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Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag an Schule
Gesetzliche Grundlagen zum Kinderschutz in Schule
- Fachtag: Kinderschutz an den Grundschulen des Landes Brandenburg -
Ludwigsfelde, 24. Juni 2015
Hans LeitnerGeschftsfhrer Start gGmbHLeiter der Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefhrdung
Grundgesetz - GG
Brgerliches Gesetzbuch BGB
Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG
Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII
Landesverfassung Brandenburg - BbgVerf
weitere Gesetze anderer Bereiche z. B. fr Schule: Brandenburgisches Schulgesetz- BbgSchulG
Der Schutzauftrag des Staates bei Kindeswohlgefhrdung
Grundgesetz Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natrliche Recht der Eltern und die zuvrderst ihnen obliegende Pflicht. ber ihre Bettigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten drfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Grnden zu verwahrlosen drohen.
Der Schutzauftrag des Gerichtes bei Kindeswohlgefhrdung
BGB 1666Gerichtliche Manahmen bei Gefhrdung des Kindeswohls
(1) Wird das krperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermgen gefhrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Manahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermgen des Kindes gefhrdet ist, wenn der Inhaber der Vermgenssorge seine Unterhaltspflicht gegenber dem Kind oder seine mit der Vermgenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermgenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Manahmen nach Absatz 1 gehren insbesondere 1. Gebote, ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfrsorge in Anspruch zu nehmen,2. Gebote, fr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,3. Verbote, vorbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmig aufhlt,4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizufhren,5. die Ersetzung von Erklrungen des Inhabers der elterlichen Sorge,6. die teilweise oder vollstndige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Manahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Der Schutzauftrag des Gerichtes bei Kindeswohlgefhrdung
BGB 1666Gerichtliche Manahmen bei Gefhrdung des Kindeswohls
(1) Wird das krperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermgen gefhrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Manahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Der Schutzauftrag des Gerichtes bei Kindeswohlgefhrdung
BGB 1666Gerichtliche Manahmen bei Gefhrdung des Kindeswohls
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermgen des Kindes gefhrdet ist, wenn der Inhaber der Vermgenssorge seine Unterhaltspflicht gegenber dem Kind oder seine mit der Vermgenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermgenssorge beziehen, nicht befolgt.
Der Schutzauftrag des Gerichtes bei Kindeswohlgefhrdung
BGB 1666Gerichtliche Manahmen bei Gefhrdung des Kindeswohls
(3) Zu den gerichtlichen Manahmen nach Absatz 1 gehren insbesondere 1. Gebote, ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfrsorge in Anspruch zu nehmen,2. Gebote, fr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,3. Verbote, vorbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmig aufhlt,4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizufhren,5. die Ersetzung von Erklrungen des Inhabers der elterlichen Sorge,6. die teilweise oder vollstndige Entziehung der elterlichen Sorge.
Der Schutzauftrag des Gerichtes bei Kindeswohlgefhrdung
BGB 1666 Gerichtliche Manahmen bei Gefhrdung des Kindeswohls
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Manahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Der Schutzauftrag des Landes bei Kindeswohlgefhrdung
Landesverfassung Brandenburg
Artikel 27 Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder haben als eigenstndige Personen das Recht auf Achtung ihrer Wrde.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(3) Kinder genieen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rcksichtnahme.
(4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzurumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfhigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbstndigkeit gerecht wird.
(5) Kinder und Jugendliche sind vor krperlicher und seelischer Vernachlssigung und Misshandlung zu schtzen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefhrdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewhrleisten und die gesetzlich geregelten Manahmen zu ergreifen.
(6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbnde frdern, unabhngig von der Trgerschaft, Kindertagessttten und Jugendfreizeiteinrichtungen.
(7) Jedes Kind hat nach Magabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagessttte.
(8) Kinderarbeit ist verboten.
Der Schutzauftrag des Landes bei Kindeswohlgefhrdung
Landesverfassung Brandenburg
Artikel 27 Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen
(3) Kinder genieen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rcksichtnahme.
(5) Kinder und Jugendliche sind vor krperlicher und seelischer Vernachlssigung und Misshandlung zu schtzen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefhrdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu gewhrleisten und die gesetzlich geregelten Manahmen zu ergreifen.
Der Schutzauftrag von Schule bei Kindeswohlgefhrdung
Brandenburgisches Schulgesetz
4 BbgSchulG - Ziele und Grundstze der Erziehung und Bildung(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und krperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmglichkeiten der Schlerinnen und Schler verpflichtet. Die Sorge fr das Wohl der Schlerinnen und Schler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt fr Vernachlssigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig ber die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
Bundeskinderschutzgesetz(Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Beschluss Bundestag 15.12.2011Beschluss Bundesrat 16.12.2011
in Kraft getreten am 1. Januar 2012
Gesetz zur Strkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 2 nderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 nderung anderer Gesetze
Artikel 4 Evaluation
Weitere Informationen: www.fachstelle-kinderschutz.de
Gesetz zur Strkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern ber Untersttzungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen fr verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz 4 Beratung und bermittlung von Informationen durch Geheimnistrger bei Kindeswohlgefhrdung
Gesetz zur Strkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
1 Kinderschutz und staatliche MitverantwortungSchutz und Frderung Minderjhriger (Abs. 1)Wchterauftrag der staatlichen Gemeinschaft analog GG Artikel 6 Abs.2 (Abs. 2)Definition der Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft (Abs. 3) - Verbesserung der Elternverantwortung - Frherkennung - Manahmen zur Vermeidung und Abwendung von GefhrdungFrhe Hilfen (Abs. 4)
Gesetz zur Strkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
2 Information der Eltern ber Untersttzungsangebote in Fragen der KindesentwicklungInformationspflicht gegenber (auch werdenden) Eltern zu Leistungsangeboten (Abs. 1)wenn Landesrecht nicht anderes regelt erfolgt dies in Verantwortung Jugendamt (Abs. 2)
Gesetz zur Strkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 1. Januar 2012)
Artikel 1 - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz
3 Rahmenbedingungen fr verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz