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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: [email protected] DVR 0078182, ERsB 9110020126183 Ort, Datum: Salzburg, 12.6.2019 Zahlen/Números: 405-7/610/1/12-2019, 405-7/611/1/12-2019 und/e 405-7/612/1/12-2019 Betreff/Assunto: BA BB AA, AD AE, Portugal; Übertretungen gemäß/contravenção segundo Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – Beschwerden/reclamações IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerden des BA BB AA, AD AE, Portugal, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.3.2018, Zahlen xxxxxxx-2017 (zu Zahl 405-7/610), yyyyyyyy-2017 (zu Zahl 405-7/611) und zzzzzzzzz-2017 (zu Zahl 405-7/612), z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird - der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl xxxxxxx-2017 Folge ge- geben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafver- fahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. - die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl yyyyyyyy-2017 als unbe- gründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin FGH LDA mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Eu- ropäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in AD AE, Portugal, zu ver- antworten, dass die Arbeitgeberin, wie Organe des Finanzamtes St. Johann

IM NAMEN DER REPUBLIK - ris.bka.gv.at

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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30

Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893

E-Mail: [email protected]

DVR 0078182, ERsB 9110020126183

Ort, Datum:

Salzburg, 12.6.2019

Zahlen/Números:

405-7/610/1/12-2019, 405-7/611/1/12-2019

und/e 405-7/612/1/12-2019

Betreff/Assunto:

BA BB AA, AD AE, Portugal;

Übertretungen gemäß/contravenção segundo Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) – Beschwerden/reclamações

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher

über die Beschwerden des BA BB AA, AD AE, Portugal, gegen die Straferkenntnisse der

Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.3.2018, Zahlen xxxxxxx-2017 (zu Zahl

405-7/610), yyyyyyyy-2017 (zu Zahl 405-7/611) und zzzzzzzzz-2017 (zu Zahl

405-7/612),

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird

- der Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl xxxxxxx-2017 Folge ge-

geben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafver-

fahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

- die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl yyyyyyyy-2017 als unbe-

gründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der

Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1

VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Arbeitgeberin FGH LDA mit

Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Eu-

ropäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in AD AE, Portugal, zu ver-

antworten, dass die Arbeitgeberin, wie Organe des Finanzamtes St. Johann

405-7/610-612/1/12-2019 2/19

Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, am 06.04.2017 um 13:00 Uhr bei einer Kon-

trolle auf der Baustelle Hotel ZB, ZCstraße 116, ZA, festgestellt haben, während

der Entsendung der nachstehend angeführten Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag

oder Dienstzettel, Lohnzettel, keine Lohnzahlungsnachweise oder Banküberwei-

sungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen be-

treffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem auf dieser Baustelle be-

schäftigten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichi-

schen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Ar-

beits(Einsatz)ort bereitgehalten hat."

- die Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit der Zahl zzzzzzzzz-2017 als unbe-

gründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe be-

stätigt, dass bei der übertretenen Norm vor "§ 26 (1) Z 1" eingefügt wird: "§ 19

iVm".

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den

Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Zahl 405-7/611 in Höhe von € 3.200 und zu

Zahl 405-7/612 in Höhe von € 1.600 – insgesamt sohin in Höhe von € 4.800 – zu

leisten. Für das Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/610 fallen gemäß § 52 Abs 8

VwGVG für den Beschwerdeführer keine Kosten an.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der

Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft

Zell am See, IBAN: vvvvvvvvvvvvvvvv, Verwendungszweck: xxxxxxx-2017, yyyyyyyy-

2017, zzzzzzzzz-2017) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

EM NOME DA REPÚBLICA

O Landesverwaltungsgericht Salzburg (Tribunal Administrativo Regional de Salzburgo)

proferiu através do juiz Mag. Walter Oberascher em relação às reclamações apresentadas

por BA BB AA, AD AE, Portugal, contra as decisões penais da Bezirkshauptmannschaft

Zell am See (Autoridade Administrativa Regional de Zell am See) de 20/3/2018, números

xxxxxxx-2017 (com referência ao número 405-7/610), yyyyyyyy-2017 (com referência

ao número 405-7/611) e zzzzzzzzz-2017 (com referência ao número 405-7/612),

a c o r d ã o :

I. Nos termos dos §§ 38 e 50 VwGVG (Lei relativa aos procedimentos nos tribunais

administrativos) foi

405-7/610-612/1/12-2019 3/19

- a acusação contra a decisão penal com o número xxxxxxx-2017 está a ser segui-

da, pelo que a pena contestada é anulada e o procedimento de sanção administ-

rativa é encerrado em conformidade com a § 45 n° 1 dígito 2 da VStG (Lei penal

administrativa).

- a reclamação contra a decisão penal com o número yyyyyyyy-2017 é rejeitada

como infundada e a decisão penal confirmada, desde que a condenação seja do

seguinte teor:

"Na sua função de gerente conforme ao direito comercial e portanto de órgão

designado para a representação em assuntos externos nos termos do § 9 n° 1

VStG (Lei penal administrativa) da entidade patronal FGH LDA com sede empre-

sarial num Estado-Membro da União Européia ou do Espaço Económico Europeu

diferente da Áustria, ou seja na AD AE, Portugal, recai sobre si a responsabilid-

ade de que a entidade patronal, como órgãos da Administração Fiscal de St. Jo-

hann Tamsweg Zell am See, a Polícia Financeira, constataram durante um con-

trolo em 06/04/2017 às 13:00 horas no local de obras do Hotel ZB, ZCstraße

116, ZA, não tinha mantido à disposição, durante o destacamento do trabalha-

dores mencionados a seguir, um contrato de trabalho ou folha de serviço, folha

de salário, comprovativos de pagamento do salário ou comprovativos de trans-

ferência bancária, registos de salário, registos dos tempos de trabalho e docu-

mentação respeitante à categoria salarial, com o fim de verificar a remuneração

devida em língua alemã segundo a legislação austríaca para a duração das ac-

tividades do trabalhadores destacado no local (actuação) de trabalho."

- o recurso interposto da infração com o número zzzzzzzzz-2017 foi julgado impro-

cedente e a infração penal contra a infração foi confirmada, com a ressalva de

que, no caso da norma transmitida, deve ser inserida a expressão "§ 26 (1) Z

1": "§ 19 iVm" (§ 19 em conjunto com).

II. Nos termos do § 52 n°s 1 e 2 VwGVG, o reclamante deve pagar uma contribuição

às despesas do procedimento de reclamação com referência ao número 405-7/611

no valor de € 3.200 e em 405-7/612 de € 1.600, totalizando € 4.800. Com referên-

cia aos procedimentos de reclamação referentes aos número 405-7/610 não ocor-

rem custos para o reclamante conforme ao § 52 n° 8 VwGVG.

III. Contra esta decisão a revista ordinária dirigida ao Verwaltungsgerichtshof (Tribunal

Administrativo) nos termos do artigo 133 n° 4 B-VG (Lei da Constituição austríaca)

não é admissível.

Nota: As multas administrativas, bem como as custas processuais (o tribunal administra-

tivo e o tribunal administrativo) foram aplicadas à autoridade (Bezirkshaupvermannschaft

Zell am See, IBAN: vvvvvvvvvvvvvvvv, Utilização: xxxxxxx-2017, yyyyyyyy-2017,

zzzzzzzzz-2017) a pagar (cf. § 54b n° 1 VStG).

405-7/610-612/1/12-2019 4/19

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft

Zell am See vom 20.3.2018, Zahl xxxxxxx-2017, wurde dem Beschuldigten folgende

Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung: 06.04.2017 um 13:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung: ZA, ZCstraße 116

Baustelle Hotel ZB

Sie haben als Verantwortlicher für die Firma FGH LDA mit Sitz in AF no.109 AD AE, Por-

tugal, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und

somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass entgegen § 12(1) Z 3 LSD-BG die Lohnun-

terlagen im Sinne des § 22(1) LSD-BG nicht vollständig bis zum Ablauf des der Aufforde-

rung (06.04.2017) zweitfolgenden Werktages abgesendet wurden. Es wurden zwar Lohn-

unterlagen nach Kontrollende um 16:43 Uhr per E-Mail übermittelt, jedoch nicht vollzäh-

lig. Arbeitsverträge wurden in deutscher Sprache übermittelt, jedoch sind die Formulie-

rungen in deutscher Sprache unzureichend und teilweise nicht verständlich. Weiters wur-

den keine Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsand-

ten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften gebührenden Entgelts übermittelt.

Na sua qualidade de responsável pela firma FGH LDA, com sede na AF n.º 109, AD AE,

Portugal, e agindo, portanto, nos termos do disposto no art. 9, n.º 1, da lei penal admi-

nistrativa [VStG], como um órgão com competência para a representação externa da

firma e, assim, como entidade empregadora, o Senhor é responsável pelo facto de que,

ao contrário do disposto no art. 12(1) n.º 3 da lei de combate ao dumping salarial e soci-

al [LSD-BG], os documentos salariais, tal como previsto no art. 22 (1) da lei de combate

ao dumping salarial e social [LSD-BG] não foram enviados, na íntegra, até o final do se-

gundo dia útil seguinte à data referida na solicitação (06.04.2017). Na realidade, foram

enviados documentos salariais por correio eletrónico, às 16:43 horas, depois de concluído

o controlo, mas tais documentos não estavam completos. Foram enviados contratos de

trabalho em língua alemã, mas estavam formulados, em língua alemã, de modo incom-

pleto sendo, parcialmente, incompreensíveis. Além disso, não foram enviados documen-

tos referentes à categoria salarial para verificação da remuneração devida ao trabalhador

destacado, durante o período de emprego, ao abrigo da legislação austríaca.

1. Arbeiter (Trabalhador): EF EG, geb. eeee

Staatsangehörigkeit: Portugal

2. Arbeiter (Trabalhador): FA FB, geb. ffff

Staatsangehörigkeit: Portugal

3. Arbeiter (Trabalhador): GA GB, geb. gggg

Staatsangehörigkeit: Portugal

4. Arbeiter (Trabalhador): HA HB, geb. hhhh

Staatsangehörigkeit: Portugal

5. Arbeiter (Trabalhador): IA IB, geb. iiii

Staatsangehörigkeit: Portugal

405-7/610-612/1/12-2019 5/19

6. Arbeiter (Trabalhador): JA JB, geb. jjjj

Staatsangehörigkeit: Portugal

7. Arbeiter (Trabalhador): KA KB, geb. kkkk

Staatsangehörigkeit: Portugal

8. Arbeiter (Trabalhador): LA LB, geb. llll

Staatsangehörigkeit: Portugal"

Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 iVm § 12 Abs 1

Z 3 LSD-BG begangen und wurde deshalb gemäß § 27 Abs 1 erster Strafrahmen leg cit

eine Verwaltungsstrafe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) pro Arbeitnehmer

– insgesamt sohin in Höhe von € 8.000 – gegen den Beschuldigten verhängt.

Mit dem Straferkenntnis zu Zahl yyyyyyyy-2017 wurde der Beschuldigte bestraft, weil er

als Verantwortlicher der FGH LDA mit Sitz in AD AE, Portugal, also als gemäß § 9 Abs 1

VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verant-

worten habe, dass die oben genannten Arbeiter am 6.4.2017 um 13:00 Uhr auf der Bau-

stelle Hotel ZB, ZCstraße 116, ZA, beschäftigt wurden, obwohl die in § 22 Abs 1 LSD-BG

normierten Lohnunterlagen nicht am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden. Dadurch

habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Z 1 iVm § 22 Abs 1 LSD-BG begangen

und wurde deshalb gegen ihn gemäß § 28 dritter Strafrahmen leg cit für jeden Arbeit-

nehmer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 2.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) –

insgesamt sohin in Höhe von € 16.000 – verhängt.

Schließlich wurde dem Beschuldigten als Verantwortlichem der Arbeitgeberin mit Strafer-

kenntnis zu Zahl zzzzzzzzz-2017 eine Übertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG

angelastet, weil die oben angeführten acht Arbeiter auf dieser Baustelle beschäftigt

wurden, obwohl die Meldung gemäß § 19 Abs 3 LSD-BG an die Zentrale Koordinations-

stelle nicht vollständig erstattet worden ist; alle vorgelegten und nachgereichten ZKO 3

Meldungen enthielten keine Angaben betreffend die kontrollierte Baustelle. Wegen dieser

Übertretung wurde gegen den Beschuldigten gemäß § 26 Abs 1 erster Strafrahmen leg

cit eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) pro Arbeit-

nehmer verhängt, insgesamt sohin eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 8.000.

Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb

offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher die Straferkenntnisse zur

Gänze angefochten und als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie

unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden; als Begründung führte er Fol-

gendes aus:

"Unstrittig ist, dass die FGH LDA an Baustelle Hotel ZB, ZCstraße 116, ZA beauftragt

wurde und die angetroffenen Arbeiter am 06.04.2017 für diese tätig waren.

Für sämtliche Personen wurden vor Arbeitsantritt die notwendigen behördlichen und

dienstvertraglich vorgesehenen Unterlagen vorbereitet bzw. ausgestellt.

405-7/610-612/1/12-2019 6/19

Die Mitarbeiter sind bei der Krankenkasse ordnungsgemäß gemeldet worden, es gab die

entsprechenden Meldungen A1. Ebenso wurden die Mitarbeiter vor Entsendung mittels

ZKO-Meldung angemeldet.

Grundsätzlich sind sämtliche, bereitzuhaltende Unterlagen, gesammelt für die Mannschaft

zu verwahren. Gegenständlich werden Bewehrungsarbeiten durchgeführt, die Mitarbeiter

sind daher während der Arbeitsleistung nicht in der Lage, ordnungsgemäß Papiere im

größeren Umfang am Körper mitzuführen. Dies wäre auch unzumutbar. Es wird deshalb

eine Mappe mit sämtlichen Arbeitspapieren im Fahrzeug des Vorarbeiters in Verwahrung

gehalten. Die FGH LDA verfügt über kein Baubüro oder eine sonstige verschließbare orts-

gebundene Verwahrstelle.

Nach der Verordnung (EG) 883/2004 ist nicht vorgesehen, dass der Mitarbeiter PD A1

immer mitführen muss. Vielmehr hat der zuständige Sozialversicherungsträger im Fall

einer Kontrolle Informationen über die Zuständigkeit auf elektronischem Weg zur Verfü-

gung zu stellen. Im Übrigen sind noch während der Kontrolltätigkeit A1-Formuare über-

mittelt worden, wie der Bericht der Finanzpolizei festhält.

Grundsätzlich ist die Finanzpolizei auch in der Lage, die ZKO-Meldungen elektronisch ab-

zufragen, sodass unzweifelhaft auch ohne Vorlage von Dokumenten der Umstand der

Meldung festgestellt werden konnte. Dass die Meldung unvollständig gewesen wäre, wird

bloß hinsichtlich der angeführten Baustelle, vorgehalten.

Wie bereits ausgeführt, ist die Behörde im Besitz der elektronischen ZKO-Meldungen,

weshalb sich grundsätzlich die Notwendigkeit einer Übermittlung nur auf den Nachweis

der Bereithaltung beziehen kann.

Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass über die Baufirma MM Bau ermit-

telt wurde, wer eine allfällige Ansprechperson sein kann, ist den einschreitenden Beam-

ten vorzuhalten, dass auf den entsprechenden Meldungen als Polier bzw. Vorarbeiter die

Person bezeichnet ist, die die notwendigen Unterlagen bereithält und auch hinlänglich der

deutschen Sprache mächtig ist. Demgegenüber wurde offensichtlich nicht einmal ver-

sucht diesen verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Vorarbeiter zu kontaktieren, sondern

wurde über Zuruf der Subauftraggeber in Erfahrung gebracht.

Da dieser weder Personalhoheit über die Mitarbeiter der FGH LDA innehat oder ausübt

und auch nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen ist, konnte dieser entsprechen-

de vollständig Unterlagen auch nicht übermitteln.

Herr PP ist im Übrigen mir zwar vom Sehen bekannt - kann jedoch hinsichtlich der FGH

LDA bzw. meiner Person keinerlei verbindliche Zusagen machen! Dieser hatte darüber

hinaus von mir weder eine Berechtigung, noch faktisch die Möglichkeit Zusagen zu ma-

chen oder diese umzusetzen!

Hätte die Finanzpolizei demgegenüber nicht unbeteiligte Dritte, sondern mich bzw. einen

Vertreter der FGH LDA kontaktiert, hätte innerhalb der vorgesehenen Frist das entspre-

chende vollständige Urkundenkonvolut übermittelt werden können.

Das Zustandekommen der mangelhaften Verfügbarkeit sowie der verspäteten Übersen-

dung von Unterlagen hat die bescheiderlassende Behörde nicht geprüft und ist das Ver-

fahren daher mangelhaft geblieben. Mich trifft daran kein Verschulden.

Beweis: Meine Einvernahme:

anlässlich der Einvernahme vorzulegende Urkunden.

Zeugenschaftliche Einvernahme der angetroffenen Mitarbeiter

gem. Straferkenntnis

405-7/610-612/1/12-2019 7/19

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass Lohnunterlagen nicht bereitgehalten worden sind, ist

abermals auf den bereits oben ausgeführten Umstand zu verweisen, dass sämtliche Un-

terlagen aufgrund der vor Ort gegebenen Baustellensituation von den Mitarbeitern nicht

am Mann getragen werden können. Die Mitarbeiter führen Eisenbiegearbeiten durch, es

ist ihnen daher unzumutbar, ein Konvolut von Papierunterlagen im größeren Umfang am

Körper mitzuführen. Auf die innerbetrieblich daher bestehende Übung, wie oben darge-

stellt, wird verwiesen. Aus einer kurzfristigen Abwesenheit von der Baustelle kann ein

Verschulden darüber hinaus ebenso nicht abgeleitet werden. Eine dauernde Anwesenheit

ohne jeglicher Unterbrechung auf der Baustelle ist unzumutbar. Im Übrigen wurde Vor-

kehrung für den Fall einer Kontrolle getroffen, die jedoch durch das Herantreten der Fi-

nanzpolizei an unbeteiligte Dritte ausgehebelt wurde.

Beweis: Wie bisher.

Sämtliche unserer Mitarbeiter haben gültige Arbeitsverträge für Eisenbiegearbeiten (Ei-

senbieger/Arbeiter), diese liegen in den wesentlichen Bestandteilen, insbesondere hin-

sichtlich der während der Dauer der Entsendung gebührenden Entlohnung (Euro 13,02,

bzw. Euro 13,64 brutto pro Stunde) auch übersetzt vor. Aus den Arbeitsunterlagen ist

daher die Lohneinstufung ersichtlich.

Beweis: Wie bisher.

Arbeitsverträge

Lohnabrechnungen

Unerfindlich ist der Hinweis auf die Qualität der Arbeitsverträge 'es sind die Formulierun-

gen in deutscher Sprache unzureichend und teilweise nicht verständlich' - sieht der § 22

Abs 1 LSD-BG diesbezüglich doch diesbezüglich keine Verpflichtung vor: '...das für die

Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Ent-

gelt in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits- (Einsatz) Ort

bereitzuhalten...'

Im Übrigen sind Lohnunterlagen gemäß § 22 bei der gemeldeten Ansprechperson abzu-

fragen - dies ist gegenständlich nicht erfolgt.

Soweit mir bekannt ist, sind die Meldungen vollständig erstattet worden. Die Behörde

führt dazu auch aus, gemäß § 19 Abs 3 LSD-BG wären Meldungen unvollständig erstattet

worden, insofern als keine Angaben betreffend die kontrollierte Baustelle vorhanden wa-

ren. Die ZKO Entsendemeldungen stammen aus dem Jahr 2016, das LSD-BG entfaltet

seine Gültigkeit grundsätzlich seit 01.01.2017. In der Vorgängerbestimmung des § 7b

Abs 4 AVRAG bestand die gegenständliche Verpflichtung in dieser Art nicht. Nachträgliche

Änderungen i.S. des LSD-BG sind nicht eingetreten, sodass vorweg nicht davon ausge-

gangen werden musste bzw. nicht erkennbar war, dass eine Änderungsmeldung diesbe-

züglich zu erstatten ist.

Beweis: meine Einvernahme, anlässlich meiner Einvernahme vorzulegende

Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie Meldungen

Die Behörde nimmt weiters eine unzulässige Kumulierung von Strafen vor. Beim Nicht-

übermitteln erforderlicher Unterlagen nach § 27 LSD-BG handelt es sich um das allge-

meine Delikt, beim Nichtbereithalten der erforderlichen Unterlagen nach § 26 LSD-BG,

bzw. von Lohnunterlagen nach § 28 LSD-BG jeweils um das spezielle Delikt. Es liegt so-

mit Scheinkonkurrenz vor - eine Bestrafung nach dem speziellen Delikt geht vor, sodass

eine zusätzliche Bestrafung nach dem allgemeinen Delikt nicht in Frage kommt.

Zusammengefasst ist das Verfahren mangelhaft geblieben, da die mich entlastenden Um-

stände nicht in Betracht gezogen wurden.

405-7/610-612/1/12-2019 8/19

Ich hatte unverschuldet von der Kontrolle Unkenntnis. Es wurden geeignete betriebliche

Umsetzungsmaßnahmen getroffen, um im Rahmen einer Kontrolle sämtliche notwendi-

gen Unterlagen vorweisen zu können. Unvorhersehbar war für mich der Zeitpunkt der

Kontrolle und meine, bzw. des Vorarbeiters zu diesem Zeitpunkt tatsächliche Ortsabwe-

senheit. Eine durchgehende Anwesenheitsverpflichtung sieht das Gesetz nicht vor und

wäre eine solche unzumutbar. Auch bei vergleichbaren inländischen Unternehmen be-

steht keinerlei derartige Verpflichtung.

Grundsätzlich trachte ich danach, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, unser

Unternehmen ist soweit für mich ersichtlich bislang nicht auffällig geworden. Ich habe

(außer in Zusammenhang mit der gegenständlichen Baustelle) bisher keinerlei Übertre-

tungen, insbesondere des LSD-BG zu verantworten. Ich war am Verfallstag an der in Be-

zug genommenen Baustelle zum Kontrollzeitpunkt nicht vor Ort und konnte sohin nicht

unmittelbar die geforderten Unterlagen vorweisen. Es war jedoch Vorkehrung dafür ge-

troffen, dass diese im Inland zur jederzeitigen Verfügung bereitgehalten werden.

Die einschreitende Finanzpolizei hat mir keine Nachricht hinterlassen, in welcher auf die

Amtshandlung hingewiesen wurde bzw. ich auf die im Gesetz genannte Möglichkeit, feh-

lende bzw. nicht vorgefundene Urkunden, die sich im Inland befinden, binnen zwei Tagen

zu übermitteln, hingewiesen werde. Hätte die Behörde dies getan, insbesondere auch

aufgezeigt welche Informationen gegebenenfalls fehlen oder von Nöten sind, so wäre ich

in die Lage versetzt worden, mich entsprechend den vom Gesetz eingeräumten Möglich-

keiten zu verhalten.

Gegenständlich überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich

und liegt sohin kein Hindernis vor, entsprechend § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur

Hälfte zu unterschreiten, sofern die Behörde dennoch von strafbarem Verhalten ausgeht.

Beweis: Meine Einvernahme,

w.o.

3. Anträge:

Ich stelle daher nachstehende

ANTRÄGE:

Das Verwaltungsgericht möge:

1) eine mündliche Verhandlung anberaumen,

2) die angefochtenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zell am See AZ xxxxxxx-

2017, 3060-369/24756-2017 und zzzzzzzzz-2017 vom 20.03.2018 ersatzlos aufheben

und die Verfahren einstellen, in eventu

3) die Strafe schuld- und tatangemessen infolge Vorliegens der Voraussetzungen des

§ 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe herabsetzen."

405-7/610-612/1/12-2019 9/19

In dieser Angelegenheit beraumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg für 14.3.2019

eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 12.3.2019 teilte der

Rechtsvertreter des Beschuldigten mit, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung

anreisen könne, weshalb auf das Beweismittel der Parteienvernehmung verzichtet werde;

zumal weitere unmittelbare Beweismittel sohin nicht zur Verfügung stünden, ergehe dar-

über hinaus der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gleichzei-

tig gab der Rechtsvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. In der

Folge verzichtete auch die Abgabenbehörde auf die Durchführung einer Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen

Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der FGH LDA mit Sitz in AD AE,

Portugal. Bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team 50 für das Finanzamt

St. Johann Tamsweg Zell am See) am 6.4.2017 um 13:00 Uhr auf der Baustelle Hotel

ZB, ZCstraße 116, ZA, wurden acht Arbeitnehmer der FGH LDA, nämlich EF EG, geb. ee-

ee, FA FB, geb. ffff, GA GB, geb. gggg, HA HB, geb. hhhh, IA IB, geb. iiii, JA JB, geb. jjjj,

KA KB, geb. kkkk, LA LB, geb. llll, arbeitend beim Baustahlverlegen angetroffen. Danach

gefragt konnten diese Arbeitnehmer zunächst keine Lohnunterlagen vorlegen; während

der Kontrolle wurden Arbeitsverträge ("Contrato de trabalho a termo incerto") für drei

Arbeitnehmer in portugiesischer Sprache vorgelegt. In den – zum Teil ebenfalls auf der

Baustelle vorhandenen - ZKO 3 Meldungen für die acht entsandten Arbeitnehmer vom

6.1.2017 bzw 11.1.2017 war bei den Orten der Beschäftigung in Österreich die gegen-

ständliche Baustelle nicht angeführt. In den ZKO-Meldungen scheinen die FGH LDA als

Arbeitgeberin und der Beschuldigte als der zur Vertretung der Arbeitgeberin nach außen

Berufene sowie eine Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens auf. Als

Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG aus dem Kreis der nach Österreich entsandten Ar-

beitnehmer ist MA MB mit einer Adresse in Siegsdorf in Deutschland (ohne Telefonnum-

mer und E-Mail-Adresse) angeführt.

Nachdem die Kontrollorgane mit den beiden Ansprechpersonen der mit den Eisenverlege-

arbeiten auf dieser Baustelle beauftragten CBA Bautechnik GmbH Kontakt aufgenommen,

diesen den Sachverhalt mitgeteilt und gefragt hatten, ob für sie die Möglichkeit bestehe,

zu den geforderten Unterlagen zu kommen, sagte einer der beiden, Herr PP, zu, sich da-

rum zu kümmern, und wurde dieser um 14:07 Uhr telefonisch aufgefordert, umgehend

die erforderlichen Unterlagen per E-Mail an die Finanzpolizei zu übermitteln. Um 14:42

Uhr schickte der Einsatzleiter die Aufforderung, die Unterlagen der portugiesischen Arbei-

ter [ZKO-Meldungen, in denen die Baustelle vermerkt ist; A 1-Formulare und Lohnunter-

lagen in deutscher Sprache (Arbeitsverträge, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweis

oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Un-

terlagen betreffend der Lohneinstufung)] sowie den Vertrag der CBA Bautechnik GmbH

mit der FGH LDA unverzüglich an die Finanzpolizei zu übermitteln bzw bis spätestens

405-7/610-612/1/12-2019 10/19

10.4.2017 nachzureichen, zudem schriftlich an die E-Mail-Adresse der CBA Bautechnik

GmbH.

Noch während der Kontrolle, die bis 15:10 Uhr dauerte, wurden von der E-Mail-Adresse

der CBA Bautechnik GmbH A 1-Sozialversicherungsdokumente für die Arbeiter gesendet.

In weiterer Folge wurden um 16:43 Uhr von der E-Mail-Adresse [email protected] Unterlagen per

E-Mail an die Finanzpolizei übermittelt. Dabei handelte es sich um Lohnabrechnungen in

portugiesischer Sprache ("recibo de remunerações"), Arbeitszeitlisten in portugiesischer

Sprache sowie Arbeitsverträge in mangelhafter Übersetzung in Deutsch ("Arbeitsvertrag

term uncertain") für die acht Arbeiter.

Dieser Sachverhalt war als erwiesen anzusehen und der gegenständlichen Entscheidung

zugrunde zu legen. Diese Feststellungen stützen sich auf die in den Akten der belangten

Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg befindlichen und insoferne unbe-

denklichen Unterlagen (Strafantrag samt Beilagen; Fotos der bei der Kontrolle der ange-

troffenen Arbeitnehmer, der Personalausweise und der vorgelegten Unterlagen; Kopien

der Personenblätter, Ausdrucke der E-Mails samt der an die Abgabenbehörde übermittel-

ten Unterlagen). Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschuldigten im Wesentlichen

nicht bestritten, im Verfahren rechtfertigte sich dieser zusammengefasst damit, ein Mit-

führen der Papiere am Körper sei für die Arbeiter nicht zumutbar gewesen, die ZKO-Mel-

dungen könnten von der Finanzpolizei elektronisch abgefragt werden und stammten die-

se aus dem Jahr 2016, in dem noch die Vorgängerbestimmung des AVRAG in Geltung

stand. Im Übrigen sei kein Vertreter der FGH LDA zur Übermittlung von Unterlagen auf-

gefordert worden und seien die Lohnunterlagen bei der gemeldeten Ansprechperson ab-

zufragen gewesen; auch habe der Beschuldigte unverschuldet von der Kontrolle keine

Kenntnis erlangt.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist für die Einhaltung der Verwal-

tungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften,

sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant-

wortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertre-

tung nach außen berufen ist. Bei einer LDA - somit einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung (GmbH) - ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach

außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsvertrags-

rechts-Anpassungsgesetzes verantwortlich (vgl zB VwGH vom 25.9.1992, 92/09/0161).

Die Bestimmung des § 22 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-

BG), BGBl I Nr 44/2016, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Bereithaltung von Lohnunterlagen

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 haben während der Dau-

er der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19

405-7/610-612/1/12-2019 11/19

Abs 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates

über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen

Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzah-

lungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeich-

nungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsand-

ten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag,

am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbei-

ter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung

in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzel-

nen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in

deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages

wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort

bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der

einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf

die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß

Anwendung. …"

Wer als Arbeitgeber entgegen dieser Bestimmung die Lohnunterlagen nicht bereithält,

begeht gemäß § 28 Z 1 LSD-BG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks-

verwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 1.000 bis

€ 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitneh-

mer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000,

im Wiederholungsfall von € 4.000 bis € 50.000 zu bestrafen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG sind die Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten

der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer

mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die

zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Ent-

gelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in

die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablich-

tungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu for-

dern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werk-

tages abzusenden sind.

Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen dieser Bestimmung nicht übermittelt, begeht

gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwal-

tungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von € 500 bis € 5.000, im Wieder-

holungsfall von € 1.000 bis € 10.000 zu bestrafen.

§ 19 LSD-BG lautet auszugsweise wie folgt:

"Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat

oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Öster-

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reich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu

melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen.

Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs 3 oder Abs 4 sind unverzüglich

zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Öster-

reich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs 2

und 3 als Arbeitgeber.

(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs 1 ist vor der jeweiligen Ar-

beitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeit-

nehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu er-

statten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen

Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall

einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer ent-

sandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form

zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Meldung nach Abs 1 hat für jede Entsendung gesondert zu erfolgen und hat

folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unver-

züglich zu melden:

1. Name, Anschrift und Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand des

Arbeitgebers im Sinne des Abs 1, Umsatzsteueridentifikationsnummer,

2. Name und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Arbeitgebers,

3. Name und Anschrift der Ansprechperson nach § 23 aus dem Kreis der nach Öster-

reich entsandten Arbeitnehmer oder der in Österreich niedergelassenen zur be-

rufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (§ 21 Abs. 2 Z 4),

4. Name und Anschrift des (inländischen) Auftraggebers (Generalunternehmers),

5. die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zustän-

digen Sozialversicherungsträger sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich

entsandten Arbeitnehmer,

6. Zeitraum der Entsendung insgesamt sowie Beginn und voraussichtliche Dauer der

Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich, Dauer und Lage der ver-

einbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,

7. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvor-

schriften gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeit-

geber,

8. Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in

Österreich),

9. in den Fällen des § 21 Abs 2 Angabe der Person (genaue Anschrift) oder der

Zweigniederlassung (genaue Anschrift), bei der die Meldeunterlagen und Lohnun-

terlagen bereitgehalten werden,

10. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung

des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,

11. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeit-

gebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Be-

hörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder

eine Abschrift der Genehmigung,

12. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufent-

haltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Ge-

schäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift

der Genehmigung."

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Wer als Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung oder die Meldung über nach-

trägliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht

rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, begeht gemäß § 26 Abs 1 Z 1 leg cit eine Ver-

waltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer

mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000

zu bestrafen.

Ziel dieser Regelungen des LSD-BG, die zuvor im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsge-

setz (AVRAG) enthalten waren, ist es, zu verhindern, dass im Zusammenhang mit der

Dienstleistungsfreiheit österreichische Arbeitsbedingungen unterlaufen werden (vgl zB

Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1077 BlgNR 18. GP). Die Bestimmungen sehen da-

her zum Schutz der entsandten Dienstnehmer und des heimischen Arbeitsmarktes Pflich-

ten für Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich vor, die Dienstnehmer vorübergehend zur Ar-

beitsleistung ins Inland entsenden.

Bei den Verpflichtungen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG handelt es sich um Ausführungsbe-

stimmungen zur Entsenderichtlinie (VwGH vom 6.11.2012, 2012/09/0130; 19.3.2014,

2013/09/0159; 20.2.2014, Ro 2014/09/0017); gegen die Notwendigkeit des Bereithal-

tens der Lohnunterlagen bestehen keine europarechtlichen Bedenken (vgl zB VwGH vom

6.3.2014, 2013/11/0143). Diese Bestimmung verlangt, dass die bezeichneten Lohnunter-

lagen vollständig bereitgehalten werden, um der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen,

ob der Arbeitgeber der ihn primär treffenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer das ge-

bührende Entgelt zu entrichten, nachkommt. Mit der AVRAG-Novelle BGBl I Nr 94/2014,

mit der die Vorgängerbestimmung § 7d AVRAG hinsichtlich der bereitzuhaltenden Unter-

lagen die hier maßgebende Fassung erhielt, erfolgte eine ausdrückliche Aufzählung der

vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen, womit – den Materialien (RV 319

BlgNR 25. GP) folgend – eine "Verschärfung" hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnun-

terlagen vorgesehen und allfälligen Zweifeln in Ansehung der notwendigen Bestimmtheit

entgegengewirkt werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird eine Übertretung des § 22

Abs 1 LSD-BG schon dann verwirklicht, wenn nicht sämtliche genannten Unterlagen be-

reitgehalten werden (vgl zB VwGH vom 11.4.2018, Ra 2017/11/0219; 13.12.2018, Ra

2017/11/0276).

Nachdem im verfahrensgegenständlichen Fall für die acht zur Erbringung einer Arbeits-

leistung entsandten Arbeitnehmer die in § 22 Abs 1 LSD-BG angeführten Lohnunterlagen

auf der Baustelle unbestritten nicht bereitgehalten oder während der Kontrolle in elektro-

nischer Form zugänglich gemachen worden sind (es waren lediglich Arbeitsverträge für

drei Arbeitnehmer in portugiesischer Sprache vorhanden), ist das Tatbild der im Strafer-

kenntnis zu Zahl yyyyyyyy-2017 angelasteten Übertretungen ohne Zweifel als erfüllt an-

zusehen. Mit dem Vorbringen, die Arbeiter konnten die Unterlagen während ihrer Tätig-

keiten nicht am Körper mitführen, kann der Beschwerdeführer nichts für seine Position

gewinnen, zumal zum einen das Mitführen am Körper nicht erforderlich ist und sich zum

anderen die Möglichkeit zum Bereithalten von Unterlagen auf dieser Baustelle schon aus

405-7/610-612/1/12-2019 14/19

dem Umstand ergibt, dass Abschriften der A 1-Sozeialversicherungsdokumente und der

ZKO-Meldungen sowie drei Arbeitsverträge in portugiesischer Sprache auf der Baustelle

vorhanden waren und vorgelegt wurden. Im Übrigen sieht das Gesetz ausdrücklich die

Möglichkeit vor, die Lohnunterlagen bei der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich

zu machen.

Zum Vorwurf der nicht vollständig erstatteten Meldung an die Zentrale Koordinationsstel-

le ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG haben Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat

oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach

Österreich entsandten Arbeitnehmern vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen

Koordinationsstelle zu melden, wobei die Meldung ausschließlich automationsunterstützt

über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen hat.

Abs 3 dieser Bestimmung normiert, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat (Z 1

bis Z 12), und verpflichtet zur unverzüglichen Meldung nachträglicher Änderung dieser

Angaben. Zu diesen Angaben zählt nach § 19 Abs 3 Z 8 leg cit der "Ort (genaue Anschrift)

der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich)". Durch § 26

Abs 1 Z 1 LSD-BG wird pönalisiert, wenn die Meldung oder die Änderungsmeldung "ent-

gegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet" wird. Vor diesem Hin-

tergrund ist ein Arbeitgeber zu bestrafen, der eine erforderliche Meldung, gegebenenfalls

eine Änderungsmeldung, gar nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erstattet (vgl

zB VwGH vom 13.12.2018, Ra 2017/11/0276).

Unbestritten war die gegenständliche Baustelle in ZA und damit der Ort der Beschäfti-

gung bzw Einsatzort in Österreich in den ZKO 3-Meldungen nicht angeführt und ist der

dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand daher objektiv jedenfalls erfüllt. Der Be-

schwerdeführer kann mit seinem Vorbringen, die Meldungen stammten aus dem Jahr

2016 und habe die damals geltende Vorgängerbestimmung keine Verpflichtung in dieser

Art enthalten, schon deshalb nichts für seine Position gewinnen, weil die ZKO-Meldungen

tatsächlich am 6.1.2017 bzw 11.1.2017 erstatten worden sind. Im Übrigen ist aber auch

festzuhalten, dass die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, die

bis zum Inkrafttreten des LSD-BG in Geltung gestanden sind, ebenfalls diese Meldepflich-

ten enthalten haben (vgl § 7b Abs 3 und 4 AVRAG).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall einer sich kurz-

fristig ergebenden Änderung – was allerdings vom Beschuldigten im gegenständlichen

Fall nicht behauptet wird – der Arbeitgeber die Meldung unverzüglich vor der Arbeitsauf-

nahme zu erstatten hat. Die Kurzfristigkeit des Arbeitseinsatzes allein kann vor dem Hin-

tergrund, dass die Meldung bzw Änderungsmeldung elektronisch zu erfolgen hat, (jeden-

falls im Regelfall) nicht begründen, dass die Erfüllung der Verpflichtung, eine solche Ent-

sendung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu melden, unzumutbar wäre (VwGH vom

13.12.2018, Ra 2017/11/0276).

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Bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen gehört zum Tatbestand weder der Ein-

tritt eines Schadens noch einer Gefahr und handelt es sich daher um sogenannte "Unge-

horsamsdelikte", bei welchen gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Ver-

halten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass

ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH vom

10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). An Verschulden war jedenfalls grobe

Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Beschuldigte hätte sich rechtzeitig vor der Entsendung

von Dienstnehmern ins Ausland darüber erkundigen müssen, welche Vorschriften dabei

einzuhalten sind. Gegebenenfalls wäre er zur Einholung einer Auskunft bei geeigneter

Stelle verpflichtet gewesen und kann er sich somit nicht auf Rechtsunkenntnis berufen

(vgl zB VwGH vom 22.5.2013, 2013/03/0052).

Den Beschwerden gegen die Schuldsprüche der Straferkenntnisse zu Zahlen yyyyyyyy-

2017 und zzzzzzzzz-2017 war daher keine Folge zu geben und waren diese mit den er-

forderlichen und zulässigen Korrekturen zu bestätigen.

Zum Vorwurf, dass die (Lohn-) Unterlagen nicht vollständig bis zum Ablauf des der Auf-

forderung zweitfolgenden Werktages abgesendet worden sind:

Die Tatbestände des § 27 Abs 1 LSD-BG sind nur durch Arbeitgeber (bzw Beschäftiger) –

das heißt durch die für diese nach außen hin gesetzlich oder durch verantwortliche Beauf-

tragung Vertretungsberechtigten – verwirklichbar (vgl Schrank F./Schrank V./Lindmayr,

LSD-BG Kommentar, § 27 Rz 11). Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung kann nur

von einer Person begangen werden, die trotz Aufforderung durch die jeweilige Behörde

bzw deren Kontrollorgane die erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht in der gebotenen

Frist übermittelt (Kozak, LSD-BG § 27 Rz 3)

Eine Übertretung gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 27 Abs 1 LSD-BG wegen Nichtübermitt-

lung abverlangter Unterlagen kann ex definitione von vornherein nur dann vorliegen,

wenn eine ausdrückliche Aufforderung zur Übermittlung überhaupt stattgefunden hat (vgl

dazu VwGH vom 23.1.2019, Ra 2018/11/0216). Im vorliegenden Fall erging diese Auf-

forderung zunächst telefonisch an einen Mitarbeiter der CBA Bautechnik GmbH sowie in

der Folge schriftlich an die E-Mail-Adresse der CBA Bautechnik GmbH. Aus den von der

Finanzpolizei vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass das vom Beschuldig-

ten vertretene Unternehmen (FGH LDA), welches Arbeitgeber der auf diese Baustelle ent-

sandten Arbeitnehmer gewesen ist, oder der Beschuldigte selbst aufgefordert worden ist,

die nach dem LSD-BG erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Nachdem der Arbeitge-

ber nicht der Adressat der Aufforderung durch die Finanzpolizei gewesen ist, kann dem

Beschuldigten als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers nicht an-

gelastet werden, dass die angeforderten Unterlagen nicht vollständig bis zum Ablauf des

der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abgesendet und an die Finanzpolizei über-

mittelt worden sind.

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Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht began-

gen hat, war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben, das Straferkenntnis, Zahl

xxxxxxx-2017, aufzuheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstraf-

verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des

strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch

die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem

Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe,

soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist

auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichti-

gung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz-

buches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und

allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück-

sichtigen.

Für das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen sieht § 28 Z 1 LSD-BG bei einer erstmali-

gen Übertretung für jeden Arbeitnehmer eine Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im

Wiederholungsfall von € 2.000 bis € 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen,

für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Wiederho-

lungsfall von € 4.000 bis € 50.000 vor. Nachdem gegenständlich acht Arbeiter betroffen

sind, gelangte der dritte Strafrahmen zur Anwendung. Der Strafrahmen für das Nichter-

statten der ZKO-Meldung beträgt für jeden Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000, im Wie-

derholungsfall € 2.000 bis € 20.000. Über den Beschuldigten wurde somit jeweils die ge-

setzliche Mindeststrafe verhängt.

Mit den verletzten Rechtsvorschriften bezweckt der Gesetzgeber, dass österreichische

Arbeitsbedingungen im Zuge der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nicht unterlaufen

werden. Für in Österreich tätige Arbeitnehmer soll unter fairen Konkurrenzbedingungen

im Wirtschaftsleben sozialer Schutz, insbesondere durch die sozialversicherungsrechtliche

Meldung und behördliche Genehmigung ihrer Beschäftigung, gewährleistet werden. Eine

Kontrolle, ob diese gesetzlich verfolgten Interessen im Rahmen einer konkreten Beschäf-

tigung berücksichtigt wurden, kann nur durch die Erstattung der Meldungen und das Be-

reithalten der in den gesetzlichen Bestimmungen angeführten Unterlagen bewerkstelligt

werden. Die den Bestrafungen zugrundeliegenden Unterlassungen schädigten diese durch

die Strafdrohungen geschützten Interessen in erheblichem Maße, der Unrechtsgehalt der

Übertretungen ist daher erheblich.

Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldig-

ten zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände oder beson-

dere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für

die Anwendbarkeit der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich nicht ergeben, es wur-

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den keine Umstände vorgebracht, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgrün-

de oder ein bloß geringes Verschulden in Verbindung mit einer nur unbedeutenden Beein-

trächtigung des geschützten Rechtsgutes indiziert hätten.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte

keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus-

zugehen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entsprechen die von der belangten Be-

hörde verhängten Strafen, die jeweils die gesetzliche Mindeststrafe darstellen und im un-

tersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens liegen, sohin den Strafbemessungskriterien

des § 19 VStG. Sie waren aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschul-

digten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen

Übertretungen abzuhalten. Die Strafen erscheinen auch aus generalpräventiven Gründen

erforderlich, um zukünftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrän-

gen.

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die zitierten Gesetzesstellen. Nach der Be-

stimmung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten der

Beschwerdeverfahren zu den Zahlen 405-7/611 und 405-7/612 jeweils ein Betrag in Hö-

he von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Nachdem der Beschwerde ge-

gen das Straferkenntnis zu Zahl xxxxxxx-2017 Folge gegeben worden ist, fielen für den

Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG im Beschwerdeverfahren zu Zahl 405-7/610

keine Kosten an.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133

Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-

richtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vor-

liegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurtei-

len und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu

lösenden Rechtsfrage vor.

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Resume da fundamentação relevante:

No caso em apreço, não foram disponibilizados em alemão nem disponibilizados em for-

mato eletrónico durante a inspeção os documentos relativos aos trabalhadores destaca-

dos relativamente aos quais não havia qualquer obrigação de seguro social na Áustria.

Além disso, os relatórios ZKO 3 não mencionam o estaleiro em questão, embora o local

de afetação na Áustria deva ser comunicado com o endereço exato antes do trabalho.

Considerou-se, por conseguinte, que o facto de as alegadas infrações administrativas no

decurso do inquérito por parte do Órgão de Fiscalização nos valores yyyyyyyy/ 2017 e

zzzzzzzzz-2017 não estavam em causa.

Em relação à culpa pode presumir-se em qualquer caso negligência. Como gerente con-

forme ao direito comercial da FGH LDA, o arguido deveria ter-se informado oportuna-

mente antes do destacamento dos trabalhadores quais os regulamentos a serem obser-

vados e assegurar a sua observância. Por conseguinte, não foi possível acompanhar as

queixas contra as condenações penais e confirmar as correções necessárias.

O arguido não foi acusado de ter enviado ou enviado a totalidade dos documentos até ao

segundo dia útil do segundo convite à apresentação de propostas, uma vez que o pedido

da polícia financeira não foi dirigido ao FGH LDA ou ao arguido, mas à CBA Bautechnik

GmbH. Por conseguinte, o arguido não cometeu esta contraordenação.

Em relação à determinação legal da sanção deve expor-se:

O objectivo dos regulamentos legais violados é que as condições de trabalho austríacas

não sejam desvirtuadas no decorrer do exercício da livre prestação de serviços. Aos tra-

balhadores que exercem a sua actividade profissional na Áustria deve garantir-se uma

protecção social sob condições de concorrência justas na sua vida económica. Um contro-

lo a fim de constatar se estes interesses perseguidos por lei foram considerados no âm-

bito de um trabalho concreto, só pode ser alcançado através da apresentação de notifi-

cações e da manutenção à disposição dos documentos previstos pelos regulamentos le-

gais. As omissões subjacentes às punições prejudicaram consideravelmente estes inte-

resses protegidos pelas sanções.

Como circunstância atenuante deveu considerar-se a ausência de antecedentes penais

administrativos do arguido até à data. As sanções previstas pela autoridade constituem

as sanções legais mínimas, que correspondem aos critérios de penalização previstos na

§ 19 VStG e foram necessárias por razões especiais e de caráter preventivo.

As decisões referentes às custas baseiam-se nas passagens de lei citadas.

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O recurso da revista ordinária não é admissível, porque não se deveu apreciar nenhuma

questão jurídica de importância fundamental e a decisão presente não diverge da anteri-

or jurisprudência do Verwaltungsgerichtshof.