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Grenzrecht und Grenzzeichen Beiträge von A.Diehl, Th.Knapp, P.Goeßler, K.S.Bader, E.Frh.v.Künßberg, K.Ilg, K.O.Müller und A.Senti Mit 25 Abbildungen Freiburg im Breisgau 1940 Herd;er & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung

Grenzrecht und Grenzzeichen - MGH-Bibliothek · Im altindischen Manusmriti 1,einem Rechtsbuch, das auf den sagenhaften König Manu zurückgeführt wird und zwischen dem zweiten Jahrhundert

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Grenzrecht und Grenzzeichen

Beiträge von

A.Diehl, Th.Knapp, P.Goeßler,

K.S.Bader, E.Frh.v.Künßberg, K.Ilg,

K.O.Müller und A.Senti

Mit 25 Abbildungen

Freiburg im Breisgau 1940

Herd;er & Co. G.m.b.H. Verlagsbuchhandlung

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./ GEHEIME GRENZZEUGEN

Von Eberhard Freiherrn v. Künßberg

Grenzsteine gibt es fast überall und so sind die Grenzbräuche ein geeigneterStoff für vergleichende Untersuchungen. Man kann dabei Entstehen und Ent-wiekhing eines Brauches, die geschichtlichen und örtlichen Bedingtheiten, sowiedie Umwelteinflüsse verfolgen. Daß ein Brauch für sich allein und unbeeinflußtvon and ern entsteht, besteht und vergeht, das kommt wohl kaum vor. Immerergeben sich Berührungen mit verschiedenen andern Gewohnheiten, Entlehnungenfremder Elemente. Das ist besonders dann leicht der Fall, wenn die ursprünglicheForm nicht mehr erhalten, der erste Sinn nicht mehr erkennbar ist. .

Die "Verzeugung" der Grenzsteine, das heißt ihre Beurkundung durch geheimeUnterlagen und Beigaben, ist eine Sitte, die wir in weiter Verbreitung bei ver-schiedenen Völkern finden und die wir durch rund zwei Jahrtausende bis zurGegenwart verfolgen können. Rituelle und rationale Gedanken laufen dabeinebeneinander her und mischen sich. Opfer und abergläubische Abwehr, Ge-dächtnissicherung und Feldmesserkunst wirken zusammen.

I. Verbreitung.

Im altindischen Manusmriti 1, einem Rechtsbuch, das auf den sagenhaften KönigManu zurückgeführt wird und zwischen dem zweiten Jahrhundert vor ChristiGeburt und dem zweiten Jahrhundert· nach Christus niedergeschrieben wurde, .findet sich folgende Stelle (angeführt nach einer englischen übersetzung):

"And as he will see, that through men's ignorance of the boundaries tres-passes constantly occur in the world, let him cause to be made other hiddenmarks for boundaries. Stones, bones, cow's hair, chaff, ashes, potsherds, drycowdung, bricks, cinders, pebbles, and sand, and whatever other thingsof a similar kind the earth does not corrode even after a long time, those heshould cause to be buried where one boundary joins the other."

Auch in späteren indischen Reditsbüchern, im Brihaspati" und im Närada 3,

werden diese unsichtbaren Zeichen aufgezählt, die in Gefäßen unter die Erde ver-.graben werden, um bei Grenzstreiten als Beweis dienen zu können. .

Etwa der gleichen Zeit wie Manusmriti, nämlich dem zweiten nachchristlichenJahrhundert, gehört die Schrift des Siculus Flaccus! "De condicionibus agrorum"an, die sich auf die Verhältnisse in Italien bezieht. Da heißt es:

"Quibusdam autem placet et videtur, utique sub omnibus terminis signum

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inveniri oportere. Quod ipsum voluntarium est.· Si enim essent certae legesaut consuetudines aut observationes, semper simile signum sub omnibus ter-minis inveniretur: nunc, quoniam voluntarium est, aliquibus vero aut cineresaut car bones aut testea aut vitrea Fraeta aut asses subiectos aut calcem autgypsum invenimus." .

Auch in der "Demonstratio artis geometricae" des Pseudo-Boethius" ist davondie Rede: '

"Sic enirn sunt certae legis consuetudines et observationes: semper signumin omnibus terminis positum est ••• Termini vero non sunt omnibus locis,sed Infinita sunt rnulta alia testimonia."

Ich will die Übereinstimmung zwischen dem indischen und dem römischenRechtsbrauch zunächst nicht untersuchen, sondern nur das Fortleben des römischenverfolgen. Der heilige Augustinus macht in seiner Schrift "De civitate Dei"(XXI 4) eine Anspielung auf die Unveränderlichkeitder Kohle, die zur Fest-legung der Grenzen benützt werde. Fiir die weitere Fortdauer oder - falls ererloschen war - die Wiederaufnahme des Brauches auf italienischem Bodendürfen wir als Zeugnis aufführen, daß in den Werken, die sich mit Grenzsteinenbefassen, als italienisches Wort für die Grenzzeugen "guardia" genannt wird;zum Beispiel bei R. Rulant", "De commissariis et commissionibus camerae im-perialis" unter Berufung auf Hieronymus de Monte, der mir nicht zugänglichwar •. Im Archivio Vittorio Scialoja 7 berichtet G. Antonucci 8 über "Pietre diConfine", daß in der Provinz Bergamo bei der Grenzsteinsetzung ein Ziegelin drei Stücke geschlagen würde, die gewöhnlich "testimoni" genannt werdenund auf den Grund der Steingrube kommen. P. S. Leicht" erzählt Rechtsbräucheaus den Friulaner Alpen und erwähnt .testimoni', Scherben, die neben denGrenzstein kommen, in der Gegend von Cividale, Tarvis und in der LandschaftCarnia. Auch aus Spanien gibt es eine Nachridit ",

Im Rätoromanischen des Engadin heißen die Unterlagen "timognias" d. h.Zeugen; es sind gewöhnlich gespaltene Steine, wie mir Dr. Richard Weiß (Schiers)mitteilt. Die Auskunft, die mir Herr Weiß von Herrn Dr. Andrea Schorta(Chur), dem Redakteur des Dicziunari Rumantsch-Grischun, vermittelte, ist sogründlich und knapp, daß ich sie am besten im Wortlaut folgen lasse: ..

"Die; Zeugensteine heißen im ganzen Oberland (ohne Flims) perdetgas =Zeugen.Von Flims abwärts, im ganzen Einzugsgebiet des Hinterrheins.ialso auch Albulaund Oberhalbstein, ferner im Engadin braucht man Ableitungen von testimonia,also: starmujias (Flims), stamungias (vom Albula, Julier, Spliigen ' bis Ems),testimoni in Bivio und Marmels, tischmuongias (Guard a, Fetan), dischmuonchas,rsdiisch-, tsdiisp- (Sent). Im Münstertal kennt man nur s-chamüngianzas. ., Sachlich: in Flims immer zwei Zeugensteine, sie liegen in der Erde neben demMarkstein in der Grenzrichtung. Präz:· platte Steine mit halbmondförmigem.Ausschnitt. In Zernez macht man diesen Ausschnitt mit der Zappa d'agagls,d. h. der Haue zum Ausheben der Wassergräben. - Dalin: auch Ausschnitt. Zeugen-steine liegen immer rechts neben dem Markstein,' Ohne Zeugensteine sind dieMarksteine ungültig; - Feldis: Zwei Platten mit Ausschnitt, ebenso Scharans. -

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Reams: Zeugensteine werden, wenn möglich, aus dem gleichen Stück wie derMarkstein gehauen. Sie liegen auf der östlichen oder südlichen Seite des Mark-steins. - Marmels: als Zeugenstein dient eine Platte unter dem Markstein. -Guarda: Zeugensteine aus ein und demselben Stein gespalten. - Fetan: Zeugen-steine geben zugleich die Grenzrichtung an. - Münster: Ein Feuerstein wirdgeteilt und jeder der zwei Teile in der Grenzrichtung eingegraben. Bei der Kon-trolle müssen die Teile zueinander passen."

Bei den Slovenen ist, wie ich einer freundlichen Mitteilung des FachgenossenProf. Dr. Josef Zontar in Kran] (Krainburg) entnehme, die Verzeugung derGrenzen heute noch üblich und wird als althergebrachte Sitte empfunden. Als Bei-spiel vom Jahre 1938 schilderte Herr Zontar mir die Vermarkung eines Grund-srückes für ein Wochenendhaus in Jesenice. Da trug ein Knecht im RückenkorbGlasscherben in den Bergwald. Diese "Zeugen" (slov. price) wurden zutiefstin die Grube geworfen, darüber Erde getan und erst dann der Grenzstein ein-gesetzt. So sei es auch sonst gebräuchlich; bisweilen würden Tonscherben oderKalk verwendet10• Das Scherbenlegen läßt sich über Kroatien, Serbien bis nachBulgarien verfolgen. Bogisicll erwähnt, daß man auch unter hölzerne Grenz-pfähle Sand oder Asche bringe.

Die deutschen Nachrichten von Grenzverzeugungen beginnen mit einem Ein-trag im Brünner Schöffenbuch III aus dem 14. Jahrhundert:

"mit rain und mit gemerckhen, es sei stein oder koIen, die man in großen höfenin die erde grebt, und steinhauffen darauf legt, oder semlieh ander dink,mercket man die maß der ecker,"

Im 15. Jahrhundert scheint die Tradition auszusetzen, im 16. aber werden dieBelege häufiger. Sie finden sich sowohl in Rechtsquellen und Urkunden wie in derLiteratur. Eine niederdeutsche Rechtsaufzeichnung aus der ersten Hälfte des16. Jahrhunderts, das Rügische Landrecht des Mathäus Normann 13, enthält fol-gende Stelle:

"men mot kaIen, glass, klein tegelgrus under den steinen, an den bornentekene, under den graven settende steine finden." ".

Ein Weistum des oberösterreichischen Klosters Waldhausen a, gleichfalls dem16. Jahrhundert angehörig, sagt ähnlich:

"ain ieder rainstain oder marcbstain, darunder oder nebent dabei sullen ge-legt sein köller oder klaine staindl oder ain creuz darein gehaut zu war-zaichen, damit man warlich erkennen müg, ob es ain rain oder marchstainseioder nit."

Aus Flensburg 15 besitzen wir eine Grenzbeschreibung aus dem Jahre 155 8,in der es heißt:

"bet an ein klein bergeken ••• dar jene slagge van jseren unde andere steen-kolen liggen" ••• "na uthwisunge der kulen, so dar entwischen gegraven syn" .•

Eine Quelle von 1535 bringt Jakob Grimm 11 bei:"drei kleine steine und kolen gelegt wie margsteins recht und gewohnheit ist." •

In württembergischen Dörfern gab es eigene Untergangsordnungen, z. B.dievon Elchingen 17 von 1695. Sie ist sehr ausführlich und spricht von "heimlichen

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gemerkzeichen oder zeugen". Zwei "Zeugen" sind auch erwähnt in einem kur-sächsischen Grenzprotokoll " vom Jahre 1704. Fernere Nachrichten über unsernBrauch stammen aus Hessen It (1716), aus dem Elsaß 20 (173 I), aus Württemberg 21

(1739, 1769), aus Franken " (1793), aus Steiermarkf", aus der Schweiz!! usf.!!·Von ausschlaggebender Bedeutung war es, daß die Verzeugung Eingang in die

großen Gesetzgebungen fand. Da ist vor allem zu erwähnen das Solmser Land-recht 23 von 1571, das von Fichard verfaßt ist. Der Teil über die Steinsetzunggehört vermutlich zu den Stücken, die auf einer Arbeit des Sekretärs Terhellvon Laubach beruhen und Solmsisdien Rechtsgewohnheiten entnommen sind!4.Das nächste ist die Badische Landesordnung " von 1622. Sie hat anscheinend ausdem Solmser Recht die Loszeichen übernommen. Jedenfalls zeigt dann die badischeLandesordnung " von 1715 eine auffällige Unsicherheit in der Schreibung: imeinen Paragraphen steht "Loszeugen", im nächsten "Loszeichen". In der MainzerLandesordnung " von 1755 werden genannt "Zeugen, Eyer oder Heimlichkeiten"sowie "Belage". Schließlich spricht der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis "(1756) von "Eiern oder Zeugen".

Die Übung blieb lebendig. Das beweisen die Vorschriften, die bis in die Gegen-wart Geltung haben. Nur als Beispiele seien genannt das badische Vermarkungs-gesetz von 1854, das bayrische von 1860 ("Zeugen"); die württembergische An-weisung für die Felduntergänger aus dem Jahre 1895 ("geheime Zeichen, Zeugen");die Instruktion für die Begrenzung, Vermessung und Betriebseinrichtung der öster-reichischen Staatsforste vom Jahre 1901. Letztere schreibt vor: "Um den Stand-punkt verloren gegangener Grenzsteine leichter und namentlich sicherer auf-zufinden, sind unter jeden Grenzstein vor der Einsenkung unverwesliche Gegen-stände, wie Glasscherben, Kohle, Ziegelstücke u. dgl., zu legen." Im österreichischenBerggesetz 1854, Vollzugsvorschrift § 51, war von "unterlegten Wahrzeichen"die Rede. Der Bericht des Beirates für das Vermessungswesen " vom Jahre 1916sagt: "Zur unterirdischen Vermarkung dienen in der Regel Drainrohre!", Eskönnen aber auch Flaschen, Steinplatten mit eingemeißeltem Kreuz und ähnlicheunverwesliche Gegenstände verwendet werden." ,

In der Literatur wird die Sitte der Grenzverzeugung seit dem Ende des 16. Jahr-hunderts immer wieder behandelt. Pancirolus 30 (1578), Schneidewirr 31 (1586),Welser3! (1595), Knicherr" (1600) können zunächst genannt werden; und dannreißt die Kette nicht ab. Einer übernimmt vom and ern. Rulant 34, Beck 35,

Myler38, Besold 37, Krebs", Hellfeld 39, Zedler " und viele andere wären auf-zuzählen.

Ober die Grenzverzeugung in Frankreich berichtet Du Cange " unter demStichwort "Testes termini": "Nostri perdriaux vel ternoins de bornes appellantquattuor silices ad metas apponi solitos, qui metam esse ostendunt". Midieler'"bestätigt <lies für die Touraine, vermutet es aber auch für andere französischeProvinzen. Die Unterlagen sollen im Französischen auch garens oder guarde ge-heißen haben 43. Ich habe die französischen Quellen noch nicht daraufhin durch-forscht, fand jedoch zwei Nachrichten, die eine weitere Verbreitung der Grenz-

. verzeugung wahrscheinlich machen. Auf der Kanalinsel+' Jersey kommen Grenz-

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unterlagen mit der Bezeichnung temoins vor. Und als die Franzosen in Nord-'amerika Entdeckungen und Eroberungen machten, sollen sie an den Flußmün-dungen im Innern Bleiplatten mitdem Wappen des französischen Königs ein-gegraben haben, um so einen Hoheitsanspruch zu begründen 45. .

Auch im Osten Europas, bei den Polen, ist die Sitte der Grenzstein-Unterlagennachzuweisen. BystroIi 46 erwähnt, daß Flaschenscherben mit beschriebenen kleinenZetteln den Grenzsteinen beigegeben wurden.

