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DPR-Prüfungsschwerpunkte Die Prüfungsschwerpunkte für die Konzernab- schlüsse 2015 und die Zwischenabschlüsse 2016 im Überblick IFRS Interpretations Committee Interpretationsentwürfe zur Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen und zur Bestimmung des Wechselkurses beim erstmaligen Ansatz einer Fremdwährungstransaktion veröffentlicht Wertminderung finanzieller Vermögenswerte Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Regelungen diskutiert weitere Implementierungs- themen IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt EY Scout International Accounting

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DPR-Prüfungsschwerpunkte Die Prüfungsschwerpunkte für die Konzernab - schlüsse 2015 und die Zwischenabschlüsse 2016 im Überblick

IFRS Interpretations Committee Interpretationsentwürfe zur Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen und zur Bestimmung des Wechselkurses beim erstmaligen Ansatz einer Fremdwährungstransaktion veröffentlicht

Wertminderung finanzieller VermögenswerteBeratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Regelungen diskutiert weitere Implementierungs-themen

IFRSAktuell Ausgabe 04.2015

Neueste Entwicklungen in der IFRS-Welt

EY Scout International Accounting

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Impressum

Redaktion: Olaf Boelsems, Solvy WeigertDesign und Layout: Sabine ReissnerLektorat: Jutta CramDruck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Fotos: iStockphoto

Adresse der Redaktion:Ernst & Young GmbH WirtschaftsprüfungsgesellschaftAnja KlöfkornRothenbaumchaussee 7820148 Hamburg, DeutschlandTelefon +49 40 36132 12335Telefax +49 181 3943 [email protected]

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In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

• DPR-Prüfungsschwerpunkte: Überblick über die Prüfungsschwerpunkte für die Konzernabschlüsse 2015 und die Zwischenabschlüsse 2016.

• Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9: In der letzten Sitzung wurden vier weitere Implementierungsfragen zu den neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 Finanzinstrumente, die auf dem Expected-losses-Modell basieren, diskutiert.

• Umsatzrealisierung: Das IASB hat über die Definition eines erfüllten Vertrags beim Übergang auf den neuen Standard beraten und vorläufig beschlossen, in diesem Zusammenhang keine Änderungen zu IFRS 15 vorzuschlagen.

• IFRS Interpretations Committee: Das IFRS IC hat zwei Entwürfe für künftige Interpretationen veröffentlicht. Der erste Entwurf enthält Regelungen zur Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen. Der zweite geht der Frage nach, welcher Wechselkurs bei der Umsatzrealisierung in Fällen, in denen der Kunde Vorauszahlungen in einer Fremd-währung leistet, anzuwenden ist.

• Disclosure-Initiative: Ende Oktober hat das IASB den Entwurf eines IFRS Practice Statement Application of Materiality to Financial Statements veröffentlicht. Das IFRS Practice Statement ist kein Standard, sondern soll primär dem IFRS- Abschlussersteller bei der Auslegung des Grundsatzes der Wesentlichkeit assistieren.

• IASB Work Plan: die wesentlichen Projekte des IASB im Überblick.

Haben Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Ausgabe von IFRS Aktuell?Wir freuen uns auf Ihre Mail an [email protected].

Editorial

Inhalt

4 Prüfungsschwerpunkte der DPR für Abschlüsse 2015

12 IFRS IC veröffentlicht Interpretationsent-würfe zu unsicheren Steuerpositionen und Fremdwährungstransaktionen – ein Überblick

20 IFRS 15: IASB berät über die Definition von erfüllten Verträgen

24 Die Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 setzt ihre Gespräche fort

30 Disclosure-Initiative – ein Überblick über die vorgeschlagenen Leitlinien zur Anwen-dung des Wesentlichkeitsgrundsatzes

36 Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

42 EY Veranstaltungen zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

44 EY Publikationen

46 EY IFRS Webcasts

47 Ihre Ansprechpartner in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 3

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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungs­legung e. V. (DPR) hat am 19. November 2015 die Liste der Prüfungsschwer ­ punkte für Konzernabschlüsse 2015 und Zwischenabschlüsse 2016 bekannt gegeben. Dabei hat sie – wie im letzten Jahr – die von der europäischen Wertpapier­ und Markt­aufsichtsbehörde ESMA veröffentlichten gemeinsamen europäischen Enforcement­prioritäten durch zusätzliche nationale Schwerpunkte ergänzt. Mit der jährlichen Veröffentlichung der Schwerpunktthemen für die anstehende Prüfungs saison ver ­ folgt die DPR das Ziel, Unregelmäßigkeiten bereits im Rahmen der Abschlusserstellung präventiv entgegenzuwirken. Auf diese Weise wird es den Unternehmen ermöglicht, die bilanzielle Abbildung entsprechender Sachverhalte und die zugehörigen erläu­ ternden Angaben im Rahmen der Abschluss­erstellung nochmals einer (besonders) kritischen Würdigung zu unterziehen.

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Prüfungsschwerpunkte der DPR für Abschlüsse 2015

Wichtige Fakten im Überblick • ► Für 2016 umfassen die DPR-Prüfungsschwerpunkte folgende Themen:

• Einfluss der Finanzmarktkonditionen auf den Abschluss

• Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben

• Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben

• Umsatzerlöse (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB)

• Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3)

• Während es sich bei den ersten drei Themen um gemeinsame Prioritäten der euro-päischen Enforcer handelt, sind die Schwerpunkte Umsatzerlöse und Unternehmens-zusammenschlüsse nationale Ergänzungen der DPR.

• Sofern diese Themen bei einem Unternehmen einschlägig sind, ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen eines Enforcementverfahrens durch die DPR aufgegriffen werden. Die veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte stellen somit eine wertvolle Hilfe bei der Einschätzung der grundsätzlichen Zielrichtung und des Gegenstands kommender Enforcementverfahren dar.

• Gleichwohl beschränkt die DPR ihre Prüfungen regelmäßig nicht auf die veröffent- lichten Prüfungsschwerpunkte. In der Regel werden die Prüfungen abhängig von den Umständen des Einzelfalls auf weitere (materielle) Prüffelder ausgeweitet.

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6 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

Einfluss der Finanzmarktkonditionen auf den AbschlussWesentliche Veränderungen der Finanzmarktkonditionen im letz-ten Jahr haben die ESMA und die nationalen Enforcer bewogen, deren Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung als gemein-same Priorität der europäischen Enforcer zu definieren. Die ESMA nennt explizit niedrige Zinsen und Rohstoffpreise, jeweils einhergehend mit einer hohen Volatilität, sowie starke Kurs-schwankungen einiger Währungen. Zudem haben sich die makro ökonomischen Bedingungen in einzelnen Ländern derart verschlechtert, dass diese Kapitalverkehrsbeschränkungen ein ge- führt haben.

Vor dem Hintergrund der beschriebenen Finanzmarktkonditionen wird die DPR in der anstehenden Prüfungssaison die Plausibilität und Angemessenheit der bei der Bewertung verwendeten Para-meter sowie die Berichterstattung über diese Parameter in den

Prüfungsschwerpunkte der DPR für Abschlüsse 2015

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 7

Blick nehmen. Die ESMA fordert die Bilanzierenden insbesondere dazu auf, das aktuelle Zinsumfeld in Europa (hohe Volatilität und niedrige Zinsen) beim Impairment Test (IAS 36) sowie bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen (IAS 19) und sonstigen Rückstellungen (IAS 37) zu berücksichtigen. Auch Länderrisi-ken (von der ESMA verstanden als Transfer- und Konvertibilitäts-risiken sowie als Risiken höherer Gewalt wie Krieg, Enteignung und Naturkatastrophen) sollten bei der Bewertung von Vermögens-werten und Schulden angemessen Rechnung getragen werden.

Die ESMA erinnert des Weiteren an die allgemeinen Angabe-pflichten in IAS 1.122 und IAS 1.125 zu wesentlichen Ermessens-entscheidungen und Schätzungsunsicherheiten und fordert die Unternehmen zu einer transparenten Darstellung ihrer Annah-men hinsichtlich der künftigen Zins-, Währungs- und Rohstoff-preisentwicklungen auf.

Zudem betont die ESMA immer wieder die Notwendigkeit von Sensitivitätsanalysen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei den Annahmen zu den für möglich gehaltenen Än-derungen von wesentlichen Bewertungsparametern dem aktuel-len Wirtschafts- und Marktumfeld Rechnung zu tragen ist. So sollte z. B. bei der Frage, welche Zinssatzänderungen für möglich gehalten werden, die hohe Volatilität in der jüngeren Vergangen-heit berücksichtigt werden. Außerdem fordert die ESMA Erläute-rungen, wenn für Bewertungen wesentliche Schätzparameter oder deren Herleitung geändert werden.

Die ESMA erwartet ferner, dass sich die niedrigen Rohstoffpreise in einigen Branchen (mittelbar oder unmittelbar) negativ auf die Werthaltigkeit von Vermögenswerten auswirken werden, und fordert die betroffenen Unternehmen auch insoweit zu einer transparenten Berichterstattung auf. Sie ermutigt die Unterneh-men, auch über den Abbruch oder die Verschiebung von Projek-ten zu berichten.

Bezüglich der Angabepflichten nach IFRS 7 zu Ausfall-, Markt- und Liquiditätsrisiken einschließlich Risikokonzentrationen ermu-tigt die ESMA die Unternehmen, den Detaillierungsgrad der Angaben in Abhängigkeit von dem Ausmaß festzulegen, in dem sie dem jeweiligen Risiko ausgesetzt sind.

Abschließend erinnert die ESMA die Abschlussersteller an die Angabepflichten in IAS 7.48 hinsichtlich Verfügungsbeschrän-kungen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, in IFRS 12.13 zu Wesensart und Umfang maßgeblicher Beschrän-kungen des Mutterunternehmens, Zugang zu Vermögenswerten des Konzerns zu erlangen oder diese zu verwenden und Verbind-lichkeiten des Konzerns zu erfüllen, sowie an weitere Angabe-pflichten hinsichtlich bestehender Zahlungsbeschränkungen (IFRS 12.19D hinsichtlich nicht konsolidierter Tochterunterneh-men von Investmentgesellschaften, IFRS 12.22 hinsichtlich Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen).

Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben Als zweiten gemeinsamen Prüfungsschwerpunkt haben die euro-päischen Enforcer die Kapitalflussrechnung einschließlich der zugehörigen Angaben festgelegt. Die DPR wird hierbei u. a. die Abgrenzung des Finanzmittelfonds in den Fokus nehmen. Die ESMA verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in IAS 7.7 und betont insbesondere die Voraussetzung nur unwe-sentlicher Wertschwankungsrisiken, die es beispielsweise bei Geldmarktfonds kritisch zu untersuchen gilt. Überdies erinnert die ESMA daran, dass die gewählte Methode für die Bestimmung der Zusammensetzung der Zahlungsmittel und Zahlungsmittel-äquivalente nach IAS 7.46 anzugeben ist. So erwartet die ESMA, dass Unternehmen, die Kontokorrentkredite nach IAS 7.8 den Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten zurechnen, dies im Anhang angeben. Im Hinblick auf die oben angespro-chene Angabepflicht zu Verfügungsbeschränkungen nach IAS 7.48 ist davon auszugehen, dass die DPR auch prüfen wird, ob bei Vorliegen solcher Beschränkungen eine Einbeziehung in den Finanzmittelfonds überhaupt sachgerecht ist.

Des Weiteren wird die DPR die Zuordnung von Cashflows zur betrieblichen, Investitions- bzw. Finanzierungstätigkeit untersu-chen. Die ESMA hebt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Definition betrieblicher Tätigkeiten in IAS 7.6 hervor, dass auch Zahlungsströme aus Transaktionen außerhalb der nor-malen Geschäftstätigkeit des Unternehmens als Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit auszuweisen sind, wenn sie nicht die Definition von Cashflows aus Investitions- oder Finanzierungs - tätigkeit erfüllen.

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In einigen Fällen kann die Klassifizierung von Cashflows ermes-sensbehaftet sein. Die ESMA nennt explizit Dienstleistungskon-zessionsvereinbarungen, aufgeschobene und bedingte Kauf-preiszahlungen in Zusammenhang mit Unternehmens zusam- menschlüssen sowie Zinsen und Dividenden. In diesen Fällen erwartet die ESMA – bei wesentlichen Beträgen – die Angabe der gewählten Rechnungslegungsmethode einschließlich einer Begründung sowie eine im Zeitablauf stetige Anwendung der gewählten Methode.

Prüfungsschwerpunkte der DPR für Abschlüsse 2015

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 9

Unter dem Stichwort „Kapitalflussrechnung“ spricht die ESMA auch Reverse-Factoring-Transaktionen an. Die Überprüfung im Rahmen von Enforcementverfahren wird sich allerdings nicht auf die Klassifizierung als operativer Cashflow oder Cashflow aus Finanzierungstätigkeit beschränken. Vielmehr dürfte die DPR auch die Bilanzierung derartiger Transaktionen (siehe hierzu auch den Entwurf einer Fortsetzung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstru-menten nach IFRS [IDW RS HFA 9]: Reverse Factoring vom 4. Mai 2015) und die Transparenz der Anhangangaben in den Blick nehmen.

