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Europäisches Medienrecht Schwerpunktbereich 7 Sommersemester 2009 Dr. Carola Drechsler

Europäisches Medienrecht

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Europäisches Medienrecht. Schwerpunktbereich 7 Sommersemester 2009 Dr. Carola Drechsler. Europäisches Medienrecht Studieninhalte. Studieninhalte Medien im Recht der Europäischen Gemeinschaft Medien im primären Gemeinschaftsrecht Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Europäisches Medienrecht

Europäisches Medienrecht

Schwerpunktbereich 7

Sommersemester 2009Dr. Carola Drechsler

Page 2: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 2

Europäisches MedienrechtStudieninhalte

StudieninhalteI. Medien im Recht der Europäischen

Gemeinschaft1. Medien im primären Gemeinschaftsrecht2. Medien im sekundären Gemeinschaftsrecht3. Medien im gemeinschaftsrechtlichen

Wettbewerbsrecht

II. Europäische Medien im Internationalen Recht

1. EMRK2. Europarat3. WTO

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Europäisches MedienrechtEinführung

Europäische Gemeinschaft und Medien Verwirklichung des Binnenmarktes erfasst

auch Medien (wirtschaftliche Bedeutung, regional nicht begrenzte Nutzung)

Erforderlichkeit supranationaler Regelungen: grenzüberschreitender Empfang der Medien Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen Technologische Entwicklung

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Europäisches MedienrechtEinführung

Wirtschaftliche Bedeutung der Medien in Europa

Handelsvolumen für audiovisuelle Medien 100 Mrd. Euro jährlich

Wachstum von etwa 400% in 5 Jahren

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 5

Europäisches MedienrechtEinführung

Regelungsbefugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Medien

EG-Medienordnung: Grundfreiheiten, Grundrechte, primäres Gemeinschaftsrecht und sekundäres Gemeinschaftsrecht

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Medien im primären Gemeinschaftsrecht

Grundrecht der Medienfreiheit Grundfreiheiten für das Medienrecht Medien im Binnenmarkt Kompetenzen der EG

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Grundrecht der Medienfreiheit Kein geschriebenes Grundrecht EuGH entwickelte jedoch Grundrechte als

allgemeine Rechtsgrundsätze Grundrecht auf Meinungsfreiheit

Grundrechtecharta (nicht verbindlich, selbst bindendes, aber nicht justiziables Bekenntnis der Organe der EG) ist zu berücksichtigen als Rechtserkenntnisquelle Art. 11 Grundrechtecharta Recht auf

Kommunikationsfreiheit (Abs. 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 S. 1 und 2 EMRK)

Art. 11 Abs. 2 Grundrechtecharta schützt die Medienfreiheit und die Medienpluralität

Problem: Medienfreiheit und Medienpluralität werden „nur“ geachtet

Rechtfertigungsmöglichkeiten sind in Art. 52 Abs.1 Grundrechtecharta als Querschnittsartikel vorgesehen

Page 8: Europäisches Medienrecht

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Grundrechtsprüfung Schutzbereich

Persönlich: natürliche und juristische Personen Sachlich: Kommunikations- und Informationsfreiheit

Erfasst: alle Formen der Individual- und Massenkommunikation

Informationsfreiheit: spezielle Regelung in Art. 255 EG bezüglich Zugangsrechte

Eingriff Behinderung der freien Betätigung des Rechts durch Europäische Gemeinschaft bzw. Handlungen von

Organen der Europäischen Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten, soweit sie Recht der EG umsetzen und gebunden sind (kein Ermessensspielraum)

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Rechtfertigung Eingriffe müssen gesetzlich vorgeschrieben

sein Erreichung eines legitimen Zwecks dienen

EuGH: Aufrechterhaltung der Medienvielfalt Verhältnismäßigkeit des Eingriffs Wesensgehalt des Grundrechts darf nicht

berührt sein

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Grundfreiheiten für das Medienrecht Grenzüberschreitender Warenhandel und

Personenverkehr ohne ungerechtfertigte Behinderung

Regelungskompetenzen: Harmonisierungsmaßnahmen

Verpflichtete der Grundfreiheiten: Mitgliedstaaten und EG

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Personenfreizügigkeit Freie Wahl des Sitzes innerhalb der EG Arbeitnehmerfreizügigkeit

Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Grenzüberschreitende Bewegung von

Geldkapital oder Investitionen in Sachwerte

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Warenverkehrsfreiheit Waren: körperliche Gegenstände, die

einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können Verkörperte Medien:

Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften) Bücher Videokassetten DVDs

Problem: Wert der Trägermedien wesentlich geringer als der transportierte Inhalt (Abgrenzung: Ware und Dienstleistung erforderlich)

Page 13: Europäisches Medienrecht

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Dienstleistungsfreiheit Rundfunk ist eine Dienstleistung (früher:

Rundfunk – kulturelle Bedeutung, kein wirtschaftlicher Bezug, daher Dienstleistungsfreiheit nicht eröffnet)

EuGH: Rundfunksendungen – kulturelle Leistungen, zugleich aber auch Wirtschaftsgut

Dienstleistung: Entgeltlichkeit auch durch Dritte möglich (EuGH: Mediakabel, Rs. C-89/04, Slg. 2005, S. I-4841, Tz. 18ff.)

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Verhältnis Grundrechte und Grundfreiheiten

Grundrechte können gegen Grundfreiheiten abgewogen werden

Grundrechte können als Rechtfertigung für Einschränkungen von Grundfreiheiten dienen

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären GemeinschaftsrechtMedien im Binnenmarkt - Kompetenzgrundlagen

Keine ausdrückliche Kompetenz für Schaffung eines europäischen Medienrechts

Harmonisierungskompetenzen aus Grundfreiheiten Harmonisierungsauftrag Art. 94, 95 EG

Maßnahmen zur Vereinheitlichung mitgliedstaatlicher Vorschriften

Ergänzungsklausel Art. 308 EG Beachte: Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Subsidiaritätsprinzip Fehlende Kompetenz-Kompetenz der EG

Kulturklausel Art. 151 EG Keine Harmonisierungsmaßnahmen (kompetenzbegrenzend) Gemeinschaft wird nur fördernd und ergänzend tätig Querschnittsklausel

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Kompetenzen der EG Ausgangspunkt Art. 5 Abs. 1 EG – Prinzip der

begrenzten Einzelermächtigung Handlungskompetenzen Grenzen für die Handlungen der EG

Bei gemischten Kompetenzen Regelungsschwerpunkt beachten

Berücksichtigung der Verfassungen der Mitgliedstaaten Beachtung der Grundrechte Subsidiaritätsprinzip Art. 5 Abs. 2 EG Art. 151 Abs. 5 EG (nur Fördermaßnahmen möglich!) Mitgliedstaatliche Kompetenzen (Protokoll über den

öffentlich rechtlichen Rundfunk der Mitgliedstaaten)

Page 17: Europäisches Medienrecht

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Europäisches MedienrechtI.1 Medien im Primären Gemeinschaftsrecht

Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des

Medienrechts Beispiele:

Fördermaßnahmen: MEDIA-Programme Harmonisierungsmaßnahmen: AVMD-Richtlinie,

Urheberrecht Politische Aktivitäten der Kommission

Berichte, Mitteilungen, Studienvergabe

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Grundlage: Kompetenzen aus Grundfreiheiten und allgemeines Harmonisierungsauftrag

Richtlinie zum grenzüberschreitenden Fernsehen, audiovisuellen Mediendiensten, Datenschutz und Urheberrecht

Sekundärrecht ergeht hauptsächlich in Form von Richtlinien – Vorteil: Mitgliedstaaten behalten gewisse Handlungsspielräume (Art. 249 Abs. 3 EG)

Zuständigkeit: Kommission (Initiativrecht), Rat und Europäisches Parlament

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Richtlinie: Fernsehen ohne Grenzen 1989 Entstehung (Änderung 1997) Ersetzung der Richtlinie 2007 durch die Richtlinie

über Audiovisuelle Mediendienste Rechtsgrundlage: Art. 55 i.V.m. Art. 47 Abs. 2 EG Ziel:

Schaffung eines Binnenmarktes für Kabel- und Satellitenfernsehen

Entwicklung des Privatfernsehens Kontrolle von Fernsehveranstaltern in einem Mitgliedstaat Einheitliche Mindestnormen für Vorabprüfung des

