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Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (update, Stand: 22.05.2009) Von RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln Anmerkung: Ausführlich zum Mieterregress und zahlreichen weiteren Regresskonstellationen in der neuen Auflage von Günther, Der Regress des Sachversicherers, 3. Auflage, Karlsruhe 2008, XIII und 389 Seiten, Verlag Versicherungswirtschaft, 39 Euro, ISBN 978-3-89952-345-4, zu bestellen z. B. bei www.vvw.de ). Vorab: Für Neuschäden ab dem 1.1.2009 ist vorab zu prüfen, ob das Tei- lungsabkommen eingreift (vgl. hierzu unter Ziff. 4). Die Rechtsprechung zum Mieterregress bleibt jedoch nach wie vor aktuell, und zwar für Altschäden, für den Fall, dass der betreffende Versicherer dem Abkommen nicht beigetreten ist oder für Schäden ab 100.000 Euro, bei denen das Abkommen schon dem Grunde nicht nach gilt. 1. Regress des Sachversicherers gegen den Mieter (bei grober Fahrlässigkeit) 1.1. Durch drei Entscheidungen des BGH vom 13.9.2006 (IV ZR 26/04; IV ZR 378/02; IV ZR 116/05, veröffentlicht in VersR 2006, 1398; VersR 2006, 1530; VersR 2006, 1534) ist in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 8.11.2000 bis auf weiteres Folgendes geklärt: - Der Gebäudeversicherer kann gegen den Mieter nur bei grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz regressieren; wenn der Nachweis der groben Fahrläs- sigkeit geführt ist, haftet der Mieter dann gegenüber dem Sachversicherer allerdings in Höhe von 100 % des Zeitwertschadens. - Auf die Umlage der Gebäudeversicherungsprämie im Mietvertrag kommt es nicht an. - Die Beschränkung gilt nicht nur für die angemieteten Räume, sondern für das gesamte Gebäude sowie für alle versicherten Gefahren.

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Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden

(update, Stand: 22.05.2009)

Von RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln

Anmerkung: Ausführlich zum Mieterregress und zahlreichen weiteren Regresskonstellationen in der neuen Auflage von Günther, Der Regress des Sachversicherers, 3. Auflage, Karlsruhe 2008, XIII und 389 Seiten, Verlag Versicherungswirtschaft, 39 Euro, ISBN 978-3-89952-345-4, zu bestellen z. B. bei www.vvw.de). Vorab: Für Neuschäden ab dem 1.1.2009 ist vorab zu prüfen, ob das Tei-lungsabkommen eingreift (vgl. hierzu unter Ziff. 4). Die Rechtsprechung zum Mieterregress bleibt jedoch nach wie vor aktuell, und zwar für Altschäden, für den Fall, dass der betreffende Versicherer dem Abkommen nicht beigetreten ist oder für Schäden ab 100.000 Euro, bei denen das Abkommen schon dem Grunde nicht nach gilt.

1. Regress des Sachversicherers gegen den Mieter (bei grober Fahrlässigkeit)

1.1. Durch drei Entscheidungen des BGH vom 13.9.2006 (IV ZR 26/04; IV ZR 378/02; IV ZR 116/05, veröffentlicht in VersR 2006, 1398; VersR 2006, 1530; VersR 2006, 1534) ist in Verbindung mit dem Urteil des BGH vom 8.11.2000 bis auf weiteres Folgendes geklärt:

- Der Gebäudeversicherer kann gegen den Mieter nur bei grober Fahrläs-

sigkeit oder Vorsatz regressieren; wenn der Nachweis der groben Fahrläs-sigkeit geführt ist, haftet der Mieter dann gegenüber dem Sachversicherer allerdings in Höhe von 100 % des Zeitwertschadens.

- Auf die Umlage der Gebäudeversicherungsprämie im Mietvertrag kommt

es nicht an.

- Die Beschränkung gilt nicht nur für die angemieteten Räume, sondern für das gesamte Gebäude sowie für alle versicherten Gefahren.

- Sie findet auch bei unentgeltlichen Nutzungsverhältnissen Anwendung, wenn diese von einiger Dauer und Gewicht sind.

