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Stand: 20.02.2008 1 Leitfaden VOF-Verfahren Verfahrensschritte, rechtlicher Rahmen und nützliche Tipps für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber - 2008 - © Rudolf Weyand

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Stand: 20.02.2008 1

Leitfaden VOF-VerfahrenVerfahrensschritte, rechtlicher Rahmen und nützliche Tipps

für Architekten, Ingenieure und Auftraggeber- 2008 -

© Rudolf Weyand

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Stand: 20.02.2008 2

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Inhalt des Leitfadens

Der Leitfaden erläutert

im ersten Teil:

• die einzelnen Arbeitsschritte eines VOF-Verfahrens– anhand der Ausschreibung und Vergabe von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen– unter Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und– unter Darstellung der Rechtsprechung zu VOF-Verfahren

im zweiten Teil:

• die einzelnen Arbeitsschritte eines VOF-Wettbewerbs– anhand der Ausschreibung und Vergabe von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen– unter Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und– unter Darstellung der Rechtsprechung zu VOF-Verfahren

im dritten Teil:

• Möglichkeiten zur Information über VOF-Verfahren und Wettbewerbe

im vierten Teil:

• signifikante und häufige Fehler von Bewerbern und Bietern für die Vergabe von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen

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Stand: 20.02.2008 3

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Ziele

Zielgruppen• Architekten und Ingenieure, die sich an VOF-Verfahren beteiligen wollen• Öffentliche Auftraggeber, die VOF-Verfahren vergaberechtskonform ausschreiben und vergeben wollen

Konzeption• aus der Praxis für die Praxis• kein juristisches Lehrbuch bzw. kein juristischer Kommentar

aktuell• das seit dem 01.11.2006 geltende neue Vergaberecht ist eingearbeitet

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Leitfaden VOF-Verfahren© Rudolf Weyand

Der Autor

• seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland tätig

• veröffentlicht auf der Basis von mehr als 6.000 Entscheidungen den ersten umfassenden Internet-Praxiskommentar zum Vergaberecht auf der Seite www.ibr-online.de; dieser Kommentar ist in gedruckter Fassung in der 2. Auflage (2007) im Verlag C.H.Beck erhältlich

• Konzeption und inhaltliche Verantwortung der Internetseite www.oeffentliche-auftraege.de

• Mitherausgeber des VOB-Handkommentars von Heiermann/Riedl/Rusam, 10. Auflage

• bundesweit im Bereich der Fortbildung zum Vergaberecht tätig

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Stand: 20.02.2008 5

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Die einzelnen Schritte des klassischen VOF-Verfahrens

Schritt 1: zwingende Anwendung der VOF?Schritt 2: Bestimmung des VergabeverfahrensSchritt 3: Erstellung der Unterlagen für die BekanntmachungSchritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der VergabeabsichtSchritt 5: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der TeilnahmeanträgeSchritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgeSchritt 7: Festlegung der Anzahl der Bewerber, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werdenSchritt 8: Information nach § 13 VgVSchritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungSchritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeSchritt 11: AuswahlentscheidungSchritt 12: Information nach § 13 VgVSchritt 13: VertragsschlussSchritt 14: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen AuftragSchritt 15: Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen AuftragSchritt 16: Information nach § 17 Abs. 4 VOF

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Stand: 20.02.2008 6

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF

• sofern keine Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 2 GWB eingreift,• bei freiberuflichen Leistungen,• die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder• die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,• die im Anhang I A oder I B der VOF genannt sind,• bei denen der geschätzte Auftragswert für die freiberufliche Leistung den Schwellenwert nach § 2 VgV

erreicht oder übersteigt,• bei denen es sich nicht um eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen handelt.

Alle diese Punkte müssen erfüllt sein!

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Stand: 20.02.2008 7

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 2 GWB

• § 100 Abs. 2 GWB hat Vorrang vor § 2 Abs. 3 VOF, der nur beispielhafte Funktion besitzt• Beispiele für Ausnahmen von der zwingenden Anwendung:

– Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen– Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren

Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird

– Aufträge, die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet

– Aufträge über die Ausstrahlung von Sendungen

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Stand: 20.02.2008 8

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Freiberufliche Leistungen

• keine abschließende gesetzliche Definition der freiberuflichen Leistung im Vergaberecht• Anhaltspunkt: § 18 Abs. 1 Nr. Einkommensteuergesetz (Fußnote zu § 1 VOL/A)

– selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit

– Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen

– ähnliche Berufe• Anhaltspunkt: § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG):

– Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung

– Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

• Anhaltspunkt: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:– Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen

und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus (EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – Az.: C-267/99)

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Stand: 20.02.2008 9

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF

Freiberufliche Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit:

Der Freiberufler erbringt die Leistungen im rechtlichen Sinne als natürliche Person

Freiberufliche Leistungen im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen:

Der Freiberufler erbringt die Leistungen im rechtlichen Sinne als Teil einer Personengesellschaft (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – GbR) oder Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft)

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Stand: 20.02.2008 10

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Im Anhang I A der VOF genannte freiberufliche Tätigkeiten

Anhang I A:

– Architektur, technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen (Kategorie 12):

– Dienstleistungen von Architekturbüros, Architekturentwurf, Dienstleistungen von Ingenieurbüros, Dienstleistungen im Straßenbau, Dienstleistungen im Eisenbahnbau, Haustechnik, Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit, Dienstleistungen im Bereich Bauwirtschaft, Dienstleistungen in der Tragwerksplanung, Dienstleistungen für die Prüfung der Tragwerksplanung, Dienstleistungen im Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik, Stadtplanung und Landschaftsgestaltung, Geologische und geophysikalische Beratung, Bodenuntersuchungen, Vermessungsdienste, Kartographiedienste, Luftbildvermessung, Katastervermessung, Zerstörungsfreie Prüfungen

– Projektsteuerung

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert

• Ausgangspunkt: die Vorschrift des § 2 VgV

• Schwellenwerte:

– 133.000 Euro

• für freiberufliche Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Dienstleistungen des Fernmeldewesens, Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 2004/18/EWG

• für Auslobungsverfahren (also insbesondere Architektenwettbewerbe), die zu freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Dienstleistungen des Fernmeldewesens, Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 2004/18/EWG führen sollen

• für Auslobungsverfahren (z.B. Ideenwettbewerbe im Architekturbereich) die nicht zu freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Dienstleistungen des Fernmeldewesens, Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 2004/18/EWG führen sollen

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert

– 206.000 Euro

• für alle anderen freiberuflichen Dienstleistungsaufträge• für alle übrigen Auslobungsverfahren (also insbesondere Architektenwettbewerbe), die zu

freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen führen sollen• für alle übrigen freiberuflichen Auslobungsverfahren (z.B. Ideenwettbewerbe im

Architekturbereich), die nicht zu freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen führen sollen

– 80.000 Euro

• für Lose von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen sowohl der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Dienstleistungen des Fernmeldewesens, Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B der Richtlinie 2004/18/EWG als auch allen übrigen freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen ab einem Schwellenwert von 80.000 Euro oder bei Losen unterhalbvon 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert

• Schätzung (§ 3 VgV):

– maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung– keine übertriebenen Anforderungen– nach rein objektiven Kriterien– rechnerische Ungenauigkeiten und Fehlertoleranzen sind hinzunehmen, fehlende wesentliche

Leistungsanteile nicht– liegt die Schätzung unter dem Schwellenwert, liegen die Angebote aber deutlich über dem

Schwellenwert, tendiert die Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB

– liegt die Schätzung über dem Schwellenwert, liegen die Angebote aber unter dem Schwellenwert, ist der Vergaberechtsweg eröffnet

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert – Gesamtvergütung bei Architekten- und Ingenieurleistungen

• die Umsatzsteuer bleibt außer Betracht (§ 1 VgV)• die Nebenkosten sind nach der neuesten Rechtsprechung nicht einzubeziehen (anders teilweise die

Kommentarliteratur)• abschnittsweise Beauftragung eines Vollauftrages von Architekten- und Ingenieurleistungen an einen

Auftragnehmer: die beabsichtigte Beauftragung weiterer Leistungsphasen geht in die Berechnung des Schwellenwertes ein (§ 3 Abs. 6 VOF)

• die gesplittete Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen - die an einen Auftragnehmer vergeben werden könnten - an mehrere Auftragnehmer stellt im Ergebnis eine losweise Vergabe von Teilaufträgen derselben freiberuflichen Leistungen dar

• was dieselbe freiberufliche Leistung im Sinn von § 3 Abs. 3 VgV ist, bestimmt sich nach der Differenzierung der HOAI (z.B. Technische Ausrüstung - §§ 68 ff. HOAI - oder Landschaftsplanerische Leistungen - §§ 43 ff. HOAI -)

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert – Gesamtvergütung bei Architektenleistungen - Beispiel

• Neubau eines Verwaltungsgebäudes durch eine Kommune: Honorarzone III (ohne Freianlagen), Mindestsatz, Grundleistungen

• nach den üblichen Vertragsmustern sollen zunächst nur die Leistungen der Phasen 2-4 der HOAI vergeben und die folgenden Leistungsphasen später abgerufen werden

• anrechenbare Kosten für die Architektenleistungen: 2,7 Mio. Euro• Nebenkosten: pauschal 6%• geschätztes Honorar des Architekten: 97% von 197.718,20 Euro = 191.786,65 Euro (ohne Nebenkosten

in Höhe von 11.507,20)• die Architektenleistungen sind damit nicht nach VOF auszuschreiben

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOFGeschätzter Schwellenwert – Gesamtvergütung bei Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung -

Beispiel

• Neubau eines Verwaltungsgebäudes durch eine Kommune: Honorarzone II, Mindestsatz, Grundleistungen

• nach den üblichen Vertragsmustern sollen zunächst nur die Leistungen der Phasen 2-4 der HOAI vergeben und die folgenden Leistungsphasen später abgerufen werden

• es sollen die Anlagengruppen 1 (Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik), 2(Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik), 3 (Elektrotechnik) und 4 (Aufzug-, Förder- und Lagertechnik) an unterschiedliche Freiberufler vergeben werden

• anrechenbare Kosten für die– Anlagengruppe 1: 0,50 Mio. Euro– Anlagengruppe 2: 0,75 Mio. Euro– Anlagengruppe 3: 0,75 Mio. Euro– Anlagengruppe 4: 0,25 Mio. Euro

• Nebenkosten: pauschal 6%• geschätztes Honorar der Ingenieure:

– Anlagengruppe 1: 97% von 72.092 Euro = 69.929,24 Euro (ohne Nebenkosten in Höhe von 4.195,75 Euro)

– Anlagengruppe 2: 97% von 103.271 Euro = 100.172,87 Euro (ohne Nebenkosten in Höhe von 6.010,37 Euro)

– Anlagengruppe 3: 97% von 103.271 Euro = 100.172,87 Euro (ohne Nebenkosten in Höhe von 6.010,37 Euro)

– Anlagengruppe 4: 97% von 39.250 Euro = 38.072,50 Euro (ohne Nebenkosten in Höhe von 2.284,35 Euro)

• geschätztes Honorar insgesamt: 308.347,48 Euro• die Anlagengruppen 1 – 4 sind Lose derselben freiberuflichen Leistung (Leistungen der Technischen

Ausrüstung)

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Stand: 20.02.2008 17

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOFGeschätzter Schwellenwert – Gesamtvergütung bei Ingenieurleistungen der Technischen Ausrüstung -

Beispiel

• die Ingenieurleistungen sind damit vom Gesamtwert grundsätzlich nach VOF auszuschreiben und zu vergeben

• die Lose der Anlagengruppe 2 und der Anlagengruppe 3 liegen über 80.000 Euro und sind damit zwingend nach der VOF auszuschreiben und zu vergeben

• das Los der Anlagengruppe 1 liegt zwar unterhalb von 80.000 Euro, aber über dem Wert von 20% des Gesamtwertes aller Lose (= 61.669,50 Euro) und ist damit zwingend nach der VOF auszuschreiben und zu vergeben

• das Los der Anlagengruppe 4 liegt unterhalb von 80.000 Euro und unter dem Wert von 20% des Gesamtwertes aller Lose (= 61.669,50 Euro) und ist damit nicht zwingend nach der VOFauszuschreiben und zu vergeben; der Auftraggeber kann nach seinem Ermessen die VOF anwenden oder nicht

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Stand: 20.02.2008 18

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 1© Rudolf Weyand

Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOFGeschätzter Schwellenwert

TIPP für interessierte Bewerber

• wenn Sie als Architekt oder Ingenieur den Eindruck haben, dass trotz Erreichens des Schwellenwerts keine Ausschreibung nach der VOF erfolgt oder erfolgt ist, rügen Sie dies so schnell wie möglich nach § 107 Abs. 3 GWB

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Stand: 20.02.2008 19

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen

Die VOF findet keine Anwendung bei Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann (§ 5 Satz 2 VgV):

• es muss eine geistig-schöpferische, planerische Leistung im Sinn der Lösung einer Aufgabe nachgefragt werden, deren Resultat im voraus noch nicht feststeht bzw. deren Lösung sich erst durch die Leistung entwickelt bzw. ohne deren planerische Umsetzung / vorweggenommene Planung vorab eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung nicht möglich ist bzw. zu deren Realisierung ein Beurteilungsspielraum gegeben ist

• es muss sich um Fälle handeln, in denen das Ergebnis der Leistung das entscheidende ist (Werkvertrag)

• es muss Raum sein für notwendige Verhandlungen• es muss ein kreativer Spielraum des Auftragnehmers gegeben sein

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Stand: 20.02.2008 20

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen bei Architekten- und

Ingenieurleistungen

• unstreitig, wenn ein Vollauftrag (Leistungsphasen 1/2 - 8/9 der HOAI) erteilt werden soll• höchst fragwürdig, ob die Leistungsphasen 5 bis 9 - nach HOAI detailliert beschrieben und mit einem mit

Planungsunterlagen versehenem Planfeststellungsbescheid verbunden - überhaupt noch nicht beschreibbare Elemente im Sinne einer geistig schöpferischen Leistung enthalten

• bei der isolierten Vergabe der Objektüberwachung (entsprechend Leistungsphase 8) ist grundsätzlich die VOL/A anzuwenden

• lediglich wenn ganz besondere Anforderungen an den Objektüberwacher gestellt werden, die eine Beschreibbarkeit der Leistung nicht ermöglichen, kann die VOF Anwendung finden (z.B. wenn es sich bei der Baumaßnahme zum großen Teil um Umbau und Sanierungsarbeiten handelt)

• in der Rechtsprechung ist die Anwendung der VOF unstreitig bei der Vergabe von Projektsteuerungsleistungen

• die Rechtsprechung bejaht im Einzelfall die Anwendbarkeit der VOF bei Leistungen für die Planung, Begleitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen als Sanierungsträger

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Stand: 20.02.2008 21

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen bei ÖPP-Projekten

• bei der Ausschreibung von Beratungsleistungen im Rahmen von ÖPP-Projekten (juristische, wirtschaftliche und technische Beratung handelt es sich um nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen

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Stand: 20.02.2008 22

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Dokumentation

• die Dokumentationspflicht ist geregelt in § 18 VOF• aus § 19 Abs. 1 VOF ergeben sich bestimmte Mindestinhalte der Dokumentation• die Dokumentationspflicht ist eine Konkretisierung des Transparenzgebots des § 97 Abs. 1 GWB und

damit einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts• es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass ein Vergabevermerk im Sinne von § 18 VOF erst nach

Abschluss des Vergabeverfahrens, und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden; die Dokumentation muss also zeitnah zu den einzelnen Phasen eines Vergabeverfahrens erfolgen; für das Verhandlungsverfahren nach VOF bedeutet dies, dass alle wesentlichen Zwischenentscheidungeninnerhalb des Vergabeverfahrens laufend zu dokumentieren sind

• das bedeutet auch, dass z.B. die Wahl der Verfahrensart begründet werden muss, dass die gesamte Behandlung der Bewerber (Gespräche, Auskünfte, Aufklärungen) und der Angebote (alle Wertungsschritte mit ihren Ergebnissen) nachvollziehbar dargestellt werden müssen. Dazu bedarf es keiner umfassenden Ausführlichkeit, es muss jedoch ohne weitere Erläuterung nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen der Auftraggeber sich für ein bestimmtes Angebot entschieden oder einen bestimmten Bewerber für ungeeignet gehalten hat

• die Dokumentation ist nach der Rechtsprechung chronologisch zu fassen• die Vergabestelle erfüllt ihre Dokumentationspflicht durch eine kontinuierliche Fortschreibung der

Vergabeunterlagen, wenn anhand der Unterlagen die einzelnen Schritte, insbesondere die Entwicklungen im Laufe des Verfahrens, ersichtlich sind

• sind darüber hinaus begründende Aktenvermerke notwendig, müssen diese Vermerke nach der Rechtsprechung mit Datum und Unterschrift versehen sein

• eine Nachbesserung der Dokumentation im Nachprüfungsverfahren ist nicht zulässig

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Stand: 20.02.2008 23

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Dokumentation

Hinweis zum neuen europäischen Vergaberecht:

Die neue Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge) und die neue Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) sind im Amtsblatt der Europäischen Union L 134 vom 30.04.2004 veröffentlicht.

Sie gelten seit dem 01.02.2006 unmittelbar in der Bundesrepublik und müssen von den Vergabestellen angewendet werden.

Nach dem neuen europäischen Vergaberecht (z.B. Art. 43 der Vergabekoordinierungsrichtlinie) muss die Dokumentation bestimmte Mindestinhalte aufweisen!

Diese Mindestinhalte sind nicht in die VOF 2006 übernommen worden!

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Stand: 20.02.2008 24

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Dokumentation

Mindestinhalt eines Vergabevermerkes:

Notwendige Angaben nach dem neuen europäischen Vergaberecht:

a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, derRahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;

b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung;d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten;e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt - den

Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt;

f) bei Verhandlungsverfahren die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;g) bei dem wettbewerblichen Dialog die Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss

einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat.

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOF Dokumentation

Muster:

• das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (VHB) - Ausgabe 2002– Stand November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die dazugehörigen elektronischen Formulare, darunter auch Muster für Vergabevermerke (Ordner: Vergabehandbücher).

• Bestandteil des neuen VHB ist auch eine aktualisierte Arbeitshilfe zum Erstellen von Vergabevermerken. Die Arbeitshilfe beruht auf einer Zusammenstellung des Bundesrechnungshofs. Die Arbeitshilfe ist als Auszug gesondert im Ordner: Muster-Vergabevermerk beigefügt.

• die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern gibt das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Bayern und des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Hochbauverwaltung – November 2006 - heraus. Dieses VHB ist in Anlage (Ordner: Vergabehandbücher) beigefügt.

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Schritt 2: Bestimmung des Vergabeverfahrens

• Regelfall: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 1 VOF)• Ausnahmen: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 2 VOF):

– wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 (Planungswettbewerb) der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss (Verhandlungsverfahren nur mit dem Gewinner)

– wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne der §§ 20 und 25 (Planungswettbewerb) der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an einen Preisträger des Wettbewerbes vergeben werden muss (Verhandlungsgespräche mit allen Preisträgern)

– dringliche, zwingende Gründe:• nur objektive Gründe• keine vorhersehbaren Gründe• interne Gründe eines Auftraggebers (z.B Finanznot, Suche nach einem Investor) sind keine

Gründe im Sinn von § 5 Abs. 2 Buchstabe c) VOF)

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Schritt 2: Bestimmung des Vergabeverfahrens Dokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• auch die Festlegung des Vergabeverfahrens ist zeitnah dann zu dokumentieren, wenn das

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung (§ 5 Abs. 2 VOF) gewählt wird

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachungdurch den Auftraggeber- Allgemeines

Folgende Arten der Bekanntmachung sind zu unterscheiden:

• Unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 VOF)• Bekanntmachung der Absicht, einen freiberuflichen Auftrag vergeben zu wollen (§ 9 Abs. 2 VOF)• Bekanntmachung über vergebene Aufträge (§ 17 Abs. 1 VOF)

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung– unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1)

• Schwellenwert: nur solche freiberuflichen Dienstleistungen sind bekannt zu machen, deren Wert mindestens 750.000 Euro beträgt

• Anwendungsbereich: nur für Aufträge nach Anhang I A• Verpflichtung des Auftraggebers:

• bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung einer unverbindlichen Bekanntmachung gibt es nach der Rechtsprechung keine Sanktionen

• bei Einhaltung der Verpflichtung gibt es auch keine Vorteile (z.B. bei den Fristen für Teilnahmeanträge) für den Auftraggeber (im Gegensatz zur VOL/A und zur VOB/A)

• Zeitpunkt: sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres• Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist

beigefügt (Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit)

• Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung– unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1)

Seite 1/7 (I.1):

• Adresse des Beschafferprofils:

der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, gemäß § 17a Nr. 2 auf der Internetseite http://simap.europa.euoder über ein Muster (beigefügt im Ordner „Muster-Bekanntmachung“) sein Beschafferprofil zu definieren; Ziel eines Beschafferprofils ist nach Einschätzung der EU-Kommission die Bereitstellung von genauen Angaben zu den Beschaffungspraktiken und -absichten des Beschaffers, so dass die potentiellen Lieferer besser über den Beschaffer informiert sind und besser einschätzen können, ob sie ein Angebot für eine spezielle Ausschreibung einreichen wollen. Für einen Beschaffer sollte sich dadurch die Anzahl seiner potentiellen Lieferer erhöhen, und durch deren bessere und frühzeitige Information sollte sich die Qualität der bei ihnen eingehenden Angebote verbessern

Seite 1/7 (I.2):

• Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en)

hier ist in der linken Spalte die Organisationsebene anzukreuzen (für Kommunen z.B. Regional- oder Lokalbehörde) und in der rechten Spalte die wesentlichen Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers

Seite 2/7:

• gilt nur für Bauaufträge

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung– unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1)

Seite 3/7:

• II.1) „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen• II.2) ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“; Dienstleistungskategorie (gemäß Anhang I A VOF) z.B. für Architekten-

und Ingenieurleistungen: Nr. 12• II.3) Art, Menge oder Wert der Dienstleistungen: hier sollte in Anlehnung an die Terminologie der HOAI die

freiberufliche Leistung mit ihrem Umfang (z.B. Objektplanung Gebäude Leistungsphasen 1 -9) sowie der voraussichtliche Auftragswert eingetragen werden

• II.4) CPV-Code:

• das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit der Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 vom 16.12.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 329/1 vom 17.12.2003, berichtigt durch Amtsblatt der Europäischen Union L 330/34 vom 18.12.2003) über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ein einheitliches Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge, das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary - CPV), eingeführt. Die Verordnung ist am 20. Dezember 2003 in Kraft getreten. Die öffentlichen Auftraggeber sind also verpflichtet, ab dem 20.12.2003 das CPV anzuwenden. Der Text des CPV ist in Anhang I der Verordnung enthalten und als Anlage beigefügt

• das CPV besteht aus einem Hauptteil, der die wesentlichen Elemente für die Definition des Auftragsgegenstandes enthält, sowie einem Zusatzteil, der die Festlegung ergänzender Qualitätsmerkmale ermöglicht. Der Hauptteil ist hierarchisch aufgebaut und gliedert sich in fünf Ebenen, der Zusatzteil umfasst zwei Ebenen. Jedem Code entspricht eine Bezeichnung, die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschreibt und in allen Amtssprachen vorliegt

• mittels der üblichen Suchfunktion können aus dem CPV die entsprechenden Ziffern gefunden werden (z.B. für die Gebäudereinigung 74731000-2)

• Sie finden den CPV z.B. auf der Internetseite www.simap.europa.eu und im Ordner „Muster-Bekanntmachung“

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung– unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1)

Seite 3/7:

• II.5): Voraussichtlicher Beginn des Verfahrens:

• hier ist der Beginn des Bekanntmachungsverfahrens nach § 9 VOF einzutragen (soweit möglich)

• II.6): GPA-Anwendbarkeit: nein ankreuzen nur

• bei Aufträgen von Sektorenauftraggebern nach § 8 Nr. 2 VgV hinsichtlich Gasversorgung, Nr. 3 Wärmeversorgung, Nr. 4c hinsichtlich der Eisenbahndienstleistungen

• wenn der Auftraggeber eine Tätigkeit aufgrund von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausübt, die von einer zuständigen Behörde gewährt werden (§ 98 Nr. 4, 1. Alt GWB)

• bei Aufträgen subventionierter Unternehmen nach § 98 Nr. 5 GWB

• II.7): Sonstige Informationen: hier kann z.B. eingetragen werden (ein Eintrag ist aber nicht zwingend):

• Vergabekammer (§ 104 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabekammer• Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB): Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Vergabeprüfstelle

(sofern eine solche eingerichtet ist)• Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: Adresse, Telefon- und Telefaxnummer der für die Fach- bzw.

Rechtsaufsicht zuständigen Behörde

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Stand: 20.02.2008 33

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung– unverbindliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1)

• Seite 4/7:

• III.1): gilt nur für Bauaufträge

• III.2): dürfte bei freiberuflichen Leistungen nicht zutreffen

• VI.1):

• hier ist einzutragen, wenn für das Verfahren Beihilfen oder Mittel aus Strukturfonds (z.B. EFRE-Mittel) gewährt werden

• VI.3):

• die Abfrage von allgemeinen Informationen über den Rechtsrahmen des jeweiligen Mitgliedstaates ist neu aufgenommen; folgende Internetseiten können angegeben werden:

• Steuerrecht: www.bundesfinanzministerium.de• Umweltrecht: www.bmu.de• Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen: www.bmas.bund.de

• VI.4): Tag der Absendung der Vorinformation

• entsprechendes Datum eintragen

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Schritt 1: Zwingende Anwendung der VOFGeschätzter Schwellenwert

TIPP für interessierte Bewerber

• die Nutzung der Datenbank TED ist kostenlos; sie sollten dort regelmäßig entweder selbst nach geeigneten Bekanntmachungen suchen (einfache Suchfunktion) oder ein Serviceunternehmen damit beauftragen, Ihnen nach einem bestimmten Suchprofil gefundene Bekanntmachungen zuzusenden

• dieser Tipp gilt selbstverständlich auch für die Bekanntmachung nach § 9 Nr. 2 VOF

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Stand: 20.02.2008 35

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

• Allgemeiner Inhalt: mit diesem Schritt legt der Auftraggeber die Bedingungen fest,

– nach denen sich Architekten und Ingenieure bewerben müssen und– nach denen der Auftraggeber die Architekten und Ingenieure für den nächsten Schritt, die

Auftragsgespräche, aussuchen muss

• Bedeutung:

– Schlüsselstelle für das gesamte weitere Verfahren– Fehler bei diesem Schritt sind grundsätzlich nur noch durch Aufhebung des Vergabeverfahrens

heilbar– spätestens ab diesem Zeitpunkt „tickt die formale Uhr des Vergabeverfahrens“

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Stand: 20.02.2008 36

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

• die Vergabebekanntmachung ist zwingend durchzuführen• Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005; das Muster ist beigefügt

(Ordner: Muster-Bekanntmachung-EU-weit)• Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden

Seite 1/12:

• I.1): Adresse des Beschafferprofils: vgl. die Hinweise zum Muster für die Vorinformation• I.2): Art des öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeit(en): vgl. die Hinweise zum Muster für die

Vorinformation• I.2): Beschaffung für andere öffentliche Auftraggeber:

• das neue europäische Vergaberecht räumt in Art. 11 der Vergabekoordinierungsrichtlinie den öffentlichen Auftraggebern ausdrücklich die Möglichkeit ein, so genannte „zentrale Beschaffungsstellen“ einzurichten, die auch für andere öffentliche Auftraggeber beschaffen

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 2/12:

• II.1.1): „Bezeichnung des Auftrags“: Kurzbezeichnung oder Aktenzeichen ergänzen• II.1.2): Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

• ankreuzen „Dienstleistungsaufträge“ (c)• Dienstleistungskategorie: z.B. für Architekten- und Ingenieurleistungen: 12• „Nuts code“: nichts eintragen

• II.1.3): Gegenstand der Bekanntmachung

• in der Regel „Öffentlicher Auftrag“ oder – eher in Ausnahmefällen - „Rahmenvereinbarung“ ankreuzen; ein dynamisches Beschaffungssystem ist in der VOF 2006 nicht umgesetzt

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 3/12:

• II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

• es handelt sich im Ergebnis hierbei um eine vereinfachte Form der Aufgabenbeschreibung, die in einem späteren Verfahrensstadium nach den Anforderungen des § 8 VOF verfeinert und ergänzt wird

• möglichst genaue Beschreibung der Dienstleistungen unter Konzentration auf diejenigen Angaben, die es den Bewerbern erlaubt, ihre Auskünfte und Formalitäten an den wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen des Auftraggebers zu orientieren (z.B. Umbau des Gebäudes xy im Bereich der Universität zz; bisherige und geplante Nutzung des Gebäudes; Stockwerke, umbauter Raum; bauliche Rahmenbedingungen wie etwa Denkmalschutz u.ä.; Generalplanerleistungen oder Architektenleistungen oder Ingenieurleistungen an Hand der Leistungsphasen der HOAI)

• II.1.6) CPV-Code

• vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung• die dortigen Eintragungen können übernommen werden

• II.1.7) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA):

• vgl. die Hinweise zur unverbindlichen Bekanntmachung• die dortigen Eintragungen können übernommen werden

• II.1.8) Aufteilung in Lose:

• entsprechendes eintragen und gegebenenfalls Anhangblätter benutzen

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Stand: 20.02.2008 39

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 3/12:

• II.1.9) Varianten/Alternativangebote:

• in aller Regel „nein“ ankreuzen

• II.2.1) Menge oder Umfang des Auftrags

• hier sind bei Architekten- und Ingenieurleistungen die anrechenbaren Kosten anzugeben

Seite 4/12:

• II.2.2) Optionen:

• bei stufenweiser Beauftragung von Architekten- bzw. Ingenieurleistungen sind diese möglichen weiteren Beauftragungen anzugeben

• der Zeitpunkt kann offen bleiben

• II.3) Vertragslaufzeit:

• Entsprechendes eintragen

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Stand: 20.02.2008 40

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 5/12:

• III.1) Bedingungen für den Auftrag (betrifft also bereits die 2. Stufe des Auswahlverfahrens):

• Hinweis: Der Auftraggeber hat im VOF-Verfahren die Wahl, die Auftragskriterien (= Bedingungen für den Auftrag) entweder bereits in der Bekanntmachung oder erst in der Aufgabenbeschreibung anzugeben (Empfehlung: erst in der Aufgabenbeschreibung)

• III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten: „siehe Aufgabenbeschreibung“ eintragen• III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen: „siehe Aufgabenbeschreibung“ eintragen• III.1.3) Rechtsform einer Bietergemeinschaft: „gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem

Vertreter“ eintragen• III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an die Auftragsausführung: hier sind gegebenenfalls fachliche

Vorgaben einzutragen

• III.2) Teilnahmebedingungen (Hinweise):

• gemäß § 10 Abs. 3 VOF hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise über die finanzielle, wirtschaftliche oder fachliche Eignung oder welche anderen Nachweise vom Bewerber zu erbringen sind

• gemäß § 10 Abs. 4 dürfen die in Absatz 3 vorgesehenen Nachweise nur insoweit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Dabei muss der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Bewerber am Schutz ihrer technischen, fachlichen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen; die Verpflichtung zur beruflichen Verschwiegenheit bleibt unberührt

• die Nennung der Auswahlkriterien nicht in der Bekanntmachung selbst, sondern erst in einem Formblatt, das jeder Bewerber erhält, kann nach der Rechtsprechung gegen das Transparenzgebot des §97 Abs. 1 GWB und damit gegen das Vergaberecht verstoßen

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Stand: 20.02.2008 41

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 5/12:

III.2) Teilnahmebedingungen (Angabe der Gewichtung der Auswahlkriterien):

• auch die neuen vergaberechtlichen Bestimmungen zwingen den öffentlichen Auftraggeber nicht dazu, vor der Vergabebekanntmachung Regeln über die Bewertung der Auswahlkriterien und deren jeweilige Gewichtung aufzustellen und diese den Bewerbern mitzuteilen; eine vorherige Bekanntgabe der Reihenfolge und Gewichtung der Eignungskriterien wird von der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 10 Abs. 3 VOF ausdrücklich nicht gefordert

• Ausnahme: nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der öffentliche Auftraggeber, wenn er vor der Bekanntmachung eine Gewichtung der zur Anwendung vorgesehenen Eignungskriterien vorgenommen hat, nicht darauf beschränken, diese Kriterien lediglich in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung zu benennen, sondern er muss den Bietern dann außerdem die vorgesehene Gewichtung mitteilen

• die Bekanntmachung der Gewichtung kann in solchen Fällen unter Ziffer VI.3 erfolgen• es ist in der Rechtsprechung streitig, ob auch Unterkriterien der Auswahlkriterien bekannt gegeben

werden müssen; die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bejaht eine solche Verpflichtung

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Stand: 20.02.2008 42

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 5/12:

• III.2.1 Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers

• bei juristischen Personen kann z.B. gefordert werden: Nachweis der Eintragung in das Handelsregisteroder in ein dem Handelsregister vergleichbares Register

• möglich ist die Forderung einer Erklärung des Bewerbers, dass keine Personen im Zuständigkeitsbereich des Bewerbers tätig sind, die auf Seiten des Auftraggebers zum Ausschluss von Personen nach § 16 VgV, insbesondere nach § 16 Abs. 2 VgV, führen

• gemäß § 7 Abs. 2 VOF muss eine Erklärung darüber gefordert werden, ob und auf welche Art die Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind und

• gemäß § 7 Abs. 2 VOF muss eine Erklärung darüber gefordert werden, ob und auf welche Art die Bewerber auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit Anderen zusammenarbeiten

• Ausschlusskriterien des § 11 VOF:

• Nachweise über das Nichtvorliegen dieser Ausschlusskriterien können nach der Rechtsprechung von den Bewerbern nicht verlangt werden, da keine öffentliche Stelle existiert, die entsprechende Nachweise ausstellt

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Stand: 20.02.2008 43

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• III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 12 VOF)

• § 12 trifft keine abschließende Regelung („insbesondere“)• Beispiele des § 12:

• Bankerklärung (Inhalt der Erklärung muss spezifiziert werden, um vergleichbar zu sein, z.B. alsBonitätsbescheinigung)

• Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung (Inhalt der Erklärung muss spezifiziert werden, um vergleichbar zu sein, z.B. bestimmte Deckungssumme für Personenschäden und /oder Sachschäden); eine umfassende Berufshaftpflichtversicherungsdeckung kann gefordert werden

• Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen (Inhalt der Erklärung muss spezifiziert werden, um vergleichbar zu sein, z.B. Bilanz für bestimmte Kalenderjahre)

• Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren (hierbei dürfen nach der Rechtsprechung keine überzogen hohe Anforderungen gestellt werden)der Gesamtumsatz umfasst nach der Rechtsprechung nur den Umsatz des Bewerbers selbst bzw.

den Umsatz aller Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft; Umsätze von Nachunternehmern dürfen nicht berücksichtigt werden

• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (wobei eine solche Bescheinigung nur eine begrenzte Aussagekraft hat)

• Bescheinigung des Finanzamtes, dass keine Steuerschulden bestehen• die Forderung „Nachweise gemäß § 12 Abs. 1 VOF“ ist unbeachtlich, da inhaltlich zu unbestimmt und

die Bewerber nicht wissen können, welche Nachweise vom Auftraggeber verlangt werden• die Beibringung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister stellt keine unverhältnismäßige

Anforderung an die Bewerber, wenn die Vergabestelle die Bearbeitungsfrist zur Erteilung eines Auszuges ausreichend berücksichtigt

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Stand: 20.02.2008 44

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 6/12:

• III.2.3: Technische Leistungsfähigkeit:

– der Begriff der technischen Leistungsfähigkeit deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff der fachlichen Eignung des § 13 VOF

– nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VOF ist der Katalog der möglichen Nachweise des § 13 Abs. 2 VOF abschließend; andere Nachweise darf der Auftraggeber nicht verlangen

– die Rechtsprechung lässt hingegen weitere Nachweise zu (z.B. eine Sanierungsträgerbestätigung)– für Architekten- und Ingenieurleistungen gilt § 24 Abs. 2 Satz 1 VOF (Zulässigkeit der Vorlage von

Referenzobjekten) nicht auf dieser Stufe, sondern erst auf der (2.) Stufe der Auftragsverhandlungen; Referenzen ergeben sich aber aus einer Liste der wesentlichen erbrachten Leistungen (§ 13 Abs. 2 VOF)

– die geforderten Nachweise müssen sich an Art, Umfang und Verwendungszweck der Dienstleistung, die vergeben werden soll, orientieren (so ist z.B. das Auswahlkriterium "Erfahrung der Bewerber im Krankenhaus-, Arztpraxen- und Laborbau u.ä." bei der Vergabe von Projektsteuerungsleistungen für ein Medizinisches Versorgungszentrum zulässig)

– die geforderten Angaben müssen vom Auftraggeber entsprechend genau vorgegeben werden, um vergleichbare Antworten zu erhalten

– die Vergabe von Bauüberwachungsleistungen und Leistungen der Projektsteuerung an gleiche oder personenidentische Bewerber ist grundsätzlich ausgeschlossen

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

• Der Katalog des § 13 Abs. 2 VOF:

– Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung (Buchstabe a), wobei der Auftraggeber den Personenkreis angeben muss

– die für die Dienstleistungen verantwortliche Person oder Personen (Buchstabe a)– nach der Rechtsprechung können auch Nachweise über die Berufspraxis der für die

Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen verlangt werden, wobei dieses Auswahlkriterium ausdrücklich genannt werden muss (z.B. Qualifikation der Projektmitarbeiter)

– Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber der erbrachten Dienstleistungen (Buchstabe b)

• auf die Aufgliederung nach Angabe des Rechnungswertes usw. kann verzichtet werden• im Gegensatz zur VOB/A können nach dem Wortlaut keine Nachweise über vergleichbare

Leistungen gefordert werden; stellt der Auftraggeber trotzdem eine entsprechende Forderung auf, müssen sich eventuelle Referenzen auf den gesamten möglichen Leistungsumfang einschließlich aller Optionen beziehen

• das Auswahlkriterium „Realisierte Projekte der letzten 8 Jahre (bereits in Betrieb genommen)“ist zulässig

• das Auswahlkriterium „In Planung/Bau befindliche Projekte (Projekte der letzten 8 Jahre)“ ist zulässig

• das Auswahlkriterium „Umsatz des Bewerbers mit Architektenleistungen im Krankenhausbauvon 2003 bis 2005“ ist zulässig

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

• Der Katalog des § 13 Abs. 2 VOF:

– Angabe über die technische Leitung (Buchstabe c): der Auftraggeber hat - auch nach der Rechtsprechung - die Möglichkeit, Angaben über das für die Dienstleistung vorgesehene Führungspersonal zu verlangen

– dieser Eignungsnachweis erstreckt sich vorrangig auf die berufliche Befähigung des im Auftragsfalle für die technische Leitung vorgesehenen Personals. Für die technische Leitung werden im allgemeinen Mitarbeiter erwartet, die über eine berufliche Befähigung und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen

– Angabe über die Beschäftigten und Führungskräfte (Buchstabe d): die stärkere Gewichtung einer höheren Anzahl von Beschäftigten ist bei komplexen Projekten z.B. im Krankenhausbau zulässig

– Angabe über Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung (Buchstabe e): der Auftraggeber kann die geforderten Nachweise auch spezifizieren, z.B. hinsichtlich CAD-Arbeitsplätze, AVA-Programme usw.

– Angaben über die Qualitätssicherung (Buchstabe f): der Auftraggeber kann insoweit den Nachweis einer Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bzw. EN 29001 verlangen, muss aber bereits bei den Nachweisen deutlich zum Ausdruck bringen, dass vergleichbare Qualitätssicherungssysteme ebenfalls zulässig sind; Angaben über die Erreichbarkeit und Präsenz im Bedarfsfall können verlangt und das Angebot eines Jour fixe bei der Auswahl positiv bewertet werden

– geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität sind die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001, die auftragsspezifische Entwicklung und Anwendung eines Qualitätsmanagementplans und dessen Umsetzung in der Auftragsbearbeitung

– Angaben über die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten (Buchstabe g): diese Angaben spielen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen in aller Regel keine Rolle

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

• Der Katalog des § 13 Abs. 2 VOF:

– Angaben über den Nachunternehmeranteil (Buchstabe h): bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist als Spezialregelung § 26 VOF zu beachten:

• Grundsatz der Selbstausführung (§ 26 Satz 1 VOF)• Vorrang der losweisen Vergabe (§ 97 Abs. 3 GWB) mit der Folge, dass die Vergabe von

Generalplanerleistungen als Ausnahmefall durch den Auftraggeber zu begründen ist• die Einschaltung von Nachunternehmern mit entsprechender Qualifikation bedarf der

Zustimmung des Auftraggebers• die Forderung nach Angabe des Umfangs und der Namen der Nachunternehmer ist

zulässig; insoweit sind auch Nachunternehmer „der 2. Reihe“ anzugeben

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Stand: 20.02.2008 48

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Nach der Rechtsprechung unzulässige Auswahlkriterien:

• das Kriterium „Erfahrung mit einem Bewerber“ kann als ein Faktor bei der Bewertung der Teilnahmeanträge mit einbezogen werden; dies darf jedoch nicht in der Weise erfolgen, dass diesem Kriterium ein überwiegendes Gewicht zukommt, da auf diese Weise der Wettbewerb begrenzt wird

• das Auswahlkriterium „angemessene Honorarforderungen“ stellt kein geeignetes Kriterium der Auswahl der Bewerber dar, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden sollen. Die Frage „angemessener Honorarforderungen“ ist im Ergebnis durchgeführter Verhandlungsgespräche zu treffen

• durch eine ausschließlich preisbezogene Vorauswahl kann der insgesamt auftragsbezogen Leistungsfähigste aus dem Bieterwettbewerb ausscheiden, nur weil er sich (knapp) nicht unter den drei billigsten Bietern befindet. Dies ist von den Vergabevorschriften ersichtlich nicht gewollt, die die Wichtigkeit der Leistungsfähigkeit für den konkreten Auftrag durch eine nicht abschließende Aufzählung auftragsbezogener Kriterien hervorheben und damit einen inhaltlichen Rahmen der zulässigen Vergabekriterien setzen. Ziel des Vergabeverfahrens nach der VOF ist es gerade nicht, allein auf den billigsten zu erwartenden Preis abzuschließen. Der Auftraggeber hat vielmehr denjenigen Bewerber auszuwählen, der am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet

• die materiellen Vorgaben der Auswahlkriterien "gestalterische Qualifikation" sowie "gestalterisches Könnens" sind sehr vage und konturenlos. Bei architektonischen Leistungen liegt es zwar in der Natur der nachgefragten Dienstleistung, dass keine absolut präzisen und objektiven Vorgaben möglich sind: Die Beurteilung architektonischer Leistungen unterliegt nun einmal auch einer subjektiven Bewertung und Einschätzung des jeweiligen Beurteilers; es gibt keine letztendlich allgemeingültigen oder verbindlichen Maßstäbe.

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Stand: 20.02.2008 49

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Nach der Rechtsprechung unzulässige Auswahlkriterien:

• die Gewähr dafür, dass das Auswahlverfahren willkürfrei und objektiv abläuft, ist am ehesten gegeben, wenn eingegrenzte Vorgaben vorhanden sind. Wird lediglich global die "gestalterische Qualifikation" sowie das "gestalterische Können" vorgegeben, so fehlt es an einer präzisierenden Vorgabe. Für die Bewerber wird nicht deutlich, auf welche Aspekte (z.B. Einfügen des Bauwerks in die Umgebung) der Auftrageber im einzelnen besonderen Wert legt, sie können z.B. ihre Referenzprojekte nicht entsprechend optimal auswählen. Ebenso wenig kann sich der Auftraggeber bei der Beurteilung der Bewerbungen an klaren Vorgaben orientieren, was die Gefahr von – wenn auch nicht bewusst und gewollten, in der Sache aber dennoch - willkürlichen Beurteilungsentscheidungen in sich birgt

• die Kriterien „Gründungsjahr des Büros“ und „Erste Fertigstellung eines Krankenhausprojekts des Büros (mindestens Leistungsphasen 1 - 5 vom Büro erbracht)“ stellen eine sachlich nicht gerechtfertigte und deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 4 Abs. 2 VOF verstoßende Bevorzugung "alteingesessener" Büroorganisationen dar. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, z.B. ein 16 Jahre zurückliegendes Krankenhausprojekt erheblich höher zu bewerten als die Betreuung eines den aktuellen Anforderungen und Bedingungen ausgesetzten Krankenhausprojektes. Da die Sicherheits-und Technikstandards im Krankenhausbau der letzten 15 bis 20 Jahre laufend Veränderungen erfahren haben, kann die Fertigstellung eines Krankenhauses in den Jahren vor 1990 oder auch weniger langen Zeiträumen nur unzureichend Auskunft über die fachliche Eignung zur Durchführung aktueller Krankenhausprojekte geben. Zumindest kann diese länger zurückliegende Leistung nicht höher bewertet werden als die Betreuung eines in jüngerer Zeit realisierten Krankenhausprojekts (VK Lüneburg, B. v. 25.09.2006 - Az.: VgK-19/2006).

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Stand: 20.02.2008 50

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)Übersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen Auswahlkriterien, die auf

Aufforderung der ausschreibenden Stelle vom Bewerber durch externe Erklärungen nachgewiesen werden müssen (Eignung)

- Allgemeine Eignung:- Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:

- Bankerklärung- Berufshaftpflichtversicherungsdeckung (Personen- und Sachschäden)- Auskunft aus dem Bundeszentralregister

- Fachliche Eignung:- Berufsqualifikation (als Architekt oder Ingenieur)- Wesentliche in den letzten drei Jahren erbrachte Leistungen (z.B. Leistungen nach der HOAI,

sonstige Leistungen wie etwa Projektsteuerung, Wettbewerbserfolge), bezogen auf- Rechnungswert- Leistungszeit- Öffentliche oder private Auftraggeber

- Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:- Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren- Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren

- Fachliche Leistungsfähigkeit:- Personalstruktur:

- Jährliches Mittel der in den letzten drei Jahren Beschäftigten- Anzahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren

- Sonstige Eignung:- Beschreibung der Maßnahmen der Bieter zur Gewährleistung der Qualität- Beschreibung der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten

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Stand: 20.02.2008 51

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)Übersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen

Auswahlkriterien, die auf Aufforderung der ausschreibenden Stelle vom Bewerber durch eine Eigenerklärung belegt werden müssen (Eignung)

- Projektbezogene Eignung:

- Technische Leitung:

- Name und Qualifikation des Projektleiters- Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen

- Fachspezifisches Personal

- Ausstattung für die ausgeschriebenen Dienstleistungen:

- Allgemeine Ausstattung- Geräte- Technische Ausrüstung

- Auftragsanteil, der für Unteraufträge vorgesehen ist

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Stand: 20.02.2008 52

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)Übersicht sonstiger Auswahlkriterien, die der Auftraggeber von den Bewerbern verlangen muss

- Auskunft, ob und auf welche Art Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind- Auskunft, ob und auf welche Art Bewerber auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen

zusammenarbeiten

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Stand: 20.02.2008 53

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 6/12:

• III.2.4): hier können die Angaben aus der Vorinformation übernommen werden

• III.3) Besondere Bedingungen für Dienstleistungsaufträge

– Vorbehalt für einen besonderen Berufsstand (III.3.1): bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist § 23 VOF zu beachten; die entsprechende Formulierung kann unter III.3.1 eingetragen werden

– Nennung von Namen und beruflicher Qualifikation bei juristischen Personen (III.3.2): hier muss nach §§ 7 Abs. 3, 23 Abs. 3 VOF ein „Ja“ angekreuzt werden

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Stand: 20.02.2008 54

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 7/12:

• Verfahrensart (IV.1.1): in Betracht kommt nur das Verhandlungsverfahren bzw. das beschleunigte Verhandlungsverfahren

• Bereits ausgewählte Bewerber (IV.1.1):– es ist nach der Rechtsprechung zulässig, bestimmte Dienstleistungserbringer „zu setzen“– die Zahl der Bewerber, die zu Verhandlungen über Leistung und Preis aufgefordert werden, muss

deutlich über der Zahl bereits vorher ausgewählter Bewerber liegen– die nach § 10 Abs. 2 VOF vorgeschriebene Zahl von 3 Bewerbern darf nicht durch die Zahl der

gesetzten Bewerber vermindert werden– die gesetzten Bewerber müssen die Auswahlkriterien, denen die anderen Bewerber unterworfen

werden, ebenfalls erfüllen• Gründe für die Wahl des beschleunigten Verfahrens (IV.1.1): das Tatbestandsmerkmal der besonderen

Dringlichkeit kennzeichnet die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Eilbedürftigkeit der beabsichtigten Beschaffung; eine vom Auftraggeber zu vertretende Eilbedürftigkeit (langes Warten usw.) genügt nicht

• Zahl der Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen (IV.1.2):– nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender

Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen– der Auftraggeber darf je nach auszuführender Leistung auch eine höhere Zahl angeben– unterlässt der Auftraggeber in der Bekanntmachung die Angabe der Anzahl der zur Verhandlung

aufgeforderten Bewerber, ist er nach der Rechtsprechung verpflichtet, alle Bewerber, die die gemäßder Bekanntmachung mitgeteilten Anforderungen erfüllen, zur Angebotsabgabe aufzufordern

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Stand: 20.02.2008 55

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 7/12:

• IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer

– nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen

– der Auftraggeber darf je nach auszuführender Leistung auch eine höhere Zahl angeben– unterlässt der Auftraggeber in der Bekanntmachung die Angabe der Anzahl der zur Verhandlung

aufgeforderten Bewerber, ist er nach der Rechtsprechung verpflichtet, alle Bewerber, die die gemäßder Bekanntmachung mitgeteilten Anforderungen erfüllen, zur Angebotsabgabe aufzufordern

– außerdem sind hier die objektiven Kriterien für die Auswahl der späteren Bieter im Rahmen des Verhandlungsverfahrens einzutragen (neu!)

• IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer

– die Auftraggeber können gemäß § 5 Abs. 1 VOF vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren oder der wettbewerbliche Dialog in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt werden, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (also mindestens zwei Angebote)

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Stand: 20.02.2008 56

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 8/12:

Zuschlagskriterien (IV.2):

• Wichtiger Hinweis: Der Auftraggeber hat im VOF-Verfahren die Wahl, die Auftragskriterien (= Zuschlagskriterien = Bedingungen für den Auftrag) entweder bereits in der Bekanntmachung oder in der Aufgabenbeschreibung oder in der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung anzugeben.

• Die Zuschlagskriterien sind mit ihrer Gewichtung anzugeben!

Seite 9/12

• Bedingungen für den Erhalt der Unterlagen (IV.3.3):

– nach der Rechtsprechung darf der Auftraggeber keine Vervielfältigungskosten für die Bewerbungsunterlagen verlangen

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Stand: 20.02.2008 57

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 9/12

Verwaltungsinformationen (IV.3):

• Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge (IV.3.4):– die vom Auftraggeber festgesetzte Frist für den Antrag auf Teilnahme beträgt nach § 14 Abs. 1 VOF

mindestens 37 Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit mindestens 15 Tage, jeweils gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, wobei die Fristverkürzung nur in eng zu fassenden Ausnahmefällen zulässig ist

– bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen beträgt die Frist 30 bzw. 10 Tage

– ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt

– eine nach Tagen bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde des ersten Tagesund endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist

– die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind

– Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 10/12:

• VI.3 Sonstige Informationen:

– hier kann eingetragen werden, wenn der Auftraggeber nach § 15 Abs. 2 VOF verlangt, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten und die für diese Unterlagen festgesetzte für alle Bewerber einheitliche angemessene Vergütung; diese Vergütung richtet sich bei Architekten- und Ingenieurleistungen gemäß § 15 Abs. 2 nach der HOAI

– die Spezialregelung des § 24 Abs. 2 und Abs. 3 VOF für Architekten- und Ingenieurleistungen, wonach die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe verlangt werden kann, hierfür aber eine Vergütung nach den Honorarbestimmungen der HOAI gezahlt werden muss, gilt nach dem Zusammenhang der Vorschrift nur für die 2. Stufe des VOF-Verfahrens, die Auftragsgespräche; insoweit ist dies unter Ziffer VI.3 nicht anzugeben

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Stand: 20.02.2008 59

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Seite 10/12:

• VI.4): Nachprüfungsverfahren/Rechtsbehelfsverfahren: hier ist immer folgendes einzutragen:• VI.4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren:

– Offizielle Bezeichnung der Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten

• VI.4.1) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren:– Vergabeprüfstelle (§ 103 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten (sofern

eine solche Vergabeprüfstelle eingerichtet ist)– Allgemeine Fach-/Rechtsaufsicht: mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten der für

die Fach- bzw. Rechtsaufsicht zuständigen Behörde

• VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen– eintragen: „die Fristen berechnen sich nach § 13 VgV und § 107 Abs. 3 GWB“

• VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind:– kein Eintrag notwendig, wenn eine entsprechende Eintragung unter Ziffer VI.4.2 erfolgt ist; ansonsten

ist hier erneut die Vergabekammer (§ 104 GWB) mit den entsprechenden Adress- und Kommunikationsdaten einzutragen

• VI.5) Tag der Absendung der Bekanntmachung: Datum eintragen

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)

Tipp:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Erlass vom 09.12.2002 (Az.: BS 11 – 0 1082 – 110/60) eine Ausfüllanleitung für die Bekanntmachungsunterlagen (EFB BekAn 347)erarbeitet. Die Anleitung bezieht sich vorrangig auf die Bekanntmachung von Bauaufträgen, ist aber auch hilfreich für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen.

Die Ausfüllanleitung ist Bestandteil des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) und kann auf der Internetseite des BMVBS (www.bmvbs.de) gelesen und herunter geladen werden.

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Stand: 20.02.2008 61

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Schritt 3: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung der Vergabeabsicht (§ 9 Abs. 2)Dokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• auch die einzelnen Schritte und Überlegungen zur Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

sind zeitnah zu dokumentieren, insbesondere

– die Vergabe einer Generalplanerleistung– die Überlegungen, die zum „Setzen“ von bestimmten Dienstleistern geführt haben– die Berechnung der angemessenen Vergütung im Sinn von § 15 Abs. 2 VOF

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Stand: 20.02.2008 62

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Schritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

Zwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Pflichten des Auftraggebers

• die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bekanntmachung der Vergabeabsicht unverzüglich dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Veröffentlichung zuzuleiten

• die Form der Zuleitung (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers

• die Adresse des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse finden Sie auf der ersten Seite des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

• eine Möglichkeit der online-Ausfüllung des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht finden Sie auf der Internet-Seite http://simap.eu.int

• die EU-Kommission strebt an, dass die öffentlichen Auftraggeber die Bekanntmachungen möglichst online übersenden; bei Erfüllung dieser Variante räumt das neue Vergaberecht (§ 14 VOF) bestimmte Möglichkeiten ein, Angebotsfristen zu verkürzen (vgl. Ziffer 5.3 – Seite 9/12 des Musters der Bekanntmachung)!

• der Auftraggeber muss nach § 9 Abs. 3 VOF den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisenkönnen; der Nachweis sollte Bestandteil des Vergabevermerks sein

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Stand: 20.02.2008 63

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Schritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

Zwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Tätigkeit des Amtsblattes

• das Amtsblatt veröffentlicht die Bekanntmachung ungekürzt in der Originalsprache im Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED

• das Amtsblatt veröffentlicht eine Zusammenfassung der Bekanntmachung in den übrigen Amtssprachenim Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED

• das Amtsblatt erscheint nicht mehr in Printform, sondern nur noch auf CD-ROM• die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED ist frei zugänglich und daher ein hervorragendes

Kontrollmedium für den Auftraggeber hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bekanntmachung und ein hervorragendes Informationsmedium für Architekten und Ingenieure über Auftragschancen

• die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED finden Sie auf der Internet-Seite http://ted.europa.eu

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Stand: 20.02.2008 64

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Schritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

Fakultative Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland

• die öffentlichen Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Bekanntmachung der Vergabeabsicht auch in inländischen Amtsblättern oder in der inländischen Presse zu veröffentlichen (§ 9 Abs. 4 VOF); eine Pflicht zur inländischen Bekanntmachung besteht nicht

• bei einer inländischen Bekanntmachung hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass der potenzielle Bewerberkreis auch über das Bekanntmachungsmedium erreicht wird

• eine alleinige elektronische Bekanntmachung ist nach der Rechtsprechung zulässig; eine schriftliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich

• die Bekanntmachung darf nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für die amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden (§ 9 Abs. 4 VOF)

• die Veröffentlichung darf nur die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Angaben enthalten (§ 9 Abs. 4 VOF)

• wichtige Veröffentlichungsorgane sind z.B. das ausschreibungs-abc (www.ausschreibungs-abc.de), bi-online (www.bi-online.de), subreport (www.subreport.de), das Deutsche Ausschreibungsblatt - ehemals Bundesausschreibungsblatt - (www.deutsches-ausschreibungsblatt.de) und der Submissionsanzeiger (www.submission.de)

• eine umfassende Übersicht findet sich in Teil 3 des Leitfadens• einige dieser Veröffentlichungsorgane veröffentlichen für den Auftraggeber kostenlos

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Schritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

Unterschiedliche Bekanntmachung derselben Ausschreibung und Bindung des Auftraggebers an die Bekanntmachung

• nach der Rechtsprechung braucht der Bewerber die Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht anhand der europaweiten Vergabebekanntmachung auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. Enthält daher die EU-weite Bekanntmachung Eignungsanforderungen, die in der nationalen Bekanntmachung nicht enthalten sind, aber nach den Bekanntmachungsvorschriften hätten veröffentlicht werden müssen, kann ein Angebot auf Grund dieser fehlenden Eignungsnachweise nicht ausgeschlossen werden

• der Auftraggeber ist nach der Rechtsprechung auch an den Inhalt der Bekanntmachung gebunden; eine Änderung kann nur auf dem offiziellen Weg über eine Änderungsbekanntmachung des Amt für die amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgen

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Schritt 4: Veröffentlichung der Bekanntmachung der VergabeabsichtDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabeabsicht sind insbesondere der Tag

der Absendung der Bekanntmachung sowie nach der Rechtsprechung eventuelle Ausschlussfristenzeitnah zu dokumentieren

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Schritt 5: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der Teilnahmeanträge

• die Anträge auf Teilnahme an den Verfahren zur Auftragsvergabe können nach § 4 VOF in verschiedenen Formen dem Auftraggeber übermittelt werden:

– per Post oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen

– per Telefax oder telefonisch übermittelte Anträge, sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen; bei einem fehlenden Bestätigungsschreiben ist von einem unwirksamen Teilnahmeantrag auszugehen und der Antrag für das weitere Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen

– die elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen ist in der VOF 2006 nicht geregelt; wenn sie nicht ausdrücklich vom Auftraggeber zugelassen wird, besteht bis zur Klärung durch die Rechtsprechung ein Ausschlussrisiko (!); wenn sich ein Bewerber doch für die elektronische Übermittlung entschließt, ist eine Signatur nach den Vorgaben des Auftraggebers und eine Verschlüsselung erforderlich

• die Teilnahmeanträge sind gemäß § 4 VOF vom Auftraggeber nach dem Eingang als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten; diese Regelung ist neu in der VOF 2006!

• wenn die Organisation des Auftraggebers es erlaubt, sollten Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der Teilnahmeanträge bei einer Arbeitseinheit erfolgen, die fachlich-inhaltlich an dem Gegenstand der Ausschreibung nicht beteiligt ist (z.B. allgemeine Verwaltung, Revisionsstelle u.a.)

• die neue VOF 2006 geht davon aus, dass nach Ablauf der Teilnahmefrist ein zusammengefasster Eröffnungstermin stattfindet

• die Teilnahmeanträge sollten – soweit möglich – wie klassische Angebote mittels Lochstempel u.ä. gekennzeichnet werden

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Schritt 5: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der TeilnahmeanträgeDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 5 sind insbesondere der Tag des Eingangs der Teilnahmeanträge sowie

eventuelle Besonderheiten (fehlende Anlagen u.ä.) zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 5: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der Teilnahmeanträge

Tipp für Architekten und Ingenieure:

• beachten Sie bitte die neuen Anforderungen an Teilnahmeanträge:

– Einreichung in einem verschlossenen Umschlag– Bestätigung eines per telefax oder telefonisch erklärten Teilnahmeantrags innerhalb der Teilnahmefrist

und in einem verschlossenen Umschlag– bei der Möglichkeit elektronischer Teilnahmeanträge sind die Modalitäten sicherheitshalber mit dem

Auftraggeber eindeutig zu klären

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgeAllgemeines

Das Verhandlungsverfahren nach der VOF gliedert sich in zwei Stufen (§§ 10, 16 bzw. 24 VOF):

• auf der ersten Stufe sind die Bewerber auszuwählen, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden• auf der zweiten Stufe wird aus dem Kreis der Verhandlungsteilnehmer der Auftragnehmer ermittelt.

Während das Auswahlverfahren gem. § 10 Abs. 1 VOF anhand der Auswahlkriterien Fachkunde (fachliche Eignung), Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Ermittlung derjenigen Bewerber dient, die er zur Verhandlung auffordert, sollen die in § 16 Abs. 2 VOF genannten - nicht abschließenden – Auftragskriterien (insbesondere Qualität, technischer Wert, Ästhetik, Preis, Honorar etc.) den Auftraggeber in die Lage versetzen, zu entscheiden, mit wem von den ausgewählten Bewerbern, die die Eignungs-, Leistungs- und Zuverlässigkeitskriterien erfüllen, letztlich der ausgeschriebene Vertrag zu schließen ist.

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgeWertungsstufen

• auch bei der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge im VOF-Verfahren ist es sinnvoll – wie bei der Prüfung und Wertung im VOB- bzw. VOL-Verfahren – mit verschiedenen Prüfungs- und Wertungsstufen zu arbeiten.

• Folgende Prüfungs- und Wertungsstufen lassen sich unterscheiden:

– Prüfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs des Teilnahmeantrags– Prüfung der Vollständigkeit des Teilnahmeantrags in formaler Hinsicht– Prüfung der Ausschlusskriterien des § 11 VOF– Prüfung sonstiger Ausschlusskriterien– Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung der Rechtzeitigkeit des Eingangs des Teilnahmeantrags

• der Teilnahmewettbewerb ist nach der Rechtsprechung Bestandteil des VOF-Verfahrens• die Rechtsprechung hat für den Teilnahmewettbewerb deutlich gemacht, dass der öffentliche

Auftraggeber an die Beachtung der Einsendefrist bei der Prüfung der Teilnahmeanträge mit Blick auf die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden ist

• weder GWB noch VOF enthalten ausdrückliche Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnahmeantrag als rechtzeitig anzusehen ist

• es bietet sich daher an, mit Blick darauf, dass das Teilnahmeverfahren Teil des VOF-Verfahrens ist, die Regelungen des § 22 Nr. 6 VOB/A und des § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe e) VOL/A und die dazu bestehende Rechtsprechung analog anzuwenden:

– entscheidend für den Zugang sind gemäß § 130 BGB der Übergang in den Machtbereich des Empfängers (= öffentlicher Auftraggeber) und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können

– danach liegt der rechtzeitige Zugang eines Teilnahmeantrags in der Risikosphäre des Bewerbers– Fehler des tatsächlichen Übermittlers (Post, Paketdienst usw.) oder ungewöhnlich lange

Übermittlungszeiten sind dem Bewerber zuzurechnen– bereits ein Mitverschulden des Bewerbers an dem verspäteten Zugang führt dazu, dass der

Teilnahmeantrag nicht mehr berücksichtigt werden kann– auch ein nur teilweise verspäteter Teilnahmeantrag (z.B. für den Fall verspätet eingereichter

Eignungsnachweise) kann nicht mehr berücksichtigt werden

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung der Vollständigkeit des Teilnahmeantrags in formaler Hinsicht

• Ausgangspunkt dieser Prüfung sind die unter Ziffer III.2 des Musters für die Bekanntmachung genannten Bedingungen für die Teilnahme

• nach der Rechtsprechung dürfen auch nur diese bekannt gemachten Bedingungen in die Prüfung einfließen

• nach der Rechtsprechung müssen auch alle bekannt gemachten Bedingungen in die Prüfung einfließen• der Auftraggeber darf nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung auch bei ihm bekannten

Bewerbern nicht auf die Vorlage geforderter Nachweise verzichten• Eigenerklärungen reichen nach der Rechtsprechung als Ersatz für geforderte Nachweise nicht aus• die Prüfung selbst erfolgt in diesem Stadium nach einem „ja-nein-Prinzip“: sind die Bedingungen formal

erfüllt, bleibt der Teilnahmeantrag weiterhin in der Wertung; sind die Bedingungen formal nicht erfüllt, scheidet der Teilnahmeantrag aus der weiteren Prüfung aus

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung der Ausschlusskriterien des § 11 VOF

• Nachweise über das Nichtvorliegen der Ausschlusskriterien des § 11 VOF können nach der Rechtsprechung von den Bewerbern nicht verlangt werden, da zumindest in der Bundesrepublik Deutschland keine öffentliche Stelle existiert, die entsprechende Nachweise ausstellt

• der öffentliche Auftraggeber ist daher im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet, sonstige Erkenntnisquellen (z.B. Bundesanzeiger, Amtsblätter und ähnliche Publikationen) laufend auszuwerten

• nach § 11 VOF können Bewerber von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind

• die Vergabestelle verfügt auf der Tatbestandsseite des § 11 über einen Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, ob ein Bieter trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes noch die erforderliche Eignung aufweist oder ob er vom Vergabewettbewerb auszuschließen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss (Rechtsfolgenseite) ist eine Ermessensentscheidung. Im Einzelfall kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren mit der Folge, dass eine Pflicht zum Ausschluss besteht. Maßgeblich muss unter dem Gesichtspunkt des Eignungsprinzips sein, ob und in welchem Umfang der zu beurteilende Sachverhalt geeignet ist, die Leistungsfähigkeit des Bieters in Frage zu stellen

• die Ausübung des Ermessens muss erfolgen und dokumentiert werden• Der Beurteilungsspielraum wird nur dann überschritten,

– wenn ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten wird,– wenn nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird,– wenn sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder– wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht

zutreffend angewandt wird

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung der Ausschlusskriterien des § 11 VOF

- Beispiele aus der Rechtsprechung -

• befindet sich nur ein Partner einer Bewerbergemeinschaft in Insolvenz, ist der Ausschluss der gesamten Bewerbergemeinschaft gerechtfertigt (Buchstabe a)

• fehlt die Zuverlässigkeit aufgrund einer Bestrafung (rechtskräftiges Urteil), kann ein davon betroffenes Unternehmen die Zuverlässigkeit mittels einer „Selbstreinigung“ wieder herstellen. Hierzu kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht (Buchstabe b)

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung der Zulässigkeit eines Teilnahmeantrags als eigener Bewerber und als Bewerber in einer

Bewerbergemeinschaft (Doppelbewerbung)

• nach der Rechtsprechung kann eine solche Doppelbewerbung zulässig sein, wenn wegen der Leistungsverteilung eine klare Aufgabentrennung und keine Gefahr einer vergaberechtlich unzulässigen Wettbewerbsverzerrung besteht

• außerdem muss der Auftraggeber eine solche Doppelbewerbung entweder ausdrücklich oder stillschweigend (z.B. durch vorbehaltlose Übersendung von Unterlagen) zugelassen haben

• führt der öffentliche Auftraggeber an Stelle des Bewerbungsverfahrens im Rahmen eines VOF-Verfahrens einen Planungswettbewerb im Sinne der §§ 20, 25 VOF durch und sind die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens - GRW 1995 -Basis dieses Planungswettbewerbes, dürfen nach Ziffer 3.2.3 - Teilnahmehindernisse - der GRW 1995 Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften nicht selbständig am Wettbewerb teilnehmen

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Auswahlentscheidung – Grundsätze -

• die VOF verpflichtet den Auftraggeber nicht, alle Bewerber, die die geforderten Unterlagen beigebracht haben und die genannten Eignungsmerkmale aufweisen, zum Verhandlungsverfahren aufzufordern. Die Bewerber haben also keinen subjektiven Anspruch auf Beteiligung an dem dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb folgenden Verfahren

• die Auswahlentscheidung ist nur begrenzt durch die Grundsätze des § 97 Abs. 1 GWB nach transparentem und diskriminierungsfreiem Vorgehen, konkretisiert durch die Anforderung des § 4 VOF. Danach ist auch das Auswahlverfahren entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz durchzuführen. Für den Auftraggeber ergibt sich daraus ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bis hin zur Möglichkeit der Losvergabe

• bei der Bewertung des Inhalts der Teilnahmeanträge müssen gleiche Maßstäbe - und zwar auf der Basis der bekannt gemachten Auswahlkriterien - angelegt werden

• pauschale Stellungnahmen („leistungsstarkes Büro“) genügen nach der Rechtsprechung nicht• die Nachprüfungsinstanzen dürfen nur überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Spielraums

eingehalten worden sind, also ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, die Vergabestelle von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, in die Wertung keine willkürlichen oder sonst unzulässigen Erwägungen eingeflossen sind, ob der Beurteilungsmaßstab sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, insbesondere die einzelnen Wertungsgesichtspunkte nicht objektiv fehlgewichtet wurden, und ob bei der Entscheidung über den Zuschlag ein sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab zutreffend angewendet wurde

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Auswahlentscheidung und Bewertungsmatrix -

• in der Praxis erfolgt die Auswahlentscheidung oftmals über die Bildung einer Bewertungsmatrix. Hierbei werden den – bekannt gemachten - Auswahlkriterien, die eine Staffelung hinsichtlich der Aussagekraft und des Inhalts zulassen, eine Punktzahl zugewiesen und den Teilnahmeanträgen dann eine entsprechende Punktzahl zugewiesen

• es besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gewichtung der Auswahlkriterien, wenn die Bewertungsmatrix erst nach Ablauf der Teilnahmefrist erstellt wird

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Stand: 20.02.2008 79

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht- Berücksichtigung von Referenzen bei der Auswahlentscheidung -

• nach der Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bei der Eignung und Zuverlässigkeit der Bieter maßgeblich auf die Einholung und Auswertung von Referenzen abstellt. Die Einholung von Referenzen stellt eine geeignete, vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem Auftraggeber erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung durchzuführen

• nach der Rechtsprechung sind Referenzen in erster Linie personengebunden. Ein Bieter kann daher auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist

• die Berufung auf Referenzen eines insolventen, vom Bieter übernommenen Unternehmens ist nach der Rechtsprechung vergaberechtlich nicht zu beanstanden

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Stand: 20.02.2008 80

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Auswahlentscheidung über ein Losverfahren -

• erwägt der Auftraggeber bei vielen gleich qualifizierten Bewerbern ein Losverfahren, muss er dieses Auswahlkriterium nach der Rechtsprechung ebenfalls bekannt machen

• ein Losverfahren setzt voraus, dass die geeigneten Bewerber in den ersten Auswahlstufen nach den Mindestanforderungen und in weiteren Auswahlstufen nach weiteren fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Bei der nach § 10 VOF zu treffenden Auswahl hat die Vergabestelle auch den in §16 VOF genannten Leistungskriterien im Rahmen einer Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen. Da das Vergabeverfahren seinem Wesen nach die Auswahl desjenigen Bewerbers bezweckt, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt, ist ein Auswahlverfahren unzureichend, welches es unterlässt abzuklären, welche der nicht ausgeschlossenen und geeigneten Bewerber die geforderte Leistung prognostisch am besten erbringen werden. Die Anwendung eines Losverfahrens vor Klärung dieser Frage beinhaltet eine Rechtsverletzung, weil aufgrund der zuvor erfolgten unzureichenden Differenzierung der potentiell bestgeeignete Bewerber im Rahmen der Auslosung ausscheiden kann

Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Auswahlentscheidung einer Auswahlkommission -

• ist für die Auswahl- und Beschlussempfehlung im VOF-Verfahren eine besondere Auswahlkommission des Auftraggebers zuständig, die dann auch anhand von ausgewählten Kriterien und den darauf beruhenden Ergebnissen, eine Beschlussempfehlung abgegeben hat und übernimmt der Auftraggeber diese Empfehlung nicht, sondern trifft eine eigene Entscheidung anhand eigener, dem Vergabeverfahren insoweit fremder Kriterien, stellt ein solches Vorgehen nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Transparenzgebotes, wie auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar

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Stand: 20.02.2008 81

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Auswahlentscheidung – Einzelfälle -

• es bestehen keine Bedenken, Teilnahmeanträge mit weit reichendem Nachunternehmereinsatz schlechter zu bewerten als solche, die einen Nachunternehmereinsatz nur zu einem sehr geringen Umfang vorsehen. Es ist offensichtlich, dass der Einsatz vieler verschiedener Unternehmen eines höheren Maßes an Koordination bedarf und ein höheres Friktionspotenzial birgt als der Einsatz einer geringeren Zahl an Unternehmen

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgePrüfung und Wertung der Teilnahmeanträge in inhaltlicher Hinsicht

- Fehler des Auftraggebers bei der Prüfung und Wertung und Vertrauensschutz der Bewerber -

• es kann nach der Rechtsprechung dem Auftraggeber aufgrund der gegenüber allen Bewerbern bestehenden Pflicht zur Gleichbehandlung nicht verwehrt werden, während des Auswerteverfahrens Vergaberechtsfehler zu korrigieren. Es kann nicht zu einem Zeitpunkt des Wertungsvorganges eine willkürliche Zäsur gemacht werden, weil an dieser Stelle ein bestimmter Antrag als wertbarer Antrag angesehen wurde. In einer größeren, aufgegliederten Organisation werden wichtige Einkaufsentscheidungen unter technischen, kaufmännischen und rechtlichen Gesichtspunkten gewertet. Unterschiedliche Zwischenergebnisse sind geradezu unumgänglich. Wenn es um die Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge geht, hat die Gleichbehandlung aller Bieter und die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben Vorrang und ist es gerade Pflicht der Vergabestelle, alle Erkenntnisse auszuschöpfen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Demnach kann ein Bewerber weder aus der Entgegennahme von nachträglichen Informationen zu seinem Antrag noch aus der sonstigen Behandlung seines Antrags den Auftraggeber für ihn günstige rechtliche Folgen ableiten

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Schritt 6: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgeDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 6 ist der gesamte Ablauf der Prüfung und Wertung zeitnah zu

dokumentieren; dazu zählen beispielsweise nach der Rechtsprechung auch– die Überprüfung von Referenzen (z.B. durch formlose Telefonvermerke)– der Ausschluss von Bewerbern

• die Vergabeunterlagen müssen nachvollziehbar erkennen lassen, auf der Grundlage welcher wesentlichen Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung der Bewerbungsinhalte im Rahmen von Teilnahmeverfahren insbesondere in Bezug zu Kriterien und Unterkriterien und damit zu der Punkteverteilung gelangte, die dann für die Angebotsaufforderung entscheidend war

• bei Anwendung einer Bewertungsmatrix kann es im Einzelfall auch notwendig sein, die Matrix durch eine verbalisierte Entscheidung darzustellen, wenn sich z.B. die Entscheidung und die Entscheidungsgrundlagen nicht ohne weiteres aus der Matrix ergeben

• es würde jedoch nach der Rechtsprechung zu weit gehen, auch bei einer guten Note bzw. einer Bestnote stets begründen zu müssen, warum diese Punktzahl erreicht werden konnte. Ebenso kann von dem Auftraggeber auch nicht verlangt werden zu begründen, warum andere Angebote ebenfalls die Höchstpunktzahl erreicht haben

• bei Gremiumsentscheidungen, die im Schritt 6 häufig vorkommen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren. Damit würde die Dokumentationspflicht überspannt werden. Für die Wertung sind diese Einzelergebnisse auch ohne unmittelbare Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr der Mittelwert, d. h. zu welchem Ergebnis das mit der Wertung beauftragte Gremium gekommen ist

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Stand: 20.02.2008 84

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Schritt 7: Festlegung der Anzahl der Bewerber, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden

• die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber darf nach der VOF bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Der Auftraggeber hat aber die Möglichkeit, in der Bekanntmachung eine höhere Anzahl anzugeben. Diese Angabe muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung des VOF-Verfahrens machen

• unterlässt der Auftraggeber in der Bekanntmachung die Angabe der Anzahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Bewerber, die die gemäß der Bekanntmachung mitgeteilten Anforderungen erfüllen, zur Angebotsabgabe aufzufordern

• die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit z.B. vier anstatt mit, wie in der Bekanntmachung genannten, drei Bewerbern, stellt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann keine Verletzung der Selbstbindung des Auftraggebers dar, wenn im Ergebnis des Auswahlverfahrens zwei Bewerber mit der gleichen Punktzahl Drittplazierte dieser Prüfung sind. Das Verhandlungsverfahren ist in einem solchen Falle und für den Fall, dass weitere Kriterien der Auswahlentscheidung nicht vorgesehen und bekannt gemacht sind, auch mit den beiden Drittplazierten durchzuführen

• die nach § 10 Abs. 2 VOF vorgeschriebene Zahl von 3 Bewerbern darf nach der Rechtsprechung nicht durch die Zahl der gesetzten Bewerber vermindert werden

Schritt 7: Festlegung der Anzahl der Bewerber, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werdenDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 7 ist insbesondere eine eventuelle Abweichung von der bekannt gemachten

Zahl der Bewerber, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden, zeitnah zu dokumentieren

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Stand: 20.02.2008 85

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Schritt 8: Information nach § 13 VgVGrundsatz

• die Rechtsprechung tendiert dahin, auch die Bewerber, die nicht zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden, in den Schutzbereich des § 13 VgV einzubeziehen

• dies gilt, obwohl § 13 nur von Bietern und nicht von Bewerbern spricht• auf der Stufe der Auswahlentscheidung nach § 10 VOF sollte der Auftraggeber also die Bewerber, deren

Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden soll, über den Namen der Bewerber, deren Teilnahmeantrag berücksichtigt werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags informieren

• parallel dazu empfiehlt es sich, auch die Bewerber, die zu Verhandlungsgesprächen eingeladen werden, entsprechend zu informieren

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Stand: 20.02.2008 86

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Schritt 8: Information nach § 13 VgVInhalt und Umfang der Information nach § 13 VgV

• grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu stellen sind; eine ordnungsgemäße Vorabinformation muss den Bewerber also zumindest in die Lage versetzen, seinen Stand im Vergabeverfahren sowie die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen

• § 13 VgV gestattet es dem Auftraggeber, sich kurz zu fassen, und gebietet ihm nicht, das Informationsschreiben mit Gründen zu versehen, die dem Vermerk über die Auswertung der Teilnahmeanträge oder der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts entsprechen. Die Nennung eines von mehreren Gründen genügt

• § 13 VgV verlangt zwingend die Nennung des oder der erfolgreichen Bewerber. Die Angabe des oder der Namen der Bewerber muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dem nicht berücksichtigten Bewerber die Identifizierung der für das Verhandlungsgespräch in Aussicht genommenen Bewerber ermöglichen, um gegen die beabsichtigte Auswahlentscheidung Gründe geltend machen zu können, die in der Person dieser Bewerber liegen

• der nach § 13 Satz 1 VgV informierte Bewerber muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Teilnahmeantrags ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs reicht dafür nicht aus

• es ist unabdingbare Voraussetzung für das Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss

• der Auftraggeber kann den Bewerbern dann, wenn er eine Bewertungsmatrix mit entsprechenden Punkten erarbeitet hat, diese Matrix insgesamt oder in Teilen – z.B. bezogen auf den einzelnen Bewerber – zur Verfügung stellen; der Bewerber hat aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bewertungsmatrix mitgeteilt wird

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Schritt 8: Information nach § 13 VgVForm der Information nach § 13 VgV

• nach der Neufassung der VgV zum 15.02.2003 kann die Information nach § 13 VgV in Textform erfolgen. Dieser Begriff – anstelle der „Schriftlichkeit“ - wurde gewählt, um zusätzliche Wege der schnellen Information (Fax, email) zu ermöglichen

• nach § 126b BGB bedarf es bei der Verwendung einer Textform weder einer Unterschrift noch einer digitalen Signatur

Schritt 8: Information nach § 13 VgVFrist für einen eventuellen Vertragsschluss

• der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden

• da in aller Regel die sich anschließenden Verhandlungsgespräche und der Vertragsschluss mit dem dann ausgewählten Bewerber sich länger als diese 14 Kalendertage hinziehen werden, spielt die Frist für einen eventuellen Vertragsschluss in der Praxis zu diesem Zeitpunkt keine Rolle

• die Einzelheiten der Frist sind im Rahmen der Information der Bieter, die nach den Verhandlungsgesprächen ausscheiden, näher erläutert (Schritt 12)

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Schritt 8: Information nach § 13 VgVAdressat der Information

• richtiger Adressat der Mitteilung nach § 13 VgV ist immer der Bewerber• eine Information an einen Bevollmächtigten eines Bewerbers ist nach der Rechtsprechung dann

zulässig, wenn an der Bevollmächtigung kein begründeter Zweifel besteht (z.B. bei einem Rechtsanwalt)

Schritt 8: Information nach § 13 VgVDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 8 ist insbesondere der Zeitpunkt der Absendung der Information nach § 13

VgV an die nicht berücksichtigten Bewerber zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungErstellung der Aufgabenbeschreibung

• der Auftraggeber ist bei der Wahl des Zeitpunktes, zu dem die Aufgabenbeschreibung erstellt wird, grundsätzlich frei

• in Teilen – z.B. fachliche Aufgabenbeschreibung – kann diese Arbeit auch parallel z.B. zur Bekanntmachungsphase oder zur Auswahlphase erfolgen

• die Anforderungen an den Inhalt der Aufgabenbeschreibung sind in § 8 VOF festgelegt:– für eine Objektplanung mit Sanierung bedarf es einer differenzierten Beschreibung der Aufgabe– die Vergabestelle muss dem Bewerber Pläne (Bestandszeichnungen der Grundrisse, Schnitte,

Ansichten, Detailzeichnungen sowie einen Übersichtsplan/Lageplan) zur Verfügung stellen– die Vergabestelle muss dem Bewerber außerdem das Raumprogramm, die Integration

vorhandener Gebäude in das Gesamtvorhaben, die Termine etc. zur Verfügung stellen

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungErstellung der Aufgabenbeschreibung – allgemeine Rahmenbedingungen

• der Auftraggeber legt die Planungsaufgabe fest und bestimmt damit den Inhalt der Aufgabenbeschreibung• in diesem Rahmen ist der Auftraggeber verpflichtet, die vergaberechtlichen Grundsätze des

Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten; ein „Zuschneiden“ einer Aufgabenbeschreibung auf einen oder mehrere Dienstleister ist also nicht zulässig

• bei Planungsleistungen kann sich die Aufgabenbeschreibung auf die in der HOAI beschriebenen Leistungsbilder beziehen, um die Leistungsanforderungen zu umschreiben; freilich müssen diese Vorgaben um Angaben zum konkreten Objekt ergänzt werden

• es gibt keine Pflicht der Vergabestelle, bestehende Wettbewerbsvor- oder nachteile von Dienstleistern auszugleichen (z.B. bestehende Kenntnisse von Rahmenbedingungen in einem Gebäude, das in Teilen bereits umgebaut wurde und nun erneut umgebaut werden soll)

• die Aufgabenbeschreibung ist entsprechend §§ 133, 157 BGB von einem verobjektivierten Empfängerhorizont her auszulegen; maßgebend ist die Sicht der potentiellen Bewerber, die mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut sind

• der Auftraggeber ist verpflichtet, den Inhalt der Leistungsbilder (Grund- bzw. Teilleistungen) selbst festzulegen

• bei der Aufgabenbeschreibung sind die Anforderungen an die Qualität so gestellt, dass die Grundsätze der Vergabe nach § 4 VOF konsequent umgesetzt werden können

• in der Aufgabenbeschreibung ist zwingend nochmals die Stelle anzugeben, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen über die Vergabe- und Wettbewerbsverfahren wenden kann (Vergabeprüfstelle, Vergabekammer, Fach- und Rechtsaufsicht); vgl. insoweit Schritt 3

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – Angabe der Auftragskriterien

• spätestens in der Aufgabenbeschreibung muss nach § 16 Abs. 3 VOF der Auftraggeber alle Auftragskriterien angeben, deren Anwendung vorgesehen ist, und zwar einschließlich ihrer Gewichtung (neu!)

• der Auftraggeber hat auch die Möglichkeit, die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben, wenn nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden kann. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung notwendig, mit der Angabe der absteigenden Reihenfolge auch die Gründe anzugeben, weshalb eine Gewichtung nicht möglich ist (neu!)

• § 16 Abs. 3 VOF ist nicht lediglich eine Formvorschrift, sondern eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt, dass § 16 Abs. 3 VOF zwar ein Wahlrecht eröffnet, aber zugleich auch eine Verpflichtung vorgibt, alle Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, anzugeben. Mit Angabe von Kriterien tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Nach diesem Zeitpunkt ist es vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen, oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen

• der Auftraggeber kann sich nach der Rechtsprechung der Kriterien des § 16 Abs. 2 VOF bedienen, kann sie aber auch nach Art des Auftrags und im Hinblick auf den für die Auftragserfüllung zu fordernden Standard der Auftragsausführung um weitere Kriterien erweitern oder auch einschränken. Dabei kann er sich im Rahmen des Kriterienkatalogs halten, aber auch andere Gesichtspunkte auswählen, die für die Vergabeentscheidung bedeutsam sind

• mit Angabe der Auftragskriterien in der Vergabebekanntmachung tritt eine Selbstbindung des Auftraggebers ein. Es ist daher vergaberechtswidrig, ein als Auftragskriterium angekündigtes Merkmal wieder fallen zu lassen, oder etwa nach Aufforderung zur Angebotsabgabe neue Kriterien einzuführen. Es ist unzulässig, der Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 VOF andere als die bekannt gemachten Kriterien zugrunde zu legen

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Stand: 20.02.2008 92

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Preis/Honorar:– ein solches Auftragskriterium ist zulässig– Auftragskriterium "Preis" ist im Rahmen der VOF nicht automatisch vom Kriterium des

„wirtschaftlich günstigsten Angebots“ umfasst– die Wichtung dieses Kriteriums ist nach der Rechtsprechung nicht so hoch wie im Bereich der

VOB/A oder VOL/A anzusetzen (z.B. 10 %)– anders kann dies sein, wenn die ausgeschriebenen Leistungen weniger planerische Aspekte als

durchführungsorientierte Aufgaben enthalten– eine Honorarvorgabe z.B. durch die HOAI ist zwingend zu beachten; Angebote unterhalb der

Mindestsätze sind nach der Rechtsprechung entweder auf die Mindestsätze anzuheben oder vom Auftraggeber dahingehend nachzuverhandeln und im Falle einer fehlenden Einigung dann gegebenenfalls auszuschließen

– die HOAI bietet Spielräume für Honorarverhandlungen im Bereich der Möglichkeit des Ansatzes der Berechnung eines Erfolgshonorars nach § 5 Absatz 4a HOAI, der Bewertung von besonderen Leistungen sowie der Bewertung von Leistungen ohne Vergütungsvorschrift, der Verhandlung der Stundensätze und der Bewertung von Leistungen mit gleitenden Vergütungsvorschriften sowie der Nebenkosten. Welche dieser Möglichkeiten sich im konkreten Verfahren realisieren lassen, ist eine Frage des Wettbewerbs und der Verhandlungsgespräche

– die Rechtsprechung sieht die Wichtung des Honorars mittels eines Punktabzugs von jeweils 0,2 bei 5 Bietern nach dem im Preisspiegel erreichten Platz als nicht sachgerecht an; die Punktabzüge sind nach dem preislichen Abstand als solchem vorzunehmen; die Höhe des Punktabzuges festzustellen liegt im Ermessen jeder Vergabestelle und ist vom Einzelfall und der jeweiligen Angebotssumme abhängig

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Stand: 20.02.2008 93

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Preis/Honorar:

– eine Wertung des Honorars dergestalt, dass dem wirtschaftlichstem Angebot 10 Punkte vergeben und bei Abweichungen vom wirtschaftlichstem Angebot pro 1% Abweichung jeweils ein Punkt von den 0-10 zu vergebenden Punkten abgezogen werden, ist zulässig

– ein grundsätzliches Abweichen vom Rahmen des § 66 Abs. 5 Satz 2 HOAI (20 bis 50 v.H.) ist selbst bei Annahme eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Umbauleistung möglich. Zwar ist die Angabe einer Untergrenze von 20 % in Verbindung mit einer Kann-Bestimmung zunächst ein Indiz für einen Mindestsatz. Andererseits hat der Gesetzgeber auch nichtfestgelegt, dass sich der Umbauzuschlag ausschließlich in diesem Rahmen bewegen muss (im Sinne einer „kann nur“-Bestimmung). Nach der amtlichen Begründung zu § 24 HOAI, dem § 66 Abs. 5 HOAI nachgebildet ist und auf den die Begründung verweist, wird durch den vorgegebenen Rahmen weder ein Mindest- noch ein Höchstsatz genannt. Ausdrücklich geht der Gesetzgeber davon aus, dass „ die Vertragsparteien [...] – je nach dem Schwierigkeitsgrad der Leistung – auch einen niedrigeren oder einen höheren Zuschlag vereinbaren [können].

– die Berücksichtigung von angebotenen Wiederholungsnachlässen ist nicht zulässig. Eine Berücksichtigung eines solchen Nachlasses für die Wertung der bestmöglichen Leistung würde Mitbewerber ohne den Erfahrungsschatz aus dem ersten Bauabschnitt zurücksetzen. Eine sachgerechte Gleichbehandlung wird nur durch die Nichtberücksichtigung des durch einen Vorauftrag bedingten preislichen Abschlags erreicht

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Stand: 20.02.2008 94

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Größe eines Büros:– die Größe eines Büros kann nach der Rechtsprechung nur dann negativ bewertet werden, wenn

sich konkrete Anhaltspunkte für hieraus folgende negative Auswirkungen ergeben • Auftreten eines Bewerbers:

– ein momentanes und einmaliges Auftreten eines Bewerbers, welches seiner sonstigen Souveränität widerspricht, kann nach der Rechtsprechung kaum als wesentliches Negativmerkmal angesehen werden

• Angabe der Honorarzone durch den Bewerber:– ein solches Auftragskriterium ist nach überwiegender Rechtsprechung unzulässig

• Verfügbarkeit einer besonderen Software:– die Verfügbarkeit einer bestimmten Software sollte nach der Rechtsprechung bei der

Bewertung kein K.O.- Kriterium darstellen und ein Punktabzug bei diesem Kriterium durch bessere Punktwerte bei anderen Leistungskriterien ausgleichbar sein

• Person und Qualifikation des Projektleiters:– der öffentliche Auftraggeber darf nach der Rechtsprechung im Rahmen seines

Beurteilungsspielraums den Gesichtspunkt, wer konkret für ihn tätig wird, in die Bewertung einfließen lassen, da sich mit der Person der Projektleitung auch deren Qualifikation verbindet

• Erfahrungen mit Fördermittelanträgen in einem bestimmten Bundesland oder die Kenntnis dafür zuständiger Bediensteter:

– das Auftragskriterium „Berücksichtigung der Erfahrung mit Fördermittelanträgen z.B. in Bayern oder Sachsen“ ist nicht zulässig. Der Gesichtspunkt ist nicht in die Wertung einzubeziehen, da auf diese Weise eine Bevorzugung ortsansässiger Bewerber zu befürchtenist. Nicht sachgerecht ist es auch, bei der Bewertung positiv zu berücksichtigen, dass ein Bieter die zuständigen Ansprechpartner bei der Regierung kennt

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Stand: 20.02.2008 95

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Zugriffsmöglichkeit auf eine Baukostendatenbank:– der öffentliche Auftraggeber kann nach der Rechtsprechung bei der Wertung das Auftragskriterium

der Rückgriffsmöglichkeit eines Bieters auf eine bei ihm bestehende Baukostendatenbank mit einem Punktebonus berücksichtigen

• Generalplanerstruktur:– das Kriterium ist nach der Rechtsprechung zulässig– bei dem Auftragskriterium „Generalplanerstruktur“ ist es nicht sachgerecht, Bewerber, die mit

„verbundenen Büros“ arbeiten - mag die Kooperation mit diesen Büros noch so eng sein -, wie Bewerber zu bewerten, die „alle Leistungen im eigenen Hause“ anbieten

• Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten im Krankenhausbau:– ein hohes Gewicht, das ein öffentlicher Auftraggeber auf die Erfahrung mit vergleichbaren

Projekten im Krankenhausbau setzt, ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dabei kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Realisierung eines Krankenhausbaus um ein Projekt mit herausragender Bedeutung für die Öffentlichkeit im allgemeinen und für die Daseinsvorsorge im besonderen handelt und der öffentliche Auftraggeber mit der Beauftragung der Planungsleistungen bereits die Weichen für die Realisierung dieses Projekts stellt

• Regionale Betrachtung – Nähe zum Leistungsort:– das Auftragskriterium "regionale Betrachtung - Nähe zum Leistungsort" stellt nach der

Rechtsprechung einen nicht leistungsbezogenen und damit auch bei dem im VOF-Verfahren zu unterstellenden größeren Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Vergabeentscheidung vergabefremden Aspekt dar, der nicht berücksichtigt werden darf

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Stand: 20.02.2008 96

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Arbeitspräsenz durch ortsnahes Büro– auch dieses Kriterium ist grundsätzlich ein unzulässiges Auftragskriterium; jedenfalls ist der Grad

und Umfang der örtlichen Präsenz an der Erforderlichkeit für die Auftragsausführung zu messen, so dass der Auftraggeber insoweit nur über einen erheblich reduzierten Beurteilungsspielraum verfügt. Insbesondere ist darzulegen, warum eine Kommunikation mittels der modernen Medien nicht ausreichend ist und um welchem zeitlichen Rahmen eine Anwesenheit erforderlich ist

• Erfahrungen mit anderen Projektbeteiligten:– die Bewertung der Erfahrung mit anderen Projektbeteiligten begegnet keinen Bedenken. Durch eine

solche Bewertung wird nicht grundsätzlich attestiert, dass ein Bieter nicht über Erfahrungen verfügt. Vielmehr kann auch - ermessensfehlerfrei – festgestellt werden, dass andere Bieter mehr oder bessere Erfahrungen vorweisen können

• Arbeiten mit einer internetgestützten Projektmanagementplattform– der öffentliche Auftraggeber kann Erfahrungen mit oder das Vorhandensein einer internetgestützten

Projektmanagementplattform als Auftragskriterium vorsehen• Organisation der Planung und Objektüberwachung

– insoweit kann z.B. ein erhöhtes Schnittstellenrisiko durch die Einschaltung von Nachunternehmern oder bei einer Bewerbergemeinschaft berücksichtigt werden

• Ein einziger Ansprechpartner– vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn der Auftraggeber für sein Vorhaben einen

einzigen Ansprechpartner präferiert und demzufolge an eine angebotene „Doppelspitze“ einen Punkteabzug knüpft

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Stand: 20.02.2008 97

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – zulässige/unzulässige Auftragskriterien

• Organisation und Durchführung der Kostenkontrolle und -planung– ein solches Auftragskriterium ist vergaberechtlich zulässig; es ist auch vergaberechtlich nicht zu

beanstanden, wenn für den Auftraggeber dieses Kriterium eine erhebliche Rolle spielt und er einer Organisation am Ort der Baustelle eine höhere Punktzahl gibt als einer Organisation an einem anderen Ort

• Wirtschaftlichkeit der Planungsleistung unter Beachtung der Verbindlichkeit der HOAI– dieses Auftragskriterium ist untauglich. In Wahrheit handelt es sich nicht um ein Auftragskriterium,

sondern um den Entscheidungsmaßstab selbst• Zweckmäßigkeit der Leistung in Bezug zur Vergütung gemäß HOAI

– dieses Auftragskriterium ist untauglich. In Wahrheit handelt es sich nicht um ein Auftragskriterium, sondern um den Entscheidungsmaßstab selbst

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Stand: 20.02.2008 98

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – unzulässige Auftragskriterien

• nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Auftragskriterien, deren Einhaltung der Auftraggeber nicht kontrollieren kann oder will, nicht zulässig (z.B. bestimmte umweltpolitische oder soziale Kriterien)

• nicht auftragsbezogene Kriterien, also insbesondere Kriterien, die nicht mit dem Gegenstand des Auftrages zusammenhängen (sogenannte vergabefremde Kriterien wie nach der Rechtsprechung z.B. die Förderung der Lehrlingsausbildung), sind nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht zulässig

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Stand: 20.02.2008 99

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – Eignung als zulässiges Auftragskriterium

• das Vergaberecht geht grundsätzlich von einer Zweiteilung des Wertungsverfahrens aus. In einem ersten Schritt wird im Rahmen einer Vorauswahl allgemein die Eignung der Bieter geprüft. Unter den als geeignet angesehenen Bietern wird sodann unter Verwendung vorgegebener Kriterien, dasjenige Angebot ausgewählt, das als das annehmbarste erscheint. Nach allgemeiner im Anwendungsbereich der VOL/A und der VOB/A vertretenen Ansicht darf bei der zweiten Wertungsstufe die Eignung nicht nochmals als Wertungskriterium im Sinne von „Mehr an Eignung“ verwendet werden

• dieser Grundsatz lässt sich allerdings nicht auf das Wertungsverfahren im Rahmen der VOF übertragen. Maßgebendes Kriterium bei der Anwendung der VOL/A bzw. VOB/A ist in der Regel der Preis, der aber bei der Auftragsvergabe nach VOF nicht die entscheidende Rolle spielt; entscheidend ist, welcher der Bewerber die bestmögliche Leistung erwarten lässt bzw. – bei Architekten- und Ingenieurleistungen -welcher der Bewerber im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet

• es verstößt nach der Rechtsprechung somit nicht gegen Vergaberecht, Eignungskriterien, die in der Vorauswahl zur Anwendung kamen, bei der abschließenden Entscheidung darüber, wer den Auftrag erhalten soll, erneut zugrunde zu legen; diese Auffassung ist allerdings – insbesondere fürfreiberufliche Leistungen, für die es keine Gebühren- oder Honorarordnungen gibt - nicht unbestritten

• der Auftraggeber ist aber nach der Rechtsprechung an seine Eignungsentscheidung aus der ersten Stufe gebunden, sofern sich an den Grundlagen der Eignungsentscheidung nichts geändert hat

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Stand: 20.02.2008 100

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – „geborene“ Auftragskriterien?

• die in § 16 Abs. 2 VOF genannten Kriterien sind keine „geborenen“ Auftragskriterien• nach der Rechtsprechung sind daher auch die in § 16 Abs. 2 VOF genannten Auftragskriterien in der

Bekanntmachung oder der Aufgabenbeschreibung anzugeben, wenn sie bei der Auftragserteilung Berücksichtigung finden sollen

Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – fehlende Angabe der Auftragskriterien

• fehlende Auftragskriterien führen nicht zur Wertung der Angebote ausschließlich nach dem Kriterium des Preises, denn § 16 Abs. 1 VOF sieht vor, dass der Vertrag mit dem Bewerber geschlossen wird, der aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt

• nach der überwiegenden Rechtsprechung muss das Vergabeverfahren bei fehlenden Auftragskriterien auch nicht aufgehoben, sondern auf den Beginn der zweiten Stufe des Vergabeverfahrenszurückversetzt werden; dies bedeutet, dass der Auftraggeber die Auftragskriterien allen verbliebenen Bewerbern bekannt geben und dann das Verfahren nach der VOF weiter fortsetzen muss

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Stand: 20.02.2008 101

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – Bewertungsskala

• um sich selbst die Entscheidung bei der Auswahl des späteren Auftragnehmers zu erleichtern und Willkürvorwürfen vorzubeugen, empfiehlt es sich nach der Rechtsprechung für den Auftraggeber, vorab eine Bewertungsskala (Matrix) aufzustellen. Durch eine Punktebewertung der einzelnen Auftragskriterien mit der jeweiligen Zuordnung zu den Bewerbern (einfache Matrix) wird darüber hinaus auch die Aufnahme in den Vergabevermerk gem. § 18 VOF transparenter und damit letztlich auch nachvollziehbarer

• eine Nutzwert-Matrix baut darauf auf, dass ein Auftraggeber in der Bewertungsmatrix jede Leistungsanforderung mit einem bestimmten prozentualen Gewicht versieht und sodann die Leistung der einzelnen Bewerber zu jeder dieser Anforderungen mit einem Punktwert z.B. zwischen 3 und 5 Punkten bewertet. Die sich am Ende ergebende Gesamtpunktzahl jedes Bewerbers dividiert er anschließend durch den jeweiligen Angebotspreis (z.B. in Zehntausend). Der sich daraus errechnende Quotient (Punkte : Preis) ergibt den Nutzwert der angebotenen Leistung und bestimmt die Rangfolge des Bewerbers im Vergabewettbewerb

• nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist die gewählte Bewertungsskala einschließlich der Gewichtung der einzelnen Auftragskriterien den verbliebenen Bewerbern mit der Aufgabenbeschreibung mitzuteilen

Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung – Überprüfbarkeit einer Bewertungsskala

• ist Willkür bei der Auftragsvergabe auf der Basis eines schlüssigen Bewertungssystems nicht erkennbar, dann ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts, im Nachprüfungsverfahren die mit Punktzahlen versehenen Einzelbewertungen des fachkompetent besetzten Vergabegremiums durch eigene, nicht durch bessere Erkenntnisse begründete Wertungen zu ersetzen

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Stand: 20.02.2008 102

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungBeispiel für eine Auftragskriterienmatrix (einfach)

Besondere Bemerkungen

Erreichte Punktzahl (Faktor X Punkte) des Bieters xx

1 - 51 – 51 – 51 - 5 1 – 5Erreichbare Punkte

1520252020Gewichtungs-faktor (von 100)

HonorarVorgesehene Organisation der Präsenz vor Ort

Zusammensetzung des Projektteams und Qualifikation des Projektleiters

Darstellung der Erfahrungen mit öffentlichen Auftraggebern

Präsentation von Referenz-objekten

Auftragskriterien

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Stand: 20.02.2008 103

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungBeispiel für eine Auftragskriterienmatrix (mit gestuften Gewichtungsfaktoren)

Summe (Punkte X Gewichtungs-faktor)

Erreichte Punkte

Besondere Bemerkungen

Erreichter Gewichtungs-faktor (in der Summe 100)

1 - 51 – 51 – 51 - 5 1 – 5Erreichbare Punkte

10 - 2010 - 3015 - 3510 - 3010 - 30Gewichtungs-faktor (von 100)

HonorarVorgesehene Organisation der Präsenz vor Ort

Zusammensetzung des Projektteams und Qualifikation des Projektleiters

Darstellung der Erfahrungen mit öffentlichen Auftraggebern

Präsentation von Referenz-objekten

Auftragskriterien

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Stand: 20.02.2008 104

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungBeispiel für die Auswertung einer Auftragskriterienmatrix

... Punkte... Punkte... Punkte... Punkte... PunkteBieter 4

... Punkte... Punkte... Punkte... Punkte... PunkteBieter 3

... Punkte... Punkte... Punkte... Punkte... PunkteBieter 2

... Punkte... Punkte... Punkte... Punkte... PunkteBieter 1

Ergebnis (Summe)

Bewerter 4Bewerter 3Bewerter 2Bewerter 1

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÜbersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen Auftragskriterien (Eignung)

- Allgemeine Eignung:- Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:

- Bankerklärung- Berufshaftpflichtversicherungsdeckung (Personen- und Sachschäden)- Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren- Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren

- Fachliche Eignung:- Wesentliche in den letzten drei Jahren erbrachte Leistungen (z.B. Leistungen nach der HOAI,

sonstige Leistungen z.B. Projektsteuerung, Wettbewerbserfolge), bezogen auf- Rechnungswert- Leistungszeit- Öffentliche oder private Auftraggeber

- Präsentation von Referenzobjekten:- Qualität des Entwurfs, der Funktionalität und der Wirtschaftlichkeit- Termineinhaltung- Kosteneinhaltung- Auftraggeberempfehlung- Sicherheitsstandards

- Personalstruktur:- Jährliches Mittel der in den letzten drei Jahren Beschäftigten- Anzahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÜbersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen Auftragskriterien (Eignung)

- Sonstige Eignung:- Kenntnis der spezifischen Anforderungen an die Planung und Abwicklung von

Baumaßnahmen der öffentlichen Hand (z.B. Kenntnis der RBBau, VOB)- Beschreibung der Maßnahmen der Bieter zur Gewährleistung der Qualität- Beschreibung der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten

- Projektbezogene Eignung:- Technische Leitung:

- Name und Qualifikation des Projektleiters- Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Durchsetzungsvermögen

- Fachspezifisches Personal- Ausstattung für die ausgeschriebenen Dienstleistungen:

- Allgemeine Ausstattung- Geräte- Technische Ausrüstung

- Auftragsanteil, der für Unteraufträge vorgesehen ist- Organisation der Planung und Objektüberwachung- Ein einziger Ansprechpartner

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÜbersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen sonstigen Auftragskriterien

- Projektanalyse:- Besonderheiten der Maßnahme, z.B. hinsichtlich der Berücksichtigung von

- Ökologie,- Energieoptimierung,- innovative Technik,- Betriebskosten- Denkmalschutzbelange- Erfahrungen mit anderen Projektbeteiligten

- technische Realisierbarkeit- Besonderheiten der Bauabwicklung- Vorgesehene Projektabwicklung

- Zeitrahmen- Personaleinsatz- Verfügbarkeit des vorgesehenen Personals- Präsenz vor Ort z.B. im Rahmen der Objektüberwachung

- Bewältigung von Leistungsstörungen- Nachtragsmanagement

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÜbersicht der nach VOF, Rechtsprechung und Literatur zulässigen sonstigen Auftragskriterien

- Honorar/Preis:

- Bandbreite zwischen Mindest- und Höchstsatz- Umbauzuschlag- Erfolgshonorar- Stundensätze- Nebenkosten- Leistungen, für die keine Vergütungsregelungen bestehen

- Gesamteindruck der Präsentation- Zugriffsmöglichkeit auf eine Baukostendatenbank- Kompatibilität von EDV-Programmen (z.B. CAD, AVA) zur Ausstattung des Auftraggebers- Arbeiten mit einer internetgestützten Projektmanagementplattform- Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten (z.B. im Krankenhausbau)- Generalplanerstruktur- Nachweis der Erfahrungen im Zusammenwirken mit Genehmigungsbehörden

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungNotwendiger Inhalt der Aufgabenbeschreibung bei Architekten- und Ingenieurleistungen

• mit der Aufgabenbeschreibung müssen die Bewerber auch die für eine zweifelsfreie und vollständige Kalkulation erforderlichen Unterlagen und Informationen erhalten. Ist die zu vergebende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, muss die Beschreibung so beschaffen sein, dass die Preis- oder Honorarangebote gesetzes- oder verordnungskonform sein können

• der Auftraggeber hat – nach noch überwiegender Rechtsprechung - daher alle nach objektiven Kriterien bestimmbaren Bedingungen zur Honorarberechnung vor Beginn des Verhandlungsverfahrens festzulegen. Bei den Architekten- und Ingenieurleistungen gehören hierzu u. a. als Mindestvoraussetzung die Festlegung der anrechenbaren Kosten und die Honorarzone, der die gewünschte Leistung in Abhängigkeit von den Planungsanforderungen zuzuordnen ist und die Leistungsphasen, deren Vergabe beabsichtigt ist

• die Angabe dieser Parameter ist auch deshalb sinnvoll, um spätere Streitigkeiten über das Honorar zu vermeiden

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungMöglicher Inhalt der Aufgabenbeschreibung bei Architekten- und Ingenieurleistungen

• die Vorgabe einer Kostengrenze oder eines Investitionsrahmens ist grundsätzlich zulässig• in der Rechtsprechung ist streitig, ob bei der Abfrage eines Pauschalhonorars verbunden mit einer

Baukostenobergrenze verbunden mit einer bonus-malus-Regelung der Auftraggeber den Bewerbern/Bietern eine den Vorgaben der HOAI entsprechende Kostenberechnung zur Verfügung stellen muss; die noch überwiegende Vergaberechtsprechung bejaht dies, der BGH lehnt eine solche Forderung ab

• die Aufnahme von Optionen in eine Aufgabenbeschreibung ist nach der Rechtsprechung dann zulässig, wenn der Auftraggeber hinsichtlich der Ausübung der Option eine ernsthafte Durchführungsabsicht hat

• solche Optionen sind beispielsweise die beabsichtigte stufenweise Vergabe von Leistungenentsprechend den Leistungsphasen der HOAI, die bei öffentlichen Auftraggebern Standard darstellt

• der Auftraggeber kann nach § 24 Abs. 2, 3 VOF die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Planungsaufgabe verlangen; er ist dann aber verpflichtet, die Ausarbeitung nach den Grundsätzen der HOAI zu vergüten

• sofern der Auftraggeber mit Musterverträgen arbeitet, ist es sinnvoll, der Aufgabenbeschreibung einen entsprechend vorausgefüllten Entwurf beizufügen

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Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÜbersendung der Aufgabenbeschreibung

• die Aufgabenbeschreibung ist an alle Teilnehmer der Verhandlungsgespräche zum gleichen Zeitpunkt abzusenden; der Tag der Absendung ist zu dokumentieren

• das Anschreiben an die Teilnehmer sollte klarstellen,– welche Möglichkeiten der Präsentation seitens des Auftraggebers bestehen bzw. zugelassen sind

(z.B. Overhead-Projektor, PC, Beamer)– welcher Zeitrahmen für die Präsentation jedes Teilnehmers und für das eigentliche

Verhandlungsgespräch vorgesehen ist

Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungÄnderung der Aufgabenbeschreibung vor dem Verhandlungsgespräch

• erfolgt eine Änderung der Aufgabenbeschreibung vor dem Verhandlungsgespräch und werden alle Bewerber darüber informiert, ist also Gleichbehandlung gegeben, ist die Änderung zulässig

• hierbei sollte der Auftraggeber sich auch dahingehend absichern, dass ihm alle Bewerber den Empfang der Änderungsmitteilung bestätigen

Schritt 9: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 9 ist insbesondere der Zeitpunkt der Übersendung der

Aufgabenbeschreibung an alle berücksichtigten Bewerber zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeGrundsatz

• die VOF trifft zur Durchführung des Verhandlungsgesprächs keine Regelung• gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VOF dienen nach der Rechtsprechung die

Vertragsverhandlungen auf der zweiten Stufe dazu, nicht nur die Vertragsbedingungen auszuhandeln, sondern dem Auftraggeber ein Bild darüber zu vermitteln, welcher Bieter eine qualitätsvolle Ausführung erwarten lässt. Im Hinblick auf den konkreten Ablauf dieser Verhandlungen hat der Auftraggeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Bei der Entscheidung, welcher Bieter die bestmögliche und damit wirtschaftlichste Leistung erwarten lässt, steht dem Auftraggeber ein sachgemäßer Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt innerhalb der VOF umso mehr, als dass die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags mangels vergleichbarer Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung ist, der naturgemäß ein spekulatives Element innewohnt

• aus den Grundprinzipien des Vergaberechts ergibt sich, dass die Verhandlungsgespräche auftragsorientiert geführt werden müssen

• legt der Auftraggeber für die Präsentation bestimmte Unterkriterien wie „Auftritt des Bieters, Darstellung Projektstruktur, Eindruck Projektteam, präsentierte Referenzobjekte, Darstellung fachlicher Kompetenzen“fest, ist er verpflichtet, diese Unterkriterien den Bewerbern vor den Verhandlungsgesprächen mitzuteilen

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeGleiche Vorgaben und Rahmenbedingungen

• zwar unterliegt ein Verhandlungsverfahren nach der VOF nicht den gleichen förmlichen Regeln wie ein Offenes oder Nichtoffenes Verfahren nach den anderen Verdingungsordnungen. Dennoch hat der Auftraggeber nach der Rechtsprechung die grundlegende Pflicht, dieses Verhandlungsverfahren objektiv zu führen, ohne Partei für einen Bewerber zu ergreifen oder ihn zu begünstigen. Dieses Prinzip kann nur dadurch eingehalten werden, dass alle aus dem Teilnahmewettbewerb hervorgegangenen Bewerber die gleichen Vorgaben und Rahmenbedingungen erhalten:

– die zeitlichen Vorgaben für die Bewerber müssen gleich sein– die organisatorischen Vorgaben für die Bewerber müssen gleich sein

Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeÄnderung des Verhandlungsgegenstands

- anders als im offenen oder nichtoffenen Verfahren nach VOL/A oder VOB/A sind beim Verhandlungsverfahren nach VOF in gewissem Umfang Abweichungen der beauftragten Leistung von der in der Bekanntmachung umschriebenen Leistung unbedenklich. Das Verhandlungsverfahren ist wesentlich flexibler ausgestaltet und bietet dem Auftraggeber gerade die Möglichkeit, mit den Bewerbern Einzelheiten der Auftragsvergabe auszuhandeln, womit sich auch der ursprünglich gewünschte Leistungsumfang ändern kann. Ausgeschlossen sind dagegen Modifikationen, durch die der Wesenskern der Ausschreibung geändert wird, es also zu einer Auswechslung des Leistungsgegenstandes kommt

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeAustausch von Projektteammitgliedern im Laufe des Verhandlungsverfahrens (Zulässigkeit und

Konsequenzen)

- ersetzt ein Bewerber bzw. Bieter im Laufe des Verhandlungsverfahrens ein zuvor „bewertetes“Projektteammitglied durch ein anderes, ist eine erneute Eignungsbeurteilung erkennbar, notwendigund vom Bieter bzw. Bewerber hinzunehmen, ohne dass ein Anspruch darauf besteht, eine solche Entscheidung wieder rückgängig machen zu können. Vom Auftraggeber seinerseits kann auch weder verlangt werden, die Gründe für das Auswechseln zu erforschen, noch ist – ggf. zu Lasten anderer Bieter bzw. Bewerber – die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu akzeptieren oder zu dulden

- die personelle Änderung stellt auch keine zu einem Ausschluss des Angebots führende Angebotsänderung dar. Eine solche personelle Änderung ist im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens möglich und zieht keinen zwingenden Ausschluss nach sich; dies insbesondere, wenn der Auftraggeber die Änderung hinnimmt und in die Bewertung einbezieht

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächePräsentation von Referenzobjekten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

• nach § 24 Abs. 2 Satz 1 VOF haben die Bewerber bei VOF-Verfahren, die der Vergabe von Architekten-bzw. Ingenieurleistungen dienen, das Recht, Referenzobjekte zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit zu präsentieren

• der Auftraggeber sollte also diese Möglichkeit, sofern er eine Präsentation nicht schon von sich aus vorgibt, organisatorisch und zeitlich in den Ablauf der Verhandlungsgespräche einplanen

• eine Einflussnahme der Vergabestelle auf den Inhalt der Präsentation - sei es durch Nachfragen, sei es durch Hinweise - verbietet sich nach der Rechtsprechung aus der Objektivitätspflicht des Auftraggebers. Es ist die alleinige Aufgabe eines Bewerbers, seine Präsentation so zu gestalten, dass sie den von der Vergabestelle gestellten Anforderungen entspricht und vor allem aus sich heraus verständlich ist

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächePräsentation von nicht verlangten Lösungsvorschlägen bei der Vergabe von Architekten- und

Ingenieurleistungen

• in der Praxis ist des öfteren zu beobachten, dass Bewerber sehr intensiv ausgearbeiteteLösungsvorschläge für die Planungsaufgabe präsentieren, ohne dass der Auftraggeber einen solchen Lösungsvorschlag verlangt hat

• die Rechtsprechung hat – soweit ersichtlich – noch nicht endgültig entschieden, welche Konsequenzen aus einem solchen Handeln zu ziehen sind

– entschieden ist, dass ein solcher Lösungsvorschlag für die Entscheidung über den Zuschlag keine Rolle spielen darf, da ansonsten der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt wird

– mit Blick auf den bewussten Versuch der Bewerber, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, kann man auch vertreten, solche Bewerber aus dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen

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Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeErgebnis

• als Ergebnis der Verhandlungsgespräche sollte jeweils ein Angebot der einzelnen Bewerbervorliegen, aus dem alle für einen Vertragsschluss notwendigen Vertragsbestandteile (mindestens Preis/Honorar, sonstige Vertragsgrundlagen, Leistungszeit, Leistungsort, Leistungsstandards, leistende Personen) hervorgehen

• diese Angebote können dann im nächsten Schritt verglichen und bewertet werden

Schritt 10: Durchführung der VerhandlungsgesprächeDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• einmal sollten bei diesem Schritt die jeweiligen Teilnehmer, der Ort, die Zeit, die Dauer sowie eventuelle

technische Hilfsmittel dokumentiert werden• inhaltlich müssen nach der Rechtsprechung die Fragen und Antworten der Bewerber festgehalten

werden

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Schritt 11: Auswahlentscheidung

• mit der Auswahlentscheidung legt sich der Auftraggeber fest, welcher Bewerber aufgrund der ausgehandelten Auftragsbedingungen die bestmögliche Leistung erwarten lässt (§ 16 Abs. 1 VOF) bzw. –für Architekten- und Ingenieurleistungen - welcher Bewerber im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserbringung bietet (§ 24 Abs. 1 VOF)

• es handelt sich um keine eindeutige, objektive Abwägung und Entscheidung des Auftraggebers, sondern um eine letztlich subjektive Wertung und Prognose auf der Grundlage der nachgewiesenen Qualifikationen und der zusätzlich durch die Verhandlungen gewonnenen Eindrücke des Auftraggebers

• als Basis der Auswahlentscheidung dienen die dokumentierten Auftragsverhandlungen• die Auswahlentscheidung erfolgt über die Bildung einer Bewertungsmatrix. Hierbei werden den

einzelnen Bietern gemäß den in der Aufgabenbeschreibung bekannt gemachten Auftragskriterien und entsprechend der Gewichtung die erzielte Punktzahl zugewiesen

• bei der Bewertung des Inhalts der Verhandlungsgespräche müssen gleiche Maßstäbe angelegt werden• pauschale Stellungnahmen („leistungsstarkes Büro“) genügen nach der Rechtsprechung nicht

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Schritt 11: AuswahlentscheidungNachträgliche Beseitigung von Wertungsfehlern

• ist der öffentliche Auftraggeber zum Ausschluss des Teilnahmeantrags bzw. des im Verhandlungsgespräch gemachten Angebots verpflichtet, kann nach der Rechtsprechung ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bewerbers, sein Antrag bzw. Angebot werde nicht von der Wertung ausgeschlossen, nicht entstehen. In diesem Fall ist es der Vergabestelle folglich nicht verwehrt, auch noch im zweiten Stadium des VOF-Verfahrens auf den (zwingenden) Ausschlussgrund zurückzugreifen. Steht der Vergabestelle bei der Entscheidung über den Ausschluss des Antrags bzw. des Angebots demgegenüber ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraums die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bewerbers bejaht, ist sie daran auch auf der zweiten Stufe grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters nunmehr zu verneinen

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Schritt 11: AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung einer Auswahlkommission

• ist für die Auswahl- und Beschlussempfehlung im VOF-Verfahren eine besondere Auswahlkommission des Auftraggebers zuständig, die dann auch anhand von ausgewählten Kriterien und den darauf beruhenden Ergebnissen eine Beschlussempfehlung abgegeben hat und übernimmt der Auftraggeber diese Empfehlung nicht, sondern trifft eine eigene Entscheidung anhand eigener, dem Vergabeverfahren insoweit fremder Kriterien, stellt ein solches Vorgehen nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Transparenzgebotes, wie auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar

• Wirken an der Entscheidung über die Auftragsvergabe Personen mit, die einer Präsentation nicht oder nur teilweise beigewohnt haben, dann fehlt es mindestens einem Entscheidungsträger an der erforderlichen vollständigen Sachverhaltskenntnis. Fehlt es an der vollständigen Sachverhaltskenntnis, liegt der anschließenden Entscheidung immer ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde; die darauf aufbauende Wertung ist vergaberechtswidrig

Schritt 11: AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung durch das zuständige Auswahlgremium

• bestehen bei dem öffentlichen Auftraggeber bestimmte Gremiumsvorbehalte, müssen diese Gremien auch über die Auswahlentscheidung beschließen

• solche Vorbehalte können z.B. auf kommunalrechtlichen Regelungen beruhen, aber auch auf Satzungsregelungen, die z.B. einem Aufsichtsrat solche abschließenden Befugnisse zuweisen

• die Entscheidungen dieser Gremien beinhalten nach der Rechtsprechung in aller Regel noch nicht den Vertragsschluss, sondern lediglich die Ermächtigung für die allgemeine Verwaltung des Auftraggebers, einen Vertragsschluss in die Wege zu leiten; jedes andere Verständnis wäre auch mit § 13 VgV nicht zu vereinbaren

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Stand: 20.02.2008 121

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Schritt 11: AuswahlentscheidungDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 11 ist der gesamte Ablauf der Auswahlentscheidung zeitnah zu

dokumentieren• die Vergabeunterlagen müssen nachvollziehbar erkennen lassen, auf der Grundlage welcher

wesentlichen Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung der Verhandlungsgespräche insbesondere in Bezug zu Kriterien und Unterkriterien und damit zu der Punkteverteilung gelangte, die dann für die Auswahlentscheidung maßgeblich war

• Allgemeine und nicht nachvollziehbare Ausführungen (z.B. die Aussage, die Projektleiterin wirke für die Aufgabe nicht geeignet), sind nicht ausreichend

• bei Anwendung einer Bewertungsmatrix kann es im Einzelfall auch notwendig sein, die Matrix durch eine verbalisierte Entscheidung darzustellen, wenn sich z.B. die Entscheidung und die Entscheidungsgrundlagen nicht ohne weiteres aus der Matrix ergeben

• es würde jedoch nach der Rechtsprechung zu weit gehen, auch bei einer guten Note bzw. einer Bestnote stets begründen zu müssen, warum diese Punktzahl erreicht werden konnte. Ebenso kann von dem Auftraggeber auch nicht verlangt werden zu begründen, warum andere Angebote ebenfalls die Höchstpunktzahl erreicht haben

• bei Gremiumsentscheidungen, die im Schritt 11 häufig vorkommen, ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren. Damit würde die Dokumentationspflicht überspannt werden. Für die Wertung sind diese Einzelergebnisse auch ohne unmittelbare Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr der Mittelwert, d. h. zu welchem Ergebnis das mit der Wertung beauftragte Gremium gekommen ist

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Stand: 20.02.2008 122

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Schritt 12: Information nach § 13 VgVInhalt und Umfang der Information nach § 13 VgV

• auf der Stufe der Auswahlentscheidung nach § 16 VOF bzw. § 24 VOF muss der Auftraggeber die Bewerber, die nach den Verhandlungsgesprächen keine Berücksichtigung finden sollen, über den Namen des Bewerbers, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des erfolglosen Bewerbers informieren

• erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht nicht, sind alle Verträge, die mit dem erfolgreichen Bewerber abgeschlossen werden, nichtig

• parallel dazu empfiehlt es sich, den Bewerber, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll, entsprechend zu informieren

• grundsätzlich ist davon auszugehen, dass keine allzu großen Anforderungen an die Vorinformation nach § 13 VgV zu stellen sind; eine ordnungsgemäße Vorabinformation muss die erfolglosen Bewerber also zumindest in die Lage versetzen, die Sinnhaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens hinreichend zu ermessen

• § 13 VgV gestattet es dem Auftraggeber, sich kurz zu fassen, und gebietet ihm nicht, das Informationsschreiben mit Gründen zu versehen, die dem Vermerk über die Auswertung der Teilnahmeanträge oder der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts entsprechen. Die Nennung eines von mehreren Gründen genügt

• § 13 VgV verlangt zwingend die Nennung des erfolgreichen Bewerbers. Die Angabe des Namens des Bewerbers muss nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift den erfolglosen Bewerbern die Identifizierung des für den Auftrag in Aussicht genommenen Bewerbers ermöglichen, um gegen die beabsichtigte Auswahlentscheidung Gründe geltend machen zu können, die in der Person dieses Bewerbers liegen

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Stand: 20.02.2008 123

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Schritt 12: Information nach § 13 VgVInhalt und Umfang der Information nach § 13 VgV

• der nach § 13 Satz 1 VgV informierte erfolglose Bewerber muss auf Grund der Mitteilung zumindest in Ansätzen nachvollziehen können, welche konkreten Erwägungen für die Vergabestelle bei der Nichtberücksichtigung seines Teilnahmeantrags ausschlaggebend waren. Die bloße zusammenfassende Mitteilung des Ergebnisses des Wertungsvorgangs reicht dafür nicht aus

• es ist unabdingbare Voraussetzung für das Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort -vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben -vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss

• der Auftraggeber kann den Bewerbern dann, wenn er eine Bewertungsmatrix mit entsprechenden Punkten erarbeitet hat, diese Matrix insgesamt oder in Teilen – z.B. bezogen auf den einzelnen Bewerber –zur Verfügung stellen; der Bewerber hat aber nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, dass ihm die Bewertungsmatrix mitgeteilt wird

Schritt 12: Information nach § 13 VgVForm der Information nach § 13 VgV

• nach der Neufassung der VgV zum 15.02.2003 kann die Information nach § 13 VgV in Textform erfolgen. Dieser Begriff – anstelle der „Schriftlichkeit“ - wurde gewählt, um zusätzliche Wege der schnellen Information (Fax, email) zu ermöglichen

• nach § 126b BGB bedarf es bei der Verwendung einer Textform weder einer Unterschrift noch einer digitalen Signatur

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Stand: 20.02.2008 124

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Schritt 12: Information nach § 13 VgVFrist für einen eventuellen Vertragsschluss

• der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden

• für den Beginn der zu beachtenden Frist kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darauf an, wann der öffentliche Auftraggeber sich der schriftlichen Mitteilungen an die betroffenen Bieter entäußert, wann er diese Schriftstücke also aus seinem Herrschaftsbereich so herausgegeben hat, dass sie bei bestimmungsgemäßem weiteren Verlauf der Dinge die Bewerber erreichen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Das Postwesen in der Europäischen Gemeinschaft ist so organisiert, dass in Deutschland ordnungsgemäß abgesendete schriftliche Benachrichtigungen auch ausländische Empfänger jedenfalls nach wenigen Tagen erreichen. Die 14 Kalendertage ab Absendung betragende Frist lässt deshalb in aller Regel einem auf unverzügliche Wahrung etwaiger Rechte bedachten Unternehmen ausreichend Zeit, sich mit der laut Information vorgesehenen Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zu befassen

• nennt der Auftraggeber in der Mitteilung nach § 13 VgV eine längere Frist als die 14 Kalendertage, führt dies nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht dazu, dass die gesetzliche Frist bis zum genannten Zeitpunkt verlängert wird

• die Informationsfrist nach § 13 VgV beginnt mit dem Tag nach der Absendung der Vorinformation und endet am 14. Kalendertag um 24.00 Uhr

• kann der Auftraggeber das Datum der Absendung nicht beweisen, ist die Information aber dem erfolglosen Bewerber tatsächlich zugegangen, beginnt nach der Rechtsprechung die Frist ab dem Datum des Zugangs

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Stand: 20.02.2008 125

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Schritt 12: Information nach § 13 VgVAdressat der Information

• richtiger Adressat der Mitteilung nach § 13 VgV ist immer der Bewerber• eine Information an einen Bevollmächtigten eines Bewerbers ist nach der Rechtsprechung dann

zulässig, wenn an der Bevollmächtigung kein begründeter Zweifel besteht (z.B. bei einem Rechtsanwalt)

Schritt 12: Information nach § 13 VgVDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 12 ist insbesondere der Zeitpunkt der Absendung der Information nach § 13

VgV an die nicht berücksichtigten Bewerber zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 13: Vertragsschluss

• die VOF kennt – im Gegensatz zur VOB/A und zur VOL/A – den Begriff des Zuschlags nicht• ob und wann ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Bewerber geschlossen wird, richtet sich

nach allgemeinem Zivilrecht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)• bestehen bei dem öffentlichen Auftraggeber bestimmte Form- oder Gremiumsvorbehalte, müssen diese

Gremien auch über die Auswahlentscheidung beschließen und die Formvorschriften eingehaltenwerden

• solche Formzwänge oder Vorbehalte können z.B. auf kommunalrechtlichen Regelungen beruhen, aber auch auf Satzungsregelungen, die z.B. einem Aufsichtsrat solche abschließenden Befugnisse zuweisen

• bei Architekten- oder Ingenieurleistungen spielt die HOAI für den Vertragsschluss im Grundsatz keine Rolle, da die HOAI nach der Rechtsprechung nur Preisrecht darstellt

Schritt 13: VertragsschlussDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen des Schrittes 13 sind insbesondere Zeitpunkt und wesentliche Vertragsbestandteile

zeitnah zu dokumentieren; dies liegt in aller Regel in einem schriftlich ausgefertigten Vertrag

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Schritt 14: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag(§ 17 Abs. 1)

• Zeitpunkt: spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags (= Vertragsschluss)• Verpflichtung des Auftraggebers: bei Verstößen gibt es nach der Rechtsprechung keine Sanktionen• Muster für die Bekanntmachung: gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005: das Muster

ist entsprechend der Bekanntmachung über die Vergabeabsicht auszufüllen• die in § 17 Abs. 3 VOF genannten Einschränkungen des Inhalts der Bekanntmachung treffen auf

Architekten- und Ingenieurleistungen in aller Regel nicht zu• Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden

Schritt 14: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag(§ 17 Abs. 1)

Dokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen dieses Schrittes der Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen Auftrags ist

insbesondere der Tag der Absendung der Bekanntmachung zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 15: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen AuftragsZwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Pflichten des

Auftraggebers

• die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bekanntmachung des vergebenen Auftrags spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags (= Vertragsschluss) dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenzur Veröffentlichung zuzuleiten

• die Form der Zuleitung (per Brief, per Telefax, per E-Mail) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers

• die Adresse des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Telefaxnummer und der E-Mail-Adresse finden Sie auf der ersten Seite des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht

• eine Möglichkeit der online-Ausfüllung des Musters der Bekanntmachung der Vergabeabsicht finden Sie auf der Internet-Seite http://simap.europa.eu

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Schritt 15: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen AuftragsZwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Tätigkeit des Amtsblattes

• das Amtsblatt veröffentlicht die Bekanntmachung ungekürzt in der Originalsprache im Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED

• das Amtsblatt veröffentlicht eine Zusammenfassung der Bekanntmachung in den übrigen Amtssprachen im Amtsblatt und in der Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED

• das Amtsblatt erscheint nicht mehr in Printform, sondern nur noch auf CD-ROM• die Datenbank „Tenders Electronic Daily“ – TED finden Sie auf der Internet-Seite http://ted.europa.eu

Schritt 15: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen AuftragsFakultative Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland

• die öffentlichen Auftraggeber haben die Möglichkeit, die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag auch in inländischen Amtsblättern oder in der inländischen Presse zu veröffentlichen; eine Pflicht zur inländischen Bekanntmachung besteht nicht

• in der Praxis erfolgt eine inländische Bekanntmachung nicht

Schritt 15: Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen AuftragsDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen der Veröffentlichung der Bekanntmachung des vergebenen Auftrags erfolgt eine ausreichende

Dokumentation grundsätzlich durch das ausgefüllte Muster; lediglich der Tag der Absendung der Bekanntmachung ist zusätzlich zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 16: Information nach § 17 Abs. 4 VOF

• nach der Rechtsprechung decken sich die Anwendungsbereiche des § 13 VgV und des § 17 Abs. 4 VOF nicht vollständig; § 17 Abs. 4 VOF stellt die weiter gehende Vorschrift dar

• die Mitteilung muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags erfolgen• inhaltlich genügt nach der Rechtsprechung ein pauschaler Verweis auf die mangelnde formale oder/und

sachliche Eignung und das Übersenden eines Kriterienkatalogs ohne Kennzeichnung der genauen Gründe, die zum Ausschluss führen, nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 4 VOF, weil solche Schreiben es einem Bewerber nicht ermöglichen, sein Geschäftsverhalten zu überdenken und Rückschlüsse bei neuen Bewerbungen zu ziehen

• bisher hat – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung noch nicht über die Konsequenzen einer Verletzung des § 17 Abs. 4 VOF entschieden

Schritt 16: Information nach § 17 Abs. 4 VOFDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 dargestellt• im Rahmen der Information nach § 17 Abs. 4 VOF ist der Tag der Absendung der Information zeitnah

zu dokumentieren, da der Auftraggeber im Streitfall die Beweislast für die Erfüllung der Mitteilungspflicht trägt; insoweit kommt nach der Rechtsprechung der Vergabekammern die Sendebestätigung einer Telefaxmitteilung in Betracht

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Die einzelnen Schritte des VOF-Planungswettbewerbs

Schritt 1: Durchführung eines Wettbewerbs?Schritt 2: Mitwirkung von Architekten- und IngenieurkammernSchritt 3: zwingende Anwendung der VOF?Schritt 4: Bestimmung der WettbewerbsartSchritt 5: Erstellung der Unterlagen für die BekanntmachungSchritt 6: Veröffentlichung der Bekanntmachung des WettbewerbsSchritt 7: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der TeilnahmeanträgeSchritt 8: Prüfung und Wertung der TeilnahmeanträgeSchritt 9: Festlegung der WettbewerbsteilnehmerSchritt 10: Information nach § 13 VgVSchritt 11: Durchführung des WettbewerbsSchritt 12: Information nach § 13 VgVSchritt 13: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungSchritt 14: Durchführung der VerhandlungsgesprächeSchritt 15: AuswahlentscheidungSchritt 16: Information nach § 13 VgVSchritt 17: VertragsschlussSchritt 18: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über die WettbewerbsergebnisseSchritt 19: Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Ergebnisse des WettbewerbsSchritt 20: Information nach § 17 Abs. 4 VOF

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Schritt 1: Durchführung eines Wettbewerbs?

• die Durchführung eines Planungswettbewerbes ist in § 25 VOF geregelt; die allgemeinen Regelungen des § 20 VOF sind ergänzend zu beachten

• ob ein Auftraggeber einen Planungswettbewerb durchführt oder nicht, ist in sein Ermessen gestellt• Planungswettbewerbe sind nach der Definition des § 25 Abs. 1 VOF Wettbewerbe im Sinne von § 20

VOF, die dem Ziel dienen, alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten

• veröffentlichte einheitliche Richtlinien im Sinn von § 25 Abs. 1 VOF sind in der Praxis

– die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW 95) des Bundes in der Fassung vom 22.12.2003

– die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens (GRW-Saar) der Architektenkammer des Saarlandes in der Fassung vom 29.11.2002

– die Regeln für die Auslobung von Wettbewerben auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens - RAW 2004 - in der Fassung vom 06.11.2003

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Schritt 2: Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern

• die einheitlichen Richtlinien im Sinn von § 25 Abs. 1 VOF regeln auch die Mitwirkung von Architekten-und Ingenieurkammern

• im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Bauverwaltung und Architekten- und Ingenieurkammern sind die Kammern möglichst frühzeitig und umfassend zu beteiligen

• die Mitwirkungsbefugnisse sind je nach einheitlicher Richtlinie unterschiedlich• fachlich zuständig bei den Kammern sind in aller Regel die Wettbewerbsausschüsse• nach der Rechtsprechung gehört es aber zu den Grundsätzen der Vergabe, dass Leistungen "unter

ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben sind (§ 4 VOF). Es handelt sich dabei um eine (zwingende) Mussvorschrift für die Vergabestellen. Das bedeutet, dass die Vergabestelle die ausschließliche und unteilbare Verantwortung dafür trägt, dass die Grundsätze der Vergabe in Bezug auf die Einhaltung der Einzelvorschriften der VOF gewahrt werden

• diese Rechtsprechung begrenzt auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern; echte Mitspracherechte der Kammern kann es daher nicht geben

• § 25 Abs. 4 VOF regelt besondere Ausschlusstatbestände für bestimmte Personen im Wettbewerbsverfahren

• daraus – sowie ergänzend aus § 6 VOF - ergibt sich, dass die im Vorfeld eines Wettbewerbes eingeschalteten Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammern wegen ihrer vorzeitigen Kenntnis des Wettbewerbs einem Teilnahmeverbot für den Wettbewerb unterliegen

• daraus ergibt sich weiterhin, dass die im Vorfeld eines Wettbewerbes eingeschalteten Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammern einem Verschwiegenheitsgebot gegenüber anderen Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammern unterliegen

• der Auftraggeber hat auch darauf zu achten, dass nur die Informationen an die Architekten- und Ingenieurkammern gegeben werden, die für die Mitwirkung der Kammern notwendig sind

• diese Restriktionen sind während des gesamten Wettbewerbs zu beachten

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Schritt 2: Mitwirkung von Architekten- und IngenieurkammernDokumentation

• die Dokumentationspflicht ist geregelt in § 18 VOF• sie gilt nach der Rechtsprechung auch für Wettbewerbe• aus § 19 Abs. 1 VOF ergeben sich bestimmte Mindestinhalte der Dokumentation• die Dokumentationspflicht ist eine Konkretisierung des Transparenzgebots des § 97 Abs. 1 GWB und

damit einer der wichtigsten Grundsätze des Vergaberechts• die Dokumentationspflicht gilt auch für Wettbewerbe• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt• bei Schritt 2 muss der Auftraggeber insbesondere zeitnah dokumentieren, welche Informationen an

welche Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammern gegeben werden

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Stand: 20.02.2008 135

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Schritt 3: Zwingende Anwendung der VOF

• sofern keine Ausnahmeregelung des § 100 Abs. 2 GWB eingreift,• bei freiberuflichen Leistungen,• die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder• die im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden,• die im Anhang I A oder I B der VOF genannt sind,• bei denen der geschätzte Auftragswert für die freiberufliche Leistung den Schwellenwert nach § 2 VgV

erreicht oder übersteigt,• bei denen es sich nicht um eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen handelt

• alle diese Punkte müssen auch bei einem VOF-Wettbewerb erfüllt sein!• bei einem Planungswettbewerb für Architekten bzw. Ingenieure ist letztlich nur die Frage des

Schwellenwerts zu prüfen!

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Schritt 3: Zwingende Anwendung der VOF Geschätzter Schwellenwert

• Ausgangspunkt: die höherrangige Vorschrift des § 2 VgV (nicht § 2 VOF)• Schwellenwerte:

– 133.000 Euro• für Auslobungsverfahren (also insbesondere Architektenwettbewerbe), die zu freiberuflichen

Dienstleistungsaufträgen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 2004/18/EG führen sollen

• für freiberufliche Auslobungsverfahren (z.B. Ideenwettbewerbe im Architekturbereich) die nicht zu freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 2004/18/EG führen sollen

– 206.000 Euro• für alle übrigen Auslobungsverfahren (also insbesondere Architektenwettbewerbe), die zu

freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen führen sollen• für alle übrigen freiberuflichen Auslobungsverfahren (z.B. Ideenwettbewerbe im

Architekturbereich), die nicht zu freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen führen sollen– 80.000 Euro

• für Lose von freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen sowohl der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungs- und Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie 2004/18/EG als auch allen übrigen freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen ab einem Schwellenwert von 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose

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Schritt 3: Zwingende Anwendung der VOFGeschätzter Schwellenwert – Gesamtvergütung bei Architekten- und Ingenieurleistungen

• Umsatzsteuer bleibt außer Betracht (§ 1 VgV)• Nebenkosten sind einzubeziehen• abschnittsweise Beauftragung eines Vollauftrages von Architekten- und Ingenieurleistungen an einen

Auftragnehmer: die beabsichtigte Beauftragung weiterer Leistungsphasen geht in die Berechnung des Schwellenwertes ein (§ 3 Abs. 6 VOF)

• die gesplittete Beauftragung von Architekten- und Ingenieurleistungen - die an einen Auftragnehmer vergeben werden könnten - an mehrere Auftragnehmer stellt im Ergebnis eine losweise Vergabe von Teilaufträgen derselben freiberuflichen Leistungen dar

• was dieselbe freiberufliche Leistung im Sinn von § 3 Abs. 3 VgV ist, bestimmt sich nach der Differenzierung der HOAI (z.B. Technische Ausrüstung - §§ 68 ff. HOAI oder Landschaftsplanerische Leistungen - §§ 43 ff. HOAI)

• zu Beispielen für die Berechnung vgl. Teil 1 Schritt 3

Schritt 3: Zwingende Anwendung der VOFDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt• bei Schritt 3 muss der Auftraggeber insbesondere zeitnah die Ermittlung des Schwellenwertes

dokumentieren

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Schritt 4: Bestimmung der Wettbewerbsart

• die VOF regelt keine Arten von Wettbewerben• Art. 72 der - höherrangigen – Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) – differenziert zwischen

Wettbewerben mit beschränkten und Wettbewerben mit unbeschränkter Teilnehmeranzahl• diese Differenzierung ist inhaltlich identisch mit der Formulierung des Bekanntmachungsmusters für

Wettbewerbe, das von offenen bzw. nicht offenen Wettbewerben spricht• die GRW 95 und die GRW Saar unterscheiden zwischen offenen und beschränkten Wettbewerben, die

RAW zwischen offenen und begrenzten Wettbewerben• zwar geht das Vergaberecht durchgängig vom Vorrang offener Verfahren aus• die Erfahrungen der allermeisten öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung von Wettbewerben

haben jedoch gezeigt, dass Bewerberzahlen von 500 – 1.000 immer mehr die Regel werden; solche Teilnehmerzahlen lassen vom Aufwand her kaum noch sinnvolle offene Wettbewerbsverfahren zu

• daher lässt sich auch die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbs vergaberechtlich vertreten• nach den Richtlinien des Bundes ist zur Begrenzung des Aufwandes offener Wettbewerbe in der Regel

das zweiphasige Verfahren gemäß Nr. 2.3.2 GRW 1995 zu wählen. In geeigneten Fällen ist ein vereinfachtes Verfahren gemäß Nr. 2.5 GRW 1995 durchzuführen. Außerhalb vereinfachter Verfahren ist zur weiteren Begrenzung des Vorprüfungsaufwandes stets zu prüfen, ob die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten durch Vorprüfung und Preisgericht in zwei oder mehr Phasen gemäß Nr. 5.7 GRW 1995 erfolgen kann

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Stand: 20.02.2008 139

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Schritt 4: Bestimmung der WettbewerbsartDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt• die Gründe für die Wahl des nicht offenen Wettbewerbs sind zeitnah zu dokumentieren

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Stand: 20.02.2008 140

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

• Planungswettbewerbe können nach § 25 Abs. 1 VOF jederzeit vor, während oder ohne separates Verhandlungsverfahren ausgelobt werden. Zwingende Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung jedoch gemäß der in Bezug genommenen Regelung des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 VOF, dass der Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchführen will, seine Absicht durch Bekanntmachung mitteilt und unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen mitteilt

• diese Bekanntmachung erfüllt im Ergebnis die Funktion der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 VOF beim „klassischen“ VOF-Verfahren

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

• Abschnitt 1: öffentlicher Auftraggeber (S. 1, 2/7): vgl. Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens

• Abschnitt 2: Gegenstand des Wettbewerbs (S. 2/7):

– die Beschreibung hat sich inhaltlich an der Planung, die Gegenstand des Wettbewerbs ist, zu orientieren und muss damit im Wesentlichen die spätere Dienstleistung beschreiben (vgl. Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens)

– Nomenklatur (CPV): vgl. Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens

• Abschnitt 3: rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen (S. 3/7):

– Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer (III.1): der Auftraggeber kann sich des Kataloges der im Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens beschriebenen Kriterien bedienen

– angesichts der erfahrungsgemäß hohen Bewerberanzahl sollte der Auftraggeber von vornherein ein Losverfahren einplanen und veröffentlichen

– Vorbehalt für einen besonderen Berufsstand (III.2): bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ist § 23 VOF zu beachten; die entsprechende Formulierung ist unter III.2 einzutragen

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

• Abschnitt 4: Verfahren (S. 3, 4/7):

– Offenes oder Nichtoffener Wettbewerb (IV.1): entsprechend ankreuzen– Voraussichtliche Teilnehmerzahl (IV.1): hier empfiehlt sich, eine Mindest- und eine Höchstzahl

anzugeben; die Angabe einer Höchstzahl ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend– Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer (IV.2):

• es ist nach der Rechtsprechung zulässig, bestimmte Dienstleistungserbringer „zu setzen“• die Zahl der Bewerber, die zum Wettbewerb zugelassen werden, muss deutlich über der

Zahl bereits vorher ausgewählter Bewerber liegen• die gesetzten Bewerber müssen die Auswahlkriterien, denen die anderen Bewerber

unterworfen werden, ebenfalls erfüllen– Kriterien für die Bewertung der Projekte (IV.3):

• aus Art. 72 der Vergabekoordinierungsrichtlinie (VKR) ergibt sich, dass bei diesem Punkt die Kriterien für die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten einzutragen sind

• im Gegensatz zum „klassischen“ VOF-Verfahren müssen also beim Wettbewerbsverfahren die Auftragskriterien bereits mit der Wettbewerbsbekanntmachung öffentlich gemacht werden

• weder in der VOF noch in der VKR sind Auftragskriterien für Wettbewerbe genannt; der Auftraggeber kann sich also z.B. der Kriterien des § 16 Abs. 2 VOF bedienen, kann sie aber auch nach Art des Auftrags und im Hinblick auf den für die Auftragserfüllung zu fordernden Standard der Auftragsausführung um weitere Kriterien erweitern oder auch einschränken. Dabei kann er sich im Rahmen des Kriterienkatalogs halten, aber auch andere Gesichtspunkte auswählen, die für die Vergabeentscheidung bedeutsam sind

• zu den Auftragskriterien beim „klassischen“ VOF-Verfahren vgl. Schritt 9– Verwaltungsinformationen (IV.4): vgl. Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens

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Stand: 20.02.2008 143

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

• Abschnitt 4: Verfahren (S. 4, 5/7):

– Preise und Preisgericht (IV.5):

• Vergabe von Preisen (IV.5.1) : in aller Regel ja; Anhaltspunkte für die Höhe liefern § 25 Abs. 3 VOF sowie die einheitlichen Richtlinien der GRW, der GRW-Saar und der RAW

• Angaben zu den Zahlungen an alle Teilnehmer (IV.5.2): in aller Regel erfolgt keine z.B. Kostenerstattung

• Folgeaufträge (IV.5.3): gemäß § 25 Abs. 9 VOF ist „ja“ anzukreuzen• Notwendige Auftragserteilung an den oder die Gewinner des Wettbewerbes (IV.4.3): hier ist § 5

Abs. 2 Buchstabe c) VOF in die Überlegungen mit einbeziehen• verbindliche Entscheidung des Preisgerichts (IV.5.4): in aller Regel ist die Entscheidung des

Preisgerichts nur faktisch für den Auftraggeber verbindlich (dann „nein“ ankreuzen)• Namen der ausgewählten Preisrichter (IV.5.5): die Namen der Mitglieder des Preisgerichts

müssen nicht vor der Bekanntgabe des Wettbewerbs feststehen; bei der Zusammensetzung des Preisgerichts ist § 25 Abs. 5 VOF zu beachten

• Abschnitt 6: Zusätzliche Informationen (S. 5, 6/7): vgl. Schritt 3 des „klassischen“ VOF-Verfahrens

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung

Tipp:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Erlass vom 09.12.2002 (Az.: BS 11 – 0 1082 – 110/60) eine Ausfüllanleitung für die Bekanntmachungsunterlagen (EFB BekAn 347)erarbeitet. Die Anleitung bezieht sich vorrangig auf die Bekanntmachung von Bauaufträgen, ist aber auch hilfreich für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen.

Die Ausfüllanleitung ist Bestandteil des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) und kann auf der Internetseite des BMVBS (www.bmvbs.de) gelesen und herunter geladen werden.

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Schritt 5: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung- Dokumentation -

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt• auch die einzelnen Schritte und Überlegungen zur Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung sind

zeitnah zu dokumentieren, insbesondere die Überlegungen, die zum „Setzen“ von bestimmten Dienstleistern geführt haben

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Stand: 20.02.2008 146

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Schritt 6: Veröffentlichung der Bekanntmachung des Wettbewerbs

• zwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Pflichten des Auftraggebers: vgl. Schritt 4 des klassischen VOF-Verfahrens

• zwingende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften – Tätigkeit des Amtsblattes: vgl. Schritt 4 des klassischen VOF-Verfahrens

• fakultative Bekanntmachung in der Bundesrepublik Deutschland: vgl. Schritt 4 des klassischen VOF-Verfahrens

• unterschiedliche Bekanntmachung desselben Wettbewerbs und Bindung des Auftraggebers an die Bekanntmachung: vgl. Schritt 4 des klassischen VOF-Verfahrens

Schritt 6: Veröffentlichung der Bekanntmachung des WettbewerbsDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt• im Rahmen der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Wettbewerbs sind insbesondere der Tag der

Absendung der Bekanntmachung sowie nach der Rechtsprechung eventuelle Ausschlussfristenzeitnah zu dokumentieren

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Schritt 7: Eingang, Öffnung, Kennzeichnung und Aufbewahrung der Teilnahmeanträge

• hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren (Schritt 5)

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Schritt 8: Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge

• hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren (Schritt 6)

• es ist auch bei einer sehr großen Bewerberanzahl nach der Rechtsprechung nicht zulässig, aufgrund von nicht bekannt gemachten Auswahlkriterien eine „Grobabschichtung“ im Rahmen der Vorprüfung eines Wettbewerbs vorzunehmen

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Schritt 9: Festlegung der Anzahl der Wettbewerbsteilnehmer

• die Zahl der Wettbewerbsteilnehmer ist in der VOF nicht geregelt; sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers

• entsprechende Vorgaben sind in den GRW 95 nicht mehr enthalten• unterlässt der Auftraggeber in der Bekanntmachung die Angabe der Anzahl der Wettbewerbsteilnehmer, ist

der Auftraggeber verpflichtet, alle Bewerber, die die gemäß der Bekanntmachung mitgeteilten Anforderungen erfüllen, zum Wettbewerb aufzufordern

• die Durchführung eines Wettbewerbs mit z.B. 26 anstatt mit, wie in der Bekanntmachung genannten, 25 Teilnehmern, stellt nach der Rechtsprechung jedenfalls dann keine Verletzung der Selbstbindung des Auftraggebers dar, wenn im Ergebnis des Auswahlverfahrens zwei Bewerber mit der gleichen Punktzahl 25. dieser Prüfung sind. Der Wettbewerb ist in einem solchen Falle und für den Fall, dass weitere Kriterien der Auswahlentscheidung nicht vorgesehen und bekannt gemacht sind, auch mit den beiden 25. durchzuführen

• die Zahl der aufgrund der Teilnahmeanträge ausgewählten Bewerbern darf nach der Rechtsprechung nicht wesentlich durch die Zahl der gesetzten Bewerber vermindert werden

Schritt 9: Festlegung der Anzahl der WettbewerbsteilnehmerDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt

• im Rahmen des Schrittes 9 ist insbesondere eine eventuelle Abweichung von der bekannt gemachten Zahl der Wettbewerbsteilnehmer zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 10: Information nach § 13 VgVGrundsatz

• nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Vergabekammer des Bundes ist eine Information nach § 13 VgV im Rahmen von Wettbewerbsverfahren nicht möglich, da die Preisgerichtsentscheidung endgültig ist; ob diese Entscheidungen Bestand haben, wird sich zeigen

• ein anderer Teil der Rechtsprechung tendiert dahin, auch die Bewerber, die nicht zum Wettbewerb eingeladen werden, in den Schutzbereich des § 13 VgV einzubeziehen:

– dies gilt, obwohl § 13 nur von Bietern und nicht von Bewerbern spricht– auf der Stufe der Auswahlentscheidung für den Wettbewerb könnte der Auftraggeber also die

Bewerber, deren Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden soll, über den Namen der Bewerber, deren Teilnahmeantrag berücksichtigt werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrags informieren

– parallel dazu empfiehlt es sich dann, auch die Bewerber, die zum Wettbewerb eingeladen werden, entsprechend zu informieren

Schritt 10: Information nach § 13 VgV(sofern sie erfolgt)

- Inhalt und Umfang der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

- Form der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

- Adressat der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

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Schritt 10: Information nach § 13 VgVFrist für einen eventuellen Vertragsschluss (sofern die Information erfolgt)

• der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden

• da in aller Regel der sich anschließende Wettbewerb und der Vertragsschluss mit dem dann ausgewählten Teilnehmer sich länger als diese 14 Kalendertage hinziehen werden, spielt die Frist für einen eventuellen Vertragsschluss in der Praxis zu diesem Zeitpunkt keine Rolle

• auf die Einzelheiten der Frist gehe ich bei der Information der Teilnehmer, die nach dem Wettbewerb ausscheiden, näher ein

Schritt 10: Information nach § 13 VgVDokumentation (sofern die Information erfolgt)

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt

• im Rahmen des Schrittes 10 ist insbesondere der Zeitpunkt der Absendung der Information nach § 13 VgV an die nicht berücksichtigten Bewerber für den Wettbewerb zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 11: Durchführung des Wettbewerbs

• § 25 Abs. 6 VOF legt nur wenige Regeln für die Durchführung des Wettbewerbs fest:

– Bindung an die Vorgaben des Auftraggebers– Bindung an die Entscheidungskriterien (= Auswahlkriterien)– grundsätzlicher Ausschluss von nicht zugelassenen oder über das geforderte Maß hinausgehenden

Leistungen– schriftliche Bewertung der für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten– Festlegung einer Rangfolge unter diesen Arbeiten– Möglichkeit eines Sonderpreises nach Festlegung der Rangfolge– Fertigung einer Niederschrift über den Verlauf der Preisgerichtssitzung

• darüber hinaus enthalten die GRW 95, die GRW-Saar und die RAW vertiefende Regelungen, die für den Auftraggeber bindend sind, sofern sie nicht gegen die Grundsätze des Vergaberechts verstoßen

• bei Wettbewerbsrundgängen ist es nach der Rechtsprechung notwendig, alle bekannt gemachten Auswahlkriterien auf alle Bewerber um die Teilnahme an einem Planungswettbewerb anzuwenden

• dies gilt auch bei einer sehr großen Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern• der Grundsatz der Anonymität (§ 20 Abs. 7 Satz 2) gilt auch im Wettbewerbsverfahren; er ist durch eine

fehlende Namensnennung erfüllt. Er kann nicht so weit ausgelegt werden, dass er auch dann verletzt ist, wenn die Urheberschaft eines Wettbewerbsbeitrags – z.B. durch eine typische Handschrift eines Architekten - erkennbar ist.

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Schritt 11: Durchführung des WettbewerbsNachträgliche Beseitigung von Wertungsfehlern

• ist der öffentliche Auftraggeber zum Ausschluss des Teilnahmeantrags bzw. der Wettbewerbsarbeit verpflichtet, kann nach der Rechtsprechung ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des betreffenden Bewerbers, sein Antrag bzw. seine Arbeit werde nicht von der Wertung ausgeschlossen, nicht entstehen. In diesem Fall ist es der Vergabestelle folglich nicht verwehrt, auch noch in allen Wettbewerbsstadien auf den (zwingenden) Ausschlussgrund zurückzugreifen. Steht der Vergabestelle bei der Entscheidung über den Ausschluss des Antrags bzw. des Angebots demgegenüber ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraums die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bewerbers bejaht, ist sie daran auch auf der zweiten Stufe grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder Leistungsfähigkeit des Bieters nunmehr zu verneinen

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Schritt 11: Durchführung des WettbewerbsDokumentation

• die Grundsätze der Dokumentationspflicht sind im Schritt 1 des klassischen VOF-Verfahrens dargestellt

• § 25 Abs. 6 Satz 5 VOF konkretisiert die allgemeine Dokumentationspflicht des § 18 VOF dahingehend, dass über den Verlauf der Preisgerichtssitzung eine Niederschrift zu fertigen ist, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann

• darüber hinausgehend enthalten die GRW 95 und die GRW-Saar noch detailliertere Bestimmungenüber den Inhalt des Protokolls (= Dokumentation)

• letztlich müssen sich aus der Dokumentation mindestens die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten und die Vorzüge der siegreichen Arbeiten ergeben

• bitte beachten: nach der Rechtsprechung kann aus § 25 Abs. 9 VOF keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen (vgl. zum weiteren Vorgehen Schritt 13)

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Stand: 20.02.2008 155

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Schritt 12: Information nach § 13 VgVGrundsatz

• ob eine Information nach § 13 VgV auf der Stufe der Wettbewerbsentscheidung erfolgen muss, ist umstritten• nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist eine Information nach § 13 VgV im Rahmen

von Wettbewerbsverfahren nicht möglich, da die Preisgerichtsentscheidung endgültig ist; ob diese Entscheidung Bestand hat, wird sich zeigen

Schritt 12: Information nach § 13 VgV(sofern die Information erfolgt)

• auf der Stufe der Wettbewerbsentscheidung informiert der Auftraggeber die Bewerber, die nach dem Wettbewerb keine Berücksichtigung finden sollen

– über den Namen des Wettbewerbsgewinners, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des erfolglosen Wettbewerbsteilnehmers

– oder über die Namen der Preisträger des Wettbewerbs und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung des erfolglosen Wettbewerbsteilnehmers

• wie die Information aussieht, bestimmt sich also danach, ob gemäß den bekannt gemachten Wettbewerbsbedingungen im Anschluss an den Wettbewerb der Auftrag an den Gewinner oder an einen der Preisträger des Wettbewerbs vergeben werden muss (§ 5 Abs. 2 Buchstabe c)

• erfüllt der Auftraggeber diese Pflicht nicht, können alle Verträge, die letztlich mit dem erfolgreichen Bewerber abgeschlossen werden, nichtig sein

• parallel dazu empfiehlt es sich, den Wettbewerbsgewinner, mit dem ein Vertrag abgeschlossen werden soll bzw. die Preisträger, mit denen im Anschluss an den Wettbewerb Verhandlungsgespräche stattfinden sollen, entsprechend zu informieren

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Stand: 20.02.2008 156

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Schritt 12: Information nach § 13 VgV(sofern die Information erfolgt)

- Inhalt und Umfang der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

- Form der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 8

- Adressat der Information nach § 13 VgV: hier ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

Schritt 12: Information nach § 13 VgVFrist für einen eventuellen Vertragsschluss und Dokumentation (sofern die Information erfolgt)

• der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information nach § 13 Satz 1 VgV spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss abzusenden

• die Frage der Frist ist zu diesem Zeitpunkt dann von Bedeutung, wenn der Auftrag an den Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss (§ 5 Abs. 2 Buchstabe c) VOF)

– inhaltlich ergeben sich – einschließlich der Dokumentation – keine Unterschiede zum klassischen VOF-Verfahren; vgl. daher Schritt 8

• wird dagegen der Auftrag an einen der Preisträger des Wettbewerbs vergeben, spielt die Frist für einen eventuellen Vertragsschluss in der Praxis zu diesem Zeitpunkt keine Rolle, da die sich anschließenden Verhandlungsgespräche aller Voraussicht nach länger als 14 Kalendertage dauern werden

– im Rahmen des Schrittes 12 ist bei dieser Alternative insbesondere der Zeitpunkt der Absendung der Information nach § 13 VgV an die nicht berücksichtigten Bewerber für das Verhandlungsverfahren zeitnah zu dokumentieren

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Schritt 13: Erstellung und Übersendung der AufgabenbeschreibungErstellung der Aufgabenbeschreibung

• eine Aufgabenbeschreibung ist nur dann zu erstellen, wenn der Auftrag an einen der Preisträger des Wettbewerbs vergeben werden muss

• die Anforderungen an den Inhalt der Aufgabenbeschreibung sind in § 8 VOF festgelegt• im Wesentlichen wird sich der fachlich-inhaltliche Teil der Leistungsbeschreibung aus der

Wettbewerbsaufgabe und den im Rahmen der Durchführung des Wettbewerbs entstandenen Überlegungen ergeben; ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

• der Auftraggeber kann der Aufgabenbeschreibung gegebenenfalls auch zusätzliche Überlegungen zu Grunde legen, darf aber von dem Gegenstand des Wettbewerbs im Grundsatz nicht abweichen

• ergänzend gelten für die Erstellung der Aufgabenbeschreibung die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

• hinsichtlich der Auftragskriterien gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; eine Bindung des Auftraggebers aus dem Wettbewerb besteht nicht

• hinsichtlich der Bewertungsskala gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; eine Bindung des Auftraggebers aus dem Wettbewerb besteht nicht

• hinsichtlich der Übersendung gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 9

• hinsichtlich der Änderung der Aufgabenbeschreibung vor den Verhandlungsgesprächen gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 9

• hinsichtlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 9

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Stand: 20.02.2008 158

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Schritt 14: Durchführung der Verhandlungsgespräche

• hinsichtlich der Durchführung der Verhandlungsgespräche gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 10

• eine Bindung des Auftraggebers aus dem Wettbewerb besteht nicht• die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 c Satz 2 VOF, alle Preisträger des Wettbewerbs zum

Verhandlungsverfahren einzuladen, ist nur dann sinnvoll, wenn alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben

• die Gewichtung der einzelnen Kriterien im Verhandlungsverfahren kann anders vorgenommen werden als im Wettbewerb

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Schritt 15: Auswahlentscheidung

• hinsichtlich der Auswahlentscheidung einschließlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren; vgl. Schritt 11

• eine Bindung des Auftraggebers aus dem Wettbewerb besteht nicht• scheitern z.B. die Verhandlungen mit dem ersten Preisträger, weil er eine wirtschaftlich vertretbare

Realisierung des Bauvorhabens aus Sicht der Vergabestelle nicht mehr erwarten lässt, kann die Präferenz des Preisgerichts für den ursprünglichen Entwurf dieses Preisträgers zu seinen Gunsten einen Anspruch auf Abschluss des Planungsvertrags mit ihm nach dem jetzigen Stand des Vergabeverfahrens nicht begründen

• entwickelt der Auftraggeber im Verlauf der Verhandlungen in einigen Punkten veränderte Nutzungsanforderungen an das zu planende Bauvorhaben, die eine entsprechende Überarbeitung des Wettbewerbsentwurfs erforderlich machen (z.B. eine "Optimierung" des ursprünglichen Beitrags nach unterschiedlichen Kriterien - Raumprogramm, Funktionalität, Ausstattung, Kostenlimit u.a.), sind solche Anpassungen in einem Verhandlungsverfahren, soweit nicht die Identität des Beschaffungsvorhabens des öffentlichen Auftraggebers unmittelbar berührt ist, auch ohne weiteres zulässig; das gilt umso mehr für einen der VOF unterliegenden Planungsauftrag, dessen Inhalt sich regelmäßig erst nach Maßgabe der hierüber geführten Verhandlungen von einer bloßen Aufgabenbeschreibung zu Planungsleistungen im Detail konkretisiert

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Schritt 16: Information nach § 13 VgV

• hinsichtlich der Information nach § 13 VgV einschließlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

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Stand: 20.02.2008 161

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Schritt 17: Vertragsschluss

• ab diesem Schritt gibt es keine Unterschiede mehr im Wettbewerbsverfahren (Vergabe an den Gewinner bzw. einen der Preisträger des Wettbewerbs)

• hinsichtlich des Vertragsschlusses einschließlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

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Stand: 20.02.2008 162

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Schritt 18: Erstellung der Unterlagen für die Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse

• Grundsatz: mangels näherer Regelung in § 25 VOF gilt § 17 VOF• Zeitpunkt: spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrags (= Vertragsschluss)• Verpflichtung des Auftraggebers: bei Verstößen gibt es nach der Rechtsprechung keine Sanktionen• Muster für die Bekanntmachung:

– gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) 1564/2005– das Muster ist entsprechend der Bekanntmachung über den Wettbewerb auszufüllen

• die in § 17 Abs. 3 VOF genannten Einschränkungen des Inhalts der Bekanntmachung treffen auf Architekten- und Ingenieurleistungen in aller Regel nicht zu

• Beispiele: können unter http://ted.europa.eu nachgelesen werden• Dokumentation: insoweit gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

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Stand: 20.02.2008 163

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 2© Rudolf Weyand

Schritt 19: Veröffentlichung der Ergebnisse des Wettbewerbs

• hinsichtlich der Veröffentlichung der Ergebnisse des Wettbewerbs einschließlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

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Stand: 20.02.2008 164

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 2© Rudolf Weyand

Schritt 20: Information nach § 17 Abs. 4 VOF

• hinsichtlich der Information nach § 17 Abs. 4 VOF einschließlich der Dokumentation gelten die allgemeinen Regelungen im klassischen VOF-Verfahren

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Stand: 20.02.2008 165

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Möglichkeiten zur Information über VOF-Verfahren und Wettbewerbe

• die seit Jahren eingeführten Zeitschriften für Architekten und Ingenieure setze ich als bekannt voraus und gehe hierauf – auch wegen des oft begrenzten Umfangs des Inhalts der Zeitschriften - nicht näher ein

• über die Zeitschriften hinaus bietet das Internet eine Vielzahl von Informationsmöglichkeiten:– die EU bietet über den Informationsdienst TED (Tenders Electronic Daily – http://ted.europa.eu) eine

umfassende Übersicht über alle VOF-Verfahren und Wettbewerbe ab den Schwellenwerten aus allen Mitgliedsländern der EU, den EU- Institutionen, des Europäischen Entwicklungsfonds usw.; der Dienst steht zur kostenlosen Recherche zur Verfügung; es können individuelle Suchprofile angelegt und gespeichert werden; es werden auch Ergebnisse von VOF-Verfahren und Wettbewerben veröffentlicht, die gegebenenfalls die Möglichkeit für Nachunternehmereinsätze eröffnen

– die Architektenkammer Baden-Württemberg (www.akbw.de) bietet ihren Mitgliedern Informationen über Wettbewerbe an; dieser Teil des Informationsangebots der Kammer ist nur Mitgliedern zugänglich

– die Bayerische Architektenkammer (www.byak.de) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle Ausschreibungen sowie Hinweise (Links) zu weiteren Internet-Angeboten mit Wettbewerbsinformationen an

– die Architektenkammer Berlin (www.ak-berlin.de) bietet allen Interessenten Informationen über angekündigte und registrierte Wettbewerbe an

– die Brandenburgische Architektenkammer (www.ak-brandenburg.de) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbe an

– die Hamburgische Architektenkammer (www.ak-hh.de) bietet allen Interessenten Informationen über VOF-Verfahren und Wettbewerbe an

– die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen (www.akh.de) bietet allen Interessenten Informationen über nationale und internationale VOF-Verfahren und Wettbewerbe sowie Hinweise (Links) zu weiteren Internet-Angeboten mit Wettbewerbsinformationen an

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Stand: 20.02.2008 166

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Möglichkeiten zur Information über VOF-Verfahren und Wettbewerbe

– die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern (www.architektenkammer-mv.de) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbe an

– die Architektenkammer Niedersachsen (www.aknds.de) bietet allen Interessenten Hinweise (Links) zu Internet-Angeboten mit Wettbewerbsinformationen an

– die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (www.aknw.de) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle und durchgeführte Wettbewerbe an

– die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (www.akrp.de) bietet allen Interessenten Informationen über nationale und EU-Wettbewerbe sowie sonstige Verfahren an

– die Architektenkammer Sachsen-Anhalt (www.ak-lsa.de) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle Wettbewerbe und Hinweise (Links) zu Internet-Angeboten mit Wettbewerbsinformationen an

– die Architektenkammer Thüringen (www.architekten-thueringen.de) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle und abgeschlossene VOF-Verfahren und Wettbewerbe sowie Hinweise (Links) zu weiteren Internet-Angeboten mit Wettbewerbsinformationen an

– die Ingenieurkammer Baden-Württemberg (www.ingkbw.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf Ausschreibungen aus TED und einen kostenpflichtigen Ausschreibungsservice der Ausschreibungen aus TED, aufbereitet nach einem individuellen Profil

– die Bayerische Ingenieurkammer (www.bayika.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf Ausschreibungen aus TED und einen kostenpflichtigen Ausschreibungsservice der Ausschreibungen aus TED, aufbereitet nach einem individuellen Profil

– die Baukammer Berlin (www.baukammerberlin.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf den Ausschreibungsdienst "tender" und die Möglichkeit einer verbilligten Nutzung an

– die Ingenieurkammer des Landes Hessen (www.ingkh.de) bietet in Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer Baden-Württemberg allen Interessenten einen Hinweis auf Ausschreibungen aus TED und einen kostenpflichtigen Ausschreibungsservice der Ausschreibungen aus TED, aufbereitet nach einem individuellen Profil

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Stand: 20.02.2008 167

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Möglichkeiten zur Information über VOF-Verfahren und Wettbewerbe

– die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern (www.ingenieurkammer-mv.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf Wettbewerbe an

– die Ingenieurkammer Niedersachsen (www.ingenieurkammer-niedersachsen.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf den Ausschreibungsdienst "tender" und die Möglichkeit einer verbilligten Nutzung an

– die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt (www.ing-net.de) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbe an

– die Ingenieurkammer Thüringen (www.ingenieure-thueringen.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf Ausschreibungen aus TED an

– der Verband Beratender Ingenieure – VBI – (www.vbi.de) bietet allen Interessenten einen Hinweis auf den Ausschreibungsdienst "tender" und die Möglichkeit einer verbilligten Nutzung an

– das Architekten-Forum (www.architekten-forum.com), ein Internet-Angebot des Forum-VerlagsStuttgart, bietet allen Interessenten Hinweise auf aktuelle und abgeschlossene Wettbewerbe an

– der Internetführer für Architektur ArcGuide (www.arcguide.info) bietet allen Interessenten die Ausschreibungen und Wettbewerbe der Datenbank TED der EU an

– eine Gruppe von Architekten und Fachjournalisten (www.updatebau.de) bietet allen Interessenten Informationen über Auslobungen an (teilweise in englischer Sprache)

– die Wettbewerbe aktuell Verlagsgesellschaft (www.wettbewerbe-aktuell.de) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle und vergangene Wettbewerbe und Ausschreibungen an; teilweise sind die Informationen kostenpflichtig

– die Zeitschrift Wettbewerbe (www.architekturweb.at) bietet allen Interessenten Informationen über aktuelle und vergangene Wettbewerbe in Österreich an

– die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Österreich (http://architekten.arching.at) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbe, die in Abstimmung mit den Länderkammern und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Österreichs durchgeführt werden bzw. der Bundeskammer zur Bekanntgabe übergeben werden, an

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Stand: 20.02.2008 168

Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 3© Rudolf Weyand

Möglichkeiten zur Information über VOF-Verfahren und Wettbewerbe

– das IWW Institut für Wirtschaftspublizistik (www.iww.de) bietet allen Interessenten einen kostenlosen Newsletter "Ausschreibungen und Wettbewerbe für Architekten/Ingenieure“ auf der Basis der in der Datenbank TED enthaltenen Informationen an

– die Firma competitionline GmbH - Plattform für Wettbewerbe (www.competitionline.de) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbsbekanntmachungen und Wettbewerbsergebnisse aus der Datenbank TED an; die Informationen können auch als Newsletter bestellt werden

– der ABV Architekten und Bauherrenverlag (www.architekten24.de) bietet allen Interessenten Informationen über Wettbewerbe an

• gegen ein bestimmtes Entgelt bieten einige Ausschreibungsfirmen Informationen über Ausschreibungen und Wettbewerbe an:

– BauNetz Online-Dienst (www.baunetz.de)– ausschreibungs-abc (www.ausschreibungs-abc.de)– Bundesausschreibungsblatt (www.deutsches-ausschreibungsblatt.de)– subreport (www.subreport.de)– Bauwirtschaftliche Informationen – bi-online (www.bauwi.de)– Informationsdienst Tender (www.tender-online.de)– Submissionsanzeiger (www.submissionsanzeiger.de)

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Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 4© Rudolf Weyand

Häufige Fehler von Bewerbern und Bietern bei VOF-Verfahren und Wettbewerben (Zusammenfassung)Rahmenbedingungen des Vergaberechts

• alle VOF-Verfahren sind formale und streng reglementierte Verfahren, bei denen sich der öffentliche Auftraggeber an seine eigenen Vorgaben und die Regelungen des Vergaberechts (GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, VgV – Vergabeverordnung, VOF und die Rechtsprechung) halten muss, will er nicht das Vergabeverfahren in Gefahr bringen

• der Auftraggeber hat insbesondere die Verpflichtung, die Vergabegrundsätze des § 97 Abs. 1 und 2 GWB (Wettbewerbsgrundsatz, Transparenzgrundsatz, Gleichbehandlungsgrundsatz = Diskriminierungsverbot) einzuhalten

• die meisten Fehler machen Architekten und Ingenieure nach den Erfahrungen der Praxis beim Lesen und beim Verständnis der Auswahlkriterien für einen Wettbewerb oder ein Ausschreibungsverfahren

• es ist nichts Ungewöhnliches, dass deutlich mehr als 50% aller Bewerbungen von Architekten und Ingenieuren bei förmlichen Verfahren scheitern, weil die Auswahlkriterien von den Bewerbern nicht insgesamt beachtet werden, z.B.:

– wirtschaftliche Verknüpfung mit Unternehmen ist nicht dargestellt, § 7 Abs. 2 VOF (eine Kammerzugehörigkeit genügt hierfür nicht!)

– auftragsbezogene relevante Zusammenarbeit mit Anderen ist nicht dargestellt, § 7 Abs. 2 VOF– die Angabe der Namen und der beruflichen Qualifikation der Personen, die die Leistung

tatsächlich erbringen, fehlen – insbesondere bei juristischen Personen, § 7 Abs. 3 VOF (berufliche Qualifikation ist mehr als ein Studienabschluss!)

– eine geforderte Eigenerklärung nach § 11 VOF fehlt– die geforderte Höhe der Berufshaftpflichtversicherung wird nicht erreicht, wobei auf den

einzelnen Schadenfall abzustellen ist

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Leitfaden VOF-Verfahren – Teil 4© Rudolf Weyand

Häufige Fehler von Bewerbern und Bietern bei VOF-Verfahren und Wettbewerben (Zusammenfassung)

– keine Trennung zwischen der Erklärung über den Gesamtumsatz eines Bewerbers und über den Umsatz für entsprechende Dienstleistungen, § 12 Abs. 1 Buchstabe c) VOF (wenn sich beides deckt, ist eine entsprechende Erklärung notwendig!)

– keine jahresbezogene Aufschlüsselung der beiden Umsatzarten, § 12 Abs. 1 Buchstabe c) VOF• Newcomer müssen sich spätestens an diesem Punkt entscheiden, ob sie sich trotz der in der

Rechtsprechung anerkannten Zulässigkeit dieses Kriteriums überhaupt bewerben wollen (da sie vom Auftraggeber ausgeschlossen werden müssen, wenn sie jahresbezogen keine Umsätze aufweisen können, weil sie noch nicht auf dem Markt waren)

– keine Aufschlüsselung der Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen nach Rechnungswert, Leistungszeit und Auftraggeber, § 13 Abs. 2 Buchstabe b) VOF

– keine Aufschlüsselung der Erklärung über das jährliche Mittel der Beschäftigten und die Anzahl der Führungskräfte, § 13 Abs. 2 Buchstabe d) VOF