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Haftung und Verein Haftung und Verein Ausgewählte Gebiete Ausgewählte Gebiete „Fußballrecht“ „Fußballrecht“

Haftung und Verein Ausgewählte Gebiete Fußballrecht

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Haftung und VereinHaftung und Verein

Ausgewählte GebieteAusgewählte Gebiete„Fußballrecht“„Fußballrecht“

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WEM GEGENÜBER HAFTET DER VEREIN ?

Mitglieder Behörden Nichtmitglieder

- Vertragliche Haftung

- In Besorgung von Vereinsangelegen-heiten

- BAO, ASVG

- Verwaltungs- vorschriften

- vertragl. Haftung

- außervertragl. (deliktische) Haftung

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WEM GEGENÜBER HAFTEN DIE FUNKTIONÄRE ?

Verein Behörden Dritte

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HAFTUNG DES FUNKTIONÄRS GEGENÜBER DEM VEREIN

1. Verstoß gegen -- gesetzliche Pflichten

-- statutarisch festgelegte Pflichten

-- rechtmäßig gefasste Beschlüsse von Organen

2. Sorgfaltsmaßstab eines „ordentlichen und gewissenhaften (unentgeltlichen) Organwalters“

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§ 24 Vereinsgesetz 2002

(2) „Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft

1. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, 2. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, 3. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet, 4. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, 5. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder 6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.“

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses Vereinsorgan irregeführt hat.

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Andere gesetzliche Pflichten:

•Rechnungswesen

•Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben

•Einnahmen- und Ausgabenrechnung + Vermögensübersicht einmal jährlich

•Beseitigung von Gebarungsmängeln, Maßnahmen gegen (von Rechnungsprüfern) aufgezeigte Gefahren

•Informationspflicht der Mitglieder

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§ 7 Vereinsgesetz 2002

„Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten.

Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.

Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.“

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HAFTUNG DES FUNKTIONÄRS GEGENÜBER BEHÖRDEN

§ 67 Abs.10 ASVG

§ 9 Abs 1 BAO

SonstigeVerwaltungs-

behörden

Voraussetzung:

-Eigene schuldhafte Pflichtverletzung

-Verstoß gegen Überwachungsverpflichtung

-Uneinbringlichkeit beim Verein

-Auch für „Altlasten“

-Vereinsbehörde

-Veranstaltungsbewilligung

-u.v m.

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HAFTUNG DES FUNKTIONÄRS GEGENÜBER DRITTEN ?

Vertragshaftung Außervertragliche Haftung

•Eigene vertragliche Verpflichtung

•Eingriff in absolut geschützte Rechtgüter (Leben, Gesundheit, körperl. Unversehrtheit, Eigentum

•Schutzgesetzverletzung

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HAFTUNG DER RECHNUNGSPRÜFER GEGENÜBER DEM VEREIN

1. Verstoß gegen -- gesetzliche Pflichten

-- statutarisch festgelegte Pflichten

-- rechtmäßig gefasste Beschlüsse von Organen

2. Haftung der Höhe nach beschränkt (min. 2 Mio €)

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Pflichten der Rechnungsprüfer:

•Prüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung + Vermögensübersicht binnen 4 Monaten ab Rechnungslegung durch den Vorstand

•Erstellung eines Prüfberichtes über:

• Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung

statutengemäße Mittelverwendung

festgestellte Gebarungsmängel

festgestellte Gefahren für den Verein

•Verlangen/Einberufung einer Generalversammlung

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ENTLASTUNG VON ORGANEN UND RECHNUNGSPRÜFERN

•Entlastungsbeschluss durch Mitgliederversammlung bedeutet Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

•wirkt nur gegenüber dem Verein und den Mitgliedern

•unwirksam gegenüber Gläubigern

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HAFTUNG FÜR SPORTVERLETZUNGEN

1. Haftung des Vereins: •Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen von allen Personen, deren sich der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient

•Keine Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen von Vereinsmitgliedern

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HAFTUNG FÜR SPORTVERLETZUNGEN

2. Haftung des Übungsleiters: Haftung für besondere Sachkenntnis

Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit (ohne Einschränkung)

Haftung für Aufsichtspflichtverletzung

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AUFSICHTSPFLICHT DES TRAINERS

Wem die Obsorge über einen Unmündigen übertragen wurde, wird schadenersatzpflichtig, wenn er diese Obsorge vernachlässigt.

Aufsichtspflicht soll sowohl Selbstschädigung als auch die Schädigung Dritter verhindern

Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anordnungen im konkreten Fall unternehmen müssen

Das Maß der Aufsichtspflicht hängt von Alter, Eigenschaften und Entwicklung des Kindes und von der Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens und der drohenden Gefahr ab.

Die Aufsichtspflicht darf nicht überspannt werden.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, konkrete Anweisungen der Eltern einzuholen

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AUFSICHTSPFLICHT DES TRAINERS

• "Wird die einzige Aufsichtsperson durch andere Vorfälle (andere Spielgerätüberwachungen, Befassen mit …. anderen Kindern …, Abgang zum Telefon usw) in Anspruch genommen, darf sie die in mehreren Gruppen an Turngeräten spielenden Kindern nicht unbeaufsichtigt an diesen Geräten zurücklassen. Vielmehr muß sie die Spiele an gefahrenträchtigen Geräten (z.B. Rutsche, Schaukel oder Karussell) vorübergehend unterbinden.“

• Keine Aufsichtspflichtverletzung begeht, wer Schneeballspiele von 8 und 10jährigen ohne weitere Anleitung und Überwachung gestattet.

• Keine Aufsichtspflichtverletzung begeht, wer 7 – 8jährige in der Schulgarderobe beim Schuhwechsel nicht ständig beaufsichtigt

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HAFTUNG FÜR SPORTVERLETZUNGEN

2. Haftung des Übungsleiters: Haftung für besondere Sachkenntnis

Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit (ohne Einschränkung)

3. Haftung der Mitglieder untereinander:

Leichte, Regelverstöße nicht rechtswidrig, soweit sie nicht das in der Natur der Sportart gelegene Risiko vergrößern

gilt nicht für das Training

Haftung für Aufsichtspflichtverletzung

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VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHTEN

Wer einen Publikumsverkehr eröffnet, muss die Verkehrsteil-nehmer im Rahmen des Zumutbaren vor Gefahren schützen oder warnen.

•Verkehr: jede öffentliche Veranstaltung, aber auch Öffnung von Sportplätzen/Hallen oder Vereinsheimen

•Zumutbarkeit ist in jedem Einzelfall zu beurteilen

•Unerlaubtes Verhalten von Zuschauern ist einzuplanen

•Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer

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FREIZEICHNUNG

•bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung generell ausgeschlossen

•Bei leicht fahrlässiger Schädigung hinsichtlich Personenschäden ausgeschlossen, hinsichtlich Sachschäden eingeschränkt zulässig

•Warnhinweise können zu Handeln auf eigene Gefahr führen (z.B. „Achtung Rutschgefahr“, „Nur für Schwindelfreie“ etc.)

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AUSGEWÄHLTE GEBIETE „Fußballrecht“

• Lizenzierungsverfahren Bundesliga

• „Lizenzkauf“

• Fernsehübertragungsrechte

• „Transferrechte“ Spielertransfers

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• sportliche Kriterien

• infrastrukturelle Kriterien

• personelle und administrative Kriterien

• rechtliche Kriterien

• finanzielle Kriterien

Lizenzierungsverfahren der Österreichischen Fußballbundesliga

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• Mitgliedschaftserwerb

• LizenzierungsverfahrenSenate

Ständiges Neutrales Schiedsgericht

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Einschub: „SV Josko Ried“

SV Ried Verein

WirtschaftsbetriebeGmbH

SVR SpielbetriebsGmbH

Stadion Errichtungs- und Betriebs GmbH & Co KEG

Pro SV Verein

100 %

Mitglied Bundesliga

75 % 25 %

(Zuk

unft

)

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Pasching Austria Kärnten

Schwanenstadt Magna Wiener Neustadt

„Lizenzkauf“

Page 25: Haftung und Verein Ausgewählte Gebiete Fußballrecht

• Rechteinhaber?

• Monopol Bundesliga

• Vergabeverfahren

• Kurzberichterstattungsrecht

Fernsehübertragungsrechte

Page 26: Haftung und Verein Ausgewählte Gebiete Fußballrecht

• Fall Bosmann

• „Transferrechte“ (Bilanzen)

• Nationales Arbeitsrecht

• Vertragsstabilität

Spielertransfers Fußball