Zudem weist die ESMA auf die Erläuterungspflicht im Anhang nach IAS 7.43 zu wesentlichen nicht zahlungswirksamen Trans-aktionen hin. Auch die DPR hat in diesem Bereich in der Ver-gangenheit Defizite festgestellt, z. B. bei Forderungsverzichten.

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben Bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts nichtfinanziel-ler Vermögenswerte und den zugehörigen Anhangangaben sehen die ESMA und die nationalen Enforcer unverändert Ver-besserungspotenzial. Vor diesem Hintergrund fordert die ESMA die bilanzierenden Unternehmen auf, die Bewertungsvorschriften des IFRS 13 zu beachten, und nennt in diesem Zusammenhang explizit die Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert (ggf. ab-züglich Veräußerungskosten) nach IFRS 3, IAS 40 und IFRS 5.

Die ESMA hebt hervor, dass bei der Ermittlung von beizulegen-den Zeitwerten möglichst viele beobachtbare und möglichst wenige nicht beobachtbare Inputfaktoren zu verwenden sind. Darüber hinaus betont die ESMA, dass eine Anpassung des Börsen- kurses auf einem aktiven Markt (Level-1-Inputfaktor) grundsätz-lich nicht in Betracht kommt.

Des Weiteren fordert die ESMA die Unternehmen auf, relevante Anhangangaben zu machen, und verweist in diesem Zusammen-hang auf diverse Angabepflichten des IFRS 13.93.

Umsatzerlöse Die Umsatzrealisierung gehörte in den vergangenen Jahren nicht zu den offiziellen Prüfungsschwerpunkten, stand aufgrund

der unternehmensübergreifenden Relevanz und der zum Teil komplexen Fragestellungen aber auch bisher schon im Fokus der DPR und führte immer wieder auch zu Fehlerfeststellungen. Für die anstehende Prüfungssaison hat die DPR nunmehr explizit angekündigt, insbesondere die Übertragung der maßgeblichen Risiken und Chancen (IAS 18.14 [a]) sowie die Zulässigkeit einer Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades (IAS 18.20, IAS 11.22) intensiv zu beleuchten.

Zudem wird die DPR weiterhin auf unternehmensspezifische Anhangangaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Erfassung der Umsatzerlöse (IAS 18.35 [a]) und zur Abbildung von Fertigungsaufträgen (IAS 11.39 [b] und [c]) drängen.

Darüber hinaus hat die DPR angekündigt, auch die Anhangan-gaben zu den möglichen Auswirkungen der Anwendung des neuen IFRS 15 auf den Abschluss des Unternehmens in der Pe- riode der erstmaligen Anwendung (IAS 8.30) unter die Lupe zu nehmen. Die bloße Aussage, dass die Auswirkungen der Anwen-dung derzeit noch geprüft werden, dürfte der Angabepflicht des IAS 8.30 (b) nach Auffassung der DPR regelmäßig nicht genü-gen. Vielmehr erwartet die DPR weiter gehende Angaben, sofern die Auswirkungen aus der Anwendung von IFRS 15 zumindest beschreibbar sind. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die offenkundig in wesentlichem Umfang von den Neuregelungen betroffen sind.

Ihr Augenmerk wird die DPR auch auf eine transparente Bericht-erstattung über eine starke Abhängigkeit von einzelnen Kunden im Anhang gemäß IFRS 8.34 und im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 HGB, insbesondere hinsichtlich aktueller und zukünftiger Auswirkungen auf die Ertragslage (DRS 20.65 ff., DRS 20.146 ff.), richten.

Ebenfalls im Fokus der DPR steht die Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB). In diesem Zusammenhang wird sie insbesondere auf die Angabe der zu-grunde liegenden wesentlichen Annahmen (DRS 20.120) und die Berichterstattung über mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer positiven oder negativen Abweichung von der Prognose des Umsatzes führen können (Chancen und Risiken gemäß DRS 20.11), achten.

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10 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

UnternehmenszusammenschlüsseIm Hinblick auf Unternehmenszusammenschlüsse hat die DPR angekündigt, insbesondere die Bilanzierung bedingter Kaufpreis-zahlungen und Erwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert intensiv zu beleuchten.

Hintergrund für die Aufnahme dieser Themen in die Prüfungs-schwerpunkte dürfte die Annahme sein, dass Sachverhalte, die nicht bzw. nicht in derselben Periode zu Ein- bzw. Auszahlungen führen, Gestaltungsspielräume für earnings management bieten und daher eine höhere Fehleranfälligkeit aufweisen. So könnte Hintergrund für die Aufnahme bedingter Kaufpreiszahlungen die Vermutung sein, dass Unternehmen versucht sein könnten, den beizulegenden Zeitwert z. B. eines ergebnisabhängigen Kaufpreis-bestandteils tendenziell zu hoch anzusetzen, um in der Folge einen Ertrag aus der nachträglichen Kaufpreisanpassung zu rea-lisieren (IFRS 3.58).

Prüfungsschwerpunkte der DPR für Abschlüsse 2015

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 11

Ein weiterer Aspekt, auf den die DPR ihr Augenmerk richten wird, ist die Qualifizierung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter und verkaufende Anteilseigner als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als separate Transaktion (IFRS 3.52 [b], IFRS 3 Anhang B54 f.). So sind ge-mäß IFRS 3.B55 (a) bedingte Zahlungen an die veräußernden Anteilseigner im Zusammenhang mit deren Weiterbeschäftigung im veräußerten Unternehmen bzw. im Unternehmen des Erwer-bers nicht Bestandteil der Gegenleistung für den Unternehmens-erwerb, sondern gesondert als Vergütung für (Arbeits-)Leistun-gen nach dem Zusammenschluss zu bilanzieren, wenn die An - sprüche des Veräußerers bei Beendigung des Beschäftigungs-verhältnisses entfielen. Nach einer Agenda-Entscheidung des IFRS IC vom Januar 2013 sind die Ausführungen in IFRS 3.B55 (a) bzgl. dieses Sachverhalts nicht lediglich als Indikator, sondern als abschließend anzusehen, es sei denn, die Weiterbeschäftigungs-vereinbarung ist nicht substanziell.

Negativen Unterschiedsbeträgen aus Unternehmenserwerben zu einem Preis unter dem Marktwert begegnet die DPR un- verändert mit besonderer Skepsis und stellt – gestützt auf IFRS 3.BC372 – regelmäßig die Angemessenheit von Identifi- kation und Bewertung der Vermögenswerte und Schulden im Rahmen der Kaufpreisallokation infrage. Im Rahmen der Kauf- preisallokation neu identifizierte immaterielle Vermögenswerte (IFRS 3.10 ff., IFRS 3 Anhang B31 ff.) stehen hierbei in der Regel besonders im Fokus. Eine fundierte Dokumentation der Bewer-tungsergebnisse (einschließlich deren Überprüfung nach IFRS 3.36) ist daher in solchen Fällen von herausragender Bedeu-tung. Zudem wird sich die DPR die Anhangangaben zur Höhe des Gewinns und zur Beschreibung der Gründe, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn führte (IFRS 3.59, IFRS 3 Anhang B64 [n]), genau anschauen.

Ergänzende Hinweise der ESMA

Über die aktuellen Prüfungsschwerpunkte hinaus erachtet die ESMA auch die Enforcementprioritäten vergangener Jahre als weiterhin relevant und nennt in diesem Zusammenhang explizit das Konsolidierungspaket (IFRS 10–12).

Ferner empfiehlt die ESMA den Unternehmen, sich auf die Ein-führung neuer Standards, insbesondere IFRS 9 und IFRS 15, vorzubereiten. Außerdem empfiehlt sie den Unternehmen, im Rahmen der Angaben nach IAS 8.30 f. zu herausgegebenen, aber noch nicht angewendeten Standards über ihre Fortschritte bei der Implementierung der neuen Standards und die wesent-lichen erwarteten Effekte zu berichten, z. B. indem qualitative Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden gemacht werden, die sich voraussichtlich ändern werden. Zudem sollten die Unter-nehmen angeben, ob sie eine vorzeitige Anwendung der neuen Standards planen.

Im Hinblick auf den Anhang fordert die ESMA weiterhin eine stärkere Fokussierung der Angaben auf unternehmens- bzw. abschlussspezifische Informationen sowie eine Konzentration auf wesentliche Sachverhalte. Hierzu verweist sie auf ihr zeitgleich mit den gemeinsamen europäischen Enforcementprioritäten veröffentlichtes Public Statement Improving the quality of dis­closures in the financial statements.

Unsere Sichtweise Die veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte bieten eine wertvolle Hilfe bei der Einschätzung der grundsätzlichen Zielrichtung und des Gegenstands kommender Enforce-mentverfahren. Gleichwohl beschränkt die DPR ihre Prüfun-gen regelmäßig nicht auf die veröffentlichten Schwerpunkte. So ist beispielsweise zu erwarten, dass der erstmals nicht als eigenständiger Prüfungsschwerpunkt genannte (Konzern-)Lagebericht trotzdem weiter im Fokus der DPR stehen wird. Von der DPR beobachtete Problembereiche betreffen insbe-sondere die Identifikation und konsistente Berichterstattung über die bedeutsamsten Leistungsindikatoren, die Berichter-stattung über die Relevanz und mögliche Konsequenzen wesentlicher Risiken sowie die Aussagekraft von Prognosen und die Vollständigkeit der zugrunde liegenden Annahmen.

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Am 21. Oktober 2015 hat das IFRS Inter­pretations Committee (IFRS IC) die fol­genden Interpretationsentwürfe veröffent­licht: Draft Interpretation DI/2015/1 Uncertainty over Income Tax Treatments und Draft Interpretation DI/2015/2 Foreign Currency Transactions and Advance Consi-deration. Der erste Interpretationsentwurf beschäftigt sich mit der Bilanzierung lau­fender und latenter Steuerpositionen, bei denen Unsicherheiten hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen. Der zweite Entwurf geht der Frage nach, welcher Wechselkurs bei der Um satzrea­lisierung in Fällen anzuwenden ist, in denen der Kunde Vorauszahlungen in einer Fremd währung leistet. Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen können bis zum 19. Januar 2016 beim IFRS IC eingereicht werden.

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IFRS IC veröffentlicht Interpretations - entwürfe zu unsicheren Steuerpositionen und Fremdwährungstransaktionen – ein Überblick

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►►Das IFRS IC hat im Oktober 2015 zwei Entwürfe für künftige Interpretationen veröffent licht: Draft Interpretation DI/2015/1 Uncertainty over Income Tax Treatments und Draft Interpretation DI/2015/2 Foreign Currency Transactions and Advance Consideration.

• ► Der erste Interpretationsentwurf beschäftigt sich mit der Frage, wann und wie ein Unternehmen bestehende Unsicherheiten in Bezug auf ertragsteuerliche Behandlun-gen bei der Bilanzierung von Steuerpositionen zu berücksichtigen hat. Die Bilanzie-rung hängt nach den Vorschlägen dabei von der Wahrscheinlichkeit ab, ob die Steuer-behörde die in der Steuererklärung erklärte ertragsteuerliche Beurteilung akzeptiert.

• ► Der zweite Interpretationsentwurf soll Hinweise zur Bestimmung des Zeitpunktes zur Umrechnung des Wechselkurses in Fällen geben, in denen der Kunde bei Fremdwäh-rungstransaktionen Vorauszahlungen leistet. Die Interpretation schlägt vor, dass dieser Zeitpunkt der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte ist:

• ► Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des nichtmonetären Vermögenswerts bzw. der nichtmonetären Schuld für die Vorauszahlung

• ► Zeitpunkt der Erfassung der dieser Transaktion zugrunde liegenden Vermögens-werte, Aufwendungen und Erträge

• ► Zu den beiden Entwürfen können bis zum 19. Januar 2016 Stellungnahmen beim IFRS IC eingereicht werden.

