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Investieren im Iran Schutz durch Investitionsabkommen Zusammenfassung Nachdem sich der Iran und die E3+3-Staaten im Juli 2015 auf den sogenannten Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) geeinigt haben, ist zu erwarten, dass ein erheblicher Teil der nuklearbezogenen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran bereits in Kürze aufgehoben wird. Schon jetzt stehen ausländische Investoren in den Startlöchern, um sich lukrative Investitionsmöglichkeiten zu sichern. Vor diesem Hintergrund werden voraussichtlich Milliarden in die Öl- und Gasindustrie, die Kapitalmärkte und allgemeine Infrastrukturprojekte im Iran f ließen. Allerdings bergen Investitionen im Iran weiterhin ein hohes Risikopotenzial, sowohl in rechtlicher als auch politischer Hinsicht. Eine effektive Möglichkeit diese Risiken zu steuern, liegt darin, Investitionsprojekte strategisch so zu strukturieren, dass sie für den Fall einer rechtswidrigen Einf lussnahme des Gaststaates abgesichert sind. Einen solchen Schutz, insbesondere in Form von Regressansprüchen, können bilaterale Investitionsabkommen (BITs) und multilaterale Investitionsabkommen (MITs) (zusammen »Investitionsabkommen«) ausländischen Investoren eröffnen. Dieses Briefing soll einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und die Anwendungsvoraussetzungen solcher Investitionsabkommen geben. Einführung Am 14. Juli 2015 erzielten der Iran und die E3+3-Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, Russland und China) unter Beteiligung der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem JCPOA eine weitreichende Einigung hinsichtlich des iranischen Nuklearprogramms. Der Vertrag sieht im Gegenzug die Aufhebung bestimmter multilateraler und nationaler nuklearbezogener Sanktionen gegen den Iran vor. Es ist zu erwarten, dass die erfolgreiche Umsetzung des JCPOA zu einer Öffnung des Irans für dringend benötigte ausländische Investitionen in zahlreichen Industriezweigen, insbesondere der Öl- und Gasindustrie, dem Automobilsektor und der zivilen Luftfahrt, führen wird. Trotz dieser vielversprechenden Entwicklung bleibt der Iran für ausländische Investoren ein unsicheres Umfeld mit einem allgegenwärtigen Risiko staatlicher Einf lussnahme. Eine beachtenswerte Möglichkeit zur Minderung dieses Risikos besteht darin, die Investitionen so zu strukturieren, dass sie unter den Schutz eines Investitionsabkommens fallen. BITs enthalten im Allgemeinen weitreichende materielle Schutzvorschriften für Investoren, sowie die Möglichkeit, diese im Rahmen internationaler Schiedsgerichtsverfahren durchzusetzen. Schon im Vorgriff auf das Inkrafttreten der geplanten Sanktions- erleichterungen stehen ausländische Investoren in den Startlöchern, um sich lukrative Investitions- möglichkeiten zu sichern. Voraussichtlich werden Milliarden in die Öl- und Gasindustrie, die Kapitalmärkte und allgemeine Infrastruktur- projekte im Iran f ließen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP September 2015 1

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Investieren im IranSchutz durchInvestitionsabkommen

ZusammenfassungNachdem sich der Iran und die E3+3-Staaten im Juli 2015 auf den sogenannten JointComprehensive Plan of Action (JCPOA) geeinigt haben, ist zu erwarten, dass ein erheblicherTeil der nuklearbezogenen Wirtschaftssanktionen gegen den Iran bereits in Kürzeaufgehoben wird. Schon jetzt stehen ausländische Investoren in den Startlöchern, um sichlukrative Investitionsmöglichkeiten zu sichern. Vor diesem Hintergrund werdenvoraussichtlich Milliarden in die Öl- und Gasindustrie, die Kapitalmärkte und allgemeineInfrastrukturprojekte im Iran fließen. Allerdings bergen Investitionen im Iran weiterhinein hohes Risikopotenzial, sowohl in rechtlicher als auch politischer Hinsicht. Eineeffektive Möglichkeit diese Risiken zu steuern, liegt darin, Investitionsprojekte strategischso zu strukturieren, dass sie für den Fall einer rechtswidrigen Einflussnahme desGaststaates abgesichert sind.

Einen solchen Schutz, insbesondere in Form von Regressansprüchen, können bilateraleInvestitionsabkommen (BITs) und multilaterale Investitionsabkommen (MITs) (zusammen»Investitionsabkommen«) ausländischen Investoren eröffnen. Dieses Briefing soll einenÜberblick über die wesentlichen Inhalte und die Anwendungsvoraussetzungen solcherInvestitionsabkommen geben.

EinführungAm 14. Juli 2015 erzielten der Iran und die E3+3-Staaten (Deutschland, Frankreich,Großbritannien, USA, Russland und China) unter Beteiligung der Hohen Vertreterin der EUfür Außen- und Sicherheitspolitik mit dem JCPOA eine weitreichende Einigung hinsichtlichdes iranischen Nuklearprogramms. Der Vertrag sieht im Gegenzug die Aufhebungbestimmter multilateraler und nationaler nuklearbezogener Sanktionen gegen den Iranvor. Es ist zu erwarten, dass die erfolgreiche Umsetzung des JCPOA zu einer Öffnung desIrans für dringend benötigte ausländische Investitionen in zahlreichen Industriezweigen,insbesondere der Öl- und Gasindustrie, dem Automobilsektor und der zivilen Luftfahrt,führen wird.

Trotz dieser vielversprechenden Entwicklung bleibt der Iran für ausländische Investorenein unsicheres Umfeld mit einem allgegenwärtigen Risiko staatlicher Einflussnahme. Einebeachtenswerte Möglichkeit zur Minderung dieses Risikos besteht darin, die Investitionenso zu strukturieren, dass sie unter den Schutz eines Investitionsabkommens fallen. BITsenthalten im Allgemeinen weitreichende materielle Schutzvorschriften für Investoren,sowie die Möglichkeit, diese im Rahmen internationaler Schiedsgerichtsverfahrendurchzusetzen.

Schon im Vorgriff auf dasInkrafttreten dergeplanten Sanktions-erleichterungen stehenausländische Investorenin den Startlöchern, umsich lukrativeInvestitions-möglichkeiten zusichern. Voraussichtlichwerden Milliarden in dieÖl- und Gasindustrie, dieKapitalmärkte undallgemeine Infrastruktur-projekte im Iran fließen.

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Bilaterale InvestitionsabkommenVoraussetzung dafür, dass eine Investition Schutz durch ein Investitionsabkommengenießt, ist zunächst, dass zwischen dem Gaststaat, in dem die Investition erfolgen soll,und dem Heimatstaat des Investors ein Investitionsschutzabkommen besteht. Fernermüssen sowohl der Investor als auch die konkrete Investition in den Anwendungsbereichdieses Abkommens fallen. Der Iran hat über 60 bilaterale Investitionsabkommengeschlossen, von denen rund 45 derzeit in Kraft sind. Unter den Ländern, mit denen derIran BITs unterzeichnet hat, sind Deutschland, Frankreich, Österreich, die Schweiz,Bahrain, die Türkei, Südkorea und China. Dagegen bestehen keine BITs zwischen dem Iranund einigen bedeutenden Ländern wie den USA, Großbritannien und Japan oder mitLändern, die üblicherweise als Investitionsvehikel im Rahmen der Strukturierung vonInvestitionen genutzt werden, wie Luxemburg und den Niederlanden. In Anbetrachtdessen, ist in den kommenden Monaten und Jahren mit dem Abschluss neuerInvestitionsabkommen zu rechnen, wenn das Interesse an Investitionen im Iran weiterzunimmt. Beispielsweise werden Japan und Iran jüngsten Berichten zufolgeVerhandlungen über ein Investitionsabkommen aufnehmen, sobald die Sanktionenaufgehoben sind.

BITs begründen einen nach internationalem Recht umfassenden materiellen Schutz fürausländische Investoren. Er wird dadurch abgesichert, dass der Investor die Möglichkeithat, potentielle Verletzungen der Schutzvorschriften direkt im Rahmen einesSchiedsverfahrens gegen den Gaststaat geltend zu machen. Die Bestimmungen sind jedochje nach BIT unterschiedlich ausgestaltet. Investoren sollten die Regelungen des jeweiligenBIT genau prüfen, bevor sie sich entscheiden, von welchem Land aus sie im Iraninvestieren. Einzelne BITs sehen bedeutende Ausnahmen von bestimmten Schutzgehaltenvor oder beschränken den Schutz auf bestimmte Kategorien von Investitionen oder einenbestimmten Kreis von Investoren.

Das BIT zwischen der Schweiz und dem Iran gilt beispielsweise nur für Investitionen vonRechtspersönlichkeiten (einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften,Wirtschaftsverbänden und anderen Organisationen), die nach Schweizer Recht gegründetwurden und deren „Sitz“ und „tatsächliche Wirtschaftstätigkeit“ in der Schweiz liegt.Unternehmen, die ihren Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb der Schweiz haben,werden nur umfasst, wenn sie de facto von einem Schweizer Unternehmen oder einerSchweizer Organisation im oben genannten Sinne kontrolliert werden. Das Erforderniseiner „tatsächlichen Wirtschaftstätigkeit“ ist im iranisch-österreichischen BIT ebenfallsausdrücklich normiert. Folglich reicht die Gründung einer bloßen Zweckgesellschaft fürdie Investition in diesen Ländern nicht aus, um vom Schutz des jeweiligenInvestitionsabkommens profitieren zu können.

Das BIT zwischen Deutschland und dem Iran gilt für alle Investitionen, die unter dieDefinition von Kapitalanlage im Sinne von Artikel 1 des Abkommens fallen. Dazu zähleninsbesondere Beteiligungen an Gesellschaften sowie Eigentum an beweglichen undunbeweglichen Sachen. Der Begriff des Investors setzt nach dem Wortlaut des Abkommenslediglich die deutsche Staatsangehörigkeit voraus, bzw. bei Gesellschaften, dass diese nachdeutschem Recht gegründet wurden und ihren Sitz in Deutschland haben. Einetatsächliche Wirtschaftstätigkeit in Deutschland wird dagegen explizit nicht verlangt.

Vor einer Investitionsentscheidung ist daher der Wortlaut und die Auslegung des jeweilseinschlägigen BIT unter Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften genau zu prüfen.Denn das Ergebnis dieser Analyse entscheidet darüber, ob es genügt, eine Investition übereine im Heimatstaat des Investors gegründete Zweckgesellschaft zu leiten, damit sie in denSchutzbereich des BIT fällt. Allein die Erkenntnis, dass ein BIT in Kraft ist, reicht nicht aus,um diese Frage beurteilen zu können.

Registrierung ausländischer Investitionen nach iranischem RechtDamit sich Investoren ihre Rechte im Rahmen des Abkommens sichern und den darinvorgesehenen materiellen Schutz genießen können, setzen viele BITs voraus, dass dieInvestition von der iranischen Regierung genehmigt worden ist. Zuständig für dasGenehmigungsverfahren ist die »Organization for Investment, Economic and TechnicalAssistance of Iran« (OIETAI), die Anträge auf ausländische Investitionen im Iranentgegennimmt und bewertet. Die endgültige Entscheidung trifft eine besondereKommission für Auslandinvestitionen auf Basis des OIETAI-Berichts. Die Genehmigungeiner Investition durch die OIETAI hat zudem den Vorteil, dass der Investor dadurch vonden Schutzvorschriften und Garantien profitieren kann, die das iranische Gesetz zur

Eine beachtlicheMöglichkeit zurMinderung dieser Risikenbesteht darin, dieInvestitionen so zustrukturieren, dass sieunter den Schutz einesInvestitionsabkommensfallen.

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Förderung und zum Schutz ausländischer Investitionen (Foreign Investment Promotionand Protection Act, FIPPA) vorsieht (vgl. dazu unten).

Wenn Investoren bestehende Investitionen neu strukturieren, um in denAnwendungsbereich eines BIT zu fallen, muss unter Umständen eine neue OIETAI-Zulassung beantragt werden, weil die ursprüngliche Zulassung eventuell nicht fürInvestitionen aus einem anderen Staat gilt.

Schutz im Rahmen bilateraler InvestitionsabkommenGrundsätzlich entsprechen die materiellen Schutzbestimmungen in den meisteniranischen BITs den Regelungen, die ein Investor erwarten würde. Von den zentralenmateriellen Schutzvorschriften, die Investitionsabkommen bestimmten Investoren undInvestitionen typischerweise einräumen, sind im Allgemeinen Folgende vorgesehen:

Gerechte und billige Behandlung: Dies ist der am weitesten gefasste Schutzgehaltim Rahmen eines BIT. Er umfasst die Garantie, dass der Gaststaat (i) eine gewisserechtliche und geschäftliche Stabilität, Vorhersehbarkeit und Transparenz, demVertrauensschutzinteresse der Investoren entsprechend, sicherstellt und (ii) keinediskriminierenden und politisch motivierten Maßnahmen gegen die Investitionenergreift.Inländerbehandlung und Meistbegünstigung: Der Grundsatz derInländerbehandlung sichert dem Investor die gleiche Behandlung wie Inländern zu.Die Meistbegünstigungsklausel verpflichtet den Gaststaat, ausländische Investorennicht schlechter als Investoren aus einem Drittstaat (beispielsweise auf Grundlageeines anderen BIT) zu behandeln.Keine Enteignung: Dieser Grundsatz schützt - je nach Formulierung des BIT- vorEnteignung ohne eine unmittelbare und angemessene Entschädigung.Freier Kapitaltransfer: Iranische BITs enthalten im Allgemeinen auchBestimmungen in Bezug auf den freien Kapitaltransfer, die im Zusammenhang miteiner Investition stehen. Der Begriff des Kapitals wird in diesem Rahmen weitverstanden.

Liegt nachgewiesenermaßen ein Verstoß gegen eine materielle Schutzvorschrift des BIT vor,haben Investoren entsprechend den Vorschriften des internationalen Rechts Anspruch aufeine Entschädigung.

Streitbeilegung in BITsZusätzlich zu den allgemeinen materiellen Schutzbestimmungen ermöglichen BITsInvestoren grundsätzlich zur Streitbeilegung auf ein Forum außerhalb des Gaststaateszurückzugreifen. Üblicherweise wäre dies ein internationales Schiedsgerichtsverfahrennach dem ICSID-Abkommen oder dem Regelwerk der Kommission der Vereinten Nationenfür internationales Handelsrecht (UNCITRAL). Da der Iran aber kein Vertragsstaat des ICSIDist, ist das Schiedsverfahren nach dem Regelwerk der UNCITRAL grundsätzlich das einzigeinternationale Forum, das Investoren bei Streitigkeiten zur Verfügung steht.

Die Möglichkeit eines internationalen Schiedsgerichtsverfahrens hat große Vorteilegegenüber einem Verfahren vor nationalen Gerichten. Insbesondere wird dadurchNeutralität und die Anwendung von internationalem statt iranischem Recht sichergestellt.Zudem erfolgt die Festsetzung von Entschädigungsleistungen nach den Grundsätzen desinternationalen Rechts und die Schiedssprüche, die in diesem Rahmen ergehen, können inüber 150 Ländern, die Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über dieAnerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sind, vollstreckt werden.

Sonstige SchutzbestimmungenWie vorstehend ausgeführt, werden Investitionen im Iran auch durch das FIPPA geschützt,das eine Reihe materieller Schutzvorschriften für ausländische Investoren enthält, die übereine Genehmigung von der OIETAI verfügen. Dazu gehören sowohl das Prinzip derInländerbehandlung als auch das Verbot entschädigungsloser Enteignung sowie dieGarantie eines freien Kapitaltransfers. Das FIPPA bietet jedoch nicht den gleichenumfassenden Schutz wie die meisten BITs. Beispielsweise enthält es nicht den Grundsatzder gerechten und billigen Behandlung und andere Schutzklauseln. Darüber hinaus erfolgtdie Streitbeilegung grundsätzlich vor iranischen Gerichten, sofern nicht das anwendbareInvestitionsschutzabkommen die Möglichkeit vorsieht, ein internationales Schiedsgerichtanzurufen. Das deutsch-iranische sowie das österreichisch-iranische BIT regeln allerdings

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eine solche Möglichkeit. Der Rechtsweg kann aber erst beschritten werden, wenn derVersuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist. Eine zeitliche Vorgabe dafür, wann voneinem Scheitern von Verhandlungen auszugehen ist, sieht das Gesetz nicht vor.

Fällt eine Investition nicht in den Anwendungsbereich eines BITs kann das »Abkommenüber die Förderung, den Schutz und die Garantie von Investitionen zwischen denMitgliedstaaten der Organisation der Islamischen Konferenz« (das OIC-Abkommen)Investoren Schutz bieten. Um unter die Schutzbestimmungen des OIC-Abkommens zufallen, muss sowohl der ausländische Investor als auch die Investition bestimmteVoraussetzungen erfüllen. Der Begriff „Investor“ ist weit gefasst. Im Gegensatz zu denmeisten BITs, die nur auf Unternehmen und natürliche Personen anzuwenden sind,erstreckt sich der Schutz des OIC-Abkommens auch auf die Regierungen vonMitgliedstaaten. Außerdem enthält das OIC-Abkommen zahlreiche materielleSchutzvorschriften, die für Investitionsschutzabkommen typisch sind. Auffällig ist jedochdas Fehlen des Grundsatzes der gerechten und billigen Behandlung. Das OIC-Abkommenkann zwar ein nützliches Instrument sein, wenn es an einem einschlägigen BIT fehlt.Jedoch sollten Investoren ihre Investitionen besser so strukturieren (oder umstrukturieren),dass sie die Vorteile eines BIT nutzen können.

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Iran Task Force:

In Österreich/CEE

In Deutschland

In den USA

Dr. Farid Sigari-MajdT +43 - 51 51 52 21E [email protected]

Dr. Boris KasolowskyT +49 69 27 30 88 44E [email protected]

Anahita ThomsT +1 212 23 04 66 8E [email protected]

Dr. Frederic Mirza KhanianT +49 221 20 50 72 64E [email protected]

Dr. Amir-Said GhassabehT +49 40 36 90 61 17E [email protected]

Diese Dokumentation wird zur Verfügung gestellt von der international tätigen Rechtsanwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (eine Limited Liability Partnership nach dem Recht von England undWales, UK LLP) und ihren weltweiten Niederlassungen und assoziierten Partnerkanzleien, die unter dem Namen Freshfields Bruckhaus Deringer in mehreren Jurisdiktionen tätig sind, sowie der FreshfieldsBruckhaus Deringer US LLP. In der Information werden diese Kanzleien und Einheiten zusammengefasst als »Freshfields« bezeichnet. Weitere regulatorische Informationen finden Sie unterwww.freshfields.com/support/legalnotice.

Die UK LLP hat Niederlassungen und assoziierte Partnerkanzleien in Bahrain, Belgien, China, Deutschland, England, Frankreich, Hongkong, Italien, Japan, den Niederlanden, Österreich, Russland, Singapur,Spanien, Vietnam und in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP unterhält Niederlassungen in New York City und Washington DC.

Diese Dokumentation dient der allgemeinen Information und ist nicht als umfassende Darstellung gedacht. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.

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