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Bezirksregierung Düsseldorf www.brd.nrw.de INKLUSION GEMEINSAMES LERNEN AUF DEM WEG ZUR IN DER ALLGEMEINEN SCHULE MANUAL ZUR ERSTELLUNG EINES SCHULISCHEN KONZEPTS: MAI 2015

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Bezirksregierung Düsseldorf

www.brd.nrw.de

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

MANUAL ZUR ERSTELLUNG EINES SCHULISCHEN KONZEPTS:

MAI 2015

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Vorwort zur aktualisierten 3. Auflage

Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz und der Ausbildungsordnung sonderpäda-gogische Förderung hat das Land Grundsätze zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Grundsätzlich stellen nun die Eltern von Kindern mit Behinderungen einen Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonder-pädagogischer Unterstützung. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf soll zunächst ein Platz in einer allgemeinen Schule angeboten werden. Eltern können jedoch weiterhin eine Förderschule für ihr Kind wählen. Das künftige Ausmaß des Gemeinsamen Lernens hängt also entscheidend vom Eltern- willen – und der Attraktivität der Angebote – ab.

Vom Schuljahr 2014/15 an wurde auch die Stellenausstattung der Schulen des Gemein-samen Lernens auf eine neue Grundlage gestellt. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden beim Stellenbedarf der allgemeinen Schulen berücksichtigt. Stellen für die sonderpädagogische Unterstützung kommen ergänzend hinzu. Für Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen entspricht der Umfang der zusätzlichen Lehrerstellenanteile dem Stel- lenbedarf nach der Schüler/Lehrer-Relation des jeweiligen Förderschwerpunktes. Für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache erhalten allgemeine Schulen ebenso wie die entsprechenden Förderschulen Lehrerstellen für sonderpäd-agogische Förderung aus einem Stellenbudget. Für die allgemeinen Schulen werden diese Stellen systemisch zugewiesen, für die Förderschulen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen nach der neuen einheitlichen Schüler/Lehrer-Relation von 9,92.

Bis zum Schuljahr 2017/18 sollen außerdem sukzessive die bisher weitestgehend abgeordneten Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an die allgemeinen Schulen versetzt werden.

Auf dem Weg zur inklusiven Schule sind somit alle Schulen und alle Lehrkräfte des Landes aufgefordert, entsprechende Konzepte und notwendige Kompetenzen zu ent-wickeln, um das Lernen in heterogenen Gruppen zu ermöglichen.

Die Umsetzung dieser Aufgabe ist vor Ort nicht einfach und stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen.

Die sich dabei abzeichnenden Gestaltungsspielräume sollen und müssen vor Ort mit allen Beteiligten ausgehandelt und abgestimmt werden.

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Der Erfolg der Inklusion wird maßgeblich davon abhängen, ob es uns gelingt, die gemeinsame Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche zu realisieren und Standards sonderpädagogischer Unterstützung an allen Förderorten abzusichern und weiterzuentwickeln.

Aus diesem Grund ist das vorliegende Manual inhaltlich vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Es soll den Schulen zum einen rasch entnehmbare Informatio-nen zu rechtlichen Aspekten sowie eine Übersicht über wichtige Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen bieten, zum anderen aber auch Eckpunkte eines Konzepts zum Gemeinsamen Lernen skizzieren, notwendige Aufgabenbereiche und Verantwortlich-keiten klären und damit die qualitative Weiterentwicklung des Gemeinsamen Lernens an Schulen der Bezirksregierung Düsseldorf i.S. einer Standardisierung unterstützen.

Wir wünschen uns daher eine breite Kommunikation des Manuals in den verschie- denen Gremien der Schulen und Beachtung und Nutzung der vorliegenden Ausfüh-rungen für die schulinterne Weiterarbeit.

Für den Arbeitskreis Inklusion der Bezirksregierung Düsseldorf

Angelika Frücht und Christina Schichtel-Winkler

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Inhaltsverzeichnis 04 05

1. Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen

1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen – Grundschule 1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen – Sekundarstufe I

2. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der allgemeinen Schule

3. Empfohlene äußere Rahmenbedingungen

4. Grundlagen der Arbeit beim Gemeinsamen Lernen

4.1 Aufgabenbereiche der Schulen i. S. einer systemischen Absicherung 4.2 Das engere sonderpädagogische Arbeitsfeld 4.2.1 Vertretungskonzept zum Einsatz sonderpädagogischer Lehrkräfte für die Vertretung von Lehrkräften der allgemeinen Schule 4.2.2 Vertretungskonzept zum Einsatz sonderpädagogischer Lehrkräfte für die Vertretung von sonderpädagogischen Lehrkräften 4.2.3 Zur Rolle der Sonderpädagogin/des Sonderpädagogen im Ganztag 4.3 Eingliederungshilfe – Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern in Schulen

5. Unterrichts- und Kooperationsformen

5.1 Wahl der Unterrichtsmethoden in Passung mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler 5.2 Offene Unterrichtsformen 5.3 Kooperationsformen

6. Förderplan – Standards zur sonderpädagogischen Förderplanung

7. Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderortes oder des Bildungsgangs

8. Nachteilsausgleich

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Anhang

A.1 Ablaufplan – Koordiniertes Anmeldeverfahren zum Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5 A.2 Schulleitungshandeln im Rahmen inklusiver Prozesse A.3 Checkliste Teamarbeit A.4 Fortbildungsangebote zum Thema Inklusion A.5 Einrichtung von Schwerpunktschulen A.6 Arbeitskreis Inklusion Bezirksregierung Düsseldorf A.7 Regionalkoordinatoren und Regionalkoordinatorinnen der BR A.8 Koordinatoren und Koordinatorinnen für Inklusion in den Schulämtern A.9 Ansprechpartner des AK „Autismusberatung an Schulen“ der BR

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1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen – Grundschule

Grundschule

Rechtliche Rahmenbedingungenfür das Gemeinsame Lernen

1.06 07

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

Einrichtung Gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeine Schule statt. Die Eltern können hiervon abweichend die Förderschule wählen.

Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schul-trägers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür aus-gestattet werden (§ 20 Abs. 5 SchulG).

Gemäß § 20 Abs. 3 SchulG NRW wird in der allgemeinen Schulen der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpäd-agogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Der Unter-richt erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Abs. 3 und 4 SchulG NRW. Formen äußerer und innerer Differenzierung sind hierbei möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.

Schwerpunktschulen: Schulträger können gemäß § 20 Abs. 6 SchulG NRW mit Zustim-mung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Diese Schulen umfassen neben den Förderschwerpunkten LE, SQ und ESE weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchulG NRW.

Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keine Schuleinzugsbereiche gebildet hat.

Kinder, die einen festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben, haben somit Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene wohn-ortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren ist somit in Abstimmung mit dem Schulträger so zu gestalten, dass die Aufnahmeansprüche von Kindern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hinreichend berücksichtigt werden können.

Aufnahme

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Grundsätzlich muss der Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung von den Erziehungsberechtigten gestellt werden (§ 11 AO-SF). Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag bei der zuständigen Grundschule oder bei einem vermuteten Förderschwerpunkt GG, KM, HK, SE auch bei der Förderschule stellen (vgl. § 11 Abs. 2 AO-SF).

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die allgemeine Schule einen Antrag stellen (vgl. § 12 Abs. 1 AO-SF).

Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn ein vermuteter Bedarf an sonderpädago-gischer Unterstützung im Förderschwerpunkt ESE mit einer Selbst-oder Fremdgefähr-dung einhergeht oder wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO-SF).

Gemäß § 12 Abs. 3 AO-SF kann die Schule bei einem vermuteten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht.

Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

§ 37 SchulG NRW, AO-GS Schulpflicht Verweildauer

Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I wird für alle Schülerinnen und Schüler einheitlich auf 10 Jahre fest-gelegt. Eine Differenzierung, die allein auf den Ort der sonderpädagogischen Förde-rung abstellt, existiert somit nicht mehr. Hiervon unberührt ist die individuelle Ver-weildauer.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, 3,4 AO-SF werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem, zwei oder drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schul-konferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase.

LE: Gemäß § 35 Abs. 7 AO-SF kann eine Schü-lerin oder ein Schüler den zehnjährigen Bil-dungsgang im Förderschwerpunkt Lernen um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach

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Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtli- nien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF).

LE: Gemäß § 31 Abs. 2 AO-SF beschließt die Klassenkonferenz, ob sie für eine Schü-lerin oder einen Schüler die für das Fach Englisch in der Stundentafel vorgesehenen Stunden für dieses Fach oder für verstärkte Bildungsangebote in anderen Fächern der Stundentafel verwendet.

Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richtli- nien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen (§ 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF).

Autismus-Spektrum-Störungen: Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Stö- rung einem Förderschwerpunkt zu. Das Ministerium erlässt ergänzende Unter-richtsvorgaben für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung.

Unterrichts-vorgaben / Richtlinien

§ 35 Absatz 3 AO-SF (gleichwertiger HS-Abschluss nach Klasse 9) führen kann.

GG: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dauert der Bildungsgang im Förderschwerpunkt GG 11 Jahre.

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Leistungs-bewertung

Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

LE: Leistungen der lernbehinderten Schü-lerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individu-ellen Anstrengungen und Lernfortschritte (vgl. § 32 Abs. 1 AO-SF).

Die Schulkonferenz kann gemäß § 32 Abs. 2 AO-SF beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewer-tung einzelner Leistungen zusätzlich mit Noten möglich ist.

Es gelten die Bestimmungen der allgemei-nen Schule, soweit nachfolgend nichts Ab-weichendes bestimmt ist.

Gemäß § 126 SGB IX werden die Vorschrif-ten über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nach-teilsausgleich) so gestaltet, dass sie unab-hängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Zu beachten sind die besonderen schulrechtlichen Vorschriften zum Nachteilsausgleich in den jeweiligen Verordnungen über die Ausbildung und

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Abschlussprüfungen sowie die Vorschrif-ten zu Maßnahmen zum Ausgleich von Defiziten (z.B. LRS-Erlass).

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Die Lehrkräfte, die die Schüler unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie überprüfen ihn regel-

Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

Förderplan

Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistungen der jeweils vorherge-henden Jahrgangsstufe der Grundschule/Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.

Die Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besonderen Bil-dungsgang zu einem dem Hauptschulab-schluss nach Klasse 9 gleichwertigen Ab-schluss geführt werden, werden in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet (vgl. §§ 32 Abs. 3, 35 Abs. 3 AO-SF).

GG: Gemäß § 40 AO-SF werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung ohne Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrie-ben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lern-fortschritte.

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwer-punkt Lernen gelten neben den Vor- schriften zu dem jeweiligen Förderschwer-punkt die Vorschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF).

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vorschriften zu dem jeweiligen Förder-schwerpunkt die Vorschriften des ziel- differenten Bildungsganges Geistige Ent-wicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF).

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Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpäda-gogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang.

LE: In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler im Bildungs-gang Lernen Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 bis 10 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungs-stand in den Fächern und enthalten die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG NRW erforderlichen Angaben (§ 33 Abs. 1 und 2 AO-SF).

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leis-tungsstands in den Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in ein-zelnen Fächern. Dies setzt gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 2 AO-SF voraus, dass die Leistungen den Anforderungen der jeweils vorhergehen-den Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entsprechen.

Die Zeugnisse derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besonderen Bil-dungsgang zu einem dem Hauptschul-

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Zeugnis Es gelten die Bestimmungen der allge- meinen Schule, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpäda-gogisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwer-punkt und den Bildungsgang. Bei einer zielgleichen Förderung gelten auf Wunsch der Eltern die Sätze 1 und 2 nicht für Abschlusszeugnisse.

mäßig und schreiben ihn fort. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches AO-SF-Verfahren durch-geführt wurde (vgl. § 21 Abs. 7 AO-SF).

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abschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, enthalten in allen Fächern zusätzlich Noten (vgl. §§ 33 Abs. 4 i.V.m. 35 Abs. 3 AO-SF).

GG: Gemäß § 41 Abs. 2 AO-SF erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwer-punkt Lernen gelten neben den Vorschrif-ten zu dem jeweiligen Förderschwer-punkt die Vorschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen (vgl. §§ 31 bis 37 AO-SF).

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vor-schriften zu dem jeweiligen Förderschwer-punkt die Vorschriften des zieldifferenten Bildungsganges Geistige Entwicklung (vgl. §§ 38 bis 41 AO-SF).

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Gemäß § 17 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens ein-mal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstüt-zung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungs-

Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

Jährliche Überprüfung

Es gelten die Bestimmungen der allgemei-nen Schule, soweit die AO-SF nichts Abwei-chendes bestimmt.

LE: Gemäß § 34 AO-SF findet eine Verset-zung nicht statt. Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz, in wel-cher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Jahr gefördert werden wird.

