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A70 (1.12) Seite 1 DKV Deutsche Krankenversicherung AG Kundeninformationsblatt zur Krankenversicherung Einzelversicherung Nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV) Die Informationen auf diesem Blatt sind nicht abschließend. Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum jeweiligen Produkt ent- nehmen. Angaben zum Versicherer DKV Deutsche Krankenversicherung AG 50933 Köln · Aachener Straße 300 weitere Postanschrift: 10963 Berlin · Stresemannstraße 111 Sitz: Köln · Aktiengesellschaft · HRB 570 · Amtsgericht Köln Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand: Dr. Clemens Muth, Vorsitzender Rolf Bauernfeind · Thomas Langhein · Silke Lautenschläger · Dr. Hans Josef Pick Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten Oletzky Hauptgeschäft Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare und mittelbare Betrieb der privaten Krankenversicherung. Angaben zum Garantiefonds Die DKV gehört einem Insolvenzsicherungsfonds an, der in dem sehr unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz der DKV sicherstellt, dass die Ansprüche ihrer Kunden nach wie vor erfüllt werden. Die Auf- gaben des Sicherungsfonds werden von der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wahr- genommen. Leistungsmerkmale Ihres gewünschten Versicherungsschutzes und Beitragszahlung Umfassende Angaben über die Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen einschließlich der Tarifbestimmungen. Den Beitrag können Sie dem Antrag entnehmen. Zahlungsmodalitäten Die Zahlungsweise erfolgt wie vereinbart. Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung des Vorstands zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be- zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Darüber hinaus – soweit tariflich vorgesehen nicht vor Ablauf von eventuellen Wartezeiten und bei der Aus- landsreise-Krankenversicherung nach Tarif ARE zudem nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Tarif ARE vor Antritt von Reisen eingetreten sind, wird nicht geleistet. Unsere Hausanschrift: 50933 Köln · Aachener Straße 300 Unsere Bankverbindung: Telefon: 0 800 / 3 74 64 44 (gebührenfrei) oder aus dem Ausland +49 / 2 21 / 57 89 40 05 UniCredit Bank · BLZ 370 200 90 · Kto.-Nr. 0 003 751 210 Telefax: 0 18 05 / 78 60 00 (14 Ct./Min. aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen) Bei Überweisungen aus dem Ausland: UniCredit Bank Internet: www.dkv.com · E-Mail: [email protected] · weitere Postanschrift: 10963 Berlin · Stresemannstraße 111 BIC HYVEDEMM · IBAN DE55 3702 0090 0003 7512 10 DKV Deutsche Krankenversicherung AG Köln · Vorstand: Dr. Clemens Muth, Vorsitzender Rolf Bauernfeind · Thomas Langhein · Silke Lautenschläger · Dr. Hans Josef Pick · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten Oletzky Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 570, USt-IdNr.: DE 123489120 VF 240/3 A

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A70 (1.12) Seite 1

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Kundeninformationsblatt zur KrankenversicherungEinzelversicherung

Nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen(VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)

Die Informationen auf diesem Blatt sind nicht abschließend.Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zum jeweiligen Produkt ent-nehmen.

Angaben zum Versicherer

DKV Deutsche Krankenversicherung AG50933 Köln · Aachener Straße 300weitere Postanschrift: 10963 Berlin · Stresemannstraße 111Sitz: Köln · Aktiengesellschaft · HRB 570 · Amtsgericht Köln

Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand: Dr. Clemens Muth, VorsitzenderRolf Bauernfeind · Thomas Langhein · Silke Lautenschläger · Dr. Hans Josef Pick Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten Oletzky

Hauptgeschäft

Gegenstand des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare und mittelbare Betrieb der privaten Krankenversicherung.

Angaben zum Garantiefonds

Die DKV gehört einem Insolvenzsicherungsfonds an, der in dem sehr unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz der DKV sicherstellt, dass die Ansprüche ihrer Kunden nach wie vor erfüllt werden. Die Auf-gaben des Sicherungsfonds werden von der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln wahr -genommen.

Leistungsmerkmale Ihres gewünschten Versicherungsschutzes und Beitragszahlung

Umfassende Angaben über die Leistungen finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-gen einschließlich der Tarifbestimmungen. Den Beitrag können Sie dem Antrag entnehmen.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlungsweise erfolgt wie vereinbart.

Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärungdes Vorstands zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be-zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages(insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Darüberhinaus – soweit tariflich vorgesehen nicht vor Ablauf von eventuellen Wartezeiten und bei der Aus-landsreise-Krankenversicherung nach Tarif ARE zudem nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes.Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw. bei Tarif ARE vor Antritt vonReisen eingetreten sind, wird nicht geleistet.

Unsere Hausanschrift: 50933 Köln · Aachener Straße 300 Unsere Bankverbindung:Telefon: 0 800 / 3 74 64 44 (gebührenfrei) oder aus dem Ausland +49 / 2 21 / 57 89 40 05 UniCredit Bank · BLZ 370 200 90 · Kto.-Nr. 0 003 751 210Telefax: 0 18 05 / 78 60 00 (14 Ct./Min. aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen) Bei Überweisungen aus dem Ausland: UniCredit BankInternet: www.dkv.com · E-Mail: [email protected] · weitere Postanschrift: 10963 Berlin · Stresemannstraße 111 BIC HYVEDEMM · IBAN DE55 3702 0090 0003 7512 10

DKV Deutsche Krankenversicherung AG Köln · Vorstand: Dr. Clemens Muth, VorsitzenderRolf Bauernfeind · Thomas Langhein · Silke Lautenschläger · Dr. Hans Josef Pick · Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten OletzkyHandelsregister: Amtsgericht Köln HRB 570, USt-IdNr.: DE 123489120

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Annahmefrist

Mein Antrag kann von der DKV binnen sechs Wochen angenommen werden. Beantragen Sie für dieKrankenversicherung den Erlass der allgemeinen Wartezeit aufgrund ärztlicher Untersuchung, be-ginnt die Annahmefrist an dem Tage, an dem die Untersuchungsberichte der DKV zugehen, späte-stens jedoch am Tage nach Ablauf der Einreichfrist.

Widerrufsrecht

Die Widerrufsrechtsbelehrung inklusive Rechtsfolgen entnehmen Sie bitte dem Antrag.

Versicherungsdauer

Verträge nach Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-, Pflegeergänzungstarifen und Servicepro-dukten werden für die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen (ausgenommen die Aus-landsreise-Krankenversicherung nach Tarif ARE 12 Monate). Sie verlängern sich jeweils um ein Jahr,sofern sie nicht bedingungsgemäß gekündigt bzw. beendet werden.Verträge nach Krankentagegeldtarifen werden für die Dauer von einem Versicherungsjahr abge-schlossen. Sie verlängern sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht bedingungsge-mäß gekündigt werden.

Vertragsbeendigung

Die Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllt, istdurch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist das ordentliche Kündigungsrecht des Ver-sicherers in der substitutiven Krankenversicherung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Kranken-haustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung dieoben genannten Voraussetzungen nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nurinnerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Ver -sicherungsjahres kündigen.Der Versicherer kann eine Krankentagegeldversicherung (Verdienstausfallversicherung) zum Endeeines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern keingesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis bedingungsgemäß ordentlich und – beiVorliegen der Voraussetzungen hierfür – auch außerordentlich kündigen. Die Einzelheiten zu den Kün-digungsrechten des Versicherungsnehmers ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen. Die Kündigung einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheits kosten-versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) wird allerdings nur wirksam, wenn Sie uns innerhalb derKündigungsfrist einen Nachweis über den Anschluss eines anderweitigen Krankenversicherungs-schutzes beigebracht haben, der sich nahtlos an die gekündigte Versicherung anschließt.

Sonstiges

Der Sitzstaat ist Deutschland. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Beschwer-den können an die DKV AG, an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Post-fach 06 02 22, 10052 Berlin, oder an die zuständige Aufsichtsbehörde – Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn – gerichtet werden. Eine solcheBeschwerde schließt den Rechtsweg nicht aus.

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AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

Muster- und Tarifbedingungen

für dieKrankheitskostenversicherung(ausgenommen Tarife des BestMed Tarifsystems, VollMed Tarife Aktiv, Akzent, SMB, PLU, M1, M2, M3, M4,MAR sowie die Tarife M5, SZ1, SZ2, Z1, BBN, BZN, PSKV, PSKV Spezial, ST, A, SR, Z, Z2, BEA, EG, SW)

und für dieKrankenhaustagegeldversicherung(ausgenommen Tarif KHT)

Die AVB umfassenMusterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Verbandes der privaten

in diesemKrankenversicherung Druckstück*Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung (Schrägschrift)Tarife in gesonderten

Druckstücken* in gesondertem Druckstück:

Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (nach § 1 Abs. 2 ba) und § 4Abs. 1.1)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2§ 3 Wartezeiten 3§ 4 Umfang der Leistungspflicht 3§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht 5§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5§ 7 Ende des Versicherungsschutzes 6

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 Beitragszahlung 6§ 8a Beitragsberechnung 7§ 8b Beitragsanpassung 7§ 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers) 7§ 9 Obliegenheiten 8§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen

gegen Dritte 8§ 12 Aufrechnung 8

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 9§ 14 Kündigung durch den Versicherer 9§ 15 Sonstige Beendigungsgründe 10

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen 10§ 17 Gerichtsstand 10§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 10§ 19 Wechsel in den Standardtarif 10§ 20 Wechsel in den Basistarif 11

Anhang

D e r V e r s i c h e r u n g s s c h u t z

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-nannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzli-che Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst

vereinbarte Leistungen,b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhausta-

gegeld.2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen

Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 1

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nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand-lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nichtursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungs-fall gelten aucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Ent-

bindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten

Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),Zu Abs. 2 bTarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: siehe auch Nr. 1.1.5 Tarifteil der AVB

ba)die Versorgung in einem stationären Hospiz, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung be-steht (nicht bei Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung),

c) Zahnprophylaxe,Tod,soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

2.1 Die Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt des gesunden Säuglings nach der Entbindungwerden im Falle der Versicherung nach § 2 Abs. 2 aus der Krankheitskostenversicherung erstat-tet; aus der Krankenhaustagegeldversicherung wird dann im Rahmen des vereinbarten Tagessat-zes insoweit geleistet, als Aufwendungen ungedeckt bleiben.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schrift-lichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit An-hang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhält-nis unterliegt deutschem Recht.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinba-rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ers -ten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohnebesondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbe-handlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange dieversicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längs -tens aber für weitere zwei Monate.

Zu Abs. 4Tarife AM 7, AM 8, Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial, EA 1, EA 2, KEN: an Stellevon Abs. 4 gelten bei AM 7 Nrn. 3 und 6, bei AM 8, KEN Nrn. 4 und 7, bei Komfort, Kom-fort Plus, Komfort Spezial Nrn. 1.1.5 und 1.2 bzw. bei EA 1, EA 2 Nrn. 1.3 und 5 Tarifteil der AVB Tarif BAT: siehe auch Nrn. 2 und 5 Tarifteil der AVBTarife BER, BET: siehe auch Nrn. 2 und 7 Tarifteil der AVBTarif BTB bzw. K 95: siehe auch Nr. 4 bzw. 4.1 Tarifteil der AVB

4.1 Abweichend von Absatz 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz bei den M-Tarifen*, den B-Tari-fen, den H-Tarifen* (*ausgenommen Kombinationen mit DKV-Tarifen 80), dem Tarif GST, den Er-gänzungstarifen AM 9, SM 9 und AMX, dem Krankenhaustagegeldtarif KM sowie den Kurtarifen G 25 und KUR ohne besondere Vereinbarung auch auf Heilbehandlungen während eines längerals einen Monat dauernden vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland.

5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat derEuropäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versi-cherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inlandzu erbringen hätte.

5.1 Die Versicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers insoweit auch im Rahmen einerAnwartschaftsversicherung fortgesetzt werden.

5.2 Soweit der Tarif Leistungen für „Rückführung aus dem Ausland“ und/oder „Todesfall im Ausland“ vor-sieht, gilt als Heimatwohnsitz im Sinne der tariflichen Regelungen der gewöhnliche Aufenthaltsort indem Land der Wohnsitzverlegung. Das Land des Heimatwohnsitzes gilt insoweit als Inland.

6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-cherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versiche-rungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die er-worbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteRückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Ver-sicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten.

Zu Abs. 6Tarife K 95 bzw. KEA: siehe auch Nr. 10 bzw. Nr. 11 Tarifteil der AVB

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugangdes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf vonWartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfällesind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungs-beginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeitenab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beimVersicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach demTage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassenderals der eines versicherten Elternteils sein.

2.1 Neugeborene können nur in Tarife aufgenommen werden, die für den Neuzugang geöffnet sind.3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch

minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 2

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§ 3 Wartezeiten

1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.

Sie entfällta) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe An-

hang) einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versi-cherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspart-nerschaft beantragt wird.

Zu Abs. 2Tarif AM 7: siehe auch Nr. 6 Tarifteil der AVBTarif AM 8: siehe auch Nr. 7 Tarifteil der AVBTarife GST, K2B: es gilt Nr. 8 Tarifteil der AVBTarif ZEV: es gilt Nr. 4 Tarifteil der AVBTarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: siehe auch Nrn. 1.1.5 sowie 1.2.4 Tarifteil der AVBTarife EA 1, EA 2: siehe auch Nrn. 5 und 8 Tarifteil der AVBTarif OPTIDENT O1D: es gilt Nr. 7 Tarifteil der AVBTarife KEN bzw. KEA: es gilt Nr. 6 bzw. Nr. 5 Tarifteil der AVB

3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahner-satz und Kieferorthopädie acht Monate.

Zu Abs. 3Tarife AM 7 bzw. AM 8: siehe auch Nr. 6 bzw. Nr. 7 Tarifteil der AVBTarif KEN: siehe auch Nrn. 6 und 7 Tarifteil der AVB, Tarif KEA: siehe auch Nr. 5 Tarifteil der AVBTarife GST, K2B: es gilt Nr. 8 Tarifteil der AVBTarif ZEV: es gilt Nr. 4 Tarifteil der AVBTarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: siehe auch Nr 1.2.4 Tarifteil der AVBTarife EA 1, EA 2: siehe auch Nrn. 5 und 8 Tarifteil der AVB

4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassenwerden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

Zu Abs. 4Tarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: siehe auch Nr. 1.1.5 Tarifteil der AVB

4.1 Die allgemeine Wartezeit kann erlassen werden, wenn dies auf einem besonderen Vordruck desVersicherers beantragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird.

5. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden oder aus einem anderenVertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislichdort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorver-sicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmit-telbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichenDienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

5.1 Absatz 5 gilt nicht bei Ausscheiden aus Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenver-sicherung.

6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versi-cherungsschutzes.

Zu Abs. 6Tarif K 95: siehe auch Nr. 10.1 d) Tarifteil der AVB

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.1.1 Art und Höhe der Leistungen für voll- und teilstationäre Hospizversorgung ergeben sich aus den

Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 ba)) (Anlage).2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn-

ärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinnedes deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

2.1 Bei Psychotherapie wird unter der Voraussetzung des Absatzes 7 geleistet, wenn zur Psychothe-rapie ein niedergelassener approbierter Arzt mit einer der nachstehenden Facharzt- oder Zusatz-bezeichnungen– Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie– Psychiater und Psychotherapeut– Facharzt für Psychotherapeutische Medizin– Facharzt für Psychosomatische Medizin und

Psychotherapie– Psychosomatiker und Psychotherapeut– Psychotherapie oder Psychoanalyseoder ein niedergelassener und im Arztregister eingetragener Psychologischer Psychotherapeut, inder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ge-wählt wird.Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Psychotherapie durch andere Behandler.

2.2 Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden,die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 bzw. 2.1 erfüllen und die Behandlung in einemfür die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum oder einerärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Ge-bührenordnung abrechnen.

2.3 Wird von einem nicht ortsansässigen Arzt Wegegeld oder Reiseentschädigung berechnet, so kön-nen diese Kosten nach Maßgabe des Weges gekürzt werden, den der nächsterreichbare, für dieBehandlung zuständige Arzt zurücklegen müsste.

2.4 Zahnersatz und Kieferorthopädie gelten in den Tarifen auch dann als Leistungen des Zahnarztes,wenn sie von einem Arzt ausgeführt worden sind. Sie sind nicht Gegenstand der Tarife für ambu-lante oder stationäre Heilbehandlung.

51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 3

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3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandlern ver-ordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

Zu Abs. 3Tarif BAT: siehe auch Nr. 5 Tarifteil der AVB

3.1 Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körper-pflege sowie Badezusätze gelten nicht als Arzneimittel.

3.2 Als Heilmittel geltena) physikalisch-medizinische Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses der amt-

lichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte und medizinische Bäder, wenn sie vom in eige-ner Praxis tätigen Masseur, Masseur und medizinischen Bademeister, Krankengymnasten oderPhysiotherapeuten ausgeführt worden sind,

b) Stimm-, Sprech- und Sprachübungsbehandlung, wenn sie vom Logopäden ausgeführt wordenist.

