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1 Gemeinnützige Arbeit und Gemeinnützige Arbeit und was dann? Chancen für die was dann? Chancen für die Weiterentwicklung des Weiterentwicklung des bisherigen Ansatzes bisherigen Ansatzes „Arbeit statt Strafe“ „Arbeit statt Strafe“ Frieder Dünkel Frieder Dünkel 2012 2012

Frieder Dünkel 2012

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Gemeinnützige Arbeit und was dann? Chancen für die Weiterentwicklung des bisherigen Ansatzes „ Arbeit statt Strafe“. Frieder Dünkel 2012. Gliederung. Historische Entwicklung und kriminalpolitische Konzepte der Gemeinnützigen Arbeit in Deutschland und Europa - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Frieder Dünkel 2012

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Gemeinnützige Arbeit und was dann? Gemeinnützige Arbeit und was dann? Chancen für die Weiterentwicklung Chancen für die Weiterentwicklung

des bisherigen Ansatzes des bisherigen Ansatzes „Arbeit statt Strafe“„Arbeit statt Strafe“

Frieder DünkelFrieder Dünkel

20122012

Page 2: Frieder Dünkel 2012

GliederungGliederung

1.1. Historische Entwicklung und kriminalpolitische Konzepte der Historische Entwicklung und kriminalpolitische Konzepte der Gemeinnützigen Arbeit in Deutschland und EuropaGemeinnützigen Arbeit in Deutschland und Europa

2.2. Das Problem ErsatzfreiheitsstrafeDas Problem Ersatzfreiheitsstrafe

3.3. Ziele und Ausgestaltungen der Gemeinnützigen ArbeitZiele und Ausgestaltungen der Gemeinnützigen Arbeit

4.4. Erfahrungen im ErwachsenenstrafrechtErfahrungen im Erwachsenenstrafrecht

4.14.1 Klientel der G. A.Klientel der G. A.

4.24.2 Modellprojekte und deren Implementation (Beispiel M.-V.)Modellprojekte und deren Implementation (Beispiel M.-V.)

4.34.3 ErfolgeErfolge

5.5. Probleme der G. A. und Perspektiven der WeiterentwicklungProbleme der G. A. und Perspektiven der Weiterentwicklung

5.15.1 G. A. als Einstieg in berufliche Beschäftigungsverhältnisse?G. A. als Einstieg in berufliche Beschäftigungsverhältnisse?

5.25.2 G. A. als Mittel dauerhafter sozialer Integration?G. A. als Mittel dauerhafter sozialer Integration?

5.35.3 G. A. zur Haftvermeidung auch bei anderen Strafen?G. A. zur Haftvermeidung auch bei anderen Strafen?

1.1. Ausblick – Chancen und Risiken der G. A.Ausblick – Chancen und Risiken der G. A.

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1.1. Historische Entwicklung und kriminalpolitische Historische Entwicklung und kriminalpolitische Konzepte der Gemeinnützigen Arbeit in Konzepte der Gemeinnützigen Arbeit in Deutschland und EuropaDeutschland und Europa

• Gemeinnützige Arbeit im Europäischen VergleichGemeinnützige Arbeit im Europäischen Vergleich

• England/Wales 1972England/Wales 1972

• Seither in zahlreichen weiteren Ländern als originäre Seither in zahlreichen weiteren Ländern als originäre

(selbständige) Strafe (F, FIN, NL, P, S, etc.)(selbständige) Strafe (F, FIN, NL, P, S, etc.)

• Deutschland: verfassungsrechtliche Bedenken wegen Deutschland: verfassungsrechtliche Bedenken wegen

Zwangsarbeitsverbot! (Art. 12 Abs. 2, 3 GG)Zwangsarbeitsverbot! (Art. 12 Abs. 2, 3 GG)

• Ausnahme: Jugendstrafrecht (§§ 45 III, 10, 15 JGG)Ausnahme: Jugendstrafrecht (§§ 45 III, 10, 15 JGG)

• Verfassungsrechtlich zulässig: Erziehungsgedanke!Verfassungsrechtlich zulässig: Erziehungsgedanke!3

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Historische Entwicklung der Gemeinnützigen Arbeit Historische Entwicklung der Gemeinnützigen Arbeit in Deutschlandin Deutschland

In Deutschland: G.A. zunächst kein ThemaIn Deutschland: G.A. zunächst kein Thema

• Sanktionspolitisch: Siegeszug der Geldstrafe (GS) als Sanktionspolitisch: Siegeszug der Geldstrafe (GS) als

Hauptsanktion (Reformen 1920er Jahre, 1969)Hauptsanktion (Reformen 1920er Jahre, 1969)

• Seit den 1970er Jahren: Mehr als 80% der Verurteilungen Seit den 1970er Jahren: Mehr als 80% der Verurteilungen

betreffen die Geldstrafe!betreffen die Geldstrafe!

• Damit auch zunehmend die G.A. für GS-Schuldner, die ihre Damit auch zunehmend die G.A. für GS-Schuldner, die ihre

GS nicht bezahlen könnenGS nicht bezahlen können

• Im Übrigen: die gemeinnützige Arbeit spielt eine bedeuten-Im Übrigen: die gemeinnützige Arbeit spielt eine bedeuten-

de Rolle im Rahmen der Diversion gem. § 153a StPOde Rolle im Rahmen der Diversion gem. § 153a StPO

• Im Jugendstrafrecht: Siegeszug der G.A. als Zuchtmittel Im Jugendstrafrecht: Siegeszug der G.A. als Zuchtmittel

oder Weisung: ca. 45% aller Verurteilungen beinhalten G.A. oder Weisung: ca. 45% aller Verurteilungen beinhalten G.A. 4

Page 5: Frieder Dünkel 2012

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Page 7: Frieder Dünkel 2012

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Anzahl der Tagessätze (TS): nahezu die Hälfte max. 30 TS, nur ca. 7% > 90 TS!

Page 8: Frieder Dünkel 2012

• Schwächen der GSSchwächen der GS

• Nichtbezahlung (trotz Tagessatzsystem und Raten-Nichtbezahlung (trotz Tagessatzsystem und Raten-zahlungsmöglichkeiten)zahlungsmöglichkeiten)

• Sozio-ökonomische Lebenslage verschlechtert sich bei Sozio-ökonomische Lebenslage verschlechtert sich bei Teilen der GS-Schuldner Teilen der GS-Schuldner

• Insbesondere seit Mitte der 1980er Jahre: Anstieg der ESFInsbesondere seit Mitte der 1980er Jahre: Anstieg der ESF

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2.2. Das Problem Ersatzfreiheitsstrafe (ESF)Das Problem Ersatzfreiheitsstrafe (ESF)

Page 9: Frieder Dünkel 2012

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Page 10: Frieder Dünkel 2012

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LandStrafgefangene am 1.9.2009

davon:Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe

%

Belgien 6.534 1 0,02

Bosnien & Herzegowina 2.121 40 1,9

Dänemark 2.295 0 0,0

Deutschland 61.387 4.197 6,8

England/Wales 68.375 113 0,2

Finnland 3.014 90 3,0

Frankreich 50.705 6 0,01

Irland 3.339 36 1,1

Kroatien 3.592 32 0,9

Lettland 5.007 28 0,6

Luxemburg 385 2 0,5

Malta 178 9 5,1

Mazedonien 2.250 13 0,6

Niederlande 5.942 561 9,4

Nordirland 906 24 2,7

Norwegen 2.503 93 3,7

Polen 74.116 3.302 4,5

Schottland 6.524 4 0,1

Schweden 5.486 0 0,0

Spanien 58.854 124 0,2

Spanien (Katalonien) 8.171 108 1,3

Ungarn 11.117 403 3,6

Anteil Ersatz-freiheitsstrafen Verbüßender im europäischen Vergleich (1.9.2009)

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3.3. Ziele und Ausgestaltungen der Ziele und Ausgestaltungen der Haftvermeidung durch G. A.Haftvermeidung durch G. A.

• G. A. als ErsatzstrafeG. A. als Ersatzstrafe

• 1983: Art. 293 EGStGB: Rechtsgrundlage für 1983: Art. 293 EGStGB: Rechtsgrundlage für Verordnungen zur „Freien Arbeit“ zur Abwendung von Verordnungen zur „Freien Arbeit“ zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen (Landesrecht)Ersatzfreiheitsstrafen (Landesrecht)

• Drei Trägermodelle für Vermittlung in G. A.:Drei Trägermodelle für Vermittlung in G. A.:

• Vollstreckungsbehörde (Rechtspfleger)Vollstreckungsbehörde (Rechtspfleger)

• Freie Träger (FT)Freie Träger (FT)

