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1 G a n n e r Familienrecht Vorlesung SoSe 2013 Ao. Univ-Prof. Dr. Michael Ganner

Familienrecht Teil 1

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Familienrecht: Gesetzgebung*
%
in 1.000
20-59 J 10 % ~ 13 %
Nach Haushaltstyp:
Paar mit 3 und mehr K. 32 % 30 %
Quelle: BMsSG
persönliche Rechtswirkungen der Ehe (§§ 89 – 100)
Ehegattenerbrecht (§§ 757 – 759 und 796; Pflichtteilsrecht: §§ 762 ff)
Ehegüterrecht (§§ 1217 ff)
Adoption (§§ 191 – 203)
Pflegekindschaft (§§ 184 – 185)
Jugendwohlfahrtsträger (§§ 207 – 212)
Unterhalt (§§ 231 – 235)
Kuratel und Sachwalterschaft (§§ 268 ff)
EheG 1938: G zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet
Eheschließung und Auflösung sowie Scheidungsfolgen
EPG: BundesG über die eingetragene Partnerschaft (1.1.2010)
*
JWG: JugendwohlfahrtsG
FMG: FortpflanzungsmedizinG
AußStrG: AußerstreitG
§ 106a: Familiengerichtshilfe
FamLAG: FamilienlastenausgleichsG
HKÜ:
§§ 15-39 und 40-283
Kampf um das EheR – konfessionelle oder Zivilehe?
1938: Deutsche Okkupation – Übernahme des dt EheG
Nach 1945: Säuberung von nationalsozialistischem Gedankengut
Ab 1970 umfassende Reformen
Partnerschaftliche Ehe
Abstammungsrecht
Obsorge, Namensrecht
Persönliche Eherechte sind weder klagbar noch vollstreckbar
Kindeswohl
"Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden.„
Die Familie hat sich von einer umfassenden Wirtschafts-, Wohn- und Versorgungsgemeinschaft zu einer auf den privaten Bereich beschränkten Beziehung zwischen Ehegatten und Kindern entwickelt. Erwerb, Kindererziehung und Altenversorgung sind weitgehend ausgelagert.
*
Gerade Linie = Personen stammen direkt voneinander ab; zB Großmutter Mutter Tochter
Seitenlinie = Personen stammen von der- oder denselben dritten Person/en ab; zB Geschwister
Verwandschaftsgrad = bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Zeugungen/Geburten
Beispiele:
+ aufsteigend + im 1. Grad;
= gerade Linie
Quelle: Statistik Austria
Einvernehmliche Scheidungen: 86 %
formfrei
Keine Verpflichtung zu nachfolgender Eheschließung; kein "Erfüllungszwang"
Bei Verlöbnisbruch:
§ 1247 Satz 2 ABGB
allfällige Ersatzansprüche: § 46 ABGB
Streitig ist, ob der Ersatzanspruch Verschulden voraussetzt, was eher zu bejahen ist (Rsp setzt kein Verschulden voraus)
Entgegen dem Gesetzestext auch für Eltern, Angehörige, Dritte
*
Ehe: § 44 ABGB
*
Eheschließung nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (und uU des Erziehungsberechtigten) – Mj + Personen mit Sachwalter
Ehemündigkeit: ab 18. Lj (§ 1 EheG)
Dispens möglich: ab 16. Lj bei nötiger Reife
Zusätzlich ist dann die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig
*
Standesbeamter: auch Scheinstandesbeamter
2 Zeugen (§ 47 PStG) sind keine Gültigkeitsvoraussetzung!
§ 16 IPRG: Ort der Eheschließung oder bei Auslandsehe (wahlweise) nach dem Personalstatut
Eheverbote
gerade Linie und voll- oder halbbürtige Geschwister
Doppelehe/Bigamie (§ 8 EheG; § 192 StGB – auch für EP)
Adoption: Trauungsverbot ohne Rechtsfolgen (§ 10 EheG)
Während aufrechter Adoption zwischen Annehmendem und Adoptiertem inkl Nachkommen
*
Geschäftsunfähigkeit: Heilung durch Fortsetzungswillen
Analoge Anwendung auf Männer
Heilung in 5 Jahren
Wenn beide wissen, dass Toderklärte/r noch lebt
Blutsverwandtschaft
Beide kannten Nichtigkeitsgrund: § 31 EheG
Vermögen wird zurückgestellt
Beide kannten Nichtigkeitsgrund nicht
Aufteilung wie bei Scheidung
wegen mangelhafter Willensbildung
Heilung durch Fortsetzungswillen
Willensmängel: Irrtum über
Einjährige Klagsfrist (§ 40 EheG)
ex nunc