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 13

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14 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

IFRS IC veröffentlicht Interpretationsentwürfe zu Fremdwährungstransaktionen und unsicheren Steuerpositionen – ein Überblick

Interpretationsentwurf zu unsicheren SteuerpositionenHintergrundAnfang 2014 hat das IFRS IC eine Anfrage bezüglich der Erfas-sung eines laufenden Steueranspruchs in Fällen erörtert, in denen die lokalen Steuergesetze bei strittigen Steuerpositionen eine sofortige Zahlung der möglichen Steuerschuld durch das Unternehmen verlangen. In dem der Anfrage zugrunde liegen-den Sachverhalt hatte die steuerliche Außenprüfung zwar eine zusätzliche Steuerschuld festgestellt, das betreffende Unterneh-men hat aber beabsichtigt, dagegen Einspruch zu erheben. In der Anfrage wurde thematisiert, ob für den Fall, dass das Unter-nehmen die strittige Steuerschuld zwar begleicht, aber davon ausgeht, einen Teil oder den gesamten Betrag wieder erstattet zu bekommen, die Regelungen des IAS 12 Ertragsteuern oder die Regelungen des IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen auf die Erfassung des daraus resultie-renden Steueranspruchs anzuwenden sind. Während gemäß IAS 12 ein Ansatz vorzunehmen ist, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen einen (Teil-)Betrag zurückerhalten wird, darf gemäß IAS 37 ein Ansatz nur erfolgen, wenn die Erstattung so gut wie sicher ist.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 15

In seiner im Juli 2014 veröffentlichten Agenda-Entscheidung hat das IFRS IC seine Auffassung dargelegt, dass der Ansatz eines laufenden und latenten Steueranspruchs in IAS 12 geregelt wird. Allerdings hat das IFRS IC im Rahmen seiner Analysen auch fest-gestellt, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Bilanzierung tatsächlicher und latenter Steuer-schulden und Steueransprüche, bei denen Unsicherheiten im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung vorliegen, existie-ren, und IAS 12 hierzu keine spezifischen Regelungen enthält. Vor diesem Hintergrund hat das IFRS IC entschieden, eine Inter-pretation zum Ansatz und zur Bewertung unsicherer Steuer-positionen zu entwickeln.

AnwendungsbereichNach dem vorliegenden Entwurf fällt die Ermittlung des steuer-pflichtigen Gewinns/Verlusts, der steuerlichen Bemessungs-grundlage, nicht genutzter steuerlicher Verluste und Steuer-gutschriften oder der anzuwendenden Steuersätze in den An wen dungsbereich der Interpretation, sofern Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung bestehen und sich daraus Auswirkungen auf die Erfassung und Bemessung von Steuerschulden bzw. -ansprüchen nach IAS 12 ergeben.

In dem Entwurf berücksichtigte FragestellungenDurch den vorliegenden Entwurf einer Interpretation sollen die folgenden Fragestellungen berücksichtigt werden:

• ► ob ein Unternehmen unsichere Steuersachverhalte kollektiv oder jeden Sachverhalt für sich isoliert zu betrachten hat (Bestimmung der Bilanzierungseinheit)

• ► welche Annahmen das Unternehmen hinsichtlich der Über-prüfung der unsicheren steuerlichen Sachverhalte durch die Steuerbehörden treffen soll

• ► wie ein Unternehmen den steuerpflichtigen Gewinn/Verlust, die steuerliche Bemessungsgrundlage, die nicht genutzten steuerlichen Verluste und Steuergutschriften oder die anzu-wendenden Steuersätze ermitteln soll

• ► wie ein Unternehmen sich ändernde Tatsachen und Umstände berücksichtigen soll

Zur Diskussion gestellte BeschlüsseBestimmung der BilanzierungseinheitNach dem vorliegenden Entwurf hat ein Unternehmen bei der Bestimmung, ob es die mit Unsicherheit behafteten ertragsteuer-lichen Sachverhalte kollektiv oder isoliert voneinander betrach-tet, Ermessen auszuüben, je nachdem, welche Vorgehensweise eine bessere Vorhersage bezüglich der Auflösung der Unsicher-heit liefert.

Ein Unternehmen würde beispielsweise mehrere unsichere Steuer positionen zusammen betrachten, wenn dies die Art und Weise, wie das Unternehmen die strittige ertragsteuerliche Behandlung aufbereitet hat und gegenüber der Steuerbehörde argumentiert, besser widerspiegelt oder wenn die zuständige Steuerbehörde vergleichbare Sachverhalte normalerweise kol-lektiv beurteilt.

Überprüfung der steuerlichen Sachverhalte durch die Steuer­behördenBei der Einschätzung, ob und wie eine Unsicherheit im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung die Ermittlung des steuer-pflichtigen Gewinns/Verlusts, der steuerlichen Bemessungs-grundlage, nicht genutzter steuerlicher Verluste und Steuergut-schriften oder der anzuwendenden Steuersätze beeinflusst, hat das Unternehmen zu unterstellen, dass die zuständige Steuerbe-hörde ihr bestehendes Recht zur umfassenden Überprüfung der erklärten Beträge ausüben und diese Überprüfung in voller Kennt -nis aller relevanten Informationen erfolgen wird.

Bei dieser Beurteilung hat das bilanzierende Unternehmen die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

• ► ob die Möglichkeit zur Durchführung der Überprüfungen durch die Steuerbehörde einer zeitlichen Beschränkung unterliegt

• ► ob die lokale Steuerbehörde die mit einer Unsicherheit behaf-tete ertragsteuerliche Behandlung bei einem anderen Unter-nehmen akzeptiert oder angezweifelt hat

• ► ob die lokale Steuerbehörde die von dem Unternehmen in der Steuererklärung erklärte ertragsteuerliche Behandlung im Rah-men einer steuerlichen Außenprüfung für einen anderen Ver-anlagungszeitraum bereits implizit oder explizit akzeptiert hat

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16 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

IFRS IC veröffentlicht Interpretationsentwürfe zu Fremdwährungstransaktionen und unsicheren Steuerpositionen – ein Überblick

Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns/Verlusts, der steuer lichen Bemessungsgrundlage, der nicht genutzten steuer­lichen Verluste und Steuergutschriften oder der anzuwendenden SteuersätzeNach dem vorliegenden Entwurf hat ein Unternehmen zunächst einzuschätzen, ob es wahrscheinlich ist, dass die zuständige Steuerbehörde die (oder mehrere) in der Steuererklärung erklärte unsichere(n) steuerliche(n) Behandlung(en) akzeptieren wird.

Sofern das Unternehmen zu der Entscheidung gelangt, dass es wahrscheinlich ist, dass die zuständige Steuerbehörde die in der Steuererklärung erklärte(n) unsichere(n) ertragsteuerliche(n) Behandlung(en) akzeptieren wird, so sind der steuerpflichtige Gewinn/Verlust, die steuerliche Bemessungsgrundlage, der nicht genutzte steuerliche Verlust und der anzuwendende Steuersatz in Übereinstimmung mit der in der Steuererklärung erklärten (oder geplanten) Vorgehensweise zu ermitteln.

Sofern das Unternehmen zu der Entscheidung gelangt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die zuständige Steuerbehörde die in der Steuererklärung erklärte(n) unsichere(n) steuerliche(n) Behandlung(en) akzeptieren wird, so sind die Auswirkungen dieser Unsicherheit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns/Verlusts, der steuerlichen Bemessungsgrundlage, der nicht genutzten steuerlichen Verluste und des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen. Der aus der Unsicherheit resul-tierende Effekt ist dabei unter Anwendung einer der beiden fol-genden Methoden zu ermitteln:

• ► Ermittlung des wahrscheinlichsten Werts: Dies ist der eine wahrscheinlichste Wert in einer Reihe möglicher Ergebnisse. Der wahrscheinlichste Wert liefert dann bessere Erkenntnisse über das zu erwartende Ergebnis, wenn die möglichen Ergeb-nisse binär sind oder sich um einen Wert herum konzentrieren.

• ► Ermittlung des Erwartungswerts: Der Erwartungswert ist die Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Beträge aus einer Reihe möglicher Ergebnisse. Der Erwartungswert liefert dann bessere Erkenntnisse über das zu erwartende Ergebnis, wenn die möglichen Ergebnisse weit gestreut sind.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 17

Das Unternehmen hat nach den Vorschlägen die Methode zu wählen, durch welche die Auswirkungen aus der Auflösung der Unsicherheit über die ertragsteuerliche Behandlung voraussicht-lich besser vorausgesagt werden.

Sofern sich eine Unsicherheit sowohl auf die laufenden als auch auf die latenten Steuern auswirkt, hat ein Unternehmen für beide konsistente Annahmen und Ermessensentscheidungen zu treffen.

Berücksichtigung sich ändernder Tatsachen und Umstände Sofern sich die zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände än-dern, hat das bilanzierende Unternehmen nach dem vorliegen-den Entwurf die vorgenommenen Ermessensausübungen und Einschätzungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zum Beispiel kann eine Veränderung der Umstände dazu führen, dass ein Unternehmen seine Einschätzung, dass die zuständige Steuerbehörde die in der Steuererklärung erklärte ertragsteuer-liche Behandlung akzeptieren wird, ändern muss. In einem solchen Fall hätte das Unternehmen seine Ermittlung des steuer-pflichtigen Gewinns/Verlusts, der steuerlichen Bemessungs grund-lage, der nicht genutzten steuerlichen Verluste und Steuergut-schriften und des anzuwendenden Steuersatzes an die neuen Erkenntnisse anzupassen.

Übergangsvorschriften und nächste SchritteDie zur Diskussion gestellten Vorschläge enthalten die beiden folgenden Möglichkeiten zur erstmaligen Anwendung:

• ► Prospektive Anwendung ohne Anpassung der Vorjahresver-gleichszahlen: In diesem Fall wäre der aus der erstmaligen An-wendung resultierende kumulative Effekt in der Periode der erstmaligen Anwendung in der Eröffnungsbilanz der Gewinn-rücklagen (oder einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung wäre hierbei der Beginn der Periode, in der das Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet.

• ► Retrospektive Anwendung in Übereinstimmung mit den Rege-lungen des IAS 8 Bilanzierungs­ und Bewertungsmethoden, Än­derungen von Schätzungen und Fehler: Diese Vorgehensweise wäre nur zulässig, wenn die zur vollständig retrospektiven Anwendung erforder lichen Informationen ohne Verwendung nachträglicher besserer Erkenntnisse ermittelt werden können.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 19. Januar 2016 beim IFRS IC eingereicht werden.

Unsere Sichtweise Wir unterstützen den Vorschlag des IFRS IC, die Bilanzierung unsicherer Steuerpositionen zu präzisieren. Durch die Vor-schläge würde die derzeit bestehende divergierende Bilanzie-rungspraxis reduziert. Allerdings bedürfen die Vorschläge in manchen Bereichen weiterer Erörterung und Klarstellung, um die neuen Regelungen in der Praxis anwenden zu können.

Wir empfehlen allen interessierten Parteien, dem IFRS IC ihre Stellungnahmen zukommen zu lassen, damit bei den kom-menden Beratungen zu den Vorschlägen alle Sichtweisen berücksichtigt werden können.

Interpretationsentwurf zu FremdwährungstransaktionenHintergrundEnde 2014 hat das IFRS IC die Anfrage erhalten, wie der Trans-aktionszeitpunkt für die Bestimmung des Wechselkurses gemäß den Paragrafen 21 und 22 des IAS 21 Auswirkungen von Wechsel­kursänderungen zu ermitteln ist. Nach diesen Regelungen ist eine Fremdwährungstransaktion beim erstmaligen Ansatz in der funktionalen Währung des Unternehmens anzusetzen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem am jeweiligen Tag des Geschäfts-vorfalls gültigen Kassakurs zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung umgerechnet wird. Der Tag des Geschäfts-vorfalls ist dabei der Tag, an dem der Geschäftsvorfall erstmals gemäß den Regelungen der IFRS ansetzbar ist. In der Anfrage wurde die Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Wechsel-kurs zu bestimmen ist, wenn bei einem Geschäftsvorfall in frem-der Währung eine nicht erstattungsfähige Vorauszahlung für be-stellte Waren oder Dienstleistungen geleistet wird.

Das IFRS IC war zwar der Auffassung, dass IAS 21 bereits Rege-lungen zur Bestimmung des Wechselkurses enthält. Allerdings hat es im Rahmen seiner Analysen auch festgestellt, dass in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen zur Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäftsvorfällen existieren, bei denen die

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18 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

IFRS IC veröffentlicht Interpretationsentwürfe zu Fremdwährungstransaktionen und unsicheren Steuerpositionen – ein Überblick

Gegenleistung bereits gezahlt oder erhalten und damit ein nicht-monetärer Vermögenswert oder eine nichtmonetäre Verbindlich-keit in der Bilanz angesetzt wurde, bevor die dieser Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Er-träge selbst erfasst werden. Vor diesem Hintergrund hat das IFRS IC entschieden, eine entsprechende Interpretation zu entwickeln.

AnwendungsbereichDer Interpretationsentwurf wäre auf Fremdwährungstransaktio-nen anzuwenden, die die nachfolgenden Eigenschaften kumula-tiv aufweisen:

a) Die Gegenleistung erfolgt in einer fremden Währung.

b) Das Unternehmen erfasst einen Vermögenswert für die ge-leistete Vorauszahlung oder eine Verbindlichkeit für die im Voraus erhaltene Gegenleistung, bevor die dieser Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge (oder ein Teil davon) erstmalig angesetzt werden.

c) Der Vermögenswert für die geleistete Vorauszahlung oder die Verbindlichkeit für die im Voraus erhaltene Gegenleistung stellen keine monetären Posten dar.