Wenden wir uns dem Norden Europas zu, so kommen zwei Gruppen von N~ch-richten in Frage, eine ältere und eine jüngere Schichte. In der älteren Zeit werdendie Grenzsteine verzeugt durch beigelegte Steine, die im Norwegisdien " lyrit-tarstenar, vidnestenar oder auch einfach vidner (Zeugen) heißen. Aber schon imschwedischen U plandslag 48 ist unter den Grenzzeichen auch der Knochen erwähnt.Die Stelle lautet: _

"Stakae ok sten ok ben maep ma ok ra kallae. Stakae ok sten ma ra kallae.Ben ok sten ma ra kallae. Enum stene giffs aengin wizorp ","

v. Amira 50 bringt dazu einen urkundlichen schwedischen Beleg vom Jahre 1320:"per certos limites ac signa durabilia et legalia vulgariter dicta rar et raa",

Seit dem 16. Jahrhundert begegnen wir dem andern Typ von Grenzverzeugung,den wir aus Deutschland und _Italien kennen. Ostberg " stellt eine Reihe vonBeispielen zusammen aus den Jahren 1553 (Kohle unter dem Stein), 1554 (zweigroße Kiesel als Unterlage und Bruchstücke eines Schleifsteins), 1661, 1728 (zweiZeugen daneben, Kohle drunter), 1757 usw. Bei der Grenzziehung zwischenSdrweden und Norwegen im Jahre 18p wurde Kohle und Kreide untergelegt.Anderwärts kamen auch Glasscherben in Anwendung. In Dänemark 62 bestimmtdas Danske Lov Christians V. (1683) für die Grenze: "da skulle de stable medstok eller sten og kul og flint derunder", Dabei ist es interessant, daß die Worte"kull og flint derunder" ein Zusatz zu dem älteren Gesetzestext sind, der vomRedaktionsausschuß im Jahre 1680 hinzugefügt wurde. Aber schon in früherenJahren läßt sich die Gewohnheit nachweisen: 1547 (Kohle und Kiesel), 15911599, 1636 (Kohle und Ziegel). In einer Gesetzesauslegung vom Anfang de~19. Jahrhunderts werden als Beweisstücke unter dem Grenzstein genannt Kiesel,Glas und Kohle.' Auf den Färöern wird ·Torfasche als unterirdisches Grenzzeichenverwendet (1866).

11. Rationale Elemente.

Bei der überlegung: Was sind die rationalen und was die rituellen Elementeder Grenzverzeugung? beginnen wir zweckmäßig mit den rationalen. Denn eswird schon in denältesten Nachrichten betont, daß die beigegebenen oder ver-grabenen Gegenstände unverweslich 'sein sollen, weil sie für lange Zeit Zeugnis-wert haben sollen. So ist es auch ein ziemlich einheitliches Bild, was sich unsbietet, wenn wir die Gegenstände gruppieren. Mögen weitere Belege die "Listeauch vervollständigen, erheblich verändert wird sie gewiß nicht. Ich zähle auf:I. a) Kohle: Indien, Rom, Brünn, Rügen, Flensburg, Dänemark, Norwegen,

Korvey, österreich, Oberbayern. Vereinzeltwird besonders Holzkohle genannt,

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Ba ler Lohen (siehe . 7-1).

Feld telntrümrner al Zeugen(Rauenberg ; iehe . 74).

TAFEL I

Zwei halbe Kie el teine, dazwischendunkelgrünes Gla (all Ba eiland;

Be itz Or. Heilz).

Feldsteintrümmer, zu ammengefügt( iehe S.74).

Zeuge au Kleingernündbei Heidelberg.

Zeuge all chwenningenam 'eckar.

Zeuge all eckargemündbei Hcidelberg.

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TAfEL I1

b

Oben: Zeugen aus demHegaumuseum Singena. H.: a Württemberg;b franz, Graf von En-zenberg ; c Bilchingen(Schweiz; vg!. S. 74).

Mitte und unten: Grenz-zeugen des 19. Jahrh.

aus freiburg i. BT.,Augustinermuseum.(G.G. = Gemarkung

Günterstal).

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einmal (Flensburg IH~) Steinkohle; b) Asche: Indien, Rom, Korvey, Färöer;c) Schlacke: Flensburg; InBergwerksgebieten Hünenschlacke. .

11. a) Scherben aller Art: Rom, Friaul, Rhein-Main; Hefensdierm in Ober-österreich; zerbrochene Pfeifen in Westfalen; b) Glas: Basel, Oberrhein, Rhein-Main, Rügen, Schlesien, Sudeten, österreich, Bayern, Norwegen; c) Ziegel: Göt-ringen, Korvey, Rügen, Norwegen, Schlesien, Franken, österreich.

Ill. a) Steine: Indien, Brünn, Jersey, Dänemark, Norwegen. InsbesondereKiesel, Flint, Wacke, Quarz, Schiefer, Kreide, Schleifstein; b) Gips: Rom, Ober-österreich; c) Kalk: Rom, Welserchronik, Oberösterreich. .

IV. EierschaIen: Welserchronik, Göttingen.V. Knochen: Indien, Schweden, Franken.VI. Künstliche Zeichen: siehe das Folgende.

Die logische Entwicklung führte dazu, daß man Grenzunterlagen eigens her-stellte. Dadurch wurde die Sicherheit gegenüber Fälschungen erhöht. Natürlichmußten die künstlichen Grenzzeugen auch aus möglichst unverwüstlichem Stoffbestehen. In der Regel sind sie aus gebranntem Ton, unglasiert oder glasiert.Weiter kommt Porzellan.", Glas ", Kunststein, Blei, Zinn oder Zink vor. Es sindflache, viereckige, seltener dreieckige Plättchen; gelegentlich haben sie die rundeForm von Siegeln oder Münzen. Das erinnert daran, daß der römische Feld-messer Siculus Flaccus von wirklich untergelegten Münzen berichtet, was übrigensauch anderwärts später vorkam 55. Zur Unterscheidung tragen diese Stücke Buch-staben, Jahreszahlen, Wappen und sonstige Zeichen, ähnlich den Grenzsteinenselbst. Zorn 68 bringt in seinem Buche "Die Grenzsteine des Rhein-Main-Gebietes"dafür Beispiele: Das nassauische Landmesserzeichen aus Blei, das auf der einen.Seite einen Wappenlöwen, auf der andern die Wolfsangel und die Buchstaben HNzeigt. Ein viereckiges Bleiplättchen unter einem hessen-darmstädtischen Landes-grenzstein trägt die Buchstaben GH. Ein preußisches Unterlagszeichen 57 weist einP auf. Die trapezförmige Unterlage von Hornau bei Königstein zeigt als redendesWappen ein Jägerhorn. Ein Pilgerhut über dem Buchstaben W war das Zeichender Stadt Waldshut. Schwenningen am Neckar " hat für seine Tonmarken dieWappenform gewählt und darauf einen Schwan, sowie als Symbol seiner Industrieein Rad. Freiburg im Breisgau, Mühlhausen in Thüringen und andere Städte undHerrschaften haben gleichfalls Wappen verwendet. Die drei Hirschstangen kenn-zeichnen die württembergischen S9 Unterlagen; ein Hirsch und SB ist das Zeichender Klosterherrschaft St. Blasien 10. Der "Zeuge" der Grafschaft Königstein 61

im Taunus trägt das Gerichtssiegel mit der Jahreszahl 1535. Siegelform habenauch die Landmesserzeichen von Neckargemünd und Kleingemünd 62. Bisweilenhielt man es für zweckmäßig, auf der Unterlage die besondere Rechtslage desGruridstü<kes zu verzeichnen. So bringt Buxbaum 63 in seinen Beiträgen zurSiedlungs- und Wirtschaftsgeschichte des Odenwaldes die Darstellung einer Weiß-blechmarke mit dem Worte ~,Zehntfrei". Sie fand sich unter einem Grenzsteinin Rüsselsheim und bewies die Zehntfreiheit des Gewanns Ramsee. Auch hier

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liegt wohl eine Übertragung einer oberirdischen Inschrift auf den unterirdischenZeugen vor.

Eine eigenartige Form haben die sogenannten Lohen 84, wie sie im Basler Museumzu sehen sind; sie sollen aus dem 16. und 17. Jahrhundert stammen und sind keg el-förmige Zapfen, etwa IS cm lang; die Grundfläche hat 3 cm Durchmesser undzeigt das Basler Wappen, den Baselstab. Sie wurden in der Grube des Grenz-steins mit der Spitze nach unten in den Boden gesteckt. Der Glaskegel der StadtSchopfheim 65, sowie das Zeichen aus dem Kanton Schaffhausen sind den BaslerLohen formverwandt.

Die Verzeugung der Grenzsteine kann durch beigelegte oder untergelegte Zeugengeschehen. Aus den Berichten ist nicht immer zu entnehmen, ob das eine oderandere zu verstehen ist. Namentlich wenn es mehrere Zeugen waren, so wurdensie wohl meist beigelegt, ja die Art der Lage war ein Teil des "Siebenergeheim-nisses". Die Beweiskraft und Legitimität der Scherben war erhöht, wenn sie anihrer Bruchstelle zusammenpaßten. Und so ist es verständlich, daß man Töpfeund Ziegel bei der Steinsetzung erst zerschlug, damit man zusammenpassendeScherben hatte. Selbst Steine hat man zu diesem Zwecke in Stücke geschlagenund als Zeugen verwendet. Bisweilen ist die Anzahl der Bruchstücke dabei vor-geschrieben. Vier waren üblich in Baden, Franken, Schwaben und Frankreich.Ich besitze vier zusammenpassende Steintrümmer ", die an der Grenze zwischenWiesloch und Rauenberg (südlich von Heidelberg) einen Grenzstein verzeugten.Derartige zusammengehörige Scherben und Trümmer erinnern an die Kerbhölzerund Kerbzettel. Drei Stücke sollten es in Bergam067 sein. In Württemberg68 undauf der Insel jersey'" wurde die Dreizahl mit der göttlichen Dreieinigkeit erklärtund die drei Stücke unter Anrufung der drei göttlichen Personen in die Grubegeworfen 69&.

Die Beschaffung der Beilagen ergab sich entweder von selbst, indem die Um-gebung der Grenze die Kiesel, Scherben und dergleichen bot, oder etwa in ältesterZeit Opferreste in die Grube wanderten. Meist aber bildete die Beibringung alssolche einen Teil des ganzen Grenzbrauches. Benseler 70 berichtet, daß die zurVerzeugung nötigen Stücke im festlichen Vermarkungszuge von den Bergjungengetragen wurden. Die Untergänger nahmen in ihren Taschen oder in Säckendie Kiesel und Scherben 71 mit, deren Form, Farbe und Zahl ja ihr Geheimnisausmachte. Nachdem durch eine Verordnung im Jahre 1868 die Siebener undihr Grenzbrauch in ganz Bayern eingeführt worden waren, hat sich in einemoberbayrischen Orte der neue Ritus gebildet, daß die Feldgeschworenen (die zu-fällig Bierbrauer waren) den Arbeitern Bierflaschen mitbrachten, die erst geleertund dann zerschlagen wurden, um die nötigen Beilagescherben zu ergeben 72.

Die Grenzunterlagen und Beilagen hatten vor allem den Zweck, den Grenzsteinvom gewöhnlichen Feldstein abzuheben, ihn als Grenzstein auszuweisen. Daherist es verständlich, daß man schließlich derartige Beigaben für überflüssig hielt,wenn der Stein ohnehin schon Zeichen seiner Bestimmung, z. B. ein Herrschafts-wappen trug 73. Noch mehr hat die gründlichere oberirdische Vermarkung, nament-lich mit den modernen Vermessungsmethoden 73a die unterirdischen Zeugen ver-

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drängt. Dodt wird auch gegenwärtig noch in mandien Fällen von der oberirdischenVermarkung Abstand genommen und die unterirdische Grenzfeststellung alsgenügend angesehen 74.

Die Namen für die untergelegten Gegenstände stimmen mit dem Zwecke durch-aus überein. Die große Zahl von sinngleichen Wörtern erklärt sich teils aus denlandsmaftlidten Versdiiedenheiten, teils aus volkstümlichen Vergleichen. Diewissenschaftlidte Zusammenfassung hat dann die Wortreihen zusammengebrachtund weitergetragen, ohne daß es im einzelnen sicher ist, ob jedes Wort auchaußerhalb der Bücherwelt ein wirkliches Leben hatte. Das ist z. B. fraglich für..Beleg,.Beilage, Geheimnis, Gemärk"75. Am verbreitetsten ist im Deutschen wohl~,Zeuge", das anscheinend übersetzungslehnwort aus dem lateinischen testis" ist,neben dem es in der Literatur auftaucht", In der Untergangsordnu~g von El-diingen in Württemberg 77 wird von "heimlichen Gemerkzeichen" gesprochen;weitere Belege verzeichnet das Schwäbische Wörterbudt78• Woeste-Nörrenberg711bringt das Wort "tüge" aus Altena, wobei es sich allerdings nur um beigelegteSteinchen handelt. Im Grimmsdien Wörterbuch ist eine Reihe von lexikalischenBelegen zusammengestellt, die wohl größtenteils auf Beck80 zurückgehen. Beckselbst bringt einen Auszug aus einem Grenzberichtigungsprotokoll von 1704, indem neben einem großen Kieselstein als Grenzstein noch zwei Zeugen in die Erdegesetzt werden. Ein anderes Prctokoll " von 1739 spricht davon, daß ein Grenz-stein "mit Zeugen unterirdisch bekräftigt sei"; 1769 heißt es "mit innerlichenZeugnissen richtig versehen". Das Weiterleben dieses Wortes bis zur Gegenwartergibt sich aus den oben (S. 71) angeführten Gesetzen. Die Bezeichnung "stummeZeugen" kommt nach einer Mitteilung von Oberlandforstmeister v. Künßbergals Name für die Grenzunterlagen in den österreichischen Alpenländern vor;ebenso "Kunde". Das Schweizerische Idiotikon 82 führt als Synonyma zu "Lach"die Wörter "Züge" und "Wäre" an, doch sind die entsprechenden Artikel nochnicht ausgearbeitet. Für Züge (= Zeuge) ist aus Oeri-Sarasin 83 Schaffhausen alsBelegort zu erschließen. "Gezeuge" in dieser Bedeutung scheint nur dem älterenösterreichischen Bergrecht anzugehören. Daß die "Loszeichen" des Badischen Land-rechts von 1622 auch "Loszeugen" genannt werden, ist oben erwähnt.

Diesen deutschen Zeugen entsprechen die norwegischen "vidner" 85, ferner dieitalienischen "testimoni" 88 in Friaul und Bergamo, sowie "temoins" in Frankreich 87und auf der Kanalinsel Jersey. Auch das slovenische "price" entspricht genaudiesen Ausdrücken 88.

Die Bezeichnung ..Junge" ist im Solmser Landrecht von 1571, sowie in derWetterau 89üblich gewesen und von da aus öfter in der Literatur in der Reihevon Synonymen aufgezählt. Es bezeichnet im Vergleich zum großen Grenzsteindie kleinen ringsum beigelegten Kiesel oder Scherben, in aller Regel also nicht dieuntergelegten Sachen. Das Gleiche dürfte von den Namen "Kinder" und "Enkel"90gelten. Hingegen ist "Weisel" ein untergelegter Stein, wie sich aus einem ober-österreichischen Rechtsstreit des Jahres 1863 ergibt, der bis an den OberstenGerichtshof getrieben wurdeo1• In Basel und im Aargau heißen die UnterlagenLohen oder Lochen 92. Dazu gehört auch ..Lohnstein", das 1756 aus einer In-

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struktion für den Forstmeister von Rheinfelden belegt isttlS• Aus Urkunden derHerrschaft von Rheinfelden können wir weitere Namen für die Lohen entnehmen:"Untermarken" (im Jahre 1602) und "Fundamente" (im Jahre 1784)83\ .. '

Die Form der kleinen Kiesel hat zu dem Namen "Ei" geführt. Die Beleg~dafür sind allerdings meist literarisch. Im Rechtswörterbuch U wird zunächstBeck angegeben. Hanssen zitiert in seinen Agrarhistorischen Abhandlungen denBericht eines Feldmessers aus der Umgebung von Göttingen aus dem Jahre 1767,der anscheinend in Anlehnung an Beck sagt: "Unter alle Grenzsteine wurdeneinige Ziegelsmerben als Urkunde oder wie man sagt Eier gelegt." Das Schwei-zerische Idiotikon 115 erwähnt Eierschalen als Grenzunterlagen, aber ohne Ort undZeitangabe. Aus Stadelmann, Wirkungskreis der Feldgeschworenen in Bayern,Bayreuth 1869, berichtet Oeri 118 den Ausdruck "Steineier" für kleine Kiesel-steinchen. In der Gesetzessprame sind "Eier oder Zeugen" gebraucht im CodexMaximilianeus B~varicus Civilis'", Im Reditswörterbudi 118 wird für "Feldzeichen"in unserer Bedeutung außer Zorn auch nom das Schwabisdie Wörterbuch an-geführt. Daran ist aber nur der Druckfehlerteufel schuld; das Zitat müßte bei derersten Bedeutung von Feldzeichen stehen. Das Zugangsverzeichnis des Ger-manischen Museums'" in Nürnberg von 1929 spricht von 46 ,,$iebenerzeichen«;dieses Wort wird auch in der Literatur gebraucht.

In rheinischen Urkunden sind .gelegentlidi als Beweismittel nebeneinander ge-nannt "ligende of levendi?e gezeugen">", "legende ind levende kunden" (1)8)Köln) oder auch "levendlge off liggende konden" (Kleve); dem entspricht inniedersächsischen Stellen vom 14. bis zum 16. Jahrhundert ,,levendige tuge offliggende erkunde", "liggende orkunde oder lude", Es wäre jedoch irrig, wollteman in diesen Gezeugen, Kunden oder Urkunden Grenzsteine, deren Beilagenoder Unterlagen sehen. Sondern es sind damit wirkliche Urkunden gemeint,die bei Gericht vorgelegt werden können, die im Schreine liegen.

Woeste hat im Mittelniederdeutsdten Wörterbum 101 von Smiller-Lübben dieVermutung ausgesprochen, daß "Notstein" soviel wie Beilage, Unterlage unterdem Grenzstein bedeute. In einer Stelle des westfälismen Urkundenbuches VonSeibertz 102 sind Notsteine zusammen mit Malsteinen erwähnt. Eine hessen-darm-städtische Verordnung von 1662 erwähnt Notsteine neben Scheidsteinen. Dochauch hier ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es Unterlagsteine sind. Ebenso-gut könnten hier vorläufige Steinsetzungen gemeint sein. Das Gleiche gilt vondem Notstein im Solmser Landrecht 104: " Welcher dem andern über eyn gesetztenHaupt- o~er Notstein das Seine abackert".

Ill. Rituell~ Elemente.In Zeiten und Ländern, in denen Recht und Religion besonders nahestanden

ist bei den meisten Rechtsbräuchen diese Verschwisterung zu beobachten. So ist eserklärlich, daß auch bei den ältesten Zeugnissen, die wir von den Grenzbeigaben .haben, die rituellen Momente sich herausheben. Wenn in den indischen QuellenKuhdung und Kuhhaare 'neben Asche usw. in Gefäßen unter dem Grenzstein

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vergraben werden, so liegt es nahe, an eine Opferhandlung zu denken. Von denRömern aber wissen wir, daß der Grenzstein, als dem Gotte Terminus geweiht,Gegenstand kultischer Bräuche war. Er wurde gesalbt und bekränzt bei seinerEinsetzung. Wie natürlich war da der Abschluß, wenn die Opferreste und dieAsche des Opferfeuers in die Grenzgrube geschüttet wurden! lOS Siculus Flaccusberichtet es ausdrüddidi,

Auch die Totenbestattung an der Grenzel08 gehört in den Gedankenkreis desreligiösen Schutzes der Grenze; es wird von den Etruskern, Römern und andernVölkern berichtet. Eine deutsche Sage erzählt, daß der Ritter von Uchtenhagen 107

beim Umreiten seines Gebietes am entferntesten Punkt einem Schäfer das Hauptabgeschlagen und zum Leichnam den Grenzpfahl gesteckt habe. Das Gesetz desNuma Pompilius 108, das beim frevlerischen überpflügen des Grenzsteins Ochsenund Pflugführer den Unterirdischen weiht, hat seine Parallelen in Strafandro-hungen deutscher Weistümer. Dafür sei ein oberösterreichisches Beispiel an-geführt 10D: .

"Item wen ainer einen mardistain auß wuerf oder ackert, so ime onne gefehrwiderfert, so sol er seinem nachpaurn rüefen zu dreien malen und sol denstain mit dem rechten fueß wider an die statt thuen, darauß er innen ge-worfen hatt, ist er nichts verfallen. Thuet ers aber nicht, das er innen ver-tilgen wolt und wurdt dessen überwert, so sol man innen in die grueben

. darinnen der marchstain gelegen, biß an die güertl eingraben, die hent aufden rugken pinten und ein hilzenes messer derein geben und soll ime ein teglwasser sambt einem pfenwert brott fürsezen, weiter alß er raichen mag.Kan er sich wol behelfen, so ist er fromb desto besser."

Auch das Verkehrreingraben. mit dem Kopf nach unten, war dem Grenz-Frevler angedroht 110. Dieser Gedanke - ein klassisches Beispiel für eine spie-gelnde Strafe - lebte in Hänselbräuchen fort. Die Chronik der Schwarzwald-stadt Wolfach weiß zu melden 111:

,,1787 wurde beim Auslochen des Grabens auf der hintern Matten vom Enbiszum Lamm, bei Setzung des 10. Laudien des Webers Wendelin SchmidsSöhnle in der Funkengassen, nämlich Aloys Sc:hmid, und des Metzgers AntonFaistSöhnle, Ignati Faist, zum Denkzeichen in die Grube gestürzt, als diesedas eingeworfene Geld von einem Groschen für jeden langen wollten."

Diese Sitte steht nicht vereinzelt112; sie berührt sich ja auch mit dem Bauopfer.Ich bin geneigt, auch die Heimlichkeit, die mit den Grenzzeugen verbunden ist,

zu den rituellen Momenten zu zählen, obwohl gewiß auch ein rationaler Grunddafür zu denken ist, ja gelegentlich ausdrücklichangeführt wird. Man sprichtvon "Gerichtsheimlichkeiten" us, von "Geheimnissen" und verpflichtet die Stein-setzer, "die Untergänger, die Siebener oder wie die mit der Setzung der Grenz-steine Beauftragten sonst heißen mochten, mit strengen Eiden zur Wahrung desGeheimnisses bis in das Grab. Besonders feierlich ging das zu in Basel, wie wireiner Verordnung von 1811 entnehmen können 114:

"Sooft ein neuer Gescheids-Richter erwählet worden, wird der Gescheids-

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Präsident oder in dessen Abwesenheit der älteste Gescheids-Riduer das Ge-scheid bei einem Allrnent- oder Güterstein versammeln und durch einigeGescheids-Richter denselben entheben, die Lohen aufdecken, aber mit einemFell oder sonst etwas genau zudecken lassen. Alsdann soll ein an einer Stangeaufgesteckter Stroh-Schaub angezunden, und während derselbe brennt, diesämmtlichen Gescheids-Richter in einem Kreis darum versammelt, und derneue Richter nach folgendem Eids-Formular mit aufgehobenem Daumen undzwey vorderen Fingern der rechten Hand durch den Gescheids-Präsidentenoder ältesten Richter solchergestalten in Eid genommen werden,daß der-selbe alle Worte dieses Eides deutlich und vernehmlich nachsprechen soll.Nach Beendigung der Eidesleistung können die Lohen aufgedeckt, dem neuenRichter die Zeichen erklärt und der Stein wieder gesetzt werden."

Das Heimlichtun verstärkt gewiß die abergläubische Scheu und damit denSchutz der Grenze. Nun ist zu beachten, daß weder in den indischen, nochin den römischen Nachrichten das Geheime betont wird; es sind die deutschenQuellen, für die das charakteristisch ist.

Wenn wir dem berühmten Bericht Johann Letzners über das Korveyer Feld-gericht glauben dürfen, hat die feierliche Festlegung und Sicherung der Lageder dortigen Dingstätte sich in ähnlicher Weise vollzogen wie die eines Grenz-steines 115;

"ein viereckiger freier grüner Platz ... damit anfengIich zum freien Königsnilgemacht und bestetigt, das der Froner in der mitre eine Gruben ellentieffgegraben, dann haben alle 16 Freirichter, ein iglicher besonder, eine Handvoll Aschen, einen KoIen und ein Stück vom Ziegelstein hinein werffenmüssen, und dan wider zugescharret. Auf dieselbige Stat hat alle mahl, wannauff solchem Platz Freigericht gehalten, der Froner dem Greven den Stulsetzen müssen. Wann man an dem jtztbemeltem Platz gezweiffelt und nichtgründlich gewüst, ob es ein rechter befestigter Königstuel were oder nicht,so haben die Freirichter in aller Freyen Gegenwart die Bestetigung Urkundtund Warzeichen suchen müssen, und wann die daselbst nicht befunden, sindalle Urtheil, zuvor daselbst gesprochen, nichtig und krafftlos gewesen."

Wie bei vielen andern Bräuchen fand eine Verchristlichung auch bei denGrenzzeugen leicht Eingang. Es wurden drei Stücke im Namen der heiligenDreieinigkeit eingeworfen 118. Und wenn ein oberbayrisdier Feldgeschworener diefür die Grenzverzeugung bestimmten Scherben kirchlich weihen ließ, so wirktbewußt oder unbewußt der gleiche Gedanke mit117•

Eine wie bunte Mischung abergläubischer Elemente schließlich zusammen-kommen konnte, das lehrt folgender ungarischer Brauch 118; Beim Auftrieb aufdie Weide wird das Vieh mit einem Pulver bestreut, das aus der Asche von Toten-gebein, Sargbrettern, Knoblauch und einer geweihten Hostie gewonnen ist. DerRest wird auf die Grenzmarken gestreut, damit weder ein Raubtier in das Weide-gebiet eindringen, noch ein Stück Weidevieh sich von der Herde entfernen kann.

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IV. Volksbrauch und Rezeption.

überblicken wir alle Belege für die Grenzverzeugung, so drängt sich die Fragenach ihrem Zusammenhange, nach ihrer Verwandtschaft auf. So groß auch dieÜbereinstimmung zwischen dem indischen Rechtssatze und dem römischen Feld-messerbrauch ist, so möchte ich doch über deren Beziehungen keinerlei Behauptungaussprechen. Die andere Frage aber, die sich stellt, die nach den Fäden zwischendem römischen Brauch und den andern europäischen Nachrichten, die scheint mirvollkommen klar beantwortbar: Es ist ein einheitlicher Brauch. Wie weit dieÜbung der römischen Feldmesser sich auf italienischem Boden durch die Jahr-hunderte übertrug und hielt, wie weit sie sich in die einzelnen Provinzen desrömischen Imperiums ausbreitete, das läßt sich schwer entscheiden 119. Das Eineaber dürfte feststehen: auf deutschem Boden und in Skandinavien ist der Brauch,wie wir ihn seit dem Ende des Mittelalters bezeugt finden, ein rezipierter Brauch.Es sind römischrechtlich beeinflußte Quellen, die davon sprechen, die BrünnerSchöffensprüche. das Solmser Landrecht usw. Auch Mathäus Normann, der dasrügische Landrecht verfaßte, hat in Greifswald römisches Recht studiert. In derLiteratur wird auf "die Alten" verwiesen 120, die unter die Marksteine "KoIen,Eschen, zerknütsdite Schalen und Kalck zu thun" pflegten. Siculus FIaccus wirdimmer wieder angeführtl2l• Das Wort "Zeuge" für die Unter- und Beilagenist vermutlich ein Übersetzungslehnwort aus "testis". Im germanischen Nordenist die ältere Schichte des Grenzbrauches m wohl unabhängig vom römischen,die jüngere Schichte aber, seit dem 16. Jahrhundert, läßt sich auf die Rezeptionzurückführen. Waren die rituellen heidnischen Elemente schon im römischen Reichabgeblaßt und verdrängt worden und hatten - das gewöhnliche Schicksal einesüberwundenen Brauches - nur mehr heimlich fortleben können, so mußten mitder Vernüchterung die rationalen Begründungen mehr betont werden. Doch esfolgten Zeiten, wo man wieder Heimliches wichtig nahm. Und vielleicht ist eskein Zufall, daß da, wo die Heimlichkeit und Feierlichkeit am größten, in Basel,die geheimen Zeichen, die Lohen, eine Form zeigen, die einen römischen Grenz-steintyp (den IsosceIis) 123 wiederholt.. Ziehen wir die verbreitete und beliebte literarische Tradition der Grenz-verzeugung in Betracht, so werden wir die Übernahme des Brauches in die Kor-veyer Feldgerichtsbeschreibung 124 als literarisch ansehen und bezweifeln, daß dieDingstätte von altersher in gleicher Weise festgelegt wurde.

Mag also, im ganzen genommen, die Grenzverzeugung auf deutsehern Bodendurchaus volkstümliches Gepräge tragen, sie ist doch ein durch literarische Re-zeption eingeführter und verbreiteter römischer Brauch.

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ANMERKUNGEN

1 The Laws of Manu, translated by G. Bühler/Sacred Books of the East XXV, Oxford 1886S. 198 (VIII 145 ff.). '

I XIX 1 ff. - Minor Books of Law, transi. by J. Jolly I./Sacred Books of the East XXXIIIOxford 1889, S. 351. - J. Jolly, Hindu Law and Custom, Calcutta 1918, S. 105 f. "

3. Etwa 500 nach Chr. - XI 4. - Minor Books of Law I, S. 156.4 Corpus agrimensorum Romanorum, rec, C. Thulin I I (I913) S. 104f. VgI. ebenda S. 341f.

359f.I; Schriften der römischen Feldmesser I (1848) S. 401 f.8 Frankfurt 1597, II 413. '7 Ardtivio Vittorio Scialoja per le Consuetudini Giuridiche Agrarie e le Tradizioni Popolari

Italiane.8 I (1934) S. 70, ~ 11 Ebd. S.9.9. Senti, Recht, Brauch 'und Symbol im Grenzwesen der alten Herrschaft Rheinfelden (1939) .

S. 39 Anm. 33·10 VgI. M. Dolenc, Simboliöna pravna dejanja in zrafanja med Slovend (Symbolische Rechts-

handlungen und Außerungen bei den Slovenen) im: Slovenski Pravnik 51 (1938) S. 154. .:11 V. Bogisic, Zbornik sadaänjik pravnik obiöaja u juinik Slovena, Zagreb 1874, I 434

(Sammlung bestehender Rechtsgewohnheiten bei den Südslaven).12 Rößler, die Stadtrechte von Brünn, 1851, Schöffenbuch Nr. 479.13 Bearb. von Frommhold 1896 S.80.14 österreichische Weistümer XII 756; vgl. ebd. 791.16 Die Heimat (Kiel) 13 (1903) S.47.18 Rechtsaltertümer II 71.17 Württembergische ländliche Rechtsquellen I 159 ff.; vgl, K. S. Bader, D~r schwäbische

Untergang, Studien zum Grenzrecht und Grenzprozeß im Mittelalter, 1933.18 J. J. Beck, Recht der Grenzen und Marksteine, 1754. S.103.19 R. Zorn in: Friedberger Gesdiiditsblätter 9 (1930) S. Ill.10 Eiffler, Vermessungswesen der Marktgemeinden 1895 S.38: "und sind sowohl zu diesem

als nadtfolgenden Steinen sieben kleine Wäcklein als Zeugen geleget". .1" Th. Knapp, Neue Beiträge zur Rechts- und WIrtschaftsgeschichte I 146.Ita Ungedruckte Urkunde aus dem Freiherrlich Künßbergischen Schloßarchiv Wernstein:

Actum Wernstein 13. Sept. 1793. Die Besitzer der zu Wemstein neuerbauten Häuser bittenbeim Frhr!. v. Künßbergischen Communion Lehenamt um die Vermarkung der ihnen überlassenenBauplätze mit Garten.' In Gegenwart des Amtmanns werden die Marksteine (im ganzen IS)durch den Lehensschultheißen mit Zufriedenheit der betreffenden. Teile gesetzt. " ••• unter diesesämtlichen Steine wurden drei Ziegelsteine als Zeugen gelegt und so das Vermarkungsgeschäftbeendet". (Standbudi 33, Lehenprotokolle BI.41-46.) Mitgeteilt von Prof. Dr. Erieh Freih.v. Guttenberg. '

%1 b Prof. Dr. v. Geramb berichtet mir aus Graz, daß er selbst unter dem Burgfriedstein derGrazer Lechkirdie Grenzunterlagen ausgegraben habe; "Scherben, Knöchelchen (Hühner?), ichglaube auch Kolzkohlen. Die Berainung war dort 1611." Bei einer Umfrage in Oststeiermarkergab sich, daß Glasscherben unter den Grenzsteinen (Gschidstoaner) bekannt waren.!I Basel, Aargau; vgI. R. Oeri-Sarasin, Grenzzeichen, Grenzfrevel und Grenzspuk in der

alamannischen Schweiz, 1917.

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22a VgI. das Gedicht vom geisternden Grenzfrevler bei Simmern: Das Boorstücks-Männchen.(P. J. Rottmann, Gedichte in Hunsrülker Mundart.)

"Unn guckt, aß geschworene Männer, wuhl noh!Verleicht sinn alt noch die Gehämnisser do,So dief horr-er doch nit geackert,"Do honn nau die Setzer - nadehrlich alähn -Gegraab uff der Blatz unn do finne-se Stähn,Unn ricgdig! et ware drei Walke,Unn wie-se noch weirer 10 noh honn gebohrt,Do finne-se, watt noch dorzu hott gehort,Do finne-se aag die drei Schlacke,"

!3 Titel 30 (dem andern seine Jungen oder Loßzeichen offenbaren).24 Fuchs, Quellen des Solmser Landrechtes/Zeitschrift für deutsches Recht 17 (ISS7) 5.317. _

Zeitschrift für Reditsgesdiidire S (1869) 5.171.!5 Teil55. 70.26 6. Teil, 9. Titel S Il und 13.27 5 S I. 2S 11 S. 890.!1I Zeitsmrift für Vermessungswesen 1917, Beilage S. 36.t9a Ober die vorgeschriebenen Maße der Drainröhren vgl. die Preuß. Min. Verf. 2. Juli ISSO

über die Vermarkung. Zeitschrift für Vermessungswesen 19 (IS90) S.6IS. Hohlziegel sind dasbeste bekannte Mittel zur dauernden Erhaltung der Grenzpunkte.

30 G. Pancirolus, Consilia sive responsa juris, Venetiis 157S.31 J. Sdineidewin, Commentarii Insritutionum, Straßburg 1586, S. 81.8f.: lapilli, cineres vel

carbones, quos vulgo zeugen appellant.32 Marx WeIser, Augspurgische Chronica, Frankfurt 1595, Buch I S.15.33 A. Knichen, De sublimi et regio rerritorii jure, Frankfurt 1600, S. So.34 R. Rulant, De commissariis et commissionibus camerae imperialis, Frankfurt 1597.35 Johann Jodokus Beck, Tractatus de jure limitum, Vom Recht der Grenzen und Mark-

steine, 3. Aufl., Nürnberg 1739·36 Nicolaus Myler ab Ehrenbach, Metrologia, Tübingen I66S.37 Besoldus, Thesaurus practicus, Regensburg 1740.38 Ph. H. Krebs, Tractatus de Ligno et Lapide, Köln 1]56.39 J. A. HeIlfeld, Repertorium juris privati, Jena 1]5 3 ff.40 Zedler, Großes Universallexikon, Halle 1731 ff.41 Glossarium mediae et infimae latinitatis VIII 88.42 Michelet, Origines du droit fran~ais, 1837, S. 105.43 Beck, Tractatus de jure Iimitum, 1739, I S.44.44 H. A. Rose, Boundary-Stones in Jersey / Folklore 34, S.I6I.45 R. Schneider, Das Inselreich, 1938, S. 514.46 Bystroil, Dzieje obyczaj6w w dawnej Polsce, 11 u f. .47 Fritzner, Ordbog over det gamle norske Sprog 11 582. - Ostberg, Norsk Bonderett VII

(1931) 85·48 Withaerbo IS.411 In der deutsdien Übersetzung (Germanenrechte VII 216): "Stolk und Stein und Bein kann

man auch Grenzzeichen nennen. Stock und Stein kann man Grenzzeichen nennen. Bein undStein kann man Grenzzeichen nennen. Einem Stein allein wird kein Beweisrecht gegeben,"

60 v. Amira, Nordgermanisches Obligationenrecht I (1881) 756.111 Ostberg, Norsk Bonderett VII 86£.112 Ebd, 89 ff.113 Weißes Porzellan: die Grenzzeugen von Smwarzburg-Rudolstadt und Sachsen-Meiningen.

W. Smönheit, Alte Grenzstein-Urkunden / Thüringer Monatsschrift Pflüger 1919 S.180.114 Grünes Glas: Grenzunterlagen an der Grenze von Preußen und Sadtsen-Meiningen.

W. Smänheit ebd. - Schopfheim vgl. Anm. 65.

Bader. Rechtswahneicben. 2. 6 81

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. 65 Sudetendeutsdie Zeitschrift für Volkskunde 9 (1936) S. 183. - J. F. Polack, Mathesisforensis, 3. Aufl., Leipzig 1]56, S.229. - VgI. unten Anm. Ill.

58 Richard Zorn, Grenzsteine des Rhein-Main-Gebietes, Hofheim am Taunus 1931, Tafel60.57 W. Uhl, Stumme Zeugen aus vergangener Zeit I Zeitschrift für Vermessungswesen 1931

S. 61$. .58 v. Künßberg, Rechtliche Volkskunde, Halle 1936, Tafel 7·59 Uhl (Anm. $7) ebd. .60 v,Künßberg I Jahrbuch für historische Volkskunde I (I91S) S. 101. Herrn Günter Gro-

schopf Geislingen, verdanke ich Mitteilungen über Grenzzeugen in württembergischen Museen(Feue:bach, Fri.edrichshafen, ~eisling~, Göppingen, H.ei~~nh~, ~aupheim, Oberndorf, Smwä-bisch-Gmünd, Wangen). Der alteste durfte von IHS sein, In Firstziegelform.

81 Zorn (Anm.56) ebd.611 v. Künßberg, Rechtliche Volkskunde, Tafel 7.63 1919, Tafel 66.U VgI. Abb. I U.l Tafel I.65 Uhl (Anm. 57) ebd.66 Siehe Abb.3 U.4 Tafel I.87 Antonucci (Anm. 7 und 8) ebd.88 Geißler I Blätter des Schwäbischen Albvereins 37 (1915) S. HO. .

89 Rose (Anm.44) ebd. ..• .69. Bei der Dreizahl wird oft auf die Trinität hingewiesen; vgl, v. Künßberg, Schwurfinger-

deutung und Sdrwurgebärde I Zeitschrift für Sdrweizerisdies Recht, Neue Folge 39 (1910) S.396.70 G. B. Benseier, Gesmimte Freibergs und seines Bergbaues, Freiberg 1843, S. 69, nach Beyer,

Otia Metallica III 117 ff.71 Vgl, oben S. 70.n Oberarzbacher, Das Siebenerwesen in .Bayern I Zeitschrift für Vermessungswesen 1917,

S. 113. .. . '.. 73 H. Hildebrand, Dissertatio juridic a de diversitate lapidum finalium, Altdorf 1741, S. 17.

73. Das badische Gesetz vom 10. April J8H bestimmte im Art. 10: "Die geheimen Unterlagender Grenzmarken können nicht gegen den durch diese Zahlen (des Vermessungsplanes) bestimmtenOrt entscheiden." Trotzdem sagt nom die Dienstanweisung für Steinsetzer 1894 § 13: "Rück-sichtlich der geheimen Unterlagen bleibt es bei der Übung,"

74 Zeitschrift für Vermessungswesen 1917, Beilage S. 36.75 VgI. Deutsches Rechtswörterbuch I Ip8; I J466; III J486; IV 67.,. Rulant (Anm. 34) 11 412 f. - du Cange verzeichnet Testis Termini.77 Siehe Anm. 17.78 VI 1168.1t Westfälisches Wörterbum 176.BO Siehe Anm. 18.81 Th. Knapp, Neue Beiträge zur Rechts- und Wirtsmaftsgeschidlte I 146.B2 III 1000 •. , ., .,.B3 R. Oeri-Sarasin, Grenzzeichen, Grenzfrevel und Grenzspuk in der alamannisdien Schweiz,

1917, S. 34. '84 C. v. Sdieudienstuel, Idiotikon der österreidiisdien Berg- und Hüttenspradie, Wien 1856,

S.I03· .B5 Ostberg, Norsk Bonderett VII 8S 87 80 (aus dem 18. Jahrhundert).88 Archivio Scialoja I S. 9 70.B7 Siehe oben S.7I.es Siehe oben S. 70.8t Zorn (Anm. S6) S. ref.90 Blätter des Schwäbischen Albvereins 37 (1915) S. IIO. .91 'Glaser-Unger, Sammlung von civilredirlidien Entscheidungen des k. k. Obersten Geridlts-

hofes 4 (1867) S.451 Nr. 190j.

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9:1 Smweizerisches Idiotikon III 1000. - Oeri-Sarasin (Anm. 83) S\ 39 46ft. "Marchlohen"in Rheinfelden vgl. Senti, unten S. 1:1.7.

93 Sammlung Schweizerischer Reditsquellen, Abteilung XVI, Teil I, Band 7, S. 436.93& Senti (s. Anm. 9) S.49 u. 57. Siehe jetzt auch Knapp oben S.7 Anm. 140 ff.9' Il 1276.115 I IS.

06 (Anm. 83) S. H'117 Il 890'98 III 491.09 Oberarzbacher, Bayrische Siebenerzeichen f Bayrisdie Wochensdu-ift für Pflege von Heimat

und Volkstum (1915) Nr. 13· . , .100 1)80 Sinnersdorf, Amt Hüldirath I Weistümer der Rheinprovinz 1. Abteilung, I. Band,

S.180.101 III 101 f.102 Nr. 878.104 W. v. d. Nahmer, Handbuch des rheinischen Parricularredits 1831, Band I, S. 107.105 Wissowa, Religion und Kultus der Römer, 1. Aufl., S. I36ff. .106 Edmond de Bruyn, Le Folklore du Droit Immobilier, Bruxelles 1904, S. 11 f. (Südost-

frankreich). - Archiv für Religionswissensmaft 10 (1907) S.189·107 K. Klausemann, Bauopfer (1919) S. 13·108 S. P. Festus, De verborum significatione, ed, W. M. Lindsay (1913) S. SoS·109 Ip3 Osterreichisme Weistümer XII S.8S9. - v. Künßberg, Redrtsbraudi und Kinder-

spiel, 1910, S. 19. .'. 110 v. Künßberg, Redirlidie Volkskunde, 1936, S. 90. - Günther, Idee der Wiedervergeltung1889, I S.148.

111 Disch, Chronik der Stadt Wolfam, S. 467, nach Zeitsdtrift für Vermessungswesen, 1914,S. 19; vgl. Allgemeiner klug- und rechenverständiger Hausvatter (Nürnberg 1701): "Man istan etlichen Orten auf lebendige Zeugen bedacht. Weshalb man junge Knaben mitnimmt ••• gibtihnen ein Notabene oder Merkmol mit einer Haarrupfen, mit einem und andern Pritscher, mitAufheben in die Höhe, und Rütteln, und in die Grube unschädlich Einlassen. Man legt auchwohl ein Stück Geldes in die Grube, dahin der Mark kommen soll und überläßt es einem Jungen,sofern er es mit dem Munde aufhebt, im Aufheben aber stößtman ihm das Maul leidentlichauf die Erde usw." Zeitsdtrift für Vermessungswesen u (1883) S. 264.

112 v. Künßberg, Rechtsbrauch und Kinderspiel, S.I9. In der englischen Gemeinde St. Mary,Leicester, war die Gewohnheit, jeden neu ernannten Beamten kopfüber in eine Grube zu stürzen,die an der Grenze aufgeworfen worden war, und ihn mit dem Grabscheit zu schlagen. Drake-CarneU, Old English Customs 1938 S.78. .us 1786 Dortelweil bei Frankfurt I Zorn in: Friedberger Geschimtsblätter 9 (1930) S. II9·114 Oeri-Sarasin (Anm. 83) S. 46•115 v. Minnigerode, Königszins, Königsgericht, Königsgastung im altsächsischen Freidings-

rechte, 1918, S.100 101. Anm. S. - K. Burdiard, Hegung der deutschen Gerichte im Mittel-alter, 1893, S. 80. '. 118 Siehe oben Anm. 68 und 69.

111 Oberarzbacher, Das Siebenerwesen in Bayern I Zeitschrift für Vermessungswesen, 1917,

S.1I3·118 Klausmann, Bauopfer,. 1919, S.15, nach Wlislocki, Aus dem Volksleben der Magyaren,

1893, S. 47;119 Siehe oben S. 68 f.120 Marx Welser, Augspurgische Chronica, Frankfurt J595, I 25·

m Z. B. bei Beck (Anm. 18), Krebs (Anm. 38) usw.12: Siehe oben S. 72. .123 Vg!. die Abbildungen Tafel I; der Isoscelis in: Die Schriften der römischen Feldmesser,

hgg. F. Blume, K. Lachmann und A. Rudorff I (1848) Figur 271•m Siehe oben S.78.

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