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für sonstige Leistungen (wie zum Beispiel Thermal-,Sauna- und ähnliche Bäder) sowie Mehraufwendungen für Behandlung in der Wohnung der versi-cherten Person.

3.3 Als Hilfsmittel gelten,soweit im Tarif nicht anders geregelt:a) Bandagen, Brillengläser, Brillenfassungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 51,13 EUR (ab

15. Lebensjahr frühestens zwei Jahre nach Bezug der letzten Brille), Bruchbänder, Einlagenzur Fußkorrektur, Gehstützen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Kontaktlinsen, Korrektur-schienen, Kunstglieder, Liege- und Sitzschalen, orthopädische Rumpf-, Arm- und Beinstützap-parate, orthopädische Maßschuhe, und zwar der Teil der Aufwendungen, der 71,58 EUR (biszum 15. Lebensjahr 43,46 EUR) übersteigt, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschu-hen, Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf),

b) Krankenfahrstühle, Beatmungsgeräte, Sauerstoffgeräte, Absauggeräte, Pulsoximeter, Inhalati-onsgeräte, Geräte zur Schlafapnoebehandlung, Überwachungsmonitore für Säuglinge, Infusi-onspumpen, Ernährungspumpen, elektronische Lesehilfen, Blindenstock, Blindenleitgerät undBlindenführhund (einschließlich Orientierungs- und Mobilitätstraining), wenn und soweit derVersicherer vor dem Bezug eine schriftliche Leistungszusage gegeben hat. Nach Möglichkeitwerden diese Hilfsmittel vom Versicherer vorrangig leihweise zum Gebrauch überlassen.Nicht mehr benötigte Hilfsmittel gemäß b) sind auf Verlangen an den Versicherer herauszuge-ben.

Aufwendungen für die Reparatur von Hilfsmitteln, ausgenommen an Sohlen und Absätzen von or-thopädischen Maßschuhen, sind im Rahmen der vorstehenden Regelungen erstattungsfähig.Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel, medizinische Apparate undsanitäre Bedarfsartikel (zum Beispiel Heizkissen, Massagegeräte) sowie für Gebrauch und Pflegevon Hilfsmitteln.

Zu Abs. 3.3Tarife AM 7, AM 8, AZT, AZS, BER, BET, BAT, Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial,EA 1, EA 2, KEN: an Stelle von Abs. 3.3 gilt bei AM 7, AM 8, AZT, BER, KEN Nr. 1, beiAZS Nr. 2, bei BET, BAT Nr. 1.3, bei Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial Nr. 2.2 bzw.bei EA 1, EA 2 Nr. 1.1 Tarifteil der AVBTarife BTB, K 95, AD 1, BSK, BSO, BS1, K2B, AM 0 bis AM 4, GST, AH 0: siehe Nr. 2.1 Tarifteil der AVB, Tarife AH 2 bis 4, siehe Nr. 3.1

4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-schichten führen.

5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvavaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber dieVoraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wennder Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungenwird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sana-torien geleistet.

6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethodenund Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinausfür Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habenoder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver-fügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der beider Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

Zu Abs. 6Tarif AZT: Abs. 6 gilt nicht, siehe Nr. 4.1 Tarifteil der AVB

7. Bei ambulanter und bei stationärer Psychotherapie wird nur geleistet, wenn und soweit der Versi-cherer vor der Behandlung eine schriftliche Zusage gegeben hat.

8. Bei medizinisch notwendiger teilstationärer Heilbehandlung gelten die Absätze 4 bis 7 entspre-chend. Teilstationäre Behandlung bedeutet: Von vornherein ist keine ganztägige (24stündige) sta-tionäre Behandlung vorgesehen.

9. Sonderregelung der Selbstbeteiligung (SB) bei Umwandlung zum 1. Januar:Führt die Umwandlung zur Herabsetzung oder zum Fortfall der SB, dann gilt während der Warte-zeiten die SB des bisherigen Tarifs.

10. Sonderregelung der Selbstbeteiligung (SB) bei Umwandlung zum 1. Februar oder später:a) Herabsetzung oder Fortfall der SB:

Für Kosten vor Umwandlung und während der Wartezeiten bleibt die bisherige SB unverän-dert. Sieht der neue Tarif eine niedrigere SB vor, so mindert sich diese anteilig: für jeden feh-lenden Monat der Laufzeit wird 1/12 abgezogen. Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt höchs-tens die bisherige SB.

b) Erhöhung der SB:Für das Umwandlungsjahr insgesamt gilt eine SB, die sich aus anteilig geminderter bisherigerund anteilig geminderter neuer SB zusammensetzt. Für Kosten vor Umwandlung gilt aber derunveränderte bisherige SB-Höchstbetrag.

51001534 B 110 (1.10) BDK50015 Seite 4

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§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1. Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für To-

desfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkanntund nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-ziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;

ba)Für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für die anderweitig ein Anspruch auf Kostener-stattung oder Sachleistung nicht geltend gemacht werden kann, werden die tariflichen Leistun-gen gewährt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Maßnahme schriftlich zugesagt hat.Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einen vom Versi-cherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. Bei einer stationären Entziehungsmaß-nahme sind unabhängig von dem für stationäre Behandlung vereinbarten Krankheitskostenta-rif nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen erstattungsfähig.Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung wird im Rahmen von Satz 1 nur geleistet, soweitsie bei allgemeinen Krankenhausleistungen eine Kostenersatzfunktion hat und die Aufwen-dungen für allgemeine Krankenhausleitungen nicht überschritten werden.

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rech-nungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wennder Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leis -tungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfallschwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benach-richtigung entstandenen Aufwendungen;

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichenRehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

da)Abweichend von Absatz 1 d) werden Aufwendungen für die medizinisch notwendige Weiter-behandlung nach einem Aufenthalt im Akutkrankenhaus aus der Krankheitskostenvollversi-cherung (nicht aus Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung) er-stattet, wenn und soweit die DKV dies vorher schriftlich zugesagt hat. Leistungsvoraussetzungist ferner, dass die Behandlung binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhausbeginnt.

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenndie versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort ein-getretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;

ea)Die vorstehende Einschränkung entfällt.f) —g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz

(siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet.h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, dasmedizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenenBetrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungenin einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nichtzur Leistung verpflichtet.

3. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzli-chen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi-cherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur fürdie Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrereErstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbrachtsind; diese werden Eigentum des Versicherers.

1.1 Kostenbelege sind in Urschrift einzureichen. Der Versicherer kann den Nachweis vorheriger Be-zahlung verlangen. Hat sich ein anderer Krankenversicherer an den Kosten beteiligt, genügenZweitschriften, auf denen der andere Versicherer den Erstattungsbetrag vermerkt hat.

1.2 Rechnungen müssen enthalten: den Namen der behandelten Person, die Behandlungszeit, dieeinzelnen Leistungen und die Krankheitsbezeichnungen. Rezepte sind zusammen mit der dazu-gehörigen Arztrechnung, Rechnungen über Heil- und Hilfsmittel zusammen mit der Verordnungeinzureichen. Beim Folgebezug einer Brille wegen veränderter Sehschärfe genügt die Angabe desBrechkraftwertes in der Optikerrechnung.

Zu Abs. 1.2Tarif AMX: siehe auch Nr. 1.2 Tarifteil der AVB

1.3 Für die Zahlung des Krankenhaustagegeldes ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt erforder-lich, aus der Beginn und Ende der stationären Behandlung sowie die Krankheitsbezeichnungenhervorgehen.

2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus§ 14 VVG (siehe Anhang).

3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsneh-mer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannthat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlan-gen.

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, andem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.

4.1 Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs, Frankfurt/Main, fürnicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß “Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deut-schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versichertePerson weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigenDevisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

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5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von denLeistungen abgezogen werden.

6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.6.1 Soweit die DKV in einer für die versicherte Person ausgehändigten DKV-Card für Privatversicherte

die Übernahme von Aufwendungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt garantiert, gilt das Ab-tretungsverbot nicht. Ist bei Tarif BS 1 ein Behandlungsausweis ausgegeben worden, gilt das Ab-tretungsverbot insoweit nicht. Weiter gilt das Abtretungsverbot nicht, sofern auf Wunsch des Ver-sicherungsnehmers im Sinne der Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgungeine Direktabrechnung mit dem stationären Hospiz erfolgt.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigungdes Versicherungsverhältnisses.

P f l i c h t e n d e s V e r s i c h e r u n g s n e h m e r s

§ 8 Beitragszahlung

1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginneines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitrags-raten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Bei-tragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi-cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zumBeginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

1.1 Beginnt die Versicherung nicht am 1. eines Kalendermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nurder anteilige Betrag der monatlichen Beitragsrate zu zahlen.Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-cherungsbeginn); er endet mit dem letzten Kalendertag dieses Monats. Die folgenden Vertrags-monate beginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag. Diese Definition findet auch dann Anwen-dung, wenn Fristen und Termine, die in Tarifen geregelt sind, auf Vertragsmonate abstellen.

2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche-rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle vonJahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

2.1 Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicher-ten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und demJahr des Versicherungsbeginns.

2.2 Bei Vorauszahlung der monatlichen Beitragsraten im Lastschriftverfahren bietet der Versicherereinen Beitragsnachlass von3 % bei einer Vorauszahlung für 12 Monate,2 % bei einer Vorauszahlung für 6 Monate.

3. Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krank-heitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entste-hen der Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitragsfür jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechstenMonat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung einSechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, istdavon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vordem 1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zumlaufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundungdes Beitragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würdeund den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen RatenzahlungRechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.

4. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nachAblauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.

5. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-stundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-stundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage derZahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.

6. Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krank-heitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Bei-tragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das mög-liche Ruhen des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieserMahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen derLeistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsneh-mer ein. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des versicherten Tarifs aus-schließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständesowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränktsich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Dar-über hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einenSäumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe,mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten.Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenen Beitrags-anteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürf-tig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird.Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem ZweitenBuch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versiche-rer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalbeines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung imBasistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG (siehe Anhang) fortgesetzt.

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7. Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlungdes Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG(siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitrags-rate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zurZahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

8. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versichererfür diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraumentspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durchRücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate biszum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine ange-messene Geschäftsgebühr verlangen.

9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.

§ 8a Beitragsberechnung

1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

Zu Abs. 1Tarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB

2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-schlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensal-tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versichertenPerson dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den techni-schen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung derBeiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der ver-sicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

Zu Abs. 2Tarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: es gilt Nr. 5 Tarifteil der AVB

3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge ent-sprechend ändern.

4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukom-menden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhterRisiken maßgeblichen Grundsätzen.

Zu Abs. 4Tarif K 95: siehe auch Nr. 10.1 b) Tarifteil der AVB

§ 8b Beitragsanpassung

1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B.wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leis -tungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Ver-sicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berech-nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibtdiese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr alsdem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobach-tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhändersangepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst-beteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. ImZuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erfor-derliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erfor-derliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit er-forderlich, angepasst.

1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abwei-chung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichungvon mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abwei-chung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-prüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurtei-lung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen alsvorübergehend anzusehen ist.

3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risiko-zuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Ver-sicherungsnehmers folgt.

Zu § 8bTarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: an Stelle von § 8b gilt Nr. 5 Tarifteil derAVB

§ 8c Beitragsrückerstattung (Gewinnbeteiligung des Versicherungsnehmers)

1. Von dem satzungsgemäß ermittelten Überschuss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) werdenmindestens 80 % einer Rückstellung zugeführt, die ausschließlich zugunsten der Versicherungs-nehmer für Zwecke der Beitragsrückerstattung verwendet wird (Rückstellung für erfolgsabhängigeBeitragsrückerstattung). Der Versicherer kann außer der Auszahlung auch die Verwendung zurBeitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen wählen. Welche Ta-rife oder Tarifkombinationen an der Beitragsrückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe, wirdvom Versicherer jährlich mit Zustimmung des Treuhänders entschieden.

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2. Wird für die vereinbarten Tarife eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen,besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenna) aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen erbracht worden

sind,b) ihre Versicherung während des ganzen Geschäftsjahres in dem betreffenden Tarifverband be-

standen hat und am 30. Juni des Folgejahres noch immer besteht. Der Anspruch bleibt erhal-ten, wenn die Versicherung nach Ablauf des Geschäftsjahres durch Eintritt der Pflichtversiche-rung oder Tod endet.

3. Die Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 kann nach der Anzahl der aufeinander folgenden Jahre,in denen die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt worden sind, gestaffelt werden.

4. Eine Beitragsrückerstattung nach Absatz 2 erfolgt nicht vor dem 1. Juli des Folgejahres.

§ 9 Obliegenheiten

1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.Zu Abs. 1Tarif BSK bzw. BSO: siehe auch Nr. 8 bzw. Nr. 9 Tarifteil der AVB

2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlichist.

3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Ver-sicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

4. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alleHandlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

5. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversiche-rungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechti-gung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflich-tet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

Zu Abs. 5Tarife BTB, BSO bzw. K 95: siehe auch Nr. 8 bzw. Nr. 9 Tarifteil der AVBTarife KEN, KEA: siehe auch Nr. 11 Tarifteil der AVB

6. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abge-schlossen werden.

6.1 Die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung bedarf ebenfallsder Einwilligung des Versicherers.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer einVersicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –siehe Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb einesMonats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auchkündigen.

Zu Abs. 2Tarife BTB, BSO bzw. K 95: siehe auch Nr. 8 bzw. Nr. 9 Tarifteil der AVBTarife KEN, KEA: siehe auch Nr. 11 Tarifteil der AVB

3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Ver-schulden des Versicherungsnehmers gleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so be-steht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.

2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als erinfolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Ver-letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlungohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver-sicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 12 Aufrechnung

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit dieGegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.

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E n d e d e r V e r s i c h e r u n g

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche-rungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren,mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

1.1 Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen.Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn der Versicherungsnehmer ihnnicht fristgemäß nach Absatz 1 kündigt.

1.2 Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Ver-sicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgendenVersicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-

rungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versiche-rungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversi-cherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mo-naten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn,der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versiche-rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur biszum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer dieKrankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Endedes Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherersteht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder dernicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnli-chen Dienstverhältnis.

4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Le-bensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Le-bensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alte-rungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zumZeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.

5. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert erseine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang derÄnderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Bei-tragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

6. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kün-digung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nachZugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse desMonats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zudem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

7. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –siehe Anhang), setzt die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versi-cherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den An-forderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn derVersicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person beieinem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

8. Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen,substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer ver-langen, dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhedes nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebautenÜbertragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuenVersicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

8.1 Absatz 8 gilt nicht bei alleiniger Kündigung von Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Kran-kenversicherung.

9. Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versi-cherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.

10. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versi-cherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklä-rung Kenntnis erlangt haben.

11. Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Ver-sicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Formeiner Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

§ 14 Kündigung durch den Versicherer

1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193Abs. 3 VVG – siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies giltauch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversiche-rung besteht.

Zu Abs. 1Tarif KEA: siehe Nr. 6 Tarifteil der AVB

1.1 Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt vor, wenn Tarife versichert sind, die Kostenerstattungfür ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsehen.

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1.2 Sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist, ist das ordentliche Kündigungsrecht auch für eine nichtsubstitutive Krankenversicherung, die als Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenver-sicherung nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, ausgeschlossen.

2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält-nis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen.

Zu Abs. 2Tarif KEA: siehe Nr. 6 Tarifteil der AVB

2.1 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankenhaustagegeldes kann der Versicherer die Vereinbarungüber diese Erhöhung entsprechend Absatz 2 bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres nachdem Umwandlungstermin kündigen.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. 4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-

sonen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Per-sonen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Ver-sicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode desVersicherungsnehmers abzugeben.

2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.3. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1

Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund eineranderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweiti-gen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehenderVerlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genanntenkann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwan-deln.

3.1 § 1 Abs. 5.2 gilt entsprechend.

S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofernnicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.

§ 17 Gerichtsstand

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht desOrtes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versichererszuständig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-heitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen denveränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrungder Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänderdie Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än-derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungenund der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-scheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kannsie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertragsnotwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags-partei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbareHärte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Ver-tragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsneh-mer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Zu § 18Tarife Komfort, Komfort Plus, Komfort Spezial: an Stelle von § 18 gilt Nr. 6 Tarifteil der AVB

§ 19 Wechsel in den Standardtarif

1. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die die in§ 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (sieheAnhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantiewechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Be-rechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1

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Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte Person keine wei-tere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllungder gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Erstendes Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.

2. Absatz 1 gilt nicht für ab 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

§ 20 Wechsel in den Basistarif

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Ba-sistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung nach dem 1. Ja-nuar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Le-bensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente dergesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nachbeamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zwei-ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungenwird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1Satz 4 gilt entsprechend.Satz 1 gilt nicht für den alleinigen Abschluss von Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Kran-kenversicherung.

Anhang

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfallesbeendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den derVersicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhe-bungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsenbefreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr-umstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor VertragsannahmeFragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-trag zurücktreten.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi-cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalbeines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen,es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfül-lenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzungeiner nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-aussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange dieZahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdie Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Ver-sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nichtzu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten imEinzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf ver-bunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

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(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah-lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-tet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern derVersicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mitder Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn derVersicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi-cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver-bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch aufden Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessenDurchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmerdiese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintrittdes Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemachtwerden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetriebzugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Per-sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, diemindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der diefür tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulanteund stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung vonkalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigteergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfe-satz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1besteht nicht für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im

Umfang der jeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetztes haben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölf-

ten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Un-terbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungendes Satzes 1.

§ 195 Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-rung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitu-tive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)

§ 12 Substitutive Krankenversicherung

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-rung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betriebenwerden, wobei1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrschein-

lichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigungder maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- undGeschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigungvon Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen sind,

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, 3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in

der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen istsowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durchWechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Ver-tragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist.

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessenLeistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungs-nehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies giltnicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

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(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betrei-ben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Um-fang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf dieein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstel-

lungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf

Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Ver-tragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbartenZeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbin-dungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergebensich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheits-kostenversicherungen ist zulässig.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) in der Fassung bis 31.12.2008

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt,wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine

Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben,deren jährliches Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitli-chen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krank-heit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchst-beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nichtübersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresar-beitsentgeltgrenze nicht übersteigt,

2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Voraus-setzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die Vor-aussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen unddiese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbarenVorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Versi-cherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,

2b.sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-sätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehöri-gen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichen Standardtarifanzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches beiKrankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Bei-hilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Vor-aussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamt-einkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregelnaus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, wenn siedas Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behinderung oder der Be-rufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen.

Lebenspartnerschaftsgesetz

§ 1 Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig per-sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit füh-ren zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Be-dingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor derzuständigen Behörde erfolgen.(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Le-

benspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver-

pflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Le-benspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchsgelten entsprechend.

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Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

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AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

Muster- und Tarifbedingungen

für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

Die AVB umfassen

Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)

Teil II: Tarifbedingungen der Deutschen Krankenversicherung (Schrägschrift)

Teil III: Tarife AB, AN, ZB, ZS 60, SB, BE, BE1, ABA, ZBA, SBA, KH, KB, GE, GEP, GES, HMZ, ZEG, ZAS, AC und GZ

Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung(nach § 1 Abs. 8 und § 4 Abs. 1a)

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Der Versicherungsschutz

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 2§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes 2§ 3 Wartezeiten 3§ 4 Umfang der Leistungspflicht 3§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht 5§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5§ 7 Ende des Versicherungsschutzes 6

Pflichten des Versicherungsnehmers

§ 8 Beitragszahlung 6§ 8a Beitragsberechnung 7§ 8b Beitragsanpassung 7§ 9 Obliegenheiten 7§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen

gegen Dritte 8§ 12 Aufrechnung 8

Ende der Versicherung

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer 8§ 14 Kündigung durch den Versicherer 9§ 15 Sonstige Beendigungsgründe 9

Sonstige Bestimmungen

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen 9§ 17 Gerichtsstand 9§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 10§ 19 Wechsel in den Standardtarif 10§ 20 Wechsel in den Basistarif 10

Anhang

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

50059267 B 600 (7.11) BDK50192 Seite 1

in diesemDruckstück

in gesondertenDruckstücken

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D e r V e r s i c h e r u n g s s c h u t z

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-nannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätz- liche Dienstleistungen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherera) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst

vereinbarte Leistungen,b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaus tage-

geld.2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen

Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wennnach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehand-lung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nichtursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungs-fall gelten aucha) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Ent-

bindung,b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten

Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schrift-lichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungs ver-hältnis unterliegt deutschem Recht.

4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinba-rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des er-sten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auchohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heil-behandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solangedie versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, läng-stens aber für weitere zwei Monate.

5. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versi-cherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inlandzu erbringen hätte.

6. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versi-cherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versiche-rungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die er-worbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildeteRückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-stellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Ver-sicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommendenTeil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruchbesteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.

7. Abweichend von Absatz 4 Satz 3 besteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuro-päischen Ausland ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz während der ersten 6 Mo-nate, wenn der Vertrag nach den für den Versicherungsschutz infrage kommenden Tarif bei Beginndes Aufenthaltes bereits 12 Monate besteht. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbe-handlung über 6 Monate ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versi-cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstensaber für weitere 3 Monate.

8. Als Versicherungsfall gelten auch gezielte ambulante Untersuchungen zur Vorsorge oder Früh- erkennung schwerer Erkrankungen, wie z. B. Krebs, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Nierenerkrankung und Tuberkulose, ohne Altersbegrenzung sowie die Versorgung in einem sta-tionären Hospiz, sofern eine Krankheitskostenvollversicherung besteht (nicht bei Ergänzungs ver-sicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung).

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugangdes Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf vonWartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind,wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfällesind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungs-beginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-kommenden Teil des Versicherungsschutzes.

2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeitenab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beimVersicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach demTage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassenderals der eines versicherten Elternteils sein.

3. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption nochminderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

4. Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann in den Tarifen für ambulante Heilbehandlung die Tarifstufe(Selbstbehaltstufe) frei gewählt werden.

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5. Der Vertrag wird grundsätzlich für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen; er verlängert sich still-schweigend um je ein Jahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem je-weiligen Ablauf schriftlich kündigt. Das erste Versicherungsjahr endet am 31. Dezember des Ka-lenderjahres, in dem der Vertrag beginnt. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit demKalenderjahr zusammen.

§ 3 Wartezeiten

1. Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.2. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.

Sie entfällta) bei Unfällen;b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s. Anhang)

einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherunginnerhalb zweier Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft be-antragt wird.

3. Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahner-satz und Kieferorthopädie acht Monate.

4. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf Grund besonderer Vereinbarung erlassenwerden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird.

5. Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einem anderen Vertrag übereine Krankheitskostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununter-brochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist,dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragtwurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss be-ginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit An-spruch auf Heilfürsorge.

6. Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versi-cherungsschutzes.

7. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferor-thopädie.

8. Sämtliche Wartezeiten – außer für Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung – können erlassenwerden, wenn sich die zu versichernden Personen untersuchen lassen. Gehen die ärztlichen Un-tersuchungsbefunde auf den vorgeschriebenen Formularen nicht innerhalb von 14 Tagen nachAntragstellung ein, dann gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung mit bedingungsge-mäßen Wartezeiten.

9. Vermindert sich der Beihilfeanspruch für eine beihilfeberechtigte versicherte Person oder entfällt er,so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine entsprechende Anpassung (Erhöhung desVersicherungsschutzes) im Rahmen der bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen füreine Erhöhung des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar grundsätzlichAnwendung. Die erhöhten Leistungen werden jedoch ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Ri-sikoprüfung auch für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-rung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten Tarife Leistungspflicht gege-ben ist. Die Vergünstigungen gemäß Satz 3 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhungspätestens innerhalb von 6 Monaten nach Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt wird und derVersicherungsschutz nur soweit erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Bei-hilfeanspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung erforderlich ist. DieseErhöhung des Versicherungsschutzes kann nur zum Ersten des Monats, in dem der Beihilfean-spruch sich ändert, oder zum Ersten des folgenden Monats beantragt und frühestens zum Beginndes Monats wirksam werden, in dem der Antrag beim Versicherer eingeht. Die Gründe für die Än-derung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Veranlassung des Versicherers nachzu-weisen.

10. Abweichend von Abs. 6 verzichtet der Versicherer bei Erhöhung des Versicherungsschutzes in-nerhalb eines Tarifs oder bei Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz aufdie Einhaltung der allgemeinen Wartezeiten.

§ 4 Umfang der Leistungspflicht

1. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.1a) Art und Höhe der Leistungen für voll- und teilstationäre Hospizversorgung ergeben sich aus den

Tarifbedingungen für die voll- und teilstationäre Hospizversorgung (vgl. § 1 Abs. 8) (Anlage).2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahn-

ärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinnedes deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.

2a) Ferner dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychothe-rapeuten in Anspruch genommen werden.

2b) Es können auch nicht niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten gewählt werden,die ansonsten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 bzw. 2a) erfüllen und die Behandlung in einemfür die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum oder einerärztlich geleiteten Einrichtung erbringen und diese entsprechend der jeweils gültigen amtlichen Ge-bührenordnung abrechnen.

3. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Absatz 2 genannten Behandlern ver-ordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.

3a) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel können auch von den in Absatz 2b) genannten Behandlernverordnet werden.

4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unterden öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über aus-reichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

5. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw.Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvavaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber dieVoraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wennder Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungenwird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sana-torien geleistet.

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6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethodenund Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinausfür Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habenoder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Ver-fügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der beider Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

7. Tarife für ambulante Heilbehandlung Erstattungsfähig sind die Kosten füra) Beratungen, Besuche einschl. Wegegebühren, ärztliche Sonderleistungen, Operationen, Rönt-

gen-, Radium-, Isotopen-Diagnostik und -Therapie, Leistungen einer freiberuflichen Hebammebei ambulanter Entbindung sowie medizinisch notwendige Transporte zur ambulanten Notfall-behandlung. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern werden Beratungen, Besuche ein-schließlich Wegegebühren, phsyiklisch –therapeutische Anwendungen und Röntgendiagnostikerstattet.

b) Arznei- und VerbandmittelDazu zählen nicht: Nähr- und Entfettungsmittel, Stärkungspräparate; kosmetische, vorbeugende,Regenerations- und Desinfektionsmittel, Weine, Mineralwasser und Tee, auch wenn sie ärztlichverordnet sind. Als Arzneimittel gelten jedoch bestimmte medikamentenähnliche Nährmittel, diezwingend erforderlich sind, um schwere gesundheitliche Schäden, z.B. bei Enzymmangel-krankheiten, Morbus Crohn und Mukoviszidose, zu vermeiden.

c) Heil- und Hilfsmittel Als Heilmittel gelten ärztlich verordnete medizinische und elektrische Bäder, Massagen, Inha-lationen, Bestrahlungen und sonstige therapeutische Anwendungen des elektrischen Stroms.Unter Hilfsmittel fallen ärztlich verordnete Brillengläser, Brillengestelle in einfacher Ausführung,Kontaktlinsen, Bruchbänder, Bandagen, Gummistrümpfe und Einlagen. Große Hilfsmittel (Pro-thesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe, Krankenstühle u.ä.) werden alle drei Jahre erstattet.

d) Psychotherapie bis zu 20 Sitzungen im Versicherungsjahr.8. Tarife für stationäre Heilbehandlung

Erstattungsfähig sind die Kosten für a) allgemeine KrankenhausleistungenDazu zählen u.a. Fallpauschalen, Zusatzentgelte, ergänzende Entgelte (§ 17b Krankenhausfinan-zierungsgesetz i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 7 ff. Krankenhausentgeltgesetz) bzw. Pflegesätze (§ 2 Abs. 2i.V.m. § 10 Bundespflegesatzverordnung), vor- und nachstationäre Behandlung sowie medizinischnotwendiger Transport zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Kran-kenhaus, Leistungen eines Belegarztes und einer Beleghebamme.b) Wahlleistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz bzw. § 22 Bundespflegesatzverordnung)

Dazu zählen gesondert berechenbare Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, gesondert be-rechenbare Leistungen und privatärztliche Behandlung.

c) Unterscheidet eine Krankenanstalt nach Pflegeklassen, dann entspricht die 1. Pflegeklasseeinem Einbettzimmer, die 2. Pflegeklasse einem Zweibettzimmer und die 3. Pflegeklasse einemZimmer mit drei oder mehr Betten.

9. Tarife für zahnärztliche BehandlungErstattungsfähig sind die Kosten füra) Zahnbehandlung

Dazu zählen konservierende und chirurgische Leistungen, Behandlung von Parodontose sowievorbeugende Untersuchungen.

b) Zahnersatz, Zahn- und KieferregulierungAls Zahnersatz gelten Prothesen sowie Brücken, Kronen und Stiftzähne.

10. Tarif für KurbehandlungFür ärztlich verordnete Kuren wird ein Kurtagegeld gezahlt. Die medizinische Notwendigkeit der Kurist durch ein ärztliches Gutachten vor Beginn der Kur nachzuweisen. Die Kosten des Gutachtensträgt der Versicherungsnehmer.11. Tarife für Krankenhaustagegeld und Unfall-KrankenhaustagegeldKrankenhaustagegeld wird gezahlta) für Krankheiten und Unfälle sowie Entbindungen;b) bei Behandlung in Truppensanitätsbereichen oder diesen gleichstehenden Einrichtungen nach

einem ununterbrochenen Aufenthalt von 7 Tagen für jeden folgenden Tag.c) Unfall-Krankenhaustagegeld wird gezahlt bei stationärer Behandlung wegen Unfall. Ein Unfall

liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Er-eignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfälle gelten nicht Berufs- und Ge-werbekrankheiten, Erkrankungen infolge psychischer Einwirkungen sowie Infektionskrankhei-ten. Absatz 11 Buchstabe b gilt entsprechend.

d) Bei teilstationärer Behandlung wird kein Krankenhaustagegeld bzw. Unfall-Krankenhaustagegeldgezahlt.

12. a) Aus dem Überschuss der Gesellschaft wird satzungsgemäß eine Rückstellung für erfolgsab-hängige Beitragsrückerstattung gebildet, die nur zugunsten der Versicherten verwendet werdendarf. Als Verwendungsart der Überschüsse der nach diesen Bedingungen gültigen Tarife kommtinsbesondere die Beitragssenkung in Betracht; die hierfür vorgesehenen Mittel werden den Ver-sicherten jährlich gutgeschrieben und spätestens nach drei Jahren zur Beitragssenkung ver-wendet.Daneben kann als Form der Beitragsrückerstattung auch gewählt werden: Auszahlung oder Gut-schrift von Beitragsteilen, Leistungserhöhung, Verwendung als Einmalbeitrag zur Abwendungoder Milderung von Beitragserhöhungen.

b) Abweichend hiervon dürfen im Interesse der Versicherten in Ausnahmefällen aus der Rück-stellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung Beträge zur Abwendung eines Notstandes(Verlustabdeckung) entnommen werden.

c) Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Treuhänders den jeweils zu verwendenden Betrag,die Art und den Zeitpunkt der Verwendung.

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d) Die Voraussetzungen für die Beitragssenkung oder Auszahlung sowie Gutschrift von Beitragstei-len werden vom Vorstand festgelegt.

13. Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter werden der Deckungsrück-stellung aller Versicherten von Krankheitskostentarifen, für die geschäftsplanmäßig eine Dek-kungsrückstellung über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden ist, zusätzliche Beträge nach Maßgabedes Geschäftsplans jährlich zugeschrieben. Dieser Teil der Deckungsrückstellung wird spätestensab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten für Beitragsermäßigungen entsprechendder Festlegung im Geschäftsplan verwendet.

14. Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 3 Monate (91 Tage), so wird der Versicherte von derBeitragszahlung für den über 91 Tage hinausgehenden Krankenhausaufenthalt freigestellt, wennfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:a) Es muss Anspruch auf Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung für mindestens 91 Tage

bestanden haben.b) Die von der Beitragsfreistellung betroffenen Tarife müssen mindestens während der letzten 12

Monate mit voller Beitragspflicht bestanden haben. Krankenhaustagegeld- und Krankentage-geldtarife sind von der Beitragsfreistellung ausgeschlossen. Die Beitragsfreistellung wird in vol-len Monatsbeiträgen gewährt.

§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

1. Keine Leistungspflicht bestehta) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todes-

fälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt undnicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;

b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Ent-ziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;

c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenanstalten, deren Rech-nungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn derVersicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungs-ausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung ent-standenen Aufwendungen;

d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Re-habilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;

e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenndie versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehen-den Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dorteingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;

f) ---g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (s.

Anhang), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.

2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, dasmedizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenenBetrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungenin einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nichtzur Leistung verpflichtet.

3. Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzli-chen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versi-cherer, unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur fürdie Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

4. Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrereErstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.

5. Abweichend von § 5 Abs. 1b) werden für eine erstmalige Entziehungsmaßnahme, für die ander-weitig ein Anspruch auf Kostenerstattung oder Sachleistung nicht geltend gemacht werden kann,die tariflichen Leistungen gewährt, wenn der Versicherer dies vor Beginn der Maßnahme schrift-lich zugesagt hat. Die Zusage kann von einer Begutachtung über die Erfolgsaussichten durch einenvom Versicherer beauftragten Arzt abhängig gemacht werden. Bei einer stationären Entziehungs-maßnahme sind unabhängig von dem für stationäre Behandlung vereinbarten Krankheitskosten-tarif nur die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen erstattungsfähig. Aus einer Krankenhaustagegeldversicherung wird im Rahmen von Satz 1 nur geleistet, soweit siebei allgemeinen Krankenhausleistungen eine Kostenersatzfunktion hat und die Aufwendungen fürallgemeine Krankenhausleistungen nicht überschritten werden.

6. Abweichend von § 5 Abs. 1d) werden Aufwendungen für die medizinisch notwendige Weiterbe-handlung nach einem Aufenthalt im Akutkrankenhaus aus der Krankheitskostenvollversicherung(nicht aus Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung) erstattet, wenn undsoweit der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt hat. Leistungsvoraussetzung ist ferner, dassdie Behandlung binnen 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnt.

7. Abweichend von § 5 Abs. 1e) besteht auch Versicherungsschutz für Kosten einer ambulanten Heil-behandlung in einem Heilbad oder Kurort, nicht aber für Kur- und Sanatoriumsbehandlung (vgl. §5 Abs. 1d).

8. Es werden solche Kosten erstattet, die den Vorschriften der amtlichen Gebührenordnung für Ärztebzw. Zahnärzte entsprechen.

9. Ergänzung zu Absatz 4:Etwaige Beihilfeleistungen werden bei der Ermittlung der Gesamterstattung berücksichtigt.

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§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen

1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbrachtsind; diese werden Eigentum des Versicherers.

2. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherersaus § 14 VVG (s. Anhang).

3. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsneh-mer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannthat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlan-gen.

4. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, andem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.

5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von denLeistungen abgezogen werden.

6. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.7. Die Kostenerstattung erfolgt nach Vorlage von Originalrechnungen oder von Rechnungszweit-

schriften mit dem Erstattungsvermerk einer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich in Euro. DieBelege müssen den Namen des Heilbehandlers und der behandelten Person sowie die Krank-heitsbezeichnung enthalten; sie müssen außerdem nach Datum und Einzelleistung aufgegliedertsein. Der Anspruch auf Erstattung von Rückführungskosten ist außerdem durch eine ärztliche Be-scheinigung des im Ausland behandelnden Arztes, der die Notwendigkeit des Krankentransportszu entnehmen ist, zu begründen.

8. Krankenhaustagegeld wird ohne Nachweis von Kosten gezahlt. Es genügt eine Bescheinigung desKrankenhauses, in welcher der Name der behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung sowieder Aufnahme- und Entlassungstag enthalten sein müssen.

9. Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt das Abtretungsverbot (§ 6 Abs. 6) insoweitnicht.

10. Ergänzung zu § 6 Abs. 4: Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der EuropäischenZentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, giltder Kurs gemäß »Währungen der Welt«, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank-furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbeleg nachgewiesen, dassdie zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworbenworden sind.

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung desVersicherungsverhältnisses.

P f l i c h t e n d e s V e r s i c h e r u n g s n e h m e r s

§ 8 Beitragszahlung

1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginneines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitrags-raten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Bei-tragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versi-cherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zumBeginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

2. Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versiche-rungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert,sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle vonJahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.

3. Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienende Krank-heitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang) später als einen Monat nach Entstehender Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Monatsbeitrags fürjeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monatder Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechsteldes Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon aus-zugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Ja-nuar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufendenBeitrag zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Bei-tragszuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde undden Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rech-nung getragen werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.

4. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nachAblauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.

5. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die ge-stundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als ge-stundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage derZahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.

6. Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krank-heitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitrags-anteilen für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer unter Hinweis auf das möglicheRuhen des Versicherungsschutzes. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang dieser Mahnungnoch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungenfest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Wäh-rend der Ruhenszeit haftet der Versicherer ungeachtet des versicherten Tarifs ausschließlich fürAufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie beiSchwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; die Erstattungspflicht beschränkt sich nach

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Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Darüber hinaushat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes einen Säumniszu-schlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe, mindestens5 Euro je Mahnung, zu entrichten.Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenen Beitrags-anteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürf-tig im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird.Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem ZweitenBuch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versiche-rer kann in angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalbeines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen der Versicherung imBasistarif gemäß § 12 Abs. 1a VAG (s. Anhang) fortgesetzt.

7. Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige Zahlung desErstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (s. An-hang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nichtrechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlungder Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.

8. Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versichererfür diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeit-raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhält-nis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (s. Anhang) oder durch Anfechtung des Versi-cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. dieBeitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Ver-sicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird,kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

9. Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.10. Der Beitrag wird nach dem Geschlecht und dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt, das sich aus

dem Unterschied zwischen Geburtsjahr und Kalenderjahr ergibt.11. Für erschwerte Risiken können Beitragszuschläge vereinbart werden.12. Für Kinder ist ab Beginn des Versicherungsjahres, welches der Vollendung des 15. und des 20. Le-

bensjahres folgt, der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.13. Bei anderen als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die Gesellschaft je rückständige

Beitragsrate eine Mahngebühr von 1,53 EUR, daneben den Ersatz von Postgebühren verlangen.14. Der Beitrag ist nach Absatz 1 ein Jahresbeitrag, der in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt

werden kann. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsscheinbzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Bei Vorauszahlung der monatlichen Bei-tragsraten bietet der Versicherer einen Beitragsnachlass (Skonto) von 3% bei einer Vorauszahlung für ein Versicherungsjahr,2% bei einer Vorauszahlung für ein halbes Versicherungsjahr.

§ 8a Beitragsberechnung

1. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.

2. Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das Ge-schlecht und das (die) bei In-Kraft-Treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensal-tersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Al-terungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund-sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen desVersicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer desVersicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.

3. Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge ent-sprechend ändern.

4. Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukom-menden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu.Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhterRisiken maßgeblichen Grundsätzen.

§ 8b Beitragsanpassung

1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B.wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Lei-stungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Ver-sicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berech-nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibtdiese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehrals dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beob-achtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhän-ders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegteSelbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden.Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erfor-derliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erfor-derliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit er-forderlich, angepasst.

2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurtei-lung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen alsvorübergehend anzusehen ist.

3. Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risiko-zuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Ver-sicherungsnehmers folgt.

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4. Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abwei-chung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über-prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichungvon mehr als 5% können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüber-stellung nach Absatz 1 Satz 2 bei der Sterbewahrscheinlichkeit eine Abweichung von mehr als 5%,werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustimmungdes Treuhänders angepasst.

§ 9 Obliegenheiten

1. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.2. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 6

Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung desVersicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlichist.

3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Ver-sicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

4. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alleHandlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.

5. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversiche-rungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechti-gung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflich-tet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

6. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abge-schlossen werden.

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

1. Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang) vorgeschriebenen Einschrän-kungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.

2. Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer einVersicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –s. Anhang) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (s. Anhang) innerhalb eines Mo-nats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kün-digen.

3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Ver-schulden des Versicherungsnehmers gleich.

§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so be-steht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang), dieVerpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Ko-stenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzu-treten.

2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist-vorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als erinfolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Ver-letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere desVerschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlungohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Ver-sicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ab-sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 12 Aufrechnung

Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit dieGegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Bei-tragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.

E n d e d e r V e r s i c h e r u n g

§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer

1. Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versiche-rungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren,mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

2. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-

rungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versiche-rungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversi-cherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mo-naten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der

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Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versiche-rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur biszum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer dieKrankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Endedes Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherersteht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu. Der Versiche-rungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vor-übergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstver-hältnis.

4. Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Le-bensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Le-bensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alte-rungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnishinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zumZeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.

5. Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert erseine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-hältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang derÄnderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Bei-tragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.

6. Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kün-digung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nachZugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Mo-nats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu demZeitpunkt, in dem diese wirksam wird.

7. Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –s. Anhang), setzt die Kündigung nach den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versi-cherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den An-forderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn derVersicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person beieinem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.

8. Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen,substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG – s. Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen,dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe desnach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Über-tragungswertes nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (s. Anhang) auf deren neuen Versi-cherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

9. Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann der Versi-cherer den Übertragungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.

10. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versi-cherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklä-rung Kenntnis erlangt haben.

11. Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Ver-sicherungsnehmer und die versicherten Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Formeiner Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.

§ 14 Kündigung durch den Versicherer

1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193Abs. 3 VVG – s. Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195Abs. 1 VVG (s. Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eineKrankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.

2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherungdie Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält-nis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Endeeines Versicherungsjahres kündigen.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. 4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-

sonen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.6. Abweichend von Absatz 2 verzichtet die Gesellschaft auch auf das ihr in der Krankheitskostenteil-

versicherung zustehende Kündigungsrecht innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre.

§ 15 Sonstige Beendigungsgründe

1. Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Per-sonen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Ver-sicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode desVersicherungsnehmers abzugeben.

2. Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.3. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1

Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund eineranderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweiti-gen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehenderVerlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genanntenkann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwan-deln.

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S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofernnicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.

§ 17 Gerichtsstand

1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht desOrtes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemachtwerden.

3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versichererszuständig.

§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-heitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen denveränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrungder Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänderdie Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än-derungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungenund der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-scheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kannsie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertragsnotwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertrags-partei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbareHärte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Ver-tragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo-chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsneh-mer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

§ 19 Wechsel in den Standardtarif

1. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die die in§ 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (s.Anhang) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantiewechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen Be-rechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1Abs. 5 und Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte Person keine wei-tere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllungder gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Erstendes Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.

2. Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

§ 20 Wechsel in den Basistarif

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages in den Ba-sistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können,wenn der erstmalige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Ja-nuar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Le-bensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente dergesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nachbeamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweitenoder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wirdder in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4gilt entsprechend.

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Anhang

Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfallesbeendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den derVersicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhe-bungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsenbefreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahr-umstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-ßen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzei-gen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vorVertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeigeverpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver-trag zurücktreten.

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versi-cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalbeines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen,es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfül-lenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens desVersicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi-cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzungeiner nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vor-aussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform aufdiese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange dieZahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdie Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Ver-sicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nichtzu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-folge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten imEinzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf ver-bunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zah-lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-tet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern derVersicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mitder Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn derVersicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versi-cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver-bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

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§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch aufden Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessenDurchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmerdiese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einergroben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintrittdes Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemachtwerden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetriebzugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Per-sonen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, diemindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der diefür tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulanteund stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung vonkalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigteergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatznicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 be-steht nicht für Personen, die 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im

Umfang der jeweiligen Berechtigung oder3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölf-

ten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einerUnterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungendes Satzes 1.

§ 195 Versicherungsdauer

(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-rung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitu-tive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.

Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)

§ 12 Substitutive Krankenversicherung

(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystemvorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-rung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebensversicherung betriebenwerden, wobei1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrschein-

lichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigungder maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,zur Alters- undGeschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigungvon Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses zu berechnen sind,

2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, 3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in

der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen istsowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,

4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durchWechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Ver-tragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist,

5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, des-sen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versiche-rungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies giltnicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betrei-ben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art,Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, aufdie ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstel-

lungen gebildet;2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf

Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Ver-tragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

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Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbartenZeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbin-dungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergebensich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheits-kostenversicherungen ist zulässig.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V (SGB V)

in der Fassung bis 31.12.2008

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt,wenn das Versicherungsunternehmen 1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die über eine

Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungsschutz (§ 12Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben,deren jährlichesGesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitli-chen Standardtarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krank-heit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchst-beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt 150vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nichtübersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresar-beitsentgeltgrenze nicht übersteigt,2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten Vor-

aussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die dieVoraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllenund diese Rente beantragt haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder ver-gleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei Versicherungs-pflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert wären,

2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigenAngehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen brancheneinheitlichenStandardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen die-ses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendungdes durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genann-ten Höchstbeitrag ergibt,

2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Vor-aussetzungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Ge-samteinkommens ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Auf-nahmeregeln aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werdenkönnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate nach der Feststellung der Be-hinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis oder bis zum 31. Dezember 2000 an-nehmen.

Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft(Lebenspartnerschaftsgesetz – LpartG)

§ 1 Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleich-zeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebens-partnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass dieLebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegen-wart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Le-

benspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver-

pflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Le-

benspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs gelten entsprechend.

50059267 B 600 (7.11) BDK50192 Seite 13

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

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50059281 B 631 (10.10) BDK71780 0178116391 841932440 Seite 1

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

Teil III

TARIF GZ

VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR MITGLIEDER GESETZLICHER KRANKENKASSEN

TARIF FÜR STATIONÄRE HEILBEHANDLUNG

Dieser Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Teil I: Musterbedingungen (MB/KK2009) und Teil II: Tarifbedingungen (in einem gesonderten Druckstück B 600).

1. Versicherungsfähigkeit

Versicherungsfähig sind Personen, die aufgrund eigener Mitgliedschaft oder im Rahmen der Familienhilfe bei einem Träger der GKV versichert sind.

2. Leistungsumfang

a) Die Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung (§ 4 Abs. 8 b) AVB) werden nach Vorleistungeiner gesetzlichen Krankenkasse zu 100% erstattet (s. hierzu auch § 5 Abs. 6 AVB), und zwarnach Tarifstufe GZ 1: Ein- oder Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung Tarifstufe GZ 2: Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung.Wird weder das Ein-/Zweibettzimmer noch die privatärztliche Behandlung in Anspruch genom-men, wird ein Krankenhaustagegeld von25 EUR für Tarifstufe GZ 1 und von20 EUR für Tarifstufe GZ 2gezahlt. Für Kinder wird das Krankenhaustagegeld in halber Höhe gezahlt. Bei teilstationärerBehandlung wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt (vgl. § 4 Abs. 11 d) AVB).

b) Verbleiben nach Vorleistung einer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 4 Abs. 8 Buchst. a AVB erstattungsfähige Aufwendungen, werden diese ebenfalls zu 100% erstattet.Zu den Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gehören auch die dem Perso-nenkreis mit einem Anspruch auf Teilkostenerstattung nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB), Fünf-tes Buch (V) von ihrem Arbeitgeber zu erbringenden Beihilfeleistungen. Wird keine Vorleistung einer gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen, kommt nur eineErstattung nach 2. a) infrage.

c) Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen nicht die vom Versicherten kraft Gesetzes zu über-nehmenden Zuzahlungen.

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0 18 01/358 100 (3,9 Ct./Min. aus dem deutschen Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen)

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

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AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

TARIF SU9

FÜR GKV-VERSICHERTE

LEISTUNGEN BEI KRANKENHAUSAUFENTHALT WEGEN

UNFALLFOLGEN: ■ KOSTENERSTATTUNG BEI STATIONÄRER BEHANDLUNG IM ZWEIBETTZIMMERODER

■ KRANKENHAUSTAGEGELD

KRANKHEIT ODERENTBINDUNG: ■ KRANKENHAUSTAGEGELD

Die AVB umfassen diesen Tarif sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009- MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung und die Tarifbedingungen der DKV.

Wichtiger Hinweis zum Auslandsaufenthalt auf Seite 3.

1. Tarifleistungen

1.1 Stationäre Heilbehandlung wegen Unfallfolgen

Kostenerstattung

1.1.1 Erstattungsfähig sind nach vorheriger Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beistationärer Heilbehandlung wegen Unfallfolgen Aufwendungen für:■ Mehrkosten der Unterkunft Zweibettzimmer1.■ Neben dem Unterkunftszuschlag berechenbarer Zuschlag für Verpflegung, Sanitärzelle,

Telefon anschluss, Radio- und Fernsehgerät.■ Wahlärztliche2 und belegärztliche3 Leistungen,

soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnungfür Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.

■ Transport – jeweils bis 100 km – im Krankenwagen zum und vom Krankenhaus, im Rettungs-hubschrauber zum Krankenhaus.

1.1.2 Die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt.

Krankenhaustagegeld

1.1.3 Nimmt der Versicherungsnehmer die Tarifleistung nach Nr. 1.1.2 nicht in Anspruch, zahlt die DKVbei stationärer – nicht bei teil-, vor- oder nachstationärer – Heilbehandlung wegen Unfallfolgen fürjeden Tag des Krankenhausaufenthaltes ein

Krankenhaustagegeld:

ab vierten Lebensjahr 25,56 EUR,

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 15,34 EUR.

1.2 Stationäre Heilbehandlung wegen Krankheit,Stationäre Entbindung

Krankenhaustagegeld

Die DKV zahlt bei stationärer – nicht bei teil-, vor- oder nachstationärer – Heilbehandlung wegenKrankheit für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes ein

Krankenhaustagegeld:

ab vierten Lebensjahr 25,56 EUR,

bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 15,34 EUR.

Bei stationärer Entbindung beträgt das Krankenhaustagegeld

25,56 EUR.

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

51001582 B 146 (7.11) BDK70395 Seite 1

1 Differenzbetrag zwischen den berechneten Kosten (für allgemeine Krankenhausleistungen sowie Unterkunfts- zuschlag für Zweibettzimmer) und der Pflichtleistung der GKV, ausgenommen die von der GKV verlangte Zuzahlung (häusliche Ersparnis Erwachsener). Wählt der Versicherte gesondert berechenbare Unterkunft im Ein-bettzimmer, ist der Unterkunftszuschlag für ein Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses erstattungs-fähig. Zählt die Unterkunft im Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, ist der Zuschlag für dasEinbettzimmer zu 60 % erstattungsfähig.

2 gesondert berechenbare Behandlung durch leitende Krankenhausärzte3 Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die Patienten unter Inanspruchnahme der Einrichtungen

des Krankenhauses stationär behandeln.

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2. Monatliche Beitragsraten

2.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem spä-teren Nachtrag zum Versicherungsschein.

2.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 8 Abs. 2.1 AVB. 2.3 Für Kinder, die nach § 2 Abs. 2 AVB vom Tage der Geburt an nach Tarif SU 9 versichert sind, ent-

fällt für die ersten drei Monate die Beitragszahlung.2.4 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des fol-

genden Kalenderjahres der Beitrag des nächsthöheren Alters zu zahlen.2.5 Dauert der Krankenhausaufenthalt der versicherten Person länger als 84 Tage (12 Wochen), ent-

fällt für ihre Versicherung nach Tarif SU 9 für die Dauer weiterer medizinisch notwendiger statio-närer – nicht teil-, vor- oder nachstationärer – Heilbehandlung die Beitragszahlung.Für die Zeit, die sich an die 84 Tage anschließt, zahlt die DKV nach Abschluss des Krankenhaus-aufenthaltes für jeweils 30 Tage einen Monatsbeitrag zurück. Ein voller Monatsbeitrag wird auchdann zurückgezahlt, wenn weniger als 30 Tage erreicht werden.

3. Aufnahmefähigkeit / Vorrang der Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)bei Kostenerstattung

3.1 AufnahmefähigkeitIn den Tarif SU 9 kann aufgenommen werden, wer in der GKV versichert ist.

3.2 Vorherige oder fehlende Leistung der GKV bei KostenerstattungDie DKV ist zur Kostenerstattung nach Nr. 1.1 nur verpflichtet, wenn zuvor die GKV ihre Leistungerbracht hat.Endet die Versicherung bei der GKV oder lehnt die GKV während der Dauer der Versicherung nachSU 9 ihre Leistung ab, leistet die DKV, sofern sie nach den übrigen Regelungen der AVB ver-pflichtet istbei stationärer Heilbehandlung wegen Unfallfolgenfür Prozentsatz der

Tarifleistung■ Unterkunftszuschlag Zweibettzimmer4

■ neben dem Unterkunftszuschlag berechenbarer Zuschlag für Verpflegung, Sanitärzelle, Telefonanschluss, Radio- und Fernsehgerät

■ wahlärztliche und belegärztliche Leistungen■ Transport – jeweils bis 100 km – im Krankenwagen zum und

vom Krankenhaus, im Rettungshubschrauber zum Krankenhaus

3.3 Die Regelungen in Nr. 1.1 und Nr. 3 gelten entsprechend, wenn ein den Leistungen der GKV ver-gleichbarer Versicherungsschutz für Krankenhausbehandlung besteht.

4. Sonderregelung zum Krankenhaustagegeld

Soll neben einer Versicherung nach Tarif SU 9 eine Krankenhaustagegeldversicherung mit einemBeginn vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden, wird eine Einwilligung nach§ 9 Abs. 6 AVB nicht erteilt.

5. Umstellung in einen der Ergänzungstarife SD 9, SM 9, SW 1, SW 2, GZ 1 oder GZ 2

5.1 Hat die Versicherung nach Tarif SU 9 vor Vollendung des 27. Lebensjahres der versicherten Per-son begonnen, kann sie der Versicherungsnehmer bis spätestens zur Vollendung des 30. Lebens -jahres■ nach Ablauf der ersten drei Jahre seit ihrem Beginn■ oder nach Ablauf jeweils weiterer drei Jahrezum Ersten des nächsten Monats ohne erneute Risikoprüfung und ohne neue Wartezeiten wahl-weise in den Tarif SD 9, SM 9, SW 1, SW 2, GZ 1 oder GZ 2 umstellen lassen.5

5.2 Diese Umstellung kann bis zum Ende des dritten Monats nach dem jeweils laut Nr. 5.1 zulässigenTermin schriftlich beantragt werden.

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100 %

60 %

4 Wählt der Versicherte gesondert berechenbare Unterkunft im Einbettzimmer, ist der Unterkunftszuschlag für einZweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses erstattungsfähig. Zählt die Unterkunft im Zweibettzimmer zuden allgemeinen Krankenhausleistungen, ist der Zuschlag für das Einbettzimmer zu 60 % erstattungsfähig.

5 Beispiel:Die versicherte Person hat bei Versicherungsbeginn am 1.8.1994 das 20. Lebensjahr vollendet. Zu den erleich-terten Bedingungen laut Nr. 5.1 kann die Versicherung frühestens zum 1.8.1997 umgestellt werden. Ist dieserTermin dem Versicherungsnehmer zu früh, kann er die Versicherung zum 1.8.2000 oder zum 1.8.2003 (dieserletzte Termin liegt vor Vollendung des 30. Lebensjahres) umstellen lassen.

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Wichtiger Hinweis zum Auslandsaufenthalt

Die gesetzliche Krankenversicherung leistet bei Behandlung im Ausland nur in bestimmten Fällen. IhrVersicherungsschutz nach Tarif SU 9, soweit er der Kostenerstattung bei stationärer Heilbehandlungwegen Unfallfolgen gilt, kann somit eingeschränkt sein (vgl. Nr. 3.2).

Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, rechtzeitig vor Antritt der Auslandsreise Ihre Krankenkasse zu fra-gen bzw. gleich bei der DKV eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen. Welcher Tarif fürSie der zweckmäßigste ist, sagt Ihnen unsere Geschäftsstelle oder die Hauptverwaltung in Köln.

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Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

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Wichtige Informationen zu Tarif SU 9 für GKV-Versicherte

In der heutigen Zeit kann niemand sicher sein, dass er von Unfällen verschont bleibt. Deshalb ist es gutzu wissen:

Kostenerstattung

Sollte wegen der Folgen eines Unfalls- Verkehrsunfall, Berufsunfall, Unfall beim Sport, in der Freizeitbzw. im häuslichen Bereich – stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus notwendig sein, können Siezusätzliche Krankenhausleistungen – Unterkunft im Zweibettzimmer – sowie wahlärztliche* und beleg-ärztliche* Leistungen (deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung – also Ihre Krankenkasse –nicht übernimmt) in Anspruch nehmen.

Welche Leistungen das sind, sagt Ihnen der Tarif in Nr. 1.1.1. Die nach vorheriger Leistung Ihrer Kran-kenkasse verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt die DKV voll.

oder Krankenhaustagegeld

Falls Ihnen bei vollstationärer Krankenhausbehandlung wegen Unfallfolgen die allgemeinen Kranken-hausleistungen (deren Kosten Ihre Krankenkasse übernimmt) ausreichen, erhalten Sie für jeden Tag desKrankenhausaufenthaltes ein Krankenhaustagegeld. Näheres dazu finden Sie in Nr. 1.1.3 des Tarifs.

Müssen Sie wegen Krankheit ein Krankenhaus zur stationären Heilbehandlung aufsuchen, haben Sienicht die Wahl zwischen Kostenerstattung oder Krankenhaustagegeld. Die DKV zahlt dann bei vollsta-tionärer Behandlung bzw. Entbindung ein Krankenhaustagegeld (Nr. 1.2 des Tarifs).

Weitere Leistungen der DKV nach Tarif SU 9

� Ab Geburt nach Tarif SU 9 mitversicherte Kinder sind in den ersten drei Monaten beitragsfrei(Nr. 2.3).

� Beitragsrückzahlung bei mehr als 12wöchigem Krankenhausaufenthalt (Nr. 2.5).� Unter bestimmten Voraussetzungen Umstellung in einen Ergänzungstarif mit umfassenderen

Leistungen zu erleichterten Bedingungen (Nr. 5):

Beginnt die Versicherung irgendwann vor Vollendung Ihres 27. Lebensjahres, können Sie sie � nach Ablauf der ersten drei Jahre� oder jeweils nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von drei Jahren

spätestens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, zum Ersten des folgenden Monatsohne erneute Risikoprüfung und ohne neue Wartezeiten wahlweise in einen der Ergänzungs-tarife SD 9 oder SM 9 umstellen lassen.*Diese Umstellung können Sie bis zum Ende des dritten Monats nach dem jeweils zulässigen Um-stellungstermin schriftlich beantragen.

* Ein Beispiel:Der Versicherte hat bei Versicherungsbeginn am 1.8.1994 das 20. Lebensjahr vollendet. Zuden erleichterten Bedingungen kann er die Versicherung frühestens zum 1.8.1997 umstellen las-sen. Ist ihm dieser Termin zu früh, kann er die Umstellung zum 1.8.2000 oder zum 1.8.2003 (die-ser letzte Termin liegt vor Vollendung des 30. Lebensjahres) verlangen.

Mit den Tarifen SD 9 oder SM 9 können Sie im Krankenhaus bei stationärer Heilbehandlung wegenKrankheit ebenso wie bei Unfallfolgen bzw. bei stationärer Entbindung wahlärztliche und be-legärztliche Leistungen sowie gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer (TarifSD 9) oder im Einbettzimmer (Tarif SM 9) in Anspruch nehmen.

Innerhalb der nächsten vier Wochen erhalten Sie die Unfall-Medi-Card der DKV. Diese sollten Sie dannwie die Versichertenkarte Ihrer Krankenkasse immer mit sich führen. Die Unfall-Medi-Card zeigt demKrankenhaus, welche Unterkunft Sie auf Grund Ihrer Ergänzungsversicherung bei stationärer Behandlungwegen Unfallfolgen in Anspruch nehmen können.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Versicherungsschutz haben:wir beantworten sie Ihnen gerne schriftlich.

Bitte nehmen Sie dieses Informationsblatt zu Ihren Versicherungsunterlagen.

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

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Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

* Diese Begriffe sind im Tarif SU 9 zu Nr. 1.1.1 erläutert

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AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

KombiMed Krankenhaus Tarif UZ1,KombiMed Krankenhaus Tarif UZ2

FÜR VERSICHERTE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV)

Sehr geehrter Versicherungsnehmer,

diese AVB sind die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus diesen AVB, dem Versicherungsschein, späteren schrift-lichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.

Es gilt deutsches Recht.

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

1. U n s e r e L e i s t u n g e n

1.1 Was ist versichert? 21.2 Was sind unsere Leistungen? 21.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspfl icht eingeschränkt sein? 21.4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 21.5 Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie? 31.6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland? 31.7 Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen? 3

2 . S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n

2.1 Wer kann versichert werden? 32.2 Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspfl ichten) sind im Versicherungsfall zu beachten? 32.3 Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben? 42.4 Wie werden die Beiträge berechnet? 42.5 Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 42.6 Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern? 42.7 Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern? 42.8 Kann die versicherte Person aus Tarif UZ1 bzw. UZ2 in andere Tarife wechseln? 52.9 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es? 52.10 Welche Gerichte sind zuständig? 5

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

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1 . U n s e r e L e i s t u n g e n

1.1 Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz bei stationärem Krankenhausaufenthalt. Abgesichert ist dabei die gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer (Tarif UZ2) bzw. im Ein- oder Zwei-bettzimmer (Tarif UZ1). Voraussetzung ist die Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen (Versicherungsfall).

Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn aus medizinischen Gründen keine Heilbehandlung mehr erforderlich ist. Muss die Heilbehandlung auf eine andere Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, so entsteht ein neuer Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass die Krankheit oder Unfallfolge mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt.

Als Versicherungsfall gelten auch die stationäre Untersuchung und Behandlung wegen Schwan-gerschaft und die Entbindung im Krankenhaus. Gleiches gilt für den stationären nicht rechts-widrigen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt sowie für durch Krankheit erforderliche stationäre Sterilisation im Krankenhaus.

1.2 Was sind unsere Leistungen?

• Unter der Voraussetzung, dass Ihre gesetzliche Krankenkasse ihre Pfl ichtleistung erbringt, ersetzen wir Ihnen folgende Aufwendungen:

– Bei Tarif UZ2:

100% des Zuschlags für gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer. Wählt die versicherte Person gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer, er-

statten wir den Unterbringungszuschlag für das Zweibettzimmer des aufgesuchten Kranken-hauses.

Zählt das Zweibettzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, erstatten wir den Unterbringungszuschlag für das in Anspruch genommene Einbettzimmer zu 50%.

– Bei Tarif UZ1:

100% des Zuschlags für gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibett-zimmer.

• Kann Ihnen das Krankenhaus im Versicherungsfall keine gesondert berechenbare Unterbrin-gung zur Verfügung stellen, zahlen wir Ihnen ersatzweise ein Tagegeld.

Sie erhalten pro Tag – 25 EUR bei Tarif UZ2 bzw.

– 50 EUR bei Tarif UZ1.

Wir zahlen das Tagegeld für jeden Tag des stationären Krankenhausaufenthaltes, auch für den Aufnahme- und Entlassungstag.

• Wir bieten Ihnen Serviceleistungen unseres Gesundheitstelefons an (Tel.: 0800/3746 444 ge-bührenfreie Rufnummer). Unsere Experten beraten Sie und geben Ihnen Informationen zu allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arzneimitteln, Diagnose- und Behandlungsme-thoden und zu geplanten Krankenhausaufenthalten. Wir nennen Ihnen Adressen und Telefon-nummern von Behandlern und Kliniken. Außerdem bieten wir Ihnen zur Klärung schwieriger medizinischer Fragen die Einschaltung von Spezialisten und die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung.

1.3 Was ist nicht versichert und in welchen Fällen kann unsere Leistungspfl icht eingeschränkt sein?

• Es besteht kein Versicherungsschutz für: – Allgemeine Krankenhausleistungen, – alle sonstigen Behandlungsleistungen (z.B. von Ärzten und Hebammen), – Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, – solche Krankheiten und Unfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind oder als

Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind, einschließlich ihrer Folgen. • Die Erstattung ist – auch bei Leistungen mehrerer Kostenträger – insgesamt auf die Summe

Ihrer Aufwendungen begrenzt. • Weitere Einschränkungen können sich auch aus den Nummern 1.4, 1.6, 2.3 und 2.5 ergeben.

1.4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz?

• Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Er beginnt auch nicht vor Ablauf der Wartezeiten (vgl. Nr.1.5).

• Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungs-vertrages, aber vor Versicherungsbeginn oder Ablauf der Wartezeiten eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich nicht für die Aufwendungen, die in der Zeit vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeiten angefallen sind. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.

• Für das neugeborene Kind einer versicherten Person kann der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt beginnen. Dazu müssen Sie das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend zur Versicherung bei uns anmelden. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der der ver-sicherten Person. Diese Regelungen gelten entsprechend bei Adoption eines minderjährigen Kindes. Allerdings können wir bei einem erhöhten Gesundheitsrisiko einen Zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe verlangen.

• Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung des Versicherungsvertrages (vgl. Nr. 2.9). Dies gilt auch, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.

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1.5 Gibt es Wartezeiten? Wenn ja, wann beginnen sie und wie lange dauern sie?

Die Wartezeiten fangen mit dem Versicherungsbeginn an (vgl. Nr. 1.4). Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt bei einem Unfall. Für Entbindung, Psychotherapie und Zahnersatz beträgt die Wartezeit acht Monate.

Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versi-cherungsschutzes.

1.6 Gilt der Versicherungsschutz auch bei Aufenthalten im Ausland?

Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Euro-päischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpfl ichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutsch-land zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt.

Bei vorübergehenden Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR sowie außerhalb der Schweiz besteht kein Versicherungsschutz. Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, endet ihre Versicherung.

1.7 Welche Voraussetzungen müssen Rechnungen erfüllen und wann erhalten Sie unsere Leistungen?

• Zur Prüfung unserer Leistungspfl icht können wir Originalrechnungen verlangen. Beteiligt sich ein anderer Kostenträger (z.B. die GKV), reicht auch eine Kopie aus. Auf der Kopie muss der andere Kostenträger die Höhe seiner Leistung vermerkt haben.

Rechnungen müssen den Namen der behandelten Person, die Aufenthaltsdauer sowie die einzelnen Leistungen enthalten.

Beantragen Sie das Ersatztagegeld, benötigen wir eine Bescheinigung des Krankenhauses (Entlassungsanzeige). Diese muss Angaben über den Namen der behandelten Person und die Aufenthaltsdauer enthalten.

• Krankheitskosten in ausländischer Währung rechnen wir zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um.

• Sie erhalten die Versicherungsleistungen, sobald wir festgestellt haben, ob und in welcher Höhe wir leistungspfl ichtig sind. Sollten wir dafür länger als einen Monat brauchen, erhalten Sie auf Wunsch vorab einen Abschlag. Maßgebend dafür ist die Höhe des Betrags, den wir nach den bisherigen Feststellungen voraussichtlich mindestens zahlen müssen. Die Monatsfrist ist unterbrochen, solange unsere Feststellungen infolge Ihres Verschuldens nicht beendet werden können.

• Eine Abtretung oder Verpfändung Ihrer Leistungsansprüche (z.B. an das aufgesuchte Kran-kenhaus) ist nur mit unserer Zustimmung wirksam. Das Abtretungsverbot gilt nicht, wenn die versicherte Person die ausgehändigte DKV-Card verwendet.

2 . S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n

2.1 Wer kann versichert werden?

Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind.

2.2 Welche Obliegenheiten (Mitwirkungspfl ichten) sind im Versicherungsfall zu beachten?

• Zur Prüfung unserer Leistungspfl icht und des Leistungsumfangs benötigen wir von Ihnen bzw. der versicherten Person ggf. Auskünfte. Sie bzw. die versicherte Person sind verpfl ichtet, uns die gewünschten Auskünfte zu geben.

• Die versicherte Person hat möglichst für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu unterlassen, was der Genesung entgegensteht.

• Für eine versicherte Person darf keine weitere Zusatzversicherung für die in Nr. 1.2 genannten Leistungen fortgeführt oder abgeschlossen werden.

2.3 Welche Folgen kann die Verletzung von Obliegenheiten haben?

Sie erhalten keine Leistungen, wenn eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt wird. Wenn eine Obliegenheit grob fahrlässig (z.B. in besonders hohem Maße) verletzt wird, können wir unsere Leistung kürzen. Die Kürzung erfolgt entsprechend der Schwere des Verschuldens. Dies gilt nur, wenn wir Sie hierauf in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gesondert hingewiesen haben. Sie erhalten jedoch dann Leistungen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfl uss auf unsere Leistungspfl icht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie uns arglistig (z.B. durch eine falsche Auskunft) täuschen wollen.

Wird die in Nr. 2.2 Punkt 3 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, können wir den Versicherungsvertrag auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht besteht innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung.

Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden Ihnen zugerechnet.

2.4 Wie werden die Beiträge berechnet?

• Die Berechnung der Beiträge ist in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt. • Zu Beginn der Versicherung zahlen Sie den Beitrag, der dem Eintrittsalter der versicherten Per-

son entspricht. Das Eintrittsalter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Jahr, in dem die Versicherung beginnt und dem Geburtsjahr. Vollendet eine versicherte Person das 19., 29., 39., 49., 59., 69., 79. bzw. 89. Lebensjahr, ist für sie ab Beginn des nächsten Kalenderjahres der Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen.

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2.5 Wann ist der Beitrag zu zahlen und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben?

• Der Beitrag ist monatlich zu zahlen und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.

• Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Solange Sie ihn schuldhaft nicht zahlen, sind wir leistungsfrei und können auch vom Vertrag zurücktreten.

• Alle weiteren Beiträge sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Die nicht rechtzeitige Zahlung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes und zur Kündigung des Vertrages führen.

• Im Lastschriftverfahren zahlen Sie rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag ein-ziehen können und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, erhalten Sie von uns in Textform eine Zahlungsaufforderung. Wenn Sie dann den Beitrag unverzüglich zahlen, ist die Beitragszahlung noch rechtzeitig.

2.6 Unter welchen Voraussetzungen können wir die Beiträge ändern?

Wir vergleichen mindestens jährlich für jeden Tarif die erforderlichen, mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Der Vergleich erfolgt für jede Be-obachtungseinheit (Personen mit Alter 0 – 19 bzw. ab Alter 20) separat. Ergibt dieser Vergleich eine Abweichung von über 5% können wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. Bei einer Abweichung von mehr als 10% müssen wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüfen und, soweit erforderlich, ändern. In beiden Fällen darf die Abweichung jedoch nicht nur vorübergehend sein. Eine Beitragsänderung können wir nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders durchführen.

Die Änderung und die Gründe dafür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des über-nächsten Monats, der auf diese Mitteilung folgt, wirksam.

2.7 Unter welchen Voraussetzungen können wir die AVB ändern?

• Die Rahmenbedingungen im Gesundheitswesen können sich dauerhaft – z.B. durch Gesetze – ändern. In diesem Fall können wir die AVB an die geänderten Verhältnisse anpassen. Ein unabhängiger Treuhänder achtet dann darauf, dass die Änderung im Interesse der Versicher-ten erforderlich erscheint und angemessen ist. Die Änderung und die Gründe hierfür teilen wir Ihnen mit. Die Änderung wird zu Beginn des übernächsten Monats, der auf unsere Mitteilung folgt, wirksam.

• Durch höchstrichterliche Entscheidungen oder bestandskräftige Verwaltungsakte der Aufsichts- oder Kartellbehörden können AVB-Regelungen wider Erwarten für unwirksam erklärt werden. In diesen Fällen können wir die Regelung durch eine neue ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist. Das ist auch möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages ohne die neue Regelung für eine der Vertragsparteien nicht zumutbar wäre. Die neue Regelung muss unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Sie über die Änderung und die hierfür maßgeblichen Gründe informiert haben wirksam.

2.8 Kann die versicherte Person aus Tarif UZ1 bzw. UZ2 in andere Tarife wechseln?

• Sie haben das Recht, jederzeit den Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versiche-rungsschutz zu verlangen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person die im angestrebten Tarif beschriebene Versicherungsfähigkeit erfüllt. Die Beitragskalkulation bestimmt sich nach den Grundsätzen des Zieltarifs. Dabei werden die bis zum Wechsel erworbenen Rechte ange-rechnet.

• Soweit der Versicherungsschutz in dem neuen Tarif höher oder umfassender ist, können wir einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag verlangen. Letzteren können Sie abwenden, indem Sie für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss mit uns vereinbaren.

2.9 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsgründe gibt es?

• Der Versicherungsvertrag wird zunächst für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen und ver-längert sich danach jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr. Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre stimmen mit dem Kalenderjahr überein.

• Sie können Tarif UZ1 bzw. UZ2 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, nicht jedoch vor Ablauf der ersten zwei Versicherungsjahre kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sie können Tarif UZ1 bzw. UZ2 auch nur für einzelne versicherte Personen kündigen. Die Kündigung ist dann aber nur wirksam, wenn die betroffene versicherte Person über Ihre Kündigung informiert ist.

• Bei einer Beitragserhöhung können Sie die Versicherung für die von der Anpassung betrof-fenen Personen kündigen. Ihre Kündigung muss in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) erfolgen. Die Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam. Folgende Fristen sind zu beachten:

Erhöhen sich die Beiträge aufgrund Wechsels der Altersgruppe (vgl. Nr. 2.4), müssen Sie innerhalb zweier Monate nach der Änderung kündigen.

Erhöhen wir die Beiträge gemäß der Nr. 2.6, müssen Sie binnen eines Monats nach Mittei-lung der Änderung kündigen. Dies gilt entsprechend, wenn wir unsere Leistungen gemäß der Nr. 2.7 der AVB vermindern.

• Wir können den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus einem wichtigen Grund kündigen. Diese Möglichkeit haben wir z.B. dann, wenn Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen (vgl. Nr. 2.5).

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• Endet für die versicherte Person die Versicherung in der deutschen GKV, endet auch die Ver-sicherung nach Tarif UZ1 bzw. UZ2. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU bzw. des EWR verlegt oder stirbt.

• Wird der Versicherungsvertrag durch Kündigung ganz oder teilweise bzw. durch Ihren Tod beendet, können die versicherten Personen ihre Versicherung fortführen. Die Fortführungser-klärung muss innerhalb zweier Monate nach der Beendigung erfolgen.

2.10 Welche Gerichte sind zuständig?

Meinungsverschiedenheiten können ggf. auch eine gerichtliche Klärung erfordern. Für Ihre Kla-gen gegen uns ist das Gericht an unserem Sitz in Köln oder das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Für unsere Klagen gegen Sie ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig. Haben Sie keinen ständigen Wohnsitz können wir unsere Klage an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort einreichen.

Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig. Dies gilt auch, wenn uns Ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufent-haltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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DKV Deutsche Krankenversicherung AG

AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

TARIF KM

KRANKENHAUSTAGEGELDVERSICHERUNG

Dieser Tarif gilt in Verbindung mit den AVB (Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – und Tarifbedin-gungen) für die Krankenhaustagegeldversicherung.

1. Tarif KM: Krankenhaustagegeld

1.1 Für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes – ausgenommen teil-, vor- oder nachstationäre Heil-behandlung – zahlt die DKV ein Krankenhaustagegeld in vereinbarter Höhe*.Für die vollstationäre ärztliche Behandlung des Soldaten im Sanitätsbereich der Truppe wird dieHälfte des vereinbarten Krankenhaustagegeldes gezahlt.

1.2 Das Krankenhaustagegeld kann nur in ganzen Vielfachen von 5 EUR versichert werden; es mussmindestens 10 EUR betragen.

2. Monatliche Beitragsraten (in EUR)für je 5 EUR Krankenhaustagegeld

– Stand zum Zeitpunkt der Beitragsanpassung 1.10.2007; vgl. § 8 b AVB –Sobald eine versicherte Person das 14. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalen-derjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

Krankenhaustagegeld-Stufen10 EUR über 30 EUR über 55 EUR

bis bis bis30 EUR2 55 EUR2 65 EUR

Für 55 EURübersteigendeTagessatzteile:

Alter Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen

0 bis 14 0,26 0,26 0,73 0,73 1,53 1,5315 bis 19 0,53 0,72 0,53 0,72 1,13 2,2120 bis 24 0,63 0,82 0,63 0,82 1,32 2,5025 bis 29 0,75 0,91 0,75 0,91 1,58 2,7730 bis 34 0,90 1,04 0,90 1,04 1,91 3,16

35 bis 39 1,10 1,21 1,10 1,21 2,32 3,7040 bis 44 1,35 1,43 1,35 1,43 2,85 4,3645 bis 49 1,65 1,68 1,65 1,68 3,48 5,1350 bis 54 2,00 1,98 2,00 1,98 4,23 6,04

55 bis 59 2,41 2,33 2,41 2,33 5,09 7,1260 bis 64 2,86 2,75 2,86 2,75 6,05 8,3865 bis 69 3,23 3,10 3,23 3,10 6,84 9,4870 bis 74 3,72 3,59 3,72 3,59 7,86 10,96

75 bis 79 4,20 4,06 4,20 4,06 8,88 12,4180 bis 84 4,66 4,44 4,66 4,44 9,85 13,5685 bis 89 5,05 4,60 5,05 4,60 10,67 14,0590 bis 100 5,28 4,60 5,28 4,60 11,16 14,05

51001544 B 115 (1.12) BDK70115 Seite 1

Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

1 Die Leistungshöhe wird als Zusatz hinter der Tarifbezeichnung angegeben. „KM 45“ bedeutet demnach:45 EUR Krankenhaustagegeld.

2 Ist für Kinder ein Tagessatz von über 30 EUR bis 55 EUR versichert, so wird auch für den Tagessatzteil bis30 EUR der Beitrag der Spalte über 30 EUR bis 55 EUR für je 5 EUR Krankenhaustagegeld erhoben.

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AllgemeineVersicherungsbedingungen (AVB)

SERVICEPRODUKT BEST CARE

SERVICEVERSICHERUNG zu Stationärtarifen (vgl. § 5)

Sehr geehrter Versicherungsnehmer,

im Folgenden erhalten Sie die Versicherungsbedingungen für die Serviceleistungen von Best Care zuIhrem stationären Versicherungsschutz im Sinne von § 5 dieser Bedingungen.

Mit diesem Serviceprodukt soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der medizinische Be-handlungserfolg auch von der ärztlichen Qualifikation und Erfahrung sowie der medizinisch-technischenAusstattung einer Klinik abhängt. Deshalb ist es wichtig, im Ernstfall nicht nur eine gute Absicherung be-züglich der Behandlungskosten zu haben, sondern auch schnellstmöglich Zugang zu renommierten undanerkannten Experten für das spezifische Krankheitsbild zu erhalten.

Mit diesem Serviceprodukt decken wir diesen vorstehend skizzierten Bedarf bzgl. ausgewählter Diagno-sen ab. Die Auswahl der Diagnosen erfolgte vor allem danach, bei welchen Erkrankungen die Quali fika-tion und die Erfahrung der Ärzte sowie die Wahl der eingesetzten Technologien eine besondere Bedeu-tung für den Behandlungserfolg und damit für Ihre Gesundheit haben. Wie Sie an den Diagnosen für BestCare bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres im Unterschied zu denen ab der Vollendung des 15. Le-bensjahres sehen, kann dies je nach Alter verschieden sein, weil manche Erkrankungen schon hinsicht-lich der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens sehr altersspezifisch sind.

Haben Sie Fragen zu Best Care? Sie erreichen uns unter:

DKV AGKundenservice CenterStichwort „Best Care“50594 Köln

Oder:

� rufen Sie uns an: Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

� faxen Sie uns: 01 80 / 5 78 60 00 (14 Ct./Min.*) (*aus dem dt. Festnetz; max. 42 Ct./Min. aus dt. Mobilfunknetzen)

� senden Sie uns eine E-Mail: [email protected]

und geben Sie auch dabei unbedingt das Stichwort „Best Care“ an, damit wir Ihnen umgehendhelfen können;

� werfen Sie einen Blick auf unsere Homepage: www.dkv.com

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne unter den o.g. Adressen bzw. Nummern auch bezüglich son-stiger Fragen, z. B. zu anderen DKV-Produkten, zur Verfügung. In solchen Fällen müssen Sie das o.g.Stichwort natürlich nicht angeben.

Ihre DKV Deutsche Krankenversicherung AG Köln

§ 1 Allgemeine Grundsätze zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes

1. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, etwaigen spä-teren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den ge-setzlichen Vorschriften.

2. Best Care ist ein gegenüber dem zugrunde liegenden Krankenversicherungsschutz (vgl. § 5) insoweit unabhängiges Versicherungsverhältnis, als in den Fällen, in denen Best Care endet (vgl. § 9), dies kein Beendigungsrecht für die Krankenversicherung nach sich zieht. Vgl. aber § 9Ziff. 4 a.

3. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

§ 2 Wann liegt ein Versicherungsfall bzgl. Best Care vor, so dass die Leistungen nach § 3 inAnspruch genommen werden können?

1. Die Leistungen nach § 3 setzen voraus, dass ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 besteht undeine Diagnose bzgl. einer der in den nachstehenden Tabellen (§ 2 Ziff. 3) aufgeführten Erkrankun-gen fachärztlich gesichert ist. Sofern eine Best Care-Erkrankung erst im Rahmen der ihr in der jeweiligen Tabelle nach § 2 Ziff. 3 zugeordneten Therapie sicher festgestellt werden kann, ist eindurch ärztliche Voruntersuchungen begründeter Krankheitsverdacht ausreichend.Weiterhin müssen die diesen Krankheitsdiagnosen in den Tabellen zugeordneten Therapien vondem entsprechenden Facharzt zumindest als mögliche Behandlungsalternativen bewertet wordensein.Die in den Tabellen aufgeführten Therapien umfassen allerdings keine Transplantationen.

2. Der Nachweis bzgl. des Vorliegens der o. g. Voraussetzungen ist durch die Übermittlung von ärzt-lichen Befunden zu erbringen, die mit dem nach außen deutlich sichtbaren Stichwort „Best Care“gekennzeichnet sind (bei Briefpost Stichwort bitte auf Umschlag und Arztbericht vermerken). DieÜbermittlung hat in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail – siehe unbedingt S. 1 und § 13 Ziff.2 b) – zu erfolgen. Diese ärztlichen Berichte müssen neben dem Befund folgende Angaben ent-

DKV Deutsche Krankenversicherung AG

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Diagnose Mögliche Therapie Fachrichtung

1. Koronare Herzkrankheit mit Indikation zur Bypass-Operation

Bypass-Operationmittels Venen oderArterien

Herzchirurgie

2. Operationsbedürftiger Herzklappenfehler(z.B. Aortenstenose, Mitralinsuffizienz)

Operativer Klappenersatz

Herzchirurgie

3. Operationsbedürftige Verengung der Halsschlagader(z. B. Stenose der Arteria carotis interna)

Operation Gefäßchirurgie

4. Operationsbedürftige Erweiterung der Hauptschlag-ader (z. B. thorakales oder abdominales Aorten -aneurysma)

Operation Gefäßchirurgie,Herzchirurgie, Thoraxchirurgie

5. Bandscheibenvorfall (z. B. Nucleus pulposus-prolapsder Hals- oder Lendenwirbelsäule)

Operation Orthopädie/ Neurochirurgie

6. Kreuzbandriss des Kniegelenks Operation Orthopädie

7. Bösartige Erkrankungen der blutbildenden und lymphatischen Organe (z. B. Leukämien, maligneLymphome)

Stationäre onko -logische Behandlung

Internistische Hämato-Onkologie

8. Bösartige Tumorerkrankungen der Brustdrüse (z. B. Mammakarzinom)

Operation Gynäkologie

9. Bösartige Tumorerkrankungen des Brustraums (z. B. Bronchialkarzinom)

Operation Thoraxchirurgie

10. Bösartige Tumorerkrankungen der Speiseröhre unddes Magen-Darmtraktes (z. B. Ösophaguskarzinom,Magenkarzinom, Kolon- und Rektumkarzinom)

Operation Viszeralchirurgie

11. Bösartige Tumorerkrankungen der Nieren und derHarnwege (z. B. Nierenkarzinom, Blasenkarzinom)

Operation Urologie

12. Bösartige Tumorerkrankungen der männlichen Geschlechtsorgane (z. B. Prostatakarzinom, Hoden-karzinom)

Operation Urologie

13. Bösartige Tumorerkrankungen der weiblichen Geschlechtsorgane (z. B. Uteruskarzinom, Ovarial-karzinom)

Operation Gynäkologie

14. Tumorerkrankungen des Gehirns und des Rückenmarks (z. B. Meningeom, Glioblastom)

Operation Neurochirurgie

halten: Vor- und Zunamen der betroffenen versicherten Person sowie das Datum des Befundes.Diese Unterlagen werden unser Eigentum. Vgl. im Übrigen § 13.

