Islamisches Recht Mit Grundgesetz Vereinbar

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    CHRISTOPH HEGER, Overath

    Islamisches Recht (ara) mit dem Grundgesetz vereinbar?1

    Hochw. Herren Geistliche, verehrte Damen, sehr geehrte Herren Gste, liebe Farbenbrder einerhochverehrlichen KDStV Adolphiana,

    mein Thema ist sicher ebenso schicksalhaft fr unser Land und fr das deutsche Volk wie auch deli-kat. Ich mchte deshalb gleich zu Anfang meinen menschlichen Respekt vor den Muslimen ausdr-cken. Das kann mich aber berhaupt nicht hindern, zugleich meine Kritik, ja meinen Abscheu gegen-ber wesentlichen Lehren und Aspekten des Islams zum Ausdruck zu bringen. Ich darf beilufig er-whnen, da auch der regierende Heilige Vater diese wichtige Unterscheidung macht, so ebenfallsschon das 2. Vatikanische Konzil. Das geht nur in der Berichterstattung meistens unter.

    Ich werde auf dieses Thema des notwendigen Respekts vor den Muslimen noch am Ende meines Vor-trags zurckkommen.

    Ich verrate sicherlich kein Geheimwissen, da das Ansehen des Islams und auch der Muslime hierzu-lande schlecht ist. Das ist so trotz aller Bemhungen von Politik und Medien, diese kritische Sicht zu

    korrigieren bzw. zu verpnen. Besonders unwirksam, weil offensichtlich falsch, ja rgerlich sind sol-che Bemhungen, wenn sie diese geringe Meinung fr fremdenfeindlich, rassistisch usw. verp-nen wollen. Von Rasse kann man mit Bezug auf den Islam sowieso nicht reden. Und dem frherenBundesinnenminister MANFRED KANTHER ist es auch heute noch hoch anzurechnen, da er dieserVerunglimpfung immer widersprochen hat: Das deutsche Volk ist berhaupt nicht fremdenfeindlich.Die Leute haben sehr wohl bemerkt, da sich viele ehrliche Einwanderer aus Italien, Griechenland,Spanien, Portugal, Vietnam usw. auch aus der Trkei ohne viel Aufhebens harmonisch eingeglie-dert haben. Dagegen zeigt die zahlenmig strkste, die trkische und regional arabische Einwan-derergruppe eine starke Tendenz zur Bildung einer Parallelgesellschaft genauer: zu einer antagonis-tischen Parallelgesellschaft.

    Woher kommt die starke Tendenz zur Bildung einer solchen antagonistischen Parallelgesell-

    schaft bei den trkischen und regional arabischen Einwanderern? Eine Tendenz, die weit ber dielandsmannschaftlichen Neigungen anderer Einwanderernationen hinausgeht!

    Dafr gibt es eine eindeutige Erklrung: Sie kommt aus der islamischen Religion dieser Ein-

    wanderer.

    Der Prsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. MICHAEL BERTRAMS2, erkannte allerdings erst jngst, in seinem Vortrag Zum Ver-hltnis von Kirche und Staat. 75 Jahre Barmer Theologische Erklrung3 am 2. September des vergan-genen Jahres in Mnster , da Teile des islamischen Gesetzes nicht mit den Grundwerten der deut-

    schen Verfassung vereinbarsind. Und er folgerte: Der Staat habe nur mit solchen Religionsgemein-schaften zu kooperieren und nur diejenigen zu frdern, welche die Grundlagen dieser Ordnung vorbe-

    haltlos bejahen und strken.

    Das will bei diesem Mann etwas heien der eine Sule der politischen Korrektheit ist und sich des-wegen schon einen Rffel des Bundesverfassungsgerichts eingeholt hat.

    Oder mit den Worten des Erlanger Staatsrechtlers Prof. KARL-ALBRECHT SCHACHTSCHNEIDER:[D]er Islam [ist] im Sinne des Grundgesetzes keine grundrechtsfhige Religion.4

    Damit knnte ich meinen Vortrag eigentlich beenden: Nein, der Islam der wesentlich ein gttlichoffenbartes Recht sein will ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Aber Sie erwarten vonmir zu Recht etwas mehr ber dieses islamische Recht.

    1 Druckfassung meines Vortrags vor der CV-Verbindung Adolphiana am 10.11.2010 in Fulda.2 Nicht zu verwechseln mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Hamburg i. R. GNTERBERTRAM.3 Der Vortrag ist hier nachzulesen: http://zelos.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2009-10/Barmer-Theologische-Erklaerung.pdf(Stand: 07.07.2010).4http://www.pi-news.net/2010/07/video-interview-mit-prof-schachtschneider/ (Stand: 09.11.2010).

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    1. Was ist der Islam?Machen Sie sich frei von dem vernebelnden Gerede, es gebe nicht den Islam. Natrlich gibt es Kon-fessionsunterschiede, sie werden mitunter sogar blutig ausgetragen, so heutzutage im Irak, in Pakistanusw. Sie sind aber fr den Auenstehenden in der Regel unerheblich. Auerdem umfat die sunniti-sche Richtung fast 90 Prozent aller Muslime, in Deutschland die trkischen Aleviten, die nicht mehr

    als Muslime anerkannt werden5

    , ausgenommen eher noch mehr. Es reicht daher jetzt der Blick aufden sunnitischen Islam.

    Dieser traditionelle sunnitische Islam stellt sich dar als ein mit rationalen Argumenten abgesichertesGefge von Glaubensstzen und Verhaltensnormen. Er ist, wie ich schon sagte, wesentlich ein Gesetz,diearah, die von Strafrecht bis Hygiene als von Allah geoffenbart und fr unabnderlich geglaubtwird. Dessen Inhalt leitet sich aus dem Koran und der normsetzenden Gewohnheit (sunnah) des Pro-

    pheten her. Letztere ist in Hunderttausenden von natrlich weitestgehend erdichteten Traditionsbe-richten, den hadten, berliefert.

    Zum Koran: Der berlieferungstand des Korans ist schlecht. Mindestens ein Fnftel ist als arabischerText unverstndlich. Den dunklen Stellen wurde ein Verstndnis unter Vergewaltigung der arabi-schen Grammatik und Lexikographie aufgepret. Weitere Stellen scheinen zwar nicht diese Schwie-

    rigkeiten zu bereiten, sind aber vom Sinn her nicht plausibel bis lcherlich. Erst in jngster Zeit konn-ten solche philologische Probleme gelst werden.6 Zahlreiche islamische Rechtsstze sttzen sich aufmissverstandene Koranverse (Verschleierungsgebot fr Frauen usw.)

    Zursunna: In seinen Anfngen hat der Islam Fremdes aufgenommen, so aus dem rmischen Recht,aus dem jdischen Recht usw. Die Erfindung passender hadte machte es mglich, solches auf denBrauch des Propheten als der geglaubten Rechtsquelle zurckzufhren.

    Spter, nach der Fixierung dieserhadte etwa 200 Jahre nach der angeblichen Lebenszeit eines MO-HAMMED, ging das nicht mehr, und Grundlagen weiterer Rechtsbildung waren jetzt nur noch die ber-einstimmende Meinung der Gelehrten (ima) und der Analogieschlu (qiys). Eine staatliche Rechts-

    setzungwar und ist nicht mglich, sie ist nach islamischer Lehre Allah vorbehalten.

    Von den spteren geistigen Bewegungen im Islam wurde das Lehrgebude des Rechts fast gar nichtberhrt. Selbst eine so mchtige Persnlichkeit wie AL-AZL (+ 1111) machte vor derarah derRechtsgelehrten Halt. Nur in einem Punkte ging er ber sie hinaus: Er suchte eine Vershnung derGegenstze, die in den Grundgedanken der vier kanonischen Schulhupter des sunnitischen islami-schen Rechts liegen und die zeitweise zu heftigen, den Islam bedrohenden Schulstreitigkeiten gefhrthatten.7 Diese Vershnung fhrte vier Jahrhunderte nach ihm der Mystiker ARN (+ 1565) im ein-zelnen aus: Allah habe seiner Gemeinde durch die unterschiedlichen Gesetzessysteme eine Wohltaterweisen wollen, insofern ja die Individuen durch ihre Anlage verschieden befhigt seien, den Vor-schriften zu folgen. Das strengere oder das mildere System zu whlen, stehe jedem frei.

    2. Was hat der Muslim zu beachten? ein Steilkurs in islamischem RechtEs versteht sich, da ich hier nur einen winzigen Ausschnitt aus den Bestimmungen des islamischenRechts bringen kann. Ich beschrnke mich auf die Eigenheiten, die fr die Probleme einer Integrationvon Muslimen in einen skularen Staat oder eine christlich geprgte Gesellschaft von besonderer Be-deutung sind.

    2.1. Die kultischen Pflichten: die Reinheit (tahra), das Gebet (salt).Eine auch fr die Auenwelt bedeutsame Sondergebetspflicht ist das Freitagsgebet oder ffentlicheWochengebet (salt al-uma). Teilnahme daran ist persnliche Pflicht fr jeden volljhrigen, im Be-

    5 Das wird in den Statistiken in der Regel unterschlagen.6

    CHRISTOPH LUXENBERG, Die syro-aramische Lesart des Koran. Ein Beitrag zur Entzifferung der Koranspra-che, Berlin 12000.7 Die vier mittlerweile sich gegenseitig als rechtglubig anerkennenden Rechtsschulen (madhab, Plural madhib) sind:die Hanafiten (hanafyah), die Malikiten (malikyah), die Schafiiten (fiyah) und die Hanbaliten (hanbalyah).

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    sitz der Geisteskrfte befindlichen freien Muslim, der in einer Ortschaft festen Wohnsitz hat und nichtdurch Krankheit an das Haus gefesselt ist.

    Sodann sind wichtig das Fasten im Fastenmonat Ramadan (siym), dessen Befolgung auch mit sozia-lem Druck, zunehmen auch mit der Strafjustiz erzwungen wird, und die Wallfahrt nach Mekka (ha).

    2.2.

    Islamisches Privatrecht2.2.1. Personenrecht der FreienDas Sorgerecht fr die Kinder steht dem Vater, bei dessen Fortfall dem vterlichen Grovater und densonstigen mnnlichen Agnaten, dann dem Richter zu keinesfalls der Mutter.

    2.2.2. Personenrecht der SklavenDer Sklave ist im ffentlichen Leben unfhig, auch unfhig des brgerlichen Verkehrs. Doch ist ihmder Geschftsverkehr gestattet bei Erlaubnis des Herrn.

    Der Herr ist berechtigt zum Geschlechtsverkehr mit seinen weiblichen Sklaven, die ihn ihrerseits zudulden haben.

    2.2.3. Das EherechtEheverbot besteht fr die Milchmutter8, fr Milchgeschwister9, die Mutter der Ehefrau, die Tochterder Ehefrau, wenn mit dieser die Cohabitatio gebt ist, die Ehefrau des Vaters, die Ehefrau des Soh-nes, die Schwester der Ehefrau.

    Jungfrauen knnen vom Vater (oder ggf. Grovater usw.) zum Heiraten gezwungen werden.

    Bei Verdacht des Ungehorsams der Frau hat der Mann Ermahnungs- und Enthaltungspflicht, bei fort-gesetztem Ungehorsam Zchtigungspflicht.10

    Die Lsung der Ehe erfolgt: a) durch Entscheidung des Richters, b) durch einen Akt des Ehemannes,c) durch Vertrag zwischen den Eheleuten. Das Begehren nach Auflsung der Ehe kann vom Mann aus

    jedem Grunde, von der Frau nur aus wenigen (Impotenz usw.) gestellt werden.

    2.2.4. Das Erbrecht (far'id)Das Erbrecht ist gttlich geregelt mit Ausschaltung der Testierfhigkeit des Erblassers, Benachteili-gung weiblicher Erben und Erbunfhigkeit von Nicht-Muslimen bei einem muslimischen Erblasser.

    2.2.5. Das Sachen- und ObligationsrechtDas Sachen- und Obligationenrecht betrifft vor allem Kauf und Verkauf, die Landpacht usw. So zumBeispiel diese berraschende Bestimmung: Wenn jemand einem andern ein Stck Land zur Bestellungbergibt und ihm dafr einen bestimmten Teil des Ertrages zusichert, so ist das nicht gltig.

    2.3. Das ffentliche RechtDer islamische Staat ist grundstzlich unbegrenzt. Nur der Zwang der Tatsachen beschrnkt ihn, nichtdas Gesetz. Er ist grundstzlich ein einziger. Aus der historisch-dogmatischen Entwicklung ergibt sichals die Verfassung des islamischen Reiches beherrschendes Prinzip das der absoluten Monarchie untereinem Kalifen.

    Die ganze Welt ist das Territorium der islamischen Gemeinde. Fr die Gemeinde der Muslime sind al-le Nichtmuslime nur Unglubige, nicht Angehrige irgendeiner zu Recht bestehenden Gesellung. IhrGebiet ist das Haus des Krieges (dr al-harb), denn das rechtliche Verhltnis der islamischen Ge-meinde zu allen nichtislamischen staatlichen Gemeinschaften ist der Krieg (ihd). Einzig die Rck-sicht auf den augenblicklichen Vorteil kann ein friedliches Verhltnis herbeifhren. Das ist aber nureine Ausnahme, eine Unterbrechung des von Allah gewollten Zustandes, die von Allah selbst vorge-

    8 Milchmutter ist einem eine Frau, die einen gestillt hat.9 Milchgeschwister sind die Personen, die von der gleichen Frau gestillt worden sind.10 So gem Sure 4, Vers 34. Es handelt sich in der Tat nicht um eine Erlaubnis, sondern um ein Gebot.

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    sehen, aber zeitlich begrenzt ist. Zwischen dem Haus des Islams (dr al-islm) und dem Haus desKrieges (dr al-harb), nmlich der Welt, in der das Gesetz des Islams noch nicht gilt, kann es also

    bestenfalls Waffenstillstnde geben, nie jedoch Frieden. An wenigstens einer Grenze sollte derihdunternommen werden. Wenn nicht ein Versuch abgewehrt werden mu, das Herausbrechen einesLandes aus dem Haus des Islams zu verhindern, dann sollte der Versuch unternommen werden, ei-nen weiteren Teil der nichtislamischen Welt dem Haus des Islams einzugliedern. Denn die Nicht-muslime wollen die Herrschaft der Muslime nicht anerkennen, bergeben ihnen nicht ihr Land zurBeherrschung, abgesehen von denen, die sich freiwillig bekehren oder soweit sie das als Volk der[Heiligen] Schrift (ahl al-kitb), also Juden oder Christen, drfen sich dem islamischen Recht un-terwerfen.

    Dabei gebietet Islam seinen Bekennern die Verstellung (taqya11), wenn es der Vorteil der Muslimeheischt. Noch ist der Islam nicht stark genug, sich der Welt aufzuzwingen, und die Feinde Allahs undseines Propheten sind mchtig. Beherrscht ist diese Handlungsweise von der pflichtgemen Hoffnung.da es endlich gelingt, die Unglubigen zu besiegen, so da schlielich die geheiligten Bestimmungenim Haus des Islams (dr al-islm) gelten, in welches dann alle fremden Lnder eingegangen sind.

    3. Eine kurze ZusammenfassungIm Ergebnis haben wir also im sunnitischen Islam vier althergebrachte Rechtsschulen, die sich gegen-seitig als rechtglubig anerkennen. Gemeinsam ist ihnen die Lehre von den fnf Pfeilern des Islams,nmlich das Bekenntnis des Glaubens, das rituelle Gebet, die Fasten, die Almosensteuer und nachMglichkeit die Wallfahrt nach Mekka einmal im Leben. Dazu kommt als Pflicht der muslimischenGemeinschaft insgesamtder Glaubenskrieg (ihd):

    Beachten Sie bitte auch: Es gibt neben dem islamischen Recht, das etwas spitz gesagt eine An-sammlung disparater, gttlich geoffenbarter Einzelbestimmungen ist, keine eigentliche Ethik. Dieseeinzelnen gttlichen Rechtsbestimmungen umfassen in unserem Sprachgebrauch sittliche Gebote,aber auch, wie dargestellt, kultische, rechtliche und hygienische tatschlich fters ziemlich unhygie-nische Bestimmungen.

    Aber zurck zum islamischen Recht! Die islamrechtliche Beurteilung jeglicher Frage des alltglichenLebens und des Kultus wird mit Hilfe eines ausgeklgelten Gefges von Verfahren auf Koran und

    sunnah zurckgefhrt. Bewahrt, ausgelegt und auf die Wechselflle des Daseins angewandt wird die-ser Islam in den Kompendien der alten Autoritten und von einer Gelehrtenschicht, die deren Autorittverteidigt.

    Diese Gelehrtenschicht ist meistens staatsklerusartig in vielfltiger nicht konfliktfreier Weise mitden Trgern politischer Macht verbunden.12 Deren Legitimitt erwchst ihnen daraus, da sie das gtt-lich geoffenbarte Gesetz mehr oder weniger durchsetzen. Es gibt die im Amt des qd gipfelndeRechtsprechung und die von den Herrschern zu Rate gezogenen Gutachter (muft), die entscheiden,welche Handlungsweise als islamisch angezeigt ist. Auch der gemeine Mann kann und soll in Zwei-felsfllen deren Anweisungen einholen und befolgen. So offenbart sich der Islam einem jeden Glubi-gen im tglich zu vollziehenden Ritus und in der das ganze Leben des Menschen regelnden arah als

    die eine machtvolle Gegebenheit, auf die er zhlen mu und darf, um schlielich in das Paradies zugelangen.

    11 Tatschlich ist taqya die bei den Schiiten bliche Bezeichnung, die Sache selbst findet sich jedoch auch beiden Sunniten.12 Hier liegt der einzige Unterschied zwischen dem Traditionsislam und dem hierzulande Islamismus genann-ten Salafismus. Der traditionelle Islam ist im Grundsatz staatsfromm: Solange die Regierung den islamischenCharakter des Staates im groen und ganzen wahrt, ist der traditionelle Klerus politisch korrekt. Der salafisti-sche Islam (die salafyah) sieht sich dagegen in derselben Lage wie die ehrwrdigen, rechtschaffenen Vorfah-ren (as-salaf as -slih), nmlich der ersten drei Generationen von Muslimen: Wie diese mssen die Salafisten

    ausziehen aus der Herrschaft der Heiden als welche sie die verwestlichten Herrscher ihrer Lnder ansehen und den ihdauf sich nehmen. Sie stellen also in diesen Lndern ein aufrhrerisches Element dar. Der Unter-schied zwischen dem Traditionsislam und dem Islamismus ist also bedeutend fr die islamischen Lnder, je-doch unerheblich fr westliche Lnder.

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    Selbstverstndliche Voraussetzung des Islams ist es, da das Volk der Muslime, die ummah, idealty-pisch in dem einen und einzigen islamischen Staat lebt, wenigstens aber in einem islamischen Staat.Dem entspricht die traditionelle Vorstellung, da der Muslim nicht ohne wichtigen Grund (Handelsge-schfte, ihd, Loskauf von Gefangenen usw.) und schon gar nicht fr lngere Zeit in einem nicht-islamischen Land leben sollte, weil er dort seinen Religionspflichten nicht vollstndig nachkommenkann.

    Nun muten auch schon im Laufe der Geschichte groe muslimische Bevlkerungsgruppen in nichtislamisch beherrschten Staaten leben. Fr solche Situationen ist von der islamischen Kanonistik dieseTheorie entwickelt worden: Unter Gefahr fr das Leben oder unter besonders harten Bedingungen derBedrckung oder auch nur bei Gefahr der Schdigung des Ansehens wird das an sich Verbotene(harm) zulssig (hall).13 Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine grundstzliche Rcknahmeislamischer Ansprche an die Rechtsordnung, etwa aus Erwgungen der Billigkeit um einer gemein-sam tragbaren Rechtsordnung willen, sondern lediglich um ein Nachgeben aus Notwendigkeit, das beiWegfall der Notwendigkeit wieder zurckgenommen werden mu.

    Es erhellt weiter: Jede muslimische Minderheit, die durch die Ungunst der Umstnde in einem nicht-islamischen Land leben mu, aber ihren islamischen Charakter bewahren will, wird erstens ihre Selbst-

    Gettoisierung betreiben. Sie wird zweitens vom nicht-islamischen Staat zu erreichen suchen, unter isla-misches Eigenrecht gestellt zu werden, also ein eigenes Personenstandsrecht, ein eigenes Erbrecht, wo-mglich ein eigenes Strafrecht usw. zugestanden zu bekommen. Dies ist sogar in Lndern wie etwa derIndischen Union oder Thailand zu beobachten, die ihre muslimische Minderheit von der Macht fernhal-ten, aber mit einem die Rechtseinheit durchbrechenden Partikularrecht ruhigzustellen suchen.

    4. Islam und MenschenrechteIn Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt sich das deutscheVolk zu unverletzlichen und unveruerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichenGemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Diese gehren nach Artikel 79 Absatz3 zu den Verfassungsgrundstzen, deren nderung vllig unzulssig ist.

    Dem steht der Islam, so wie er sich historisch verfestigt hat, grundstzlich ablehnend gegenber. Ersieht in ihm eine Art Superreligion, die als solche dem Islam zu weichen hat. Zwar lt er nach demgerade angefhrten Grundsatz zu, sich unter dem Zwang der Umstnde dem Gesetz des Landes zu un-terwerfen. Aber eine grundstzliche Unterordnung des islamischen Rechts, derarah, unter nicht-islamische Rechtsgrundstze schliet der Islam auf das Bestimmteste aus.

    Dies zeigt auch ein Blick auf die Menschenrechtsdiskussion und -publizistik, die dessen ungeachtet inder islamischen Welt zu beobachten ist.

    Von besonderer Bedeutung gerade fr die Integration der Muslime in den europischen Nationenoder gar fr die Ideen von einem Euro-Islam ist die vom Conseil Islamique pour l'Europe 1981vorgelegte Allgemeine Islamische Menschenrechtserklrung. Diese ebenso wie andere Menschen-rechtserklrungen von islamischer Seite pret wichtigste Menschenrechte wie das Recht auf Leben

    und krperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Gleichheit der Geschlechter unter die Bedingungendes islamischen Rechts.14 Was dies bedeutet, soll an einigen Menschenrechten gezeigt werden.

    13 Diese Theorie des islamischen Rechts ist unter dem Schlagwort taklf m l yutq (Aufbrden, was nichtgetragen werden kann) bekannt und sttzt sich auf den Vers 7 von Sure 65: Allah verlangt von niemand mehr,als was er ihm gegeben hat (ebenso Sure 23, Vers 62). Sie deutet diesen Vers also gerade nicht apriorisch, ge-m dem bekannten ethischen Satz Du sollst, also kannst du, sondern empirisch, gem seiner Umkehrung:Du kannst nicht, also sollst du auch nicht, stellt also die Sittlichkeit unter die Bedingung der Empirie ent-sprechend der Tatsache, da es im Islam keinen Begriff von Ethik im eigentlichen Sinne gibt.14

    Fr Nheres, insbesondere die Unterschiede zwischen der arabischen und der franzsischen Fassung, wirdverwiesen auf SAMI ALDEEB ABU-SAHLIEH, Les musulmans face aux droits de lhomme: religion & droit &politique, Bochum (Winkler) 1994, oder den Aufsatz Dclarations islamiques des droits de l'homme compares la Dclaration universelle dieses Autors auf www.sami-aldeeb.com/files/fetch.php?id=82 (Stand:08.11.2010).

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    4.1. Die Erniedrigung der FrauIm Folgenden beziehe ich mich auf die islamrechtliche Lage der Frau und nur gelegentlich auf die heuti-ge tatschliche Lage. Diese ist oft gnstiger, mitunter aber auch ungnstiger als die islamrechtliche.

    4.1.1. Keine Gleichberechtigung der FrauZwar findet sich, wie gesagt, schon im Koran die Anweisung und nicht nur die Erlaubnis fr dieMnner, ihre Frauen bei der Besorgnis von Aufsssigkeit zu schlagen. Doch lassen sich auch Stellenangeben, die zu liebevoller Behandlung der Frau aufrufen. Die mit passend erfundenen hadten ge-rechtfertigte islamrechtliche Lage der Frau ist aber die einer vielfachen Schlechterstellung: Vor Ge-richt gelten zwei weibliche Zeugen soviel wie ein mnnlicher; eine Frau hat den halben Erbansprucheines Mannes; die Frau hat keine Freiheit in der Wahl ihres Ehepartners; die Ehefrau hat keine Mit-sprache, wenn der Mann sich weitere Ehefrauen (oder, wo vorhanden, Sklavinnen-Konkubinen) zule-gen mchte; sie kann jederzeit von ihrem Mann verstoen werden, in welchem Falle sie keinerleiRechte an ihren Kindern behlt usw. Entgegen beschnigenden Darstellungen wird auch die weiblicheBeschneidung (hafd) je nach Rechtsschule gefordert oder wenigstens empfohlen.

    4.1.2. Islamische Ehe als Form der SklavereiEine besondere Betrachtung verdient der islamische Begriff der Ehe, der nicht mit dem deutschen zurHarmonie gebracht werden kann. Die islamische Ehe ist das Besitzrecht des Ehemanns an seinenFrauen mit den Worten islamischer Autoritten: eine Form der Sklaverei15.

    Einmal verheiratet, ist die islamische Frau idealerweise auf das Haus beschrnkt, das sie vorausge-setzt, der Mann spricht keine Verstoung (talq) aus bis zu ihrem Tode nicht mehr verlt. Bei im-merhin doch notwendig werdendem Verlassen des Hauses wird diese Abschlieung der Frau vor derffentlichkeit durch ihre vollstndige oder fast vollstndige Verhllung fortgesetzt.

    Gegen die Verstoung (talq) durch ihren Ehemann ist die Frau islamrechtlich machtlos. Hat der Mannsie dreimal verstoen, das kann dogmatisch nicht ganz korrekt, aber nichts desto weniger tatschlich heien: hat er, etwa im Zorn, die Verstoungsformel dreimal ausgestoen, kann die Frau, selbst wenn

    der Mann vershnungsbereit ist, sich nur ber eine unsittliche und erniedrigende Prozedur wieder mit ih-rem Mann vershnen (und so wieder zu ihren Kindern kommen): Sie mu zuvor einen anderen Mann,muhallil, Legalisierer genannt, geheiratet, mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt und dann von ihm dieVerstoung bekommen haben, bevor sie wieder eine Ehefrau ihres frheren Mannes werden kann.

    4.1.3. Gehorsamskontrolle ber die FrauDie panische Besessenheit, die Frau zu einer austauschbaren Ware mit Geschlechts- und Fortpflan-zungsfunktion zu erniedrigen, grndet in einer Tradition, die auf sptestens UMARIBN AL-HATTB,den angeblich zweiten Kalifen oder Nachfolger MUHAMMADs, und ALIBN ABTLIB, den angebli-chen16 Schwiegersohn und vierten Nachfolger MUHAMMADs, zurckgefhrt wird: nmlich in der Frauein von Begierden getriebenes Wesen teuflischer Versuchungen und Quelle der Verunreinigung zu se-hen, die darum von Gesellschaft und Mann unter stndiger Gehorsamskontrolle zu halten ist.

    Dazu nur ein Beispiel: Das nahal-balah, ein bekannte Sammlung von (angeblichen) Reden, Brie-fen und Aussprchen ALs, ist zumindest im schiitischen Islam hoch angesehen. Es soll an Zuver-lssigkeit nur dem Koran nachstehen. Dort findet sich folgendes wrzige Gedicht ALs:17

    15 So z. B. die herausragenden Autoritt des schon genannten AL-AZL (+ 1111) vergleichbar etwa der THO-MAS VON AQUINs in der katholischen Kirche , der in seinem Werk ihyaulm ad-dn, Beirut (dr al-kutub al-ilmyah), Band II, kitb adab al-nikah, S. 64 bndig schreibt: Das treffendste und endgltige Wort in derAngelegenheit ist, da die Ehe eine Form der Sklaverei (riqq) ist. Die Frau ist Sklavin ihres Mannes und ihrePflicht ist darum absoluter Gehorsam gegen den Ehemann in allem, was er von ihrer Person verlangt.16 Angeblich deswegen, weil es fr die ersten vier rechtgeleiteten Kalifen keine objektiven, historischen Do-kumente wie Mnzen, Inschriften usw. gibt, so da deren Geschichtlichkeit zweifelhaft ist.17 Ich danke Herrn ANDREAS ISMAIL MOHR, Kln, fr den Hinweis auf dieses Gedicht.

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    al-mar'atu arrun kulluh Die Frau ist schlecht ganz und gar.wa-arru m fh Und das Schlechteste an ihr ist,anna l budda minh. da es ohne sie nicht geht.

    4.1.4. Das Risiko einer VergewaltigungDie Abschlieung der Frau vor der ffentlichkeit im Haus und in verhllender Kleidung wird vonMuslimen oft damit verteidigt, da solchermaen die Gefahr einer Vergewaltigung verringert werde.Der darin liegende und fr den Nicht-Muslim verblffende Gedanke, da dieses Risiko nicht Anlagibt, der Frau besonderen Schutz angedeihen zu lassen, sondern ihr schwerwiegende Einschrnkungenzuzumuten, beherrscht das islamische Denken durchgngig: Das Risiko einer Vergewaltigung hat dieFrau zu tragen. Immer hat sie mit mangelnder islamischer Kleidung oder mit unislamisch freiemBetragen dem Vergewaltiger Anreiz und Gelegenheit gegeben.18 Und selbst wenn ein solcher Vorwurfeinmal gar nicht erhoben werden kann, ist nichts desto weniger die Ehre der Familie beschdigt. Wennes auch der islamischen Rechtglubigkeit entgegen ist, die den Selbstmord ablehnt, so ist doch die Er-wartung weit verbreitet, da die Frau diesen Ehrverlust durch Selbstttung zu verhindern hat bzw.die Familie tuscht einen Selbstmord vor.

    Der Gedanke, da das Risiko einer Vergewaltigung von der Frau zu tragen ist, beherrscht auch das is-

    lamische Recht. Es kennt praktisch keinen strafrechtlichen Schutz der Frau, da es ihr die untragbareBeweislast auferlegt, vier mnnliche und natrlich muslimische Zeugen aufzubieten, die nicht nureine deutliche Gewalteinwirkung, sondern die Penetration gesehen zu haben bezeugen mssen. InVerbindung mit dieser untragbaren Beweislast-Anforderung bringt eine Anzeige die Frau in unmittel-

    bare Gefahr, hat sie sich doch zwangslufig bezichtigt, da auerehelicher Geschlechtsverkehr mitihr stattfand. Da sie sich von diesem Delikt nicht durch den Nachweis einer Vergewaltigung entlastenkann, hat sie die Strafe frzin(Unzucht, Ehebruch) zu gewrtigen: Auspeitschung bei einer Jung-frau, Steinigung bei einer deflorierten Frau.

    4.2. Keine Religionsfreiheit im IslamDas Menschenrecht der Religionsfreiheit ist dem Islam seit je fremd.19

    Tatschlich fordert die islamische Doktrin vom Staat die Durchsetzung derarah auch insofern, als erHeiden (Polytheisten, Konfessionslose) grundstzlich vor die Wahl Annahme des Islams oder Hin-richtung zu stellen hat. Juden und Christen (dem Volk des Buches [Bibel], ahl al-kitb) kann nicht:mu er jedoch nach ihrer Unterwerfung unter den islamischen Staat und diearah Leben, persnlicheFreiheit, Eigentum und Kultfreiheit gewhren. Eine sptere Bekehrung dieser Schutzbrger (dimm)zum Islam ist erwnscht, deren Frderung seitens des Staates wird erwartet sei es durch ffentlicheBekehrungsaufrufe (Einladung, dawah) und Begnstigung der Neubekehrten, sei es durch steuerlicheund sonstige Bedrckung und ffentliche Herabsetzung der Hartnckigen und ihrer Religion.

    Tatschlich ist die rechtliche Stellung der dimm uerst ungnstig. Ihr Leben und ihre Gesundheitsind jedem Muslim preisgegeben. Denn der von allen Schulen anerkannte Grundsatz ist: Ttung undKrperverletzung von einem Muslim an einem dimm werden nicht durch Vergeltung, talio geshnt,

    sondern nur durch Blutgeld, d. h. wer gengend Mittel hat, kann sich die Ttung eines dimm gestat-

    18 ISRRAHMAD, Chefideologe zur Zeit des pakistanischen Prsidenten ZIA AL-HAQQ, verkndete im Fernse-hen, da niemand wegen Vergewaltigung verurteilt werden knne, solange noch Frauen in der pakistanischenGesellschaft sichtbar seien (HANS-PETERRADDATZ: Von Gott zu Allah? ..., S. 274).19 Eine bei islamischen Apologeten beliebte Tuschung im Sinne der taqya ist der Verweis auf Sure 2, Vers256 Kein Zwang in der Religion (l ikrha fd-dni), aus dem das islamische Recht allerdings nie Religionsfrei-heit im westlichen Sinne gefolgert hat. Entweder meistens hat man unter Bezug auf die bekannte islamischeLehre von der Aufhebung (Abrogation) frher offenbarter Koranverse durch spter offenbarte diesen Versdurch andere Verse (z. B. den sogenannten Schwertvers, Vers 5 der 9. Sure Und wenn nun die heiligen Monateabgelaufen sind, dann ttet die Heiden, wo immer ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen berall

    auf!) fr aufgehoben erklrt oder man hat ihn in dem Sinne ausgelegt, da es innerhalb des Islams keinen Zwanggebe, sehr wohl aber den Zwangzum Islam. In Wahrheit erweist sich bei philologisch korrektem Verstndnis insbe-sondere des Wortes dn eine andere, nmlich die historische Bedeutung des Verses, der auch in einer Inschrift be-legt ist aus einer Zeit, als es den Islam, wie wir ihn seit Jahrhunderten kennen, wohl noch gar nicht gegeben hat.

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    ten; wer keine hat, kann es auch tun, denn dann wird nur seine Verwandtschaft herangezogen, und hatauch die nichts, so geht der Mord ohne Shne hin.

    Beim Abfall eines Muslims vom Islam, verlangt das islamische Recht hrteste Bestrafung. Darinstimmen die vier als rechtglubig geltenden Rechtsschulen des sunnitischen Islams und die Schia -

    berein: Der mnnliche, volljhrige und geistig gesunde Abtrnnige (murtadd) ist hinzurichten. Diese

    althergebrachten Vorschriften sind mitnichten Schnee von gestern. Zahllose Beispiele fr das unbe-irrte Festhalten der islamischen Rechtslehre an dieser Drohung gegen Abtrnnige wie auch ihrerAusfhrung knnen aus jngster Zeit beigebracht werden.

    Uneinheitlich sind die Auffassungen, wer zur Durchfhrung der Bestrafung berechtigt ist. Eine zu-rckhaltende Richtung behlt dieses Recht dem Kalifen oder Imam vor, ersatzweise dem vom Kali-fen als beauftragt vorgestellten Inhaber der politischen Macht. Verbreitet ist jedoch auch die Mei-nung, da im Falle des Unvermgens oder mangelnden Willens der Regierung der einzelne Muslim,insbesondere das Familienoberhaupt, im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt und verpflichtet ist,die Durchsetzung des islamischen Rechts in die eigene Hand zu nehmen.

    Diesen dogmatischen Vorstellungen kommen die Behrden in islamischen Staaten zwar mit zuweilennotwendig werdender Rcksicht auf die Auenwelt zgernd, aber doch im groen und ganzen bereit-

    willig nach. Wirkliche Religionsfreiheit besteht in keinem islamischen Land, auch nicht in der sichlaizistisch gebrdenden Trkei. Zwar haben nur die wenigsten Staaten den Abfall vom Islam als Straf-tatbestand in ihr Strafgesetz aufgenommen, die Behrden finden aber in der Regel Wege, der Erwar-tung der islamischen Massen gem einen Verfolgungsdruck aufzubauen. Dazu gehrt in vielen Ln-dern, da die Behrden keine oder nur unzureichende Manahmen der Strafverfolgung ergreifen,wenn Familien zur Wiederherstellung ihrer Ehre Apostaten entweder als geistesgestrt in Anstaltenverschwinden lassen oder sogar tten.

    Es kann keine Frage sein, da auch innerhalb einer nach Millionen zhlenden, sich selbst gettoisieren-den islamischen Bevlkerung in Deutschland die Erwartung sich geltend machen wird, da Abtrnni-ge vom Islam zu bestrafen seien.20

    4.3. Islamisches StrafrechtDas gttlich offenbarte, nicht vernderbarearah-Recht enthlt weitere Bestimmungen, die in keinerWeise mit den Menschenrechten zur Harmonie gebracht werden knnen. Das betrifft Straftatbestndeund Strafmae: Handabtrennen bei (schwerem) Diebstahl, Kreuzigung bei Raub, Auspeitschen beiWeingenu, Steinigung bei Ehebruch, Todesstrafe bei Blasphemie (einschlielich der Kritik am Pro-

    pheten MUHAMMAD) usw. Das betrifft auch die dem europischen Recht fremde Einrichtung des Pri-vaten eingerumten Wiedervergeltungsrechts bei Totschlag und Krperverletzung usw. Straftaten,die nach islamischem Recht keine Offizialdelikte sind, sondern, wie gesagt, nur auf Antrag des Ge-schdigten oder seiner Familie geahndet werden.

    20 Solche Forderungen werden durchaus auch schon in westlichen Lndern erhoben: the Cumberland Law

    Review recently published an essay by ALI KHAN, a law professor at Washburn University. In his piece, KHANsuggested that Islam can be seen as a form of intellectual property, and Muslims as trustees who have vowedto protect their faith's knowledge-based assets. With this analogy in mind, KHAN argued that apostasy should

    be punished because it is aimed at dishonoring the protected knowledge of Islam. The murtadd(apostate) is akinto a corporate insider who discloses the secrets he has undertaken to protect; he is akin to a state official whoturns traitor and joins the ranks of the enemy; he is akin to a custodian who destroys the very monument he wassafeguarding on behalf of the community. All legal systems punish insiders who breach their trusts; Islam pun-ishes murtaddun [apostates] too, sometimes severely.

    This ugly rationalization for the harsh treatment of converts from Islam was never rebutted in the law review'spages. Nor has there been any sustained rebuttal of SYED MUMTAZ ALI, the president of the Canadian Society ofMuslims. MUMTAZ ALI emerged as a respected public figure while leading the drive for an Islamic arbitrationtribunal in Ontario, despite the fact that an essay on apostasy published under his name frankly and favorably quotes from a hadith of the Prophet MUHAMMAD that states: Whosoever changes his religion, kill him with the

    sword. (DAVEED GARTENSTEIN-ROSS The New Roman Lions The Weekly Standard, Washington, DC,29.03.2006); s. auch die Internetprsentation von SYED MUMTAZ ALI Apostasy & Blasphemy in Islam aufhttp://muslim-canada.org/apostasy.htm (Stand: 07.07.2010) bzw. http://muslimcanada.org/apostasy.htm (Stand:23.06.2012).

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    4.4. EhrenmordeIn Deutschland werden jedes Jahr rund ein Dutzend Ehrenmorde an Kindern, vor allem Mdchenverbt also Morde, bei denen der Tter als Motiv fr seine Tat die Familienehre angibt. Im laufen-den Jahr 2010 sind allein 16 dokumentiert. Die meisten Ehrenmorde drften allerdings niemals be-kannt werden, weil sie als Unfall oder Selbstmord getarnt werden. Oder man sagt einfach, das Md-

    chen sei in der Trkei zurckgeblieben usw. Eine verbreitete Verharmlosung erklrt, das habe nichtsmit dem Islam zu tun, es sei vielmehr lediglich kulturell oder gar sozial bedingt.

    Der Blick in ein Standardwerk des islamischen Rechts z. B. A HMAD IBN AL-NAQB AL-MISR(+1386), umdat as-slik wa-uddat an-nsik, fr die schafiitische Rechtsschule bzw. seine englischebersetzungReliance of the Traveller21 belehrt einen eines Schlechteren.

    Zunchst liest man dort22 Wiedervergeltung ist Pflicht gegen jeden, der einen Menschen absicht-

    lich und ohne Rechtsgrund ttet, um im nchsten Abschnitt23 die Ausnahmen zu finden, in denen kei-ne Wiedervergeltung erlaubt ist, darunter:

    wenn ein Muslim einen Nicht-Muslim ttet, wenn Eltern ihre Kinder oder deren Eltern deren Kinder tten.

    21 AHMED IBNNAQIB AL-MISRI (+ 769 AH /1368 AD), Reliance of the Traveller. The Classic Manual of IslamicSacred Law Umdat al-Salikin Arabic with Facing English Text, Commentary and Appendices, edited and trans-lated by NUH HA MIM KELLER, Beltsville, Maryland, USA (amana publications) 11991, 21993 (ISBN 0-9638342-0-7), revised version 1994 (ISBN 0-9638342-2-3). Diese Edition von KELLERist ausgestattet mit einemZertifikat der in der islamischen Welt hchst angesehenen islamischen Hochschule Al-Azhar, Kairo.22 Nmlich a.a.O. in Abschnitt o1.1 auf Seite 583 (s. Anhang).23 Also a.a.O. in Abschnitt o1.2 auf Seite 584 (s. Anhang).

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    4.5. Eine gewhnliche Ausflucht muslimischer ApologetenDiese Unvereinbarkeit des islamischen Rechts, also des eigentlichen Inhalts dieser Religion, mit denGrundwerten westlicher Staaten ist den fhrenden Kpfen des Islams in Deutschland und anderenwestlichen Lndern wohlbewut. Sie verfallen gewhnlich auf die Ausflucht, die vorgeschriebenenStrafen usw. drften nur in einem wirklich islamischen Staat angewendet werden. Es gehrt aber

    zum Glaubensinhalt des Islams, die Geltung des gttlich verordneten islamischen Rechts letztlichdurchsetzen zu wollen. Daher ndert eine vorbergehende Bescheidenheit nichts am menschenrechts-feindlichen Charakter einer Religion, die genau das zum Ziel hat.

    5. Was folgt daraus? Was ist zu tun?5.1. Islamischer Religionsunterricht wie?Es ergibt sich unzweideutig, da die Erziehung in der Doktrin des Islams nicht ohne VerfassungsverratGegenstand eines Unterrichts in Schulen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Trotzdem wirddie Einfhrung eines islamischen, konfessionellen Schulunterrichts unvermeidlich sein.

    Mglicherweise wird es auch unvermeidlich sein, islamischen Vereinigungen den Status einer Krper-schaft des ffentlichen Rechts einzurumen trotz der sehr bedenklichen Rechtsfolgen, die hier nichtdargestellt werden knnen24. Das scheiterte bislang ja auch nicht an der Grundgesetzwidrigkeit einersolchen Anerkennung, sondern an ungengenden organisatorischen Voraussetzungen dem Fehleneiner Kirche auf islamischer Seite.

    5.2. Aufklrung durch Konfrontation mit der WissenschaftVerbreitet ist die unterschwellige und gelegentlich auch ausdrckliche Einstellung, man drfe die Mus-lime nicht mit den menschenrechtswidrigen, teilweise verbrecherischen Aspekten des Islams, ja nichteinmal mit den Ergebnissen der Forschung ber die Entstehung des Korans und des Frhislams konfron-tieren dafr seien die Muslime noch nicht reif25, das wrde nur beleidigte Reaktionen und diplomati-schen rger hervorrufen. Es ist aber meiner Meinung nach genau diese Einstellung, die es an dem viel

    berufenenRespekt vor den Muslimen mangeln lt. Sie behandelt sie wie unmndige Kinder. Die Mus-

    lime sind aber nicht dmmer als andere, und warum sollten sie weniger wahrheitsliebend sein?Tatschlich hat die Forschung in den letzten Jahrzehnten und vor allem auch im letzten Jahrzehnt Er-kenntnisse geliefert, die uns den Koran und die Entstehung des Islams in ganz neuem Licht sehen las-sen.26 Nur auf diesem Wege der Wahrheitsliebe und Wissenschaft27 knnen wir zu dem vielfach her-

    beizitierten aufgeklrten Islam kommen, der uns vielleicht den von UDO ULFKOTTE prophezei-ten Brgerkrieg28 erspart.

    24 Zu diesen bedenklichen Rechtsfolgen wird auf den genannten Vortrag von M ICHAEL BERTRAMS verwiesen(s. Funote 3).25 So die Worte eines deutschen Diplomaten (Botschaftsrat Dr. WERNERDAUM, Spitzname Jemen-DAUM) ge-genber einem mir bekannten Orientalisten.26 Ich verweise auf die angelschsische Schule der Revisionisten und in Deutschland auf die Forschungen vonGNTERLLING, CHRISTOPH LUXENBERG, GERD-RDIGERPUIN, VOLKERPOPP,KARL-HEINZ OHLIG und anderen.27 Wie es bei der derzeit anstehenden Einrichtung von Lehrsthlen fr islamische Theologie zwecks Ausbildung

    von islamischen Religionslehrern nicht zugehen sollte, zeigt das warnende Beispiel von Prof. Dr. SVEN KA-LISCH, Mnster. Eine Mitwirkung von Beirten aus islamischen Religionsgesellschaften (und darber einer tr-kischen Religionsbehrde DITIB) darf nicht zugestanden werden.28 UDO ULFKOTTE, Vorsicht Brgerkrieg!: Was lange grt, wird endlich Wut, Rottenburg (Kopp Verlag) 12009, 32009.

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    Anhang: Seiten 583f. aus AHMED IBNNAQIB AL-MISRI, Umdat al-Salik, Reliance of the Traveller.The Classic Manual of Islamic Sacred Law edited and translated by NUH HA MIM KELLER, Beltsville,Maryland, USA (amana publications) revised version 1994 (Hervorhebungen CH.H.).

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