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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Freie Hansestadt Bremen Dr. Imke Sommer Veranstaltungsreihe Neue Medien - Neue Demokratie Forum Offene Wissenschaft der Universität Bielefeld 21. November 2011 Gegen die informationelle Fremdbestimmung

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Dr. Imke Sommer

Veranstaltungsreihe Neue Medien - Neue Demokratie

Forum Offene Wissenschaft der Universität Bielefeld

21. November 2011

Gegen die informationelle Fremdbestimmung

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Tätigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

• Datenschutzaufsichtsbehörde

– Für den öffentlichen Bereich (Verwaltung)

– Für den nicht-öffentlichen Bereich (Private, Wirtschaft, Verbände, etc.)

• Informationsfreiheit

• Unabhängigkeit

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Informationsfreiheit - Zentrales elektronisches Informationsregister

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Datenschutz ist Grundrechtsschutz

1. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Datenschutz ist Grundrechtsschutz

2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung,

„das Recht, selbst zu bestimmen, wer wann was über mich weiß“

„Darauf verzichtet, etwas im Netz erneut nachzuschlagen, aus Angst, die Google-Mitarbeiter könnten mich für doof halten.“

(Zitat / Tweet von Benjamin Nickel, veröffentlicht im Twitterbuch)

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

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Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Vom Bundesverfassungsgericht im „Volkszählungsurteil“ hergeleitet aus:

• „Die Würde des Menschen ist unantastbar“(Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz)

• Allgemeines Persönlichkeitsrecht:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“

(Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

• Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung?– Tangiert der Eingriff den Schutzbereich des Grundrechtes?– Umfasst ist schon der Schutz vor dem “diffusen Gefühl des

Beobachtetseins”

• Gerechtfertigt und daher keine Verletzung des Grundrechtes?

Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe 1. Gesetzliche Grundlagen2. Einwilligung der/des Betroffenen

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Ist der Eingriff gerechtfertigt und liegt deshalb keine Verletzung des Grundrechtes vor ?

Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe: 1. Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven

demokratischen Selbstbestimmung im privaten Bereich gilt das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4: Datenverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies ein Gesetz erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat)

im öffentlichen Bereich gelten Landesdatenschutzgesetze, Polizeigesetze, Sozialgesetzbücher, Schulgesetze, (...)

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Ist der Eingriff gerechtfertigt und liegt deshalb keine Verletzung des Grundrechtes vor ?

Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe:

1. Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven demokratischen Selbstbestimmung

2. Einwilligung der/des Betroffenen als Ausdruck der individuellen Selbstbestimmiung

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenEinwilligung

Wirksamkeitsvoraussetzungen:• Freiwillig • Informiert• Schriftlich• Jederzeit widerruflich• Vor der Datenverarbeitung

Fehlt eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt keine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung vor und der Eingriff ist rechtswidig.

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenGoogle street view (1)

• Was hat der Internetdienst Google street view mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu tun?

• Die Google street view - Geschichte “Wie starke Wellen vom flachen Deich gebrochen werden”- “Anrollen” 13-Punkte-Papier - Vorabwiderspruch- “Auftürmen” öffentliche Debatte,defensive Reaktion von google, Gesetzentwurf des Bundesrates- “Totlaufen” Geodatenkodex der Geodatenwirtschaft, “Rote-Linie-Gesetzentwurf” des Bundesinnenministers- “Ein Problem mit dem Ausbremsen der öffentlichen Debatte melden”

.

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenGoogle street view (2)

• Selbstregulierung “Widerspruchsrecht von Googles Gnaden” ist nicht gleichzusetzen mit dem vom demokratische legitimierten Gesetzgeber verabschiedeten Gesetz!

• Weder Einwilligungen noch Gesetze rechtfertigen den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenfacebook (1)

Was hat der Internetdienst facebook mit dem Erfordernis einer wirksamen Einwilligung für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu tun?

• Ausmaß der Datenverarbeitungen, Profilbildungen• Datenverabeitungen von ahnungslosen Dritten wegen fehlender

Einwilligung klar rechtswidrig• Datenweitergabe in die USA• Gesichtserkennung und das Recht am eigenen Bild• Identitätsklau

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenfacebook (2)

• Keine gesetzliche Grundlage, daher Einwilligung erforderlich.

• Mark Zuckerberg: “Die Privatsphäre ist nicht mehr zeitgemäß”, Zukunftskongress prognostiziert 2009, dass die Menschen 2019 keine Wertschätzung mehr für die Privatheit haben werden

• Wirksamkeit der Einwilligung erfordert unter anderem die Informiertheit über die Datenverarbeitungen. Die fehlt bei facebook.

• Wie beurteilen Sie die Freiwilligkeit von Einwilligungen?

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremenfacebook (3)

Problematik der Freiwilligkeit von Einwilligungen in

Datenverarbeitungen durch facebook

• von außen kommender Zwang (“ich kann nicht sagen, was ich wirklich denke, weil ich dafür Nachteile zu erwarten habe”)– Bewusste Kenntnis der Nachteile– hierarchische Verhältnisse (klar vorhanden im Arbeitsverhältnis,

Universität?)– Sozialer Zwang, der mir bewusst ist

• Innerer Zwang (äußere Strukturen bewirken einen Zwang, den ich nicht erkenne und daher nicht reflektieren kann)– Sozialer Zwang, der mir nicht bewusst ist– Noch keine ausreichende Fähigkeit zur Reflexion entwickelt

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Gegen die informationelle Fremdbestimmung!

• Vorrang der kollektiven vor der individuellen Selbstbestimmung– Gesetzliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler

Ebene– Problematisch, wenn sie sich auf Gegenstände beziehen, in denen eine

Einwilligung wegen mangelnder Freiwilligkeit unwirksam wäre (Arbeitsverhältnis)

• Medienkompetenz - ohne erhobenen Zeigefinger

• Fremdbestimmung erkennen

• Selbstbestimmungsmut entwickeln

• Auf das Fremdbestimmen verzichten - Respekt

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

FreieHansestadtBremen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Dr. Imke Sommer

Arndtstraße 1

27570 Bremerhaven

Tel. 0421/ 361-18106

E-Mail: [email protected]

www.datenschutz.bremen.de