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hanjoerg-meier-duis
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Nicht im Sinne des BDR
Bei der derzeit geltenden Sachlagekönnen wir unseren Mitglieder nichtempfehlen, bei ihrer regionalen KVdie entsprechende kassenärztlicheGenehmigung für die Erbringungvon MRM-Leistungen zu beantragen.Aber: Ohne Vorliegen eines entspre-chenden Genehmigungsbescheidesder KV darf die MRM nicht zulastender GKV durchgeführt werden,eben-so darf bei Vorliegen der entspre-chenden Genehmigung die MRMGKV-Patientinnen bei einer lautEBM-Ziffer 5522 gegebenen Indika-tion auch nicht vorenthalten werden.
Es steht daher zu befürchten,dass MRT-Untersuchungen derMamma bald nur privat erbrachtwerden. Das ist nicht die Zielsetzungdes BDR!
Die Überschrift spricht für sich: Zurzeitist noch offen, was der neue EBM für diehochtechnisierte, qualifizierte Radiolo-gie bringen wird. Über die Weiterent-wicklung des EBM berichtet Dr. HanjörgMeier-Duis vom Vorstand des BDR.
Selten zuvor wird unter den Radiolo-gen eine entscheidende Wende in derVergütung ihrer erbrachten Leistung sosehr herbeigesehnt wie in den letztenQuartalen. Nicht etwa, weil man sichdavon „glückliche Zeiten“ verspricht,nein, vielmehr deshalb, weil sie Hoff-nung auf das Überleben der Radiologienährt! Egal,ob Nord oder Süd,West oderOst, aus allen Teilen der Republik hörenwir von Insolvenzen, fast erstaunlich,dass sie erst jetzt eingetreten sind.
Forderung nach betriebswirt-schaftlicher Kalkulation
Der Berufsverband der Radiologen hatspätestens mit dem Rinke-Treuhand-Gutachten 1999 gegenüber den verant-wortlichen Politikern in Köln (Kassen-ärztliche Bundesvereinigung) undBonn/Berlin (Bundesgesundheitsminis-terium) den Beweis dafür angetreten,dass ein durchschnittlicher Punktwertunter 7,5 Pfennig die Existenz qualifi-zierter Praxen gefährden würde. Trotzgrößtem Engagement ist es den fürHonorarfragen zuständigen Vorstands-mitgliedern bisher nicht gelungen,einenentscheidenden Durchbruch zu erwir-ken. Dies hat verständlicherweise zuUnmut unter den Mitgliedern geführt.
Schon seit Jahren fordern dieBerufspolitiker der Fachverbände, denEBM auf betriebswirtschaftlicher Kal-kulation zu entwickeln und Praxisbud-gets abzulösen.Eine Chance,eine gerech-te Relation der Bewertung der ärztlichenLeistungen zueinander herzustellen, botsich durch das am 1. Januar 2000 in Kraftgetretene Gesetz zur Reform der gesetz-lichen Krankenversicherung. Folgerich-tig forderte dann auch der KBV-Vorsit-zende Dr. Manfred Richter-Reichhelmauf der Vertreterversammlung am 5.August 2000 in Berlin einen völlig neuenEBM,„der sauber betriebswirtschaftlichdurchkalkuliert ist und uns auch in derinnerärztlichen Diskussion nicht mehrmit dem Vorwurf nicht sachgerechterBewertungsunterschiede belastet“.
Der Vorsitzende sprach’s – und dieExperten des Berufsverbandes der Deut-schen Radiologen kamen! Es sollte eineLeistungssteuerung durch arztgruppen-bezogene Leistungskapitel mit mög-lichst vielen Leistungskomplexen erfol-gen, gleichzeitig musste dem gesetz-lichen Auftrag veranlasserbezogenerBudgets für Großgeräte entsprochenwerden. Viele Wochen waren radiologi-sche Experten damit beschäftigt, derHonorarabteilung der KBV zuzuarbei-ten, bis schließlich der EBM 2000 plusim November des vergangenen Jahresder Ärzteschaft vorgestellt wurde. DasGeheimnis der KBV steckte in dem„PLUS“, das eine Zahl zwischen eins undneun beinhaltete!
Aus den Kreisen der KBV ist zu ver-nehmen, dass das „PLUS“ derzeit miteiner drei gehandelt wird, es sei denn,dieser KBV-Vorstand will die Wettbe-werbsgleichheit mit den Krankenhäu-sern (DRGs ab dem Jahr 2003!!) aufsSpiel setzen.
Der Radiologe 11•2001 | M 165
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Hanjörg Meier-Duis
EBM 2000 plusTotgeburt oder Rettung für qualifizierteRadiologie?
Wir weisen in diesem Zusammen-hang noch einmal auf den Frage-bogen zu den MRM-Qualitätsricht-linien hin, den Sie auf unsererHomepage
www.radiologenverband.de
im Mitgliederbereich abrufen kön-nen.Wir bitten weiter um Zusen-dung, damit wir eine möglichstaussagekräftige Erhebung fürunsere Forderung nach einer um-gehenden Änderung der KST-Ver-einbarung erreichen können.
Berufspolitik
Ausweis der Leistungen wieder in Punkten
ABER, die unaufhörlichen Mühen desBDR scheinen Früchte zu tragen. MitteOktober wurden Vorstandsmitglieder inder KBV-Honorarabteilung vorstelligund diskutierten den vorgezogenen„Radiologen-EBM“.
Auffälligste Veränderung gegenüberder von uns miterarbeiteten EBM-Ver-sion ist die nicht mehr erkennbare(gewollt?) Trennung zwischen ärztlicherund technischer Leistung, wobei dieärztliche Leistung ursprünglich in Markund Pfennig vergütet werden sollte.Ausden Kreisen der KBV verlautet, dass dieLänder-KV-Chefs neben der DM-Vergü-tung im Labor keine weiteren ähnlichenVergütungsformen mehr tolerieren. Sowird der neue EBM wiederum die Leis-tungen in Punkten ausweisen.
Basierend auf dem Quartal IV/99sollen für die einzelnen Arztgruppenbundeseinheitlich „fachgruppenspe-zifische Budgets“ für radiologische Leis-tungen geschaffen werden, die wiede-rum in Unterbudgets für konventionelleRadiologie, Computertomographie,Magnetresonanztomographie und Nu-klearmedizin untergliedert werden. DieBudgets gelten sowohl für veranlasstewie auch für selbst durchgeführte Leis-tungen (Teilradiologen). Dem Veranlas-ser steht in Zukunft pro Fall einebestimmte Punktzahl für jedes der vierUnterbudgets zur Verfügung, welches,wenn es von der gesamten Fachgruppeüberschritten wird, zu einer Honorar-kürzung des Veranlassers kommt (typi-sches Malussystem!).
In Zukunft gibt es, mit wenigenAusnahmen, nur noch Zielaufträge, dievom Radiologen nur nach Absprachemit dem Veranlasser verändert odererweitert werden dürfen (schriftlicheNachweispflicht auf einem gesondertenFormular!). Die Erweiterung des Auftra-ges wird nicht auf das Budget des Ver-anlassers angerechnet, jedoch mit demradiologischen Gesamtbudget verrech-net. Plausibilitätsprüfungen sollen Aus-weitungen eingrenzen.
Voraussichtlicher Zeitplan
Das Konzept soll in zwei Stufen umge-setzt werden:
In der 1. Stufe werden auf der Basisdes bisherigen Leistungsumfanges ent-sprechende arztgruppenspezifischeBudgets eingerichtet. Der Radiologe hatdem Veranlasser seinen Punktzahlver-brauch auf dem schriftlichen Befundmitzuteilen, um ihm eine Steuerungs-möglichkeit seiner Leistungsanforde-rung zu ermöglichen. Eine Überschrei-tung des Budgets bleibt zu diesem Zeit-punkt noch ohne Sanktionen. Gleich-zeitig wird der neue Radiologen-EBMeingeführt. Seitens des Leistungserbrin-gers werden Abstaffelungen vorgenom-men, wenn ein bestimmtes Punktzahl-volumen überschritten wird. Beginnvoraussichtlich am 1. April 2002.