• Soziale Dienste der Justiz (SDJ)Soziale Dienste der Justiz (SDJ)

• Evaluation Anfang der 1990er Jahre (KrimZ):Evaluation Anfang der 1990er Jahre (KrimZ):

• Vorteile des SDJ und FT-ModellsVorteile des SDJ und FT-Modells

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Page 12: Frieder Dünkel 2012

Regelungen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen

Land Träger für Vermittlung in freie Arbeit

Anzahl der zu leistenden Arbeitsstun-den pro TS

Möglichkeit der Reduzie rung der Arbeitsstunden

Freie Arbeit aus der Haft heraus oder innerhalb des Vollzugs

Bayern Vollstreckungs behörde, FT

6 3 nicht vorgesehen

Berlin SDJ, FT 6 3 (bei Ableis tung an Wo chenenden oder Feiertagen)

ESF-Gefangene werden auch aus der Haft in freie Arbeit vermittelt

Brandenburg SDJ, FT 6 3 ist möglich

Hamburg SDJ, FT 6 3 Tilgung durch Arbeit im Voll zug ist vorgese hen

Mecklenburg-Vorpommern

FT, SDJ 6 3 Aus der Haft heraus und innerhalb des Vollzugs möglich, § 4a TVO

Niedersach sen SDJ, FT 6 3 Modellprojekt JVA Hannover

Nordrhein-Westfalen

SDJ, FT 6 3 Anstalten sollen auf Zahlung hinwirken

Saarland Vollstreckungs behörde, Ge richtshilfe, FT

6 (8, AV) In AV abstrakt vorgesehen

Für ESF-Gefangene im offenen Vollzug vorgesehen (FT)

Sachsen SDJ 6 4 ist möglich (Day-for-day-Prinzip)

Sachsen-Anhalt SDJ, FT 6 3 nicht vorgesehen ?

Schleswig-Holstein FT (jeweils ein FT in den 4 LG-Bezirken)

6 3 Modellprojekt Kiel

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Page 13: Frieder Dünkel 2012

Ziele der Gemeinnützigen ArbeitZiele der Gemeinnützigen Arbeit

• Richterliche Sanktion i.S. einer ambulanten Richterliche Sanktion i.S. einer ambulanten Sanktion durchsetzenSanktion durchsetzen

• Damit: Haft und ihre schädlichen/negativen Damit: Haft und ihre schädlichen/negativen Folgen für die Verurteilten und ggf. Angehörige Folgen für die Verurteilten und ggf. Angehörige vermeidenvermeiden

• Unnötige Kosten für Freiheitsentzug sparen (ca. Unnötige Kosten für Freiheitsentzug sparen (ca. 25 € pro Tag!)25 € pro Tag!)

• G. A. als symbolische Wiedergutmachung G. A. als symbolische Wiedergutmachung gegenüber der Gesellschaft (gegenüber der Gesellschaft (restorative justicerestorative justice))

• Vorbereitung auf das ArbeitslebenVorbereitung auf das Arbeitsleben• Soziale Integration/LegalbewährungSoziale Integration/Legalbewährung

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Page 14: Frieder Dünkel 2012

4.4. Erfahrungen im ErwachsenenstrafrechtErfahrungen im Erwachsenenstrafrecht

4.14.1 Klientel der Gemeinnützigen ArbeitKlientel der Gemeinnützigen Arbeit

•Hohe Anteile besonders und zumeist mehrfach Hohe Anteile besonders und zumeist mehrfach problembelasteter Verurteilterproblembelasteter Verurteilter

•Ca. 75% vorbestraft, davon die Hälfte mit Hafterfahrung,Ca. 75% vorbestraft, davon die Hälfte mit Hafterfahrung,

•Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch (> 60%),

•Arbeitslosigkeit, (> 75%, davon 2/3 länger als ein Jahr), Arbeitsentwöhnung/Fehlendes DurchhaltevermögenFehlendes Durchhaltevermögen, geringes Arbeitseinkommen bzw. Sozialhilfeabhängigkeit (> 50% SGB II) , hohe Verschuldung,

•Obdachlosigkeit,

•Krankheit,

•psychische Erkrankungen (nach Konrad 2004: ca. 40%)

•Soziale Isolierung (ca. 65% leben allein ohne familiäre Bindung) 14

Page 15: Frieder Dünkel 2012

4.24.2 Modellprojekte und deren Implementation Modellprojekte und deren Implementation (Beispiel Projekt „Ausweg“ in M.-V.)(Beispiel Projekt „Ausweg“ in M.-V.)

15Modellphase 1998-2001

Page 16: Frieder Dünkel 2012

4.34.3 ErfolgeErfolge• In der Modellphase gelang der Umbau der Struk-In der Modellphase gelang der Umbau der Struk-

turen vom Rechtspfleger-/Gerichtshilfemodell zu turen vom Rechtspfleger-/Gerichtshilfemodell zu einem Modell freier Träger in allen 4 Landgerichts-einem Modell freier Träger in allen 4 Landgerichts-bezirken (in einem Bezirk zusammen mit den SDJ)bezirken (in einem Bezirk zusammen mit den SDJ)

• Steigerung der Arbeitseinsatzstellen von 500 auf Steigerung der Arbeitseinsatzstellen von 500 auf 1600 (flächendeckend auch in ländlichen Gebieten)1600 (flächendeckend auch in ländlichen Gebieten)

• Ca. 70 Einsatzstellen mit besonderer Betreuung Ca. 70 Einsatzstellen mit besonderer Betreuung (Vergütung nach Fachleistungsstundenmodell)(Vergütung nach Fachleistungsstundenmodell)

• Steigerung der Vermittlung von Arbeitsvermitt-Steigerung der Vermittlung von Arbeitsvermitt-lungen um mehr als das Doppeltelungen um mehr als das Doppelte

• Die Zahl der stichtagsbezogen inhaftierten Geld-Die Zahl der stichtagsbezogen inhaftierten Geld-strafenschuldner sank auf etwa die Hälfte (ca. 50-60 strafenschuldner sank auf etwa die Hälfte (ca. 50-60 Haftplätze wurden eingespart)Haftplätze wurden eingespart) 16

Page 17: Frieder Dünkel 2012

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Page 18: Frieder Dünkel 2012

Erledigung von Vermittlungsaufträgen Erledigung von Vermittlungsaufträgen Projekt „Ausweg“ M.-V.Projekt „Ausweg“ M.-V.• Sofortige Zahlung nach Anordnung ESFSofortige Zahlung nach Anordnung ESF 3% 3%• Ratenzahlung Ratenzahlung 12%12%• Vollständige Ableistung G. A.Vollständige Ableistung G. A. 51%51%• Teilweise G. A. und RatenzahlungTeilweise G. A. und Ratenzahlung 8% 8%• Gesamt: ErfolgGesamt: Erfolg 74%74%• Teilweise G. A. und AbbruchTeilweise G. A. und Abbruch 9% 9%• MisserfolgMisserfolg (nicht angetreten) (nicht angetreten) 11%11%• Sonstige Erledigung Sonstige Erledigung (Unzuständigkeit, Einbezie-(Unzuständigkeit, Einbezie-

hung der GS, Tod, dauerhafte Krankheit, Ausweisung des GS-hung der GS, Tod, dauerhafte Krankheit, Ausweisung des GS-

Schuldners etc.Schuldners etc. 6% 6%• Anm.: Vor Beginn des Modellprojekts hatten ca. 60% die Maßnahme Anm.: Vor Beginn des Modellprojekts hatten ca. 60% die Maßnahme

abgebrochen oder nicht angetreten. abgebrochen oder nicht angetreten. 18

Page 19: Frieder Dünkel 2012

Kosten und Nutzen des Projekts „Ausweg“ in Mecklenburg-Vorpommern

 Jahr

Haushaltsansatz/verfügbare

Fördersumme in €

 Vermiedene

Hafttage

Tageshaft- kostensatz in €*(eines Geldstrafen-

schuldners während der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe)

Einsparungen für den Landeshaushalt in €(Multiplikation der

vermiedenen Hafttage mit dem jeweiligen

Hafttagessatz)

2002 303.957,50 31.430 23,95 752.748,50

2003 303.377,92 61.890 23,41 1.448.844,90

2004 352.847,26 92.103 23,33 2.148.762,99

2005 343.670,63 122.406 24,09 2.948.760,54

2006 383.500,00 98.846 23,80 2.352.534,80

2007 390.000,00 91.178 21,46 1.956.679,88

2008 446.000,00 88.637 21,46 1.902.150,02

2009 446.000,00 67.004 21,48 1.439.245,92

2010 446.000,00 75.417 21,48 1.616.957,16

2011 446.000,00      

19* Der Tageshaftkostensatz berücksichtigt anteilig Ausgaben für: Gesundheitsfürsorge für Gefangene, Gefangenenbeförderung, Verpflegung, Sonstige Ausgaben für Gefangenenpflege, Unterbringung, Bekleidung und Reinigungsbedarf, Entlassungsbeihilfen, Arbeitsentgelte, Ausbildungsbeihilfen sowie Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Page 20: Frieder Dünkel 2012

Erfolge Erfolge

• Ähnliche Erfolge wie in M.-V. gibt es in anderen ProjektenÄhnliche Erfolge wie in M.-V. gibt es in anderen Projekten

• Je nach Berechnungsart 3-10-facher Nutzen i. V. zum Je nach Berechnungsart 3-10-facher Nutzen i. V. zum Kostenaufwand für die Vermittlung und Betreuung!Kostenaufwand für die Vermittlung und Betreuung!

• Interessant auch die Studien zur Zufriedenheit der Arbeit Interessant auch die Studien zur Zufriedenheit der Arbeit Leistenden Leistenden ((SchwarzSchwarz 2006) 2006) und der Arbeitseinsatzstellen und der Arbeitseinsatzstellen ((LehnertLehnert 2005):2005):

• Die Arbeit Leistenden gaben überwiegend positive Lern-Die Arbeit Leistenden gaben überwiegend positive Lern-effekte an (60-ca. 75%: lerne mehr Verantwortung zu effekte an (60-ca. 75%: lerne mehr Verantwortung zu übernehmen, gewinne Selbstvertrauen, kann meinen übernehmen, gewinne Selbstvertrauen, kann meinen Tagesablauf besser planen)Tagesablauf besser planen)

• Die Einsatzstellen waren in ihrem Urteil verhaltener und Die Einsatzstellen waren in ihrem Urteil verhaltener und überwiegend mit der Arbeitsleistung, Zuverlässigkeit und überwiegend mit der Arbeitsleistung, Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit etc. nur „teils/teils“ zufrieden.Pünktlichkeit etc. nur „teils/teils“ zufrieden.

• Eine echte Arbeitsentlastung wurde in ca. 40% der Fälle Eine echte Arbeitsentlastung wurde in ca. 40% der Fälle berichtet.berichtet.

20

Page 21: Frieder Dünkel 2012

5.5. Probleme der G. A. und Perspektiven Probleme der G. A. und Perspektiven der Weiterentwicklungder Weiterentwicklung

• Trotz deutlicher Verbesserungen und vermehrter Trotz deutlicher Verbesserungen und vermehrter Haftvermeidung können nicht alle GS-Schuldner Haftvermeidung können nicht alle GS-Schuldner erreicht und die ESF nicht ganz vermieden erreicht und die ESF nicht ganz vermieden werdenwerden

• Stagnation in den letzten 10 JahrenStagnation in den letzten 10 Jahren• Was kann man Was kann man im Vollzug im Vollzug verbessern?verbessern?• Vollstreckung der ESF im offenen Vollzug Vollstreckung der ESF im offenen Vollzug

(positive Beispiele: Berlin, Saarland, M.-V., NS, (positive Beispiele: Berlin, Saarland, M.-V., NS, NRW)NRW)

• G.A. aus dem offenen Vollzug herausG.A. aus dem offenen Vollzug heraus21

Page 22: Frieder Dünkel 2012

22

12,3

4,8

51,3

14,5

3,6

10

6,7

33,7

40,1

38,6

13,9

71,8

6

11,5

0 0,9

28,2

10,9

23,6

Baden

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Berlin

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Hambu

rg

Hesse

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0

5

10

15

20

25

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35

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65

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75

80

Anteil von Ersatzfreiheitsstrafe verbüßenden Strafgefangenen im offenen Vollzug im Bundesländervergleich 2010

Ant

e il v

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% (

3 1. 3

. 20 1

0 )

Page 23: Frieder Dünkel 2012

Was kann bei der Vermittlung bzgl. der Erreichbar-Was kann bei der Vermittlung bzgl. der Erreichbar-keit von GS-Schuldnern verbessert werden?keit von GS-Schuldnern verbessert werden?

• Die Modelle der Einschaltung Freier Träger haben sich Die Modelle der Einschaltung Freier Träger haben sich bewährtbewährt

• SDJ erfolgreich, wenn G.A. von schwerpunktmäßig für die SDJ erfolgreich, wenn G.A. von schwerpunktmäßig für die Aufgabe abgestellten Bewährungshelfern vermittelt wird Aufgabe abgestellten Bewährungshelfern vermittelt wird (Beispiel Stralsund/M.-V.).(Beispiel Stralsund/M.-V.).

• Scout-System in Berlin (aufsuchende Sozialarbeit) ist eine Scout-System in Berlin (aufsuchende Sozialarbeit) ist eine sinnvolle Ergänzung bisheriger Ansätze (vgl. sinnvolle Ergänzung bisheriger Ansätze (vgl. CornelCornel ISI- ISI-Bericht)Bericht)

• Kombination G. A. mit Eingliederungsmaßnahmen der Job-Kombination G. A. mit Eingliederungsmaßnahmen der Job-Center in einer EinsatzstelleCenter in einer Einsatzstelle

• Gruppenarbeit und andere ergänzende Angebote für G. A. Gruppenarbeit und andere ergänzende Angebote für G. A. LeistendeLeistende

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Page 24: Frieder Dünkel 2012

Problem GemeinnützigkeitProblem Gemeinnützigkeit

• Qualitätssicherung der G.A. durch gesetzliche Vorgaben Qualitätssicherung der G.A. durch gesetzliche Vorgaben fehlt bislang! (auch nicht bzgl. Einsatzstellen)fehlt bislang! (auch nicht bzgl. Einsatzstellen)

• Europäische Menschenrechtsstandards verbieten Europäische Menschenrechtsstandards verbieten erniedrigende und rein profitorientierte Arbeitenerniedrigende und rein profitorientierte Arbeiten

• Rec (1992) 16 zu Community Sanctions or Measures Rec (1992) 16 zu Community Sanctions or Measures (CSM)(CSM)

• Rec (2008) 11, European Rules for Juveniles Subject to Rec (2008) 11, European Rules for Juveniles Subject to Sanctions or Measures (ERJOSSM)Sanctions or Measures (ERJOSSM)

• Beispiele erniedrigender Arbeiten: Chain-gangs, Arbeiten Beispiele erniedrigender Arbeiten: Chain-gangs, Arbeiten in Bergwerken, stigmatisierendes Outfit von G.A. in Bergwerken, stigmatisierendes Outfit von G.A. Leistenden (z.B. orangene Uniformen)Leistenden (z.B. orangene Uniformen)

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Page 25: Frieder Dünkel 2012

Problem Gemeinnützigkeit (2)Problem Gemeinnützigkeit (2)• Wann sind Arbeiten gemeinnützig?Wann sind Arbeiten gemeinnützig?

• Wenn der Träger gemeinnützig ist?Wenn der Träger gemeinnützig ist?

• Art. 293 EGStGB: Die Arbeit muss unentgeltlich sein und Art. 293 EGStGB: Die Arbeit muss unentgeltlich sein und darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.

• Durch G. A. wird kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts Durch G. A. wird kein Arbeitsverhältnis i. S. d. Arbeitsrechts begründet.begründet.

• Organisationsbezogene Definition der Gemeinnützigkeit (vgl. Organisationsbezogene Definition der Gemeinnützigkeit (vgl. Abgabenordnung)Abgabenordnung)

• Es kommen demgemäß nur kommunale, staatliche, kirchli-Es kommen demgemäß nur kommunale, staatliche, kirchli-che und anerkannte gemeinnützige Einrichtungen in Betrachtche und anerkannte gemeinnützige Einrichtungen in Betracht

• Ungereimtheiten: im Strafrecht sind gemeinnützige Einrichtungen bzgl. Ungereimtheiten: im Strafrecht sind gemeinnützige Einrichtungen bzgl. § 153a StPO nur gemeinnützige Vereine§ 153a StPO nur gemeinnützige Vereine

• Im Sozialrecht: Tätigkeitsbezogener Begriff der Gemeinnützigkeit Im Sozialrecht: Tätigkeitsbezogener Begriff der Gemeinnützigkeit (SGB II, d. h. Arbeitsergebnis ist maßgebend)(SGB II, d. h. Arbeitsergebnis ist maßgebend)

25

Page 26: Frieder Dünkel 2012

5.15.1 G. A. als Einstieg in berufliche G. A. als Einstieg in berufliche Beschäftigungsverhältnisse?Beschäftigungsverhältnisse?

