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Einführung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte
2006
Jugendamt (JA)
Empfang - Bd Pérolles 30(Rue Hans-Fries 1)
1700 Freiburg026 / 305 15 30
Jugendamt – ORGANISATIONSektor direkte
Sozialarbeit
Sektor familienexterne
Kinderbetreuung
Opferberatungs-stelle
Information für alle Personen, die mit Jugendfragen konfrontiert sind
Freiwillige Beratung von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern
Ausführung von Kindesschutzmass-nahmen und sozialen Abklärungen im Auftrag der
• Friedensgerichte
• Bezirksgerichte• Jugendstrafkammer
Soziale Abklärung, Bewilligung und Aufsicht für:
• Platzierungen in Pflegefamilien
• Aufnahme von Kindern im Hinblick auf eine Adoption
• Familienexterne Betreungsplätze (Krippen, Spielgruppen, Hütedienste, Tagesfamilien)
Hilfe an Opfer von Staftaten und ihren Angehörigen gemäss Opferhilfegesetz für :
• Kinder und Jugendliche
• Männer
• Verkehrsopfer
Allgemeine Aufgaben bezgl. familienext. Kinderbetreuung
Information zur Opferhilfe für andere Fachleute
Organigramm des Jugendamtes (Stand Mai 2006)
Direktion für Gesundheit und Soziales
Team WESTEN (Broye,Saane Land)
(550%)
Yvan SALLIN VLudivine ERMATINGER
Susanne BAUMANNGérald GOLLIARDDaniel GONZALEZMarie-Laure SIGGAlexandre ZOSSO
Abteilung familienexterneKinderbetreuung
(450%)
Steve PERROUD VIsabelle RUETTIMANN
Christine KUENZLIClaudine RAEMY
Gabriela WAEBER-BLANCHARDBéatrice LAMBERTMichaëla BOCHUD
Maria NOLFO
Opferberatungsstellefür Kinder/ Jugendliche
(180%)Christine EGGER-JOGGI VMadeleine BAERISWYL V
Nicole STAEUBLE (Psychologin)
Opferberatungsstelle für Männer und Verkehrsopfer
(60 %)
Stefan TRUMMER
Abteilung Direkte Sozialarbeit (2020)
Direktion :Joseph AERSCHMANN
INTAKE (250%)
Joseph AERSCHMANN VUrsula BIERI
Claudia MAGGETTIRaphael ANDREY
Team ZENTRUM-NORDEN (Freiburg-Stadt,
Sense, See/Lac) (650%)
Gilbert BIELMANN VTheres IMSTEPFBarbara RUCH
Marianne PORTMANNCatherine NUSBAUMERJacqueline GREMAUD
Claude BLANCJean-Luc BOURQUI
Christoph JÄGGI
Jugendamt (3560%)Stéphane QUERU, Dienstchef (100%)
Joseph AERSCHMANN, Stv. Dienstchef (100%)
Verwaltungssektor (600%)
Sekretariat :
Jacqueline JAQUET VAline STURNY
Charlotte GALETTIGeorges VENETZ
Oliver EGGERFlorian SCHMIDT L
Empfang
Jacqueline EGGERGeorges VENETZ
Buchhaltung
Edouard JAQUIERMonica SEPULVEDA
Team SÜDEN (Glane,Greyerz,Vivisbach)
(490%)
Maria PILLONEL VPierre-Alain JEMMELYBrigitte CHEVALLIERChantal PYTHOUDRosa PERROUD
Antoinette ROMANENSMinderjährige unbegleitete Asylsuchende (80%)
Maurice RUEGER
Estelle Krattinger, Juristin (50%)
Total Angestellte : 50
Jugendgesetz (JuG)
• Betrifft gegen 78’000 Kinder und Jugendliche im Kanton (32% der Bevölkerung)
• Erstellt die notwendigen Grundlagen für eine harmonische Entwicklung unserer Jugend
• Führt dadurch eines der vorrangigen Ziele des Staatsrates aus
• Entspricht den Verfügungen der neuen Kantonsverfassung
Art. 2 Das Gesetz bezweckt :a) Günstige Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung
der Kinder und Jugendlichen zu fördern;b) Die soziale und politische Integration Jugendlicher über die
Schule und die übrigen Gemeinwesen zu fördern und dabei die Chancengleichheit zu beachten;
c) Projekte, die die Kinder und Jugendlichen interessieren oder von ihnen konzipiert werden, zu koordinieren und zu unterstützen ;
d) Situationen und Faktoren zu verhüten, die Kinder und Jugendliche gefährden können;
e) Die in oder ausserhalb der Familie lebenden Kinder, die in ihrer physischen, intellektuellen und psychischen Unversehrtheit bedroht sind, zu schützen;
f) Fachspezifische Leistungen, mit denen ambulant oder im offenen Umfeld Kindern, Jugendlichen, ihren Eltern und weiteren Akteurinnen und Akteuren Hilfe und Unterstützung gewährt wird, zu koordinieren und namentlich durch finanzielle Mittel zu unterstützen.