In dem Entwurf behandelte FragestellungDer Interpretationsentwurf soll klarstellen, wie der Transaktions-zeitpunkt für die Bestimmung des Wechselkurses zur Umrech-nung der dieser Transaktion zugrunde liegenden Vermögens-werte, Aufwendungen und Erträge in die funktionale Währung des Unternehmens bei deren erstmaliger Erfassung zu bestimmen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der dazugehörige Vermögenswert für die geleistete Vorauszahlung oder die Verbindlichkeit für die im Voraus erhaltene Gegenleistung auszubuchen.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 19

Zur Diskussion gestellte BeschlüsseDie Interpretation schlägt vor, dass der Transaktionszeitpunkt, der für die Ermittlung des Wechselkurses ausschlaggebend ist, der frühere der folgenden beiden Zeitpunkte ist:

• Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung des nichtmonetären Vermögenswerts bzw. der nichtmonetären Schuld für die Vorauszahlung

• ►ZeitpunktdererstmaligenErfassungderdieserTransaktionzugrunde liegenden Vermögenswerte, Aufwendungen und Erträge

SoferndieTransaktioninmehrerenStufenstattfindet(inklusivejedes nichtmonetären Vermögenswerts bzw. jeder nichtmone­tären Schuld aus der Vorauszahlung), wird für jede Stufe ein Transaktionszeitpunkt festgelegt. Dies kann beispielweise in fol­genden Fällen erforderlich sein:

• bei multiplen erhaltenen oder geleisteten Vorauszahlungen

• wenn mehrere Güter zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert oder Dienstleistungen über einen Zeitraum hinweg erbracht werden

• bei einer Kombination aus mehreren Gütern und/oder Dienst­leistungen, für die teilweise Vorauszahlungen erhalten oder geleistet wurden und teilweise nachträgliche Zahlungen erhal­ten oder geleistet werden

Wenn mehr als ein Transaktionszeitpunkt existiert, dann wird der zu diesem jeweiligen Zeitpunkt geltende Wechselkurs für die Umrechnung des entsprechenden Teils der Transaktion verwen­det. Handelt es sich bei diesem Zeitpunkt um den Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung eines nichtmonetären Vermögenswerts bzw. einer nichtmonetären Schuld aus der Vorauszahlung, dann wird derselbe Wechselkurs für die erstmalige Erfassung des zu­gehörigen Vermögenswerts, Aufwands oder Ertrags verwendet.

DerzugehörigeVermögenswert,AufwandoderErtrag(odereinTeil davon) ist der Teil, der zum Zeitpunkt der Ausbuchung des nichtmonetären Vermögenswerts für die Vorauszahlung oder der abgegrenzten nichtmonetären Verbindlichkeit nach den Regelungen der IFRS erfasst wird.

Übergangsvorschriften und nächste SchritteDer Interpretationsentwurf enthält die beiden folgenden Möglichkeiten zur erstmaligen Anwendung:

• ►retrospektiveAnwendunginÜbereinstimmungmitdenRege­lungen des IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

• ►prospektiveAnwendungaufalleindenAnwendungsbereichdieser Interpretation fallenden Vermögenswerte, Aufwendun­gen oder Erträge, die zu oder nach i) Beginn der ersten Berichtsperiode, in dem ein Unternehmen

die Interpretation erstmalig anwendet, oder

ii) Beginn einer vorhergehenden Berichtsperiode, die in dem Abschluss, in dem ein Unternehmen die Interpretation erstmalig anwendet, als Vergleichsperiode dargestellt wird,

erstmalig erfasst werden

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 19. Januar 2016 beim IFRS IC eingereicht werden.

Unsere Sichtweise Wir unterstützen den Vorschlag des IFRS IC, Leitlinien zur Bestimmung des Wechselkurses in Fällen, in denen Voraus­zahlungen in fremder Währung geleistet werden, zur Ver­fügung zu stellen. Durch die Vorschläge würde die derzeit bestehende divergierende Bilanzierungspraxis reduziert. Wir empfehlen allen interessierten Parteien, dem IFRS IC ihre Stellungnahmen zukommen zu lassen, damit bei den kom­menden Beratungen zu den Vorschlägen alle Sichtweisen berücksichtigt werden können.

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In seiner Sitzung im September 2015 hat das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) über die Definition eines erfüllten Vertrags beim Übergang auf den neuen Standard zur Umsatzrealisierung, IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers, beraten. Das Board hat vorläufig beschlossen, in diesem Zusammenhang keine Änderungen zu IFRS 15 vorzuschlagen. Das US Financial Accoun ting Standards Board (FASB) hat diesen Sachverhalt in seiner Sitzung im August 2015 erörtert und Entscheidungen getroffen, die von denen des IASB abweichen.

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IFRS 15: IASB berät über die Definition von erfüllten Verträgen

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►Das IASB hat die vorläufige Entscheidung getroffen, dass im Hinblick auf die Definition eines erfüllten Vertrags keine Änderungen am Standard vorgenommen werden müssen.

• ► Nach dieser Definition gilt ein Vertrag auch dann als erfüllt, wenn die Güter oder Dienst leistungen nach den derzeit geltenden IFRS auf einen Kunden übertragen, die Umsatz erlöse jedoch noch nicht in voller Höhe erfasst worden sind.

• ► Das IASB war sich auch darin einig, dass alle eventuell noch verbliebenen Buchungs-aktivitäten für einen erfüllten Vertrag nach dem Datum der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 nach den derzeit geltenden IFRS vorzunehmen sind.

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 21

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IFRS 15: IASB berät über die Definition von erfüllten Verträgen

Vorläufige Entscheidung des IASBIn seiner Sitzung einigte sich das Board darauf, dass die Defini-tion eines erfüllten Vertrags auch Verträge umfassen kann, bei denen sämtliche Güter oder Dienstleistungen auf einen Kunden übertragen, die Umsatzerlöse jedoch aufgrund von Problemen bei der Einbringlichkeit oder Unsicherheiten bei der Bewertung noch nicht in voller Höhe erfasst worden sind. Zudem würde die weitere Bilanzierung eines solchen erfüllten Vertrags in den Folgeperioden nicht nach IFRS 15, sondern nach den derzeit gel-tenden IFRS, d. h. IAS 11 Fertigungsaufträge, IAS 18 Erlöse und den dazugehörigen Interpretationen, vorgenommen. Das IASB stimmte mit der im Agendapapier zur Sitzung enthaltenen Ana-lyse seines Mitarbeiterstabs überein, die darauf hinwies, dass das Konzept der Übertragung der Verfügungsgewalt (transfer of control) in IFRS 15 nicht auf Güter oder Dienstleistungen ange-wendet werden soll, die in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden IFRS identifiziert wurden, und dass die Grundlage für Schlussfolgerungen zu IFRS 15 eindeutig auf die Leistungser-füllung in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden IFRS Bezug nimmt.

IFRS 15 definiert einen erfüllten Vertrag als einen Vertrag, in Be-zug auf den das Unternehmen alle Güter oder Dienstleistungen auf den Kunden übertragen hat, die in Übereinstimmung mit den derzeit geltenden IFRS identifiziert worden sind. In der Sitzung der Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition im Juli 2015 merkten einige interessierte Parteien an, dass es schwierig sein könnte zu bestimmen, wann ein Vertrag für die Zwecke der Anwendung der Übergangsbestimmungen von IFRS 15 als „erfüllt“ einzustufen sei und wie diese erfüllten Verträge nach erstmaliger Anwendung des IFRS 15 zu bilanzieren wären.1

Die Antwort auf die Frage, welche Merkmale vorliegen müssen, damit ein Vertrag als erfüllt gilt, wird darüber entscheiden, wie viele Verträge ein Unternehmen nach den beiden Übergangs-

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 23

methoden, d. h. der vollständigen und der modifizierten retros pek- tiven Methode, analysieren muss. Unternehmen, die den modifi-zierten retrospektiven Ansatz anwenden, müssen den neuen Standard lediglich auf Verträge anwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung noch nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Vertrag als erfüllt anzusehen ist, betrifft auch Unternehmen, die den vollständigen retrospektiven Ansatz anwenden. Im Juli 2015 veröffentlichte das IASB einen Exposure Draft, der ein ver-einfachtes Verfahren vorschlägt, das Unternehmen die Möglich-keit einräumen würde, IFRS 15 nicht rückwirkend auf erfüllte Verträge anzuwenden.2

Im Zuge seiner Beratungen wies das IASB darauf hin, dass sich dieser Sachverhalt nur auf eine geringe Anzahl erfüllter Verträge, für welche die Umsatzerlöse noch nicht in voller Höhe erfasst worden sind, auswirken dürfte. Das Board resümierte, dass wei-tere Änderungen an IFRS 15 Auswirkungen auf Unternehmen haben könnten, die den Standard vorzeitig anwenden, und wies außerdem darauf hin, dass die nachfolgend erläuterte vorläufige Entscheidung des FASB bei einigen Unternehmen unter Umstän-den zu „Umsatzverlusten“ führen könnte. Das IASB beschloss daher, keine weiteren Änderungen zu IFRS 15 vorzuschlagen.

Vorläufige Entscheidung des FASBIm August 2015 hat das FASB die Definition eines erfüllten Ver-trags erörtert und den vorläufigen Beschluss getroffen, Ände-rungen vorzuschlagen, die präzisieren sollen, dass ein Vertrag beim Übergang auf den neuen Standard nur dann als erfüllt ein-gestuft werden kann, wenn alle (oder im Wesentlichen alle) Umsatzerlöse nach den derzeit geltenden US-GAAP erfasst wor-den sind. Unternehmen, die den modifizierten retrospektiven Ansatz anwenden, müssten Accounting Standards Codification (ASC) 606 Revenue from Contracts with Customers daher ledig-lich auf Verträge anwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung im Sinne dieser Definition noch nicht erfüllt sind.

Das FASB beabsichtigt, diesen sowie weitere Änderungsvorschläge aus seinen früheren vorläufigen Beschlüssen in einem Exposure Draft zusammenzufassen, der in Kürze veröffentlicht werden soll.

Unsere Sichtweise Die unterschiedlichen Entscheidungen des IASB und des FASB können die Vergleichbarkeit von IFRS 15 und ASC 606 in der Periode der erstmaligen Anwendung einschränken. Sollte das FASB bei seiner vorgeschlagenen Definition bleiben, lägen bei IFRS-Abschlusserstellern mehr Verträge vor, die der Defi-nition eines erfüllten Vertrags entsprächen und daher beim Übergang auf IFRS 15 ausgenommen wären, als bei US-GAAP- Ab schlusserstellern. Für diese erfüllten Verträge, die in den Berichtsperioden nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 15 gemäß den derzeit geltenden IFRS zu bilanzieren sind, müssten IFRS-Abschlussersteller separate Rechnungs- legungsprozesse einrichten.

Das Vorliegen unterschiedlicher Definitionen für einen erfüll-ten Vertrag kann bei multinationalen Unternehmen, die IFRS- und US-GAAP-Berichtspflichten erfüllen müssen, die Entschei-dung für eine Übergangsregelung erschweren. Unternehmen, die über eine große Anzahl erfüllter Verträge ver fügen, bei denen die Umsatzerlöse noch nicht vollständig nach den der-zeit geltenden IFRS erfasst worden sind, sollten überlegen, ob der vollständige retrospektive Ansatz nützlichere Informatio-nen für Stakeholder liefern würde.

1 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2015, „Die Transition Resource Group for Revenue Recognition diskutiert weitere Implementierungsfragen“, S. 24 ff.2 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2015, „IFRS 15: IASB beschließt Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens und veröffentlicht begrenzte Änderungsvorschläge“,

S. 12 ff.

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Am 16. September 2015 fand die dritte Sitzung der Transition Resource Group for Impairment of Financial Instruments (ITG) statt.3 In dieser Sitzung wurden vier Imple­mentierungsfragen zu den neuen Wertmin­derungsvorschriften nach IFRS 9 Finanz-instru mente, die auf dem Expected­losses­ Modell basieren, diskutiert.4

Das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) hat die ITG gegründet, um interessierten Parteien ein Diskussionsforum für Fragen zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 zu bieten. Die ITG unterstützt das Board bei der Beurteilung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um unter­schiedlichen Vorgehensweisen in der Bilan­zierungspraxis vorzubeugen. Die ITG gibt jedoch keine formalen Empfehlungen ab und erarbeitet auch keine eigenen Anwendungs­leitlinien.

Das IASB wird voraussichtlich eine Zusam­menfassung der Implementierungsfragen veröffentlichen, welche die ITG in dieser Sitzung diskutiert hat.

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Die Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 setzt ihre Gespräche fort

Wichtige Fakten im Überblick

• ► Auf der ITG-Sitzung im September wurde eine Reihe von Implementierungsfragen diskutiert. Bei den folgenden Themen konnte das Beratungsgremium einen Konsens erzielen:

• ► eingeschränkte Verwendbarkeit von Preisindikatoren oder verhaltensbezogenen Indikatoren bei der Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt

• ► Notwendigkeit einer regelmäßigen Neubeurteilung, inwiefern die in den nächsten zwölf Monaten erwartete Ausfallwahrscheinlichkeit einen angemessenen Nähe-rungswert für die über die Gesamtlaufzeit erwartete Ausfallwahrscheinlichkeit darstellt

• ► Begrenzung des Kreditrisikos aus revolvierenden Kreditfazilitäten auf das vertrag-lich festgelegte Kreditlimit

3 Zu den Ergebnissen der vorherigen Sitzungen vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2015, „ Die Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 nimmt ihre Arbeit auf“, S. 26 ff.

4 Detaillierte Ausführungen zu den neuen Regelungen zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 finden Sie in unserer Broschüre „Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9“, abrufbar unter www.de.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publikationen“.

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 25

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26 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

Diskutierte Implementierungsfragen Signifikante Erhöhung des KreditrisikosDie ITG diskutierte die folgenden beiden Fragen im Zusammen-hang mit der Vorgehensweise bei der Beurteilung, ob eine signi-fikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt:

1. Wie lässt sich bei einem Portfolio von Krediten an Privatkunden eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos feststellen, wenn Kunden über breite Bonitätsbänder hinweg identische Preise und Vertragsbedingungen gewährt werden? Diese Vorgehens-weise ist bei vielen Portfolios von Privatkundenkrediten üblich.

2. Ist es möglich, im Rahmen der Beurteilung, ob seit dem erstmaligen Ansatz eine signifikante Erhöhung des Kreditrisi-kos eingetreten ist, verhaltensbezogene Indikatoren heran-zuziehen?

Die ITG-Mitglieder waren sich einig, dass die Preisgestaltung allein nicht ausreicht, um zu beurteilen, ob eine signifikante Er-höhung des Kreditrisikos vorliegt.5 Wenn sich die Kreditrisiken von Kunden innerhalb desselben Portfolios bei der Entstehung deutlich voneinander unterscheiden, dürfen Unternehmen dies nicht unberücksichtigt lassen. Die ITG-Mitglieder schlugen zwei Möglichkeiten vor, wie Unternehmen bestimmen können, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos eingetreten ist. Die erste Möglichkeit wäre, die Portfolios anhand gemeinsamer Kreditrisiko-merkmale in angemessene Kategorien zu unterteilen und so ein höheres Maß an Granularität zu erreichen.6 Die zweite Möglich-keit besteht darin, komplexere Indikatoren zu entwickeln, die unterschiedliche ursprüngliche Kreditqualitäten innerhalb des-selben gemeinsam beurteilten Portfolios berücksichtigen.

Die ITG-Mitglieder stimmten darin überein, dass die Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos eingetreten ist, nur dann ausschließlich anhand verhaltensbezogener Indikato-ren vorgenommen werden kann, wenn zwischen den verhaltens-bezogenen Indikatoren und dem Ausfallrisiko ein Zusammen-hang besteht.7 Sie wiesen darauf hin, dass verhaltensbezogene Indikatoren in der Regel vergangenheitsorientiert sind und Un-ternehmen auch zukunftsorientierte Informationen, möglicher-weise auf der Basis eines kollektiven Ansatzes, berücksichtigen müssen. Unabhängig von dem gewählten Ansatz sollte sicher -

Die Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 setzt ihre Gespräche fort

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 27

gestellt sein, dass Risikopositionen der Stufe 2 zugeordnet wer-den, bevor sie überfällig werden.8 Die Mehrheit der ITG-Mitglie-der stimmte zudem darin überein, dass verhaltensbezogene Informationen nicht nur auf den eigenen Erfahrungen eines Un-ternehmens, sondern auch auf anderen kurzfristig verfügbaren Kreditinformationen (z. B. Daten von Kreditbüros) basieren sollten.

In der Sitzung wurden weitere, in den Arbeitspapieren zur Sitzung nicht enthaltene verhaltensbezogene Indikatoren wie die Höhe von Barkrediten, Änderungen des erwarteten Zahlungsverhal-tens, z. B. der Wechsel von einer vollständigen Zahlung zu einer nicht vollständigen Zahlung, und eine über die ursprüngliche Er-wartung hinausgehende Inanspruchnahme des Kredits disku-tiert. Diese Verhaltensformen sind bei der Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt, einzeln betrach-tet nicht ausschlaggebend, können jedoch zusammen betrachtet über mehr Aussagekraft verfügen. Durch eine Zusammenfas-sung dieser Indikatoren hat ein Unternehmen die Möglichkeit, auf der Basis stichhaltigerer Anhaltspunkte Transfers zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 vorzunehmen.

Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos unter Berücksichtigung der Änderungen des Ausfallrisikos in den nächsten zwölf MonatenBei der Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des Kredit-risikos vorliegt, müssen Unternehmen die Änderung des Ausfall-risikos während der voraussichtlichen Laufzeit des Finanzinstru-ments berücksichtigen.9 Ungeachtet dessen heißt es im Standard jedoch auch, dass Änderungen des Risikos eines Aus-falls in den nächsten zwölf Monaten auch einen angemessenen Näherungswert darstellen können, es sei denn, die Umstände deuten darauf hin, dass eine Beurteilung des Gesamtlaufzeit- risikos erforderlich ist.10

Der Standard macht zudem deutlich, dass die Verwendung die-ser praktischen Erleichterungen möglicherweise nicht geeignet ist, wenn

• ► die wesentlichen Zahlungsverpflichtungen des Finanzinstru-ments erst nach Ablauf der nächsten zwölf Monate fällig werden,

• ►Änderungen der relevanten makroökonomischen oder sonsti-gen kreditbezogenen Faktoren eintreten, die im Ausfallrisiko der nächsten zwölf Monate nicht angemessen widergespiegelt werden, oder

• ► Änderungen bei den kreditbezogenen Faktoren eintreten, die sich erst nach mehr als zwölf Monaten auf das Kreditrisiko des Finanzinstruments auswirken (oder sich dann stärker auswirken).

In diesem Zusammenhang wurde gefragt, ob Unternehmen jährlich überprüfen müssen, ob die vorliegenden Umstände die Verwendung der 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit als Nähe-rungswert für die Änderungen der Gesamtlaufzeit-Ausfallwahr-scheinlichkeit weiterhin rechtfertigen.

Die ITG-Mitglieder waren sich einig, dass eine regelmäßige Neu-beurteilung in irgendeiner Form erforderlich ist. Bei der Frage, wie diese Neubeurteilungen konkret vorzunehmen sind, konnte jedoch kein Konsens erzielt werden. Einig war man sich lediglich darin, dass es sich nicht allein um eine quantitative Analyse handeln dürfe.

Die meisten ITG-Mitglieder stimmten darin überein, dass eine 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit zwar ggf. zur Beurteilung signifikanter Erhöhungen des Kreditrisikos herangezogen wer-den kann, allerdings nicht als Ersatz für die auf die Gesamtlauf-zeit bezogene Ausfallwahrscheinlichkeit geeignet ist, wenn die über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle bewertet werden. Unternehmen müssen auch dann die über die Gesamt-laufzeit erwartete Ausfallwahrscheinlichkeit berechnen, wenn die Vermögenswerte der Stufe 2 oder der Stufe 3 zugeordnet sind.

5 Vgl. IFRS 9.5.5.46 Vgl. IFRS 9.B5.5.5 7 Vgl. IFRS 9.5.5.4 und 5.5.98 Vgl. IFRS 9.B5.5.29 Vgl. IFRS 9.B5.5.910 Vgl. IFRS 9.B5.5.13

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Bewertung erwarteter Kreditausfälle bei revolvierenden KreditenDie ITG diskutierte, wie ein Unternehmen die künftige Inan-spruchnahme von Krediten, die bislang nicht in Anspruch ge-nommen wurden, schätzen soll, wenn es seinen Kunden in der Vergangenheit gestattet hat, ihre vertraglich festgelegten Kreditrahmen bei Überziehungskrediten und anderen revolvie-renden Krediten zu überschreiten.

Einige ITG-Mitglieder forderten, dass das letztendliche wirtschaft-liche Verlustrisiko abgebildet werden müsse, unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde. Der Standard scheint jedoch die Einbeziehung von Beträgen, die über den Kreditrahmen hin-ausgehen, nicht vorzusehen.

Einige ITG-Mitglieder wiesen darauf hin, dass in den Verträgen nicht immer ein Kreditrahmen explizit festgelegt ist. Wie in sol-chen Fällen vorzugehen ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Ein Mitglied schlug vor, den Kreditrahmen als Grundlage zu nehmen, den die Bank in ihren Systemen oder Kreditricht-linien intern festgelegt hat. Dieser Sachverhalt wurde zur weite-ren Prüfung an das IASB übermittelt.

Zukunftsorientierte InformationenDie ITG untersuchte die folgenden beiden Fragestellungen im Zusammenhang mit der Verwendung von zukunftsorientierten Informationen:

1. Auf welcher Ebene sollten zukunftsorientierte Informationen einbezogen werden, auf der Ebene des Unternehmens oder auf Portfoliobasis?11

2. Wie kann festgestellt werden, ob zukunftsorientierte Informa-tionen „vernünftig und vertretbar“ sind, und wie sind Extrem ereignisse mit wesentlichen, jedoch unsicheren wirt-schaftlichen Folgen zu behandeln?12

Die ITG-Mitglieder waren sich einig, dass zukunftsorientierte Informationen auf der Ebene beurteilt werden sollten, die im Hin-blick auf die Granularität der zu prüfenden Informationen ent-scheidend und relevant ist. Die Daten sollten dabei so granular wie möglich sein, wobei Unternehmen in der Lage sein sollten, die wesentlichen Treiber für Kreditausfälle zu erkennen.

Die Beratungsgruppe zur Umsetzung der neuen Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 setzt ihre Gespräche fort

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 29

Bei der zweiten Fragestellung schienen die ITG-Mitglieder im Wesentlichen darin übereinzustimmen, dass ein Gleichgewicht hergestellt werden muss zwischen

a. der unangemessenen Nichtberücksichtigung relevanter Infor-mationen (was unter Umständen zu einem falschen oder ver-späteten Ansatz führen könnte) und

b. der Berücksichtigung aller denkbaren Szenarien, einschließlich solcher, die spekulativer Natur sind und wenig bzw. keine Grundlage haben (und als vernachlässigbar betrachtet werden könnten).

Einige ITG-Mitglieder waren der Auffassung, dass Extremereig-nisse, deren erwartete Verlustfolgen nicht verlässlich geschätzt werden können, relativ selten auftreten dürften. In den meisten Fällen sollte es möglich sein, die Folgen aus Extremereignissen bei der Beurteilung der erwarteten Kreditausfälle zu schätzen und zu berücksichtigen. Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass eine Ermittlung der Verlustfolgen nicht möglich ist, sollten zumindest sowohl die Schlussfolgerung als auch das Er-eignis im Anhang offengelegt werden. Unternehmen sollten alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die erwarteten Verluste aus Extremereignissen nach Treu und Glauben zu be-stimmen. Hierbei wird es sich zwangsläufig um einen Näherungs-wert handeln, der jedoch zumindest tendenziell mit der Risiko-änderung in Einklang stehen sollte. Die Bewertung dieser Schätzung muss präzisiert werden, sobald mehr Informationen über das Ereignis und seine Folgen verfügbar sind.

Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass es bei der Berech-nung der Auswirkung von Extremereignissen wichtig ist, Doppel-berücksichtigungen zu vermeiden, z. B. Informationen über Extremereignisse allgemeinerer Natur und unbekannte Ereignisse, die möglicherweise bereits in längerfristige makroökonomische Prognosen eingeflossen sind. Extremereignisse größeren Aus-maßes können aber letztendlich eine separate Berücksichtigung erforderlich machen.

Die ITG-Mitglieder stimmten außerdem darin überein, dass ein strukturierter Ansatz einheitlich auf Extremereignisse ange-wendet und Beurteilungen angemessen dokumentiert werden sollten. Dies sollte auch eine Beschreibung der Schlussfolgerung mit einschließen, inwiefern Positionen separat berücksichtigt werden müssen. Die Steuerung dieses Prozesses erfordert eine gute Leitung und Kontrolle.

