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0 Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung · 1 Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG . Vorwort Mit dem Gesetz zur Verbesserung

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Bezirksregierungen Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

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Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 VwVfG

Vorwort

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitli-

chung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 sind eine Rei-

he von Änderungen am Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vorgenommen

worden. Ziel ist die Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrensrechts und eine

Bereinigung der betroffenen Fachgesetze auf Bundesebene. Ein Schwerpunkt der

Gesetzesnovelle ist in diesem Zusammenhang die erstmalige Einführung einer Re-

gelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des

Bundes in § 25 Abs. 3 VwVfG. Mittlerweile hat das Land NRW1 diese Regelung in-

haltsgleich umgesetzt.

Da die gesetzliche Neuregelung weitgehend unbestimmt ist, haben die Regierungs-

präsidentinnen und –präsidenten entschieden, von einer landesweiten Arbeitsgruppe

einen Leitfaden entwickeln zu lassen, der bei allen Verfahren auf der Ebene der Mit-

telinstanz Anwendung finden soll.

Die Vorschrift im neuen § 25 Abs. 3 VwVfG NRW lautet: „Die Behörde wirkt darauf

hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche

Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die

betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu

verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet

(frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst

bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Ge-

legenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor

Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen

Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unver-

züglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits

nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteili-

gungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

1 Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Vor-schriften vom 20. Mai 2014

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Gliederung

I. Die zentralen Neuregelungen des § 25 Abs. 3 VwVfG NRW.............................. 3

1. Anwendungsbereich.............................................................................................................. 3

2. Rolle und Verantwortung von Vorhabenträger und Verwaltung .............................. 4

3. Beteiligungsverständnis ....................................................................................................... 5

4. Zeitpunkt der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ............................................................ 5

5. Wahrnehmung und Dokumentation der behördlichen Hinwirkungspflicht ............ 6

II. Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................... 9

1. Verfahren .................................................................................................................................. 9

2. Inhalt ........................................................................................................................................ 10

3. Mitteilung der Ergebnisse .................................................................................................. 10

4. Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren .............................................................. 11

III. Evaluation ............................................................................................................................. 12

IV. Hinweise ................................................................................................................................ 13

1. Musterschreiben der Bezirksregierungen an Vorhabensträger/innen ................. 13

2. Beratungscheckliste ............................................................................................................ 14

3. Weiterführende Literatur .................................................................................................... 16

V. Mitglieder der Arbeitsgruppe ....................................................................................... 17

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I. Die zentralen Neuregelungen des § 25 Abs. 3 VwVfG NRW

Das Instrument der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist vom Bundesgesetzgeber als

Reaktion auf die Proteste gegen das Bahnprojekt "Stuttgart 21" eingeführt worden.

Die Diskussionen machten deutlich sichtbar, dass bei der Realisierung von Großpro-

jekten in Deutschland eine neue Planungs- und Beteiligungskultur notwendig ist, um

dem Bedürfnis der Bürger, frühzeitig in die Planung von Großprojekten einbezogen

zu werden, gerecht zu werden. Bestehende Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung im

Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren werden als nicht mehr ausreichend

empfunden, da die Beteiligung der Betroffenen im formalen Verfahren kaum mehr

Gestaltungsspielräume für etwaige Alternativplanungen erlauben.

Die Bereitschaft der Vorhabenträger, sich auf Änderungen oder alternative Planun-

gen einzulassen, wenn die Planungen eines Vorhabens bereits abgeschlossen sind

und das Genehmigungsverfahren eingeleitet ist, ist zu diesem Zeitpunkt gering. Die

Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sieht deshalb eine Beteiligung in einer

frühen Planungsphase von Großvorhaben vor, in der Diskussionen über Änderungen

an der Grundkonzeption eines Vorhabens noch möglich sind. Dadurch soll sie zur

Optimierung der Planung von Vorhaben beitragen, Transparenz schaffen und somit

die Akzeptanz von Projekten fördern.

1. Anwendungsbereich

§ 25 Abs. 3 VwVfG gilt für die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche

Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Der

Vorhabenbegriff ist nicht auf plan-

feststellungspflichtige Vorhaben

beschränkt. Erfasst werden die

klassischen Anlagen bzw. Vor-

haben, die nach dem jeweiligen

Fachrecht genehmigungsbedürftig

oder planfeststellungspflichtig sind

und grundsätzlich auch solche An-

lagen, die lediglich einer Bauge-

nehmigung bedürfen. Anhaltspunkte dafür, dass nur Vorhaben ab einer bestimmten

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Bedeutung erfasst werden (Großvorhaben), sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Vielmehr ist eine erkennbare Betroffenheit von (mehreren) Grundeigentümern immer

ein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit der Vorschrift. Beispiele hierfür sind flächen-

intensive Vorhaben (z.B. Abgrabungen, Kraftwerke, Deponien) oder Linienbauwerke

(z.B. Straßen, Eisenbahnstecken, Deiche oder Stromtrassen).

Mit dem nordrhein-westfälischen Gesetzespaket wurde allerdings § 74 der Landes-

bauordnung mit der Folge geändert, dass auf das Baugenehmigungsverfahren § 25

Abs. 3 VwVfG NRW keine Anwendung findet. Insoweit handelt es sich um eine spe-

zialgesetzliche Reglementierung, die in NRW eine Hinwirkungspflicht bei reinen Bau-

vorhaben ausschließt.

§ 25 Abs. 3 VwVfG NRW findet ferner keine Anwendung auf die dem Zulassungsver-

fahren vorgelagerte Planungsebenen wie z.B. Raumordnungspläne.

Für die immissionsschutzrechtlichen Verfahren empfielt es sich, die Hinwirkungs-

pflicht der Behörde auf diejenigen Verfahren zu beschränken, die im Anhang 1 zur

4.BImSchV mit der Verfahrensart „G“ gekennzeichnet sind. Das sind diejenigen Ver-

fahren, die im Hinblick auf die schädlichen Umweltauswirkungen als Verfahren mit

Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen sind. In den mit „V“ gekennzeichneten Ver-

fahren hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei diesen Projekten die

Erheblichkeitsschwelle für eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorliegt, so dass der §

25 Abs. 3 VwVfG hier nicht einschlägig ist.

2. Rolle und Verantwortung von Vorhabenträger und Verwaltung

Die Verantwortung für die Durchführung und für den Erfolg der frühen Öffentlich-

keitsbeteiligung liegt ausschließlich beim Vorhabenträger und nicht bei der Zulas-

sungsbehörde. Das legt bereits die Verwendung des Begriffs „Hinwirkung“ nahe, der

verdeutlicht, dass der Adressat zu

etwas bewegt werden soll, was in

seiner Verantwortung liegt.

Nach der Gesetzesbegründung

haben „gerade Träger von Groß-

vorhaben inzwischen die Vorteile

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einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erkannt und nutzen sie mit Erfolg. Auf diese

Weise gelingt es, durch die Schaffung von Transparenz und Gelegenheit zur Partizi-

pation Planungen auch im Hinblick auf die Akzeptanz des Vorhabens und die spätere

Behördenentscheidung in der Bevölkerung zu „optimieren“.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auf eine Verpflichtung zur Durchführung der

frühen Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet und sich alleine auf die Hinwirkungspflicht

der Behörde beschränkt. Es besteht deshalb kein Zwang, sondern eine Wahlfreiheit

desjenigen, der sich von der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung etwas verspricht. Das

ist der jeweilige Vorhabenträger und nicht die Zulassungsbehörde.

Die Gestaltung eines anschaulichen und transparenten Beteiligungsverfahrens ist

deshalb keine Bringschuld der Verwaltung, sondern eine Aufgabe des zukünftigen

Antragstellers.

3. Beteiligungsverständnis

Mit der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung verbindet sich der Wunsch nach mehr

Transparenz und nach mehr Einflussnahme. Um möglichen Mißverständnissen und

späteren Enttäuschungen vorzubeugen, bedarf es deshalb einer Klärung des Ver-

ständnisses von Beteiligung.

