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- - . - 223-12 Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) (Art. 1 der Verordnung) vom 3. August 2015 [*] [*] Die Verordnung vom 3. August 2015 enthält in Art. 7 folgenden Abs. 2: „(2) Das Rundschreiben „Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an Regelschulen“ vom 12. Mai 2011 findet ab dem Schuljahr 2015/2016 für die dann bestehenden Klassenstufen 1 bis 4 keine Anwendung.“ Fundstelle: Amtsblatt 2015, S. 540 Aufgrund des § 4 Absatz 2 und der §§ 20b Absatz 5 und 33 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amt sbl. I S. 446) sowie des § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amt sbl. I S. 446) hinsichtlich Artikel 1, des § 33 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) , verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

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223-12

Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen

Förderung(Inklusionsverordnung)(Art . 1 der Verordnung)

vom 3. August 2015[*]

[*] Die Verordnung vom 3. August 2015 enthält in Art. 7 folgenden Abs. 2: „(2) DasRundschreiben „Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit einemsonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht anRegelschulen“ vom 12. Mai 2011 findet ab dem Schuljahr 2015/2016 für die dannbestehenden Klassenstufen 1 bis 4 keine Anwendung.“

Fundstelle: Amtsblat t 2015, S. 540

Aufgrund

des § 4 Absatz 2 und der §§ 20b Absatz 5 und 33 Absatz 1 und2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland(Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015(Amtsbl. I S. 446) sowie

des § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Schulpf licht imSaarland (Schulpf lichtgesetz) in der Fassung derBekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015(Amtsbl. I S. 446)

hinsicht lich Art ikel 1,

des § 33 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Ordnung desSchulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) ,

verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mitdem Ministerium für Inneres und Sport :

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InhaltsübersichtAbschnit t 1

Ziele§ 1 Individualisierte schulische Bildung und Erziehung -

Gemeinsames LernenAbschnit t 2

Besondere pädagogische Förderung an Regel- und FörderschulenUnterabschnit t 1

Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen§ 2 Besondere pädagogische Förderung§ 3 Diagnost ik§ 4 Förderplanung§ 5 Unterstützungsanfrage; außerschulische Beratung§ 6 Aufgaben der Klassenkonferenz bei der

Förderplanung§ 7 Förderdokumentat ion§ 8 Verfahren zur Anpassung des

Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern§ 9 Zeugnisse bei angepasstem Anforderungsniveau§ 10 Zeugnisse bei sonderpädagogischer

Unterstützung im Förderschwerpunkt geist igeEntwicklung

§ 11 Versetzung oder Aufsteigen in den Klassenstufen3 und 4 der Grundschule bei abgesenktemAnforderungsniveau

Unterabschnit t 2Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen

§ 12 Besondere pädagogische Förderung anFörderschulen

Abschnit t 3Nachteilsausgleich

§ 13 Aufgabe§ 14 Formen des Nachteilsausgleichs§ 15 Grundsätze zum Verfahren

Abschnit t 4Sonderpädagogische Unterstützung

§ 16 Ziel und Aufgabe§ 17 Förderschwerpunkte§ 18 Verfahren bei der Einschulung oder Umschulung in

eine Förderschule

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§ 19 Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungenfür eine sonderpädagogische Unterstützung

Abschnit t 5Umschulung in die Regelschule

§ 20 Umschulung in die RegelschuleAbschnit t 6

Inkraf t t reten, Anwendungsbereich§ 21 Inkraf t t reten§ 22 Anwendungsbereich

Abschnit t 1

Ziele

§ 1

Individualisierte schulische Bildung und Erziehung -Gemeinsames Lernen

(1) Das gemeinsame Leben und Lernen und die individualisierteBildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler istgrundlegendes Prinzip der gesamten schulischen Arbeit und Zieleines inklusiven Schulsystems.

(2) Inklusive Bildung bedeutet

die grundlegende Ausrichtung der Schule auf die Heterogenitätder Schülerinnen und Schüler und deren individuelle Förderung,

für alle Schülerinnen und Schüler - unabhängig von ihrenFähigkeiten, Fert igkeiten, Beeinträcht igungen oderBehinderungen sowie von ihrer ethnischen, kulturellen odersozialen Herkunft , ihren religiösen oder polit ischenAnschauungen oder ihrer sexuellen Ident ität - einengrundsätzlich gleichberecht igten und ungehinderten Zugang zuden schulischen Bildungsangeboten und die entsprechendeMöglichkeit der Teilhabe am Unterricht und am Schulleben und

daher, dass in einem fortwährenden Prozess dieVoraussetzungen geschaffen werden, durch die Schülerinnenund Schüler in der schulischen Gemeinschaft mit Anderen ingegenseit igem Respekt zusammenleben, gemeinsam lernenund zusammenarbeiten können.

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Inklusive Bildung bereitet daher auf die gleichberecht igte TeilhabeAller in Gesellschaft und Beruf vor.

(3) Die Schule soll daher unter Ausschöpfung aller innerschulischenRessourcen und Maßnahmen die Schülerinnen und Schüler unterBerücksicht igung der individuellen Ausgangslage so fördern, dass einhohes Maß an akt iver Teilhabe am gemeinsamen Lernen verwirklichtwird.

(4) Alle Schülerinnen und Schüler erhalten unabhängig vom Lernortindividuelle Förderung und pädagogische Unterstützung, für die beiBedarf auch sonderpädagogische Expert ise eingeholt werden kann.

(5) Diese Verordnung bildet nicht das gesamte pädagogischeHandlungsspektrum der an der Förderung der Schülerinnen undSchüler Beteiligten ab, sondern gibt im notwendigen Maße denverfahrensrecht lichen Rahmen vor, in dem der individuellenAusgangslage der Schülerin oder des Schülers Rechnung getragenwerden soll. Hierbei ist zwischen der besonderen pädagogischenFörderung (Abschnit t 2) und der sonderpädagogischenUnterstützung (Abschnit t 4) zu unterscheiden; diesonderpädagogische Unterstützung ist Teil der besonderenpädagogischen Förderung. Die besondere pädagogische Förderungist auch ohne die Verfahrensvoraussetzungen des § 20 auf derGrundlage der Förderplanung möglich.

Abschnit t 2

Besondere pädagogische Förderung an Regel- undFörderschulen

Unterabschnit t 1

Besondere pädagogische Förderung an Regelschulen

§ 2

Besondere pädagogische Förderung

(1) Die Regelschule ist ein Lernort , an dem Schülerinnen und Schülerdie individuell bestmögliche Unterstützung erhalten sollen.Schülerinnen und Schüler können vor dem Hintergrund derschulischen Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges neben denLeistungen außerschulischer Leistungserbringer aufgrund ihrerindividuellen Voraussetzungen in den Bereichen der kognit iven,

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körperlichen, sensorischen, motorischen, emot ionalen, sozialen undsprachlichen Entwicklung besondere pädagogische Förderungbenöt igen, dies gilt auch für chronisch kranke Kinder. Von derbesonderen pädagogischen Förderung sind auch Schülerinnen undSchüler, bei denen Teilleistungsstörungen im Bereich des Lesens, desRechtschreibens oder des Rechnens vorliegen, Schülerinnen undSchüler, die aufgrund ihres Migrat ionshintergrundes, ihrer sozialenoder ökonomischen Voraussetzungen benachteiligt sind, sowieSchülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabungvorliegt , umfasst. Maßnahmen nach § 3 Absatz 3 desSchulpf lichtgesetzes und § 4b des Schulordnungsgesetzes sowieauf dieser Grundlage ergangene Regelungen in der Verordnung zumUnterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsendesowie Schüler und Schülerinnen mit Migrat ionshintergrund vom 24.November 2009 (Amtsbl. I S. 1818), geändert durch die Verordnungvom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540), in der jeweils geltendenFassung bleiben hiervon unberührt .

(2) Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems f indet in allenRegelschulen eine Kooperat ion zwischen Regel- undFörderschullehrkräf ten der Schule stat t . Die Zusammenarbeitzwischen Förder- und Regelschullehrkräf ten kann unterschiedlichausgestaltet werden (zum Beispiel gemeinsamer Unterricht ,Beratung, gemeinsame Förderplanung und Förderdiagnost ik). Hierbeigelten weiterhin die im Rundschreiben „Zusammenarbeit zwischenFörderschullehrkraf t , Grundschule und dem Förderzentrum“ vom 15.Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung dargestellten Grundsätze.

(3) In Kooperat ion von Regel- und Förderschullehrkräf ten werden aufGrundlage eines individuellen Förderplans (§ 4), der sich auf dieErgebnisse einer Förderdiagnost ik in den jeweiligenEntwicklungsbereichen sowie auf die Kind-Umfeld-Bedingungenstützt , den individuellen Bedürfnissen entsprechendeLernbedingungen gestaltet . Der Förderplan (§ 4) bildet die Grundlagefür eine möglicherweise notwendige Anpassung desAnforderungsniveaus (§ 8).

(4) Maßnahmen zur besonderen pädagogischen Förderung einerSchülerin oder eines Schülers werden durch die Schule im Rahmender innerschulischen Förderplanung oder auf der Grundlage derAnerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für einesonderpädagogische Unterstützung (§ 20) eingeleitet .

(5) Insbesondere folgende Faktoren können, unter Einbeziehung derErziehungsberecht igten, vor der Einschulung und während derSchulzeit Hinweise auf die Notwendigkeit besonderer pädagogischer

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Förderung darstellen:

Beobachtungen und Stellungnahmen im Rahmen desEinschulungsverfahrens an der Schule,

die Dokumentat ion der Kindertageseinrichtung,

Erfahrungen im Rahmen des Kooperat ionsjahres Kindergarten -Grundschule (Erlass zur Einrichtung des Schulversuchs„Kooperat ionsjahr Kindergarten - Grundschule“ vom 30. Juli2010 (Amtsbl. II S. 550), zuletzt geändert durch den Erlass vom24. Juli 2015 (Amtsbl. II S. 771),

Mit teilungen von Förderkräf ten der Frühförderung oder derArbeitsstellen für Integrat ionspädagogik/Integrat ionshilfen(AFI), von pädagogischen Fachkräf ten zum Beispiel im Rahmender Gebundenen oder Freiwilligen Ganztagsschule oder vonErziehungsberecht igten,

medizinisch-therapeut ische Unterlagen der Vorschulzeit undder Schulzeit ,

Gutachten der Schulärzt lichen oder SchulpsychologischenDienste,

nicht ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,

die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder

eine Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen füreine sonderpädagogische Unterstützung.

§ 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3

Diagnostik

(1) Diagnost ik im Sinne einer Förderdiagnost ik ist stets prozess- und

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kompetenzorient iert . Sie bildet die Grundlage der individuellen Bildungund Erziehung aller Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einekont inuierliche Begleitung des individuellen schulischen Weges.Förderdiagnost ik stellt die zentrale Basis für eine mult iprofessionellabgesicherte Förderplanung dar und umfasst eine dif ferenzierteEingangsdiagnost ik einschließlich der gesundheit lichen Aspekte, dieKind-Umfeld-Analyse, die Lernprozessanalyse, das Erkennenveränderbarer Bedingungen in den Lernsituat ionen sowiemot ivierende Unterstützungsmaßnahmen. Auf ihr aufbauend planendie Lehrkräf te dif ferenzierte, an den Kompetenzen orient ierteBildungs- und Unterstützungsangebote.

(2) Die Ergebnisse einer anlassbezogenen sonderpädagogischenDiagnost ik können in einem sonderpädagogischen Fördergutachtenfestgehalten werden (§ 20 Absatz 2 Satz 2).

§ 4

Förderplanung

(1) Ergeben sich bei einer Schülerin oder einem Schüler imZusammenhang mit der Einschulung Anzeichen für dieNotwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung, so leitetdie Schulleiterin oder der Schulleiter möglichst f rühzeit ig dieFörderplanung ein. Ergeben sich solche Anzeichen im Laufe derSchulzeit , leitet die jeweilige Klassenlehrkraf t oder der jeweilige Tutordie Förderplanung möglichst f rühzeit ig ein. Verantwort lich für dieFörderplanung ist die Klassenlehrkraf t oder eine von der Schulleitungbenannte Lehrkraf t . Alle an der schulischen Förderung Beteiligtenbeziehungsweise zu Beteiligenden beraten über die notwendigenMaßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers undvereinbaren einen entsprechenden individuellen Förderplan.

(2) Der Förderplan beinhaltet

die Beschreibung der individuell bedeutsamen schulischenRahmenbedingungen,

die kompetenzorient ierte Beschreibung der bisherigen Lern-und Leistungsentwicklung und die Zielvereinbarungen,

konkrete Maßnahmen, Materialien und Hilfsmit tel sowieLernmethoden sowie Bedarf an pf legerisch-therapeut ischenMaßnahmen zur Umsetzung der vereinbarten Ziele,

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einen Zeitplan zur Überprüfung der Wirksamkeit und zurFortschreibung,

die Namen der an der Umsetzung des Förderplans Beteiligten,

das Datum, zu dem der Förderplan erstellt wurde, sowieUnterschrif ten der an der Erstellung beteiligten Lehrkräf te.

Gegebenenfalls sind in den Förderplan aufzunehmen:

Entscheidungen über einen gewährten Nachteilsausgleich,

von der Klassenkonferenz (§ 6) festgelegte oder festzulegendeindividuelle Anpassungen des Anforderungsniveaus,

die Nennung des Förderschwerpunkts, in dem das Vorliegen derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützunganerkannt wurde,

alle Empfehlungen und Regelungen, die sich auf Leistungenaußerschulischer Leistungserbringer beziehen sowie besondereRegelungen zum Schult ransport , dem Besuch derGanztagsbetreuung und Abweichungen von den in derLerngruppe eingeführten Unterrichtsmaterialien.

(3) Beim Wechsel zwischen schulischen Bildungseinrichtungen isteine Vertreterin oder ein Vertreter der abgebendenBildungseinrichtung in die erstmalige Förderplanung einzubinden; beider Einschulung soll die Schule auf die Einbindung einer Vertreterinoder eines Vertreters der abgebenden Bildungseinrichtung hinwirken.Die zur Erstellung des Förderplans erforderlichen Daten undUnterlagen werden unter Beachtung der jeweiligendatenschutzrecht lichen Best immungen, insbesondere derVerordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in denSchulen vom 17. September 2008 (Amtsbl. S. 1596), geändert durchdie Verordnung vom 4. August 2014 (Amtsbl. I S. 343; 2015, S. 447), inder jeweils geltenden Fassung herangezogen.

(4) In die Vorbereitung des Förderplans werden dieErziehungsberecht igten eingebunden. Die Schule hat die Möglichkeit ,jederzeit eine Unterstützungsanfrage an eine Förderschule oder ein

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Förderzentrum zu stellen (§ 5 Absatz 1). Zudem kann aufaußerschulische fachliche Beratung zurückgegrif fen werden.

(5) Der Förderplan wird regelmäßig mit den Erziehungsberecht igtenbesprochen. Bei den Zielvereinbarungen und der Planung konkreterMaßnahmen sollen Schülerinnen und Schüler in altersangemessenerForm einbezogen werden. Alle Mitglieder der Klassenkonferenz (§ 6)werden zeitnah über den aktuellen Förderplan informiert . DerFörderplan wird - auch beim Wechsel des schulischen Förderortes -kont inuierlich weiterentwickelt und fortgeschrieben.

(6) Werden im Förderplan Maßnahmen benannt, die Einf luss auf Formund Dauer des Schulbesuchs haben, so muss die Schulleiterin oderder Schulleiter informiert und durch diese oder diesen eineKlassenkonferenz (§ 6) einberufen werden.

(7) Wenn für eine Schülerin oder einen Schüler aufgrund einerschweren Erkrankung oder Mehrfachbehinderung umfänglicheMaßnahmen zur individuellen Förderung in der Regelschuleerforderlich sind, sind die Schulaufsichtsbehörde und gegebenenfallsauch der Schult räger f rühzeit ig einzubeziehen.

§ 5

Unterstützungsanfrage; außerschulische Beratung

(1) Eine zusätzliche sonderpädagogische Unterstützungsanfragekann über die Schulleitung der Regelschule formlos an eineFörderschule, insbesondere eine solche mit angegliedertemFörderzentrum, gestellt werden. Im Vordergrund stehen dabeiergänzende Fördervorschläge für die Weiterarbeit an derRegelschule. Über die Beratung wird ein kurzes Ergebnisprotokollangefert igt und der Förderdokumentat ion angefügt.

(2) Zudem kann im Einvernehmen mit der Schulleitung eineaußerschulische Beratung eingeholt werden, wenn die an derFörderung eines Schülers oder einer Schülerin beteiligten Lehrkräf tezur Überzeugung kommen, dass eine zusätzliche pädagogische,medizinische oder psychologische Beratung notwendig ist .

§ 6

Aufgaben der Klassenkonferenz bei der Förderplanung

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(1) Wenn im Rahmen der Förderplanung die Gewährung einesNachteilsausgleichs, eine besondere pädagogische Förderung, derenArt , Umfang oder Zeit raum Auswirkungen auf Form und Dauer desSchulbesuchs, auf das Anforderungsniveau oder die Notengebunghat, in Betracht kommt, ist ein Beschluss der Klassenkonferenz in derZusammensetzung nach § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4des Schulmitbest immungsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147),zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl.I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung notwendig. Zu denst immberecht igten Mitgliedern gehören insofern auch die in derjeweiligen Klasse tät ige Förderschullehrkraf t beziehungsweisetät igen Förderschullehrkräf te. Den Vorsitz der Klassenkonferenz hatdie Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder einVertreter.

(2) Die Mitglieder der Klassenkonferenz können zu jeder Zeit dieEinberufung einer Sitzung bei der oder dem Vorsitzendenbeantragen ( § 4 Absatz 1 des Schulmitbest immungsgesetzes ). DieKlassenkonferenz entscheidet unter Berücksicht igung derschulischen Möglichkeiten. § 8 bleibt unberührt .

(3) Über die Sitzung der Klassenkonferenz wird ein Ergebnisprotokollangefert igt . Die Erziehungsberecht igten werden über die Beschlüsseinformiert .

§ 7

Förderdokumentat ion

Die Förderdokumentat ion (Förderpläne, Protokolle derKlassenkonferenzen, alle schulischen Gutachten sowiegegebenenfalls vorliegende außerschulische Gutachten undStellungnahmen) ist Teil der Schülerakte und kann unter Beachtungder jeweiligen datenschutzrecht lichen Best immungen, insbesondereder Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten inden Schulen in der jeweils geltenden Fassung, von allen an derFörderplanung Beteiligten eingesehen werden, wenn dies zurFörderung der Schülerin oder des Schülers notwendig ist . Gleiches giltfür die Weiterleitung der Förderdokumentat ion im Falle des Wechselsdes schulischen Förderortes. Den Erziehungsberecht igten istjederzeit Einsicht in die Förderdokumentat ion zu gewähren.

§ 8

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Verfahren zur Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnenFächern

(1) In Grundschulen können ab Klassenstufe 3 für eine Schülerin odereinen Schüler, die oder der nach einem individuellen Förderplangefördert wird, auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 6) dieindividuellen Anforderungen in einem oder mehreren Fächernabweichend von den Anforderungen, wie sie für die jeweiligeKlassenstufe gelten, festgelegt werden. In Grundschulen, die nichtvon der Möglichkeit Gebrauch machen, in sämtlichenSchulbesuchsjahren der Schuleingangsphase mit f lexiblerVerweildauer das Jahreszeugnis gemäß der Anlage 1 der Zeugnis-und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen imSaarland in der Fassung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674),zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. IS. 540, S. 548), in der jeweils geltenden Fassung ( § 3 Absatz 5 Satz 3und 4 der ZVO Grundschule ) zu verwenden, gelten die Regelungenzur Anpassung des Anforderungsniveaus bereits ab Klassenstufe 2.

(2) Der Förderplan weist die notwendige individuelle Anpassung der inden jeweils geltenden Lehrplänen vorgegebenenKompetenzerwartungen aus und wird mindestens halbjährlichüberprüf t . Veränderungen müssen in einer Klassenkonferenz (§ 6)beschlossen werden.

(3) Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder-störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung geltendie Richt linien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mitbesonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oderRechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltendenFassung[7] beziehungsweise das Rundschreiben vom 25. Juni 2014zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mitRechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie imGrundschulbereich und im Primarbereich der Förderschulen in derjeweils geltenden Fassung.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung imFörderschwerpunkt geist ige Entwicklung anerkannt wurde, orient iertsich das individuelle Anforderungsniveau an den im Lehrplan für dieFörderschule geist ige Entwicklung beschriebenenAkt ivitätsbereichen.

[7]Vgl. Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland -

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ELVIS Nr. 6/1853.

§ 9

Zeugnisse bei angepasstem Anforderungsniveau

(1) In den Zeugnissen wird auf den veränderten Referenzrahmen mitder folgenden Bemerkung hingewiesen:

„Die Schülerin/Der Schüler wurde in dem gekennzeichneten Fach/inden gekennzeichneten Fächern[*] nach einem individuellen Förderplanunterrichtet . Ihre/Seine Leistungen wurden entsprechend diesemFörderplan bewertet .“

(2) Hinsicht lich der gekennzeichneten Zeugnisnoten werdenergänzende Erläuterungen mit Verbalbeurteilungen undweiterführenden Hinweisen erstellt .

(3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

[*]Amtsbl. I S. 540. Die Verordnung vom 3. August 2015 enthält in Art. 7 folgendenAbs. 2: „(2) Das Rundschreiben „Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler miteinem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht anRegelschulen“ vom 12. Mai 2011 findet ab dem Schuljahr 2015/2016 für die dannbestehenden Klassenstufen 1 bis 4 keine Anwendung.“

§ 10

Zeugnisse bei sonderpädagogischer Unterstützung imFörderschwerpunkt geist ige Entwicklung

Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen das Vorliegen derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung imFörderschwerpunkt geist ige Entwicklung anerkannt wurde, kann diejeweilige Zeugnisnote nach § 9 Absatz 1 ausgewiesen werden oderin allen oder einzelnen Fächern auf Zeugnisnoten verzichtet werden.In jedem Fall werden ergänzende Erläuterungen mitVerbalbeurteilungen und weiterführenden Hinweisen erstellt .

§ 11

Versetzung oder Aufsteigen in den Klassenstufen 3 und 4 der

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1.

2.

Grundschule bei abgesenktem Anforderungsniveau

(1) Für die Klassenstufen 3 und 4 der Grundschule gelten im Falle derAbsenkung des Anforderungsniveaus in einem oder mehrerenFächern folgende Grundsätze:

Schülerinnen und Schüler, bei denen das Anforderungsniveau ineinem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterrichtabgesenkt ist , werden versetzt , wenn in den beiden anderenFächern ausreichende Leistungen erbracht wurden.

Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen dasAnforderungsniveau in mehr als einem der Fächer Deutsch,Mathematik oder Sachunterricht abgesenkt ist oder bei denendas Anforderungsniveau in einem der vorgenannten Fächerabgesenkt und nicht ausreichende Leistungen in einem derbeiden anderen der genannten Fächer erbracht wurden,entscheidet die Klassenkonferenz über das Aufsteigen in dienächsthöhere Klassenstufe auf der Grundlage der bisherigenFörderplanung.

(2) Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung imFörderschwerpunkt Lernen oder geist ige Entwicklung anerkanntwurde, steigen grundsätzlich in die nächsthöhere Klassenstufe auf.

(3) Im Falle des Aufsteigens im Sinne des Absatzes 1 enthält dasZeugnis den Vermerk: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ___steigt die Schülerin/der Schüler in die Klassenstufe ____ auf“, imSinne des Absatzes 2 enthält das Zeugnis den Vermerk: „DieSchülerin/der Schüler steigt in die Klassenstufe ____ auf“.

(4) Die Regelungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung -Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland bleiben im Übrigenunberührt .

Unterabschnit t 2

Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen

§ 12

Besondere pädagogische Förderung an Förderschulen

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1.

Die §§ 2 bis 4 und 6 f inden für die besondere pädagogischeFörderung an Förderschulen entsprechende Anwendung, die §§ 8 bis10 zudem in Förderschulen, in denen zielgleich ( § 4a Absatz 2 Satz 1des Schulordnungsgesetzes ) unterrichtet wird.

Abschnit t 3

Nachteilsausgleich

§ 13

Aufgabe

(1) Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der ChancengleichheitBenachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, vonBeeinträcht igungen oder Behinderungen zu verringern und möglichstauszugleichen und betrof fenen Schülerinnen und Schülern zuermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihreKompetenzen nachzuweisen.

(2) Die Anwendung und Nutzung von Formen desNachteilsausgleichs sind integraler Bestandteil der inklusivenUnterrichtsarbeit an allen Schulformen und in allen Klassenstufen; einNachteilsausgleich kann auch von den Erziehungsberecht igtenbeantragt werden.

(3) Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden Bedingungengeschaffen, die den Zugang zur Aufgabenstellung und dieMöglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei dieinhalt lich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligenBildungsganges geringer bemessen werden. Eine Leistung, die mitMaßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist , ist dahergleichwert ig.

§ 14

Formen des Nachteilsausgleichs

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können die Bedingungen fürmündliche, schrif t liche oder prakt ische Leistungsfeststellungen derBeeinträcht igung angepasst werden. Mögliche Formen desNachteilsausgleichs sind zum Beispiel:

die Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit undzusätzlicher Pausen,

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2.

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1.

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die Bereitstellung eines separaten Prüfungsraums und einebesondere Organisat ion des Arbeitsplatzes,

die Zulassung der Verwendung technischer Hilfsmit tel,

die Zulassung der Verwendung best immter didakt ischer Hilfs-oder Arbeitsmit tel,

die Gewährung zusätzlicher personeller Unterstützung,

die Anpassung der Präsentat ion von Aufgaben undErgebnissen,

die Modif izierung der Aufgabenstellung bei gleichwert igemAnspruchsniveau,

die Einrichtung von Sonderterminen oder die Verteilung vonPrüfungsterminen über einen größeren Zeit raum.

§ 15

Grundsätze zum Verfahren

(1) Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind immer auf einzelneSchülerinnen und Schüler bezogen und nur in begründetenEinzelfällen zulässig. Sie können gewährt werden

bei erheblichen Beeinträcht igungen beziehungsweiseBehinderungen in den Bereichen Sprache, der körperlich-motorischen Entwicklung, der emot ional-sozialen Entwicklungoder im Bereich der Sinneswahrnehmung,

bei chronischen, langfrist igen oder temporären körperlichen,psychosomatischen oder psychischen Erkrankungen oderFunkt ionsbeeinträcht igungen oder

bei sonst igen umfänglichen psychischen und/oder sozialenBelastungen.

Bei der Gewährung ist unter Berücksicht igung des Grunds des

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Nachteilsausgleichs auch über die Dauer der Maßnahme(vorübergehend oder dauerhaft) zu entscheiden.

(2) Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder-störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung geltendie Richt linien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mitbesonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oderRechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltendenFassung, für die Grundschulen und den Primarbereich derFörderschulen gilt auch das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zuVerfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mitRechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie in der jeweilsgeltenden Fassung.

(3) Die Klassenkonferenz (§ 6), bei vorübergehenden Maßnahmen,die sich auf weniger als sechs Monate erstrecken, die Fachlehrkraf t inAbst immung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, entscheidet überNotwendigkeit , Angemessenheit , Art , Umfang und Dauer derMaßnahme des Nachteilsausgleichs. Die Klassenkonferenz oder dieFachlehrkraf t in Abst immung mit der Schulleiterin/dem Schulleiterentscheidet auch auf Hinweis oder Vorschlag derErziehungsberecht igten. Findet bei einer vorübergehendenMaßnahme während der Dauer der Maßnahme eineKlassenkonferenz im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 3Schulmitbest immungsgesetz (Zeugniskonferenz) stat t , entscheidetdiese über die Fortgeltung der Maßnahme. Die Entscheidung überMaßnahmen des Nachteilsausgleichs ist stets im Einzelfall und unterBezugnahme auf eine best immte medizinische, therapeut ische oderpädagogische Diagnose zu tref fen. Dabei können neben Gutachtenund Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmenoder Gutachten einbezogen werden. In Zweifelsfällen, insbesonderewenn die Erziehungsberecht igten eine andere Auffassung vertreten,ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen. Im Fallder Entscheidung durch die Fachlehrkraf t ist dies nur erforderlich,wenn die Zweifel nicht durch eine herbeizuführende Entscheidungder Klassenkonferenz ausgeräumt werden konnten.

(4) Die Fest legungen zum Nachteilsausgleich sind für denvereinbarten Zeit raum verbindlich und müssen von allen Lehrkräf tenberücksicht igt werden. Sie sind im Förderplan zu dokument ieren undim Rahmen der Förderplanung (§ 4) zu überprüfen undgegebenenfalls anzupassen. Hinweise auf einen gewährtenNachteilsausgleich werden nicht in Zeugnisse und Bewertungen vonschrif t lichen Arbeiten aufgenommen.

Abschnit t 4

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1.

2.

3.

Sonderpädagogische Unterstützung

§ 16

Ziel und Aufgabe

(1) Ziel jeder sonderpädagogischen Unterstützung ist die Sicherungdes individuellen Bildungsanspruches der Schülerinnen und Schüler.Sie t rägt zur Anschlussfähigkeit im Hinblick auf den weiterenBildungs- und Berufsweg bei.

(2) Sonderpädagogische Unterstützung ergänzt die Arbeit derRegelschule. Zudem f indet sonderpädagogische Unterstützung inden nach Förderschwerpunkten (§ 18) gegliederten Förderschulen (§ 4a Absatz 1 bis 4 des Schulordnungsgesetzes ) stat t .

(3) Die bestehenden sonderpädagogischen Förderzentren haben dievorrangige Aufgabe, die inklusive Arbeit der allgemein bildenden undberuf lichen Regelschulen sonderpädagogisch zu unterstützen.

