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DER LANDRAT Kurt-Schumacher-Allee 1 45657 Recklinghausen Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid 70.5 G 562.0010/12/0709.1 10.September 2013 KFU GmbH Rennbachstr. 101 45768 Marl Wesentliche Änderung der Anlage zur Verwertung von Kategorie 3 Material und dem Schmelzen von tierischen Fetten hier: Kapazitätserhöhung durch Errichtung und Betrieb einer zweiten Verarbeitungslinie

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DER LANDRAT

Kurt-Schumacher-Allee 1 45657 Recklinghausen

Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid

70.5 G 562.0010/12/0709.1 10.September 2013

KFU GmbH Rennbachstr. 101

45768 Marl

Wesentliche Änderung der Anlage zur Verwertung von Kategorie 3 Material und dem Schmelzen von tier ischen Fetten

hier: Kapazitätserhöhung durch Errichtung und Betri eb einer zweiten Verarbeitungslinie

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I. Genehmigungstenor II. Umfang der Genehmigung III. Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen und Gene hmigungsinhaltsbestimmun-

gen IV. Weitere Nebenbestimmungen

1. Allgemeine Festsetzungen 2. Baurecht / vorbeugender Brandschutz 3. Immissionsschutz 4. Hygienevorschriften und Veterinärrecht 5. Wasserwirtschaft 6. Arbeitsschutz

V. Hinweise VI. Kostenentscheidung VII. Begründung VIII. Rechtsmittelbelehrung Anhang I – Inhaltsverzeichnis Anhang II – Zitierte Vorschriften

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I.

Genehmigungstenor

Hiermit erteile ich Ihnen auf Ihren Antrag vom 23.04.2012 gemäß §§ 6 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - die

Genehmigung

auf dem Grundstück in 45768 Marl, Rennbachstr. 101, Gemarkung Marl, Flur 15, Flurstücke 82, 86 und 88 eine Anlage zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut und einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag gemäß den Nrn. 7.9.1 und 7.3.2.1 je-weils G und E des Anhangs der 4. BImSchV zu ändern und geändert zu betreiben. Eingeschlossene Entscheidungen:

- die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) für die bauli-chen Anlagen.

- Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Bauhöhe des ge-

planten Schornsteins um 2 m von der Festsetzung der maximal zulässigen Bauhöhe des Bebauungsplans Nr. 210.

- Erweiterung der bestehenden Zulassung um eine Verarbeitungsanlage gemäß Artikel

24, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Amtsblatt EG, L 300 vom 14.November 2009, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 so-wie für die Weiterverarbeitung von verarbeitetem tierischen Protein mit der Verarbei-tungsmethode 1 (Ausschmelzung von Fetten und Herstellung von verarbeitetem tie-rischen Proteinen durch Drucksterilisation) für die Betriebsstätte Rennbachstraße 101 in 45768 Marl umfasst. Die Zulassungsnummer ändert sich nicht.

- Erlaubnis auf wesentliche Änderung der Dampfkesselanlage nach § 13 BetrSichV

- Befreiung von Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 210 der Stadt Marl für die Bau-

höhe des Kamins der Energiezentrale und die Errichtung der Containerstellplätze Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Be-triebsweisen aus den im Anhang zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Anhang angeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.

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II.

Umfang der Genehmigung Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Anlagenteile, Verfahrensschritte und Neben-einrichtungen: Errichtung und Betrieb der zweiten Verarbeitungslinie zur Verarbeitung von Kat. III Material nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit einer Verarbeitungskapazität von 10 t/h beste-hend aus:

- BE I Linie 2 Rohwarenannahme einschließlich Ausschleusung von Störstoffen und Zerkleinerung des Materials,

- BE II Linie 2 Sterilisator als Option (nach Marktlage oder auf Anforderungen der Be-

hörden z. B. im Seuchenfall), in dem das Material sterilisiert werden kann, - BE III Linie 2 Entwässerung des Materials durch Trocknung und Kondensierung der

Brüden und Trennung des enthaltenen Fettes durch Schneckenpressen mit anschlie-ßender Vorreinigung über Dekanter,

- BE IV Linie 2 Vermahlung der in den Schneckenpressen separierten Feststoffe

(Schilfer) über Siebanlage und Hammermühle und zum Schluss Förderung in die vorhandenen Verladesilos des Mehllagers,

- BE V Linie 2 Fettreinigung mit Vorlagebehälter, Separator und Fettlagerbehälter, - BE VI Linie 2 Abluftreinigungssystem mit Quellen- und Raumlufterfassung zur Ent-

staubung und Behandlung der Abluft im vergrößerten Biobeet. - BE VII zentrale Energieversorgung, bauliche Erweiterung des Gebäudeteils der E-

nergiezentrale, Neubau eines zweizügigen Abgaskamins als Ersatz des vorhandenen Kamins, Austausch des vorhandenen Dampfkessels mit 5 t/h Dampfleistung gegen einen Dampfkessel, Herstell-Nr. 21975, mit 20 t/h Dampfleistung und Weiterbetrieb des vorhandenen Kessels mit 10 t/h Dampfleistung,

- als notwendige Nebeneinrichtungen die 4,50 m hohe und 40 m lange Lärmschutz-

wand an der südöstlichen Werksgrenze und der Containerabstellbereich mit 27 Con-tainerstellplätzen.

Nach der Durchführung des Vorhabens beträgt die Verarbeitungskapazität der Verarbei-tungslinien 1 und 2 insgesamt 18,5 t/h, die Fettlinie bleibt unverändert mit einer Schmelzleis-tung an Fett von 7,25 t/h.

III.

Vorbehalte, Bedingungen, Befristungen und Genehmigu ngsinhaltsbestimmungen Die geprüften bautechnischen Nachweise sind dem Bauordnungsamt Marl in einfacher Aus-fertigung vor Baubeginn für den jeweiligen Bauabschnitt vorzulegen. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit die-ses Bescheides mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.

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Die 2. Verarbeitungslinie für tierische Nebenprodukte (Knochenlinie) darf erst in Betrieb ge-nommen werden, wenn nachfolgende Punkte erfüllt sind:

- die vorhandene Betriebskläranlage, entsprechend der wasserrechtlichen Genehmi-gung gem. § 58 Abs.2 LWG vom 26.06.2013, Az.: (70/3) 662420-07-11-002 zum Ge-nehmigungsantrag der Fa. ReFood GmbH & Co. KG (vom 24.04.2012), umgebaut und betriebsstabil eingefahren ist

- vertraglich zwischen der KFU GmbH NL Marl (Antragsteller) und der ReFood GmbH

NL Marl (Betreiber der Kläranlage) dauerhaft die Aufnahme und Behandlung der an-fallenden Abwässer und Niederschlagswässer in der Betriebskläranlage gesichert ist und in dem Vertrag auch die jeweiligen Verantwortungsbereiche im Umgang mit dem Abwasser und dem Niederschlagswasser festgelegt sind

- das Biofilter entsprechend den Antragsunterlagen (Bereich der ReFood GmbH und

ein neues Segment) betriebsbereit fertig gestellt ist und dem Antragsteller im vollen Umfang zur Verfügung steht.

IV.

Weitere Nebenbestimmungen 1. Allgemeine Festsetzungen 1.1 Dieser Bescheid oder eine Kopie einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen

sind bei der Betriebsleitung der Anlage oder ihrer beauftragten Person jederzeit zur Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten.

1.2 Der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme

der Anlage schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vorliegen.

1.3 Der Betreiber hat besondere Vorfälle und Störungen während der Errichtung und

des Betriebes, die wesentliche Veränderungen des Zustandes, der Funktionsfähig-keit oder der Emissionen der Anlage verursachen können oder eine Umweltgefähr-dung oder Belästigung der Nachbarschaft besorgen lassen, unverzüglich fernmünd-lich der UIB mitzuteilen. Davon unabhängig sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abstellung der Störungen erforderlich sind.

2. Baurecht/Vorbeugender Brandschutz 2.1 Der Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die abschließende Fertigstellung sind

dem Bauordnungsamt Marl anzuzeigen. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Vorhabens sind dem Bau-ordnungsamt Marl Bescheinigungen über die stichprobenhafte Kontrolle der/des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Standsicherheit vorzulegen, wo-nach sie/er sich davon überzeugt hat, dass die baulichen Anlagen entsprechend der geprüften bzw. eingereichten Unterlagen errichtet oder geändert worden sind.

2.2 Die Durchführung aller bodengreifender Bauarbeiten hat mit der gebotenen Vorsicht

zu erfolgen, da ein Kampfmittelvorkommen nicht völlig ausgeschlossen werden

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kann. Sofern der Verdacht auf Kampfmittel aufkommt, ist die Arbeit sofort einzustel-len und der staatliche Kampfmittelräumdienst zu verständigen.

2.3 Unter dem Plangebiet Marl geht der Bergbau um. Zum Schutz von Bauwerken ge-

gen Bergschäden können Anpassungsmaßnahmen (§11 Bundesberggesetz) erfor-derlichen sein. Vor der Aufnahme baulicher Maßnahmen ist mit der RAG Aktienge-sellschaft, Shamrockring 1, 44623 Herne Verbindung aufzunehmen.

3. Immissionsschutz 3.1 Lärmschutz 3.1.1 Die von den Anlagen einschließlich des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsge-

lände verursachten Geräuschemissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich außerhalb des Betriebes nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - bei-tragen. Insbesondere dürfen die Beurteilungspegel, zu denen die Betriebsgeräusche bei-tragen, ermittelt nach TA Lärm, vor den nächstbenachbarten Wohnhäusern: Mar-kenweg 99, Leusheider Weg 110, Am Hofe 21, Am Hofe 9 und Frentroper Straße 91 tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) über-schreiten. Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist Nr. 6.8 TA Lärm maßgebend.

3.1.2 Die Schallschutzwand muss entsprechend der Vorgaben der Schalltechnischen

Verträglichkeitsuntersuchung erstellt werden. Die Höhe der Schallschutzwand muss mindestens 4,50 m über Geländeoberkante betragen und ist mit einer Länge von 40 Metern an der südöstlichen Werksgrenze zu errichten. Sie muss in Rich-tung Muldenstellplätze absorbierend ausgeführt werden. Hierbei sind die in der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung zu berücksichtigenden Anforde-rungen an Schalldämmung und Schallabsorption durchzuführen sowie die be-schriebenen Ausführungen an die Errichtung der Lärmschutzwand sind zu beach-ten.

3.1.3 An mindestens 8 Muldenstellplätzen sind zusätzlich schalldämpfende Maßnahmen durchzuführen, z. B. sind die Stellplatzoberflächen mit Dämpfungsmaterial (Gum-mimatten oder einem Kiesbett) auszustatten. Das Auf- und Abladen von Mulden während der Nachtzeit im Freien darf nur auf den zusätzlich schallgedämpften Muldenstellplätzen erfolgen.

3.1.4 Die neuen Trockenkühler und der Luftkondensator sind entsprechend der Schall-

technischen Verträglichkeitsuntersuchung mit geräuscharmen Ventilatoren auszu-rüsten, so dass der zulässige Gesamt-Schallleistungspegel von 91 dB(A) nicht überschritten wird. Die Geräusche der technischen Anlagen dürfen keine hörbar hervortretenden Ein-zeltöne gemäß Definition der TA Lärm aufweisen.

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3.1.5 Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der Anlage hat ein anerkannter

Sachverständiger für Schallschutz der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Recklinghausen schriftlich zu bestätigen, dass die erforderlichen Schall-schutzmaßnahmen zur Einhaltung der Schallimmissionsbegrenzung vollständig und sachgerecht ausgeführt worden sind.

3.2 Luftreinhaltung 3.2.1 Die Geruchs beladene Abluft der Linie 2, die als Raumluft im Annahme- und Pro-

duktionsbereich sowie bei der Quellenabsaugung der Bereiche Annahmemulden, Brecher, Luftkondensatoren, Hammermühle, Pressen, Wäscher, Dekanter und Se-parator anfällt, ist über das Biofilter zu leiten.

3.2.1 Die Türen und Tore sind grundsätzlich geschlossen zu halten und nur kurzzeitig

zum An- und Abliefern bzw. zum Eintreten oder Verlassen der Gebäude zu öffnen. Die Rohwarenentladung in die Annahmemulden darf nur bei geschlossenen Hal-lentoren erfolgen.

3.2.2 Die Raumluftabsaugung im Annahmebereich hat den vierfachen Luftwechsel pro

Stunde und im Produktionsbereich den dreifachen Luftwechsel zu gewährleisten, um die diffusen Emissionen Geruchs beladener Abluft zu verhindern.

3.2.3 Das Biofilter ist nach Maßgabe der VDI-Richtlinie 3477 November 2004 auszule-

gen und zu betreiben, so dass im Reingas kein Rohgasgeruch wahrnehmbar ist. Der filterspezifische Eigengeruch des Biofilters darf 500 GE/m³ nicht überschreiten.

3.2.4 Zur Feuchtigkeitsregulierung des Filtermaterials ist das Biofilter mit einer Material-

befeuchtungseinrichtung gem. VDI 3477 Ziffer 6.3.2.5 auszustatten. 3.2.5 Für den Betrieb des Biofilters ist eine Betriebsanleitung entsprechend Ziffer 6.2.1.2

der VDI 3477 zu erstellen. Zum Betrieb des Filters gehören auch regelmäßige Be-triebsüberwachungen, die sich an die Maßgabe des Filterherstellers und der Tabel-le 7 der VDI 3477 orientieren. Das Personal, das mit dem Betrieb des Filters beauf-tragt ist, ist umfassend über die Betriebsanweisung zu unterrichten.

3.2.6 Für das Biofilter ist ein Betriebstagebuch nach Maßgabe der Ziffer 6.2.1.4 der VDI

3477 zu führen. Das Betriebstagebuch ist mindestens 5 Jahre nach der letzten Ein-tragung aufzubewahren.

Energiezentrale: 3.2.7 Die Abgase des neuen Dampfkessels Herstell-Nr. 21975 dürfen nach Maßgabe der

1. BImSchV folgende Massenkonzentrationen - bezogen auf Abgas mit 3 % Sauerstoffgehalt - als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten: Bei Einsatz von Heizöl EL Kohlenstoffmonoxid 80 mg/m³ Stickoxide angegeben als Stickstoffdioxid a) 180 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius

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b) 200 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad

Celsius c) 250 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad

Celsius bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils berechnet auf einen Stickstoff-gehalt im Heizöl EL von 140 Milligramm je Kilogramm, und Die Abgastrübung die Rußzahl 1, Bei Einsatz von Erdgas

Kohlenstoffmonoxid 80 mg/m³ Stickoxide angegeben als Stickstoffdioxid a) 100 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Celsius b) 110 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210 Grad

Celsius c) 150 mg/m³ bei Kesseln mit einer Betriebstemperatur von mehr als 210 Grad

Celsius

3.2.8 Sofern der Kessel regelmäßig mit Erdgas und während höchstens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL betrieben wird, gilt während des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstemperaturen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Milli-gramm je Kubikmeter Abgas.

3.2.9 Die Überwachung der Emissionen des neuen Dampfkessels ist nach Maßgabe des § 18 der 1. BImSchV durchzuführen:

Bei Betrieb mit Heizöl EL ist vor Inbetriebnahme die Dampfkesselanlage mit geeig-neten Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.

Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen sowie

Auswertung der Messergebnisse, deren Dokumentation, Berichterstattung und Aufbewahrung der Ergebnisse sind nach § 18 der 1 .BImSchV durchzuführen.

3.2.10 Die Einhaltung der Anforderungen für die CO - und NO2 Emissionen sind durch

Einzelmessungen nach Inbetriebnahme und wiederkehrend durchzuführen. Die Anforderungen an die Messungen, Dokumentation, Messberichte, Berichterstat-tung und Aufbewahrung der Berichte sind auch nach Maßgabe des § 18 der 1. BImSchV durchzuführen.

4. Hygienevorschriften und Veterinärrecht 4.1 Zur Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins und des ausgeschmolzenen

Fettes darf verarbeitetes und unverarbeitetes Material der Kategorie 3 verwendet werden, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10, Buchstabe n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte Material handelt.

4.2 Beim Bau der Verarbeitungsanlage und durch Anordnung der Verarbeitungsanlage

im Gebäudekomplex muss sichergestellt werden, dass bei der Handhabung der

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tierischen Nebenprodukte (Ausgangsmaterial der Kategorie 3) und der entstehen-den Folgeprodukte (z.B. verarbeitetes tierisches Protein, Sediment, Fett) keine Ge-fahr der Kontamination der Folgeprodukte durch das Ausgangsmaterial besteht.

4.3 Es muss auch sichergestellt werden, dass das Ausgangsmaterial der bereits be-

stehenden Verarbeitungsanlagen die Folgeprodukte der neuen Verarbeitungsanla-ge nicht kontaminieren können. Gleichfalls muss die Kontamination von Folgepro-dukten der bereits bestehenden Anlagen durch das Ausgangsmaterial der neuen Verarbeitungsanlage verhindert werden. (Sicherstellung des Artikels 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 142/2011)

4.4 Sollte das Kondensat für die Anmaische des Mehls wieder verwendet werden, darf

es während der Kondensation nicht kontaminiert werden. 4.5 Die Verarbeitungsmethode (Drucksterilisation) muss gemäß Anhang IV, Kapitel III,

Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 durchgeführt werden. 4.6 Nach Fertigstellung der Anlage muss diese von den technischen Sachverständigen

des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) überprüft und abgenommen werden. Spezielle technische Anforderungen (zum Beispiel bezüglich einer kontinuierlicher Temperaturmessungen, oder Messung der Durchflussgeschwindigkeit), die sich aus dem Anhang IV, Kapitel I, Abschnitt 1 sowie Abschnitt 4 und Kapitel II, Ab-schnitt 4 und Kapitel III, Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr.142/2011 ergeben, sind umgehend umzusetzen.

4.7 Erst nach erfolgter Überprüfung der Verarbeitungsanlage vor Ort durch den Fach-

bereich 87 des LANUV, die ergeben hat, dass die Verarbeitungsanlage die Vorga-ben des Hygienerechtes erfüllt und erforderliche Zulassungsunterlagen wie z. B. HACCP-Konzept, Schädlingsbekämpfungskonzept eingereicht wurden, darf diese in Betrieb genommen werden. Dasselbe gilt für die Überprüfung durch die techni-schen Sachverständigen.

4.8 Die Verarbeitungsanlage darf erst installiert werden, wenn die in derselben Be-

triebshalle installierte Versuchsanlage abgebaut wurde oder die Versuchsanlage kann beim Bau der Verarbeitungsanlage in dieser aufgehen bzw. in diese integriert werden.

4.9 Die Installation der Verarbeitungsanlage bzw. entsprechende Umbauarbeiten sind

mir spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen. 4.10 Die Zulassung (nach Artikel 24, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)

wird unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt. Die Zulassung kann widerrufen oder ausgesetzt werden, sobald eine für die Ertei-lung erforderliche Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist und Sie die-sem Mangel nicht innerhalb einer von dem LANUV zu setzenden Frist abhelfen. Die Zulassung kann außerdem nach der Änderung der rechtlichen Vorschrif-ten widerrufen oder ausgesetzt werden, sofern sie die für Ihren Betrieb erforderli-chen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführen.

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5. Wasserwirtschaft 5.1 Der Einbau von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten, z. B. RCL I

zur Bodenbefestigung o. ä. gilt nach dem Wasserhaushaltsgesetz als eine Gewäs-serbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Bei der Unteren Was-serbehörde des Kreises Recklinghausen ist vor Einbau dieser Massen der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz in 2-facher Ausfertigung zu stellen. Weitere Informationen und der erforderliche An-tragsvordruck sind als Download über die Internetseite des Kreises Recklinghau-sen www.kreis-re.de unter der Schlagwortsuche „RCL“ und dem Link “Merkblatt Einbau von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten“ abzurufen. Der Ansprechpartner bei der unteren Wasserbehörde ist Herr Eichner (Tel.-Nr.: 02361/53-6023).

5.2 Das Dachflächenwasser der neuen Rohwarenannahme und das Dachflächenwas-

ser des Muldenkellers ist an das Entwässerungssystem Regenklärbe-cken/Regenrückhaltebecken anzuschließen.

5.3 Im Kondensatrücklauf des geplanten Dampfkessels (20 t/h) sind zwei Trübungs-

melder zu installieren. 5.4 Auf dem Waschplatz ist ausschließlich die Reinigung der Muldencontainer von der

Rohstoffanlieferung zulässig. Hierzu müssen die Muldencontainer, wie im Genehmigungsantrag nach § 58 Abs. 2 LWG für die Kläranlagengenehmigung beschrieben, vom LKW abgekoppelt wer-den und dürfen erst nach dem Reinigungsvorgang wieder an einen LKW angekop-pelt werden.

Insofern darf keine Reinigung der LKWs bzw. der am LKW vorhandenen Mulden-aufnahme stattfinden.

5.5 An der Abschlämm- und Entleerungsleitung des Dampfkessels ist, vor der Zusam-menführung mit weiteren Abwasserleitungen aus anderen Bereichen, eine geeig-nete Probenahmestelle einzurichten. Die Probenahmestelle muss die Entnahme einer repräsentativen Abwasserprobe vor Vermischung mit anderen Abwässern ermöglichen. Die Probenahmestelle ist über Geländeoberkante oder in der Ablauf-leitung in Form einer Aussparung in der Bodenplatte bzw. als Probenahmen-schacht herzustellen und muss so konzipiert sein, das die Probenahme mit einem 15 cm hohen Probenahmengefäß möglich ist.

6. Arbeitsschutz 6.1 Der Aufenthaltsraum ist nach der maximalen Schichtstärke unter Berücksichtigung

des anwesenden Personals anderer Firmen, z.B. von Kraftfahrern der Zulieferer, zu bemessen.

6.2 Der Fußboden ist in dem Bereich, in dem mit Verschmutzungen durch Einsatzstof-

fe oder Produkt zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der mechanischen Belas-tung so zu gestalten, dass sowohl ein leichtes Reinigen als auch eine ausreichen-de Rutschhemmung gewährleistet sind.

6.3 In der Nähe des Tores für die Anlieferung der Einsatzstoffe ist ein Handwaschbe-

cken zu installieren.

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6.4 Für die Reinigung der Räume und der Anlagen sind Einrichtungen vorzusehen, die

vom Vordruck und von der Durchsatzmenge des Wassers eine ausreichende Rei-nigung gewährleisten, ohne zu einer Aerosolbildung zu führen, wie sie für Hoch-druckreiniger typisch ist.

6.5 Der Dampfkessel ist entsprechend der Antragsunterlagen zu errichten und zu

betreiben. Die „Vorschläge für Maßgaben“ nach den Ziffern 8.1 bis 8.6 der Gut-achtlichen Äußerung nach § 13 BetrSichV zum Antrag auf Erlaubnis des TÜV Nord vom 01/02.09.2011 sind durchzuführen.