In der 2. Stufe wird das System„scharf“ gemacht, das heißt, dass es zuempfindlichen Abzügen des Honorars(bis zu 60 Prozent vom überschrittenenBudget) des Veranlassers kommen kann,wenn die Leistungsmenge überschrittenwird. Beginn sechs Monate nach Erpro-bung der 1. Stufe, voraussichtlich am 1.Oktober 2002.
Zuvor soll zur Verbreiterung derDatenbasis für die Budgets noch eineregionale Erfassung in den Länder-Kvenvorgenommen werden (bisher sind dieDaten nur von vier Kven erfasst). NachKlärung von Rechtsfragen mit demBMG im November wird ein Beschlussüber den genauen Zeitpunkt der Ein-führung erfolgen.
Auswirkungen der „Reform 2002“
Mit welchen Auswirkungen haben dieRadiologen nach Einführung des neuenEBM ab voraussichtlich dem II. Quartal2002 zu rechnen?
Die Erfahrungen aus Berlin im Jahr1998, als der KV-Vorstand eine Honorar-minderung bei Überschreitung des arzt-spezifischen Budgets „androhte“, ohnedas Budget näher zu bezeichnen, und esallein dadurch zu einer rapiden Redu-zierung der Leistungsmenge kam, lässtahnen, welche Auswirkungen die„Reform 2002“ haben wird. Aus Angst,
zur Kasse gebeten zu werden, ist miteiner Leistungsreduzierung von circa 30Prozent zu rechnen. Dies könnte zurFolge haben, dass den Patienten seitensder Überweiser nicht mehr das gesamteSpektrum radiologischer Leistungenangeboten wird, insbesondere ist damitzu rechnen, dass ihnen qualitativ hoch-wertige Schnittbildverfahren vorenthal-ten werden.
Die gewollte Leistungsreduzierungist aber nur die eine Seite der Medaille.Da laut KBV das radiologische Hono-rarvolumen unangetastet bleiben soll,geht das Konzept von steigenden Punkt-werten aus. Dafür ist es unabdingbar,dass dieses Modell nicht über HVM-Regelungen gekippt beziehungsweiseverwässert wird. Der BDR hält dafüreine rechtssichere Regelung durch denBewertungsausschuss für unabdingbar.Wir werden deshalb vehement bundes-einheitliche Vorgaben der Vergütungs-anteile für radiologische Leistungen ein-fordern, ähnlich wie bei der Haus-arzt/Facharztregelung gemäß §§ 73, 85Absatz 4 und 4a SGB V.
Wird die Regelung stringent umge-setzt, kann es tatsächlich zu dem beab-sichtigten Punktwertanstieg kommen.Bei gleichzeitiger Reduzierung derFixkosten und der fallzahlabhängigenvariablen Kosten besteht damit dieberechtigte Hoffnung auf eine deutlichbessere (angemessene??) Vergütungärztlichen Honorars pro Zeiteinheit!
Soweit der Stand zum Redaktions-schluss (3. November). Der Berufsver-band der Radiologen wird nach offiziel-ler Einsichtnahme des Radiologen-EBMInhalt und Auswirkungen sehr kritischüberprüfen und jede Möglichkeit derEinflussnahme wahrnehmen, um derhochtechnisierten, qualifizierten Radio-logie wieder Hoffnung auf eine wirt-schaftliche Perspektive geben zu kön-nen. Mit der Honorarabteilung der KBVist für Mitte November der nächste Ver-handlungstermin anberaumt.– Wir wer-den über den Fortgang berichten.
| Der Radiologe 11•2001M 166