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Internetrecht Urheberrecht Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101

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Internetrecht

Urheberrecht

Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101

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Internetrecht

Urheberrecht Als Urheberrecht bezeichnet man das

ausschließliche Rechteines Urhebers an seinem Werk.

Es dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen.

…schützt den Urheber in Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen.

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Werkbegriff: es muss sich um eine eigentümliche geistige

Schöpfung handeln

muss den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildende Künste oder Filmkunst zuordenbar sein.

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Schutzgegenstand ist nicht die körperliche Festlegung, sondern die

dahinterstehende geistige Gestaltung

Schutz von Werkteilen Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen

urheberrechtlichen Schutz

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Bearbeitung Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern auch

Bearbeitungen. Der Bearbeiter benötigt zur Verwertung seiner Bearbeitung die Zustimmung des Rechteinhabers.

Freie Werke Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt,

genießen bestimmte Werke gem.UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. z.B. Verordnungen, Gesetze,…

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Urheber Da Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur

eine natürliche Person sein. -> kein originäres Urheberrecht juristischer Personen

Miturheberschaft Zwei oder mehrere Personen haben ein Werk gemeinsam geschaffen Die Ergebnisse bilden eine untrennbare Einheit Wenn Werke verschiedener Art verbunden werden ->

- keine Miturheberschaft- sondern Teilurheberschaft

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Entstehen und Dauer Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der

Schaffung, ein Formalakt ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

-> freigewordene Werke

Übertragbarkeit Das Urheberrecht ist vererblich Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar.

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Verwertungsrechte I Vermögensrechtliche Befugnisse, (Verwertungsrechte, die

dem Urheber das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen.) Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf:

Aufführungs-/Vortrags-/Vorführrecht Zurverfügungsstellungsrecht Senderecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Bearbeitungsrecht

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Verwertungsrechte II

Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse

Werknutzungsbewilligung: der Urheber kann einem anderen gestatten, sein Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen

Urheberpersönlichkeitsrechte: die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk.

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Internetrecht

Urheberrecht – i.e.S.

Beschränkungen der Verwertungsrechte

In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine Verwertung eines Werkes, ohne dass der Urheber zustimmen muss. Der Gesetzgeber billigt dem Urheber in manchen Fällen einen Vergütungsanspruch zu. -> der Gesetzgeber stellt das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers.

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Urheberrecht – i.w.S. Leistungsschutzrechte

Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber.

Der Gesetzgeber anerkennt das andere bestimmte Personen schutzwürdige Leistungen erbringen, und gewährt einen ähnlichen Schutz in Form sog. verwandter Schutzrechte. -> Leistungsschutzrechte

Schutzgegenstand ist hier nicht das Werk, sondern die Leistung. Die Leistungsschutzberechtigten sind: Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter,

Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller

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Internetrecht

Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte Zivilrechtliche als auch strafrechtliche

Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung I

Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungsanspruch,

Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch

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Internetrecht

Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte

Zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung II

Strafrechtliche Ansprüche Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Bei gewerbsmäßiger Begehung -> Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf

Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.

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Internetrecht

Urheberrecht – Urheberrechstverträge I

Verlagsvertrag

Der Urheber räumt dem Verlag Werknutzungs-rechte ein.

Räumlicher und zeitlicher Wirkungsbereich

Welche Rechte sind von der Einräumung betroffen?

Üblich: Einräumung der graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte

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Internetrecht

Urheberrecht – Urheberrechstverträge II Wahrnehmungsvertrag

Urheber kann nicht mit jedem der seine Werke nutzt einen Vertrag abschließen und damit den Lohn der Nutzung zu erhalten. Daher->

zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen

Den Verwertungsgesellschaften muss ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden ->

Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein.

Bsp.: AKM, Austro - Mechana

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Internetrecht

Recht auf Privatkopie? §42 UrhG “Vervielfältigung zum eigenen

und privaten Gebrauch” Verschärfung durch EG-Richtlinie

2001/29/EG: Umgehen von Kopierschutz soll verboten werden >> Pikantes Detail: Jene EU-Parlamentarierin, welche die Initiative für diese

Richtlinie einleitete, war die Ehefrau von Jean-Rene Fourtou, dem Chef der französischen Vivendi-Universal.

Umsetzung in §90c UrhG ABER: Grobe Umsetzungsprobleme!

Kopierschutz muss einerseits vorhanden und wirksam sein, andererseits aber umgehbar

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Internetrecht

Umsetzungsprobleme §90c UrhG Schutz wäre knackbar und damit rechtlich

nicht mehr schutzwürdig (Norm damit schlicht überflüssig?)

§90c Abs. 2 UrhG “wirksame technische Massnahme” – Keine Abgrenzung möglich

Rechtliche Grauzone Problem: Was tun, wenn Kopierschutz z.B.

das Abspielen im Autoradio verhindert?

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Internetrecht

Filesharing - Freigabe Teilnehmer konfiguriert sein P2P-Programm

so, dass einige Dateien zum Tausch freigegeben werden

Unerlaubte Vervielfältigung nach §15 UrhG somit nicht stattgefunden

Zivilrechtlich: Kein Schaden entstanden, somit kein Schadensersatz

Strafrechtlich: Bagatellendelikt, nicht als strafbar ausgewiesen

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Internetrecht

Filesharing - Download Versch. Ansichten! Aus dem Radio darf auch

aufgenommen werden … Andere Meinung: Privatkopie des §42

UrhG erfordere legale Quelle

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Internetrecht

Filesharing - Upload Bei fehlender Zustimmung des

Rechteinhabers: Urheberrechtsverletzung nach §15 UrhG

Problematik: P2P in der Regel meist Download UND Upload (Kazaa, eDonkey, eMule, …)

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Filesharing – Konsequenzen I Zivilrechtlich:

Unterlassungsanspruch §81 UrhG Beseitigungsanspruch §82 UrhG Zahlung eines angemessenen Entgelts

§86 UrhG (bei grösserem Schaden: §87 UrhG)

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Filesharing – Konsequenzen II Strafrechtlich (Nebenstrafrecht):

§91 UrhG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate bzw. 360 Tagessätze

Qualifikation §91 Abs. 2a UrhG iVm. §70 StGB: gewerbsmässige Begehung

§90c UrhG Umgehen von Kopierschutzmechanismen zur Bereitstellung von Dateien

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Internetrecht

Aktuelle Entwicklungen USA: DMCA (Digital Millenium

Copyright Act) EU: EUCD (Europäische Copyright

Direktive)

IFPI (Weltverband der Phono Industrie vs.. DRM-Pauschalabgaben)

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Copyright / Copyleft USA: Explizite Anmeldung, Löschung

des Copyrights nach 75 Jahren Copyleft:

GNU Lizenzen Hintergedanken: Freiheit Programm für jeden Zweck zu

benützen Zu verstehen wie Programm funktioniert

(Quellcode – Open Source) Freiheit Kopien weiterzuverbreiten Freiheit Programm zu verbessern

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Literatur/Links http://www.akm.co.at

/index.php?content=service%2Furheberrecht%2Findex.php

http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht http://de.wikipedia.org/wiki/Copyright www.bmbwk.gv.at/medienpool/10109/FAQ-

Sammlung.pdf www.jusline.at/juslineat/hlp/urhg/urhga.html www.oeaw.ac.at/personalwesen/e-urheberrecht.html www.rechtsfreund.at/urheberrecht.htm Informatikrecht, 2. Auflage – Jahnel, Schramm,

Staudegger (Hrsg.), Springer Verlag, Wien 2003

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Internetrecht

Aktueller Bezug: Softwarepatentediskussion EU: prinzipiell Artikel 52 Abs. 2

Europäisches Patentabkommen: „Software als solche von der Patentierung ausgeschlossen“

Aktuelle Diskussion (Eu-Parlament): eher Tendenz zur Patentierbarkeit von Software

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Internetrecht

Pro / Contra Softwarepatente „Begriffswirrwar“: Ideenpatent,

Nutzungspatent, Umsetzungspatent „technischer Beitrag“: schwer

definierbar

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Pro Softwarepatente Vorübergehendes Monopol (=Patent)

schafft Anreize Positive Erfahrungen in der

Geschichte Haftungsfrage bei open source nicht

geklärt bzw. nicht vorhanden

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Internetrecht

Contra I Lange Laufzeit gerade bei Softwarepatenten eine

grosse Einschränkung (rasante Entwicklung) Positive Wirkung auf Volkswirtschaft nicht

nachweisbar Freiberufliche Entwickler und kleinere Unternehmen

erfahren Wettbewerbsnachteile Patentrecherchen sind sehr aufwändig und teuer Ohne Softwarepatente hat ein Urheber

Rechtssicherheit darüber, dass er selbstgeschriebene Software veröffentlichen darf

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Contra II „Technischer Beitrag“ unmöglich zu

definieren (Hauptdiskussion) Reine Software ist kein technischer

Beitrag während etwa Software zur Maschinensteuerung einer ist? (Diskussion)

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Beispiele Softwarepatente Fortschrittsbalken etwa bei Installationen –

Patent von IBM MP3 (also die Technik vom menschl. Ohr

nicht wahrgenomme Informationen weglassen) – Frauenhofer Institut

Gif-Grafiken (bewegte Bildchen)– AOL „elektronischer Einkaufswagen“ – SUN „One click shopping“ – Amazon …

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Links http://de.wikipedia.org/wiki

/Softwarepatente futurezone.orf.at/futurezone. orf?

read=detail&id=264378&channel=4 derstandard.at/?

id=1982598&_range=1

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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