V.

Hinweise 1. Diesem Bescheid haben die im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen zu Grunde

gelegen. Jede wesentliche Änderung in Bezug auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb bedarf der Genehmigung nach § 16 BImSchG, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung der Geneh-migungsvoraussetzungen erheblich sein können.

2. Dieser Bescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nicht nach § 13 BImSchG von der Genehmigung eingeschlossen werden.

3. Die Betreiberin/der Betreiber hat gem. § 15 Abs. 1 BImSchG die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der UIB mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter auswirken kann. Für die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens sind der Anzeige Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforder-lich sein können.

4. Die Betreiberin/der Betreiber der Anlage ist gem. § 15 Abs. 3 BImSchG verpflichtet,

der UIB den Zeitpunkt anzuzeigen, wenn sie beabsichtigt, den Betrieb der genehmi-gungsbedürftigen Anlage einzustellen. Der Anzeige sind Unterlagen über die von der Betreiberin/dem Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen.

5. Die Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -

gelten auch für bauliche Anlagen und sonstige Anlagen im Sinne der Bauordnung, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt werden.

6. Der Baubeginn und die abschließende Fertigstellung der genehmigten baulichen An-

lagen sind gemäß §§ 75 (7) bzw. 82 (1) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW – mindestens eine Woche vorher schriftlich der Bauauf-sichtsbehörde anzuzeigen.

Wegen der erforderlichen Standsicherheitsnachweise fallen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - AVerwGebO NRW - Auslagen an, die als Kosten von der Bauaufsichtsbehörde erhoben werden.

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7. Die Gebühren für die Bauüberwachung einschließlich der Bauzustandsbesichtigung

nach Fertigstellung des Rohbaus und nach abschließender Fertigstellung der bauli-chen Anlagen werden von der Bauaufsichtsbehörde gesondert erhoben.

VI.

Kostenentscheidung Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens. Die Verwaltungsgebühr und die Ausla-gen werden nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVerwGebO NRW - in einem separaten Kostenbescheid berechnet und festgesetzt.

VII.

Begründung

Sie haben mit Schreiben vom 23.04.2012 die Genehmigung zur wesentlichen Änderung Ihrer Anlage beantragt. Die zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unter-lagen lagen am 05.07.2012 vor. Die Unterlagen wurden letztmalig am 24.08.2013 ergänzt. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und Betrieb der zweiten Verarbeitungslinie zur Verar-beitung von Kat. III Material nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit einer Verarbei-tungskapazität von 10 t/h, die Änderung der Energiezentrale durch den Ersatz des Dampf-kessels mit der Dampfleistung von 5 t/h gegen einen Dampfkessel mit 20 t/h Dampfleistung sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen. Das beantragte Vorhaben entsprach bei Antragstellung einer Anlage nach den Ziffern 7.9 und 7.3b jeweils Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und bedurfte der Genehmigung nach dem BImSchG. Die 4. BImSchV ist zwischenzeitlich novelliert worden, so dass das Vorhaben jetzt den Ziffern 7.9.1 und 7.3.2.1 jeweils V und E des Anhangs der geltenden Verordnung entspricht, die vg. Genehmigungsbedürftigkeit besteht in der Form weiterhin. Für die Erteilung der beantragten Genehmigung ist auf Grund der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz – ZustVU - die Zuständigkeit der Unteren Immissionsschutzbehörde (UIB) der Kreisverwaltung Recklinghausen gegeben. Das Vorhaben unterliegt dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und entspricht der Ziffer 7.15.1 und 7.18.1 jeweils Spalte 2 Buchstabe A des Anhangs 1 UVPG. Damit ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfor-dernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3 a-c des Gesetzes über die Um-weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer weiteren Umweltverträglich-keitsprüfung nicht bedarf. Das beantragte Vorhaben ist in Anwendung des § 10 BImSchG bekannt gemacht worden, einschließlich der Feststellung nach § 3a UVPG, dass es einer Umweltverträglichkeitsprü-fung nicht bedarf:

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- im Amtsblatt des Kreises Recklinghausen Nr. 119/2012 vom 14.08.2012 sowie im

Amtsblatt Nr. 160/2012 vom 17.10.2012 über die örtliche Verlegung des Erörterungs-termins

- in der Tageszeitung „Recklinghäuser Zeitung Ausgabe Kreis“ Erscheinungstag 16.08.2012 sowie in der Ausgabe vom 18.10.2012 über die örtliche Verlegung des Erörterungstermins

- in der Tageszeitung „WAZ“ Erscheinungstag 16.08.2012 sowie in der Ausgabe vom 19.10.2012 über die örtliche Verlegung des Erörterungstermins

- im Internet auf den Seiten der Kreisverwaltung Recklinghausen Die Antragsunterlagen haben in der Zeit vom 23.08.2012 bis 24.09.2012 während der Dienststunden bei dem Bauverwaltungsamt der Stadt Marl, 7. Etage Zimmer 78, Liegnitzer Str. 5, 45768 Marl sowie in der Kreisverwaltung Recklinghausen, Fachdienst Umwelt, 3. Eta-ge Zimmer 3.3.02, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen ausgelegen. Parallel zur öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens ist die Behördenbeteiligung erfolgt. Die Antragsunterlagen haben nachstehenden Stellen zur Prüfung und Stellungnahme vorge-legen: Der Bürgermeister der Stadt Marl

- Bauordnungsamt - Planungsamt

Der Landrat des Kreises Recklinghausen - Untere Landschaftsbehörde - Untere Wasserbehörde - Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde - Gesundheitsamt - Bezirksregierung Münster, Dezernat 55.3 Arbeitsschutz - LANUV NRW

Diese Stellen haben die Unterlagen geprüft und keine Bedenken gegen die beantragte Ertei-lung der Genehmigung erhoben; sie haben Vorschläge für verschiedene Nebenbestimmun-gen und Hinweise für den Bescheid gemacht. Die Fragen des Immissionsschutzes hat die UIB als Genehmigungsbehörde in eigener Zu-ständigkeit geprüft. Die Aufnahme und Gestaltung der Nebenbestimmungen war anhand der Anforderungen des § 12 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen, wonach die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Innerhalb der Einwendungsfrist vom 23.08.2012 bis einschließlich 08.10.2012 wurden Ein-wendungen form- und fristgerecht erhoben. Wegen der Anzahl der erhobenen Einwendun-gen wurde der Erörterungstermin zur zweckgerichteten Durchführung örtlich in den Sit-zungssaal I des Sitzungstraktes im Rathaus Marl verlegt. Die Verlegung wurde den Einwen-dern mitgeteilt und im Amtsblatt des Kreises Recklinghausen und den örtlichen Tageszeitun-gen bekannt gemacht. Im Erörterungstermin, der von Fr. Bokies (Ressort 70.0) geleitet wurde, wurden die erhobe-nen Einwendungen mit Einwendern und Vertretern des Antragstellers und Vertretern von Sachverständigenbüros, Vertretern der Stadtverwaltung Marl und Vertretern der Kreisverwal-

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tung Recklinghausen erörtert. Die Erläuterung der Einwendungen ergab Hinweise auf Belan-ge, die für die Genehmigungsvoraussetzungen des Vorhabens zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis sind für das Vorhaben die Geräuscheinwirkungen, insbesondere die Aktivitäten auf dem Standort im Freien zur Nachtzeit in einem Geräuschgutachten darzustellen, so dass die Einhaltung der Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten beurteilt werden können. Zur entsprechenden Ergänzung der Antragsunterlagen wurde der Antragsteller schriftlich aufgefordert. Zur Darlegung der Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG wurde von dem An-tragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde folgende Gutachten vorgelegt: Immissionsprognose für Gerüche vom 31.08.2011, Bericht Nr. M92 276/2 und die Schall-technische Verträglichkeitsuntersuchung Bericht Nr. M104537/02 in der Ausgabe vom 30.04.2013 des Sachverständigenbüros Müller BBM GmbH. Die Geruchsprognose weist für das Vorhaben die irrelevante Zusatzbelastung nach der Ge-ruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) an den benachbarten Immissionsorten nach, lediglich für das westlich gelegene Gehöft Rennbachstr. 110 wird eine Zusatzbelastung von 3,1 % der Jahresstunden prognostiziert. Die Vorbelastung an dem Immissionsort beträgt 6,5 % der Jahresstunden, so dass die Gesamtbelastung unter 10 % der Jahresstunden liegt. Für die Geruchsemissionen relevante Quellen sind die biologische Stufe der Kläranlage und die Tierfettverbrennung in dem vorhandenen Dampfkessel der Energiezentrale. In dem Gutach-ten werden die Geruchsemissionen der vorhandenen biologischen Stufe als Basis herange-zogen und so die Emissionen an Gerüchen der deutlich kleineren Oberfläche der moderni-sierten biologischen Stufe prognostiziert. In der Prognose wird das deutlich geringere Emis-sionsverhalten moderner Klärtechnik, so wie die Kläranlage umgerüstet wird, nicht berück-sichtigt. Damit sind die Geruchsemissionen konservativ prognostiziert. Weiterhin wird in der Prognose der ordnungsgemäße Betrieb des Biofilters entsprechend der VDI Richtlinie 3477 angenommen. Die Filterfläche muss für den zusätzlichen Abluftvolumen-strom vergrößert werden, beantragt ist die Erweiterung des Biofilters um ein Segment und die Hinzunahme des Filtersegmentes, das von der ReFood GmbH NL Marl genutzt wird. Im Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen sichergestellt, das die 2. Verarbei-tungslinie nur mit umgebauter, betriebsbereiter und betriebsstabil eingefahrener Kläranlage betrieben werden darf und dass das Biofilter im vollen Umfang für die Anlage zur Verfügung steht und entsprechend den Vorgaben der VDI Richtlinie 3477 betrieben wird. Auf den Einsatz von Tierfett als Brennstoff wird dauerhaft verzichtet, ein entsprechendes Schreiben des Geschäftsführers Herr Wilkens liegt vor. So dass die tatsächlichen Geruchs-emissionen des Vorhabens deutlich niedriger ausfallen als in dem Geruchsgutachten prog-nostiziert. Im Geräuschgutachten (Müller BBM Bericht Nr. M104537/02, Ausgabe vom 30.04.2013) wird nachgewiesen, das durch das beantragte Vorhaben die Geräuschzusatzbelastung an allen maßgeblichen Immissionsorten mindestens 10 dB(A) unter den einzuhaltenden Lärmricht-werten liegt, so dass sicher kein Beitrag zur Überschreitung des Lärmrichtwertes geleistet wird. Für den Auf- und Abladevorgang der Mulden im Freien zur Nachtzeit ist ein Spitzenpe-gel von 65 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten IO 3 und IO 4 ermittelt worden. Zur Feststellung der Einhaltung der Lärmrichtwerte dient als Basis für die Geräuschvorbelastung der Geräuschmessbericht des TÜV Nord nach Inbetriebnahme der Biogasanlage der Re-Food GmbH vom 12.12.2012, G.-Nr. SEG-596/11. Die Einhaltung der Prognosewerte wird unter den nachfolgenden Maßgaben eingehalten. Die neuen Trockenkühler und der neue Luftkondensator sind mit geräuscharmen Ventilato-ren auszustatten, so dass der zulässige Gesamtschallleistungspegel der Aggregate von 91 dB(A) nicht überschritten wird. Außerdem muss an der südöstlichen Werksgrenze eine Schallschutzwand mit klar definierten Eigenschaften aufgestellt werden.

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Im Genehmigungsbescheid wird durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass die Vorga-ben aus der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung umgesetzt werden. Die Tätig-keiten im Freien zur Nachtzeit sind für den Antragsteller notwendig, so dass darüber hinaus mit Nebenbestimmungen noch zusätzlich geeignete Maßnahmen an den Muldenabstellplät-zen gefordert werden, um die Spitzenpegel zur Nachtzeit weiter zu reduzieren. Daneben sind die Abstellplätze für Mulden und die Lärmschutzwand baugenehmigungs-pflichtig, so dass die Antragsunterlagen um die notwendigen Bauvorlagen ergänzt werden mussten und dem Bauordnungsamt zur Prüfung vorzulegen waren. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 30 BauGB gegeben, der Standort des Vorhabens liegt innerhalb des rechtskräftig ausgewiesenen Bebauungsplans Nr. 210 der Stadt Marl. Belange des Landschafts- und Naturschutzes sind nicht betroffen, da sie schon im Bebauungsplanverfahren behandelt wurden. Im Umfang der Genehmigung ist die Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 210 enthalten. Im Bebauungsplan ist die maximale Bauhöhe mit 20 m festgesetzt und der Schornstein der Energiezentrale hat eine beantragte Bauhöhe von 22 m. Weiterhin ist im Bereich der im Bebauungsplan mit LA/ST gekennzeichneten Fläche die Errichtung der Con-tainerstellplätze beantragt. Auf der Grundlage der Antragsunterlagen bestehen von Seiten der Stadt Marl aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Befreiung von den Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Kläranlage unterliegt dem Verantwortungsbereich der ReFood GmbH NL Marl und ist ein notwendiger Anlagenteil zum Betrieb der Anlagen auf dem Standort. Mit der Erweiterung der Produktionskapazität durch die Inbetriebnahme der 2. Verarbeitungslinie des Antragstellers entstehen höhere Abwasserströme, hierfür ist die Kläranlage zu modernisieren und die Rei-nigungsleistung auf die höheren Abwasserströme auszulegen. Deshalb wurde ein wasser-rechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt und die Untere Wasserbehörde des Krei-ses Recklinghausen hat mit Bescheid vom 26.06.2013, Az.: (70.3) 662420-07-11-002 die Genehmigung zum Bau, Betrieb und wesentlicher Änderung der Kläranlage erteilt. Mit Nebenbestimmungen in dieser Genehmigung wird sichergestellt, das die 2. Verarbei-tungslinie erst in Betrieb genommen werden darf, wenn vertraglich die dauerhafte Annahme und Behandlung der anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer der KFU GmbH NL Marl in der Kläranlage gesichert und die Kläranlage entsprechend der vg. wasserrechtlichen Genehmigung ausgeführt und betriebsstabil eingefahren ist. Die eingeschlossene Zulassung nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 ist unter dem Vorbehalt der nach-träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt. Die Zulassung kann widerrufen oder ausgesetzt werden, sobald eine für die Erteilung erfor-derliche Voraussetzung nicht oder nicht mehr gegeben ist und Sie diesem Mangel nicht in-nerhalb einer von mir zu setzenden Frist abhelfen. Die Zulassung kann außerdem nach der Änderung der rechtlichen Vorschriften widerrufen oder ausgesetzt werden, sofern sie die für Ihren Betrieb erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Als Ergebnis der Prüfung des Antrags ist festzustellen, dass die Genehmigungsvorausset-zungen nach § 6 BImSchG vorliegen. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entsprechend den Antragsunterlagen und den Maßgaben dieses Bescheides ist sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG erge-benden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

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Die Genehmigung war daher zu erteilen.

VIII.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (oder ggfls. Zustellung) Klage erheben. Die Klage ist gegen den Kreis Recklinghausen, vertreten durch den Landrat, Kurt-Schumacher-Allee 1, 45657 Recklinghausen zu richten und beim Verwal-tungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen entweder schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären oder in elektronischer Form an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkir-chen zu senden. Die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen ist über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege erreich-bar. Hinweise für die Erhebung der Klage in elektronischer Form (vgl. Verordnung über den elekt-ronischen Rechtsverkehr bei den bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW, GV.NRW.2012, S. 547 ff.): Für die elektronische Übermittlung müssen Sie auf Ihrem Rechner das Programm „Elektroni-sches Gericht- und Verwaltungspostfach“ installieren, welches Sie auf der Internetseite www.egvp.de kostenlos herunterladen können. Die Internetseite erhält zudem ausführliche Informationen zu den weiteren technischen Vor-aussetzungen. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Rebacz

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Anhang I zum Genehmigungsbescheid 70.5 G 562.0010/12/0709.1 vom 10.09.2013

Inhaltsverzeichnis 1. Antrag 23.04.2012, Formular 1 Blatt 1 u. 2 2 Blatt 2. Zeichnerische Darstellung behördlicher Genehmigungs-Status 3. Einleitung und Begründung des Antrags 1 Blatt 4. Topographische Karte, Auszug 5. Flurkarte, Gemarkung Marl Flur 15, M 1 : 5000 6. Flurkarte, Gemarkung Marl Flur 15, M 1 : 1000 7. Amtlicher Lageplan M 1 : 250 8. Lageplan Z.-Nr. 07 001 141 9.1 9. Anlagen- u. Betriebsbeschreibung bestehende Anlage 5 Blatt

10. Anlagen- u. Betriebsbeschreibung geänderte Anlage 12 Blatt 11. Übersichtsplan Produktion in zwei Ebenen Z.-Nr. 07 001 126 9.1 12. Grundfließbild 13. Verfahrensfließbild Abluftsystem Bestand 14. Verfahrensfließbild Abluftsystem Linie 2 15. Formulare 2 bis 6 26 Blatt 16. Bauantrag, Formular Sonderbau 2 Blatt 17. Baubeschreibung, Formular 2 Blatt 18. Baubeschreibung 7 Blatt 19. Betriebsbeschreibung, Formular 4 Blatt 20. Anlagen- und Betriebsbeschreibung der geänderten Anlage 5 Blatt 21. Berechnung bebaute Fläche, umbauter Raum u. Rohbaukosten 4 Blatt 22. Erhebungsvordruck für Baugenehmigung 2 Blatt 23. Berechnung der Grundflächenzahl für den Nutzungsbereich B 3 Blatt 24. Flächenübersicht Nutzungsbereich B, Z.-Nr. 07 001 141 9.3 25. Bauantrag Lärmschutzwand und Containerstellfläche, Formular Son-

derbau 2 Blatt

26. Baubeschreibung, Formular 2 Blatt 27. Betriebsbeschreibung, Formular 4 Blatt 28. Berechnung bebaute Fläche 1 Blatt 29. Baubeschreibung Lärmschutzwand und Containerstellfläche 3 Blatt 30. Flurkarte, Gemarkung Marl Flur 15, M 1 : 5000 31. Zeichnung Lärmschutzwand, Z.-Nr. 07 001 180 0.2 32. Amtlicher Lageplan M 1 : 250, Bauvorhaben Lärmschutzwand u. Con-

tainerstellfläche

33. Zeichnung Grundriss Ebene 0, Z.-Nr. 07 001 126 9.2 34. Zeichnung Grundriss Ebene 1, Z.-Nr. 07 001 126 9.3 35. Zeichnung Schnitte, Z.-Nr. 07 001 126 9.4 36. Zeichnung Ansichten Südost u. Nordost, Z.-Nr. 07 001 126 9.5 37. Zeichnung Ansichten Südwest u. Nordwest, Z.-Nr. 07 001 126 9.6 38. Zeichnung Biofilter, Z.-Nr. 07 001 148 2 39. Entwässerungsplan, Z.-Nr. 07 001 17 0 0.5 40. Brandschutzkonzept der FRANKE - Ingenieure für Brandschutz GmbH,

Projekt Nr. 11 9 206 vom 14.08.2013 38 Blatt

41. Beschreibung der Emissionen einschließlich Erklärung zur Nutzung des Biofilters

4 Blatt

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42. Immissionsprognose für Gerüche, Bericht Nr. M92 276/2 der Müller BBM GmbH vom 31.08.2011

31Blatt

43. Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung Bericht Nr. M104537/02 der Müller BBM GmbH vom 30.04.2013

21 Blatt

44. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach UVPG, Bericht Nr. M92 276/3 der Müller BBM GmbH vom 31.08.2011

33 Blatt

45. Beschreibung Herkunft und Verbleib der Abfälle 46. Beschreibung Maßnahmen nach Betriebseinstellung 1 Blatt 47. Gutachterliche Äußerung nach § 13 BetrSichV des TÜV Nord, Auf-

tragsNr. 810 823 0561 4 Blatt

48. Antrag auf Erlaubnis nach § 13 BetrSichV zur Errichtung und Betrieb einer Dampfkesselanlage, Kesssel Herstell-Nr. 21975

49. Explosionsschutzkonzept Bericht Nr. M92 276/1 der Müller BBM GmbH vom 6.11.2011

22 Blatt

50. Kurzbeschreibung 4 Blatt

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Anhang II zum Genehmigungsbescheid 70.5 G 562.0010/12/0709.1 vom 10.09.2013

Zitierte Vorschriften 1. BImSchV Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) außer Kraft getreten am 01.05.2013

4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973)

9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973, 1000)

AG VwGO Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Nord-rhein-Westfalen vom 26.03.1960 (GV. NRW. S. 47ber. S. 68), Stand: 26.02.2008 (GV.NRW.S. 163/SGV.NRW.303), Außerkrafttreten zum 31.12.2010, aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung und Berei-nigung von Justizgesetzen NRW vom 26.01.2010 (GV.NRW.2010 S. 30)

AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262; SGV. NRW. 2011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28.05.2013 (GV. NRW. 2013 S. 290)

BauGB

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)

BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunut-zungsverordnung) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)

BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256; SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), an-zuwenden nach Maßgabe des §2 Nr. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863)

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BauPrüfVO Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.1995 (GV.NRW.

S. 1241) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.11.2009 (GV. NRW. 2009 S. 712), in Kraft getreten am 28.12.2009

BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstel-lung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Si-cherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheits-verordnung) vom 27.09.2002, BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung vom 26.11.2010 (BGBl. I Nr. 59 S. 1691)

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734) außer Kraft getreten am 01.05.2013

EG-VO 1069/2009 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Amtsblatt EG, L 300 vom 14.November 2009, S. 1)

Eu-VO 142/2011 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführunf der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 mit Hygiene-vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Ve-terinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (Amtsblatt EG, L 54 vom 26.Februar 2011)

GebG NRW Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296)

GIRL Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchs-immissions-Richtlinie), Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3-8851.4.4 - vom 05.11.2009, MBl. NRW S. 529-544; SMBl. NRW. 7129

LWG Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen –Landes-wassergesetz- vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW.2013 S. 133)

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TA Lärm 1998 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503)

TA Luft 2002 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – Erste allgemeine Ver-waltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511)

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734, 745)

VAwS Bund Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen vom 31.03.2010 (BGBl. I S. 377)

VDI 3477 VDI-Richtlinie 3477 Ausgabe November 2004, Biologische Abgasreini-gung

VermKatG NRW Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz) vom 01.03.2005 (GV. NRW. 2005 S. 168), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2009 (GV.NRW. S. 224)

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388, 1390)

VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602; SGV. NRW. 2010), zu-letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. Ausgabe 2009 Nr. 41 S. 861)

WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734, 741)

ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662, berichtigt 2007, S. 155; SGV. NRW. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 699)