§ 17

Förderschwerpunkte

Die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung

im Bereich Lernen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, dieaufgrund ihrer Entwicklungsvoraussetzungen dauerhaft undumfassend Einschränkungen im schulischen Lern- undLeistungsvermögen aufweisen und einer besonders intensivenFörderung bedürfen, um eine ihren persönlichen Möglichkeitenentsprechende schulische Bildung zu erlangen,

im Bereich Sprache liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, beidenen - auch in ihrer Muttersprache - eine nachhalt ige Störungder Sprachentwicklung, des Sprachgebrauchs und derKommunikat ionsfähigkeit besteht und die dadurch in ihrenBildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten sobeeinträcht igt sind, dass außerschulische therapeut ischeMaßnahmen nicht ausreichen,

im Bereich emot ionale und soziale Entwicklung liegen beiSchülerinnen und Schülern vor, die aufgrund psychischer,sozialer, familiärer oder organischer Ursachen erhebliche und

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längerfrist ige Schwierigkeiten haben, ihre Umwelt angemessenwahrzunehmen sowie entsprechend auf diese zu reagieren.Dabei t reten aggressive, regelverletzende oder ängst lich-gehemmte Verhaltensweisen auf, die die Bildungs-, Lern- undEntwicklungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler sobeeinträcht igen, dass außerschulische sozialpädagogische undtherapeut ische Maßnahmen nicht ausreichen,

im Bereich geist ige Entwicklung liegen bei Schülerinnen undSchülern vor, die aufgrund erheblicher Einschränkungen imDenken und Handeln sowie in Wahrnehmung und Sprachelanganhaltend in ihren Bildungs-, Lern- undEntwicklungsmöglichkeiten derart beeinträcht igt sind, dass sievoraussicht lich lebenslang Hilfen zur selbstständigenLebensführung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit benöt igen,

im Bereich körperliche und motorische Entwicklung liegen beiSchülerinnen und Schülern mit überdauerndenBeeinträcht igungen des Stütz- und Bewegungsapparates, desGehirns und Rückenmarks oder mit anderen inneren undäußeren Schädigungen und Erkrankungen des Körpers undseiner Organe vor, die dadurch in ihren Bildungs-, Lern- undEntwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträcht igt sind,

im Bereich Sehen liegen bei Schülerinnen und Schülern vor,deren Sehvermögen auch nach opt ischer Korrektur aufgrundorganischer Schädigungen und/oder Einschränkungen in dervisuellen Verarbeitung und Wahrnehmung umfassend oder inwesent lichen Teilfunkt ionen so erheblich herabgesetzt ist , dassdie Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmöglichkeitenbeeinträcht igt sind,

im Bereich Hören und Kommunikat ion liegen bei Schülerinnenund Schülern vor, deren Hörvermögen auch nach apparat iverVersorgung aufgrund organischer Schädigungen und/oderEinschränkungen in der audit iven Verarbeitung undWahrnehmung umfassend oder in wesent lichen Teilfunkt ionenso erheblich herabgesetzt ist , dass die Bildungs-, Lern- undEntwicklungsmöglichkeiten beeinträcht igt sind.

§ 18

Verfahren bei der Einschulung oder Umschulung in eine

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Förderschule

(1) Die Ein- oder Umschulung in eine Förderschule erfolgt abgesehenvon dem Fall des Absatzes 4 ausschließlich auf Antrag derErziehungsberecht igten. Der Antrag der Erziehungsberecht igten istbei der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oderbesuchten Grundschule beziehungsweise der besuchtenweiterführenden Schule zu stellen. Diese leitet den Antrag zurweiteren Bearbeitung an die Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Entscheidung zur Ein- oder Umschulung in eine Förderschuleerfordert die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen füreine sonderpädagogische Unterstützung (§ 20) grundsätzlich in demder Förderschule entsprechenden Förderschwerpunkt. Wurde beieiner Schülerin oder einem Schüler das Vorliegen derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung inmehreren Förderschwerpunkten anerkannt, besucht sie oder er dieFörderschule des vorrangigen Förderschwerpunktes.

(3) Den Erziehungsberecht igten ist vor der Entscheidung über dieEin- oder Umschulung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,wenn dies angesichts der mit dem Antrag nach Absatz 1verbundenen Ausführungen der Erziehungsberecht igten angezeigtist . Die Erziehungsberecht igten entscheiden, ob sie den Antragaufrechterhalten wollen. Nach Abschluss des Verfahrens wird denErziehungsberecht igten und den Schulen die Entscheidung über dieEin- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unterAngabe der Gründe schrif t lich mitgeteilt ; im Falle der Ablehnung derEin- oder Umschulung in eine Förderschule wird die Mit teilung an dieErziehungsberecht igten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(4) Erscheint der jeweiligen Schule der Besuch einer Förderschule inbegründeten Einzelfällen zum Schutz des Kindeswohls (Eigen- oderFremdgefährdung) erforderlich ( § 5 Absatz 4 Satz 2 desSchulpf lichtgesetzes ), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nachDurchführung eines Anerkennungsverfahrens (§ 20 Absatz 1) überden entsprechenden Antrag der Schule zum Besuch derFörderschule. Die Erziehungsberecht igten müssen vor derEntscheidung gehört werden; das zuständige Jugendamt wirdinformiert . Nach Abschluss des Verfahrens wird denErziehungsberecht igten und den Schulen die Entscheidung über dieEin- oder Umschulung durch die Schulaufsichtsbehörde unterAngabe der Gründe schrif t lich mitgeteilt ; im Falle der Ein- oderUmschulung in eine Förderschule wird die Mit teilung an dieErziehungsberecht igten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

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(5) Ist in einem Fall des Absatzes 4 die vorherige Durchführung desAnerkennungsverfahrens des Vorliegens der Voraussetzungen füreine sonderpädagogische Unterstützung einer Schülerin oder einesSchülers (§ 20 Absatz 1) aus Gründen des Schutzes desKindeswohls (Eigen- oder Fremdgefährdung) nicht vertretbar, kanndie Schulaufsichtsbehörde diese Schülerin oder diesen Schülervorläuf ig einer Förderschule zuweisen. Die Erziehungsberecht igtenmüssen vor der Entscheidung gehört werden. Das zuständigeJugendamt wird informiert . Den Erziehungsberecht igten und denSchulen wird die Entscheidung über die Ein- oder Umschulung durchdie Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schrif t lichmitgeteilt ; im Falle der Ein- oder Umschulung in die Förderschule wirddie Mit teilung an die Erziehungsberecht igten mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehen. Die endgült ige Entscheidung trif f tdie Schulaufsichtsbehörde nach Abschluss desAnerkennungsverfahrens; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Im Falle einer Ein- oder Umschulung in eine Förderschulebeauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mitder Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6). Spätestens am Endedes ersten Halbjahres des zweiten Schulbesuchsjahres f indet eineKlassenkonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunkt des Fortbestandsder Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für einesonderpädagogische Unterstützung stat t , in der Folge spätestensalle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf derGrundlage eines empfehlenden Beschlusses der Klassenkonferenz(§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung des Vorliegens derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.

(7) Für die Umschulung in die Förderschule gilt , außer in Fällen desAbsatzes 4 und 5, § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung vom10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch dieVerordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweilsgeltenden Fassung.[8]

[8]ASchO vgl. BS-Nr. 223-2-5.

§ 19

Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für einesonderpädagogische Unterstützung

(1) Ein Antrag auf Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungenfür eine sonderpädagogische Unterstützung kann bei der

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Schulaufsichtsbehörde nur von der Schule gestellt werden. Er ist zustellen, wenn die Erziehungsberecht igten den Besuch einerFörderschule beantragen (§ 19 Absatz 1). Die Schulaufsichtsbehördeentscheidet im Rahmen eines entsprechendenAnerkennungsverfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungenfür eine sonderpädagogische Unterstützung.

(2) Die Anerkennung erfolgt in Bezug auf die Förderschwerpunkte(§ 18) auf der Grundlage ärzt licher oder therapeut ischer Berichtesowie der bereits vorliegenden Förderdokumentat ion (§ 7). DieSchulaufsichtsbehörde kann im Rahmen desAnerkennungsverfahrens ein sonderpädagogisches Fördergutachteneinholen (§ 3 Absatz 2).

(3) Den Erziehungsberecht igten ist im Rahmen desAnerkennungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,wenn die Schule die Anerkennung des Vorliegens derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützungbeantragt hat oder wenn dies angesichts der mit dem Antrag aufBesuch einer Förderschule (§ 19 Absatz 1) verbundenenAusführungen der Erziehungsberecht igten angezeigt ist . NachAbschluss des Anerkennungsverfahrens wird denErziehungsberecht igten und der Schule die Entscheidung durch dieSchulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe schrif t lichmitgeteilt ; der Mit teilung an die Erziehungsberecht igten ist eineRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Falls ein sonderpädagogischesFördergutachten erstellt wurde, erhalten die Erziehungsberecht igtenund die Schule eine Abschrif t .

(4) Die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für einesonderpädagogische Unterstützung ist auf zwei Jahre zu befristen.Rechtzeit ig vor Beendigung dieses Zeit raums f indet an derRegelschule eine Klassenkonferenz (§ 6) unter dem Gesichtspunktdes Fortbestands der Anerkennung des Vorliegens derVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung stat t ,in der Folge spätestens alle zwei Jahre. Die Schulaufsichtsbehördeentscheidet auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses derKlassenkonferenz (§ 6) über die Verlängerung der Anerkennung desVorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogischeUnterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen desAnerkennungsverfahrens auch ein sonderpädagogischesFördergutachten einholen (§ 3 Absatz 2). Von der genanntenBefristung kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn eineSchwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch vorliegt und wenn zu erwarten ist , dass die

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Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützungdauerhaft vorliegen werden, abgewichen werden.

Abschnit t 5

Umschulung in die Regelschule

§ 20

Umschulung in die Regelschule

(1) Ergibt die nach § 19 Absatz 6 vorgesehene Überprüfung, dass dieVoraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung nichtmehr vorliegen, oder nehmen die Erziehungsberecht igten ihrenAntrag auf Besuch der Förderschule zurück, besucht die Schülerinoder der Schüler die Schule der Regelform. § 19 Absatz 4 und 5bleiben unberührt . Im Falle einer Umschulung an die Regelschulebeauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mitder Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6).

(2) Für die Umschulung in die Regelschule gilt außer in den Fällen desWegfalls der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen füreine sonderpädagogische Unterstützung (§ 19 Absatz 6) § 5 Absatz1 der Allgemeinen Schulordnung . Im Hinblick auf die Einstufung ineine Klassenstufe gilt § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung .

Abschnit t 6

Inkraft treten, Anwendungsbereich

§ 21

Inkraft treten

Diese Verordnung trit t am 3. August 2015 in Kraf t .

§ 22

Anwendungsbereich

Diese Verordnung f indet mit Inkraf t t reten auf die Klassenstufen 1 bis4 der Grundschule und - soweit in der Verordnung vorgesehen - aufdie entsprechenden Klassenstufen der Förderschule Anwendung.