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Aus dem Inhalt www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de Informationen und offizielle Verlautbarungen 14. Jahrgang · Nr. 2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt 68037 Aufsatz 58 Karlsruhe locuta causa finita – Entwurf eines Testaments löst keine Geschäftsgebühr aus (Von RAuN Herbert P. Schons) Das aktuelle Thema 60 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Bericht des Präsidenten der BRAK Ekkehart Schäfer Berichte und Bekanntmachungen 65 Bericht über die 113. Kammerversammlung am 25.4.2018 79 Erhöhung der Vergütung für die Tätigkeit als anwaltliche/r Leiterin oder Leiter von Referendar- Arbeitsgemeinschaften zum 1.7.2018 82 Umsatzsteuerrechtliche Hinweise des BRAK- Ausschusses Steuerrecht 82 BRAK und DAV fordern Anpassung der Anwaltsgebühren 83 Aktuelle Rechtsprechung zum Berufs- und Gebührenrecht 83 Ein Präsident geht, ein neuer Präsident kommt 85 Qualifizierung von Bürokaufleuten für Tätigkeiten in Anwaltskanzleien – Praktikumsplätze gesucht Die Kammer rät 87 Inhalt und Handhabung des neuen § 43e BRAO Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 88 6. Sitzung der 6. Satzungsversammlung Meldung aus Brüssel 89 Länderbericht Deutschland 2018 90 Anzuwendendes Recht für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen Fortbildung 102 Kostenlose Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle gemäß § 15 Abs. 4 FAO für Fachanwälte für IT-Recht

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Aus dem Inhalt

www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

Informationenund offizielleVerlautbarungen

14. Jahrgang · Nr. 230.6.2018 · S. 55–104

PVSt 68037

Aufsatz58 Karlsruhe locuta causa finita –

Entwurf eines Testaments löst keineGeschäftsgebühr aus

(Von RAuN Herbert P. Schons)

Das aktuelle Thema60 Besonderes elektronisches

Anwaltspostfach (beA)

Bericht des Präsidenten der BRAKEkkehart Schäfer

Berichte und Bekanntmachungen65 Bericht über die 113. Kammerversammlung am

25.4.2018

79 Erhöhung der Vergütung für die Tätigkeit alsanwaltliche/r Leiterin oder Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften zum 1.7.2018

82 Umsatzsteuerrechtliche Hinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht

82 BRAK und DAV fordern Anpassung derAnwaltsgebühren

83 Aktuelle Rechtsprechung zum Berufs- undGebührenrecht

83 Ein Präsident geht, ein neuer Präsident kommt

85 Qualifizierung von Bürokaufleuten für Tätigkeitenin Anwaltskanzleien – Praktikumsplätze gesucht

Die Kammer rät87 Inhalt und Handhabung des neuen § 43e BRAO

Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik88 6. Sitzung der 6. Satzungsversammlung

Meldung aus Brüssel89 Länderbericht Deutschland 2018

90 Anzuwendendes Recht für die Drittwirkung vonForderungsübertragungen

Fortbildung102 Kostenlose Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle

gemäß § 15 Abs. 4 FAO für Fachanwälte fürIT-Recht

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Informationenund offizielle

Verlautbarungen

12. JahrgangNr. 431.12.2016

Inhaltsverzeichnis

14. JahrgangNr. 230.6.2018

Editorial 57

AufsätzeKarlsruhe locuta causa finita – Entwurf eines Tes-taments löst keine Geschäftsgebühr aus(Von RAuN Herbert P. Schons) 58

Das aktuelle ThemaBesonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)Bericht des Präsidenten der BRAK EkkehartSchäfer 60

Berichte und BekanntmachungenBericht über die 113. Kammerversammlung am25.4.2018 65

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder des Vorstands,des Anwaltsgerichts, der Ausschüsse zur Prüfungvon Fachanwaltsanträgen und der Satzungsver-sammlung sowie für sonstige Beauftragte 69

Geschäftsordnung der RechtsanwaltskammerDüsseldorf 70

Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Vor-stands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 72

Erhöhung der Vergütung für die Tätigkeit alsanwaltliche/r Leiterin oder Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften zum 1.7.2018 79

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die anwaltlichen Leiterinnenund Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaftensowie anwaltlichen Prüferinnen und Prüfer imErsten und/oder Zweiten juristischen Staatsexa-men 79

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder der Prüfungs-ausschüsse betreffend die Zwischen- undAbschlussprüfung von Rechtsanwaltsfachange-stellten/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten 80

Neuer Beirat der Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft 81

Umsatzsteuerrechtliche Hinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht 82

BRAK und DAV fordern Anpassung derAnwaltsgebühren 82

Weitere Informationen zur Datenschutzgrund-verordnung 82

Aktuelle Rechtsprechung zum Berufs- undGebührenrecht 83

Ein Präsident geht, ein neuer Präsident kommt 83

BRAK-Hauptversammlung in Koblenz 84

Neue Internetpräsenz: www.rak-dus.de 84

6. Soldan Moot 85

Qualifizierung von Bürokaufleuten für Tätigkei-ten in Anwaltskanzleien – Praktikumsplätzegesucht 85

Leserbrief von RA & advocaat Ton Heebing zurEinführung des beA 85

Die Kammer rätInhalt und Handhabung des neuen § 43e BRAO 87

6. Sitzung der 6. Satzungsversammlung 88

Meldung aus BrüsselLänderbericht Deutschland 2018 89

Dienstleistungspaket – Aktueller Stand 89

Einrichtung eines internationalen Investitions-gerichtshofes 89

Einführung von Sammelklagen zur Stärkung derVerbraucherrechte 90

Anzuwendendes Recht für die Drittwirkung vonForderungsübertragungen 90

RechtsprechungsübersichtAnwaltsrecht/Berufsrecht 91

Arbeitsrecht 91

Familienrecht 92

Gebührenrecht/Kostenrecht 92

Handels- und Gesellschaftsrecht 94

Miet- und Wohnungsreigentumsrecht 95

Verfahrensrecht 95

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 V

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Verkehrsrecht 96

Zivilrecht/Zivilprozessrecht 97

VeranstaltungshinweiseOnline-Kurse und Online-Vorträge in Koopera-tion mit dem DAI 98

Online-Vortrag Selbststudium: Das neue Geldwä-schegesetz – Geldwäscheprävention für Rechtsan-wälte (260750) 98

Kammerveranstaltungen im 3. Quartal 2018 99

Personalnachrichten 101

FortbildungKostenlose Fortbildung mit Lernerfolgskontrollegemäß § 15 Abs. 4 FAO für Fachanwälte fürIT-Recht 102

Inhaltsverzeichnis

VI KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

Impressum

KammerMitteilungen

Informationen und offzielle Verlautbarungen der RechtsanwaltskammerDüsseldorf.

Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: [email protected], Internet: www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Hauptgeschäftsführer der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).

Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968Köln, Tel. 0221-93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Telefax0221-93738-943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: [email protected].

Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Post-bank Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08.

Erscheinungsweise: vierteljährlich

Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wer-den die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung

einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl.Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisenist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungster-min für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss.

Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15,53227 Bonn; Telefon 0228-97898-0; Fax 0228-97898-20; E-Mail: [email protected]. Gültig ist die Preisliste Nr. 14 vom 1.1.2018.

Aufage dieser Ausgabe: 13.390 Exemplare

Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern

Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthalteneneinzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das giltauch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktio-nell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht aus-drücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigenZustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bear-beitungen, Übersetzungen, Mikroverflmungen und die Einspeicherungen undVerarbeitungen in elektronischen Systemen.

ISSN 1614-8843

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Editorial

Anwaltsschule der Rechtsanwaltskammer Paris

zu Besuch bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Liebe Kolleginen und Kollegen,

bereits z.B. seit Jahren haben zahlreiche deutsche Refe-rendare am Frankreich-Programm zur Ausbildungdeutscher Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferenda-re des Justizministeriums des Landes Nordrhein-West-falen teilgenommen, eine Woche in Paris verbracht unddort eine Einführung in das französische Rechtswesenund in die französische Rechtssprache erhalten.

Nachdem der vormalige Justizminister Thomas Kut-schaty Anfang 2017 in Paris gemeinsam mit dem da-maligen Präsidenten der Pariser Rechtsanwaltskammer,Batonnier Frederic Sicard, eine Absichtserklärung überdie Verstärkung des deutsch-französischen Austauschsin der Juristenausbildung unterzeichnet hatte, warennun erstmalig vom 30.4. bis 4.5.2018 17 angehendeRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Pariser An-waltsschule (Ecole du Barreau de Paris – EFB) inNordrhein-Westfalen zur Einführung in das deutscheRecht und Rechtssystem.

Im Rahmen dieses „Seminaire d‘Allemagne“ fand am4.5.2018 in den Räumen der RechtsanwaltskammerDüsseldorf eine Veranstaltung statt. Als Präsidiumsmit-glied begrüßte ich vertretend für den Präsidenten undden Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf dieGruppe, geleitet von Brice Martin, Leiter der Abtei-lung Internationales der Pariser Anwaltsschule (EFB)und Karl H. Beltz (Rechtsanwalt und Avocat a laCour), Vize-Präsident des Deutsch-Französischen Aus-schusses der Pariser Rechtsanwaltskammer und Mit-glied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

In meiner Ansprache beschrieb ich zunächst das vonder französischen Juristenausbildung abweichende Stu-dium und Referendariat der deutschen Volljuristen. So-dann erläuterte ich das deutsche Kammerwesen und dieStruktur und Aufgaben der Rechtsanwaltskammern,insbesondere der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Schließlich beschrieb ich das Berufsbild des deutschenRechtsanwalts und stellte das Berufsrecht dar, wobeischon aufgrund ihrer Bezeichnung als „Bastille-Be-schlüsse“ die Beschlüsse des Bundesverfassungsge-richts vom 14. Juli 1987 zur Unvereinbarkeit der da-mals geltenden Standesrichtlinien für Rechtsanwälteund die hieraus resultierende Einrichtung der Satzungs-versammlung auf das Interesse der französischen Teil-nehmer stieß.

In der nachfolgenden regen Diskussion wurden dannnochmals die Unterschiede anwaltlicher Tätigkeit inFrankreich und Deutschland vertiefend erläutert unddargestellt.

Sehr erfreulich ist, dass die Teilnehmer die Veranstal-tung als Erfolg und wiederholenswert beschrieben ha-ben.

Herr Kollege Beltz hat in seinem Dankesschreiben aus-geführt, nach seiner Meinung hätten die angehendenfranzösischen Kolleginnen und Kollegen einen interes-santen Einblick in die Funktionsweise der deutschenJustiz bekommen. Die gestellten Fragen der Teilneh-merinnen und Teilnehmer hätten überdies deutlich ge-macht, wie wichtig es sei, solche Informationsveran-staltungen unter befreundeten EU-Mitgliedstaatendurchzuführen. Man müsse über den Tellerrand hinaus-zuschauen, um zu sehen, wie die gleiche Rechtsthema-tik, die aus dem Heimatland bekannt ist, einer ebensosachgerechten Lösung in einem anderen Land zuge-führt werden kann. Gerade das sei es ja, was dieRechtsvergleichung so spannend mache.

Dem habe ich nichts hinzuzufügen. Gerne empfangenwir auch im nächsten Jahr wieder eine neue Gruppe derPariser Anwaltsschule (Ecole du Barreau de Paris –EFB) in Düsseldorf.

Rechtsanwalt Karl-Heinz SilzSchriftführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 57

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Aufsätze

Karlsruhe locuta causa finita – Entwurf eines Testaments löst keine Geschäftsgebühr aus1

Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der RAK Düsseldorf

1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion der ZeitschriftAGS; s. auch AGS 2018, 165 ff.

Herbert P. Schons

In seinem Urteil vom 22.2.2018 (XIZR 115/17) hat der BGH folgendesentschieden:

„Die auftragsgemäß auf den Entwurfeines Testaments beschränkte Tätig-keit eines Rechtsanwalts ist als Bera-tung und nicht als Betreiben einesGeschäfts zu vergüten.“

Um es – zunächst einmal – recht kurzzu machen:

Die Entscheidung des BGH ist nichtwirklich überraschend, nachdem be-reits drei Oberlandesgerichte über-einstimmend festgestellt hatten, dassder Entwurf eines Testaments oder eines einseitigenSchreibens die Geschäftsgebühr nicht auslöse, sondernüber § 34 RVG zu honorieren sei. Nachdem dann auchder Gebührenpapst Norbert Schneider seine frühereAuffassung aufgegeben und sich unter Berücksichti-gung des damaligen Gesetzgebungsverfahrens in der8. Aufl. des Anwaltskommentars der „Gegenseite“ undder Literaturmindermeinung angeschlossen hatte, wares wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH fürRechtssicherheit, wenngleich sicherlich nicht überallfür Zufriedenheit unter der Anwaltschaft sorgen würde.

Ganz ohne Widersprüche gelangt der BGH allerdingsnicht zu seinem Ergebnis, wenn man genauer hinsieht:

So ist bspw. im Tatbestand davon die Rede, dass dieKläger eine telefonische Einigung auf ein Honorar inHöhe von insgesamt 1.400 c zzgl. Auslagenpauschaleund Umsatzsteuer mit Übersendung der Rechnung be-stätigten, während es in den Entscheidungsgründendann überraschend heißt, „... nach dem eigenen Vor-trag der Kläger“ sei eine nachträgliche Einigung derParteien auf eine bestimmte Vergütung „weder auf denBetrag von 2.400 c, noch auf den Betrag von 1.400 c

zustandegekommen...“

Dies überrascht insoweit, als mit der Darstellung imTatbestand ja sehr wohl eine Einigung auf 1.400 c

(möglicherweise allenfalls bestritten) zustandegekom-men sein soll, die gem. § 34 RGV auch mündlich, alsoauch telefonisch, einen Zahlungsanspruch in entspre-chender Höhe hätte rechtfertigen können.

Von einer Beweisaufnahme ist jedenfalls nichts vorzu-finden.

Noch überraschender ist es, wenn derBGH zunächst § 118 I 1 BRAGO –völlig zutreffend – dahingehend zi-tiert, dass der Rechtsanwalt frühereine Geschäftsgebühr – u.a. – für dasEntwerfen von Urkunden erhielt.

Wenig später heißt es dann umge-kehrt und hier beginnt die Überra-schung:

„... dass allein der Entwurf einer Ur-kunde stets eine Geschäftsgebührauslösen sollte, war aus ihr nicht ab-zuleiten.“ Und deshalb könne manauch nicht argumentieren, dass dieBegründung zum Entwurf des

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes keinen Willen erken-nen lasse, die bisherige Rechtslage in diesem Punkt zuändern.

Dies ist weder logisch nachvollziehbar, noch dürfte eszutreffend sein; jedenfalls hieß es seinerzeit aus demJustizministerium, dass man die Rechtslage in § 118BRAGO gerade habe ändern wollen und dies sei auchzum Ausdruck gekommen, indem man in der Vorbe-merkung 2.3 lediglich von der „Mitwirkung bei der Ge-staltung von Verträgen“ gesprochen habe.

Wie dem auch sei, die hier aufgezeigten Ungereimthei-ten ändern nichts daran, dass spätestens jetzt gebühren-verhandlungsunwillige Rechtsanwälte in ureigenem In-teresse nun wirklich dazu übergehen sollten, der Arbeitan einem Testamentsmandat eine – möglichst schrift-lich niedergelegte – Gebührenvereinbarung nach § 34RVG voranzustellen.

Wie dramatisch solche Versäumnisse sich ansonstendarstellen können, mag die nachfolgende nur teilweiseerfundene und mit Bösartigkeiten bespickte Darstel-lung eines erbrechtlichen Mandates belegen, die sich sooder ähnlich ansonsten jederzeit abspielen kann:

Der rüstige Mitsechziger – wir nennen ihn hier WilliSchlau – dem es in den letzten Jahrzehnten gelungenist, geschäftsführender Gesellschafter eines wertträch-tigen mittelständischen Unternehmens zu werden,möchte – wie man so schön sagt – sein Haus bestellenund firmenerhaltend die Erbfolge unter seinen drei ehe-lichen und vier nicht-ehelichen Kindern regeln.

Aus hier nicht weiter interessierenden Gründen ist ernicht an einer notariellen Urkunde interessiert, sondernwill von der Möglichkeit eines handgeschriebenen Tes-

58 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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taments Gebrauch machen, das allerdings rechtssichergestaltet sein soll.

Also beauftragt er den Hausanwalt, dem er auch eineerbrechtliche Expertise zutraut, mit der Erstellungeines Testaments.

Unser Hausanwalt nimmt das Mandat – nicht zuletzt imHinblick auf das hier anzutreffende Vermögen vonknapp 40 Mio. Euro begeistert an und beschäftigt sichin den nächsten 6 Wochen fast ausschließlich mit derErstellung von diversen Testamentsentwürfen, die im-mer wieder auf Wunsch des Mandanten abgeändert undverfeinert werden.

Nachdem den Wünschen des Mandanten letztendlichvollständig entsprochen worden ist, übergibt er die Ak-te – wie in dieser Kanzlei üblich – zur Abrechnung derAuszubildenden im 3. Lehrjahr, die wir hier einmalStefanie Clever nennen wollen und die soeben – auf ei-gene Kosten versteht sich – ein Gebührenseminar be-sucht hat.

Die Überraschung ist nun groß, als ihm in der Unter-schriftenmappe folgende Abrechnung vorgelegt wird:

Erstellung eines Testaments

Gebühr gem. § 34 RVG höchstens 250,00 c

Zwischensumme netto 250,00 c

19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 47,50 c

zu zahlender Betrag 297,50

Nach Einnahme diverser Beruhigungspillen fordert un-ser Hausanwalt von seiner Auszubildenden nach wort-reichen Vorhaltungen eine sofortige Korrektur in Rich-tung Geschäftsgebühr mit dem Faktor 2,5 aus dem er-mittelten Vermögenswert.

Die Antwort der Auszubildenden sei hier in der gebote-nen Kürze wie folgt wiedergegeben:

1.Ein Gegenstandswert über 30 Mio. Euro spiele im Hin-blick auf § 22 RVG ohnehin keine Rolle.

2.Eine Geschäftsgebühr sei unter Berücksichtigung vondrei oberlandesgerichtlichen Entscheidungen2

2 OLG Nürnberg, NJW 2011, 621; OLG Düsseldorf, AGS 2012, 454; OLGFrankfurt, AGS 2015, 505 m. Anm. Schons

und derkürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des BGHnicht angefallen, so dass es weder auf den Faktor derRahmengebühr, noch auf den Gegenstandswert ankom-me.

3.Wegen des Fehlens einer Gebührenvereinbarung be-schränke sich der Honoraranspruch – völlig unabhän-gig von einer ortsüblichen Vergütung – auf den Höchst-betrag von 250 c zzgl. Umsatzsteuer, da der Mandanttrotz seiner Stellung als geschäftsführender Gesell-

schafter im Rahmen des erbrechtlichen Mandates alsVerbraucher im Sinne von § 13 BGB zu betrachten sei.3

3 Vgl. nur MüKo, BGB, 7. Aufl., § 13, Rn. 35, 45, 49; Anw.-K. Onderka/Thiel, RVG, 8. Aufl., § 34, Rdn. 114 ff., 116 m. w. N.; Palandt-Ellenberger;BGB, 77. Aufl., §14 Rdn. 2 und § 13 Rdn. 3

Offengelassen soll in dieser traurigen Geschichte blei-ben, ob der Hausanwalt seiner Auszubildenden imNachhinein die Seminargebühren erstattet hat, ob erselbst über die Teilnahme an einem Gebührenseminarnachgedacht und ob er in Zukunft von der vom Gesetz-geber doch großzügig eingeräumten Möglichkeit Ge-brauch machen wird, vor Übernahme eines solchenMandates ein angemessenes Honorar rechtssicher zuvereinbaren.

Aufsätze

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 59

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Das aktuelle Thema

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Bericht des Präsidenten der BRAK Ekkehart Schäfer*

Ekkehart Schäfer

Anlässlich der Jahres-Kammerver-sammlung am 25. April 2018 infor-mierte der Präsident der BRAK Ek-kehart Schäfer die Mitglieder derRechtsanwaltskammer Düsseldorfüber die aktuellen Entwicklungenhinsichtlich des beA. Sein Vortrag istnachfolgend abgedruckt:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

mit seiner Einladung zur heutigenKammerversammlung in den Indust-rieclub in Düsseldorf hat PräsidentSchons ungewollt eine Schmach ge-tilgt, die mich seit meiner Jugendzeitbegleitet. Erst vor kurzem mit meinenEltern nach Düsseldorf verzogen, wollte ich als 11-oder 12jähriger meine Autogrammsammlung vervoll-kommnen. Mein Vater hatte sich etwas despektierlichdazu geäußert, dass ich nur Fußballer sammelte. Viel-leicht wollte er mich aber auch vorsichtig an die Politikheranführen. Jedenfalls sagte er mir, die DüsseldorferNachrichten lesend – so hieß die regionale Tageszei-tung damals – dass an einem bestimmten Nachmittagder nordrhein-westfälische Ministerpräsident FranzMeyers im Industrieclub vor irgendeinem erlauchtenGremium eine Rede halten würde. Ich fuhr deshalb, dieeigenen Hausaufgaben vernachlässigend, mit der Stra-ßenbahn von Lohausen hierher, um mir von ihm einAutogramm zu holen. Doch man ließ mich nicht he-rein, ich bekam den Ministerpräsidenten überhauptnicht zu Gesicht. Mein Selbstbewusstsein war gestört.Aber für mich war klar: In diese Lokalität gehe ich niewieder, auch wenn ich es könnte.

Tempora mutantur – ich bin gerne der Einladung IhrerKammer gefolgt, gibt mir das doch Gelegenheit, Ihnendas, was die Bundesrechtsanwaltskammer augenblick-lich bewegt, zu erläutern, Sachverhalte aufzuklären undso Ihnen die Möglichkeit zu geben, Einschätzungenund Bewertungen der Arbeit der Selbstverwaltung derAnwaltschaft zu überdenken. Klar ist deshalb, dass dasbesondere elektronische Anwaltspostfach beA im Mit-telpunkt meiner Ausführungen stehen muss, ebenso,dass die anschließende Diskussion dieses Thema be-herrschen wird. Aber es sollte nicht der Eindruck ent-stehen, dass es nichts anderes mehr zu bedenken gibt inder Anwaltswelt, dass wir in anderen Feldern derRechtspolitik keine Probleme hätten, dass unser Le-bensalltag friktionslos verlaufe. Das Gegenteil ist derFall. Eine zweite Vorbemerkung: Ich bitte um Ent-

schuldigung, wenn ich nach diesemVortrag kurzfristig zusammen mitHerrn Göcken Düsseldorf wiederverlasse. Übermorgen findet die 154.Hauptversammlung der BRAK inKoblenz statt; zu der üblicherweiseam Vortag stattfindenden Sitzung desPräsidiums müssen wir heute Abendnoch in Koblenz sein.

Warum ich bei diesem Terminplanüberhaupt noch in Berlin war, wo ichdoch in Ravensburg in der Nähe desBodensees wohne und dort auch mei-ne Kanzlei habe, fragen Sie sich?Ganz einfach: Die neue Bundesmi-nisterin der Justiz und für Verbrau-

cherschutz Katharina Barley, mit y wie Harley David-son, hatte zum Gespräch gebeten. Und da kann mannicht „Nein“ sagen. Auch wenn ich sie schon eineWoche vorher zusammen mit Herrn Schellenberg vomDAV getroffen hatte. Wir hatten die gemeinsamenThesen von BRAK und DAV zur Anpassung der An-waltsvergütung übergeben. Mit ihnen fordern wir u.a.eine 13prozentige Erhöhung der Werte der Gebühren-tabellen, außerdem eine Reform der Terminsgebühr fürdie Wahrnehmung von mehr als zwei Beweisaufnah-men und eine Erhöhung der Kilometerpauschale von30 auf 42 Cent. Genaueres kann Ihnen sicher HerrKollege Schons später erläutern, der Mr. Gebühren-recht von BRAK und DAV. Von mir nur soviel: FrauBarley zeigte sich wohlwollend freundlich, aber deut-lich abwartend. Grundsätzlich wäre nichts gegen eineGebührenanpassung zu sagen. Aber sie müsse die Vor-schläge natürlich erst in Ihrem Hause prüfen lassen.Und außerdem müsse abgewartet werden, wie die Län-der auf die Forderung reagieren. Aber: Wir arbeitendran!

Nun also zum Thema beA. Ich gehe davon aus, dass diemeisten von Ihnen über das Projekt beA schon durchdie mehr als dreijährige Berichterstattung im BRAK-Magazin und in dem von der BRAK herausgegebenenspeziellen wöchentlichen beA-Newsletter gut infor-miert sind, ja mit Ihrer Erstregistrierung zum Systemund zumindest mit Testsendungen über erste Erfahrun-gen mit der Anwendung des beA verfügen. Gleichwohlerlaube ich mir, einen Überblick über den bisherigenAblauf zu geben, damit wir nachher auf einer gemein-samen Basis diskutieren können.

Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischenRechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober

60 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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2013 wurde u.a. der Bundesrechtsanwaltskammer dieAufgabe übertragen, bis zum 1. Januar 2016 für jedeRechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt in Deutschlandein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzu-richten. Ziel der Regelung war es, dass alle 165.000Kolleginnen und Kollegen sowohl untereinander alsauch mit allen 22 500 Richterinnen und Richtern inDeutschland elektronisch schriftlich kommunizierenkönnen, und zwar 24 Stunden am Tag und 365 Tage imJahr und immer dann, wenn es ihnen gerade beliebt;das alles selbstverständlich unter Beachtung unsererberufsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch deranwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, und damit un-ter einem besonderen Sicherheitsaspekt. Es musste da-bei gewährleistet werden, dass auf Seiten der Anwalt-schaft Tag genau nur die Kolleginnen und Kollegen,die auch über eine Zulassung verfügen, Zugriff auf dasbeA haben können. Und es sollte so gestaltet werden,dass es sich ohne weiteres in den bekannten kanzleiin-ternen Arbeitsablauf eines Rechtsanwalts oder einerRechtsanwältin einfügt, insbesondere bei seiner Nut-zung eine Mitarbeit des Personals zulässt. Es ging alsoum die Entwicklung und den Betrieb eines hoch kom-plexen Systems, ohne Frage ein ambitioniertes Vorha-ben mit einem äußerst knappen Zeitfenster zu seinerRealisierung, zumal es dafür weltweit kein Vorbild gaboder gibt.

Mit der Einrichtung des Postfachs wurde – ich wieder-hole mich – die Bundesrechtsanwaltskammer beauf-tragt. Sie ist bekanntlich, wem sage ich das, die Dach-organisation der 27 regionalen Rechtsanwaltskammernund der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichts-hof. Nur die Kammern, alle Körperschaften des öffent-lichen Rechts, sind Mitglieder der BRAK, nicht dieeinzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte inDeutschland. Vertreten werden sie von ihrer Präsiden-tin oder ihrem Präsidenten. Der Präsident der BRAK,der gerade vor Ihnen steht, und das Präsidium führendie laufenden Geschäfte.

Es waren und sind also 28 Volljuristen, die bisher ihrGeld mit der rechtlichen Beratung und Vertretung ihrerMandantinnen und Mandanten verdient hatten, denenehrenamtlich die Aufgabe übertragen wurde, das Pro-jekt beA durchzuführen. Damit ich nicht missverstan-den werde: Diese Feststellung ist weder Vorwurf nochEntschuldigung. Ich bedauere die Entscheidung auchnicht, ganz im Gegenteil. Der elektronische Rechtsver-kehr ist Sache der Anwaltschaft und damit Sache derBRAK. Aber der Hinweis macht klar, dass niemand dieErwartung hatte oder haben konnte, dass sie selbst dieEntwicklung der Software übernimmt oder das notwen-dige Hardwaresystem konstruiert. Sie bediente sich da-zu vielmehr – wie üblich bei solchen Vorhaben – derHilfe spezialisierter Dienstleister. Ihre eigene Aufgabebestand im Projektmanagement im weitesten Sinne, dieSteuerung dieser Dienstleister eingeschlossen.

Wie regelmäßig in Gesetzgebungsverfahren, die auchdie Anwaltschaft betreffen, war die BRAK schon in dieBeratungen zum Gesetz zur Einführung des elektroni-schen Rechtsverkehrs mit den Gerichten einbezogenworden. In Erwartung einer entsprechenden Verab-schiedung und wegen des knappen Zeitfensters beauf-tragte sie bereits im Frühjahr 2013 die adesso AG mitder Beratung und Unterstützung zum Aufbau einer Pro-jektorganisation und der Erarbeitung eines Anforde-rungskonzeptes. Die adesso AG ist ein IT-Dienstleisterund Softwarehersteller mit Hauptsitz in Dortmund, der2016 einen Jahresumsatz von 260,4 Mio. Euro erzielteund am 30.9.2017 2.633 Mitarbeiter beschäftigte. Siewird in der aktuellen Lünendonk-Liste der 25 führen-den IT-Beratungs- und Systemintegrations-Unterneh-men Deutschlands auf Platz 19 geführt, alles nachzule-sen bei Wikipedia.

Mit Unterstützung der adesso AG konzentrierte dieBRAK sich zunächst darauf, die Anforderungen an dasbeA-System festzulegen. Dazu führte sie ab Mai 2013mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und derenMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mit Richterinnenund Richtern, Vertretern von Rechtsanwaltskammernsowie Vertretern von Kanzleisoftware-HerstellernWorkshops durch. Ihr Ziel war die Herstellung eines ineinem transparenten Verfahren gewonnenen gemeinsa-men Verständnisses aller Stakeholder für und über daszu entwickelnde System, außerdem eine verlässlicheinhaltliche und zeitliche Planung. Dabei musstenselbstverständlich alle gesetzlichen Vorgaben berück-sichtigt werden. Es waren aber auch die Vorstellungender potentiellen Nutzer über den konkreten Einsatz desPostfachs einzubeziehen.

Zusätzlich zu den Workshops führte die BRAK vonOktober 2013 bis Januar 2014 zwei Online-Umfragendurch. Ziel der ersten Umfrage war die Ermittlung desUmfangs des gerichtlichen und außergerichtlichenSchriftverkehrs in Anwaltskanzleien. Das Ergebnis:Bei jährlich ca. 2,3 Mio. Gerichtsverfahren werden fürsie mindestens 67 Mio. elektronische Dokumente überdas beA-System versandt werden müssen. Die außer-gerichtliche Kommunikation eingeschlossen ist mit derdurchschnittlichen Versendung von etwa acht Schrei-ben pro Sekunde zu rechnen. In der zweiten Umfrageerhob die BRAK Art und Umfang der in Anwaltskanz-leien schon vorhandenen technischen Ausstattungen,die sich in das beA-System möglichst problemlos ein-fügen sollten.

Mit Unterstützung der adesso AG fassten wir die sichaus den Workshops, den Umfragen und den Gesetzes-materialien ergebenden Anforderungen an das Soft-waresystem in einer sog. Kontextspezifikation zusam-men. Sie bildet die erste Stufe der Planung und Durch-führung eines Software-Projektes und beschreibt, ohnetechnische Anforderungen festzulegen, den Kontext, indem das System betrieben werden soll. Außerdem legt

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sie die Inhalte fest, die eine zu entwickelnde Softwareoder ein zu entwickelndes IT-System abdecken muss.

Die Kontextspezifikation für das beA-System wurdeam 18.11.2013 vom Präsidium der BRAK verabschie-det. Zur Beauftragung eines IT-Dienstleisters, es zurealisieren, schloss es ein freihändiges Vergabeverfah-ren an, dem ein Teilnahmewettbewerb mit einem Be-werbungsverfahren vorgeschaltet war. Die BRAKsprach 25 Unternehmen an, neun reichten fristgerechtdie angeforderten Bewerbungsunterlagen ein. Nach de-ren Prüfung wurden vier Unternehmen zur Angebots-abgabe aufgefordert.

Bei der Durchführung des Vergabeverfahrens hat sichdie BRAK in organisatorischer und technischer Hin-sicht von der Capgemini SE beraten lassen. Capgeminiist ein Beratungs- und IT-Dienstleistungsunternehmenund, so wieder Wikipedia, die größte Unternehmensbe-ratung europäischen Ursprungs. Sie hatte 2016 welt-weit über 193.000 Mitarbeiter beschäftigt und machtein diesem Jahr einen Umsatz von ca. 12,5 Mrd. Euro.

Capgemini unterstützte die BRAK insbesondere bei derErstellung der Vergabeunterlagen, vor allem der Leis-tungsbeschreibung. In ihr wurden die funktionalen An-forderungen an das beA-System, die vorher in derKontextspezifikation zusammengefasst worden waren,präzisiert. Wie sie technisch umzusetzen waren, über-ließ die BRAK dabei bewusst den Bietern. Die Aus-wahlentscheidung unter ihnen erfolgte auf der Grundla-ge eines Bewertungsschemas, das Capgemini derBRAK erstellt hatte. Es gewichtete neben finanziellenGesichtspunkten auch die Vorschläge zu Art und Weiseder technischen Realisierung des Systems anhand vor-her festgelegter Parameter. Außerdem führte dieBRAK mit Unterstützung von Capgemini und avocadoRechtsanwälte, Frankfurt, die das Vergabeverfahrenrechtlich begleiteten, in zwei Runden Verhandlungsge-spräche durch.

Ergebnis: Die BRAK beschloss am 24.09.2014, denAuftrag für die Realisierung des Systems der besonde-ren elektronischen Anwaltspostfächer der Atos IT So-lutions and Services GmbH zu erteilen, die jetzt AtosInformation Technology GmbH heißt, aber weiter ihrenSitz in München hat. Das Stammkapital der GmbH be-trägt über 218 Mio. Euro. Gegenstand des Unterneh-mens ist u.a. die Erbringung aller Dienstleistungen aufdem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung undder Informationstechnologie, insbesondere die Ent-wicklung von und den Handel mit Hard- und Software-Produkten, die Entwicklung und Durchführung vonProjekten der Informationstechnik, die Projektierungund der Vertrieb von Software-Technik, Anlagen undSystemen und deren Betrieb sowie die Erbringung vonKommunikations- und Rechenzentrumsleistungen. DieAtos Information Technology GmbH ist Teil der AtosSE, einem börsennotierten französischen IT-Dienstleis-

ter mit weltweit über 100.000 Mitarbeitern und einemUmsatz 2016 von rund 11,7 Mrd. Euro. Atos ist vomBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnolo-gie (BSI) als IT-Dienstleister zertifiziert.

Atos hatte schon in seinem Angebot mitgeteilt, dass eszur Vertragserfüllung die Governikus GmbH & Co. KGals Subunternehmerin einzusetzen beabsichtigt. Dage-gen bestanden keine Bedenken. Governikus mit Sitz inBremen befasst sich seit ihrer Gründung im Jahr 1999mit den Themen Sicherheit und Vertraulichkeit in derelektronischen Kommunikation unter Berücksichti-gung nationaler und internationaler Gesetzgebungen.Als Referenzen kann die Firma insbesondere auf staat-liche Auftraggeber verweisen.

Parallel zur Beauftragung der Realisierung des beA-Systems baute die BRAK eine eigene IT-Abteilungund ein internes Projektmanagement-Team auf. Zielwar es dabei nicht, die Entwicklung des Postfachsselbst zu übernehmen, sondern den Dienstleister zusteuern, ihm adäquate Ansprechpartner zu stellen und –mit Unterstützung externer Mitarbeiter von Capgemini– vertragliche Mitwirkungsleistungen zu erfüllen, ins-besondere die Konzepte von Atos zu prüfen, funktiona-le Tests durchzuführen und Abnahmen vorzubereitenund zu erklären.

Atos begann unverzüglich nach Vertragsschluss mit derRealisierung des Projektes. Sie entwickelte aus derLeistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen und ih-rem Angebot ein sog. Umsetzungsfeinkonzept (UFK).Es definiert das Projekt im Detail, um die technischeUmsetzung einschließlich der Programmierung derSoftware zu determinieren. Dabei ist das Umsetzungs-feinkonzept kein statisches, sondern ein auf Weiterent-wicklung angelegtes Dokument. Neue funktionale und/oder technische Anforderungen z.B. des Gesetzgebers,insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der Be-rufsanerkennungsrichtlinie und das Gesetz zur Neuord-nung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, wurdenim Rahmen der Realisierung nach Bedarf in das UFKeingearbeitet.

Auch während des gesamten Prozesses der Erstellungdes Umsetzungsfeinkonzepts ließ sich die BRAK vonCapgemini beraten. Insbesondere zog sie deren Sicher-heitsexperten hinzu, um die von Atos unterbreitetentechnischen Vorschläge bewerten und Freigaben ertei-len zu können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen: Wie Sie wissen, soll-te das beA entsprechend den gesetzlichen Vorgabenuns allen am 01.01.2016 bereitgestellt werden. Leiderkam es bei der Fa. Atos zu Verzögerungen im Projekt-ablauf. Grundfunktionen hatten sich bei Tests als nichtso zuverlässig gezeigt, als dass die BRAK es hätte ver-antworten können, das beA in Betrieb gehen zu lassen.Ein zum Start tauglicher Status wurde vielmehr erst imSommer 2016 erreicht.

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Zwischenzeitlich hatten aber einige Rechtsanwältebeim Anwaltsgerichtshof Berlin einstweilige Anord-nungen erwirkt, die es der BRAK verboten, die Postfä-cher freizuschalten. Erst nachdem eine vom Gericht fürerforderlich gehaltene Gesetzesänderung herbeigeführtund die einstweiligen Anordnungen aufgehoben wor-den waren, stellte die BRAK am 28.11.2016 das beAallen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Ver-fügung. Seitdem war es bis zum 22.12.2017, also län-ger als ein Jahr, am Netz und wurde genutzt, ohne dassgrößere Probleme auftraten, insbesondere keine sicher-heitsrelevanten.

Am 23.12.2017 nahm die BRAK dann die beA-Platt-form außer Betrieb. Hintergrund waren Hinweise aufSicherheitsrisiken, die von einer Komponente der beA-Plattform, der sogenannten client security, ausgelöstwurden. Ein Mitglied des Chaos Computer Club Darm-stadt, Herr Drenger, meldete sie am 20.12.2017 demBSI und danach auch der BRAK.

Dazu muss man wissen, und Sie wissen das ja auch,dass jeder Postfachinhaber eine solche client security,ein Softwareprogramm, auf den Rechner, mit dem erdas Postfach nutzen will, einmalig aufspielen muss,wenn er die beA-Webanwendung nutzen möchte. Dieclient security dient unter anderem dazu, die Nachrich-ten, die der Nutzer versenden will, zu verschlüsseln.

Ein Teil der client security ist ein Zertifikat, das dieFunktion hat, die Verbindung zwischen dem Browserund einem lokalen Webserver auf dem Computer desPostfachinhabers, der durch die client security gestartetwird, abzusichern. Die Nutzungsbedingungen der Zer-tifizierungsstelle fordern, dass der zu einem solchenZertifikat gehörende private Schlüssel anderen nichtzugänglich gemacht werden darf. Wenn dies passiert,und das war hier der Fall, weil der private SchlüsselBestandteil der öffentlich zugänglichen client security-Installation war, wird er von seinem Betreiber gesperrt.Folge war, dass die Zertifizierungsstelle ankündigte,das Zertifikat am frühen Morgen des 22.12.2017 zusperren.

Selbstverständlich hat die BRAK Atos sofort nach Be-kanntwerden über das Sicherheitsproblem informiert.Und Atos war klar, dass schnell Abhilfe geschaffenwerden musste. Schließlich waren wir Rechtsanwältin-nen und Rechtsanwälte ab dem 01. Januar 2018 ver-pflichtet, das beA zu nutzen, weil wir Zustellungen inunser persönliches Postfach gegen uns bzw. unsereMandanten gelten lassen müssen, so die Vorgaben derRechtsanwaltsverzeichnis- und Postfachverordnung.Aus diesem Grund stellte Atos noch in der Nacht vom21. auf den 22.12.2017 ein neues, selbst erstelltes Zerti-fikat bereit, das installiert werden sollte, bevor das ur-sprünglich verwendete Zertifikat gesperrt wurde. Weiles ein selbst signiertes Zertifikat war, führte die mitihm verbundene Veröffentlichung des privaten Schlüs-

sels des Postfachinhabers nicht zu einer erneuten Sper-rung.

Im Vertrauen darauf, dass diese von ihrem Dienstleistervorgestellte Lösung sicherheitstechnisch unbedenklichwar, gab die BRAK die Aktualisierung der client secu-rity frei und forderte die Kolleginnen und Kollegen auf,das neue Zertifikat auf ihren Rechnern zu installieren.Sie stellte dazu auch eine Anleitung ins Netz. Leiderhatte Atos nicht bemerkt, dass es sich bei dem von ihreingesetzten Zertifikat um ein sog. Wurzelzertifikathandelte, also um ein Zertifikat, mit dessen Hilfegrundsätzlich weitere gültige Zertifikate für beliebigeandere Webseiten ausgestellt werden können. Ein An-greifer hätte also theoretisch die Möglichkeit gehabt,ein Zertifikat für eine andere Webseite auszustellen,zum Beispiel für die einer Bank, und sich gegenüberdem Anwaltsrechner als diese auszugeben. Durch dieInstallation des von Atos zur Verfügung gestellten Zer-tifikats würde der Browser des Anwaltsrechners die-sem gefälschten Zertifikat vertrauen und Daten ohneWarnung an den Rechner des Angreifers senden.

Damit bestanden gegen die Nutzung des beA erneut Si-cherheitsbedenken, wenn auch andere als die nach derMeldung von Herrn Drenger zwei Tage vorher bekann-ten. Aber es war klar, dass auch sie nicht negiert wer-den konnten. Die BRAK entschied deshalb im Einver-nehmen mit Atos, das beA sofort vom Netz zu nehmen.Außerdem wurden alle Installationshinweise undDownloadmöglichkeiten gelöscht, damit das neue Zer-tifikat von unseren Kolleginnen und Kollegen nichtmehr auf ihre Rechner geladen werden konnte. Daszweite – fehlerhafte – Zertifikat stand den Nutzern am22.12.2017 also nur von ca. 11.00 Uhr bis 13.00 Uhrzum Download zur Verfügung.

Aufgrund neuer Zusagen unseres Vertragspartners gingdie BRAK davon aus, dass Atos über Weihnachten, al-so bis zum Morgen des 27.12.2017, eine Lösung für dieaufgetretenen Probleme entwickeln und zur Installationfreigeben würde, sodass das beA noch vor dem Jahres-wechsel wieder hätte online gehen können. Die selbstgeweckten Erwartungen konnte Atos aber nicht erfül-len. Das beA blieb deshalb offline.

Ohne den Vorgang entschuldigen oder auch nur baga-tellisieren zu wollen, möchte ich betonen, dass trotz al-ler seit dem 20.12.2017 bestandenen Probleme zu kei-nem Zeitpunkt die Vertraulichkeit der im beA befind-lichen und über das beA versandten Nachrichten undDokumente gefährdet war. Der Störfall betraf und be-trifft immer noch allein den Zugang des Nutzers zumwebbasierten beA mit Hilfe der client security. Er hatnichts mit der Verschlüsselung der Nachrichten undauch nichts mit deren Entschlüsselung zu tun. Die Er-füllung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichtstand für die Nutzer des Systems nie in Frage.

Wie ging es weiter? Das Präsidium der BRAK war sichdarüber einig, dass, um es schlagwortartig zu formulie-

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ren, Sicherheit vor Geschwindigkeit gehen müsse. DasbeA kann also erst dann wieder zur Verfügung gestelltwerden, wenn nicht nur Atos versichert, die von ihr ge-fundene und für das System zur Installation freigegebe-ne technische Lösung sei sicher, sondern auch ein ex-terner Sachverständiger attestiert, dass es ein für eineWiederinbetriebnahme angemessenes Sicherheitsni-veau aufweist. Zwei Hauptversammlungen der BRAK,die am 9. und 18. Januar 2018 stattfanden, bestätigtendiese Vorgehensweise.

Um einen geeigneten Gutachter zu finden, nahm dieBRAK schon am 27.12.2017 Kontakt mit dem BSI aufund bat um die Vermittlung einer geeigneten Personbzw. Institution – vorzugsweise aus dem BSI selbst.Wir erhielten von dort aber nur eine Liste der von ihmakkreditierten Sachverständigen für Sicherheitstests.Interessanterweise stand – wegen der dort gewähltenalphabetischen Reihenfolge – an erster Stelle die Fa.Atos. Sie kam natürlich nicht in Frage. Die BRAK hatdie secunet AG aus Essen mit der Erstellung eines Gut-achtens beauftragt. Sein Gegenstand ist nicht nur dieSicherheit der client security selbst, sondern auch diedes beA-Systems insgesamt. Das Gutachten liegt nochnicht vor. Seit dem 6.4.2018 haben wir aber eine ersteschriftliche Bewertung vorliegen. Danach hat das Sys-tem noch – behebbare – Schwachstellen, die Sicher-heitsarchitektur des beA als solche wird aber von secu-net nicht in Frage gestellt. Selbstverständlich müssendie Schwachstellen erst behoben werden, bevor dasSystem wieder online gehen kann.

Die Tests, die die Fa. secunet im Rahmen der Begut-achtung vornehmen muss, werden auf einer von Atosüberarbeiteten Version der beA-Software durchgeführt.Sie wurde der BRAK bereits zur Vornahme eigenerfunktionaler Tests überlassen. Zwischenzeitlich stehtsie auch der secunet AG zur Verfügung. Mit dieser Ver-sion sollen die Zertifikatsprobleme der client securitybehoben und ein sicherer Zugang zum beA gewährleis-tet sein. Ein weiterer von Herrn Drenger gemeldeterMangel, die Verwendung veralteter Software-Biblio-theken, wurde nach Auskunft unseres Dienstleistersebenfalls in der neuen Version der client security beho-ben.

Um ein übriges zu tun, hat die BRAK in Vorbereitungder externen Begutachtung am 26.1.2018 einen von ihrso genannten beAthon durchgeführt. Ziel war es, insbe-sondere die Probleme der client security, die zu der Au-ßerbetriebnahme des beAs führten, mit Kritikern undExperten zu diskutieren. Anlässlich dieser Veranstal-tung machte Herr Drenger auf eine weitere Sicherheits-lücke aufmerksam, die aus der gerade schon angespro-chenen Nutzung der veralteten Software-Bibliothekenin der bisher aufgespielten client security resultierenkönnte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, so HerrDrenger, dass auf dem Computer des Nutzers Codesausgeführt werden könnten. Ein Hacker, der Zugriff auf

ihn hat, könnte damit also z.B. Software auf dem Rech-ner des Rechtsanwalts starten. Die BRAK forderte des-halb noch am Abend des 26.1.2018 alle Rechtsanwäl-tinnen und Rechtsanwälte öffentlich zur Deaktivierungder client security auf, sofern deren alte Version nochauf ihren Rechnern installiert sei.

Nur zur Klarstellung: Auch von diesem – vermeint-lichen – Mangel war und ist die Verschlüsselung dermit dem beA versandten Nachrichten nicht betroffen.Jedes Dokument, das mit dem beA versandt wurde, warjederzeit verschlüsselt.

Wie geht es weiter? Das BRAK-Präsidium wird jetztzunächst die Sicherheitstests und die auf ihnen basie-rende Empfehlung der secunet AG abwarten. Mit derVorlage des Gutachtens, das auch veröffentlicht werdensoll, ist nicht vor Ende Mai zu rechnen. Erste, seit einerWoche vorliegende Zwischenergebnisse haben – ichwiederhole mich erneut – einen Nachbesserungsbedarfbestätigt, der auch von Atos anerkannt wird. An derBeseitigung der Mängel wird bereits gearbeitet. KeineHinweise gibt es aber dafür, dass die beA-Architekturals solche in Frage gestellt werden muss. Nach Vorlage,Prüfung und ggf. Abarbeitung der in dem von secunetvorzulegenden Gutachten noch festgestellten Schwach-stellen des Systems wird eine Präsidentenkonferenzüber die Wiederinbetriebnahme des beA entscheiden.Bisher sehen wir eine einmonatige Frist zwischen derFreischaltung des Systems nur zur Erstregistrierungund zur Aufspielung einer neuen client security undeiner – dann für alle – beginnenden verbindlichen Nut-zung vor, wie sie schon zum 1.1.2018 realisiert werdensollte. Das BMJV hat uns schriftlich bestätigt, dass dieFrist von uns nach pflichtgemäßem Ermessen festge-legt werden kann.

Soweit zunächst einmal. Ich hoffe, ich habe Ihneneinen Einblick in die augenblicklich bestehenden Pro-bleme des beA geben können. Gerne beantworte ich Ih-re Fragen, auch zum Gesamtthema beA, wobei ichschon jetzt um Verständnis bitte, dass ich insbesonderezu technischen Fragen möglicherweise nicht sprechfä-hig bin. Ich bin kein Fachanwalt für IT-Recht, sondernnur Fachanwalt für Medizinrecht.“

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Berichte und

Bekanntmachungen

Bericht über die 113. Kammerversammlung am 25.4.20181

1 Das vollständige Protokoll der Kammerversammlung liegt in der Geschäfts-stelle zur Einsicht aus.

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Herr RAuNHerbert P. Schons, eröffnete die Versammlung. Er be-grüßte die 224 Teilnehmer und dankte für ihr Erschei-nen.

Da Herr RA Schäfer wegen eines Anschlusstermins dieVersammlung bereits gegen 18.30 Uhr verlassen müs-se, schlug der Präsident vor, die Tagesordnung insoweitzu ändern, dass zunächst der Gastvortrag (TOP 12) undwegen der thematischen Nähe daran anschließend derTOP 7 (Festsetzung der beA-Umlage für 2019) sowieder TOP 11 (Antrag von RA Jägen) aufgerufen werden.Es bestanden keine Bedenken die Tagesordnung ent-sprechend zu ändern.

Die Anwesenden gedachten sodann der seit der letztenKammerversammlung am 26.4.2017 verstorbenen Kol-leginnen und Kollegen. Besonders würdigte der Präsi-dent das Wirken des am 21.5.2017 verstorbenen Ehren-präsidenten Alfred Ulrich.

1. Genehmigung der Niederschrift über die112. Kammerversammlung vom 26.4.2017

Gegen die Niederschrift wurden keine Einwände erho-ben.

12. Vortrag des Präsidenten der BRAK EkkehartSchäfer

Der Präsident begrüßte nochmals Herrn RA Schäferund erteilte ihm das Wort.2

2 Der Vortrag von RA Ekkehart Schäfer ist in diesem Heft ab S. 60 abgedruckt.

7. Festsetzung der beA-Umlage für das Jahr 2019Die Festsetzung der beA-Umlage auf 52,00 Euro fürdas Jahr 2019 wurde mit der notwendigen Mehrheit bei22 Gegenstimmen und 22 Enthaltungen beschlossen.

11. Antrag von Rechtsanwalt Karl Jägen vom31.1.2018:

RA Jägen stellte folgenden Antrag:

„Die RAK Düsseldorf wirkt nachhaltig auf allen Ebenen darauf hin,dass die BRAK

1. die Quelltexte der beA-Software (Clients und Server) unter einergängigen Open-Source- oder Freie-Software-Lizenz zur Verfü-gung stellt und

2. unabhängige externe Sachverständige mit Audits des gesamtenProgrammcodes (d.h. neben black-box-Tests auch white-box-Testsder Clients und Server) zur Sicherheit des beA-Systems sowie derabsolut vertraulichen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Kommu-nikation im herkömmlichen Sinn beauftragt und die Audit-Berich-

te sowie aktuelle Fehlerlisten, offene Schnittstellen und historisier-te Störungsmeldungen veröffentlicht sowie

3. die beA-Software (Clients) zu allen aktuellen Betriebssystemen(u.a. GNU/Linux, Windows, MacOS) ausnahmslos gleichermaßenkompatibel hält, dokumentiert und supportet.“

Bei der folgenden Abstimmung wurde der Antrag mit dernotwendigen Mehrheit bei 10 Gegenstimmen und 19 Ent-haltungen angenommen.