3. Bei den Best Care-Diagnosen und -Therapieindikationen handelt es sich um Folgende:

a) Bis Vollendung des 15. Lebensjahres:

b) Ab Vollendung des 15. Lebensjahres:

Im Rahmen des wissenschaftlichen Fortschritts und den dadurch bedingten Änderungen im Ge-sundheitswesen kann die Auswahl der o. g. Diagnosen und/oder Therapien gemäß § 19 Ziff. 1 bangepasst werden.

Diagnose Mögliche Therapie Fachrichtung

1. Operationsbedürftige angeborene Fehlbildungen(z.B. Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte, Herzfehler)

Operation Kinderchirurgie

2. Für das Kindesalter typische bösartige Tumor -erkrankungen (z.B. Knochenkrebs)

Operation und/oderChemotherapie

Kinderchirurgie, Onkologie

3. Bösartige Erkrankungen der blutbildenden und lymphatischen Organe (z.B. Leukämien, maligneLymphome)

Stationäre onko -logische Behandlung

Hämato-Onkologie

4. Stationär behandlungsbedürftige Drüsen- und Stoff-wechselerkrankungen (Schilddrüsenunterfunktion,Mukoviszidose, insulinpflichtige Zuckerkrankheit)

Stationäre Behandlung oderOperation

Kinderchirurgie, Kinder endokrinologie

5. Stationär behandlungsbedürftige Lungenerkran kun-gen (z.B. Asthma bronchiale)

Stationäre Behandlung

Kinderpulmologie

6. Stationär behandlungsbedürftige Erkrankungen desNervensystems (z.B. Krampfanfallleiden)

Stationäre Behandlung

Kinderneurologie

7. Stationär behandlungebedürftige chronische Darm-erkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)

Stationäre Behandlung oderOperation

Kinderarzt, Kinderchirurgie

8. Stationär behandlungsbedürftige Hauterkrankungen(z.B. schwere Formen von Neurodermitis)

Stationäre Behandlung

Kinderarzt

9. Stationär behandlungsbedürftige Erkrankungen derKnochen und Gelenke (chronisch rheumatische Erkrankungen, Entwicklungsstörungen des Knorpels,z.B. Morbus Perthes)

Stationäre Behandlung oderOperation

Kinderarzt, Kinderorthopädie

10. Stationär behandlungebedürftige Folgen von Unfällen und Vergiftungen (z.B. Knochenfehl -stellungen, Verätzungen der Speiseröhre)

Stationäre Behandlung oderOperation

Kinderarzt, Kinderorthopädie,Kinderchirurgie

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4. Außerdem wird für Versicherungsfälle, die vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretensind, nicht geleistet (vgl. auch § 10). Ein Versicherungsfall beginnt mit der ersten auf die Erkennungeiner Best Care-Erkrankung (vgl. § 2 Ziff. 1) gerichteten ärztlichen Untersuchung.

5. Als Schnittstellenregelung für die beiden Diagnosetabellen aus § 2 Ziff. 3 gilt:a) Wird ausnahmsweise vor Vollendung des 15. Lebensjahres eine Erkrankung diagnostiziert, die

nur in der Tabelle nach § 2 Ziff. 3 b aufgeführt ist, so können dennoch die Leistungen aus § 3in Anspruch genommen werden. Werden solche Leistungen erbracht, entfällt jedoch das Kün-digungsrecht nach § 7 Ziff. 4 bzgl. des Beitragssprunges von der Altersgruppe „bis 14 Jahre’’ indie Gruppe „ab 15 bis 49 Jahre’’.

b) Wird nach Vollendung des 15. Lebensjahrs eine Erkrankung diagnostiziert, die nur in der Tabellenach § 2 Ziff. 3 a aufgeführt ist, werden wir auf Wunsch zeitnah einen Experten benennen undmit diesem einen Termin vereinbaren. Ein Anspruch auf die Leistungen gemäß § 3 besteht je-doch nicht.

§ 3 Die Leistungen des Serviceproduktes Best Care im Versicherungsfall (§ 2)

Liegen die Voraussetzungen gemäß § 2 vor, gilt bzgl. der Leistungen aus Best Care Folgendes:1. Organisation der Behandlung

a) Wir organisieren für Sie auf der Grundlage des Best Care zugrunde liegenden Krankenver siche-rungsschutzes (vgl. § 5) die Durchführung der in der jeweiligen Tabelle gemäß § 2 Ziff. 3 auf-geführten Operation durch einen Experten (vgl. § 3 Ziff. 4). Erfolgt keine Operation, besteht dieExpertenleistung in der endgültigen Festlegung der Therapie, ggf. im Rahmen einer prästatio-nären Sprechstunde.Dabei wird zugesichert, dass� entweder die stationäre Aufnahme in dem Krankenhaus, in dem der ausgewählte Experte

praktiziert,� oder die Vorstellung in der prästationären Sprechstunde des Experteninnerhalb von fünf Werktagen außer Samstag erfolgt, nachdem unser Kundenservice Center dieerforderlichen Nachweise gemäß § 2 Ziff. 2 erhalten hat.Die Fünftagefrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die o. g. Nachweise unse-rem Kundenservice Center zugegangen sind.Sollten Sie nicht transportfähig sein, beginnt die Frist erst an dem Tag zu laufen, an dem Sie un-serem Kundenservice Center die ärztlich gesicherte Transportfähigkeit mitteilen. Vgl. aber auch§ 13.Auf Wunsch erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über den Fristbeginn und seine Berech-nung.

b) Besteht die Expertenleistung gemäß § 3 Ziff. 1 a in einer Operation und ist der Experte unvor-hergesehen verhindert, kann diese durch seinen ständigen Vertreter erfolgen. Unvorhergese-hen ist die Verhinderung dann, wenn der Experte durch Krankheit, eine unplanbare beruflicheVerpflichtung, der aufgrund seines Anstellungsvertrages oder einer Güterabwägung der Vor-rang einzuräumen ist, oder durch vergleichbare gravierende Gründe verhindert ist.

c) Wenn keine Operation erforderlich ist, besteht aus Best Care kein Anspruch, dass nach derFestlegung der Therapie auch die anschließende Behandlung durch einen Best Care-Expertenerfolgt.Diese Behandlung kann vielmehr auf der Grundlage des bestehenden Krankenversicherungs-schutzes (stationär, vgl. § 5, oder auch ambulant) ggf. auch von anderen Behandlern erbrachtwerden.

d) Im Übrigen besteht im Versicherungsfall ein Anspruch auf Beratung vor, während und nach derBehandlung durch unser Kundenservice Center (siehe S. 1). Diese umfasst u. a. Informationenüber die Kostenträger von medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlungen. Auf IhrenWunsch übernehmen wir auch gerne die Organisation dieser Maßnahmen, sofern nicht ein an-derer Leistungsträger (z. B. Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Gesetzliche Kran-kenversicherung/GKV, anderer privater Krankenversicherer) zuständig ist.Dieser Anspruch besteht ggf. neben bzw. ergänzend zu den Serviceleistungen aus den zu-grunde liegenden Krankenversicherungstarifen.

2. AufwandspauschaleLiegen die Voraussetzungen des § 2 vor, besteht der Anspruch auf eine→ Aufwandspauschale* in Höhe von 500 EUR.Diese wird immer dann gezahlt, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls nachgewiesen ist (vgl. § 2),unabhängig davon, ob die sonstigen Leistungen gemäß § 3 in Anspruch genommen werden. Zur Aus-zahlung vgl. § 14.* Diese Pauschale steht zur freien Verfügung. Sie kann ohne Kostennachweis insbesondere für Reise-und Transportkosten gemäß § 3 Ziff. 5 verwendet werden.GKV-Versicherte, die nur für stationäre Behandlungen einen ergänzenden privaten Krankenversiche-rungsschutz abgeschlossen haben, können diese Pauschale auch zur Bezahlung von Aufwendungenfür eine etwaige prästationäre Sprechstunde verwenden, soweit ihre Krankenkasse diese Kosten nichtübernehmen sollte.

3. ErsatzpauschaleKann die Fünftagefrist gemäß § 3 Ziff. 1 a ausnahmsweise einmal nicht eingehalten werden, be-steht hierfür Anspruch auf eine→ Ersatzpauschale in Höhe von 500 EUR.Zur Auszahlung vgl. § 14.Wir werden danach weiterhin versuchen, schnellstmöglich die Leistungen aus § 3 Ziff. 1 a zu er-bringen. Ein erneuter Anspruch auf die Ersatzpauschale gemäß § 3 Ziff. 3 besteht aber vor Ablaufder in § 3 Ziff. 6 genannten Fristen nicht.Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

4. Best Care-Expertena) Experten im Sinne dieses Produktes sind Behandler, die bezüglich der spezifischen Diagnose

renommiert und anerkannt sind und sich bei uns als Best Care-Ärzte vertraglich verpflichtethaben.

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Uns steht es frei zu entscheiden, welche Experten wir als Best Care-Ärzte aufnehmen. Haltensich Experten nicht an die mit uns getroffenen Vereinbarungen (z. B. bezüglich Termineinhal-tung, Behandlungsqualität), kann ihre Zugehörigkeit zu den Best Care-Ärzten entfallen. Dies be-einträchtigt aber in der Regel nicht die Möglichkeit, sich auch weiterhin von diesem Arzt be-handeln zu lassen. Nur eine Vermittlung gemäß den Bestimmungen von Best Care ist in diesemFall nicht mehr möglich.

b) Zur Feststellung, ob die als Best Care-Ärzte in Frage kommenden Behandler bezüglich derspezifischen Diagnosen renommiert und anerkannt sind, bedienen wir uns wissenschaftlicherKriterien und der Kenntnis von unserem Hause unabhängiger Fachleute.

c) Aus Best Care zu erbringende Leistungen für Experten werden unmittelbar zwischen uns undjenen abgerechnet.

5. Reise- und TransportkostenReise- und Transportkosten zum oder vom Experten werden aus diesem Produkt nicht erstattet. Fürderartige Aufwendungen kann die Aufwandspauschale gemäß § 3 Ziff. 2 u. a. verwendet werden.

6. Inanspruchnahmeberechtigung pro Versicherungsfalla) Ein erneuter Anspruch auf Leistungen gemäß § 3 besteht im Rahmen derselben Erkrankung frü-

hestens 12 Monate nach Ablauf der Fünftagefrist i. S. des § 3 Ziff. 1 a, sofern auch die sons -tigen Voraussetzungen (§ 2) erfüllt sind.Die 12-Monatsfrist gilt nicht bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles. Dieser liegt dann vor,wenn die Therapie auf eine Best Care-Erkrankung ausgedehnt werden muss, die entweder mitder bisher behandelten nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht oder die zwar ineinem ursächlichen Zusammenhang steht, aber insoweit als ein selbstständiges Krankheits-geschehen zu bewerten ist, da andere Körperteile/Organe betroffen sind.

b) Bzgl. der Diagnose „Bösartige Erkrankungen der blutbildenden und lymphatischen Organe (z. B. Leukämien, maligne Lymphome)“ gilt das unter § 3 Ziff. 6 a Gesagte entsprechend mit derAusnahme, dass ab der Vollendung des 15. Lebensjahres anstelle des Zeitraumes von 12 Mo-naten einer von 36 Monaten tritt.

§ 4 An welchem Ort werden die Expertenleistungen erbracht?

Durch die Auswahl der Experten (vgl. § 3 Ziff. 4 a) ergibt sich, wo die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 1a und b erbracht werden. Etwaige Wünsche Ihrerseits in Bezug auf eine mögliche Auswahl unterden Ihnen von uns genannten Experten/Orten der Leistungserbringung werden wir – soweit mög-lich – gerne berücksichtigen.

§ 5 Wer ist nach Best Care versicherungsfähig?

Versicherungsfähig nach Best Care sind Personen, für die neben Best Care ein stationärer Kran-kenversicherungsschutz mit der Absicherung von Aufwendungen für� den Unterkunftszuschlag eines Ein- oder Zweibettzimmers

und� wahl- und belegärztliche Leistungen bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte

oder darüber hinausbesteht.

§ 6 Was kostet der Versicherungsschutz?

1. Der Versicherungsschutz kostet monatlich:Alter Unabhängig

vom Geschlechtbis 14 Jahre 4,50 EURab 15 bis 49 Jahre 12,00 EURab 50 Jahre 17,00 EUR

2. Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicher-ten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und demJahr des Versicherungsbeginns (vgl. § 9 Ziff. 1).

Beispiel: Sind Sie am 12.9.1952 geboren und schließen am 1.4.2002 Best Care ab, zahlen Sieden für 50-Jährige geltenden Beitrag, obwohl Sie erst am 12.9.2002 Ihren 50. Geburtstag fei-ern, also erst dann Ihr 50. Lebensjahr vollenden.

3. Sobald eine versicherte Person das 14. bzw. 49. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des hierauffolgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächst höheren Altersgruppe zu zahlen. Vgl. auch §§ 7Ziff. 4, 9 Ziff. 4 c.

§ 7 Kann sich der Beitrag nach Abschluss des Vertrages noch ändern?

1. Wir sind berechtigt, die nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-rechneten Beiträge zu ändern, wenn die tatsächlich erforderlichen Leistungen die kalkulierten Ver-sicherungsleistungen übersteigen. Um diesen Beitragsänderungsgrund festzustellen, vergleichenwir zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kal-kulierten Versicherungsleistungen; ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheitdes Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden wir alle Beiträge dieser Beobachtungsein-heit überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen; ergibt die Gegenüberstellung eine Abweichungvon mehr als 5 %, können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforder-lich, angepasst werden.

2. Die geänderten Beiträge werden Ihnen schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Sie werden zu Be-ginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt.

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3. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabedas Versicherungsverhältnis bzgl. Best Care zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderunghinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Kein Kündigungsrecht besteht bei Bei-tragssenkungen. Vgl. auch § 9 Ziff. 4 c.

4. Im Falle einer Beitragsänderung aufgrund steigenden Lebensalters gemäß § 6 Ziff. 3 können Siedas Versicherungsverhältnis bzgl. Best Care hinsichtlich der betroffenen versicherten Person bin-nen zwei Monaten nach dieser Änderung zum Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens kündigen, wennsich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Vgl. auch § 9 Ziff. 4 c.

§ 8 Wie erfolgt die Beitragszahlung?

1. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an (siehe § 9 Ziff. 1) berech-net. Der Beitrag darf aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden.Beginnt die Versicherung nicht am 1. eines Kalendermonats, ist für den ersten Vertragsmonat nurder anteilige Betrag der monatlichen Beitragsrate zu zahlen.Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-cherungsbeginn); er endet mit dem letzten Kalendertag dieses Monats. Die folgenden Vertrags-monate beginnen jeweils mit dem ersten Kalendertag.Wird ein Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unter-schiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahresnachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.Fällig ist� der Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres,� eine Beitragsrate am Ersten eines jeden Monats. Bis zum Monatsersten gelten die Raten jeweils

als gestundet.Fällige Beiträge sind an die von uns zu bezeichnende Stelle zu entrichten. Wird der Beitrag imLastschriftverfahren im Voraus gezahlt, geben wir einen Beitragsnachlass von:� 3% bei einer Vorauszahlung für 12 Monate,� 2% bei einer Vorauszahlung für 6 Monate.Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist - sofern nicht anders vereinbart - unverzüglich nachAblauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht uns für diese Ver-tragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht,in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis von uns durchAnfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht uns der Beitrag bzw. die Beitragsrate biszum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Treten wir zurück, weil der erste Beitrag bzw.die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, können wir eine angemessene Geschäftsge-bühr verlangen.

2. Achtung: Wird der erste Beitrag oder werden spätere Beiträge nicht bzw. nicht rechtzeitig gezahlt,kann dies unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)zum Verlust des Versicherungsschutzes führen!

3. Kommen Sie mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitrags-raten des laufenden Versicherungsjahres fällig, d. h. ihre Stundung wird aufgehoben, so dass auchhier dann die Regelung in § 8 Ziff. 2 gilt.Die Raten gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlichder Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat entrichtet ist.

Auszug aus dem VVG§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solangedie Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versiche-rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh-mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungs-nehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wo-chen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge derPrämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ab-sätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind dieBeträge jeweils getrennt anzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintrittmit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, so-fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kün-digung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablaufwirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündi-gung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nachFristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

51003376 B 900 (1.12) BDK70875 Seite 5

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§ 9 Wie lange dauert der Versicherungsvertrag und welche Beendigungsmöglichkeitengibt es?

1. Der Versicherungsvertrag ist zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen.Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn Sie ihn nicht fristgemäß gemäߧ 9 Ziff. 2 kündigen.Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Ver-sicherungsbeginn); es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgendenVersicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestensaber zum Ablauf der Vertragsdauer gemäß § 9 Ziff. 1, mit einer Frist von drei Monaten schriftlichkündigen.Wir hingegen verzichten auf dieses ordentliche Kündigungsrecht.

3. Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-rungspflichtig, so können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht diese Ver-sicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versiche-rungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem wir Sie hierzu in Textformaufgefordert haben, es sei denn, Sie haben die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. MachenSie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, steht uns der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintrittsder Versicherungspflicht zu. Später können Sie diese Versicherung oder eine dafür bestehendeAnwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem Sie den Eintritt der Versiche-rungspflicht nachweisen. Uns steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungs-vertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienver siche-rung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichenoder ähnlichen Dienstverhältnis.