GG: Gemäß § 41 Abs. 1 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schul-jahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

Versetzung

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Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, entscheidet gemäß § 17 Abs. 5 AO-SF die Schulaufsichtsbehörde, ob sonderpäda- gogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. Sie schlägt den Eltern gemäß § 16 AO-SF mindestens eine allgemeine Schule vor. Ein neues Gutachten gemäß § 13 AO-SF ist nur dann einzuholen, wenn dies erforderlich ist.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch geför-dert, ohne dass ein förmliches Verfahren gemäß §§ 1 bis 15 AO-SF durchgeführt wurde, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan (§ 21 Abs. 7 Satz 3 AO-SF) vorzulegen (vgl. § 17 Abs. 6 AO-SF).

Übergang in die Sekundar-stufe I

Grundschule Gemeinsames Lernen – zielgleich – (entsprechend Richtlinien GS)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (im Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung)

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Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es (vgl. § 18 Abs. 3 AO-SF). Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Gemäß § 18 Abs. 3 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 14 AO-SF. Diese Ent-scheidung kann gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

Wechsel des Förderschwer-punktes

Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 AO-SF bestimmte sonderpäda-gogische Förderung nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schul-aufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit (vgl. § 18 Abs. 1 AO-SF). Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre nach § 14 AO-SF erlassene Entscheidung. Der Widerruf der erlassenen Entscheidung kann gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

Im Falle eines Widerrufs berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 AO-SF darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

Beendigung der sonderpä-dagogischen Förderung

gangs angebracht ist, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und infor-miert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann.

Bei Wechsel des Förderortes gelten gemäß § 17 Abs. 3 AO-SF die §§ 14 bis 16 AO-SF entsprechend. Die Schulaufsicht kann entscheiden, dass der Wechsel bis zu 6 Monaten probeweise dauert. Diese Frist kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 AO-SF nicht verlängert werden.

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Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I wird für alle Schülerinnen und Schüler einheitlich auf 10 Jahre fest-gelegt. Eine Differenzierung, die allein auf den Ort der sonderpädagogischen Förde-rung abstellt, existiert somit nicht mehr. Hiervon unberührt ist die individuelle Ver-weildauer.

LE: Gemäß § 35 Abs. 7 AO-SF kann eine Schü-lerin oder ein Schüler den zehnjährigen Bil-dungsgang im Förderschwerpunkt Lernen

§§ 37, 38 SchulG NRW, APO-SISchulpflicht Verweildauer

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Ein solcher Ausnahmefall kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF vorliegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann. Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag auf Feststel-lung eines sonderpädagogischen Unter-stützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen allerdings nicht mehr möglich (vgl. § 12 Abs. 3 AO-SF).

Nach Abschluss der Klasse 6 ist gemäß § 12 Abs. 4 AO-SF ein Verfahren zur Fest-stellung eines Bedarfs an sonderpädago-gischer Unterstützung auf Antrag der Schule nur noch in Ausnahmefällen durch-zuführen (zu beachten sind die Sonder-regelungen für die Förderschwerpunkte Lernen und ESE s.o.).

Ein solcher Ausnahmefall kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AO-SF vorliegen, wenn ein ver-muteter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt ESE mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

Aufnahme

1.2 Rechtliche Rahmenbedingungen für das Gemeinsame Lernen – Sekundarstufe I

Sekundar- stufe I

Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schul-trägers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausge-stattet werden (vgl.§ 20 Abs. 5 SchulG NRW).

Grundsätzlich muss der Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogi- scher Unterstützung von den Erziehungsberechtigten gestellt werden (vgl. § 11 AO-SF).

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die allgemeine Schule einen An-trag stellen (vgl. § 12 Abs. 1 AO-SF).

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Unterrichtet eine Schule in unterschied-lichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung gestaltet (vgl. § 21 AO-SF).

Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (vgl. §§ 12 Abs. 4, 19 Abs. 4 SchulG NRW). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte fest- gestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulab-schluss gleichwertigen Abschlusses mög-lich.

Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29 SchulG NRW) für die allgemeine Schule sowie die Richt-linien für die einzelnen Förderschwer- punkte, die sich auf zielgleiches und ziel-differentes Lernen beziehen (vgl. § 19 Abs. 3 SchulG NRW, 21 Abs. 1 und 5 AO-SF).

Unterrichtet eine Schule in unterschied-lichen Bildungsgängen, wird der Unterricht durch innere oder äußere Differenzierung gestaltet (vgl. § 21 Abs. 2 AO-SF).

Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungs-auftrages der Schulen hat die sonderpäda- gogische Förderung das Ziel, die Schüler-innen und Schüler mit Bedarf an sonder- pädagogischer Unterstützung zu den Ab-schlüssen zu führen, die das Schulgesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichts- vorgaben (§ 29 SchulG NRW) für die all- gemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte, die sich auf zielgleiches und zieldifferentes Lernen beziehen (vgl. § 19 Abs. 3 SchulG NRW, § 21 Abs. 1 und 5 AO-SF). Autismus-Spektrum-Störung: Wird ein Bedarf an sonderpädagogi-scher Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum- Störung einem Förderschwerpunkt zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen der allgemeinen Schule, im zieldifferenten Bildungsgang LE und im zieldifferenten Bildungsgang GG.

14 15

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

um bis zu zwei Jahre überschreiten, wenn dies zum Erwerb des Abschlusses nach § 35 Absatz 3 AO-SF (gleichwertiger HS-Abschluss nach Klasse 9) führen kann.

GG: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AO-SF dauert der Bildungsgang im Förderschwerpunkt GG 11 Jahre.

Unterrichts-vorgaben/ Richtlinien

Sekundar- stufe I

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Das Ministerium erlässt ergänzende Un-terrichtsvorgaben für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus- Spektrum-Störung.

Sekundar- stufe I

Förderplan

Es gelten die Bestimmungen der allge-meinen Schule, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäß § 126 SGB IX werden die Vorschrif- ten über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nach-teilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behin- derung der Art oder Schwere der Behin-derung Rechnung tragen. Zu beachten sind die besonderen schulrechtlichen Vor-schriften zum Nachteilsausgleich in den jeweiligen Verordnungen über die Ausbil-dung und Abschlussprüfungen sowie die Vorschriften zu Maßnahmen zum Aus-gleich von Defiziten (z.B. LRS-Erlass).

Leistungs-bewertung

LE: Leistungen der lernbehinderten Schü-lerinnen und Schüler werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individu-ellen Anstrengungen und Lernfortschritte (vgl. § 32 Abs. 1 AO-SF).

Die Schulkonferenz kann gemäß § 32 Abs. 2 AO-SF beschließen, dass ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse die Bewer-tung einzelner Leistungen zusätzlich mit Noten möglich ist.

Eine Bewertung mit Noten setzt voraus, dass die Leistungen der jeweils vorherge-henden Jahrgangsstufe der Grundschule/Hauptschule entsprechen. Dieser Maßstab ist kenntlich zu machen.

Die Leistungen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in einem besonderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschul-abschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, werden in allen Fächern zusätzlich mit Noten bewertet (vgl. §§ 32 Abs. 3, 35 Abs. 3 AO-SF).

GG: Gemäß § 40 AO-SF werden die Leis-tungen der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung ohne

Die Lehrkräfte, die die Schüler und Schülerinnen unterrichten, erstellen nach Beratung mit allen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan. Sie über-prüfen ihn regelmäßig und schreiben ihn fort. Dies gilt auch dann, wenn eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert wird, ohne dass ein förmliches AO-SF-Verfahren durchgeführt wurde (vgl. § 21 Abs. 7 AO-SF).

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Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädago-gisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwerpunkt und den Bildungsgang.

LE: In den Klassen 3 bis 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Lernen Zeugnisse zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres. Die Zeugnisse beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern und enthal-ten die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG NRW erforderlichen Angaben (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 AO-SF).

Es gelten die Bestimmungen der allge-meinen Schule, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung Zeugnisse mit der Bemerkung, dass sie sonderpädago-gisch gefördert werden. Die Zeugnisse nennen außerdem den Förderschwer- punkt und den Bildungsgang. Bei einer zielgleichen Förderung gelten auf Wunsch der Eltern die Sätze 1 und 2 des § 21 Abs. 6 AO-SF nicht für Abschlusszeugnisse.

Zeugnis

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

16 17

Notenstufen auf der Grundlage der im Förderplan festgelegten Ziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernen sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfort-schritte.

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förder-schwerpunkt Lernen gelten neben den Vor- schriften zu dem jeweiligen Förderschwer-punkt die Vorschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF).

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vorschriften zu dem jeweiligen Förder-schwerpunkt die Vorschriften des ziel- differenten Bildungsganges Geistige Ent-wicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF).

Sekundar- stufe I

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LE: Gemäß § 34 AO-SF findet eine Ver- setzung nicht statt. Am Ende des Schul-

Es gelten die Bestimmungen der allge- meinen Schule, soweit die AO-SF nichts

Versetzung

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Sekundar- stufe I

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in Zeugnissen ab Klasse 4 oder ab einer höheren Klasse eine Bewertung des Leistungsstands in den Fächern zusätz-lich mit Noten möglich ist. In diesem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler Noten in einzelnen Fächern. Dies setzt gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 2 AO-SF voraus, dass die Leistungen den Anforderungen der jeweils vorhergehen-den Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule entsprechen. Die Zeug-nisse derjenigen Schülerinnen und Schü-ler, die in einem besonderen Bildungsgang zu einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschluss geführt werden, enthalten in allen Fächern zusätz-lich Noten (vgl. §§ 33 Abs. 4 i.V.m. 35 Abs. 3 AO-SF).

GG: Gemäß § 41 Abs. 2 AO-SF erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SQ, SE, KM) mit dem weiteren Förder- schwerpunkt Lernen gelten neben den Vor-schriften zu dem jeweiligen Förderschwer-punkt die Vorschriften des zieldifferenten Bildungsganges Lernen (§§ 31 bis 37 AO-SF).

Für die Schülerinnen und Schüler (HK, SE, KM) mit dem weiteren Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gelten neben den Vorschriften zu dem jeweiligen Förder-schwerpunkt die Vorschriften des ziel- differenten Bildungsganges Geistige Ent-wicklung (§§ 38 bis 41 AO-SF).

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Gemäß § 17 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellt Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der fest-gelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht ist, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres ent-schieden werden kann.

Bei einem Wechsel des Förderortes gelten gemäß § 17 Abs. 3 AO-SF die §§ 14 bis 16 AO-SF entsprechend. Die Schulaufsicht kann entscheiden, dass der Wechsel bis zu 6 Monaten probeweise dauert. Diese Frist kann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 AO-SF nicht ver-längert werden.

Gemäß § 17 Abs. 4 AO-SF gelten die §§ 11,13 der APO-SI über den Wechsel der Schulform in der Sekundarstufe I auch bei einem Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2, 3 AO-SF sowie bei einem Wechsel des Bildungsganges innerhalb der besuchten Schule.

Jährliche Überprüfung

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

18 19

jahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Jahr gefördert wer-den wird.

GG: Gemäß § 41 Abs. 1 AO-SF findet eine Versetzung nicht statt. Am Ende des Schul-jahres entscheidet die Klassenkonferenz, in welcher Klasse die Schülerin oder der Schüler im nächsten Schuljahr gefördert werden wird.

Abweichendes bestimmt.

Sekundar- stufe I

LE: Gemäß § 35 Abs. 1 AO-SF erhalten Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeit-schulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, ein Zeugnis, welches die erworbenen Kenntnisse, Fähig- keiten und Fertigkeiten bescheinigt.

Die Klasse 10 führt zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen (vgl. § 35 Abs. 2 AO-SF).

In einem besonderen Bildungsgang führt die Klasse 10 zu einem dem Hauptschulab-

Es gelten die Bestimmungen der allgemei-nen Schule, soweit die AO-SF nichts Abwei-chendes bestimmt.

Abschlüsse

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schluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Ab-schluss. Dieser Abschluss wird vergeben, wenn die in § 35 Abs. 3, 4 AO-SF definierten Leistungen erbracht worden sind.

Aufnahme in Klasse 10: Gemäß § 36 AO-SF entscheidet die Klassenkonferenz, in wel-chen Bildungsgang der Klasse 10 die Schü-lerin oder der Schüler aufgenommen wird. Die Klassenkonferenz lässt Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleich-wertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass diese Schülerinnen und Schüler diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtent-wicklung erreichen werden. Zudem muss diese Schülerinnen und Schüler gemäß §§ 36 Abs. 2 AO-SF i.V.m. § 35 Abs. 4 AO-SF in den Klassen 9 und 10 am Unterricht im Fach Englisch teilgenommen haben.

GG: Gemäß § 41 Abs. 3 AO-SF erhält die Schülerin oder Schüler am Ende der Schul-besuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Sekundar- stufe I

Wird die Schülerin oder der Schüler während der Vollzeitschulpflicht sonderpädagogisch gefördert und ist dies im Fall eines Schulwechsels nach Urteil der abgebenden Schule auch während der Schulpflicht in der Sekundarstufe II notwendig, ist gemäß § 19 Abs. 1 AO-SF folgendes Verfahren durchzuführen:

1. Die abgebende Schule leitet ihren begründeten Vorschlag mit Unterlagen der auf- nehmenden Schule zu.

2. Die aufnehmende Schule leitet den Vorschlag mit einer eigenen Stellungnahme an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter; Gutachten der Arbeitsverwal- tung sind zu berücksichtigen.

3. Die Schulaufsicht entscheidet gemäß § 14 AO-SF. Werden Anhaltspunkte für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aus-

Übergang in die Sekundar-stufe II

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20 21

nahmsweise erstmals zu Beginn oder während der Zeit der Schulpflicht in der Sekundar-stufe II festgestellt, wird ein förmliches Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 16 AO-SF durch-geführt (vgl. § 19 Abs. 2 AO-SF).

Gemäß § 19 Abs. 3 AO-SF ist für das Verfahren die obere Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet der Schüler schulpflichtig ist, zuständig.

Gemäß § 19 Abs. 4 AO-SF steht den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern ein Antragsrecht zur Eröffnung des in § 19 Abs. 1 und 2 AO-SF beschriebenen Verfahren zu.

Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Sekundar- stufe I

Gemäß § 20 Abs. 2 SchulG NRW findet sonderpädagogische Förderung in der Regel in der allgemeine Schule statt. Die Eltern können hiervon abweichend die Förderschule wählen.

Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schul-trägers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür aus-gestattet werden (§ 20 Abs. 5 SchulG).

Gemäß § 20 Abs. 3 SchulG NRW wird in der allgemeinen Schulen der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonder- pädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Der Unterricht erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Abs. 3 und 4 SchulG NRW. Formen äußerer und innerer Differenzierung sind hierbei möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.

Einrichtung

Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz die nach § 14 AO-SF bestimmte sonderpäda-gogische Förderung nicht mehr erforderlich, teilt die Schule dies der zuständigen Schul-aufsichtsbehörde nach einem Gespräch mit den Eltern mit ( vgl. § 18 Abs. 1 AO-SF). Stellt die Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht mehr besteht, widerruft die Schulaufsichtsbehörde ihre nach § 14 AO-SF erlassene Entscheidung. Der Widerruf der erlassenen Entscheidung kann gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

Im Falle eines Widerrufs berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 AO-SF darüber, wo die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.

Beendigung der sonderpä-dagogischen Förderung

Hält die Klassenkonferenz einen Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunktes für erforderlich, teilt die Schule dies den Eltern mit und begründet es (vgl. § 18 Abs. 3 AO-SF). Die Schule unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde. Gemäß § 18 Abs. 3 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 14 AO-SF. Diese Ent-scheidung kann gemäß § 18 Abs. 4 AO-SF auch probeweise für sechs Monate getroffen werden.

Wechsel des Förderschwer-punktes

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Gemeinsames Lernen – zielgleich – (Bildungsgang der allg. Schule)

Gemeinsames Lernen – zieldifferent – (Bildungsgang Lernen und Geistige Entwicklung)

Sekundar- stufe I

Der Schulträger kann gemäß § 20 Abs. 7 SchulG NRW Förderschulen unterschiedli-cher Förderschwerpunkte im Verbund als eine Schule in kooperativer oder integra-tiver Form führen.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Gemäß § 21 Abs. 8 AO-SF kann die Klassenkonferenz aus zwingenden pädagogischen Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 der AO-SF sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und Versetzungen abweichen, wenn gewähr-leistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schü-lerin oder der Schüler auf diesem Weg das Ziel des Bildungsganges erreichen kann.

Schwerpunktschulen: Schulträger kön-nen gemäß § 20 Abs. 6 SchulG NRW mit Zustimmung der oberen Schulaufsichts-behörde allgemeine Schulen als Schwer-punktschulen bestimmen. Diese Schulen umfassen neben den Förderschwerpunk-ten LE, SQ und ESE weitere Förderschwer-punkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchulG NRW.

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Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in der allgemeinen Schule

Die Chancen des Gemeinsamen Lernens liegen prinzipiell in der Entwicklungsvielfalt der allgemeinen Schule. Durch kontinuierliche Beobachtung des Lernprozesses und die frühe Identifikation von Problemen sollen möglichst frühe Unterstützungsangebote bereitgestellt werden (vergl. dazu auch Kapitel 4.1, Kapitel 5 und Kapitel 6).

Bei allen geplanten Maßnahmen ist darauf zu achten, dass

o Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen an jedem Lernort ihren Bedürfnissen und Ansprüchen entsprechend lernen,

o die notwendige Qualität und der erforderliche Umfang der Unterstützung für alle Kinder und Jugendlichen gesichert sind,

o die Zusammenarbeit aller an der Förderung des jeweiligen Kindes bzw. Jugend- lichen beteiligten Personen und Einrichtungen gewährleistet ist,

o sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote ein hochwertiges gemeinsames Lernen ermöglichen,

o nicht jede Behinderung zwangsläufig auch zu einem sonderpädagogischen För- derbedarf führt.

(vgl. KMK Empfehlungen „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behin-derungen in Schulen“ vom 20.10.2011)

Die von der Schule zu schaffenden notwendigen Gelingensbedingungen ergeben sich aus dem individuellen Förderbedarf und können sich auf sehr vielfältige Bereiche des schulischen Lernens beziehen, wie z.B. auf die materiellen, räumlichen und perso-nellen Voraussetzungen, zentral auf die Unterrichtsgestaltung, auf die verschiedenen Bereiche der Schulkultur, die Kooperation mit anderen Fachdiensten (Therapeuten, Jugendhilfe etc.) sowie die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte.

2.22 23

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Empfohlene äußere Rahmenbedingungen

3.

Die folgenden Aspekte können nur als Empfehlung verstanden werden. Sie beschrei-ben Bedingungen, die sich in der praktischen Erfahrung als günstig erwiesen haben. Die konkrete Umsetzung ist aber in hohem Maße von schulinternen Bedingungen abhängig (z.B. Schülerzahlen, Raumangebot, Lehrerstellen, Etat des Schulträgers usw.). Diese Rahmenbedingungen müssen also vor Ort mit Schulleitung, Schulträger und Kolleginnen und Kollegen besprochen werden.

Dabei könnten folgende Aspekte Beachtung finden:

o Eine heterogene Gruppe. Grundsätzlich ist das Lernen in einer Gruppe förder- lich, in der ein möglichst breites Leistungsspektrum vertreten ist.

o Geeignete räumliche und personelle Bedingungen als eine Grundvorausset- zung für das gemeinsame Lernen. Dazu gehören eine geeignete Klassenraum- größe und die Möglichkeit zur äußeren Differenzierung z.B. ein Gruppenraum. Ein permanent zur Verfügung stehender Raum ist in der Regel nicht erforderlich!

o Ausstattung mit speziellen Materialien. Einige Kommunen haben als Schulträger die Einrichtung des gemeinsamen Lernens mit einem Extraetat bedacht. Ferner kann bezüglich geeigneter Materialien auch die Kooperation mit einer Förder- schule gesucht werden.

o Die Einrichtung einer Fachkonferenz Gemeinsames Lernen wird als unver- zichtbare Voraussetzung für ein schulinternes Konzept zum Gemeinsamen Lernen betrachtet. Hier werden Prinzipien der Unterrichtsgestaltung, Differenzierungs- maßnahmen, Leistungs- und Beurteilungskonzepte sowie schulinterne Curricula insbesondere bei zieldifferenten Bildungsgängen festgelegt. Ein weiteres Thema der Fachkonferenz ist die Gestaltung der Zusammenarbeit in multiprofessio- nellen Teams einschließlich der Festlegung verbindlicher Teamsitzungen. Vertretungsunterricht sollte in Absprache mit den beteiligten Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Keinesfalls sollte eine Doppelbesetzung als dauerhafte Vertre- tungsreserve genutzt werden.

o Voraussetzung für ein schulinternes Vertretungskonzept ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in aktuelle Förderpläne und Unterrichtsvorbereitungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Unterrichtsmaterialien.

Bei kurzfristig notwendig werdenden Vertretungssituationen ist die Möglichkeit des Einsatzes weiterer an der Schule tätiger sonderpädagogischer Lehrkräfte sowie der allgemeinen Lehrkräfte mit Erfahrungen im Gemeinsamen Unterricht zu prüfen.

24 25

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Bei langfristigen Vertretungssituationen ist neben der Möglichkeit der befris- teten Ersatzeinstellung die Erstellung eines schulübergreifenden Vertretungs- konzeptes für die sonderpädagogischen Lehrkräfte einer Region erforderlich (vergl. dazu auch Kapitel 4.2.1).

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Grundlagen der Arbeitbeim Gemeinsamen Lernen

4.

Ein Klassenteam im engeren Sinne setzt sich in der Regel zusammen aus dem Klassenlehrer bzw. den schwerpunktmäßig in dieser Klasse tätigen Lehrkräften der allgemeinen Schule und der sonderpädagogischen Lehrkräfte sowie ggf. der Integrati-onshelfer und Integrationshelferinnen.

Eine effektive Zusammenarbeit im Klassenteam ist für die Qualität des Unterrichts unerlässlich. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass es sich bewährt hat, das Team so klein wie möglich zu halten. Im Arbeitsalltag stellen die gemeinsame Vorbereitung des Unterrichts sowie der Austausch über die Schüler ein Kernstück der Zusammen-arbeit dar. Von Beginn an sollte dafür ein für alle verbindlicher, gleichbleibender und konkreter Zeitrahmen gesetzt werden. Durch eine intensive gemeinsame Vor- und Nachbereitung des Teams sowohl im Hinblick auf den Unterricht als auch auf die kon-tinuierliche Arbeit mit den Förderplänen können Ressourcen geschaffen werden, die wiederum allen Kindern in der Klasse zugute kommen. Auch ist im Verhinderungsfall einer Lehrkraft eine optimale Weiterarbeit in der Lerngruppe möglich.

Um eine gelungene Kooperation in einem Team zu praktizieren und die durch ein Team vorhandenen Ressourcen optimal zu nutzen, ist es sinnvoll, diese institutionell und inhaltlich abzusichern. Grundlegende Voraussetzung zur Zusammenarbeit ist die gegenseitige persönliche Wertschätzung aller Teammitglieder sowie das Anliegen aller, qualitätsbestimmte pädagogische Arbeit zu leisten. Dazu ist es nötig, dass sich das Team ausreichend Zeit nimmt, um wesentliche Vorstellungen die gemeinsame Arbeit betreffend miteinander zu besprechen, gemeinsam Ziele (vor allem im Bereich der Unterrichtsentwicklung) zu definieren, auf deren Erreichung zu achten und dies nach außen (schulintern und den Eltern gegenüber) auch sichtbar zu machen.

Gleichzeitig gilt es, sich die unterschiedlichen Herangehensweisen und Sichtweisen der jeweiligen Profession bewusst zu machen, um diese produktiv zu nutzen. Für eine größtmögliche Integration der betroffenen Kinder in den Klassenverband durch die innere Differenzierung des jeweiligen Lerngegenstandes insbesondere bei zieldifferen-ten Bildungsgängen ist es notwendig, dass die sonderpädagogischen Lehrkräfte sich einen Überblick über die Didaktiken und Methoden in den Kernfächern verschaffen bzw. sich inhaltlich einarbeiten.

26 27

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4.1 Aufgabenbereiche der Schulen i. S. einer systemischen Absicherung

o Austausch über pädagogische Vorstellungen

z.B. Entwicklung eines schulinternen Konzepts zum gemeinsamen Lernen, Ein- richtung einer Fachkonferenz gemeinsames Lernen

o Klärung vorhandener Rahmenbedingungen

z.B. Raumplanung, vorhandene Materialien, Verwaltung des Etats, Stunden- plangestaltung

o Absprache möglicher didaktischer Modelle für den Unterricht

z.B. innere Differenzierung durch Teamteaching, äußere Differenzierung durch Kleingruppenförderung, offene Unterrichtsformen

o Absprachen zu schulinternen Curricula insbesondere bei zieldifferenter Unter- stützung und Leistungs- und Beurteilungskonzepten

o Absprache möglicher Kommunikationswege

z.B. Verankerung von Beratungs- oder Besprechungsstunden

o Absprache möglicher Aufgabenverteilung – Festlegung

o Fort- und Weiterbildung

z.B. Einarbeitung in fachfremde/sonderpädagogische Inhalte, Fachdidaktiken und -methoden

Der Schulleitung kommt in diesem Aufgabenfeld eine besondere Bedeutung zu. Sie initiiert und sichert die Prozesse und sorgt für eine nachhaltige Implementation. Zu den weiteren Aufgaben der Schulleitung finden Sie im Anhang eine Checkliste (s. A.2).

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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4.2 Das engere sonderpädagogische Arbeitsfeld

Mit Wirkung des ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonven- tion sind alle Lehrkräfte einer Schule für die individuelle Förderung zuständig, auch für die Schülerinnen und Schüler, die einen sonderpädagogischen Unterstützungs-bedarf haben. Der aktive Einbezug von sonderpädagogischem Wissen und die Berück-sichtigung der sonderpädagogischen Expertise für den Unterricht in heterogenen Lerngruppen ist eine neue Querschnittsaufgabe der Schulleitungen und Lehrkräfte in den Schulen des Gemeinsamen Lernens.

Dieses hat – je nach Entwicklungsstand des Gemeinsamen Lernens an den Schulen – eine Veränderung der Rolle der sonderpädagogischen Lehrkraft zu Folge.

Folgende Arbeitsfelder gehören zu den engeren sonderpädagogischen Aufgaben- bereichen Diagnostik, Förderung im Unterricht und Beratung. Dabei ist die Auf- teilung und Verteilung dieser Bereiche ebenso schulspezifisch zu regeln wie die Kriterien zur Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Lehrkräften und sonderpäda-gogischen Lehrkräften:

o Durchführung von Verfahren im Rahmen der AO-SF

o Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend der individuell festgelegten Förderziele. Dazu gehört insbesondere:

l Regelmäßig stattfindender Austausch im Klassen- bzw. Jahrgangsstufenteam

l Eingangsdiagnostik/Bestimmung der Ist-Lage und fortlaufende Förderdiagnostik, auf deren Basis Förderpläne erstellt werden.

l Entwicklung von individuellen Fördermaßnahmen

l Gemeinsame Planung von Unterricht

l Unterstützung bei der Einbindung des Förderplans in den Unterricht der Klasse, Wahl der entsprechenden Differenzierungsform

l Vorschläge zu Fördermaterialen für Kolleginnen und Kollegen; ggf. Materialan- passung

l Unterstützung bei der Entwicklung von differenzierten Hausaufgaben

l Einsatz von behinderungsspezifischen Hilfsmitteln innerhalb und außerhalb der Schule

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l Erstellung des Berichts zur jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs

l Unterstützung bei der Erstellung der Zeugnisse und Schulformempfehlungen in Absprache mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule sowie der Schulleitung

l In Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der allgemeinen Schule Aufbau eines Netzwerkes mit anderen Institutionen wie z.B. Offener Ganztag, sozialpädago- gische Tagesgruppe, Therapeuten, Jugendamt, Fachärzten, Förderzentren, sozial- pädiatrischen Abteilungen, Psychologen etc.

l Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für Interventionen bei psychosozialen Problemen sowie für außerschulische Trainingsmaßnahmen

l Initiator/Initiatorin zur Konzepterstellung für Lebenswelt- und Berufsorientie- rende Maßnahmen

l Teilnahme an Teil-, Fach- und Gesamtkonferenzen zur Implementierung des Inklusionsgedankens ins Schulkonzept. Arbeitet die sonderpädagogische Lehr- kraft an mehreren Dienstorten, so ist eine Konferenzteilnahme notwendig bei allen Fragen, die für die Tätigkeit der sonderpädagogischen Lehrkraft von grund- sätzlicher Bedeutung sind.

Sinnvoll vor allem auch im Hinblick auf die inklusive Profilbildung der jeweiligen Schule im Rahmen des Schulprogramms ist weiterhin die Mitarbeit der sonderpädagogischen Lehrkraft in folgenden Bereichen:

o Beratung der Lehrkräfte der allgemeinen Schule hinsichtlich von Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler: Beschreibung der gemachten Beobach- tungen, Vorschläge zu speziellen didaktischen und methodischen Vorgehens- weisen und Informationen über bewährtes, ökonomisch einsetzbares Förder- material sowie der Formulierung eines Nachteilsausgleiches

o Beratung und Mitarbeit bei der Einschulungsdiagnostik

o Vermittlung und Transparentmachen sonderpädagogischer Inhalte und Zusam- menhänge im Rahmen der Teamarbeit

Personaleinsatz von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen

Dieser Personaleinsatz ist abhängig von den unterschiedlichen Rahmenbedingungen des Gemeinsamen Lernens an den verschiedenen Standorten (Jahrgangsstufe, Fach,

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Raumangebot, Ausstattung, Anzahl der sonderpädagogischen Lehrkräfte). Sonderpä-dagoginnen und Sonderpädagogen können bezogen auf die unterrichtliche Tätigkeit in folgender Bandbreite eingesetzt werden:

o Gemeinsame Vorbereitung von Unterricht, um der Heterogenität Rechnung zu tragen und den verschiedenen Anspruchsniveaus gerecht zu werden

o Teamteaching in Lerngruppen (innere Differenzierung)

o Übernahme von Lerngruppen (äußere Differenzierung)

o Je nach sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorübergehende Einzel- oder Kleingruppenförderung

o Einsatz bei Krisenintervention; ggf. in Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbei- terin, dem Schulsozialarbeiter

Aus diesem Grund ist es ggf. sinnvoll, den sonderpädagogischen Lehrkräften inner-halb ihrer verpflichtenden Unterrichtsstunden Freiräume zu eröffnen, die sie für dia-gnostische und beratende Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts nutzen können. Die Entscheidung über die Ausgestaltung dieser Freiräume trifft die Schulleitung der all-gemeinen Schule.

Leitlinie für den Einsatz von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sollte die effektive Nutzung der sonderpädagogischen Expertise sein.

Als Empfehlung gilt, dass Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, die an mehrere Systeme abgeordnet sind, in der Regel nicht zur Vertretung eingesetzt werden. In allen anderen Fällen sollte eine Doppelbesetzung keinesfalls als dauerhafte Vertretungs-reserve genutzt werden. Es gilt für

30 31

4.2.1 Vertretungskonzept zum Einsatz sonderpädagogischer Lehrkräfte für die Vertretung von Lehrkräften der allgemeinen Schule

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Kurzfristige Vertretungssituationen

Entsprechend § 13 (3) ADO können auch sonderpädagogische Lehrkräfte im Rahmen des Zumutbaren mit kurzfristig wahrzunehmendem Vertretungsunterricht betraut werden. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 68 (3), Nummer 1 SchulG) zu beachten.

Das schuleigene Konzept sollte hierbei berücksichtigen,

o dass die sonderpädagogische Lehrkraft möglichst nur in den Klassen eingesetzt wird, in denen sie ohnehin arbeitet

o dass der Vertretungseinsatz unterrichtsfachlich vertretbar sein muss.

Langfristige Vertretungssituationen

Auch die längerfristige Vertretung über Mehrarbeit ist in Ausnahmefällen möglich, wenn dies unterrichtsfachlich vertretbar und die Zustimmung der betroffenen Person gegeben ist.

Die Übernahme des Vertretungsunterrichtes sollte zeitlich so begrenzt werden, dass Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen die Möglichkeit haben, ihre Expertise auch in den oben genannten weiteren Arbeitsfeldern einzubringen.

Selbstverständlich stehen sonderpädagogische Lehrkräfte für den Einsatz im Vertre-tungsunterricht zur Verfügung. Das Vertretungskonzept einer Schule muss demnach den Einsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte berücksichtigen. Als Anregung für die Gruppe von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, die an mehreren Systemen arbeiten, wird empfohlen, vor Beginn des Schuljahres eine Planungssitzung der Schul-leitungen der betroffenen Schulen durchzuführen. Hier sollten Grundsätze zum Einsatz und zur Teilhabe sowohl im Vertretungsrahmen als auch zur Teilnahme an Konferenzen, Elternsprechtagen u.a. vereinbart werden.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

4.2.2Vertretungskonzept zum Einsatz sonderpädagogischer Lehrkräfte für die Vertretung von sonderpädagogischen Lehrkräften

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Vertretungsunterricht sollte in Absprache mit den beteiligten Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Auch hier sollte keinesfalls eine Doppelbesetzung als dauerhafte Vertretungs- reserve genutzt werden.

Kurzfristige Vertretungssituationen

Voraussetzung für ein schulinternes Vertretungskonzept ist die Möglichkeit der Ein-sichtnahme in aktuelle Förderpläne und Unterrichtsvorbereitungen sowie die Bereit-stellung der erforderlichen Unterrichtsmaterialien.

Langfristige Vertretungssituationen

Bei längerem Ausfall eines Sonderpädagogen werden die Aufgaben an einen anderen Sonderpädagogen im System übertragen (Förderplanung, Jahresberichte usw.).

Im Rahmen der Vertretungsplanung ist ein besonderes Augenmerk auf die Kollegen und deren Arbeitsbelastung zu legen, die mehrere Standorte sonderpädagogischer Förderung betreuen (Quelle: Rahmenkonzeption Kleve).

Bei langfristigen Vertretungssituationen ist neben der Möglichkeit der befristeten Ersatzeinstellung die Erstellung eines schulübergreifenden Vertretungskonzeptes für die sonderpädagogischen Lehrkräfte einer Region notwendig. Bei abgeordneten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen ist hier die untere Schulaufsicht anzu-sprechen, bei sonderpädagogischen Lehrkräften, die in das Kapitel der allgemeinen Schule versetzt wurden, ist die Schulaufsicht der betreffenden Schulform zuständig.

Die Herausforderungen bei einem Ganztagsangebot einer Schule steigen mit der zu-nehmenden Heterogenität der Schülerinnen und Schüler. Insbesondere Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf können andere Bedürf-nisse bezüglich der Freizeit- und Förderangebote zeigen und strukturiertere Rahmen-bedingungen benötigen.

4.2.3Zur Rolle der Sonderpädagogin/des Sonderpädagogen im Ganztag

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1. Offener Ganztag

Der Offene Ganztag wird in der Regel durch ein multiprofessionelles Team gestaltet (Erzieher und Erzieherinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Ehrenamt-lich Tätige, Integrationshelfer und -helferinnen, Trainer u.a.)

In diesem Bereich kann die sonderpädagogische Lehrkraft beispielsweise wie folgt un-terstützen:

o Beobachtung der Schülerinnen und Schüler und Formulierung von stützenden Rahmenbedingungen

o Empfehlungen für verhaltensregulierende Methoden.

2. Gebundener Ganztag

Bei dieser Schulorganisation könnte die Sonderpädagogin/der Sonderpädagoge

o Nachmittagsangebote im Team gestalten

o ggf. Kleingruppenangebote umsetzen

o ggf. Einzelförderung anbieten

o in der Mittagspause betreuen/begleiten.

3. Rhythmisierter Ganztag

An manchen Schulstandorten wird der rhythmisierte Ganztag umgesetzt. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das Personal aus dem Ganztagsteam bereits im Unter- richt begleitet und unterstützt. Hier könnte die sonderpädagogische Lehrkraft ge-meinsam im Team Anregungen für eine sinnvolle Lernbegleitung im Rahmen der indi-viduellen Förderung sowie des Klassenmanagements geben.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Rechtliche Grundlagen, Begriffsbestimmung

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) oder nach dem Sozialgesetzbuch VIII (§35a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 SGB VIII) gehören u.a. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und somit auch der Einsatz von Integra-tionshelfern und -helferinnen in der Schule. Neben dem Begriff „Integrationshelfer“ (abgekürzt I-Helfer) finden sich noch viele weitere, wie Schulbegleiter, Schulassistent oder Individualbegleiter. Die Vielfalt der Bezeichnungen resultiert daraus, dass der Begriff rechtlich nicht erfasst ist. Integrationshelfer und -helferinnen unterstützen Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung in der allgemeinen Schule und der Förderschule im schulischen Alltag, orientiert an ihren individuellen Bedürfnissen.

Zuständigkeiten/Kostenübernahme

Aufwendungen für Integrationshelfer für die individuelle Begleitung und Betreuung eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, För-derschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, zählen weder zu dem vom Land NRW noch zu den vom Schulträger aufzubringenden Schulkosten, weil es diesen nicht als Pflichtaufgabe obliegt, den Schulbesuch durch Assistenzpersonal zu ermög-lichen. (vgl. § 92 Abs.1 SchulG)

Mit Blick auf die Zuständigkeiten bezüglich der Beantragung, Gewährung und Kosten- übernahme der Eingliederungshilfe muss genauer differenziert werden zwischen Kindern und Jugendlichen

1. mit seelischen Behinderungen (§ 35a, SGB VIII) oder

2. mit geistigen und körperlichen Behinderungen (§§ 53, 54 SGB XII)

Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a Absatz 1 SGB VIII besteht für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung, „ wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und

2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

4.3 Eingliederungshilfe – Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern in Schulen

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Als Beispiele für seelische Beeinträchtigungen sind Kinder mit Autismus-Spektrum- Störungen und einem mindestens durchschnittlichen IQ sowie Kinder mit massiven sozia-len und emotionalen Auffälligkeiten, die auf seelische Störungen (Traumata o.ä.) zurück-zuführen sind, zu nennen.

Das zuständige Amt für die Beantragung einer Eingliederungshilfe (hier: Integrationshilfe) und der Kostenträger ist in diesem Falle das Jugendamt.

Kinder und Jugendliche mit geistigen oder körperlichen Behinderungen

Der Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist durch die §§ 53 und 54 SGB XII gegeben.

Hilfen für eine angemessene Schulbildung erhalten demnach Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Als Beispiele für diesen Personenkreis sind Kinder mit einem IQ unter 70, Kinder mit Down-Syndrom, Kinder mit Autismus-Spektrum-Störungen und einer geistigen Behinderung sowie Kinder mit Epi- lepsie, Muskelerkrankungen oder Hirnschädigungen zu nennen.

Das zuständige Amt für die Beantragung einer Eingliederungshilfe (hier: Integrationshilfe) und der Kostenträger ist in diesem Falle das Sozialamt.

Durch diese Trennung der Zuständigkeiten (Sozialamt oder Jugendamt) entstehen in der Praxis teilweise Abgrenzungsprobleme, vor allem im Bereich der Mehrfachbehinderung und im Grenzbereich der geistigen bzw. seelischen Behinderung.

Antrag auf Eingliederungshilfe (hier: Integrationshilfe)

Der Antrag auf Eingliederungshilfe (hier: Integrationshilfe) erfolgt durch die Erziehungs-berechtigten je nach Zuständigkeit beim Jugendamt oder Sozialamt und erfolgt grundsätz-lich wie in folgender Grafik beschrieben. Dabei können die einzelnen Voraussetzungen, die seitens der zuständigen Ämter für eine Antragstellung erfüllt sein müssen, regional unter-schiedlich sein.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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In der Praxis werden beispielweise mit der Antragstellung eine bereits vorliegende Diagnose nach ICD-10, die Durchführung eines AO-SF-Verfahrens oder das Vorliegen eines bereits beschiedenen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gefordert. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist die medizinische Stellung- nahme durch das in § 35 a Abs. 1a genannte Fachpersonal zwar „auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen“. § 35 a Abs. 1a besagt jedoch ebenfalls, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Stellungnahme „einzuholen“ hat. Somit liegt bezüglich der Fest-stellung einer seelischen Behinderung oder einer Bedrohung dieser nach § 35 a die Beweislast nicht bei den Antragstellern (vgl. SGB VIII, § 35 a Abs. 1a). Darüber hin-aus ist die Bewilligung einer Integrationshilfe auch unabhängig von der Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zu sehen.

Die konkrete Planung der Hilfe erfolgt meistens in einem gemeinsamen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten. Als mögliche Träger, über die die Integrationshelfer beschäftigt werden, kommen u.a. gemeinnützige Einrichtungen wie Deutsches Rotes Kreuz, Malteser Hilfsdienst, Lebenshilfe, Internationaler Bund, Caritas usw. in Frage. Das Recht der Erziehungsberechtigten auf Beteiligung bei der Trägerauswahl ist in § 36 SGB VII „Mitwirkung, Hilfeplan“ verankert. In § 36 Absatz 1 heißt es dazu „…Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnis- mäßigen Mehrkosten verbunden sind. …“

Integrationhelfer und -helferinnen werden derzeit in der Schule entweder einem Schü-ler/einer Schülerin individuell zugewiesen und übernehmen somit eine 1:1-Betreuung

36 37

Die konkrete Planung der Hilfe (Umfang, Träger) findet statt.

Das Sozial- oder Jugendamt bewilligt die Hilfe oder lehnt diese ab.

Es gibt einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch/Klage eingelegt bzw. eingereicht werden.

Die Eltern stellen den Antrag beim Sozial- oder Jugendamt und legen folgende Unterlagen vor:

l Antrag der Eltern

l ärztliche Unterlagen/Stellungnahmen

l fachliche Stellungnahme der Schule bzw. des Kinder- gartens mit Beschreibung der Verhaltensschwierigkeiten/ des notwendigen Begleitumfangs/der benötigten Qualifi- kation des I-helfers

Das Sozial- oder Jugendamt prüft den Antrag.

Nach Bedarf werden weitere Unterlagen/Untersuchungen benötigt.

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oder stehen innerhalb eines Integrationshelferpools den Schulen zur Verfügung. Die Orga- nisation des Einsatzes von Integrationhelfer und -helferinnen ist regional unterschiedlich. Der Einsatz von Integrationshelferpools wird derzeit vor dem Hintergrund einer möglichen Kostenersparnis im Zuge der Inklusion vermehrt diskutiert. Als Integrationhelfer und -hel-ferinnen werden seltener Fachkräfte wie beispielsweise Erzieher und Erzieherinnen, Sozial-pädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und -arbeiterinnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen oder Heilerziehungspfleger und -pflegerinnen sondern überwiegend un-qualifizierte Kräfte wie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im freiwilligen sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst oder Studierende beschäftigt.

Aufgaben eines Integrationshelfers/einer Integrationshelferin

Eingliederungshilfen (hier: die Hilfen durch Integrationshelfer und -helferinnen) sind von unterrichtlichen und erzieherischen Maßnahme im Sinne des Bildungsauftrags der Schule zu unterscheiden. Grundsätzlich übernimmt der Integrationshelfer/die Integrationshelferin Hilfestellungen im Unterricht und auch der Pflege. Dabei ist der Integrationshelfer/die Integrationshelferin kein Zweitlehrer, sondern unterstützt den Schüler/die Schülerin ledig-lich während eines Teils oder auch während der gesamten Unterrichtszeit (ggf. einschließ-lich des Schulweges). Die individuelle Unterstützung sollte immer mit Blick auf die Förderung der Selbstständigkeit und Lernprozesse des Schülers/der Schülerin sowie die Förderung der Integration in die Klassen- und Gruppengemeinschaft erfolgen.

Der Integrationshelfer/die Integrationshelferin kann abhängig von den individuellen Bedürf- nissen des Schülers/der Schülerin beispielsweise folgende Aufgaben nach Anleitung durch ausgebildetes Personal übernehmen:

o Unterstützung und Hilfestellung bei Lerninhalten

o Unterstützung beim Erwerb einfacher alltagspraktischer Handlungen, die für eine Ein- beziehung im Klassenunterricht notwendig sind (u.a. selbstständiges Ein- und Aus- packen der Schultasche, Zuordnen und Handhabung der Unterrichtsmaterialien, Begleitung bei der Teilnahme an wechselnden Unterrichtsformen, Einhalten von Zeit- vorgaben)

o Hilfe bei der Einhaltung von Regeln und Absprachen

o Hilfestellung in Krisensituationen (u.a. Begleitung während Rückzugsphasen, Vor- schläge für entspannende Tätigkeiten)

o Entwicklung und Einübung neuer, situationsgerechter Verhaltensweisen

o Vermittlung zwischen dem Kind, den Mitschülern und den Lehrkräften

o Unterstützung bei der Anbahnung sozialer Kontakte zu Mitschülern (u.a. durch wieder-

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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kehrende und gleich bleibende Modelle und sprachliche Signale, Klärunghilfe bei unangemessenen Reaktionen der Mitschüler, angemessener Ausdruck von Emotionen)

o Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin in Pausenzeiten

o Begleitung auf dem Schulweg

o Richtige, systematische, hygienische und für das Kind gefahrlose Ausführung von pflegerischen Verrichtungen

o Ausführung der Grundpflege unter Anleitung einschließlich der prophylaktischen Maßnahmen

o Durchführung der Mobilisation (u.a. Helfen beim Aufsetzen, Aufstehen und Gehen des Kindes, Anlegen von Prothesen, Bewegungsübungen – z.B. im Sport- unterricht)

o Unterstützung bei der Ernährung (Mithilfe beim Austeilen und Anrichten von Mahlzeiten, Zerkleinerung der Mahlzeiten etc.)

o Beobachtung des Kindes und sachrichtige Wiedergabe des Beobachteten

o Mitarbeiten im Klassenteam

o …

Praxisanleitung der der Integrationshelfer und -helferinnen durch die Schule

Die Schulleitung muss bei der Begleitung der der Integrationshelfer und -helferinnen eingebunden werden. So sollten vor dem Dienstantritt Vorstellungsgespräche mit den jeweiligen Bewerbern erfolgen und Hospitationstage in der entsprechenden Lerngrup-pe des zu betreuenden Kindes ermöglicht werden. Zum Dienstantritt des Integrations-helfers/der Integrationshelferin sollte eine offizielle Begrüßung durch die Schulleitung erfolgen und innerhalb der ersten zwei Wochen ein Schulleitungsgespräch über allge-meine rechtliche Grundsätze und Schwerpunkte der schulischen Arbeit stattfinden (z.B. Verhalten bei Alarm etc.).

Viele der der Integrationshelfer und -helferinnen erleben den Berufs- und Arbeitsalltag zum ersten Mal. Sie müssen lernen, in einem Team zu arbeiten und sich in den neuen Organisationsstrukturen zurechtzufinden. Sie werden mit Krankheit, Behinderung und Hilfebedürftigkeit konfrontiert und erfahren dabei häufig ihre eigenen Grenzen. In der Schule ist deshalb eine Praxisanleitung nötig, mit deren Hilfe Unsicherheiten bewäl-tigt, Fragen geklärt, Probleme besprochen und Erfahrungen verarbeitet werden kön-nen. Diese Anleitung sollte in der Regel durch eine (sonderpädagogische) Lehrkraft erfolgen, die dem Integrationshelfer/der Integrationshelferin zugeordnet wird.

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Der Praxisanleiter/die Praxisanleiterin ist jederzeit schulischer Ansprechpartner für sämt-liche Fragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Integrationshelfers/der Integrations-helferin. Dies gilt auch für die Unterstützung bei allen schulfachlichen Fragen. Bei der Gestaltung des Dienstes sollten die Persönlichkeit, die individuellen Möglichkeiten und Fähigkeiten des Integrationshelfers/der Integrationshelferin ausreichend berücksichtigt werden.

Aufgaben der Praxisanleitung

Zu Dienstbeginn

o Gemeinsame Besprechung des Aufgabenkatalogs und Festschreibung des individu- ellen Aufgabenkatalogs

o Planung der Dienst- und Urlaubszeiten

o Erklärung der Formalia (z.B. Verhalten im Krankheitsfall, Aufklärung über Schweige- pflicht etc.)

Ganzjährig

o Fortschreibung des individuellen Aufgabenkatalogs

o Ständige Ansprechbereitschaft für den Integrationshelfer während der Dienstzeit

o Erteilung von Arbeitsanweisungen und stichprobenartige Kontrolle der Durchführung g die Praxisanleitung behält die Hauptverantwortung über die ordnungsgemäße Erteilung der Aufgaben des Integrationshelfers

o Bereitschaft zur inhaltlich-fachlichen Förderung des Integrationshelfers (z.B. Erläute- rung von Therapieformen, Ermöglichen von Therapiebegleitungen, Reflexion über pädagogische Ansätze etc.)

o Integration des Integrationshelfers/der Integrationshelferin in das Betreuungsteam (z.B. Teilnahme an Teamsitzungen etc.)

o Reflexionsgespräche in regelmäßigen Abständen (z.B. jeweils zum Quartalsende)

o Kontinuierliche Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Träger (z.B. AWO, Caritas oder IB etc.)

o Abschlussreflexion am Ende der Dienstzeit des Integrationshelfers

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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5.

Es gibt keine spezielle Didaktik des gemeinsamen Lernens. Zielführend ist in jedem Falle die Leitidee der „individuellen Förderung“. Dabei gilt es, Methoden und Unter-richtsformen auf die jeweiligen individuellen Lernvoraussetzungen der Kinder abzu-stimmen.

Basis dafür ist ein Klassenmanagement, das die soziale Ordnung in der Lerngruppe herstellt. Hiermit ist die Herstellung einer kontextspezifischen sozialen Situation im Klassenraum gemeint, die es allen Schülerinnen und Schülern erlaubt, dem geplanten Lernprogramm aktiv zu folgen. Klassenmanagement bezieht sich auf drei Anforde-rungsbereiche:

1. Einführung von Regeln und Einübung von Verhalten

2. Steuerung von Unterrichtsprozessen

3. Bearbeitung von Konflikten innerhalb der Lerngruppe.

Besonders geeignet für heterogene Lerngruppen sind einerseits offene Unterrichts-formen, in denen Kinder ihren Lernprozess selbstständig und eigenverantwortlich gestalten, sowie andererseits stärker strukturierte Unterrichtsformen, mit Hilfe derer die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt werden.