2. Jahresbericht 2017 des Präsidenten

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

beginnen möchte ich meinen Bericht mit einem herz-lichen Dank an die Mitarbeiter der Geschäftsstelle undeinem ganz besonderen Dank an den Hauptgeschäfts-führer Herrn Jeck, dessen Einsatz es insbesondere zuverdanken ist, dass wir trotz der verloren gegangenenProzesse und trotz des erheblichen Annahmeverzugs-lohns und außer den Gerichtskosten, die wir zu zahlenhatten, keine Mehrkosten gehabt haben, weil wir wederjemanden einstellen mussten noch Gehaltserhöhungenvorgenommen haben, die in Zusammenhang mit derBeförderung von Herrn Jeck zum Hauptgeschäftsführerstanden. Lassen Sie mich zunächst einige andere Punk-te ansprechen, bevor ich dann gleich auf die Zahlen imZusammenhang mit dem Prozess zu sprechen komme,die Sie sicherlich interessieren.

Thema Wahlanfechtung:

Ende Mai, Anfang Juni rief mich zu meiner Überra-schung Frau Lorenz von der LTO an und fragte, wasich zur Wahlanfechtung sage. Ich habe geantwortet:„Da kann ich nichts zu sagen, weil mir nichts davon be-kannt ist.“ Offenbar zeitgleich wurde die Klage nichtnur bei Gericht eingereicht, sondern auch der Pressezur Verfügung gestellt. Sie ist dann erst ein paar Mona-te später zugestellt worden. Die Wahlanfechtung stütztsich zum einen auf angeblich chaotische Verhältnisse inder Rheinterrasse. Es wird aber auch darüber geklagt,dass die Anwaltvereine Wahlpropaganda gemacht unddamit die Wahl in erheblichem Maße beeinflusst hät-ten. Und der Hauptgrund ist mein „Bericht des Präsi-denten“, der mal als Amtsanmaßung und mal als Amts-missbrauch dargestellt wird; jedenfalls wäre es eine un-zulässige Wahlbeeinflussung gewesen. Es gab einenersten Termin beim AGH im Oktober, bei dem alle 15Beigeladenen vertreten bzw. durch Anwälte vertretenwaren. Ich persönlich war nicht da. Ich werde auchbeim nächsten Termin verhindert sein. Dieser Terminist am 29.6. Der ursprünglich gestellte Hilfsantrag, die

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Wahl für ungültig zu erklären, soweit RechtsanwaltSchons in den Vorstand gewählt wurde, wurde zurück-genommen, nachdem der Anwaltsgerichtshof erklärte,das ginge wohl so nicht.

Erfreulich ist, dass sich die RechtsanwaltskammerDüsseldorf mit dem Deutschen Anwaltsinstitut daraufgeeinigt hat, dass wir hinsichtlich des Geldwäschege-setzes eine Online-Schulung anbieten, über die Sie sichkostenlos informieren können, was mit dem Geldwä-schegesetz auf uns zukommt. Ich erinnere daran, dasszunächst sogar vorgesehen war, dass Sie als Anwalt,wenn Sie einem Mandanten ein legales Steuersparmo-dell vorstellen, dies unverzüglich dem zuständigen Fi-nanzamt hätten melden sollen. So viel zum Thema An-waltsgeheimnis. Da haben sich BRAK und DAV Gottsei Dank durchgesetzten können. Jetzt ist es allerdingsso, dass wenn Sie ein solches Gespräch mit dem Man-danten führen – ich rede immer nur von legalen Steuer-spar- oder Steuerreduzierungsmodellen –, Sie auf denMandanten einwirken müssen, dass er sich nun seiner-seits beim Finanzamt meldet. Sowohl bei den Steuerbe-raterkammern als auch bei den Rechtsanwaltskammernwird es sicherlich als Fortschritt angesehen, dass wirnicht diejenigen sind, die die Meldung machen müssen.Aber es ist nicht gerade vertrauenbildend, wenn Sie je-mandem etwas vorschlagen und ihm dann sofort sagen:„Im Übrigen rate ich Ihnen dringend, das so schnellwie möglich zu offenbaren; und dann schauen wir mal,was das Finanzamt dazu sagt.“

Ansonsten haben wir im Vorstand eine Abteilung ge-gründet, die sich mit dem Geldwäschegesetz beschäf-tigt. Wir sind im Augenblick damit beschäftigt, wie dieVorschriften umgesetzt werden sollen und wie z.B. dieanlasslosen Kontrollen in Kanzleien durchgeführt wer-den. Was mich persönlich entsetzt hat ist, dass dieKammer nach dem GwG eine Plattform für Whistleb-lower einrichten muss. Dass sich Leute melden könnenund sagen „hier gucken Sie mal in diese Kanzlei rein,da könnte irgendwas sein“, das finde ich vor allem beiunserem Berufsstand schon etwas merkwürdig.

Die Datenschutzgrundverordnung ist ein weiteres The-ma, mit dem man sich beschäftigen muss. Sie tritt am25.05.2018 in Kraft. Es ist inzwischen schon viel ver-öffentlicht und geschrieben worden. Beispielsweisesind auf der Internetseite des Anwaltsblatts Belehrun-gen zu finden, die Sie auf Ihre Homepage nehmen sol-len. Sie können sich dort auch eine Belehrung herunter-laden, die Sie Ihrem Mandanten aushändigen, damit erunterschreiben kann, was er Ihnen hinsichtlich seinerDaten aufgibt. Auch bei diesem Thema sind nicht nurdie Anwälte nicht so richtig glücklich. Auch im Justiz-ministerium wird unter der Hand gesagt: „Da ist aberetwas an uns vorbeigegangen. Das scheint uns ja dochetwas sehr übertrieben zu sein, wie wir damit umgehenmüssen.“ Auch hier werden wir natürlich weiter Hilfe-stellung leisten. Wir haben schon in den letzten Kam-

merMitteilungen etwas veröffentlicht. Wir sind aberdabei, weitere Ausarbeitungen zur Verfügung zu stel-len. Dass Sie mit dem Mandanten, bevor Sie in dieMandatsbearbeitung eintreten, neben den ja ohnehinschon umfangreichen Belehrungshinweisen jetzt auchnoch das Gebiet Datenschutz durchgehen müssen undmit ihm ausmachen müssen, wann Sie die Dateien lö-schen müssen (sofort oder nach 2 Jahren oder nach 3Jahren)... Ich weiß nicht, wie es bei Ihnen ist, wenn zumir ein Mandant nach 5 Jahren kommt und ich frageihn: „Sind Sie rechtsschutzversichert?“ sagt er „HerrSchons, ich war doch vor 5 Jahren bei Ihnen, das habenSie doch alles“. Das wird sicherlich Probleme geben.Das größte Problem ist allerdings: Sie müssen doku-mentieren. Sie müssen auf Anfrage darstellen können,wie Sie sicherstellen, dass Sie die individuellen Datenzu dem bestimmten Zeitpunkt, den Sie mit dem Man-danten vereinbart haben, löschen. Auch da hat das An-waltsblatt ein Blatt herausgegeben, das so klein ge-druckt ist, dass ich es nicht so richtig lesen konnte. Daswas ich lesen konnte, stellt mich allerdings vor die Fra-ge, ob ich das wirklich mit einer kleinen Kanzlei leistenkann. Aber ich werde es ja wohl leisten müssen. DennSie wissen ja, die Strafen sind drakonisch.

Ein großes Problem, dem sich die Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf widmet ist der Nachwuchs für unsereRechtsanwaltsfachangestellten. Die Zahl der Ausbil-dungsverträge geht kontinuierlich zurück. Was dieRechtsanwaltsfachangestellten angeht, so haben wirein Überangebot an Nachfragen von Kanzleien, aber zuwenig Leute, die eine Stelle suchen. Wir haben dieEmpfehlungen für die Ausbildungsvergütung ange-passt. Ich habe neulich in einem Rundschreiben von 2Fachangestellten allerdings gelesen, das sei immernoch viel zu niedrig; das allein werde die Situationhöchstwahrscheinlich nicht verbessern. Ich persönlichversuche, von der Industrie- und Handelskammer Duis-burg die Erlaubnis zu erhalten, das sog. „Ausbildungs-botschaftermodell“ zu übernehmen. Es erscheint mirsehr überzeugend, dass Auszubildende, die sich im 2.Lehrjahr befinden, in die Schulen gehen und auf Au-genhöhe erzählen, wie toll es ist, bei einem Anwalt zuarbeiten. Dann haben wir ein neues Programm in Zu-sammenarbeit mit der Arbeitsagentur entwickelt, dasgerade Anfang April gestartet ist. Es gibt eine ganzeReihe von Bürofachkräften, die aber keine Rechtsan-waltsfachangestellten sind, von denen man annehmenkann, dass sie nach einer Schulung in der Lage wären,die offenen Stellen zu besetzen. Das ist kein Angriffauf die Qualifikation oder die Qualität von Rechtsan-waltsfachangestellten, sondern meines Erachtens eineechte win-win-Situation für Anwälte und für Leute, dielange arbeitslos sind, aber durchaus auf diesem Wegedie Chance haben, wieder beschäftigt zu werden.

Jetzt möchte ich gerne zu dem Arbeitsgerichtsprozesskommen, aber nicht inhaltlich, denn wir haben diesen

Berichte und Bekanntmachungen

66 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Arbeitsgerichtsprozess beendet. Wir haben ihn durcheinen außergerichtlichen Vergleich beendet. Um daseinmal deutlich zu sagen, weil es teilweise anders dar-gestellt wird: Auch während der laufenden Verfahrenund unabhängig von den Urteilen über die Sie gelesenhaben, waren wir mit Frau Dr. Offermann-Burckart re-gelmäßig in Kontakt und haben über Vergleiche ver-handelt, wobei wir uns allerdings daran orientiert ha-ben, dass es ein Vergleich sein muss, über den wir hierin der Kammerversammlung guten Gewissens berich-ten können. Mit der Moderation von Herrn KollegenDr. Otto ist es uns gelungen, wie ich meine, eine Rege-lung herbeizuführen, die sachgerecht ist und mit derbeide Parteien leben können. Sie haben es in den Kam-merMitteilungen gelesen: Frau Dr. Offermann-Bur-ckart wird die nächsten 2 ½ Jahre im Altersteilzeitmo-dell als Beauftragte des Vorstands sich zu Grundsatz-fragen äußern und uns unterstützten. In den folgenden2 ½ Jahren, das ist dann die sog. Ruhephase, wird sienicht mehr für uns tätig sein und geht dann nach Ablaufvon 5 Jahren in die Altersruhezeit. Sie haben gehört,wie das finanziell ausgestaltet ist. Wir strecken 5 Jahredas Gehalt, sie erhält die Hälfte in den ersten 2 ½ Jah-ren der aktiven Phase und die andere Hälfte in der sog.passiven Phase. Darüber hinaus erhält sie eine Abfin-dung, wenn im Jahre 2023 das Arbeitsverhältnis end-gültig endet in Höhe von 100.000 Euro. Diese Tätigkeitals Beauftragte des Vorstandes wird jetzt seit geraumerZeit über eine Homeofficelösung ausgeführt und ichmöchte mich an dieser Stelle bedanken bei Frau Dr.Offermann-Burckart, die ja hier auch anwesend ist, wiereibungslos und wie qualitativ hochwertig das alles er-folgt. Ich habe Ihnen eben schon berichtet, dass wir imAugenblick in einer Zeit sind, in der auf die Anwalt-schaft eine ganze Reihe von Problemen zukommen undwir auf die Professionalität und auch die Kompetenzgut zurückgreifen können. Das ganze wird nicht nurprofessionell und kompetent erledigt, sondern es wirdvor allen Dingen unglaublich schnell erledigt.

Jetzt wollen Sie sicherlich die Zahlen hören. Ich beginnemit den Verfahrenskosten. Diese hatte ich Ihnen, Sie wer-den sich erinnern, im letzten Jahr Stand April 2017 be-reits zusammengestellt. Ich hatte Ihnen auch erklärt, dassinsbesondere die Kosten von Herrn Dr. Bissels sich nichtnur auf die Kosten des Berufungsverfahrens, was damalsja noch anhängig war, beschränkten, sondern auch dasVollstreckungsverfahren umfassten. Wir haben – sie kön-nen auch gern die Einzelabrechnungen sehen – insgesamtmit sämtlichen Gerichtskosten, Anwaltskosten und zu er-stattenden Kosten in der 2. Instanz 127.595,20 Euro3

3 Nicht enthalten ist eine letzte Rechnung von RA Dr. Bissels i.H.v. 3.417,25Euro, die bei Zusammenstellung der Zahlen für die Versammlung noch nichtvorlag.

auf-gewandt. Ich komme zu den Gehaltsnachzahlungen. FrauDr. Offermann-Burckart war bekanntlich nach den erstin-stanzlichen Entscheidungen eine Zeit in der Kammer tä-tig. Das war die Zeit vom 25.08.2016 bis 28.10.2016 so-

wie im Januar und Februar 2018. Für ihre Arbeitsleis-tung hat sie ein Gehalt von 34.930,00 Euro bzw.31.700,00 Euro bezogen. Wir haben aufgrund der Urteilein beiden Kündigungsschutzprozessen nachzahlen müs-sen für die Zeit vom 6.11.2015 bis 31.7.2016138.770,00 Euro sowie für die Zeit vom 1.8.2016 bis24.08. und 29.10.2016 bis 31.12.2017 264.020,00 Euro.Insgesamt waren das 469.420,00 Euro oder Gehaltskos-ten ohne Arbeitsleistungen von insgesamt 402.790,00Euro. Dazu kommen Verzugszinsen in Höhe von6.541,34 Euro im 1. Verfahren und 5.482,98 Euro im2. Verfahren. Das sind 12.024,32 Euro. Wie sieht das jetztaus mit dem Vergleich und der Vergleichsberechnung?Wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt wor-den wäre, was ja die Konsequenz aus den bisherigen Ur-teilen wäre, hätte die Beschäftigung bei dem aktuellenGehalt noch 8 Jahre angedauert. Dann wären wir auf Ge-haltszahlungen in Höhe von 1.666,660,00 Euro gekom-men. Durch den Vergleich kommen wir auf eine Belas-tung, d.h. das Gehalt für 5 Jahre und den Abfindungsbe-trag in Höhe von 100.000,00 Euro, von 750.000,00 Euro.Das ist eine Ersparnis, wenn man es so sieht, von rund900.000,00 Euro.

Ich bin davon überzeugt, dass man unter den gegebe-nen Umständen mit diesem Vergleich leben kann. Ichbin der Meinung, dass wir die Vorteile des Vergleichsmit in die Waagschale werfen müssen. Wie ich zu denEntscheidungen stehe, spielt hier keine Rolle. Die Ent-scheidungen sind rechtskräftig geworden und wir sindalle Juristen, die sagen, wenn die Entscheidungen sogetroffen wurden, dann sind sie so zu akzeptieren. Wasdie erheblichen Gehaltsnachzahlungen angeht, sehe ichsie als Sowiesokosten an – das wird im Vorstand aller-dings unterschiedlich beurteilt –, so dass sich der Scha-den, wenn man von Schaden sprechen will, beschränktauf 12.000 Euro Zinsen. Und man kann sich sicherlichüber die Verfahrenskosten unterhalten. Für Fragen ste-he ich gerne zur Verfügung.“

Die Versammlung nahm die Ausführungen des Präsi-denten mit Beifall zur Kenntnis.

Sodann stellte RA Prof. Dr. Reiter folgenden Antrag:

„Die Kammerversammlung möge beschließen:

1. Es wird ein Sonderprüfer bestellt. Gegenstand der Sonderprüfungsind die im Folgenden bezeichneten, aufklärungsbedürftigen Um-stände im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen VerfahrenDr. Susanne Offermann-Burckart ./. Landesarbeitsgericht Düssel-dorf 4 Sa 869/16 sowie Arbeitsgericht Düsseldorf 4 Ca 6964/16und der Notwendigkeit ihrer vergleichsweisen Beendigung:a. In welcher Höhe sind der RAK Düsseldorf aus diesen arbeits-

gerichtlichen Verfahren und dem am 9. März 2018 abge-schlossenen Vergleich Schäden entstanden?

b. Fallen Organen der RAK Düsseldorf oder deren Mitgliedernim vorgenannten Zusammenhang Pflichtverletzungen zurLast? Wenn ja, welcher Grad des Verschuldens trifft die ent-sprechenden Organe oder deren Mitglieder?

c. Fallen externen Dienstleistern der RAK Düsseldorf (insbeson-dere beauftragten Rechtsanwälten) schuldhafte Pflichtverstö-ße im vorgenannten Zusammenhang zur Last?

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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 67

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2. Der Sonderprüfer wird nach Durchführung eines Verhandlungs-vergabeverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 UVgO) ausdem Kreis renommierter Wirtschaftsanwaltssozietäten oder Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften mit nachgewiesener Expertise imBereich Internal Investigations, jedoch unter Ausschluss solcherKanzleien/Gesellschaften, denen Mitglieder des Vorstands derRAK Düsseldorf angehören, vom Vorstand der RAK Düsseldorfausgewählt und beauftragt.

3. Der Vorstand der RAK Düsseldorf stellt für die Sonderprüfungein Budget in Höhe von 30.000,00 Euro zur Verfügung. Im Rah-men der Beauftragung nach Ziff. 2 ist sicherzustellen, dass dieserBetrag nicht überschritten wird.“

Nach einer folgenden Diskussion wurde der Antrag zurGeschäftsordnung auf Ende der Debatte und Nichtbefas-sung gestellt. Für diesen Antrag stimmten 91 Teilnehmer,12 waren dagegen und 8 enthielten sich. Der Antrag wur-de somit angenommen.

3. Jahresrechnung 2017

a) Bericht des Schatzmeisters

RA Dr. Voet van Vormizeele erläuterte einzelne Posi-tionen des Haushaltsabschlusses 2017. Er dankte aus-drücklich der Geschäftsstelle für das im vergangenenJahr durchgeführte Kostenscreening, welches zu erheb-lichen Einsparungen bei den Verwaltungskosten ge-führt habe. Außerdem bedankte er sich bei HerrnFuchs, welcher in der Geschäftsstelle für die Buchhal-tung zuständig ist, für dessen wertvolle Unterstützung.Die Versammlungsteilnehmer nahmen den Haushalt2017 zustimmend zur Kenntnis.

b) Bericht der Rechnungsprüfer

RAin Holloch trug den Bericht der Rechnungsprüfervor. RAin Holloch beantragte, dem Vorstand hinsicht-lich der Vermögensrechnung und des Rechnungsab-schlusses 2017 Entlastung zu erteilen.

4. Entlastung des Kammervorstands

Ein Versammlungsteilnehmer stellte im Hinblick aufdie im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichenVerfahren erhobenen Vorwürfe den Antrag zur Ge-schäftsordnung, die Entlastung bis zur Klärung derVorwürfe zu vertagen. Bei der folgenden Abstimmungsprachen sich 35 Versammlungsteilnehmer für diesenAntrag aus, 73 stimmten dagegen und 17 enthieltensich. Der Antrag wurde somit nicht angenommen. RADr. Max beantragte sodann, den Vorstand vollständigzu entlasten. Bei der folgenden Abstimmung wurdedem Vorstand mit 64 Stimmen bei 26 Gegenstimmenund 33 Enthaltungen die Entlastung erteilt.

5. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellver-treter für das Jahr 2018

Rechtsanwalt Schulte und Dr. Berner wurden als Rech-nungsprüfer jeweils ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltun-gen gewählt. Auch die beiden stellvertretenden Rech-

nungsprüfer, RA Dr. Kurt-Georg Eger II aus Oberhausenund RA Thorsten Reschke aus Düsseldorf wurden je-weils ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen gewählt.

6. Änderung der Entschädigungsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf für dieMitglieder des Vorstands, des Anwaltsgerichts undder Satzungsversammlung sowie für sonstigeBeauftragte und Außer-Kraft-Setzung derEntschädigungsordnung für die Mitglieder derAusschüsse zur Prüfung von Fachanwaltsanträgen

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden einstimmigbeschlossen.4

4 Die geänderte Entschädigungsordnung ist in diesem Heft ab S. 69 abge-druckt.

8. Feststellung des Haushalts 2018

RA Dr. Voet van Vormizeele ging auf verschiedenePositionen des Haushaltsvoranschlages näher ein. DerHaushaltsvoranschlag 2018 wurde sodann zur Abstim-mung gestellt. Er wurde bei gegenseitiger Deckungsfä-higkeit der Positionen einstimmig beschlossen.

9. Änderung der Geschäftsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf

Der Präsident erläuterte die vorgeschlagenen Änderun-gen. Gemäß § 64 Abs. 1 BRAO-neu, der am 1. Juli2018 in Kraft trete, erfolgt die Wahl zum Kammervor-stand zukünftig als Briefwahl oder elektronische Wahl.Aus diesem Grund sei die Geschäftsordnung zu ändern.Außerdem schlage der Vorstand vor, die Verteilung derVorstandssitze auf die Gruppen des § 11 GO den tat-sächlichen Gegebenheiten anzupassen. Es wurde so-dann zunächst getrennt über die vorgeschlagene Ände-rung von § 11 GO abgestimmt. Die vorgeschlageneÄnderung wurde mit 31 Ja-Stimmen, 66 Nein-Stimmenund 14 Enthaltungen abgelehnt. Anschließend erfolgtedie Abstimmung über die sonstigen vorgeschlagenenÄnderungen sowie die redaktionelle Anpassung von§ 11 an die aktuelle Gesetzeslage. Diese Änderungenwurden einstimmig beschlossen.5

5 Die geänderte Geschäftsordnung ist in diesem Heft ab S. 70 abgedruckt.

10. Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder desVorstands der RechtsanwaltskammerDüsseldorf

Die Wahlordnung wurde einstimmig beschlossen.6

6 Die Wahlordnung ist in diesem Heft ab S. 72 abgedruckt.

13. Verschiedenes

RA Leis meldete sich zu Wort und dankte dem Vor-stand ausdrücklich für die geleistete Arbeit. Bei allerKritik wisse er, wieviel Arbeit und ehrenamtliches En-gagement eingebracht werde. Die Versammlung spen-dete Applaus.

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Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitglieder des

Vorstands, des Anwaltsgerichts, der Ausschüsse zur Prüfung von Fachanwaltsanträgen

und der Satzungsversammlung sowie für sonstige Beauftragte

Die 113. Kammerversammlung hat am 25.4.2018 dienachfolgend abgedruckte geänderte Fassung der „Ge-schäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf“beschlossen.

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die Mitglieder des Vorstands,des Anwaltsgerichts, der Ausschüsse zur Prüfungvon Fachanwaltsanträgen und der Satzungsver-

sammlung sowie für sonstige Beauftragte

I. Aufwandsentschädigungen

1.Der Präsident erhält eine monatliche Aufwandsent-schädigung in Höhe von 3.500,00 Euro, der Vize-präsident in Höhe von 1.200,00 Euro, der Schatz-meister in Höhe von 1.500,00 Euro und alle anderenVorstandsmitglieder in Höhe von 200,00 Euro.

2.Der Geschäftsleitende Vorsitzende des Anwaltsge-richts erhält eine jährliche Aufwandsentschädigungvon 2.000,00 Euro, sein Stellvertreter 1.000,00 Euro,alle anderen Anwaltsrichter erhalten 800,00 Euro.

3.Die Mitglieder der Gebührenabteilung erhalten un-beschadet der sonstigen Regelungen dieser Entschä-digungsordnung pro Gebührengutachten, für dessenErstattung sie als Berichterstatter zuständig sind,eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhevon 250,00 Euro.

4.Die Mitglieder der Schlichtungsabteilung erhaltenunbeschadet der sonstigen Regelungen dieser Ent-schädigungsordnung pro Schlichtungsverfahren, fürdessen Durchführung sie als Berichterstatter zustän-dig sind, eine pauschale Aufwandsentschädigungvon 150,00 Euro.

5.Die Mitglieder eines Ausschusses zur Prüfung vonFachanwaltsanträgen erhalten pro Antrag auf Ver-leihung einer Fachanwaltsbezeichnung, für dessenPrüfung sie als Berichterstatter zuständig sind, einepauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von250,00 Euro.

II. Sitzungsgelder

1.Die in Ziff I 1. und 2. Genannten, die Mitglieder derSatzungsversammlung und sonstige Beauftragte des

Vorstandes, sofern für letztere nicht eine gesonderteEntschädigungsordnung besteht, erhalten für dieTeilnahme an Sitzungen und die Wahrnehmung an-derer Termine für die Rechtsanwaltskammer Düssel-dorf für den Zeitraum bis 4 Stunden 75,00 Euro, fürden Zeitraum von 4 Stunden bis 6 Stunden150,00 Euro und für den Zeitraum von mehr als 6Stunden 200,00 Euro pro Tag. Das Sitzungsgeld istauf einen Höchstbetrag von insgesamt 200,00 Euroje Tag beschränkt.

2.Die in Ziff. I 5. Genannten erhalten für die Teilnah-me an Sitzungen den 1,5-fachen Betrag gemäßNr. 7005 Ziff. 3 VV RVG.

3.Bei der Berechnung des Zeitraums sind notwendigeFahrtzeiten einzubeziehen.

4.Für die Teilnahme an repräsentativen Veranstaltun-gen wird ein Sitzungsgeld nicht gezahlt. Der Teil-nehmer kann für solche Veranstaltungen Kostener-stattung gem. Ziff. III. dieser Entschädigungsord-nung verlangen.

Im Zweifel entscheidet der Schatzmeister darüber,ob es sich um eine lediglich repräsentative Veran-staltung handelt.

III. Fahrtkosten und sonstige Kosten

1.Als Fahrkosten wird bei Benutzung eines eigenenKraftfahrzeugs bis zu einer Gesamtkilometerzahlvon 250 km ein Kilometergeld in Höhe des 1,5-fa-chen Satzes der in Nr. 7003 VV RVG – in der je-weils geltenden Fassung – festgelegten Entschädi-gung gezahlt.

2.Bei Entfernungen von einer Gesamtkilometerzahlvon mehr als 250 km sind grds. günstigere öffent-liche Verkehrsmittel oder Flüge (Economy Class)unter Nutzung von Frühbucherrabatten zu wählen.Verlängert sich die Reisezeit bei der Nutzung öffent-licher Verkehrsmittel oder Flüge erheblich und wirddeshalb ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, giltZiff. 1 entsprechend.

3.Übernachtungskosten und sonstige Kosten, soweitsie erforderlich sind, werden nach Vorlage der Bele-ge in voller Höhe erstattet.

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 69

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IV. Antrag

Mit Ausnahme der Aufwandsentschädigungen nachZiff. I 1. und 2. werden Entschädigungen nur auf-grund eines Antrags gewährt, für den das von derRechtsanwaltskammer vorgesehene Formblatt ver-wendet werden soll.

V. Überprüfung

Die Angemessenheit der hier festgelegten Entschä-digungen ist alle zwei Jahre zu prüfen.

VI. Inkrafttreten

Diese Entschädigungsordnung tritt mit Veröffentli-chung in den KammerMitteilungen in Kraft. Zumgleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungsordnung

für die Mitglieder der Ausschüsse zur Prüfung vonFachanwaltsanträgen außer Kraft.

Der vorstehende Text der „Entschädigungsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitgliederdes Vorstands, des Anwaltsgerichts, der Ausschüsse zurPrüfung von Fachanwaltsanträgen und der Satzungs-versammlung sowie für sonstige Beauftragte“ stimmtmit der in der 113. Kammerversammlung am 25.4.2018in Düsseldorf beschlossenen Fassung überein. Die Ent-schädigungsordnung wird hiermit ausgefertigt und inden KammerMitteilungen der RechtsanwaltskammerDüsseldorf veröffentlicht.

Düsseldorf, den 25.4.2018

Herbert P. SchonsPräsident

Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Die 113. Kammerversammlung hat am 25.4.2018 dienachfolgend abgedruckte geänderte Fassung der „Ge-schäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf“beschlossen.

Geschäftsordnungder Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

I. Allgemeines

§ 1

Das Geschäftsjahr der Kammer ist das Kalenderjahr.

§ 2

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen derKammer erfolgen im Mitteilungsblatt der Kammer.

II. Die Kammerversammlung

§ 3

(1) Die ordentliche Kammerversammlung findet imersten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

(2) Die Kammerversammlung tagt am Sitz der Kam-mer. Der Vorstand kann einen anderen Tagungs-ort im Kammerbezirk beschließen.

§ 4

(1) Die Einberufung der Kammerversammlung er-folgt durch schriftliche oder elektronische Einla-dung oder durch Bekanntmachung im Mittei-lungsblatt der Kammer. Die elektronische Einla-dung erfolgt über das besondere elektronischeAnwaltspostfach (beA).

(2) Die Präsidentin1

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendungmännlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbe-zeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.

legt die Tagesordnung fest.

(3) Gegenstände sind in die Tagesordnung aufzu-nehmen, wenn dies bis zum 31.1. des Jahres, indem die Kammerversammlung stattfindet,schriftlich beantragt worden ist. Der Antragmuss von mindestens 15 Kammermitgliedernunterstützt werden.

§ 5

Die Kammerversammlung ist nicht öffentlich. DieVorsitzende kann Gäste zulassen.

§ 6

Die Kammerversammlung ist ohne Rücksicht aufdie Zahl der erschienenen Kammermitglieder be-schlussfähig; sie wird beschlussunfähig, wenn weni-ger als 50 Kammermitglieder anwesend sind und dieBeschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung aus-drücklich gerügt wird.

§ 7

(1) Den Vorsitz in der Kammerversammlung führtdie Präsidentin. Im Verhinderungsfalle wird diePräsidentin durch ein Mitglied des Präsidiums,in der Reihenfolge Vizepräsidentin, Schriftführe-rin, Schatzmeisterin, vertreten. Sind diese sämt-lich verhindert, führt den Vorsitz das an Lebens-jahren älteste Mitglied des Präsidiums. Sindsämtliche Mitglieder des Präsidiums verhindert,

Berichte und Bekanntmachungen

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führt den Vorsitz das an Lebensjahren ältesteMitglied des Vorstandes.

(2) Die Vorsitzende eröffnet und schließt die Kam-merversammlung; sie erteilt das Wort. Sie ist be-rechtigt, einen Redner auf den Gegenstand derVerhandlung hinzuweisen, ihn zur Ordnung zurufen und bei Erfolglosigkeit eines zweiten Ord-nungsrufes ihm das Wort zu entziehen.

§ 8

(1) Anträge von Kammermitgliedern, welche in derKammerversammlung zu einem Gegenstand derTagesordnung gestellt werden sollen, müssen derVorsitzenden auf deren Verlangen schriftlichvorgelegt und von mindestens 10 Mitgliedernunterstützt werden.

(2) Die Vorsitzende ist berechtigt, in der Kammerver-sammlung Anträge zu den in der Tagesordnung an-geführten Verhandlungsgegenständen zu stellen.

(3) Die Kammerversammlung kann den Schluss derErörterung beschließen, auf Antrag auch ohneAussprache.

(4) Eine Berichterstatterin, die der Vorstand zu Ta-gesordnungspunkten benannt hat, oder Kammer-mitglieder, auf deren Antrag ein Gegenstand aufdie Tagesordnung gesetzt wurde, erhalten aufVerlangen das Wort sowohl am Beginn als aucham Schluss der Erörterung.

§ 9

(1) Die Vorsitzende formuliert die Fragen, über dieabgestimmt werden soll. Werden Zweifel bezüg-lich der Formulierung angemeldet, entscheidetdie Kammerversammlung.

(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung wer-den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Un-gültige Stimmen und Stimmenthaltungen werdenbei der Feststellung des Abstimmungsergebnis-ses nicht mitgezählt.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben.Die Kammerversammlung kann eine andere Artder Abstimmung beschließen.

§ 10

Über die Beschlüsse der Kammerversammlung undüber die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll auf-zunehmen, das von der Vorsitzenden und der Schrift-führerin zu unterzeichnen und in der nächsten Kam-merversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

III. Vorstand der Rechtsanwaltskammer

§ 11

Der Vorstand der Kammer besteht aus 30 Kammer-mitgliedern. Hiervon müssen zum Zeitpunkt ihrer

Wahl ihre Zulassungskanzlei i.S.d. § 27 Abs. 1BRAO für die Zulassung nach § 4 BRAO unterhal-ten in dem Bezirk des

Landgerichts Düsseldorf 14 Kammermitglieder

Landgerichts Wuppertal 4 Kammermitglieder

Landgerichts Duisburg 5 Kammermitglieder

LandgerichtsMönchengladbach 2 Kammermitglieder

Landgerichts Kleve 2 Kammermitglieder

Landgerichts Krefeld 2 Kammermitglieder.

Ferner hat 1 Kammermitglied

dem Kreis der Syndikusrechtsanwälte nach § 46Abs. 2 S. 1 BRAO n.F. oder § 46 BRAO a.F. anzu-gehören.

IV. Wahlen

§ 12

Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitglie-dern der Rechtsanwaltskammer in geheimer und un-mittelbarer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt dieWahlordnung zur Wahl der Vorstandsmitglieder ausdem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

V. Bildung von Abteilungen

§ 13

Der Vorstand ist berechtigt, mehrere Abteilungenzur selbstständigen Führung von Vorstandsgeschäf-ten zu bilden und einzelne oder mehrere Vorstands-mitglieder mit der selbstständigen Führung von Vor-standsgeschäften zu betrauen. Einzelheiten regeltder Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

VI. Kammerbeitrag

§ 14

Höhe und Fälligkeit des Kammerbeitrages werdenin einer besonderen Beitragsordnung geregelt.

VII. Inkrafttreten

§ 15

Diese Geschäftsordnung tritt mit Veröffentlichung inden KammerMitteilungen in Kraft.

Der vorstehende Text der „Geschäftsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf“ stimmt mit der inder 113. Kammerversammlung am 25.4.2018 in Düs-seldorf beschlossenen Fassung überein. Die Geschäfts-ordnung wird hiermit ausgefertigt und in den Kammer-Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorfveröffentlicht.

Düsseldorf, den 25.4.2018

Herbert P. SchonsPräsident

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 71

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Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder

des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

Die 113. Kammerversammlung hat am 25.4.2018 dienachfolgend abgedruckte geänderte Fassung der„Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Vorstandsder Rechtsanwaltskammer Düsseldorf“ beschlossen.

Wahlordnung zur Wahl der Mitgliederdes Vorstands der Rechtsanwaltskammer

Düsseldorf

§ 1Grundsätze

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von denMitgliedern der Rechtsanwaltskammer in geheimerund unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl wird alselektronische Wahl durchgeführt. Sollten tatsäch-liche Hindernisse einer elektronischen Wahl entge-genstehen, kann der Wahlausschuss in Abweichungvon S. 2 nach Anhörung des Präsidiums die Durch-führung einer Briefwahl (§ 64 Abs. 1 S. 1 BRAO)beschließen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer in das Wählerverzeich-nis (§ 6) eingetragen ist.

(3) Die Wahl erfolgt gemäß § 11 der Geschäftsord-nung der Rechtsanwaltskammer getrennt nach denLandgerichts-Bezirken Düsseldorf, Wuppertal,Duisburg, Mönchengladbach, Kleve und Krefeld so-wie dem Kreis der Syndikusrechtsanwältinnen*(Gruppen). Die Kandidatur eines Mitglieds in meh-reren Gruppen ist nicht zulässig.

(4) Jede Wahlberechtigte hat für jede Gruppe nachAbs. 3 nur so viele Stimmen, wie für die betreffendeGruppe Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gibtsie für eine Gruppe mehr Stimmen ab, ist ihreStimmabgabe für diese Gruppe ungültig.

(5) Die Kammermitglieder können ihr Wahlrechtnur persönlich ausüben. Bei Vorliegen eines körper-lichen Handicaps dürfen sie sich der Hilfe einer Ver-trauensperson bedienen (§ 12 Abs. 2 lit. a Alt. 2).

(6) Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachun-gen zu dieser Wahl erfolgen über das besondereelektronische Anwaltspostfach (beA), auf der Web-site der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und inden KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf, es sei denn, diese Wahlordnung be-stimmt nachfolgend etwas anderes. Wurde für eineWahlberechtigte kein beA eingerichtet oder ist dieVersendung über das beA technisch nicht möglich,erfolgt die Mitteilung mit einfachem Brief an die derRechtsanwaltskammer zuletzt bekannt gegebeneAnschrift.

§ 2Wahlausschuss

(1) Der Kammervorstand wählt mit der Mehrheitseiner anwesenden Mitglieder den Wahlausschussfür die Leitung und Durchführung der Wahl zumKammervorstand.

(2) Die Wahl des Wahlausschusses erfolgt in derOktober-Sitzung des Kalenderjahres vor einer Vor-standswahl.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitglie-dern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin zuwählen, die das Mitglied im Falle von dessen Abwe-senheit oder Ausscheiden vertritt. Mitglieder undStellvertreterinnen müssen zum Kammervorstandwählbar sein.

(4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte dieWahlleiterin als Vorsitzende und deren Stellvertrete-rin.

(5) Der Wahlausschuss hat seinen Sitz in der Ge-schäftsstelle der Rechtsanwaltskammer.

(6) Der Wahlausschuss entscheidet in nichtöffent-licher Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimmeder Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit die Stim-me ihrer Stellvertreterin den Ausschlag. In Eilfällendarf der Wahlausschuss seine Beschlüsse auch imschriftlichen Verfahren – einschließlich Telefax oderelektronisches Dokument i.S.d. § 130a ZPO – fas-sen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.

(7) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wennmindestens drei seiner Mitglieder, darunter die Vor-sitzende oder ihre Stellvertreterin, anwesend sind.

(8) Eine Kandidatur zum Kammervorstand schließtdie Mitgliedschaft im Wahlausschuss aus.

(9) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zurWahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.

§ 3Aufgaben des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss stellt das Wählerverzeichnisauf, bestimmt Ort, Dauer und Zeit der Auslegungdes Wählerverzeichnisses, veranlasst gemäß § 4 dieerste Wahlbekanntmachung, entscheidet über Ein-sprüche gegen das Wählerverzeichnis und schließtdanach das Wählerverzeichnis endgültig.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt Beginn und Endeder Frist, innerhalb derer Wahlvorschläge bei ihm

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einzureichen sind. Diese Frist beträgt mindestensacht Wochen. Nach Ablauf der Frist entscheidet derWahlausschuss über die Zulassung der Wahlvor-schläge und veröffentlicht die Wahlvorschläge ge-mäß § 10 durch die zweite Wahlbekanntmachung.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt Beginn und Endeder Wahlfrist. Diese soll mindestens sechs undhöchstens 15 Werktage betragen. Die Wahlfrist sollmindestens 14 Tage vor Ende der jeweiligen Wahl-periode enden.

(4) Der Wahlausschuss entwirft die Formblätter fürdie Wahlvorschläge und die sonstigen Abstim-mungsunterlagen (§ 12), lässt sie herstellen und ver-sendet sie.

(5) Der Wahlausschuss organisiert die Durchfüh-rung der Wahl, leitet diese, entscheidet über die Gül-tigkeit der Stimmabgabe und stellt das Wahlergebnisfest. Er veranlasst gemäß § 22 die dritte Wahlbe-kanntmachung.

(6) Der Wahlausschuss kann zur Durchführung sei-ner Aufgaben die Einrichtungen der Rechtsanwalts-kammer und, im Einvernehmen mit der Präsidentin,Mitarbeiterinnen der Kammer als Wahlhelferinnenin Anspruch nehmen. Diese werden durch die Wahl-leiterin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 4Erste Wahlbekanntmachung

Die erste Wahlbekanntmachung enthält

a) den Ort, die Dauer und die Zeiten der Auslegungdes Wählerverzeichnisses (§ 6) und

b) die Aufforderung an die Wahlberechtigten,Wahlvorschläge einzureichen, sowie die für dieEinreichung geltende Form und Frist (§ 10) und

c) die Zahl und die Zusammensetzung der in denKammervorstand zu wählenden Mitglieder und

d) einen Hinweis auf den Beginn und das Ende derWahlfrist und

e) einen Hinweis auf § 10 Abs. 9.

§ 5Mitteilung an die Wahlberechtigten

(1) Mit der ersten Wahlbekanntmachung teilt derWahlausschuss jeder Wahlberechtigten Folgendesmit:

a) dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen istund

b) den Ort und die Dauer der Auslegung des Wäh-lerverzeichnisses (§ 4 lit. a) sowie die Ge-schäftszeiten der Geschäftsstelle der Rechtsan-waltskammer unter Hinweis auf §§ 6 bis 10 derWahlordnung und

c) die Form und Frist für den Einspruch wegen Un-richtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler-verzeichnisses (§ 8) und

d) den Ablauf der Wahlfrist (§ 4 lit. d).

(2) Die Mitteilung erfolgt (abweichend von § 1Abs. 6) über das besondere elektronische Anwalts-postfach (beA) oder mit einfachem Brief an die derRechtsanwaltskammer zuletzt bekannt gegebeneAnschrift.

§ 6Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis kann im automatisiertenVerfahren erstellt werden.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt einen Stichtag fürdie Aufnahme in das Wählerverzeichnis.

(3) In das Wählerverzeichnis sind die Wahlberech-tigten mit dem Familiennamen, dem oder den Vor-namen, der Anschrift der Zulassungskanzlei (§ 27Abs. 1 BRAO) und der Mitgliedsnummer in alpha-betischer Reihenfolge aufzunehmen. Das Wähler-verzeichnis enthält ferner Spalten für Vermerke überdie Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungenund Bemerkungen.

(4) Nach Beginn der Auslegungsfrist sind Änderun-gen des Wählerverzeichnisses nur noch auf rechtzei-tigen Einspruch hin zulässig (§ 8). OffensichtlicheUnrichtigkeiten, die nicht Gegenstand eines Ein-spruchsverfahrens sind, kann die Wahlleiterin behe-ben. Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“zu erläutern.

§ 7Auslegung des Wählerverzeichnisses und

Wahlhelfer

(1) Das Wählerverzeichnis wird bei der Geschäfts-stelle der Rechtsanwaltskammer während der Ge-schäftszeiten zur persönlichen Einsicht durch dieWahlberechtigten zwei Wochen lang ausgelegt.

(2) Der Wahlausschuss bestellt im Einvernehmenmit der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer fürdie Aufsicht während der Auslegungstage zwei Mit-arbeiterinnen der Geschäftsstelle zu Wahlhelferin-nen. § 3 Abs. 6 S. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Wählerverzeichnis darf während der Ausle-gungszeiten nicht aus der Geschäftsstelle entferntwerden. Nach Dienstschluss ist es sorgfältig zu ver-schließen.

(4) Eintragungen durch Wahlberechtigte sind unzu-lässig.

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 73

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§ 8Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Jede Wahlberechtigte kann Einspruch gegen dasWählerverzeichnis und/oder wegen Fehlern bei des-sen ordnungsgemäßer Auslegung und/oder wegender Behinderung der Einsichtnahme einlegen. DerEinspruch muss beim Wahlausschuss eingelegt wer-den. Er bedarf der Schriftform und muss bis zumEnde der Auslegungsfrist bei der Geschäftsstelle derRechtsanwaltskammer eingegangen sein.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet innerhalb vonzehn Kalendertagen nach Ende der Auslegungsfristüber den Einspruch. Richtet sich der Einspruch ge-gen die Eintragung eines anderen, muss dieser vorder Entscheidung gehört werden. Ist der Einspruchbegründet, ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unddem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie istfür die Durchführung der Wahl endgültig. § 23bleibt unberührt.

§ 9Endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses

(1) Der Wahlausschuss stellt zwei Wochen vor Be-ginn der Wahlfrist das Wählerverzeichnis fest. Er-hält der Wahlausschuss vorher Kenntnis davon, dassein im Wählerverzeichnis aufgeführtes Kammermit-glied die Mitgliedschaft verloren hat oder eine nichtaufgeführte Person die Mitgliedschaft erworben hat,ist dem durch Streichung oder Hinzufügung imWählerverzeichnis Rechnung zu tragen. Danach istdas Wählerverzeichnis endgültig.

(2) Offensichtliche Unrichtigkeiten in dem nachAbs. 1 festgestellten Wählerverzeichnis kann dieWahlleiterin jederzeit beheben.

§ 10Wahlvorschläge

(1) Jedes im Wählerverzeichnis eingetragene Kam-mermitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge einzurei-chen und/oder zu unterstützen.

(2) Wahlvorschläge müssen spätestens um 16 Uhrdes letzten Tages der dafür bestimmten Frist (§ 3Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle derRechtsanwaltskammer eingegangen sein. Die Wahl-vorschläge sollen auf einem beim Wahlausschussanzufordernden Formblatt eingereicht werden. Ein-gereichte Wahlvorschläge erhalten einen Eingangs-stempel, der von einer Wahlhelferin zu unterschrei-ben ist. Sie sind der Wahlleiterin zu übermitteln.

(3) Die Wahlvorschläge müssen den Familienna-men, den oder die Vornamen und die Anschrift derZulassungskanzlei (§ 27 Abs. 1 BRAO) der Vorge-schlagenen enthalten.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15Kammermitgliedern unterschrieben sein. Jeder Un-terschrift sind zur Identifikation der Familienname,der oder die Vorname(n) und die Anschrift der Zu-lassungskanzlei (§ 27 Abs. 1 BRAO) beizufügen.

(5) Jedes Kammermitglied darf mehrere Wahlvor-schläge einreichen und/oder unterstützen und/odersich selbst zur Wahl vorschlagen. Allerdings darf je-des Kammermitglied für eine Gruppe (§ 1 Abs. 3)nur so viele Personen vorschlagen, wie für die be-treffende Gruppe Vorstandsmitglieder zu wählensind.

(6) Vorgeschlagen werden kann nur, wer

a) im Wählerverzeichnis steht und

b) die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach derBundesrechtsanwaltsordnung (§§ 65, 66 BRAO)erfüllt.

(7) Sofern sich die Vorgeschlagene nicht selbst zurWahl vorgeschlagen hat, sind den Wahlvorschlägenunterschriebene Einverständniserklärungen der Vor-geschlagenen beizufügen. Die Bewerberinnen habenzugleich zu erklären, dass ihnen Umstände, die ihreWählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.

(8) Sowohl bei der Abgabe von Wahlvorschlägenals auch bei der Einverständniserklärung ist eineVertretung ausgeschlossen.

(9) Hat eine Wahlberechtigte für eine Gruppe (§ 1Abs. 3) mehr Wahlvorschläge unterschrieben als fürdie betreffende Gruppe Vorstandsmitglieder zu wäh-len sind, werden sämtliche von ihr für diese Gruppeabgegebenen und/oder unterstützten Wahlvorschlä-ge gestrichen. Hierauf ist in der ersten Wahlbekannt-machung besonders hinzuweisen (§ 4 lit. e).

§ 11Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der

Wahlvorschläge(Zweite Wahlbekanntmachung)

(1) Die Wahlleiterin prüft, ob die Wahlvorschlägerechtzeitig eingegangen und vollständig sind undden Vorgaben dieser Wahlordnung entsprechen.

(2) Über die Zulassung der Wahlvorschläge ent-scheidet der Wahlausschuss unverzüglich nach Ab-lauf der Einreichungsfrist (§ 3 Abs. 2). Die Ent-scheidung über die Zulassung ist den Bewerberin-nen bekanntzugeben. Sie ist für die Aufstellung derKandidatinnen endgültig. § 23 bleibt unberührt.

(3) Ungültig sind Wahlvorschläge, die den §§ 65und 66 BRAO und/oder den Vorschriften dieserWahlordnung nicht entsprechen.

(4) Nach Abschluss der Prüfung der Wahlvorschlä-ge hat der Wahlausschuss den Kammermitgliedern

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die Namen der zur Wahl zugelassenen Kandidatin-nen bis spätestens zum 14. Tag vor Beginn derWahlfrist durch die zweite Wahlbekanntmachungfür jede Gruppe (§ 1 Abs. 3) in alphabetischer Rei-henfolge mitzuteilen. Die zweite Wahlbekanntma-chung kann (abweichend von § 1 Abs. 6) auch aus-schließlich durch Veröffentlichung auf der Websiteder Rechtsanwaltskammer erfolgen.

§ 12Wahlunterlagen

(1) Nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvor-schläge werden die Wahlunterlagen nach Anwei-sung des Wahlausschusses gefertigt.

(2) Die Abstimmungsunterlagen umfassen

a) die Wahlerklärung, mit der die Wahlberechtigteerklärt, dass sie den Stimmzettel persönlich undunbeobachtet gekennzeichnet hat oder dass sieinfolge eines körperlichen Handicaps hierzunicht in der Lage war und sich deshalb der Hilfeeiner Vertrauensperson bedient hat, und

b) den Stimmzettel (Abs. 3).

(3) Der Stimmzettel enthält nur die zugelassenenKandidatinnen mit dem Familiennamen, dem oderden Vornamen und der Anschrift der Zulassungs-kanzlei (§ 27 Abs. 1 BRAO). Die Kandidatinnenwerden auf dem Stimmzettel jeweils in alphabeti-scher Reihenfolge getrennt nach ihrer Zugehörigkeitzu den einzelnen Gruppen (§ 1 Abs. 3) aufgeführt.

(4) Hat der Wahlausschuss gem. § 1 Abs. 1 S. 3Briefwahl beschlossen, bestehen die Abstimmungs-unterlagen zusätzlich zu dem Stimmzettel (Abs. 3)aus

a) einem verschließbaren Wahlumschlag mit demAufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Mitgliederdes Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düs-seldorf“ und

b) einem freigemachten, an den Wahlausschuss ad-ressierten Rücksendeumschlag mit der Angabe„Wahl der Mitglieder des Vorstands der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf“ und

c) einem Wahlausweis, der die Anschrift der Zulas-sungskanzlei (§ 27 Abs. 1 BRAO) der Wahlbe-rechtigten und die Mitgliedsnummer der Wahl-berechtigten enthält.

§ 13Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl

(1) Den Wahlberechtigten werden bis spätestenszum 14. Tag vor Beginn der Wahlfrist über das be-sondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dieHinweise zur Durchführung der Wahl, die Zugangs-daten (Identifikationsnummer) und die Informatio-

nen zur Nutzung des Online-Wahlportals (Wahlsch-reiben) übermittelt. Wurde für eine Wahlberechtigtekein beA eingerichtet oder ist die Versendung überdas beA technisch nicht möglich, erfolgt die Mittei-lung mit einfachem Brief an die der Rechtsanwalts-kammer zuletzt bekannt gegebene Anschrift.

(2) Die Wahl erfolgt durch Aufruf des den Vorga-ben von § 12 Abs. 2 entsprechenden, elektronischenStimmzettels an einem Computer und durch Stimm-abgabe. Hierzu hat sich der Wahlberechtigte im On-line-Wahlportal mit Hilfe der übersandten Zugangs-daten zu authentifizieren. Der elektronische Stimm-zettel ist entsprechend der im Wahlschreiben und imOnline-Wahlportal enthaltenen Anleitung elektro-nisch auszufüllen und abzusenden. Dabei muss dasverwendete elektronische Wahlsystem gewährleis-ten, dass eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlos-sen ist und dass die Wahlberechtigten ihre Stimmebis zur endgültigen Stimmabgabe korrigieren oderdie Wahl abbrechen können.

(3) Inaktivität gilt in jeder Phase der elektronischenStimmabgabe als Abmeldung.

(4) Die Speicherung der eingehenden Stimmen darfnur anonymisiert erfolgen. Die Reihenfolge desStimmeingangs darf nicht nachzuvollziehen sein.Für die Wahlberechtigte muss jederzeit erkennbarsein, wann ein Absenden und Übermitteln der Stim-men erfolgt. Ein Absenden der Stimme darf erst aufder Grundlage einer elektronischen Bestätigungdurch die Wahlberechtigte ermöglicht werden. Eineerfolgreich durchgeführte Stimmabgabe muss derWahlberechtigten angezeigt werden. Mit Anzeigeder erfolgreichen Stimmabgabe gilt diese als vollzo-gen.

(5) Es muss ausgeschlossen sein, dass das elektroni-sche Wahlsystem die Stimmen der Wahlberechtigtenauf dem von ihr verwendeten Computer speichert.Außerdem muss gewährleistet sein, dass unbemerk-te Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritteausgeschlossen sind. Zum Schutz der Geheimhal-tung muss der elektronische Stimmzettel nach er-folgter Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendetwerden. Das elektronische Wahlsystem darf keinenAusdruck abgegebener Stimmen auf Papier zulas-sen.

(6) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen inder elektronischen Wahlurne muss nach dem Zu-fallsprinzip erfolgen. Eine Protokollierung der An-meldung beim elektronischen Wahlsystem, der ab-gegebenen Stimmen, der IP-Adresse und/oder per-sonenbezogener Daten darf nicht erfolgen.

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§ 14Beginn und Ende der elektronischen Wahl

(1) Beginn und Ende der elektronischen Wahl erfol-gen durch Autorisierung der Wahlleiterin in Gegen-wart eines weiteren Mitglieds des Wahlausschusses.Über die zur Autorisierung von Beginn und Endeder elektronischen Wahl erforderlichen Zugangsda-ten dürfen nur die Wahlleiterin und das in S. 1 er-wähnte weitere Mitglied des Wahlausschusses ver-fügen.

(2) Beginn und Ende der Wahlfrist richten sich nach§ 3 Abs. 3.

§ 15Störung der elektronischen Wahl

(1) Ist den Wahlberechtigten die elektronischeStimmabgabe während des Wahlzeitraums aus vonder Rechtsanwaltskammer zu vertretenden techni-schen Gründen unmöglich, kann die Wahlleiterin imEinvernehmen mit dem Wahlausschuss den Wahl-zeitraum verlängern. Die Verlängerung wird abwei-chend von § 1 Abs. 6 auf der Website der Rechtsan-waltskammer bekannt gegeben.

(2) Treten während der elektronischen Wahl Stö-rungen zu Tage, bei denen ein vorzeitiges Bekannt-werden und/oder Löschen bereits abgegebener Stim-men und/oder eine Stimmenmanipulation ausge-schlossen sind, kann der Wahlausschuss die Behe-bung der Störung veranlassen und die Wahl fortset-zen lassen.

(3) Treten während der elektronischen Wahl Stö-rungen zu Tage, bei denen ein vorzeitiges Bekannt-werden und/oder Löschen bereits abgegebener Stim-men und/oder eine Stimmenmanipulation nicht aus-geschlossen sind, ist die Wahl ohne Auszählung derStimmen abzubrechen. Der Wahlausschuss mussdann über das weitere Verfahren entscheiden.

(4) Störungen sowie deren Ursache, Auswirkungen,Intensität und Dauer sind in der Wahlniederschrift(§ 21) zu vermerken. Die Wahlberechtigten sindüber Unterbrechungen und die vom Wahlausschussin diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnah-men sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 16Technische Anforderungen an das elektronische

Wahlsystem

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem mussaktuellen technischen Standards, insbesondere denentsprechenden Sicherheitsanforderungen des Bun-desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik(BSI) entsprechen. Dies beinhaltet vor allem dieausreichende Trennung der zur Wahl eingesetztentechnischen Systeme bzw. Server. Insbesondere

müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses dieelektronische Wahlurne und das elektronische Wäh-lerverzeichnis auf verschiedener Server-Hardwaregeführt werden. Das gewählte System muss durchgeeignete technische Maßnahmen gewährleisten,dass im Falle der Störung oder des Ausfalls einesServers oder eines Serverbereichs keine Stimmenunwiederbringlich verloren gehen.

(2) Zum Schutz der Geheimhaltung muss die elek-tronische Wahl auf Grundlage einer Anonymisie-rung der Wahlberechtigten durch Wahlnummerndurchgeführt werden. Dadurch muss sichergestelltsein, dass eine Rückführbarkeit von Stimmabgabenauf einzelne Wahlberechtigte über die Zugangsdatenfür die elektronische Wahl ausgeschlossen ist.

(3) Die zur Durchführung der elektronischen Wahleingesetzten Wahlserver müssen vor Angriffen ausdem Internet geschützt sein, insbesondere muss si-chergestellt sein, dass nur autorisierte Personen Zu-griff nehmen können. Als autorisierte Zugriffe sinddabei vor allem die Überprüfung der Wahlberechti-gung, die Speicherung der Stimmabgabe der Wahlbe-rechtigten und die Registrierung der Stimmabgabe(Wahldaten) anzusehen. Es darf keine Möglichkeit be-stehen, auf den Inhalt der Stimmabgabe zuzugreifen.

(4) Das Verfahren zur Übertragung der Wahldatenist vor Ausspäh-, Entschlüsselungs- und Änderungs-versuchen zu schützen. Die Datenübermittlung mussverschlüsselt erfolgen. Die Übertragungswege zurÜberprüfung der Wahlberechtigung, zur Registrie-rung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis undzum Inhalt der Stimmabgabe sind so voneinander zutrennen, dass eine Zuordnung von abgegebenenStimmen zu einzelnen Wahlberechtigten dauerhaftunmöglich ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung derWahldaten.

(5) Die Wahlberechtigten sind über geeignete Si-cherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen dervon ihnen für die Wahlhandlung genutzte Computergegen Eingriffe Dritter geschützt werden kann. Da-bei muss auf Bezugsquellen geeigneter, kostenfreierSoftware hingewiesen werden. Die Kenntnisnahmevon den Sicherungshinweisen muss vor der Stimm-abgabe durch die Wahlberechtigte in elektronischerForm verbindlich bestätigt werden.

(6) Der Wahlausschuss muss sich die Erfüllung dertechnischen Anforderungen durch geeignete Unter-lagen des Anbieters eines elektronischen Wahlsys-tems nachweisen lassen. Externe Dienstleister sindauf die Einhaltung der nach dieser Satzung an daselektronische Wahlsystem gestellten Anforderungenzu verpflichten. In Zweifelsfällen ist ein Experte desBundesamtes für Sicherheit in der Informationstech-nik (BSI) zu Rate zu ziehen.

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§ 17Stimmabgabe bei der Briefwahl

(1) Hat der Wahlausschuss gem. § 1 Abs. 1 S. 3Briefwahl beschlossen, versendet der Wahlaus-schuss spätestens 14 Tage vor Beginn der Wahlfristper einfachem Brief die Abstimmungsunterlagen(§ 13 Abs. 2) an jede Wahlberechtigte und teilt dabeidie Wahlfrist mit. Die Wahlberechtigten können ihreStimme auch vor Beginn der Wahlfrist abgeben.

(2) Die Wahlberechtigte gibt ihre Stimme in derWeise ab, dass sie

a) auf dem Stimmzettel die Kandidatinnen, denensie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen ander dafür vorgesehenen Stelle kennzeichnet, denStimmzettel in den Wahlumschlag (Stimmzettel-umschlag) einlegt und diesen verschließt und

b) den Wahlumschlag und den eigenhändig unter-zeichneten Wahlausweis in den Rücksendeum-schlag einlegt und

c) den Rücksendeumschlag dem Wahlausschussübermittelt.

(3) Die Stimme gilt als rechtzeitig abgegeben, wennder Rücksendeumschlag spätestens am letzten Tagder Wahlfrist bis 16 Uhr bei dem Wahlausschuss(Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Düssel-dorf) eingegangen ist.

§ 18Ermittlung des Wahlergebnisses

Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen, die in derjeweiligen Gruppe (§ 1 Abs. 3) die meisten Stimmenauf sich vereinigen (§ 64 Abs. 1 S. 4 BRAO). Beigleicher Stimmenzahl entscheidet über die Zutei-lung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze dasvom Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 19Ermittlung des Wahlergebnisses bei der

elektronischen Wahl

(1) Nach Schließung des Online-Wahlportals wirddie elektronische Wahlurne durch das Online-Wahl-system ausgezählt.

(2) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgege-bener Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. DieUngültigkeit einer Stimme ist in der Wahlnieder-schrift (§ 21) stichwortartig zu begründen.

(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(4) Der Wahlausschuss ist für die Administrationder Wahlserver, für die Überwachung der Auszäh-lung und für die Archivierung der Wahl zuständig.Das elektronische Wahlsystem muss die technischeMöglichkeit bieten, den Auszählungsprozess für je-

den Wahlberechtigten reproduzierbar zu machen. Zudiesem Zweck sind alle Datensätze der elektroni-schen Wahl in geeigneter Weise zu speichern.

§ 20Ermittlung des Wahlergebnisses bei der

Briefwahl

(1) Bei einer vom Wahlausschuss gem. § 1 Abs. 1S. 3 beschlossenen Briefwahl bündeln die Wahlhel-ferinnen täglich die bei der Geschäftsstelle derRechtsanwaltskammer eingehenden Rücksendeum-schläge, versehen das jeweilige Bündel mit einemEingangsstempel und einer laufenden Nummer undtragen täglich in einer Eingangsliste die Zahl dereingegangenen Rücksendeumschläge ein. Die Ein-gangsliste wird Anlage zur Wahlniederschrift.

(2) Der Wahlausschuss stellt unverzüglich nach Ab-lauf der Wahlfrist die Gesamtzahl der eingegange-nen Rücksendeumschläge fest, öffnet diese undprüft die Wahlberechtigung der Absenderin, indemer die Mitgliedsnummer des Wahlausweises mit derNummer des Wählerverzeichnisses vergleicht unddort in der Spalte „Vermerke“ abhakt.

(3) Verspätet eingegangene Rücksendeumschlägesind mit einem Vermerk über den Zeitpunkt ihresEingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu neh-men. Sie gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(4) Stimmen von nicht Wahlberechtigten gelten alsnicht abgegeben.

(5) Sofern

a) der Rücksendeumschlag einen Stimmzettel ent-hält, der nicht in einen verschlossenen Wahlum-schlag eingelegt wurde (wobei ein nicht fest ver-klebter oder nur eingeschobener Wahlumschlagals verschlossen gilt), oder

b) der Rücksendeumschlag mehr als einen Wahl-umschlag enthält oder

c) der Rücksendeumschlag keinen Wahlausweisenthält oder

d) sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlord-nung erkennbar sind,

wird der Rücksendeumschlag, einschließlich seinesInhalts mit einem Beanstandungsvermerk zu denWahlunterlagen genommen. Die Stimme ist ungül-tig.

(6) Der dem Rücksendeumschlag entnommeneWahlumschlag wird in eine Urne gelegt.

(7) Die in die Urne gelegten Wahlumschläge wer-den sodann entnommen und geöffnet.

(8) Sofern

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a) der Stimmzettel keine oder mehr Wahlkreuzeenthält, als für die betreffende Gruppe (§ 1Abs. 3) Vorstandsmitglieder zu wählen sind, oder

b) der Stimmzettel einen Zusatz und/oder Vorbe-halt enthält oder

c) der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigtist, sodass er den Willen der Wählerin nichtmehr erkennen lässt, oder

d) der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel enthält,oder

e) sonstige schwere Verstöße gegen die Wahlord-nung erkennbar sind,

ist die Stimme ungültig.

(9) Werden Personen über die auf dem Stimmzetteleingedruckten Kandidatinnen hinaus handschriftlichoder durch maschinenschriftliche Eintragung be-nannt, ist dies für die Wahl bedeutungslos. SolchePersonen stehen mangels entsprechenden Wahlvor-schlags nicht zur Wahl. Die Gültigkeit der auf demStimmzettel ordnungsgemäß angekreuzten Kandida-tinnen wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(10) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit abgege-bener Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. DieUngültigkeit einer Stimme ist in der Wahlnieder-schrift (§ 21) stichwortartig zu begründen.

(11) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettelstellt der Wahlausschuss die Anzahl der gültigenStimmzettel fest. Danach werden die auf jede Be-werberin entfallenden Stimmen gezählt.

(12) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

§ 21Wahlniederschrift

(1) Der Verlauf und das Ergebnis der Wahl sind ineiner Niederschrift durch die Wahlleiterin festzuhal-ten, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusseszu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschrift enthält:

a) die Namen der mitwirkenden Mitglieder desWahlausschusses und etwaiger Wahlhelferinnenund

b) die Beschlüsse des Wahlausschusses und

c) die Zahl der Wahlberechtigten und der Wähle-rinnen im Wahlbezirk und

d) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmenund

e) die gewählten und nicht gewählten Kandidatin-nen und die Zahl der jeweils auf sie entfallenenStimmen.

§ 22Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(Dritte Wahlbekanntmachung)

(1) Die Wahlleiterin benachrichtigt unverzüglichüber das besondere elektronische Anwaltspostfach(beA) oder durch förmlich zugestellten Brief die ge-wählten Kandidatinnen und fordert sie auf, binneneiner Woche nach Zugang der Nachricht schriftlichzu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

(2) Wird die Wahl von der Gewählten nicht binneneiner Woche nach Absendung der Mitteilung auseinem der in § 67 BRAO genannten Gründe gegen-über der Wahlleiterin schriftlich abgelehnt, gilt sieals angenommen. Die Annahme kann bereits imVorfeld erklärt werden.

(3) Werden von einer Gewählten zulässige Ableh-nungsgründe vorgebracht, ist an ihrer Stelle diejeni-ge Kandidatin gewählt, die für die betreffende Grup-pe (§ 1 Abs. 3) die nächsthöchste Stimmenzahl aufsich vereinigt. § 18 S. 2 gilt entsprechend.

(4) Kann ein solches Wahlergebnis nicht festgestelltwerden, findet eine Nachwahl statt. Für die Nach-wahl gelten die vorstehenden Bestimmungen ent-sprechend.

(5) Der Wahlausschuss veröffentlicht nach der An-nahme der Wahl das Wahlergebnis auf der Websiteder Rechtsanwaltskammer (dritte Wahlbekanntma-chung). Dabei ist auf die Bestimmung über dieWahlanfechtung und die Anschrift des Wahlaus-schusses hinzuweisen.

§ 23Wahlanfechtung

(1) Die Wahl kann binnen eines Monats nach Be-kanntmachung des Wahlergebnisses in der drittenWahlbekanntmachung schriftlich angefochten wer-den. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach derVeröffentlichung. § 112f BRAO gilt entsprechend.

(2) Eine Wahlanfechtung hat keine aufschiebendeWirkung.

(3) Eine Wahlanfechtung kann nur darauf gestütztwerden, dass gegen wesentliche Vorschriften überdas Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlver-fahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht,dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusstworden ist.

§ 24Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvor-schläge, Niederschriften, Belegstücke der Wahlbe-kanntmachungen, Stimmzettel, elektronische Doku-mentationen und sonstige Unterlagen) sind nach Be-

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endigung der Wahl zu versiegeln und bei der Ge-schäftsstelle der Rechtsanwaltskammer bis zumEnde der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 25Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am 1.7.2018 in Kraft.

Der vorstehende Text der „Wahlordnung zur Wahl derMitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer

Düsseldorf“ stimmt mit der in der 113. Kammerver-sammlung am 25.4.2018 in Düsseldorf beschlossenenFassung überein. Die Wahlordnung wird hiermit aus-gefertigt und in den KammerMitteilungen der Rechts-anwaltskammer Düsseldorf veröffentlicht.

Düsseldorf, den 25.4.2018

Herbert P. SchonsPräsident

Erhöhung der Vergütung für die Tätigkeit als anwaltliche/r Leiterin oder Leiter von

Referendar-Arbeitsgemeinschaften zum 1.7.2018

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen zum 1.1.2018die Vergütung für die Tätigkeit als Leiterin oder Leitervon Referendar-Arbeitsgemeinschaften von 24,00 Euroauf 32.00 Euro je geleisteter Unterrichtsstunde (45Min.) erhöht hat und auch die Vergütung für die Auf-sichtsführung bei Klausuren von 20,00 Euro auf22,00 Euro pro Unterrichtsstunde angehoben wurde,hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorfin seiner Sitzung am 11.4.2018 beschlossen, auch dievon der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zusätzlichgezahlte Vergütung ab dem 1.7.2018 zu erhöhen. Da-nach wird künftig für jeden geleisteten Unterricht proZeitstunde 40,00 Euro (bisher 30,00 Euro) gezahlt. Fürdie Korrektur von Klausuren, die unter Examensbedin-gungen geschrieben werden, beträgt die Vergütung

30,00 Euro pro Klausur (bisher 25,00 Euro). Schließ-lich ist auch eine Anpassung der Vergütung für dieAufsichtsführung erfolgt. Hier wird künftig 33,00 Europro Zeitstunde gezahlt.

Mit der Erhöhung der Zusatzvergütung soll nicht nurdas Engagement der Kolleginnen und Kollegen, dieden juristischen Nachwuchs ausbilden, gewürdigt wer-den, sondern auch Mitglieder angesprochen werden,künftig als Leiter von Referendararbeitsgemeinschaf-ten im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf tätig zuwerden. Bei Interesse oder Nachfragen steht Ihnen ger-ne Rechtsanwalt Stronczek unter Tel. 0211-4950235zur Verfügung.

(js)

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die anwaltlichen

Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie anwaltlichen

Prüferinnen und Prüfer im Ersten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamen

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatin seiner Sitzung am 11.4.2018 die nachfolgend abge-druckte Fassung der Entschädigungsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf beschlossen.

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf für die anwaltlichen Leiterinnenund Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaftensowie anwaltlichen Prüferinnen und Prüfer im

Ersten und/oder Zweiten juristischenStaatsexamen

1.Diese Entschädigungsordnung gilt für Mitgliederder Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, soweit dieseeiner Tätigkeit als anwaltliche Leiterin oder Leitervon Referendar-Arbeitsgemeinschaften sowie alsanwaltliche Prüferin oder Prüfer im Ersten und/oder

Zweiten juristischen Staatsexamen im Rahmen derAusbildung von Referendarinnen und Referendarenim Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach-gehen. Ausnahmen kann das Präsidium im Einzel-fall beschließen.

2.Anwaltliche Leiterinnen und Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften erhalten neben der vom LandNRW gezahlten Vergütung eine zusätzliche Entschä-digung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf inHöhe von 40,00 Euro pro Zeitstunde. Für die eigeneAufsichtsführung bei einer selbstgestellten Klausurwerden 33,00 Euro pro Zeitstunde bezahlt.

3.Für die Korrektur von Klausuren, die unter Exa-mensbedingungen geschrieben wurden, erhalten an-

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 79

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waltliche Leiterinnen und Leiter von Referendar-Ar-beitsgemeinschaften eine Entschädigung von30,00 Euro pro Klausur.

4.Für die Korrektur von Prüfungsarbeiten erhalten Mit-glieder, die als anwaltliche Prüferinnen und Prüfer imErsten und/oder Zweiten juristischen Staatsexamentätig sind, 25,00 Euro je korrigierter Klausur.

5.Für die Tätigkeit als Prüferin und Prüfer im Erstenund/oder Zweiten juristischen Staatsexamen erhal-ten Mitglieder pauschal 300,00 Euro pro Teilnahmean einer mündlichen Prüfung.

6.Eine Entschädigung wird nur aufgrund eines ent-sprechenden Antrages gewährt. Als Antrag gilt imFalle der Abrechnung nach Ziffer 1 und 2 auch das

Abrechnungsformular, das beim jeweils zuständigenLandgericht eingereicht und von dort nach Abrech-nung an die Rechtsanwaltskammer weitergeleitetwird.

7.Für die Entschädigung nach Ziffer 3 und 4 soll dasvon der Rechtsanwaltskammer ausgegebene Formu-lar verwendet werden.

8.Sämtliche Anträge müssen spätestens bis zum Endedes Folgejahres, in dem die zu entschädigende Tä-tigkeit ausgeübt wird, gestellt werden. Später einge-reichte Anträge gelten als verwirkt.

9.Die Entschädigungsordnung tritt am Tag nach ihrerVerkündung in den KammerMitteilungen in Kraft.

(js)

Entschädigungsordnung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Mitglieder der

Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen- und Abschlussprüfung von

Rechtsanwaltsfachangestellten/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hatin seiner Sitzung am 11.4.2018 die nachfolgend abge-druckte Fassung der Entschädigungsordnung derRechtsanwaltskammer Düsseldorf beschlossen.

Entschädigungsordnung der Rechtsanwalts-kammer Düsseldorf für die Mitglieder der

Prüfungsausschüsse betreffend die Zwischen-und Abschlussprüfung von Rechtsanwaltsfach-

angestellten/Rechtsanwalts- und Notarfach-angestellten

§ 1Teilnahme an Sitzungen

1.Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihreTeilnahme an den Prüfungsausschusssitzungen fürjede Sitzung pauschal den Betrag von 50,00 Euro.

2.Zuzüglich wird für jede angefangene Stunde der Be-trag von 10,00 Euro gewährt.

§ 2Organisatorische Vorbereitung und Durchführung

der schriftlichen Zwischen- und Abschluss-prüfungen

Der Zeitaufwand für die mit der organisatorischenVorbereitung und Durchführung der schriftlichenZwischen- und Abschlussprüfungen befassten Mit-

glieder der Prüfungsausschüsse wird mit 10,00 Europro Prüfling entschädigt.

§ 3Erstellen und Korrigieren der schriftlichen

Prüfungsarbeiten

1.Das Mitglied des Prüfungsausschusses, welches ander Erstellung einer Prüfungsarbeit für die Zwi-schenprüfung mitwirkt, erhält pro Prüfungsarbeit fürden Prüfungsbereich

Kommunikation und Büroorganisation(60 Min.) pauschal 125,00 EuroRechtsanwendung (60 Min.) pauschal 125,00 Euro.

Eine anteilige Verteilung der Pauschale bei mehre-ren beteiligten Erstellern ist möglich.

2.Das Mitglied des Prüfungsausschusses, welches ander Erstellung einer Prüfungsarbeit für die Ab-schlussprüfung mitwirkt, erhält pro Prüfungsarbeitfür den Prüfungsbereich

Geschäfts- und Leistungsprozesse(60 Min.) pauschal 125,00 EuroRechtsanwendung im Rechtsanwalts-bereich (150 Min.) pauschal 310,00 EuroVergütung und Kosten (90 Min.)pauschal 185,00 Euro

Berichte und Bekanntmachungen

80 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Wirtschafts- und Sozialkunde(60 Min.) pauschal 125,00 Euro.

Eine anteilige Verteilung der Pauschale bei mehre-ren beteiligten Erstellern ist möglich.

3.Für die Korrektur der Prüfungsarbeiten erhält derKorrektor für jede Arbeit den Betrag von 10,00 Euro.

§ 4Aufsichtstätigkeit

1.Die Aufsichtsführung durch die Mitglieder der Prü-fungsausschüsse während der Anfertigung einerschriftlichen Prüfungsarbeit wird pauschal mit30,00 Euro entschädigt.

2.Zuzüglich wird für jede angefangene Stunde der Be-trag von 10,00 Euro gewährt.

§ 5Mündliche Prüfung

1.Der Zeitaufwand für die mit der organisatorischenVorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung be-fassten Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird mit10,00 Euro pro Prüfling entschädigt.

2.Der Zeitaufwand für die Erstellung von mündlichenPrüfungsaufgaben wird mit 5,00 Euro pro Prüflingentschädigt.

3.Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihreTeilnahme an den mündlichen Prüfungen für jedeSitzung den Betrag von 50,00 Euro.

4.Zuzüglich wird für jede angefangene Stunde der Be-trag von 10,00 Euro gewährt.

§ 6Fahrt- und sonstige Kosten

1.Zusätzlich zu den in den §§ 1, 4 und 5 gewährtenEntschädigungen werden Fahrtkosten in Höhe von0,30 Euro pro Kilometer ersetzt.

2.Sonstige Kosten sind nach Vorlage der Originalbele-ge zu erstatten.

§ 7Antrag

1.Eine Entschädigung wird nur aufgrund eines ent-sprechenden Antrags gewährt.

2.Für den Antrag ist das durch die Rechtsanwaltskam-mer ausgegebene Formblatt zu verwenden.

3.Die Abrechnung erfolgt über die Rechtsanwalts-kammer.

§ 8Inkrafttreten

1. Die bisher gültigen Entschädigungsregelungenverlieren mit Inkrafttreten dieser Regelung ihreGültigkeit.

2. Die Entschädigungsordnung tritt mit der Geneh-migung des Justizministers am Tag nach ihrerVerkündung in den KammerMitteilungen in Kraft.

(js)

Neuer Beirat der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Am 16.4.2018 hat sich der neu zusammengesetzte Beiratder Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft konstitu-iert. Neu in den Beirat aufgenommen wurde Rechtsan-walt Dr. Volker Schumacher aus Düsseldorf. Rechtsan-walt Dr. Schumacher ist Mitglied des Vorstands derRechtsanwaltskammer Düsseldorf und Vorsitzender derSchlichtungsabteilung. Im Beirat der Schlichtungsstelleder Rechtsanwaltschaft vertritt er die Interessen der re-gionalen Rechtsanwaltskammern. Nach dem Ausschei-den des langjährigen Mitglieds Rechtsanwalt Schons,der insbesondere in der Anfangsphase der Schlichtungs-stelle wertvolle Aufbauarbeit leistete, aus dem Beirat istdie Rechtsanwaltskammer Düsseldorf somit weiterhin indiesem wichtigen Gremium vertreten. Dem Beirat ge-

hören insgesamt neun Mit-glieder aus der Anwalt-schaft, aus den Verbrau-cherverbänden und ausdem deutschen Bundestagan. Seine Aufgabe ist es,die Schlichtungsstelle inwesentlichen Fragen zu be-raten. Zum Vorsitzendendes Gremiums wurde derMünchener RechtsanwaltMichael Then gewählt.

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 81

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Umsatzsteuerrechtliche Hinweise des BRAK-Ausschusses Steuerrecht

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat umsatzrecht-liche Hinweise für die Rechnungslegung durch und anRechtsanwälte erarbeitet. Einführend heißt es zu diesenHinweisen: „Auch für Rechtsanwältinnen und Rechts-anwälte gelten die Regelungen des Umsatzsteuergeset-zes, aus dem sich insbesondere Anforderungen für diezu stellenden Rechnungen, für den Vorsteuerabzug und

für den Umgang mit Reise- und Bewirtungskosten er-geben. Der Beitrag soll einen Überblick über die wich-tigsten Regelungen geben und die sich daraus ergeben-den Konsequenzen für die anwaltliche Praxis aufzei-gen.“ Die Handlungsanweisungen können über dieBRAK-Internetseite (www.brak.de) abgerufen werden.

(tje)

BRAK und DAV fordern Anpassung der Anwaltsgebühren

RAuN Ulrich Schellenberg (Präsident DAV) und RAEkkehart Schäfer (Präsident BRAK) haben am16.4.2018 einen gemeinsamen Forderungskatalog zurAnpassung der Anwaltsgebühren an die Bundesminis-terin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. KatarinaBarley übergeben. Neben einer moderaten linearen An-passung der Gebührentabellen fordert der Katalog auchstrukturelle Verbesserungen. Hierzu führt RA Schäferaus: „Eine lineare Anhebung der Gebührensätze derVergütungstabellen ist dringend notwendig, um dieRechtsanwaltskanzleien an der positiven wirtschaft-lichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Sie müssen

schließlich auch die bestehenden Kosten für Mitarbei-ter, Mieten, Energie und vieles mehr tragen.“ RAuNSchellenberg mahnt eine Orientierung der Rechtsan-waltsvergütung an die allgemeine Tariflohnentwick-lung an. Seit der letzten Gebührenerhöhung im Jahre2013 sind die Tariflöhne um insgesamt 13% gestiegen.Gefordert wird auch eine regelmäßige Gebührenanpas-sung in einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren. Der voll-ständige Forderungskatalog kann über die BRAK-Homepage (www.brak.de) abgerufen werden.

(tje)

Weitere Informationen zur Datenschutzgrundverordnung

Im vergangenen Heft der KammerMitteilungen habenwir Sie über erste Erkenntnisse zur Datenschutzgrund-verordnung und ihre Anwendung auf die anwaltlicheBerufspraxis informiert (BRAK-Mitteilungen 1/2018,S. 34 f.). Nunmehr stehen auf der Internetseite derRechtsanwaltskammer Düsseldorf auch eine Checklistezur Datenschutzgrundverordnung, ein Muster für eineDatenschutzerklärung für die Kanzlei-Webseite sowiedas Muster eines Merkblattes zur Erfüllung der Infor-mationspflichten gegenüber den Mandanten zumDownload zur Verfügung.

Darüber hinaus hat auch die BRAK eine Checkliste fürRechtsanwälte zur Datenschutzgrundverordnung mitErläuterungen veröffentlicht. Zudem stellt sie eine fort-

laufend angepasste Zusammenstellung von Fragen undAntworten zum Datenschutz bereit (https://www.brak.de/fuer-anwaelte/datenschutz/). Außerdem stellen di-verse Verlage kostenlose E-Broschüren zur Verfügung.Unter www.soldan.de kann die Broschüre von Dr. Ro-bert Kazemi kostenlos heruntergeladen werden. Derffi-Verlag stellt unter https://bit.ly/2rhFlfr eine Bro-schüre von Dr. Astrid Auer-Reinsdorff und Kjell Vo-gelsang ebenfalls kostenlos zum Download zur Verfü-gung. Letztlich ist in der NJW ein Aufsatz zur Daten-schutzorganisation in der Anwaltskanzlei von Dr.Bernd Schmidt erschienen (NJW 20/2018, 1448 ff.).

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

82 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Aktuelle Rechtsprechung zum Berufs- und Gebührenrecht

Seit der letzten Ausgabe der KammerMitteilungen sindeinige für das Berufs- und Gebührenrecht interessantegerichtliche Entscheidungen ergangen, welche im Fol-genden kurz dargestellt werden:

Auch bei elektronisch eingereichten Klagen ist es mög-lich, dass der Eingang der Klage beim Gericht nichtfestgestellt werden kann. Mit der Frage, ob in einemsolchen Fall die Klage wegen Versäumung der Frist alsunzulässig abzuweisen ist, hatte sich der hessischeVGH zu befassen (Beschl. v. 26.9.2017 – 5 A 1193/17).Erfreulicherweise hat der VGH nicht wie die Vorin-stanz tatsächlich eine Unzulässigkeit wegen Versäu-mung der Klagefrist angenommen. Im zu beurteilendenFall hatte der Kläger seine Klage per EGVP eingereichtund dafür eine automatisch erzeugte Eingangsbestäti-gung vom EGVP-Server erhalten. Der hessische VGHsah diese automatisch erstellte Eingangsbestätigung alsBeweis des ersten Anscheins an, dass die in der Ein-gangsbestätigung genannten Dokumente zu dem ange-gebenen Zeitpunkt an das Gericht übermittelt wurden.Aus der Entscheidung ergibt sich recht genau, welcheAnforderungen an den anwaltlichen Vortrag in einemsolchen Fall zu stellen sind. Ob diese Rechtsprechungauch auf die automatischen Eingangsbestätigungen imRahmen der beA-Nutzung übertragbar ist, wird sich je-doch noch zeigen müssen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 29.1.2018 (AnwZ(Brfg) 32/17) die Rechtsprechung des niedersächsi-schen Anwaltsgerichtshofs (vgl. KammerMitteilungen3/2017, S. 140 f.) bestätigt, dass eine Bürogemein-schaft eines Anwalts mit einem Mediator und Berufs-betreuer wegen Verstoßes gegen § 59a Abs. 1 S. 1,Abs. 3 BRAO unzulässig ist. Wesentlich stellte derBGH darauf ab, dass Mediatoren und BerufsbetreuerMandanten kein den sozietätsfähigen Berufen entspre-chendes Schutzniveau insbesondere im Hinblick auf

die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht bieten. Er-wähnt werden muss in diesem Zusammenhang, dassdie neue Fassung von § 203 Abs. 3, Abs. 4 StGB erstnach dem für das BGH-Verfahren maßgeblichen Ent-scheidungszeitpunkt in Kraft getreten ist. Es kann nichtbeantwortet werden, ob die Neuregelung in Zukunft zueiner anderen Entscheidung führen wird.

In seinem Beschluss vom 1.3.2018 (IX ZR 2/18) hattesich der BGH mit der Frage nach den Befugnisseneines allgemeinen Vertreters eines Rechtsanwalts nachdem Tod des Vertretenden zu befassen. Diese Fragewar nach der Streichung der ausdrücklichen Regelungin § 54 BRAO a.F. umstritten. Der BGH hat wie folgtentschieden: „Verstirbt ein sich in einem Rechtstreitselbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbre-chung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn einallgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungs-befugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.“

Im Gebührenrecht wurde eine lang umstrittene Rechts-frage nunmehr vom BGH abschließend geklärt (Urt. v.22.2.2018 – IX ZR 115/17). In der Literatur wurdeüberwiegend vertreten, dass für den Entwurf eines Tes-taments der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nachNr. 2300 VV RVG abrechnen kann. In der jüngerenerstinstanzlichen Rechtsprechung wurde dagegen dieAnsicht vertreten, dass in diesen Fällen eine Beratungnach § 34 RVG abzurechnen ist. Dieser Ansicht hatsich nun der BGH angeschlossen. Von praktischer Re-levanz ist indes auch der zweite Leitsatz der Entschei-dung. Dort heißt es: „Teilt der Rechtsanwalt dem Man-danten eine den gesetzlichen Anforderungen formalentsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung sei-ner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandeneVergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergü-tung nicht übersteigt.“

(tje)

Ein Präsident geht, ein neuer Präsident kommt

Mit Schreiben vom 2.5.2018 hat der Präsident derBRAK Ekkehart Schäfer erklärt, dass er aus gesund-heitlichen Gründen sein Amt als Präsident vorzeitig mitWirkung zum 14.9.2018, 14.00 Uhr, niederlegt.Rechtsanwalt Schäfer war seit dem 18.9.2015 Präsidentder BRAK. Zuvor war er seit September 2007 Vizeprä-sident und von 2000 bis 2010 Präsident der Rechtsan-

waltskammer Tübingen.

Zum Nachfolger von Rechtsanwalt Schäfer als Präsi-dent der BRAK wurde Rechtsanwalt und Notar Dr.Ulrich Wessels gewählt. Neuer Vizepräsident wirdRechtsanwalt Andre Haug.

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 83

Page 34: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

BRAK-Hauptversammlung in Koblenz

Die 154. Hauptversammlung der BRAK tagte am27.4.2018 in Koblenz. In der sog. „kleinen HV“ imFrühjahr stand die Haushaltsberatung wie jedes Jahr imMittelpunkt. Einen breiten Raum nahmen jedoch auchdie Diskussionen zum beA ein.

Nach einem umfassenden Bericht des SchatzmeistersThen erteilte die Hauptversammlung dem Präsidiumund der Geschäftsführung der BRAK mit deutlicherMehrheit bei nur drei Gegenstimmen und zwei Enthal-tungen für das Jahr 2017 Entlastung. Innerhalb derHaushaltsberatungen wurde der für die Einführung desbeA anfallende Beitragsanteil auf 52,00 Euro pro Mit-glied mit einer großen Mehrheit bei nur zwei Gegen-stimmen und einer Enthaltung festgesetzt.

Anschließend an die Haushaltberatung folgte die kri-tisch und kontrovers geführte Diskussion hinsichtlichdes beA. Mehrere kritische Anträge fanden indes keineMehrheit. So wurde der Antrag der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf, eine Sonderprüfung hinsichtlich derFinanzierung und des Projektmanagments das beA ein-zurichten, mit nur drei Zustimmungen und 25 Gegen-stimmen abgelehnt. Lediglich eine Zustimmung ent-hielt ein Misstrauensantrag mit der verbundenen Rück-trittsforderung gegen zwei Mitglieder des Präsidiums.Ein Antrag zu den Themen open source und Betriebs-systemunterstützung, der auch von der Kammerver-sammlung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf un-terstützt wurde (vgl. den Bericht über die Kammerver-sammlung in diesem Heft ab S. 65), wurde aufgrundeines Geschäftsordnungsantrags einvernehmlich aufdie nächste Präsidentenkonferenz vertagt. In einerPressemitteilung der BRAK versicherte Präsident

Schäfer, dass die BRAK die wertvolle Kritik der Mit-glieder der regionalen Kammern ernst nehme und diesein den weiteren Umsetzungsprozess einfließen lasse.

Einigkeit erzielte die Hauptversammlung im Hinblickauf die Reform des berufsrechtlichen Gesellschafts-rechts. Die Ergebnisse der Einigung sind in der Stel-lungnahme 15/2018 der BRAK veröffentlicht. DieBRAK teilt hierzu mit:

„Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften und anderen Ge-sellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Be-rufsausübung soll zulässig sein, wenn die Beteiligungsgesellschaftund der Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübungden Anforderungen der §§ 59c ff. BRAO genügt, § 59c Abs. 3 S. 1BRAO-E. Auf bestehende Beteiligungen ist dann auf Geschäftsbrie-fen hinzuweisen. Berufsausübungsgesellschaften, die keine Kapital-gesellschaften sind, sollen auf Antrag zur Rechtsanwaltsgesellschaftzugelassen werden können, wenn sie über einen schriftlichen Gesell-schaftsvertrag verfügen, der den Erfordernissen der §§ 59c ff. BRAOgenügt, § 59n Abs. 1 BRAO-E. Es wird vorgeschlagen, einige Vor-schriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteili-gung von „Nicht-Anwälten“ und „Nicht-Sozietätsfähigen“ – alsoFremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften,insbesondere auf Personengesellschaften und alle hybriden Gesell-schaftsformen (z.B. LLP) zu erstrecken, § 59o BRAO-E. Damit wer-den zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschrän-kungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in ko-härenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaftenzu übertragen.“

Letztlich enthält der Vorschlag die Forderung, auch dieRechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsaus-übungsgesellschaft für Rechtsanwälte einzuführen. Diessoll die Freizügigkeit innerhalb der EU gewährleisten undeine Innenländerdiskriminierung vermeiden.

(tje)

Neue Internetpräsenz: www.rak-dus.de

Auf der „alten“ Internetseite der Rechtsanwaltskammerhat sich durch die Menge an Informationen mit der Zeiteine weit verästelte Struktur ergeben. Bereits in denletzten beiden Jahren wurde deshalb die Anzahl derUnterrubriken erheblich reduziert, um die Nutzer-freundlichkeit zu erhöhen. Dies konnte jedoch nur dersprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein sein,weshalb ein kompletter Relaunch des Internetauftrittsdurchgeführt wurde. Die vollständig neue Seite derRechtsanwaltskammer finden Sie nunmehr unterwww.rak-dus.de. Das Hauptaugenmerk bei der Neuge-staltung lag auf der Nutzerfreundlichkeit. Die neue In-ternetseite stellt die Serviceangebote der Rechtsan-

waltskammer in den Mittelpunkt. Sie unterteilt sich le-diglich noch in vier Hauptrubriken („Die Kammer“,„Für Mitglieder“, „Für Mandanten“ und „Karriere“).Mit der neuen Internetdomain haben sich auch die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Geschäftsstelle ge-ändert. Diese setzen sich nun aus dem ersten Buchsta-ben des Vornamens und dem Nachnamen (getrenntdurch einen Punkt) sowie der Endung „@rak-dus.de“zusammen. In einer Übergangszeit werden Sie von deralten Domain (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de) auf die neue Domain weitergeleitet werden.

(tje)

Berichte und Bekanntmachungen

84 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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6. Soldan Moot

In diesem Jahr veranstaltet die Soldan Stiftung zusam-men mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag(DJFT), dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und derBundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereits zumsechsten Mal den Hans Soldan Moot zur anwaltlichenBerufspraxis. Für die Durchführung werden noch Rich-

ter, Juroren und Mentoren gesucht. Weitere Informatio-nen finden Sie unter: www.soldanmoot.de. Für Fragenkönnen Sie sich an Prof. Dr. Wolf ([email protected]) oder Rechtsanwältin Kristina Trierweiler([email protected]) wenden.

(tje)

Qualifizierung von Bürokaufleuten

für Tätigkeiten in Anwaltskanzleien – Praktikumsplätze gesucht

Wie viele andere Bereiche der Wirtschaft, leidet auchdie Anwaltschaft unter Fachkräftemangel. Erstmalig ha-ben Bürokaufleute derzeit die Möglichkeit, an einemLehrgang zur Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einemAnwaltsbüro teilzunehmen. Das Seminar wird in Ko-operation mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vonder DEKRA Akademie GmbH angeboten. Da sich derErfolg dieser Maßnahme bereits jetzt abzeichnet, wirdim Herbst 2018 erneut ein Lehrgang angeboten werden.

Neben der theoretischen Ausbildung sollen die Teil-nehmer das Erlernte in einer betrieblichen Erprobung

anwenden. Diese findet in der Regel für die Dauer vonacht Wochen jeweils mittwochs und donnerstags halb-oder ganztags statt.

Kanzleien, vornehmlich im Düsseldorfer Raum, diegerne einen

Praktikumsplatz

im Herbst 2018 zur Verfügung stellen wollen, könnensich gerne bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwalts-kammer (Tel. 0211-49 50 212) vormerken lassen.

Leserbrief von RA & advocaat Ton Heebing zur Einführung des beA

„Sehr geehrter Herr Kollege Jeck,

der Unterzeichner war anwesend in der 113. Jahres-Kammerversammlung am 25.4.2018 in Düsseldorf.Gegenstand der Kammerversammlung war unter ande-rem das Schicksal des Projektes des elektronischen An-waltspostfaches.

Zu meinem Hintergrund: Der Unterzeichner ist nieder-ländischer Advocaat, niedergelassen im KammerbezirkGelderland und Mitglied der Kanzlei Wiggers RossAdvocaten en Belastingadviseurs in Zevenaar/Nieder-lande. Zugleich ist er – mit Befreiung von der Kanzlei-pflicht – zugelassen als Rechtsanwalt beim LandgerichtDüsseldorf.

Aus dem benachbarten Kammerbezirk der Orde vanAdvocaten Gelderland dürfte es von Interesse sein,über die Erfahrungen bezüglich der Digitalisierung derRechtsprechung in den Niederlanden, aber insbesonde-re in unserem Kammerbezirk, zu berichten.

In 2014 wurde vom Justizministerium der „Raad voorde Rechtspraak“ ein dem Gerichtswesen übergeordne-tes Gremium, damit beauftragt die Digitalisierung der

Rechtsprechung voranzutreiben unter dem Projektna-men „Kwaliteit en Innovatie (KEI)“ auf Deutsch: Qua-lität und Innovation.

Es sollte die Kommunikation zwischen den Beteiligtenan Prozessen und auch die Prozessführung insgesamt inzivilen Sachen digitalisiert werden. Die Projektkostenwurden auf etwa 10 Millionen Euro veranschlagt.

Anfang des Jahres 2017 sollte das Projekt insoweit ab-geschlossen sein, dass die Einführung dann umgesetztwerden würde.

Es stellte sich dann heraus, dass die Vorgaben viel zuambitioniert angesetzt wurden und die Umsetzung, zu-mindest landesweit, nicht durchführbar war. Probewei-se wurde dann ein Pilot gestartet, und zwar im Kam-merbezirk Gelderland, wie gesagt dem benachbartenKammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Sodann stellte sich heraus, dass die technischen Vo-raussetzungen für eine lückenlose Durchführung desProjektes nicht gegeben waren.

Berichte und Bekanntmachungen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 85

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Eine echte Koryphäe.

Wer mit Arzthaftungsfällen befasst ist, steht in einer beson-deren Verantwortung, denn Informationsdefi zite können hier existenzielle Folgen haben. Mit dem Fallgruppen kommentar von Martis/Winkhart behalten Sie in dem extrem kasuisti-schen Rechts gebiet den Durchblick.

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NEU!

Der Justizminister der neu angetretenen Regierung hatvor einiger Zeit signalisiert, dass das Projekt zum einenins Stocken geraten war und zum anderen die Projekt-kosten von anfangs 10 Million Euro auf mittlerweile200 Millionen angestiegen waren.

Vor zwei Wochen hat daher der zuständige Justizminis-ter im Parlament berichtet, dass das Projekt vorläufigstillgelegt wird, um zu prüfen, ob überhaupt solche Be-dingungen vorliegen, dass das Projekt weitergeführtwerden kann oder soll.

Neben den technischen Problemen ist aus den Reihendes Gerichtswesens zu vernehmen, dass die Richter dieReformierung der Arbeitsabläufe, wie vorgesehen imProjekt größtenteils nicht mittragen und der Auffas-sung sind, dass die in den vergangenen 20 bis 30 Jahrengeleistete Arbeit in der Gerichtsbarkeit nicht durch eineReformierung und Digitalisierung einfach zu ersetzensei.

Im Ergebnis ist daher aktuell völlig unklar wie es wei-tergeht mit dem Projekt. Bis auf den KammerbezirkGelderland wurde KEI auch nicht probeweise über-haupt eingeführt und das laufende Projekt in Gelder-land wird wohl auch zum Ruhen kommen.

Wermutstropfen für die Anwaltschaft ist, dass die Kos-ten des Projektes hier vom Justizministerium, genauergesagt vom Gerichtswesen getragen werden und letzt-endlich alle Steuerzahler für das enorme Defizit auf-kommen und nicht nur die Anwaltschaft.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Beobachtungen gedient zuhaben und stehe zur Beantwortung von Rückfragenoder Anregungen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ton. L.G.M. Heebingadvocaat & Rechtsanwalt“

Berichte und Bekanntmachungen

86 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Die Kammer rät

Inhalt und Handhabung des neuen§ 43e BRAO

Bei dem vorliegenden Beitrag handelt es sich um eineZusammenfassung eines umfangreichen Merkblattes,welches auf der Internetseite der RAK heruntergeladenwerden kann. Ebenfalls kann über die Internetseite einMustertext „Verschwiegenheitsverpflichtung und Be-fugnis zur Heranziehung weiterer Personen“ herunter-geladen werden.

1.§ 43e wurde durch das „Gesetz zur Neuregelung desSchutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritteran der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“vom 30.10.2017 (BGBl. I 3618 v. 08.11.2017) in dieBRAO eingefügt. Gleichzeitig erfolgten wesentlicheÄnderungen u.a. von § 203 StGB und § 43a Abs. 2BRAO.

2.§ 43e BRAO wird flankiert von § 2 BORA und – fürden Bereich der Datenverarbeitung – ab dem25.05.2018 von den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des neuen Bundes-datenschutzgesetzes über die Auftragsverarbeitung(z.B. Art. 28 f. DS-GVO und §§ 62 ff. BDSG-2018).

3.§ 43e BRAO gilt für alle Rechtsanwälte und Rechtsan-wältinnen – über § 46c Abs. 1 BRAO auch für Syndi-kusrechtsanwälte und -rechtsanwältinnen und über dieVerweisungsnorm in § 59m Abs. 2 BRAO außerdemfür Rechtsanwaltsgesellschaften.

4.§ 43e BRAO gibt Rechtsanwälten und Rechtsanwältin-nen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzun-gen ohne Einwilligung der Mandanten und Mandantin-nen externe Dienstleister zu beauftragen und diesen –in bestimmten Grenzen – Zugang zu Tatsachen zu ver-schaffen, die der anwaltlichen Verschwiegenheitsver-pflichtung unterliegen.

5.„Dienstleister“ ist „eine andere Person oder Stelle, dievom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübungmit Dienstleistungen beauftragt wird“ (§ 43e Abs. 1S. 2 BRAO).

6.Voraussetzungen für die Eröffnung des Zutritts zu ge-heimhaltungspflichtigen Tatsachen für Dienstleister

und für ein entsprechendes Zurücktreten der Ver-schwiegenheitsverpflichtung sind

) die Erforderlichkeit des Zugangs für die Dienstleis-tungserbringung (§ 43e Abs. 1 S. 1 BRAO)

) die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters (§ 43eAbs. 2 S. 1 BRAO)

) der Abschluss eines Vertrags mit dem Dienstleisterin Textform, der den Dienstleister u.a. zur Ver-schwiegenheit verpflichtet (§ 43e Abs. 3 BRAO).

7.Dient die Inanspruchnahme von Dienstleistungen un-mittelbar nur einem einzelnen Mandat, muss der Man-dant ausdrücklich darin einwilligen, dass dem Dienst-leister der Zugang zu seinen „Geheimnissen“ eröffnetwird (§ 43e Abs. 5 BRAO).

8.Eine Einwilligung des Mandanten enthebt – weder imSonderfall des § 43e Abs. 5 BRAO noch generell – denRechtsanwalt oder die Rechtsanwältin nicht von denAnforderungen des § 43e Abs. 2 u. 3 BRAO. Ein Dis-pens von diesen Anforderungen gilt nur, wenn derMandant (als „Herr des Geheimnisses“) ausdrücklichauf die Einhaltung der Anforderungen verzichtet hat(§ 43e Abs. 6 BRAO).

9.§ 43e Abs. 1 bis 6 BRAO gelten nicht, „soweit Dienst-leistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrif-ten in Anspruch genommen werden“ (Stichwort: beA).

10.Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 43e BRAObesteht die uneingeschränkte Schweigepflicht fort. DerDispens von den die Schweigepflicht betreffendenSanktionsnormen erfolgt also gar nicht erst oder ent-fällt nachträglich wieder. Es drohen die straf- und be-rufsrechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegendie §§ 203 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA.

RechtsanwältinDr. Susanne Offermann-BurckartBeauftragte des Vorstandes für Grundsatzfragen

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 87

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Neues aus Gesetzgebung

und Berufspolitik

6. Sitzung der 6. Satzungsversammlung

Am 16.4.2018 trat die Satzungsversammlung zu ihrernächsten Sitzung zusammen. Wesentlicher Gegenstandder Beratung war die Einführung einer neuen Fachan-waltschaft für Opferrechte. Die Befürworter der Fach-anwaltschaft führten an, dass die Mandanten ein Inter-esse an einer spezialisierten Beratung aus einer Handhätten. Hauptgegenargument war, dass im Bereich desStraf- und Sozialrechts tätigen Kolleginnen und Kolle-gen über ausreichend Expertise verfügen. Im Ergebniswurde die Einführung der neuen Fachanwaltschaft fürOpferrechte mit knapper Mehrheit abgelehnt.

In einer aktuellen Stunde befasste sich die Satzungsver-sammlung zudem mit der Situation des besonderenelektronischen Anwaltspostfachs (beA). Hierzu berich-tete der Präsident der BRAK Ekkehart Schäfer ausführ-lich über die derzeitige Situation. Im Wesentlichen un-terstütze die Satzungsversammlung die Überlegungender BRAK zur Wiederinbetriebnahme des beA.1

1 Zu den Einzelheiten wird auf die Rede des BRAK-Präsidenten im Rahmender Kammerversammlung verwiesen, welche in diesem Heft ab S. 60 abge-druckt ist.

(tje)

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Meldung aus Brüssel

Länderbericht Deutschland 2018

Am 7.3.2018 hat die EU-Kommission die Länderbe-richte für die einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht.Diese werden im Rahmen des sog. europäischen Se-mesters verfasst. In dem Bericht wird kritisiert, dassDeutschland nur beschränkte Fortschritte bei der Bele-bung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor erzielthabe, welcher in den letztjährigen Empfehlungen ange-regt worden sei. Insbesondere die Regulierung für un-ternehmensorientierte sowie freiberufliche Dienstleis-tungen und die Verwaltungsformalitäten für die grenz-überschreitende Erbringung von Dienstleistungen seienweiterhin im hohem Maße restriktiv. Auf den Länder-bericht hat die Bundesregierung mit dem Bericht zurKoordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des

europäischen Semesters, welcher am 24.4.2018 verab-schiedet wurde, geantwortet. Darin erklärt die Bundes-regierung zwar, dass sie sich im Dienstleistungssektorweiter für eine Stärkung des Wettbewerbs und die Nut-zung von Liberalisierungspotenzialen sowie die Mo-dernisierung und Anpassung ungeeigneter, unverhält-nismäßiger Reglementierungen einsetzen werde. Aller-dings zeigt sie sich bei den geltenden Kapitalvorschrif-ten für Steuerberater (Stichwort Fremdkapitalbeteili-gung) nicht kompromissbereit. Diese seien notwendig,um die Unabhängigkeit der Steuerberater zu gewähr-leisten.

(tje)

Dienstleistungspaket – Aktueller Stand

Bereits seit längerer Zeit wird das Dienstleistungspaketintensiv diskutiert (vgl. KammerMitteilungen 2/2017,S. 106 f.). Nunmehr kam es bei zwei Aspekten zu we-sentlichen Entwicklungen.

Durch den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbrau-cherschutz (IMCO) wurde das Gesetzgebungsverfah-ren zur Einführung einer Dienstleistungskarte blo-ckiert. Der Ausschuss hatte sich in seiner Sitzung am21.3.2018 gegen entsprechende Vorschläge der EU-Kommission ausgesprochen. Auch der Rat der EUsieht das Vorhaben kritisch und konnte sich noch nichtauf einen gemeinsamen Standpunkt einigen.

Zugestimmt hat der IMCO dagegen einem vereinbartenKompromisstext zum Richtlinienvorschlag über eineVerhältnismäßigkeitsprüfung beim Erlass neuer Be-

rufsreglementierungen. Hierzu berichtet das BrüsselerBüro der BRAK:

„Mit dieser Richtlinie wird ein einheitliches Verfahren zur umfassen-den und transparenten Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Regulie-rungen bezüglich freier Berufe vor ihrem Erlass oder ihrer Änderungeingeführt. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass die Reglemen-tierung der freien Berufe in die alleinige Zuständigkeit der Mitglied-staaten fällt und in ihrem Ermessen liegt, sofern die Grundsätze derNichtdiskriminierung und Unverhältnismäßigkeit eingehalten werden(Art. 1). Daneben wird betont, dass die Mitgliedstaaten alleinig für ih-re Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung verantwortlichsind (Erwägungsgrund 9) sowie, dass wenn ein Mitgliedstaat wenigerstrikte Bestimmungen als ein anderer Mitgliedstaat erlässt, dies nichtbedeutet, dass die Bestimmung des letztgenannten Mitgliedstaates un-verhältnismäßig und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sind (Er-wägungsgrund 18).“

(tje)

Einrichtung eines internationalen Investitionsgerichtshofes

In Heft 4/2017, 184, wurde berichtet, dass die EU-Kommission ein Verhandlungsmandat zur Einrichtungeines multilateralen Gerichtshofes für die Beilegungvon Investitionsstreitigkeiten in ihrem am 13.9.2017vorgestellten Handelspaket gefordert hat. Nunmehr hatsich der Rat der EU am 20.3.2018 auf entsprechendeVerhandlungsrichtlinien geeinigt und die EU-Kommis-sion ermächtigt, ein Übereinkommen zur Einrichtungeines multilateralen Gerichtshofes für die Beilegungvon Investitionsstreitigkeiten auszuhandeln. Eine ent-sprechende Forderung hat auch die BRAK in ihrer Stel-

lungnahme Nr. 19/2017 aufgestellt. Eine dauerhafteLösung ist auch im Hinblick auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung wünschenswert. In seinem Urteil vom6.3.2018 (C-284/16) hat der EuGH entschieden, dassSchiedsklauseln in bilateralen Investionsschutzabkom-men zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der EU mitUnionsrecht nicht vereinbar sind.

(tje)

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 89

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Einführung von Sammelklagen zur Stärkung der Verbraucherrechte

Nicht nur im Rahmen des sog. Diesel-Skandals wurdedie Effektivität der Durchsetzung von Verbraucher-rechten in der jüngeren Vergangenheit intensiv disku-tiert. Es ist somit nicht verwunderlich, dass die EU-Kommission am 11.4.2018 ein Paket zur Stärkung derRechte der Verbraucher veröffentlicht hat. Ziel des Pa-kets ist es, dass eine Wahrnehmung der Verbraucher-rechte nach dem Unionsrecht uneingeschränkt gewähr-leistet ist. Die Kommission möchte deshalb die Richtli-nie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutzder Verbraucherinteressen überarbeiten. Die EU-Kom-

mission strebt eine Ermächtigung von „qualifiziertenEinrichtung“ zur Erhebung von Sammelklagen im Na-men von Verbrauchern an, die durch illegale Geschäfts-praktiken einen Schaden erlitten haben. Die qualifizier-ten Einrichtungen sollen keinen Erwerbszweck verfol-gen und strengen Zulassungskriterien unterliegen. Zuihnen können z.B. Verbraucherverbände, nicht jedochAnwälte zählen. Für Unterlassungsansprüche und ein-fache Schadensfälle soll nicht mal ein Mandat des Ver-brauchers erforderlich sein.

(tje)

Anzuwendendes Recht für die Drittwirkung von Forderungsübertragungen

Am 12.3.2018 hat die EU-Kommission einen Vor-schlag für eine Verordnung über das auf die Drittwir-kung von Forderungsübertragungen anzuwendendeRecht veröffentlich (COM(2018)96). Hierüber berich-tet das Brüsseler Büro der BRAK:

„Damit soll die bestehende Lücke in der Verordnung(EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuld-verhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung)geschlossen werden. Die Rom I-Verordnung enthältderzeit zwar Regelungen zur Bestimmung des anwend-baren Rechts auf Forderungsabtretung in Zivil- undHandelssachen, jedoch nur für das Verhältnis von Ze-dent und Zessionar (Art. 14 Abs. 1) sowie das Verhält-nis zum Drittschuldner (Art. 14 Abs. 2). Nun soll auchdie Drittwirkung einer Abtretung geregelt werden, was

insbesondere für Rangfragen konkurrierender Abtre-tungen und für das Verhältnis zu Gläubigern von Ze-dent und Zessionar von Bedeutung ist. Hierfür siehtArt. 4 des Verordnungsvorschlags vor, dass auf dieDrittwirkung der Abtretung einer Forderung das Rechtam Sitz des Zedenten anwendbar sein soll (Art. 4Abs. 1 VO-E). Hiervon ausgenommen sollen die Über-tragung einer Barsicherheit, die auf einem Konto beieinem Kreditinstitut gutgeschrieben ist, sowie dieÜbertragung einer Forderung aus einem Finanzinstru-ment sein. Bei diesen Forderungen soll sich das auf dieDrittwirkung anwendbare Recht nach dem auf dieübertragene Forderung anzuwendende Recht richten(Art. 4 Abs. 2 VO-E).“

(tje)

Meldung aus Brüssel

90 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Rechtsprechungsübersicht

Anwaltsrecht/Berufsrecht

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beiLeiharbeitsverhältnis

SGB VI § 6; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 bis 5

1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist, auchnach Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit,noch rückwirkend möglich.

2. Für eine Tätigkeit, die sich nicht auf Rechtsangele-genheiten des Arbeitgebers bezieht, kann keine Zu-lassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen. Im Fallder Arbeitnehmerüberlassung ist der Syndikus-rechtsanwalt für den Entleiher und damit nicht inRechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig.

(Leitsätze: NJW-Redaktion)

AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.11.2017 – AGH21/17 II

Fundstelle: NJW 2018, 560 ff. m. Anm. RA Martin W.Huff.

Rechtsberatung durch einen für die Beratungs-gesellschaft tätigen Rechtsanwalt

BGB § 278 S. 1

Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraterstätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrnin der Regel nicht.

BGH, Urt. v. 7.12.2017 – IX ZR 45/16

Fundstellen: NJW 2018, 608 ff. = MDR 2018, 303.

Keine Zulassung eines freigestellten Betriebsrats alsSyndikusrechtsanwalt

BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 S. 2; SGB VI §§ 6 Abs. 1Nr. 1, Abs. 5, 231 Abs. 4

1. Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassenwerden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentschei-dung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätig-keit vollständig befreit ist.

2. Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVGgebietet nicht die Zulassung des freigestellten Be-triebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt.

BGH, Urt. v. 29.1.2018 – AnwG (Brfg) 12/17

Fundstelle: NJW 2018, 791 ff. m. Anm. Prof. Dr. Chris-tian Rolfs.

Arbeitsrecht

Zulässigkeit der Festsetzung von Altersgrenzen inbetrieblichen Versorgungssystemen

AGG §§ 1, 2, 6, 7, 10, 24; GG Art. 3; RL 2000/78/EGv. 27.11.2000 Art. 6, 8

Nach § 10 S. 3 Nr. 4 AGG können unter den dort ge-nannten Voraussetzungen in betrieblichen Versor-gungssystemen Altersgrenzen festgesetzt werden. Die-se müssen nach § 10 S. 1 und S. 2 AGG einem legiti-men Ziel dienen sowie angemessen und erforderlichsein. Danach sind solche Altersgrenzen zwar grund-sätzlich, aber nicht stets zulässig.

BAG, Urt. v. 26.9.2017 – 3 AZR 72/16

Fundstelle: MDR 2018, 411 f.

Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

BGB §§ 138, 242, 611, 613a; GG Art. 12 Abs. 1;KSchG §§ 1, 5, 23

Die in der Rechtsprechung des BAG zum Wiederein-stellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingterKündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbe-trieben i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 KSchG nicht an-wendbar.

BAG, Urt. v. 19.10.2017 – 8 AZR 845/15

Fundstelle: MDR 2018, 534 f.

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 91

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Diskriminierung wegen des Alters – Späteheklausel

AEUV Art. 267; AGG §§ 1, 2 Abs. 2 S. 2, 3 Abs. 1S. 1, 6 Abs. 1, 7 As. 1, 10 S. 1, 2 u. 3 Nr. 4; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1

Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinter-bliebenenversorgung ausschließen, wenn der versor-gungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließungein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen§ 10 S. 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versor-gungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversor-gung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterblie-benenversorgung an der Höhe der betrieblichen Alters-rente oder – sofern versprochen – der Invaliditätsrenteorientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dannregelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Al-ters- oder Invaliditätsrente.

BAG, Urt. v. 14.11.2017 – 3 AZR 781/16

Fundstelle: NJW 2018, 1339 ff.

Familienrecht

Genehmigung des Aufenthaltswechsels der Kindernach Deutschland

HKÜ Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 Buchst. a

1. Ob Äußerungen des die Kindesrückführung nachdem Haager Kindesentführungsübereinkommen(HKÜ) verlangenden Elternteils als Genehmigungdes Verbringens oder Zurückhaltens des Kindesgem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. A HKÜ einzustufensind, beurteilt sich auf der Grundlage einer Ausle-gung der Erklärungen nach dem objektiven Emp-fängerhorizont unter umfassender Berücksichtigungdes Gesamtverhaltens des Antragstellers im Zusam-menhang mit dem Aufenthaltswechsel des Kindes.

2. Wenn der entführende Elternteil mit Wissen des An-tragstellers in den Entführungsstaat umgezogen istund der Antragsteller den neuen Aufenthalt des Kin-des auch im Zuge der Wahrnehmung von Umgangs-kontakten nicht in Frage gestellt hat, kann dies maß-geblich dafür sprechen, nachfolgende billigendeÄußerungen des Antragstellers zum neuen Aufent-halt des Kindes als Genehmigung gem. Art. 13Abs. 1 Buchst. A HKÜ zu werten.

3. Die nachträgliche Genehmigung des Verbringensoder Zurückhaltens des Kindes gem. Art. 13 Abs. 1Buchst. A HKÜ ist unwiderruflich.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2017 – II-1 UF 148/17

Fundstelle: NJW-RR 2018, 259 f.

Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich beiverfrühtem Scheidungsantrag

BGB §§ 242, 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1384

1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zuge-winnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist füreinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum.

2. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stel-lung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehe-gatten Auskunft zu einem gesetzlichen nicht gere-gelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnah-mefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtagedes Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben,wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebendeErgebnis grob unbillig erscheint und die Gewährungdes Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorge-sehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfin-den in unerträglicher Weise widersprechen würde.

3. Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachenvorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichenvom gesetzlichen Stichtag notwendig machen.

BGH, Beschl. v. 13.12.2017 – XII ZB 488/16

Fundstellen: NJW 2018, 610 ff. = MDR 2018, 279 f.

Ansprüche des getrennt lebenden Elternteils wegendes für ein Kind vereinnahmten Pflegegeldes

BGB § 816; SGB XI § 37

Ein Elternteil hat an ihn geleistete Pflegegeldzahlungenfür einen minderjährigen Pflegebedürftigen dem ande-ren Elternteil weder aus § 816 Abs. 2 BGB noch ausdem Gesichtspunkt des familienrechtlichen Aus-gleichsanspruchs auszukehren.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2017 – II-1 UF 127/17

Fundstelle: MDR 2018, 529 f.

Gebührenrecht/Kostenrecht

Anrechnung der Geschäftsgebühr nachGesamtvergleich

RVG § 15a

Zu den Voraussetzungen einer Anrechnung der Ge-schäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfest-setzungsverfahren nach einem Prozessvergleich.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.4.2017 – I-10 W 344/17

Fundstelle: AGS 2018, 148 f.

Rechtsprechungsübersicht

92 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Keine Vergütung des Sachverständigen fürErwiderung zu Ablehnungsgesuch

JVEG § 4

Für eine Erwiderung auf ein Ablehnungsgesuch erhältein Sachverständiger keine Vergütung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2017 – I-10 W 378/17

Fundstelle: AGS 2018, 121.

Mitwirkung des Anwalts bei Einstellung aufgrundVerjährung

VV RVG Nrn. 4141, 5115

Lässt die Verwaltungsbehörde die verfolgte Tat verjäh-ren, nachdem der Verteidiger erklärt hat, der Betroffenemache keine Angaben, steht ihm eine zusätzliche Ge-bühr zu.

AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17

Fundstelle: AGS 2018, 120 f.

Eine Angelegenheit bei mehreren Verfahren aufAbänderung einer einstweiligen Verfügung

RVG §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5

Auch mehrere Verfahren auf Abänderung oder Aufhe-bung bilden mit dem ursprünglichen Verfahren übereinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügungdieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5RVG.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2017 – I-10 W 421/17

Fundstelle: AGS 2018, 117 f.

Keine Gerichtskostenermäßigung bei Vergleichohne Kostenregelung

FamGKG § 57, FamGKG-KostVerz. Nr. 1224

Die Gebührenprivilegierung der Nr. 1224 FamGKG-KostVerz. Ist für den Fall, dass sich die Parteien ver-gleichen und die Kostenentscheidung dem Gerichtüberlassen, nicht anwendbar.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.11.2017 – I-10 WF 8/17

Fundstelle: AGS 2018, 121.

Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren

RVG § 33

1. Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteileingesetzten Miterben und stimmen der Geschäfts-wert für das gerichtliche Verfahren und der für dieanwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Ge-genstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf denvon dem Miterben beanspruchten Erbteil zu be-schränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vor-liegt.

2. Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auchein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sichnach dem für die Berechnung der Anwaltsgebührenmaßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2018 – I-10 W 414/17

Fundstelle: AGS 2018, 184 f. m. Anm. Schneider.

Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen

RVG § 15; VV RVG Nrn. 2500 ff.

Der Begriff der „Angelegenheit“ ist für den Bereicheiner außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Fol-gen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlichdahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typi-sierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sicheine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies

– die Scheidung als solche,

– das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Perso-nensorge, Umgangsrecht),

– Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung unddem Hausrat sowie

– die finanziellen Auswirkungen von Trennung undScheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht undVermögensauseinandersetzung).

– Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Berei-chen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegen-heiten vorliegen können.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2018 – I-10 W 23/18

Fundstelle: AGS 2018, 193 f.

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 93

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Nachholung der Entscheidung über Kosten derBeigeladenen

VwGO § 101 Abs. 2

1. Die Formulierung „Die Klägerin trägt die Kostendes Verfahrens.“ stellt keine abschließende Ent-scheidung auch über die Kosten eines Beigeladenendar.

2. Enthält das Urteil auch keine Begründung zur Kos-tentragung der Kosten eines Beigeladenen, kanndurch Ergänzungsurteil hierüber entschieden wer-den.

3. Gegen das Ergänzungsurteil ist ausnahmsweiseauch eine Anschlussberufung gem. § 127 VwGOzulässig, wenn die Berufung gegen das „Hauptur-teil“ zugelassen wird.

VG Düsseldorf, Urt. v. 14.3.2018 – 29 K 6775/16

Fundstelle: AGS 2018, 196 f.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Anmeldeerfordernisse bei Übergang einerKommanditeinlage im Wege gewillkürter Erbfolge

BGB §§ 2048, 2353; HGB §§ 12 Abs. 1 S. 4, 177;FamFG § 382 Abs. 4

1. Soweit das Registergericht das Fehlen eines Nach-weises (hier: Erbscheins) durch Zwischenverfügungbeanstanden darf, gilt dies nicht und ist der Eintra-gungsantrag zurückzuweisen, wenn das Registerge-richt weiter zum Ausdruck bringt, dass aus seinerSicht die Anmeldung insgesamt inhaltlich unzutref-fend sei und durch eine Anmeldung ganz anderenInhalts ersetzt werden müsse (hier sei der Übergangder Kommanditeinlage im Wege der Sondererbfolgeauf alle Erben und sodann bei entsprechender Aus-einandersetzung der Übergang auf die durch Tei-lungsanordnung begünstigte Person im Wege derSonderrechtsnachfolge „anzumelden“).

2. Zur registermäßigen Behandlung und den Anmelde-erfordernissen des Übergangs einer Kommanditein-lage im Falle gewillkürter Erbfolge und angeordne-ter Testamentsvollstreckung bei mehreren Miterbenauf den durch die Teilungsanordnung begünstigtenMiterben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2017 – I-3 Wx 90/16

Fundstelle: NJW-RR 2018, 166 ff.

Mehrheitserfordernis für Verpflichtung zurÜbertragung des ganzen Vermögens

HGB §§ 119, 161; AktG §§ 130 Abs. 1, 179a, 361Abs. 1; BeurkG §§ 8, 36, 37; GmbHG §§ 53 Abs. 2, 54

1. Im Falle einer offenen oder qualifizierten Treuhandkönnen die an der Gesellschaft Beteiligten ihr ge-sellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, alsob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Einsolches Vertragsverhältnis ist regelmäßig anzuneh-men, wenn die mittelbare Beteiligung noch zu wer-bender Anleger und damit eine Verzahnung von Ge-sellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertragvon vorneherein vorgesehen ist und im Hinblick da-rauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anlegerschon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

2. Ob im konkreten Fall für die formelle Legitimationeines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung ge-nügt, richtet sich nach den Vereinbarungen der Ge-sellschafter, die in einem Katalog von Beschlussge-genständen eine umfassende oder auslegungsfähigeMehrheitsklausel im (schriftlich) Gesellschaftsver-trag regeln können; die Mehrheitszuständigkeitkann aber auch Gegenstand einer konkludenten Ver-einbarung sein.

3. Eine analoge Anwendung von § 179a AktG auf Per-sonengesellschaften kommt jedenfalls dann in Be-tracht, wenn der Gesellschaftsvertrag zu den Mehr-heitserfordernissen bei dem in Rede stehenden Be-schlussgegenstand keine Regelung enthält.

(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2017 – I-6 U 225/16

Fundstelle: NJW-RR 2018, 361 ff.

Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer einerKomplementär-GmbH

HGB § 161

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nichtAnsprüche der Kommanditgesellschaft gegen denFremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH gel-tend machen.

BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II-ZR 255/16

Fundstelle: NJW-RR 2018, 288 ff.

Rechtsprechungsübersicht

94 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

Miet- und Wohnungsreigentumsrecht

Grundbuchsache: Eintragung eines Abtretungsaus-schlusses

BGB §§ 399, 885; GBO § 13

Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Verein-barung in einem notariell beurkundeten Vertrag („...Derdurch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nichtan Dritte abgetreten werden.“), die Auflassungsvor-merkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durchdie Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbarsei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seinespflichtgemäßen Fassungsermessens – bei korrekterGrundbuchführung – rechtlich die Möglichkeit, denAbtretungsausschluss ohne Bindung an den Antrags-wortlaut in die Formulierung seines Eintragungsver-merks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Ein-tragungsbewilligung aufzunehmen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.12.2017 – I-3 Wx 230/16

Fundstelle: MDR 2018, 520 f.

Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen des Mieters

BGB §§ 562, 562a; InsO §§ 50, 166 Abs. 1, 170 Abs. 1

1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeugedes Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück re-gelmäßig abgestellt werden.

2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für dieDurchführung einer Fahrt von dem Mitgrundstück –auch nur vorübergehend – entfernt wird. Es entstehtneu, wenn das Fahrzeug später wieder auf demGrundstück abgestellt wird.

BGH, Urt. v. 6.12.2017 – XII ZR 95/16

Fundstellen: NJW 2018, 1083 ff. = MDR 2018, 266 f.

Mangelanzeige nach Ende des Mietverhältnisses

BGB § 546a

Ein zwar vor Beendigung des Mietverhältnis bestehen-der, aber erst danach dem Vermieter angezeigter Man-gel führt nicht zu einer Minderung der vom Mietergem. § 546a Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungsent-schädigung.

LG Krefeld, Urt. v. 20.12.2017 – 2 S 65/16

Fundstelle: MDR 2017, 268.

Verfahrensrecht

Anrechnung von Verfügungen über ein Pfändungs-schutzkonto

ZPO § 850k Abs. 1 S. 1 u. 3

1. Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann überdas Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontofüh-rende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszu-lösen und diese den beauftragten Zahlungsvorgangausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhe-bung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.

2. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreiesGuthaben trifft, sind zunächst auf das übertrageneRestguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erstnach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibe-trag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip).

BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17

Fundstelle: NJW-RR 2018, 315 ff.

Bindung eines Verweisungsbeschlusses bei Vorab-Rechtsmittelverzicht

GVG §§ 17a Abs. 4 S. 2, 17b Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 313aAbs. 3, 567

1. Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechts-mittelfähigen Beschlusses wirksam auf Rechtsmittelverzichten.

2. Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüberdem Gericht abgegebenen Erklärung führt die for-melle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung her-bei und ist von ,Amts wegen‘ zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 24.10.2017 – X ARZ 326/17

Fundstelle: NJW-RR 2018, 250 ff.

Versäumung der Berufungsfrist wegen plötzlicherErkrankung des Anwalts

ZPO §§ 233

Die Versäumung der Berufungsfrist ist unverschuldet,wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhersehe-nen Erkrankung beruht und diesem in Folge seiner Er-krankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlänge-rung der Frist zu stellen. Dass der Prozessbevollmäch-tigte trotz der von ihm dargelegten Erkrankung noch mitdem Pkw nach Hause gefahren ist und in der Zeit davor

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 95

Page 46: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

nicht bewusstlos war, besagt nicht, dass er in der Lagewar, noch vor der Abfahrt den Berufungsschriftsatz zufertigen und per Telefax an das Gericht zu senden.

BGH, Beschl. v. 18.1.2018 – V ZB 113/17, V ZB 114/17

Fundstelle: MDR 2018, 548 f.

Befangenheit eines Richters wegen Mandatsver-hältnis zu Prozessanwalt

ZPO § 42

Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidendenfamilienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen fa-milienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicherUnterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigteneines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis derBefangenheit objektiv gerechtfertigt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2018 – II-8 UF 58/17

Fundstelle: NJW-RR 2018, 448.

Verkehrsrecht

Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers fürKlage wegen Abgasmanipulation

VVG § 128; BGB § 826

Eine die Deckungspflicht einer Rechtsschutzversiche-rung begründende hinreichende Erfolgsaussicht für diebeabsichtigte Rechtsverfolgung kann sich auch darausergeben, dass mehrere Landgerichte in erster Instanzeinen Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäu-fers gegen die VW-AG wegen des Inverkehrbringensvon Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftwarebejaht haben.

(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 21.9.2017 – I-4 U87/17

Fundstelle: NJW-RR 2018, 154 ff.

Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten einesSachverständigen

StVG §§ 7, 18; BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 281 Abs. 2,323 Abs. 2, 437 Nr. 2, 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 S. 1 u. 2,634 Nr. 3, 638 Abs. 1; ZPO §§ 287 Abs. 1, 314

1. Für die Schätzung der für die Begutachtung des beieinem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erfor-

derlichen Sachverständigenkosten können geeigneteListen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn dasGericht berechtigte Zweifel an der Eignung einerListe hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Ver-wendung beschränkt sein und es muss gegebenen-falls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tat-richter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrund-lagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 istals Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforder-lichen Nebenkosten des Privatsachverständigennicht geeignet, denn die Befragung ist auf derGrundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkostendurchgeführt worden.

BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17

Fundstellen: NJW 2018, 693 ff. = MDR 2018, 272 f.

Haftung bei Kollision mit Fahrstreifenwechsler:Betriebsgefahr bei Überschreitung der Autobahn-richtgeschwindigkeit

StVG § 17 Abs. 1 u. 2; StVO §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Au-tobahnen um 70 km/h (200 km/h statt 130 km/h) ver-mag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechselseine Anrechnung der Betriebsgefahr im Umfang von30% zu rechtfertigen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – I-1 U 44/17

Fundstelle: MDR 2018, 274.

Verkehrsunfallhaftung: Anforderungen an dasVorliegen eines unzulässigen Wendevorgangs

StVO § 9

Wer zunächst nur nach links in eine Grundstückszu-fahrt abbiegt, um von dort auf die Straße zurückzuset-zen und dann in entgegen gesetzter Richtung seineFahrt fortsetzen zu können, wendet nicht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2017 – I-1 U 84/17

Fundstelle: MDR 2018, 522.

Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeitenbei fiktiver Schadensabrechnung

BGB § 249

Der Schädiger kann den auf der Basis nicht markenge-bundener Werkstätten fiktiv abrechnenden Geschädig-ten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungs-

Rechtsprechungsübersicht

96 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

Page 47: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

Anwaltsrecht/Berufsrecht

richtsbarkeit

pflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Re-paraturmöglichkeit im Vergleich zum durchschnitt-lichen Preisniveau nicht markengebundener Werkstät-ten in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen„freien“ Werkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf.beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vomQualitätsstandard her einer Reparatur in dieser Werk-statt entspricht.

LG Wuppertal, Urt. v. 25.01.2018 – 9 S 141/17

Fundstelle: MDR 2018, 522 f.

Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung beiWet-Lease

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 Buchst. B, 14 Abs. 2

1. Das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggasteinen bestimmten Flug gebucht hat, führt diesenFlug im Sinne der Fluggastrechte-VO auch dannselbst durch, wenn es sich hierzu eines Flugzeugsbedient, das ihm im Rahmen einer vertraglichenVereinbarung („Wet Lease“) nebst Besatzung voneinem anderen Luftfahrtunternehmen (Vermieter)überlassen worden ist.

2. Hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggast in die-sem Fall gem. Art. 11 der VO (EG) Nr. 2111/2005darüber zu unterrichten, dass der Flug im Sinne die-ser Verordnung durch den Vermieter ausgeführtwird, ist es nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechte-VOverpflichtet, den Fluggast darüber zu belehren, dasses selbst Schuldner der Ansprüche bleibt, die demFluggast im Falle einer Annullierung, Verspätungoder Nichtbeförderung nach der Fluggastrechte-VOzustehen.

BGH, Versäumnisurt. v. 12.9.2017 – X ZR 102/16

Fundstelle: NJW 2018, 1251 ff. m. Anm. RAe HolgerHopperdietzel und Prof. Ronald Schmid.

Einheitlicher Streitgegenstand bei Klage ausProspekthaftung

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 322 Abs. 1; StGB §§ 263,264a, BGB §§ 823 Abs. 2, 826

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im wei-teren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB(sittenwidrige Schädigung), die auf die Rückabwick-lung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern

darauf gestützt werden, dass durch den Emmissions-prospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risikender Beteiligung vermittelt worden sei, betreffen im Re-gelfall denselben Streitgegenstand.

BGH, Urt. v. 21.11.2017 – II ZR 180/15

Fundstelle: NJW 2018, 1259 ff.

Schadensersatz bei Sturz auf der Fluggastbrücke

MÜ Art. 17 Abs. 1; LuftVG § 44 Nr. 5; BGB §§ 241Abs. 2, 823 Abs. 1 u. 2

1. Der Begriff des Einsteigens in ein Luftfahrzeug istweit auszulegen und umfasst sämtliche Vorgänge,die den Einstieg des Fluggastes in das Flugzeug unddamit den Beginn der Luftbeförderung betreffen.

2. Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Flug-gastes vor den spezifischen Gefahren für sein Lebenoder seine körperliche Integrität, die aus den techni-schen Einrichtungen und sonstigen sachlichen Ge-gebenheiten der Luftbeförderung einschließlich desEin- und Ausstiegs resultieren. Es muss sich nichtum Risiken oder Gefahren handeln, die einzigartigsind und in keinem anderen Lebensbereich, sondernnur bei der Luftbeförderung auftreten können. Viel-mehr reicht es aus, wenn sich ein Risiko verwirk-licht, das sich aus der typischen Beschaffenheit oderdem Zustand eines Luftfahrzeugs oder einer beimEin- oder Ausstieg verwendeten luftfahrttechni-schen Einrichtung (hier: einer Fluggastbrücke) er-gibt.

BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15

Fundstelle: NJW 2018, 861 ff. m. Anm. RA Prof. Dr.Schmid, Wiesbaden.

Bereitstellung eines Kontos zum Empfang und zurWeiterleitung von fremden Geldern als Zahlungs-dienst

BGB § 823 Abs. 2; ZAG a.F. §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 8Abs. 1 S. 1

1. Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsin-stitut erbringt nur derjenige, der „als Unternehmen“handeln will.

2. „Als Unternehmen“ handelt nur, wer sein Unterneh-men auf eigene Gefahr und Kosten selbstständig lei-tet.

BGH, Urt. v. 16.1.2018 – VI ZR 474/16

Fundstelle: MDR 2018, 523 f.

Rechtsprechungsübersicht

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 97

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PersonalnachrichtenVeranstaltungshinweise

Online-Kurse und Online-Vorträge in Kooperationmit dem DAI

Mit der Kooperation für Online-Kurse und Online-Vor-träge zwischen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorfund dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) steht Kam-mermitgliedern ein umfassendes eLearning-Kursange-bot zum vergünstigten Kostenbeitrag zur Verfügung.

eLearning in gewohnter Qualität

Das eLearning Center ist das Ausbildungscenter desDAI im Internet. Hier werden anwaltliche Fortbildun-gen angeboten: als Online-Kurs für das Selbststudiumsowie als Online-Vortrag (live oder zum Selbststudi-um). Alle eLearning-Angebote zum Selbststudium be-inhalten neben dem Lehrtext bzw. Video auch eine Ler-nerfolgskontrolle und erfüllen somit die Anforderun-gen an das Selbststudium gemäß § 15 Abs. 4 FAO.

Online-Vorträge live oder zum Selbststudium

Bei den Online-Vorträgen zum Selbststudium verfol-gen Sie die Referenten und ihre Präsentation im Videoan Ihrem Bildschirm. Sie können das Video, in demReferent und gezeigte Folien nebeneinander dargestelltwerden, jederzeit über das Internet anschauen, bei Be-darf unterbrechen und einzelne Passagen oder das ge-samte Video erneut abspielen.

Bei der Teilnahme an der Live-Übertragung eines On-line-Vortrags haben Sie außerdem in einem moderier-ten Chat die Möglichkeit, Ihre Fragen an den Referen-ten zu stellen oder mit den anderen Teilnehmerinnenund Teilnehmern zu interagieren. Die erforderlichenVoraussetzungen zum Nachweis der durchgängigenTeilnahme werden durch das DAI bereitgestellt, sodassSie für Ihre Teilnahme an der Live-Übertragung eineBescheinigung nach § 15 Abs. 2 FAO erhalten.

Online-Kurse für das Selbststudium

Ein Online-Kurs ist eine in sich abgeschlossene Lern-einheit, die in der Regel auf eine Lernzeit von 2,5 Stun-den angelegt ist. Die Autoren sind ausgewiesene Ken-ner ihres Fachgebietes. Die Inhalte orientieren sich ander anwaltlichen Praxis und behandeln auch Fälle undihre Lösungen. Sie blättern am Bildschirm durch denLehrtext und haben dabei jederzeit die Möglichkeit,über das Inhaltsverzeichnis auf andere Seiten oder Ka-pitel zu springen. Zitierte Gesetzestexte können Sieüber hinterlegte Links direkt aus dem Lehrtext herausnachschlagen.

Mehr Flexibilität

Alle eLearning-Angebote des DAI eröffnen Ihnen einehohe Flexibilität in der Gestaltung Ihres Fortbildungs-programms. Sie können die Kurse und Vorträge bei derNutzung für das Selbststudium vollständig orts- undzeitunabhängig über das Internet buchen und in IhremTempo erarbeiten. Auch mit Smartphone oder Tablet-PC können Sie die Inhalte abrufen, sodass Sie IhreLernzeit vollkommen flexibel gestalten können. EineUnterbrechung der Lernzeit ist jederzeit möglich.

Umfangreiches Kursangebot

Aktuell bietet das DAI Online-Kurse und Online-Vor-träge in insgesamt 19 Fachgebieten der Fachanwalts-ordnung an und stellt damit für nahezu alle Fachan-waltschaften ein flexibles eLearning-Format zur Erfül-lung der Pflichtfortbildung bereit. Das Kursangebotwird stetig erweitert und kann über die folgenden Inter-netseiten aktuell abgerufen und zu einem ermäßigtenKostenbeitrag für Mitglieder der Rechtsanwaltskam-mer Düsseldorf gebucht werden:

www.anwaltsinstitut.de/eLearning

Bitte wählen Sie im Buchungsprozess den ermäßig-ten Kostenbeitrag für Mitglieder der Rechtsan-waltskammer Düsseldorf.

Online-Vortrag Selbststudium: Das neue Geldwä-schegesetz – Geldwäscheprävention für Rechtsan-wälte (260750)

Fach-institut:

Kanzleimanagement

Thema: Sorgfaltspflichten und Risikomanagement

Inhalt: Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwä-schegesetzes (GwG) in Kraft getreten.Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach demGwG, soweit sie für ihre Mandanten an derPlanung und Durchführung bestimmter Ge-schäfte mitwirken. In diesen Fällen müssenRechtsanwälte vor Begründung bestimmterMandatsbeziehungen ihre Mandanten förm-lich identifizieren sowie abklären, ob derMandant für einen wirtschaftlich Berechtigtenhandelt. Auch sind in der Aufbau- und Ab-lauforganisation der Kanzlei interne Siche-rungsmaßnahmen zu treffen. Die geldwäsche-rechtliche Aufsicht über die Verpflichteten hatder Gesetzgeber nunmehr den Rechtsanwalts-kammern auferlegt. Das heißt, dass ab sofortalle Rechtsanwälte jederzeit auch anlasslosgeprüft werden können, ob sie die erforder-lichen Vorkehrungen getroffen haben. Das

Veranstaltungshinweise

98 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

Page 49: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

Online-Seminar wird über die neue Rechts-lage informieren.

Agenda: – Einführung: Was ist Geldwäsche, und wasist die Rolle der Rechtsanwälte bei derGeldwäscheprävention?

– Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandan-ten

– Risikomanagement– Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewah-

rungspflichten– Aufsicht durch die Rechtsanwaltskam-

mern– Ausblick auf weitere Änderungen: Die 5.

Geldwäscherichtlinie

Referent: Dr. Marcel Klugmann, Rechtsanwalt

Dr. Marcel Klugmann M.B.A. ist als Rechts-anwalt in einer Großkanzlei tätig. Sein an-waltlicher Schwerpunkt liegt im Bereich desBerufs- und Haftungsrechts der beratendenBerufe sowie der Compliance-Beratung. Zu-gleich nimmt er die Funktion des DirectorRisk & Compliance (einschließlich derFunktionen Geldwäschebeauftragter undDatenschutzbeauftragter) innerhalb seinerSozietät wahr. Dr. Klugmann ist auch Mit-glied des Vorstands der Rechtsanwaltskam-mer Berlin.

Veranstaltungsort: online

Zeitstunden: 2,0

Datum: jederzeit

Kostenbeitrag: kostenfrei

Anmeldung: www.anwaltsinstitut.de/eLearning

Kammerveranstaltungen im 3. Quartal 2018

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. inKooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. –DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.7. und dem30.9.2018 die folgenden Seminarveranstaltungendurch.

Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weite-ren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalenderder Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2018 oder im In-ternet unter www.rak-dus.de, Rubrik „Fortbildung“.

Anmeldungen sind online möglich. Auf der Internetsei-te www.rak-dus.de finden Sie in der Rubrik „Fortbil-dung“ einen Link zur Veranstaltungsliste (Anmelde-Button). Hier können Sie sich über die Auswahl Ihrergewünschten Veranstaltung direkt online beim DAI an-melden. Es besteht auch die Möglichkeit, sich telefo-nisch beim DAI anzumelden (0234-970640).

Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestäti-gung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätzezur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in derReihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kollegin-nen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksich-tigt werden kann, informiert das DAI umgehend.

Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwalts-kammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur)für Fachanwälte

1. Agrarrecht

Thema: Jagdpachtrecht und Wildschaden anlandwirtschaftlichen Flächen (270033)

Referentin: Barbara Frank, Rechtsanwältin,Ruhpolding

Datum: 17.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

2. Arbeitsrecht

a) Thema: Vergütung ohne Arbeit: Krankheit –Urlaub – Annahmeverzug (012906)

Referent: Dr. Hans Friedrich Eisemann,Präsident des LandesarbeitsgerichtsBrandenburg a. D.

Datum: 10.7.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

b) Thema: Digitales Zeitalter – neue Anforde-rungen an das Arbeitsrecht (012923)

Referenten: Harald Schliemann, Rechtsanwalt,Vors. Richter am Bundesarbeitsgerichta. D., Justizminister des FreistaatsThüringen a. D.Dr. Gerlind Wisskirchen, Rechtsan-wältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht,Köln

Datum: 11.9.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

3. Arbeitsrecht und Sozialrecht

Thema: Beitragsrisiko Betriebsprüfungbeim Fremdpersonaleinsatz –Praxisauswirkungen des AÜG 2017(042317)

Referent: Dr. Christian Zieglmeier, Richter amLandessozialgericht, München

Veranstaltungshinweise

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 99

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Datum: 13.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

4. Arbeitsrecht und Strafrecht

Thema: Straftaten am Arbeitsplatz –Schnittstellen Arbeits- und Straf-recht (012907)

Referenten: Dr. Niklas Auffermann, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Strafrecht, Mediator,Lehrbeauftragter für Straf- und Straf-prozessrecht, BerlinDr. Jochen Keilich, LL.M., Rechtsan-walt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,Berlin

Datum: 30.8.2018

Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düs-seldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg

5. Bank- und Kapitalmarktrecht

Thema: Aktuelles Verbraucherkreditrecht,Widerruf, Umsetzung der ZweitenZahlungsdiensterichtlinie (250130)

Referent: Dr. Bernhard Dietrich, Richter amKammergericht, Berlin

Datum: 11.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

6. Bau- und Architektenrecht

a) Thema: Vertiefungsseminar: Das neueArchitekten- und Ingenieurver-tragsrecht im BGB – Vertragsge-staltung und Vertragsanwendungbei Architekten- und Ingenieur-verträgen (162283)

Referent: Prof. Dr. Burkhard Messerschmidt,Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht, Honorarprofes-sor für Bau- und Architektenrecht ander Hochschule Bochum, Bonn

Datum: 9.7.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

b) Thema: Vertiefungsseminar: Das neueBauvertragsrecht im BGB –Vertragsgestaltung und Vertragsan-wendung bei Bauverträgen (162300)

Referent: Prof. Dr. Werner Langen, Rechtsan-walt, Fachanwalt für Bau- und Archi-tektenrecht, Mönchengladbach

Datum: 14.9.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

7. Erbrecht

Thema: Grenzüberschreitendes Erbrecht(142221)

Referent: Karl Krogoll, Rechtsanwalt, Köln

Datum: 12.7.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

8. Familienrecht

Thema: Professioneller Umgang mitSachverständigengutachten inKindschaftsverfahren (092745)

Referentin: Dipl.-Psychologin Dr. Anja Kannegie-ßer, Rechtsanwältin, Vorsitzende desBerufsverbands Deutscher Psycholo-ginnen und Psychologen, Münster

Datum: 13.7.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

Thema: Gebührenoptimierung imFamilienrecht (092746)

Referentin: Sabine Jungbauer, Rechtsfachwirtin,München

Datum: 3.9.2018

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

9. Handels- und Gesellschaftsrecht

Thema: Gesellschaftervereinbarungen in derGmbH (192345)

Referent: Prof. Dr. Daniel Graewe, LL.M.,Professor für Wirtschaftsrecht, Rechts-anwalt, Nordakademie, Hochschulefür Wirtschaft, Elmshorn

Datum: 18.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

10. Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Thema: Aktuelles Mietrecht – Teil 2(172341)

Referent: Dr. Klaus Lützenkirchen, Rechtsan-walt, Fachanwalt für Miet- undWohnungseigentumsrecht, Köln

Datum: Teil 2 – 20.9.2018

Veranstaltungshinweise

100 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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Personalnachrichten

Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, ElberfelderStr. 6, 40213 Düsseldorf

11. Migrationsrecht

Thema: Aktuelles Aufenthalts- und Staats-angehörigkeitsrecht (330018)

Referent: Dr. Stephan Hocks, Rechtsanwalt,Fachanwalt für Migrationsrecht, Lehr-beauftragter an der Universität Gießen,Vorsitzender des Ausschusses Asyl-und Ausländerrecht bei der Bundes-rechtsanwaltskammer, Frankfurt amMain

Datum: 4.7.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

12. Steuerrecht

Thema: Haftungsfallen im Gemeinnützig-keitsrecht (052569)

Referent: Dr. Julia Runte, LL.M., Rechtsanwäl-tin, Steuerberaterin, Maıtre en droit,Hamburg

Datum: 21.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

13. Strafrecht

a) Thema: DNA-Analyse im Strafprozess –Gutachten richtig lesen undverstehen (072226)

Referentinnen: Dipl.-Biologin PD Dr. sc. hum. KatjaAnslingerDipl.-Biologin Dr. rer. hum. biol.Dagmar von Mariassy, MedizinischeFakultät, Institut für Rechtsmedizin,Ludwig-Maximilians-UniversitätMünchen

Datum: 3.7.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

b) Thema: Brennpunkte des Wirtschaftsstraf-rechts und effektive Verteidigungs-strategien (072214)

Referentinnen: Dr. Friederike Goltsche, Rechts-anwältin, Fachanwältin für Strafrecht,MünchenDr. Sabine Stetter, Rechtsanwältin,Fachanwältin für Strafrecht, Fach-anwältin für Steuerrecht, München

Datum: 19.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

14. Verkehrsrecht

Thema: Aktuelle BGH-Rechtsprechung zumPersonen- und Sachschadensrechtbeim Verkehrsunfall (152227)

Referent: Wolfgang Wellner, Richter amBundesgerichtshof, Karlsruhe

Datum: 7.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

15. Versicherungsrecht

Thema: Aktuelle Probleme in der versiche-rungsrechtlichen Rechtsprechung(182098)

Referenten: Michael Kneist, Vors. Richter amOberlandesgericht, DüsseldorfDr. Christian Ludwig, Richter amOberlandesgericht, Düsseldorf

Datum: 27.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

16. Verwaltungsrecht

Thema: Aktuelles Kommunalrecht inNordrhein-Westfalen (062254)

Referent: Prof. Dr. Michael Schmitz,Rechts-anwalt, Köln

Datum: 5.9.2018

Tagungsort: Tagungsraum der RAK Düsseldorf,Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf

Personalnachrichten

Personalnachrichten

Die vierteljährlichen Personalnachrichten finden sieauf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer unterwww.rak-dus.de (Rubrik: Die Kammer/Veröffentli-chungen).

Personalnachrichten

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 101

Page 52: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

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Kostenlose Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle ge-mäß § 15 Abs. 4 FAO für Fachanwälte für IT-Recht

§ 15 Abs. 4 FAO gibt Fachanwälten die Möglichkeit,bis zu fünf Zeitstunden ihrer kalenderjährlichen Fort-bildungspflicht im Wege des Selbststudiums zu absol-vieren, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und derRechtsanwaltskammer nachgewiesen wird (§ 15 Abs. 5S. 2 FAO).

Fachanwälten für Informationstechnologierecht, dieden Aufsatz „Die Datenschutz-Grundverordnung – ers-te Erkenntnisse und ihre Anwendung auf die anwalt-liche Berufspraxis“ (siehe KammerMitteilungen 1/2018, S. 34) gelesen haben, wird es nicht schwerfallen,die nachfolgenden Fragen im Multiple-Choice-Moduszu beantworten. Bei manchen Fragen sind mehrereAntworten zutreffend.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antwortbogen an dieKammer-Geschäftsstelle Freiligrathstraße 25, 40479Düsseldorf, Telefax: 0211-4950228, E-Mail: [email protected]), wo Ihre Teilnahme vermerkt wird. Eine Ent-scheidung über das „Bestehen“ oder „Nicht-Bestehen“der Erfolgskontrolle ist in der Fachanwaltsordnungnicht vorgesehen. Die Rechtsanwaltskammer prüft le-diglich, ob sämtliche Fragen bearbeitet wurden.

Zu Ihrer eigenen Kontrolle erhalten Sie nach Einrei-chung des Antwortbogens die richtige „Auflösung“ anIhre E-Mail-Adresse.

Für die Fortbildung im Selbststudium und die Lerner-folgskontrolle werden 2,5 Stunden als Fortbildung gut-geschrieben.

Frage 1

Warum wählte der Unionsgesetzgeber für die Neu-regelung des Datenschutzrechts die Form einer Ver-ordnung?

❏ Um den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung diegrößtmögliche Freiheit zu lassen.

❏ Um für Privatpersonen innerhalb der Union eingleichmäßiges Datenschutzniveau zu gewährleis-ten.

❏ Damit das neue Recht ohne innerstaatliche Umset-zungsakte in Kraft treten kann.

Frage 2

Ab wann gilt die DS-GVO?

❏ Ab dem 01.05.2018.

❏ Ab dem 25.05.2018.

❏ Ab dem 25.08.2018.

❏ Ab dem 01.01.2019.

Frage 3

Welches sind Gegenstand und Ziele der DS-GVO?

❏ Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten und zum freien Verkehr sol-cher Daten.

❏ Die Verordnung schützt die Grundrechte undGrundfreiheiten natürlicher Personen und insbeson-dere deren Recht auf Schutz personenbezogenerDaten.

❏ Die Verordnung enthält Vorschriften zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten durch natürliche Personen zurAusübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

❏ Der freie Verkehr personenbezogener Daten in derUnion darf aus Gründen des Schutzes natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogenerDaten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Frage 4

„Verarbeitung“ i.S. der DS-GVO bezeichnet

❏ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahrenausgeführten Vorgang im Zusammenhang mit per-sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfas-sen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen,das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegungdurch Übermittlung, Verbreitung oder eine andereForm der Bereitstellung, den Abgleich oder die Ver-knüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder dieVernichtung

❏ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahrenausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangs-reihe im Zusammenhang mit personenbezogenenDaten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisa-tion, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassungoder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, dieVerwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel-lung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-schränkung, das Löschen oder die Vernichtung

❏ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahrenausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangs-reihe im Zusammenhang mit unternehmensbezoge-nen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Orga-nisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpas-sung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfra-gen, die Verwendung, die Offenlegung durch Über-mittlung, Verbreitung oder eine andere Form derBereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung,die Einschränkung, das Löschen oder die Vernich-tung

Fortbildung

102 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

Page 53: Informationen 14.Jahrgang·Nr.2 30.6.2018 · S. 55–104 PVSt ... · Informationen und offizielle Verlautbarungen 12. Jahrgang Nr. 4 31.12.2016 Inhaltsverzeichnis 14. Jahrgang Nr

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Frage 5

Nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO muss der Verantwort-liche die Einhaltung des Absatzes 1

❏ überprüfen („Überprüfungspflicht“)

❏ dokumentieren („Dokumentationspflicht“)

❏ nachweisen können („Rechenschaftspflicht“)

❏ sicherstellen („Gewährleistungspflicht“)

Frage 6

Art. 6 Abs. 1 DS-GVO benennt mehrere Bedingun-gen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten. Erforderlich ist die Erfüllungvon

❏ mindestens einer dieser Bedingungen

❏ mindestens zwei dieser Bedingungen

❏ mindestens drei dieser Bedingungen

❏ sämtlicher dieser Bedingungen

Frage 7

Welche von den in Art. 13 Abs. 1 DS-GVO benann-ten Informationen wurden im Aufsatz als besonderswichtig hervorgehoben?

❏ Der Name und die Kontaktdaten des Verantwort-lichen sowie ggf. seines Vertreters.

❏ Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (so-fern vorhanden).

❏ Die Zwecke, für die die personenbezogenen Datenverarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundla-ge für die Verarbeitung.

❏ U.U. die berechtigten Interessen, die von dem Ver-antwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden.

❏ Die Empfänger oder Kategorien von Empfängernder personenbezogenen Daten (sofern vorhanden).

❏ Die Absicht des Verantwortlichen, die personenbe-zogenen Daten an ein Drittland oder eine internatio-nale Organisation zu übermitteln (sofern gegeben),sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines An-gemessenheitsbeschlusses der Kommission oderu.U. einen Verweis auf die geeigneten oder ange-messenen Garantien und die Möglichkeit, wie eineKopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfüg-bar sind.

Frage 8

Rechtsanwälte sind verpflichtet, die nachfolgendenPersonen darüber zu informieren, dass ihre Datenim Rahmen eines Mandats verarbeitet werden/wur-den.

❏ Die eigenen Mandanten.

❏ Mitbetroffene Angehörige der eigenen Mandanten.

❏ Gegner.

❏ Zeugen.

❏ Sonstige „Drittbetroffene“.

Frage 9

Wann spricht man von Auftragsdatenverarbeitung?

❏ Wenn der Verantwortliche im Auftrag eines Drittentätig wird.

❏ Wenn ein Dritter im Auftrag des Verantwortlichentätig wird.

❏ Wenn mehrere gemeinsam für die Verarbeitung ver-antwortlich sind.

Frage 10

Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 DS-GVOmüssen Auftragsverarbeiter

❏ zuverlässig sein

❏ hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignetetechnische und organisatorische Maßnahmen sodurchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Ein-klang mit den Anforderungen dieser Verordnung er-folgt

❏ hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignetetechnische und organisatorische Maßnahmen sodurchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Ein-klang mit den Anforderungen dieser Verordnung er-folgt und den Schutz der Rechte der betroffenenPerson gewährleistet

❏ hinreichend Garantien dafür bieten, dass die Verar-beitung im Einklang mit den Anforderungen dieserVerordnung erfolgt und den Schutz der Rechte derbetroffenen Person gewährleistet

Frage 11

Nach § 38 Abs. 1 BDSG-2018 muss ein Datenschutz-beauftragter bestellt werden, wenn der Verantwort-liche mit der automatisierten Verarbeitung perso-nenbezogener Daten in der Regel wie viele Personenständig beschäftigt?

❏ Mindestens zehn.

❏ Mehr als zehn.

❏ Mindestens fünfzehn.

❏ Mindestens zwanzig.

❏ Mehr als zwanzig.

Fortbildung

KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018 103

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Frage 12

Wie hoch sind die Geldbußen, die (u.a.) bei Nichtbe-folgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde(gem. Art. 58 Abs. 2 DS-GVO) verhängt werdenkönnen?

❏ Bis zu 10 Mio Euro.

❏ Bis zu 20 Mio Euro.

❏ Im Fall eines Unternehmens bis zu 2% seines ge-samten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vo-rangegangenen Geschäftsjahrs.

❏ Im Fall eines Unternehmens bis zu 4% seines ge-samten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vo-rangegangenen Geschäftsjahrs.

Frage 13

Wie lautet die Handlungsanforderung in § 50 Abs. 1S. 1 BRAO?

❏ Der Rechtsanwalt muss durch Anlegung von Hand-akten ein geordnetes Bild über die von ihm entfalte-te Tätigkeit geben können.

❏ Der Rechtsanwalt muss durch das Führen vonHandakten ein geordnetes Bild über die von ihmentfaltete Tätigkeit geben können.

❏ Der Rechtsanwalt muss durch das Führen vonHandakten ein geordnetes Bild über die Bearbei-tung seiner Aufträge geben können.

❏ Der Rechtsanwalt muss durch das Führen vonHandakten ein geordnetes und zutreffendes Bildüber die Bearbeitung seiner Aufträge geben kön-nen.

Frage 14

Mit welcher Verpflichtung des anwaltlichen Berufs-rechts kollidiert das „Recht auf Vergessenwerden“?

❏ Mit der Schweigepflicht.

❏ Mit der Pflicht zu ordnungsgemäßer Rechnungsle-gung.

❏ Mit der Pflicht zur Kollisionskontrolle.

Frage 15

Welche Vorschriften des deutschen Straf- und anwalt-lichen Berufsrechts spielen beim Legal Outsourcingeine Rolle?

❏ § 203 Abs. 3 bis 5 StGB

❏ § 43a Abs. 2 BRAO

❏ § 43a Abs. 4 BRAO

❏ § 43d BRAO

❏ § 43e BRAO

❏ § 2 BORA

❏ § 3 BORA

Fortbildung

104 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 2/2018

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