- Die Regressbeschränkung ist auf den Mietausfallschaden anwendbar (BGH VersR 2006, 1530).

- Der Mieter muss sich das Verschulden dritter Personen (insbesondere

von Kindern, Ehegatten) nicht zurechnen lassen. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn es sich bei diesen Dritten um einen Repräsentanten, wie er von der versicherungsvertragsrechtlichen Rechtsprechung hergeleitet wurde, handelt.

- Diese Regressbeschränkung gilt auch dann, wenn der Mieter haftpflicht-

versichert ist. 1.2. Die Mieterregressrechtsprechung greift jedoch nicht ein, also unbe-schränkte Regressnahme, in folgenden Konstellationen:

- Keine Regressbeschränkung gilt, also Regress auch bei einfacher Fahrläs-sigkeit in voller Höhe möglich, wenn nicht der Gebäude-, sondern der Hausratversicherer des Vermieters bezüglich dessen Hausratschaden regressiert (noch jüngst vom BGH bestätigt, BGH mit Beschluss vom 12.3.2008 - IV ZR 348/07).

- Gleichfalls keine Regressbeschränkung bei Regress des Gebäudeversiche-rers gegen den Mieter, wenn schadenursächlich ein Schaden ist, der von dem Pkw des Mieters ausgeht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.6.2008 - 11 O 10402/07; bestätigt durch Hinweisbeschluss gemäß § 522 ZPO des OLG Nürnberg vom 25.8.2008 - 4 U 1393/08 - VersR 2009, 65).

- Fraglich ist, ob von einer stillschweigenden Haftungsbegrenzung auszuge-hen ist, wenn dagegen konkrete Hinweise im Miet- oder Pachtvertrag sprechen (vgl. LG Köln, Urteil vom 16.4.2009 - 2 O 343/06, wonach kein stillschweigender Regressverzicht vorliegt, wenn sich der Pächter im Pachtvertrag ausdrücklich verpflichtet hat, bei Zerstörung oder Beschädi-gung der bei der Klägerin versicherten Inventargegenstände gleichwertigen Ersatz zu beschaffen.

2. Ausgleichsanspruch des Gebäude- gegen den

Haftpflichtversicherer (bei einfacher Fahrlässigkeit)

Mit einem weiteren Urteil vom 13.9.2006 (IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536) hat der BGH eine Lösung in Form der entsprechenden Anwendung einer Doppelversicherung und damit eines Ausgleichsanspruchs aus § 59 Abs. 2 VVG a. F. analog hergeleitet. Danach ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass dem Gebäudeversiche-rer bei einfacher Fahrlässigkeit des Mieters ein interner Ausgleichsan-spruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer entsprechend § 59 Abs. 2 VVG a. F. zusteht.

Es schließen sich allerdings Folgeprobleme an, die zum Teil bislang nicht abschließend geklärt sind:

2.1. Wie verjährt der Ausgleichsanspruch? Die Verjährungsfrage wurde vom BGH nicht angesprochen. Denkbar ist ei-ne Übertragung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB im Rahmen des § 59 Abs. 2 VVG (sechs Monate), die Zwei-Jahres-Frist bzw. künftig Drei-Jahres-Frist gemäß § 12 Abs. 1 VVG in der bisherigen Fassung oder die allgemeine, kenntnisabhängige Drei-Jahres-Frist gemäß §§ 195, 199 BGB.

Soweit ersichtlich gehen alle bisherigen Entscheidungen, insbesondere auch der OLG, von der dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB aus und dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum (Staudinger VersR 2007, 10; Günther VersR 2006, 1542 sowie OLG Koblenz VersR 2009, 676; OLG Köln r+s 2007, 377; OLG Karlsruhe r+s 2008, 108; LG Koblenz, Urteil vom 18.9.2008 - 16 O 119/08; so wohl auch Felsch r+s 2008, 265 Fn. 35; a. A. lediglich Ass. Bertkau r+s 2008, 460, ohne allerdings auf die vorbenannten Urteile und Beiträge einzuge-hen). 2.2. Wie ist der Ausgleichsanspruch zu berechnen? Die Auffassung der Haftpflichtversicherer geht dahin, dass man pauschal von 50 % des Zeitwertschadens auszugehen habe. Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf einige Formulierungen im Urteil des BGH. Diese Auf-fassung wird vertreten von OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2008 – 12 U 126/07; OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln r+s 2007, 377; Neuge-bauer VersR 2007, 623; Schwickert VersR 2007, 773; Grommelt VersR 2007, 230.

Die Auffassung der Gebäudeversicherer orientierte sich an dem Wortlaut des § 59 Abs. 2 VVG und auf die zu dieser Vorschrift vorliegende Recht-sprechung und Literatur. Danach ist die Berechnung in zwei Schritten vor-zunehmen, die sog. relative Berechnungsmethode. Diese Berechnungsme-thode führt, wenn der Gebäudeversicherer den Neuwertschaden ersetzt hat, regelmäßig zu einer höheren Quote als 50 % des Zeitwertschadens. Diese Auffassung wird vertreten von LG Kassel VersR 2007, 986; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.6.2007 - 8 O 634/06; Günther VersR 2006, 1542 und Wälder r+s 2007, 381. Der BGH hat sich in einer Folgeentscheidung der ersten Auffassung ange-schlossen, d. h. den Regress auf 50 % des Zeitwertschadens beschränkt (Urteil vom 18.6.2008 - IV ZR 108/06, im Anschluss nunmehr auch z. B. LG Koblenz, Urteil vom 18.9.2008 - 16 O 119/08).

2.3. Hat das RVA Auswirkungen auf diesen Ausgleichsanspruch ? Strittig ist ferner, ob das Feuerregressverzichtsabkommen Auswirkungen auf die Entscheidung des BGH vom 13.9.2006 hat, d. h. ob der Doppelver-sicherungsausgleich, wenn der geschädigte Mieter über eine Hausratversi-cherung verfügt, womöglich ins Leere läuft.

2.3.1. Die Auffassung der Haftpflichtversicherer ist, dass Mietsachschäden zwar durch die übliche Mietsachschadenklausel in der Haftpflichtversiche-rung versichert seien; in den besonderen Bedingungen, Risikobeschreibun-gen und Zusatzbedingungen für die Haftpflichtversicherung gibt es aber ei-nen „Rückausschluss“, wonach „die unter den Regressverzicht nach dem RVA bei übergreifenden Versicherungsfällen im Falle der Rückgriffsansprüche [ausgeschlossen]“ seien. Es würde dann keine Haft-pflichtdeckung bestehen, sodass dann auch keine analoge Anwendung ei-ner Doppelversicherung gegeben sein kann. Nach dieser Auffassung wären die Schäden innerhalb der gemieteten Wohnung nicht zu übernehmen, sondern nur die Schäden außerhalb dieser Wohnung. Diese Auffassung wird vertreten von Schwickert in VersR 2007, 773 und von Siegel in r+s 2007, 498.

2.3.2. Die Auffassung der Gebäudeversicherer ist, dass das RVA bei dem Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 VVG schon dem Grunde nach nicht anwendbar sei und zudem der „Rückausschluss“ nicht eingreife, dieser vielmehr nur deklaratorisch sei (Grommelt r+s 2007, 231; Günther VersR 2006, 1339). 2.3.3. Im geplanten künftigen RVA, welches ab dem 1.1.2010 gelten soll, wird sich der Streit erledigt haben, da die Regresserweiterung für Mietsach-schäden (Ziff. 7.6. RVA) entfallen soll.

2.3.4. Erste Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage liegen mittlerweile vor. Das LG Coburg hat sich mit Urteil vom 8.5.2007 - 23 O 869/06 - r+s 2007, 421 der Auffassung der Gebäudeversicherer angeschlossen. Das OLG Bamberg als Berufungsgericht bestätigt mit Urteil vom 11.10.2007 – 1 U 114/07 – VersR 2007, 1651 mit Anm. Günther diese Entscheidung. Das LG Wiesbaden hat sich mit Urteil vom 6.2.2008 - 5 O 89/07 (VersR 2008, 1064), das LG Koblenz mit Urteil vom 18.9.2008 - 16 O 119/08 (VersR 2008, 1688) und 18.9.2008 – 16 O 119/08 (BeckRS 2009 07518) und das LG Köln mit Urteil vom 10.10.2007 - 20 O 68/07 - VersR 2008, 1258 gleich-falls der Auffassung angeschlossen, dass das Regressverzichtsabkommen in diesen Fällen nicht eingreift (die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde nach Hinweisen des OLG Köln - 9 U 207/07 zurückgenommen; das LG Koblenz a.a.O. ist ergänzend der Auffassung, die entsprechende Klau-sel in Ziff. 4.2. BBR sei überraschend im Sinne des § 307 BGB und damit unwirksam, vgl. auch OLG Köln a.a.O.). Zum Teil wird von der Recht-sprechung dabei die Frage diskutiert, ob nicht der Wiederausschluss in der Haftpflichtversicherung gemäß § 307 BGB unwirksam sein könnte (OLG Köln a.a.O.; LG Koblenz, Urteil vom 18.9.2008 - 16 O 119/08 - BeckRS 2009 07518 - VersR 2008, 1688). . Eine entgegenstehende Entscheidung ist bislang nur vom OLG Koblenz, VersR 2009, 676 bekannt. Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist bei dem BGH anhängig (IV ZR 5/09). 2.4. Wie ist die Beweislast bei dem Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 VVG analog?

Beim Mieteregress unmittelbar gegen den Mieter trägt der Sachversicherer nach der Rechtsprechung des BGH zum Mieterregress - insoweit abwei-chend vom „normalen“ Mietrecht mit seiner sog. Sphärentheorie - die volle Beweislast für die Schadenursache und das grobe Verschulden des Mie-ters. Offen ist die Frage, ob der Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 VVG ana-log dazu führt, dass bei diesem Anspruch auf die Rechtsprechung zum Mietrecht zurückgegriffen werden kann. Dieser Auffassung ist offenbar das LG Köln mit Urteil vom 2.4.2008 - 20 O 212/07. Es führt aus, dass die Be-weislast für die Voraussetzungen des § 59 VVG grundsätzlich der An-spruchsteller trage, da es sich um eine für ihn günstige Norm handele, führt aber weiter aus, dass eine Übertragung der Beweislastverteilung nach der Sphärentheorie entsprechend dem allgemeinen Mietrecht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3.11.2004 - VIII ZR 28/04, Rn. 9-11) in Betracht komme, wenn die Schaden stiftende Handlung in einem durch den Mietgebrauch begrenzten Bereich stattgefunden habe (im Falle LG Köln a.a.O. war dies nicht anzunehmen, da eine Schadenursache ernsthaft in Betracht kommt, die nicht in die Risikosphäre von Mieter und Vermieter fällt, und zwar war ein Materialfehler für das Lösen einer Schlauchklemme rund neun Monate nach deren Anbringung mindestens so wahrscheinlich wie ein Montagefeh-ler durch den Mieter). Der Berufungssenat des OLG Köln folgt dem jedoch nicht. Danach hat der Sachversicherer die Beweislast für Schadenursache und leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters (Hinweisbeschluss im Rah-men des § 522 ZPO vom 1.9.2008 - 9 U 73/08). Anderer Auffassung als das OLG Köln ist jedoch das OLG Hamburg mit Beschluss vom 13.2.2009 - 9 U 170/09 - r+s 2009, 156. Danach verbleibt es bei der allgemeinen Beweisregel des § 538 BGB, sodass der regressierende Sachversicherer nur belegen muss, dass die Brandursache nicht der Sphäre des Vermieters entstammt. 2.5. Gelten beim Ausgleichsanspruch die Schutzvorschriften des § 67 VVG? Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, ob die Schutzvorschriften des § 67 VVG beim Ausgleichsanspruch aus § 59 Abs. 2 VVG analog gelten. Praktische Bedeutung hat diese insbesondere für das Quoten- und Befriedigungsvor-recht des Versicherungsnehmers oder für das Familienprivileg bzw. jetzige Hausgemeinschaftsprivileg. Literatur und Rechtsprechung zu dieser Prob-lematik liegen, soweit ersichtlich, so gut wie keine vor. Allerdings hat das LG Köln mit Urteil vom 10.10.2007 a.a.O. ausgeführt, dass das Quotenvor-recht nicht eingreife, da § 59 VVG a. F. als spezielle Regelung den § 67 VVG a. F. verdränge. 3. Mieterregress und VVG 2008

3.1. Regress gegen den Mieter (bei grober Fahrlässigkeit) Beim unmittelbaren Regress gegen den Mieter bei grober Fahrlässigkeit wird zum Teil vorgeschlagen, dass dieser nur quotal entsprechend § 81 Abs. 2 VVG 2008, also nach der Schwere des Verschuldens haftet. Bei drit-ten Personen wäre gleichfalls eine Quote vorzunehmen, und zwar auch für

dritte Personen, wenn es sich um Familienangehörige im Sinne von § 67 Abs. 2 VVG a. F. handelt oder nur um Personen, die mit dem Mieter in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 86 Abs. 3 VVG 2008 leben (Stau-dinger/Kassing VersR 2007, 10; Looschelders JR 2007, 424). Diese Fragen sind allerdings streitig. Außer einigen Stimmen in der Literatur gibt es hier keine weiteren Aussagen.

3.2. Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (bei einfa-cher Fahrlässigkeit) Es wird diskutiert, ob aufgrund der Neufassung des VVG noch von einer planwidrigen Gesetzeslücke ausgegangen werden kann (vgl. Staudin-ger/Kassing VersR 2007, 10; Piepenbrock VersR 2008, 319). Dagegen wird eingewandt, dass bei Verabschiedung des VVG 2008 zwar die Entschei-dung des BGH vom 13.9.2006 schon vorlag, jedoch das Gesetz nebst Be-gründung zu diesem Zeitpunkt nahezu vollständig fertig gestellt war und of-fenbar den ausführenden Personen des Gesetzgebungsverfahrens das Ur-teil nicht zur Kenntnis gelangt ist. Aus der Regierungsbegründung zu § 78 Abs. 2 VVG 2008 (BT-Dr. 16/3945, S. 79) geht hervor, dass der Gesetzge-ber durch die Neuregelung an der Rechtslage nichts ändern wollte. Nach dieser Ansicht verbliebe es bei der zum alten Recht gebildeten Analogie (Armbrüster LMK 2008, 267355). Eine weitere Kürzung vorzunehmen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 VVG 2008 wird abgelehnt. Der Ausgleichsanspruch sei ein eigenständiger Anspruch und der Haftpflichtversicherer sei hier uneinge-schränkt eintrittspflichtig (Staudinger/Kassing VersR 2007, 10). Dies kann in der Praxis zur Folge haben, dass für den Sachversicherer die anteilige Haf-tung aus § 78 VVG 2008 gegen den Haftpflichtversicherer günstiger sein kann als eine quotale Haftung gegen die Mieter entsprechend § 81 Abs. 2 VVG 2008 (Beispiel: Liegt beim Mieter einfache Fahrlässigkeit vor, erhält der Sachversicherer mindestens 50 % des Zeitwertschadens bzw. bei An-wendung der Berechnung aus § 59 Abs. 2 VVG a. F. einen noch höheren Betrag. Wenn der Mieter nur „einfach grob“ fahrlässig gehandelt hat, wird die Quote dann jedoch unter 50 % liegen).

4. Teilungsabkommen zwischen Sach- und Haft-pflichtversicherer

Zwischen Sach- und Haftpflichtversicherer wurden insbesondere nach den Grundsatzentscheidungen des BGH vom 13.9.2006 die Gespräche über ein Teilungsabkommen intensiviert.

Das Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Danach soll

- bei Schäden bis zu 2.500 EUR der Gebäudeversicherer auf die Geltend-

machung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen verzichten;

- bei Schäden über 2.500 EUR und bis zu 100.000 EUR beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 50 % (Regressleistung);

- Schäden über 100.000 EUR fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses

Abkommens. Das Teilungsabkommen ist seit dem 1.1.2009 in Kraft, wobei der Beitritt zum Abkommen selbstverständlich für alle Versicherer freiwillig ist.

Der Text des Teilungsabkommen in der Fassung von November 2008 lautet wie folgt: