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Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV -Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG -Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik (TA-Luft, VDI 3471 / 3472, DIN 18910) -Schlussbemerkungen Folie 1 TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008

Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) -Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV -Vorprüfung der Vorhaben nach

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Genehmigung landwirtschaftlicher Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

(BImSchG)

-Anlageneinordnung nach der 4. BImSchV

-Vorprüfung der Vorhaben nach § 3c UVPG

-Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit Mindestabstandsbetrachtung Anforderungen an den Stand der Technik (TA-Luft, VDI 3471 / 3472, DIN 18910)-Schlussbemerkungen

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Tierart 4. BImSchV

Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren

Spalte 1 Förmliches Verfahren

Hennen Nr. 7.1a

15000 < 40000 > 40000

Junghennen Nr. 7.1b

30000 < 40000 > 40000

Mastgeflügel Nr. 7.1c

30000 < 40000 > 40000

Truthühnermast Nr. 7.1d

15000 < 40000 > 40000

Geflügel

Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG

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Rinder

Tierart 4. BImSchV

Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren

Spalte 1 Förmliches Verfahren

Rinder Nr. 7.1e

> 600 -

Kälber * Nr. 7.1f

> 500 -

*) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten

Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG

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Schweine

Tierart 4. BImSchV

Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren

Spalte 1 Förmliches Verfahren

Mastschweine Nr. 7.1g

1500 < 2000 > 2000

Sauen Nr. 7.1h

560 < 750 > 750

Ferkel Nr. 7.1i

4500 < 6000 > 6000

Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG

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Schwellenwerte für die Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG

Sonstige

Tierart 4. BImSchV

Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren

Spalte 1 Förmliches Verfahren

Pelztiere Nr. 7.1j

750 < 1000 > 1000

Gemischte Anlagen

der v.H. Anteile der in Spalte 2 genannten Tierplatzzahlen > 100

der v.H. Anteile der in Spalte 1 genannten Tierplatzzahlen > 100

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Erläuterung „gemischte Bestände“

Bei gemischten Beständen muss das Erreichen der Schwellenwerte rechnerisch ermittelt werden:

Die vorhandenen bzw. die geplanten Tierplatzzahlen der jeweiligen Tierart werden durch die Schwellenwerte dividiert und die Quotienten addiert.

Ist die Summe gleich oder größer 1 wird die Grenze der Genehmigungs-bedürftigkeit erreicht.

Anlage mit Schwellenwerte Spalte 2, 4. BImSchV

Quotient

330 Milchkühen 600 330 : 600 = 0,55

420 Sauen 560 420 : 560 = 0,75

500 Mastschweinen 1500 525 : 1500 = 0,33

= 1,63

Schwellenwert für Spalte 2wird überschritten

Schwellenwert Spalte 1, 4. BImSchV

Quotient

- -

750 420 : 750 = 0,56

2000 500 : 2000 = 0,25

= 0,81

Schwellenwert für Spalte 1wird nicht überschritten

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Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG

Die Kriterien zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c des UVPG unterAnlage 2 des UVPG umfassen:

1. Merkmale der Vorhaben2. Standort der Vorhaben3. Merkmale möglicher Auswirkungen

Allgemeine Vorprüfung:

Prüfung des Projektes sowie der von diesem ausgehenden Wirkungen im Einwirkbereich der Anlage / des Vor-habens (Pkt. 1.- 3. der Anl. 2 UVPG)

(nur bei Rinderanlagen, die in Anl.1UVPG in Spalte 2 mit A gekennzeichnet werden)

Standortbezogene Vorprüfung:

Prüfung der Naturraumaustattungund dessen ökologische Empfind-lichkeit im Einwirkbereich der Anlage/des Vorhabens (Pkt. 2.3 der Anl. 2 UVPG)

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Als Beurteilungsgebiet für den Einwirkbereich der Anlage wird eine Kreisfläche mit einem Radius von 1 km angenommen. Der Emissions- schwerpunkt der Tierhaltungsanlage bildet hierbei den Mittelpunkt.

(Definition gemäß Pkt. 4.6.2.5 der TA Luft für Emissionsquellhöhen < 20m)

r = 1 km

Hinweis:

- Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (§ 3c Satz 6 UVPG)

- Wird im Ergebnis der Vorprüfung festgestellt, dass die Durchführung einer UVP unterbleibt, ist dies bekannt zu geben (§ 3a Satz 2 UVPG)

Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG im Genehmigungsverfahren nach BImSchG

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Geflügel

Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall

Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle

(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der

VP Hennen 15000 < 40000 15000 < 40000

7.1.3

S

Junghennen 30000 < 40000 30000 < 40000

7.2.3

S

Mastgeflügel 30000 < 40000 30000 < 40000

7.3.3

S

Truthühnermast

15000 < 40000 15000 < 40000

7.3.4

S

Legende:

S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,

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Rinder

*) Kälber: In Anlehnung an die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind Kälber bis zum Ende des 6. Lebensmonat als Kalb zu betrachten

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall

Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle

(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der

VP 600 < 800

7.5.2

S Rinder > 600

> 800

7.5.1

A

500 < 1000

7.6.2

S Kälber * > 500

> 1000

7.6.1

A

Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG

Legende:

S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,

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Schweine

Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall

Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle

(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der

VP Mastschweine 1500 < 2000 1500 < 2000

7.7.3

S

Sauen 560 < 750 560 < 750

7.8.3

S

Ferkel 4500 < 6000 4500 < 6000

7.9.3

S

Legende:

S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,

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Sonstige

Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c des UVPG

Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall

Tierart Spalte 2 Vereinfachtes Verfahren Mengenschwelle

(Nr. gem. Anl. 1 UVPG) Art der

VP Pelztiere 750 < 1000 750 < 1000

7.10.2

S

gemischte Anlagen

der v.H. Anteile der in Spalte 2 genannten Tierplatzzahlen > 100

der v.H. Anteile der genannten Tierplatzzahlen * > 100

7.11.3

S

Legende:

S – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 1 UVPG, A – standortbezogenen Vorprüfung gem. § 3c Satz 3 UVPG,

*) wenn die unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 oder 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden.

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Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für

die generelle UVP-Pflicht

Erreichen des Schwellenwertes nachUVPG für die allgemeine

Vorprüfung des Einzelfalles

Erreichen des Schwellenwertes nach UVPG für die standortbezogene

Vorprüfung des Einzelfalles

Förmliches Genehmi-gungsverfahren nach BImSchG

mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Förmliches Genehmi-gungsverfahren nach BImSchG

ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren n. BImSchGohne Umweltverträglichkeitsprüfung

X

A

S

UVP-Pflicht - ja

UVP-Pflicht - nein

UVP-Pflicht - ja

UVP-Pflicht - nein

Vorprüfungen erforderlich

Vorprüfung im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und UVPG

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Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit

Das Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen erstreckt sich auf:

● die Hauptanlage, hier Stallgebäude mit:

- Stallausstattung, z.B. Abteile, Einzel- oder Gruppenbuchten, Volieren, - Fütterungs- und Tränkeinrichtungen, - Entmistungssysteme, z.B. Güllestaukanäle, Kotbunker, - Heizung, z.B. Warmluftkanonen, Warmwasserheizungen / Deltarohre, Infrarotlampen

● die Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, z.B.:

- Anlagen zur Futtermittelaufbereitung, Futtermittelsilos zur Lagerung - Lagerflächen für Silage (Flachsilos) - Flüssigmistlager, Festmistlager, Jauchegruben - Feuerungsanlagen zur Beheizung von Ställen oder Nebeneinrichtungen - ggf. Biogasanlagen

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Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit

Emissionen aus Tierhaltungsanlagen

luftverunreinigende Stoffe

Geräusche

∙ Staub∙ Geruch∙ Ammoniak∙ Keime

- Abluftschächte,- Güllebehälter, Festmistlager,- Futtermittellager, Silagesilos,- Heizungen

- techn. Ausrüstungen,- Fahrzeugverkehr / innerbetrieb- liche Transportvorgänge,- Lieferverkehr

Hauptemissionsquellen

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Prüfung der Vorhaben auf Genehmigungsfähigkeit

Bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb (§ 4 BImSchG), zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage (§ 16 BImSchG) oder Anzeigen (§ 15 BImSchG) ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24.07.2002 generell zu beachten.

Diese dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

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Beurteilungsumfang der TA Luft für genehmigungsbedürftige Anlagen

Immissionsteil Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen

∙ Schutz der menschl. Gesundheit∙ Schutz vor erhebl. Belästigungen und. Nachteilen∙ Schutz vor schädl. Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen

Emissionsteil Vorsorge gegen schädliche Umweltein-wirkungen durch Luftverunreinigungen

∙ Festlegung von Emissionsgrenzwerten relevanter Luftschadstoffe∙ Festlegung baulicher und organisat. Anforderungen zur Emissionsminderung

- Pkt. 5.2- Allgemeine Anforderungen zur Emissionsbegrenzung, betrifft bei Stallanlagen Emissionen von Ammoniak (Pkt. 5.2.4), Staub (Pkt. 5.2.1) und Gerüchen (Pkt. 5.2.8)

- Pkt. 5.4 besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten – Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren (Pkt. 5.4.7.1)

- Pkt. 4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit (Schwebstaub – PM 10)- Pkt. 4.3 Schutz vor erheblichen Belästi- gungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag- Pkt. 4.4 Schutz vor erheblichen Nach- teilen, insbesondere Schutz der Vegeta- tion und Ökosystemen (Ammoniak und Stickstoffdepositionen) i.V.m. Pkt. 4.8

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Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

Mindestabstände

Bei Errichtung neuer Anlagen sollen die sich aus der Abbildung 1 der TA Luft ergebenden Mindestabstände zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.

