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Diplomprüfungsordnung http://www.uni-koeln.de/ew-fak/dekanat/diplom/dpo/index.shtml?_D_ 1 von 28 01.11.2007 14:10 Uhr Inhalt I. Allgemeines § 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang § 4 Prüfungen und Prüfungsfristen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung § 9 Zulassung § 10 Zulassungsverfahren § 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung § 12 Mündliche Prüfung § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen § 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 15 Zeugnis III. Diplomprüfung § 16 Zulassung § 17 Umfang und Art der Prüfung § 18 Diplomarbeit § 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfung § 21 Zusatzfächer § 22 Bewertung der Prüfungsleistungen § 23 Freiversuch § 24 Wiederholung der Diplomprüfung § 25 Zeugnis § 26 Diplom IV. Schlußbestimmungen § 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung § 28 Einsicht in die Prüfungsakte § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität zu Köln vom 14.07.1997 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

I. Allgemeines II. Diplom-Vorprüfung · "Diplom-Heilpädagoge" (Dipl.-Heilpäd.), wenn der Studienschwerpunkt "Rehabilitationspädagogik" gewählt wurde. In der Diplomurkunde wird

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Diplomprüfungsordnung http://www.uni-koeln.de/ew-fak/dekanat/diplom/dpo/index.shtml?_D_

1 von 28 01.11.2007 14:10 Uhr

Inhalt I. Allgemeines§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Regelstudienzeit und Studienumfang § 4 Prüfungen und Prüfungsfristen § 5 Prüfungsausschuß § 6 Prüfer und Beisitzer § 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhereFachsemester § 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung § 9 Zulassung § 10 Zulassungsverfahren § 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung § 12 Mündliche Prüfung § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen § 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung § 15 Zeugnis III. Diplomprüfung§ 16 Zulassung § 17 Umfang und Art der Prüfung § 18 Diplomarbeit § 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfung § 21 Zusatzfächer § 22 Bewertung der Prüfungsleistungen § 23 Freiversuch § 24 Wiederholung der Diplomprüfung § 25 Zeugnis § 26 Diplom IV. Schlußbestimmungen § 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung § 28 Einsicht in die Prüfungsakte § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diplomprüfungsordnung für den DiplomstudiengangErziehungswissenschaft an der Universität zu Köln vom

14.07.1997

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des LandesNordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat dieUniversität zu Köln die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

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I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des StudiengangsErziehungswissenschaft an der Universität zu Köln, den die Philosophische Fakultät, dieErziehungswissenschaftliche Fakultät und die Heilpädagogische Fakultät inZusammenarbeit mit der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät anbieten.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen undVeränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeitenund Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischenEinordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handelnbefähigt werden.

(3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die für denÜbergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, dieZusammenhänge seiner Fächer überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftlicheMethoden und Erkenntnisse anzuwenden.

§ 2 Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleihen die Fakultäten den Diplomgrad"Diplom-Pädagogin" bzw. "Diplom-Pädagoge" (Dipl.-Päd.), wenn dieStudienschwerpunkte "Erwachsenenbildung/Weiterbildung" oder "Pädagogik der frühenKindheit und Familienpädagogik" oder "Interkulturelle Kommunikation und Bildung"oder "Sozialpädagogik" gewählt wurden, oder den Diplomgrad "Diplom-Heilpädagogin"bzw. "Diplom-Heilpädagoge" (Dipl.-Heilpäd.), wenn der Studienschwerpunkt"Rehabilitationspädagogik" gewählt wurde. In der Diplomurkunde wird der jeweiligeStudienschwerpunkt angegeben.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.

(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt höchstens 140Semesterwochenstunden; davon entfallen auf den Wahlbereich 14Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählenund zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnungnach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und daß Pflicht- undWahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigenVorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichenLehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

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§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vorBeginn der Lehrveranstaltungen des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.

(2) Die Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung erfolgt in der Regel imvierten Studiensemester, zur Diplomprüfung in der Regel im achten Studiensemester.

Die Meldung zu jeder Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung soll im Wintersemesterspätestens bis zum 12. Dezember, im Sommersemester spätestens bis zum 12. Mai durchEinreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9) beimPrüfungsausschuß erfolgen. Die Meldung zur Diplomprüfung kann nach Vorliegen derVoraussetzungen des § 16 jederzeit erfolgen.

(3) Die Prüfungen können jeweils vor dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Termin abgelegtwerden, sofern die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 5 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnungzugewiesenen Aufgaben bilden die Philosophische Fakultät, dieErziehungswissenschaftliche Fakultät und die Heilpädagogische Fakultät gemeinsam einenPrüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessenStellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. die Dekane der drei Fakultäten

2. je ein von jeder beteiligten Fakultät gewählter Professor

3. ein gewählter Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterund zwei gewählte Studierende, die die Diplomvorprüfung bereits bestandenhaben,

4. die drei Leiter des Diplomprüfungsamtes als beratende Mitglieder.

Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.Der Prüfungsausschuß legt fest, aus welcher Fakultät jeweils die Mitglieder gemäß Satz 1Nr. 3 in einem Rotationsverfahren gewählt werden. Nach der Wahl der Mitglieder nachSatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 wählt der Prüfungsausschuß aus dem Kreis der Mitglieder nachSatz 1 Nr. 1 für ein Jahr den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; Wiederwahl ist

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zulässig. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 werdenvon den beteiligten Fakultäten Stellvertreter gewählt; die Dekane werden durch dieProdekane vertreten. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses istbekanntzugeben. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende odersein Stellvertreter und mindestens vier, im Falle von Satz 11 mindestens drei weitereMitglieder anwesend sind, darunter mindestens drei Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und Nr.2. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme desVorsitzenden. 11Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses stimmen beipädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung,Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgabenund der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnungeingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Erist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen inPrüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig den beteiligtenFakultäten über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt gegebenenfallsAnregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplansund legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschußkann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen;dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und für den Bericht an dieFakultäten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme derPrüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht-öffentlich. Die Mitglieder desPrüfungsausschusses, ihre Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen derAmtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch denVorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellungdem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern in der Diplom-Vorprüfung werden in der RegelProfessoren und im Ausnahmefall andere nach § 92 Abs. 1 UG zur Abnahme vonPrüfungen berechtigte Personen bestellt. Zu Prüfern in der Diplomprüfung werdenausschließlich Professoren und andere habilitierte Mitglieder der Universität zu Köln ausden in § 1 Abs. 1 bezeichneten Fakultäten bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründeeine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eineselbständige Lehrtätigkeit in dem Fachgebiet ausgeübt haben, auf das sich die Prüfungbezieht. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung inErziehungswissenschaft oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Prüfling kann für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen in derDiplom-Vorprüfung und in der Diplomprüfung die zugelassenen Prüfer vorschlagen. Aufdie Vorschläge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Prüfling die Namender Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung,bekanntgegeben werden.

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§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufungenin höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang aneiner Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich desHochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nichtenthält, die an der Universität zu Köln Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber derDiplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängenwerden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit istfestzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt,Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an derUniversität zu Köln im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich,sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei derAnrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalbdes Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von derKultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkanntenFernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden als Praktika angerechnet.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit dieNotensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach § 13 dieser Prüfungsordnungin die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemenwird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Im Zeugnis erfolgt eine Kennzeichnung derAnrechnung.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruchauf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachtwurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnungerforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem VersuchOberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Pädagogik erbracht worden sind, werden alsStudienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeitnachgewiesen wird.

(8) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigtsind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in derEinstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungendes Grundstudiums und gegebenenfalls auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfungangerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungs-ausschuß bindend.

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(9) Zuständig für die Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist der Prüfungsausschuß.Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn derPrüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn er nachBeginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenneine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeiterbracht wird.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen demPrüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. BeiKrankheit des Prüflings wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt derPrüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt und einneuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fallanzurechnen.

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oderBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffendePrüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der denordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oderAufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistungausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nichtausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen.Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen,kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Diesgilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüflingunverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden,

1. wer das Zeugnis der (allgemeinen oder einschlägigen fachgebundenen)Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen

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staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder dieEinstufungsprüfung (§ 7 Abs. 8) bestanden hat;

2. wer an der Universität zu Köln für den DiplomstudiengangErziehungswissenschaft eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG alsZweithörer zugelassen ist;

3. wer einen Teilnahmeschein aus der obligatorischen Studienberatung zuBeginn des Studiums erworben hat;

4. wer ein pädagogisch relevantes Praktikum im Gesamtumfang vonmindestens acht Wochen ordnungsgemäß abgeleistet hat; vier Wochen diesesPraktikums können bereits vor Beginn des Studiums abgeleistet worden sein;

5. wer folgende Leistungsnachweise, die die erfolgreiche Teilnahme an denbetreffenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung derStudienordnung bescheinigen, erworben hat:

5.1 Methoden der empirischen Sozialforschung und ihre wissenschaftstheoretischen Grundlagen.

Zwei Leistungsnachweise:

-ein Leistungsnachweis aus "Wissenschaftstheoretische Grundlagen"

-ein Leistungsnachweis aus "Methoden der empirischen Sozialforschung".

In diesem Bereich sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 6Semesterwochenstunden zu besuchen.

5.2 Psychologie oder Soziologie

Ein Leistungsnachweis in Psychologie aus den Gebieten:

-Allgemeinpsychologische und differentialpsychologische Bedingungenmenschlichen Verhaltens und Erlebens oder

-Entwicklungspsychologische und sozialpsychologische Bedingungen menschlichen Verhaltens und Erlebens oder

-Psychologie in Erziehung, Schule und Bildung oder

-Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Beratung

oder

in Soziologie aus den Gebieten:

-Grundlagen der Soziologie oder

-Erziehung und Sozialisation oder

-Bereiche der Soziologie.

5.3 Allgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik

Zwei Leistungsnachweise nach Wahl aus den Gebieten:

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-Theorien und Methoden der Erziehungswissenschaft oder

-Sozialisationstheorien und Sozialgeschichte der Erziehung oder

-Institutionen und Organisationsformen im Erziehungs- und Bildungssystem.

Die zwei Leistungsnachweise müssen in zwei der drei genannten Gebieteerworben worden sein.

5.4 Spezielle Erziehungswissenschaft

Ein Leistungsnachweis aus einem der fünf folgenden Gebiete:

-Erwachsenenbildung/Weiterbildung oder

-Pädagogik der frühen Kindheit und Familienpädagogik oder

-Interkulturelle Kommunikation und Bildung oder

-Sozialpädagogik oder

-Rehabilitationspädagogik.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 8 durchentsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweiseersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich an denPrüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 bzw. Absatz 2genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. das Studienbuch,

3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling Psychologie oder Soziologie undAllgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik alsPrüfungsfach wählt, und eine Angabe über die vorgeschlagenen Prüfer dermündlichen Prüfungen in Psychologie oder Soziologie und AllgemeinerErziehungswissenschaft oder Allgemeiner Heilpädagogik,

4. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling die mündliche Prüfung alsGruppenprüfung ablegen und mit welchem anderen Prüfling er geprüftwerden will (§ 12 Abs. 2); eine Einverständniserklärung dieses anderenPrüflings ist beizufügen,

5. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling der Zulassung andererStudierender als Zuhörer zu seinen mündlichen Prüfungen (§ 12 Abs. 5)widerspricht,

6. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfungoder eine Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft odereinem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat,ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfristverloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

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(4) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 2 erforderlicheUnterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschußgestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung nach § 11 Abs. 2 kann bereitsgestellt werden, wenn bis vier Wochen vor dem Termin neben den Unterlagen gemäßAbsatz 1 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 die zwei Methoden-Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 5.1 sowie diejenigen, die sich auf die betreffendeFachprüfung beziehen (Absatz 1 Nr. 5.2 oder 5.3), vorgelegt werden können. Der Antragauf Zulassung zur weiteren Fachprüfung kann erst gestellt werden, wenn alle übrigenLeistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 5 vorgelegt werden können.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 9 Abs. 5bleibt unberührt) oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung imStudiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschuleim Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestandenhat oder sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang in einemPrüfungsverfahren befindet.

(3) Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinenPrüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 2) verloren hat.

(4) Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erfolgen, daß der Prüfling bis vier Wochenvor dem ersten Prüfungstermin noch ausstehende Leistungsnachweise gemäß § 9 Abs. 1Nr. 5 erbringt und dem Prüfungsausschuß vorlegt.

(5) Der Prüfling kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungsterminvon Fachprüfungen abmelden.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, daß er das Ziel des

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Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagenseiner Fächer, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierungerworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1. Allgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik,

2. nach Wahl des Prüflings Psychologie oder Soziologie.

(3) Die in Absatz 2 genannten Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung umfassen folgendeGebiete:

1. Allgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik

1.1 Theorien und Methoden der Erziehungswissenschaft,

1.2 Sozialisationstheorien und Sozialgeschichte der Erziehung,

1.3 Institutionen und Organisationsformen im Erziehungs- und Bildungssystem.

2. Psychologie oder Soziologie

a) Psychologie

2.1 Allgemeinpsychologische und differentialpsychologische Bedingungenmenschlichen Verhaltens und Erlebens,

2.2 Entwicklungspsychologische und sozialpsychologische Bedingungenmenschlichen Verhaltens und Erlebens,

2.3 Psychologie in Erziehung, Schule und Bildung,

2.4 Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Beratung.

b) Soziologie

2.1 Grundlagen der Soziologie,

2.2 Erziehung und Sozialisation,

2.3 Bereiche der Soziologie.

(4) In Allgemeiner Erziehungswissenschaft oder Allgemeiner Heilpädagogik und inPsychologie oder Soziologie ist je eine mündliche Prüfung (gemäß § 12) über dieThemengebiete aus Absatz 3 abzulegen.

(5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen längerandauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende desPrüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderenForm zu erbringen.

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§ 12 Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, daß er dieZusammenhänge der jeweiligen Prüfungsgebiete erkennen und spezielle Fragestellungenin die Prüfungszusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungensoll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über Grundlagenwissen verfügt.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden jeweils vor einem Prüfer und in Gegenwart einessachkundigen Beisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 5) der Allgemeinen Erziehungswissenschaftoder Allgemeinen Heilpädagogik und der Psychologie oder der Soziologie alsGruppenprüfung mit zwei Prüflingen oder als Einzelprüfung abgelegt.

(3) Jede mündliche Prüfung dauert je Prüfling 40 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokollfestzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an jede mündlichePrüfung bekannt zu geben.

(5) Studierende, die sich in der darauffolgenden Prüfungsphase der Diplom-Vorprüfungunterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerzugelassen werden, sofern nicht ein Prüfling widerspricht oder bereits schriftlichwidersprochen hat (§ 9 Abs. 3 Nr 5). Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratungund Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfernfestgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zuverwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierterenBewertung der Einzelleistung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn beide Fachnoten mindestens"ausreichend" (bis 4,0) sind.

(3) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den

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Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Kommaberücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie gemäß § 13 Abs. 2 nichtbestanden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 als nicht bestanden gilt, in der in § 11Abs. 4 bestimmten Form zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmtdie Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ein ersterTermin für eine Wiederholungsprüfung wird noch innerhalb des Semesters angeboten.Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß dernicht bestandenen Fachprüfung abgeschlossen sein. Fehlversuche an anderenHochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung istnicht zulässig.

(2) Versäumt der Prüfling, sich innerhalb von einem Jahr nach einem fehlgeschlagenenVersuch oder - bei Nichtbestehen beider Fachprüfungen - nach der letzten nichtbestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er denPrüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumen dieser Frist nicht zuvertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 15 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb vonsechs Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt,das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vomVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses istder Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt derVorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid,der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalbwelcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung oder über den Verlustdes Prüfungsanspruchs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegenVorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die dieerbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch

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fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfungnicht bestanden ist. Entsprechendes gilt beim Verlust des Prüfungs-anspruchs.

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,

1. wer das Zeugnis der (allgemeinen oder einschlägigen fachgebundenen)Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigenstaatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder dieEinstufungsprüfung (§ 7 Abs. 8) bestanden hat;

2. wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaftbestanden oder eine gemäß § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungerbracht hat;

3. wer an der Universität zu Köln für den DiplomstudiengangErziehungswissenschaft eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG alsZweithörer zugelassen ist;

4.wer ein zweites pädagogisch relevantes und auf den gewähltenStudienschwerpunkt bezogenes Praktikum im Gesamtumfang von mindestens sechs Wochen erfolgreich abgeleistet hat;

5. wer an einer Exkursion im Gesamtumfang von drei Tagen, die auf dengewählten Studienschwerpunkt bezogen ist, teilgenommen hat, sofern diesein der Studienordnung für den Studienschwerpunkt vorgesehen ist;

6. wer folgende Leistungsnachweise, die die erfolgreiche Teilnahme an denbetreffenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung derStudienordnung bescheinigen, erworben hat:

6.1 Psychologie oder Soziologie

Einen Leistungsnachweis aus demjenigen der beiden Fächer, aus dem keinLeistungsnachweis für die Diplom-Vorprüfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5.2)vorgelegt worden ist:

Psychologie

a) Psychologie in Erziehung, Schule und Bildung oder

b) Pädagogisch-psychologische Diagnostik und Beratung oder

c) Heilpädagogische Psychologie.

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Studierende der Schwerpunkte "Erwachsenenbildung/Weiterbildung" und"Pädagogik der frühen Kindheit und Familienpädagogik" müssen diesenLeistungsnachweis in den Gebieten a oder b, Studierende des Schwerpunkts"Rehabilitationspädagogik" müssen ihn in den Gebieten b oder c erwerben.

Soziologie

a) Allgemeine Soziologie oder

b) Erziehung und Gesellschaft oder

c) Bereiche der Soziologie oder

d) Soziologie der Behinderten.

Studierende des Schwerpunkts "Rehabilitationspädagogik" müssen diesenLeistungsnachweis im Gebiet d erwerben.

6.2 Allgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik

Zwei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium, und zwar aus zwei verschiedenen der drei in § 17 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gebiete.

6.3 Spezielle Erziehungswissenschaft (Studienschwerpunkt und Wahlpflichtfach)

Drei Leistungsnachweise aus dem Hauptstudium in dem gemäß § 17 Abs. 2Nr. 3 gewählten Studienschwerpunkt und im Wahlpflichtfach.

Studierende der Schwerpunkte "Erwachsenenbildung/Weiterbildung" oder"Pädagogik der frühen Kindheit und Familienpädagogik" oder"Interkulturelle Kommunikation und Bildung" haben zwei ^Leistungsnachweise in zwei verschiedenen der in § 17 Abs. 3 Nr. 3Buchstabe a bzw. Buchstabe b bzw. Buchstabe c genannten vier Gebiete undeinen weiteren Leistungsnachweis im Wahlpflichtfach zu erwerben.

Studierende der Schwerpunkte "Sozialpädagogik" und"Rehabilitationspädagogik" haben zwei Leistungsnachweise in zwei der in §17 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d bzw. Nr. 3 Buchstabe e genannten vier Gebiete,einen davon obligatorisch im Gebiet Methodik, und einen weiterenLeistungsnachweis im Wahlpflichtfach zu erwerben.

7. wer, falls er ein Wahlpflichtfach gemäß § 17 Abs. 4 letzter Spiegelstrichwählt, eine Prüfung in diesem Fach abgelegt hat.

(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächergemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 21 sowie diegegebenenfalls vorgeschlagenen Prüfer gemäß § 6 Abs. 3 anzugeben.

Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich an den Diplom-Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genanntenZulassungsvoraussetzungen,

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2. das Studienbuch,

3. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling Psychologie oder Soziologie undAllgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik alsPrüfungsfach wählt, und eine Angabe über die vorgeschlagenen Prüfer dermündlichen Prüfungen in Psychologie oder Soziologie und AllgemeinerErziehungswissenschaft oder Allgemeiner Heilpädagogik,

4. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling die mündlichen Prüfungen alsGruppenprüfungen ablegen und mit welchem anderen Prüfling er geprüftwerden will (§ 12 Abs. 2); eine Einverständniserklärung dieses anderenPrüflings ist beizulegen,

5. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling der Zulassung andererStudierender als Zuhörer zu seinen mündlichen Prüfungen (§ 12 Abs. 5)widerspricht,

6. eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplomprüfung imStudiengang Erziehungswissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengangnicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruchdurch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich ineinem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung imStudiengang Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschuleim Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestandenhat oder sich in demselben oder in einem verwandten Studiengang in einemPrüfungsverfahren befindet.

Eine Zulassung unter Vorbehalt (§10 Abs. 4) ist nicht möglich. Im übrigen gelten § 9Abs. 2 und 4 und § 10 entsprechend.

(4) Wer die Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch nimmt, kann zugelassenwerden, wenn er die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 6.1 undNr. 6.2 erfüllt und die entsprechenden Nachweise vorlegt sowie dem auf die FächerPsychologie oder Soziologie und Allgemeine Erziehungswissenschaft oder AllgemeineHeilpädagogik beschränkten Antrag nach Absatz 2 die dort unter Nr. 2 bis 6 genanntenUnterlagen beifügt.

§ 17 Umfang und Art der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit,

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2. den Klausurarbeiten und

3. den mündlichen Prüfungen.

Die Prüfungsleistungen sind in dieser Reihenfolge zu erbringen.

Die Prüfungsleistungen in den Fächern Soziologie/Psychologie undAllgemeiner Erziehungswissenschaft oder Allgemeiner Heilpädagogikkönnen en bloc in einer Prüfungsphase vor die schriftlichenPrüfungsleistungen zusammen vorgezogen werden.

In Studienschwerpunkt und Wahlpflichtfach finden die Klausurarbeiten vorden mündlichen Prüfungen statt.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1. Psychologie oder Soziologie, und zwar jenes Fach, das nicht alsPrüfungsfach für die Diplom-Vorprüfung (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gewähltworden ist,

2. Allgemeine Erziehungswissenschaft oder Allgemeine Heilpädagogik,

3. Spezielle Erziehungswissenschaft, und zwar einen der folgenden Studienschwerpunkte:

a) Erwachsenenbildung/Weiterbildung

b) Pädagogik der frühen Kindheit und Familienpädagogik

c) Interkulturelle Kommunikation und Bildung

d) Sozialpädagogik

e) Rehabilitationspädagogik,

4. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 4.

Ein mit dem gewählten Schwerpunkt sich weitgehend überschneidendesWahlpflichtfach kann nicht gewählt werden; die Entscheidung imZweifelsfalle trifft der Diplomprüfungsausschuß.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1-3 genannten Fachprüfungen der Diplomprüfung umfassenfolgende Gebiete:

1. Psychologie oder Soziologie

a) Psychologie

-allgemeinpsychologische und differentialpsychologische Bedingungen menschlichen Verhaltens und Erlebens,

-entwicklungspsychologische und sozialpsychologische Bedingungen menschlichen Verhaltens und Erlebens,

-Psychologie in Erziehung, Schule und Bildung oder

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Heilpädagogische Psychologie

-pädagogisch-psychologische Diagnostik und Beratung.

b) Soziologie

-Grundlagen der Soziologie,

-Erziehung und Sozialisation,

-Bereiche der Soziologie oder Soziologie der Behinderten.

2. Allgemeine Erziehungswissenschaft (Vertiefungsstudium) oder Allgemeine Heilpädagogik

-Theorien und Methoden der Erziehungswissenschaft,

-Sozialisationstheorien und Sozialgeschichte der Erziehung,

-Institutionen und Organisationsformen im Erziehungs-, Bildungs- oder Rehabilitationssystem.

3. Spezielle Erziehungswissenschaft

a) Studienschwerpunkt Erwachsenenbildung/Weiterbildung

-Theorien der Erwachsenenbildung,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Didaktik und Methodik.

b) Studienschwerpunkt Pädagogik der frühen Kindheit undFamilienpädagogik

-Theorien der frühen Kindheit, der familiären undaußerfamiliären Erziehung und der Familienpädagogik,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Didaktik und Methodik.

c) Interkulturelle Kommunikation und Bildung

- Theorien der interkulturellen Kommunikation und Bildung

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Didaktik und Methodik.

d) Studienschwerpunkt Sozialpädagogik

-Theorien,

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-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

e) Studienschwerpunkt Rehabilitationspädagogik

Innerhalb dieses Studienschwerpunktes können die Kandidatenzwischen den folgenden Fächern wählen:

ea) Erziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

eb) Erziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ec) Erziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ed) Erziehung und Rehabilitation der Erziehungsschwierigen

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ee) Erziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten

-Theorien,

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-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ef) Erziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

eg) Erziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten und Sprachtherapie

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

eh) Kunsttherapie

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ei) Musiktherapie

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

ej) Bewegungserziehung und Bewegungstherapie

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

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-Methodik.

ek) Heilpädagogische Gerontologie

-Theorien,

-geschichtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen,

-Institutionen, Organisationen, Rechtsgrundlagen,

-Methodik.

(4) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann eines der folgenden Fächer gewähltwerden:

-Außerschulische Jugendbildung

-Außerschulische Kunstpädagogik/Museumspädagogik

-Beratungsmethoden

-Bewegungserziehung und Bewegungstherapie

-Erwachsenenbildung

-Erziehung und Rehabilitation der Erziehungsschwierigkeiten

-Erziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

-Erziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten

-Erziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten

-Erziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten

-Erziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

-Erziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten

-Frauen- und Geschlechterforschung

-Früherkennung von Behinderung und Frühförderung

-Gebärdensprache und Kultur der Gehörlosen

-Gerontologie und gerontologisch-therapeutische Methoden

-Gesundheitspädagogik

-Heilpädagogische Institutionsbegleitung

-Heilpädagogische Kunsttherapie

-Instrumentale und vokale Musikpraxis

-Interkulturelle Kommunikation und Bildung

-Kommunikations- und Informationsverarbeitungswissenschaft

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-Künstlerische Methoden

-Kunsttherapie

-Musikpädagogik

-Musiktherapie

-Organisationswissenschaften

-Pädagogik der frühen Kindheit und Familienpädagogik

-Patholinguistik

-Philosophie

-Politikwissenschaft

-Psychiatrie und Psychotherapie in der Heilpädagogik

-Psychologie und Psychotherapie in der Heilpädagogik

-Rehabilitation und Erwachsenenbildung Behinderter

-Rehabilitationstechnologien

-Schwerstbehindertenpädagogik

-Sozialpädagogik

-Sprachtherapeutische Methoden

-Textilgestaltung

-Theologie evangelisch

-Theologie katholisch

-Wirtschaftslehre

-auf Antrag ein für den Schwerpunkt relevantes Fach, dessen Studium bereitsdurch eine bestandene Prüfung nachgewiesen ist.

(5) Die Fachprüfung in Psychologie oder Soziologie (Absatz 2 Nr. 1) besteht aus einermündlichen Prüfung.

(6) Die Fachprüfung in Allgemeiner Erziehungswissenschaft oder AllgemeinerHeilpädagogik (Absatz 2 Nr. 2) besteht aus einer mündlichen Prüfung.

(7) Die Fachprüfungen in Spezieller Erziehungswissenschaft im gewähltenStudienschwerpunkt (Absatz 2 Nr. 3) bestehen aus einer Klausurarbeit und einermündlichen Prüfung.

(8) Die Fachprüfungen im Wahlpflichtfach (Absatz 2 Nr. 4) bestehen aus einerKlausurarbeit und einer mündlichen Prüfung.

(9) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen längerandauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des

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Prüfungsausschusses zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderenForm zu erbringen.

§ 18 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, daß der Prüfling in der Lageist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein auch pädagogisch relevantes Thema aus einemFach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema derDiplomarbeit ist den Fächern des § 17 Abs. 3 oder 4 zu entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 ausgegeben undbetreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschuledurchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden desDiplomprüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit gegeben, Vorschläge für dasThema der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsaussschusses dafür, daß derPrüfling rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Das Thema der Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Prüflings zurDiplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden desPrüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens vier, bei einemempirischen oder experimentellen Thema höchstens sechs Monate. Das Thema und dieAufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb dervorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nurinnerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

Ausnahmsweise kann der Diplom-Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründetenAntrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier, bei einem empirischen oder experimentellenThema um bis zu sechs Wochen verlängern.

(6) Als Richtwert für den Umfang einer Diplomarbeit werden sechzig Seiten Texteinschließlich Anmerkungen, aber zuzüglich Literaturverzeichnis und gegebenenfallsMaterialien festgelegt.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, daß erseine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Diplom-Prüfungsausschuß in gebundener Formund in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zumachen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nichtausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der

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Prüfer soll derjenige sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Der zweite Prüfer wirdvon dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt; der Themensteller kannVorschläge machen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein auswärtiger Prüfer alszweiter Prüfer hinzugezogen werden. Die einzelne Bewertung ist gemäß § 13 Abs. 1vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Bei nicht übereinstimmender Bewertungdurch die beiden Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel derEinzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt dieDifferenz mehr als 1,0, bestimmt der Diplom-Prüfungsausschuß unter Hinzuziehung einesdritten Prüfers die Note.

§ 20 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

(1) Die Dauer der in § 17 Abs. 7 und 8 genannten Klausurarbeiten beträgt jeweils vierStunden.

(2) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mitbegrenzten Hilfsmitteln ein wissenschaftliches Problem mit den geläufigen Methoden desjeweiligen Prüfungsfaches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(3) Die Aufgabenstellung einer Klausurarbeit kann in der Beantwortung von Fragen oderin der Bearbeitung eines Themas bestehen. Bei Themen-Klausurarbeiten sind demKandidaten drei Themen zur Auswahl anzubieten.

(4) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 13 Abs. 1 zu bewerten. Hiervonkann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zumachen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel derEinzelbewertungen.

(5) Soweit Hilfsmittel für die Klausurarbeiten vorgesehen sind, wird dies dem Prüflingrechtzeitig mitgeteilt.

(6) Die mündlichen Prüfungen dauern je Prüfling in Psychologie oder Soziologie,Allgemeiner Erziehungswissenschaft oder Allgemeiner Heilpädagogik, dem gewähltenStudienschwerpunkt der Speziellen Erziehungswissenschaft und im Wahlpflichtfachjeweils 40 Minuten.

(7) In den mündlichen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, daß er dieZusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in dieseZusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll fernerfestgestellt werden, ob der Prüfling über breites und vertieftes Grundlagenwissen verfügt.

(8) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigenBeisitzers (§ 6 Abs. 1 Satz 5) oder vor zwei Prüfern als Einzelprüfungen oder alsGruppenprüfungen mit zwei Prüflingen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einemPrüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer bzw. denzweiten Prüfer zu hören.

(9) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächernsind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist demPrüfling im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

(10) Studierende, die sich in einer der darauffolgenden Prüfungsphasen der

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Diplomprüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisseals Zuhörer zugelassen werden, sofern nicht ein Prüfling widerspricht oder bereitsschriftlich widersprochen hat (§ 16 Abs. 2 Nr. 5). Die Zulassung erstreckt sich nicht aufdie Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

§ 21 Zusatzfächer

(1) Der Prüfling kann sich über das von ihm gewählte Wahlpflichtfach hinaus einerPrüfung in weiteren Wahlpflichtfächern unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings alsAnhang zum Zeugnis bescheinigt, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nichtberücksichtigt.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sowie für dieBildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenndie Diplomarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist und jede Fachnotemindestens "ausreichend" ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note derDiplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit doppelt gewichtet wird.

(3) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstellehinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt,wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet worden ist und der Durchschnitt aller anderenNoten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,3 ist.

(5) Die Bewertung der Diplomarbeit wird dem Prüfling innerhalb von acht Wochen nachAbgabe, die Bewertung der Fachprüfungen innerhalb von sechs Wochen nach der letztenPrüfungsleistung mitgeteilt.

§ 23 Freiversuch

(1) Legt der Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit von neun Fachsemestern gemäß § 3Abs. 1 und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab undbesteht diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiterFreiversuch ist ausgeschlossen.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

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(2) Diese Freiversuchsregelung kann gemäß § 17 Abs. 1 nur ein Prüfling in Anspruchnehmen, der spätestens bis zum Abschluß des 7. Fachsemesters seine Zulassung zurDiplomprüfung beantragt und seine Diplomarbeit als erste Prüfungsleistung abgelieferthat, sofern diese mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2bleiben unberührt.

(3) Fachsemester sind die im Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft absolviertenoder für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft anerkannten Studiensemester.

(4) Bei der Berechnung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeiten bleiben Fachsemesterunberücksichtigt und gelten als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislichwegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund amStudium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wennmindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fallder Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztlicheUntersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt,das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeitergeben.

(5) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn derPrüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem erdie Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darinLehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens achtSemesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweiserworben hat.

(6) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zweiSemestern, unberücksichtigt, wenn bei dem Prüfling die Voraussetzungen des § 90 a Abs.4 und 6 UG gegeben sind.

(7) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an der Universität zuKöln einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist rechtzeitig zum nächstenPrüfungstermin zu stellen.

(8) Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, wird dieseFachnote der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt.

§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" (5,0) Leistung einmal wiederholtwerden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 5 Satz 3genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei Anfertigung seiner erstenDiplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Jede Fachprüfung kann bei "nicht ausreichender" (5,0) Leistung zweimal wiederholtwerden.

(3) Die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abzulegen sind, bestimmtder Diplom-Prüfungsausschuß. § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6 und Abs. 2 gelten entsprechend.

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§ 25 Zeugnis

(1) Hat der Prüfling die Diplomprüfung bestanden, erhält er über das Ergebnis einZeugnis. § 15 gilt entsprechend.

In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie derStudienschwerpunkt aufgenommen. Gegebenenfalls können ferner - auf Antrag desPrüflings - das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (§ 21) und die bis zumAbschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer als Anhang zum Zeugnisbescheinigt werden.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbrachtworden ist.

§ 26 Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Absolventen ein Diplom mit dem Datum desZeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2beurkundet.

(2) Das Diplom wird von dem Dekan, der Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, undvon dem Dekan, der stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist,unterzeichnet und gesiegelt.

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach derAushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Diplom-Prüfungsausschuß nachträglichdie Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuschthat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestandenerklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daßder Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach derAushändigung des Zeugnisses bekannt, wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfunggeheilt. Hat der Prüflimg die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet derDiplom-Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für dasLand Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zuerteilen. Kann kein neues Prüfungszeugnis erteilt werden, wird auch das Diplomeingezogen; damit entfällt das Recht zur Führung des Diplomgrads.

(5) Eine Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 ist nach einer Fristvon fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses und des Diplomsausgeschlossen.

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird den Absolventen auf Antrag Einsicht inihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in diePrüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beimVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende desPrüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab demWintersemester 1997/98 erstmalig für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft ander Universität zu Köln eingeschrieben worden sind. Für Studierende, die bereits vor demWintersemester 1997/98 für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft an derUniversität zu Köln eingeschrieben waren, ist die im Sommersemester 1997 geltendePrüfungsordnung maßgeblich, es sei denn, daß sie mit dem Antrag auf Zulassung zurDiplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung schriftlich die Anwendung der neuenPrüfungsordnung beantragen. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnungist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der dieErstprüfung abgelegt wurde.

§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft *.Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den StudiengangErziehungswissenschaft an der Universität zu Köln vom 7. Februar 1990 (GA Bl. NW. S.259) außer Kraft. § 29 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schuleund Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des LandesNordrhein-Westfalen (GA Bl. NW) veröffentlicht.

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* veröffentlicht im GA Bl. NW vom 15.02.1998, S. 96

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 18. Juni 1997, derErziehungswissenschaftlichen Fakultät vom 18. Juni 1997, der Heilpädagogischen Fakultät vom 23.Juni 1997 und des Senats der Universität zu Köln vom 2. Juli 1997 sowie der Genehmigung desRektors der Universität zu Köln vom 14. Juli 1997.

Köln, den 14. Juli 1997 Der Rektor