Sendebetriebes Ergänzend: Vereinheitlichung der technischen

Rahmenbedingungen

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Inhaltliche Regelungen: RL gilt nur für Fernsehsendungen (Hörfunk

nicht erfasst) Sendestaatsprinzip (Recht des Sitzstaates des

Fernsehveranstalters gilt) Mindestschutzstandards Quotenregelung für „europäische Werke“ Regelungen zur Fernsehwerbung Schutz Minderjähriger und der Verbraucher Persönlichkeitsschutz (Gegendarstellungsrecht)

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Quotenregelung für „europäische Werke“ Art. 4 Fernseh-Richtlinie: Mitgliedstaaten tragen

im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit europäischen Werken vorbehalten

„Europäische Werke“ – Beteiligung von überwiegend europäischen Mitarbeitern

Problem: Begriff des europäischen Werks Inhalt der europäischen Werke unerheblich Protokollerklärung Eingriff in die Programmautonomie

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Regelungen zur Fernsehwerbung Grundregelung Art. 10 Fernseh-Richtlinie Trennungsgebot: Vermischung von Werbung und

Programm verboten Werbung soll in Blöcken ausgestrahlt werden Keine Schleichwerbung

Quantitative Regelungen: Werbeunterbrechung: nur alle 45 min Dauer: 15% der täglichen Sendezeit, pro Stunde nicht

mehr als 20% Inhaltliche Gebote:

Werbeverbote für Werbung, die gegen die Menschenwürde verstößt

Werbeverbote für Tabakerzeugnisse Werbebeschränkungen: Arzneimittel, Alkohol

Sponsoring zulässig

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Schutz Minderjähriger und der Verbraucher

Verbot von Programmen, die die Entwicklung Minderjähriger schwer schädigen können

Programme, die die Entwicklung Minderjähriger schädigen können, dürfen nur verschlüsselt oder zu einer bestimmten Sendezeit ausgestrahlt werden (Warnung vorzunehmen)

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste

Richtlinie trat am 19.12.2007 in Kraft (Umsetzungsfrist 2 Jahre)

Anwendungsbereich: audiovisuelle Mediendienste (Hörfunk nicht erfasst) Def.: audiovisuelle kommerzielle

Kommunikation (private und Individualkommunikation nicht erfasst)

Neu: Kurzberichterstattungsrecht

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Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Ergänzende Richtlinie Richtlinie über das Informationsverfahren Richtlinien zum Verbraucherschutz

(Fernabsatzrichtlinie, Signaturrichtlinie) Richtlinie zum Elektronischen Handel (E-

Commerce)

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 26

Europäisches Medienrecht I.2 Medien im Sekundären Gemeinschaftsrecht

Gemeinschaftsrechtlicher Datenschutz Datenschutzrichtlinie von 1995, Änderung

2002 Ziel:

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfasste private und öffentliche Datenverarbeitung in automatischer und manueller Form

Weitergabe von personenbezogenen Daten an Drittstatten begrenzt (Safe Harbour Prinzip)

Auskunftsanspruch

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Kommission hat exekutivische Befugnisse Kartell-, Fusionskontroll- und Beihilferecht

einschlägig

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 28

Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Rechtsgrundlagen Primärrecht:

Art. 81 EG – Kartellverbot Art. 82 EG – Missbrauchsverbot Art. 87 EG – Beihilfebeschränkungen Art. 83 EG – Kompetenzgrundlage für

Sekundärrecht Sekundärrecht:

Kartell-VO Fusionskontorll-VO Beihilfe-Verfahrens-VO Durchführungs-VOen

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Zuständigkeit der Kommission Art. 81 ff EG Kommission überwacht

Einhaltung Kommission hat exekutische

Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse (gegenüber betroffenen Unternehmen!!!)

Rechtschutz vor EuGH möglich Nichtigkeitsklage vor EuG MS gegen Beihilfeentscheidung vor EuGH

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Kartellrecht Kartellverbot nach Art. 81 Abs. 1 EG Keine medienspezifischen Regelungen Wettbewerbswidrige Absprachen nichtig

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Beihilferecht Verhinderung von Verzerrungen des

innergemeinschaftlichen Wettbewerbs zwischen Unternehmen

Staatliche Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten – Art. 87 Abs. 1 EG

Aber: Ausnahme bzw. Rechtfertigung möglich: Beispiele:

Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Nationale Filmfördermaßnahmen Unterstützungsleistungen zur Einführung neuer Techniken

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Legalausnahmen vom Beihilfeverbot: Art. 87 Abs. 2 EG Art. 87 Abs. 3 EG

Lit. d): Kulturförderung

Beihilfeverfahren Regelung Art. 88, 89 EG Beihilfe-Verfahrens-VO Notifizierungsgebot Im Zweifel Rückforderung einer

gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe möglich

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Art. 86 EG - Finanzierung von Gemeinwohlaufgaben

Berechtigtes Interesse der Mitgliedstaaten an Aufgaben, die nicht rentabel sind

Mitgliedstaaten können daher staatliche Unternehmen fördern

Grundsätzlich gilt aber auch hier das Ziel des freien Wettbewerbs

Art. 86 Abs. 2 EG wichtig: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erhalten zur Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben eine staatlich veranlasste Finanzierung Voraussetzungen:

Auftrag Parameter für Ausgleichsfinanzierung objektiv und transparent Keine Überkompensation Unternehmen muss im Vergabeverfahren ermittelt werden oder

Kostenfestlegung vorher

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Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Anwendung des Beihilferechts im Mediensektor

Beihilfevorschriften für staatliche Rundfunkanstalten anwendbar

Keine Sektorausnahme für öffentliche Rundfunk aufgrund des Amsterdamer Protokolls, nur Auslegungshilfe

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk für demokratische, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Gesellschaft und Medienpluralismus erforderlich

Rundfunkfinanzierung stellt Beihilfe dar Rechtfertigungsgrund des Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG

greift teilweise ein (nicht bei reinen Nachrichtenkanälen oder Kinderkanälen)

Art. 86 Abs. 2 EG greift aber meist (Voraussetzungen, siehe Folie 33)

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 35

Europäisches Medienrecht I.3 Medien im gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsrecht

Filmbeihilfen Unterstützung der Kommission um Us-

amerikanischem Überangebot entgegenzuwirken MEDIA-Programm Nationale Filmförderprogramme:

Kommission akzeptiert diese Programme Mitgliedstaatliche Beihilfen sind genehmigt, wenn sie

einem kulturellen Projekt zu gute kommen, nicht mehr als die Hälfte der Kosten abgedeckt sind und wenigstens 20% der Summe auch in einem anderen als dem beihilfegewährenden Mitgliedstaat ausgegeben werden dürfen

Nur kulturelle wertvolle Produktionen werden gefördert Art. 87 Abs. 3 lit. d) EG greift nach Ansicht der Kommission

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 36

Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht

Überblick: Europäische Medien im internationalen Recht

Einschlägige Rechtsakte: EMRK Europarat WTO

Grundprinzipien: Territorialitätsprinzip Interventionsverbot

Page 37: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 37

Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht

Regelungsbefugnisse im Internet Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip Andere Prinzipien verletzen das

Interventionsverbot Daher: Anknüpfungspunkt für Regelung der

Inhalte erforderlich Möglichkeiten:

Staat in dem die Sachverhalte ins Netz gestellt werden

Staatsbürgerschaft der betreffenden Person USA: Minimum Contact - passive Websites (-);

interaktive Websites (+); kommerzielle Websites (+)

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Europäisches Medienrecht II. Europäische Medien im internationalen Recht

Informationsfreiheit – Menschenrecht? Informationsfreiheit

Zulassung grenzüberschreitenden Informationsflusses Individualrecht des Einzelnen gegenüber den Staaten Sendefreiheit

Art. 19 IPbpR – Meinungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit 1966 gilt in 161 Staaten, u.a. Dtl., USA Bindendes Völkervertragsrecht Problem: verfahrensrechtliche Durchsetzung des Paktes fehlt Abs. 1 Schutzbereich: rein privates Recht, sich eine persönliche

Meinung zu bilden Abs. 2 Schutzbereich: erfasst ist jede Form der Verbreitung von

Meinungen und Tatsachen Abs. 3 Schrankenvorbehalt – Schutzgüter Def. Durch

Vertragsstaaten Informationspflicht der Staaten besteht nicht

Page 39: Europäisches Medienrecht

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Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Medienrecht und die EMRK Art. 10 EMRK

Meinungs- und Informationsfreiheit Grenzüberschreitende Kommunikation

eingeschlossen EGMR: Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK:

notwendige Grundlage jeder demokratischen Gesellschaft und damit grundlegende Voraussetzung jeden gesellschaftlichen Fortschritts

Page 40: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 40

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Meinungsfreiheit Schutzbereich:

Meinungsweitergabe Tatsachenbehauptungen und Werturteile geschützt Private und kommerzielle Meinungsäußerungen auch

erfasst Eingriff:

Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache

Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich

(ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale

Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral

Verhältnismäßigkeitsprüfung

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 41

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Kunstfreiheit Schutzbereich:

Kunst – besondere Form der Meinungsäußerung Kunst schaffen, interpretieren, verbreiten oder

ausstellen Eingriff:

Jede Form der Belastung des Rechteinhabers wegen der Äußerung einer Meinung oder Tatsache

Rechtfertigung: Gesetzliche Grundlage für Eingriffe erforderlich

(ungeschriebene Form des common law genügt) Rechtfertigungsgründe – nationale Sicherheit, territoriale

Unversehrtheit, öffentliche Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verbrechensverhütung, Schutz der Gesundheit und der Moral

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Page 42: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 42

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Informationsfreiheit Schutzbereich:

aktive und passive Empfang und Weitergabe von Informationen Keine staatliche Informationspflicht

Eingriff und Rechtfertigung wie Meinungsfreiheit

Page 43: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 43

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Pressefreiheit Schutzbereich:

Verbreitung von Informationen Informationsbeschaffung Gewährleistung der Vertraulichkeit

Eingriff siehe oben Rechtfertigung

Nur bei besonders dringender gesellschaftlicher Notwendigkeit

Persönlichkeitsrechte prominenter Persönlichkeiten können Pressefreiheit einschränken (Caroline v. Hannover gegen Deutschland) – Veröffentlichung von Bildern nur, wenn diese einen Beitrag zu einer in der Öffentlichkeit belangvollen Diskussion leisten

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 44

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Fall: (nach EGMR, Entscheidung vom 24.06.2004, Caroline v. Hannover v. Germany, No. 59320/00)

Carolinie v. Hannover hat mehrer Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland angestrengt, um die Veröffentlichung privater Fotos in der Presse zu verhindern. Es erschienen in verschiedenen Zeitschriften Bilder von ihr in privaten Situationen, teilweise wurden Freunde und Kinder mit abgebildet. Gegen die Veröffentlichung wurde der Rechtsweg beschritten. Das BVerfG stellte fest, dass Caroline v. Hannover nach §23 KunstUrhG als absolute Person der Zeitgeschichte die Berichterstattung auch über ihr Privatleben dulden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person in der Öffentlichkeit derart bewege, dass sie mit entsprechenden Fotos rechnen müsse. Nur an Orten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, müssten derartige Fotos nicht geduldet werden. Bilder mit den Kindern müssten jedoch nicht geduldet werden, da insoweit Art. 6 Abs. 1 GG die Rechtsstellung verstärkt.

Caroline v. Hannover legte gegen das Urteil der BVerfGs Individualbeschwerde beim EGMR ein. Insbesondere rügte sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK.

Page 45: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 45

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Falllösung: EGMR – Fair Balance Test: Abwägung Pressefreiheit

gegen Schutz der Privatsphäre vor Eingriffen Dritter Fotos betreffen die Privatsphäre besonders intensiv,

wesentlich intensiver als das geschriebene Wort Pressefreiheit besondere Bedeutung für die

Demokratie Wird aber ausschließlich über Gegenstände des

privaten Lebens berichtet, so muss die Berichterstattung geeignet sein, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten

Ein Vorrang der Pressefreiheit besteht in anderen Fällen nicht

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 46

Europäisches Medienrecht II.1 Europäische Medien im internationalen Recht - EMRK

Rundfunkfreiheit Schutzbereich:

erfasst auch: Verbreitung von Rundfunkprogrammen

Privatnütziges Recht Eingriff und Rechtfertigung

Genehmigungsvorbehalt Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK

Pluralismussicherung

Page 47: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 47

Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat

Europäisches Übereinkommen über grenzüberschreitendes Fernsehen (EÜGF)

Fernsehübereinkommen 1989 verabschiedet 1993 in Kraft getreten Von 32 Staaten ratifiziert Übereinkommen parallel zu Fernsehrichtlinie der EG

entstanden (Anpassung an AVMD-Richlinie noch nicht erfolgt)

Ziel: grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen soll erleichtert werden

Art. 4 EÜGF Grundsatz der Sendefreiheit – Sicherung der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

Art. 5 EÜGF Sendestaatsprinzip

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Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 48

Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat

Pflichten der Rundfunkveranstalter Genehmigungspflicht durch Vertragsstaaten Transparenz hinsichtlich des verantwortlichen

Programmveranstalters und der Organisation des Programmveranstalters

Art. 7 Abs. 1 S. 1 EÜGF Verbot der Verletzung der Menschenwürde und der Grundrechte anderer

Art. 8 EÜGF Recht auf Gegendarstellung Art. 9 EÜGF Recht der Öffentlichkeit auf Zugang

zu bedeutenden Ereignissen Art. 10 EÜGF Quotenregelung zugunsten

Europäischer Werke – Zweck: Verwirklichung kultureller Ziele

Art. 10 a EÜGF Bekenntnis zur Medienvielfalt (ausschließlich politische Absichtserklärung)

Page 49: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 49

Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat

Art. 11 EÜGF Werberegelungen Überwachung des EÜGF durch ständigen

Ausschuss – Art. 20 EÜGF Schiedsverfahren vorgesehen – Art. 24

EÜGF Aussetzungsmöglichkeit – Art. 24 Abs. 2

EÜGF Vergleichsverfahren - Art. 25 EÜGF

Page 50: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 50

Europäisches Medienrecht II.2 Europäische Medien im internationalen Recht - Europarat

Verhältnis EÜGF zu EG-Recht Art. 27 EÜGF: Vertragsparteien, die auch

Mitglied der EG sind, wenden in ihren gegenseitigen Beziehungen EG-Recht an

Insoweit besteht ein Vorrang der AVMD-Richtlinie

Über AVMD-Richtlinie hinausgehende Regelungen des EÜGF sind auch für EG-Mitgliedstaaten anwendbar

Page 51: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 51

Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO

WTO und Medienrecht WTO: 1994 gegründet Rahmenübereinkommen: GATT1994, GATS,

TRIPS GATT1994 einschlägig für Warenhandel GATS einschlägig für Dienstleistungshandel GATT1994 wesentlich weiter liberalisiert als

GATS, Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung sind im GATT1994 zu gewährleisten

Medienrechtlich relevante Regelungen in allen drei Rahmenübereinkommen vorhanden

Page 52: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 52

Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO

Audiovisuelle Medien: Waren oder Dienstleistungen? Diskussion notwendig für Anwendungsbereich der Übereinkommen (GATT1994 oder GATS?)

Ware: Software oder elektronisches Buch Dienstleistung: touristische Angebote,

elektronische Rechtsgeschäfte

Page 53: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 53

Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO

Filmindustrie Dominanz us-amerikanischer Filme auf dem

Weltmarkt trotz wesentlich höherer Produktionszahlen in Europa

1. Spielzeitkontingentierung Art. IV GATT1994 EG, Kanada: Filmproduktionen keine Wirtschaftsgüter,

sondern Kulturgüter Generelle Ausnahme vom GATT bzw. WTO nicht gewollte,

daher spezielles Regelungsregime Art. IV GATT1994: Spielzeitkontingentierungen -

Rechtfertigungsgrund für die Quotenregelungen Problem: abschließende Regelung für gesamten

audiovisuellen Markt? Nein – gilt nur für Spielfilme in Kinos Nein – GATS geschaffen und daher Trennung zwischen Ware

und Dienstleistung erforderlich

Page 54: Europäisches Medienrecht

Dr. Carola Drechsler SPB 7 Sommersemster 2009 54

Europäisches Medienrecht II.3 Europäische Medien im internationalen Recht - WTO

Regelung im Rahmen des GATS vorgesehen Verhandlung während der Uruguay-Runde in

den GATS-Verhandlungen Art. IV GATT1994 gilt nur für Spielfilme in Kinos USA: Fernsehproduktionen sind Waren, fallen

aber nicht in den Anwendungsbereich des Art. IV GATT1994

EG: Fernsehproduktionen sind Dienstleistungen und unterfallen daher dem GATS