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Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial) Vorverfahren im Überblick Einleitung des Strafverfahrens 2 Hauptziele Alle kennen den Grundsatz des fairen Verfahrens und dessen Anwendung. Die Einleitung des Strafverfahrens ist bekannt. 4. Vorlesung

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• Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)• Vorverfahren im Überblick• Einleitung des Strafverfahrens

2 Hauptziele Alle kennen den Grundsatz des fairen Verfahrens und

dessen Anwendung. Die Einleitung des Strafverfahrens ist bekannt.

4. Vorlesung

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Verfahrensprinzipien nach EMRKzum Schutz des Beschuldigten

Der Grundsatz des fairen Verfahrens - „Fair Trial“ (Art. 3 CH StPO, Art. 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK): Als Garantie für ein gerechtes Verfahren und eine menschenwürdige Behandlung. Beinhaltet weitere Prinzipien wie:

– Anspruch auf rechtliches Gehör– Grundsatz der Unschuldsvermutung (aus dem mat. Strafrecht)– Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren– Recht auf Waffengleichheit (inkl. Verteidigungsrechte)– Richterliche Unabhängigkeit und Garantie des gesetzlichen

Richters

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Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrens-stadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.2 Sie beachten namentlich:a. den Grundsatz von Treu und Glauben;b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs;c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.

Fair-Trial-Grundsatz in CH StPO

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Rechte gemäss Art. 6 EMRK

♦ Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht (6 Ziff. 1)♦ Anspruch auf beschleunigtes Verfahren (6 Ziff. 1)♦ Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens (6 Ziff. 1)♦ Garantie der Unschuldsvermutung (6 Ziff. 2)♦ Recht auf ein faires Verfahren (6 Ziff. 1/3)

• Recht auf Information (6 Ziff. 3a)• Recht auf Gelegenheit zur Vorbereitung auf Verteidigung (6 Ziff. 3b)• Recht auf Selbstverteidigung, Anspruch auf unentgeltliche

Verteidigung (6 Ziff. 3c)• Recht auf Verteidiger (6 Ziff. 3c)• Teilnahmerecht/Befragungsrecht (6 Ziff. 3d)• Recht auf unentgeltlichen Dolmetscher (6 Ziff. 3e)

Rechte der Beschuldigten Person gemäss EMRK

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Anspruch auf rechtliches Gehör = Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV)

Informationsrechte• Recht auf Mitteilung des Inhalts der Beschuldigung• Recht, vor der Durchführung einer Untersuchungshandlung informiert zu werden• Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen• Akteneinsichtsrecht• Begründungspflicht der Behörden• Recht, auf ein ordentliches Rechtsmittel aufmerksam gemacht zu werden. Recht auf Verteidigung• Recht, eine Stellungnahme zu erhobenen Beweisen abzugeben• Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen • Recht, Beweisanträge zu stellen• Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung• Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels Recht auf Verteidiger• Wahlverteidiger / Privatverteidiger• Notwendiger Verteidiger• Amtlicher Verteidiger / Offizialverteidiger• Unentgeltlicher Verteidiger

Rechte der Beschuldigten Person gemäss BV

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Anspruch auf rechtliches Gehör

Verteidigungsrecht VerteidigerrechtInformationsrecht

Wahlverteidiger / PrivatverteidigerNotwendiger Vert.Amtlicher Vert. /OffizialverteidigerUnentgeltlicher Vert.

Recht, an Beweis- erhebungen und ander Verhandlung teil-zunehnmen, Beweis-anträge zu stellenund zu den Beweis-ergebnissen Stellung zu nehmen.

Informationen betr.das Verfahren:Recht auf Mitteilungdes Inhalts der Be-schuldigungAkteneinsichtsrechtBegründungspflicht

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Verfahren

Vorverfahren

ErstinstanzlichesHauptverfahren

PolizeilichesErmittlungsverfahren

Untersuchungs-verfahren

Staatsanwaltschaft

Rechtsmittelverfahren

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Überblick über das Vorverfahren

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Vonderhandweisung

Untersuchung und Abschluss

• angezeigte Handlung ist nicht mit Strafe bedroht• Voraussetzungen für Strafverfolgung fehlen

• Einstellung

• Strafverfügung

• Überweisung

an Amtsstatthalter durch Polizei oder Private

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Einleitung des Strafverfahrens

1. Strafanzeige

2. Strafantrag

3. eigene Wahrnehmungender Strafverfolgungsbehörden