Zweck des Gesetzes
Definition und Grundsätze
• Kinder, Jugendliche (Art. 1 )• Höheres Interesse des Kindes (Art. 3)• Recht der Kinder auf Mitwirkung (Art. 4)
Verantwortlichkeiten
• Gegenüber Kindern und Jugendlichen (Art. 5, 7, 8, 9) :– Eltern, – Gemeinden, Kanton– Gesellschaft
• Kinder und Jugendliche (Art. 6)
Jugendpolitik
• Grundsätze (Art. 10) – Rolle des Gemeinwesens
• Mittel (Art. 11)– Grundlagen der durch den Europarat
anerkannten Elemente
• Organisation (Art. 12 )– Rolle des Staatsrates
Organisation der Jugendpolitik
• Kommission für Jugendfragen (Art.13 und 14)– Zusammensetzung und Zweck
• Jugendrat (Art. 15, 16, 17)– Organisation, Zusammensetzung und
Aufgaben
• Jugendbeauftragte/r (Art. 18, 19)– Organisation und Aufgaben
Jugendschutz
• Grundsätze : schneller und frühzeitiger Beginn der Schutzmassnahmen (Art. 20)
• Organisation des Jugendschutzes :– Staatsrat und entsprechende Direktion
(Art. 21)– Spezialisierte Dienststelle (Art. 22)
Für den Jugendschutz relevante Themen
• Einsetzung von Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung
• Aufgaben des zivil- und strafrechtlichen Schutzes (mehrheitlich durch Spezialgesetzgebungen auf Kantons- und Bundesebene geregelt)
• Familienexterne bzw. -ergänzende Betreuung
• Hilfe an Opfer von Straftaten im Kindes- und Jugendalter
Sozialpädagogische Betreuung
Sie betrifft die Strukturen, die eine gezielte und problemspezifische Interventionsart anbietenlemspezifische Interventionsarten anbieten
Diese Interventionen :• Können mit oder ohne Auftrag einer Vormundschafts-
oder Gerichtsbehörde erfolgen• Werden von der GSD koordiniert• Können durch den Staat finanziell unterstützt werden• Fallen unter Leistungsverträge• Ihre Ergebnisse werden regelmässig beurteilt• Müssen nicht rückerstattet werden• Können über die Volljährigkeit hinaus verlängert
werden.
Pflegefamilien
Die Stellung und die Anerkennung von professionellen Pflegefamilien werden durch das Gesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare geregelt
Der Staat errichtet ein kantonales Netz nicht professioneller Pflegefamilien, indem er :
• Informations- und Ausbildungskurse organisiert,• Tarife für die Bezahlung dieser Pflegefamilien
erlässt,• Regeln für die Übernahme der Nebenkosten
festsetzt.
Zum Schluss
Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf
Rechtliche Grundlagen
• Bundesverordung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)
• Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Freiburg (EGZGB) Artikel 86
• Gesetz über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 28. September 1995 (BEG)
• Ausführungsreglement vom 26.11.1996 zum BEG (BER)
Ziel des BEG
• Sicherstellung einer genügenden Anzahl von Aufnahmeplätzen
• Gewährleistung der Qualität
• Regelung der Subventionen für die Aufnahmeplätze
Rolle der GemeindenAufnahmeplätze
• Ermittlung des Bedarfs an Betreuungsplätzen (BER 1 Abs.1)
• Gewährleistung, dass genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung stehen (BER 3 Abs.1)
• Schaffung von Strukturen (BER 2 Abs.2) oder • Hilfe an die Eltern bei der Suche nach einem
Aufnahmeplatz in einer andern Gemeinde (BEG 3 Abs.1)
• Berücksichtigung der Interessen der Eltern und der verschiedenen Aufnahmemöglichkeiten (BER 1 Abs.1 und 2)
Rolle der GemeindenSubventionen
• Subventionierung der Aufnahmeplätze für Kinder, die in der Gemeinde Wohnsitz haben (BER 3 Abs.2)
– Die Subvention deckt die Differenz zwischen dem kostendeckenden Preis und dem von den Eltern bezahlten Betrag ganz oder teilweise (BEG 4 Abs.1)
– Die Subvention wird vierteljährlich ausbezahlt (BEG 7)
– Die Summe der Gemeinde-Subventionen gewährleistet das Funktionieren der Institution
Rolle der GemeindenVereinbarungen
• Erstellung von Vereinbarungen – mit den durch das JA anerkannten
Betreuungseinrichtungen oder– den diesbezüglichen Dachorganisationen
(BER 2 Abs.2)
• Diese Vereinbarung präzisiert (BER 3):– Die Höhe der Subvention und die Art der
Auszahlung– Das Verfahren zur der Genehmigung des Budgets,
der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes und des Tarifs für die Eltern
Rolle der Institutionen
• Führung einer Buchhaltung (BEG 4 Abs.2)• Festsetzung des kostendeckenden Preises
(BEG 5 Abs.1)• Erstellen einer einkommensabhängigen Tarif-
Skala für die Elternbeiträge (BEG 5 Abs.2)• Unterbreitung an die Sitzgemeinde
– des Voranschlages, der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes
– der Tarif-Skala (BEG 4 Abs.2)Information der Gemeinden in Übereinstimmung mit
dem Datenschutzgesetz (BEG 6)
Rolle des JA
• Überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundes betr. die Platzierung eines Kindes (PAVO 12-20, EGZGB 86)
• Erteilung der Aufnahme-Bewilligungen an die Betreuungseinrichtung (BER 4 Abs.1)
• Erlass von Empfehlungen für die Betreuung der Kinder (Ausbildung, Sicherheit, Hygiene) (BER 6 Abs.1)
• Unterstützung und Beratung der Gemeinden und der Betreuungseinrichtungen (BEG 3) – Organisation und Erziehungsberatung (BER 5)
Rolle des Kantons
• Finanzierung der Ausbildung des Erziehungspersonals (BEG 3 Abs.3 und 8 Abs. 1)
• Beteiligung an den Weiterbildungskosten des Erziehungspersonals, d.h. 50 % (BEG 9 Abs.1, BER 7 Abs.1)
Rechtsweg
Gegen die gemäss BEG und BER getroffenen Entscheide sind folgende Rechtswege offen:
• Die Eltern können beim Oberamtmann Klage einreichen.
• Die Gemeinden können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Oberamtmann Beschwerde erheben
• (BEG 10)
Verfügbare DokumenteBeim JA : [email protected]
• Wegleitung für die Schaffung einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter– Kantonale Normen und Empfehlungen– Informationsbulletin Nr 35 des Departements der Gemeinden (heutige
Bezeichnung: Amt für Gemeinden) « Kantonale Gesetzgebung über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter »
– Musterreglement– Mustervereinbarung– Fragebogen für die Bedarfsermittlung– Finanzhilfen (für familienergänzende Kinderbetreuung) des Bundes
Beim Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
• «Kinderbetreuungsplätze: Qualitätskriterium für Gemeinden »• Verschiedene Publikationen zu diesem Gebiet