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht – aktuelle Informationen Während der Sitzung informierte eine Beobachterin des Baseler Ausschusses die ITG-Mitglieder über den aktuellen Stand der Überarbeitungen, die der Ausschuss an seinen Leitlinien zum Kreditrisiko und zur Umsetzung von IFRS 9 vorgenommen hat.13 Sie bestätigte, dass die Leitlinien des Baseler Ausschusses nur auf weltweit tätige Banken Anwendung finden werden und die Verwendung bestimmter praktischer Erleichterungen, die in IFRS 9 vorgesehen sind, weiterhin nicht gestattet sind. Außer-dem bestätigte sie, dass die Leitlinien des Baseler Ausschusses keine Vorschriften zu Anhangangaben enthalten werden. Der Ausschuss wird die Erarbeitung weiterer Leitlinien zu den An- hang angaben den Aufsichtsbehörden und der Enhanced Disclo-sure Task Force (EDTF) überlassen. Es wird erwartet, dass dem Baseler Ausschuss in Kürze ein Entwurf der Leitlinien zur Prü-fung und Genehmigung vorgelegt wird. Der Ausschuss möchte sicherstellen, dass die Leitlinien nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen von US-GAAP und IFRS stehen, und wird sie vor ihrer Veröf fentlichung an das FASB und das IASB weiterleiten, damit diese eine abschließende Überprüfung der Leitlinien auf grundlegende Fehler durchführen können. Mit der Veröffentli-chung der finalen Leitlinien des Baseler Ausschusses für Banken-aufsicht zu Kreditrisiken und zur Umsetzung von IFRS 9 wird demnächst gerechnet.

11 IFRS 9.B5.5.16 12 IFRS 9.B5.49 bis B5.5.54 13 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Baseler Ausschuss schlägt Leitlinien für die Bilanzierung von erwarteten Kreditausfällen vor“, S. 38 ff.

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Am 28. Oktober 2015 hat das Internatio­nal Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) den Entwurf eines IFRS Practice Statement Application of Materiality to Financial Statements veröf­fentlicht. Das IFRS Practice Statement ist kein Standard, sondern soll primär dem IFRS­Abschlussersteller bei der Ausle­gung des Grundsatzes der Wesentlichkeit assistieren. Dieser Entwurf ist das bishe­rige Ergebnis eines kurzfristigen For­schungsprojekts und Teil des umfassen­den Projekts des IASB zur Überarbeitung der bestehenden Regelungen zur Darstel­lung des Abschlusses und zu den Angabe­pflichten in den geltenden Standards (Disclosure­Initiative). Durch dieses Unter projekt soll den nach IFRS bilanzie­renden Unternehmen, Prüfern und Regu­lierern geholfen werden, Ermessensent­scheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wesentlichkeitsgrund­satzes zu treffen.

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Disclosure-Initiative – ein Überblick über die vorgeschlagenen Leitlinien zur Anwendung des Wesentlichkeits- grundsatzes

Wichtige Fakten im Überblick

• ► ►►►Die Disclosure-Initiative umfasst eine Reihe verschiedener Forschungs- und Implemen-tierungsprojekte und hat das Ziel, Wege zu finden, um die Effektivität der Angaben im Abschluss zu verbessern.

• ► Die vom IASB vorgeschlagenen Leitlinien sollen das Management bei der Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts im Rahmen der IFRS-Abschlusserstellung unterstützen.

• ► Stellungnahmen zu den Vorschlägen können bis zum 26. Februar 2016 beim IASB eingereicht werden.

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14 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Das IASB macht Fortschritte bei der Disclosure­Initiative“, S. 4 ff. 15 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Das IASB macht Fortschritte bei der Disclosure­Initiative“, S. 4 ff.

Disclosure-Initiative

Implementierungsprojekte ForschungsprojekteLaufende Aktivitäten

Entwurf mit Änderungen zu IAS 714

Änderung der Rechnungsle-gungsmetho-den und Schätzungen

Änderungen zu IAS 1 (abge-schlossen)15

Wesentlichkeit Angabe-prinzipien

Überprüfung bestehender Angabe-vorschriften

Digitale Bericht-erstattung

32 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

HintergrundDie Ineffektivität der Angaben im Abschluss ist ein weithin aner-kanntes Problem der aktuellen Finanzberichterstattung. Daher hat sich dieses Thema in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunktthema des IASB, der Standardsetter und Regulierer entwickelt. Der wachsende Umfang und die zunehmende Kom-plexität der Angaben in den Abschlüssen ziehen auch vermehrt die Aufmerksamkeit der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen und insbesondere der Abschlussadressaten auf sich. Dabei hat die Ineffektivität der Angaben mehrere Dimensionen, von denen die folgenden am häufigsten genannt werden:

• ► Im Abschluss werden nicht ausreichend relevante Informa-tionen dargestellt.

• ► Im Abschluss werden zu viele irrelevante Informationen offengelegt.

• ► Die Kommunikation ist unzureichend.

Das Ziel der Disclosure-Initiative des IASB ist es, Wege zu finden, um die Effektivität der Angaben im Abschluss zu verbessern. Die Disclosure-Initiative setzt sich aus einer Reihe unterschiedlicher Forschungs- und Implementierungsprojekte zusammen, die in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind:

Disclosure-Initiative – ein Überblick über die vorgeschlagenen Leitlinien zur Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 33

Im Rahmen der Implementierungsprojekte sollen eng gefasste Themenbereiche wie spezifische Fragestellungen im Zusammen-hang mit IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 7 Kapitalfluss­rechnungen und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderun­gen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler berücksichtigt werden. Die Forschungsprojekte sind darauf aus-gerichtet, umfassendere und weiter verbreitete Themen zu klä-ren. Eines dieser Forschungsprojekte hat zum Ziel, allgemeine Grundsätze für die Angaben im Anhang zu entwickeln. In einem anderen Forschungsprojekt beabsichtigt das Board, die Angabe-vorschriften in den bestehenden Standards zu überprüfen. Das dritte Forschungsprojekt beschäftigt sich mit der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Abschlusserstellung.

Unsere Sichtweise Die Effektivität der Angaben im Abschluss ist wesentlich für die Entscheidungsrelevanz von IFRS-Abschlüssen. Die Disclosure- Initiative des IASB beinhaltet eine Reihe von kurz- und lang-fristigeren Unterprojekten, die darauf ausgerichtet sind, die Entscheidungsnützlichkeit von IFRS-Abschlüssen zu erhöhen.

Der Entwurf für Leitlinien zur Anwendung des WesentlichkeitsgrundsatzesHintergrundDie unsachgemäße Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes wird häufig als einer der Hauptfaktoren für die Ineffektivität der Angaben im Abschluss angeführt. In der Praxis lässt sich beob-achten, dass Unternehmen häufig unwesentliche Informationen angeben und relevante Informationen weglassen. Dadurch wird die Entscheidungsnützlichkeit der Jahresabschlüsse beeinträchtigt.

Einer der Faktoren, die in diesem Zusammenhang oft als Treiber genannt werden, ist der Mangel an Leitlinien in Bezug auf die Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit in der Praxis, insbe-sondere im Zusammenhang mit den in den Abschlüssen offen-zulegenden Angaben. Vor diesem Hintergrund hatte das IASB entschieden, ein kurzfristiges Forschungsprojekt zur Entwicklung von Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Wesentlich-keit im Jahresabschluss auf seine Agenda zu nehmen.

Das IASB schlägt in seinem Entwurf vor, diese Leitlinien in Form eines nicht verpflichtenden IFRS Practice Statement zu ver-öffentlichen. Daher wird dieses Practice Statement auch nicht Gegenstand des EU-Endorsement-Verfahrens sein.

Die Vorschläge im ÜberblickDurch die zur Diskussion gestellten Leitlinien sollen dem Manage-ment Erläuterungen und Beispiele zur Verfügung gestellt wer-den, die dabei helfen sollen, die Wesentlichkeitsdefinition anzu-wenden. Ob eine Information als wesentlich für den Abschluss anzusehen ist, hängt von den jeweiligen spezifischen Tatsachen und Umständen des Unternehmens ab und verlangt vom Manage-ment die Ausübung von Ermessen. Anstatt verbindliche Leit-linien vorzugeben, zielt das IFRS Practice Statement eher darauf ab, die Arten von Faktoren zu verdeutlichen, die das Manage-ment bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie eine In-formation im Abschluss offenzulegen ist, berücksichtigen sollte. Allerdings soll durch die Vorschläge nicht eine vollständige Liste der Überlegungen, die bei der Ausübung von Ermessen im Zusammenhang mit Wesentlichkeit zu berücksichtigen sind, zur Verfügung gestellt werden.

Der Anwendungsbereich der Vorschläge umfasst die Erstellung von IFRS-Jahresabschlüssen. Sie sind darüber hinaus auch auf sämtliche Informationen anzuwenden, die über Querverweise in die Jahresabschlüsse eingebunden werden.

Der Entwurf schlägt Leitlinien in den folgenden drei wesentlichen Bereichen vor:

• ► Merkmale von Wesentlichkeit

• ► Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts bei der Angabe und der Darstellung von Informationen im Abschluss

• ► Beurteilung, ob das Weglassen von Informationen oder Fehl darstellungen für den Abschluss wesentlich sind

Allgemeine Merkmale von WesentlichkeitDer Entwurf baut auf der Wesentlichkeitsdefinition des Rahmen-konzepts (Conceptual Framework for Financial Reporting) auf. Demnach sind Informationen wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die auf der Basis des Abschlusses

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34 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten be-einflussen könnten. Mit anderen Worten, Wesentlichkeit ist ein unternehmensspezifischer Aspekt der Relevanz und hängt von der Art und/oder dem Umfang des Postens ab, auf den sich diese Information im Zusammenhang mit dem individuellen Abschluss eines Unternehmens bezieht.

Das IASB beabsichtigt im Rahmen des Projekts zur Entwicklung allgemeiner Grundsätze für die Angaben im Anhang weiter zu untersuchen, ob bestimmte Aspekte dieser Wesentlichkeitsdefi-nition einer weiter gehenden Klarstellung bedürfen.

Disclosure-Initiative – ein Überblick über die vorgeschlagenen Leitlinien zur Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 35

In dem vorliegenden Entwurf untersucht das IASB die Wesent-lichkeit anhand der folgenden Merkmale:

• ► Durchziehung (pervasiveness): Das Wesentlichkeitskonzept ist bei der Erstellung des Abschlusses allgegenwärtig. Daher sind die Regelungen in den IFRS dann anzuwenden, wenn sie einen wesentlichen Effekt auf den Abschluss als Ganzes, d. h. sowohl auf die Bilanz und/oder Gesamtergebnisrechnung als auch auf den Anhang, haben. Informationen müssen dagegen nicht angegeben werden, sofern sie für den Abschluss nicht wesent-lich sind.

• ► Ermessen (judgement): Die Ausübung von Ermessen bei den Wesentlichkeitsentscheidungen verlangt, dass sowohl die jeweiligen Verhältnisse des berichtenden Unternehmens (und wie sich diese im Vergleich zu den Vorperioden verändert haben) berücksichtigt werden als auch die Art und Weise, wie diese Informationen von den Adressaten des Abschlusses ver-wendet werden.

• ► Jahresabschlussadressaten und deren Entscheidungen (users of financial statements and their decisions): Die Wesentlich-keitsdefinition nimmt Bezug auf die Entscheidungen der Adres-saten der Abschlüsse. Nach Identifizierung der primären Abschlussadressaten sollte die Geschäftsführung deren Eigen- schaften berücksichtigen. Dies beinhaltet auch deren voraus-sichtliche Interessen und die Art der Entscheidungen, die von ihnen voraussichtlich getroffen werden.

• ► Qualitative und quantitative Beurteilung: Die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts schließt die Beurteilung qualitativer und quantitativer Faktoren mit ein. Der Entwurf betont dabei die Bedeutung qualitativer Überlegungen durch Beispiele, bei denen die Berücksichtigung quantitativer Faktoren möglicher-weise nicht hilfreich ist, beispielsweise bei der Entscheidung, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode im Abschluss offengelegt werden sollte.

• ► Individuelle und kollektive Beurteilung: Die Beurteilung, ob eine Information für den Abschluss wesentlich oder irrelevant ist, sollte sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Basis erfolgen.

Angabe und Darstellung von Informationen im Abschluss Der Entwurf schlägt Leitlinien vor, die das Management bei der Ausübung von Ermessen bei Wesentlichkeitsentscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, wie Informationen in den Jahres-abschlüssen anzugeben und darzustellen sind, unterstützen sol-len, und zwar in den folgenden Bereichen:

• ► Wesentlichkeitsbeurteilung, d. h. wie die Zielsetzung der Jahresabschlüsse mit den Wesentlichkeitsentscheidungen zusammenhängt

• ► Umgang mit unwesentlichen Informationen und wie die Angabe unwesentlicher Informationen unter Umständen wesent liche Informationen verschleiern kann

• ► aggregierte oder disaggregierte Darstellung von Informationen

• ► Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Beurtei-lung, ob Informationen in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang dargestellt werden sollten

Weglassen oder fehlerhafte Darstellung Das Weglassen oder die fehlerhafte Darstellung von Informationen ist dann wesentlich für den Abschluss, wenn in vernünftiger Weise zu erwarten ist, dass diese Informationen – individuell oder zusammen mit anderen Informationen – die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der primären Abschlussadressaten beeinflussen könnten.

Der Entwurf schlägt Leitlinien zu den folgenden Bereichen vor:

• ► Beurteilung der Wesentlichkeit fehlerhafter Darstellungen

• ► fehlerhafte Darstellungen in der aktuellen Berichtsperiode im Vergleich zu fehlerhaften Darstellungen in den Vorperioden

• ► bewusst vorgenommene fehlerhafte Darstellungen

Nächste SchritteStellungnahmen zu den Vorschlägen können bis zum 26. Februar 2016 beim IASB eingereicht werden.

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Die Veröffentlichung des finalen Standards zur Neuregelung der Bilanzierung von Leasing verhältnissen ist zum Ende des Jah­res geplant. Daneben arbeitet das Interna­tional Accounting Standards Board (IASB) weiter intensiv an seinen laufenden Projek­ten wie der Disclosure­Initiative und der Überarbeitung des IFRS­Rahmenkonzepts. Der aktuelle Arbeitsplan des IASB gibt einen Ausblick auf die geplanten Aktivitäten in den kommenden Monaten.

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Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

Arbeitsplan des IASB zum 23. November 2015

Zukünftige wesentliche Meilensteine

Laufende Aktivitäten

in den nächsten 3 Monaten

in den nächsten 6 Monaten

nach den nächsten 6 Monaten

Bevorstehende Standards

• Versicherungsverträge Analyse Veröffentlichung des IFRS

• Leasingverhältnisse Ausarbeitung des IFRS

Veröffentlichung des IFRS

Veröffentlichte Entwürfe

• Rahmenkonzept (Conceptual Framework)

Öffentliche Konsultation

Entscheidung über die weitere Richtung des Projekts

• Disclosure-Initiative – Materiality Practice Statement

Öffentliche Konsultation

Entscheidung über die weitere Richtung des Projekts

Bevorstehende Entwürfe

• Disclosure-Initiative – Changes in Accounting Policies and Estimates

Analyse Veröffentlichung des Diskussionspapiers

Bereits veröffentlichte Diskussionspapiere

• Dynamische Risikosteuerung: Portfolio-Neubewertungs-modell (a Portfolio Revaluation Approach to Macro Hedging)

Analyse Veröffentlichung des Diskussionspapiers

• Preisregulierte Geschäfts- vorfälle (Reporting the Financial Effects of Rate Regulation)

Analyse Veröffentlichung des Diskussionspapiers

Bevorstehende Diskussionspapiere

• Disclosure-Initiative – Principles of Disclosure

Analyse Veröffentlichung des Diskussionspapiers

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 37

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38 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 39

Überblick über den aktuellen Status und die letzten Entwicklungen ausgewählter IASB-Projekte

LeasingverhältnisseIm März 2015 haben das IASB und das Financial Accounting Standards Board (FASB) ihre Folgeberatungen zu dem im Mai 2013 veröffentlichten Standardentwurf ED/2013/6 Leasing­verhältnisse weitestgehend abgeschlossen, wobei die beiden Boards eine Reihe voneinander abweichender Entscheidungen ge-troffen haben, sodass das ursprüngliche Ziel eines konvergierten Standards voraussichtlich nicht erreicht wird.16 Die jeweiligen Mitarbeiterstäbe sind derzeit mit dem Schreiben der beiden fina-len Standards beschäftigt. Auf seiner Sitzung im Oktober 2015 hat das IASB über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Leasingstandards sowie fünf weitere Fragestellungen, die sich aus den Kommentaren zu einem externen Arbeitsentwurf des neuen Standards ergeben haben (sweep issues), beispielweise die Neuermittlung des Abzinsungssatzes für Leasingverhältnisse mit variablen Zinssätzen und die Bilanzierung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Leasinggegenstands am Ende eines Leasingverhältnisses, entschieden. Hiernach werden Unternehmen den neuen Leasing standard für Geschäftsjahre anwenden müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 be-ginnen.17 Das IASB rechnet damit, den neuen Leasingstandard bis Ende 2015 veröffentlichen zu können.

Rahmenkonzept (Conceptual Framework)Am 28. Mai 2015 hat das IASB den Exposure Draft (ED ED/2015/3 Conceptual Framework for Financial Reporting veröffentlicht, der umfangreiche Änderungsvorschläge zum bestehenden Rahmen-konzept enthält.18 Der ED schlägt u. a. Änderungen an den Defi-nitionen der Elemente von Abschlüssen vor, führt Leitlinien zur Ausbuchung ein, befasst sich mit verschiedenen Bewertungsgrund-lagen, nennt Grundsätze für die Erfassung von Posten im sonstigen Ergebnis und enthält Grundkonzepte zu Ausweis und Anga ben. Die Kommentierungsfrist zu dem Entwurf ist am 25. November abgelaufen, der Mitarbeiterstab des IASB wertet derzeit die

eingegangenen Stellungnahmen aus. Das Board plant, in den nächsten sechs Monaten über die weitere Ausrichtung des Pro-jekts zu entscheiden.

Disclosure-Initiative: Materiality Practice StatementDieses kurzfristige Forschungsprojekt ist Teil des umfassenden Projekts des IASB zur Überarbeitung der bestehenden Regelun-gen zur Darstellung des Abschlusses und zu den Angabepflichten in den geltenden Standards (Disclosure-Initiative).19 Durch dieses Unterprojekt soll den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, Prüfern und Regulierern geholfen werden, Ermessensent scheidun-gen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wesentlichkeits-grundsatzes zu treffen. Ende Oktober hat das IASB einen ent-sprechenden Entwurf veröffentlicht. Umfassende Ausführungen zu den zur Diskussion gestellten Vorschlägen finden Sie im Bei-trag „Disclosure-Initiative – ein Überblick über die vorgeschlage-nen Leitlinien zur Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes“ auf S. 30 ff. in dieser Ausgabe von IFRS Aktuell. Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 26. Februar 2016 beim IASB ein-gereicht werden.

Disclosure-Initiative: Changes in Accounting Policies and Estimates Dieses kurzfristige Forschungsprojekt ist ebenfalls Teil der Dis-closure-Initiative des IASB. Durch dieses Unterprojekt soll der Unterschied zwischen einer Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode und einer Änderung einer Schätzung bei der Anwendung von IAS 8 Bilanzierungs­ und Bewertungsmetho­den, Änderungen von Schätzungen und Fehlern klargestellt wer-den. Das IASB wird bei diesem Projekt vom italienischen Standard-setter (Organismo Italiano di Contabilità; OIC) unterstützt. Auf seiner Sitzung im Mai hat das IASB den Unterschied zwischen diesen beiden Konzepten diskutiert, allerdings wurden bisher noch keine vorläufigen Entscheidungen getroffen. Die Veröffent-lichung eines entsprechenden Entwurfs ist für das zweite Halb-jahr 2016 geplant.

16 Zu den bisher getroffenen vorläufigen Entscheidungen der Boards vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Bilanzierung von Leasingverhältnissen – IASB schließt seine Fol­geberatungen weitestgehend ab“, S. 30 ff.; IFRS Aktuell IV. Quartal 2014, „Definition eines Leasingverhältnisses – die Diskussionen werden fortgesetzt“, S. 30 ff.; IFRS Aktuell III. Quartal 2014, „Leasingbilanzierung: Die beiden Boards bewegen sich weiter in Richtung des neuen Leasingstandards“, S. 20 ff. und IFRS Aktuell II. Quartal 2014, „Leasingbilanzierung: Wesentliche Aspekte des Standardentwurfs werden erneut diskutiert“, S. 8 ff.

17 Vgl. hierzu EY Scout International Accounting November 2015, „Der neue Leasingstandard: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Sweep Issues“ 18 Vgl. IFRS Outlook III. Quartal 2015, „IASB veröffentlicht Entwurf zur Änderung des Rahmenkonzepts“, S. 44 ff. 19 Vgl. IFRS Aktuell I. Quartal 2015, „Das IASB macht Fortschritte bei der Disclosure­Initiative“, S. 4 ff.

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40 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

Der aktuelle Arbeitsplan des IASB im Überblick

Dynamische Risikosteuerung: Portfolio-Neubewertungs-modell (portfolio revaluation approach)Im April 2014 hatte das IASB das Diskussionspapier DP/2014/1 Accounting for Dynamic Risk Management: a Portfolio Revalua­tion Approach to Macro Hedging veröffentlicht, in dem es einen neuen Bilanzierungsansatz, das Portfolio-Neubewertungsmodell (portfolio revaluation approach; PRA), vorgestellt hat.20 Nach diesem Modell hätte ein Unternehmen die Risikopositionen, die im Rahmen des dynamischen Risikomanagements gesteuert werden, so anzupassen, dass die Auswirkungen von Wertände-rungen, die infolge des gesteuerten Risikos eintreten, abgebildet werden. Risiken, die nicht dynamisch gesteuert werden, z. B.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 41

Kreditmargen, würden in die Neubewertung nicht mit einfließen. Zu dem Diskussionspapier sind beim IASB insgesamt 126 Stel-lungnahmen eingegangen.21 In diesen wurde zwar einerseits die Dringlichkeit des Projekts betont, allerdings wurde auch deut-lich, dass es keinen allgemeinen Konsens für eine Lösung geben wird. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen hat das IASB auf seiner Sitzung im Mai 2015 entschieden, dass der nächste Schritt des Projekts darin bestehen wird, die Informatio-nen zu identifizieren, die erforderlich sind, um Abschlussadres-saten umfassendere Angaben zum dynamischen Risikomanage-ment zur Verfügung zu stellen.

Auf diese Weise erhofft das IASB, nützliche Anhaltspunkte für die Entwicklung der entsprechenden Regelungen für den Ansatz und die Bewertung zu erhalten. Des Weiteren hat das IASB ent-schieden, der Abbildung von Zinsänderungsrisiken Priorität ein-zuräumen. Alle übrigen Risiken, z. B. Währungsrisiken, sollen erst zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden. Das Board plant, im zweiten Halbjahr 2016 ein weiteres Diskussionspapier zu diesem Thema zu veröffentlichen.

Preisregulierte Geschäftsvorfälle (rate-regulated activities)Im Rahmen des Projekts zur Finanzberichterstattung über die Auswirkungen preisregulierter Geschäftsvorfälle soll geklärt werden, ob eine Preisregulierung zum Ansatz regulatorischer Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der nach IFRS bilanzierenden Unternehmen führt. Am 17. September 2014 hat das IASB das Diskussionspapier DP/2014/2 Reporting the Financial Effects of Rate Regulation veröffentlicht, um heraus-zufinden, welche Informationen über die finanziellen Auswirkun-gen einer Preisregulierung für Abschlussadressaten für ihre In-vestitions- oder Kreditvergabeentscheidungen am relevantesten und wie diese Informationen in IFRS-Abschlüssen am besten darzustellen sind.22 Die Kommentierungsfrist ist am 15. Januar 2015 abgelaufen; zu dem Diskussionspapier sind beim IASB ins-gesamt 113 Stellungnahmen eingegangen.

Auf seiner Sitzung im Februar 2015 hat das IASB erstmals über die Ergebnisse des Kommentierungsprozesses und der weiteren Outreach-Aktivitäten diskutiert und seinen Mitarbeiterstab ange-wiesen, u. a. die folgenden Punkte weiter zu erkunden:

• basierend auf der in dem Diskussionspapier dargelegten Be-schreibung preisregulierter Geschäftsvorfälle die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des zukünftigen Standards

• ► die Bedeutung und die Verwendung des Begriffs customer base (Kundenstamm), insbesondere im Dreiecksverhältnis preisreguliertes Unternehmen, Preisregulierer und Endkunden

• ► die Konsistenz des in diesem Projekt gewählten Ansatzes mit den in anderen Standards gewählten Ansätzen

• ► die Interaktionen zwischen diesem Projekt und dem Projekt zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts und den jeweiligen Definitionen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Die Veröffentlichung eines weiteren Diskussionspapiers ist für das zweite Halbjahr 2016 geplant.

Disclosure-Initiative: Principles of DisclosureIm Rahmen dieses Unterprojekts der Disclosure-Initiative wird untersucht, welche prinzipienbasierten Verbesserungen an den Standards IAS 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 7 Kapitalfluss­rechnung und IAS 8 vorgenommen werden können oder ob diese Standards gegebenenfalls durch einen neuen „Disclosure-Stan-dard“ ersetzt werden sollten. Auf seiner Sitzung im Oktober hat das IASB seine vorläufigen Beratungen weitestgehend abgeschlos-sen und seinen Mitarbeiterstab beauftragt, mit dem Schreiben des Diskussionspapiers zu beginnen. Die Veröffentlichung des entsprechenden Diskussionspapiers ist für das zweite Quartal 2016 geplant. Die Kommentierungsfrist soll 150 Tage betragen.

20 Vgl. IFRS Aktuell II. Quartal 2014, „IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur bilanziellen Abbildung von Macro Hedges“, S. 18 ff. 21 Vgl. IFRS Aktuell III. Quartal 2015, „Dynamische Risikosteuerung – Stand des Projekts“, S. 52 ff. 22 Vgl. IFRS Aktuell IV. Quartal 2014, „IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen einer Preisregulierung“, S. 40 ff.

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EY VeranstaltungenAn verschiedenen Standorten, an denen EY in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit Büros vertreten ist, finden in den kommenden Wochen Veranstaltungen zu IFRS-Themen statt.

zu IFRS in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Mit einer guten Ausrüstung und einem verlässlichen Kompass lässt sich jede Strecke bewältigen und jedes Ziel erreichen, egal wie kompliziert der Weg und wie herausfordernd das Ziel ist. Mit unserem IFRS Solutions Center wollen wir Ihnen das passende Rüstzeug zur Verfügung stellen – damit Sie Ihr Unternehmen sicher und erfolgreich durch die vielen IFRS-Neuerungen steuern.

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IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 43

EY Scout International Accounting

Wir geben Ihnen einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der IFRS-Rechnungslegung und stellen Ihnen nützliche und aktuelle EY IFRS Solutions vor. Weitere Details zu den IFRS-Praxisforen sowie alle Termine 2016 entnehmen Sie bitte unserem EY-Scout- Veranstaltungskalender im Internet: www.de.ey.com/EYScout. Dort können Sie sich auch online anmelden.

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Eschborn23.03.2016Anmeldung überNuriya DemirtasTel. +49 6196 996 [email protected]

Hamburg23.03.2016Anmeldung über Jeannine RoskiTel. +49 40 36132 [email protected]

München23.03.2016Anmeldung über Heidi HinterederTel. +49 89 14331 [email protected]

Wien01.04.2016Anmeldung über Aniko ScheedTel. +43 1 211 [email protected]

Hannover07.04.2016Anmeldung über Silke ForkefeldTel. +49 511 8508 [email protected]

Berlin07.06.2016Anmeldung über Liane VogelTel. +49 30 25471 [email protected]

Zürich21.06.2016Anmeldung über Susanne NeubauerTel. +41 58 286 [email protected]

Linz10.06.2016Anmeldung über Verena SticklerTel. +43 732 790 790 [email protected]

Eschborn06.06.2016Anmeldung überNuriya DemirtasTel. +49 6196 996 [email protected]

Hamburg15.06.2016Anmeldung überJeannine RoskiTel. +49 40 36132 [email protected]

München22.06.2016Anmeldung überHeidi HinterederTel. +49 89 14331 [email protected]

Wien17.06.2016Anmeldung über Aniko ScheedTel. +43 1 211 [email protected]

Hannover09.06.2016Anmeldung über Silke ForkefeldTel. +49 511 8508 [email protected]

Leipzig08.06.2016Anmeldung über Manuela BeckTel. +49 341 2526 [email protected]

Stuttgart23.06.2016Anmeldung über Sevgi CakmakTel. +49 621 4208 [email protected]

Nürnberg23.06.2016Anmeldung über Alexandra SchmidtTel. +49 911 3958 [email protected]

Köln24.06.2016Anmeldung über Marilyn AtkinsTel. +49 231 55011 [email protected]

I. Quartal 2016

II. Quartal 2016

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44 | IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015

EY Publikationen

Der neue Leasingstandard Zeitpunkt des Inkrafttretens und „Sweep Issues“

November 2015

EY ScoutInternational Accounting

Das International Accounting Standards Board (IASB oder „das Board“) ist im Oktober 2015 zusammengekommen, um den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Leasingstandards sowie fünf Fragestellungen zu erörtern, die sich aus den Kommen taren zu einem externen Arbeitsentwurf des neuen Standards ergeben haben („Sweep Issues“).

Zu den folgenden Tagesordnungspunkten hat das IASB Beschlüsse gefasst:

• Zeitpunkt des Inkrafttretens

• Änderungen von Leasingverhältnissen, die als separate, neue Leasingverhältnisse behandelt werden

• Neuermittlung des Abzinsungssatzes für Leasingverhältnisse mit variablen Zinssätzen

• Kosten im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Leasinggegenstands am Ende eines Leasingverhältnisses

• Kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüssen

• Angabepflichten für Leasingverhältnisse, die in den Anwendungsbereich von IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche fallen

Diese Beschlüsse sind, wie alle bisher getroffenen Beschlüsse, vorläufig. Es ist möglich, dass das IASB seine Entscheidungen im Standard weiter präzisiert.

Wichtige Fakten im Überblick

Das IASB hat den 1. Januar 2019 als Zeitpunkt des Inkrafttretens für den neuen Standard festgelegt. Eine frühere Anwendung ist mit Einschränkungen möglich.

Das IASB hat weiterhin Beschlüsse zu fünf Fragen gefasst, die in der Ausarbeitungsphase des Standards aufgekommen sind.

Die Veröffentlichung des neuen Standards wird für Ende 2015 erwartet.

Der neue Leasing-standard: Zeitpunkt des Inkrafttretens und „Sweep Issues“Das IASB hat den 1. Januar 2019 als Zeitpunkt des Inkraft-tretens für den neuen Standard festgelegt

und darüber hinaus Beschlüsse zu fünf Fragen gefasst, die in der Ausarbeitungs-phase des Standards aufgekommen sind. Die Veröffentlichung des neuen Standards wird für Ende 2015 erwartet. Diese Publi-kation gibt einen Überblick über die neu-esten vorläufigen Entscheidungen des Boards.

Applying IFRS: TRG addresses more revenue imple-mentation issues Diese Publikation gibt einen Überblick über die Implementie-rungs fragen, die die Tran sition Group

for Revenue Recognition auf ihrer Sitzung im Novem ber 2015 diskutiert hat.

Die folgende Publikation steht Ihnen in deutscher Sprache unter www.de.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Die folgenden Publikationen stehen Ihnen in englischer Sprache unter www.ey.com/ifrs in der Rubrik „Publications“ zum Download zur Verfügung.

International GAAP® 2016

International GAAP® 2016 ist ein umfassendes Handbuch zur Interpretation und Umsetzung der IFRS. Basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der Autoren aufgrund ihrer alltäglichen Auseinandersetzung mit aktuellen IFRS-Themen bietet International GAAP® 2016 einen detaillierten Einblick in die Herausforderungen, die uns bei der praktischen Anwendung der IFRS begegnen. Die diesjährige Neuauflage des International GAAP® ist ab Januar 2016 erhältlich und enthält folgende Highlights:

• Darstellung, welche Herausforderungen sich bei der Umsetzung der zukünftigen Übernahme von IFRS 9 und IFRS 15 ergeben

• Berücksichtigung von geänderten Standards und neuen Interpretationen, die seit der letzten Auflage veröffentlicht wurden

• Erläuterung weiterer Themen, die aktuell beim IASB und beim IFRS Interpretations Committee diskutiert werden, und welche Anforderungen diese an die IFRS- Rechnungslegung stellen

Exemplare dieser dreibändigen Kommentierung können Sie unter www.wileyigaap.com bestellen.

Page 45: EY Scout International Accounting, IFRS Aktuell, …FILE/EY-IFRS-Aktuell-Q4-201… · In dieser Ausgabe von IFRS Aktuell geben wir Ihnen einen Überblick über die folgenden Themen:

IFRS Aktuell Ausgabe 04.2015 | 45

Applying IFRS: Joint Transition Resource Group for Revenue Recognition items of general agreement Diese Publikation gibt einen Überblick über die Themen, bei

denen die Mitglieder der Transition Group for Revenue Recognition auf ihren bis heri-gen Sitzungen 2014 und 2015 im Wesent-lichen eine Übereinstimmung erzielt haben. Die Sichtweisen der TRG sind zwar nicht verbindlich, stellen jedoch den aktuel-len Überlegungsstand zu dem jeweiligen Aspekt dar. Diese Publikation ist eine über-arbeitete Fassung unserer im Mai 2015 veröffentlichten Version.

Applying IFRS: The new revenue recognition standard. Updated October 2015Der neue von IASB und FASB gemeinsam veröffentliche Stan-dard zur Umsatzreali-

sierung enthält einheitliche und insoweit branchenübergreifende Regelungen zur Umsatzrealisierung für sämtliche Unter-nehmen. Diese überarbeitete Fassung unserer umfassenden Publikation zu IFRS 15 berücksichtigt den aktuellen Über-legungsstand der Transition Resource Group hinsichtlich der Implementierung der neuen Vorschriften und wesentliche Änderungen gegenüber den derzeit geltenden IFRS.

Good Group (Inter-national) LimitedDer Musterkonzern-abschluss Good Group (Internatio-nal) Limited berück-sichtigt die bis zum 31. August 2015 vom IASB veröffent-

lichten und für das am oder vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwendenden IFRS.

Good Group (Inter-national) Limited – Alternative FormatDiese alternative Fas-sung des Musterkon-zernabschlusses der Good Group (Interna-tional) Limited und ihrer Tochterunter-

nehmen soll Unternehmen dazu bewegen, unternehmensspezifische Angaben in ihren Abschlüssen offenzulegen. Der Musterkon-zernabschluss berücksichtigt die bis zum 31. August 2015 vom IASB veröffentlichten und für am oder vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwendenden IFRS.

International GAAP®

Disclosure ChecklistDie Checkliste bein-haltet sämtliche IFRS, die bis zum 31. August 2015 vom IASB veröffent-licht wurden und von Unternehmen für

Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 31. Dezember 2015 enden.

IFRS Update of standards and inter-pretations in issue at 30 June 2015Diese Publikation gibt einen Überblick über die Standards und Interpretationen, die auf Geschäftsjahre,

die am 30. September 2015 enden, ver pflichtend anzuwenden sind. Darüber hinaus werden die wesentlichen Ent-scheidungen in den laufenden Projekten des IASB und die aktuellen Agenda- Ent scheidungen des IFRS Interpretations Com mittee dar gestellt.

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WebcastsInformieren Sie sich interaktiv mit den EY IFRS Webcasts über aktuelle Themen der internationalen Rechnungslegung. In einer Gesprächsrunde stellen Ihnen Fachleute neue Standards, Änderungen, aktuelle Problem-stellungen und Entwicklungen vor und diskutieren diese miteinander. Anhand einer Web-Präsentation, die Ihnen auch zum Download zur Ver-fügung steht, wird durch den Webcast geführt. Ihre Fragen zum jeweiligen Thema können Sie direkt über eine Eingabemaske stellen und so mit den Fachleuten in Interaktion treten.

Die Webcasts stehen Ihnen im Online-Archiv auch nach der Live- Ausstrahlung zur Verfügung. So können Sie selbst bestimmen, wann Sie an den Webcasts teilnehmen.

Haben Sie Interesse? Registrieren Sie sich unter www.de.ey.com/ifrs oder www.ey.com/ifrs für die Live-Webcasts. Der Webcast-Kalender auf unserer Website gibt Ihnen eine Übersicht über die Webcasts der nächsten Monate.

EY IFRS Webcasts

46 | IFRS Aktuell Ausgabe 03.2015

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IFRS Aktuell Ausgabe 04v.2015 | 47

AnsprechpartnerDeutschland, Österreich, Schweiz und Luxemburg

Deutschland

Nord/Ost

Olaf BoelsemsTelefon +49 40 36132 [email protected]

Gunnar GlöcknerTelefon +49 30 25471 [email protected]

Jan-Menko Grummer Telefon +49 40 36132 11478 [email protected]

Prof. Dr. Sven HaynTelefon +49 40 36132 [email protected]

Stefania MandlerTelefon +49 341 2526 [email protected]

Astrid Nissen-SchmidtTelefon +49 40 36132 [email protected]

Christoph PiesbergenTelefon +49 40 36132 [email protected]

Arne Weber Telefon +49 40 36132 12353 [email protected]

West

Andreas MuzzuTelefon +49 231 55011 [email protected]

Südwest

Dr. Stefan BischofTelefon +49 711 9881 [email protected]

Ulf BlaumTelefon +49 711 98811 [email protected]

Helge-Thomas GrathwolTelefon +49 621 4208 [email protected]

Prof. Dr. Steffen KuhnTelefon +49 711 9881 [email protected]

Mitte

Jörg BösserTelefon +49 6196 996 [email protected]

Ralf GeislerTelefon +49 6196 996 [email protected]

Gerd WinterlingTelefon: +49 6196 996 [email protected]

Bayern

Dr. Christine Burger-DisselkampTelefon +49 89 14331 [email protected]

Christiane HoldTelefon +49 89 14331 [email protected]

Financial Services Organisation

Martina DombekTelefon +49 6196 996 [email protected]

Christoph Hultsch Telefon + 49 6196 996 26833 [email protected]

Österreich

Stefan UherTelefon +43 732 790 [email protected]

Schweiz

Christoph MichelTelefon +41 58 286 [email protected]

Roger MüllerTelefon +41 58 286 [email protected]

Eric OhlundTelefon +41 58 286 [email protected]

Luxemburg

Dr. Christoph HaasTelefon +352 42 124 [email protected]

Petra KarpenTelefon +352 42 124 [email protected]

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