• Ziel aller strafrechtlichen Sanktionen ist die Legalbewäh-Ziel aller strafrechtlichen Sanktionen ist die Legalbewäh-rung und soziale Integrationrung und soziale Integration

• Das Potenzial der G. A. könnte in einem Einstieg in Das Potenzial der G. A. könnte in einem Einstieg in dauerhafte berufliche Beschäftigungsverhältnisse liegendauerhafte berufliche Beschäftigungsverhältnisse liegen

• Nach der Untersuchung von Nach der Untersuchung von LehnertLehnert (2005) gelang aller- (2005) gelang aller-dings nur in 15% der Fälle eine Übernahme in ein festes dings nur in 15% der Fälle eine Übernahme in ein festes ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis

• Lösung: Kooperation mit Job-Center?Lösung: Kooperation mit Job-Center?• Die Geldstrafen betragen in aller Regel weniger als 90 TS, d. h. G.A. Die Geldstrafen betragen in aller Regel weniger als 90 TS, d. h. G.A.

ist eine Kurzzeitintervention, die noch keine tiefgreifenden Verhaltens-ist eine Kurzzeitintervention, die noch keine tiefgreifenden Verhaltens-änderungen erzielen kann (z.B. Entwicklung sozialer Kompetenzen im änderungen erzielen kann (z.B. Entwicklung sozialer Kompetenzen im Arbeitsverhalten und. bzgl. des Durchhaltevermögens), aber die Arbeitsverhalten und. bzgl. des Durchhaltevermögens), aber die Erprobung und ein Start für den Einstieg in ein längerfristiges Erprobung und ein Start für den Einstieg in ein längerfristiges Arbeitsverhältnis wäre möglich.Arbeitsverhältnis wäre möglich.

26

Page 27: Frieder Dünkel 2012

5.25.2 G. A. als Mittel dauerhafter sozialer G. A. als Mittel dauerhafter sozialer Integration?Integration?• Im Rahmen der G.A. können aber – basierend auf einer Im Rahmen der G.A. können aber – basierend auf einer

Eingangsdiagnostik bei Annahme des Vermittlungsauftrags Eingangsdiagnostik bei Annahme des Vermittlungsauftrags – Anschlussmaßnahmen vermittelt und Perspektiven in – Anschlussmaßnahmen vermittelt und Perspektiven in Richtung sozialer Integration entwickelt werden)Richtung sozialer Integration entwickelt werden)

• Es genügt nicht, Probleme im Arbeitsverhalten zu beheben.Es genügt nicht, Probleme im Arbeitsverhalten zu beheben.

• Angesichts der multiplen Problemlagen kann nur ein um-Angesichts der multiplen Problemlagen kann nur ein um-fassender sozialintegrativer Ansatz erfolgversprechend für fassender sozialintegrativer Ansatz erfolgversprechend für eine dauerhafte soziale Integration sein.eine dauerhafte soziale Integration sein.

• Ist dieser noch durch das richterliche Urteil gedeckt?Ist dieser noch durch das richterliche Urteil gedeckt?

• Hier werden unabhängig von strafrechtlicher Hier werden unabhängig von strafrechtlicher Sanktionierung die allgemeinen sozialen Hilfesysteme Sanktionierung die allgemeinen sozialen Hilfesysteme relevant : Zusammenarbeit mit ARGEN, psychosozialen relevant : Zusammenarbeit mit ARGEN, psychosozialen Beratungsstellen etc.Beratungsstellen etc.

27

Page 28: Frieder Dünkel 2012

5.35.3 G. A. zur Haftvermeidung auch bei anderen G. A. zur Haftvermeidung auch bei anderen Strafen?Strafen?

• Referentenentwurf 2000:Referentenentwurf 2000:• G.A. zur Tilgung von FS zur Bewährung bis zu G.A. zur Tilgung von FS zur Bewährung bis zu

einem Jahr (1 Tag FS = 3 Std. Arbeit)einem Jahr (1 Tag FS = 3 Std. Arbeit)• BReg 2003 und 2004: Reform der strafrechtlichen BReg 2003 und 2004: Reform der strafrechtlichen

Sanktionensystems:Sanktionensystems:• Ersetzung von FS bis zu 6 Monaten durch G. A.Ersetzung von FS bis zu 6 Monaten durch G. A.• Ersetzung von FS zur Bewährung von bis zu 1 J. Ersetzung von FS zur Bewährung von bis zu 1 J.

durch G. A.durch G. A.• Erfahrungen im europäischen Ausland:Erfahrungen im europäischen Ausland:• Front-door und Back-door-StrategienFront-door und Back-door-Strategien• CH und F: bis zu 6 Monate FS oder Strafrest CH und F: bis zu 6 Monate FS oder Strafrest

durch G. A. ersetzbar.durch G. A. ersetzbar.28

Page 29: Frieder Dünkel 2012

ReformbedarfReformbedarf

• Zugang zur ESF erschweren und zur G.A. Zugang zur ESF erschweren und zur G.A. erleichtern!erleichtern!

• Dazu hatte der Reg-E 2003/2004 ein Quasi-Dazu hatte der Reg-E 2003/2004 ein Quasi-Wahlrecht im Vorfeld der Anordnung der ESF Wahlrecht im Vorfeld der Anordnung der ESF ermöglichen wollen. G.A. nicht erst nach ermöglichen wollen. G.A. nicht erst nach Anordnung der ESF, sondern bereits wenn Anordnung der ESF, sondern bereits wenn Ratenzahlung und andere Maßnahmen der Ratenzahlung und andere Maßnahmen der Zahlungserleichterung erkennbar nicht greifen. Zahlungserleichterung erkennbar nicht greifen.

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ReformbedarfReformbedarf

• Problem Umrechnungsschlüssel:Problem Umrechnungsschlüssel:• Es besteht in der Wissenschaft Einigkeit darüber, dass Es besteht in der Wissenschaft Einigkeit darüber, dass

aufgrund des für die Geldstrafe maßgeblichen Netto-aufgrund des für die Geldstrafe maßgeblichen Netto-prinzips ein Tagessatz mit 3 Std. Arbeit abgegolten sein prinzips ein Tagessatz mit 3 Std. Arbeit abgegolten sein sollte. sollte.

• Die Tilgungsverordnungen der Länder sehen aber fast Die Tilgungsverordnungen der Länder sehen aber fast ausnahmslos 6 Std. vor!ausnahmslos 6 Std. vor!

• Ferner: Mit einem (6-Std.-)Tag Ersatzfreiheitsstrafe Ferner: Mit einem (6-Std.-)Tag Ersatzfreiheitsstrafe sollten dem-gemäß zwei TS getilgt werden! Damit würde sollten dem-gemäß zwei TS getilgt werden! Damit würde die Zahl von ESF Verbüßenden bereits halbiert!die Zahl von ESF Verbüßenden bereits halbiert!

• Gnadenweise Lösungen wie zeitweise in Berlin und Baden-Gnadenweise Lösungen wie zeitweise in Berlin und Baden-Württemberg sind auf Dauer nicht vertretbar und sollten Württemberg sind auf Dauer nicht vertretbar und sollten durch gesetzliche oder administrative Normen legalisiert durch gesetzliche oder administrative Normen legalisiert werden!werden!

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6.6. Ausblick – Chancen und Risiken der G. A.Ausblick – Chancen und Risiken der G. A.

• Chancen:Chancen:• Weiterentwicklung zu einer sozialintegrativen ambulanten Weiterentwicklung zu einer sozialintegrativen ambulanten

Sanktion (Vorbild JGG?)Sanktion (Vorbild JGG?)

• Teil einer wiedergutmachenden Strafrechtspflege (Idee der Teil einer wiedergutmachenden Strafrechtspflege (Idee der Restorative Justice) (Beispiel: restorative prisons in E/W)Restorative Justice) (Beispiel: restorative prisons in E/W)

• Haftvermeidung i.S. einer Front-door- und Back-door-Haftvermeidung i.S. einer Front-door- und Back-door-VarianteVariante

• Risiken:Risiken:• Verkümmerung zu einer rein repressiven Sanktion ohne Verkümmerung zu einer rein repressiven Sanktion ohne

sozialintegratives Potential (negative Spezialprävention; sozialintegratives Potential (negative Spezialprävention; schlechtes Beispiel: teilweise Praxis des JGG?)schlechtes Beispiel: teilweise Praxis des JGG?)

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Vielen Dank!

Prof. Dr. Frieder Dünkel

[email protected]

http//jura.uni-greifswald.de/duenkel

Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald,

Lehrstuhl für Kriminologie

Domstr. 20, D-17487 Greifswald/Deutschland

Tel.: 03834-862138