4. Sonstige Beendigungsgründe:a) Das Versicherungsverhältnis bzgl. Best Care endet mit der Beendigung des zugrunde liegen-

den stationären Krankenversicherungsschutzes (vgl. § 5) für die jeweilige betroffene versichertePerson.Wird der zugrunde liegende Krankenversicherungsschutz in eine Anwartschaft umgestellt, mussauch Best Care entsprechend umgestellt werden, ansonsten endet Best Care mit Beginn derAnwartschaft für den Krankenversicherungsschutz.

b) Das Versicherungsverhältnis endet auch im Falle Ihres Todes.Stirbt eine versicherte Person, endet das Versicherungsverhältnis insoweit.

c) Hinsichtlich der Beendigung durch Ihre Kündigung wegen einer Änderung der Beiträge oderder Versicherungsbedingungen verweisen wir auf § 7 Ziff. 3 und 4 sowie § 19 Ziff. 3. Vgl. auch§ 9 Ziff. 5.

5. Wirksamkeit von Kündigungen und Recht zur Fortsetzunga) Wenn Sie die Versicherung einer versicherten Person kündigen, ist diese Kündigung nur wirk-

sam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangthat.

b) Endet das Versicherungsverhältnis,� weil Sie es insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigen,� aufgrund Ihres Todes (§ 9 Ziff. 4 b),haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennungdes künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, sofern die diesbezüglichen Voraussetzun-gen wie die Versicherungsfähigkeit gegeben sind. Eine solche Erklärung ist innerhalb von zweiMonaten abzugeben. Der Lauf dieser Frist beginnt ab Beendigung des Versicherungsverhält-nisses.

§ 10 Ab wann können die Serviceleistungen in Anspruch genommen werden?

1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Ver sicherungsbeginn, vgl. § 9 Ziff. 1), jedoch nicht vor� Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder

einer schriftlichen Annahmeerklärung) und� Ablauf der Wartezeiten (siehe § 11).Vgl. auch § 2 Ziff. 4.

2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeitenab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beimVersicherer nach Best Care versichert ist, Best Care zu diesem Zeitpunkt für den Neuzugang ge-öffnet ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburtrückwirkend erfolgt.

3. Der Geburt des Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption nochminderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlagesbis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.

§ 11 Wie lange ist die Wartezeit, bis die Leistungen erstmals in Anspruch genommen werdenkönnen?

1. Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an (vgl. § 9 Ziff. 1). Sie beträgt drei Monate.2. Die Wartezeit entfällt,

a) bei Unfällen;b) für den Ehegatten bzw. Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz einer minde-

stens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalbzweier Monate nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft beantragtwird.

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3. Die Wartezeit kann erlassen werden, wenn dies auf einem von uns bereit gestellten besonderenVordruck beantragt und der darin geforderte ärztliche Untersuchungsbericht vorgelegt wird.

4. Personen, die aus einer GKV ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurück ge-legte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versiche-rung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 10 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entspre-chendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge.

§ 12 Wann endet der Anspruch auf Leistungen

Der Anspruch auf Leistungen aus Best Care endet mit Beendigung des Versicherungsverhältnis-ses. Dies gilt auch dann, wenn eine Leistung gemäß § 3 vorher schon begonnen hat und nochnicht beendet ist.

§ 13 Welche Obliegenheiten sind zu beachten?

1. Folgende Obliegenheiten sind zu beachten:a) Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (vgl. § 14 Ziff. 2) haben auf

unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder un-serer Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlich ist.

b) Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns beauf-tragten Arzt untersuchen zu lassen.

c) Endet der zugrunde liegende Krankenversicherungsschutz (vgl. § 5) für Sie bzw. eine versi-cherte Person, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn dieser in eineAnwartschaft umgestellt wird. Vgl. auch § 9 Ziff. 4a.

d) Vgl. im Übrigen § 2 Ziff. 2.2. Folgen von Obliegenheitsverletzungen:

a) Wir sind mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 13 Ziff. 1 a und b genanntenObliegenheiten verletzt wird.Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und IhremVerschulden gleich.

b) In den Fällen des § 2 Ziff. 2 verzögert sich die Leistungspflicht, bis die erforderlichen Nach-weise erbracht sind. Wurde nur das Stichwort „Best Care“ nicht in der vorgeschriebenenWeise auf den Nachweisen vermerkt (vgl. S. 1 und § 2 Ziff. 2), beginnt die Fünftagefrist gemäߧ 3 Ziff. 1 a erst mit dem Zugang der Nachweise bei der für die Organisation des Best Care-Ser-vice zuständigen Stelle zu laufen.

Auszug aus dem LPartG§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und beigleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wol-len (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä-rungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaftbegründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklä-ren, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartner-schaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person

eine Lebenspartnerschaft führt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind; 3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,

keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründungder Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürger li-chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Auszug aus dem VVG

§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmerzu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem derSchwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzungder Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 giltnicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Ver-letzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs ob-liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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§ 14 Was ist in Bezug auf die Auszahlung von Geldleistungen zu beachten?

1. Bezüglich der Fälligkeit gilt, dass Geldleistungen nach diesen Bedingungen fällig sind, wenn die zurFeststellung des Anspruchs nötigen Erhebungen beendet sind:� Für die Aufwandspauschale nach § 3 Ziff. 2 ist dies der Fall, sobald die Voraussetzungen des

§ 2 durch uns festgestellt wurden.� Für die Ersatzpauschale nach § 3 Ziff. 3 ist dies der Fall, sobald die Überschreitung der in § 3

Ziff. 1 a definierten Fünftagefrist festgestellt wurde.Der Lauf der Frist ist gehemmt, soweit die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-schuldens Ihrerseits gehindert sein sollte.

2. Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform alsEmpfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraus-setzung nicht vor, können nur Sie als Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.

§ 15 Wann sind Aufrechnungen zulässig?

Sie können gegen Forderungen, die wir gegen Sie haben, nur aufrechnen, soweit die Forderung,die Sie gegen uns haben, rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten worden ist.

§ 16 Können Sie Ihre Ansprüche gegen uns auf Dritte übertragen?

1. Sie können Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus diesem Produkt nicht auf Dritte über-tragen.

2. Soweit Ihre Ansprüche Geldleistungen betreffen, können diese insbesondere weder abgetretennoch verpfändet werden.

§ 17 Was ist bei der Abgabe von Willenserklärungen und Anzeigen zu beachten?

An uns gerichtete Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform, sofern nicht aus-drücklich Textform (z. B. auch E-Mail) vereinbart wird (wie in § 2 Ziff. 2 für die Übermittlung von ärzt-lichen Befunden).

§ 18 Gerichtsstand

1. Für unsere Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zustän-dig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben.

2. Gegen uns gerichtete Klagen können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt oder bei dem Gericht an unserem Sitz in Köln anhängig gemacht werden.

3. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, dernicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-päischen Wirtschaftsraum ist oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Sitz in Köln zuständig.

§ 19 Können sich die Versicherungsbedingungen nach Abschluss des Vertrages noch ändern?

1. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesund-heitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissenangepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versiche-rungsnehmer erforderlich erscheinen und angemessen sind. Die Änderungen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichenGründe an Sie als Versicherungsnehmer folgt.Zu solchen Veränderungen gehören insbesondere Änderungen:a) von Rechtsvorschriften, auf denen einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen,b) der Grundlagen, auf denen die Auswahl der Krankheitsdiagnosen und die ihnen zugeordneten

Therapien in den Tabellen in § 2 Ziff. 3 beruhen.2. Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Ent-

scheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kön-nen wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwen-dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für Sie oder uns auch unterBerücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar-stellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels dieBelange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdemIhnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertrags-bestandteil.

3. Die Änderungen nach Ziffer 1 gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Mnats nach Zu-gang der Bekanntgabe das Versicherungsverhältnis bzgl. Best Care zum Zeitpunkt des Wirksamwer-dens der Änderung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Vgl. auch § 9 Ziff. 4 c.

4. Sollte diese Bedingungsänderungsklausel ganz oder zum Teil unwirksam sein, tritt an die Stelle derunwirksamen Regelung eine solche, die dem zuvor Gewollten am nächsten kommt, soweit die ge-setzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an ihre Stelle tritt.

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Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft:Kundenservice Center 0800/3746 444 (gebührenfreie Rufnummer)

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DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Merkblatt zur Datenverarbeitung

Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Ver-arbeitung Ihrer persönlichen Daten, die Sie uns mitteilen. Danach können Daten verarbeitet und genutztwerden, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift das erlaubt oder wenn der Betroffene ein-gewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen derZweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht. Sie ist auch erlaubt, wenn berechtigte Interessen der datenverarbeitenden Stelle gewahrtwerden müssen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt, die Verarbeitung oder Nutzung auszuschließen.

EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf die sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag eine Ein-willigungserklärung nach dem BDSG. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hin-aus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, derallerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertrags- abschluss. Trotz Widerruf oder ganz oder teilweise gestrichener Einwilligungserklärung können die Datenin dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, verarbeitet undgenutzt werden.

SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie zum Beispiel beim Arzt, einem Berufsgeheimnisunterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, der Kranken- und der Unfallversicherung (Personenver sicherung) ist daher im Antrag aucheine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten, der Sie jederzeit widersprechen können.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen:

1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererDie DKV speichert Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind Ihre Angaben imAntrag wie zum Beispiel die Adresse (Antragsdaten). Weiter erfasst die DKV zum Vertrag versiche-rungstechnische Daten, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Bankverbindung und, falls erforderlich, dieAngaben eines Dritten, zum Beispiel eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes (Ver-tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben dazu und gegebenenfalls auchAngaben von Dritten, wie zum Beispiel den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit.

2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer achtet ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihmübernommenen Risiken. Deshalb gibt die DKV in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversiche-rer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungs-technische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Ver sicherungsschutzes unddes Risikos und Risikozuschlags oder im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer beider Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, stellt die DKV ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversiche-rer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übermitteln.

3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz ist der Versicherte verpflichtet, bei Antragstellung, jeder Ver-tragsänderung und im Ver sicherungsfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Abwicklung des Versicherungsfalls wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören zum Bei-spiel frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versiche-rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu ver-hindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären und um Lücken bei denFeststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versichererum Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. In bestimmten Fällen wieDoppelversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang oder bei Teilungsabkommen tauschen Ver-sicherer personenbezogene Daten aus. Dabei werden Daten wie Name und Anschrift, Art des Ver -sicherungsschutzes und das Risiko oder Angaben zum Versicherungsfall wie Schadenhöhe und Scha-dentag weitergegeben.

4. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeDie Unternehmen der einzelnen Versicherungsbranchen (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Sachver si-cherung) und anderen Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Kredite, Bausparen und Kapitalanlagen)sind rechtlich selbstständig. Sie arbeiten häufig in Unternehmensgruppen zusammen, um den Kundeneinen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können.

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Die Abwicklung Ihres Versicherungsvertrages ist in der ERGO-Gruppe in den wesentlichen Verfah-rensabschnitten im Geschäftsablauf zentralisiert. Mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Datenist die weisungsgebundene ERGO Versicherungsgruppe AG beauftragt. Als IT-Dienstleister ist dieITERGO Informationstechnologie GmbH für die ERGO-Gruppe tätig. Es können bei Bedarf weitere wei-sungsgebundene Dienstleister mit der Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben hinzugezogen werden.

Zur Kostenersparnis werden einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbei-tung. So wird zum Beispiel Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit ver-schiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Ver sicherungsnummer, die Art derVerträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, das heißt Ihre allgemei-nen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabeisind die sogenannten Partnerdaten wie Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahlund bestehende Verträge von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise können dieUnternehmen der Gruppe eingehende Post immer richtig zuordnen und bei telefonischen Anfragen so-fort den zuständigen Ansprechpartner nennen. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohneRückfragen korrekt gebucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdatenkönnen dagegen nur die Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragen. Obwohl alle diese Daten nurzur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet wer-den, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundes daten-schutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie zum Beispiel Gesundheits- oderBonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.

Der ERGO-Gruppe gehören neben der ERGO Versicherungsgruppe AG zurzeit folgende Unterneh-men an: die ERGO Versicherungsgesellschaften, die D.A.S. Deutscher Automobil Schutz AllgemeineRechtsschutz-Versicherungs-AG, die DKV Deutsche Krankenversicherung AG, die ERGO Direkt Ver-sicherungsgesellschaften, die ERGO Pensionsfonds AG, die Europäische Reise versicherung AG, dieLongial GmbH, die Neckermann Versicherungsgesellschaften, die Victoria Lebensversicherung AG unddie Vorsorge Versicherungsgesellschaften. Die jeweils aktuelle Zusammensetzung können Sie im Internet unter www.ergo.de einsehen oder auf Wunsch auch jederzeit bei uns erfragen.

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung undBetreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Kredite, Bausparverträge, Kapital anlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaftenaußerhalb der Gruppe zusammen.

Zurzeit kooperieren wir mit:HVB Group (derzeit: UniCredit Bank AG und Planet Home AG)Fondsdepot Bank GmbHValovis Commercial Bank AGWüstenrot Bausparkasse AG

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuungder so gewonnenen Kunden. So vermitteln zum Beispiel die genannten Kreditinstitute im Rahmen einerKundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungspro-dukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt 5.(Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine aktuelle Übersicht mit den einzelnen zur ERGO-Gruppe gehörendenUnternehmen und Kooperationspartnern zu.)

5. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Ver-mittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sons tigen Finanzdienstleistungen berät. Vermitt-ler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgabenordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesem Zweck von uns die für die Betreu-ung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten wie Versi-cherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungs-fälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen inder Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (zum Beispiel Berufs- geheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.

Die DKV informiert Sie darüber, welcher Vermittler für Sie zuständig ist. Endet seine Tätigkeit für unserUnternehmen (zum Beispiel durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), benachrichtigt die DKV Sie über Ihren neuen Ansprechpartner.

6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Rechtauf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.

Wegen weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutz-beauftragten Ihres Versicherers. Wünschen Sie Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung überbzw. der beim Rückversicherer gespeicherten Daten, wenden Sie sich stets an Ihren Versicherer.

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Information zur Bonitätsprüfung1. Der Versicherer nutzt Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem

Verzeichnis über private Insolvenzen. Zweck ist es, die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers undVersicherungsnehmers zu überprüfen, um Kosten – insbesondere für die Gemeinschaft unsererKunden – zu vermeiden, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers entstehen. DerVersicherer holt diese Auskunft selbst ein oder bedient sich dazu einer Auskunftei (wie zum BeispielBürgel, Infoscore, Creditreform). Damit Verwechslungen hinsichtlich der Person des Antragstellersoder Versicherungsnehmers vermieden werden, ist es erforderlich, den Namen, die Anschrift unddas Geburtsdatum an die Auskunftei weiterzugeben.

2. Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für den Ver-sicherer eine Prognose zur Einschätzung des zukünftigen Zahlungsverhaltens des Antragstellers.Dazu wird von der Auskunftei auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren ein Score-wert gebildet, welcher dem Versicherer eine Einschätzung hinsichtlich des zukünftigen Zahlungs-verhaltens des Antragstellers ermöglicht. Damit Verwechslungen hinsichtlich der Person des Antragstellers vermieden werden, ist es erforderlich, den Namen, die Anschrift und das Geburts- datum an die Auskunftei weiterzugeben.

3. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, auf Antrag über alle zuIhrer Person gespeicherten Daten und ihre Herkunft sowie über die Empfänger oder Kategorien vonEmpfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung informiertzu werden. Der Anspruch besteht sowohl gegenüber uns als Versicherer als auch gegenüber denvon uns eingeschalteten Auskunfteien. Die Auskünfte erhalten Sie beim betrieblichen Daten-schutzbeauftragten des Ver sicherers und der entsprechenden Auskunftei.

Scorewerte beziehen wir zurzeit bei folgender Auskunftei: – InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, Tel.: 07221/50401678

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DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 10 a Abs. 3 VAG

In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten und gesetzlichenKrankenversicherung Begriffe gebraucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt willIhnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung kurz erläutern.

Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Höhedes Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit desver sicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig als Prozentsatz des Einkommensbemessen.

Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Auf-wendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge gedeckt werden. Außereiner gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren Rückstellungen gebildet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegatten und Kinder beitragsfrei mitversichert.

Prinzipien der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein eigener Beitrag zu zahlen. DieHöhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter, Geschlecht und nach dem Gesundheitszustand derversicherten Person bei Vertragsabschluß sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nachversicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge erhoben.

Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungs-rückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheits-wesen nicht erhöhen und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten steigen.Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahren oder Kapital dek-kungsverfahren.

Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Ver-sicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Krankenversicherer – mit Ausnahme derVersicherung im Basistarif – keine Annahmeverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederumeine Gesundheitsprüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben werden. EinTeil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen Versicherer übertragen werden.1 Der übrige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andern-falls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetzliche Kranken-versicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausgeschlossen.

1 Waren Sie bereits vor dem 01. 01. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.

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