Der erforderliche Mindestabstand wird nicht direkt aus den Tierplatzzahlen (TPL) ermittelt, sondern nach Umrech-nung der TPL in Großvieheinheiten (GV-Wert).

1 GV entspricht 500 kg Lebendgewicht

Geflügel

Schweine

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Tierart Mittlere Einzeltiermasse (GV / Tier)

Geflügel Legehennen Junghennen (bis 18. Woche) Masthähnchen (bis 35 Tage) Masthähnchen (bis 49 Tage) Pekingentenaufzucht (bis 3. Woche) Pekingentenmast (bis 7. Woche) Flugentenaufzucht (bis 3. Woche) Flugentenmast (bis 10. Woche) Truthühneraufzucht (bis 6. Woche) Truthühnermast, Hennen (bis 16. Woche) Truthühnermast, Hähne (bis 21. Woche)

0,0034 0,0014 0,0015 0,0024 0,0013 0,0038 0,0012 0,0050 0,0022 0,0125 0,0222

Schweine Niedertragende und leere Sauen, Eber Sauen mit Ferkeln (bis 10 kg) Ferkelaufzucht (bis 25 kg) Jungsauenaufzucht (bis 90 kg) Mastschweine (bis 110 kg) Mastschweine (bis 120 kg)

0,30 0,40 0,03 0,12 0,13 0,15

Tab. 10 TA Luft Für Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungs-verfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.

Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

Beispiel:Schweinzuchtanlage mit420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln500 Mastschweinen (110kg)250 Ferkeln

420 TPL x 0,30 = 126,0 GV

250 TPL x 0,03 = 7,5 GV

50 TPL x 0,40 = 20,0 GV

500 TPL x 0,13 = 65,0 GV

218,5 GV

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Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

Bei einem Tierlebendbesatz dieser Anlage von 218 GV ist somit ein Mindestabstand von ca. 290 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten.

Hinweis:

Bei der Errichtung der Anlagen soll gegenüber stickstoff-empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosystemen (z.B. Heide, Moor, Wald) i.d.R. ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden

Für Anträge auf Neugenehmigung einer Tierhaltungsanlage (§4 BImSchG) ist der Mindestabstand nach TA Luft maßgeblich.

Im Falle einer wesentl. Änderung einer bestehenden Anlage (§16 BImSchG) können Minderungen entspr. VDI 3471, 3472 zugelassen werden.

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Rinder

Kühe und Rinder über 2 Jahre

1,2

Weibliche Rinder 1-2 Jahre

0,6

Männliche Rinder 1-2 Jahre

0,7

Weibliche Rinder 0,5-1 Jahr

0,4

Männliche Rinder 0,5-1 Jahr

0,5

Weibliche Rinder bis 6 Monate (Aufzucht)

0,19

Männliche Rinder bis 6 Monate (Mast)

0,3

Schweine

Mastschweine (bis 115 kg) 0,14

Zuchtsauen mit Ferkeln (Ferkel 1,4 bis 13,4 kg)

0,45

Aufzuchtferkel (6/8 bis 15 kg) 0,02

Aufzuchtferkel (13 bis 28 kg) 0,04

Weitere Umrechnungsschlüssel zur Berechnung Halten und zur Aufzucht von Nutztieren, in der TA Luft nicht genannt werden

Schafe

Schafe über 1 Jahr 0,1

Schafe bis 1 Jahr 0,05

Pferde

Pferde über 3 Jahre 1,10

Pferde bis 3 Jahre 0,70

Ponys und Kleinpferde 0,70

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- Der Mindestabstand kann unterschritten werden, wenn die Emissionen an Geruchs- stoffen durch primärseitige Maßnahmen gemindert werden oder das geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt wird (z.B. Biowäscher, Biofilter).

- Die durch die Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Geruchsausbreitungs- rechnung (Immissionsprognose) gemäß TA Luft feststellen zu lassen.

Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

Folie 22TLVwA, Referat Immissionsschutz, Schulungsveranstaltung 14. u. 15.04.2008

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Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

Bauliche und betriebliche Anforderungen (Pkt. 5.4.7.1 a – n):Management

- Größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall und der Außenbereiche - Ausreichende Mengen an trockener und sauberer Einstreu

Fütterung/Tränketechnik - an den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung - Bemessung der Futtermengen so, dass möglichst wenig Reste im Stall verbleiben; abgeschlossene Lagerung geruchsintensiver Futtermittel - Verlustarme Tränketechnik

Stallklima- Optimales Stallklima; Auslegung von Zwangslüftungsanlagen nach DIN 18910 bei Unterflurabsaugung 50 cm Freiraum zwischen Betonrosten und Gülleoberfläche- Bei zwangsbelüfteten Ställen ist die Art und Weise der Abluftführung im Einzelfall an den Bedingungen des Standortes auszurichten

Entmistung/Mistlagerung- kontinuierliche Gülleabfuhr aus dem Stall oder in kurzen Zeitabständen, Geruchs- verschluss zwischen Stall und Güllebehälter - Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten- Abdeckung von Flüssigmistbehältern mit einen Emissions-minderungsgrad von 80%,

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Quellen zur Ermittlung des Standes der Technik:

- TA Luft

- BVT–Merkblatt - Best verfügbare Technik in der Intensivtierhaltung

75/02 (Schweine- und Geflügelhaltung)

- VDI 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine

- VDI 3472 - Emissionsminderung Tierhaltung - Geflügel

- VDI 3434 E - Emissionsminderung Tierhaltung (im Entwurf)

- KTBL 446 - Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren

Besondere Regelungen für Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Nutztieren ( Pkt. 5.4.7.1 TA-Luft )

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Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen

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Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf den Menschen

Ermittlung und Bewertung von Immissionen auf die Vegetation

- Ammoniak- Stickstoffdeposition

- Gerüche- Staub (Schwebstaub / -niederschlag)- Keime

Ammoniak- keine NH3-Grenzwerte festgelegt Abstandskurve bzw. Berechnungs- formel u. Ammoniakemissionsfak- toren für die einzelnen Tierarten zur Berechnung der jährl. NH3-Emission Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen

Stickstoffdeposition- Kriterium ist die Belastungsstruk- tur – Überschreitung der Viehdichte von 2 GV je ha Landkreisfläche

Gerüche- keine Grenzwerte festgelegt Abstandskurve in Abhängigkeit des GV-Besatzes, bei Unterschreitung ggf. Sonderfallbetrachtung / Immis- sionsprognose – Berücksichtigung der Richtwerte nach Thür. GIRL

Staub- 40 µg /m³ - PM 10 (Jahresmittel)- 0,35 g/m²∙d (Jahresmittel)

Keime- die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch den SdT entspr. Maßnahmen zu ver- mindern, sind zu prüfen

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Abstandsregelung nach Anh.1 TA Luft Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nr. 4.8

Folie 26

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen

Der Mindestabstand kannauch rechnerisch ermitteltwerden:

Xmin = F ∙ Q

F = 41.668 m²∙a/MgQ - jährl. NH3-Emission

Hinweis:Die Emissionsfaktoren zur Ermittlungder jährlichen Ammoniakemissionenstehen in Tab. 11 der TA Luft

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Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-Wirkungen durch Luftverunreinigungen

Beispiel:Schweinzuchtanlage mit420 Sauen 50 Sauen m. Ferkeln500 Mastschweinen (110kg)250 Ferkeln

470 TPL x 7,29 = 3426,3kg/a 500 TPL x 3,64 = 1820,0kg/a

5246,3kg/a

5,2463 Mg/a x 41.668 m²∙a/Mg = 467,55 m

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Auszug Tabelle 11 TA Luft:Mastschweine (Zwangslüftung,Flüssigmistverfahren) – 3,64 kg/TPL •aFerkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung) – 7,29 kg/TPL •a

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Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition auf empfindliche Pflanzen und Ökosysteme sind detaillierte Untersuchungen in Form von Ausbreitungsrechnungen nach Anh. 3 TA Luft erforderlich:

- Unterschreitung des ermittelten Mindestabstandes und- Vorhandensein empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme innerhalb der Abstandskurve

Das Vorhaben kann zugelassen werden, wenn in der Ammoniakimmissions-prognose nachgewiesen wird, dass:

- an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt durch die Zusatzbelastung der Wert 3 µg/m³ überschritten wird,- an keinem Beurteilungspunkt durch die Gesamtbelastung der Wert 10 µg/m³ überschritten wird.

Hinweis: Auf Grund unterschiedlicher Wirkungspfade sind NH3-Immissionen bzw. Stickstoffeinträge getrennt zu beurteilen.

Abstandsregelung und Abschätzung über die Belastungsstruktur dienen der Verwaltungsvereinfachung; sollen helfen, die „kritischen“ Fälle von den „unkritischen“ zu trennen.

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