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BESSER als der MARKT gem einsam ER FO LG R EIC H Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf – Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015

Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf – Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015

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Fachtag Schule, Ausbildung, Beruf – Neue Chancen für eine berufliche Integration von Flüchtlingen

Pia Schmitt, Fachtag Flüchtlingsarbeit 02. Juli 2015

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Seite 2Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Vorläufige Unterbringung(bis zum Abschluss des Asylverfahrens; höchstens 24 Monate)

Unterbringung in Gemeinschaftsunter-künften/Wohnungen – Versorgung und Sozialbetreuung

Landeserstaufnahme-einrichtung (LEA)

Erstaufnahme(max. 3 Monate)

Anschluss-unterbringung(soweit und solange erforderlich)

Unterbringung in Wohnungen/Hinwirken auf Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen

Stationen eines Asylbewerbers/einer Asylbewerberin

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2014: 26.000 Flüchtlinge in Baden-Württemberg; Prognose 2015: 52.000

ca. 25 % der Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak; ca. 30 % der Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern

Zwei Drittel der Flüchtlinge sind männlich

71,5% sind unter 30 Jahre alt (31,6 % sind unter 16 Jahre alt)(Quelle: BAMF, 2013)

Einschätzung zur Rechtskreiszuständigkeit: 25% SGB II / 75 % SGB III

Zahlen, Daten, Fakten

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Seite 4Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Zahlen/Daten/Fakten – Hauptherkunftsländer in Baden-Württemberg

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Asylbewerber/innen zunächst illegale Einreise nach Deutschland; Aufenthaltsgestattung während

des Asylverfahrens

Ablehnung Geduldete/r Ausländer/in

Anerkennung Asylberechtigte/r oder Flüchtling

nach 3 Monaten Aufenthalt nachrangiger Arbeitsmarktzugang

Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt

Beratung, Vermittlung, Förderung sowie Leistungen zum Lebensunterhalt nachSGB II

Beratung, Vermittlung, Förderung - SGB III(nach 3 Monaten Aufenthalt + Löschung Nebenbestimmungen)

Leistungen nach dem AsylblG

Zuwanderung von Flüchtlingen und Asylbewerber/innen

Übersicht Flüchtlinge und Asylbewerber/innen

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Seite 6Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Grundsatz:

Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung

Ausnahme:

Bei Anspruch auf Arbeitslosengeld II liegt die Zuständigkeit bei den Jobcentern (siehe § 22 Abs. 4 SGBIII)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt (siehe § 327 SGB III bzw. § 36 SGB II).

Wer ist zuständig für die Beratung und Vermittlung?

BESSER als der MARKT

gemeinsam ERFOLGREICH

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Seite 7Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Wir sind mit den Verantwortlichen partnerschaftlich vernetzt

Wir können Flüchtlinge und Asylbewerber/innen beraten und vermitteln

die eine hohe Bleibewahrscheinlichkeit haben die qualifiziert sind die die notwendigen Sprachkenntnisse besitzen

Wir können Flüchtlingen und Asylbewerber/innen frühzeitig identifizieren über Mini-Arbeitspakete gemeinsam mit

Ausländerbehörden Bleiberechtsnetzwerken

Wir können bestehende Sprachkurse nutzen

Erfolgsfaktoren für die frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Baden-Württemberg

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Seite 8Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang bedeutet:

Wartezeit von 3 Monaten

keine Nebenbestimmungen in den Aufenthaltspapieren

vom 4. bis einschließlich 15. Aufenthaltsmonat: Vorrangprüfung und Prüfung der Beschäftigungsbedingungen

vom 16. bis einschließlich 48 Aufenthaltsmonat: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen

Keine Beschäftigung bei Personaldienstleistern möglich

Nachrangiger Arbeitsmarktzugang

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Seite 9Agentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

Bildungssystem in Deutschland

Bildung

Allgemeinbildung Berufsbildung

Berufsausbildung Einarbeitung BeruflicheBerufliche WeiterbildungWeiterbildung

BeschäftigteBeschäftigte ArbeitsloseArbeitslose

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Grundsätze

Auswahl der Leistung orientiert sich am Einzelfall, insbesondere an den im Beratungs- und Vermittlungsgespräch ermittelten Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen (Ermessensleistung)

Ziel ist eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt

Vorrang der Vermittlung

Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis

Territorialitätsprinzip

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Grundsatz § 81 Abs.1 Satz 1 SGB III

Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der

Weiterbildungskosten gefördert werden

Anmerkung: Alle individuellen Leistungsvoraussetzungen müssen vor dem ersten

Teilnahmetag erfüllt sein

Förderungsvoraussetzungen

Notwendigkeit der Weiter-bildung § 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III• zur berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit• zur Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit oder• fehlender Berufsabschluss

Beratung durch

die AA vor Beginn

der Teilnahme

§ 81 Abs1 S.1 Nr.2 SGB III

Zulassung der Maßnahme und des Trägers

für die

Weiterbildungsförderung

§§ 81 Abs.1 S.1 Nr.3 i.V.m. 179 und 180 SGB III

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Notwendigkeit bei fehlendem Berufsabschluss

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Geringqualifizierte (§ 81 Abs. 2 SGB III)

oderoder

Wieder UngelernteBerufsabschluss vorhanden und mehr als vier Jahre ausgeübte Beschäftigung in an- oder ungelernterTätigkeit (Alo, Pflege und Kindererziehung zählen mit) undPrognose, dass eine dem vorhandenen Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann)

Ungelerntekein Berufsabschluss, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist und mindestens 3 Jahre beruflicher Tätigkeit

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Abgrenzung Erstausbildung / berufliche Weiterbildung

Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, können nicht über FbW gefördert werden.

Berufliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind Tätigkeiten mit einem Umfang von mind. 15h/Woche unabhängig davon, ob im In- oder Ausland.

Also z.B. Zeiten als Arbeitnehmer, Selbständiger, Beamter, mithelfender Familienangehöriger, Gefangener im Strafvollzug, Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, Wehr- und Zivildienst, Tätigkeit im eigenen Haushalt, wenn noch mindestens eine weitere Person im Haushalt lebt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Zeiten eines abgebrochenen Studiums sind keine beruflichen Tätigkeiten in diesem Sinne.

Ausnahme: Aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen ist eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme nicht möglich oder zumutbar.

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Förderfähige Maßnahmen

Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung

Vorbereitung auf die Externenprüfung

berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen

aufstiegsorientierte Fortbildung (z. B. Techniker, Meister)

Fachqualifizierungen (z. B. CNC-Qualifizierungen, Anpassung in der Buchhaltung)

Abschlussorientierte Maßnahmen für Geringqualifizierte nach § 81 (2) sind

Betriebliche oder überbetriebliche Umschulung

Vorbereitung auf die Externenprüfung

berufsanschlussfähige Teilqualifizierungen

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Sprachförderung im Rahmen FbW

Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung können Qualifizierungselemente in Form berufsbezogener Deutschförderung enthalten.

Das Angebot einer ergänzenden sprachlichen Begleitung sollte aus dem Bildungsziel ersichtlich und die Inhalte des fachlichen Unterrichts und der sprachlichen Begleitung eng aufeinander abgestimmt sein. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen muss unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des beruflichen Bildungsziels sein. Ist dies nicht der Fall, sind diese Inhalte nicht in die Maßnahme einzubeziehen. Sie würden lediglich zu einer künstlichen Verlängerung der Maßnahme führen.

Die berufsbezogenen Inhalte müssen die sprachliche Begleitung in der zeitlichen Dimension deutlich überwiegen.

Beispiel: Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte

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Grenzen der Sprachförderung bei FbW

Keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III ist:Sprachunterricht bzw. Fremdsprachenunterricht, der jedermann zugänglich ist und dem Erlernen der allgemeinen Umgangssprache dient und nicht an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder übliche Berufserfahrung oder an beides anknüpft.

Unterricht mit schulischen Inhalten, z. B. Deutsch-Sprachunterricht für Personen mit Migrationshintergrund.

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Förderleistungen

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Entgeltersatzleistungen

Arbeitslosengeld bei berufl. Weiterbildung /Alg II

Lehrgangskostenund Kosten für die

Eignungsfeststellung

Fahrkosten Kosten für die auswärtigeUnterbringung und

Verpflegung

Kinderbetreuungs-kosten

§ 84

Weiterbildungskosten

§§ 83-87 SGB III

Leistungen

§ 85 § 86 § 87

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Suche nach zugelassenen Maßnahmen

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KURSNET informiert über Träger und

Bildungsmaßnahmen

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WeGebAUWeiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen

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Geringqualifizierte(unabhängig von der Betriebsgröße) Beschäftigte in KMU

   Arbeitnehmer ab 45 Jahre

(Ältere)Arbeitnehmer unter

45 JahreRechtsgrundlage

SGB III § 81 Abs. 2 SGB III § 82 SGB III § 131a SGB III (befristet bis 31.12.2019)

vorhandeneQualifikation kein (verwertbarer) Abschluss mit/ohne Abschluss

angestrebtesMaßnahmeziel

 anerkannter Berufsabschluss/ berufsanschlussfähige Teilqualifikation

Maßnahmen mit/ohne Abschluss (z. B. Anpassungsqualifizierung)

Maßnahme-dauer

in der Regel 24 Monate bei Umschulungenund

2 bis 6 Monate bei Teilqualifikationen mindestens 4 Wochen oder 160 Unterrichtsstunden

Förder-leistungen

• Weiterbildungskosten • Arbeitsentgeltzuschuss

anteilige Lehrgangskosten, zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und

Verpflegung

Förderhöhe

• Lehrgangskosten 100% • zusätzlich entstehende Fahr-, Kinderbetreuungskosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung • Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100%

Lehrgangskosten bis zu 75% Lehrgangskosten bis zu 50%

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Vermittlungsbudget

Die notwendigen Kosten für die Übersetzung von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen können für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie für Ausbildungssuchende übernommen werden, wenn es für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig ist.

Die Kosten zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse können im Rahmen des Vermittlungsbudgets übernommen werden, soweit dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der üblichen und angemessenen Kosten, zum Beispiel für Aufwendungen, die durch die Vorlage der Unterlagen entstehen. Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren für Gutachten bei Kammern fallen ebenfalls unter die förderbaren Aufwendungen.

Über die Notwendigkeit der Kostenübernahme entscheidet im Einzelfall die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft

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Sprachförderung im Rahmen § 45 SGB III

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT)

können einen Qualifizierungsanteil von max. acht Wochen enthalten.

In diesem können auch sprachliche Inhalte enthalten sein.

Die Inhalte der Deutschförderung sollten auf die fachlichen Inhalte der Maßnahme bzw. auf die spezifischen Inhalte der Tätigkeit abgestimmt sein.

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Aktueller Stand – Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Personen mit Aufenthaltstitel:

Integrationskurse des Bundes und ESF-BAMF-Sprachförderung

Asylbewerber/innen und Geduldete:

ESF-BAMF-Sprachförderung (seit 01.01.2015 mind. Sprachniveau A1 erforderlich)ggf. regionale Angebote (Landkreise/Städte/Ehrenamtliche,…)

http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/mfi/MFI/Abteilung3/Konzeption%20Integration%20Fl%C3%BCchtlinge%20Schlussfassung.pdf

Sprachförderung für Asylbewerber/innen und Flüchtlinge

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Anerkannte Ausbildung bedarf keiner Zustimmung durch die BA (Wartezeit mit Aufenthaltsgestattung: 3 Monate; mit Duldung keine Wartezeit)

Aufenthaltsstatus hat jedoch Auswirkungen auf die Fördermöglichkeiten

Praktika und Einstiegsqualifizierungen (EQ) sind zustimmungspflichtig

Übersichten Ausbildungsförderung:

150324_Übersicht_Ausb.förderung

Ausbildungsförderung

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§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“

Vieles ist für „das SGB II“ gleich…Beratung (§§ 29ff. SGB III)

Vermittlung (§§ 35ff. SGB III)

Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 44ff. SGB II)Vermittlungsbudget

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Berufswahl und Berufsausbildung Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III)

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III)

Berufsausbildung (§§ 74ff. SGB III)

Berufliche Weiterbildung (§§ 81ff. SGB III sowie § 131a SGB III)

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – sv-pflichtige Beschäftigung (§§ 88ff SGB III sowie § 131 SGB III)

EingliederungszuschüsseAgentur für Arbeit Stuttgart, Pia Schmitt, Juli 2015

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§ 16 SGB II – „Das Tor zum SGB III“…und doch ein bisschen anders:

Vermittlungsbudget Begünstigte: Berechtigte nach § 7 SGB II – eLb (Erwerbsaufstocker in ungekündigter Stellung somit inbegriffen)

Förderung bei Anbahnung bzw. Aufnahme schulischer Berufsausbildung möglich

Förderung von Mini-Jobs (Anbahnung im weitesten Sinne – Zwischenschritt zur SV-Pflicht)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungMAG für Langzeitarbeitslose und schwer vermittelbare U25 bis zu 12 Wochen möglich

Förderung der beruflichen WeiterbildungEinrichtung von FbW-Maßnahmen im Wege der Vergabe

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