Das politik- und sozialwissenschaftliche Verständnis von Beteiligung oder Partizipati-

on knüpft an die Vorstellung an, den Bürger in einem partnerschaftlichen Verhältnis

auf Augenhöhe mit der Verwaltung zu sehen und ihm ein Recht zur Mitentscheidung

einzuräumen. Dieses Verständnis wird in § 25 Abs. 3 VwVfG nicht abgebildet. Ver-

antwortlich für die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach den

vorstehenden Ausführungen der zukünftige Antragsteller und nicht die Verwaltung.

Von daher entscheidet ausschließlich er darüber, ob und mit welcher Intensität er

den Beteiligungsprozess gestaltet.

4. Zeitpunkt der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Ziel, durch Transparenz und Beteiligung mehr Akzeptanz für das anschließende

Zulassungsverfahren oder für dessen Ergebnis zu erzielen, setzt voraus, dass Öf-

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fentlichkeitsbeteiligung frühzeitig durchgeführt wird. Da der Anstoß hierfür von der

Zulassungsbehörde ausgeht (Hinwirkungspflicht), ist zwingende Voraussetzung,

dass die Behörde überhaupt Kenntnis von dem beabsichtigten Vorhaben erlangt.

Informelle Gespräche zwischen Antragstellern und Genehmigungsbehörden entspre-

chen geübter Praxis und sind Ausdruck des Kooperationsprinzips. Sie betreffen in

der Regel die einzureichenden Antragsunterlagen, den Ablauf des Verfahrens und

die zeitlichen Wünsche des Un-

ternehmens. In der Praxis werden

solche Gespräche vom Projekt-

träger initiiert und überwiegend

erst dann geführt, wenn bereits

wesentliche Projektentscheidun-

gen unternehmensintern getroffen

wurden.

§ 25 Abs. 3 VwVfG bietet nun-

mehr die Chance zu mehr behördlicher Initiative.

Mit der Wahrnehmung der Hinwirkungspflicht muss nicht gewartet werden, bis ein

Antragsteller Gesprächsbedarf anmeldet. Umstrittene Projekte werden oftmals auch

über andere Kanäle kommuniziert. Darüber hinaus melden größere Unternehmen zu

Beginn eines Jahres ihren voraussichtlichen Genehmigungsbedarf an. Es gibt des-

halb genügend Erkenntnisquellen, die die Zulassungsbehörde veranlassen können,

frühzeitig die Gesprächsinitiative zu ergreifen. Diese Erkenntnisquellen sollten aktiv

genutzt werden. Geht wie bisher die Initiative vom Antragsteller aus, kann die Behör-

de selbst dann noch auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken, wenn ihr das

geplante Vorhaben erst mit Antragstellung präsentiert wird.

5. Wahrnehmung und Dokumentation der behördlichen Hinwirkungs-pflicht

Durch die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird die zuständige Behörde bei

Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet, bei dem künftigen Antragsteller in ge-

eigneter Form auf die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuwir-

ken.

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Die Vorschrift knüpft insoweit an die nach § 25 Abs. 2 VwVfG bereits bestehenden,

dem eigentlichen Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG) vorgelagerten Beratungspflich-

ten der Behörde an und begründet so eine ausdrückliche Vorfeldzuständigkeit der

Behörde.

§ 25 VwVfG normierte in seinen bisherigen Absätzen 1 und 2 nach zutreffendem all-

gemeinen Verständnis nicht nur eine sogenannte Betreuungspflicht gegenüber den

am Verfahren Beteiligten. Zugleich ist die Vorschrift auch stets als Ausdruck eines

rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens und des Rechts auf eine gute Verwaltung be-

trachtet worden.

Vor diesem Hintergrund und Verständnis findet sich nun die durch Absatz 3 neu be-

gründete Hinwirkungspflicht. Die Formulierung einer behördlichen Verhaltenspflicht in

einem Gesetz betont dabei deren Bedeutung und erhöht zugleich ihre Verbindlichkeit

im denkbaren Vergleich etwa zu Verwaltungsvorschriften oder auch nur einer schlicht

geübten behördlichen Praxis.

Der Begriff „Hinwirken“ beinhaltet ein aktives Element und ist im vorliegenden Zu-

sammenhang noch am ehesten passend mit „sich einsetzen, um etwas zu veranlas-

sen“ oder einem „Sich stark machen für“ zu umschreiben.

Es ist - mit anderen Worten - nunmehr Aufgabe der Behörde, im Rahmen der ihr ja

auch im Verhältnis zu einem späteren Antragsteller zufallenden Vorfeldbetreuung

diesen auch im Hinblick auf die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend zu infor-

mieren und gezielt zu beraten. Bei ihrer Beratung wird die Behörde das gesetzgebe-

rische Grundanliegen im Blick behalten müssen, so dass im Kern deutlich befürwor-

tend zu agieren ist.

Für den gebotenen Umfang und die konkrete Form der Hinwirkung lassen sich keine

allgemeinen Kriterien aufstellen. Beides wird sich nach den Umständen des jeweili-

gen Einzelfalles zu richten haben und unterliegt im Übrigen mangels anderweitiger

Normierung dem weiten Gestaltungsspielraum der Behörde.

Zum Beleg bei Nachfragen oder Auskunftsersuchen, dass die zuständige Behörde

ihrer Hinwirkungspflicht auch im Einzelfall genügt hat, empfiehlt sich eine kurze Do-

kumentation.

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Zweckmäßig erscheint es dazu, in geeigneter Form eine „Vor-Akte“ anzulegen, die

nicht nur die Kurzdokumentation der erfolgten Information/Beratung zur frühen Öf-

fentlichkeitsbeteiligung enthält, sondern in die auch die im späteren Prozess einer

durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung erreichten Ergebnisse (siehe dazu

Kap. II Nr. 3) aufgenommen werden können. Diese ursprüngliche Vor-Akte kann

dann nach Antragstellung mühelos als Begleitband zur eigentlichen Verfahrensakte

mitgeführt werden.

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II. Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

1. Verfahren

Falls sich ein potenzieller Antragsteller für eine Durchführung der frühen Öffentlich-

keitsbeteiligung entscheidet, sind die in § 25 Abs. 3 VwVfG festgelegten Mindest-

standards einzuhalten. Dazu gehören die Zusammenstellung, Aufbereitung und Zur-

verfügungstellung von Informationen über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, die

erforderlich sind, um es zu verwirklichen und über die voraussichtlichen Auswirkun-

gen. Zum Verfahren gehört ferner die Organisation eines Dialogprozesses mit der

Öffentlichkeit.

Ob die Informationen vollständig und verständlich sind und in welcher Form sie auf-

bereitet werden, entscheidet ausschließlich der potenzielle Antragsteller. Das gilt

gleichermaßen für die Frage, in welchem Format die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

durchgeführt wird. Da sich mit einer professionell organisierten frühen Öffentlich-

keitsbeteiligung die Hoffnung

verbindet, dass am Ende eine

komplikationslosere Genehmi-

gung und Umsetzung des Vor-

habens steht, sollte das Verfah-

ren auf eine Art und Weise

durchgeführt werden, die die

Bürgerinnen und Bürger

“auf Augenhöhe“ einbezieht und

als Partner wertschätzt.

Da die Zulassungsbehörde in jeder Phase des Verfahrens gehalten ist, das gebotene

Maß an innerer Distanz und Neutralität zu wahren, das für eine unbeeinflusste Ent-

scheidung notwendig ist, darf sie in diesen Prozess nicht steuernd eingreifen. Das gilt

gleichermaßen für genehmigungsbedürftige und für planfeststellungspflichtige Pro-

jekte. Die Verantwortung des Projektträgers und die Neutralitätspflicht schließen eine

behördlichen Begleitung dieser informellen Phase sowie eine behördliche Abschät-

zung der Genehmigungsfähigkeit des Projekts und möglicher öffentlich diskutierter

Alternativen aus. Zulässig und wünschenswert sind demgegenüber Informationsge-

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spräche zwischen zukünftigen Antragstellern und Zulassungsbehörden über die Art

des Beteiligungsprozesses.

2. Inhalt

Inhaltlicher Mindestgegenstand der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Ziele

des Vorhabens, die Mittel, die für die Verwirklichung erforderlich sind sowie die vo-

raussichtlichen Auswirkungen des Projekts. Über den Umfang der Einbringung dieser

Inhalte in den öffentlichen Dialogprozess entscheidet der zukünftige Antragsteller.

Das gilt auch für etwaige Alternativen oder Projektmodifikationen.

3. Mitteilung der Ergebnisse

§ 25 Abs. 3 Satz 4 VwVfG NRW sieht die Mitteilung der Ergebnisse der frühen Öf-

fentlichkeitsbeteiligung an die betroffene Öffentlichkeit und an die Behörde vor. Unter

dem Ergebnis sind alle für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Umstände zu

verstehen, die im Zuge der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung als bedeutsam erkannt

worden sind.

In zeitlicher Hinsicht soll die Mitteilung der Ergebnisse spätestens mit der Antragstel-

lung, d.h. der Eröffnung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen; findet

die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung im Ausnahmefall zeitgleich mit dem förmlichen

Verfahren statt, gilt der Grundsatz der unverzüglichen Mitteilung. Das kann bedeuten,

dass der Vorhabenträger mit der Mitteilung der Ergebnisse nicht länger wartet als für

die veröffentlichungsfähige Aufbereitung der Erkenntnisse notwendig ist.

Grundsätzlich gilt auch bei der Mitteilung an die Behörde Formfreiheit, zweckdienlich

ist aber eine schriftliche oder elektronische Übermittlung der Ergebnisse. Dabei sol-

len aus Gründen der Transparenz zum einen die zentralen Äußerungen der Betroffe-

nen mitgeteilt werden. Zum anderen soll der Vorhabenträger mitteilen, in welcher

Weise er die Äußerungen bei der weiteren Planung berücksichtigen wird.

Als Mitteilung an die Öffentlichkeit kann die Veröffentlichung der Ergebnisse auf der

Internetseite des Vorhabenträgers genügen.

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4. Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll nach § 25 Abs. 3 VwVfG regelmäßig bereits

im Vorfeld und damit außerhalb des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne statt-

finden. Beide Phasen sind deshalb rechtlich getrennt. Zwar geht die sozialwissen-

schaftliche Forschung davon aus, dass informelle Formen der Öffentlichkeitsbeteili-

gung bei den Beteiligten an Bedeutung gewinnen, wenn sie im formalen Zulassungs-

verfahren zu berücksichtigen sind und die Ergebnisse für die weiteren Planungs-

schritte verbindlich sind. Nach der gesetzlichen Regelung erschöpft sich allerdings

die Verzahnung darin, dass das Ergebnis der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteili-

gung der Zulassungsbehörde vorzulegen ist.

Die Ergebnisse einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sind deshalb eine zusätzliche

Erkenntnisquelle, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach Maßgabe des je-

weiligen Fachrechts zu berücksichtigen ist. Darüber hinausgehende Rechtswirkun-

gen bestehen nicht.

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III. Evaluation

Nach der gesetzlichen Neuregelung liegt die Verantwortung für die Durchführung der

frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich beim zukünftigen Antragsteller. Ob es

ihm unter Einsatz der vielen Handreichungen, Empfehlungen, Leitfäden, Werkzeug-

koffer und der inzwischen veröffentlichten VDI 7000 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

bei Industrie- und Infrastrukturprojekten gelingt, für umstrittene Projekte mehr Ver-

ständnis zu erzielen und eine beschleunigte Zulassung zu erreichen, ist nicht ab-

schätzbar.

Verlässliche empirische Evaluationen gibt es bislang kaum. Das liegt unter anderem

auch daran, dass adäquate Formen der Wirkungsmessung der stark kommunikativ

ausgerichteten Methoden fehlen

bzw. in den Kinderschuhen ste-

cken. Die Reflexion erschöpft

sich mehr in „gefühlten“ Effek-

ten.

Gesichert scheint allenfalls die

Erkenntnis, dass Beteiligung

einen breiten Kommunikations-

mix unter Einbeziehung der

neuen Medien erfordert und ein Art Qualitätsrahmen haben sollte.

Um abschätzen zu können, ob frühe Öffentlichkeitsbeteiligung im Kontext mit Zulas-

sungsverfahren ein geeignetes Instrument ist, ist es notwendig, konkrete Projekte zu

dokumentieren und zu evaluieren. Zu diesem Zweck erfolgt bei jedem Projekt mit

früher Öffentlichkeitsbeteiligung eine Einschätzung der Zulassungsbehörde, die mög-

lichst um eine Einschätzung des Projektträgers und anderer Beteiligter ergänzt wer-

den sollte.

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IV. Hinweise

1. Musterschreiben der Bezirksregierungen

Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Absatz 3 VwVfG NRW „Ihr Vorhaben bedarf einer Genehmigung / eines Planfeststellungsbeschlusses durch

meine Behörde.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf die Regelungen des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes zu einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung hinweisen.

Nachdem der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2013 eine Regelung über eine frü-

he Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planungsvorhaben in das Bundesverwaltungsver-

fahrensgesetz2 aufgenommen hat, ist eine inhaltsgleiche Bestimmung in Absatz 3

des § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen3 mit Wirkung zum

01.06.2014 aufgenommen worden.

Die Neuregelung zielt darauf ab, die betroffene Öffentlichkeit möglichst frühzeitig

über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die

Belange einer größeren Anzahl von Dritten haben können, zu informieren.

Im Einzelnen sieht die Regelung vor, dass Vorhabenträger die betroffene Öffentlich-

keit zu einem frühen Zeitpunkt, möglichst bereits vor Stellung eines Antrages auf

Planfeststellung oder auf Erteilung einer Genehmigung, über die Ziele des geplanten

Vorhabens, die Mittel es zu verwirklichen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen

unterrichten sollen. Dabei soll der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äuße-

rung und Diskussion gegeben werden.

Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Vorhabenträger anschlie-

ßend der betroffenen Öffentlichkeit und der zuständigen Genehmigungs- bzw. Plan-

feststellungsbehörde mitteilen.

2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 (BGBl. I S. 1388 ff) 3 durch das Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294 ff)

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Weitere Vorgaben über die konkrete Art und Weise der Durchführung der frühen Öf-

fentlichkeitsbeteiligung sind in der gesetzlichen Vorschrift nicht enthalten und der

Vorhabenträger kann diese einzelfallbezogen unterschiedlich ausgestalten.

Eine Mitwirkung der Behörde bei der Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteili-

gung oder ihre Teilnahme an den Informationsveranstaltungen sind grundsätzlich

nicht vorgesehen.

Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit bietet für den Vorhabenträger die

Chance durch eine Erhöhung der Transparenz und einer stärkeren Beteiligung im

Vorfeld mehr Akzeptanz für sein Vorhaben zu schaffen. Mit der frühzeitigen Einbin-

dung unterschiedlichster Interessen kann er bereits beizeiten wesentliche Konflikte

identifizieren und ggf. planerisch reagieren. Der im Vorfeld erforderliche Mehrauf-

wand kann im formalen Verfahren kompensiert werden, indem das gemeinsame Ver-

ständnis für das Vorhaben erhöht wird, eine Versachlichung der Diskussion eintritt

und möglicherweise bereits im Vorfeld eine Reduzierung des Konfliktpotenzials er-

reicht wird.

Bei der Stellung von Anträgen auf Planfeststellung oder auf Erteilung einer Geneh-

migung bitte ich, über die Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß

§ 25 Abs. 3 VwVfG zu berichten und ggf. sich daraus ergebende Folgerungen für die

Planung zu erläutern.

Weitere Informationen zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, u.a.

ein zwischen den Bezirksregierungen des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmter

„Leitfaden zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“, finden sie auf den Internetseiten der

Bezirksregierungen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung“.

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2. Beratungscheckliste

Die folgenden Eckpunkte sollen der zuständigen Behörde bei der Beratung des Vor-

habenträgers zur Durchführung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung als Orientie-

rungsrahmen dienen:

Aufgeschlossene und wertschätzende Grundhaltung: Ein gelunge-ner Interessensaustausch ist nur auf Augenhöhe möglich, der für beide Seiten einen Mehrwert hat. Nur wenn die Beteiligten sich ernst ge-nommen fühlen, werden sie die Ergebnisse der Beteiligung akzeptie-ren.

Frühzeitigkeit: Für einen zielführenden Austausch ist es unerlässlich, dass der Vorhabenträger die Betroffenen umfänglich über das geplante Vorhaben infor-mieren kann, ohne die Planungen bereits zu weit vorangetrieben zu haben. Alle relevanten Sichtweisen sollten bei der Entwicklung von Plänen und Alternativen noch einfließen können. Je weiter ein Vorhaben vorangeschritten ist, desto ge-ringer ist jedoch die Bereitschaft des Vorhabenträgers die Vorschläge der Be-troffenen zu berücksichtigen.

Aktive Einbindung aller Akteure: Der Vorhabenträger sollte möglichst alle rele-vanten Akteure einbinden und diese auch direkt ansprechen. Schlüsselakteure (Grundstückseigentümer o.ä.) sollten in besonderer Weise eingebunden werden.

Informationen verständlich bereitstellen: Alle relevanten Informationen müs-sen in einer für Laien verständlichen Sprache rechtzeitig über verschiedene Me-dien transportiert werden, damit alle Betroffenen erreicht werden.

Klare Zielsetzung: Zuerst sollte geklärt werden, welches Ziel die Beteiligung zum entsprechenden Zeitpunkt erfüllen soll. Dialogziele können sein: Information, Konsultation oder eine gemeinsame Lösungsfindung.

Umfassende Faktenklärung: Eine systematische und gemeinsame Faktenklä-rung fördert das gemeinsame Verständnis der Parteien über die Zielsetzung so-wie mögliche Konsequenzen des geplanten Vorhabens und führt somit zu einer Versachlichung der Diskussion.

Unabhängige Moderation: Gerade wenn großes Misstrauen gegenüber dem Vorhabenträger herrscht, ist eine unabhängige Dokumentation und Moderation wichtig, um Vertrauen aufzubauen. Erfahrene Prozessbegleiter sollten einbezo-gen werden.

Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung einplanen: Der Vorhabenträger sollte die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung in seinem Budget einplanen.

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3. Weiterführende Literatur

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW, http://www.dialog-schafft-zukunft.nrw.de/dialogwissen

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Hrsg.), Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung bei der Planung von Großvorhaben im Ver-kehrssektor,https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/UI/handbuch-buergerbeteiligung.html

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau-cherschutz NRW, Handreichungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Um-weltbereich, http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/broschuere_handreichungen.pdf

VDI Richtlinie 7000 „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei Industrie- und Inf-rastrukturprojekten“, Beuth Verlag

VDI Richtlinie 7001 “ Kommunikation und Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planung und Bau von Infrastrukturprojekten", Beuth Verlag

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V. Mitglieder der Arbeitsgruppe

Abteilungsdirektor Dr. Joachim Schwab (Leitung), Bezirksregierung Köln

Regierungsdirektor Udo Hasselberg, Dezernat 51, Bezirksregierung Düsseldorf

Regierungsumweltdirektor Roland Niestroj, Dezernat 53, Bezirksregierung Arns-berg

Regierungsdirektor Ulrich Michael, Dezernat 25, Bezirksregierung Münster

Regierungsdirektor Dr. Markus Söbbeke, Dezernat 14, Bezirksregierung Münster

Regierungsbaurat Marco Schlaeger, Dezernat 32, Bezirksregierung Köln

Oberregierungsrätin Karin Rehm, Dezernat 25, Bezirksregierung Köln

Regierungsdirektor Frank Auf dem Hövel, Dezernat 25, Bezirksregierung Detmold