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ECMGrundlagen und operative Auswirkung
Entity in Charge of Maintenance
Für die Instandhaltung zuständige Stelle
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
GmbH & Co. KG
Grundlage der EU-Regelungen:
• AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der EU
• Primärrechtlicher Charakter
• Klärung der Begrifflichkeiten und Bedeutungen: Verordnung, Richtlinie, Beschluss, Empfehlung/Stellungnahme im Artikel 288 Absatz 2 bis 4 des AEUV
Im EU-Recht hat eine Richtlinie Gesetzescharakter! 05.07.2017
Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling GmbH & Co. KG
Quelle: EBA
Basis des ECM
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
GmbH & Co. KG
ECM
Monitoring1078/2012/EU
ECM-Güterwagen445/2011/EU
(Basis zur Zertifizierung)
Bewertung Risiken402/2013/EU(Signifikanz)
Eisenbahn-sicherheits-
Richtlinie2004/49/EG i.V. 2008/110/EG
Aktuell: 2016/798/EU
Sicherheitsmethode für die
Konformitätsbew.1158/2010/EU
……..
AEG§4 insges.
§4a Erfüllung Anforderungen Sicherheit
(Basis zur Konformitätsbewertung)Hinweis: Fachmitteilung
14/2014 des EBA
Sicherheit – „Anforderung“
Aktuell im EU-Recht
4. Eisenbahnpaket
basierend auf
Verordnung EU 2016/796 „Eisenbahnagentur der EU“ (ERA)
Richtlinie EU 2016/797 „Interoperabilität“
Richtlinie EU 2016/798 „Eisenbahnsicherheit“
In Kraft getreten 2016, voraussichtliche Anwendung ab Juni 2019
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
GmbH & Co. KG
Seit 2016:2016/798/EU
Quelle: EBA
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
GmbH & Co. KG
Quelle: EBA
Motivation
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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So geht`s
Quelle: EBA
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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• Aktuell: Güterwagen (Verordnung EU 445/2011) -> muss angewendet werden -> ECM-Zertifizierung
• Für andere Fahrzeuge in Vorbereitung: nationale Behörden in Zusammenarbeit mit ERA, Einreichung der Empfehlung des ERA an die EU-Kommission Frühjahr 2018
• Für andere Fahrzeug im Geltungsbereich der Sicherheits-Richtlinie wird die Anwendung der grundlegenden Vorgaben des Anhangs III der Verordnung 445/2011 bzw. analog der 2016/798 empfohlen – dies gilt auch für Fahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich der Richtlinie liegen!
ECM für alle Fahrzeugarten
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Ril EU 2016/798
• Art. 2: Gliederung in strukturelle und funktionale Bereiche
• Art. 2: Geltungsbereich
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Ril EU 2016/798
• Art. 2: Geltungsbereich „Ausnahmen“
• Ausgenommen sind: Untergrundbahnen, Straßenbahnen, funktional getrennte Netze
• Darüber hinaus können national „eigene“ Ausnahmen erklärt werden: Infrastruktur im privaten Eigentum, Infrastruktur und Fahrzeuge, die ausschließlich lokal begrenzt eingesetzt wird/werden sowie ausschließlich historische und touristische Nutzung
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Ril EU 2016/798
• Art. 4: „Alle in einem Boot“
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Allgemeine Grundsätze als „Querschnitts“-Faktoren in Bezug auf die Umsetzung des Systemes „Sicherheit“
• Art. 5: CSI – Common saftey indicators -> Bewertungsgrundparameter (Anhang I)
• Art. 6: CSM – Common safety methods -> zu verwendende Methoden
• Art. 7: CST – Common saftey targets -> Ziel ist die Sicherung eines Mindestsicherheitsniveaus
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• Art. 9: Forderung der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystemes, Festlegung der Grundelemente in Abs. 3
• Art. 14: Instandhaltung von Fahrzeugen: 1. Eintragung ins NVR
2. ECM ist verpflichtet ein Instandhaltungssystem einzuführen,
3. Definition von 4 ECM-Funktionen im Rahmen des Instandhaltungssystemes
4. Definition der Anforderungen in Anhang III
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Die 4 ECM-Funktionen
1. Managementfunktion2. Instandhaltungsentwicklungsfunktion
3. Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion
4. Instandhaltungserbringungsfunktion
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die Managementfunktion, die als übergeordnete Funktion, der folgenden drei Funktionen für die Beaufsichtigung, Koordination und Gewährleistung des sicheren Zustands der Güterwagen verantwortlich ist. Diese Funktion ist nicht delegierbar und ist von der „Zuständigen Stelle“ selbst vorzunehmen.die Instandhaltungsentwicklungsfunktion mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Instandhaltungsunterlagen, einschließlich des Konfigurationsmanagements auf der Grundlage von Konstruktions- und Betriebsdaten sowie Leistung und Erfahrung. Die Funktion ist delegierbar und muss vorzugsweise vertraglich mit dem durchführenden Partner abgestimmt sein.die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion zur Verwaltung der Aussetzung von Güterwagen zur Instandhaltung und deren Wiederinbetriebnahme nach der Instandhaltung. Diese Funktion ist delegierbar und mit entsprechenden Partnern hinsichtlich der Leistungen zu fixieren. In der Praxis liegen diese Aufgabenbereiche typischerweise im Flottenmanagement.die Instandhaltungserbringungsfunktion zur Erbringung der technischen Instandhaltung eines Güterwagens oder von Teilen davon, einschließlich der Betriebsfreigabeunterlagen. Hier sind wir im Bereich der Werkstätten sowie werkstattähnliche Leistungen unterwegs. Auch hier gilt, dass die Verantwortlichkeit delegierbar ist.
