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Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien Erbrecht

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Page 1: Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien Erbrecht

Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in

Belgien

Erbrecht

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Erbfolge in Deutschland

Erbe = Gesamtrechtsnachfolger unmittelbar mit dem Todesfall

Mehrere Erben erben nach Quotenund bilden eine Erbengemeinschaft, in der jeder voll haftetund die grundsätzlich nur einverständlich handeln kann.

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I. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzlich erbberechtigt sind nur: Abkömmlinge des/der Verstorbenen bzw.

dessen/deren leibliche Verwandte der Ehegatte (einschließlich eingetragene

Lebenspartner / gleichgeschlechtliche Ehegatten nach belgischem Recht – nicht aber die „gesetzlich Zusammenwohnenden“)

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I. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzlich nicht erbberechtigt sind damit: Nichteheliche Lebensgefährten Schwiegerkinder Stiefkinder usw.

Testament erforderlich

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I. Gesetzliche Erbfolge

Die Verwandten erben nach „Ordnungen“ (1. Kinder bzw. Enkel …;

2. Eltern bzw. Geschwister, Neffen/Nichten …; 3. Großeltern und deren Abkömmlinge usw.), wobei ein Erbe in der niedrigeren Ordnung alle höheren ausschließt;

und innerhalb einer Ordnung nach dem „Stammprinzip“ (z. B. mehrere Kinder zu gleichen Teilen und lebendes Kind vor Enkel).

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I. Gesetzliche Erbfolge

Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen: 1/2 und neben Eltern, Geschwistern usw.: 3/4,

wenn „Zugewinn-gemeinschaft“ nach BGB galt; Bei Gütertrennung und belgischer Errungenschaftsgemeinschaft ist es

jeweils (bis zu ) ¼ weniger! Alleinerbe wird der Ehegatte damit nur selten. Er hat auch kein

vorrangiges Nutzungsrecht.

die ach „Ordnungen“ (1. Kinder bzw. Enkel …; 2. Eltern bzw. Geschwister, Neffen/Nichten …; 3. Großeltern und deren Abkömmlinge usw.), wobei ein Erbe in der niedrigeren Ordnung alle höheren ausschließt,

und innerhalb einer Ordnung nach dem „Stammprinzip“ (z. B. mehrere Kinder zu gleichen Teilen und lebendes Kind vor Enkel).

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II. Gewillkürte Erbfolge

Das BGB kennt drei Arten letztwilliger Verfügungen:

1. (Einzel-)Testament

- Voraussetzung: vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben oder notariell beurkundet;

- jederzeit änder- und aufhebbar.

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II. Gewillkürte Erbfolge

Arten letztwilliger Verfügungen:

2. Gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament Voraussetzung: von einem Ehegatten eigenhändig

geschrieben und von beiden unterschrieben oder notariell beurkundet;

Vorteil: eingeschränkte Widerrufbarkeit; Risiken: - ungewollt weitreichende Bindungen;

- Unwirksamkeit nach belgischem Recht

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II. Gewillkürte Erbfolge

Arten letztwilliger Verfügungen:

3. Erbvertrag Voraussetzung: notariell beurkundet; Vorteil: präzise vertragliche Bindungswirkung

zu Lebzeiten und/oder über Tod hinaus; Risiko: Unwirksamkeit nach belgischem Recht

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II. Gewillkürte Erbfolge

Typische inhaltliche Regelungen:

1. Erbeinsetzung ein oder mehrere Erben mit Quoten (nicht auf

einzelne Gegenstände); ggf. Ersatzerbregelungen; Sonderfall: „Vor- und Nacherbschaft“ mit zum

Teil starker Bindung für Immobilien (Risiko: Widerspruch zum belgischen Recht)

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II. Gewillkürte Erbfolge

Typische inhaltliche Regelungen:

2. Vermächtnisse sind durch Erben zu erfüllen, d. h. kein

unmittelbarer Anfall an Begünstigte; können sich z. B. auf bestimmte Geldsummen,

einzelne Gegenstände oder einzelne Rechte (z. B. Nießbrauch, Wohnungsrecht) beziehen;

evtl. mit Ersatzregelungen.

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II. Gewillkürte Erbfolge

Typische inhaltliche Regelungen:

3. Testamentsvollstreckung Aufgaben können z. B. sein: Abwicklung,

Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben oder langfristige Verwaltung;

Vollstrecker hat Verfügungsrecht.

4. Sonstige Regelungen z. B. Teilungsanordnungen, Auflagen …

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III. Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind nur der Ehegatte sowie Abkömmlinge bzw. die Eltern.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, aber keine Beteiligung am Nachlass.

Die Pflichtteilshöhe beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also insgesamt nie mehr als ½-Nachlass).

Pflichtteilsrecht gilt nur für den Nachlass-Teil, der dem deutschen Recht unterliegt.

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IV. Deutsche Erbschaftsteuer

Das deutsche ErbStG erfasst Erbschaften (bzw. alle Vermögenszuflüsse aus Anlass des Todes) und Schenkungen; bei letzteren stehen alle zehn Jahre die Freibeträge neu zur Verfügung.

Die Höhe wird ermittelt nach dem Zufluss beim einzelnen Begünstigten (Erben, Vermächtnis-nehmer, Beschenkten ..), wobei dafür seit 1.1.2009 weitgehend die Verkehrswerte gelten.

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IV. Deutsche Erbschaftsteuer

Die persönliche Steuerlast ist abhängig von dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker; danach richten sich:

die Freibeträge (z. B.: 500T € für Ehegatten, 400T für jedes Kind, 200T für Enkel, aber nur 20T für Geschwister, nichteheliche Partner …)

die Steuersätze (für Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern im Todesfall ab 7% ansteigend; ab Geschwisterebene: fest 30-50%).

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IV. Deutsche Erbschaftsteuer

Bei internationalen Erbfällen besteuert Deutschland:

den gesamten „Weltnachlass“, wenn der Erblasser/Schenker - einen tatsächlichen (Neben-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, - erst in den letzten 5 Jahren einen solchen aufgegeben hat oder - deutscher Auslandsbeamter ist.

die Steuersätze (7-30% bei engster Verwandtschaft; sonst 30-50%).

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IV. Deutsche Erbschaftsteuer

Bei internationalen Erbfällen besteuert Deutschland:

den gesamten „Welt-Erwerb“, wenn der Erwerber (Erbe, Beschenkter …) einen solchen Wohnsitz/Aufenthalt in Deutschland hat;

ansonsten das „Inlandsvermögen“, insb. Grundstücke in Deutschland (nicht aber Geld).

Dabei gibt es kein DBA mit Belgien; ggf. kann die dortige Steuer aber angerechnet werden.

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Haben Sie herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Felix Odersky

Erlangen