Welche der Unterrichtsformen bzw. Methoden jeweils zur Anwendung kommen, ist abhängig von der aktuellen Lernsituation.

Die folgenden Ausführungen sind daher exemplarisch zu verstehen.

Bei der didaktisch-methodischen Planung des Unterrichts ist stets zu berücksich- tigen, ob die gewählten Methoden auch für die Schülerinnen und Schüler mit sonder-pädagogischem Förderbedarf sinnvoll und zielführend sind.

Die empirischen Befunde zur Lernforschung zeigen, dass zur effektiven Förderung von Kindern mit Leistungsschwächen ein gut geplantes Vorgehen angebracht ist, bei dem

Unterrichts- und Kooperationsformen 40 41

5.1 Wahl der Unterrichtsmethoden in Passung mit dem sonderpäda-gogischen Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler

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die Inhalte oder die Strategien explizit, redundanzreich und schrittweise vermittelt werden.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die direkte Instruktion. Hierbei zergliedert die Lehrkraft die Lerninhalte in kleine Einheiten, baut sie systema-tisch aufeinander auf und vermittelt sie explizit. Sie bestimmt die Lernziele und wählt die für das jeweilige Leistungsniveau der Schülerinnen und Schüler passende Material aus. Bei der direkten Instruktion wechseln sich drei Phasen ständig ab: (1) Präsentation neuer Inhalte und Demonstration der Vorgehensweise bei der Aufgabenbewältigung, (2) Üben unter Anleitung und (3) eigenständiges Üben. Die Leistungen der Kinder wer-den kontinuierlich erfasst, das Feedback erfolgt unmittelbar (direkte Rückmeldung) und bezieht sich konkret auf die Richtigkeit der Aufgabenlösung.

Hilfreich in diesem Zusammenhang sind auch eine Strategieinstruktion, ein Selbst-instruktionstraining, tutorielles Lernen sowie eine computergestützte Förderung.

Die Überlegungen zur Passung der gewählten Methoden sollten sich auch auf die einzelnen Unterrichtsfächer beziehen, wie hier beispielhaft für das Fach Mathematik ausgeführt wird.

So kennzeichnet Stephan Franke z.B. folgende Unterrichtsprinzipien für den Mathe-matikunterricht mit lernschwachen Schülern als besonders bedeutsam:

o Lerninhalte elementarisieren,

o Beachtung des E-I-S Prinzips (konsequente Transfermöglichkeit zwischen enak- tiven, ikonischen und symbolischen Ebenen),

o Operatives Üben (versus automatisierendes Üben),

o Fehlstrategien aufgreifen und würdigen,

o Regelmäßige Wiederholungs- und Übungseinheiten, mit einer Mischung der Rechenoperationen,

o Durchgängige Anwendungsorientierung (Sachrechnen nicht nur in Form von Text- aufgaben)

o Materialvielfalt einschränken (möglichst lange Zeit bei einem Material bleiben).

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Offener Unterricht versucht offene Lernsituationen herzustellen, in denen Kinder ihren Lernprozess weitgehend selbstständig planen und gestalten können (handlungs- orientiertes Lernen). Neben Gruppenarbeit und projektorientierten Unterrichtsformen sind Wochenpläne, Freie Arbeit und Lernen an Stationen in Grundschulen und in der Sekundarstufe I elementarer Bestandteil eines offenen Unterrichts.

Zu unterrichtlichen Handlungsmustern wie Lehrervortrag, gelenktem Unterrichts-gespräch, Tafeltexterarbeitung und gleichschrittigem Arbeiten an Lehrbüchern treten dabei solche, die sich an die Ganzheitlichkeit der kindlichen Wahrnehmung und der Heterogenität der Lerngruppe orientieren.

Solche Handlungsmuster, die die inklusive Arbeit begünstigen können, sind:

o individuelles Arbeiten an strukturierten Materialien ( Freiarbeit)

o unterrichtliche Lernarrangements (kooperative und kommunikative Methoden)

o Aktivitäten in Funktionsecken

o Arbeiten an Lehrgängen

o Lernen an individuell erstelltem Arbeits- und Anschauungsmaterial

Bei der Planung und Gestaltung dieser Handlungsmuster ist es sinnvoll, sonderpä-dagogische Einzelmaßnahmen, die für den individuellen Lernerfolg unabdingbar sind, einzubeziehen wie z.B. die Umsetzung des Nachteilsausgleichs, Elemente des Teacch-konzepts (Treatment and Education of Autistic and related Communication handi- capped Children) u.a.

Weitere Handlungsmuster können auf der Basis einer diagnostizierten Lernaus-gangslage sein:

o Projektunterricht

o Schülergespräche

o Erkundungen vor Ort, um die gemeinsame Umwelt unmittelbar kennenzulernen

Diese Handlungsmuster sind verbunden im harmonischen Wechsel von Phasen der Anspannung und Entspannung. Besondere Chancen bietet hierfür der rhythmisierte Ganztagsunterricht.

42 435.2 Offene Unterrichtsformen

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Für die Zusammenarbeit unterschiedlicher Professionen ist Kooperation und Team-arbeit auch innerhalb des Unterrichts unverzichtbar. Hilfreich dabei ist es, empathisch aufeinander zuzugehen und die unterschiedlichen Rollen und Aufgaben innerhalb des Unterrichts in Abhängigkeit von den jeweiligen Erfordernissen immer wieder zu reflek-tieren und neu festzulegen.

Wünschenswert wäre dabei, dass der Anteil des gemeinsamen Unterrichtens im Team sukzessive zunimmt.

Kooperation im Lehrerteam kann darüber hinaus in unterschiedlichen Formen erfol-gen:

o team teaching

Lehrkräfte der allgemeinen Schule und sonderpädagogische Lehrkraft führen den Unterricht mit allen Schülerinnen und Schülern gemeinsam durch. Das kann heißen, dass sie gemeinsam oder abwechselnd die Führung übernehmen.

o supplemental teaching

Eine Lehrkraft führt die Unterrichtsstunde durch, die andere bietet zusätzliches Material und differenzierte Hilfen für diejenigen Schülerinnen und Schüler an, die den Stoff so nicht bewältigen können.

o remedial teaching

Eine Lehrkraft unterrichtet die Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die andere arbeitet mit denjenigen, die auf einem anderen Niveau operieren.

o parallel teaching

Jede Lehrkraft unterrichtet eine Klassenhälfte, beide beziehen sich auf dieselben Inhalte.

o station teaching

Der Unterrichtsinhalt wird in zwei Bereiche aufgeteilt. Es werden zwei Gruppen gebildet, die zuerst von der einen, dann von der anderen Lehrkraft unterrichtet werden.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

5.3 Kooperationsformen

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Besonders effektiv ist die Nachbereitung des Unterrichts durch ein gegenseitiges Feedback. Dabei können nicht nur unterschiedliche Vorstellungen über die Lern- und Leistungsentwicklung von Schülerinnen und Schülern thematisiert werden. Gleich-zeitig wirkt die Möglichkeit, die subjektiven Wahrnehmungen formulieren zu können, psychisch entlastend. Das prozessbezogene Feedback, nach Hattie auf die Nachbe-sprechung von Unterricht übertragen, orientiert sich an folgenden drei Leitfragen:

1. Feedback zur Aufgabe – Was war mein Ziel? Welches Ergebnis wollte ich erreichen?

2. Feedback zum Lernprozess – Wie habe ich das Ziel erreicht? War der methodische Lernweg angemessen? Waren die kognitiven Anforderungen angemessen?

3. Feedback zur Selbstregulation – War es den Lernenden auf der Basis ihres indivi- duellen Vermögens möglich, den eigenen Lernprozess zu planen, gezielt umzu- setzen und ihre Lernleistung einzuschätzen?

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Rechtliche Grundlage:

Die Erstellung und Fortschreibung eines individuellen Förderplans ist für Kinder und Jugendliche, die sonderpädagogisch gefördert werden, ver- pflichtend. Dies gilt auch dann, wenn kein förmliches Verfahren nach den §§ 11-15 durchgeführt worden ist (s. § 21, Abs. 7 AO-SF).

Zentrales Anliegen des Förderplans ist die Individualisierung aller Maßnahmen und Hilfen.

Federführend bei der Erstellung des Förderplans ist die sonderpädagogische Lehr-kraft. Der Förderplan wird im Klassenteam erstellt und mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten kommuniziert.

Ein guter Förderplan ist …

o ökonomisch in Erarbeitung und o fachlich richtig Fortschreibung (2-3 Förderziele)

o zeitlich befristet o individuell

o begrenzt und schwerpunktsetzend o stärken- und problemorientiert

o in einer „alltagstaugliche“ Form verfasst o nachvollziehbar

o vielschichtig (Ist-Stand, Förderziele, o kommunizierbar Förderangebote, Prozessbeobachtung) o evaluierbar

Der Förderplan enthält Ziele aus den Entwicklungsbereichen und den Unterrichts- fächern (schwerpunktsetzend). Die Ziele aus den Unterrichtsfächern orientieren sich an den kompetenzorientierten Lehrplänen der allgemeinen Schule.

Für jede Schülerin/jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird ein individueller Förderplan angelegt, die sie/ihn durch die gesamte Schulzeit be-gleitet.

Der Förderplan besteht aus drei Teilen:

6.Förderplan – Standards zur sonder-pädagogischen Förderplanung

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1. DeckblattDas Deckblatt begleitet die Schülerin/den Schüler durch die gesamte Schulzeit und wird bei aktuellen Veränderungen überarbeitet oder ergänzt.

2. Förderplanraster Teil: A

Entwicklungsbereiche/Unterrichtsfächer:

o Je Schuljahr werden für mindestens zwei Entwicklungsbereiche sowie zusätzlich, in zieldifferenten Bildungsgängen für die Fächer Deutsch und Mathematik, Förderziele mit den geplanten Maßnahmen formuliert.

o Die Förderziele in den Unterrichtsfächern orientieren sich an den kompetenz- orientierten Lehrplänen der allgemeinen Schulen.

o Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Sprache werden neben o.g. zwei Entwicklungsbereichen grundsätzlich Förderziele für das Fach Deutsch formuliert.

o Zu den benannten Entwicklungsbereichen/Fächern ist der aktuelle Entwick- lungs-/Lernstand zu beschreiben.

o Die Zielerreichung wird zum Halbjahr und zum Ende des Schuljahres überprüft.

o Lernziele und Maßnahmen sind möglichst konkret zu benennen und das beab- sichtigte Evaluationsinstrument ist unter dem Punkt Evaluation zu vermerken. Die Evaluationsergebnisse sind am Ende des Förderzeitraums in die Förderplan- formulare einzutragen.

o Die Förderziele in den Fachbereichen orientieren sich am ausgewiesenen Bil- dungsgang.

o Die Ziele sind SMART (spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch, terminiert) zu formulieren:

Spezifisch: Warum ist das Ziel wichtig? Wie konkret ist mein Ziel formuliert? Ist das Ziel positiv formuliert? Was ändert sich, wenn das Ziel erreicht ist?

Messbar: Habe ich konkrete Messgrößen in Form von Kompetenzstufen benannt (z.B. Entwicklungsstufen nach ETEP, d.h. Entwicklungstherapie/Entwicklungs- pädagogik)?

Akzeptiert: Ist das Ziel so formuliert, dass es angenommen wird? Ist das Ziel mit allen abgestimmt? Welche Einwände und Widrigkeiten sind noch zu erwarten? Ist es in der Gegenwart formuliert?

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Realistisch: Ist das Ziel zu hoch oder zu niedrig angesetzt? Ist es eine wirkliche Herausforderung? Ist es von den Beteiligten umsetzbar?

Terminiert: Wann ist das Ziel erreicht? Welche Erfolgskriterien müssen bis wann erfüllt sein?

Der fortlaufende Prozess der individuellen Förderplanung verläuft in folgenden Hand-lungsschritten:

Der individuelle Förderplan ist nutzbar für:

o die konkrete Unterrichtsplanung

o die Planung individueller Fördermaßnahmen

o Feedback für Schülerinnen und Schüler

o Elterngespräche

o Zeugniserstellung

o die Erstellung eines verbindlichen Förderplankonzepts der Schule

o die Erstellung des Leistungskonzepts der Schule

o die Erstellung des Erziehungskonzepts der Schule

48 49

Diagnostik und Dokumentation des

gegenwärtigen Entwicklungsstandes

Evaluation undFortschreibung des

individuellenFörderplans

Prioritätensetzung: Fokussierung auf den

vordringlichenFörderbedarf

Praktische Umsetzung der Planung und stichwortartigeDokumentation

Handlungsplanung und Dokumentation

ausgewählter Lernsituationen

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Literaturhinweise (beispielhaft):

Melzer, C. (2010): Wie können Förderpläne effektiv sein und eine professionelle Förde-rung unterstützen? Zeitschrift für Heilpädagogik. Ausgabe 06/10, 212-220 Mutzeck, W. (Hrsg.) (2007): Förderplanung. Grundlagen – Methoden – Alternativen. Weinheim & Basel: Beltz

3. Förderplanraster Teil Bo Vereinbarungen:

l Vereinbarungen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern/Sorgeberechtigten und im Team werden ebenfalls festgehalten.

l Mindestens zwei Schüler-/Elternsprechtage pro Schuljahr bieten Raum für diese Absprachen, bzw. für eine kritische Reflexion. Hier bietet sich auch die Möglichkeit für Eltern, den Förderplan einzusehen.

l Vor den Gesprächen sind die Förderpläne der Schulleitung vorzulegen

o Alle Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Klasse kennen den Förderplan, den sie in Kopie erhalten und zeichnen ihre Kenntnisnahme gegen.

o Der Schulleitung wird der Förderplan zweimal jährlich im Vorfeld vor den Eltern- gesprächen vorgelegt.

Z E I T P L A N

Anfang 1. Halbjahr Förderplan 1 schreiben

nach den Herbstferien Förderplan zur Schulleitung

November Elterngespräch

Ende 1. Halbjahr Förderplan 1 evaluieren

Anfang 2. Halbjahr Förderplan 2 schreiben

nach den Osterferien Förderpl. 1 mit Evaluation und Förderpl. 2 zur Schulleitung

Mai/Juni Elterngespräche

Ende 2. Halbjahr Förderplan 2 mit Evaluation zur Schulleitung

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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o Die Rückmeldung der Schulleitung an die Klassenleitung und den sonderpäda- gogischen Lehrkräften der allgemeinen Schule kann durchaus mündlich erfolgen – die Schulleitungen der Förderschulen stehen beratend, unterstützend zur Seite.

o Die Eltern/Sorgeberechtigten und die Schülerin/der Schüler unterzeichnen den Förderplan. Federführend in der Förderplangestaltung (schreiben, evaluieren, fortschreiben) ist die sonderpädagogische Lehrkraft an der allgemeinen Schule – in gemeinsamer Verantwortung mit der Klassenleitung.

o Die Zielvereinbarungen des Förderplans beruhen auf einem Konsens zwischen der Klassenleitung und der sonderpädagogischen Lehrkraft.

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Schule:___________________________________________________________________________

Förderplan für____________________ Name, Vorname

Geburtsdatum:Klasse / Schuljahr:Schulbesuchsjahr:Datum der Einschulung:Ende der Schulpflicht:Förderschwerpunkt(e):Bildungsgang:

Sonderpädagogin:Klassenlehrerin:

Adresse:

Erziehungsberechtigte:z.B. Familie., Lebenssituation, Heim …

Religion: Nationalität:KIGA: OGS:Außerschulische Einflüsse:

Hilfsmittel/Nachteilsausgleich:

organ./medizinische Besonderheiten:z.B. Allergien, Anfälle …

Medikamente:Therapien:Pflege:z.B. Windeln, Toilettengänge, Essen, Trinken, Lagerung

Besonderheiten/Gefährdung:

Stärken / Interessen / bevorzugte Fächer:

evtl. Foto

SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERPLAN

- Bezirksregierung Düsseldorf -

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Schüler/in:

Ggf. Ergänzende Angaben

Besonderer Bedarf: z. B. KM

Pflege: (individualhygienische Versor-gung/Nahrungsaufnahme … )

Medizinische Versorgung: (Sondieren/Katheterisieren/Dekubitusprophylaxe/medikamentöse Versorgung …)

Therapien: (externe Therapien/Häufigkeit …)

Individuelle Hilfsmittel: (Rollstuhl/Sitzschale/Stehständer/Korsett/Schuhe/Talker …)

Besondere Einrichtungen: (Lifter/Lagerungshilfen/Hilfen zur Selbstversorgung …)

Besondere Unterrichtsmittel: (spezielle Arbeitstische/ Computer/-steuerung/ Kommunikationshilfen)

Schüler/in:

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Checkliste zur Bewertung der individuellen Förderplanung in der sonderpädagogischen Förderung (aus dem Dezernat 4 Q, Qualitätsanalyse an Schulen)

1. Die Schule hat ein verbindliches Konzept (Struktur, Layout, Zeitpunkte, Beteiligung, Evaluation, Hinweise zu Orientierungsgrundlagen) zur Erstellung individueller Förderpläne erarbeitet.

2. Das Konzept enthält Festlegungen zur Berücksichti- gung des

l Förderschwerpunkts l Bildungsgangs

3. Das Konzept enthält formale Festlegungen zur Erstel-lung und Fortschreibung der Förderpläne.

4. Es liegen aktuelle Förderpläne, die auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Konzepts erstellt wurden, vor.

5. Die Förderpläne werden regelmäßig mit allen an der Förderung der Schülerin/des Schülers Beteiligten erstellt, z.B. mit

l Lehrkräften l Therapeut/inn/en l Logopäd/inn/en l Pflegekräften l Integrationshelfer/innen l Sozialpädagog/inn/en l Schüler/innen l Erziehungsberechtigten l

6. Die Förderpläne beinhalten eine Ist-Stands-Analyse, soweit sie für die Förderung der Schülerin/des Schülers notwendig ist z.B. zu:

Kind-Umfeld, Erziehungshaltung, in der Vergangenheit ge-troffene Maßnahmen bzgl. des Förderschwerpunkts oder des fachlichen Lernens, Ergebnisse der Maßnahmen, Freizeitaktivitäten, Selbsteinschätzung des Schülers/der Schülerin, Sichtweisen aller am Erziehungsprozess Betei-ligten.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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7. Die Förderpläne beinhalten, je nach Förderschwer-punkt, eine Diagnose und/oder Beschreibung des gegen-wärtigen Entwicklungstands aus den Bereichen:

l Kognition l Sozialverhalten l Emotionale Entwicklung l Lern- und Arbeitsverhalten l Wahrnehmung l Motorik l Sprache und Kommunikation

8. Die Förderpläne beinhalten eine Diagnose und/oder Be-schreibung des gegenwärtigen Lernstands in den Fächern des Bildungsgangs (mindestens für die Kernfächer D, bzw. Sprache/Kommunikation, M).

9. In den Förderplänen werden auf der Basis der Ist-Stands-Analyse die individuellen Förderziele für den Schü- ler/die Schülerin in den ausgewählten Entwicklungs- bereichen benannt.

10. In den Förderplänen werden auf der Basis der Ist-Stand-Analyse die individuellen Förderziele im fachlichen Lernen benannt.

11. Die Förderziele in den Entwicklungsbereichen orien-tieren sich am schulinternen Förderkonzept.

12. Die Förderziele im fachlichen Lernen orientieren sich am schulinternen fachlichen Curriculum. (Das fachliche Curriculum orientiert sich in zielgleichen Bildungsgängen und im Bildungsgang Lernen an den Lehr- plänen der allg. Schule. Das fachliche Curriculum im Bil-dungsgang Geistige Entwicklung orientiert sich an AO-SF § 38 und an den Lehrplänen der allg. Schule.)

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13. In den Förderplänen werden konkrete Fördermaßnah-men (pädagogische, didaktische, methodische und/oder organisatorische) für den Unterricht/für die Förderein-heit für einen überschaubaren und angemessenen Zeit- raum benannt.

14. Die beschriebenen Fördermaßnahmen werden hin-sichtlich ihrer Wirkung evaluiert. Die Ergebnisse der Eva-luation werden dokumentiert und fließen in die weitere Planung nachvollziehbar ein.

15. Die Förderpläne werden regelmäßig hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen und Wirkungen kommuniziert

l mit Erziehungsberechtigten l mit Schüler/innen l mit allen an der Förderung Beteiligten

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Rechtliche Grundlagen: AO-SF § 17

(1) Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen.

(2) Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsganges angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und in- formiert die Schulaufsichtsbehörden so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß § 16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann.

Falls der Unterstützungsbedarf aufgehoben werden soll oder sich Förderschwerpunkt und/oder Förderort ändern sollen, ist gem. der AO-SF § 18 zu verfahren. Die Unter-lagen müssen termingerecht der Schulaufsicht vorgelegt werden.

Auch für Schülerinnen und Schüler, deren Förderschwerpunkt und Förderort erhalten bleiben, ist eine jährliche Überprüfung durchzuführen.

Die jährliche Überprüfung fasst die bisherige Förderung (basierend auf den Förder-plänen) zusammen, bewertet diese und zieht daraus ein Resümee.

In der jährlichen Überprüfung sollten Aussagen zu folgenden Gliederungspunkten ent-halten sein:

o Persönliche Daten

o Schullaufbahn

o Bisheriger Förderschwerpunkt/Bildungsgang

o Schwerpunkte der Förderung im abgelaufenen Schuljahr bezogen auf die fach- lichen Ziele und Lern- und Entwicklungsbereiche (möglichst konkret mit Bezug zu den im Förderplan ausgewiesenen Förderzielen)

o Evaluation (Fortschritte, Probleme)

o Resümee mit Aussagen zum Förderschwerpunkt und Ausblick auf weitere Förder- maßnahmen

7.Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förder-orts oder des Bildungsgangs

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Der Bericht sollte mit den Erziehungsberechtigten kommuniziert werden und ist zu den Akten zu nehmen. Eine Vorlage bei der Schulaufsicht ist lediglich erforderlich bei Wechsel von Förderschwerpunkt und/oder Förderort, der Aufhebung des Förder- bedarfs und dem Übergangsbericht in die Sekundarstufe I.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert, ohne dass ein förmliches Verfahren nach den §§ 11 bis 15 durchgeführt worden ist, empfiehlt die Schule den Eltern, bei der Anmeldung zur weiterführenden Schule den individuellen Förderplan (§ 21 Absatz 7 Satz 3) vorzulegen.

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Nachteilsausgleich an Schulen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpäda-gogischem Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen ohne sonderpädago-gischen Unterstützungsbedarf

Individueller Nachteilsausgleich in der Schule

Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt? Was leistet ein Nachteilsausgleich? Welche Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs gibt es? Wie ist das Genehmigungsverfahren für Anträge auf Nachteilsausgleich in zentralen Prüfungen geregelt?

Wem wird ein Nachteilsausgleich gewährt?

Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung ohne Bedarf an sonderpäda- gogischer Unterstützung oder mit einer chronischen Erkrankung, die mit zielgleicher Förderung die Abschlüsse der Bildungsgänge der allgemeinen Schule anstreben, kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden – sowohl im Unterricht und bei Klassen- arbeiten/Klausuren als auch in den zentralen Abschlussprüfungen nach der 10. Klasse und im Abitur. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des GG, in den §§ 1 und 2 SchulG für das Land Nordrhein-Westfalen, im Sozialgesetzbuch IX - § 126, sowie in den Ausbildungsordnungen dokumentiert. In der Regel beantragen die Erziehungsberechtigten formlos für ihre Kinder die Gewährung eines Nachteils-ausgleichs unter Vorlage eines ärztlichen Attests. Die Schule prüft in Kontakt mit den Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen, gewichtet die pädagogischen Erfor-dernisse, entscheidet und sichert die Umsetzung in den Unterrichtsfächern. Verant-wortlich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine kontinuierliche und konstruktive Elternarbeit ist unerlässlich.

Für zentrale Prüfungsphasen vor Abschlüssen gelten besondere Regelungen (s.u.).

Was leistet ein Nachteilsausgleich?

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung, dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder in der chro-nischen Erkrankung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz

8.Nachteilsausgleich 60 61

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der Chancengleichheit weitestgehend entsprochen wird. Es geht daher nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompen- sierende – aber inhaltlich zielgleiche – Gestaltung der Leistungssituation.

Nicht jede Behinderung oder chronische Erkrankung ruft einen Nachteilsausgleichs-bedarf hervor. Es gibt keinen Automatismus im Sinne einer „Wenn-Dann-Regel“. Fach-liche Leistungserwartungen bleiben zudem unberührt. Für Schülerinnen oder Schü-ler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden die individuell spezifischen, sonderpädagogischen Bedürfnisse innerhalb der Nachteilsausgleiche zusätzlich aufgegriffen.

Welche Möglichkeiten für Nachteilsausgleiche gibt es?

