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Entwicklungen im Patentrecht Mark Schweizer, Zürich

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Entwicklungen im Patentrecht

Mark Schweizer, Zürich

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Übersicht

Zeitablauf

Berechnung des herauszugebenden Gewinns

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VerwirkungBGE „Radiatoren“

1994 20052006

20072008

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VerwirkungVoraussetzungen

1. Verzögerte Rechtsausübung

2. Vertrauen des Verletzers in zukünftige Unterlassung der Rechtsausübung

3. Wertvoller Besitzstand

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Verwirkung1. Verzögerte

Rechtsausübung• tatsächliche Kenntnis der

Verletzung oder

• fahrlässige Unkenntnis der Verletzung

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Verwirkung2. Vertrauen des Verletzers

– Wissen um tatsächliche Kenntnis des Rechtsinhabers oder

– objektive Erkennbarkeit der Verletzung für den Rechts-inhaber

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Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand

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VerwirkungKennzeichenrecht:

–nicht ernten, wo man nicht gesät hat

–Schutz der Marktposition

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Verwirkung3. Wertvoller Besitzstand

–„in guten Treuen getroffene Dispositionen, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen“

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VerwirkungPatentrecht:

–Investitionsschutz

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VerwirkungBGE „Radiatoren“

–bei Verletzung von Patenten darf regelmässig angenommen werden, dass Dispositionen getroffen wurden, die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen

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VerwirkungKommt es nicht auf die patentierte Lehre an?

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Verwirkung

Plattenheizkörper

dadurch gekennzeichnet:

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VerwirkungBei finanziellen Ansprüchen?

– Schliesst Verjährbarkeit die Verwirkung nicht (weitgehend) aus?

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VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette II“

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Verjährung• OR 60:

–Anspruch verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat

– jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

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VerjährungWird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

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Verjährung• PatG 81:

Wer vorsätzlich eine Handlung nach Artikel 66 begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

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VerjährungStGB 97:

Die Strafverfolgung verjährt in:c.sieben Jahren, wenn die Tat mit

einer anderen Strafe bedroht ist.

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VerjährungKGer Zug, „Resonanzetikette III“

–Fiktion der Kenntnis nach PatG 111(2) genügt zur Annahme der Bösgläubigkeit im Zivilrecht

–für strafrechtlichen Vorsatz genügt sie aber nicht

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VerjährungEinheitsdelikt

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Verjährung• Fortgesetztes Delikt (bis1991)

• Einheitsdelikt (bis 2004)

• Heute:– tatbestandliche Handlungseinheit oder– natürliche Handlungseinheit

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VerjährungOGer ZH, „Dancing“ (sic! 2008, 628)

wöchentlich stattfindende Musikanlässe sind keine verjährungsrechtliche Einheit

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Verjährung• Tägliche Patentverletzung?

• Kenntnis von Schaden?–solange Verletzung andauert,

vergrössert sich der Schaden

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Verjährung• BGE 109 II 420, E. 3:

Schaden kann nur dann als abgeschlossen betrachtet werden, wenn die schädigende Handlung bzw. das schädigende Ereignis schon vor der Einreichung der Schadenersatzklage aufgehört hat

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Gewinnberechnung

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Gewinnberechnung

Praxis:Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns aufgrund OR 423 (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag)

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Gewinnberechnung

Bruttoerlös

- direkt zuordbare Kosten

herauszugebender Gewinn

BGE „Resonanzetikette II“:

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Gewinnberechnung

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Gewinnberechnung

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Gewinnberechnung

1,3 Mio.

28´000

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