ECM I
ECM II
ECM III
ECM IV
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Sicherheitsrelevante Tätigkeiten der ECM
• Jede ECM muss ihre sicherheitsrelevanten Tätigkeiten identifizieren und verwalten
• Risiken sind zu bewerten und zu überwachen
• Das System ist weiter zu entwickeln und nachzuweisen
• Strukturierte Prozesse/Abläufe sowie Datenermittlungen zwecks Bewertungen sind vorzunehmen und zu dokumentieren
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Anhang III der Richtlinie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen, die als übergeordnete Maximen in den Funktionen zu berücksichtigen sind:
1. Führungsaufgabe -> Systemverantwortung
2. Risikobewertung -> Identifizierung, Klassifizierung, methodisch
3. Überwachung -> Risikobeherrschung
4. Ständige Verbesserung -> PDCA-Zyklus
5. Struktur – Verantwortlichkeiten -> Aufbau- und Ablauforganisation
6. Kompetenzmanagement -> Personalqualifikation, Fähigkeitserhalt und –steigerung
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7. Information -> Kommunikation, Dokumentation
8. Dokumentation -> Nachweis und Kommunikation
9. Untervergabe Tätigkeiten -> strukturierter Ansatz, vertragliche Regelungen, Bewertung Unterauftragnehmer
10. Instandhaltung -> strukturierter Ansatz, vertragliche Regelung, Datenerfassung, Erkenntnisse sammeln
11. Kontrolltätigkeit -> strukturierter Ansatz, Bewertung, Datenermittlung, Dokumentation
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Zertifizierung ECM und Instandhaltungsfunktionen
Quelle: EBA
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Fazit
• Oberste Priorität Sicherheit (neben Operabilität, Diskriminierungsfreiheit)
• Aufbau eines Systemes, keine „Einzelfaktoren“, in Art und Methode ähnlich dem System zur DIN EN ISO 9000 ff. (Systemkompatibilität ca. 70%)
• Übergeordnet soll Vergleichbarkeit geschaffen werden; „Vorgabe“ Ziele, Bewertungsgrundsätze, Methoden (CST, CSI, CSM) mit Blick auf Riskobeherrschung und Sicherheit
• Strukturierte Daten zur Entscheidungsfindung und Systementwicklung und zwar auf betrieblicher, technischer und kfm. Ebene -> deutliche Anforderungen an Monitoring
• Ausweitung auf weitere Fahrzeuge, nicht nur Güterwagen: Lokomotiven und Personentransport ist in Sicht
• System wird geprüft und überwacht, Nachweise und Aufrechterhaltung haben hohe Priorität (Zertifizierung und/oder Konformitätsbewertungen auf gesamt Systemebene oder der einzelnen ECM-Funktion)
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Fazit• Einbindung aller Beteiligten im Prozess, damit kommt der Bewertung von Unterauftragnehmern
hohe Bedeutung zu (möglicherweise „neues“ Verfahren zur Zertifizierung von Werkstätten)
• Forderung der ständigen Verbesserung: Datenerhebung, -auswertung/-bewertung, Maßnahme festlegen+umsetzen, Wirksamkeit prüfen -> Aufbau strukturiertes technisches, betriebliches Monitoring
• Strukturierte Kommunikations- und Meldewege: Ereignisse, Unfall, ……
• Haftung des ECM, über seine Grenzen hinaus -> schon spürbar durch die Anpassung der Haftpflicht (z.B.: Erhöhung der Vers.-Summe auf 20 Mio. €)
• Es findet ein gewisses „Zusammenwachsen“ der ERA (Europäische Eisenbahn Agentur) und der nationalen Aufsichten (EBA) statt
• Am Ende: gemeinsames europäisches Eisenbahnsystem
05.07.2017Udo Pinders – Westfälische Lokomotivenfabrik Reuschling
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit