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Klassifikations- und Bauvorschriften I Schiffstechnik 2 Binnenschiffe 1 Klassifikation und Besichtigungen Geändert 2016-01: Abschnitt 3 dieser Vorschriften gilt nicht für Binnenschiffe, die in das gemeinsame DNV GL Produktionssystem transferiert wurden, ab dem Datum des Transfers. Für solche Binnenschiffe, siehe DNV GL rules for classification of inland navigation vessels, Pt.7. Ausgabe 2011

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Klassifikations- und Bauvorschriften I Schiffstechnik

2 Binnenschiffe

1 Klassifikation und Besichtigungen Geändert 2016-01: Abschnitt 3 dieser Vorschriften gilt nicht für Binnenschiffe, die in das gemeinsame DNV GL Produktionssystem transferiert wurden, ab dem Datum des Transfers. Für solche Binnenschiffe, siehe DNV GL rules for classification of inland navigation vessels, Pt.7.

Ausgabe 2011

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Diese Vorschriften treten am 1. November 2011 in Kraft.

Änderungen gegenüber der vorherigen Ausgabe sind durch Balken am Rande des Textes angezeigt.

Germanischer Lloyd SE

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Tel.: +49 40 36149-0 Fax: +49 40 36149-200

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Es gelten die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in der jeweils gültigen Fassung (siehe Klassifikations- und Bauvorschriften, I - Schiffstechnik, Teil 0 - Klassifikation und Besichtigungen).

Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der Germanischer Lloyd SE gestattet.

Verlag: Germanischer Lloyd SE, Hamburg

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 Klassifikation

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 1- 1 B. Erteilung der Klasse ................................................................................................................... 1- 5 C. Ruhen und Entzug der Klasse ..................................................................................................... 1- 9 D. Klassifikationsverlauf ................................................................................................................. 1- 12

Abschnitt 2 Klassenbezeichnung

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 2- 1 B. Klassenzusätze ........................................................................................................................... 2- 3

Abschnitt 3 Besichtigungen

A. Allgemeines ................................................................................................................................ 3- 1 B. Zwischenbesichtigungen ............................................................................................................ 3- 4 C. Klassenerneuerungs-Besichtigungen .......................................................................................... 3- 7 D. Nichtperiodische Besichtigungen ............................................................................................... 3- 16 E. Bodenbesichtigungen ................................................................................................................. 3- 17 F. Anlagen unter Druck .................................................................................................................. 3- 18 G. Durchführung und Umfang von Dickenmessungen .................................................................... 3- 19

I - Teil 2 GL 2011

Inhaltsverzeichnis Kapitel 1Seite 3

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Abschnitt 1

Klassifikation

A. Allgemeines

1. Geltungsbereich, Voraussetzungen

1.1 Zweck der Vorschriften

1.1.1 Die Vorschriften für die Klassifikation und die Besichtigungen von Binnenschiffen gelten für die Klassifikation von Binnenschiffen gemäß 1.2.5.

1.1.2 Die Vorschriften, die durch den GL heraus-gegeben werden, enthalten die Anforderungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Klasse für Binnenschiffe.

1.1.3 Die Klasse, die einem Schiff erteilt wird, gibt die im Ermessen des GL stehende Überlegung wieder, dass das Schiff für die angegebenen Einsatzbedingun-gen und innerhalb des maßgeblichen Zeitrahmens mit den Vorschriften übereinstimmt, die zu dem Zeitpunkt der Klassenerteilung zutreffen.

1.1.4 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kontraktes mit der Partei, die die Klassifikation in Auftrag gibt, gültig sind.

1.2 Allgemeine Definitionen

1.2.1 Die folgenden allgemeinen Definitionen werden in diesen Vorschriften verwendet.

1.2.2 Hauptsitz des GL

Als Hauptsitz des GL wird die Unternehmenszentrale oder die Abteilung des Hauptsitzes bezeichnet, die mit den Vorschriften und den Einzelheiten der Klassifika-tion betraut ist.

1.2.3 Vorschriften

Vorschriften bedeuten hier diese Vorschriften für die Klassifikation von Binnenschiffen und Dokumente, die vom GL für den gleichen Zweck herausgegeben wurden.

1.2.4 Binnenschiffe

Ein Binnenschiff ist ein Schiff, das für den Binnen-verkehr und ähnliche Tätigkeiten entworfen und be-trieben wird.

1.2.5 Klassifikation

Klassifikation bedeutet im Wesentlichen:

– Prüfung/Genehmigung der Entwurfsunterlagen, Konstruktionspläne und Werkstoffspezifikatio-nen im Vergleich mit den entsprechenden Vor-schriften, Richtlinien und Regeln in Überein-stimmung mit Kapitel 2, Kapitel 3, Kapitel 4 oder anderen entsprechenden Vorschriften des GL.

– Aufsicht bei Neubauten oder Umbauten – Aufsicht bei Schiffen im Betrieb durch Besich-

tigungen, die in den Vorschriften des GL vorge-schrieben sind, um nachzuprüfen, dass ein Zu-stand eingehalten wird, der mit den Klassenan-forderungen übereinstimmt.

1.2.6 Klassenbezeichnung Die Klassenbezeichnung besteht aus: – dem Klassenzeichen, d.h. einer Folge von Ab-

kürzungen, die den Umfang der Übereinstim-mung mit den entsprechenden Vorschriften und die Gültigkeitsdauer der Klassenperiode anzeigt

– Zusätzen wie Typ- und Nutzungszusätzen, er-gänzenden Klassenzusätzen als auch Fahrtbe-reichszusätzen hinter dem Klassenzeichen, die die Besonderheiten, Betriebseinschränkungen und Sondereinrichtungen anzeigen, die in der Klassifikation enthalten sind.

1.2.7 Klassenlauf Der Klassenlauf ist die Periode, die entweder am Da-tum der erstmaligen Klassifikation oder am angerech-neten Datum der letzten Klassenerneuerungs-Besichtigung beginnt und mit dem Befristungsdatum für die nächste Klassenerneuerungs- Besichtigung endet.

1.2.8 Besichtiger Der Besichtiger ist ein technischer Mitarbeiter, der im Auftrag des GL Aufgaben in Bezug auf die Klassifika-tions- und Besichtigungspflichten durchführt.

1.2.9 Besichtigung Eine Besichtigung ist die Tätigkeit eines Besichtigers für die Erteilung oder die Aufrechterhaltung der Klas-se gemäß Abschnitt 3, oder die Tätigkeit eines Besich-tigers im Rahmen der Aufträge, die durch die Verwal-tungen übertragen wurden.

1.2.10 Verwaltung/Behörden Als Verwaltung/Behörden wird die Regierung des Staates bezeichnet, in dem das Schiff registriert ist oder die Regierung des Staates, unter dessen Autorität das Schiff in einem bestimmten Fall betrieben wird.

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1.2.11 Flaggenstaatliche Vorschriften

Die flaggenstaatlichen Vorschriften sind die nationa-len und internationalen Vorschriften und Verordnun-gen, die für das Schiff gelten, die aber nicht durch die Klassifikation abgedeckt sind.

1.2.12 Vertragspartner des GL

Als Vertragspartner des GL wird die Partei bezeich-net, die die Klassifizierungsdienste in Auftrag gibt, normalerweise die Bauwerft, ein Zulieferer, der Eig-ner oder der Betreiber des Schiffes.

1.2.13 Eigner

Der Eigner ist der registrierte Eigner oder Disponent-Eigner oder Manager oder jede andere Partei, die für die Definition und/oder den Betrieb des Schiffes ver-antwortlich ist und die Verantwortung für die Fahr-tüchtigkeit des Schiffes trägt, mit besonderer Berück-sichtigung der Bestimmungen in Bezug auf die Auf-rechterhaltung der Klasse gemäß Abschnitt 3.

1.2.14 Prüfung/Genehmigung

Prüfung/Genehmigung bezeichnet die Kontrolle und die Genehmigung von Dokumenten, Verfahren oder anderen Unterlagen bezogen auf die Klassifikation durch den GL, wobei ausschließlich die Übereinstim-mung mit den entsprechenden Vorschriften oder ggf. der weiteren maßgeblichen Regelwerke geprüft wird.

1.2.15 Baumusterprüfung

Die Baumusterprüfung bezeichnet den Genehmi-gungsprozess für die Prüfung auf Übereinstimmung eines Produktes, einer Gruppe von Produkten oder eines Systems mit den Vorschriften und wird durch den GL als repräsentativ für die laufende Produktion betrachtet.

1.2.16 Bauwerft

Die Bauwerft ist der Vertragspartner des GL, der die Klassifikation des Neubaus in Auftrag gibt.

1.2.17 Bauspezifikation

Die Bauspezifikation ist Teil des Bauvertrages zwi-schen dem künftigen Eigner und der Bauwerft, in der die technischen Parameter und alle anderen Details für die Konstruktion des Schiffes festgelegt sind.

1.2.18 Klassifikationsspezifikation

Die Klassifikationsspezifikation ist Teil des Klassifi-zierungsvertrages zwischen der Bauwerft und dem GL während des Baus und zwischen dem Eigner und dem GL nach Ablieferung. Es legt die Vorschriften, Richt-linien und Bestimmungen, die die technische Basis der Klassifikation als auch den Rahmen und erforderliche Details der Klassifikation und der Besichtigungsver-fahren bilden, fest und bezieht sich soweit notwendig auf die Bauspezifikation.

1.2.19 Schwesterschiffe

Schwesterschiffe werden nach den gleichen geprüften/ genehmigten Plänen für Klassifikationszwecke gebaut. Schwesterschiffe dürfen kleinere Abweichungen auf-weisen, vorausgesetzt, dass diese Abweichungen keine Dinge betreffen, die der Klassifikation unterliegen.

1.2.20 Mitteilungen

Jede Information, die zum Nutzen des GL festgehalten wird wie auch Fehler und/oder Mängel, die die Klasse oder die Aufrechterhaltung der Klasse nicht betreffen, werden als Mitteilungen betrachtet. Mitteilungen müs-sen nicht als Klassenauflagen betrachtet werden. Siehe auch Abschnitt 3, A.1.4.2.

1.3 Bedeutung der Klassifikation und Begren-zungen

1.3.1 Vorbehaltlich ausdrücklicher gesonderter Vereinbarungen gilt folgendes:

1.3.2 Das Datum des „Bauvertrages” für ein Schiff ist der Tag, an dem der Bauvertrag zwischen dem künftigen Eigner und der Bauwerft unterschrieben wurde. Das Datum ist normalerweise vom Auftragge-ber zur Klassenerteilung eines Neubaus dem GL mit-zuteilen, siehe auch D.

Besondere Beachtung kommt der Anwendung neuer oder veränderter Vorschriften zu, die im Anschluss an das Vertragsdatum in Kraft treten, nach Ermessen des GL und in den folgenden Fällen:

– wenn eine begründete schriftliche Anfrage von der Partei vorliegt, die eine Klassifikation an-strebt

– wenn der Kiel noch nicht gelegt ist und mehr als ein Jahr nach Vertragsunterzeichnung vergangen ist

– wenn die Absicht besteht, bestehende, vorher genehmigte Pläne für einen neuen Vertrag zu verwenden.

Aufträge für eine Tätigkeit durch den GL, wie ein Auftrag auf Klassifikation, Besichtigungen während des Baus, Besichtigungen von Schiffen während des Betriebs, Prüfungen usw. müssen grundsätzlich schriftlich eingereicht werden und von dem künftigen Eigner oder der Bauwerft unterzeichnet sein. Solch ein Auftrag setzt voraus, dass der Antragsteller alle rele-vanten Vorschriften und die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen des GL einhalten wird.

1.3.3 Das Datum des „Bauvertrages” für eine Serie von Schwesterschiffen, einschließlich der optionalen Schiffe, die letztlich realisiert wurde, ist der Tag, an dem der Bauvertrag für die Serie zwischen dem künf-tigen Eigner und der Bauwerft unterschrieben wurde.

Optionale Schiffe werden als Teil der gleichen Serie von Schwesterschiffen angesehen, wenn die Option nicht später als ein Jahr nach Abschluss des Bauver-trages für die Serie wahrgenommen wurde.

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Abschnitt 1 Klassifikation I - Teil 2GL 2011

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1.3.4 Wenn ein Bauvertrag später um zusätzliche Schiffe oder zusätzliche Optionen erweitert wird, gilt als Datum des „Bauvertrages“ für diese Schiffe der Tag, an dem die Erweiterung des Bauvertrages zwi-schen dem künftigen Eigner und der Bauwerft unter-schrieben wurde. Die Erweiterung des Bauvertrages ist als „neuer Vertrag“ anzusehen, für den 1.3.2 und 1.3.3 gelten.

1.3.5 Die oben genannten Verfahren für die An-wendung der Vorschriften sind grundsätzlich auch auf bestehende Schiffe bei wesentlichen Umbauten und bei Veränderungen auf die veränderten Schiffsteile anwendbar.

1.3.6 Die Vorschriften, durchgeführten Besichti-gungen, Berichte, Zertifikate und andere Unterlagen, die von dem GL erstellt wurden, ersetzen oder min-dern in keiner Weise die Aufgaben und Verantwort-lichkeiten der anderen Parteien, wie Verwaltungen, Konstrukteur, Bauwerft, Hersteller, Instandsetzer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, aktuelle oder künftige Eigner oder Betreiber, Charte-rer, Makler, Ladungseigner und Versicherer. Der GL kann daher nicht die Verpflichtungen übernehmen, die durch diese Funktionen entstehen, selbst wenn der GL zurate gezogen wird, um Anfragen in Bezug auf An-gelegenheiten zu beantworten, die nicht durch seine Vorschriften oder andere Unterlagen abgedeckt sind.

1.3.7 Die Aktivitäten solcher Parteien, die wie in den Vorschriften dargelegt außerhalb des Geltungsbe-reiches der Klassifikation liegen, wie Konstruktion, Herstellung, Betriebsalternativen, Wahl des Typs und der Leistung der Maschinenanlage und der Ausrüs-tung, Anzahl und Qualifikation der Besatzung oder des Betriebspersonals, Schiffslinien, Trimm, Schiffs-körpervibrationen, Ersatzteile einschließlich ihrer Anzahl, Lage und Befestigungsanordnungen, Ret-tungsmittel und Wartungsausrüstung bleiben daher in der Verantwortlichkeit dieser Parteien, selbst wenn diese Angelegenheiten die Klassifikation in Bezug auf den Schiffstyp oder ergänzende Klassenzusätze betref-fen könnten.

1.3.8 Die klassifikationsbezogenen Tätigkeiten und Dokumente, die von dem GL durchgeführt und ausge-stellt werden, befreien die beteiligten Parteien nicht von ihren Verantwortungen oder anderen formulierten oder implizierten vertraglichen Verpflichtungen oder jedweder Haftung, noch erzeugen sie irgendein Recht oder irgendeinen Anspruch in Bezug auf den GL hin-sichtlich solcher Verantwortlichkeiten, Verpflichtun-gen und Haftungen. Im Besonderen erklärt der GL nicht die Akzeptanz oder die Indienststellung eines Schiffes oder eines Teils davon, das liegt in der aus-schließlichen Verantwortlichkeit des Eigners.

1.3.9 Sofern nicht anders festgelegt, befassen sich die Vorschriften nicht mit Strukturen, Behältern unter Druck, Maschinenanlagen und Ausrüstungen, die nicht dauerhaft eingebaut sind und einzig für Betriebs-aktivitäten wie Baggern, Heben schwerer Lasten oder

Werkstätten verwendet werden, außer ihrer Auswir-kung auf die klassifikationsbezogenen Angelegenhei-ten, wie die allgemeine Schiffsfestigkeit.

Hinweis

Siehe 3.2 in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Eigners für Wartung und Betrieb des Schiffes hinsicht-lich der Aufrechterhaltung der Klasse.

1.3.10 In den Phasen des Neubaus, Umbaus oder der Reparatur steht das Schiff einzig unter der Verantwor-tung der Bau- oder der Reparaturwerft. Z.B. muss die Bau- oder Reparaturwerft garantieren, dass der Neu-bau, der Umbau oder die Reparatur mit der ursprüng-lichen Festigkeit des Schiffes verträglich ist und keine bleibenden Verformungen erleidet.

1.3.11 In jedem Fall müssen die Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des GL beachtet werden.

1.4 Geltungsbereich der Klassifikation

1.4.1 Die Klassifikation umfasst den Schiffskörper und die Maschinenanlage einschließlich der elektri-schen Einrichtungen ebenso wie Sondereinrichtungen und Anlagen, soweit wie es im betreffenden Klassifi-kationsauftrag vereinbart wurde. Die Klassifikation bezweckt vornehmlich die Sicherstellung der Zuver-lässigkeit des Schiffskörpers und der Maschinenanlage an Bord, woraus sich ein angemessenes Sicherheitsni-veau für die Besatzung und den Umweltschutz erge-ben soll. Die Klassifikation betrifft jedoch nicht die Wirksamkeit der beabsichtigten Aufgaben.

1.4.2 Schiffskörper, Maschinenanlage und Ausrüs-tung, die den Schiffstyp bestimmen, unterliegen in Übereinstimmung mit dem Klassenzeichen und den angehängten Klassenzusätzen der Prüfung im Rahmen der Klassifikation.

Andere Systeme oder Komponenten können bei Über-einstimmung zwischen dem Vertragspartner des GL und der Bauwerft in die Klassifikation und/oder das Zertifizierungsverfahren eingeschlossen werden.

1.4.3 Es wird vorausgesetzt, dass alle Parteien, die in die Planung und den Entwurf, die Herstellung der Werkstoffe und Komponenten sowie deren Einbau einbezogen sind, die erforderlichen professionellen Qualifikationen und/oder geeignete Anlagen/ Ausrüstungen für die Herstellung haben. Dies wird normalerweise durch ein zertifiziertes Qualitätsmana-gementsystem gemäß ISO 9000 oder gleichwertig sichergestellt oder bestätigt.

1.5 Flaggenstaatliche Vorschriften und Ver-ordnungen

Internationale und nationale Vorschriften und Verord-nungen wie z.B. des jeweiligen Flaggenstaates, blei-ben von den Klassifikationsvorschriften und Besichti-gungen grundsätzlich unberührt. Dagegen werden verschiedene in internationalen Übereinkommen ge-

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forderte Regelungen in den Vorschriften des GL be-achtet. (Siehe auch 2.4.1).

2. Anwendung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Diese Vorschriften betreffen alle Binnen-schiffe, die für den Betrieb auf Binnengewässern vor-gesehen sind.

2.1.2 Die Klassifikation gemäß dieser Vorschriften betrifft in erster Linie Neubauten, die unter der Auf-sicht des GL gebaut werden. Die Klassifikation kann auch auf bestehende Schiffe durch eine Besichtigung zur Klassenaufnahme/Klassifikation nach dem Bau angewendet werden, wenn eine ausreichende Doku-mentation verfügbar ist, siehe D.1.2.

2.2 Auslegung

Der GL allein ist für die Bedeutung, Auslegung und Anwendung der Vorschriften und anderer klassifikati-onsbezogener Dokumente qualifiziert. Kein Verweis auf die Vorschriften oder andere klassifikationsbezo-gene Dokumente hat irgendeinen Wert, außer er ver-ursacht, begleitet eine oder folgt einer Tätigkeit des GL.

2.3 Unstimmigkeit und Einspruch

2.3.1 Jede technische Unstimmigkeit mit dem Besichtiger in Verbindung mit der Durchführung seiner Aufgaben sollte durch den Vertragspartner des GL so schnell wie möglich angesprochen werden.

2.3.2 Der Vertragspartner des GL kann in schriftli-cher Form die Unternehmenszentrale des GL anspre-chen, der sich umgehend der Angelegenheit annehmen und ihre Entscheidung nach einem festgelegten Ver-fahren bekannt geben wird.

2.4 Pflichten der Vertragspartner des GL

2.4.1 Internationale und nationale Verordnun-gen

Die Klassifikation eines Schiffes entbindet den Eigner, die Bauwerft oder eine andere Partei, die für das Schiff oder Teile davon verantwortlich ist, nicht von der Einhaltung aller Bestimmungen, die durch die Verwaltungen erlassen wurden.

Wenn der GL durch die zuständige Verwaltung autori-siert ist, wird er in deren Auftrag im Rahmen einer solchen Autorisierung handeln. Insofern wird der GL die relevanten Anforderungen berücksichtigen, das Schiff besichtigen, die entsprechenden Zertifikate dokumentieren und ausstellen oder zur Ausstellung beitragen.

Die oben genannten Besichtigungen fallen nicht in den Geltungsbereich der Klassifikation des Schiffes, selbst wenn ihr Geltungsbereich sich teilweise überlappen kann und können gleichzeitig mit den Besichtigungen

für die Erteilung oder Aufrechterhaltung der Klasse durchgeführt werden.

Im Fall einer Diskrepanz zwischen den Anforderun-gen der anwendbaren internationalen und nationalen Verordnungen und jenen der Vorschriften haben im Normalfall die Ersteren Vorrang. Der GL hat jedoch das Recht, notwendige Anpassungen zu fordern, um den Zweck der Vorschriften einzuhalten.

2.4.2 Tätigkeit des Besichtigers

Den Besichtigern muss zu allen Zeiten freier Zugang zu Schiffen, die klassifiziert sind oder klassifiziert werden sollen, zur Bauwerft und zu Herstelleranlagen gewährt werden, um ihre Tätigkeiten im Rahmen der Erteilung oder der Aufrechterhaltung der Klasse durchzuführen, oder innerhalb des Geltungsbereiches der Tätigkeit, die im Auftrag der Verwaltung durchge-führt wird, sofern sie delegiert wurde.

Freier Zugang muss auch den Experten oder/und Au-ditoren im Rahmen der Audits gewährt werden, die die Besichtiger des GL begleiten, wie es zur Durch-führung des internen Qualitätssicherungssystems des GL oder wie es bei externen Organisationen gefordert wird.

Eigner und die Bauwerft müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die sichere Ausführung der Inspektionen und Prüfungen durch den Besichtiger zu ermöglichen. Eigner und die Bauwerft – ungeachtet der Art des durch die Besichtiger des GL oder anderer, die in ihrem Namen handeln geleisteten Dienstes – übernehmen bezüglich dieser Besichtiger die gesamte Verantwortung eines Arbeitgebers für seine Arbeits-kräfte, um den Verordnungen der maßgeblichen Ge-setzgebung zu entsprechen. In der Regel muss der Besichtiger während seiner Besichtigungen permanent von Angestellten des Eigners oder der Bauwerft be-gleitet werden.

Das Klassenzertifikat und/oder andere Dokumente, die durch den GL herausgegeben wurden, bleiben Eigen-tum des GL. Alle Zertifikate und Dokumente, die für die Tätigkeit des Besichtigers erforderlich sind, müs-sen durch den Eigner oder die Bauwerft auf Anfrage des Besichtigers zugänglich gemacht werden.

Während der Entwurfs- und der Bauphase des Schiffes sollte den Anforderungen der Vorschriften bezüglich aller notwendiger Anordnungen für den Zugang zu Räumen und Strukturen mit Blick auf die Durchfüh-rung von Klassenbesichtigungen besondere Beachtung geschenkt werden. Auf Anordnungen von besonderer Natur muss der GL aufmerksam gemacht werden.

3. Vorschriften, Richtlinien und Verordnun-gen

3.1 Vorschriften

3.1.1 Die Vorschriften des GL für die Klassifikati-on von Binnenschiffen (siehe Tabelle 1.1), werden für den Klassifikationsauftrag an den GL im Hinblick auf

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die Strukturelemente des Schiffskörpers und für Kom-ponenten der Maschinenanlage und der elektrischen Anlagen von Binnenschiffen angewendet, abhängig von der Vereinbarung zwischen dem künftigen Eigner und der Bauwerft.

Tabelle 1.1 Vorschriften für die Klassifikation von Binnenschiffen

Kapitel Titel 1 Klassifikation und Besichtigungen 2 Entwurf und Bau des Schiffskörpers

3 Maschinenanlage, Systeme und elektrische Anlagen

4 Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen

3.1.2 Andere Vorschriften des GL, z.B. Vorschrif-ten für Hochgeschwindigkeits-Fahrzeuge, Vorschrif-ten für Werkstoffe und Schweißen, Vorschriften für Schiffe aus Faserverbundwerkstoffen, Holz usw. kön-nen im Ermessen des GL verwendet werden, falls sie für Binnenschiffe anwendbar sind.

3.1.3 Schiffe, auf die 3.1.1 und 3.1.2 nicht zutrifft, können klassifiziert werden, vorausgesetzt, dass ihre Strukturelemente oder alle Anlagen als gleichwertig zu dem entsprechenden Klassenzeichen einschließlich der Klassenzusätze hinsichtlich Entwurf, Funktion und Bausicherheit des Schiffes angesehen werden.

3.2 Andere Bauvorschriften und -verordnungen

3.2.1 Die Bewertung des Entwurfs und der Kon-struktionsdaten durch den GL basiert ausschließlich auf den Vorschriften und Richtlinien, die in der Spezi-fikation des Klassifikationsvertrages zwischen dem künftigen Eigner oder der Bauwerft und dem GL ver-einbart wurden.

3.2.2 Zusätzlich können flaggenstaatliche Bauvor-schriften für Binnenschiffe, wie ADN, nach Vereinba-rung mit der relevanten Behörde angewendet werden, wenn sie in der Spezifikation des Klassifikationsver-trages zwischen dem künftigen Eigner oder der Bau-werft und dem GL festgelegt sind.

3.2.3 Die Übereinstimmung mit den Verordnungen des entsprechenden Flaggenstaates bleibt in der Ver-antwortlichkeit des künftigen Eigners oder der Bau-werft.

3.2.4 Internationale Konventionen, Resolutionen, Codes usw. können in bestimmten Fällen und/oder für bestimmte Aspekte, z.B. der Reinhaltung der Luft, angewendet werden. Details müssen im Einzelfall in der Klassifikations-Spezifikation klargestellt und festgelegt werden.

3.3 Industriecodes, Normen usw.

International anerkannte Normen und Codes, die von den entsprechenden Organisationen, nationalen In-dustrieorganisationen oder Normungsinstitutionen veröffentlicht sind, können in Einzelfällen als Ent-wurfs- und Konstruktionsgrundlage vereinbart wer-den.

Beispiele: ISO, IEC, EN, DIN, NF.

B. Erteilung der Klasse

1. Allgemeines

Die Klasse wird einem Schiff nach einer Besichtigung mit den dazugehörigen Aktivitäten erteilt. Diese Be-sichtigung wird durchgeführt, um zu prüfen, ob das Schiff für die Klassifikation auf der Grundlage der Vorschriften des GL geeignet ist, siehe A.3.

Dies kann erreicht werden durch: – die Fertigstellung eines Neubaus, bei dem in der

Bauphase Besichtigungen durchgeführt wurden – eine Besichtigung, wenn das Schiff die Klasse

zwischen anerkannten Klassifikationsgesell-schaften gewechselt hat, oder

– eine spezielle Besichtigung zur Klassenaufnah-me in Fällen, in denen ein Schiff durch eine nicht-anerkannte Klassifikationsgesellschaft klassifiziert oder überhaupt nicht klassifiziert ist.

2. Verfahren bei Neubauten

2.1 Schiffe, die während des Baus durch den GL besichtigt werden

2.1.1 Wenn ein Schiff während des Baus durch den GL besichtigt wird, muss es mit jenen Anforderungen der Vorschriften übereinstimmen, die in Kraft und abhängig von der Klasse des Schiffes, unter Berück-sichtigung der Vorschriften aus A.2.1, anwendbar sind.

2.1.2 Der GL: – prüft/genehmigt die entsprechend der Vorschrif-

ten vorgelegten Pläne und Dokumente, siehe D. – fährt fort mit der Begutachtung der Werkstoff-

auswahl und der Ausrüstung, falls erforderlich, die beim Bau des Schiffes verwendet werden und ihrer Kontrolle im Herstellerwerk

– führt Besichtigungen durch oder erhält sachge-mäße Belege, um sicherzustellen, dass die Ab-messungen und der Bau den Anforderungen in Bezug auf die geprüften/genehmigten Zeich-nungen entsprechen

– ist anwesend bei Tests und Versuchen, die in den Vorschriften vorgesehen sind

– erteilt das Klassenzeichen, siehe Abschnitt 2, A.3.

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2.1.3 Der GL definiert in der Regel, welche Werk-stoffe und Ausrüstung beim Bau eines Schiffes, das unter Aufsicht gebaut wird, verwendet werden, der Begutachtung ihres Entwurfs und ihrer Kontrolle im Herstellerwerk unterliegen und gemäß welcher Anga-ben.

2.1.4 Als Teil seiner Tätigkeit während des Baus wird der Besichtiger:

– eine allgemeine Überprüfung der Schiffsteile, die durch die Vorschriften abgedeckt werden, durchführen

– die Konstruktionsmethoden und Verfahren überprüfen, wenn es durch die Vorschriften ge-fordert wird

– ausgewählte Positionen, die durch die Anforde-rungen in den Vorschriften abgedeckt sind, kon-trollieren

– bei Prüfungen und Erprobungen wo möglich und als notwendig erachtet anwesend sein.

2.2 Verwendung von Werkstoffen, Maschi-nenanlagen, Geräten und Gegenständen

2.2.1 Im Regelfall müssen alle Werkstoffe, Ma-schinenanlagen, Kessel, Hilfsmaschinen, Ausrüstung, Gegenstände etc., die durch die Klasse abgedeckt werden und an Bord von Schiffen verwendet oder eingebaut sind, die von dem GL während des Baus besichtigt werden, neu und durch den GL geprüft sein.

Gebrauchte Werkstoffe, Maschinen, Vorrichtungen und Gegenstände können mittels einer besonderen Vereinbarung zwischen dem GL und dem Eigner verwendet werden.

2.2.2 Die Anforderungen für die Auswahl der Werkstoffe, die bei der Konstruktion der verschiede-nen Schiffsteile verwendet werden, die Produkteigen-schaften für solche Teile und die Prüfungen, die für ihre Abnahme erforderlich sind, müssen so sein wie in anderen Teilen der Vorschriften angeführt oder ent-sprechend den geprüften/genehmigten Plänen. Insbe-sondere werden die Prüfungen der Produkte, die ge-mäß der von dem GL anerkannten oder als gleichwer-tig bewerteten Qualitätssicherungsverfahren herge-stellt werden, sowie die Genehmigung von solchen Verfahren durch die Anforderungen des GL bestimmt.

2.3 Fehler oder Mängel und ihre Reparaturen

2.3.1 Der GL kann zu jedem Zeitpunkt Gegenstän-de zurückweisen, die mangelhaft sind oder den Anfor-derungen der Vorschriften widersprechen oder zusätz-liche Inspektionen und Prüfungen und/oder Änderun-gen erfordern, ungeachtet irgendwelcher vorher aus-gestellten Zertifikate.

2.3.2 Alle Reparaturen unterliegen einer vorausge-henden Zustimmung durch den GL. Wenn die Tole-ranzgrenzen für die Mängel in den relevanten Vor-

schriften oder durch den Hersteller spezifiziert sind, müssen sie bei den Reparaturen berücksichtigt wer-den.

2.3.3 Es ist die Aufgabe des Eigners und der Bau-werft, den GL bei allen Fehlern oder Mängeln, die während des Baus des Schiffes bekannt werden oder bei Gegenständen, die nicht mit den entsprechenden Anforderungen übereinstimmen oder die in jedem Fall nicht zufriedenstellend sind, zu benachrichtigen.

2.3.4 Vorschläge hinsichtlich Abhilfe schaffender Maßnahmen, die bestimmt sind, um solche Fehler und Mängel zu beseitigen, müssen dem GL unterbreitet werden und, wenn sie angenommen werden, zur Zu-friedenheit des Besichtigers durchgeführt werden.

2.4 Gleichwertigkeit der Prüfung gemäß den Vorschriften unter bestimmten Bedingun-gen

Ungeachtet der Vorschriften aus 2.1.2 kann der GL in seinem Ermessen und gemäß den Bedingungen und Prüfungen, die geeignet erscheinen, bestimmte Werk-stoffe, Geräte oder Maschinenanlagen akzeptieren, die nicht den Prüfungen gemäß den Vorschriften unterla-gen.

3. Im Bau befindliche Schiffe

3.1 Schiffe, die unter der Aufsicht einer aner-kannten Klassifikationsgesellschaft gebaut werden

In diesem Fall können Schiffe zur Klasse des GL zugelassen werden aufgrund von zufriedenstellenden Besichtigungen und Prüfungen der Unterlagen. Zu Umfang und Ziel der durchzuführenden Besichtigun-gen und zur Liste der durch den Eigner vorzulegenden Unterlagen siehe D.

Die Überwachung der durchzuführenden Bauprüfun-gen und -untersuchungen basieren auf dem Baufort-schritt des Schiffes und dem aktualisierten derzeitigen Bau-/Klassenstatus, wie durch die vorhergehende Klassifikationsgesellschaft bereitgestellt. Eine Klas-senaufnahme kann von den flaggenstaatlichen Vor-schriften abhängig sein.

Für die vorzulegenden Unterlagen siehe D.1.3.

3.2 Andere Schiffe

Andere Schiffe können von Fall zu Fall akzeptiert werden.

4. Schiffe, die nach ihrem Bau klassifiziert werden

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wenn ein Eigner den GL ersucht, ein bereits im Betrieb befindliches Schiff zu klassifizieren, wird

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Abschnitt 1 Klassifikation I - Teil 2GL 2011

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der Auftrag unterschiedlich durchgeführt, abhängig davon, ob das Schiff:

– von einer anerkannten Klassifikationsgesell-schaft klassifiziert ist, oder

– nicht von einer anerkannten Klassifikationsge-sellschaft klassifiziert ist.

4.1.2 Gegebenenfalls kann innerhalb zumutbarer Grenzen ein Betriebsnachweis mit zufriedenstellen-dem Ergebnis über eine angemessene Dauer als Gleichwertigkeitsmerkmal verwendet werden. Beson-dere Aufmerksamkeit ist Schiffen von moderner Kon-struktion zu widmen.

4.1.3 Für Anlagen und Ausrüstung, denen ein er-gänzender Klassenzusatz erteilt werden soll, bestimmt der GL die vorzulegenden Unterlagen.

4.1.4 Zusätzlich kann der GL seine Beurteilung auf Unterlagen wie von der früheren Klassifikationsge-sellschaft ausgestellte Zertifikate gründen, sofern vorhanden, sowie auf ausgestellte Zertifikate des Flaggenstaates oder einer anerkannten Organisation in dessen Auftrag; darüber hinaus können andere spezifi-sche Unterlagen und/oder Pläne gefordert werden, die dem GL in einzelnen Fällen vorzulegen sind.

4.2 Schiffe, die von einer anerkannten Klassi-fikationsgesellschaft klassifiziert sind

4.2.1 In diesem Fall können Schiffe in die Klasse des GL aufgenommen werden aufgrund von zufrie-denstellenden Besichtigungen und Überprüfungen der Unterlagen. Zu Umfang und Ziel der durchzuführen-den Besichtigungen sowie zur Liste der durch den Eigner vorzulegenden Unterlagen siehe D.2.

4.2.2 Die durchzuführenden Besichtigungen basie-ren auf dem Alter des Schiffes und dem aktualisierten derzeitigen Klassenstatus der vorhergehenden aner-kannten Klassifikationsgesellschaft, wie vom Eigner vorgelegt.

4.3 Schiffe, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert sind

4.3.1 In diesem Fall wird die Klasse des Schiffes aufgrund einer vorläufigen Prüfung/Genehmigung der in D.2.1.3 aufgeführten Unterlagen und einer an-schließenden zufriedenstellenden Besichtigung erteilt.

4.3.2 Der Umfang und das Ziel der Klassenauf-nahmebesichtigung darf nicht kleiner sein als jener, der für die Klassenerneuerungsbesichtigung eines Schiffes des gleichen Alters und Typs erforderlich ist; zusätzlich sollten alle anderen periodischen Besichti-gungen zusammen mit den Besichtigungen, die mit einem bestimmten Typ- und Nutzungszusatz und/oder einem ergänzenden Klassenzusatz und/oder besonde-ren Anlagen, mit denen das Schiff ausgestattet ist, im Zusammenhang stehen, durchgeführt werden.

5. Datum der Klassifikation - Bestimmungen

5.1 Baudatum

Bei einem Neubau ist das Baudatum das Jahr und der Monat, in dem der Neubau-Besichtigungsprozess vollendet ist.

Wenn Änderungen durchgeführt werden, bleibt das ursprüngliche Baudatum dem Schiff erhalten. Wenn ein kompletter Austausch oder ein Hinzufügen eines größeren Teils des Schiffes vorliegt (z.B. Vordersekti-on, Hintersektion, Hauptladeraumsektion), gilt das Folgende:

– Das Baudatum, das mit jedem größeren Teil des Schiffes verbunden ist, ist im Klassifikationszer-tifikat ausgewiesen.

– Besichtigungsanforderungen basieren auf dem Baudatum, das mit jedem größeren Teil des Schiffes verbunden ist.

5.2 Datum der Klassifikation für Neubauten

Grundsätzlich gilt der erstmalige Klassenlauf von dem Tag an, an dem der Neubau vollendet ist und in Be-trieb genommen wird. Wenn es eine erhebliche Ver-zögerung zwischen dem Abschluss der Baubesichti-gung und dem Beginn des aktiven Betriebs des Schif-fes gibt, kann dafür auch das Datum der Inbetrieb-nahme genommen werden.

5.3 Datum der Klassifikation für bestehende Schiffe

Grundsätzlich gilt als das Datum der Klassifikation von bestehenden Schiffen das Datum der Vollendung der Besichtigung zur Klassenaufnahme.

6. Klassenlauf und Gültigkeit der Klasse

6.1 Klassenlauf

Schiffskörper und Maschinenanlage sowie klassifi-zierte Sondereinrichtungen und Anlagen haben grund-sätzlich den gleichen Klassenlauf; siehe auch Abschnitt 2, A.3.3.

6.2 Voraussetzungen für die Gültigkeit der Klasse

6.2.1 Die von dem GL erteilte Klasse gilt nur unter der Bedingung, dass die Betriebsbedingungen mit den Angaben im Klassenzertifikat, dem Betriebshandbuch und/oder mit zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Schiffseigner und dem GL übereinstimmen.

6.2.2 Die Klassifikation basiert auf der Vorausset-zung, dass das Schiff in einwandfreier Art und Weise durch eine qualifizierte Mannschaft oder Betriebsper-sonal in Übereinstimmung mit den Umgebungs-, Be-ladungs-, Betriebs- und anderen Kriterien, auf denen die Klassifikation basiert, beladen und betrieben wird.

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6.2.3 Im Besonderen wird vorausgesetzt, dass der Tiefgang des Schiffes unter Betriebsbedingungen nicht einen Wert überschreitet, der dem festgesetzten Freibord entspricht, dass das Schiff unter Berücksich-tigung sowohl der Stabilität als auch der Spannungen, die auf seine Strukturen wirken, richtig beladen ist, dass die Ladung ordentlich gestaut und angemessen gesichert ist, sowie dass die Geschwindigkeit und der Kurs des Schiffes der vorherrschenden Wellenhöhe und den Wetterbedingungen angepasst sind.

6.3 Gültigkeit der Klasse

6.3.1 Die Klasse bleibt gültig, solange der Schiffs-körper, die Maschinenanlage sowie auch die Son-dereinrichtungen und Anlagen allen vorgeschriebenen Besichtigungen unterzogen werden, siehe Abschnitt 3 und wenn alle erforderlichen Reparaturen als Folge solch einer Besichtigung zur Zufriedenheit des GL ausgeführt werden.

Wenn einige klassifizierte Sondereinrichtungen nicht den vorgeschriebenen Besichtigungen unterliegen oder nicht länger an Bord betrieben werden sollen, wird nur der Zusatz für diese Einrichtung vorüberge-hend außer Kraft gesetzt oder zurückgezogen.

6.3.2 Die Unternehmenszentrale des GL oder eine ihrer Vertretungen ist über den Eintritt einer Havarie und über Mängel und Schäden an Schiff und Maschi-nenanlage oder anderen der Klassifikation unterlie-genden Einrichtungen, die die Klassifikation und Sicherheit des Schiffes beeinträchtigen können, um-gehend zu informieren. Eine Besichtigung muss um-gehend angeordnet werden.

Wird bei der Besichtigung festgestellt, dass die Klasse beeinträchtigt ist, so behält das Schiff nur dann seine Klasse, wenn die von dem GL geforderten Reparatu-ren oder Veränderungen innerhalb der vom Besichti-ger vorgegeben Frist und unter den von ihm bestimm-ten Betriebsbedingungen ausgeführt werden. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Forderungen bleibt die Klasse eingeschränkt.

6.3.3 Jede Beschädigung oder jeder übermäßige Verschleiß über das zulässige Maß hinaus, die die Klasse des Schiffes beeinträchtigen, an Seitenspanten, ihren Endbefestigungen und/oder der angrenzenden Seitenbeplattung, an den Decksverbänden und der Decksbeplattung, an Bodenverbänden und der Boden-beplattung, an wasser- oder öldichten Schotten und an Lukendeckeln oder -süllen muss unmittelbar dauerhaft repariert werden.

An Orten, wo ausreichende Reparaturmöglichkeiten nicht bestehen, kann einem Schiff die Möglichkeit eingeräumt werden, direkt zu einer Reparaturwerft weiterzufahren. Dies kann vorläufige Reparaturen für die vorgesehene Reise erforderlich machen.

Beschädigungen oder übermäßiger Verschleiß in den oben genannten Bereichen, die nicht unmittelbar die Standfestigkeit der Konstruktion und/oder die Wasser-/Wetterdichtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, kön-

nen für einen zu definierenden Zeitraum vorläufig repariert werden.

6.3.4 Wenn Schäden aufgrund einer Kontrolle durch die Verwaltung gefunden werden, müssen die Eigner: – das Ergebnis dieser Kontrolle unverzüglich dem

GL mitteilen, und – den GL um die Durchführung einer Besichti-

gung ersuchen, um die Schäden zu überprüfen, wenn sie die Klasse des Schiffes betreffen.

6.3.5 Außer dem Klassenzertifikat sind alle weite-ren Dokumente von Bedeutung für die Klassifikation, wie:

– Berichte über bisher durchgeführte Besichtigun-gen

– Wartungszeitpläne, die vom Schiffseigner, wie mit dem GL vereinbart, beachtet werden müssen

– geprüfte/genehmigte Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die dem Schiffseigner ausgehändigt sind und die Einzelheiten oder wichtige Instruk-tionen im Hinblick auf klassifikatorische Erfor-dernisse enthalten, z.B. Verwendung besonderer Stahlsorten

an Bord mitzuführen und dem Besichtiger auf Verlan-gen zur Verfügung zu stellen.

6.3.6 Systeme für besondere Verwendung können von der Klassifikation ausgenommen werden. Irgend-welche Veränderungen in solchen Systemen, die die Betriebssicherheit oder daher die Gültigkeit der Schiffsklasse einschließlich der klassifizierten Anla-gen beeinflussen können, müssen jedoch dem GL zu gegebener Zeit gemeldet werden. Dies betrifft beson-ders Fälle, wo Systemänderungen zu baulichen Ände-rungen oder erheblichen Veränderungen in der Ma-schinenanlage oder der elektrischen Anlagen führen.

6.3.7 Der GL stellt ein Mitteilungssystem zur Ver-fügung, um den Schiffseigner an fällige Besichtigun-gen zu erinnern oder an alle anderen Angelegenheiten von Interesse oder Dringlichkeit in Verbindung mit der Klassifikation des Schiffes. Es bleibt jedoch in der Verantwortung des Schiffseigners, die Klassenbedin-gungen einzuhalten und die Daten der vorgeschriebe-nen Besichtigungen zu beachten.

6.4 Reparaturen, Umbauten

6.4.1 Beschädigte Teile und Teile, die so abgenutzt sind, dass sie nicht mehr den Anforderungen des GL genügen, müssen instand gesetzt oder erneuert wer-den. Die beschädigten Teile müssen für eine Untersu-chung zugänglich gemacht werden, so dass die Art und der Umfang der Beschädigung sorgfältig unter-sucht werden kann.

Während der Reparatur- oder Wartungsarbeiten muss der Eigner dafür sorgen, dass alle Beschädigungen, Mängel oder Nichteinhaltungen der Anforderungen

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der Vorschriften dem Besichtiger während seiner Besichtigung mitgeteilt werden.

6.4.2 Reparaturen und Umbauten vom Schiffskör-per, der Maschinenanlage sowie der Sondereinrich-tungen und klassifizierten Anlagen müssen unter Auf-sicht des GL durchgeführt werden, um eine Überein-stimmung mit den Vorschriften und die Aufrechterhal-tung der Klasse sicherzustellen. Die Reparaturmaß-nahmen sind im Einvernehmen mit dem Besichtiger so festzulegen, dass die Klasse nach Abschluss der Ar-beiten ohne Einschränkungen und Klassenauflagen bestätigt werden kann.

Wo erforderlich, müssen Unterlagen dem GL vorge-legt und/oder auf Verlangen dem Besichtiger zugäng-lich gemacht werden.

Im Allgemeinen muss eine Bestätigung der Klasse mit Klassenauflagen der Klasse, z.B. im Fall von vorüber-gehenden Reparaturen, durch die Unternehmenszent-rale des GL genehmigt werden.

6.4.3 Die Bereiche, die von den Reparaturen oder Umbauten betroffen sind, unterliegen der gleichen Behandlung wie Neubauten. Jedoch sind die Erfah-rung und das technische Wissen, die seit dem Bau des Schiffes erlangt wurden, zu beachten.

Bei Werkstoffen und Ausrüstung, die für die Umbau-ten, Änderungen oder Reparaturen verwendet werden, sind im Allgemeinen die Anforderungen der Vor-schriften für Neubauten, die unter Aufsicht gebaut werden, einzuhalten; siehe D.

6.4.4 Werden nach größeren Umbauarbeiten neue Klassenzeichen und/oder Zusätze festgelegt und dem-entsprechend neue Klassenzertifikate ausgestellt, kann der Beginn eines neuen Klassenlaufs vereinbart wer-den.

6.5 Wechsel des Eigners

6.5.1 Im Falle eines Eignerwechsels behält das Schiff seine gegenwärtige Klasse bei dem GL bei, vorausgesetzt, dass:

– der GL über den Wechsel rechtzeitig informiert wird und in der Lage ist, Besichtigungen, die angebracht erscheinen, durchzuführen, und

– der neue Eigner unter Akzeptierung der Allge-meinen Geschäftsbedingungen und Vorschriften des GL ausdrücklich die gegenwärtige Klasse beibehalten will. Dieses Ersuchen umfasst unter anderem den Zustand des Schiffes bei einem Eignerwechsel.

6.5.2 Die Schiffsklasse wird unter Vorbehalt ge-genüber jenen Bestimmungen der Vorschriften beibe-halten, die in Fällen angewendet werden, die voraus-sichtlich das Ruhen oder den Entzug der Klasse wegen bestimmter Schäden oder Reparaturen am Schiff zur Folge haben, von denen der GL durch den ehemaligen oder ggf. den neuen Eigner nicht informiert wurde.

C. Ruhen und Entzug der Klasse

1. Unterbrechung der Klasse

1.1 Allgemeines

1.1.1 Die Klasse kann entweder zeitweilig oder dauerhaft unterbrochen werden. Im ersteren Fall wird es als „Ruhen der Klasse“ bezeichnet, im letzteren Fall als „Verlust der Klasse“. In beiden Fällen wird die Klasse in jeder Hinsicht ungültig. Wenn aus einem bestimmten Grund die Klasse erloschen ist oder durch den GL zurückgenommen wurde oder ruht, so wird dieses im Register ausgewiesen.

1.1.2 Wenn der Schiffseigner an der Aufrechterhal-tung der Klasse des Schiffes oder etwaiger klassifi-zierter Sondereinrichtungen und Anlagen nicht inte-ressiert ist, oder wenn die erwarteten Umstände eine Beibehaltung der Klasse schwierig erscheinen lassen, muss der GL hierüber informiert werden. Der GL wird entscheiden, ob die Zertifikate zurückgegeben werden müssen und die Klasse ruhen soll oder entzogen wird. Wenn nur Sondereinrichtungen und Anlagen betroffen sind, wird der entsprechende Zusatz zurückgenommen und die Zertifikate entsprechend korrigiert.

1.1.3 Die Klasse kann auch ruhen, wenn ein Schiff für einen längeren Zeitraum aus dem aktiven Dienst genommen wird.

2. Ruhen der Klasse

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Klasse kann entweder automatisch oder entsprechend der Entscheidung des GL ruhen. In je-dem Fall wird das Schiff mit dem Ruhen als klassen-los betrachtet bis zu dem Datum, an dem die Klasse wieder hergestellt ist.

2.1.2 Die Klasse kann automatisch ruhen, wenn eine oder mehrere der folgenden Umstände erfolgen:

– wenn ein Schiff nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Vorschriften betrieben wird, wie beim Dienst oder bei Bedingungen, die nicht durch einen Nutzungszusatz abgedeckt sind, oder beim Einsatz außerhalb des einge-schränkten Fahrtgebiets, für die die Klasse er-teilt ist

– wenn ein Schiff mit einem größeren als dem erteilten Tiefgang betrieben wird, oder wenn die Tiefgangsmarken an den Seiten an höherer Stel-le platziert sind als festgesetzt, oder in den Fäl-len von Schiffen, wo keine Tiefgangsmarken festgesetzt sind

– wenn der Eigner es versäumt, den GL zu infor-mieren, um das Schiff einer Besichtigung zu un-terziehen, nachdem Mängel oder Schäden, die die Klasse betreffen, entdeckt wurden

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– wenn Reparaturen, Veränderungen oder Umbau-ten, die die Klasse betreffen, entweder ohne die Aufsicht durch den GL anzufordern oder nicht zur Zufriedenheit des Besichtigers durchgeführt wurden

Das Ruhen der Klasse in Bezug auf die obigen Fälle bleibt solange gültig, bis der Grund für das Ruhen beseitigt ist. Darüber hinaus kann der GL weitere zusätzliche Besichtigungen fordern, die aufgrund des Zustandes des Schiffes und wegen der Ursache des Ruhens notwendig erscheinen.

2.1.3 Außerdem ruht die Klasse automatisch:

– wenn die Klassenerneuerungsbesichtigung in-nerhalb des Befristungsdatums oder innerhalb der Frist, die für den Abschluss der Besichti-gung bewilligt wurde, nicht abgeschlossen ist, es sein denn, das Schiff befindet sich unter Auf-sicht der Besichtiger des GL mit dem Ziel des Abschlusses vor Wiederaufnahme des Betriebs

– wenn die Zwischenbesichtigung nicht zum Ende des entsprechenden Besichtigungszeitfensters abgeschlossen ist (siehe Abschnitt 3, B.).

Das Ruhen der Klasse aufgrund der obigen Fälle bleibt solange gültig, bis die Klasse wieder hergestellt ist, weil die fälligen Punkte und/oder Besichtigungen erledigt sind.

2.1.4 Zusätzlich zu den Umständen, aufgrund derer ein automatisches Ruhen erfolgen kann, kann die Klasse eines Schiffes auch aufgrund der folgenden Entscheidungen des GL ruhen:

– wenn eine Klassenauflage innerhalb einer vor-gegebenen Frist nicht ausgeführt ist, sofern sie nicht vor dem Befristungsdatum durch eine Ver-einbarung mit dem GL aufgeschoben wurde

– wenn eine oder mehrere Besichtigungen nicht bis zu ihrem Befristungsdatum oder nicht bis zu den von dem GL vorgeschriebenen Terminen durchgeführt sind, auch unter Berücksichtigung von Fristenverlängerungen, die in Übereinstim-mung mit den Vorschriften in Abschnitt 2, A.3.3 gewährt wurde

– wenn aufgrund von gemeldeten Mängeln der GL der Meinung ist, dass ein Schiff nicht geeignet ist, seine Klasse beizubehalten, selbst auf vor-läufiger Basis, wegen noch ausstehender not-wendiger Reparaturen oder Erneuerungen usw.

– unter anderen Umständen, die der GL nach seinem Ermessen betrachtet, z.B. im Fall von nicht gezahlten Gebühren

2.1.5 Das Ruhen der Klasse, das durch den GL entschieden wird, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Bedingungen für das Ruhen erfüllt sind und bleibt gültig bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Klasse wieder hergestellt ist, wenn die offenen Punkte und/oder Besichtigungen erledigt sind.

3. Verlust der Klasse

3.1 Allgemeines

3.1.1 Der GL wird die Klasse eines Schiffes in den folgenden Fällen zurücknehmen: – auf Wunsch des Eigners

– wenn die Gründe, die zu einem gegenwärtig bestehenden Ruhen führten, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung des Ru-hens an den Eigner beseitigt wurden

– wenn das Schiff als baulicher Totalverlust ge-meldet wird

– wenn das Schiff verloren geht

– wenn das Schiff als verschrottet gemeldet wird

3.1.2 Der Verlust der Klasse tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Umstände, die den Verlust bedin-gen, eintreten.

3.1.3 Wenn der Verlust der Klasse eines Schiffes erfolgt, wird der GL:

– dem Eigner eine schriftliche Benachrichtigung zusenden

– das Schiff aus dem Register löschen

4. Verlust/Ruhen von ergänzenden Klassen-zusätzen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wenn die Besichtigungsanforderungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der ergänzenden Klassenzusätze nicht eingehalten werden, kann das Ruhen oder der Verlust sich auf die betroffenen Zu-sätze beschränken.

4.1.2 Das gleiche Verfahren kann auf die Typ- und Nutzungszusätze der Schiffe angewendet werden, die mit mehr als einem Typ- und Nutzungszusatz ausges-tattet sind.

4.1.3 Das Ruhen oder der Verlust eines Typ- und Nutzungszusatzes (wenn ein Schiff mit mehr als ei-nem Typ- und Nutzungszusatz ausgestattet ist) oder eines ergänzenden Klassenzusatzes wirkt sich im Allgemeinen nicht auf die Klasse aus.

5. Wiedererteilung/Wiederaufnahme der Klasse

5.1 Allgemeines

5.1.1 Auf Anforderung des Eigners kann die Klas-se eines Schiffs, das vorher durch den GL klassifiziert war, anschließend die Klasse verloren hat und seitdem nicht erneut klassifiziert wurde, wieder erteilt werden in Abhängigkeit einer Klassenwiederaufnahmebesich-tigung. Wenn zutreffend und zweckmäßig, können die

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periodischen Besichtigungen, die im früheren Klas-senlauf durchgeführt wurden, von dem GL berück-sichtigt werden.

5.1.2 Wenn nach dem Ruhen oder dem Verlust der Klasse die von dem GL geforderten Reparaturen durchgeführt wurden und das Schiff einer Klassen-wiederaufnahmebesichtigung unterworfen wurde, kann die ursprüngliche Klasse mit einem neuen Klas-senlauf erteilt werden. Solche Besichtigungen müssen im Allgemeinen in Übereinstimmung mit den Anfor-derungen für die Klassenerneuerungsbesichtigung, Abschnitt 3, durchgeführt werden.

5.1.3 Abhängig von der Dauer des Unterbre-chungszeitraumes sind Teile der Maschinenanlagen zur Besichtigung zu öffnen und Flusserprobungen oder Funktionstests durchzuführen über die oben an-geführten Anforderungen hinaus. Für Teile und Anla-gen, die in der Zwischenzeit ersetzt oder hinzugefügt wurden, sind Prüfungen und Tests für die Klassenwie-deraufnahme in einem Umfang wie für Neubauten durchzuführen.

6. Aufliegen und Wiederindienststellung von aufgelegten Schiffen

6.1 Der Klassenlauf für Schiff und Maschinenan-lage wird während der Aufliegezeit nicht unterbro-chen. Das bedeutet, dass periodische und nicht-periodische Besichtigungen weiterhin durchzuführen sind; fällige Besichtigungen, die eine Trockenstellung des Schiffes bedingen, können bis zur Wiederindienst-stellung ausgesetzt werden.

6.2 Bei Ablauf der Klasse ist eine Ersatzbesichti-gung zur Klassenerneuerung durchzuführen. Die Klas-senerneuerung wird mit dem Zusatz Laid-Up im Klassenzertifikat vermerkt und im Register ausgewie-sen.

6.3 Ein außer Dienst gestelltes Schiff kann be-stimmten Anforderungen für die Beibehaltung der Klasse wie unten angeführt unterworfen sein, voraus-gesetzt, dass der Eigner den GL darüber informiert.

6.4 Wenn der Eigner den GL nicht über das Auf-legen eines Schiffes informiert oder das Auflegungs-Wartungsprogramm nicht durchführt, ruht die Schiffs-klasse und/oder wird zurückgenommen, wenn die fälligen Besichtigungen nicht innerhalb der festgeleg-ten Frist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen aus Abschnitt 3 ausgeführt werden.

6.5 Das Auflegungs-Wartungsprogramm sieht eine „Aufliegebesichtigung“ zu Beginn des Aufliegens vor sowie nachfolgende „Aufliege-Zustands-besichtigungen“, die während des Aufliegens des Schiffes durchzuführen sind. Der Mindestumfang des Auflegungs-Erhaltungsprogramms wie auch der Um-fang dieser Besichtigungen muss mit dem GL abge-stimmt werden. Die anderen periodischen Besichti-gungen, die während des Auflegungszeitraumes fällig

werden, können bis zur Wiederindienststellung des Schiffes aufgeschoben werden.

6.6 Wenn die Klassenperiode eines Schiffes mit genehmigtem Auflegungs-Wartungsprogramm aus-läuft, wird die Klassenperiode abhängig von der zu-friedenstellenden Durchführung der Aufliege-Zustandsbesichtigungen gemäß 6.5 verlängert, bis es wieder in Dienst gestellt wird.

6.7 Die periodischen Besichtigungen, die wäh-rend des Auflegungszeitraumes durchgeführt wurden, können im Ermessen des GL entweder gänzlich oder in Teilen gutgeschrieben werden, mit besonderer Be-rücksichtigung ihres Umfanges und ihrer Termine. Diese Besichtigungen sind bei der Bestimmung des Umfanges der Besichtigungen, die für die Wiederin-dienststellung des Schiffes und/oder des Ablaufter-mins der nächsten periodischen Besichtigungen des gleichen Typs gefordert werden, zu berücksichtigen.

6.8 Wenn ein Schiff wieder in Dienst gestellt wird, muss der Eigner dies dem GL mitteilen und Vorkehrungen treffen, dass das Schiff den folgenden Besichtigungen unterzogen wird:

– eine Besichtigung vor der Wiederindienststel-lung, wobei der Umfang von der Dauer des Auf-liegezeitraumes abhängt. Abhängig von der Dauer des Aufliegezeitraums sind eine Flusser-probung und/oder Wiederindienststellungser-probungen von bestimmten Anlagen und/oder Komponenten durchzuführen

– alle periodischen Besichtigungen, die in Über-einstimmung mit 6.2 aufgeschoben wurden. Da-bei sind die Anforderungen aus 6.4 zu berück-sichtigen.

6.9 Wenn die vorhergehende Klassenperiode vor der Wiederindienststellung ausläuft und gemäß 6.3 verlängert wird, muss zusätzlich zu den Anforderun-gen aus 6.5 eine komplette Klassenerneuerungsbesich-tigung vor der Wiederindienststellung durchgeführt werden. Positionen, die gemäß der Klassenerneue-rungsbesichtigung innerhalb der 12 Monate vor der Wiederindienststellung besichtigt wurden, können anerkannt werden. Ein neuer Klassenlauf wird nach Beendigung der Klassenerneuerungsbesichtigung erteilt.

D. Klassifikationsverlauf

1. Klassifikation eines Neubaus

1.1 Klassenauftrag

1.1.1 Der Auftrag zur Klassifikation ist von der Bauwerft oder dem künftigen Eigner schriftlich und wenn nötig in dreifacher Ausfertigung an den GL zu richten, wobei der entsprechende Vordruck des GL zu

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verwenden ist. Es sollte unter den beteiligten Parteien z.B. im Bauvertrag eindeutig vereinbart sein, welche Partei für die Einhaltung der Vorschriften und Richtli-nien des GL und anderen anzuwendenden Vorschrif-ten und Verordnungen verantwortlich ist.

1.1.2 Werden Teile zur Fertigung an Unterlieferan-ten vergeben, ist der GL darüber einschließlich des Umfanges zu informieren. Die Bauwerft und der zu-künftige Eigner sind für die Einhaltung der Vorschrif-ten, Richtlinien und Verordnungen bei den Unterliefe-ranten verantwortlich.

1.1.3 Wenn Unterlagen für den Entwurf des Neu-baus verwendet werden, die bereits bei früheren unter Aufsicht des GL gebauten Binnenschiffen genehmigt wurden, sollte dies gesondert im Klassenauftrag aus-gewiesen werden. Änderungen in den Bauvorschrif-ten, die in der Zwischenzeit eingeführt wurden, sind zu beachten.

1.2 Prüfung der Entwurfs- und Bauunterlagen

1.2.1 Unterlagen/Dokumente für die Prü-fung/Genehmigung wie Baupläne, Berechnungen, Werkstoffangaben, Typenbezeichnung von Standard-ausrüstungen usw. sind dem GL in mindestens dreifa-cher Ausfertigung in Englisch oder einer anderen, mit dem GL vereinbarten Sprache rechtzeitig vor dem Bau-/Fertigungsbeginn vorzulegen.

Die vorzulegenden Unterlagen müssen alle notwendi-gen Angaben enthalten, um die Übereinstimmung mit den Bauvorschriften zu prüfen. Der GL behält sich das Recht vor, ergänzende Informationen und Unterlagen entsprechend der besonderen Natur des zu klassifizie-renden Schiffes anzufordern.

Entwurfsberechnungen sind auf Aufforderung als unterstützende Unterlagen zu den eingereichten Plä-nen vorzulegen.

1.2.2 Nach der Prüfung durch den GL werden die Unterlagen, die für die Prüfung/Genehmigung erfor-derlich sind, in einfacher Ausfertigung mit einem Vermerk/Stempel der Prüfung/Genehmigung zurück-gegeben. Eine Ausfertigung eines jeden Dokuments, ggf. mit Vermerken, bezogen auf die Übereinstim-mung mit den Anforderungen der Vorschriften, ist zur Überprüfung an eine oder mehrere lokale Vertretun-gen des GL, die für die Bauaufsicht zuständig sind, weiterzuleiten.

1.2.3 Abweichungen von den geprüf-ten/genehmigten Dokumenten z.B. aufgrund von For-derungen des Eigners oder Veränderungen, die durch die Bauwerft vorgeschlagen werden, bedürfen vor Ausführung der Zustimmung des GL.

1.3 Dokumentation

1.3.1 Die Entwurfsunterlagen, Berechnungen und Pläne, die für die Prüfung/Genehmigung vorzulegen

sind, sind in den entsprechenden Anforderungen in Kapitel 2, Kapitel 3 und Kapitel 4 aufgeführt.

1.3.2 Die dem GL eingereichten Dokumente wer-den in Bezug auf die im Klassifikationsauftrag ange-forderte Klasse geprüft.

1.3.3 Sollte die Bauwerft oder der künftige Eigner später beabsichtigen, die dem Schiff erteilte Klasse zu ändern, besonders die Typ- und Nutzungszusätze oder die ergänzenden Klassenzusätze, sind die Pläne und Zeichnungen im Allgemeinen erneut zu prüfen.

1.3.4 In der Regel sind Änderungen der geprüf-ten/genehmigten Pläne, die Positionen betreffen, die der Klassifikation unterliegen, zur Prüfung/Genehmi-gung einzureichen.

1.3.5 Die Pläne und Entwurfsunterlagen, die bei dem GL eingereicht werden, müssen alle notwendigen Informationen für die Bewertung des Schiffsentwurfs zum Zweck der Klassenerteilung enthalten. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Bauwerft oder des künfti-gen Eigners sicherzustellen, dass die Entwurfsunterla-gen korrekt, vollständig und mit der Verwendung des Schiffes in Übereinstimmung sind.

1.3.6 Die Entwurfsunterlagen und -berechnungen sind angemessen mit Verweisen zu versehen. Es liegt in der Verantwortlichkeit der Bauwerft oder des künf-tigen Eigners sicherzustellen, dass die Verweise kor-rekt, vollständig und für den Entwurf des Schiffes anwendbar sind.

1.3.7 Bei widersprüchlichen Informationen werden die vorgelegten Dokumente in der folgenden Rangfol-ge berücksichtigt: Entwurfsdaten, Pläne, Entwurfsbe-rechnungen.

1.3.8 Es liegt in der Verantwortlichkeit der Bau-werft oder des künftigen Eigners sicherzustellen, dass die Zeichnungen für die Beschaffung, den Bau und andere Arbeiten in Übereinstimmung mit den geprüf-ten/genehmigten Plänen sind.

1.4 Bauüberwachung und Erprobungen

1.4.1 Der GL wird die Produktionsanlagen und Verfahren der Bauwerft, der Unterlieferanten und anderer Hersteller bewerten, um zu bestimmen, ob sie den Anforderungen der Vorschriften des GL und zu-sätzlichen Anforderungen des künftigen Eigners, wie in der Bauspezifikation vereinbart, entsprechen. Diese Bewertung kann mit einer Qualitätssicherungszertifi-zierung verbunden sein.

1.4.2 Prüfpflichtige Werkstoffe, Bauteile, Geräte und Anlagen müssen den anwendbaren Vorschriften entsprechen und unterliegen der Prüfung durch einen Besichtiger des GL, sofern nicht im Rahmen spezieller Absprachen mit dem GL andere Vereinbarungen be-stehen.

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Es ist die Aufgabe der Bauwerft, der Unterlieferanten und anderer Hersteller, die lokale Vertretung des GL rechtzeitig über bestimmte durchzuführende Besichti-gungen zu informieren.

1.4.3 Dem Besichtiger ist freier Zugang zu den Werkstätten und zum Schiff zur Ausführung seiner Tätigkeit zu gestatten. Für die Durchführung der ge-forderten Prüfungen ist dem Besichtiger seitens der Unterlieferanten der Bauwerft und anderer Hersteller jede notwendige personelle und sachliche Unterstüt-zung für solche Prüfungen zu gewähren.

1.4.4 Während der Bauphase des Schiffes oder der Anlagen wird der GL sich durch Besichtigungen und Prüfungen davon überzeugen, dass:

– prüfpflichtige Teile für den Schiffskörper, die Maschinen- und elektrischen Anlagen oder Son-dereinrichtungen, in Übereinstimmung mit den geprüften/genehmigten Zeichnungen/Unterlagen hergestellt sind

– alle Prüfungen und Erprobungen, die durch die Vorschriften für die Klassifikation und den Bau gefordert sind, zufriedenstellend durchgeführt werden

– die Arbeitsausführung dem aktuellen Stand der Technik ist und/oder den Anforderungen der Vorschriften des GL entspricht

– Schweißteile durch qualifizierte Schweißer hergestellt werden, die die geforderten Prüfun-gen gemäß den Vorschriften nachgewiesen ha-ben

– für prüfpflichtige Schiffskörpersektionen oder Bauteile Prüfzertifikate dem GL vorgelegt wur-den. Die Bauwerft, die Unterlieferanten oder andere Hersteller müssen sicherstellen, dass alle Teile und Werkstoffe, die eine Genehmigung benötigen, nur dann geliefert und eingebaut werden, wenn die dazugehörigen Zertifikate ausgestellt sind

– baumustergeprüfte oder baumustergenehmigte Geräte und Ausrüstung gemäß den Vorschriften Verwendung finden, soweit keine Einzelzertifi-kate erforderlich sind.

1.5 Prüfungen

1.5.1 Die Maschinenanlage einschließlich der elektrischen Anlagen als auch der klassifizierten Son-dereinrichtungen und Anlagen werden, soweit mög-lich, Betriebsprüfungen beim Hersteller in dem Um-fang unterzogen, der in den Bauvorschriften angege-ben ist.

Bei neuartigen oder bezüglich ihrer Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit im Schiffsbetrieb noch nicht be-währten Maschinenanlagen und elektrischen Anlagen oder Sondereinrichtungen und Anlagen kann der GL eine Erprobung unter verschärften Bedingungen ver-langen.

1.5.2 Verwendung von Messeinrichtungen und Dienstleistungen

Firmen, die im Auftrag des Eigners oder der Bauwerft ihre Dienste bereitstellen, wie Messungen, Prüfungen und Instandhaltung von Sicherheitssystemen und -ausrüstung, deren Ergebnisse die Entscheidungs-grundlage der Besichtiger darstellen, unterliegen der Zulassung durch den GL, sofern es notwendig er-scheint. Die Ausrüstung, die während der Prüfungen und Un-tersuchungen in den Werkstätten, auf der Bauwerft und an Bord des Schiffes verwendet wird, deren Er-gebnisse die Entscheidungsgrundlage des Besichtigers darstellt, muss für die durchzuführenden Prüfungen geeignet sein. Solche Ausrüstung muss individuell identifizierbar und gemäß nationaler oder internationa-ler Normen kalibriert sein.

1.5.3 Einfache Messeinrichtungen Der Besichtiger kann einfache Messeinrichtungen (z.B. Lineale, Bandmaße, Schweißnahtlehren, Mikro-meter) ohne individuelle Identifikation oder Bestäti-gung der Kalibrierung akzeptieren, vorausgesetzt, dass sie betriebsüblich sind, korrekt behandelt und perio-disch mit anderer ähnlicher Ausrüstung oder Prüfstü-cken verglichen werden.

1.5.4 Messeinrichtungen an Bord Der Besichtiger kann Messeinrichtungen, die an Bord des Schiffes eingebaut sind (z.B. Druck-, Temperatur- oder Drehzahl-Messeinrichtungen) und bei der Prü-fung der Maschinenanlage und/oder Ausrüstung ver-wendet werden, akzeptieren, entweder auf der Grund-lage der Kalibrierungsaufzeichnungen oder durch Vergleich der Messwerte mit verschiedenen Geräten.

1.5.5 Andere Ausrüstung Der Besichtiger kann einen Nachweis verlangen, dass andere Ausrüstungen (z.B. Material- oder Zugfestig-keitsprüfmaschinen, Ultraschall-Dickenmessungsgerät usw.) gemäß anerkannten nationalen oder internatio-nalen Normen kalibriert sind.

1.6 Erprobungen an Bord

1.6.1 Nach der Fertigstellung des Schiffes werden im Beisein des Besichtigers Betriebserprobungen aller schiffbaulichen, maschinenbaulichen und elektrischen Anlagen wie auch der zu klassifizierenden Sonderein-richtungen und Anlagen vor und während der Probe-fahrt durchgeführt. Hierzu gehören, z.B.:

– Dichtheits-, Funktions- und Belastungsprüfun-gen von Tanks, Ankerausrüstung, Luken und Lukendeckeln, Außenhautpforten, Rampen usw.

– Funktions- und/oder Belastungsprüfungen der für den sicheren Betrieb wichtigen Maschinen-anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen

Bei einer Abschlussbesichtigung wird die Behebung z.B. der während der Probefahrt festgestellten Mängel kontrolliert.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 1 Klassifikation Kapitel 1Seite 1–13

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1.6.2 Berichte, Zertifikate, Dokumente

Die Prüfungen der Werkstoffe, Bauteile, Maschinen-anlagen usw. in den Betrieben der Unterlieferanten wird vom Besichtiger und/oder der lokalen Vertretung des GL zertifiziert.

1.6.3 Nach Baufertigstellung und nach den Erpro-bungen an Bord werden vom Besichtiger Besichti-gungsberichte und ein Klassenzertifikat ausgestellt.

1.6.4 Die Klassifikationsdaten von jedem Schiff werden in der Datenbank des GL erfasst. Ein Auszug dieser Schiffsdaten wird im Register ausgewiesen.

2. Klassifikation nach dem Bau von beste-henden Schiffen

2.1 Klassenaufnahme

2.1.1 Schiffe, die ursprünglich nicht unter der Auf-sicht des GL gebaut sind, können anschließend durch die nachfolgend beschriebenen Verfahren klassifiziert werden.

Der Eigner sollte den GL für die erforderlichen Maß-nahmen ansprechen. Der GL ist über den bisherigen Stand von Klasse und Klassenlauf sowie über alle Auflagen der bisher klassifizierenden Gesellschaften zu informieren. Der schriftliche Auftrag für die Klas-senaufnahme eines bestehenden Schiffes oder einer Sondereinrichtung einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist wenn nötig in dreifacher Ausfertigung formal an die Unternehmenszentrale des GL zu rich-ten, wobei der entsprechende Vordruck des GL zu verwenden ist.

2.1.2 Die folgenden, auf den gegenwärtigen Stand aktualisierten Unterlagen müssen zur Überprüfung eingereicht werden, soweit zutreffend. Über alle zu-sätzlich zu beachtenden Verordnungen müssen Infor-mationen bereitgestellt werden.

2.1.3 Unterlagen für den Schiffskörper und die Maschinenanlage

– Angaben über den Schiffstyp und über Haupt-abmessungen, Baujahr, Bauwerft, Hauptumbau-ten, falls zutreffend, Freibord, Stabilitätsunterla-gen und Ankerausrüstung

– Angaben über Art, Leistung und Hauptdaten, Baujahr und Hersteller der Hauptmaschine(n) und der für die Betriebssicherheit wichtigen Hilfsmaschinen, der elektrische Anlagen, der Automations-/Fernbedienungssysteme, der Si-cherheitseinrichtungen, der Ruderantriebsanlage und Ankerwinden

– Generalplan, Stauplan, Kurvenblatt und Panto-karenen, Ladungshandbuch, wenn erforderlich, Hauptspant, Längs- und Querschnitte, Quer-schotte, Decks, Außenhautabwicklung, Maschi-nen- und Kesselfundamente, Vor- und Hinter-steven, Ruder und Ruderschaft, Lukendeckel

– Maschinenraumanordnung und -übersicht, Drucklager-, Zwischen- und Propellerwellen, Propeller, Hauptmaschinen, Hauptgetriebe und Kupplungssysteme, Startluftflaschen, Hilfskes-sel und davon abhängige Systeme, Kühlwasser- und Schmierölsysteme, Lenz- und Ballastwas-sersysteme, Brennstoff- und Anlassluftsysteme, Luft- und Peilrohrsysteme, elektrische Einrich-tungen und Stromlaufpläne

– Anordnung der Ruderantriebsanlage mit Rohr-leitungssystemen sowie Herstellerangaben über Bauart und Typ der Ruderantriebsanlage

– für Tankschiffe: Pumpeneinrichtungen am vor-deren und hinteren Ende, Lenzsysteme von den Kofferdämmen und Pumpenräumen sowie An-ordnung der Ladeleitungen in Tanks und an Deck

– Drehschwingungsberechnungen der Wellenlei-tung einschließlich Abzweigungen für Schiffe im Alter von weniger als 2 Jahren

– für Schiffe mit dem ergänzenden Klassenzusatz Ice: Zeichnungen von elastischen Kupplungen und/oder Drehmomentenbegrenzungssystemen in der Hauptantriebswelle oder Herstelleranga-ben über Bauart, Typ und Leistung

– Instrumenten- und Alarmliste, Feueralarmanla-ge, Liste von automatischen Sicherheitsfunktio-nen, z.B. Reduzieren usw.

– Pläne für Schiffe mit einem ergänzenden Klas-senzusatz

– Alternative technische Unterlagen können von dem GL anstelle von bestimmten Positionen der aufgeführten Unterlagen akzeptiert werden, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Klasse nicht verfügbar sind.

2.2 Prüfung von Entwurf und Besichtigungen

2.2.1 Die Anforderungen gemäß 1.2 sind grund-sätzlich maßgeblich. Der Bericht der Besichtigung gemäß 2.3 wird zusammen mit der Überprüfung der Unterlagen und/oder Zeichnungen, die ge-prüft/genehmigt werden sollen, ausgewertet.

2.2.2 Wenn ausreichend detaillierte Unterlagen, die für die Prüfung/Genehmigung erforderlich sind, nicht verfügbar sind, kann die notwendige Information durch eine ergänzende Besichtigung erfolgen, eventu-ell einschließlich Messungen und/oder zusätzlichen Untersuchungen, Berechnungen usw.

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Abschnitt 1 Klassifikation I - Teil 2GL 2011

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2.2.3 Haben die Schiffe wie auch die klassifizierten Sondereinrichtungen und Anlagen die gültige Klasse einer anderen anerkannten Gesellschaft und liegen ausreichende Nachweise hinsichtlich des gegenwärti-gen Klassenstatus vor, kann der GL auf die Prüfung der zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen teilweise verzichten und den Umfang der Besichti-gung reduzieren. Es ist jedoch mindestens eine Be-sichtigung im Umfang einer Zwischenbesichtigung gemäß Abschnitt 3 durchzuführen.

2.3 Berichte, Zertifikate, Dokumente

2.3.1 Nach Abschluss der Untersuchungen und oben genannten Besichtigungen wird ein Klassenzerti-fikat ausgestellt und ein Klassenlauf bestimmt.

2.3.2 Hinsichtlich der Berichte und Zertifikate des Besichtigers gelten die Vorschriften aus 1.4 auch für die Klassifikation von bestehenden Schiffen.

2.3.3 Sobald ein Schiff und die relevante Ausrüs-tung von dem GL klassifiziert sind, gelten die gleichen Vorschriften und Verfahren wie für Schiffe, die unter der Aufsicht des GL gebaut wurden.

3. Dokumente, die an Bord mitgeführt wer-den müssen

3.1 Allgemeines

Für ein schnelles Handeln bei Besichtigungen, speziel-len Abläufen und insbesondere im Schadensfall müs-sen die nachfolgenden Dokumente an Bord bereit-gehalten werden und auf Aufforderung dem Besichti-ger zur Verfügung stehen:

– Klassenzertifikat – alle Survey Statements und Berichte

– Stabilitäts- und Beladungshandbuch, falls erfor-derlich

– Beschreibung des Korrosionsschutzsystems, falls erforderlich

– Ablieferungs-Zeichnungen und andere Doku-mente, die Unterlagen oder wichtige Instruktio-nen, soweit es den GL betrifft, enthalten, z.B. die Verwendung von höherfestem Stahl usw.

– eine Liste mit wichtigen Prüfungs-/Über-wachungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Klasse eingehalten werden müssen

I - Teil 2 GL 2011

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Abschnitt 2

Klassenbezeichnung

A. Allgemeines

1. Definitionen

1.1 Die Klasse eines Binnenschiffes, das den Vorschriften des GL entspricht, wird durch das „Klas-senzeichen“ ausgedrückt, das für den Schiffskörper und die Maschinenanlage einschließlich der elektri-schen Anlagen erteilt wird.

1.2 Einzelheiten über den Schiffskörper, die Maschinenanlage einschließlich der elektrischen An-lagen sowie über die Sondereinrichtungen und Anla-gen, die im Klassifikationsverfahren enthalten sind, werden durch Typ- und Nutzungszusätze sowie ergän-zende Klassenzusätze hinter dem Klassenzeichen ausgewiesen, siehe Tabelle 2.2 und Tabelle 2.3.

1.3 Das Klassenzeichen und die Zusätze geben den Geltungsbereich an, auf dem die Klasse des Schif-fes basiert und beziehen sich auf die besonderen An-forderungen der Vorschriften, die für ihre Erteilung eingehalten werden müssen. Insbesondere das Klas-senzeichen und die Zusätze werden entsprechend des Typs, der Nutzung und des Fahrtgebietes des Schiffes und anderer Kriterien, die durch den Eigner oder die Bauwerft bereitgestellt werden, zugeordnet, wenn die Klassifikation angefordert wird.

1.4 Der GL kann das Klassenzeichen oder die Zusätze zu jeder Zeit ändern, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen zeigen, dass die angeforder-ten oder bereits erteilten Zusätze für den geplanten Typ, die Nutzung, das Fahrtgebiet oder andere Krite-rien, die für die Klassifikation berücksichtigt wurden, nicht geeignet sind.

1.5 Das Klassenzeichen und die Zusätze, die einem Schiff erteilt werden, sind im Klassifikations-zertifikat wie auch im Binnenschiffsregister, das von dem GL herausgegeben wird, ausgewiesen.

Es ist die Entscheidung des Eigners oder der Bauwerft einem Eintrag der Zusätze zusammen mit der gesam-ten Klassenbezeichnung im Register des GL zuzu-stimmen oder nicht.

1.6 Die Klassenzeichen und Zusätze, die für bestehende Schiffe geeignet sind, richten sich nach den Vorschriften des GL, die zum Zeitpunkt der Ertei-lung der Klasse in Kraft waren, siehe 3.1. Die Klas-senzeichen und Zusätze von bestehenden Schiffen können jedoch gemäß der aktuellen Vorschriften, soweit anwendbar, aktualisiert werden.

2. Klassenbezeichnung

Tabelle 2.1 zeigt Beispiele einer Klassenbezeichnung für Schiffskörper und Maschinenanlage eines Binnen-schiffes.

Tabelle 2.1 Beispiel für Klassenbezeichnung

Beispiel für Klassenbezeichnung 100 A5 IN(0,6) Z Double hull Tanker / DP = 57,5kPa / TP = 65kPa ADN Type C MC

3. Klassenzeichen

3.1 Zeichen für den Bau des Schiffskörpers und der Maschinenanlagen

3.1.1 Das Zeichen mit dem die Klassenbezeich-nung beginnt, besagt, dass der Schiffskörper, die Ma-schinenanlage sowie die Sondereinrichtungen und Anlagen, die in der Klassifikation enthalten sind, wie folgt hergestellt wurden:

– unter Aufsicht und nach den Vorschriften des GL auf der Bauwerft und/oder in Zuliefererbe-trieben für Baukomponenten/schiffbauliche Sek-tionen soweit zutreffend

– mit Zertifizierung von Bauteilen und Werkstof-fen, die entsprechend den Bauvorschriften des GL prüfpflichtig sind.

3.1.2 Das Zeichen wird erteilt, wenn das Schiff in Übereinstimmung mit den Vorschriften und unter Aufsicht einer anderen anerkannten Gesellschaft aus-gelegt und gebaut wurde und anschließend – oder zu einem späteren Zeitpunkt – in die Klasse des GL auf-genommen wird, siehe Tabelle 2.2.

3.1.3 Das Zeichen wird dem entsprechenden Teil des Schiffes erteilt, wenn das Verfahren für die Erteilung der Klasse sich von jenen aus 3.1.1 und 3.1.2 unterscheidet, jedoch vertretbar erscheint, siehe Tabelle 2.2.

3.1.4 Bei Klassenaufnahme (Klassenwechsel) von einer nicht anerkannten Gesellschaft oder Institution ist eine vorherige Prüfung der Zeichnungen und Zerti-fikate für den Schiffskörper, die Maschinen- und elek-trischen Anlagen unbedingt erforderlich.

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Tabelle 2.2 Zeichen für den Bau von Schiffskörper und Maschinenanlagen

Komponenten Typ Bedingungen der Vorschriften Beispiel

Schiffe, die unter der Aufsicht des GL und mit Zertifizierung von Bauteilen und Werkstoffen gemäß den Vorschriften gebaut werden.

100 A5

Schiffe, die unter Aufsicht einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut wurden und denen eine Klasse entsprechend der Klassifikationsvorschriften des GL´s erteilt wurde

100 A5

Schiffe, die unter der Aufsicht des GL in Übereinstimmung mit den Vorschriften gebaut wurden, aber z. B. ohne Zertifizierung der Bauteile und Werkstoffe, was jedoch vertretbar erscheint. Es liegt in der Verantwortung der Bauwerft sicherzustellen, dass die beim Bau des Schiffes verwendeten Werkstoffe und Ausrüstungen den Anforderungen der Vorschriften zufriedenstellend entsprechen.

100 A5

Schiffskörper

Bei Klassenaufnahme oder Klassifikation nach dem Bau durch eine Gesellschaft oder Institution, die nicht anerkannt ist.

100 A5

Maschinenanlage usw. Die gleichen Zeichen, gefolgt von MC MC

Tabelle 2.3 Kennzeichen für die Einhaltung der Vorschriften

Typ Beschreibung

100 A5 Für Schiffe, die den Bau- und Dimensionierungsanforderungen voll entsprechen.

Z Wenn die Anker und Ankerketten des Schiffes den anzuwendenden Anforderungen der Vorschriften entsprechen.

(Z)

Das Zeichen Z wird durch (Z) ersetzt, wenn die Ausrüstung des Schiffes den Anforderungen der Vorschriften nicht in vollem Umfang entspricht, aber es vertretbar für die beabsichtigte Nutzung erscheint.

(-) Wenn der GL der Ansicht ist, dass er nicht aufgefordert wurde, die Ausrüstung in Bezug auf besondere Gegebenheiten zu beurteilen.

3.1.5 Unter den gleichen Bedingungen wie oben angeführt, wird eines der Zeichen gemäß 3.1.1 bis 3.1.3 der klassifizierten Maschinenanlage erteilt, gefolgt vom Klassenzeichen MC.

3.1.6 Im Allgemeinen wird eines der obigen Zei-chen für den Bau unter gleichen Bedingungen und mit den dazugehörigen Zeichen für jede Sonderein-richtung erteilt, für die ein Klassenzertifikat ausge-stellt ist.

3.2 Klassenzeichen und die Einhaltung der Vorschriften

Wenn ein Schiffskörper den Vorschriften des GL in allen Teilen entspricht – oder die einer anderen aner-kannten Klassifikationsgesellschaft oder Vorschrif-

ten, die als gleichwertig gelten, lautet das Klassenzei-chen:

100 A5

3.3 Klassenperiode

Die Dauer der Klassenperiode beträgt 5 Jahre.

3.4 Zeichen für den Fahrtbereich

Das Kennzeichen IN wird Schiffen für Binnengewäs-ser erteilt. Binnengewässer bezeichnen:

– alle Binnenschifffahrtsstraßen – alle halb-maritimen Seegebiete mit einer Wel-

lenhöhe von bis zu 2 m

– andere Gewässer mit vergleichbaren Bedingun-gen

Kapitel 1 Seite 2–2

Abschnitt 2 Klassenbezeichnung I - Teil 2GL 2011

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Hinweis Der Eigner hat die Fahrtbedingungen zu beachten, die auf einigen Seen den Bedingungen für die Fahrt auf den Meeren sehr ähnlich sind. Der Eigner kann in jedem Einzelfall entscheiden, ob er für das Schiff einen Klassenzusatz für Binnenschiffe oder einen für Fahrtbereiche aus den Vorschriften für Seeschiffe vorzieht.

Das Kennzeichen IN wird vervollständigt, in Klam-mern, durch die signifikante Wellenhöhe, für die das Schiff berechnet wurde. Siehe auch B.10.

3.5 Zeichen für die Ausrüstung

3.5.1 Das Zeichen Z, hinter dem Fahrtbereich weist die Einhaltung der anzuwendenden Vorschrif-ten über die Schiffsausrüstung mit Ankern und An-kerketten aus.

3.5.2 Wenn die Schiffsausrüstung den Anforde-rungen der Vorschriften nicht entspricht, es aber für den GL vertretbar für den beabsichtigten Betrieb erscheint, wird das Zeichen Z durch (Z) ersetzt. Es wird in den Klassifikationszertifikaten auf die Einhal-tung von anderen Vorschriften für Ausrüstungen wie die Rhein Vorschriften hingewiesen.

3.5.3 Wenn der GL der Ansicht ist, dass er nicht aufgefordert wurde, die Ausrüstung in Bezug auf besondere Bedingungen zu beurteilen, wird das Zei-chen Z durch (-) ersetzt.

B. Klassenzusätze

1. Allgemeines

1.1 Es gibt verschiedene Arte von Zusätzen, wie Typ- und Nutzungszusätze und diejenigen, die die besonderen Merkmale, Fähigkeiten, Betriebsein-schränkungen oder Sondereinrichtungen und Anlagen beschreiben, die in der Klassifikation eingeschlossen sind, wie im Folgenden definiert.

1.2 Die Zusätze hinter dem Klassenzeichen bezogen auf Typ und Nutzung des Schiffes sind opti-onal und können durch den Eigner oder die Bauwerft ausgewählt werden. Der gewählte Umfang der Zusät-ze muss in der Klassifikationsspezifikation wie auch in den Bauspezifikationen definiert sein.

2. Zusätze

2.1 Allgemeines

2.1.1 Im Allgemeinen werden die Zusätze gemäß den Angaben oder Vorschlägen des künftigen Eigners oder der Bauwerft vergeben.

2.1.2 Ein Zusatz, der den Typ und die Nutzung des Schiffes angibt, wird der Klassenbezeichnung hinzugefügt, wie:

Frachtschiff, Tanker usw.

2.1.3 Die Zusätze, die für die Klassifikation be-rücksichtigt sind, bestimmen den Typ und Nutzung des Schiffes gemäß dem Auftrag zur Klassifikation, unterzeichnet vom künftigen Eigner oder der Bau-werft. Die Erteilung jedes Zusatzes für ein neues Schiff unterliegt der Einhaltung der generellen Vor-schriftenanforderungen, die in den Kapiteln 2, 3 und 4 dargelegt sind.

2.1.4 Die Zusätze, die für bestehende Schiffe anwendbar sind, richten sich nach den Vorschriften des GL, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Klasse in Kraft waren. Die Zusätze von bestehenden Schif-fen können jedoch, soweit anwendbar, auf Anforde-rung des Eigners gemäß den aktuellen Vorschriften angepasst werden.

2.1.5 Ein Zusatz kann durch einen oder mehrere weitere ergänzende Klassenzusätze vervollständigt werden, die präziser den Typ oder die Nutzung des Schiffes beschreiben, wobei für einige von ihnen spezifische Anforderungen der Vorschriften ange-wendet werden.

2.1.6 Die verschiedenen Typ- und Nutzungszusät-ze, die einem Schiff erteilt werden können, sind in alphabetischer Reihenfolge in Tabelle 2.4 aufgeführt. Die ergänzenden Klassenzusätze zu den Typ- und Nutzungszusätzen sind in Tabelle 2.5 aufgeführt.

2.1.7 Wo die vorgesehenen Einsatzzwecke des Schiffes Unterstützungsfunktionen haben, können sie durch Zusätze beschrieben werden, die Seeschiffen oder Sondertypen hinsichtlich der Schiffskörperkon-figuration und/oder einer bestimmten Antriebsart entsprechen. Solche Zusätze können anstelle oder zusätzlich zu den genannten Zusätzen erteilt werden, wenn sie den anzuwendenden Anforderungen der Vorschriften entsprechen, z.B.:

– HSC (Hochgeschwindigkeits-Fahrzeug)

– PATROL BOAT (Patrouillenboot)

– SUPPLY VESSEL (Versorgungsschiff)

2.1.8 Der GL behält sich das Recht vor, andere Typ- und Nutzungszusätze oder ergänzende Klassen-zusätze zu erteilen.

2.1.9 ADN

Typ- und Nutzungszusätze können durch den ergän-zenden Klassenzusatz ADN vervollständigt werden, wenn die Schiffsstruktur, die Stabilität und die Aus-rüstung durch den GL oder die Behörden geprüft wurden und den zugehörigen Vorschriften entspre-chen.

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Tabelle 2.4 Verzeichnis der Typ- und Nutzungs-zusätze

Typ- und Nutzungszusatz

Bezug für die Definition in

Teil A

Geltende Vorschriften

Barge (Schute)

3.1.3

I-2-4, Abschnitt 1, A oder B, wie jeweils zutreffend

Cargo vessel (Frachtschiff)

3.1.1 I-2-4, Abschnitt 1, A oder B, wie jeweils zutreffend

Container vessel (Containerschiff)

3.1.2 I-2-4, Abschnitt 2, B.

Dredger 1 (Bagger)

6.1.1 I-2-4, Abschnitt 2, D.

Excursion boat (Ausflugsschiff)

5.1.3 I-2-4, Abschnitt 2, D.

Hopper barge (Hopperschute)

6.1.3 I-2-4, Abschnitt 2, G.

Hopper dredger 1 (Hopperbagger)

6.1.2 I-2-4, Abschnitt 2, G.

Hotel ship (Hotelschiff)

5.1.2 I-2-4, Abschnitt 2, D.

Launch (Barkasse)

7.1.3 I-2-4, Abschnitt 2, H.

Passenger vessel (Passagierschiff)

5.1.1 I-2-4, Abschnitt 2, D.

Pontoon 2 (Ponton)

7.1.4 I-2-4, Abschnitt 2, F.

Pushed barge (Schubschute)

3.1.4 I-2-4, Abschnitt 1, A oder B, wie jeweils zutreffend

Pusher (Schubboot)

7.1.2 I-2-4, Abschnitt 2, E.

Restaurant ship (Restaurantschiff)

5.1.4 I-2-4, Abschnitt 2, D.

RoRo vessel (Ro-Ro-Schiff)

3.1.5 I-2-4, Abschnitt 2, C.

Special service 3 (Besonderer Einsatz)

8.1.1 Vorschriften des GL

Split hopper barge (Klappschute)

6.1.4 Vorschriften des GL

Tabelle 2.4 Verzeichnis der Typ- und Nutzungs-zusätze (Fortsetzung)

Typ- und Nutzungszusatz

Bezug für die Definition in

Teil A

Geltende Vorschriften

Tanker 4.1.1 I-2-4, Abschnitt 2, A.

Tug (Schlepper)

7.1.1 I-2-4, Abschnitt 2, E.

1 Dieser Zusatz kann durch den Typ des Baggers vervollständigt werden, z. B. Hopper suction dredger. 2 Dieser Zusatz kann durch den Typ der Anlagen an Deck des Pontons vervollständigt werden, z. B. Pontoon/Crane. 3 Dieser Zusatz kann durch den Typ des Schiffes vervoll- ständigt werden, z. B. Floating dock. Dieser Schiffstyp wird von Fall zu Fall durch den GL betrachtet, abhängig vom Typ und der Nutzung.

3. Zusätze für Schiffe, die trockene Ladung transportieren

3.1 Typ- und Nutzungszusätze

3.1.1 Cargo vessel (Frachtschiff)

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel wird Schiffen erteilt, die für den Transport von fester La-dung und/oder Schüttgut in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 1, A. oder B. soweit erforderlich, vorgesehen sind. 3.1.2 Container vessel (Containerschiff)

Der Typ- und Nutzungszusatz Container vessel wird Schiffen erteilt, die speziell für den Transport von Containern in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, B. vorgesehen sind.

3.1.3 Barge (Schute)

Der Typ- und Nutzungszusatz Barge wird Schiffen ohne Antriebsanlage erteilt, die für den Transport von fester Ladung und/oder Schüttgut in Übereinstim-mung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforde-rungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 1, A. oder B., wie jeweils zutreffend, vor-gesehen sind.

3.1.4 Pushed barge (Schubschute)

Der Typ- und Nutzungszusatz Pushed barge wird Schiffen ohne Antriebsanlage erteilt, die Bestandteil eines geschobenen Konvois sind und die für den Transport von fester Ladung und/oder Schüttgut in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzli-che Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 1, A. oder B., wie jeweils zutreffend, vorgesehen sind.

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Tabelle 2.5 Verzeichnis der ergänzenden Klassenzusätze

Ergänzende Klassenzusätze Definition in Geltende Vorschriften Zusätze bezogen auf die Bauart 1

Double hull (Doppelhülle) Single hull (Einhülle) With double bottom (mit Doppelboden) With double sides (mit Doppelseiten)

9.2.2 9.2.2 9.2.2 9.2.2

I-2-2, Abschnitt 5, B. und C. I-2-2, Abschnitt 5, B. und C I-2-2, Abschnitt 5, B. I-2-2, Abschnitt 5, C.

Zusätze bezogen auf den Schiffskörperwerkstoff 1 HS (höherfester Schiffbaustahl) AL (Aluminium) C (Verbundwerkstoffe) W (Holz)

9.2.1 9.2.1 9.2.1 9.2.1

Andere Zusätze 1 ADN 2 2.1.9 Ice (Eisfahrt) 9.3.1 I-2-4, Abschnitt 4, A.2 Ind (freistehende Ladetanks) 9.2.3 No propulsion (kein Antrieb) 9.2.4 Intact stability (Intaktstabilität) 9.4.1 I-2-4, Abschnitt 4, F. Damage stability (Leckstabilität) 9.4.2 I-2-4, Abschnitt 4, F. Max. density (max. Dichte) 9.2.5 Max. t° (max. Temperatur) 9.2.5

Zusätzlich für Frachtschiffe 1R 3.2.4 2R 3.2.5 Grabloading (Be-/Entladung von Ladung durch Greifer oder Schaufeln)

3.2.8 I-2-4, Abschnitt 4, A.3

Heavy cargo[AREA1, x1 kN/m2 - AREA2, x2 kN/m2] (Schwergutladung [...])

3.2.6 I-2-4, Abschnitt 4, B.

Nonhomload (Nicht-homogene Ladung) 3.2.7 Equipped for transport of containers (ausgerüstet für den Transport von Containern)

3.2.1 I-2-4, Abschnitt 4, C.

Equipped for transport of wheeled vehicles (ausgerüstet für den Transport von Radfahrzeugen)

3.2.2 I-2-4, Abschnitt 4, D.

DG 3.2.3 I-2-4, Abschnitt 3, D. Zusätzlich für Passagierschiffe

Ferry (Fähre) Fire (Feuer)

5.2.1 5.2.2

I-2-4, Abschnitt 4, E. I-2-4, Abschnitt 4, G.

Zusätzlich für Tanker TP = x kPa 4.2.1 DP = x kPa 4.2.1 Type G 4.2.2 I-2-4, Abschnitt 3, C. Type C 4.2.3 I-2-4, Abschnitt 3, B. Type N closed (Typ N geschlossen) 4.2.4 I-2-4, Abschnitt 3, B. Type N open with flame arresters (Typ N geöffnet mit Flammendurchschlagsicherungen)

4.2.5 I-2-4, Abschnitt 3, B.

Type N open (Typ N geöffnet) 4.2.6 I-2-4, Abschnitt 3, B. Type N open – Bunkerboat (Typ N geöffnet – Bunkerboot)

4.2.7 I-2-4, Abschnitt 3, B.

Type N open – Bilgesboat (Typ N geöffnet – Bilgeboot) 4.2.8 I-2-4, Abschnitt 3, B. Flash point > 60°C (Flammpunkt 60°C) 4.2.9

Zusätzlich für Schlepper/Schubschlepper DGL DGD

7.2.1 7.2.2

I-2-4, Abschnitt 3, A.4. I-2-4, Abschnitt 3, A.5.

Zusatz in Bezug auf die Klasse Laid-up (Aufgelegt) Abschnitt 1, C.6.1.2 1 Zusätzlich für alle Schiffe 2 Anzuwenden auf Konvois/Schiffe, die gefährliche Güter transportieren

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3.1.5 RoRo vessel (Ro-Ro-Schiff)

Der Typ- und Nutzungszusatz RoRo vessel wird Schiffen erteilt, die speziell für den Transport von Fahrzeugen, Zügen und Ladung auf Rollpaletten in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, C. vorgesehen sind.

3.2 Ergänzende Klassenzusätze

3.2.1 Equipped for transport of containers (Ausgerüstet für den Transport von Con-tainern)

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz Equipped for transport of container vervollständigt werden, wenn das Schiff den Anforderungen gemäß den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, C. entspricht.

3.2.2 Equipped for transport of wheeled vehic-les (Ausgerüstet für den Transport von Radfahrzeugen)

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz Equipped for transport of container vervollständigt werden, wenn das Schiff den Anforderungen gemäß den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, D. entspricht.

3.2.3 DG

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz DG vervollstän-digt werden, wenn das Frachtschiff für den Transport von gefährlichen Gütern in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, D. konstruiert ist.

3.2.4 1R

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz 1R vervollständigt werden, wenn das Frachtschiff für das Be- und Entla-den in einem Durchgang ausgelegt ist.

3.2.5 2R

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz 2R vervollständigt werden, wenn das Frachtschiff für das Be- und Entla-den in zwei Durchgängen ausgelegt ist.

3.2.6 Heavy cargo (Schwergutladung)

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz Heavy cargo [AREA1, x1 kN/m2 - AREA2 x2 kN/m2] vervoll-ständigt werden, wenn der Doppelboden und/oder die Lukendeckel und/oder andere Ladebereiche für

Schwergutladung ausgelegt wurden und den dazuge-hörigen Anforderungen der Vorschrift entsprechen. Die Werte x1 zeigen die maximal zulässigen lokalen Drücke auf die verschiedenen Bereiche AREAi, in denen die Ladung gestaut werden soll. Die Bedin-gungen für die Erteilung dieses Klassenzusatzes sind in den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Ab-schnitt 4, B. aufgeführt.

3.2.7 Nonhomload (Nicht-homogene Beladung)

Der Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz Nonhomload vervollständigt werden, wenn das Schiff so ausgelegt wurde, dass die Laderäume nicht-homogen beladen werden können, einschließlich der Fälle, wo einige Räume bei einem Tiefgang bis zum Bemessungstief-gang leer sein können und den dazugehörigen Anfor-derungen der Vorschrift für die allgemeine Schiffs-festigkeit entspricht, und wenn die entsprechenden Beladungsbedingungen im überprüften Beladungs-handbuch aufgeführt sind. Dieser ergänzende Klas-senzusatz kann mit der Angabe der unterschiedlichen maximalen zulässigen Beladungen für jeden Lade-raum vervollständigt werden sowie mit der Angabe, welche Laderäume leer sein dürfen, soweit zutref-fend.

3.2.8 Grabloading (Be-/Entladung von Ladung durch Greifer oder Schaufeln)

Der Zusatz Grabloading kann Schiffen mit Doppel-bodentankdecken der Laderäume erteilt werden, die für die Be- /Entladung von Ladung durch Greifer oder Schaufeln besonders verstärkt sind.

Die Bedingungen für die Erteilung dieses Klassenzu-satzes sind in den GL-Vorschriften Zusätzliche An-forderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, A.3. angeführt.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass Schiffe ohne diesen Klassenzusatz mit Greifern be- und entladen werden.

Dieser Klassenzusatz kann nur Schiffen mit dem Typ- und Nutzungszusatz Cargo vessel erteilt wer-den.

4. Zusätze für Schiffe, die flüssige oder gas-förmige Ladung transportieren

4.1 Typ- und Nutzungszusatz

4.1.1 Tanker

Der Typ- und Nutzungszusatz Tanker wird bei Schiffen angewendet, die speziell für den Transport von flüssigem oder gasförmigem Massengut in Über-einstimmung mit den Bedingungen aus den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, A. vorgesehen sind.

Das Verzeichnis der Ladungen, die der Tanker trans-portieren darf, wird im Falle des Transports gefährli-

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cher Güter durch den GL herausgegeben (siehe den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.).

4.2 Ergänzende Klassenzusätze

4.2.1 TP und DP (Testdruck TP und Entwurfs-druck DP)

Zusätzlich zum Typ- und Nutzungszusatz Tanker können der Testdruck TP und der Entwurfsdruck DP der Ladetanks, ausgedrückt in kPa, als ergänzende Klassenzusätze hinzugefügt werden.

4.2.2 Type G (Typ G)

Type G betrifft Tanker, die entweder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anfor-derungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, C. oder nach den ADN Vorschriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.3 Type C (Typ C)

Type C betrifft Tanker, die entweder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anfor-derungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vorschriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.4 Type N closed (Typ N geschlossen)

Type N closed betrifft Tanker, die entweder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vor-schriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.5 Type N open with flame arresters (Typ N geöffnet mit Flammendurch-schlagsicherungen)

Type N open with flame arresters betrifft Tanker, die entweder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vorschriften für diesen Schiffs-typ gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.6 Type N open (Typ N geöffnet)

Type N open betrifft Tanker, die entweder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vor-schriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.7 Type N open – Bunkerboat (Typ N geöffnet – Bunkerboot)

Type N open- Bunkerboat betrifft Tanker, die ent-weder gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum

Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vorschriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.8 Type N open – Bilgesboat (Typ N geöffnet – Bilgeboot)

Type N open- Bilgesboat betrifft Tanker, die entwe-der gemäß der anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, B. oder nach den ADN Vorschriften für diesen Schiffstyp gebaut und ausgerüstet sind.

4.2.9 Flash point > 60 °C (Flammpunkt > 60 °C)

Der Typ- und Nutzungszusatz kann durch den Klas-senzusatz Flash point > 60 °C vervollständigt wer-den, wenn der Tanker unter bestimmten Bedingungen nur für den Transport von solchen Produkten vorge-sehen ist.

5. Zusätze für Fahrgastschiffe

5.1 Typ- und Nutzungszusatz

5.1.1 Passenger vessel (Fahrgastschiff)

Der Typ- und Nutzungszusatz Passenger vessel wird Schiffen erteilt, die speziell für den Transport von Fahrgästen in Übereinstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D. vorgesehen sind.

5.1.2 Hotel ship (Hotelschiff)

Typ- und Nutzungszusatz für Schiffe, die den den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D. für Fahrgastschiffe entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen für die Schiffsanordnung, den Brand-schutz, die Anzeige- und Löschanlagen, die elektri-schen Anlagen, den Auftrieb und die Stabilität (Para-graph 3. bis 6.).

Die Anforderungen (Paragraph 3. bis 6.) sind kein Bestandteil der Klassifikation, doch muss für diese Teilgebiete der Nachweis erbracht werden, dass an-dere Lösungen vorgesehen sind, die den flaggenstaat-lichen Anforderungen entsprechen.

Dieser Schiffstyp wird nur national betrieben.

5.1.3 Excursion boat (Ausflugsschiff)

Typ- und Nutzungszusatz für Schiffe, die den den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D. für Fahrgastschiffe entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen für die Schiffsanordnung, den Brand-schutz, die Anzeige- und Löschanlagen, die elektri-schen Anlagen, den Auftrieb und die Stabilität (Para-graph 3. bis 6.).

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Die Anforderungen (Paragraph 3. bis 6.) sind kein Bestandteil der Klassifikation, doch muss für diese Teilgebiete der Nachweis erbracht werden, dass an-dere Lösungen vorgesehen sind, die den flaggenstaat-lichen Anforderungen entsprechen.

Dieser Schiffstyp wird nur national betrieben.

5.1.4 Restaurant ship (Restaurantschiff)

Typ- und Nutzungszusatz für Schiffe, die den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, D. für Fahrgastschiffe entsprechen, mit Ausnahme der An-forderungen für die Schiffsanordnung, den Brand-schutz, die Anzeige- und Löschanlagen, die elektri-schen Anlagen, den Auftrieb und die Stabilität (Para-graph 3. bis 6.).

Die Anforderungen (Paragraph 3. bis 6.) sind kein Bestandteil der Klassifikation, doch muss für diese Teilgebiete der Nachweis erbracht werden, dass an-dere Lösungen vorgesehen sind, die den flaggenstaat-lichen Anforderungen entsprechen.

Dieser Schiffstyp wird nur national betrieben.

5.2 Ergänzende Klassenzusätze

5.2.1 Ferry (Fähre)

Der Typ- und Nutzungszusatz Passenger vessel kann mit einem ergänzenden Klassenzusatz Ferry für Schiffe vervollständigt werden, die für den Transport von Radfahrzeugen gemäß den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, E.

5.2.2 Fire (Feuer)

Der ergänzende Klassenzusatz Fire wird dem Typ- und Nutzungszusatz Passenger vessel hinzugefügt, wenn die Schiffsanlagen den Vorschriften gemäß den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, G. entsprechen.

6. Zusätze für Schiffe für Baggeraktivitäten

6.1 Typ- und Nutzungszusätze

6.1.1 Dredger (Bagger)

Der Typ- und Nutzungszusatz Dredger wird Schiffen erteilt, die für Baggeraktivitäten (ohne das Baggergut zu transportieren) speziell ausgerüstet sind und den anzuwendenden Anforderungen aus den GL-Vor-schriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, G. entspre-chen.

6.1.2 Hopper dredger (Hopperbagger)

Der Typ- und Nutzungszusatz Hopper dredger wird Schiffen erteilt, die speziell für Baggeraktivitäten ausgerüstet sind und Abraum oder Baggergut trans-

portieren und den anzuwendenden Anforderungen aus den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Ab-schnitt 2, G. entsprechen.

6.1.3 Hopper barge (Hopperschute)

Der Typ- und Nutzungszusatz Hopper barge wird Schiffen erteilt, die für den Transport von Abraum oder Baggergut speziell ausgerüstet sind und den anzuwendenden Anforderungen aus den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, G. entsprechen.

6.1.4 Split hopper barge (Klappschute)

Der Typ- und Nutzungszusatz Split Hopper barge wird Schiffen erteilt, die für den Transport von Ab-raum oder Baggergut speziell ausgerüstet sind und die sich in Längsrichtung um Scharniere öffnen las-sen, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des GL.

7. Zusätze für Arbeitsfahrzeuge

7.1 Typ- und Nutzungszusätze

7.1.1 Tug (Schlepper)

Der Typ- und Nutzungszusatz Tug wird Schiffen erteilt, die für das Schleppen speziell ausgerüstet sind, in Übereinstimmung mit den anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, E.

7.1.2 Pusher (Schubboot)

Der Typ- und Nutzungszusatz Pusher wird Schiffen erteilt, die für das Schieben speziell ausgerüstet sind, in Übereinstimmung mit den anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, E.

7.1.3 Launch (Barkasse)

Der Typ- und Nutzungszusatz Launch wird kleinen Schiffen erteilt, die verwendet werden, um Einrich-tungen und Unterstützung für die Durchführung be-sonderer Aktivitäten bereitzustellen, in Übereinstim-mung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforde-rungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, H.

7.1.4 Pontoon (Ponton)

Der Typ- und Nutzungszusatz Pontoon wird Einhei-ten erteilt, die für den Transport von Ladung und/oder Ausrüstung ausschließlich an Deck in Über-einstimmung mit den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 2, F. vorgesehen sind.

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Wenn ein Kran dauerhaft an Bord eingebaut ist, wird der Typ- und Nutzungszusatz Pontoon nur zur In-formation mit „Crane“ ergänzt.

7.2 Ergänzende Klassenzusätze für Schlepper / Schubschlepper

7.2.1 DGL

Der Typ- und Nutzungszusatz Tug oder Pusher wird durch den Klassenzusatz DGL ergänzt, wenn der Schlepper oder Schubschlepper Teil eines Schlepp-verbandes oder einer Seite-an-Seite-Formation mit einem Tanker ist, der gefährliche Substanzen trans-portiert, und den GL-Vorschriften Zusätzliche Anfor-derungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.4. entspricht.

7.2.2 DGD

Der Typ- und Nutzungszusatz Tug oder Pusher wird durch den Klassenzusatz DGD ergänzt, wenn der Schlepper oder Schubschlepper Teil eines Schubver-bandes oder einer Seite an- Seite-Formation mit ei-nem Frachtschiff ist, das gefährliche Substanzen transportiert, und den GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 3, A.5. entspricht.

8. Zusätze für sonstige Fahrzeuge

8.1 Typ- und Nutzungszusätze

8.1.1 Besonderer Einsatz

Der Typ- und Nutzungszusatz Special service wird Schiffen erteilt, die aufgrund der besonderen Merk-male ihrer Arbeit von keinem der oben genannten Typ- und Nutzungszusätze abgedeckt werden. Die Anforderungen der Klassifikation solcher Einheiten sind durch den GL von Fall zu Fall zu prüfen.

Dieser Typ- und Nutzungszusatz kann z.B. Schiffen erteilt werden, die in der Forschung, bei Expeditio-nen, zu Vermessungen oder für Ausbildungszwecke eingesetzt werden sowie bei anderen Schiffen mit Auslegungsbesonderheiten und Betriebsarten, die zu diesen Schiffsgruppen gezählt werden können.

Ein ergänzender Klassenzusatz kann an den Typ- und Nutzungszusatz angehängt werden, z.B. Special service/Floating dock, um den besonderen Betrieb, für den die Einheit eingesetzt werden soll, zu kenn-zeichnen. Der Umfang der Klassifikation von solchen Fahrzeugen ist im Klassifikationszertifikat ausgewie-sen.

9. Andere ergänzende Klassenzusätze

9.1 Allgemeines

9.1.1 Andere ergänzende Klassenzusätze betreffen die Klassifikation von zusätzlicher Ausrüstung oder

besonderen Anordnungen, die durch den Eigner oder die Bauwerft angefordert wurden.

9.1.2 Die Erteilung dieser Klassenzusätze unter-liegt der Einhaltung passender zusätzlicher Anforde-rungen der Vorschriften.

9.2 Besonderheiten des Schiffskörpers

9.2.1 Werkstoffe

Wenn Schiffe aus normalfestem Schiffbaustahl ge-baut werden, wird dies nicht ausdrücklich ausgewie-sen. Wenn andere Werkstoffe für den Schiffskörper verarbeitet werden, wird dies in den Zusätzen im Klassenzertifikat ausgewiesen, z.B.:

– HS für höherfesten Schiffbaustahl

– AL für Aluminium

– C für Verbundwerkstoffe wie faserverstärkte Kunststoffe (FRP)

– W für Holz

Die Werkstoffauswahl, die Konstruktion, die Dimen-sionierung und die Fertigung der Schiffskörperstruk-turen, die aus Verbundwerkstoffen wie Faserver-bundwerkstoffen (C) oder Holz (W) hergestellt wer-den, sind von Fall zu Fall mit dem GL zu vereinba-ren.

9.2.2 Bauart

Je nach Bauart des Schiffskörpers oder einer Einheit werden die folgenden Zusätze vor den Typ- und Nutzungszusatz gesetzt:

– Single hull, für Schiffe und Einheiten, die als Einhüllen-Struktur gemäß den anzuwendenden Vorschriften gebaut werden

– Double hull, für Schiffe und Einheiten, die als Doppelhüllen-Struktur gemäß den anzuwen-denden Vorschriften gebaut werden

– With double bottom, für Einhüllen-Schiffe und Einhüllen-Einheiten, bei denen der Schiffskörper nur mit einem Doppelboden ge-mäß den anzuwendenden Vorschriften gebaut wird

– With double sides, für Einhüllen-Schiffe und -Einheiten, bei denen der Schiffskörper nur mit Doppelseiten gemäß den anzuwendenden Vor-schriften gebaut wird

9.2.3 Freistehender Ladetank

Einem Schiff, das Stoffe in freistehenden Ladetanks in Übereinstimmung mit den Vorschriften transpor-tiert, besonders jenen, die parallellepipedische Lade-tanks oder zylindrische Drucktanks betreffen, wird der Zusatz Ind nach dem Typ und Nutzungszusatz erteilt.

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9.2.4 Kein Antrieb

Schiffen oder Einheiten ohne Antrieb wird der ergän-zende Klassenzusatz No-propulsion erteilt, der zum Typ- und Nutzungszusatz hinzugefügt werden muss, z.B. Dredger/No-propulsion.

9.2.5 Maximale Dichte, maximale Temperatur

Ggf. kann die maximal zulässige Dichte Max. densi-ty und/oder Temperatur Max. t° der Ladung oder der transportierten Flüssigkeiten zum Typ- und Nut-zungszusatz als ein ergänzender Klassenzusatz hin-zugefügt werden.

9.3 Eisfahrt

9.3.1 Ice

Der Klassenzusatz Ice wird Schiffen erteilt, deren Schiffskörper und Maschinenanlagen so konstruiert sind, dass sie den Vorschriften für die Fahrt in Treib-eis gemäß den anzuwendenden GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, A. entsprechen.

9.4 Zusätze für Stabilität

9.4.1 Intact stability (Intaktstabilität)

Der ergänzende Klassenzusatz Intact stability wird einem Schiff erteilt, dessen Intaktstabilitätsunterlagen durch den GL geprüft und als zufriedenstellend hin-sichtlich der Einhaltung der GL-Vorschriften Zusätz-liche Anforderungen für die Zusätze zum Klassenzei-chen (I-2-4), Abschnitt 4, F. befunden wurden.

Das ausgestellte Zertifikat/Bescheinigung beschreibt im Einzelnen die für diese Prüfung herangezogenen Kriterien und ist dem Klassifikationszertifikat hinzu-zufügen. Die Intaktstabilitätsunterlagen sind an Bord mitzuführen.

9.4.2 Damage Stability (Leckstabilität)

Der Klassenzusatz Damage stability kann einem Schiff erteilt werden, dessen Unterlagen für die In-takt- und Leckstabilität durch den GL geprüft und als zufriedenstellend hinsichtlich der Einhaltung der GL-Vorschriften Zusätzliche Anforderungen für die Zu-sätze zum Klassenzeichen (I-2-4), Abschnitt 4, F. befunden wurden.

Das ausgestellte Zertifikat/Bescheinigung beschreibt im Einzelnen die für diese Prüfung herangezogenen Kriterien und ist dem Klassifikationszertifikat hinzu-zufügen. Die Leckstabilitätsunterlagen sind an Bord mitzuführen.

9.4.3 Das für die Intaktstabilität und Leckstabilität ausgestellte Zertifikat/Bescheinigung bleibt gültig, es sei denn, dass:

– die relevanten Strukturen, Ausrüstung oder Anlagen des Schiffes umgebaut oder nicht in einem zufriedenstellenden Wartungs- und Be-triebszustand gehalten werden

– der Betriebszustand des Schiffes sich von je-nem unterscheidet, der für die Prüfung heran-zogen wurde

– die zugehörigen anzuwendenden Dokumente, die durch den GL geprüft wurden, an Bord nicht verfügbar sind

– das Klassenzertifikat ungültig ist.

Die oben erwähnte Gültigkeitsdauer gilt auch für andere Klassenzusätze mit Bezügen zu Intakt- und/oder Leckstabilitätsrechnungen.

9.5 Verschiedene ergänzende Klassenzusätze

9.5.1 Wenn der Schiffskörper oder wesentliche Teile in einer Bauart konstruiert werden, für die keine ausreichende Erfahrung besteht, kann der GL auch andere Zusätze durch provisorische Anforderungen und Richtlinien definieren, die dann in Form von vorläufigen Vorschriften veröffentlicht werden kön-nen. Der GL wird entscheiden, in welchen Intervallen die geforderten periodischen Besichtigungen durch-geführt werden müssen.

9.5.2 Von der IMO entwickelte Verfahren wie LLC 66/68 und andere Codes für Seeschiffe können, soweit anwendbar, übernommen werden, wenn keine gleichwertigen Vorschriften verfügbar sind.

10. Fahrtbereich

10.1 Allgemeines

10.1.1 Die Erteilung eines dieser Zusätze befreit den Eigner nicht von der Einhaltung internationaler und nationaler Vorschriften, die von den Verwaltun-gen für ein Schiff, das in nationalen Gewässern oder in einem besonderen Bereich oder einer Fahrtzone operiert, aufgestellt wurden. Sie befreit auch nicht von den Anforderungen in Abschnitt 1, A.3.2.

10.1.2 Auf Anforderung des künftigen Eigners zu einer bestimmten Navigationsbedingung kann der GL die Materialstärken des Schiffes für jede Wellenhöhe zwischen 1,2 m und 2 m berechnen, basierend auf den Anforderungen in den Bauvorschriften, die von dem GL vorgegeben werden. In solchen Fällen wird der Fahrtbereichs-Zusatz entsprechend erteilt.

10.1.3 Der Fahrtbereich, den der GL aufgrund der Prüfung der Pläne oder anderer gleichwertiger Proze-duren erteilt, bestimmt nicht allein die aktuelle Eig-nung eines Schiffes, in einem besonderen Bereich betrieben zu werden; diese Eignung ist abhängig von anderen Faktoren, die nicht in den Vorschriften be-rücksichtigt werden. Konsequenterweise soll kein Vergleich zwischen dem Fahrtbereichzusatz, erteilt durch den GL und einer Fahrtzone oder -kategorie, die durch nationale oder internationale Vorschriften definiert ist, gezogen werden.

Für Schiffe, die nur in bestimmten Flusssystemen oder Gewässern fahren, können Abweichungen von

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den Anforderungen der Vorschriften für die Ausrüs-tung entweder durch den GL zugelassen oder durch die Behörden vorgeschrieben sein.

In solchen Fällen wird das Kennzeichen des Fahrtbe-reiches um die Angabe des betreffenden Bereiches oder des Flusssystems ergänzt, z.B. Danube oder Amazon.

10.2 Fahrtbereich IN(0)

Der Fahrtbereich IN(0) wird Schiffen erteilt, deren Materialstärken der Struktur für die Fahrt auf ruhigen und glatten Wasserwegen geeignet erscheinen.

10.3 Fahrtbereich IN(0,6)

Der Fahrtbereich IN(0,6) wird Schiffen erteilt, deren Materialstärken der Struktur für die Fahrt auf Was-serwegen mit starken Strömungen und einer be-stimmten Unebenheit der Wasseroberfläche geeignet

erscheinen, bei der sich maximal eine signifikante Wellenhöhe von 0,6 m bilden kann.

10.4 Fahrtbereich IN(1,2)

Der Fahrtbereich IN(1,2) wird Schiffen erteilt, deren Materialstärken der Struktur für die Fahrt auf halb-maritimen Seegebieten oder Seen geeignet erschei-nen, bei denen sich maximal eine signifikante Wel-lenhöhe von 1.2 m bilden kann. Siehe auch 10.1.2.

10.5 Fahrtbereich IN(2)

Der Fahrtbereich IN(2) wird Schiffen erteilt, deren Materialstärken der Struktur für die Fahrt auf halb-maritimen Wasserwegen oder Seen geeignet erschei-nen, bei denen sich eine maximal signifikante Wel-lenhöhe von 2 m bilden kann. Siehe auch 10.1.2.

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Abschnitt 3

Besichtigungen

A. Allgemeines

1. Besichtigungen zur Aufrechterhaltung der Klasse

1.1 Zur Aufrechterhaltung der Klasse dienen die im Folgenden definierten regulären periodischen und nichtperiodischen Besichtigungen des Schiffskörpers und der Maschinenanlage, einschließlich der elektri-schen Anlagen wie auch der Sondereinrichtungen und Anlagen, die im Umfang der Klassifikation enthalten sind, siehe auch Abschnitt 1, B.6.2. Die periodischen Besichtigungen beinhalten: – Klassenerneuerungs-Besichtigung, siehe C. – Zwischenbesichtigung, siehe B. – Bodenbesichtigung, siehe E. – Propellerwellenbesichtigung, siehe C.10. – Kesselbesichtigung, siehe F. und Besichtigungen für die Aufrechterhaltung der Klassenzusätze, wenn zutreffend. Solche Besichtigun-gen sind in den Intervallen und unter den Vorausset-zungen durchzuführen, die in diesem Kapitel festge-legt sind. Beim Fehlen von spezifischen Besichtigungsbedin-gungen für die Klassenzusätze eines Schiffes sind die Ausrüstung und/oder die Anordnungen, auf die sich die Klassenzusätze beziehen, wenn zutreffend, zur Zufriedenheit des Besichtigers bei jeder Zwischen- oder Klassenerneuerungs-Besichtigung zu prüfen. Die Besichtigungen sind in Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen durchzuführen, zur Bestäti-gung, dass der Schiffskörper, die Maschinenanlage einschließlich der elektrischen Anlagen, der Ausrüs-tung und Vorrichtungen in einem zufriedenstellenden Zustand sind und den zutreffenden Vorschriften ent-sprechen. Der Typ- und Nutzungszusatz und/oder die ergänzen-den Klassenzusätze gemäß der anwendbaren Vor-schriften aus Abschnitt 1, C. ruhen und/oder werden zurückgenommen, wo die Bedingungen für die Auf-rechterhaltung der Typ- und Nutzungszusätze und der ergänzenden Klassenzusätze nicht den Vorschriften entsprechen. Es ist selbstverständlich, dass die Bedingungen für die Besichtigungen jene Teile betreffen, die gemäß der Vorschrift gefordert oder an Bord eingebaut sind, sogar, wenn sie nicht gefordert sind. Sofern nicht anders angegeben, kann jede Besichti-gung außer der Boden-, Propellerwellen- oder Kessel-

besichtigung in Form von Teilbesichtigungen oder durch Aufteilung von Besichtigungen erfolgen, z.B. kann die Teilklassenerneuerungs-Besichtigung des Schiffskörpers und der Maschinenanlage zu unter-schiedlichen Zeiten erfolgen, vorausgesetzt, dass solch ein Besichtigungsverfahren angemessen umfassend ist. Dies muss mit dem GL vereinbart werden. Die Aufteilung einer Besichtigung darf ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.

1.2 Wann immer es die Umstände erfordern, sind die Schiffe bei nichtperiodischen wie z.B. gelegentli-chen Besichtigungen vorzustellen, zusätzlich zu den oben genannten periodischen Besichtigungen. Gelegentliche Besichtigungen werden z.B. durchge-führt bei: – Aktualisierung der Klassifikationsdokumente,

z.B. Wechsel des Eigners, des Schiffsnamens, der Flagge und des Heimathafens

– Schäden oder vermuteten Schäden – Reparatur- oder Austauscharbeiten

– Veränderungen oder Umbauten

– außerordentlichen Besichtigungen als Teil des Qualitätssicherungssystems des GL

– Aufschub von Besichtigungen oder von Klas-senauflagen

Der GL behält sich das Recht vor, die Periodizität unter Berücksichtigung besonderer Umstände zu ver-ändern, Besichtigungen aufzuschieben oder vorzuzie-hen.

Wenn eine Besichtigung fällig wird, gilt Folgendes:

– Bei einer Klassenerneuerungs-Besichtigung kann der GL eine Verlängerung gewähren, vor-ausgesetzt, dass eine dokumentierte Vereinba-rung für eine solche Verlängerung vorhanden ist und Klassenverlängerungsbesichtigungen vor dem Ablaufdatum des Klassenzertifikates durchgeführt wurden, und dass der GL über-zeugt ist, dass eine solche Verlängerung ge-rechtfertigt ist. Bei Zwischenbesichtigungen wird kein Aufschub gewährt. Die Besichtigung ist innerhalb der vorgeschriebenen Zeitfenster abzuschließen.

– Bei allen anderen periodischen Besichtigungen und Klassenauflagen kann eine Verlängerung oder Aufschub gewährt werden, vorausgesetzt, dass es eine hinreichende technische Begrün-dung für solch eine Verlängerung oder Auf-schub gibt.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 3 Besichtigungen Kapitel 1Seite 3–1

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1.3 Allgemeines Besichtigungsverfahren

1.3.1 Das allgemeine Besichtigungsverfahren be-steht aus: – einer allgemeinen Prüfung der Teile der Schiffe,

die durch die Vorschriften abgedeckt werden – einer stichprobenartigen Kontrolle von ausge-

wählten Positionen, die durch die Anforderun-gen der Vorschrift abgedeckt werden

– einer Teilnahme an Prüfungen und Erprobun-gen, soweit zutreffend und nach Maßgabe des Besichtigers.

1.3.2 Wenn bei einer Besichtigung Korrosion, Strukturmängel oder Schäden am Schiffskörper, an der Maschinenanlage und/oder an irgendeinem Teil seiner Ausrüstung festgestellt wird, die nach Meinung des Besichtigers die Schiffsklasse betrifft, sind Abhil-fe-Maßnahmen zu treffen, bevor das Schiff wieder in Betrieb geht.

1.3.3 Die Besichtigungsanforderungen des GL können nicht als Ersatz für die Spezifizierung und Akzeptanz von Reparaturen und Wartungsarbeiten angesehen werden, die in der Verantwortung des Eig-ners verbleiben.

1.4 Besichtigungs-Definitionen und -Ver-fahren

1.4.1 Überfällige Besichtigungen Jeder periodischen Besichtigung wird ein Befristungs-datum gesetzt, bestimmt durch die entsprechenden Anforderungen der Vorschriften (Ende des Besichti-gungsintervalls oder Ende des Zeitfensters), an dem sie vollendet sein muss. Eine Besichtigung wird überfällig, wenn sie am Be-fristungsdatum nicht vollendet ist.

1.4.2 Klassenauflagen Jeder die Klassifikation betreffende Defekt und/oder Mangel, der innerhalb eines befristeten Zeitraums zu beheben ist, wird als eine Klassenauflage bezeichnet. Eine Klassenauflage bleibt solange bestehen, bis sie erledigt ist. Wenn sie nicht bis zum Befristungsdatum erledigt ist, wird die Klassenauflage überfällig.

1.4.3 Mitteilungen

Jede Information, die im Interesse des GL nennens-wert erscheint sowie Fehler- und/oder Mängel, die die Klasse oder die Aufrechterhaltung der Klasse nicht betreffen, werden als Mitteilungen bezeichnet. Mittei-lungen gelten nicht als Klassenauflagen.

1.5 Vorbereitungen und Bedingungen für die Besichtigungen

1.5.1 Besichtigungen, die für die Aufrechterhaltung der Klasse erforderlich sind, z.B. bei Reparaturen oder Veränderungen von Teilen, die der Klassifikation unterliegen, sind mit der Unternehmenszentrale oder

der lokalen Vertretung des GL rechtzeitig zu vereinba-ren, so dass die vorgesehenen Maßnahmen beurteilt und bei Bedarf überwacht werden können.

1.5.2 Den Besichtigern ist zu jeder Zeit Zugang zum Schiff und/oder zu den Werkstätten zu gewähren, so dass sie ihre Tätigkeiten durchführen können. Der Eigner muss die notwendigen Mittel für die sichere Durchführung der Besichtigungen bereitstellen. Für die innere Prüfung muss der Zugang zu den Tanks und Räumen sicher sein, d.h. sie müssen leer, sauber, gasfrei, belüftet usw. sein. Bei der Besichtigung der inneren Schiffsstruktur ein-schließlich der Nahbesichtigung sind Mittel bereitzu-stellen, die dem Besichtiger die Prüfung der Struktur auf eine sichere und praktische Art ermöglichen.

Tanks und Räume müssen ausreichend beleuchtet sein, sauber und frei von Wasser, Ablagerungen, Schmutz, Ölrückständen usw., um Korrosion, Verfor-mungen, Risse, Schäden oder andere strukturelle Schädigungen zu erkennen.

Geeignete Rettungs- und Sicherheitseinrichtungen müssen verfügbar sein.

Hierbei sind nach Maßgabe des Besichtigers alle zu besichtigenden Bereiche zu entleeren, zu reinigen und zu entgasen.

Das Klassenzertifikat und sonstige auf die Klassifika-tion bezogene und an Bord mitgeführte Unterlagen sind dem Besichtiger zur Verfügung zu stellen.

1.5.3 In besonderen Fällen, z.B. wenn Schäden eine unverzügliche Inspektion und Entscheidungen verlangen, kann eine Besichtigung durchgeführt wer-den, auch wenn sich das Schiff nicht im Hafen befin-det. Die Voraussetzungen, Verfahren und besonderen Bedingungen, die eingehalten werden müssen, z.B. Wetter, werden von Fall zu Fall festgelegt. Die Ent-scheidung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Be-sichtigung kann nur im Einvernehmen mit dem Be-sichtiger getroffen werden.

1.5.4 Der GL wird den Eigner über den Klassensta-tus informieren, wobei auf die letzten anerkannten Besichtigungen und die nächsten fälligen Termine hingewiesen wird. Im Prinzip bleibt es jedoch in der Verantwortung des Eigners, die Klassenbedingungen einzuhalten und die Daten der vorgeschriebenen Be-sichtigungen zu beachten, siehe Abschnitt 1, B.

1.5.5 Auf Aufforderung können mit dem GL Ver-fahren für die Überprüfung, Überwachung und Analy-se als Ergänzung oder als gleichwertiger Ersatz für konventionelle Besichtigungsmethoden vereinbart werden.

1.5.6 Der GL behält sich das Recht vor, den Um-fang einer Besichtigung und/oder Prüfung aus gege-benem Anlass auszudehnen, z.B. bei vermutetem Schaden oder anderen negativen Betriebserfahrungen bei ähnlichen Schiffen oder Schiffen mit ähnlichen Komponenten.

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Ebenso behält sich der GL das Recht vor, außerplan-mäßige Besichtigungen zwischen den fälligen Termi-nen durchzuführen.

2. Auswahl der Besichtiger

2.1 Allgemeines

Die Auswahl der tätig werdenden Besichtiger trifft grundsätzlich der GL. Dem Eigner steht es jedoch frei, ihm fraglich erscheinende Besichtigungsbefunde und Entscheidungen durch Anforderung anderer Besichti-ger des GL im Rahmen einer Anfrage bei der Unter-nehmenszentrale überprüfen zu lassen.

3. Dokumentation der Besichtigung, Bestäti-gung der Klasse

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Ergebnisse jeder Besichtigung, sowie besondere Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Klasse werden in das entsprechende Survey State-ment/Zertifikat eingetragen.

Der Besichtiger bescheinigt mit seiner Unterschrift im Zertifikat und anderen Dokumenten, was er zum Zeit-punkt der Besichtigung selbst gesehen und geprüft hat. Der GL behält sich das Recht vor, die durch die Be-sichtiger erstellten Vermerke zu verändern.

3.1.2 Die Zeitpunkte der Besichtigungen werden im Register ausgewiesen.

3.1.3 Auf Aufforderung kann eine schriftliche Bestätigung des Klassenstatus in Form eines geson-derten Zertifikats/Zeugnisses durch den GL ausgestellt werden.

3.1.4 Werden Defekte nur vorläufig instand gesetzt oder hält der Besichtiger eine sofortige Instandsetzung oder Erneuerung nicht für erforderlich, so kann die Klasse des Schiffes für eine begrenzte Zeit bestätigt werden. Die Aufhebung derartiger Einschränkungen muss ebenfalls im Survey Statement/Zertifikat ver-merkt werden.

4. Besichtigungen nach behördlichen Vor-schriften

4.1 Allgemeines

Alle Aktivitäten aus 4.2 und 4.3 und, wenn anwend-bar, die Ausstellung der relevanten Zertifika-te/Zeugnisse unterliegen ebenso der jeweiligen gülti-gen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen/Allgemeinen Bedingungen des GL.

4.2 Tätigwerden des GL

Besichtigungen, die auf Aufforderung des Eigners aufgrund von internationalen Übereinkommen erfor-derlich sind, führt der GL auf Anforderung oder im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß den jeweili-

gen Bestimmungen durch. Hierzu gehören u.a. Besich-tigungen nach ADN-Vorschriften, Rhein-Vorschriften, European Directive usw.

Nach Möglichkeit erfolgen solche Besichtigungen in zeitlicher Zuordnung zu den Klassen-Besichtigungen.

4.3 Gültigkeit der Zertifikate/Zeugnisse

Wenn aus irgendeinem Grund die Klasse eines Schif-fes erloschen ist oder durch den GL zurückgenommen wurde, so verlieren automatisch alle von dem GL ausgestellten Zertifikate/Zeugnisse ihre Gültigkeit. Wird danach die Klasse erneuert oder wieder erteilt, so kann die Gültigkeit dieser Zertifikate/Zeugnisse im Rahmen ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer wieder aufleben, sofern alle inzwischen fällig gewordenen Besichtigungen zur Zufriedenheit des Besichtigers durchgeführt worden sind.

5. Externe Dienstleistungen

5.1 Allgemeines

Das für Dienstleistungen im klassifikatorischen und flaggenstaatlichen Bereich eingesetzte Personal oder Firmen müssen von dem GL zugelassen sein.

Die Prüf-, Mess- und Testausrüstung, die in den Werkstätten, auf den Werften und an Bord von Schif-fen verwendet wird und als Grundlage für die Ent-scheidungen der Besichtiger in Bezug auf Klassifika-tion oder flaggenstaatliche Belange dienen, muss für die mit ihr durchzuführenden Aufgaben geeignet sein. Die Firmen müssen jedes einzelne dieser Geräte kenn-zeichnen und nach einer anerkannten nationalen oder internationalen Norm kalibrieren.

6. Periodische Besichtigungen

6.1 Allgemeines

6.1.1 Die im Folgenden aufgeführten periodischen Besichtigungen sind für den Schiffskörper, die Ma-schinenanlage einschließlich der elektrischen Anlagen sowie der Sondereinrichtungen, die in der Klassifika-tion des Binnenschiffes enthalten sind, durchzuführen.

Wenn aus einem offensichtlichen Grund, z.B. der zeitlichen Außerbetriebnahme von bestimmten Ein-richtungen, Teile, die der Klassifikation unterliegen, nicht besichtigt werden können, wird dies im Survey Statement/Zertifikat vermerkt.

6.1.2 Wo flaggenstaatliche Vorschriften anzuwen-den sind, die Inspektionsintervalle fordern, die von den klassenbezogenen Intervallen abweichen, so wer-den diese Intervalle im Einzelfall angepasst, um die Anzahl der Einzelbesichtigungen soweit wie möglich zu verringern.

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7. Besichtigungen in Bezug auf die Klassen-zusätze von anderen Vorschriften des GL

7.1 Allgemeines

Die erforderlichen Besichtigungen für die Gewährung der Klassenzusätze, die in den Vorschriften des GL, aber nicht in den Vorschriften für Binnenschiffe defi-niert sind, müssen gemäß der entsprechenden Anfor-derungen für die Aufrechterhaltung der Klasse durch-geführt werden.

8. Klassenverlängerungs-Besichtigungen

8.1 Allgemeines

Auf besondere Anforderung des Eigners und nach der Besichtigung des Schiffskörpers und der Maschinen-anlage am schwimmenden Schiff, kann der GL inner-halb von 2 Klassenperioden die Klasse insgesamt um nicht mehr als 12 Monate verlängern, sofern die Be-sichtigungen zeigen, dass der Schiffskörper und die Maschinenanlage in einwandfreiem Zustand sind.

In diesem Fall, darf die letzte Trockenstellungs-Besichtigung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Klas-senerneuerungs-Besichtigung.

Bei Schiffen, die über 20 Jahre alt sind oder deren Schiffskörper genietet ist, darf die letzte Trockenstel-lungs-Besichtigung nicht mehr als 3 Jahre zurücklie-gen.

B. Zwischenbesichtigungen

1. Allgemeines

Die Zwischenbesichtigung ist 2,5 Jahre nach dem Beginn der Klassenperiode fällig und muss innerhalb eines Zeitintervalls von 6 Monaten vor bis 6 Monate nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.

2. Durchführung der Besichtigung

2.1 Allgemeines

2.1.1 Zwischenbesichtigungen müssen alle Prüfun-gen und Kontrollen, die für eventuelle jährliche Be-sichtigungen gefordert werden, enthalten. Zusätzlich sind die folgenden Anforderungen zu beachten.

Hinweis

Ggf. sind weitergehende gesetzliche Bestimmungen des Staates, in dem das Schiff registriert ist, zu beach-ten.

2.1.2 Die Anforderungen betreffen Binnenschiffe im Allgemeinen. Zusätzliche Anforderungen können für einzelne Schiffstypen zu beachten sein, auf Auf-forderung des Eigners oder in Verbindung mit den Empfehlungen des Herstellers für spezielle Ausrüs-tung.

3. Schiffskörper

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Hauptverbandsteile des Schiffskörpers sind, soweit zugänglich, einer allgemeinen Sichtprü-fung zu unterziehen. Ggf. sind Ballasttanks, Vorrats- und Maschinenräume stichprobenartig zu besichtigen, abhängig vom Schiffstyp, Alter und dem allgemeinen Zustand des Schiffes. Wo ein Verdacht auf Schäden oder übermäßigen Verschleiß, die die Klasse betref-fen, besteht, ist der Besichtiger berechtigt, weitere Untersuchungen sowie Dickenmessungen, sofern erforderlich, durchführen zu lassen.

3.1.2 Die Ruder-, Manövrieranlage und die An-kerausrüstung sind auf sichtbare Schäden zu untersu-chen. Für die dazugehörigen Anlagen und für die Funktionsfähigkeit, siehe 4.1.1.

3.1.3 Die Fundamentierung und die Unterbauten von Sondereinrichtungen, besonders auf dem oberen Deck, müssen auf Schäden untersucht werden.

3.1.4 Abhängig vom Alter des Schiffes kann der Besichtiger das Öffnen von Ballasttanks für eine Sichtprüfung veranlassen, besonders wenn Beschich-tungsschäden oder übermäßiger Verschleiß bereits bei vorhergehenden Besichtigungen festgestellt wurde.

Wenn die Beschichtung in solchen Ballasttanks in schlechtem Zustand ist (siehe G.2.10), sind zur Auf-rechterhaltung der Klasse die betreffenden Tanks jährlich zu besichtigen, und Dickenmessungen durch-zuführen, soweit es als notwendig erachtet wird.

Wenn die Beschichtung teilweise oder ganz erneuert werden muss, sind nur zugelassene Beschichtungen im Fall einer Reparatur aufzubringen. Der gesamte Ar-beitsprozess einschließlich der Oberflächenvorberei-tung ist zu dokumentieren.

3.1.5 Abhängig vom Alter des Schiffes und den verfügbaren Informationen über die Nutzungsbedin-gungen kann es gefordert werden, Abteilungen und Räume, die normalerweise nicht oder nur nach beson-deren Vorbereitungen zugänglich sind, für eine Prü-fung zu öffnen.

3.1.6 Luken und Lukendeckel, Bug-, Seiten- und Heckpforten

Luken und Lukendeckel, Schotttüren und Außenhaut-pforten, Rampen und alle Öffnungen in der Außenhaut sind hinsichtlich eines einwandfreien baulichen Zu-stands, sowie Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller Verschlüsse zu besichtigen.

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Zusätzlich zur Prüfung des allgemeinen Zustandes sind die folgenden Bauteile von Bug-, Seiten- und Heckpforten einer eingehenden Besichtigung zu un-terziehen:

– alle Scharniere und die dazugehörigen Hydrau-likzylinder im Bereich ihrer Befestigungspunkte

– alle Befestigungselemente der Verriegelungen und Stopper

Nach Maßgabe des Besichtigers, wenn notwendig, sind zusätzliche Rissprüfungen an den Bauteilen von Bug-, Seiten- und Heckpforten durchzuführen.

Der Umfang der Rissprüfungen erstreckt sich im We-sentlichen auf:

– Hauptverbindungschweißnähte und deren Über-gangszonen sowohl am Schiffskörper als auch an den Pforten

– stark belastete Zonen im Bereich der Drehpunk-te der Scharniere

– stark belastete Zonen an den Riegeln und ihren Stoppern

– Reparaturschweißungen.

Die Rissprüfung ist mittels Farbeindring- oder Mag-netpulververfahren vorzunehmen und zu protokollie-ren.

3.2 Trockenstellungs-Besichtigungen

Wird für das Schiff ein Fahrtbereich IN(1,2) bis IN(2) erteilt, muss eine Trockenstellungs-Besichtigung durchgeführt werden. Vor der Farbaufbringung sind die Schiffskörperbeplattung sowie Anhänge, Ausguss-ventile, Seekästen etc. zu überprüfen. Im Zweifelsfall kann eine Dickenmessung durch den Besichtiger ge-fordert werden.

Zur Durchführung der Trockenstellungs-Besichtigung siehe E.

4. Maschinenanlage

4.1 Allgemeines

4.1.1 An der Maschinenanlage einschließlich elekt-rischer Anlage sind folgende Besichtigungen und Betriebsprüfungen durchzuführen:

– allgemeine Besichtigung der Maschinen- und Kesselräume, mit besonderem Schwerpunkt auf die Antriebsanlage, Hilfsmaschinen, mögliche Feuer- und Explosionsquellen, und die Überprü-fung des freien Durchganges in Notausgängen

– äußere Besichtigung von Kesseln und Druckbe-hältern sowie deren Ausrüstungen und Sicher-heitseinrichtungen. Details zu Kesseln siehe F.

– Prüfung und Kontrolle der Fernbedienungen, Schnellschluss/-stopp-Einrichtungen für Pum-pen, Ventile, Lüfter usw.

– stichprobenweise Kontrolle der Fernbedienung und der Automationseinrichtung

– Prüfung und Kontrolle der Haupt- und Hilfsru-deranlage einschließlich deren Ausrüstung und Steuersysteme

– Ggf., Kontrolle aller Kommunikationssysteme von der Brücke zu Maschinen-/Kessel- und Ru-dermaschinenräumen

– Prüfung des Lenzsystems einschließlich der Fernsteuerung und Bilgeniveau-Überwachung

– Kontrolle der Haupt- und Notstromversorgung einschließlich der Schaltanlagen und der ande-ren wichtigen elektrischen Einrichtungen

– Besichtigung der explosionsgeschützten Ein-richtungen

– stichprobenartige Prüfung und Kontrolle von wesentlichen Anlagen nach Maßgabe des Be-sichtigers

4.1.2 Feuerlöscheinrichtungen

Folgende Positionen/Systeme sind sofern vorhanden einer Prüfung und/oder Test zu unterziehen:

– Wasserfeuerlöschanlage, einschließlich Schläu-che und Strahlrohre

– Gasfeuerlöschanlage

– Pulverfeuerlöschanlage

– Schaumfeuerlöschanlage

– Sprinkleranlage, einschließlich Wassernebel-Sprinkleranlage

– Wasser- und/oder Schaumwasserlöschanlage

– sonstige fest eingebaute Feuerlöschanlagen

– tragbare und fahrbare Feuerlöscher, einschließ-lich tragbarer Schaumlöscheinheiten

– Feuermelde- und -anzeigesysteme

– Notabschaltung für Lüfter, Kesselgebläse, Brennstoffförderpumpen, Brennstoffseparatoren

– Brennstoff-Schnellschlussventile

– Brandverschlusseinrichtungen, Brandklappen usw.

– Brandschutzausrüstung, sofern erforderlich

4.1.3 Feuerlöschschläuche und Strahlrohre

Feuerlöschschläuche und Strahlrohre sind in die Prü-fung der Wasserfeuerlöschanlage nach Maßgabe des Besichtigers einzubeziehen.

4.1.4 Festeingebaute Feuerlöschanlagen

Festeingebaute Feuerlöschanlagen, wie Gas-, Schaum-, Pulver- oder Wassernebelanlagen, ein-schließlich der Druckgasflaschen unterliegen alle 2 Jahre einer Wartung.

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Anlässlich dieser Inspektionen müssen sämtliche Schlauchleitungen einer Sichtprüfung unterzogen werden. Alle Schlauchleitungen aus synthetischem Gummi müssen nach Herstellerangaben ausgewech-selt werden.

Einbau, Wartung, Überwachung und Dokumentation von festeingebauten Feuerlöschanlagen gemäß der flaggenstaatlichen Vorschriften für den Maschinen-raum, den Pumpenraum und alle Räume, die betriebs-wichtige Einrichtungen wie Schaltschränke, Kompres-soren etc. enthalten, sowie für Ladungskühlanlagen, sofern vorhanden, dürfen nur von anerkannten spezia-lisierten Firmen durchgeführt werden.

4.1.5 Tragbare und fahrbare Feuerlöscher

Die Prüfung von tragbaren und fahrbaren Feuerlö-schern muss von einer zugelassenen oder anerkannten spezialisierten Firma alle 2 Jahre durchgeführt wer-den. Die Wartung und eventuelle Druckprüfung müs-sen, soweit anwendbar in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben oder zutreffenden Vorschriften durchgeführt werden. Jeder Feuerlöscher ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, die das Datum der Prü-fung und den Namen und die Unterschrift der zugelas-senen oder anerkannten spezialisierten Firma enthält.

Über die durchgeführten Prüfungs- und Wartungsar-beiten sind Aufzeichnungen an Bord aufzubewahren.

4.1.6 Schaumlöschmittel

Das Schaumlöschmittel für festeingebaute Schaum-feuerlöschanlagen ist spätestens 3 Jahre nach Befül-lung der Anlage und danach jährlich zu untersuchen. Die Untersuchung ist durch den Hersteller oder durch ein unabhängiges anerkanntes Labor vorzunehmen. Die Laborberichte sind dem Besichtiger vorzulegen. Die Herstellernachweise über die Eigenschaften des Schaumlöschmittels müssen zur Einsichtnahme an Bord vorhanden sein.

Der Inhalt der Schaumlöschmittelkanister für die trag-baren Schaumlöscheinheiten ist anlässlich jeder Klas-senerneuerung zu erneuern.

Weitergehende Bestimmungen durch den Eigner hin-sichtlich anderer Prüfintervalle/Durchführungen der Prüfungen sind zu beachten.

4.1.7 Messungen

Im Allgemeinen sind die folgenden Messungen durch-zuführen, bzw. durch aktuelle Protokolle zu belegen, dass sie erst vor kurzem durchgeführt wurden:

– Wangenatmung Hauptmotor(e)

– Wangenatmung Hilfsdiesel (soweit relevant)

– axiales Drucklagerspiel der Wellenleitung(en)

– axiales Drucklagerspiel der Läufer von Haupt- und Hilfsturbinen

– Isolationswiderstand der Generatoren und Elekt-romotoren einschließlich der Verkabelung und Schaltanlagen

4.1.8 Funktionsprüfungen

Zusätzlich zu den Anforderungen aus 4.1.1 sind an folgenden Anlageteilen Funktionsprüfungen durchzu-führen:

– Notaggregat einschließlich Notschalttafel (so-weit anwendbar)

– Notlenzventil(e)

– Lenz-, Lüftungs- und Überwachungseinrichtun-gen für den Transport gefährlicher Güter

– Entwässerungseinrichtungen von Anlass- und Steuerluftbehältern

– übergeordnete Funktionsprüfung der Maschi-nen- und E-Anlage zwecks Nachweises der un-eingeschränkten Funktionsfähigkeit nach Maß-gabe des Besichtigers

4.1.9 Überwachungseinrichtung

Die Überwachungseinrichtung und die automatisierten Funktionen der Maschinenanlage sind einer Funkti-onserprobung unter Betriebsbedingungen zu unterzie-hen. Die Brückenfernsteuerung der Antriebsanlage ist gemäß den Anforderungen des Besichtigers zu prüfen.

4.1.10 Machinenbauliche Anlagen und Sicher-heitssysteme auf Tankern

Auf Tankern sind die folgenden Anlagen und Einrich-tungen zu kontrollieren:

– elektrische Einrichtungen, insbesondere elektri-sche Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-chen, in denen sich zündfähige Gas- oder Dampfluftgemische ansammeln können

– Füllstands/Überfüllalarme

– Inhaltsmesseinrichtungen

– Tank- Be- und Entlüftungssysteme

– Flammendurchschlagsicherungen

– Rohrleitungen, Ventile und Armaturen, Pumpen

– Einrichtungen in Pumpenräumen, einschließlich Lüftung

– Feuerlöscheinrichtungen

– Über-/Unterdrucksicherungen

Auf Gastankern müssen die folgenden zusätzlichen Besichtigungen durchgeführt werden:

– Lüftungssysteme von Ladetanks und Laderäu-men

– alle gasdichten Schottdurchführungen ein-schließlich gasdichter Wellenabdichtungen, wenn vorgesehen

– Ladungsüberwachungs- und Sicherheitseinrich-tungen, wenn durchführbar, wie:

– Schnellschlussarmaturen an Landanschlüssen und an den Tanks

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– Kontroll-, Alarm- und Sicherheitseinrichtun-gen, die den Druck in Ladetanks, Laderohren und Laderäumen überwachen

– Ladetankinhaltsmessung einschließlich Alarm- und Sicherheitsfunktionen

– Ladetemperatur-Überwachungsanlagen

– Kontroll-, Alarm- und Sicherheitseinrichtun-gen der Ladekompressoren und -pumpen

– Gasspürgeräte einschließlich Anzeigen und Warnanlagen

– Belüftungsanlagen für alle Räume im Ladebe-reich

– Inertgas- oder Trockenluftsysteme in Betrieb, einschließlich der Einrichtungen, die den Eintritt von Ladungsdämpfen in gassichere Räume ver-hindern sollen

– Gasdichtigkeit von Ruderhaustüren und -fenstern

– Dichtungen für Tanks/Tankdome, die Decks/Tankabdeckungen durchdringen, sowie auch von tragbaren oder festeingebauten Auf-fangwannen oder Isolierung zum Schutz des Decks gegen Ladungsleckagen

5. Anlagen unter Druck

Für Dampfkesseleinrichtungen, Wärmeträgerölanla-gen und Behälter unter Druck siehe F.

C. Klassenerneuerungs-Besichtigungen

1. Allgemeines

1.1 Umfang

1.1.1 Klassenerneuerungsbesichtigungen – auch als “special surveys” bezeichnet – werden in den Interval-len p, dem Kennzeichen der Klassenperiode, durchge-führt.

1.1.2 Auf Anfrage kann der GL in Ausnahmefällen eine Verlängerung der Klassenperiode gewähren, siehe A.8.1.

1.1.3 Klassenerneuerungen für den Schiffskörper werden fortlaufend mit I, II, III usw. bezeichnet. Hin-sichtlich ihres Umfangs, siehe 2.

1.1.4 Eine Klassenerneuerungsbesichtigung kann in mehreren Teilen durchgeführt werden. Die Klas-senerneuerung kann im letzten Jahr der Klassenperio-de begonnen werden. Unter Berücksichtigung von 1.1.2 darf der gesamte Besichtigungszeitraum der Klassenerneuerungsbesichtigung 12 Monate nicht überschreiten, außer unter besonderen Umständen und durch eine vorherige Vereinbarung durch den GL.

1.1.5 Die neue Klassenperiode beginnt: – mit dem Folgetag, nach dem die bisherige Klas-

senperiode abgelaufen ist, und wenn die Klasse-nerneuerungs- Besichtigung nicht früher als 3 Monate vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Bei einer Verlängerung der Gültigkeit des Klassenzertifikats beginnt die Klassenperio-de am Folgetag, nach dem die Verlängerungs-frist abgelaufen ist

– mit dem Datum, zu dem die Besichtigungen zur Klassenerneuerung abgeschlossen wurden, wenn dies früher als 3 Monate vor Ablauf der bisheri-gen Klassenperiode geschieht.

1.2 Durchführung der Klassenerneuerungs- Besichtigung

1.2.1 Über die aufgrund der Zwischenbesichtigun-gen aufgeführten Prüfungen und Kontrollen hinaus sind bei Klassenerneuerungen die nachfolgenden Anforderungen zu beachten.

1.2.2 Die Klassenerneuerungs-Besichtigung ist grundsätzlich im Trockendock oder auf einer Helling vorzunehmen, sofern nicht eine Trockenstellungs-Besichtigung innerhalb des zulässigen Zeitraums durchgeführt wurde, siehe 1.1.4 und E.

2. Schiffskörper und Ausrüstung

2.1 Klassenerneuerung I

2.1.1 Die Klassenerneuerung I ist am Ende der ersten Klassenperiode p durchzuführen. Für die Defi-nition siehe Abschnitt 1, A.1.2.7.

2.1.2 Bedingungen für die Besichtigungen Wenn eine Untersuchung der dazugehörigen Struktur erforderlich ist, ist die Isolierung der Abteilungen, die für Kühlladung vorgesehen sind, in einem ausreichen-den Umfang zu entfernen, um eine Untersuchung des Strukturzustandes durch den Besichtiger zu ermögli-chen, es sei denn, Bauanordnungen sind vorhanden, die eine solche Inspektion ohne Entfernung der Isolie-rung ermöglichen. Nach Maßgabe des Besichtigers sind schadhafte Ze-ment- und Asphaltabdeckungen zu entfernen. Die Stahlbauteile sind vor dem Anstrich oder vor der er-neuten Aufbringung von Zement oder anderen Belä-gen zu untersuchen.

2.1.3 Ausrüstung für die Besichtigungen Mindestens eine der folgenden Risserkennungsmetho-den kann erforderlich sein, wenn es der Besichtiger für erforderlich hält: – Durchstrahlungsaufnahmen (Röntgen- oder

Gammastrahlen) – Ultraschallprüfung – Magnetpulverprüfung – Farbeindringprüfung

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2.1.4 Schiffskörper, allgemein

Die Besichtigung erstreckt sich nach Ermessen des Besichtigers grundsätzlich auf die Verbände des ge-samten Schiffskörpers, insbesondere auf die Bereiche, die erfahrungsgemäß durch Betriebsbeanspruchungen und Korrosion gefährdet sind, z.B. Öffnungen in der Außenhaut und im Deck, einschließlich Türen und Lukensülle sowie Lukendeckel, Tanks, Maschinen-fundamente und Endbereiche von Aufbauten. Grund-sätzlich sind Räume wie Maschinenräume, Trocken-zellen, Lagerräume, Rohrtunnel, Kofferdämme und Leerzellen einschließlich der Rohrleitungssysteme zu besichtigen.

2.1.5 Tankbesichtigungen

Die Ballasttanks sind nach Maßgabe des Besichtigers zu prüfen; dabei ist gemäß 2.3.3 zu verfahren.

Brennstoff-, Schmieröl- und Frischwassertanks brau-chen nicht entleert zu werden, wenn sich deren Dicht-heit bei voller Füllung durch eine äußere Besichtigung ergibt und an ihrem einwandfreien Zustand nicht ge-zweifelt werden muss. Dennoch sind Vorpiek- und Achterpiektanks bei jeder Klassenerneuerungs- Be-sichtigung von innen zu besichtigen.

2.1.6 Dichtheits- und Druckprüfungen

Jede Abteilung des Doppelbodens, Kofferdämme und alle Tanks, deren Begrenzungsschotte einen Teil des Hauptschiffverbandes bilden, sind unter Druck zu prüfen. Brennstoff-, Schmieröl- und Frischwasser-tanks können durch Füllen mit der entsprechenden Flüssigkeit geprüft werden.

Der Prüfdruck soll einer Wassersäule bis Oberkante Überlauf/ Luftrohr oder, wenn anwendbar, bis Ober-kante Luke eines Tanks entsprechen. Der jeweils hö-here Druck ist einzustellen. Bei Öl- und Schmieröl-tanks soll der Prüfdruck einer Flüssigkeitssäule bis Oberkante Tank entsprechen.

Die Prüfung der Dichtheit von Rohrtunneln außerhalb des Doppelbodens und Leerräumen kann mittels Luft-druck erfolgen. Luftdruckprüfungen von anderen Räumen sind im Einzelfall mit dem Besichtiger abzu-stimmen. Der Überdruck darf 0,2 bar nicht überschrei-ten und muss mindestens 0,1 bar betragen.

2.1.7 Dickenmessungen

Wenn begründeter Verdacht auf eine unzulässige Abrostung besteht, kann der Besichtiger die Entros-tung einzelner Bereiche verlangen und Dickenmes-sungen durchführen lassen, siehe G.

2.1.8 Ruder, Ausrüstung, Decksöffnungen usw.

Die Klassenerneuerungs-Besichtigung erstreckt sich auch auf andere für den Betrieb und die Sicherheit des Schiffes wichtige Teile, wie z.B. Ruder und Ruderan-lage, wasserdichte Türen, Schleusenventile, Luft- und Peilrohre, Entgasungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ladetanks, Niedergänge, Luken, Speigatte und Abflussleitungen mit ihren Absperrungen, Feuer-

schutzeinrichtungen, Masten, Anker, Ankerketten und Trossen.

Ruder, Ruderkupplungen und -lager sowie Ruder-schaft sind im eingebauten Zustand zu besichtigen, die Ruderlose zu messen und zu dokumentieren. Eine Funktionsprüfung der Ruderanlage ist durchzuführen.

Der Ausbau des Ruders oder einzelner Teile der Ru-deranlage wird erforderlich, wenn der Besichtigungs-befund dazu Veranlassung gibt.

Bug-, Seiten- und Heckpforten sind, sofern vorhanden, zu kontrollieren.

2.1.9 Maschinenraumstruktur

Die Tankdecke, die Außenhaut im Bereich der Tank-decke, Kniebleche zwischen Spanten und Tankdecke, die Maschinenraumschotte im Bereich der Tankdecke und die Bilgen sind besonders zu besichtigen. Bei offensichtlichen oder vermuteten Abrostungen sind Dickenmessungen durchzuführen.

Bei Ladepumpenräumen besteht die Besichtigung aus dem Nachweis des guten Zustandes von:

– Zugangsleitern

– Ölwannen

– allen Schotten auf Anzeichen von Leckage oder Rissen und insbesondere der Dichtungen von Schottdurchführungen

– Rohrleitungssystemen, ihren Pumpen und Hilfs-einrichtungen

– dem Lüftungssystem des Pumpenraums ein-schließlich der Kanäle, Klappen und Abschir-mungen.

2.1.10 Tanker

Bei Tankschiffen, die nachweislich dauernd nicht korrodierend wirkende Ladung gefahren haben, brau-chen die Ladungstanks nur bei jeder zweiten Klassen-erneuerung einer Besichtigung unterzogen zu werden, wenn aufgrund von Stichproben angenommen werden kann, dass die Bauteile sich noch in zufriedenstellen-dem Zustand befinden und bei den Druckproben ge-mäß 2.1.6 keine Beanstandungen auftreten.

Bei jeder Klassenerneuerung sind die Kofferdämme von Tankschiffen gemäß den Vorschriften für den Entwurf und Bau des Schiffskörpers gemäß den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 2, D. und Abschnitt 8, C. mit Was-ser bei dem festgelegten Prüfdruck zu prüfen.

Bei jeder zweiten Klassenerneuerung sind bei Tank-schiffen die Ladetanks einschließlich des Gassamm-lers, soweit vorhanden, mit Wasser und/oder Luft-druck mit dem in den genannten Vorschriften festge-legten Prüfdruck zu prüfen. Bei Luftdichtigkeits- und Druckprüfungen ist die Prüfung gemäß 2.1.6 durchzu-führen. Werden Stoffe gefahren, die in Verbindung mit Wasser Korrosion verursachen, ist die Art der Prüfung besonders festzulegen.

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Tanks von Säure- bzw. Laugetankschiffen werden bei jeder Klassenerneuerung einer inneren Untersuchung und bei jeder zweiten Klassenerneuerung einer Was-serdruckprobe unterzogen. Der Prüfdruck ist abhängig von der Dichte der Ladung entsprechend den GL-Vorschriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2), Abschnitt 2, D. festzulegen.

2.1.11 Gastanker

Zusätzlich zu den Anforderungen aus 2.1.10 sind für diese Schiffe die folgenden Untersuchungen, Messun-gen und Prüfungen bei der Klassenerneuerungs-Besichtigung durchzuführen:

a) Dickenmessungen und zerstörungsfreie Prüfung von Ladetanks:

– Dickenmessungen von Ladetanks können erforderlich sein. Während dieser Untersu-chungen wird der Zustand der Isolation im betrachteten Bereich geprüft.

– Eine zerstörungsfreie Prüfprozedur ergänzt die Untersuchung der Ladetanks bei der inne-ren Besichtigung der Tanks gemäß eines Pro-grammes und Kontrollmaßnahmen, die vor-her durch den GL genehmigt wurden.

– Bei unabhängigen Tanks (zylindrisch, unter Druck) wird grundsätzlich 10 % der Länge der Schweißnähte in kritischen Bereichen ge-prüft: Tanklagerungen, Verstärkungsringe, Befestigungen von Schlagschotten, Ver-schweißungen der Armaturen (Dome, Auf-fangwannen) an die Tankbeplattung, Halte-vorrichtungen der Pumpen, Leitern, Rohrver-bindungen. Für die Durchführung dieser Un-tersuchungen kann eine teilweise Entfernung der Isolierung erforderlich sein.

– Bei Tanks, bei denen die Korrosionsschutz-beschichtungen in einem zufriedenstellenden Zustand gefunden werden, kann der Umfang der Dickenmessungen nach Maßgabe des Be-sichtigers besonders vereinbart werden.

b) Prüfung der Ladetanks:

– Tanks für den Transport von Flüssiggas unter Druck sind wie Behälter unter Druck zu prü-fen. Abweichend davon sind Tanks nur bei jeder zweiten folgenden Klassenerneuerung einer inneren Prüfung zu unterziehen, wenn in diesen Tanks nur Gas oder Gasmischungen transportiert wurden, die keinen korrosiven Effekt auf ihre Beplattung haben und wenn aufgrund von Stichproben angenommen wer-den kann, dass die Tanks sich in zufrieden-stellendem Zustand befinden.

– Die Dichtheit der Ladetanks und Dome ist zu prüfen. Jedoch ist bei einem Schiff, das höchstens 15 Jahre alt ist, eine separate Dichtheitsprüfung für jeden Tank nicht erfor-derlich, wenn die Prüfung des Logbuches keinen Zweifel an ihrer Dichtheit zulässt.

– Wenn die Ergebnisse der Tankuntersuchung und –prüfung oder der Prüfung des Logbu-ches Zweifel am einwandfreien baulichen Zustand oder der Dichtheit eines Ladetanks aufkommen lassen, oder wenn erhebliche Re-paraturen durchgeführt wurden, ist eine hyd-raulische oder hydropneumatische Prüfung durchzuführen.

c) Äußere Prüfung des Ladetanks:

– Alle unabhängigen Tanks sind, soweit durch-führbar, von außen zu untersuchen. Wenn die Isolierung eines Ladetanks oder der Schiffs-körperstruktur zugänglich ist, untersucht der Besichtiger die Isolierung einschließlich jeder Dampfsperre und Schutzabdeckung von au-ßen. Wenn es vom Besichtiger als notwendig erachtet wird, ist die Isolierung in Teilen oder komplett zu entfernen, um den Zustand des Tanks kontrollieren zu können. Ladetank-auflager, Sicherungen und Verriegelungen sowie die benachbarten Schiffskörperstruktu-ren sind zu untersuchen.

– Überdruckventile von Ladetanks sind für die Untersuchung zur Zufriedenheit des Besichti-gers zu öffnen, einzustellen, zu verplomben und zu prüfen.

– Über-/Unterdruckventile oder andere Über-drucksicherungen in den Tankräumen sind zur Zufriedenheit des Besichtigers zu unter-suchen und entsprechend ihrer Bauweise zu öffnen, einzustellen und zu testen.

d) Überprüfung des Ladebereiches:

– Das Lüftungssystem von Ladetanks und La-deräumen ist zu kontrollieren. Alle gasdich-ten Schotten sind zu untersuchen. Gasdichte Schottdurchführungen, einschließlich eventu-eller gasdichter Wellenabdichtungen, sind zu untersuchen.

– Gasspürgeräte, einschließlich der Anzeigen und Alarme in Betrieb, sind auf ihre einwand-freie Funktion zu prüfen.

– Systeme für Inertgas oder Trockenluft in Betrieb, einschließlich der Einrichtungen, die die Rückströmung von Ladungsdämpfen in gassichere Räume verhindern, sind zu prüfen.

– Dichtungen für Tanks/Tankdome, die Decks/Tankabdeckungen durchdringen, von tragbaren oder festeingebauten Auffangwan-nen oder Isolierung zum Schutz des Decks gegen Ladungsleckagen sind zu prüfen.

– Schlauch- und Rohr-Zwischenstücke, die zur Trennung von Rohrleitungssystemen für La-dung, Inertgas und Lenzen dienen, sind zu untersuchen.

I - Teil 2 GL 2011

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2.1.12 Tanker, Rohrleitungssysteme

Ladeleitungen, einschließlich der Ventile und Armatu-ren der Pumpen sowie auch der Entgasungs- und Si-cherheitseinrichtungen sind zu besichtigen.

Bei jeder Klassenerneuerung sind die Be- und Entla-derohrleitungen von Tankern mit einem Prüfdruck gleich dem 1,25-fachen zulässigen Betriebsdruck zu prüfen.

Hinweis Wenn Bauteile der Ladungsumschlagseinrichtung ersetzt werden, liegt es in der Verantwortlichkeit des Eigners, ihre Verträglichkeit mit den chemischen Eigenschaften der transportierten Produkte zu prüfen.

2.2 Klassenerneuerung II

2.2.1 Die Anforderungen der zweiten Klassener-neuerung schließen die der Klassenerneuerung I ein. Zusätzlich sind die nachfolgenden Untersuchungen durchzuführen.

2.2.2 Die Bauteile hinter Wegerungen, Bodenabde-ckungen und Isolierungen sind nach Maßgabe des Besichtigers und abhängig vom generellen Zustand des Schiffes zu untersuchen, siehe auch 2.3.2.

2.2.3 Grundsätzlich sind alle Tanks und Ladetanks von innen zu untersuchen. Brennstoff-, Schmieröl- und Frischwassertanks sind wenigstens stichprobenar-tig nach Maßgabe des Besichtigers zu untersuchen. Bei Schiffen, die 2p Jahre oder älter sind, sind ggf. während der Klassenerneuerungs-Besichtigung alle Ballasttanks auf Schäden an den Schiffskörperbautei-len und der Beschichtung zu untersuchen. Gegebenen-falls ist gemäß B.3.1.4 zu verfahren.

Zu Piektanks siehe 2.1.5.

2.2.4 Die Ankerketten sind auszulegen, so dass sie in ihrer ganzen Länge auf Abnutzung und Schäden untersucht werden können. Der gemittelte Durchmes-ser der Ankerketten ist an mindestens drei Stellen je Kettenlänge zu bestimmen.

2.2.5 Zu Dickenmessungen siehe G.

2.3 Klassenerneuerung III und folgende

2.3.1 Die Anforderungen der Klassenerneuerung III und den folgenden schließen die der Klassenerneu-erung II ein. Zusätzlich sind die nachfolgenden Unter-suchungen durchzuführen.

2.3.2 Wegerungen, Verkleidungen und Isolierung von allen Räumen und Laderäumen einschließlich der Stahlwegerung an der Außenhautbeplattung und am Innenboden sind wie vom Besichtiger angegeben aufzunehmen, um eine genaue Untersuchung der Stahlstruktur zu ermöglichen.

Bei der Klassenerneuerung III und den nachfolgenden können nach Maßgabe des Besichtigers die Innenbo-

denwegerungen teilweise entfernt werden, um ihre Beurteilung zu ermöglichen.

Anlässlich der Klassenerneuerung IV und jeder weite-ren ist die Bodenwegerung komplett aufzunehmen und die Tankdecke sorgfältig zu reinigen, um deren Zu-stand bewerten zu können.

Die Verkleidung unterhalb von Fenstern im Bereich der Schiffsaußenhaut ist auf Aufforderung des Besich-tigers loszunehmen, damit die dahinter liegende Kon-struktion untersucht werden kann.

2.3.3 Alle Tanks und Ladetanks sind von innen zu untersuchen. Die Brennstoff-, Schmieröl- und Frisch-wassertanks sind nach Maßgabe des Besichtigers in Übereinstimmung mit den Anforderungen von innen zu besichtigen und zu prüfen, siehe auch 2.2.3. Bei Ballasttanks ist ggf. gemäß B.3.1.4 zu verfahren.

Zu Piektanks siehe 2.1.5.

2.3.4 Der Ruderkörper ist zu untersuchen. Die Verbindungen mit dem Ruderstock und die dazugehö-rigen Sicherheitseinrichtungen sind zu prüfen. Die Lagerlose ist zu kontrollieren.

Der Ruderstock ist, soweit zugänglich, zu besichtigen. Er ist auszubauen, wenn der äußere Befund dazu Ver-anlassung gibt. Schaft und Fingerling sind im Bereich der Lager auf Korrosion zu untersuchen.

2.3.5 Das Ankergewicht ist zu überprüfen.

3. Maschinenanlage

3.1 Allgemeines

Der Besichtigungsumfang für die Maschinenanlage einschließlich der E-Anlage ist bei allen Klassener-neuerungs- Besichtigungen gleich, mit Ausnahme einzelner Komponenten der Maschinenanlage wie nachfolgend angegeben. Bei Anwendung der Teilklas-senerneuerungs-Verfahren gelten die Hinweise des GL.

Die Klassenerneuerungs-Besichtigung schließt die Besichtigungen und Prüfungen aus B.4 ein.

3.2 Besichtigungen, die eine Trockenstellung erfordern

Während das Schiff trocken gestellt ist, sind Fluss-Einlass- und Ausgussventile auf ihren Zustand zu überprüfen und einmal pro Klassenlauf zu öffnen und zu überholen.

Querstrahlruder und Positionierungseinrichtungen sind einer allgemeinen Besichtigung zu unterziehen und nach dem Aufschwimmen des Schiffes zu erproben.

Propeller, Propeller- und Stevenrohrwellen siehe 9.

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Abschnitt 3 Besichtigungen I - Teil 2GL 2011

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3.3 Antriebsanlagen und Hilfsanlagen

3.3.1 Allgemeines

Von der Antriebsanlage sind insbesondere zu besich-tigen:

– Zwischenwellen und Lager einschließlich Drucklager

– Getriebe

– mechanische und elastische Kupplungen

– Drehvorrichtungen

– Hauptantriebsmaschinen, siehe 3.3.2

Auf Schub beanspruchte Federelemente mit oder ohne Gewebeeinlagen von Gummireifenkupplungen und anderen Gummi- oder faserverstärkten Kunststoff-Kupplungen sind zu erneuern, sofern der Besichti-gungsbefund dies erfordert.

3.3.2 Hauptantriebs-Dieselmotoren

Die nachstehend aufgeführten Teile sind einer Besich-tigung zu unterziehen und nach Ermessen des Besich-tigers im ausgebauten Zustand zu kontrollieren:

– Zylinder, Zylinderdeckel, Kolben, Kolbenstan-gen und -bolzen, Kreuzköpfe, Kurbelwelle und alle Lager

– Nockenwelle einschließlich Antrieb und Lage-rung

– Zuganker, Gestell, Fundament und Befesti-gungsteile

– das Brennstoff-Einspritzsystem, angehängte Pumpen und Kompressoren, Turbolader, An-saug- und Abgasleitungen, Ladeluftkühler, Fil-ter, Überwachungs-, Regelungs-, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Anlass-, Umsteuer- und Manövriereinrichtungen

Die Klassenerneuerungs-Besichtigung der Hauptma-schine kann während der Hauptüberholung unter Vor-behalt der Anwesenheit des Besichtigers durchgeführt werden.

Hinweis

Bei Mittelschnelläufern kann das Aufnehmen und Auswechseln von Grund- und Kurbellagern bis zum Erreichen von Grenz-Standzeiten aufgeschoben wer-den.

3.3.3 Hilfsmotoren

Die Hilfsmotoren unterliegen dem gleichen Besichti-gungsumfang wie die Hauptantriebsmotoren. Einem geringeren Besichtigungsumfang kann nach Prüfung der Wartungsnachweise zugestimmt werden.

3.4 Hilfsmaschinen, Einrichtung und Rohrlei-tungen, Durchführung der Besichtigung

3.4.1 Die folgenden Komponente sind nach Maß-gabe des Besichtigers in aufgenommenem Zustand zu kontrollieren:

– alle Pumpen der wichtigen Systeme

– Luftkompressoren einschließlich Sicherheitsein-richtungen

– Separatoren, Filter und Armaturen

– Kühler, Vorwärmer

– Haupt- und Hilfsruderanlage

– Anker- und sonstige Winden einschließlich Antrieb

– Rohrleitungen, Rohrverbindungen, Kompensa-toren und Schläuche

– Notlenzventile und Lenzrohrleitungssysteme

– Tankinhalts-Messeinrichtungen

– Vorkehrungen gegen Eintritt von Wasser in offene Räume

– Frischwassererzeuger-Anlage, soweit vorhanden

– Entöler- und Kläranlagen

– gegebenenfalls weitere Anlagen und Kompo-nenten nach Maßgabe des Besichtigers sowie auch Sondereinrichtungen und Anlagen, wenn sie im Klassifikationsumfang enthalten sind

3.5 Gastanker

3.5.1 Ladungsumschlagseinrichtungen

Laderohrleitungssysteme einschließlich Ventile, ihre Überwachungseinrichtungen usw. sind für die Prüfung zu öffnen und ihre Isolierung nach Maßgabe des Be-sichtigers aufzunehmen. Das gesamte System ist beim 1,25-fachen des Entwurfdrucks zu prüfen. Wenn der maximale Betriebsüberdruck der Pumpen kleiner als der Entwurfsdruck des Rohrleitungssystems ist, kann eine Prüfung mit dem maximalen Betriebsüberdruck der Pumpen akzeptiert werden. In solchen Fällen sind ausgewählte Kompensatoren auszubauen, innen zu untersuchen und beim Entwurfsdruck zur Zufrieden-heit des Besichtigers zu prüfen.

Alle Überdruckventile von Ladetanks sind für die Untersuchung zur Zufriedenheit des Besichtigers zu öffnen, einzustellen, zu verplomben und zu prüfen.

Ladepumpen, Kompressoren, Wärmetauscher und andere Maschinenanlagen einschließlich ihrer An-triebsmaschinen, die Bestandteil der Ladungsum-schlagseinrichtung sind, sind zu untersuchen.

3.5.2 Ladungsüberwachungs- und Sicherheits-einrichtungen

Die Ladungsüberwachungs- und Sicherheitseinrich-tungen wie z.B.:

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– Schnellschlussarmaturen am Landanschluss und an den Tanks

– Kontroll-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen, die den Druck in Ladetanks, Laderohren und Laderäumen überwachen

– Ladetankinhaltsmesser einschließlich Alarm- und Sicherheitsfunktionen

– Ladetemperatur-Überwachungsanlagen

– Kontroll-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen der Ladekompressoren und -pumpen

müssen auf einwandfreie Funktionsweise überprüft werden.

Hinweis Wenn Bauteile der Ladungsumschlagseinrichtung ersetzt wurden, liegt es in der Verantwortlichkeit des Eigners, ihre Verträglichkeit mit den chemischen Eigenschaften der transportierten Produkte zu ge-währleisten.

4. Elektrische Anlagen

4.1 Antriebsanlage

Bei elektrischem Propellerantrieb sind die Propeller-motoren, die Fahrgeneratoren und Erregermaschinen, insbesondere die Wicklungen dieser Maschinen und die dazugehörigen Lüftungseinrichtungen zu besichti-gen und zu prüfen. Die Funktionskontrolle der Schalt-anlagen erstreckt sich auch auf die Schutz-, Si-cherheits- und Verriegelungseinrichtungen.

Die elektrischen Kabel und ihre Anschlüsse sind zu besichtigen.

Von allen elektrischen Maschinen und Anlageteilen ist der Isolationswert festzustellen.

4.2 Dynamische Positionierungseinrichtungen

Dynamische Positionierungseinrichtungen, soweit vorhanden, sind einschließlich der Regelsysteme auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.

4.3 Hilfsmaschinenanlagen und -systeme

Die elektrische Anlage und Ausrüstung, einschließlich der Generatoren, der Motoren wichtiger Hilfsmaschi-nen, die Schaltanlage mit ihren Schutz- und Verriege-lungseinrichtungen sowie das Kabelnetz ist einer äu-ßeren Besichtigung zu unterziehen. Die Notabschal-tungen, die Navigationsbeleuchtung, Alarme usw. sind auf Funktionsfähigkeit zu untersuchen. Bei Schiffen, die gefährliche Güter transportieren, ist der Zustand der elektrischen Sicherheitseinrichtungen im Hinblick auf explosive Atmosphären insbesondere im Ladebe-reich zu prüfen.

Der Isolationswiderstand ist zu messen.

4.4 Explosionsschutz

Elektrische Anlagen und Einrichtungen in Räumen, in denen sich zündfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luftgemische ansammeln können, sind im Hinblick auf den bestehenden Explosionsschutz zu kontrollieren.

5. Rohre in Tanks

5.1 Allgemeines

Rohre, die durch Tanks hindurchgeführt sind, sind zu besichtigen und nach Ermessen des Besichtigers einer Wasserdruckprüfung zu unterziehen, wenn für diese Tanks eine innere Besichtigung erforderlich ist. Je nach Befund sind Dickenmessungen durchzuführen.

6. Feuerlösch- und Feueralarmeinrichtungen

6.1 Allgemeines

Die Einsatzbereitschaft sowie der zufriedenstellende Zustand der gesamten Feuerlöscheinrichtungen ist dem Besichtiger nachzuweisen.

Bei jeder Klassenerneuerungs-Besichtigung müssen die Anlagen einer Sichtprüfung sowie einem Test unterzogen werden, wenn es vom Besichtiger für erforderlich gehalten wird.

Die Ausrüstung (Behälter, Druckgasflaschen, Feuerlö-scher usw.) sind nach den Herstellerangaben oder anzuwendenden Regeln durch eine zugelassene oder anerkannte Firma zu prüfen. Die Berichte dieser Un-tersuchungen sind dem Besichtiger vorzulegen.

Notausgänge/Fluchtwege sind zu überprüfen.

7. Reserveteile

7.1 Allgemeines

Bei Bedarf und für die Wiederherstellung des Maschi-nenbetriebs und der Manövrierfähigkeit des Schiffes im Schadensfall sind Reserveteile für den Hauptan-trieb und die wesentlichen Anlagen an Bord mitzufüh-ren, zu dokumentieren und in einer entsprechenden Liste zu führen.

8. Erprobungen

8.1 Allgemeines

Nach Abschluss der Besichtigungen zur Klassener-neuerung muss der Besichtiger von der uneinge-schränkten Funktionsfähigkeit der gesamten Maschi-nenanlage einschließlich der elektrischen Anlagen und der Rudermaschine, als auch der Sondereinrichtung und Anlagen überzeugt sein. Im Zweifelsfall können Erprobungen und/oder Funktionsprüfungen erforder-lich werden.

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9. Periodische Besichtigungen von Propeller- und Stevenrohrwellen, Propellern und an-deren Systemen

9.1 Allgemeines

Zur Aufrechterhaltung der Klasse sind periodische Besichtigungen und Tests von Propeller- und Steven-rohrwellen, von Propeller und anderen Systemen von Schiffen durchzuführen. Der Umfang der Besichti-gungen und Prüfungen, sofern er nicht speziell einge-schränkt ist, ist in 10. definiert.

Es kommen folgenden Besichtigungsarten für die Propeller- und Stevenrohrwellen zur Anwendung:

– normale Besichtigung

– modifizierte Besichtigung.

_ Teilbesichtigung der Wellen

9.2 Normale Besichtigung für Propeller- und Stevenrohrwellen

9.2.1 Wenn die Propeller- und Stevenrohrwellen:

– mit durchgehenden Wellenbezügen ausgestattet sind, oder

– gegen Korrosion geschützt sind, oder

– mit einer automatischen Fettschmierung ausges-tattet sind, oder

– mit einer ölgeschmierten Abdichtung ausgestat-tet sind, oder

– aus korrosionsbeständigem Werkstoff gefertigt sind, oder

– einen erhöhten Korrosionszuschlag zur Zufrie-denheit des GL aufweisen,

beträgt das Besichtigungsintervall 5 Jahre, möglichst in Verbindung mit der Trockenstellungs-Besichtigung, bei jedem der folgenden drei Fälle:

– Der Propeller ist über eine Passfederverbindung am Wellenkonus befestigt, oder

– der Propeller ist ohne eine Passfeder am Wel-lenkonus aufgezogen, oder

– der Propeller ist mittels einer Flanschkupplung am hinteren Teil der Welle angeflanscht, deren Entwurfseinzelheiten genehmigt sind.

Bei jeder Besichtigung ist eine zerstörungsfreie Prü-fung mittels eines bewährten Rissprüfungsverfahrens des hinteren Ende des zylindrischen Teils der Welle (vom hinteren Ende des Wellenbezuges, wenn vor-handen) und ca. 1/3 Konuslänge vom dicken Konu-sende und des Bereichs der Passfedernut bei Propel-lern mit Passfeder oder des vorderen Teils des hinte-ren Wellenkonus bei Propellern ohne Passfeder oder des Bereichs der Kehle des hinteren Kupplungsflan-sches bei Propellern mit Flanschkupplung durchzufüh-ren.

In allen anderen Fällen kann das nominelle Besichti-gungsintervall kürzer sein. Der Umfang der Besichti-gung ist mit dem GL zu vereinbaren.

9.2.2 Die Propeller- und Stevenrohrwellen sind soweit zu ziehen, dass eine vollständige Untersuchung möglich ist. Weitere Details siehe 10.2.2.

Bei ölgeschmierten Wellenanlagen kann auf ein Zie-hen der Welle bei der normalen Besichtigung verzich-tet werden, vorausgesetzt, dass die unter 9.2.1 genann-ten Bereiche am hinteren Teil der Welle mittels eines genehmigten Prüfverfahrens ohne Ziehen der Welle auf Risse untersucht werden, wobei:

– die Wellenlagerlose und Lagerabsenkung

– die Aufzeichnungen der Schmierölanalyse und des Schmierölverbrauchs

– die sichtbaren Wellenbereiche

geprüft sind und als zufriedenstellend befunden wur-den. Die Schmierölkontrollen müssen gemäß 9.3.2 durchgeführt werden. Weitere Details siehe 10.2.3. Bestehen bezüglich des Besichtigungsbefundes ir-gendwelche Zweifel, ist die Welle soweit zu ziehen, dass eine vollständige Untersuchung möglich ist.

9.2.3 Wenn der Propeller mittels einer Flansch-kupplung am hinteren Teil der Welle angeflanscht ist, im Fall eines bewährten Entwurfs und einer Vereinba-rung mit dem GL, kann eine Rissprüfung des Bereichs der Kehle des hinteren Kupplungsflansches der Welle entfallen.

9.3 Modifizierte Besichtigung für Propeller- und Stevenrohrwellen

9.3.1 Für Ein- und Mehrwellen-Anordnungen kann anstelle einer normalen Besichtigung abwechselnd in höchstens p-jährlichen Besichtigungsintervallen eine modifizierte Besichtigung akzeptiert werden, mög-lichst in Verbindung mit der Trockenlegungs-Besichtigung, vorausgesetzt dass:

– die Welle mit einer ölgeschmierten Lagerung und Ölabdichtungen ausgestattet ist oder me-chanisch fettgeschmiert wird

– die Welle und ihre Zubehörteile nicht der Kor-rosion ausgesetzt sind

– neue Öldichtringe ohne Ziehen des Propellers eingebaut werden können (ausgenommen im Falle einer Passfederverbindung)

– die konstruktiven Einzelheiten genehmigt wur-den

– und unter der Bedingung, dass die Lagerlose des hinteren Stevenrohrlagers als in Ordnung befun-den wurde und das Schmieröl und die Ölabdich-tungen sich in den folgenden drei Fällen als wirksam erwiesen haben:

– wenn der Propeller mittels einer Passfeder-verbindung auf dem Wellenkonus befestigt

I - Teil 2 GL 2011

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ist und geeignete Maßnahmen zur Vermei-dung von Rissen getroffen wurden, oder

– wenn der Propeller mittels einer Flansch-kupplung am hinteren Teil der Welle ange-flanscht ist, oder

– wenn der Propeller ohne Passfeder auf dem Wellenkonus aufgezogen ist.

Der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden normalen Besichtigungen darf höchstens zwei Klas-senperioden betragen.

9.3.2 Die Welle ist soweit zu ziehen, dass eine Untersuchung der hinteren Lagerfläche der Welle möglich ist. Weitere Einzelheiten siehe 10.3.2.

Auf ein Ziehen der Welle zur Freilegung der hintern Lagerfläche der Welle kann verzichtet werden, wenn regelmäßig in Abständen von höchstens 6 Monaten Ölanalysen durchgeführt werden und der Ölverbrauch sowie die Lagertemperatur aufgezeichnet und inner-halb der zulässigen Grenzen liegen. Die Dokumentati-on der Schmierölanalysen muss an Bord vorhanden sein und kontrolliert werden. Jede Analyse muss fol-gende Parameter beinhalten:

– Wasseranteil

– Chloridanteil

– Anteil an Lagermetallteilchen

– Alterung des Öls (Oxidationsbeständigkeit)

Ölproben müssen unter Betriebsbedingungen ent-nommen werden. Weitere Einzelheiten siehe 10.3.3. Bestehen bezüglich des Besichtigungsbefundes ir-gendwelche Zweifel, ist die Welle soweit zu ziehen, dass eine Untersuchung gemäß 10.2.2 möglich ist.

9.4 Propeller

Bei normalen oder modifizierten Besichtigungen der Propeller- und Stevenrohrwellen sind die Propeller sowie die Steuer- und Verstellelemente von Verstell-propellern abhängig vom Befund nach Ermessen des Besichtigers zu besichtigen.

9.5 Andere Systeme

Andere Systeme für Antriebszwecke wie Ruder- und Steuerpropeller, Pod-Antriebssysteme, Wasserstrahl-anlagen, usw., die als Hauptantriebe verwendet wer-den, unterliegen den gleichen Besichtigungsintervallen wie Propeller- und Stevenrohrwellen.

Der Umfang der Besichtigung ist mit dem GL zu vereinbaren.

10. Durchführung der Besichtigung von Pro-peller- und Stevenrohrwellen, Propellern und anderen Systemen

10.1 Allgemeines

Die periodischen Besichtigungen und Prüfungen von Propeller- und Stevenrohrwellen, Propellern und ggf. anderen Systemen sind wie folgt durchzuführen.

10.2 Normale Besichtigung für Propeller- und Stevenrohrwellen

10.2.1 Allgemeines

Die Vorbedingungen sind in 9.2 definiert. Unterschie-den wird grundsätzlich zwischen:

– Besichtigung der gezogenen Welle

– Besichtigung ohne Ziehen der Welle

10.2.2 Besichtigung der gezogenen Welle

Der Umfang der normalen Besichtigung erstreckt sich auf:

– Abbau des Propellers und der Passfeder, wenn vorhanden, visuelle Besichtigung aller Teile der Welle, insbesondere Konus, Passfedernut, La-gerflächen auf der Welle, Lager sowie Gewinde der Propellermutter oder Kehle des Kupplungs-flansches, Überprüfung des Propellersitzes

– Zerstörungsfreie Prüfung mittels eines geneh-migten Rissprüfungsverfahrens des hinteren Tei-les des zylindrischen Wellenbereichs und ca. 1/3 der Konuslänge vom dicken Konusende und des Bereichs der Passfedernut oder der Kehle des Kupplungsflansches im Falle einer Flansch-kupplung

– Überprüfung der Lagerlose und/oder der Lager-absenkung vor dem Ausbau und nach dem Wie-dereinbau der Welle einschließlich Dokumenta-tion der Messwerte

– Überholung der Wellenabdichtungen entspre-chend Herstelleranweisung (Dichtringe, Buch-sen usw.)

10.2.3 Besichtigung ohne Ziehen der Welle

Wenn die Voraussetzungen gemäß 9.2.2 zutreffen, erstreckt sich der Umfang der normalen Besichtigung für ölgeschmierte Wellenanlagen ohne Ziehen der Welle auf:

– Überprüfung aller zugänglichen Teile der Welle einschließlich der Verbindungsteile zum Propel-ler

– zerstörungsfreie Prüfung mittels eines bewähr-ten Rissprüfungsverfahrens des hinteren Ende des zylindrischen Teils der Welle und ca. 1/3 Konuslänge vom dicken Konusende und des Be-reichs der Passfedernut bei Propellern mit Pass-feder oder des vorderen Teils des hinteren Wel-

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lenkonus bei Propellern ohne Passfeder oder des Bereichs der Kehle des hinteren Kupplungsflan-sches bei Propellern mit Flanschkupplung. Der Prüfbereich ist in ausreichendem Maße freizule-gen, ggf. durch Verschiebung der Welle oder Zurückschieben des Propellers.

– Überprüfung der Lagerlose bzw. der Lagerab-senkung im hinteren Lager

– Überholung der Wellenabdichtungen entspre-chend Herstelleranweisung (Dichtringe, Buch-sen, etc.)

– Überprüfung der Aufzeichnungen aller regelmä-ßig durchgeführten Schmierölanalysen

– Überprüfung der Aufzeichnungen des Öl-verbrauchs

Bestehen bezüglich des Besichtigungsbefundes ir-gendwelche Zweifel, ist die Welle soweit zu ziehen, dass eine vollständige Untersuchung möglich ist.

Die Rissprüfung des hinteren Flanschbereiches der Kehle der Welle bei Propellern mit Flanschkupplung kann im Fall einer bewährten Konstruktion und einer Vereinbarung mit dem GL entfallen. Siehe auch 9.2.3.

10.3 Modifizierte Besichtigung für Propeller- und Stevenrohrwellen

10.3.1 Allgemeines

Die Vorbedingungen sind in 9.3 definiert. Unterschie-den wird zwischen:

– Besichtigung mit Freilegung der hinteren Lager-fläche der Welle

– Besichtigung ohne Freilegung der hinteren La-gerfläche der Welle

10.3.2 Besichtigung mit Freilegung der hinteren Lagerfläche

Der Umfang der modifizierten Besichtigung erstreckt sich auf:

– Verschiebung der Welle zur Freilegung der hinteren Lagerfläche der Welle

– Überprüfung, soweit möglich, des vorderen Lagers sowie aller zugänglichen Teile der Welle einschließlich der Verbindungsteile zum Propel-ler

– Prüfung und Überholung der Wellenabdichtun-gen entsprechend Herstelleranweisung (Dicht-ringe, Buchsen usw.)

– Überprüfung der Lagerlose und/oder der Lager-absenkung einschließlich Dokumentation der Messwerte

– Überprüfung der Schmieröl-Analysen und Ver-bräuche im Hinblick auf zulässige Grenzwerte

– bei Propellern mit Passfeder: Abbau des Propel-lers und zerstörungsfreie Prüfung mittels eines

genehmigten Rissprüfungsverfahrens von 1/3 der Konuslänge vom dicken Konusende und des Bereichs der Passfedernut, Überprüfung des Propellersitzes

Bestehen bezüglich des Besichtigungsbefundes ir-gendwelche Zweifel, ist die Welle weiter abzubauen bzw. zu ziehen.

10.3.3 Besichtigung ohne Freilegung der hinteren Lagerfläche der Welle

Wenn die Vorbedingungen gemäß 9.3.2 zutreffen, erstreckt sich der Umfang der modifizierten Besichti-gung ohne Freilegung der hinteren Lagerflächen der Welle auf Folgendes:

– Prüfung und Überholung der Wellenabdichtun-gen entsprechend Herstelleranweisung (Dicht-ringe, Buchsen usw.)

– Überprüfung der Lagerlose und/oder der Lager-absenkung einschließlich Dokumentation der Messwerte

– bei Propellern mit Passfeder: Abbau des Propel-lers und zerstörungsfreie Prüfung mittels eines genehmigten Rissprüfungsverfahrens von 1/3 der Konuslänge vom dicken Konusende und des Bereichs der Passfedernut, Überprüfung des Propellersitzes

Darüber hinaus erstreckt sich die Besichtigung auf:

– Überprüfung der Aufzeichnungen aller regelmä-ßig durchgeführten Schmierölanalysen

– Überprüfung der Aufzeichnungen des Öl-verbrauchs

Bestehen bezüglich des Besichtigungsbefundes ir-gendwelche Zweifel, ist die Welle weiter abzubauen bzw. zu ziehen.

10.4 Propeller

10.4.1 Die Propeller sind bei jeder Besichtigung der Propeller- oder Stevenrohrwelle visuell zu überprüfen.

10.4.2 Beschädigungen wie Risse, Verformungen, Kavitationseffekte etc. sind zu berichten und nach Ermessen des Besichtigers zu reparieren.

Verstellpropeller sind auf Ölleckagen zu kontrollieren. Die Funktion von Verstellpropellern ist zu überprüfen. Die Wartung ist entsprechend der Herstellerangaben zu kontrollieren.

10.5 Andere Systeme

Soweit möglich, sind die Getriebe- und Steuerteile von Ruder- und Steuerpropellern durch die Besichti-gungsöffnungen zu kontrollieren. Für andere Systeme wie Pod-Antriebssysteme, Wasserstrahlanlagen etc. ist der Besichtigungsumfang in Abstimmung mit den entsprechenden Abteilungen der Unternehmenszentra-le des GL festzulegen. In jedem Fall ist eine Besichti-gung während der Klassenerneuerungs- Besichtigung

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durchzuführen. Die Wartung ist entsprechend der Herstellerangaben zu kontrollieren. Ein Funktionstest ist durchzuführen.

11. Inertgas-Systeme

11.1 Allgemeines

Inertgas-Anlagen des Ladetankbereichs von Tankern sind auf ihre Funktionsfähigkeit in Übereinstimmung mit den Besichtigungsprogrammen des GL in Interval-len von nominalen 2,5 Jahren zu prüfen, vorzugsweise bei jeder Klassenerneuerungs- und Zwischenbesichti-gung.

12. Bodenbesichtigungen

Zu Bodenbesichtigungen, siehe E.

13. Anlagen unter Druck

Für Dampfkesseleinrichtungen, Wärmeträgerölanla-gen und Behälter unter Druck siehe F.

D. Nichtperiodische Besichtigungen

1. Schadens- und Reparatur- Besichtigungen

Schadens- und Reparatur-Besichtigungen sind fällig, wenn Schiffskörper und Maschinenanlage einschließ-lich der E-Anlage sowie klassifizierter Sondereinrich-tungen und Anlagen einen Schaden erlitten haben, der die Gültigkeit der Klasse beeinträchtigen könnte, oder wenn aufgrund einer Havarie oder eines sonstigen Ereignisses ein Schaden vermutet wird, siehe auch Abschnitt 1, B.6.3.2.

1.1 Durchführung von Schadens- und Repara-tur-Besichtigungen

1.1.1 Wenn ein Schaden an dem Schiffskörper, der Maschinenanlage einschließlich der E-Anlage oder an Sondereinrichtungen und Anlagen, an den Automatik-/Fernbedienungs- Systemen usw. aufgetreten ist, sind die beschädigten Teile für eine Prüfung so zugänglich zu machen, dass die Art und der Umfang des Scha-dens sorgfältig untersucht und festgestellt werden kann, siehe auch Abschnitt 1, B.6.3.2.

Im Falle einer Grundberührung ist eine Trockenstel-lung oder ersatzweise eine Unterwasser-Besichtigung erforderlich.

1.1.2 Die Instandsetzungsmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Besichtiger so festzulegen, dass die Klasse nach Abschluss der Arbeiten uneinge-schränkt bestätigt werden kann. Eine Bestätigung der Klasse mit Auflagen, z.B. im Fall einer vorläufigen Instandsetzung („Notreparatur“), bedarf im Allgemei-nen der Genehmigung durch die Unternehmenszentra-le oder eines Vertreters des GL.

1.1.3 Die Besichtigungen während der Reparatur sind unter Berücksichtigung neuester Erkenntnisse und Anweisungen des GL durchzuführen. In außerge-wöhnlichen Fällen ist die Unternehmenszentrale oder ein Vertreter des GL einzuschalten, insbesondere, wenn Zweifel an der Ursache des Schadens bestehen.

1.1.4 Für ältere Schiffe bleiben im Falle von Repa-ratur bzw. Ersatz klassifikationspflichtiger Teile grundsätzlich die während ihrer Bauzeit gültigen Bau-vorschriften maßgebend.

Ausgenommen hiervon sind notwendige Änderungen an der Konstruktion aufgrund neuerer Erkenntnisse aus der Schadensforschung zur Vermeidung von gleichartigen Schadenswiederholungen.

1.1.5 Hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und erforderlichen Prüfbescheinigungen gelten die glei-chen Grundsätze wie für Neubauten. Siehe auch Abschnitt 1, B.6.4.

1.1.6 Hinsichtlich Korrosionsschäden oder über-mäßigem Verschleiß über das zulässige Maß hinaus, welche die Klasse des Schiffes beeinträchtigen, siehe G.

2. Reparaturen und Wartungsarbeiten wäh-rend der Reise

Bei Reparaturen an Teilen des Schiffes, der Maschi-nenanlage oder der Ausrüstung, die die Klasse des Schiffes beeinträchtigen könnten und die während der Reise durchgeführt werden sollen, ist dem GL eine vollständige Prozedur vorzulegen und mit ihr abzu-stimmen.

Hiervon nicht betroffen sind routinemäßige Wartungs- und Überholungsmaßnahmen an dem Schiff, der Ma-schinenanlage sowie Sondereinrichtungen und Anla-gen entsprechend der empfohlenen Vorgaben des Herstellers, soweit sie als bewährte Methoden gelten und die Genehmigung des GL nicht erforderlich ist. Jedoch sind alle Reparaturen als Folge der Wartungs- und Überholungsmaßnahmen, die die Klasse des Schiffes beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, in das Schiffstagebuch einzutragen und dem Besichti-ger zwecks Festlegung eventuell erforderlich werden-der weiterer Besichtigungsanforderungen mitzuteilen.

3. Umbau-Besichtigungen

Im Falle eines Umbaus und/oder großer Veränderun-gen vom Schiffskörper, der Maschinenanlage oder Sondereinrichtungen und Anlagen mit Auswirkungen auf die Klassenbezeichnung einschließlich der Zusät-ze, ist wie beim Neubau die Genehmigung des GL anzufordern und sind Besichtigungen gemäß Abschnitt 1, B.6.4 durchzuführen.

Falls erforderlich, wird eine neue oder eine geänderte Klassenbezeichnung erteilt.

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Abschnitt 3 Besichtigungen I - Teil 2GL 2011

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4. Extraordinary Surveys

Der GL behält sich vor, unabhängig von periodischen Besichtigungen „Extraordinary Surveys” durchzufüh-ren. Diese Besichtigungen können erforderlich wer-den, um den technischen Zustand eines Schiffes zu überprüfen, und werden als Bestandteil des Qualitäts-sicherungssystems des GL verstanden.

5. Besichtigungen für das Abschleppen oder die Überführung über See

In Übereinstimmung mit den Angaben aus den Allge-meinen Geschäftsbedingungen/Rahmenbedingungen kann ein Schlepp-Überführungszeugnis über See auf-grund einer zufriedenstellenden Besichtigung ausge-stellt werden, deren Umfang in jedem einzelnen Fall durch den GL für das Schleppen oder die Überführung über See festgelegt wird.

E. Bodenbesichtigungen

1. Trockenstellungs-Besichtigungen

1.1 Binnenschiffe müssen im Allgemeinen ein-mal während der Klassenperiode einer Bodenbesichti-gung unterzogen werden. Eine Klassenerneuerung beinhaltet grundsätzlich eine Bodenbesichtigung im Trockendock.

1.2 Zwischenbesichtigungen müssen in den fol-genden Fällen im Trockendock durchgeführt werden:

– wenn die Außenhaut des Schiffes genietet ist, nach Maßgabe des Besichtigers

– wenn das Alter des Schiffes mehr als 20 Jahre beträgt, nach Maßgabe des Besichtigers

– wenn das Alter des Schiffes mehr als 20 Jahre beträgt und der erteilte Nutzungszusatz für Tan-ker zum Transport von gefährlichen Gütern gilt

– wenn dem Schiff das Fahrtgebiet IN(x), 1,2 ≤ x ≤ 2 zugewiesen wurde, und es üblicher-weise in Salz- oder Brackwasser fährt

Darüber hinaus sollte bei jeder zusätzlichen Bodenbe-sichtigung, die nicht aufgrund einer Klassifikations-forderung erfolgt, ein Besichtiger des GL hinzugezo-gen werden.

1.3 Durchführung von Trockenstellungs-Besichtigungen

1.3.1 Allgemeines

Zur Besichtigung ist das Schiff ausreichend hoch und sicher auf Blöcken zu stapeln, damit alle erforderli-chen Untersuchungen in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden können. Es kann erforderlich sein, zur Zufriedenheit des Besichtigers den Boden

und die Außenhaut zu reinigen und/oder einige Berei-che zu entrosten.

1.3.2 Schiffskörper-Bodenbesichtigung

Die Besichtigung erstreckt sich auf eine Untersuchung der Boden- und Seitenbeplattungen der Außenhaut einschließlich eventueller An- oder Einbauten, des Ruders sowie der Speigatt- und Abflussleitungen einschließlich ihrer Verschlüsse.

1.3.3 Ruderanlage

Ruder, Ruderkupplungen und -lager sowie Schäfte und Fingerlinge sind im eingebauten Zustand zu be-sichtigen, die Ruderlose ist zu messen und zu doku-mentieren. Eine Funktionsprüfung der Ruderanlage ist durchzuführen.

Der Ausbau des Ruders oder einzelner Teile der Ru-deranlage wird erforderlich, wenn der Besichtigungs-befund dazu Veranlassung gibt.

Querstrahlruder sind einer äußeren Besichtigung zu unterziehen.

1.3.4 Maschinen- und Antriebsanlagen

Propeller, Propellerwellen, Stevenrohr, siehe C.9.

Fluss-Einlass- und Ausgussventile – einschließlich derjenigen von Sondereinrichtungen, wenn vorhanden – sind bei jeder Trockenstellungs-Besichtigung auf ihren Zustand zu kontrollieren und einmal pro Klas-senlauf zu öffnen und zu überholen.

2. Unterwasser-Besichtigungen

2.1 Allgemeines

Unter bestimmten Umständen kann eine Unterwasser-besichtigung, deren Umfang einer vorhergehenden Vereinbarung mit dem GL unterliegt, unter den fol-genden Bedingungen durchgeführt werden.

2.2 Genehmigung

Das bei Unterwasserbesichtigungen eingesetzte Tauchunternehmen muss von dem GL für diese Auf-gabe gemäß den Zulassungsverfahren des GL zugelas-sen sein.

2.3 Durchführung der Besichtigung

2.3.1 Die Besichtigung der Unterwasserteile und entsprechenden Arbeiten sind, wenn die Bereiche nicht durch Trimm und/oder Krängung des Schiffes von außen zugänglich sind, mit Hilfe eines Tauchers durchzuführen, dessen Einsatz durch einen Besichtiger unter Zuhilfenahme einer Unterwasser-Kamera mit Monitor, Sprechverbindung und Aufzeichnungsgerät gesteuert wird.

2.3.2 Unterwasser-Besichtigungen sollen in ausrei-chend klarem und ruhigem Wasser durchgeführt wer-den.

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Abschnitt 3 Besichtigungen Kapitel 1Seite 3–17

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Das Schiff sollte sich möglichst im Leerzustand befin-den.

Die Außenhautseiten unterhalb der Wasserlinie und der Boden müssen frei von Bewuchs sein.

2.3.3 Die Aussagefähigkeit der Unterwasserbilder auf dem Monitor muss so sein, dass eine technische Beurteilung der besichtigten Einrichtungen bzw. Be-reiche durch den Besichtiger möglich ist.

2.3.4 Eine reproduzierbare Video-Dokumentation mit Ton ist dem GL zur Verfügung zu stellen.

2.4 Weitergehende Untersuchungen

Der Besichtiger kann die zusätzliche Besichtigung einzelner Bereiche des Unterwasserschiffes von innen fordern, wenn z.B. Hinweise auf eine Grundberührung vorhanden sind.

Werden bei der Unterwasser-Besichtigung Schäden festgestellt, die nur auf dem Trockenen zuverlässig beurteilt werden können oder eine unverzügliche Re-paratur erfordern, ist das Schiff trockenzustellen. Ist die Beschichtung des Unterwasserschiffes in einem Zustand, der bis zur nächsten Trockenstellung zu Korrosionsschäden führen kann, die die Klasse beein-trächtigen, ist das Schiff trockenzustellen.

F. Anlagen unter Druck

1. Dampfkesselanlagen

1.1 Allgemeines

Bei Hilfsdampferzeugern und Hilfsdampfkesseln sind äußere und innere Prüfungen bei Zwischenbesichti-gungen und bei Klassenerneuerungs-Besichtigungen durchzuführen.

1.2 Durchführung der äußeren Prüfung

1.2.1 Die Funktionsfähigkeit und der Allgemeinzu-stand des gesamten Kessels mit Ventilen und Armatu-ren, Pumpen, Rohrleitungen, Isolierung, Fundamentie-rung, Steuer- und Regelsystemen sowie den Schutz- und Sicherheitseinrichtungen ist zu prüfen.

Hinweis Gegebenenfalls sind weitergehende gesetzliche Be-stimmungen des Staates, in dem das Schiff registriert ist, zu beachten.

1.2.2 Im Einzelnen sind die nachfolgenden Positio-nen zu prüfen:

– die gesamten Dampfkesselanlage auf Leckagen

– der Zustand der Isolierung

– die Funktion der Anzeige-, Kontroll- und Si-cherheitseinrichtungen

– die Fernbetätigung für Absperr- und Ablass-Armaturen

– die Leckageüberwachung der Erhitzer

– die Notabschaltungen (Ölfeuerung, Pumpen)

– die Sicherheitsabschaltungen des Ölbrenners

– die Beleuchtung, Notbeleuchtung und Beschil-derung

1.3 Durchführung der inneren Prüfung

1.3.1 Der Kessel ist, soweit vom Besichtiger für erforderlich gehalten, wasser- und rauchgasseitig zu reinigen und ggf. auch außen freizulegen, so dass alle druckführenden Wandungen besichtigt werden kön-nen.

1.3.2 Ist eine innere Besichtigung wegen der Bau-art des Kessels nur ungenügend durchführbar, kann eine hydraulische Druckprüfung verlangt werden. Die innere Besichtigung kann nach Ermessen des Besich-tigers auch durch eine hydraulische Druckprüfung ergänzt werden, wenn der Zustand/ das Erscheinungs-bild des Kessels dies erfordert.

1.3.3 Bestehen Zweifel hinsichtlich der Dicke der Kesselwandungen, muss diese durch Messungen mit einem anerkannten Messverfahren festgestellt werden. Abhängig von den Ergebnissen ist der zulässige Be-triebsüberdruck für den zukünftigen Betrieb festzule-gen.

Die hydraulische Druckprüfung ist mit dem 1,3-fachen zulässigen Betriebsüberdruck durchzuführen. Nur nach Ausbesserung größerer Schäden muss der Prüf-druck das 1,5-fache des zulässigen Betriebsüberdru-ckes betragen. Beträgt dieser weniger als 2 bar, gilt als Prüfdruck der um 1 bar erhöhte zulässige Betriebs-überdruck. Der Prüfdruck darf den erstmalig nach der Fertigstellung des Kessels angewendeten Prüfdruck nicht überschreiten.

1.3.4 Dampfleitungen und Heizschlangen sind in Übereinstimmung mit den vereinbarten Verfahren zu untersuchen.

1.4 Nichtperiodische Besichtigung

Über die oben angeführten periodischen Besichtigun-gen hinaus kann der Besichtiger hydraulische Druck-prüfungen oder außerordentliche Untersuchungen bei anderen Anlässen, z.B. nach Reparatur- und War-tungsarbeiten, fordern.

2. Wärmeträgerölanlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Wärmeträgerölanlagen sind periodischen Besichtigungen zu unterziehen. Wärmeträgerölanla-gen unterliegen einer äußeren Prüfung und Funktions-prüfungen während des Betriebs. Bei der Zwischen-

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oder Klassenerneuerungs- Besichtigung muss die Verwendbarkeit des Wärmeträgeröls durch eine ge-eignete Prüfstelle nachgewiesen werden.

2.1.2 Dichtheits- und Druckprüfung

Eine Dichtheits- und Druckprüfung der gesamten Anlage mit dem zulässigen Betriebsüberdruck ist alle p Jahre durchzuführen, gerechnet vom Beginn der Inbetriebnahme und eventuell in Verbindung mit einer Klassenerneuerungs-Besichtigung. Nach Reparaturen und Erneuerungen der Anlagenteile, die Druck ausge-setzt sind, ist eine Druckprüfung mit dem 1,5-fachen zulässigen Betriebsüberdruck durchzuführen.

2.2 Durchführung der inneren Prüfung

Bei der inneren Prüfung alle p Jahre werden die Heiz-flächen und ggf. der Brennraum auf Verschmutzun-gen, Korrosion, Verformungen und Leckagen geprüft.

2.3 Durchführung der äußeren Prüfung

Bei der Durchführung der äußeren Prüfung sind die nachfolgenden Positionen zu prüfen:

– die gesamte Wärmeträgerölanlage auf Leckagen

– der Zustand der Isolierung

– die Funktion der Anzeige-, Kontroll- und Si-cherheitseinrichtungen

– die Fernbetätigung für Absperr- und Ablass-Armaturen

– die Leckageüberwachung der Erhitzer

– die Notabschaltungen (Ölfeuerung, Pumpen)

– die Sicherheitsabschaltungen des Ölbrenners

– die Beleuchtung, Notbeleuchtung und Beschil-derung.

In die Prüfberichte über die durch eine geeignete Prüf-stelle jährlich zu wiederholenden Untersuchungen des Wärmeträgeröls auf Weiterverwendbarkeit ist Einsicht zu nehmen. Dies ist im Bericht zu bestätigen.

Hinweis Gegebenenfalls sind weitergehende gesetzliche Be-stimmungen des Staates, in dem das Schiff registriert ist, zu beachten.

3. Druckbehälter

3.1 Allgemeines

3.1.1 Druckbehälter sind innen und außen alle p Jahre zu prüfen, ggf. in Verbindung mit einer Klasse-nerneuerungs-Besichtigung.

Druckbehälter, deren Produkt aus Druck [bar] und Rauminhalt [l] kleiner oder gleich 200 ist, sind anläss-lich der Kontrolle des zugehörigen Rohrsystems zu untersuchen.

3.1.2 Falls die Druckbehälter innen nicht zufrie-denstellend überprüft werden können und wenn ihr einwandfreier Zustand während der inneren Prüfung nicht eindeutig erkannt werden kann, sind anerkannte zerstörungsfreie Prüfmethoden und/oder hydraulische Druckprüfungen durchzuführen. Die hydraulische Druckprüfung ist mit einem Prüfdruck des 1,5fachen zulässigen Betriebsüberdrucks durchzuführen. Beträgt dieser jedoch weniger als 2 bar, gilt als Prüfdruck der um 1 bar erhöhte zulässige Betriebsüberdruck. Druck-behälter, die gemäß nichtklassifikatorischer Standards hergestellt wurden, sind gemäß dieser Standards zu überprüfen.

Der Prüfdruck darf in keinem Fall den erstmalig an-gewendeten Prüfdruck überschreiten.

3.1.3 Durchführung der Besichtigung der Druckbehälter

Druckbehälter, die der Besichtigung durch den GL gemäß den Bauvorschriften unterliegen, sind innen und außen alle p Jahre zu untersuchen, ggf. in Verbin-dung mit einer Klassenerneuerungs-Besichtigung.

CO2-Druckgasflaschen sowie andere Druckgasfla-schen für Feuerlöschzwecke einschließlich der Pulver-löschmittelbehälter sind gemäß den Herstellerangaben oder der anzuwendenden Standards einer periodischen Besichtigung zu unterziehen. Berichte über diese Besichtigungen, die durch ein anerkanntes Unterneh-men durchgeführt wurde, sind dem Besichtiger vorzu-legen.

Speicherbehälter in hydraulischen oder pneumatischen Regel- und Steuersystemen sind im Rahmen von Re-paraturen oder Überholungsarbeiten des Systems zu überprüfen, wobei Luftspeicher mit einem Druckliter-produkt

p x l ≥ 1000 (p in bar, l in Liter)

mindestens einmal innerhalb einer Klassenperiode einer inneren Besichtigung zu unterziehen sind.

Die genannten Besichtigungsabstände können je nach Besichtigungsbefund ggf. verkürzt werden.

G. Durchführung und Umfang von Dicken-messungen

1. Zielsetzung der Dickenmessungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Die Dickenmessungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Besichtigungen, die für die Aufrecht-erhaltung der Klasse durchgeführt werden. Die Analy-se dieser Messungen ist ein bedeutender Faktor für die Ermittlung und den Umfang von Reparaturen und Erneuerungen der Schiffsbauteile.

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1.1.2 Die Korrosions- und Abnutzungstoleranzen legen die Grenzen des Verschleißes fest, die für Ver-stärkungen, Reparaturen oder Erneuerungen der Stahl-struktur zu beachten sind. Sie werden durch den GL eingeordnet und vorgeschrieben, abhängig von den lokalen Gegebenheiten der Bauteile hinsichtlich:

– Kriterien für Längs- und Beulfestigkeit

– Kriterien für lokale Festigkeit und Lochkorrosi-on

Jedes gemessene Bauteil ist soweit wie möglich nach diesen Kriterien zu prüfen. Wenn die Kriterien nicht erfüllt werden, sind Verstärkungen, Reparaturen oder Erneuerungen entsprechend durchzuführen.

1.1.3 Die Messung von Bauteildicken dient der Feststellung, ob die nach den Bauvorschriften erfor-derlichen Werte unter Berücksichtigung der zulässigen Korrosionstoleranzen noch eingehalten sind. Dicken-messungen sind erst ab Klassenerneuerung II erforder-lich, siehe Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2, es sei denn, dass aufgrund besonderer Betriebsbedingungen erheb-liche Korrosion stattgefunden hat.

1.1.4 Dickenmessungen müssen nach anerkannten Verfahren und durch autorisiertes Personal bzw. zuge-lassene Firmen vorgenommen werden.

Hinweis Die spezifischen Richtlinien des GL enthalten den Umfang der Autorisierung.

1.1.5 Rost und anhaftender Schmutz sind von den zu untersuchenden Bauteilen zu entfernen. Der Be-sichtiger ist berechtigt, Nachmessungen oder weiter-gehende Messungen in seinem Beisein zu verlangen. Damit ist es erforderlich, dass der Besichtiger wäh-rend der Dickenmessung an Bord anwesend ist und die Durchführung insoweit begleitet, wie es für die Kontrolle des Arbeitsprozesses notwendig ist.

1.1.6 Der Umfang der Dickenmessungen sowie auch die Berichterstattung ist in einer Besprechung zur Planung der anstehenden Besichtigung zwischen Be-sichtiger, Vertreter des Eigners und des autorisierten Prüfpersonals/Firma in einem angemessenen Zeitraum vor der Dickenmessung und vor der geplanten Besich-tigung festzulegen.

1.1.7 Dickenmessungen von Bauteilen in Berei-chen, für die eine Nahbesichtigung gefordert ist, sind gleichzeitig mit den Nahbesichtigungen durchzufüh-ren.

2. Definitionen

2.1 Ballasttank

Ein Ballasttank ist ein Tank, der vorwiegend für Was-serballast verwendet wird. Wenn ein Tank sowohl für Ladung als auch Wasserballast verwendet wird, wird

er als Ballasttank betrachtet, wenn erhebliche Korrosi-on in solch einem Tank gefunden wird, siehe 2.8.

2.2 Räume Räume sind getrennte Abteilungen, wie z.B. Lade-räume und Tanks.

2.3 Generelle Zustandsbesichtigung Eine generelle Zustandsbesichtigung ist dafür vorge-sehen, über den Allgemeinzustand des Schiffskörpers zu berichten und den Umfang der zusätzlichen Nahbe-sichtigungen festzulegen.

2.4 Nahbesichtigung Bei einer Nahbesichtigung werden die Einzelheiten der Bauteile durch eine Besichtigung aus unmittelba-rer Nähe durch den Besichtiger geprüft, d.h. norma-lerweise in Reichweite der Hand.

2.5 Querschnitt Ein Querschnitt beinhaltet alle Längsbauteile, die zur Längsfestigkeit des Schiffskörpers beitragen, wie die Beplattung, Längsspanten und Träger an Deck, Au-ßenhaut, Boden, Innenboden, Längsschotte und die Beplattung der Seitentanks sowie auch die relevanten Längsspanten, soweit es für die verschiedenen Schiffe zutreffend ist. Für ein Schiff in Querspantbauweise enthält ein Querschnitt die benachbarten Rahmen und ihre Endbefestigungen im Bereich der Querschnitte.

2.6 Repräsentative Tanks oder Räume Repräsentative Tanks oder Räume sind solche, die stellvertretend für andere Tanks oder Räume ähnli-chen Typs und ähnlicher Nutzung stehen und mit ähnlichen Korrosionsschutzsystemen ausgerüstet sind. Bei der Auswahl der repräsentativen Tanks oder Räu-me sollten die Nutzung und die an Bord durchgeführ-ten Reparaturen sowie die erkennbar verdächtigen Bereiche berücksichtigt werden.

2.7 Kritischer Baubereich Kritische Baubereiche sind Stellen, die aufgrund von Berechnungen als überwachungsbedürftig identifiziert wurden oder die aufgrund der Nutzungserfahrung mit dem betreffenden Schiff oder ähnlichen Schiffen oder Schwesterschiffen, wenn vorhanden, sensibel für Risse, Beulen oder Korrosion sind, was die bauliche Integrität des Schiffes beeinträchtigen würde.

2.8 Erhebliche Korrosion

Erhebliche Korrosion ist ein Ausmaß an Korrosion, das bei Bewertung des Korrosionsbildes mehr als 75 % der zulässigen Abrostung, aber innerhalb akzep-tierbarer Grenzen, aufzeigt.

2.9 Verdächtige Bereiche

Verdächtige Bereiche sind Stellen, die erhebliche Korrosion aufzeigen und/oder nach Ansicht des Be-sichtiger zu schneller Materialabnutzung neigen.

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2.10 Schutzbeschichtungszustand

Der Schutzbeschichtungszustand ist wie folgt defi-niert:

– guter Zustand: Zustand mit nur sehr geringer örtlicher Korrosion

– mittelmäßiger Zustand: Zustand mit lokalem Ausfall an Kanten von Steifen und Schweißver-

bindungen und/oder leichter Rost über 20 % oder mehr der zu untersuchenden Flächen, aber weniger als für den schlechten Zustand definiert

– schlechter Zustand: Allgemeiner Ausfall der Schutzbeschichtung auf 20 % oder mehr bzw. festhaftender Rost auf 10 % oder mehr der zu untersuchenden Flächen

Tabelle 3.1 Anforderungen bezüglich Dickenmessungen bei der Klassenerneuerungs-Besichtigung Stückgutfrachter und andere Schiffe

Klassenerneuerungs-Besichtigungsnummer

Klassenerneuerung I Klassenerneuerung II Klassenerneuerung III Klassenerneuerung IV und folgende

verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche Innerhalb der Länge des

Ladungsbereiches oder 0,5 L mittschiffs: – ausgewählte Decksplatten– ein Messquerschnitt – ausgewählte Boden-

/Innenbodenplatten – ausgewählte

Außenhautseitenplatten – ausgewählte Lukendeckel

und Lukensülle 1

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches oder 0,5 L mittschiffs: – jede Decksplatte, die Wetter und See ausgesetzt ist – zwei Messquerschnitte – ausgewählte Platten der Tankdecke – jede Boden- /Innenbodenplatte – alle Außenhautseitenplatten – ausgewählte Quer- und Längsschotte im Ladungsbereich 1 – alle Lukendeckel und Lukensülle 1

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches oder 0,5 L mittschiffs: – jede Decksplatte – drei Messquerschnitte 3 – jede Boden-/Innenboden- /Tankdeckenplatte – alle Außenhautseitenplatten – ausgewählte Quer- und Längsschotte im Ladungsbereich 1 – Lukendeckel und Lukensülle 1

Außerhalb des Ladungsbereiches: – ausgewählte Decksplatten – ausgewählte Seitenaußenhautplatten – ausgewählte Bodenplatten

Außerhalb des Ladungsbereiches: – jede Decksplatte – jede Seitenaußenhautplatte – jede Bodenplatte

Kollisionsschott, vorderes Maschinenraumschott, Achterpiekschott 1, 2

Alle Quer- und Längsschotte außerhalb des Laderaumbereiches 1, 2

Im Maschinenraum 2 : – Seekästen – Flusswassersammelrohr – Kastenkiel oder Rohrtunnelbeplattung und Einbauten

Ausgewählte innere Strukturen wie Ballasttank, Bodenwrangen und Längsspanten, Querspanten, Querrahmenspanten, Decksbalken, Träger usw. Der Besichtiger kann den Messumfang ausweiten, wenn er es für notwendig hält.

1 Einschließlich der Platten und Steifen. 2 Auf Messungen kann nach einer zufrieden stellenden visuellen Untersuchung verzichtet werden bzw. sie können reduziert werden, wenn Schotte, die die Begrenzungen von Trockenleerräumen oder Seekästen etc. bilden, in einem guten Zustand befunden werden. 3 Die Anzahl der Querschnitte kann nach Maßgabe des Besichtigers bei Schiffen unter 40 m Länge reduziert werden.

I - Teil 2 GL 2011

Abschnitt 3 Besichtigungen Kapitel 1Seite 3–21

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2.11 Ladungsbereich von Schiffen, die flüssige Ladung transportieren

Der Ladungsbereich ist der Teil vom Schiff, der Lade-tanks, Schmutzwassertanks und Lade-/Ballast-pumpenräume, Kofferdämme, Ballasttanks und Leer-räume neben den Ladetanks, und auch Decksbereiche über der gesamten Länge und Breite des Teils des Schiffes mit den oben genannten Räume beinhaltet.

2.12 Ladungsbereich von Schiffen für Trocken-ladung

Der Ladungsbereich ist der Teil vom Schiff, der alle Laderäume und benachbarte Bereiche einschließlich der Brennstofftanks, Kofferdämme, Ballasttanks und Leerräume beinhaltet.

3. Messumfang für die Klassenerneuerungs- Besichtigung

3.1 Allgemeines

Die in den Vorschriften geforderten Dickenmessungen bestehen aus:

– systematischen Dickenmessungen, d.h. Messun-gen der verschiedenen Bauteile für die Bewer-tung der globalen und örtlichen Festigkeit des Schiffes

– Messungen von verdächtigen Bereichen gemäß 2.9

– zusätzlichen Messungen von Bereichen, die gemäß 2.8 durch erhebliche Korrosion betroffen sind.

3.2 Hauptverbände des Schiffskörpers

Bei der Klassenerneuerung II und allen folgenden sind die Blechdicken der Hauptverbände und der wesentli-chen Längs- und Querverbandsteile des Schiffskörpers soweit zutreffend durch Dickenmessungen zu überprü-fen. Die Anzahl der Messungen hängt vom Wartungs-zustand des Schiffes ab und liegt im Ermessen des Besichtigers. Die Mindestanforderungen bezüglich der Dickenmessungen anlässlich der Klassenerneuerungs-besichtigungen sind Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 zu entnehmen, abhängig von der Nummer der Klassener-neuerungs- Besichtigung des Schiffes. Es sind ent-sprechende Dickenmessungen durchzuführen, um den allgemeinen Korrosionszustand beurteilen zu können.

3.3 Reduzierung des Dickenmessumfangs

Der Umfang der Dickenmessungen kann gegenüber den Angaben in Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2 verringert werden, wenn sich der Besichtiger während der Nah-besichtigung vergewissert hat, dass keine Dickenver-minderung der Bauteile eingetreten ist und die Schutzbeschichtung, wenn vorhanden, sich weiterhin in gutem Zustand befindet. Wenn die Schiffsstruktur

beschichtet ist und die Schutzbeschichtung in gutem Zustand gemäß 2.10 angetroffen wird, liegt es im Ermessen des Besichtigers, einen verringerten Um-fang der Dickenmessungen in den entsprechenden Bereichen zu akzeptieren. Andere effektive Schutzan-ordnungen können auch berücksichtigt werden. Die Anforderungen für eine Nahbesichtigung von Tankern sind in Tabelle 3.3 festgelegt.

3.4 Ausweitung des Dickenmessumfangs

Der Besichtiger kann, wenn er es für notwendig hält, den Dickenmessumfang ausweiten. Dies betrifft vor allem die Bereiche mit erheblicher Korrosion. Wenn die Dickenmessungen auf eine erhebliche Korrosion gemäß 2.8 hinweist, ist die Anzahl der Dickenmes-sungen zu erhöhen, um das Ausmaß der erheblichen Korrosion festzustellen.

3.5 Messquerschnitte

Messquerschnitte sollen danach ausgewählt werden, wo die stärkste Abrostung erwartet wird oder durch Messungen im Decksbereich schon festgestellt wurde.

3.6 Ballasttanks

Im Falle erheblicher Korrosionsschäden sind, wenn notwendig, die Verbände der Ballasttanks durch Di-ckenmessungen zu kontrollieren.

3.7 Erhebliche Korrosion und verdächtige Bereiche

In begründeten Fällen kann der Besichtiger Dicken-messungen bereits bei der Klassenerneuerung I for-dern, auch außerhalb des Bereichs 0,5⋅L mittschiffs. Das Gleiche gilt bei Umbau oder Reparatur eines Schiffes.

3.8 Schiffsausrüstung

Bei der Klassenerneuerung II und allen folgenden Klassenerneuerungen sind die Querschnittsflächen der Ankerketten festzustellen. Die mittleren Durchmesser der Ankerketten sind durch repräsentative Messungen an ca. drei Gliedern je Kettenlänge (27,5 m) an den Enden der Kettenglieder im Bereich der stärksten Abnutzung zu ermitteln. Die Gewichte der Anker sind bei den Klassenerneuerungen III und allen folgenden Klassenerneuerungen zu kontrollieren. Zu den zuläs-sigen Toleranzen siehe 4.4.

4. Abrostungs- und Abnutzungstoleranzen

4.1 Allgemeines

Ergeben die Dickenmessungen eine größere Abros-tung und Abnutzung als im Folgenden angegeben, sind die entsprechenden Verbandsteile zu erneuern.

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Abschnitt 3 Besichtigungen I - Teil 2GL 2011

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Tabelle 3.2 Anforderungen bezüglich Dickenmessungen bei der Klassenerneuerungs-Besichtigung Tanker

Klassenerneuerungs-Besichtigungsnummer

Klassenerneuerung I Klassenerneuerung II Klassenerneuerung III Klassenerneuerung IV und folgende

verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche verdächtige Bereiche Messungen für die allgemeine Bewertung und Aufzeichnung des Korrosionsbildes der

Bauteile, die gemäß Tabelle 3.3 einer Nahbesichtigung unterliegen Innerhalb der Länge des

Ladungsbereiches: – ausgewählte

Decksplatten – ein Messquerschnitt – ausgewählte Boden-

/Innenbodenplatten – ausgewählte

Außenhautseitenplatten – ausgewählte

Lukendeckel und Lukensülle 1

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches: – jede Decksplatte – zwei Messquerschnitte

in zwei unterschiedlichen Tanks

– jede Boden-/Innenbodenplatte

– alle Außenhautseitenplatten

– ausgewählte Quer- und Längsschotte im Ladungsbereich 1

– alle Lukendeckel und Lukensülle 1

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches: – jede Decksplatte – drei Messquerschnitte in

drei unterschiedlichen Tanks 3

– jede Boden-/Innenbodenplatte

– alle Außenhautseitenplatten

– alle Quer- und Längsschotte im Ladungsbereich 1

– alle Lukendeckel und Lukensülle 1

Außerhalb des Ladungsbereiches: – ausgewählte

Decksplatten – ausgewählte

Außenhautseitenplatten – ausgewählte

Bodenplatten

Außerhalb des Ladungsbereiches: – jede Decksplatte – jede

Außenhautseitenplatte – jede Bodenplatte

Kollisionsschott, vorderes Maschinenraumschott, Achterpiekschott 1, 2

Alle Quer- und Längsschotte außerhalb des Laderaumbereiches 1, 2

Im Maschinenraum 2: – Seekästen – Flusswassersammelrohr – Kastenkiel oder Rohrtunnelbeplattung und Einbauten

Ausgewählte innere Bauteile wie Ballasttanks, Bodenwrangen und Längsspanten, Querspanten, Querrahmenspanten, Decksbalken Träger usw. Der Besichtiger kann den Messumfang ausweiten, wenn er es für notwendig hält.

1 Einschließlich der Platten und Steifen. 2 Auf Messungen kann nach einer zufriedenstellenden visuellen Untersuchung verzichtet werden bzw. sie können reduziert werden, wenn Schotte, die die Begrenzungen von Trockenleerräumen oder Seekästen etc. bilden, in einem guten Zustand befunden werden. 3 Die Anzahl der Querschnitte kann nach Maßgabe des Besichtigers bei Schiffen unter 40 m Länge reduziert werden.

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Abschnitt 3 Besichtigungen Kapitel 1Seite 3–23

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Tabelle 3.3 Anforderungen für die Nahbesichtigung bei einer Klassenerneuerungs-Besichtigung von Tan-kern

Klassenerneuerungs-Besichtigungsnummer

Klassenerneuerung I Klassenerneuerung II Klassenerneuerung III Klassenerneuerung IV und folgende

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches: – ausgewählte

Decksplatten in einem Tank für die Besichtigung des Tankinneren

– ausgewählte Decklängsspanten/ Kniebleche in einem Tank 1

– ein ausgewählter Messquerschnitt in einem repräsentativen Ladetank

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches: – ausgewählte

Decksplatten in zwei Tanks für die Besichtigung des Tankinneren

– ausgewählte Decklängsspanten/ Kniebleche in zwei Tanks 1

– ausgewählte Schotte für die Besichtigung der oberen und unteren Bereiche 1

– zwei ausgewählte Messquerscnitte in zwei repräsentativen Ladetanks

– ausgewählte Platten und Steifen in einem repräsentativen Ballasttank

Innerhalb der Länge des Ladungsbereiches: – ausgewählte

Decksplatten in vier Tanks für die Besichtigung des Tankinneren

– ausgewählte Decklängsspanten/ Kniebleche in vier Tanks 1

– alle Schotte für die Besichtigung der oberen und unteren Bereiche 1

– drei ausgewählte Messquerschnitte in drei repräsentativen Ladetanks, einschließlich aller Messquerschnitte in einem repräsentativen Ladetank 2

– ausgewählte Platten und Steifen in allen Ballasttanks

1 Einschließlich der Platten und Steifen. 2 Die Anzahl der Querschnitte kann nach Maßgabe des Besichtigers bei Schiffen unter 40 m Länge reduziert werden.

4.2 Längs- und Beulfestigkeit

Im Allgemeinen werden die anzuwendenden Krite-rien in Bezug auf Längs- und Beulfestigkeit, soweit erforderlich, von Fall zu Fall durch den GL entschie-den.

4.3 Örtliche Festigkeit und Lochkorrosion

4.3.1 Das Folgende betrifft Schiffe, die auf der Grundlage dieser Vorschriften klassifiziert sind.

4.3.2 Die maximal zulässige großflächige Verrin-gerung der Plattendicken und Stegdicken von Profi-len dürfen die jeweiligen Werte der Korrosionszu-schläge nach den Festlegungen in den GL-Vor-schriften für Entwurf und Bau des Schiffskörpers (I-2-2) Abschnitt 2, B.7.1.2 für Stahl und Abschnitt 2, B.7.1.3 für nichtrostenden Stahl oder Aluminiumle-gierungen nicht überschreiten.

4.3.3 Über den berechneten Korrosionszuschlag tC

hinaus kann nach Maßgabe des Besichtigers eine maximal zulässige örtlich begrenzte Verringerung der Dicke bei vereinzelten Vertiefungen in Höhe der 0,35-fachen Dicke bzw. bei 50 % verteilten Vertie-fungen der 0,2-fachen ursprünglichen Dicke akzep-tiert werden.

4.4 Ankerausrüstung

Maximale zulässige Verringerung des gemittelten Durchmessers der Kettenglieder: 12 %.

Maximal zulässige Gewichtsverringerung von An-kern: 10 %.

5. Berichterstattung

5.1 Allgemeines

Für die Aufzeichnung der Dickenmessungen sind angemessene Berichtsvorlagen, die von dem GL empfohlen werden, zu verwenden.

Im Bericht ist der Name des Schiffes, der Ort der Messung, die gemessene Dicke und die entsprechen-de Originaldicke anzugeben. Darüber hinaus ist im Bericht das Datum der Messung, der Typ des Mess-gerätes, der Name und die Qualifikation des Mess-personals sowie seine Unterschrift zu erfassen.

Die aufgezeichnete Einzelmessung sollte den Mittel-wert von Mehrfachmessungen darstellen.

Der Bericht muss vom Besichtiger nachgeprüft und bestätigt werden.

Kapitel 1 Seite 3–24

Abschnitt 3 Besichtigungen I - Teil 2GL 2011

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