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Einführung in die Gemeindefinanzen September 2016 Direction des institutions, de l’agriculture et des forêts DIAF Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD

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Einführungin die Gemeindefinanzen—September 2016

—Direction des institutions, de l’agriculture et des forêts DIAFDirektion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ILFD

Amt für Gemeinden GemA Seite 1 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Einführung in die Gemeindefinanzen

Einleitung.................................................................................................................................... 3

1 Der Zweck und die Verwendung eines Kontenplans ................................................................. 4 1.1 Zweck eines Kontenrahmens für ein öffentliches Gemeinwesen ........................................................... 4 1.2 Aufbau des Kontenrahmens und praktische Beispiele ............................................................................ 4 1.2.1 Aufbau der Kontennummer ..................................................................................................................... 4 1.2.2 Funktionale Gliederung ............................................................................................................................ 7 1.2.3 Buchhalterische Gliederung oder Artengliederung ................................................................................. 9 1.3 Buchführungs- und Haushaltungsgrundsätze ........................................................................................ 12

2 Der Gemeinderat, die Finanzkommission und die Revisionsstelle ............................................. 13 2.1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderates, der Finanzkommission und der Revisionsstelle . 13 2.1.1 Gemeinderat .......................................................................................................................................... 13 2.1.2 Finanzkommission .................................................................................................................................. 13 2.1.3 Revisionsstelle ........................................................................................................................................ 14 2.2 Stellungnahmen der Finanzkommission, betroffene Gebiete, gesetzliche Anforderungen und Inhalt 14 2.2.1 Vorschlag für die zu bezeichnende Revisionsstelle ............................................................................... 14 2.2.2 Prüfung des Finanzplans ........................................................................................................................ 15 2.2.3 Prüfung des Voranschlags ...................................................................................................................... 15 2.2.4 Prüfung der Investitionsvorhaben (Besondere Beschlüsse) .................................................................. 16 2.2.5 Prüfung von Steuerfussänderungen ...................................................................................................... 18 2.2.6 Prüfung des Revisionsberichts zur Jahresrechnung ............................................................................... 19 2.3 Revisionsstelle – fachliche Befähigung, Unabhängigkeit und Mindestinhalt des Revisionsberichts ..... 19 2.3.1 Fachliche Befähigung ............................................................................................................................. 19 2.3.2 Unabhängigkeit ...................................................................................................................................... 19 2.3.3 Mindestinhalt des Revisionsberichts und Verfahren ............................................................................. 20

3 Der Voranschlag, seine Kontrolle sowie der Finanzplan .......................................................... 22 3.1 Gleichgewicht des Voranschlags, gesetzliche Grundlagen und anwendbare Grundsätze .................... 22 3.2 Verschiedene Phasen des Budgetierungsprozesses .............................................................................. 22 3.2.1 Grundprinzipien bei der Erstellung des Voranschlags ........................................................................... 23 3.2.2 Hauptsächliche Phasen im Budgetprozess ............................................................................................ 24 3.2.3 Beispiel der Erarbeitung eines Gemeindebudgets ................................................................................. 25 3.3 Abstimmungsverfahren beim Voranschlag ............................................................................................ 25 3.3.1 Unterscheidung und gesetzliche Grundlagen ........................................................................................ 26 3.3.2 Vorgehen ................................................................................................................................................ 27 3.3.3 Beispiel für eine Traktandenliste ........................................................................................................... 29 3.4 Finanzplan .............................................................................................................................................. 30 3.4.1 Gesetzliche Grundlage ........................................................................................................................... 30 3.4.2 Ziele und Grundsätze der Finanzplanung .............................................................................................. 30 3.4.3 Rollen des Gemeinderats, der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung / des Generalrats

in Bezug auf den Finanzplan .................................................................................................................. 30 3.4.4 Mindestvorschriften............................................................................................................................... 32 3.4.5 Für die Planung notwendige Daten ....................................................................................................... 33 3.4.6 Vorhersage und Finanzplanung ............................................................................................................. 35

Amt für Gemeinden GemA Seite 2 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

4 Die Verwaltung der öffentlichen Schuld ................................................................................ 37 4.1 Definitionen und gesetzliche Grundlagen.............................................................................................. 37 4.2 Sinn und Zweck der Abschreibungsgrundsätze ..................................................................................... 37 4.3 Gesetzliche Schuldenkontrolle ............................................................................................................... 38 4.3.1 Zweck ..................................................................................................................................................... 38 4.3.2 Erläuterung der Tabelle ......................................................................................................................... 39 4.3.3 Berechnung der Nettoverschuldung ...................................................................................................... 41 4.3.4 Ergebnisse .............................................................................................................................................. 42 4.4 Grenzen der Verschuldung .................................................................................................................... 45

5 Die Berechnung der Finanzkraft und die Verwendung der Finanzkennzahlen ............................. 46 5.1 Selbstfinanzierungsmarge (SFM) ........................................................................................................... 46 5.1.1 Abgrenzungen / Bereinigungen ............................................................................................................. 46 5.1.2 Berechnung der strukturellen Selbstfinanzierungsmarge (Strukturelle SFM) ....................................... 47 5.2 Berechnung der Investitionskapazität ................................................................................................... 47 5.2.1 Verwendete Formel ............................................................................................................................... 47 5.2.2 Verwendung der strukturellen SFM für neue Investitionen .................................................................. 47 5.3 Verwendung der Finanzkennzahlen....................................................................................................... 48 5.3.1 Harmonisierte Finanzkennzahlen .......................................................................................................... 49 5.3.2 Kantonale Finanzkennzahlen ................................................................................................................. 51

6 Der interkommunale Finanzausgleich ................................................................................... 53 6.1 Ressourcenausgleich .............................................................................................................................. 53 6.2 Bedarfsausgleich .................................................................................................................................... 54 6.3 Finanzflüsse und Finanzausgleich .......................................................................................................... 55 6.3.1 Interkommunale Zusammenarbeit und Finanzausgleich ...................................................................... 55 6.3.2 Staatsbeiträge und der Finanzausgleich ................................................................................................ 55 6.4 Ergebnisse und Publikation .................................................................................................................... 55 6.5 Weitere Entwicklung .............................................................................................................................. 56

7 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM2 ................................................................... 57 7.1 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM .................................................................................... 57 7.2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM2 .................................................................................. 57 7.3 Fachempfehlungen HRM2 ..................................................................................................................... 57 7.4 HRM2 für die Freiburger Gemeinden .................................................................................................... 63

Anhang ..................................................................................................................................... 64

Kontakt, Informationen und Publikationen .................................................................................... 73

Amt für Gemeinden GemA Seite 3 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Einleitung

Diese Einführung in die Gemeindefinanzen richtet sich an ein breites Publikum: Ortsbehörden, Gemeindepersonal, Mitglieder von Finanzkommissionen, aber auch alle weiteren Personen, die sich für die Gemeindefinanzen interessieren. Wir alle werden früher oder später veranlasst, die Mechanismen und die Bedeutung der Politikgestaltung in unserer Gemeinde oder Region zu verstehen: zunächst als Einwohner, aber auch als Stimmbürger, die aufgerufen sind, im Rahmen der Gemeindeversammlung, oder als Mitglied eines Generalrats im Rahmen des Gemeindeparlaments, in einer Vielzahl von Geschäften tätig zu werden. In diesen Situationen stärkt es unsere Kompetenzen, wenn wir den Budgetierungsprozess verstehen und die finanzielle Lage der Gemeinde analysieren und ihre Ergebnisse interpretieren können. Wir sind besser in der Lage, die anstehenden Entscheidungen unter dem finanziellen Gesichtspunkt zu beurteilen und deren Wirkungen abzuschätzen. Diese Broschüre ist herunterladbar und sie wird regelmässig nachgeführt. Somit enthält sie die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich und weist ebenfalls auf erwartete Veränderungen der nächsten Zukunft hin. Auf diese Weise hoffen wir, die Thematik der Gemeindefinanzen besser zugänglich zu machen. Gérald Mutrux Abteilungschef Freiburg, September 2016

Amt für Gemeinden GemA Seite 4 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

1 Der Zweck und die Verwendung eines Kontenplans

Der Zweck eines Kontenplans besteht naturgemäss darin, die zahllosen Informationen aus der Buchhaltung zu strukturieren. Es geht darum, die diversen Informationen zu ordnen, sie lesbar und vergleichbar zu machen, und den politischen Entscheidträgern ein Steuerungs-instrument in die Hand zu geben. Die Freiburger Gemeinden verwenden den Harmonisierten Kontenrahmen der Gemeinden und der Gemeindeverbände (hiernach: Kontenrahmen) der im Wesentlichen die Elemente des von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren verabschiedeten Handbuchs des Rechnungs-wesens der öffentlichen Haushalte 1 (hiernach: Handbuch HRM1) übernimmt. Dieser Kontenrahmen zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen rein buchhalterischen Operationen und

finanziellen Transaktionen klar unterschieden wird, so dass die Ergebnisse der laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung ohne grosse Mühe zu erstellen sind. Sie sind nicht interpretationsbedürftig, was insbesondere bei der Informationsbeschaffung wertvoll ist. Im Weiteren sind die Nummerierungssysteme der funktionalen und administrativen Gliederung und der Einnahmen und Ausgaben so aufgebaut, dass sie von Gemeinden und Gemeindeverbänden jeder Grösse übernommen werden können. 1 Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte – Band I und II, Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Verlag Paul Haupt, Bern, 1981

1.1 Zweck eines Kontenrahmens für ein öffentliches Gemeinwesen

Der Kontenrahmen dient > der systematischen Präsentation, Einordnung und Eintragung sämtlicher Vorgänge bezüglich

Voranschlag, finanzieller und buchhalterischer Vorgänge > der Ermittlung der Kosten mittels einer Betriebskostenrechnung > der einheitlichen und vergleichbaren Darstellung von statistischen Angaben und damit der

Erarbeitung zweckdienlicher Elemente für Planung und Voranschlag > dem Bereitstellen notwendiger Informationen, die es den politischen Verantwortlichen erlauben, ihre

Entscheide in Kenntnis der finanziellen Sachlage zu treffen 1.2 Aufbau des Kontenrahmens und praktische Beispiele

1.2.1 Aufbau der Kontennummer

FF.BBB.DD (F)

Funktionale Gliederung Aufgabenbereiche der Gemeinde

(B)

Buchhalterische Gliederung Artengliederung der Einnahmen und Ausgaben

(Bilanz, Voranschlag/Laufende Rechnung, Voranschlag/Investitionsrechnung)

(D)

Detaillierungsgrad der funktionalen und der buchhalterischen Gliederung der Gemeinde zur Wahl überlassen

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Beispiel 1 Lohn des Hauswarts der Schulgebäude

a) vorgeschriebener Teil der Kontennummer

FF.BBB 29.301 Funktionale Gliederung 2 Bildung 29 Schulverwaltung Buchhalterische Gliederung 3 Aufwand 30 Behörden und Personal 301 Verwaltungs- und Betriebspersonal b) von der Gemeinde ergänzte Kontennummer FFF.BBB.DD 294.301.24 Funktionale Gliederung 2 Bildung 29 Schulverwaltung 294 Schulgebäude Buchhalterische Gliederung 3 Aufwand 30 Behörden und Personal 301 Verwaltungs- und Betriebspersonal .24 Personennummer auf der Liste der AHV-Beiträge:

Gemeindeangestellter Nr. 24 (von der Gemeinde verwendeter Detailliertheitsgrad)

Die Kontennummer ist mindestens 29.301, was fünf Positionen ergibt.

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Beispiel 2 Benützungsgebühren Abfallentsorgung

a) vorgeschriebener Teil der Kontennummer FF.BBB 72.434 Funktionale Gliederung 7 Umweltschutz und Raumordnung 72 Abfallwirtschaft Buchhalterische Gliederung 4 Ertrag 43 Entgelte, Gebühren und Verkaufserlöse 434 Andere Benützungsgebühren und Entgelte für Dienstleistungen b) von der Gemeinde ergänzte Kontennummer FFF.BBB.DD 720.434.01 Funktionale Gliederung 7 Umweltschutz und Raumordnung 72 Abfallwirtschaft 720 Kommunales Buchhaltungsprogramm mit drei Ziffern Buchhalterische Gliederung 4 Ertrag 43 Entgelte, Gebühren und Verkaufserlöse 434 Andere Benützungsgebühren und Entgelte für Dienstleistungen .01 Entsorgungsgebühren – Grundgebühr .02 Entsorgungsgebühren – Gewichts- oder Sackgebühr Die Kontennummer ist demnach mindestens 72.434, was fünf Positionen ergibt. Die Kombination FF und BBB erlaubt den Ansprüchen von grossen wie von kleinen Gemeinden gerecht zu werden. Gemäss zitiertem Kontenrahmen können die grossen Gemeinden auf Wunsch die funktionale Gliederung von der administrativen Gliederung trennen, falls die Departementsverteilung der Gemeinde nicht der Unterteilung der Aufgabenbereiche entspricht. Diese zusätzliche Darstellung die ist nur für den internen Gebrauch der Gemeinde bestimmt; das Handbuch HRM1 enthält ein Beispiel.

Amt für Gemeinden GemA Seite 7 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

1.2.2 Funktionale Gliederung

Um eine Kontrolle der gesprochenen Kredite und eine effiziente Verwaltung zu ermöglichen, werden die Einnahmen und Ausgaben der Laufenden und der Investitionsrechnung wie auch des Voranschlags gemäss ihrer Natur den entsprechenden Gliederungen zugewiesen. Die funktionale Gliederung entspricht somit den

Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen zu erbringen hat. Das System verwendet eine dezimale Aufteilung. Das hat den Vorteil, dass die Anzahl der Positionen der Grundaufteilung auf 99 Gruppen bzw. 999 Untergruppen erweitert werden kann (siehe Untergruppierungen in der Struktur FFF).

Die funktionale Gliederung (erstes F) umfasst folgende zehn Hauptaufgabengebiete:

0 Allgemeine Verwaltung 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung 2 Bildung 3 Kultur, Sport und Freizeit 4 Gesundheit 5 Soziale Sicherheit 6 Verkehrs- und Übermittlungswesen 7 Umweltschutz und Raumordnung 8 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern

Die Dezimalisierung der ersten Position kann zu eng sein; daher sieht das System eine Unterteilung der Hauptaufgabenbereiche vor (zweites F).

So kann 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung unterteilt werden in: 10 Rechtsaufsicht 11 Polizei 12 Rechtsprechung 14 Feuerwehr 15 Militärwesen 16 Zivilschutz 17 Bevölkerungsschutz

Die funktionale Gliederung und die Stichworte zur Aufgabenteilung befinden sich im ersten Teil des Handbuchs HRM1. Bei Bedarf können die Gemeinden eine zweite Unterteilung vornehmen und die Nummern auf drei Stellen ausdehnen (drittes F).

Beispiel 7 Umweltschutz und Raumordnung 71 Abwasserbeseitigung 710 Kanalisationen 711 Abwasserreinigungsanlage

Der Rahmen auf der folgenden Seite gibt eine Übersicht über die funktionale Gliederung.

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HARMONISIERTER KONTENRAHMEN – FUNKTIONALE GLIEDERUNG

0 VERWALTUNG 01 Gemeindeversammlung, Gemeinderat und permanente Kommissionen 02 Allgemeine Verwaltung 09 Nicht aufteilbare Aufgaben 1 ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT 10 Rechtsaufsicht 11 Polizei 12 Rechtsprechung 14 Feuerwehr 15 Militärwesen 16 Zivilschutz 17 Bevölkerungsschutz 2 BILDUNG 20 Kindergärten 21 Obligatorischer Schulzyklus 210 Primarschule 212 Sekundarschule 219 Nicht aufteilbare Posten 22 Sonderschulen 23 Berufsbildung 29 Uebriges Bildungswesen 290 Schulverwaltung 292 Andere Schulleistungen 294 Schulhäuser 3 KULTUR, SPORT UND FREIZEIT 30 Kultur 31 Denkmalpflege und Heimatschutz 32 Massenmedien 321 Gemeinschaftsantenne 33 Parkanlagen und Wanderwege 34 Sport 35 Übrige Freizeitgestaltung, Ferienkolonien, Jugend-häuser 39 Übrige

4 GESUNDHEIT 40 Spitäler 41 Kranken- und Pflegeheime 42 Psychiatrische Kliniken 44 Ambulante Krankenpflege 45 Krankheitsbekämpfung 46 Schulgesundheitsdienst 47 Lebensmittelkontrolle 5 SOZIALE WOHLFAHRT 50 AHV, IV, EO und ALV 52 Kranken- und Unfallversicherung 53 Sonstige Sozialversicherungen 54 Jugendschutz 55 Invalidität 56 Sozialer Wohnungsbau 57 Altersheime 58 Fürsorge 59 Hilfsaktionen/Karitative Aufgaben 6 VERKEHR UND ÜBERMITTLUNGSWESEN 61 Kantonalstrassen 62 Gemeindestrassen 620 Strassen, Gehsteige, Parkplätze 622 Werkhof 63 Privatstrassen 65 Regionalverkehr 650 Oeffentlicher Verkehr 652 Seil- und Bergbahnen 66 Schiffahrt 67 Flugplatz 68 Nachrichtenübermittlung

7 UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG 70 Wasserversorgung 71 Abwasserbeseitigung 710 Kanalisationen 711 Abwasserreinigungsanlage 72 Abfallbeseitigung 73 Schlachthöfe 74 Friedhof 75 Gewässerverbauungen 76 Lawinenverbauungen 78 Naturschutz 79 Raumplanung 8 VOLKSWIRTSCHAFT 80 Landwirtschaft 800 Verwaltung 801 Betriebs- und Bodenverbesserung 802 Tierhaltung 81 Forst- und Rebwirtschaft 810 Verwaltung 811 Forstbewirtschaftung 812 Forsthütten 82 Jagd und Fischerei 83 Tourismus 84 Industrie, Gewerbe, Handel 85 Banken 87 Sonstige Betriebe 9 FINANZEN UND STEUERN 90 Steuern 93 Finanzausgleich 94 Vermögens- und Schuldenverwaltung 940 Vermögens und Schuldenverwaltung 942 bis 949 Liegenschaften des Finanzvermögens 99 Nicht aufgeteilte Posten (Reserven und freie Abschreibungen)

Amt für Gemeinden GemA Seite 9 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

1.2.3 Buchhalterische Gliederung oder Artengliederung

Der auf der folgenden Seite abgebildete Kontenrahmen stellt eine nach Arten gegliederte Aufstellung der Konten dar. Diese Arten-

gliederung ist weitgehend mit der geltenden volkswirtschaftlichen Gliederung identisch.

Der Kontenrahmen umfasst sieben Kontenklassen: 1 Aktiven BILANZ 2 Passiven 3 Aufwand LAUFENDE RECHNUNG 4 Ertrag 5 Ausgaben 59 Einnahmen INVESTITIONSRECHNUNG 6 Einnahmen (Bilanzübertragungen) 69 Ausgaben 9 Abschluss Die Kontenklassen sind in Kontengruppen (zweistellige Zahlen) unterteilt, welche ihrerseits in Sammelkonten (dreistellige Zahlen) unterteilt sind. Beispiel 301 Kontenklasse 3 Aufwand Kontengruppe 30 Behörden und Personal Sammelkonto 301 Verwaltungs- und Betriebspersonal Diese drei Kontengruppierungen entsprechen den drei Buchstaben BBB (siehe Sektion 1.2.1 hiervor). Es ist besonders wichtig, dass die dreistellige Nummerierung (Kontenklasse – Kontengruppe – Sammelkonto) korrekt verwendet und jede Rubrik zugeteilt wird. Nur so wird der Kontenrahmen sowohl bei der Verwaltung wie auch bei der Erstellung und dem Vergleich von Statistiken dienlich sein.

Amt für Gemeinden GemA Seite 10 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

HARMONISIERTER KONTENRAHMEN – ARTENGLIEDERUNG

BILANZ VERWALTUNGSRECHNUNG

LAUFENDE RECHNUNG INVESTITIONSRECHNUNG

1 AKTIVEN 2 PASSIVEN 3 AUFWAND 4 ERTRAG 5 AUSGABEN 6 EINNAHMEN

FINANZVERMÖGEN 10 Flüssige Mittel 100 Kassa 101 Postcheck 102 Bankkontokorrente 11 Guthaben 111 Staatskontokorrent 112.0 Steuern des Rechnungsjahres 112.1 Steuern des Vorjahres 112.2 Steuern früherer Jahre 113 Ausstehende Rückerstattungen 115 Andere Debitoren 119 Übrige 12 Anlagen 120 Ersparnisse 121 Aktien und Anteilscheine 122 Darlehen 123 Liegenschaften 13 Transitorische Aktiven 130 Zinsen 131 Mieten, Pacht- und Baurechtszinsen 132 Versicherungen 139.0 Transitorische Steueraktiven 139.1 Übrige transitorische Aktiven VERWALTUNGSVERMÖGEN 14 Sachgüter 140 Grundstücke 141.0 Tiefbauten

FREMDKAPITAL 20 Laufende Verpflichtungen 200 Kreditoren 203 Entschädigungen an Gemeinwesen 205 Durchlaufende Subventionen 206 Staatskontokorrent 209 Übrige 21 Kurzfristige Schulden 210 Banken 211 Gemeinwesen 22 Mittel- und langfristige Schulden 220 Hypothekardarlehen 221 Darlehen 223 Obligationenanleihen 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen 231 Personalversicherungskassen 233 Verwaltete Stiftungen 24 Rückstellungen 240 Laufende Rechnung 241 Investitionsrechnung 25 Transitorische Passiven 251 Mieten, Pacht- und Baurechtszinsen 252 Versicherungen 259 Übrige RESERVEN 28 Reserven

30 Personalaufwand 300 Behörden und Kommissionen 301 Verwaltungs- u.Betriebspersonal 302 Lehrkräfte 303 Sozialversicherungsbeiträge 304 Pensionskassenbeiträge 305 Unfall-, Krankenvers.Beiträge 306 Naturalleistungen 307 Zusätzl. Pers.Vorsorgeleistungen 308 Entsch. temporäre Arbeitskräfte 309 Übrige 31 Sachaufwand 310 Büro-, Schulmaterial, Drucksachen 311 Kauf Ausrüstungsgegenstände, Maschinen,

Mobilien, Fahrzeuge 312 Wasser, Energie, Heizmaterialien 313 Übrige Verbrauchsmaterialien 314 Unterhalt Liegenschaften, Strassen 315 Unterh. Ausrüstungen, Mobilien 316 Miete, Pacht, Benützungskosten 317 Spesenentschädigungen 318 Dienstleitungen, Vers.Prämien 319 Steuern, Taxen, Verb.Beiträge,

Entschädigungen, Debitorenverluste, Rückerstattungen

32 Passivzinsen 321 Zinsen kurzfristiger Schulden 322 Zinsen mittel- u.langfr. Schulden 329 Skonti und Rabatte 33 Abschreibungen 330 Vorgeschriebene Abschreibungen 332 Zusätzliche Abschreibungen

40 Steuern 400 Einkommens- und Vermögenssteuern 401 Gewinn- und Kapitalsteuern 402 Liegenschaftssteuern 403 Vermögensgewinnsteuern 404 Handänderungs- und

Grundstückverkaufssteuern 405 Erwerbschafts- und Schenkungssteuern 406 Übrige 42 Vermögenserträge 420 Banken 422 Anlagen des Finanzvermögens 423 Liegenschaftserträge des Finanzvermögens 424 Buchgewinne auf Verkäufe von Anlangen 426 Beteiligung des Verwaltungsvermögens 427 Liegenschaftserträge des Verwal-

tungsvermögens 43 Entgelte, Gebühren und Verkaufserlöse 430 Ersatzabgaben 431 Gebühren für Amtshandlungen 433 Schulgelder und Beteiligungen an

Schulkosten 434 Benützungsgebühren 435 Verkäufe und Dienstleistungen 436 Rückerstattungen 437 Bussen 439 Übrige 44 Anteile und Beiträge ohne

Zweckbindungen 440 Anteile an Bundeseinnahmen 441 Anteile an Kantonseinnahmen

50 Sachgüter 500 Grundstücke (Landerwerb) 501 Tiefbauten 503 Hochbauten 505 Waldungen 506 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 509 Übrige 52 Darlehen und Beteiligungen 521 Kanton 522 Gemeinden 523 Eigene Anstalten 524 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 525 Private Institutionen 526 Private Haushalte 57 Durchlaufende Subventionen 572 Gemeinden 573 Eigene Anstalten 574 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 575 Private Institutionen 576 Private Haushalte

60 Verkäufe von Sachgütern 600 Grundstücke (Landverkäufer) 603 Hochbauten 606 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 609 Übrige 61 Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte 610 Anschlussgebühren 611 Grundeigentümerbeiträge 62 Rückzahlung von Darlehen und

Beteiligungen 622 Gemeinden 623 Eigene Anstalten 624 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 625 Private Institutionen 626 Private Haushalte 63 Rückerstaltungen für Sachgüter 631 Tiefbauten 633 Hochbauten 66 Erhaltene Subventionen 660 Bund 661 Kanton 662 Gemeinden 663 Eigene Anstalten 669 Übrige 67 Durchlaufende Subventionen 672 Gemeinden 673 Private Haushalte

141.1 Wasserversorgung 141.2 Kanalisationen / ARA

280 Obligatorische Reserven 282 Andere Reserven

34 Beiträge ohne Zweckbindungen

444 Andere Kantonseinnahmen BILANZÜBERTRAGUNGEN

143 Hochbauten 145 Waldungen 146 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge 149 Übrige 15 Darlehen und Beteiligungen 152 Gemeinden 153 Eigene Anstalten 154 Gemischtwirtschatliche Unter-nehmungen 155 Private Institutionen 156 Private Haushalte

341 Beiträge an Gemeinden 35 Entschädigung. an Gemeinwesen 351 Kanton 352 Andere Gemeinden, Konsortien,

Gemeindeverbände 36 Gewährte Subventionen 362 Gemeinden und Pfarreien 363 Eigene Anstalten 364 Gemischtwirtschaftl. Unternehmungen 365 Private Institutionen 366 Private Haushalte

45 Rückerstattungen und Entschädigungen von Gemeinwesen

451 Kanton 452 Gemeinden 46 Erhaltene Subventionen 460 Bund 461 Kanton 462 Gemeinden und Gemeindeverbände 469 Schenkungen und Vermächtnisse 47 Durchlaufende Subventionen 470 Bund

59 Bilanzübertragungen 590 Übertrag der Investitionseinnahmen

69 Bilanzübertragungen 690 Übertrag der Investitionsausgaben

BILANZFEHLBETRAG 19 Fehldeckung

EIGENKAPITAL 29 Kapital

37 Durchlaufende Subventionen 372 Gemeinden 373 Eigene Anstalten

471 Kanton 472 Gemeinden 473 Eigene Anstalten

374 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 375 Private Institutionen

48 Entnahmen aus Reserven 480 Obligatorische Reserven

9 ABSCHLUSS 376 Private Haushalte

38 Einlagen in Reserven 380 Obligatorische Reserven 382 Andere Reserven 39 Interne Verrechnungen 390 Interne Verrechnungen

482 Andere Reserven 49 Interne Verrechnungen 490 Interne Verrechnungen

90 Verwaltungsrechnung 900 Laufende Rechnung 901 Investitionsrechnung 902 Bilanzübertragungen 92 Bilanz 920 Eröffnungsbilanz 921 Schlussbilanz

Amt für Gemeinden GemA Seite 11 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Schliesslich kann jede dreistellige Kontennummer BBB erweitert werden, indem zwei Stellen hinzugefügt werden (Buchstaben DD in der Kontennummerierung, siehe Sektion 1.2.1 hiervor). So: 141 Tiefbauten 141.0 Strassen 141.1 Gehsteige 141.2 Kanalisationen oder gar 141.01 Geteerte Strassen 141.02 Naturstrassen (von der Gemeinde nach freiem Ermessen gebildeter Teil der Kontennummer)

Amt für Gemeinden GemA Seite 12 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

1.3 Buchführungs- und Haushaltungsgrundsätze

Diese Grundsätze wurden aufgestellt, um eine zweckmässige Verwendung der öffentlichen Gelder und die Kontrolle durch die Stimmberechtigten (Gemeindeversammlung, Generalrat, Delegiertenversammlung) zu sichern.

Sie sind in Artikel 43a des Ausführungsregelements vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (ARGG) (SGF 140.11) aufgeführt:

Jährlichkeit Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Vorherigkeit Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden, da er der Exekutive das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen erlaubt.

Vollständigkeit Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein.

Öffentlichkeit Voranschlag und Rechnung werden veröffentlicht.

Einheit Ein einziger Voranschlag und eine einzige Rechnung müssen alle Ausgaben und alle Einnahmen der Gemeinde umfassen.

Klarheit Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet werden.

Genauigkeit Die im Voranschlag eingesetzten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.

Wahrheit Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.

Bruttoverbuchung Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttobetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.

Sollverbuchung Die Ausgaben sind zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können.

Qualitative Bindung Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde.

Quantitative Bindung Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingesetzten Betrag getätigt werden.

Zeitliche Bindung Ein nicht verwendeter Kredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres.

Amt für Gemeinden GemA Seite 13 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

2 Der Gemeinderat, die Finanzkommission und die Revisionsstelle

2.1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinderates, der Finanzkommission und der Revisionsstelle

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG) (SGF 140.1) definiert die gesetzlichen Kompetenzen der Gemeindeorgane. Nachfolgend beschränken wir uns darauf, die Kompetenzen der drei Organe im Bereich der Finanzen, des Voranschlags und der Buchhaltung zu betrachten. 2.1.1 Gemeinderat

Der Gemeinderat leitet und verwaltet die Gemeinde sowie die öffentlichen Betriebe und Gemeindegüter (Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b GG). So ist es auch seine Aufgabe, die Verwaltung zu organisieren und damit auch das Personal anzustellen, dessen Besoldung festzusetzen und dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 60 Abs. 3 Bst. f GG). Der Gemeinderat prüft mindestens einmal im Jahr die Bilanzwerte oder lässt sie von der Revisionsstelle prüfen (Art. 94 GG). Das Amt für Gemeinden stellt diesbezüglich Muster-formulare zur Verfügung. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeinde-versammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse (Art. 60 Abs. 3 Bst. a GG). Daher ist es auch der Gemeinderat, der den Entwurf zum Voranschlag erarbeitet und beschliesst (Art. 88 GG) und ihn der Legislative unterbreitet sowie die getroffenen Beschlüsse umsetzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Artikel 89 Abs. 2 GG und Artikel 48 ARGG hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen muss der Gemeinderat zu jedem Geschäft, das Gegenstand eines besonderen

Beschlusses ist, der Legislative einen Bericht unterbreiten. Ein Beispiel eines solchen Berichts findet sich unter Sektion 2.2.4. Der Gemeinderat schliesst auch die Jahresrechnung der Gemeinde und ihrer Betriebe ab (Art. 95 GG) und stellt sie fristgerecht der Revisionsstelle zu (Art. 98d Abs. 2 GG); anschliessend stellt er die Rechnung auch der Finanzkommission und zuletzt den Stimmbürgern bzw. den Mitgliedern des Generalrates zu. Wird die Rechnung den Stimmbürgern bzw. den Mitgliedern des Generalrates nicht zugestellt, so sieht Gesetz vor, dass die Rechnung zur Einsichtnahme durch die Bürger aufgelegt wird, dies spätestens ab der Einberufung der Gemeindeversammlung (Art. 95 Abs. 3 GG). Gemäss Art. 86b GG hat der Gemeinderat auch einen fünfjährigen Finanzplan zu erstellen; er stellt den Finanzplan und dessen Nachführungen der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zu. Die Legislative kann aber den Inhalt des Finanzplans nicht verändern, weshalb das Gesetz die Formulierung verwendet, dass sie davon "Kenntnis nimmt".

2.1.2 Finanzkommission

Die Finanzkommission ist ein Organ der Gemeindeversammlung oder des Generalrates. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, der Legislative gegenüber Stellungnahmen abzugeben zu verschiedenen Geschäften, so dass letztere in Kenntnis aller Umstände debattieren und Beschluss fassen kann. Die Aufgabe der Finanzkommission ist also von grosser Wichtigkeit und sie darf und muss die von ihr zu begutachtenden Dossiers eingehend prüfen. Es ist zu betonen, dass die Finanzkommission nicht

über Entscheidkompetenzen verfügt. Ihre Stellungnahmen sind zudem ausschliesslich unter dem finanziellen Gesichtspunkt abzugeben. Die Befugnisse der Finanzkommission sind im Wesentlichen in Art. 97 Abs. 1 GG aufgezählt. Zu den Aufgaben der Finanzkommission gehört insbesondere, den Voranschlag zu prüfen, zum Finanzplan und zu dessen Nachführungen Stellung zu nehmen, die Investitionsvorhaben und andere Ausgaben, die Gegenstand eines

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besonderen Beschlusses sein müssen, zu prüfen, die zu bezeichnende Revisionsstelle vorzuschlagen, zum Revisionsbericht Stellung zu nehmen und Änderungen des Steuerfusses zu beurteilen. Die Finanzkommission kann von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat mit der Zustimmung des Oberamtmannes auch beauftragt werden, gegen die Mitglieder des

Gemeinderates Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung oder der General-ratssitzung die Unterlagen zu den in Art. 97 Abs. 1 GG aufgezählten Befugnissen und erteilt ihr die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Auskünfte.

2.1.3 Revisionsstelle

Die Kompetenzen der Revisionsstelle, welche von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird, sind in Artikel 98d GG festgehalten: sie prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung den vom Staatsrat definierten Grundsätzen des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte entspricht. Nebst der gewöhnlichen Buchprüfung hat die Revisionsstelle einige für die Gemeindefinanzen spezifische Elemente zu prüfen. Man denke da insbesondere an die Beteiligungen an anderen öffentlichen oder privatrechtlichen Kör-perschaften, an die Bewertung anderer Vermögensbestandteile und ihres Ertrags sowie an die Verwendung der Kredite. Der Mindestinhalt des Revisionsberichts wird unter Sektion 2.3 behandelt. Es ist zu beachten, dass

die Revisionsstelle eine Meldepflicht hat gegenüber dem Gemeinderat, sobald sie Gesetzesverstösse feststellt. Wenn die Gesetzesverstösse schwerwiegend sind oder der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Mass-nahmen ergreift, informiert die Revisionsstelle das Amt für Gemeinden (Art. 98f GG). Um ihre Prüfungsarbeiten vornehmen zu können, hat die Revisionsstelle Zugang zu sämtlichen Buchungsbelegen sowie insbesondere zu den Dispositiven der Steuerveranlagungen, zum Register der anderen öffentlichen Abgaben, zu den Dispositiven der Entscheide der Sozialkommissionen und zum Register der Einwohnerkontrolle (Art. 60c Abs. 4 ARGG).

Die Revisionsstelle einer Gemeindeanstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist grundsätzlich diejenige der Standortgemeinde. Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann jedoch auch eine andere Revisionsstelle bezeichnen (Art. 58 Abs. 3 ARGG). 2.2 Stellungnahmen der Finanzkommission, betroffene Gebiete, gesetzliche Anforderungen

und Inhalt

2.2.1 Vorschlag für die zu bezeichnende Revisionsstelle

Gemäss Artikel 97 Abs. 1 Bst. c GG obliegt es der Finanzkommission, zu Handen der Gemeinde-versammlung oder des Generalrates einen Vorschlag für eine Revisionsstelle zu formulieren. Daher werden gegebenenfalls auch die diversen Offerten und Angebote von der Finanzkommission zu prüfen sein.

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2.2.2 Prüfung des Finanzplans

Artikel 86d GG hat folgenden Wortlaut:

Art. 86d Finanzplan 1 Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über 5 Jahre. Der Finanzplan wird regelmässig und entspre-chend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich nachgeführt. 2 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat nach Stellungnahme der Finanzkommission beschlossen. 3 Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission, die Gemeindeversamm-lung oder den Generalrat weitergeleitet. 4 Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.

Praktisch bedeutet das, dass der Gemeinderat die Stellungnahme der Finanzkommission zum Finanzplan einholen muss, bevor er diesen verabschiedet. Dasselbe gilt auch für die Nachführungen. In ihrer Stellungnahme kann die Finanzkommission sich frei äussern zu den vom Gemeinderat gewählten Optionen und Me-thoden. Die Stellungnahme drückt die Beurteilung der Finanzkommission aus. Der Gemeinderat wiederum würdigt diese Stellungnahme und befindet darüber, inwiefern

er aufgrund der Stellungnahme der Finanzkommission allfällige Änderungen am provisorischen Finanzplan vornehmen will. Der definitive Finanzplan wird der Gemeinde-versammlung oder dem Generalrat sowie wiederum der Finanzkommission zugestellt. Letztere gibt nun ihre Stellungnahme zu Handen der Legislative ab (Art. 97 Abs. 1 Bst. abis und Abs. 2 GG), welche den Finanzplan und dessen Nachführungen zur Kenntnis nimmt (Art. 10 Abs. 1 Bst. r GG).

2.2.3 Prüfung des Voranschlags

Artikel 97 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 GG sieht vor, dass die Finanzkommission den Voranschlag prüft und der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat eine Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt abgibt.

Die Prüfung des Voranschlags besteht im Wesentlichen darin, die Übereinstimmung der Ausgaben und Einnahmen mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Kontenrahmen zu überprüfen.

Beispiele

> Entspricht der Voranschlag den Buchführungsgrundsätzen, wie sie in Artikel 86a GG und 43a ARGG definiert sind? Diese Grundsätze werden in Sektion 1.3 erläutert.

> Enthält der Voranschlag alle Erträge und alle Aufwände, die tatsächlich anfallen, insbesondere die jährlichen Anteile an den Finanzkosten (Zinsen und Schuldtilgungen) sowie die Betriebskosten der neuen Investitionen (Art. 87 Abs. 2 GG)?

> Wurde das Brutto-Prinzip eingehalten? Nach diesem Grundsatz ist es untersagt, Verrechnungen zwischen Aufwänden und Erträgen vorzunehmen. Alle Positionen müssen separat und vollständig aufgeführt werden. Rabatte, Subventionen, Lohnabzüge usw. müssen separat verbucht werden.

> Wurde das Prinzip der Fälligkeit (Sollverbuchung) eingehalten? Nach diesem Grundsatz müssen am Ende des Rechnungsjahrs alle Forderungen und alle Verbindlichkeiten verbucht werden. Der Aufwand ist daher zu verbuchen, sobald er geschuldet ist und nicht sobald er bezahlt wird, Einnahmen sind mit der Fakturierung zu verbuchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im Bereich der Subventionen, die die Gemeinde erhält. Sie sind erst zu verbuchen, wenn die effektive Zahlung erfolgt ist.

> Entspricht die Abgrenzung zwischen laufendem Voranschlag und Investitionsvoranschlag den Vorgaben des Kontenrahmens? > Wie wurde vorgegangen, um die erwarteten Steuereinnahmen zu schätzen? Eine summarische Beschreibung der

diesbezüglichen Methode figuriert unter Sektion 2.2.5. > Entsprechen die obligatorischen finanziellen Schuldtilgungen den Beträgen in der tabellarischen Übersicht "Schuldenkontrolle"

des Amtes für Gemeinden, die jährlich jeder Gemeinde zugestellt wird?

Amt für Gemeinden GemA Seite 16 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Nachdem diese Prüfungshandlungen erfolgt sind, verfasst die Finanzkommission ihre Stellungnahme und gibt gegenüber der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat ihren Bericht ab. Die Finanzkommission kann vom Gemeinderat nicht verlangen, dass dieser die in den Voranschlag eingestellten Beträge ändert. Sie kann jedoch entsprechende Wünsche äussern und darüber die Gemeindeversammlung unterrichten, welche frei entscheidet. 2.2.4 Prüfung der Investitionsvorhaben (Besondere Beschlüsse)

Die Finanzkommission muss prüfen, ob die finanziellen Mittel, die eingesetzt werden sollen, dem anvisierten Zweck wirtschaftlich und zielführend entsprechen. Artikel 48 Abs. 1 ARGG zählt die Elemente auf, die unbedingt im Bericht des Gemeinderates stehen müssen, zu denen sich die Finanzkommission äussern muss und die der Gemeindeversammlung / dem Generalrat exakt und vollständig präsentiert werden müssen. Die

Vollständigkeit dieses Berichts ist sehr wichtig, und es ist auch Aufgabe der Finanzkommission, über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen. Fehlt eines der in Artikel 48 Abs. 1 ARGG angegebenen Elemente, so ist der Beschluss der Legislative eine blosse Absichtserklärung, d.h. er kann nicht umgesetzt werden (Art. 48 Abs. 3 ARGG).

Bei den im Bericht aufzuführenden Elementen handelt es sich um folgende Punkte: > Zweck der Ausgabe: hier ist gewissermassen das Pflichtenheft zu präsentieren > Finanzierungsplan, d.h. die finanzielle Deckung und den jährlichen Kreditbetrag (laufende Einnahmen,

Reserven, Verwendung von Kapitalien, Anleihen, Subventionen, Beteiligungen, usw.) > gegebenenfalls Dauer und Betrag des Finanzaufwands (Schuldtilgungen und Zinsen) sowie erwartete

Betriebskosten der jeweiligen Investition Die Finanzkommission prüft also, ob die geplante Ausgabe den anvisierten Zweck erfüllt, ob der Finanzie-rungsplan solid ist, ob die benötigten Ressourcen verfügbar sind, ob die Schuldentilgungssätze mit den ge-setzlichen Bestimmungen übereinstimmen und ob die Betriebskosten zuverlässig geschätzt wurden. Sieht der Finanzierungsplan eine (teilweise) Deckung durch Kausalabgaben (Gebühren) vor, so prüft die Finanzkommission deren Übereinstimmung sowohl mit dem Gemeindereglement als auch mit der Spezialgesetzgebung. Beispiel eines Berichts zu einem besonderen Beschluss

Erweiterung des Schulhauses

Das nachfolgende Beispiel zeigt den Fall einer Gemeinde, welche ihr Schulhaus erweitern muss. Bis die Erweiterung realisiert ist, mietet die Gemeinde als Provisorium zwei vorfabrizierte Pavillons, um zwei Klassen unterzubringen. Sie muss die Arbeiten auf die Voranschläge der kommenden Jahre verteilen und dabei die Beträge sachgerecht auf den laufenden und den Investitionsvoranschlag aufteilen. Der Bau der Schulhauserweiterung wird auf 1‘200‘000 Franken zu stehen kommen. Vom Kanton wird dazu eine Subvention von 180‘000

Franken erwartet, von einer anderen Gemeinde, die zusammen mit der Beispielgemeinde einen Schulkreis bildet, werden 250‘000 Franken als Beteiligung erwartet. Der Netto-Betrag zulasten der Gemeinde wird mit verfügbaren Kapitalien von 70‘000 Franken und mit Bankdarlehen finanziert. Die Arbeiten werden im Lauf der Jahre 2017 und 2018 durchgeführt. Die Bauzinsen sind in den geschätzten Brutto-Baukosten bereits eingerechnet. Da die Konsolidierung der Schuld im Jahr 2019 erfolgen wird, fallen die Finanzkosten ebenfalls ab 2019 an.

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1° Die erste Etappe besteht darin, den Zweck der Ausgabe zu beschreiben, gewissermassen ein Pflich-tenheft, welches erreicht werden soll, aufzustellen (Bedarfsabklärung, Deckung der identifizierten Be-dürfnisse, usw.).

2° Die zweite Etappe besteht im Erstellen eines Finanzierungsplans: Finanzierungsplan

- geschätzte Bruttokosten* 1‘200‘000.- - kantonale Subvention** 180‘000.- - Beteiligung Dritter** 250‘000.- - Netto-Betrag zulasten der Gemeinde 770‘000.- - Verwendung verfügbarer Kapitalien 70‘000.- - Bankdarlehen 700‘000.- * inklusive Bauzinsen ** Angesichts der Frist bis zur Auszahlung der kantonalen Subvention und der Beteiligung Dritter sind die Gemeinden gut beraten,

einen Baukredit im Betrag von 430‘000 Fr. zu eröffnen, der nach und nach mit Eintreffen der Subventionszahlungen und der Beteiligung Dritter getilgt wird. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass zwischen Baukredit und Bankkredit klar unterschieden wird und die gesetzliche Schuldentilgung direkt auf der konsolidierten Schuld berechnet wird (Bankdarlehen von 700‘000 Fr.) und nicht auf der ganzen anfänglich notwendigen Schuld (700‘000 Fr. + 180‘000 Fr. + 250‘000 Fr. = 1‘130‘000 Fr.)

3° Die dritte Etappe besteht darin, die Kredittranchen auf die einzelnen Voranschlagsjahre aufzuteilen:

Das Darlehenskonto von 1‘130‘000 Fr. umfasst ein effektives Darlehen von 700‘000 Fr. und einen Baukredit von 430‘000 Fr.

Ausgaben Einnahmen Soll Haben Soll Haben

Jahr 2017Ausgabe 900'000.- 830'000.- 70'000.-Beteiligung Dritte (1. Tranche) 150'000.- 150'000.-

Jahr 2018Ausgabe 300'000.- 300'000.-Beteiligung Dritter (Saldo) 100'000.- 100'000.-Kantonale Subvention (1. Tranche) 100'000.- 100'000.-

Jahr 2019Kantonale Subvention (Saldo) 80'000.- 80'000.-

Total 1'200'000.- 430'000.- 430'000.- 1'130'000.- 0.- 70'000.-

Netto-Investition 770'000.-Netto-Darlehen 700'000.-Verwendung der Kapitalien 70'000.-

Investitionsrechnung Darlehen Kapitalien (Bank)

Buchungsätze

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4° Die vierte Etappe besteht darin, die durch die Bewegungen des Investitionskontos und des Geldmit-telkontos ausgelösten Kosten zu veranschlagen.

Berechnung der Finanz- und Betriebskosten - Verlust des Aktivzinses auf dem verwendeten Kapital ab 2017: 0,25% auf 70‘000 Fr. 175.- (Ertragsminderung) - Darlehenszins ab 2019: 2.50% auf 700‘000 Fr. 17‘500.- - Schuldtilgung des Darlehens ab 2019: 3% auf 700‘000 Fr. 21‘000.- - Zunahme der Betriebskosten ab 2019: 1% auf 1‘200‘000 Fr. 12‘000.- Total der jährlichen Bruttokosten 50‘675.- - Einsparung der Mietkosten für die vorfabrizierten Pavillons, ab 2019 (-20‘000.-) (Aufwandminderung) Total der jährlichen Nettokosten 30‘675.- Im vorstehenden Beispiel wurden die Zinsen und Betriebskosten für ein ganzes Jahr berechnet. In Wirklichkeit wird jedoch im ersten Betriebsjahr oft nicht ein ganzes Jahr anzurechnen sein. 2.2.5 Prüfung von Steuerfussänderungen

Die Finanzkommission hat in der Regel eine doppelte Würdigung vorzunehmen. Sie muss zunächst prüfen, ob die zu erwartenden Steuereinnahmen zuverlässig geschätzt wurden. Diese Prüfung muss im Übrigen jedes Jahr vorgenommen werden, um den Voranschlag zutreffend beurteilen zu können. In einem

zweiten Schritt muss die Finanzkommission sich zu dem vorgesehenen Steuerfuss oder Steuersatz äussern. Ist der neue Steuerfuss geeignet, das Haushaltsgleichgewicht inskünftig zu gewähr-leisten, angesichts der zu erwartenden Verbindlichkeiten und in Anbetracht des Finanz-plans?

Kurze Beschreibung der Methode und Einschätzung der Steuereinnahmen Die Beispielgemeinde muss ihren Voranschlag 2017 erstellen. Die Steuereinnahmen werden gestützt auf eine zweistufige Methode geschätzt: > Die erste Stufe besteht darin, sich auf die fakturierten Steuern und den erwarteten Ertrag des Jahres

2015 zu stützen (Fakturierung erfolgt im Jahr 2016). Im Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags (für das Jahr 2017) ist nämlich die Steuerstatistik der Kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2015 noch nicht verfügbar.

> Die zweite Stufe beinhaltet Ermessenselemente. Die als Ergebnis der ersten Stufe vorliegenden Beträge müssen korrigiert werden gemäss der Veränderung der Anzahl Steuerpflichtigen gegenüber dem Jahr 2015. Die Steuerkapazität der neuen Steuerpflichtigen ist ausserdem in Betracht zu ziehen, was in der Regel zu einer Erhöhung des Gesamtertrages führt. Umgekehrt sind die Beträge, die auf die allenfalls weggezogenen Steuerpflichtigen entfallen, in Abzug zu bringen.

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2.2.6 Prüfung des Revisionsberichts zur Jahresrechnung

Zwar wird die Finanzkommission von der Aufgabe der Rechnungsrevision entlastet, sie verliert aber nicht alle Aufgaben im Bereich der Kontrolle über die Gemeindefinanzen. Eine Kopie des Revisionsberichts ist ihr nämlich im Vorfeld der

Gemeindeversammlung oder der General-ratssitzung zuzustellen, da sie die Aufgabe hat, zum Revisionsbericht der Revisionsstelle Stellung zu nehmen (Art. 97 Abs. 1 Bst. cbis GG).

2.3 Revisionsstelle – fachliche Befähigung, Unabhängigkeit und Mindestinhalt des

Revisionsberichts

2.3.1 Fachliche Befähigung

Artikel 98a GG sieht vor, dass die fachliche Befähigung der Revisionsstelle vom Staatsrat zu definieren ist. Laut Artikel 60a ARGG muss eine Revisionsstelle, um als solche bezeichnet werden zu können, von der durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz – RAG) (SR 221.302) eingesetzten Eidgenössischen Revisions-aufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor zugelassen sein. Dies gilt gleichermassen für

natürliche Personen wie für Revisions-unternehmen. Die Finanzkommission muss sicherstellen, dass die von ihr vorgeschlagene Revisionsstelle über die Zulassung verfügt. Dies kann insbesondere über die Konsultation folgender Website des Bundes überprüft werden: http://www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch Sonst muss sie eine andere Revisionsstelle vorschlagen.

2.3.2 Unabhängigkeit

Die Revisionsstelle muss vom Gemeinderat unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden (Art. 98b GG). Artikel 60b ARGG präzisiert diesen Grundsatz und hält als Erstes fest, dass die Unabhängigkeit der Revisionsstelle weder tatsächlich noch dem

Anschein nach beeinträchtigt sein darf. Die weiteren Absätze dieses Artikels zählen sodann einige konkrete Punkte auf, die zu prüfen sind, um die Wahrung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu gewährleisten.

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2.3.3 Mindestinhalt des Revisionsberichts und Verfahren

Artikel 98e GG legt die Mindestanforderungen an den Revisionsbericht fest. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Art. 98e f) Bericht 1 Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommission delegiert sie einen Vertreter an die für die Rechnungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung. 2 Der Bericht enthält mindestens: a) Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle; b) Angaben zu den Personen, die die Revision geleitet haben, und zu deren fachlichen Befähigung; c) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision; d) eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurück-

zuweisen ist. In letzterem Fall lässt die Revisionsstelle dem Amt für Gemeinden unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen.

3 Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten spä-testens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf. 4 Sobald die Rechnung von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat genehmigt wurde, stellt der Gemeinderat den Revisionsbericht dem Amt für Gemeinden zu. 5 Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlassen.

Artikel 60c und 60d ARGG sehen folgende Präzisierungen vor:

Art. 60c c) Rechnungsprüfung (Art. 98d GG) 1 Die Revisionsstelle prüft bei ihrer Tätigkeit insbesondere die richtige Rechtsanwendung, die Korrektheit und die sachliche Richtigkeit der Buchungen. 2 Der Revisionsstelle obliegt die Überprüfung: a) der Buchhaltung und der Kassenbestände; b) der von den Dienststellen der Gemeinde geführten Bücher; c) des Vorhandenseins von Vermögenswerten und Inventaren; d) der Schlussabrechnungen der Investitionen; e) der Rechnungsstellung und des Inkassos; f) der Ausübung allfälliger Kompetenzdelegationen durch den Gemeinderat; g) der Führung der Kontrolle über die Verpflichtungen; h) der Arbeitsorganisation und der Wirksamkeit der vorbeugenden Massnahmen im Bereich der

finanziellen Sicherheit; i) der Sicherheit im Zusammenhang mit EDV-Buchführungssystemen. 3 Das Amt kann Weisungen erlassen, welche die in Absatz 2 aufgezählten Prüfungsaufgaben konkretisieren. 4 Um ihre Prüfungsarbeiten vornehmen zu können, hat die Revisionsstelle Zugang zu sämtlichen Buchungsbelegen sowie insbesondere zu den Dispositiven der Steuerveranlagungen, zum Register der anderen öffentlichen Abgaben, zu den Dispositiven der Entscheide der Sozialkommissionen und zum Register der Einwohnerkontrolle.

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Art. 60d d) Rechnungsprüfungsformular und ergänzende Bemerkungen (Art. 98e GG)

1 Die Detailergebnisse der Rechnungsprüfung werden im Rechnungsprüfungsformular, das vom Amt herausgegeben wird, festgehalten; die Revisionsstelle übermittelt es dem Gemeinderat und der Finanzkommission. 2 Wenn die Revisionsstelle Auslassungen oder Irrtümer feststellt, lädt sie den Gemeinderat ein, diese zu beheben. Sie kann Vorschläge unterbreiten. Diese Bemerkungen und Vorschläge sind nicht Teil des Revisionsberichts. Sie werden ebenfalls der Finanzkommission zugestellt.

Den Revisionsstellen steht ein Muster-Revisionsformular zur Verfügung; es kann von der Website des Amts für Gemeinden heruntergeladen werden.

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3 Der Voranschlag, seine Kontrolle sowie der Finanzplan

Der Voranschlag ist der jährliche Beschluss, der die Tätigung von Ausgaben und das Inkasso der Einnahmen gestattet. 3.1 Gleichgewicht des Voranschlags, gesetzliche Grundlagen und anwendbare Grundsätze

Der Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts ist in Artikel 87 Abs. 3 GG verankert:

Art. 87 Abs. 3 Voranschlag a) Grundsätze 3 Der laufende Voranschlag muss ausgeglichen sein. Übersteigt der Aufwand den Ertrag um mehr als fünf Prozent, so muss die Gemeinde ihren Steuerfuss erhöhen.

Damit überprüft werden kann, ob der Haushalt im Gleichgewicht ist oder nicht, müssen gewisse Kriterien erfüllt sein. Der Kontenrahmen der Gemeinden definiert diese Kriterien. Es handelt sich um folgende Elemente: > Trennung von laufendem Voranschlag und Investitionsvoranschlag

> Der laufende Voranschlag muss die Lasten des Schuldendienstes enthalten, d.h. die Zinsen und die Schuldtilgungen (dies ist in Artikel 87 Abs. 2 GG festgehalten)

> Eine Verschuldung darf nur für Investitionen vorgenommen werden

> Der korrigierte Gewinn der Gemeinde, Selbstfinanzierungsmarge (SFM) genannt, darf sich nur auf den laufenden Voranschlag abstützen, nicht auf den Investitionsvoranschlag

Eine Gemeinde mit einem unausgeglichenen Voranschlag, dessen Defizit zwar 5% nicht übersteigt, muss trotzdem im betreffenden Jahr Massnahmen treffen, um wieder zum Haushaltsgleichgewicht zu gelangen. 3.2 Verschiedene Phasen des Budgetierungsprozesses

Artikel 88 GG legt folgendes Vorgehen fest: Der Gemeinderat erarbeitet und verabschiedet den Entwurf zum Voranschlag. Er stellt ihn spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf. Schliesslich genehmigt ihn die Gemeindeversammlung oder der Generalrat auf Antrag der Finanzkommission.

Soweit der gesetzliche Rahmen. In der Praxis gibt es jedoch eine Vielzahl von Methoden des Budgetierungsprozesses, der aus nahe liegenden Gründen der kommunalen Unterschiede in Grösse und Organisation nicht standardisiert werden kann. Hingegen kann man trotzdem gewisse Grundprinzipien und Gemeinsamkeiten feststellen, welche für die Vorgehensweise der Gemeindebehörden bei der Erstellung des Voranschlags massgebend sind.

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Unterscheidung zwischen Laufendem und Investitionsvoranschlag

Es gilt ein wichtiges Element bei der Unterscheidung zwischen einer Ausgabe des Laufenden Voranschlags und des Investitionsvorschlags in Erinnerung zu rufen: > Der Laufende Voranschlag enthält Ausgaben mit Konsumcharakter, also Ausgaben eines

Rechnungsjahres (z.B. Kauf von Heizöl für das Schulgebäude) > Der Investitionsvoranschlag umfasst Ausgaben, die Vermögenswerte mit einer mehrjährigen

Nutzungsdauer schaffen und das Verwaltungsvermögen erhöhen (z.B. Bau einer Gemeindestrasse). Anzumerken ist, dass manchmal, namentlich in grossen Gemeinden, ein Minimalbetrag (Aktivierungsgrenze) festgelegt wird, ab welchem eine Ausgabe als Investitionsausgabe berücksichtigt wird. 3.2.1 Grundprinzipien bei der Erstellung des Voranschlags

Der Voranschlag umfasst jeden Ertrag und jeden Aufwand, einschliesslich der Schuldentilgungen der Gemeinde und ihrer Anstalten. Aufwand und Ertrag sind durch detaillierte Aufzählung der betreffenden Gegenstände einzeln darzustellen. Sie sind mit ihrem Bruttobetrag ohne gegenseitige Verrechnung aufzuführen. Der Gemeinderat kann jedoch, sofern dies im laufenden Voranschlag vorgesehen ist, Ausgaben tätigen, die nicht einzeln bezeichnet sind. Über solche Ausgaben hat der Gemeinderat der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung einen Bericht vorzulegen. Die Posten des Voranschlages, deren Betrag sich aus dem Gesetz, einem besonderen Beschluss oder einer Schuldverpflichtung ergibt, können nicht geändert werden. Das Total der vom Gemeinderat beantragten Ausgaben kann nicht überschritten werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgabe vorgesehen wird. Für die Budgetierung der gesetzlichen Mindesttilgungen ist die Tabelle "Schuldenkontrolle" des Amts für Gemeinden massgebend. Zu den darin aufgeführten Mindesttilgungen sind noch diejenigen Tilgungen hinzuzufügen, welche Investitionen betreffen, die

bewilligt und im ablaufenden Jahr fertig gestellt werden (die gesetzliche Mindesttilgung beginnt im Jahr nach der Fertigstellung der Arbeiten). Allfällige voraussichtliche Gewinne der Kapitel Wasserversorgung, Gewässerschutz und Abfallbewirtschaftung sind als Reserve oder zusätzliche Abschreibungen zu buchen. Es kann auch eine Gebührensenkung ins Auge gefasst werden. Es ist jedoch wichtig, darauf zu achten, dass sämtliche Kosten in Betracht gezogen wurden, insbesondere auch die anteilsmässigen Finanzkosten der Investitionen. Im Bezug auf die Steuereinnahmen stellt die Kantonale Steuerverwaltung jeder Gemeinde die Steuerstatistik zu. Je nach demographischer und wirtschaftlicher Entwicklung in der Gemeinde müssen diese Zahlen jedoch angepasst werden. Im Falle einer Anpassung ist bei Zustellung des Voranschlags an das Amt für Gemeinden auf die Abweichung hinzuweisen. Die internen Verrechnungen, die in Konto 390 für den Aufwand und in Konto 490 für den Ertrag erfasst werden, müssen zwingend ausgeglichen sein; andernfalls ist das Ergebnis der Laufenden Rechnung nicht korrekt. Es handelt sich im Grunde um interne Abgeltungen, welche die Kostentransparenz verbessern sollen, insbesondere in gebührenfinanzierten Bereichen.

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3.2.2 Hauptsächliche Phasen im Budgetprozess

Gewöhnlich beginnen die Vorbereitungsarbeiten für das Budget nach der Sommerpause des Jahres, das dem Budgetjahr vorausgeht. Es ist in der Regel die Aufgabe des zuständigen Gemeinderatsmitglieds, die Entwicklung in seinem Ressort zu verfolgen und im Hinblick auf das kommende Jahr erste Überlegungen anzustellen, dies sowohl für die laufenden Ausgaben und Einnahmen als auch für allfällige Investitionen. In grösseren Gemeinden, welche über ausgebaute administrative und technische Dienste verfügen, erfolgen die ersten Arbeiten zur Vorbereitung des Voranschlags oft auf Verwaltungsebene, dies in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Ressortverantwortlichen des Gemeinderats. Bei der Gemeindeverwaltung werden alle Daten zusammengeführt und sie erstellt einen ersten Budgetentwurf, der dem Gemeinderat zur ersten Lesung unterbreitet wird, was in der Regel im Verlauf des Monats Oktober erfolgt. Oft wird im Rahmen dieser ersten Lesung festgelegt, welches die Budgetziele sein sollen, dies in Übereinstimmung mit dem Finanzplan, der gegebenenfalls auch anzupassen ist.

Bei der Umsetzung der Ziele gibt es verschiedene Methoden: entweder beschliesst der Gemein-derat beim Durchgehen des Voranschlags-entwurfs im Plenum von Fall zu Fall die vorzunehmenden Einsparungen oder er legt pro Ressort oder für gewisse Bereiche Ziele fest, die der einzelne Ressortverantwortliche dann mit geeigneten Massnahmen innerhalb seines Ressorts erreichen muss (Einsparungen oder neue Einnahmen). In der Folge unterzieht der Gemeinderat das Budget einer zweiten, allenfalls noch einer dritten Lesung. Er beschliesst den definitiven Entwurf, welcher der Gemeinde-versammlung oder dem Generalrat unterbreitet wird, die/der aufgrund der Prüfung und Stellungnahme der Finanzkommission den Voranschlag verabschiedet. Was die gebundenen Ausgaben anbetrifft, so teilen sowohl die kantonalen Dienststellen als auch die diversen Gemeindeverbände im Verlauf des Herbsts den Gemeinden die im Voranschlag einzustellenden Beträge mit. Was die Steuern anbetrifft, so bilden die Empfehlungen des Kantons die Grundlage, welche je nach den kommunalen Gegebenheiten anzupassen ist.

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3.2.3 Beispiel der Erarbeitung eines Gemeindebudgets

Beispiel einer kleinen und mittleren Gemeinde Beispiel einer grossen Gemeinde August - September

• Jedes Gemeinderatsmitglied erarbeitet, mit

Unterstützung des Gemeindepersonals, den Voranschlag seines Ressorts

• Jedes Gemeinderatsmitglied stellt den Budgetentwurf für sein Ressort der Ge-meindeverwaltung zu, welche folgende Daten ergänzt : die jährlich wiederkehrenden Posten, die aufgrund früherer Beschlüsse be-

reits festgesetzten Posten, die von den kantonalen Dienststellen

und regionalen Verbänden übermittelten Daten.

• Die verschiedenen Abteilungen

erarbeiten ihre Voranschläge (Bauamt, Forstdienst, Schule, Polizei usw.).

• Diese Teilvoranschläge werden den Abteilungschefs Finanzen und Technischer Dienst/Bauamt unterbreitet.

• Die Budgets werden mit den Gemeinderatsmitgliedern diskutiert, welche ihre Vor-schläge und Wünsche vorbringen: Technischer Dienst: Kapitel 6

+ 7 sowie Infrastrukturen jedes Ressorts), Finanzen: übrige Posten,

einschliesslich der Beitragsleistungen an den Kanton und die Verbände.

Anfang Oktober Erstellung des Voranschlags im engeren Sinne Mitte Oktober Erste Lesung (Festlegung des Ergebnisses und der gesamthaften Verbesserungen pro

Ressort) Ende Oktober Genehmigung der Verbesserungen in der zweiten und dritten Lesung, Beschluss über

den definitiven Entwurf des Voranschlags Mitte November Zustellung der Unterlagen an die Finanzkommission Dezember Verabschiedung des Voranschlags durch die Gemeindeversammlung oder den

Generalrat 3.3 Abstimmungsverfahren beim Voranschlag

Gewisse Gemeinden haben zuweilen beim Abstimmungsprozedere über den Voranschlag Schwierigkeiten gehabt. Diese Schwierigkeiten rühren zum Teil daher, dass gewisse Budgetposten im laufenden Voranschlag von besonderen Beschlüssen abhängen oder dass wiederum andere Budgetposten von ebenfalls parallel zu treffenden Steuerfuss-Entscheidungen abhängen. Je nach Ausgang dieser separaten Abstimmungen konnte die Lage eintreten, dass

der vorgelegte Voranschlag im Lauf der Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung korrigiert werden musste, um zur Abstimmung gebracht zu werden, andernfalls drohte die Ablehnung des ganzen laufenden oder des Investitionsvoranschlags. Aus diesem Grunde hat das Amt für Gemeinden das Abstimmungs-verfahren beim Voranschlag auf dem Weg der Richtlinien wie folgt festgelegt.

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3.3.1 Unterscheidung und gesetzliche Grundlagen

Im Investitionsvoranschlag müssen drei verschiedene Kategorien unterschieden werden: 1° Die Ausgaben, die auf einen früher gefassten, besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung

oder des Generalrats zurückgehen und deren Betrag der für das betreffende Voranschlagsjahr vorge-sehenen Kredittranche entspricht. In diesem Fall handelt es sich um einen gebundenen Posten. Diese Positionen können laut Artikel 88 GG nicht geändert werden.

Art. 88 GG b) Verfahren 1 Der Gemeinderat erarbeitet und verabschiedet den Entwurf zum Voranschlag. 2 Er stellt ihn spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf. 3 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst auf Antrag der Finanzkommission den Voranschlag. Die Posten des Voranschlages, deren Betrag sich aus dem Gesetz, einem besonderen Beschluss oder einer Schuldverpflichtung ergibt, können nicht geändert werden. Der vom Gemeinderat beantragte Ausgabenbetrag kann nicht überschritten werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgabe vorgesehen wird. 4 Der Voranschlag muss vor Ende des Rechnungsjahres angenommen werden. 5 Er ist dem Amt für Gemeinden und dem Oberamtmann zu überweisen.

2° Die Investitionseinnahmen wie zum Beispiel zu erhaltende Subventionen. Die entsprechenden Posi-

tionen wären dann die im Voranschlagsjahr erwarteten Subventionszahlungen. Auch in diesem Fall kann die Position nicht geändert werden, wenn sie sich auf eine Investition bezieht, zu der der besondere Beschluss bereits früher gefasst wurde (siehe Punkt 1° vorstehend).

3° Die Ausgaben, die durch einen neuen besonderen Beschluss verursacht werden. Hier geht es darum,

im Investitionsvoranschlag denjenigen Betrag einzustellen, der der Jahrestranche der Investition entspricht, über die noch gesondert Beschluss gefasst werden muss, gemäss den Modalitäten in Artikel 89 GG und 48 ARGG.

Art. 89 GG Ausgaben 1 Die Gemeindeausgaben werden aufgrund des Voranschlages oder eines besonderen Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrates getätigt. 1bis Der Voranschlag gilt für diejenigen Ausgaben, welche in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden können, als Ausgabenbewilligung. 2 Einen besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrates erfordern: a) die Ausgaben, die nicht in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden können, die sich darauf

beziehenden Zusatzkredite sowie die Deckung dieser Ausgaben; b) die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben und ihre Deckung, ausser wenn es sich um

gesetzliche Ausgaben handelt. Art. 48 ARGG b) Bericht zu Investitionsprojekten 1 Jedes der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat unterbreitete Investitionsprojekt bildet Gegenstand eines Berichtes, der angibt: a) den Zweck der Ausgabe; b) den Finanzierungsplan (finanzielle Deckung und jährliche Kreditausschöpfung); c) gegebenenfalls die Dauer und den Betrag der jährlichen Finanzkosten (Schuldtilgung und Zinsen)

sowie eine Schätzung der verursachten jährlichen Betriebskosten. 2 Diese von der Finanzkommission begutachteten Angaben sind im Protokollauszug der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, welche oder welcher die Ausgabe beschlossen hat, fest-zuhalten. 3 Bei Fehlen einer der oben angeführten Angaben ist der Entscheid der Gemeindeversammlung oder des Generalrates als reiner Grundsatzentscheid zu betrachten.

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3.3.2 Vorgehen

a) Allgemeine Präsentation des laufenden und des Investitionsvoranschlags

In dieser Phase geht es darum, die Absicht des Gemeinderates in Bezug auf den laufenden Voranschlag und den Investitionsvoranschlag zu präsentieren. Da dieser Voranschlag jedoch noch von Beschlüssen, die unter Bst. b) und c) beschrieben werden, abhängt, stimmt die Gemeindeversammlung oder der Generalrat noch nicht über den Voranschlag ab. Zuerst muss

feststehen, was gegebenenfalls mit den Geschäften betreffend neue Investitionen und Steuerfussänderungen geschieht. Erst dann kann die – deshalb so genannte – Schlussabstimmung über den Voranschlag erfolgen. Für den Investitionsbericht des Gemeinderates sei auf Art. 48 ARGG und auf Sektion 2.2.4 hievor verwiesen.

> Präsentation durch den Gemeinderat > Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission > Fragen der Bürgerinnen und Bürger oder der Mitglieder des Generalrates b) Allfällige Steuerfussänderungen

> Präsentation durch den Gemeinderat > Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission > Fragen der Bürgerinnen und Bürger oder der Mitglieder des Generalrates > Abstimmung der Gemeindeversammlung oder des Generalrates c) Besondere Beschlüsse

Investition A > Präsentation des Berichts durch den Gemeinderat > Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission > Fragen der Bürgerinnen und Bürger oder der Mitglieder des Generalrates > Abstimmung der Gemeindeversammlung oder des Generalrates * Investition B > Präsentation des Berichts durch den Gemeinderat > Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission > Fragen der Bürgerinnen und Bürger oder der Mitglieder des Generalrates > Abstimmung der Gemeindeversammlung oder des Generalrates * usw. * Über jedes Investitionsvorhaben (A, B, usw.) muss ein diesbezüglicher besonderer Beschluss gefasst werden.

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Beispiel

Generalratssitzung vom 24. Februar 2016

Botschaft des Gemeinderates zu den Investitionskrediten Budget 2016

294.503.04 Aus- und Umbau Primarschulhaus (B) CHF 8'500'000.-- Für die Ausschreibung der Planungsarbeiten sowie die Ausarbeitung des Bauprojektes für die zweite Etappe hat der Generalrat an der Sitzung vom 30. April 2014 den Planungskredit von CHF 400'000.-- definitiv genehmigt.

Die Planungsarbeiten für die Architektur und Fachplanung wurden an das Architekturbüro LZ&A aus Freiburg vergeben. Dieses Planerteam wurde bereits mit dem ersten Teilprojekt beauftragt, somit können die beiden Teilprojekte zusammen koordiniert werden.

Das Architekturbüro erarbeitete nun in Zusammenarbeit mit den Fachplanern und der Liegenschaftsverwaltung das Bauprojekt für das Teilprojekt 2.

Das Projekt sieht vor, die Aula zu sanieren, aber im heutigen Raumvolumen zu belassen; siehe hierzu Konsultativabstimmung vom 17. Juni 2015 im Generalrat. Gleichzeitig wird das Gebäude um ein Stockwerk aufgestockt, um die Schuldienste und die Schuladministration sowie die Lehrerzimmer optimal unterzubringen.

Die Hauptbauarbeiten sollen nach Erteilung der Baubewilligung beginnen und mit den Bauarbeiten des Teilprojektes 1 koordiniert werden. Die Schulleitung wird in die Planungs- und Ausführungsarbeiten miteinbezogen und ständig informiert.

Aufgrund der nun erstellten Kostenschätzung durch das beauftragte Architekturbüro LZ&A werden die Kosten auf CHF 8'900'000.-- (±15%) berechnet.

Kostenvoranschlag (Kostengenauigkeit ±15%, gem. KV LZ&A vom 24.11.2015) BKP 1 Vorbereitungsarbeiten CHF 454‘490 Räumungen, Terrainvorbereitungen 279'490 Sicherungen, Provisorien 140'000 Gemeinsame Baustelleneinrichtung 35'000 BKP 2 Gebäude CHF 7‘891‘696 Rohbau 1 1'611'345 Rohbau 2 1'145'310 Elektroanlagen 1'146'177 Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen 464'000 Sanitäranlagen 767'500 Ausbau 1 686'025 Ausbau 2 754'339 Honorare 1'317'000 BKP 4 Umgebung CHF 10'000 BKP 5 Baunebenkosten CHF 86‘680 Muster, Modelle, Vervielfältigungen 12000 Bewilligungen, Gebühren 56'680 Versicherungen 14'000 Übrige Baunebenkosten 4'000 BKP 7 Reserve CHF 118'534 BKP 9 Ausstattung CHF 338'600 Total (inkl. MwSt.) CHF Fr. 8'900'000 Zum besseren Verständnis wird den Fraktionen und den Mitgliedern der Finanzkommission je ein Plansatz mit den detaillierten Projektplänen beigelegt. Die CHF 400'000.-- (Planungskredit) die bereits genehmigt wurden, können vom Gesamtbetrag abgezogen werden.

Die Investition wird teils durch den Cashflow der laufenden Rechnung, teils durch Verminderung des Finanzvermögens und teils durch Aufnahme von Fremdkapital gedeckt. Der Gemeinderat beantragt dem Generalrat, dem Kredit von CHF 8'500'000.-- zuzustimmen.

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d) Schlussabstimmung über den laufenden Voranschlag und den Investitionsvoranschlag

Die Schlussabstimmung ist eine Abstimmung über den laufenden Voranschlag und den Investitionsvoranschlag, so wie sich diese angesichts der gegebenenfalls vorher getroffenen Entscheide präsentieren. Wenn zum Beispiel ein Investitionsprojekt abgelehnt wurde, so ist vor der Schlussabstimmung der entsprechende Posten aus dem Investitionsvoranschlag zu streichen, die entsprechenden Anpassungen sind auch im laufenden Voranschlag vorzunehmen. Desgleichen muss auch bei einer Ablehnung einer Steuerfussänderung (oder bei einer anderen als vom Gemeinderat vorgeschlagenen Änderung des Steuerfusses) die Position des Steuerertrags geändert und das Ergebnis des laufenden Voranschlags entsprechend angepasst werden.

Die Schlussabstimmung erfolgt über den Voranschlag mit all diesen Anpassungen. Einzig die allenfalls noch nicht mit separatem Entscheid beschlossenen Investitionen sind noch offene Posten, da über sie erst im Lauf des Voranschlagsjahres definitiv abgestimmt wird. Sie haben erst den Charakter eines Grundsatzentscheids. Was die Präsentation durch den Gemeinderat anbetrifft, knüpft sie an die bereits unter a) erteilten Informationen an. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der Finanzkommission, die ebenfalls vor der Schlussabstimmung über den Voranschlag zu erfolgen hat.

> Präsentation durch den Gemeinderat > Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission > Fragen der Bürgerinnen und Bürger oder der Mitglieder des Generalrates > Schlussabstimmung der Gemeindeversammlung oder des Generalrates 3.3.3 Beispiel für eine Traktandenliste

Wir stellen nachfolgend ein Beispiel für eine Traktandenliste vor, welches je nach konkreter Situation der Gemeinde angepasst werden kann. Wichtig ist der Umstand, dass über jedes Geschäft separat abgestimmt werden muss, nachdem es auch je einzeln vom Gemeinderat präsentiert und von der Finanzkommission begutachtet worden ist. Dies ist wichtig, damit der Wille der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bzw. der Mitglieder des Generalrates unverfälscht zum Ausdruck

kommen kann. Was die Traktandenliste betrifft, ist deshalb wichtig, dass jedes Geschäft, das Gegenstand eines besonderen Beschlusses sein muss, auch gesondert traktandiert ist (die einzelnen Investitionen sowie der Voranschlag als Ganzes). In der Praxis stellt man fest, dass die Gemeinden die Traktandenliste über diese Minimalforderung hinaus spezifizieren und z.B. darin auch die Stellungnahme der Finanzkommission aufführen. Dies ist ihnen freigestellt.

Zur Vorgehensweise verweisen wir auf Sektion 3.3.2 hiervor. 1. Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung / des Generalrats vom … 2. Voranschlag 2017 2.1 Allgemeine Präsentation des laufenden Voranschlags und des Investitionsvoranschlags 2.2 Senkung des Steuerfusses auf der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen von 85,0% auf 80,0% der einfachen Kantonssteuer

2.3 Investition A 2.4 Investition B (…) 2.9 Schlussabstimmung über den laufenden Voranschlag und den Investitionsvoranschlag 3. Diverses

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3.4 Finanzplan

3.4.1 Gesetzliche Grundlage

Die Kantonsverfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV) (SGF 10.1) schreibt vor, dass die Gemeinden einen Finanzplan erstellen (Art. 132 Abs. 2 KV). Die Gesetzgebung über die Gemeinden enthält dazu die nötigen Präzisierungen. Die Gesetzesbestimmungen legen somit die Rollen und Zuständigkeiten des Gemeinderats,

der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung / des Gemeinderats fest, sowie auch die Grundsätze, nach denen der Finanzplan zu erstellen ist. Sie definieren ausserdem die Rolle der kantonalen Dienststellen und der Gemeindeverbände in Bezug auf die Frage, welche Daten diese den Gemeinden mitteilen müssen (Sektion 3.4.3 hiernach).

3.4.2 Ziele und Grundsätze der Finanzplanung

Die Finanzplanung ist ein besonders geeignetes Mittel für die Gemeinwesen, ihre finanzielle Situation zu ändern und so die strategischen Ziele zu berücksichtigen. Da sie nur mittelfristig umgesetzt werden kann, bildet sie ein wertvolles Führungsinstrument. Dank ihr kann die Struktur der Einnahmen und Ausgaben stufenweise hinterfragt werden. Der Voranschlag mit seinem auf ein Jahr ausgerichteten Horizont bietet diese Beweglichkeit nicht. Die Finanzplanung ist also ein Führungsinstrument, das den Behörden und der Verwaltung zur Verfügung steht; es widerspiegelt die bestehende Situation und zeigt die mittelfristige künftige Entwicklung unter

Berücksichtigung der Voraussagen, die auf Grund dieser Situation und von wirtschaftlichen, politischen und sozialen Informationen möglich sind. Es ist dann an den Behörden, von diesem Instrument Gebrauch zu machen, um Abweichungen zu korrigieren und zu versuchen, nicht wünschbare Entwicklungen, die von den Vorhersagen angekündigt werden, vom Gemeindehaushalt abzuwenden. Konkret gibt die Finanzplanung den Gemeindebehörden Auskunft über die Investitionskapazität. Die Finanzplanung erlaubt den Vergleich zwischen den mittelfristig verfügbaren finanziellen Mitteln und dem Investitionsprogramm.

Als Führungsinstrument des Gemeinderats braucht der Finanzplan dem Amt für Gemeinden nicht weitergeleitet zu werden. Dieses kann den Finanzplan hingegen anfordern, wenn es um ein Gesuch zur Finanzierung einer finanziell gewichtigen Investition geht und die Finanzlage der Gemeinde sich als Folge davon als prekär erweisen könnte. 3.4.3 Rollen des Gemeinderats, der Finanzkommission und der Gemeindeversammlung / des

Generalrats in Bezug auf den Finanzplan

3.4.3.1 Gemeinderat Die Erstellung und die Genehmigung des Finanzplans sind Management- und Führungsmassnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen. Der Finanzplan unterscheidet sich von einem Legislaturprogramm, wie ihn der Staatsrat veröffentlicht; zwar deckt er auch eine Zeitspanne von fünf Jahren ab, doch muss er mindestens einmal jährlich nachgeführt werden. Es ist wichtig, dass der Gemeinderat die Bürgerinnen und Bürger über zukünftige

Hypothesen und Projekte informiert, insbesondere jedoch über die Mittel und die konkreten Massnahmen, die ihm zur Verfügung stehen, um diese umzusetzen. Es obliegt ihm somit, der Finanzkommission und der Generalversammlung / dem Generalrat jedes Jahr und wenn möglich gleichzeitig mit dem Voranschlag den Finanzplan zu unterbreiten (Art. 10 und 86d GG).

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Art. 10 Befugnisse 1 Der Gemeindeversammlung (dem Generalrat) stehen folgende Befugnisse zu: (…) r) Sie (Er) nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen. (…) Art. 86d Finanzplan 1 Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über 5 Jahre. Der Finanzplan wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich nachgeführt. 2 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat nach Stellungnahme der Finanzkommission beschlossen. 3 Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission, die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet. 4 Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.

3.4.3.2 Finanzkommission Die Finanzkommission besteht aus Mitgliedern der Gemeindeversammlung / des Generalrats; sie analysiert die ihr unterbreiteten Geschäfte in Bezug auf den finanziellen Einsatz und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen. Dies sind die Aspekte, zu denen sie Bemerkungen äussern und Stellung nehmen kann, in erster Linie zuhanden des Gemeinderats, dann zuhanden der Gemeindeversammlung/ des Generalrats (Art. 97 GG). Es steht ihr hingegen nicht zu, aus Zweckmässigkeitsüberlegungen eine zeitliche

Verzögerung der angekündigten Projekte zu verlangen. Der Gemeinderat kann allfällige Bemerkungen der Finanzkommission berücksichtigen und den Finanzplan entsprechend anpassen, bevor er diesen der Legislative vorlegt. Man darf dabei jedoch nicht vergessen, dass der Finanzplan ein Instrument zur Verwaltung und zur Führung ist, zwei Befugnisse, die allein dem Gemeinderat zustehen.

Art. 97 b) Befugnisse 1 Der (Finanz)Kommission stehen folgende Befugnisse zu: (…) abis) Sie nimmt Stellung zum Finanzplan und zu dessen Nachführungen. (…) 2 In den unter Absatz 1 bezeichneten Fällen erstattet die Kommission der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihnen ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Sitzung des Generalrates zugestellt. (…)

3.4.3.3 Gemeindeversammlung / Generalrat Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat muss den vom Gemeinderat unterbreiteten Finanzplan im Gegensatz zur Laufenden Rechnung und zur Investitionsrechnung nicht

genehmigen; er nimmt ihn zur Kenntnis. Dies schliesst eine Diskussion über die Hypothesen der Exekutive jedoch nicht aus.

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3.4.4 Mindestvorschriften

Es steht dem Kanton nicht zu, den Gemeinden für ihre Buchführung ein Informatikprogramm vorzuschreiben. Zahlreiche Informatikanbieter stellen effiziente Instrumente zur Verfügung, die den Bedürfnissen der kommunalen Behörden gerecht werden. Die Programme müssen hingegen gewisse Anforderungen erfüllen, insbesondere was die Übereinstimmung mit dem einheitlichem Kontenrahmen betrifft, den das Amt für Gemeinden vorgibt (Art. 55 ARGG).

Gewisse Programme, die zurzeit von den Gemeinden eingesetzt werden, ermöglichen auch die Erstellung des Finanzplans. Es ist an den Gemeinden sicherzustellen, dass die gesetzlich verankerten Mindestvorschriften eingehalten werden. Das Amt für Gemeinden verfügt nicht über das erforderliche technische Know-how, um die existierenden Programme zu prüfen, es kann hingegen aufgefordert werden, die Übereinstimmung eines Programms mit den gesetzlichen Mindestvorschriften zu beurteilen. Art. 43c ARGG sagt Folgendes:

Art. 43c Finanzplan (Art. 86d GG) 1 Der Gemeinderat erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre, wobei er die zahlenmässige Entwicklung der fünf letzten Rechnungsjahre berücksichtigt; es sind aufzuführen: a) die Artenkonten oder die Kapitel der Laufenden Rechnung, wobei für den Aufwand folgende Elemente

gesondert auszuweisen sind: - die Gemeindebeiträge an die kantonalen Ausgaben; - die Gemeindebeiträge an die regionalen Ausgaben; - der gemeindeeigene Aufwand; b) die Steuererträge, unter Berücksichtigung der zuletzt verfügbaren Steuerstatistiken; c) die Investitionen und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Laufende Rechnung in der Planperiode,

d.h. Zinsen, Schuldentilgungen sowie allfälliger Betriebsaufwand; d) die Bereinigungen bezüglich einmaliger Aufwand- und Ertragsposten oder von nicht strukturell

relevanten Posten. 2 Der Finanzplan wird aufgrund der aktuellsten Informationen nachgeführt, dies jedoch mindestens einmal pro Jahr. 3 Die Dienststellen des Kantons und die Gemeindeverbände teilen den Gemeinden regelmässig und unaufgefordert die Daten mit, welche einen Einfluss auf die Finanzpläne der Gemeinden haben können, insbesondere die Nachführungen des Finanzplans des Kantons und der allfälligen Finanzpläne der Gemeindeverbände.

> Der Finanzplan wird für die nächsten fünf Jahre auf der Grundlage der fünf vergangenen Jahre erstellt.

Idealerweise wird er gleichzeitig mit dem Voranschlag vorgestellt. Er kann aber auch zu einem andern, von der Gemeinde als ideal erachteten Zeitpunkt, präsentiert werden.

Der Finanzplan 2017-2021, der auf der Grundlage der Referenzjahre 2011-2015 erstellt wurde, sollte gleichzeitig mit dem Voranschlag 2017 im Herbst 2016 vorgestellt werden.

> Er muss eine Synthese der zu erwartenden Entwicklung des Aufwands und des Ertrags beinhalten; hierzu sind aufzuführen: - die Artenkonten (Gliederung der Konten nach Aufwands- oder Ertragsart) oder - die Aufgabenkonten (funktionale Gliederung, das heisst eine Gliederung nach Aufgaben).

Ein nach Aufgabenbereichen präsentierter Finanzplan muss die Entwicklung der verschiedenen Aufwandarten ausweisen, nämlich: - die Gemeindebeiträge an die kantonalen Ausgaben (gebundene Kantonsausgaben - Konto 351) - die Gemeindebeiträge an die regionalen Ausgaben (gebundene Regionalausgaben - Konto 352) - gemeindeeigener Aufwand

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> Für die Schätzung der Erträge der direkten Steuern (Steuern der natürlichen und juristischen Personen) haben sich die Gemeinden auf die verfügbaren Steuerstatistiken, und nicht auf die verbuchten Beträge zu stützen.

Die Kantonale Steuerverwaltung veröffentlicht jährlich Steuerstatistiken über die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen. Gleichzeitig informiert sie die Gemeinden über die Entwicklung des zu erwartenden Steuerertrags, damit diese ihren Voranschlag erstellen können; es handelt sich dabei um eine Entwicklung des kantonalen Durchschnitts; für die Analyse ihrer eigenen Situation (Entwicklung ihrer Bevölkerung und der in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen) sind die Gemeinden somit selber zuständig.

> Auf der Grundlage der bereits beschlossenen oder geplanten Investitionen muss der Finanzplan, unter Berücksichtigung der geplanten Umsetzung dieser Investitionen, deren zukünftigen finanziellen Auswirkungen enthalten, das heisst die Zinsen, die Abschreibungen und allfällige Betriebskosten.

> Einmalige Kosten und einmalige Erträge, die nicht struktureller Natur sind, sowie reine Buchungsvorgänge (interne Verrechnungen) müssen bereinigt werden. Dies bedeutet, dass diese Angaben für die Erstellung des Finanzplans nicht berücksichtigt werden, um ein strukturelles Ergebnis zu erhalten.

> Der Zweck des Finanzplans ist erst dann erreicht, wenn er regelmässig nachgeführt wird, mindestens einmal jährlich, und die bekannten neuen Elemente dabei berücksichtigt werden.

3.4.5 Für die Planung notwendige Daten

3.4.5.1 Gemeindeeigene Daten Die Verwendung eines Planungsinstruments, sei es dasjenige des Freiburger Gemeindeverbands oder ein von einem der verschiedenen Informatikausrüster entwickeltes Instrument erlaubt es, die während der nächsten Jahre – in der Regel während der nächsten fünf Jahre – zur Verfügung stehenden Mittel zu berechnen. Die Informationen werden präziser, zumal die im System eingegebenen Grunddaten bereinigt werden, etwa indem einmalige Einnahmen und Ausgaben korrigiert werden. Neue Ausgaben, die in den Jahren der Finanzplanung regelmässig

anfallen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der erste Schritt der Planung besteht darin, sich mit den Rechnungen der fünf letzten Jahre zu befassen und die notwendigen Bereinigungen vorzunehmen. Dieses Vorgehen ist identisch mit demjenigen zur Berechnung der Selbst-finanzierungsmarge wie sie im Kapitel 5 ausführlich beschrieben wird. Die verschiedenen Etappen sind nachstehend schematisch aufgeführt:

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Berechnung der SFM

+ Ertrag der laufenden Rechnung - Aufwand der laufenden Rechnung = Rechnungsergebnis

Bereinigungen

+ Einmalige Ausgaben - Einmalige Einnahmen + Interne Verrechnungen (Aufwand) - Interne Verrechnungen (Ertrag) = Bereinigtes Ergebnis

+ Abschreibungen + Zuweisung an die Reserven (Aufwand) - Entnahmen aus den Reserven (Ertrag) = Cash flow

- Obligatorische Abschreibungen = Netto-Selbstfinanzierungmarge (SFM)

Zur Bereinigung des Ergebnisses werden zwei Methoden verwendet. Die Wahl der Methode hängt ab vom Typ der Korrekturen. Methode des vollen Ausgleichs

Diese erste Korrekturmethode besteht im vollen Ausgleich der betreffenden Beträge. Sie wird für den Aus-gleich von ausserordentlichem oder einmaligem Aufwand oder Ertrag benützt (z.B. Volkszählung, einmalige Veranstaltung usw.). Die Idee dabei ist, dass die Selbstfinanzierungsmarge nicht wegen einer Ausgabe oder einer Einnahme, die in den Rechnungen der folgenden Jahre nicht mehr auftauchen, vermindert werden soll. Um diese ausserordentlichen Ergebnisse aufzuheben, wird der Aufwand zum Ergebnis dazugezählt und der Ertrag wird abgezogen. Methode des mehrjährigen Durchschnitts

Diese Methode wird für die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben, die jedes Jahr anfallen, aber starken Schwankungen unterworfen sind, gebraucht. Deshalb ersetzt man den Buchwert durch ein Mittel, das über die letzten fünf Jahre berechnet wird. Da das Rechnungsergebnis auf Grund des Ertrags und des Aufwands zustande kommt, wird es bereinigt, so dass man von den Begriffen "Aufwand" und "Ertrag" zu den Begriffen "Ausgaben" und "Einnahmen" übergehen kann. Bei dieser Bestimmung zählen folglich nur die realen – positiven oder negativen – Bewegungen gleichzeitig mit den Geldflüssen, Einzahlungen und Entnahmen. Die rein buchhalterischen Operationen werden nicht berücksichtigt. Ausserdem muss jede neue Ausgabe, die regelmässig wird (z.B. Beteiligung an einem neuen Regionalver-band) in den Jahren, die der untersuchten Zeit vorangehen, hinzugefügt werden, damit man sie mit den betreffenden Jahren vergleichen kann.

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3.4.5.2 Kantonale Daten Gesetzesänderungen, die auf der Ebene des Grossen Rates beschlossen werden, können positive oder negative Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen haben. Die zuständigen kantonalen Dienststellen müssen den betroffenen Stellen deshalb die genauen finanziellen Informationen übermitteln, die die Gemeinden in ihren Voranschlag zu integrieren haben. Was die Trends betrifft, die in den Finanzplan der Gemeinde aufzunehmen sind, übernimmt das Amt für Gemeinden (als einziger kantonaler Ansprechpartner) im Bestreben um ein vereinfachtes Verfahren die Rolle des

Koordinators der zu berücksichtigenden Trends (Art. 43c Abs. 3 ARGG); die Angaben werden jedes Jahr Ende Sommer übermittelt. Die Schwierigkeit, kantonale Daten zu erhalten, liegt darin, dass der Finanzplan des Kantons im Gegensatz zum Finanzplan der Gemeinde nicht systematisch nachgeführt wird und nicht um mehr als zwei Jahre verlängert wird. Hinzu kommt, dass die finanziellen Auswirkungen kommender Projekte (z. B. gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden) erst bekannt gegeben werden, wenn ein Projekt durch den Grossen Rat beschlossen worden ist.

3.4.5.3 Daten der Gemeindeverbände Die von den Gemeindeverbänden geplanten Investitionen haben mittelfristig ebenfalls eine Auswirkung auf die Gemeindefinanzen, finanzieren doch die Gemeinden die Zinsen und die Rückzahlungen der aufgenommenen Darlehen. Die Gemeindeverbände haben deshalb ihre Mitgliedgemeinden über kommende Projekte zu informieren, sowie über die Dauer der Umsetzung dieser Projekte und über die

finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden (Übernahme der Finanzierungskosten oder Übernahme der Schulden). Es ist wichtig, dass die Gemeindeverbände den Gemeinden die für die Erstellung des Voranschlags notwendigen Aufwände wenn möglich spätestens im Verlaufe des Monats Oktober mitteilen.

3.4.6 Vorhersage und Finanzplanung

Die Vorhersage ist eine schwierige Angelegenheit. Die Schätzung der Einnahmen und Ausgaben eines Gemeinwesens ist mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet, weil zahlreiche Faktoren unvorhersehbar sind, es nicht möglich ist, das Gesetz der grossen Zahl anzuwenden, um die Wahrscheinlichkeit zu bestimmen und private Entscheidungen, auf die die Gemeinde keinen Einfluss hat, direkte finanzielle Auswirkungen haben können. Schliesslich beeinflussen die Bevölkerungs-entwicklung oder die Bevölkerungsstruktur nach Alter und Beschäftigungssektor die Vorhersagen; dies sind Faktoren, die die Gemeinde nicht steuern kann, obwohl das weniger ins Gewicht fällt, wenn der Planungszeitraum fünf Jahre beträgt. Trotz diesen Ungewissheiten sind finanzielle Vorhersagen unerlässlich.

Der Finanzplan ist nicht ein genaues Abbild der künftigen Voranschläge. Er muss vielmehr dazu dienen, obere und untere Grenzen zu finden, innerhalb deren die Gemeinde ihren Handlungsspielraum ausschöpfen kann. Es geht deshalb darum, Tendenzen aufzuzeigen. Die Finanzplanung muss das Volumen der Investitionen oder die entsprechenden Modalitäten vorhersehen. Es ist ganz klar, dass die Vorhersagen von den gewählten Hypothesen abhängen; wenn man diese ändert, kommt man zu anderen Ergebnissen. Trotz dieser Einschränkung ist eine solche Untersuchung ein nützliches Instrument für jede Gemeinde, dank dem sie sowohl die laufenden Geschäfte als auch die Investitionen verwalten kann.

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Dazu ist es nötig, nach jeder Jahresrechnung das Ergebnis der letzten Rechnung mit der Vorhersage zu vergleichen und wenn nötig die Diagnose anzupassen. Ausserdem muss man prüfen, ob die Hypothesen gerechtfertigt sind, und sie gegebenenfalls ändern. Dank diesem

Vorgehen kommt man zu einer dynamischen Planung. Das heisst konkret, dass die Rechnung des letzten Jahres, sobald sie bekannt ist, in die Untersuchung eingegeben, die Vorhersage erneut bestimmt und das Ergebnis mit demjenigen der Vorjahre verglichen wird.

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4 Die Verwaltung der öffentlichen Schuld

Die Verwaltung der Schulden gehört zu den Aufgaben des öffentlichen Gemeinwesens. Unter welchen Umständen es sinnvoll ist, Darlehen aufzunehmen, und in welchem Rhythmus diese zurückbezahlt werden sollen, sind zwei Themen der öffentlichen Finanzen von grosser Bedeutung,

zumal sich die Folgen auf die Investitionskapazität und die Möglichkeiten bei zukünftigen Voranschlägen auswirken. Das Thema ist also auch im Zusammenhang mit dem fünften Kapitel, das sich mit der Berechnung der Finanzkapazität befasst, zu sehen.

4.1 Definitionen und gesetzliche Grundlagen

Das GG begrenzt die Verschuldung in zweifacher Hinsicht. Das ARGG regelt die Einzelheiten der Anwendung. Zum einen begrenzt das Gesetz die Verschuldung, indem es ein ausgeglichenes Budget verlangt (Art. 87 GG). Dies gilt selbstverständlich nur für den laufenden Voranschlag. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist es also ausgeschlossen, ein Budgetdefizit durch Aufnahme eines Darlehens zu decken.

Zum andern bedeutet Artikel 93 GG eine Begrenzung der Verschuldung, weil nach dieser Bestimmung eine minimale Abzahlung obligatorisch ist. Die Abzahlungsraten richten sich nach den Tilgungssätzen in Artikel 53 ARGG. Die obligatorischen Mindesttilgungen entsprechen einer Schuldenrückzahlung, mithin einer Ausgabe, die gemäss Artikel 87 Absatz 2 GG im Voranschlag einzustellen ist. Die Kapazität, mit der eine Gemeinde ihren Schuldendienst bewältigt, ist deshalb entscheidend für ihre Kapazität zur Darlehensaufnahme.

Die gesetzlichen Vorschriften sind folgende: Art. 87 GG Pflicht, die gesetzliche Mindesttilgung im laufenden Voranschlag vorzusehen

Art. 92 GG Anlagen

Art. 93 GG Kompetenz des Staatsrates, die Tilgungssätze für die Mindesttilgung festzulegen

Art. 148 GG Genehmigung von Gemeindebeschlüssen

Art. 48 ARGG Bericht des Gemeinderates zu Investitionsprojekten

Art. 52 ARGG Grundsatz der Schuldentilgung

Art. 53 ARGG Liste der jährlichen Mindesttilgungssätze 4.2 Sinn und Zweck der Abschreibungsgrundsätze

Mehrere Überlegungen können vorgebracht werden um Sinn und Zweck der Abschreibungsgrundsätze zu erläutern. Wir beschränken uns auf die drei folgenden: > Die Abschreibung ermöglicht die Kenntnis des Werts eines in der Bilanz figurierenden Gutes. Sie drückt den

Wertverlust des physischen Kapitals aus. In diesem Fall handelt es sich um buchhalterische Abschreibungen. > Die Abschreibung erlaubt eine Verteilung der Belastung durch Investitionsausgaben auf mehrere Jahre. So ist die

Abschreibung einer Investition, deren Lebensdauer auf 30 Jahre geschätzt wird, ebenfalls auf 30 Annuitäten zu verteilen, also jährlich ein Dreissigstel. Mit dieser Regel wird die Forderung nach einer Berechnung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen erfüllt, indem die Finanzkosten (also auch die jährlichen Zinskosten der Schuld) zu den Betriebskosten hinzugezählt werden, um den Einstandspreis zu berechnen.

> Die Abschreibung soll es erlauben, entweder das Kapital (gemäss Ankaufswert) wieder zu äufnen, oder die Schulden innert einer Frist, die grundsätzlich den Abschreibungssätzen entspricht, bis zum Augenblick, an dem das Objekt ersetzt werden muss, zurückzubezahlen.

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Unter einer buchhalterischen Abschreibung ist eine Verminderung der in der Bilanz aktivierten Werte zu verstehen, um damit der Abnutzung, der Alterung, dem Wertverzehr oder der gesunkenen Lebensdauer eines Anlagegutes Rechnung zu tragen. Schuldtilgungen oder -amortisationen liegen vor, wenn ein Darlehen, das der Finanzierung eines

Investitionsprojekts gedient hat, zurückbezahlt wird. Die im GG und ARGG vorgesehenen Abschreibungssätze betreffen die Schuldtilgung und werden auf der Nettoschuld berechnet. Sie gehen mit einer effektiven Rückzahlung der Schulden einher. Gleichzeitig ist mindestens im gleichen Ausmass eine entsprechende buchhalterische Abschreibung des Bilanzwertes vorzunehmen.

4.3 Gesetzliche Schuldenkontrolle

4.3.1 Zweck

Zweck der Schuldenkontrolle ist es, die Nettoverschuldung der Gemeinde, d.h. ihre am 31. Dezember real bestehende Nettoschuld, der Kreditlimite (d.h. der von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Verschuldung = Kumulation der Bewilligungen) gegenüber zu stellen. Liegt die Kreditlimite höher als die Nettoverschuldung, so verfügt die Gemeinde über verfügbare Kredite. Wenn aber die Nettoschuld die Kreditlimite übersteigt, weist die Schuldenkontrolle eine Überschreitung der

gesetzlichen Kreditlimite (negative verfügbare Kredite) aus. Um Missverständnissen vorzubeugen, möchten wir zum vornherein klarstellen, dass es sich bei der Schuldenkontrolle nur darum handelt, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Die Schuldenkontrolle bezieht sich nicht auf die finanziellen und wirtschaftlichen Aspekte des Schuldendienstes (vgl. Sektion 5 hiernach). Es geht einzig darum, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Rückzahlung der Darlehen zu kontrollieren.

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4.3.2 Erläuterung der Tabelle

Die folgende Tabelle präsentiert das Schema der Schuldenkontrolle, welches sämtliche für den Schuldendienst nötigen Informationen ausweist. Sie wird vom Amt für Gemeinden jeder Gemeinde im Verlauf des Sommers zugestellt (siehe Anhang 4).

Die einzelnen Kolonnen enthalten folgende Informationen:

1 Nummer der Finanzierungsbewilligung

2 Jahr, in dem die Finanzierungsbewilligung erteilt wurde

3 Code Objekt, d.h.: D Darlehen, B Baukredit, K Kontokorrent

4 Satz oder Anzahl Jahre der Mindesttilgung

5 Objekt = Gegenstand der mittels Darlehen finanzierten Investitionsausgabe

6 Betrag des Darlehens. Es ist zu beachten, dass der aufgeführte Betrag nicht notwendigerweise mit den Bruttokosten der Investition identisch sein muss.

7 Nicht verwendete Kredite

8 Summe der kumulierten Abzahlungen

9 Gesetzliche Mindesttilgung des kontrollierten Jahres

10 Erhaltene Subventionen und Erträge aus Anschlussgebühren

11 Bewilligte Kreditlimite = Kolonne 6 minus Kolonnen 7, 8, 9 und 10

12 Gesetzliche Mindesttilgung des laufenden Jahres

Kreditbewilligungen (1 bis 6) Die Kreditbewilligungen wurden den Gemeinden bis 1981 durch Staatsratsbeschluss erteilt. Seit 1982 erfolgt dies durch Verfügung des Gemeindedepartements respektive des Amts für Gemeinden. Die bewilligten Anleihen (6) entsprechen dem Nettobetrag, den die Gemeinde bei einer Bank aufnehmen kann, in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan, der dem Legislativorgan vorgelegt wurde.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Nr. Jahr Code Satz /Jahre

Abschr.

Objekt BewilligteAnleihen

Nichtverwendete

Kredite

KumulierteAbschreibung

2014

Min. oblig.Abschreibung

2015

Subventionenund andere

2015

BewilligteKreditlimite

Min. oblig.Abschreibung

2016

… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …68 2005 E 4% Strasse Im Fang 475'000.00 0.00 428'480.00 13'520.00 33'000.00 0.00 0.00

120 2006 E 3% Ausbau des Gemeindehauses 530'360.00 0.00 325'830.00 15'910.00 0.00 188'620.00 15'910.00092 2007 K - Kontokorrent 450'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 450'000.00 0.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …

174 2010 E 15% Planungskredit, Arbeitszone 40'000.00 0.00 36'000.00 4'000.00 0.00 0.00 0.00174 2010 E 7% Strassenbelag, Fliedergasse 70'000.00 0.00 24'500.00 4'900.00 9'000.00 31'600.00 4'900.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …30 2014 E 4% Bushaltestellen 338'700.00 298'000.00 0.00 0.00 0.00 40'700.00 0.0040 2015 E 4% Strassen, Blumenstrasse 720'000.00 720'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.0040 2015 E 10% Öffentliche Beleuchtung 200'000.00 50'000.00 0.00 0.00 0.00 150'000.00 0.00

10'224'660.00 4'310'838.41 2'506'829.33 185'206.00 491'548.09 2'730'238.17 168'843.50

Verfügbare Kredite 1'408'525.58Verfügbare Kredite 1 888'870.91

Schuldenkontrolle am 31.12.2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 40 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Nicht verwendete Kredite (7) Es ist bei Kreditbewilligungen neueren Datums möglich, dass der bewilligte Darlehensbetrag im ersten Jahr nicht vollständig aufgenommen wird; dies vor allem dann, wenn die Investitionsausgabe auf mehrere Jahre verteilt wird. Jeder nicht verwendete Kredit wird von der Kreditlimite in Abzug gebracht. Zu diesem Zweck stützt man sich auf die Jahresrechnung der Gemeinde. Wenn der Finanzierungsplan eines Investitionsprojekts vorsieht, dass die Deckung nur zum Teil durch ein Darlehen erfolgen soll, sind vorrangig die andern Finanzierungsarten zu verwenden. Ein nicht verwendeter Kredit darf nicht für einen andern Zweck genutzt werden (Art. 87 Abs. 4 GG). Kumulierte Abzahlungen (8) Das Total der Abzahlungen der Vorjahre ist zu übertragen. Mindestabzahlungen (9) Die obligatorischen Mindestabzahlungen (Art. 53 Abs. 2 ARGG), die in den Verfügungen oder Beschlüssen des Amts für Gemeinden festgelegt sind, vermindern jährlich die Kreditlimite, bis der Kredit vollständig zurückgezahlt ist. Zum ersten Mal vorzunehmen ist die Abzahlung in dem Jahr, das dem Ende der Arbeiten folgt, ausser es sei in der Kreditbewilligung etwas Anderslautendes vorgesehen. Das letzte Abzahlungsjahr kann erst bestimmt werden, wenn die ausserordentlichen Tilgungen (z.B. Subventionen, Anschlussgebühren, Beiträge Dritter, Landverkäufe, usw.) bekannt sind. Die so berechnete jährliche Mindestabzahlung ist massgebend für die Berechnung der Ausgeglichenheit des Voranschlags (Art. 87 Abs. 2 GG). Subventionen und andere (10) Die Subventionen werden nur dann für die Abzahlung des Kredits in Betracht gezogen, wenn die Kreditbewilligung dies ausdrücklich vorsieht. In der Regel dienen die Subventionen jedoch zur Rückzahlung des Baukontos (B). Massgebend sind die Subventionsbeträge, die in der Gemeinderechnung enthalten sind. Anschlussgebühren (10) Die Anschlussgebühren im Bereich des Trinkwassers (70.610) und des Abwassers (71.610) werden nur dann in Betracht gezogen, wenn die Gemeinde ein Darlehen aufgenommen hat, um entsprechende Infrastrukturen zu erstellen. Gemäss der Rechtsprechung werden die Anschlussgebühren vorrangig für die Tilgung der Schulden im jeweiligen Bereich verwendet. Andere ausserordentliche Abzahlungen (10) Andere ausserordentliche Abzahlungen kommen nur in Betracht, sofern sie in der Kreditbewilligung vorgesehen sind. Denkbar sind zwei Fälle: die Verkaufserlöse einer Reihe von Bauparzellen und Beiträge Dritter, die bei Abschluss der Arbeiten geleistet wurden. Die Kreditlimite Diese erhält man, indem man von der Kolonne (6) die Beträge der Kolonnen (7), (8), (9) und (10) abzieht.

Amt für Gemeinden GemA Seite 41 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

4.3.3 Berechnung der Nettoverschuldung

Hierbei stützt man sich auf die Bilanzposten gemäss dem harmonisierten Kontenrahmen. Schulden der Gemeinde Es kommen nur die kurz-, mittel- und langfristigen Schulden gegenüber Kreditinstituten (Konten 21 und 22 der Bilanz), inklusive des Kontokorrents bei der kantonalen Finanzverwaltung (Konto 2060) und die Verpflichtungen für Sonderrechnungen (Konten 23) in Betracht. Andere Verpflichtungen sowie buchhalterische Reserven auf der Passivseite werden nicht berücksichtigt. Staatskontokorrent Als Saldo des Staatskontokorrents (Kontenrahmen Nr. 1110 auf der Aktivseite und 2060 auf der Passivseite) wird der von der kantonalen Finanzverwaltung jährlich per 31. Dezember publizierte Wert gemäss Kontenauszug übernommen. Kapitalien Berücksichtigt werden die verfügbaren Mittel (Konto 10), das Kontokorrent bei kantonalen Finanzverwaltung (1110), die bei Kreditinstituten angelegten Kapitalien (1200, 1210 und 1220) sowie das Dotationskapital von Gemeindeanstalten (1530).

Amt für Gemeinden GemA Seite 42 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

4.3.4 Ergebnisse

Auf der folgenden Seite ist ein Beispiel des Dokuments Bilanz wiedergegeben, das den Gemeinden jährlich zugestellt wird und das die Berechnung der Nettoverschuldung beinhaltet (vgl. ebenfalls Anhang 3).

Finanzvermögen 1'290'360.86 Fremdkapital 1'864'258.3810 Flüssige Mittel 13'561.26 20 Laufende Verpflichtungen 240'646.1311 Kurzfristige Guthaben 1'022'159.05 davon 2060 Staatskontokorrent 35'163.00

davon 1110 Staatskontokorrent 0.00 21 Kurzfristige Schulden -1'153'316.4012 Anlagen Finanzvermögen 74'343.75 22 Mittel- und langfristige Schulden 2'527'770.00

davon 1200 Ersparnisse 74'341.75 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen 0.001210 Festverzinsliche Anlagen 1.00 24 Rückstellungen 159'660.601220 Darlehen 0.00 25 Transitorische Passiven 89'498.05

13 Transitorische Aktiven 180'296.80Verwaltungsvermögen 2'280'827.87

14 Sachgüter 1'895'058.2715 Darlehen und Beteiligungen 385'769.60

davon 1530 Gemeindeanstalten 0.00

16 Investitionsbeiträge 0.00Spezialfinanzierungen 0.00 Spezialfinanzierungen 519'654.67

18 Spezialfinanzierungen 0.00 28 Spezialfinanzierungen 519'654.672800 Obligatorische Spezialfinanzierungen 491'928.12

2820 Freie Reserven 27'726.55

Bilanzfehlbetrag 0.00 Eigenkapital 1'187'279.6819 Bilanzfehlbetrag 0.00 29 Eigenkapital 1'187'279.68

Total 3'571'188.73 Total 3'571'192.73

Verschuldung+ Bruttoschulden (2060 + 21 + 22 + 23) 1'409'616.60- Kapital (10 + 1110 + 1200 + 1210 + 1220 + 1530) 87'904.01= Nettoschulden 1'321'712.59

Bilanz am 31.12.2015AKTIVEN PASSIVEN

Amt für Gemeinden GemA Seite 43 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Um die Einhaltung der Vorschriften über die obligatorische Schuldentilgung durch die Gemeinde zu überprüfen, wird das Total der Spalte 10 Gesetzliche Kreditlimite der Schuldenkontrolle mit dem Ergebnis der Nettoschuld gemäss der Bilanz verglichen. Im vorliegenden Beispiel belaufen sich die verfügbaren Kredite auf 234'130,60 Fr., also: gesetzliche Kreditlimite 2‘730‘238.17 gemäss Schuldenkontrolle - Nettoschulden - 1‘321‘712.59 gemäss Bilanz = verfügbare Kredite 1‘408‘525.58 gemäss Schuldenkontrolle Bei der gesetzlichen Schuldenkontrolle sind zwei Ergebnisse möglich: > verfügbare Kredite, wenn die Nettoverschuldung der Gemeinde unter der bewilligten Kreditlimite liegt > eine Überschreitung der gesetzlichen Kreditlimite (negative verfügbare Kredite) im umgekehrten Fall. Im oben genannten Beispiel hat die Gemeinde verfügbare Kredite, da die Kreditlimite höher ist als die Nettoverschuldung. Welche Folgen können diese Ergebnisse haben? 4.3.4.1 Verfügbare Kredite Verfügbare Kredite können entweder direkt oder indirekt verwendet werden. a) Direkte Verwendung Die Gemeinde kann mit verfügbaren Krediten direkt Investitionsausgaben finanzieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bruttoausgabe für die Investition die verfügbaren Kredite nicht übersteigt, sonst könnte dieses Vorgehen zu einer Überschreitung der Kreditlimite führen. Die Verwendung der verfügbaren Kredite muss daher aufmerksam überwacht werden, insbesondere dann, wenn die Ausgabe zum Teil durch Subventionen oder Beiträge von Dritten gedeckt wird, die der Gemeindekasse erst in einem gewissen zeitlichen Abstand zufliessen. In gesetzlicher Hinsicht ist bei der Finanzierung von Investitionsausgaben mittels verfügbarer Kredite Fol-gendes zu beachten: Die Ausgabe ist in einem besonderen Beschluss von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat gutzuheissen (Art. 89 GG) und untersteht in letzterem Fall dem fakultativen Referendum (Art. 52 GG). b) Indirekte Verwendung Unter "indirekter Verwendung" versteht man den Vorgang, mit verfügbaren Krediten höhere als die vom Gesetz verlangten Abzahlungen vorzunehmen. Im gezeigten Beispiel belaufen sich die verfügbaren Kredite auf Fr. 234‘130.60. Die Gemeinde könnte nun bis zur Höhe dieses Betrages früher bewilligte Kredite zurückzahlen. In unserem Beispiel könnte man also die Bewilligung 120/2006/Ausbau des Gemeindehauses auf der ersten Zeile streichen. Durch die Streichung dieser Zeile wird das Total der Kreditlimite – und somit auch das Total der verfügbaren Kredite – um 188‘620 Franken vermindert. Die Streichung wird auf dem Kontrollblatt im folgenden Jahr wirksam (in unserem Beispiel also in der Schuldenkontrolle 2016).

Amt für Gemeinden GemA Seite 44 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Indem frühere Kreditbewilligungen gelöscht werden, vermindert sich auch die gesetzliche Mindesttilgung, hier im Betrag von 15‘910 Fr. jährlich ab 2016, was im gleichen Zug die Selbstfinanzierungsmarge der Gemeinde erhöht. Bemerkung Der Begriff Verfügbare Kredite I entspricht der fiktiven Berechnung der verfügbaren Kredite, von denen die Reserven in Abzug gebracht wurden (Konten 2800 Obligatorische Spezialfinanzierungen und 2820 freie Reserven in den Passiven der Bilanz). Es ist Sache der Gemeinde, in ihrer Bilanz die rein buchhalterischen Reserven, die nicht finanziell gebildet wurden, zu identifizieren und von den verfügbaren Krediten in Abzug zu bringen. 4.3.4.2 Negative verfügbare Kredite Es kann vorkommen, dass sich eine Gemeinde mit der Situation konfrontiert sieht, dass die Schuldenkontrolle negative verfügbare Kredite ausweist. Die Praxis des Amts für Gemeinden und die diesbezügliche Rechtsprechung werden nachstehend erläutert: Wenn das Amt für Gemeinden in einer Gemeinde eine Überschreitung der Kreditlimite (negative verfügbare Kredite) feststellt, werden die Ursachen abgeklärt und die Gemeinde wird aufgefordert, dieser Situation unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Gemeinde sollte

daraufhin einen Plan erarbeiten, wie die Überschreitung der Kreditlimite aufzuholen ist. Als minimalen Grundsatz hat die Rechtsprechung eine Rate von 1/10 pro Jahr festgelegt. Die Abzahlungsrückstände müssen also jährlich um 1/10 getilgt werden, was einem zusätzlichen "Abschreibungssatz" von 10% entspricht. Eine Gemeinde hat also kein Interesse daran, eine solche Situation entstehen zu lassen, denn dieser Abschreibungssatz liegt wesentlich über den in Artikel 53 ARGG aufgezählten normalen Ansätzen.

Nr. Jahr Code Satz /Jahre

Abschr.

Objekt BewilligteAnleihen

Nichtverwendete

Kredite

KumulierteAbschreibung

2014

Min. oblig.Abschreibung

2015

Subventionenund andere

2015

BewilligteKreditlimite

Min. oblig.Abschreibung

2016

… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …68 2005 E 4% Strasse Im Fang 475'000.00 0.00 428'480.00 13'520.00 33'000.00 0.00 0.00

120 2006 E 3% Ausbau des Gemeindehauses 530'360.00 0.00 325'830.00 15'910.00 0.00 188'620.00 15'910.00092 2007 T - Kontokorrent 450'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 450'000.00 0.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …

174 2010 E 15% Planungskredit, Arbeitszone 40'000.00 0.00 36'000.00 4'000.00 0.00 0.00 0.00174 2010 E 7% Strassenbelag, Fliedergasse 70'000.00 0.00 24'500.00 4'900.00 9'000.00 31'600.00 4'900.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …30 2014 E 4% Bushaltestellen 338'700.00 298'000.00 0.00 0.00 0.00 40'700.00 0.0040 2015 E 4% Strassen, Blumenstrasse 720'000.00 720'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.0040 2015 E 10% Öffentliche Beleuchtung 200'000.00 50'000.00 0.00 0.00 0.00 150'000.00 0.00

10'224'660.00 4'310'838.41 2'506'829.33 185'206.00 491'548.09 2'730'238.17 168'843.50

9'694'300.00 4'310'838.41 2'180'999.33 169'296.00 491'548.09 2'541'618.17 152'933.50

Verfügbare Kredite 1'219'905.58Verfügbare Kredite 1 700'250.91

Schuldenkontrolle am 31.12.2015

NEUES TOTAL

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4.4 Grenzen der Verschuldung

Hier geht es um die Frage, ob es wirtschaftliche und finanzielle Parameter gibt, welche das Niveau der Verschuldung begrenzen, weil die Höhe der Verschuldung direkte Auswirkungen auf den Voranschlag und auf die Investitionskapazität hat. Die Finanzierung gewisser Ausgaben mittels Darlehen rechtfertigt sich aufgrund des Prinzips der zeitlichen Äquivalenz. Ausgaben, die einen unmittelbaren Nutzen bezwecken (laufende Ausgaben), müssen durch Steuern und andere laufende Einnahmen finanziert werden. Auf der andern Seite verlangt der gleiche Grundsatz, dass Ausgaben, deren Nutzen sich auf mehrere Jahre verteilt (Infrastrukturausgaben) durch Darlehen finanziert werden sollen; diese Darlehen sind im Verhältnis zur wirtschaftlichen Entwertung der Infrastrukturen zurückzuzahlen. Auf diese Weise tragen alle Mitglieder des Gemeinwesens die Kosten, die die Erbringung der Gemeinde-leistungen in einem Jahr verursacht (Betriebskosten und Finanzkosten der

Infrastrukturen). Die Theorie setzt somit der Verschuldung eine erste, wirtschaftliche Grenze: Die Entsprechung der Bezahlungsdauer und der Lebensdauer des mit Krediten finanzierten Anlagegutes, wobei der Schuldendienst regelmässig zu leisten ist. In der Gesetzgebung ist dieses Prinzip seit 1982 verwirklicht (Art. 52 und 53 ARGG). Aber auch dieses System verhindert nicht in jedem Fall, dass eine Gemeinde sich übermässig verschuldet. Es müssen noch weitere Kriterien beigezogen werden, um zu vermeiden, dass die Zinsenlast und die Abzahlung die Gemeinde in eine unangenehme oder gar unerträgliche Lage bringen, nämlich wenn der Schuldendienst den Teil der Mittel, die der Finanzierung anderer Aufgaben dienen, unverhältnismässig schmälern würde. Kapitel 5 präsentiert überblicksmässig die Grenzen der Verschuldung. Im folgenden Kapitel werden weitere Kennzahlen dargestellt.

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5 Die Berechnung der Finanzkraft und die Verwendung der Finanzkennzahlen

Zum Abschluss dieser Einführung in die Gemeindefinanzen werden wir nun die Berechnungsmethode der Finanzkraft und die Verwendung der Finanzkennzahlen darstellen, wobei wir von einem konkreten Beispiel

ausgehen. Sämtliche Beispiele im Anhang entsprechen denjenigen Dokumenten, die vom Amt für Gemeinden jeder Gemeinde zugestellt werden.

5.1 Selbstfinanzierungsmarge (SFM)

Das ausgewählte Beispiel stützt sich auf die Bezugsjahre 2011 bis 2015. Die Ergebnisse der Laufenden Rechnung (Beilage 1), aus welchen die

Finanzielle Situation (Beilage 5) ermittelt wird, müssen aus folgenden Gründen bereinigt und abgegrenzt werden:

5.1.1 Abgrenzungen / Bereinigungen

Steuerertrag Die Steuererträge der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen werden durch die von der kantonalen Steuerverwaltung erhaltenen Zahlen für die letzte Steuerperiode, multipliziert mit den Gemeindesteuerfüssen, ersetzt. Abschreibungen Die in der Rechnung verbuchten Abschreibungen werden dahingehend korrigiert, dass der aus der Schuldenkontrolle für die Gemeinde hervorgehende obligatorische Abschreibungsbetrag eingesetzt wird. Freie Abschreibungen sind eine Möglichkeit der Verwaltung der Finanzen, unterstehen jedoch keiner Bedingung oder Pflicht. Der Gemeinde stehen hier auch anderweitige Möglichkeiten offen. Gebührenfinanzierte Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes Der Grundsatz der Zweckbindung ist einzuhalten. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Ertragsüberschuss nicht den allgemeinen laufenden Erträgen zugeführt werden darf, sondern einer Reserve zuzuweisen ist (z.B. über das Konto 70.380 für die Wasserversorgung). Hinzu kommt, dass sich nicht allein deshalb ein Ertragsüberschuss ergeben sollte, weil in diesen Bereichen nur die Betriebskosten verbucht wurden, die Finanzkosten (Zinsen und Abschreibungen) aber vergessen gingen! Ein Aufwandüberschuss kann durch eine Reserveentnahme, falls eine solche vorhanden ist, ausgeglichen werden. Betreffend Kostendeckung ist das Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG) (SGF 812.1) in Erinnerung zu rufen. Es ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und sieht vor, dass die Kosten vollständig durch Gebühren zu decken sind (Deckungsgrad 100%). Diese Regel gilt auch für das Trinkwassergesetz vom 6. Oktober 2011 (TWG) (SGF 821.32.1). Demgegenüber legt das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) (SGF 810.2) den minimalen Deckungsgrad bei 70% fest. Einmaliger Aufwand und Ertrag Ein kurzer Vergleich des jährlichen Aufwands und Ertrags erlaubt es, gewisse Beträge, die in der laufenden Rechnung aufgeführt sind, aber auch in der Investitionsrechnung verbucht werden könnten, zu korrigieren. Diese Korrekturen können durch die Gemeinde verfeinert werden.

Amt für Gemeinden GemA Seite 47 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

5.1.2 Berechnung der strukturellen Selbstfinanzierungsmarge (Strukturelle SFM)

Die Selbstfinanzierungsmarge (SFM) einer Gemeinde stellt ihren realen Gewinn vor zusätzlichen Abschreibungen und Zuweisungen an die Reserve dar. 5.2 Berechnung der Investitionskapazität

5.2.1 Verwendete Formel

Beilage 6 präsentiert die Berechnung der Investitionskapazität. Bei einer positiven strukturellen Selbstfinanzierungsmarge sind drei Arten der Verwendung möglich: > Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen > Senkung des Steuerfusses > Tätigung von Investitionen Im letzteren Fall gibt es ausserdem folgende zwei Varianten: 1. Die Selbstfinanzierungsmarge dient direkt zur Finanzierung der Ausgabe. In diesem Fall ist sie gleich

hoch wie die jährliche Investition. 2. Die SFM kann für die Bewirtschaftung (Zinsen und Schuldtilgung) einer neuen Anleihe verwendet

werden. In diesem Fall gilt:

Anleihenskapazität: (SFM - f) x 100 m + r

m = Abschreibungssatz, gemäss Artikel 53 ARGG r = Zinssatz der Passivzinsen f = Finanzkosten der neuen Investition

5.2.2 Verwendung der strukturellen SFM für neue Investitionen

Bei einer positiven strukturellen SFM empfehlen wir den Gemeinden, vorrangig die verfügbaren Kredite auszuschöpfen. Die Höhe der verfügbaren Kredite per 31. Dezember 2015 kann der Berechnung der Investitionskapazität entnommen werden, unter Vorbehalt der seit

diesem Datum bereits verwendeten Kredite und der nicht konstituierten Reserven. Die Verwendung der verfügbaren Kredite für Investitionen zieht Finanzkosten nach sich, die wie folgt berechnet werden:

> Verlust von Aktivzinsen infolge Verwendung der Kapitalien: 0,25% der Kapitalien > Zinslast bei Ausnützung der verfügbaren Kredite: 2,50% des Saldos der Kreditlimite Diese beiden Zinssätze sind "vorsichtigerweise" die Referenzsätze 2016. Es obliegt der Gemeinde sie zu korrigieren und, falls sie zu tief oder zu hoch sind, die entsprechenden Auswirkungen anzupassen.

Amt für Gemeinden GemA Seite 48 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Bemerkungen

Die hier verwendeten Zinssätze sind Änderungen unterworfen und müssen der realen Situation auf dem Kapitalmarkt Rechnung tragen.

Diese Analyse trägt Investitionen, die bisher keine Finanz- oder Betriebskosten verursacht haben, nicht Rechnung, da diese Kosten in den zur Analyse herangezogenen Jahresrechnungen noch nicht enthalten waren.

Um den effektiven Betrag der verfügbaren Kredite zu erhalten, müssen im Weiteren die nicht konstituierten Reserven abgezogen werden.

Es obliegt der Gemeinde, diese Elemente zu berücksichtigen und die vorliegenden Angaben zu korrigieren, um die Investitionskapazität bestmöglich einzuschätzen. Die im Anhang 6 Investitionskapazität präsentierten Elemente erlauben es, die theoretische Investitions-kapazität zu berechnen. Anleihenskapazität Zum Ergebnis der Berechnung der Anleihenskapazität sind theoretisch die verfügbaren Kredite hinzuzählen; daraus ergibt sich die Investitionskapazität. Mit der durchschnittlichen strukturellen SFM, die im Anhang 5 Finanzielle Situation berechnet wurde, ist es nun möglich, die Anleihenskapazität, wie sie im Anhang 6 Investitionskapazität figuriert, zu bestimmen sowie die gesamte Investitionskapazität zu definieren. Verfügbare Kredite Ist die SFM positiv, betragsmässig kleiner als die Finanzkosten, jedoch höher als der Verlust der Aktivzinsen, fällt die Anleihenskapazität negativ aus. Es sind die effektiv verfügbaren Kredite zu berechnen, die die Gesamtinvestitionskapazität darstellen. Verfügbare Kapitalien Ist die SFM positiv, aber tiefer als der Verlust an Aktivzinsen, so ist die Anleihenskapazität negativ. Es geht dann darum, die effektiv verfügbaren Kapitalien zu berechnen, welche die Gesamtinvestitionskapazität darstellen. Effektiv verfügbare Kapitalien Fallen die verfügbaren Kredite negativ aus, entsprechen die Finanzkosten lediglich der gesetzlichen Mindesttilgungsrate von 10% zur Tilgung der Überschreitung der Kreditlimite. Es sind die tatsächlich verfügbaren Kapitalien zu berechnen, die die Gesamtinvestitionskapazität darstellen. Wenn die durchschnittliche strukturelle SFM negativ ausfällt Ist die durchschnittliche strukturelle SFM negativ, so verfügt die Gemeinde über keine neue Anleihenskapazität und mithin ist auch keine Investitionskapazität vorhanden. 5.3 Verwendung der Finanzkennzahlen

Das Amt für Gemeinden berechnet jeder Gemeinde diejenigen Finanzkennzahlen, die von der Konferenz der kantonalen Aufsichts-behörden über die Gemeindefinanzen (KKAG) definiert wurden, sowie weitere kantonale

Finanzkennzahlen. Ein Beispiel dafür figuriert in Anhang 7 Finanzielle Indexe. Anhang 8 Übersicht der finanziellen Indexe erlaubt eine Interpretation der Ergebnisse.

Amt für Gemeinden GemA Seite 49 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

5.3.1 Harmonisierte Finanzkennzahlen

Selbstfinanzierungsgrad Der Selbstfinanzierungsgrad zeigt an, in welchem Ausmass Neuinvestitionen durch selbst erwirtschaftete Mittel finanziert werden können. Ein Selbstfinanzierungsgrad unter 100% führt zu einer Neuverschuldung. Liegt dieser Wert über 100%, können Schulden abgebaut werden. Werte zwischen 70 und 100% bedeuten eine noch verantwortbare Neuverschuldung. Selbstfinanzierungsanteil Der Selbstfinanzierungsanteil charakterisiert die Finanzkraft und den finanziellen Spielraum einer Gemeinde. Ein Anteil unter 10% weist auf eine schwache Investitionskraft hin; Werte über 20% sind sehr gut. Zinsbelastungsanteil Der Zinsbelastungsanteil ist die Messgrösse für die Belastung des Haushaltes mit Zinskosten. Ein Zinsbelastungsanteil bis 2% gilt noch als klein, ab 5% jedoch bereits als hoch und über 8% als sehr hoch. Kapitaldienstanteil Der Kapitaldienstanteil ist die Messgrösse für die Belastung des Haushaltes mit Kapitalkosten. Ein hoher Kapitaldienstanteil ab 15% und mehr weist auf einen hohen Abschreibungsbedarf und/oder eine hohe Verschuldung hin. Nettoschuld je Einwohner Die Nettoschuld je Einwohner wird auch oft als Gradmesser für die Verschuldung verwendet. Die Aussagekraft dieser Kennzahl hängt allerdings von der richtigen Bewertung des Finanzvermögens ab. Diese Kennzahl ist nicht identisch mit der Nettoverschuldung, wie sie für die verfügbaren Kredite in der Schuldenkontrolle verwendet wird; das Finanzvermögen wird hier nicht berücksichtigt. Investitionsanteil Der Investitionsanteil zeigt die Aktivität im Bereich der Investitionen und den Einfluss auf die Nettoverschuldung. Die Bruttoinvestitionen werden in Prozent der konsolidierten Ausgaben dargestellt. Ein Wert unter 10% weist auf eine schwache und über 30% auf eine sehr starke Investitionstätigkeitet hin. Bruttoverschuldungsquote Die Bruttoverschuldungsquote zeigt an, wie viele Prozente vom Finanzertrag benötigt werden, um die Bruttoschulden abzutragen. Die Verschuldung gilt als kritisch, wenn der Schwellenwert über 200% liegt; Werte von 100% und tiefer werden als gut eingestuft. Bemerkung

Für die Interpretation der Ergebnisse ist Anhang 8 Übersicht der finanziellen Indexe hilfreich.

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Die für die Berechnung der Kennzahlen verwendeten Konti

Selbstfinanzierung + Total des Ertrags der laufenden Rechnung- Total des Aufwands der laufenden Rechnung+ 9401 Obligatorische Abschreibungen (Aufwand)+ 991 Freie Abschreibungen (Aufwand)+ 992 Reserven (Zuweisung / Aufwand)- 992 Reserven (Entnahme / Ertrag)+ 330 Abschreibung des Bilanzfehlbetrags Artengliederung

Nettoinvestition + Total der Investitionsausgaben- Total der Investitionseinnahmen

Finanzertrag + Total des Ertrags der laufenden Rechnung- 992 Reserven (Entnahme / Ertrag)- 49 Interne Verrechnungen (Total / Ertrag) Artengliederung

Nettozinsen + 9400 Passivzinsen (Aufwand)- 9400 Aktivzinsen (Ertrag)

Kapitaldienst + 9400 Passivzinsen (Aufwand)- 9400 Aktivzinsen (Ertrag)+ 9401 Obligatorische Abschreibungen (Aufwand)+ 330 Abschreibung des Bilanzfehlbetrags Artengliederung

Nettoschuld + Verpflichtungen (Fremdkapital) Passivseite Bilanz- Finanzvermögen) Aktivseite Bilanz- 1530 Gemeindeanstalten Aktivseite Bilanz

Konsolidierte Gesamtausgaben + Total des Aufwands der laufenden Rechnung+ Total der Investitionsausgaben- 33 Abschreibungen Artengliederung- 37 Durchlaufende Subventionen Artengliederung- 38 Spezialfinanzierungen Artengliederung- 39 Interne Verrechnungen Artengliederung

Bruttoschuld + 2060 Staatskontokorrent Passivseite Bilanz+ 21 Kurzfristige Schulden Passivseite Bilanz+ 22 Mittel- und langfristige Schulden Passivseite Bilanz+ 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen Passivseite Bilanz

Ertrag + Total des Ertrags der laufenden Rechnung- 47 Durchlaufende Subventionen Artengliederung- 48 Spezialfinanzierungen (Entnahme) Artengliederung- 49 Interne Verrechnungen Artengliederung

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Berechnung der Kennzahlen

5.3.2 Kantonale Finanzkennzahlen

Die für die Berechnung der Kennzahlen verwendeten Elemente ergeben sich aus der

Laufenden Rechnung (Anhang 1) und der Schuldenkontrolle (Anhang 4) der Gemeinden.

Definitionen und Kennzahlen

Deckungsgrad der Umweltschutzaufgaben

Die Bereiche 70 Wasserversorgung, 71 Gewässerschutz und 72 Abfallbewirtschaftung sollten durch Anschluss- und Benutzungs-gebühren finanziert werden, um das Budget nicht zu belasten. Das Prinzip der Selbstfinanzierung

der Kapitel 70 und 71 wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt (vgl. Sektion 5.1.1). Was den Abfallbereich anbetrifft, sieht das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung einen minimalen Deckungsgrad von 70% vor.

Deckungsgrad % Ertrag / Aufwand des Kontos 70 Wasserversorgung der Umweltschutzaufgaben % Ertrag / Aufwand des Kontos 71 Gewässerschutz % Ertrag / Aufwand des Kontos 72 Abfallbewirtschaftung

Selbstfinanzierungsgrad % Selbstfinanzierung / Nettoinvestition

Selbstfinanzierungsanteil % Selbstfinanzierung / Finanzertrag

Zinsbelastungsanteil % Nettozinsen / Finanzertrag

Kapitaldienstanteil % Kapitaldienst / Finanzertrag

Nettoschuld je Einwohner Nettoschuld / Zivilrechtliche Bevölkerung

Investitionsanteil % Bruttoinvestitionen / Konsolidierte Gesamtausgaben

Bruttoverschuldunsquote % Bruttoschuld / Ertrag

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Einhaltung der Abschreibungsregeln (gemäss Schuldenkontrolle – siehe Sektion 4.3.4)

Damit kann die Einhaltung der wirtschaftlichen Regeln bezüglich der gesetzlichen Mindesttilgungen kontrolliert werden; in diesem Fall verfügt die Gemeinde über verfügbare Kredite. Werden die gesetzlichen Abzahlungs-vorschriften nicht eingehalten, hat die Gemeinde

in einer Frist von maximal 10 Jahren die Abzahlungsrückstände (Überschreitung der Kreditlimite) aufzuholen. Das Ergebnis wird der Gemeinde in Form der Schuldenkontrolle (Anhang 4) jährlich mitgeteilt.

Einhaltung der Abschreibungsregeln Kreditlimite für Investitionen - Nettoverschuldung

Kreditlimite für Investitionen Saldo der Kreditbewilligungen des GemA Schuldenkontrolle

NettoverschuldungFremdkapital + 2060 Staatskontokorrent Passivseite Bilanz

+ 21 Kurzfristige Schulden Passivseite Bilanz+ 22 Mittel- und langfristige Schulden Passivseite Bilanz+ 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen Passivseite Bilanz

Finanzvermögen - 10 Flüssige Mittel Aktivseite Bilanz- 1110 Staatskontokorrent Aktivseite Bilanz- 1200 Anlagen Aktivseite Bilanz- 1210 Anlagen mit festen Erträgen Aktivseite Bilanz- 1220 Darlehen Aktivseite Bilanz- 1530 Gemeindeanstalten Aktivseite Bilanz

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6 Der interkommunale Finanzausgleich Das Gesetz vom 16. November 2009 über den interkommunalen Finanzausgleich (IFAG) (SGF 142.1) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten; es führt ein neues System der finanziellen Solidarität

unter den Gemeinden ein. Die finanzielle Solidarität unter den Gemeinden wird durch zwei verschiedene Instrumente sichergestellt: dem Ressourcen- und dem Bedarfsausgleich.

6.1 Ressourcenausgleich

Der Ressourcenausgleich ist das Finanz-ausgleichsinstrument, das sich auf die Seite der Steuereinnahmen bezieht. Dieses Instrument definiert die potenziellen Steuerressourcen, anhand derer die Unterschiede zwischen den Gemeinden gemessen werden. Massgebend sind acht Arten von regelmässigen Gemeindesteuern, die ihnen die wesentlichen Ressourcen verschaffen: > Einkommenssteuer von natürlichen Personen > Vermögenssteuer von natürlichen Personen > Gewinnsteuer von juristischen Personen > Kapitalsteuer von juristische Personen > Steuer auf Kapitalleistungen > Quellensteuer > Liegenschaftssteuer > Motorfahrzeugsteuer Die Erträge dieser Steuern werden zum Satz der einfachen Kantonssteuer berechnet, oder, wenn ein solcher fehlt, zu einem standardisierten Steuersatz. Dies deshalb, um die Auswirkungen der Gemeindesteuerfüsse zu neutralisieren, da diese auch das Ergebnis von Entscheidungen der Gemeinde sind. Ausserdem basieren die Erträge, die in Franken pro Einwohner berechnet werden, auf den drei letzten Jahren, für die Steuerstatistiken verfügbar sind. Für jede Steuerart wird ein Ressourcen-Teilindex berechnet und je nach dem entsprechenden Steuervolumen im Verhältnis zur Gesamtheit der Steuern gewichtet. Die acht Teilindizes ergeben zusammen den Steuerpotenzialindex (StPI). Der StPI der Gesamtheit der Gemeinden beträgt 100,00 Punkte; Gemeinden mit einem StPI über 100 Punkte gelten als mehr oder weniger finanzstark (beitragspflichtige Gemeinden),

Gemeinden unter diesem Wert als mehr oder weniger finanzschwach (beitragsberechtigte Gemeinden). Der Ressourcenausgleich ist ein horizontales Instrument, d.h. allein die Gemeinden mit einem StPI über 100,00 Punkte finanzieren die Summe, die auf die Gemeinden mit einem StPI unter dieser Limite verteilt wird. Mit diesem System ist auch kein Fonds notwendig, denn die Beiträge des Ressourcenausgleichs werden den beitragspflichtigen Gemeinden belastet und am gleichen Valutadatum vom 30. Juni den begünstigten Gemeinden gutgeschrieben. Die Summe der belasteten und gutgeschriebenen Beträge ist identisch. Der Gesamtbetrag des Ressourcenausgleichs wird vom Gesetzgeber bestimmt: Der Anfangsbetrag wurde so bemessen, dass er dem im zuvor geltenden indirekten Ausgleichssystem umverteilten Betrag entsprach. Die Analyse der Volumen der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass sie rund 2,5% des Gesamtbetrags der berücksichtigten potenziellen Ressourcen entsprachen. Dieser Prozentsatz wurde daher im Gesetz verankert, womit die Möglichkeit besteht, den Betrag des Ressourcenausgleichs jährlich an die Entwicklung der Steuererträge anzupassen. Für das erste Jahr der Umsetzung (2011) wurde er auf 24,5 Millionen Franken festgelegt. Für das Jahr 2016 beläuft sich dieser Betrag auf 27,82 Millionen. Die Summe des Ressourcenausgleichs wird proportional auf die beitragspflichtigen und auf die beitragsberechtigten Gemeinden aufgeteilt: Jede Gemeinde leistet oder erhält ihren Anteil an der Gesamtsumme gemäss ihrer mit ihrem StPI gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl.

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6.2 Bedarfsausgleich

Der Bedarfsausgleich ist das Finanz-ausgleichsinstrument, das sich auf die Ausgabenseite der Gemeinden bezieht. Um die Unterschiede zwischen den Gemeinden zu messen, werden aber nicht direkt Gemeindeausgaben definiert, sondern Faktoren des Bedarfs, in der Annahme, dass bestimmte Bedarfsfaktoren auch Ausgaben veranlassen. Wie beim Ressourcenausgleich, geht es auch bei diesem Instrument darum, das Volumen festzulegen, die Finanzierung zu regeln, die begünstigten Gemeinden zu bezeichnen und die Verteilung unter ihnen zu bestimmen. Der Finanzbedarf wird anhand von fünf Kriterien definiert, für die es jährliche Statistiken pro Gemeinde gibt und die in einem gewissen Zusammenhang zu den Gemeindeausgaben stehen: > Bevölkerungsdichte > Beschäftigungsgrad > Bevölkerungswachstum während 10 Jahren > Anzahl Personen im Alter von 80 und mehr

Jahren > Anzahl Kinder im schulpflichtigen Alter Die Daten dieser Indikatoren werden umgeformt, um fünf Teilindizes zu berechnen. Zusammen ergeben die Teilindizes den synthetischen Bedarfsindex (SBI). Der SBI der Gesamtheit der Gemeinden beträgt 100,00 Punkte; Gemeinden mit einem Index über 100,00 Punkten haben einen überdurchschnittlichen Bedarf, jene mit einem tieferen Wert haben einen unter-durchschnittlichen Bedarf. Das Gewicht eines jeden Bedarfskriteriums wird gemäss den kommunalen Ausgaben bestimmt, die den berücksichtigten Bedarf darstellen:

> für die Bevölkerungsdichte: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen, Sozialhilfe

> für den Beschäftigungsgrad: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen

> für das Bevölkerungswachstum: öffentliche Sicherheit, Verkehr und Übermittlungswesen

> für die Anzahl Betagter: Pflegeheime, ambulante Krankenpflege, Altersheime

> für die Anzahl Kinder: Obligatorische Schule (Kindergarten, Primar- und Sekundarschule), Schülertransporte, Sonderschulen

Die massgebenden Ausgaben für die Berechnung der Gewichtung sind die Nettoausgaben der Gesamtheit der Gemeinden der letzten drei Jahre; so beeinflussen die Kosten einer Gemeinde in keiner Weise die Berechnung ihres eigenen SBI. Jede Gemeinde ist im Bedarfsausgleich anspruchsberechtigt; die Verteilung unter den Gemeinden wird gemäss der mit ihrem SBI gewichteten zivilrechtlichen Bevölkerungszahl berechnet, dieser wird mit 4 potenziert. Diese Formel hat zur Folge, dass die Pro-Kopf-Beträge der Gemeinden umso stärker ansteigen, je mehr deren SBI den Referenzwert von 100,00 Punkten übersteigt. Das jährliche Volumen des Bedarfsausgleichs beträgt 50% des Ressourcenausgleichs, d.h. 12,25 Millionen Franken für das erste Jahr der Umsetzung (2011). Für das Jahr 2016 beläuft sich das Volumen des Bedarfsausgleichs auf 13,91 Millionen. Dieser Betrag wird ausschliesslich vom Staat finanziert. Der Bedarfsausgleich ist somit rein vertikal.

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6.3 Finanzflüsse und Finanzausgleich

6.3.1 Interkommunale Zusammenarbeit und Finanzausgleich

Der Staat hat das Kriterium der Finanzkraft aus den finanziellen Beziehungen zwischen sich und den Gemeinden eliminiert. Was die Finanzflüsse zwischen den Gemeinden betrifft, beschloss der Grosse Rat jedoch, dass die Gemeinden in dieser

Frage autonom bleiben sollten. Die Gemeinden können somit auch in Zukunft in den Kosten-verteilern der interkommunalen Zusammenarbeit ein Finanzausgleichskriterium vorsehen.

6.3.2 Staatsbeiträge und der Finanzausgleich

Wie die Finanzflüsse der Betriebsausgaben waren gewisse Staatsbeiträge nach der Finanzkraft des Empfängers abgestuft. Im geltenden System dürfen die Subventionen, die den Gemeinden ausgerichtet werden, jedoch nicht mehr nach der Finanzkraft abgestuft werden.

In den Bereichen des Kulturgüterschutzes und des Waldes können hingegen sowohl Gemeinden als auch Private Subventionsempfänger sein. In diesen Bereichen wollte man daher die Finanzkraft als Kriterium nicht ausschliessen.

6.4 Ergebnisse und Publikation

Der interkommunale Finanzausgleich wird jedes Jahr berechnet. Die Ergebnisse werden in Form einer Verordnung mitgeteilt, die spätestens Anfang Oktober veröffentlicht wird und in der für jede Gemeinde der Steuerpotenzialindex und der Betrag, den sie Rahmen des Ressourcen-ausgleichs erhält oder bezahlen muss, sowie der synthetische Bedarfsindex und den Betrag, den sie als Bedarfsausgleich erhält, erwähnt ist. Der Internetauftritt des Amts für Gemeinden enthält diverse Unterlagen, die zusätzliche

Informationen zum Finanzausgleich bieten. Die meisten dieser Dokumente sind herunterladbar auf der Adresse www.fr.ch/gema unter der Rubrik "Finanzausgleich". Die herunterladbaren Unterlagen betreffen insbesondere die jährlichen Ergebnisse, die gesetzlichen Grundlagen und die Berichte über die Umsetzung und über die Evaluation des Systems.

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6.5 Weitere Entwicklung

Artikel 20 IFAG schreibt die periodische Evaluation des Finanzausgleichssystems vor. Jedes vierte Jahr ist eine solche vorzunehmen. Die erste Evaluation muss jedoch nach spätestens drei Jahren erfolgen. Dabei wird insbesondere die Relevanz der Kriterien überprüft. Die Arbeiten zur ersten Wirkungsanalyse wurden vom emeritierten Universitätsprofessor Bernard Dafflon ausgeführt; er wurde begleitet durch eine dafür eingesetzte Arbeitsgruppe. Die Ergebnisse dieser Wirkungsanalyse und die Prüfung neuer Kriterien sind im Bericht Analyse de performance de la péréquation intercommunale dans le canton de Fribourg 2 dargestellt. 2 Bernard Dafflon, Analyse de performance de la péréquation intercommunale dans le canton de Fribourg, Rapport du Groupe de travail chargé d’accompagner les travaux de la première évaluation de la LPFI, Fribourg, 27 juillet 2015

Aufgrund des Umfangs dieses Berichts konnte er nicht vollständig übersetzt werden; es besteht aber eine Kurzfassung, die übersetzt wurde. Die Feststellungen und Ergebnisse des Berichts können wie folgt zusammengefasst werden: > Das Instrument des Ressourcenausgleichs hat

die im IFAG festgelegten Ergebnisse gezeitigt; es gibt keinen objektiven Grund, der eine Änderung nahelegen würde.

> Insgesamt entspricht auch das Instrument des Bedarfsausgleichs den Erwartungen (Betrag, Finanzierung, Verteilung). Die Gewichtungsmethode der Teilindikatoren wird jedoch gemäss dem Vorschlag des Lenkungsausschusses von 2007 zu korrigieren sein.

> Drei neue Bedarfskriterien wurden analysiert: Schülertransporte, Gemeindestrassen und Sozialausgaben. Für die beiden ersten Kriterien waren die aktuell verfügbaren statistischen Daten entweder nicht ausreichend oder sie existierten gar nicht; diese Kriterien werden eventuell bei der nächsten Evaluation einer erneuten Prüfung unterzogen. Was die Sozialausgaben anbetrifft, wird es darum gehen, einen Indikator für die neuen Bedürfnisse im Bereich der Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder zu schaffen; als Kausalitätskriterium wird die Anzahl der Kinder zwischen 0 und 4 Jahren dienen.

Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird das IFAG entsprechend anzupassen sein.

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7 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM2 7.1 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM

Im Jahr 1970 setzte die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren eine Fachkommission ein, die mit der Ausarbeitung eines Lösungsvorschlages zur Harmonisierung der öffentlichen Rechnungslegung beauftragt wurde. Das Ergebnis dieser Arbeiten führte 1978 zur Veröffentlichung des Handbuchs des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, das in zwei Bänden 1982

neu herausgegeben wurde (Handbuch HRM1; vgl. dazu S. 4 hievor). Das harmonisierte Rechnungs-legungsmodell (HRM), das auch dem harmonisierten Kontenrahmen der Freiburger Gemeinden zugrunde liegt, wurde ab 1977 nach und nach in allen Kantonen und Schweizer Gemeinden eingeführt.

7.2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell HRM2

Die Entwicklung des öffentlichen Rechnungswesens seit der Einführung des HRM, die Anpassung an internationale Normen der Rechnungslegung sowie die Notwendigkeit der Vergleichbarkeit von statistischen Daten aus den Gemeinwesen haben die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) veranlasst, 2002 eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag einzusetzen, das Harmonisierte Rechnungs-legungsmodell grundlegend zu überarbeiten. Diese Arbeiten haben im Januar 2008 zur Veröffentlichung eines neuen Handbuchs mit dem Titel Harmonisiertes Rechnungslegungs-modell für die Kantone und Gemeinden – HRM2 3 (hiernach: Handbuch HRM2) geführt.

Die FDK empfiehlt, HRM2 so rasch wie möglich umzusetzen, d.h. innerhalb von 10 Jahren nach der Veröffentlichung. In Übereinstimmung mit diesen Empfehlungen wurde der Kontenrahmen der öffentlichen Gemeinwesen ebenfalls entsprechend angepasst. 3 Handbuch – Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden – HRM2, Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Fachgruppe für kantonale Finanzfrage, Band 10, Bern, 25. Januar 2008

7.3 Fachempfehlungen HRM2

Das Handbuch HRM2 enthält 21 Fachempfehlungen. Es ist auf der Website des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor (SRS) integral veröffentlicht, auch die Anhänge und die Nachführungen des Handbuchs: www.srs-cspcp.ch unter der Rubrik HRM2 Direktlink

Die wichtigsten Elemente der Reform HRM2 werden am besten mit dem Vorstellen einiger der 21 Fachempfehlungen der FDK erläutert. Es handelt sich nachfolgend lediglich um eine Zusammenfassung dieses Konzepts. Ausserdem wird für die konkrete Anwendbarkeit auf die Freiburger Gemeinden massgebend sein, wie der Gesetzgeber das Konzept umsetzen wird.

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Fachempfehlung 01 Elemente des Rechnungslegungsmodells Die Fachempfehlung 01 betrifft die Hauptelemente des Rechnungslegungsmodells HRM2, nämlich die Bilanz (mit dem Eigenkapitalnachweis), die (gestufte)

Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Geldflussrechnung (neu) und den (erweiterten) Anhang.

Fachempfehlung 04 Erfolgsrechnung Wie bei einer Rechnung einer Aktiengesellschaft wird sich das Rechnungsergebnis einer Gemeinde in verschiedenen Stufen darstellen, die zwischen den operativen und den ausserordentlichen Tätigkeiten unterscheiden. Die Bürger können

somit das Gesamtergebnis der Jahresrechnung besser beurteilen. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert nach wie vor den Bilanzüberschuss bzw. den Bilanzfehlbetrag.

BESTANDSRCHNUNG LAUFENDE RECHNUNG INVESTITIONSRECHNUNG

Momentaufnahme, statische Rechnung

Dynamische, zeitraumbezogen Rechnung

Dynamische, zeitraumbezogen Rechnung

Aufzeigen der Vermögens- und Kapitallage

Aufzeigen der Aufwands- und Ertragslage

Aufzeigen der Investitions-ausgaben und -einnahmen

ANHANG

BILANZ ZWEISTUFIGE ERFOLGSRECHNUNG

INVESTITIONSRECHNUNG

Momentaufnahme, statische Rechnung

Dynamische, zeitraumbezogen Rechnung

Dynamische, zeitraumbezogen Rechnung

Aufzeigen der Vermögens- und Finanzierungslage

Aufzeigen dem gestuften Erfolgsausweis:

Aufzeigen der Investitions-ausgaben und -einnahmen

Operatives Ergebnis + Ausserordentl. Ergebnis = Gesamtergebnis

EIGENKAPITALNACHWEIS GELDFLUSSRECHNUNG WESENTLICH ERWEITERTER ANHANG

Dynamische, zeitraumbezogen Rechnung

Zeigt Veränderung des Eigenkapitals (Teil des Anhangs)

Information über Herkunft und Verwendung der Geldmittel

Offenlegung von Informationen zu den Rechnungslegungs-grundsätzen, dem Anlagevermögen, den Beteiligungen, usw.

Neue Elemente HRM2

Bisheriges Rechnungsmodell HRM1

Neues Rechnungsmodell HRM2

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Die dreistufige Erfolgsrechnung wird wie folgt dargestellt:

Um als ausserordentlich zu gelten, müssen Aufwand oder Ertrag folgende Merkmale aufweisen: > sie gehören nicht zum operativen Geschäft

(Leistungserstellung); > mit ihnen konnte in keiner Art und Weise

gerechnet werden; > sie entziehen sich der Einflussnahme und

Kontrolle; > sie sind nicht die Folge eines Betriebs- oder

Kontrollprozesses.

Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch zusätzliche Abschreibungen und die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.

Betrieblicher Aufwan

30 Personalaufwand31 Sach- und übriger Betriebsaufwand33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen35 Einlagen Fonds und Spezialfinanzierungen36 Transferaufwand37 Durchlaufende Beiträge

Betrieblicher Ertrag

40 Fiskalertrag41 Regalien und Konzessionen42 Entgelte43 Verschiedene Erträge45 Entnahmen Fonds und Spezialfinanzierungen46 Transferertrag47 Durchlaufende Beiträge

STUFE 1

34 Finanzaufwand44 Finanzertrag

+STUFE 2

38 Ausserordentlicher Aufwand48 Ausserordentlicher Ertrag

+

STUFE 3

ERGEBNIS AUS BETRIEBLICHER TÄTIGKEIT

ERGEBNIS AUS FINANZIERUNGOPERATIVES ERGEBNIS

AUSSERORDENTLICHES ERGEBNIS

GESAMTERGEBNIS ERFOLGSRECHNUNG

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Fachempfehlung 06 Wertberichtigungen Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertveränderung absehbar, muss deren bilanzierter Wert berichtigt werden. Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten (alle drei oder fünf Jahre, gemäss dem Verkehrswert am Bilanzstichtag).

Die Wertberichtigungen werden über die entsprechenden Konten in der Erfolgsrechnung verbucht. Beim Übergang zu HRM2 wirken sich die Wertberichtigungen jedoch nicht auf das Vermögen aus (neutralisiert in den Passiven auf Spezialkonten, vgl. dazu Fachempfehlung 19).

Fachempfehlung 07 Steuererträge Steuererträge werden mindestens nach dem Soll-Prinzip abgegrenzt. Wenn möglich sind sie nach

dem Steuerabgrenzungs-Prinzip abzugrenzen. Drei Methoden gilt es zu unterscheiden:

> Kassenprinzip – diese Methode ist nicht mehr gestattet! Die Steuererträge werden verbucht, wenn das Geld vereinnahmt wird.

> Soll-Prinzip - Mindeststandard Beim Soll-Prinzip werden die Steuererträge bei der Stellung der Rechnung verbucht (allgemein

verbreitetes Verbuchungsprinzip und HRM1-konform)

> Steuerabgrenzungs-Prinzip – die befürwortete Methode Es geht darum, die voraussichtlich für das Jahr geschuldeten Steuern zu schätzen. Die Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Steuerrechnungen für das betreffende

Jahr ist zu beziffern. Fachempfehlung 08 Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen HRM2 empfiehlt die Schaffung von Reserven nur in gebührenfinanzierten Bereichen (Spezial-finanzierungen [früher "obligatorische Reserven" genannt] für Umweltaufgaben wie Trinkwasser, Abwasser, Abfälle). Die Bildung von Reserven – frei wählbar, aber zweckgebunden – für noch nicht beschlossene

Vorhaben (Vorfinanzierungen) wird zwar von HRM2 nicht untersagt, aber sie sind zu budgetieren oder mit dem Rechnungsabschluss vorzunehmen (Beschluss der formell zuständigen Behörde). Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.

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Fachempfehlung 12 Anlagegüter – Anlagebuchhaltung Die Anlagenbuchhaltung ist der besondere buchhalterische Ausweis über die Investitionsgüter; diese Vermögenswerte (inkl. Darlehen und Beteiligungen) werden über mehrere Jahre genutzt. Diese Güter sind in verschiedene Kategorien unterteilt: > Die Bewertung der Anlagen im Finanz-

vermögen erfolgt zum Anschaffungswert. Die periodisch vorzunehmenden Folge-bewertungen erfolgen zum Verkehrswert.

> Die Bewertung der Anlagen im Verwaltungsvermögen erfolgt zum Anschaffungswert; danach werden sie planmässig abgeschrieben. Die Aktivierung der Anlagen erfolgt auf der Basis der für die jeweilige Anlagekategorie geltenden Aktivierungsgrenze.

Die Abschreibung des Verwaltungsvermögens richtet sich nach der Nutzungsdauer des jeweiligen Guts (mit Ausnahme der Grundstücke, die nicht abgeschrieben werden). Zwar verbietet HRM2 nicht, zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen; diese sind aber als ausserordentlichen Aufwand und reglements-konform zu verbuchen. Es wird somit nicht möglich sein, mittels ausserordentlicher Abschreibung das Jahresergebnis nach Wunsch ausfallen zu lassen. Die Abschreibungen können linear oder degressiv vorgenommen werden. Eine einmal gewählte Methode muss jedoch beibehalten werden. Die Abschreibungssätze linear/degressiv sind beide auf die Nutzungsdauer abgestimmt. Die nachfolgende Tabelle zeigt den Verlauf der Werte gemäss der gewählten Methode:

Restwert von Investitionen bei verschiedenen Abschreibungsmethoden und -sätzen

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Lebensdauer in Jahren

Rest

wert

5 Jahre linear = 50% degressiv

8 Jahre linear = 40% degressiv

40 Jahre linear = 10 % degressiv

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Fachempfehlung 14 Geldflussrechnung Die Geldflussrechnung ist eine "Ursachenrechnung": sie zeigt, woher die liquiden Mittel kamen und wohin sie geflossen sind. Die Geldflussrechnung stellt somit den Ertrag bzw. die Einnahmen (Zunahme von liquiden Mitteln) und den Aufwand bzw. die Ausgaben (Abnahme von liquiden Mitteln) in einer Periode einander gegenüber. Sie ist Teil des Anhangs der Jahresrechnung. Die Geldflussrechnung zeigt folgende Kenngrössen:

> den Cash Flow (oder Cash Drain, wenn der Wert negativ ist) aus betrieblicher Tätigkeit,

> den Cash Flow aus Investitionstätigkeit und > den Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit. Mit der Einführung von HRM2 wird den Gemeinden ein Muster für die Erstellung der Geldflussrechnung zur Verfügung gestellt werden.

Fachempfehlung 15 Eigenkapitalnachweis Der Eigenkapitalnachweis ist ebenfalls Teil des Anhangs. Er zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals detailliert auf. Im Eigen-kapitalnachweis wird unterschieden zwischen dem zweckgebundenen Eigenkapital – das einzig

zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden darf – und dem nicht zweckgebundenen Eigenkapital, über das die Gemeinde frei verfügen kann.

Fachempfehlung 16 Anhang zur Jahresrechnung Der Anhang zur Jahresrechnung muss höheren Anforderungen genügen als bei HRM1. Er setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: > das auf die Rechnungslegung anzuwendende

Regelwerk, sowie Begründungen zu Abweich-ungen davon;

> die Rechnungslegungsgrundsätze einschliess-lich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze);

> den Eigenkapitalnachweis; > den Rückstellungsspiegel; > den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel; > den Anlagespiegel; > zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind (Leasingverträge, Verzeichnis der Verpflichtungskredite, usw.).

Fachempfehlung 18 Finanzkennzahlen Die Berechnung der Finanzkennzahlen und die Führung der Budgets sind untrennbar miteinander verknüpft. In Kapitel 5.3 sind die Verwendung, die Definition und die Berechnung der Finanzkennzahlen dargestellt.

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Fachempfehlung 19 Vorgehen beim Übergang zu HRM2 Aufgrund der tiefgreifenden Reformen, die der Übergang von HRM1 zu HRM2 mit sich bringt, wirft dessen Einführung gewisse Fragen auf. Die Kantone gehen damit sehr unterschiedlich um, sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht. Das Handbuch HRM2 definiert gewisse Mindeststandards, die wie folgt zusammen-gefasst werden können: > Als Mindeststandard soll das Finanzvermögen

auf der Basis der Verkehrswerte neu bewertet werden (restatement).

> Nach dem Mindeststandard verlangt der Grundsatz "true and fair view" nicht unbedingt, dass das Verwaltungsvermögen neu bewertet wird; andernorts gemachte Erfahrungen zeigen jedoch, dass sich die Neubewertung für die Gemeinden empfiehlt.

> Bei den Rückstellungen und Rechnungs-abgrenzungen wird eine vollständige Neubewertung vorgenommen.

Wenn das Verwaltungsvermögen aufgewertet wird, dient die Aufwertungsreserve dazu, in den Folgejahren die - allfällig überhöhten – Ab-schreibungen zu kompensieren, so dass diese Abschreibungen in den Folgejahren nicht erfolgswirksam sind. Die Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungen auf der Passivseite der Bilanz werden vollständig neu bewertet. Die Bewertung des Finanzvermögens hat nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Die Neubewertung des Finanzvermögens bewirkt entweder eine Erhöhung oder eine Verminderung des Anlagevermögens. Entsprechend erhöht oder vermindert sich auf der Passivseite das Eigenkapital. Auch diesbezüglich werden pragmatische und praktikable Lösungen anzustreben sein.

Fachempfehlung 20 Musterfinanzhaushaltsgesetz Diese Fachempfehlung besteht in einem Musterfinanzhaushaltsgesetz, das ausformulierte Gesetzesbestimmungen zur Verfügung stellt, die von jedem Gemeinwesen für seine Bedürfnisse zu prüfen und anzupassen sind (den Kantonen stellt sich die Aufgabe für ihren eigenen Finanzhaushalt

und für den Finanzhaushalt ihrer Gemeinden). Für die Gemeindeebene ist der Anpassungsbedarf noch höher, denn das Mustergesetz ist eher für Gemeinwesen wie Kantone oder Städte zugeschnitten.

7.4 HRM2 für die Freiburger Gemeinden

Der Staat Freiburg hat für seinen Finanzhaushalt HRM2 im Jahr 2011 eingeführt. Die Umsetzung von HRM2 für die Freiburger Gemeinden ist nicht vor 2020 vorgesehen. Um den neuen Normen Rechnung zu tragen und wie HRM2 dies

empfiehlt, wurde eine spezifische Gesetzgebung über den Gemeindefinanzhaushalt erarbeitet; diese wird im Lauf des Herbsts 2016 einer breiten Vernehmlassung unterzogen.

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Anhang

Der vorliegende Anhang umfasst je ein Beispiel der Dokumente, die den Gemeinden nach der Bearbeitung des Voranschlags und der Rechnung durch das Amt für Gemeinden jährlich zugestellt

werden. Diese Dokumente bildeten die Grundlage für die Illustration der verwendeten Beispiele.

Anhang 1 Laufende Rechnung – Laufender Voranschlag

Anhang 2 Investitionsrechnung – Investitionsvoranschlag

Anhang 3 Bilanz

Anhang 4 Schuldenkontrolle

Anhang 5 Finanzielle Situation

Anhang 6 Investitionskapazität

Anhang 7 Finanzielle Indexe

Anhang 8 Übersicht der finanziellen Indexe

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Anhang 1

Funktion Bezeichnung2015 Int. Verrechnungen 2015 Int. Verrechnungen 2015 Int. Verrechnungen 2015 Int. Verrechnungen

0 VERWALTUNG 276'072.20 0.00 14'355.85 1'146.90 310'600.00 0.00 14'800.00 1'100.001 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 135'956.30 70'000.00 22'255.70 0.00 134'850.00 50'000.00 19'900.00 0.002 BILDUNG 1'249'970.45 0.00 124'574.85 12.80 1'286'090.00 0.00 113'635.00 25.003 KULTUR UND FREIZEIT 83'750.85 0.00 0.00 0.00 86'860.00 0.00 0.00 0.004 GESUNDHEIT 318'275.25 0.00 3'981.50 0.00 330'110.00 0.00 7'000.00 0.005 SOZIALE WOHLFAHRT 412'685.95 1'146.90 1'146.90 0.00 413'770.00 1'100.00 1'100.00 0.006 VERKEHR UND ÜBERMITTLUNGSWESEN 84'488.60 0.00 0.00 0.00 104'080.00 0.00 0.00 0.007 UMWELTSCHUT UND RAUMORDNUNG 525'921.63 113'700.00 495'355.90 70'000.00 543'266.00 159'280.00 496'000.00 50'000.00

70 WASSERVERSORGUNG 239'194.82 79'385.00 234'382.00 70'000.00 97.99% 232'186.00 73'400.00 232'100.00 50'000.00 99.96%71 GEWÄSSERSCHUTZ 147'878.10 28'652.00 147'878.10 0.00 100.00% 154'000.00 79'780.00 154'000.00 0.00 100.00%72 ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG 111'591.71 5'663.00 98'405.80 0.00 88.18% 108'275.00 6'100.00 103'150.00 0.00 95.27%

ÜBRIGE 70 27'257.00 0.00 14'690.00 0.00 48'805.00 0.00 6'750.00 0.008 VOLKSWIRSCHAFT 3'149.95 0.00 0.00 0.00 3'195.00 0.00 0.00 0.009 FINANZEN UND STEUERN 840'820.85 12.80 3'278'725.51 113'700.00 388'866.00 25.00 2'953'480.00 159'280.00

90 STEUERN 117'756.10 0.00 2'675'793.60 0.00 52'500.00 0.00 2'309'500.00 0.00900 Ordentliche Steuern * 0.00 0.00 2'179'504.90 0.00 0.00 0.00 1'925'000.00 0.00901 Ausserordentliche Steuern ** 0.00 0.00 136'533.25 0.00 0.00 0.00 57'000.00 0.00902 Übrige Steuern 0.00 0.00 359'755.45 0.00 0.00 0.00 327'500.00 0.00

Übrige 900 117'756.10 0.00 0.00 0.00 52'500.00 0.00 0.00 0.0093 INTERKOMMUNALER FINANZAUSGLEICH 0.00 0.00 366'436.00 0.00 0.00 0.00 366'440.00 0.0094 FINANZEN 317'565.55 0.00 88'614.91 0.00 336'341.00 0.00 84'450.00 0.00

940 Zinsen und obligatorische Abschreibungen 257'289.85 0.00 20'550.36 0.00 279'976.00 0.00 16'000.00 0.009400 Zinsen und Spesen 72'083.85 0.00 20'550.36 0.00 87'000.00 0.00 16'000.00 0.009401 Obligatorische Abschreibungen 185'206.00 0.00 0.00 0.00 192'976.00 0.00 0.00 0.00

942 Liegenschaften des Finanzvermögens 60'275.70 0.00 68'064.55 0.00 56'365.00 0.00 68'450.00 0.0099 ÜBRIGE POSTEN 405'499.20 12.80 147'881.00 113'700.00 25.00 25.00 193'090.00 159'280.00

991 Zusätzliche Abschreibungen 400'486.40 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00992 Freie Reserven 5'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00993 Buchverlust/-gewinn auf Verkäufen 0.00 0.00 34'181.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

Übrige 990 12.80 12.80 113'700.00 113'700.00 25.00 25.00 193'090.00 159'280.00ÜBRIGE 90 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

0 - 9 TOTAL 3'931'092.03 184'859.70 3'940'396.21 184'859.70 3'601'687.00 210'405.00 3'605'915.00 210'405.00Total ohne interne Verrechnungen 3'746'232.33 3'755'536.51 3'391'282.00 3'395'510.00ERGEBNIS 9'304.18 0.25% 4'228.00 0.12%Total ohne 991, 992, 993 und interne Verrechnungen 3'340'745.93 3'721'355.51 3'391'282.00 3'395'510.00STRUKTURELLES ERGEBNIS 380'609.58 10.23% 4'228.00 0.12%

* Einkommen und Vermögen der natürliche Personen, Gew inn und Kapital der juristischen Personen** Erbschaften, Schenkungen, Immobilienertrag, Handänderungen

Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag

Laufende Rechnung Laufender Voranschlag2015 2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 66 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Anhang 2

Funktion Bezeichnung Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen2015 2015 2015 2015

0 VERWALTUNG 2'435.45 0.00 20'420.00 0.001 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 576.70 0.00 0.00 0.002 BILDUNG 0.00 0.00 0.00 0.003 KULTUR UND FREIZEIT 0.00 0.00 0.00 0.004 GESUNDHEIT 0.00 0.00 0.00 0.005 SOZIALE WOHLFAHRT 0.00 0.00 0.00 0.006 VERKEHR UND ÜBERMITTLUNGSWESEN 65'691.25 0.00 591'680.00 0.007 UMWELTSCHUT UND RAUMORDNUNG 77'504.05 126'562.80 1'484'786.00 0.008 VOLKSWIRSCHAFT 0.00 0.00 0.00 0.009 FINANZEN UND STEUERN 9'303.30 0.00 0.00 0.000 - 9 TOTAL 155'510.75 126'562.80 2'096'886.00 0.00

NETTOINVESTITIONEN 28'947.95 2'096'886.00

Investitionsrechnung Investitionsvoranschlag2015 2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 67 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Finanzvermögen 1'290'360.86 Fremdkapital 1'864'258.3810 Flüssige Mittel 13'561.26 20 Laufende Verpflichtungen 240'646.1311 Kurzfristige Guthaben 1'022'159.05 davon 2060 Staatskontokorrent 35'163.00

davon 1110 Staatskontokorrent 0.00 21 Kurzfristige Schulden -1'153'316.4012 Anlagen Finanzvermögen 74'343.75 22 Mittel- und langfristige Schulden 2'527'770.00

davon 1200 Ersparnisse 74'341.75 23 Verpflichtungen für Sonderrechnungen 0.001210 Festverzinsliche Anlagen 1.00 24 Rückstellungen 159'660.601220 Darlehen 0.00 25 Transitorische Passiven 89'498.05

13 Transitorische Aktiven 180'296.80Verwaltungsvermögen 2'280'827.87

14 Sachgüter 1'895'058.2715 Darlehen und Beteiligungen 385'769.60

davon 1530 Gemeindeanstalten 0.00

16 Investitionsbeiträge 0.00Spezialfinanzierungen 0.00 Spezialfinanzierungen 519'654.67

18 Spezialfinanzierungen 0.00 28 Spezialfinanzierungen 519'654.672800 Obligatorische Spezialfinanzierungen 491'928.12

2820 Freie Reserven 27'726.55

Bilanzfehlbetrag 0.00 Eigenkapital 1'187'279.6819 Bilanzfehlbetrag 0.00 29 Eigenkapital 1'187'279.68

Total 3'571'188.73 Total 3'571'192.73

Verschuldung+ Bruttoschulden (2060 + 21 + 22 + 23) 1'409'616.60- Kapital (10 + 1110 + 1200 + 1210 + 1220 + 1530) 87'904.01= Nettoschulden 1'321'712.59

AKTIVEN PASSIVEN

Anhang 3 Bilanz am 31.12.2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 68 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Nr. Jahr Code Satz /Jahre

Abschr.

Objekt BewilligteAnleihen

Nichtverwendete

Kredite

KumulierteAbschreibung

2014

Min. oblig.Abschreibung

2015

Subventionenund andere

2015

BewilligteKreditlimite

Min. oblig.Abschreibung

2016

… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …68 2005 D 4% Strasse Im Fang 475'000.00 0.00 428'480.00 13'520.00 33'000.00 0.00 0.00

120 2006 D 3% Ausbau des Gemeindehauses 530'360.00 0.00 325'830.00 15'910.00 0.00 188'620.00 15'910.00092 2007 K - Kontokorrent 450'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 450'000.00 0.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …

174 2010 D 15% Planungskredit, Arbeitszone 40'000.00 0.00 36'000.00 4'000.00 0.00 0.00 0.00174 2010 D 7% Strassenbelag, Fliedergasse 70'000.00 0.00 24'500.00 4'900.00 9'000.00 31'600.00 4'900.00… … … … … … … … … … … …… … … … … … … … … … … …30 2014 D 4% Bushaltestellen 338'700.00 298'000.00 0.00 0.00 0.00 40'700.00 0.0040 2015 D 4% Strassen, Blumenstrasse 720'000.00 720'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.0040 2015 D 10% Öffentliche Beleuchtung 200'000.00 50'000.00 0.00 0.00 0.00 150'000.00 0.00

10'224'660.00 4'310'838.41 2'506'829.33 185'206.00 491'548.09 2'730'238.17 168'843.50

Verfügbare Kredite 1'408'525.58Verfügbare Kredite 1 888'870.91

Anhang 4 Schuldenkontrolle am 31.12.2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 69 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Anhang 5

Funktion Bezeichnung2011 2012 2013 2014 2015 2011 2012 2013 2014 2015

0 VERWALTUNG 276'895.70 280'451.11 268'825.35 282'893.30 276'072.20 14'525.15 14'130.75 36'743.05 14'303.25 14'355.851 ÖFFENTLICHE SICHERHEIT 120'021.35 145'827.20 89'009.32 99'724.43 135'956.30 54'911.80 43'234.45 32'494.20 23'045.30 22'255.702 BILDUNG 1'024'981.70 1'094'026.60 1'191'547.60 1'295'353.95 1'249'970.45 4'823.65 8'704.75 68'372.40 139'128.95 124'574.853 KULTUR UND FREIZEIT 84'417.45 79'254.85 73'393.15 76'353.45 83'750.85 0.00 0.00 0.00 0.00 0.004 GESUNDHEIT 204'693.30 269'290.55 315'665.60 285'358.25 318'275.25 1'390.15 6'085.65 4'394.50 1'933.50 3'981.505 SOZIALE WOHLFAHRT 339'977.25 340'747.13 362'588.50 383'443.80 412'685.95 6'593.15 20'021.10 1'916.80 3'497.60 1'146.906 VERKEHR UND ÜBERMITTLUNGSWESEN 60'851.80 68'988.40 83'981.45 151'889.55 84'488.60 0.00 0.00 0.00 0.00 0.007 UMWELTSCHUT UND RAUMORDNUNG 446'038.95 461'267.07 454'883.22 605'138.84 525'921.63 434'591.80 434'129.97 435'289.28 564'003.38 495'355.90

70 WASSERVERSORGUNG 172'021.85 189'226.47 179'676.17 250'385.07 239'194.82 172'021.85 189'226.47 179'676.17 250'385.07 234'382.0071 GEWÄSSERSCHUTZ 155'396.20 144'827.54 146'499.50 199'197.92 147'878.10 155'396.20 144'827.54 146'499.50 199'197.92 147'878.1072 ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG 101'023.75 106'606.51 96'356.25 103'477.60 111'591.71 101'023.75 91'915.96 95'748.61 102'475.39 98'405.80

ÜBRIGE 70 17'597.15 20'606.55 32'351.30 52'078.25 27'257.00 6'150.00 8'160.00 13'365.00 11'945.00 14'690.008 VOLKSWIRSCHAFT 3'257.15 2'453.30 1'430.80 3'848.55 3'149.95 0.00 0.00 0.00 0.00 0.009 FINANZEN UND STEUERN 379'201.57 460'729.05 668'095.55 821'198.13 840'820.85 2'441'667.24 2'659'452.63 2'925'452.36 3'416'652.57 3'278'725.51

90 STEUERN 65'649.30 53'156.05 83'997.30 101'729.30 117'756.10 1'898'928.75 2'048'991.86 2'328'428.81 2'554'063.12 2'675'793.60900 Ordentliche Steuern * 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 1'550'718.20 1'569'753.04 1'844'137.26 2'023'900.97 2'179'504.90901 Ausserordentliche Steuern ** 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 38'955.45 90'890.40 131'250.85 150'490.70 136'533.25902 Übrige Steuern 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 309'255.10 388'348.42 353'040.70 379'671.45 359'755.45

Übrige 900 65'649.30 53'156.05 83'997.30 101'729.30 117'756.10 0.00 0.00 0.00 0.00 0.0093 INTERKOMMUNALER FINANZAUSGLEICH 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 340'275.00 346'825.00 350'961.00 363'804.00 366'436.0094 FINANZEN 313'528.62 315'212.90 374'353.55 355'659.00 317'565.55 83'753.74 84'987.77 83'950.25 69'075.55 88'614.91

940 Zinsen und obligatorische Abschreibungen 252'265.12 288'533.00 316'667.15 302'445.60 257'289.85 15'251.69 16'430.72 15'374.80 621.40 20'550.369400 Zinsen und Spesen 113'422.37 83'261.00 77'914.15 76'469.20 72'083.85 15'251.69 16'430.72 15'374.80 621.40 20'550.369401 Obligatorische Abschreibungen 138'842.75 205'272.00 238'753.00 225'976.40 185'206.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

942 Liegenschaften des Finanzvermögens 61'263.50 26'679.90 57'686.40 53'213.40 60'275.70 68'502.05 68'557.05 68'575.45 68'454.15 68'064.5599 ÜBRIGE POSTEN 23.65 92'360.10 209'744.70 363'809.83 405'499.20 118'709.75 178'648.00 162'112.30 429'709.90 147'881.00

991 Zusätzliche Abschreibungen 0.00 92'336.35 209'723.25 323'793.88 400'486.40 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00992 Freie Reserven 0.00 0.00 0.00 40'000.00 5'000.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00993 Buchverlust/-gewinn auf Verkäufen 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 232'581.50 34'181.00

Übrige 990 23.65 23.75 21.45 15.95 12.80 118'709.75 178'648.00 162'112.30 197'128.40 113'700.00ÜBRIGE 90 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00

0 - 9 Total 2'940'336.22 3'203'035.26 3'509'420.54 4'005'202.25 3'931'092.03 2'958'502.94 3'185'759.30 3'504'662.59 4'162'564.55 3'940'396.21Interne Verrechnungen 101'628.15 196'574.05 147'442.42 194'341.98 184'859.70 101'628.15 196'574.05 147'442.42 194'341.98 184'859.70Total ohne 991, 992, 993 und interne Verrechnungen 2'838'708.07 2'914'124.86 3'152'254.87 3'447'066.39 3'340'745.93 2'856'874.79 2'989'185.25 3'357'220.17 3'735'641.07 3'721'355.51

Strukturelle Selbstfinanzierungsmarge (SFM) 18'166.72 75'060.39 204'965.30 288'574.68 380'609.58Durchschnittliche strukturelle Selbstfinanzierungsmarge (SFM) 193'475.33

* Einkommen und Vermögen der natürliche Personen, Gew inn und Kapital der juristischen Personen** Erbschaften, Schenkungen, Immobilienertrag, Handänderungen

Aufwand Ertrag

Finanzielle Situation2011 - 2015

Amt für Gemeinden GemA Seite 70 von 73 Einführung in die Gemeindefinanzen

Verfügbare Kredite am 31.12.2015

Bruttoschulden 1'409'616.60- Kapitalien 87'904.01= Nettoschulden 1'321'712.59

Kreditlimite 2'730'238.17Verfügbare Kredite oder 1'408'525.58Überschreitung der Kreditlimite 0.00

Berechnung der durch Verwendung der verfügbaren Krediteoder Tilgung der Überschreitung der Kreditlimite entstehenden Finanzkosten

Verfügbare Kredite 1'408'525.58davon :

- Kapitalien 87'904.01- Schulden 1'320'621.57

a) Verlust Aktivzinsen nach Verwendung der Kapitalien 0.25 % de 87'904.01 = 219.76b) Schuldzinsen bei Ausschöpfung der Kreditlimite 2.50 % de 1'320'621.57 = 33'015.53c) Tilgungsrate bei Überschreitung der Kreditlimite * 10.00 % de 0.00 = 0.00 * d.h. Nettoschulden sind höher als die gestzliche Kreditlimited) Tilgungsrate bei Bilanzfehlbetrag ** 10.00 % de 0.00 = 0.00 ** d.h. Passiven sind höher als Aktivenf) Total der Finankosten 33'235.29

Strukturelle SFM gemäss finanzieller Situation 193'475.33

Berechnung der theoretischen Anleihenskapazitätm = Abschreibungssatz, gem. Art. 53 ARGG

( SFM - f ) x 100 ( 193'475.33 - 33'235.29 ) x 100 r = Schuldzinssatzm + r 4.00 + 2.50 f = Finanzkosten aus neuen Investitionen

i = Aktivzinssatz

Gesamtinvestitionskapazität

Anleihenskapazität 2'465'231.00Verfügbare Kredite 1'408'525.58Effektive verfügbare Kapitalien 0.00Gesamtinvestitionskapazität 3'873'756.58

Anleihenskapazität = = 2'465'231.00

Anhang 6 Investitionskapazität2011 - 2015

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Indexe der Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über Gemeindefinanzen

Selbstfinanzierungsgrad Selbstfinanzierung / Nettoinvestitionen 2'072.67 % * 370.09 %

Selbstfinanzierungskapazität Selbstfinanzierung / Finanzertrag 15.98 % 11.92 %Zinsbelastungsanteil Nettozinsen / Finanzertrag 1.37 % 2.28 %Kapitaldienstanteil Kapitaldienst / Finanzertrag 6.30 % 8.36 %Nettoverschuldung pro Einwohner (Fremdkapital - Finanzvermögen) / Einwohner 537.85 fr.

Durchschnitt der freiburgischen Gemeinde 1'504.00 fr.Zivilrechtliche Bevölkerung 1'067

Investitionsanteil Bruttoinvestitionen / Konsolidierte Ausgaben 4.73 % 8.29 %Bruttoverschuldungsquote Bruttoschulden / Ertrag 37.92 % 84.64 %

Kantonale Indexe des Amtes für Gemeinden

Deckung der Umweltaufgaben Ertrag / Aufwand von 70 Wasserversorgung 97.99 %Ertrag / Aufwand von 71 Gewässerschutz 100.00 %Ertrag / Aufwand von 72 Abfallbewirtschaftung 88.18 %

Einhaltung der Abschreibungsvorschriften Bewilligte Kreditlimite der Investitionen / Nettoschulden 1'408'525.58 fr.

Übrige Indexe

Steuerfüsse der natürlichen Personen 90.00 %Steuerfüsse der juristischen Personen 90.00 %Liegenschaftssteuer 2.00 ‰

Durchschnitt 2011-2015

Anhang 7 Finanzielle Indexe 2015

* Da die Investitionseinnahmen höher sind als die Ausgaben, zeigt die Formel des Selbstfinanzierungsgrades ein negatives Ergebnis. In diesen Fall wird diese Kennzahl für das laufende Jahr nicht berechnet, sondern nur der Durchschnitt nachgeführt.

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Harmonisierte Finanzkennzahlenideal gut / vertretbar problematisch

> 100% 70% - 100% < 70%gut mittel schwach

> 20% 10% - 20% < 10%tief mittel hoch sehr hoch

< 2% 2% - 5% 5% - 8% > 8%tief tragbar hoch / sehr hoch kaum noch tragbar

< 5% 5% - 15% 15% - 25% > 25%

Durchschnitt der freiburgischen Gemeinden 1504.-schwach mittel stark sehr stark< 10% 10% - 20% 20% - 30% > 30%ideal gut mittel schlecht kritisch

< 50% 50% - 100% 100% - 150% 150% - 200% > 200%

Anhang 8 Übersicht der finanziellen Indexe

Investitionsanteil

Bruttoverschuldungsquote

Selbstfinanzierungsgrad

Selbstfinanzierungsanteil

Zinsbelastungsanteil

Kapitaldienstanteil

Nettoschuld je Einwohner

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