Nachteilsausgleiche kommen im allgemeinen Unterricht, in der Leistungsüberprüfung und im Einzelfall auch in der Leistungsbewertung zur Anwendung. Nachteilsausgleiche sind stets individuell, schematische Festlegungen gibt es nicht. Nachteilsausgleiche sind dynamisch und werden bzgl. ihrer Passung und Notwendigkeit reflektiert. Sie sind somit änderbar und werden, wo möglich, sukzessive abgebaut. Die folgenden Beispiele für Nachteilsausgleiche sind Orientierungshilfen und stellen keine Liste ein-zulösender Bedingungen dar. Sie zeigen Möglichkeiten, über die angesichts der indi-viduellen Voraussetzungen, der zu überprüfenden Leistungen und des Auftrags, das inhaltliche Anforderungsprofil zu wahren, beraten und entschieden werden muss:

o Zeitzugaben, etwa bei geringem Lesetempo bei Sehschädigungen oder einer erheblichen Lese-Rechtschreib-Schwäche, deren Behebung bis zum Ende der Sekundarstufe I nicht möglich war (siehe LRS- Erlass und Hinweis unten).

o Modifizierte Aufgabenstellungen für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kom- munikation, Sehen oder Sprache. (Die Schulen werden hierzu per zentraler Schulmail durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung informiert. So werden z.B. im Fach Englisch für Schüler- innen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation anstelle von Hörverstehensaufgaben vergleichbare Aufgaben bereitgestellt.)

o Eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation von Aufgaben und Ergeb- nissen durch die Verwendung speziell angepasster Medien (z.B. Textoptimierung von Aufgaben für hörgeschädigte Schülerinnen und Schülern, Adaption von Texten und vergrößerten Grafiken für sehbehinderte oder blinde Schülerinnen und Schüler)

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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o Einsatz technischer, elektronischer oder sonstiger apparativer Hilfen (Nutzung neuer Medien, eines Lesegerätes, elektronischer Speichergeräte, angepasster Zeichen- oder Schreibgeräte, einer Lupe etc.)

o Personelle Unterstützung in besonderen Einzelfällen (z.B. für motorische Hilfe- stellungen)

o Unterstützung durch Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen (z.B. Wort- erklärungen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)

o Unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausen- regelungen)

o Veränderung der Arbeitsplatzorganisation (z.B. Möglichkeiten zur Entspannung und Entlastung der Wirbelsäule z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit moto- rischen Beeinträchtigungen, Strukturierung des Arbeitsplatzes durch Markie- rungen z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung)

o Veränderungen der räumlichen Voraussetzungen (indem z.B. für eine Prüfung eine blendungsarme oder ablenkungsarme Umgebung geschaffen wird)

o Leistungsfeststellung in Einzelsituationen (z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit selektivem Mutismus)

o Optische Strukturierungshilfen im Aufgabenlayout (Markierungen z.B. für Schü- lerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung; vgl. Arbeitshilfe für Zen- trale Prüfungen am Ende der Klasse 10, MSW, 2013)

o Angepasste Sportübungen

o Die einzelfallbezogene Berücksichtigung der Behinderung bei der Bewertung der äußeren Form (z.B. indem eindeutige Tippfehler bei Vorliegen motorischer Beeinträchtigungen nicht als Rechtschreibfehler bewertet werden oder durch größere Exaktheitstoleranz bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern)

Hinweis zu Autismus-Spektrum-Störung:

Empfehlungen zur Ausgestaltung von individuellen Nachteilsausgleichen bei Autis- mus-Spektrum-Störung, sowie ein Beispiel zur Dokumentation finden Sie im Themen- heft der Bezirksregierung „ Grundlagen und Hinweise für die Förderung von Schülerin-nen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störungen (ASS) an allgemeinen Schulen“.

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

Hinweis zu Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) und Dyskalkulie:

Nachgewiesene Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten (LRS) werden analog zu den Rege- lungen des LRS-Erlasses vom 19.07.1991 berücksichtigt. Im Bereich Dyskalkulie wird kein Nachteilsausgleich gewährt.

Wie ist das Verfahren zur Genehmigung eines Nachteilsausgleichs in zentralen Prüfungen geregelt?

Für die Gewährung von Nachteilsausgleichen in den Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 gilt:

Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S I, § 6 Abs. 9) entscheidet die Schulleitung über die Gewährung von Nachteilsausgleichen ein-schließlich der zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 unter Beachtung der ent-sprechenden Verwaltungsvorschriften. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat zur übergeordneten Information hierzu eine Arbeitshilfe erstellt. Der konkrete Nachteilsausgleich muss für die jeweilige Schülerin oder den Schüler auch im voraus-gegangenen Schulbesuch und insbesondere in den Leistungsüberprüfungen von der Schule gewährt und dokumentiert worden sein. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird der Nachteilsausgleich im individuellen Förderplan dokumentiert. Nachteilsausgleiche werden generell nicht im Zeugnis vermerkt.

Für die Gewährung des individuellen Nachteilsausgleichs im Abitur ist die Bezirks-regierung als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Schulen haben hier keine Entscheidungskompetenz. Es gelten die Regelungen der APO GOST § 13.7. Die Bezirks-regierungen prüfen und entscheiden auf der Basis begründeter Einzelanträge. Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt den Schulen ein Antragsformular zur Verfügung.

Auch hier gilt: für das Abitur wird ein Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Schule dokumentiert hat, dass für die Schülerin oder den Schüler auch bereits vorab dieser individuelle Nachteilsausgleich erforderlich war, gewährt und dokumentiert wurde.

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A.1 Ablaufplan – Koordiniertes Anmeldeverfahren zum Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5

Anhang64 65

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

A.2 Schulleitungshandeln im Rahmen inklusiver Prozesse

Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verantwortlich für die konzeptionelle Integration des Gemeinsamen Lernens in das bestehende Schulprogramm. Sie/er steuert die Umsetzung der Vereinbarungen in diesem Handlungsfeld und sorgt für eine angemes-sene Evaluation. Auch Gesetzesneuerungen wie die Einführung des ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention führen zu Veränderungen der schulischen Konzeption. Die Steuerungsfunktion ist in folgendem Managementzirkel dargestellt:

HandlungsfeldGemeinsames

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kontrollieren und Soll-Ist-Abweichungen

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organisieren undRessourcen zuteilen

Personal einsetzen, führen

und entwickeln

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68 69

Ist-Stands-Analyse

• In welchem Entwicklungsstand befindet sich das Gemeinsame Lernen an der Schule?

• Welche Aspekte müssen aufgrund veränderter Rahmenbedingungen neu bedacht werden?

• ...

beispielhafter Teilbereich: Unterrichtsentwicklung

• Gibt es ein schulinternes Curriculum zur zieldifferenten Förderung?

• Welche Methoden sind für den Unterricht in heterogenen Lern- gruppen besonders geeignet?

• Welche diagnostischen Verfahren werden eingesetzt? Sind diese hinreichend valide?

• Welche Formen der Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung müssen etabliert werden?

• Welche Formen sozialen und kooperativen Lernens sind etabliert?

• Werden Förderpläne regelmäßig geschrieben und entsprechen Sie den Standards?

Beteiligung

• Wie werden Erziehungsberechtigte und Schüler/innen in den Prozess eingebunden?

Klassenzusammensetzung

• Welche Schülerinnen und Schüler werden gemeinsam unterrichtet?

• Gibt es Besonderheiten in der Klassenzusammensetzung zu berücksichtigen?

• ...

Räume und Materialien

• Können die Klassenräume in Arbeitsbereiche unterteilt werden?

• Welche Räume können zusätzlich genutzt werden?

• Welche Materialien stehen zur Differenzierung zur Verfügung? Was muss auf der Basis des GL-Konzepts zwingend angeschafft werden?

Aufgaben Zuständig – Zeitrahmen

Checkliste

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Schulleitung ist zuständig für die Genehmigung und Kontrolle folgender Unterlagen:

o Individueller Förderplan

o Zeugnisse

o Nachteilsausgleich

o Bericht zur jährlichen Überprüfung AO-SF § 17

o Antrag und Bericht zum Förderortwechsel

o Verteilung der AO-SF-Verfahren am Schulstandort

Ressourcen

• Welche Stundenzuweisung ist zu erwarten?

• Wie sind die Klassengrößen?

• Welche Mittel stellt der Schulträger ggf. zur Verfügung?

Personaleinsatz

• Haben die Lehrkräfte Zeit für Teamarbeit, für gemeinsame Unterrichtsvorbereitungen und Planungen?

• Wie kann der Stundenplan organisiert werden, so dass Team-Teaching möglich wird?

• Welche Kooperationsmöglichkeiten der sonderpädagogischen Lehrkräfte sind möglich?

• Können Lehrkräfte der allgemeinen Schule mit möglichst vielen Stunden in der GL Klasse unterrichten?

• Wie kann der Informationsfluss sichergestellt werden?

• Wie sind die Vertretungen geregelt?

Fortbildung

• Welche Fortbildungsmaßnahmen sind gewünscht und notwendig?

• Wie werden sie realisiert?

Unterstützung

• Können Förderschulen zur Beratung hinzugezogen werden?

• Ist eine Vernetzung mit anderen Schulen möglich?

• Welche außerschulischen Institutionen können ggf. unterstützen?

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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72 73

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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74 75A.4 Fortbildungsangebote zum Thema Inklusion

Bei den KOMPETENZTEAMS (www.kt.nrw.de) Ihrer Region finden Schulen Fortbildungsangebote und Ansprechpartner.

Unter dem Titel „Fortbildung auf dem Weg zur Inklusion“ stehen derzeit ca. 90 aus-gebildete Inklusionsmoderatorinnen und -moderatoren zur Verfügung. Die Maßnahme umfasst laut Erlass vom 22.06.2014 (BASS 20–22 Nr. 8) folgende Module:

1. Entwicklung inklusiver Kulturen und Strukturen

o Umsetzung des Artikels 24 der VN-Behindertenrechtskonvention

o Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Pflege einer inklusiven Schul- kultur der Anerkennung, Wertschätzung, Umgang mit Heterogenität, Vielfalt als Lernchance, Teamkultur und Kooperation

o Entwicklung von Kompetenzen für die Qualitätsentwicklung einer inklusiven Schule, des Unterrichts, der Erziehungsarbeit und zum Aufbau einer Evalua- tionskultur

2. Diagnostik und Förderplanung

o Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der Lernstands- und Lernprozess- analyse unter dem Aspekt der individuellen Stärkenorientierung und der Prozess- begleitung sowie der systematischen Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an der Beobachtung und Einschätzung ihres Lernprozesses

o Entwicklung von Basiskompetenzen zur Planung und Durchführung individu- eller, stärkenorientierter und zielgleicher bzw. zieldifferenter Förderung

3. Gemeinsames Lernen

o Entwicklung von Kompetenzen für die Gestaltung eines inklusiven Unterrichts, in dem alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogische Förde- rung ihre optimalen Lernergebnisse in einem sozial zufriedenstellenden Lern- klima erreichen, und die Teilhabe aller sichert

Unterstützungsangebote im Bezirk Düsseldorf

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4. Teamentwicklung, Kooperation und Beratung

o Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation und Koopera- tion mit allen am Unterricht Beteiligten, um Wissen zu teilen und Teilhabe sicher- zustellen

o Entwicklung von Kompetenzen für eine effektive, stärken- und lösungsorien- tierte, systemische Beratung

5. Rechtliche Grundlagen

o Kenntnis der rechtlichen Grundlagen für Schulen auf dem Weg zur Inklusion (VN- Konvention, Schulgesetz NRW, Ausbildungsordnungen, Sozialgesetzgebung)

Ausgehend von diesen Modulen planen die Moderatorinnen und Moderatoren gemein-sam mit Schulleitungen und Steuergruppen jeder Schulform passgenaue, prozess- orientierte schulinterne Fortbildungen, teilweise auch unterstützt durch Schulent-wicklungsberater.

Die Moderatorinnen und Moderatoren knüpfen an vorhandene Schulentwicklungs- situationen an und unterstützen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darin, notwen-dige Kompetenzen zu erwerben und weiterzuentwickeln.

Unterstützungsangebot für fachrichtungsfremd unterrichtende Sonderpädagoginnen und -pädagogen

Das Unterstützungsangebot wird sich an die regional eingerichteten Arbeitskreise richten. Entsprechende Module zu den Förderschwerpunkten ESE, LE, KM und GG werden in Kürze fertiggestellt und an Moderatorinnen und Moderatoren der Kompe-tenzteams übergeben.

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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76 77

Das Dezernat 46 der Bezirksregierung Düsseldorf, Lehrerfort- und -ausbildung, bietet Fortbildungen für Schulleitungen an.

Unter dem Titel „Schulleitungshandeln als Gelingensbedingung für Gemeinsames Lernen“ werden 2-tägige Veranstaltungen ausgeschrieben (www.lfb-brd.nrw.de).

Schulleitungshandeln ist nach wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis ein wichtiger Gelingensfaktor im schulischen Prozess zur Inklusion. Es stellt sich die Frage: Was brauchen Schulleitungen um diesen Entwicklungsprozess wirkungsvoll zu unterstützen und zu begleiten?

Zur Steuerung der komplexen Aufgabe des Gemeinsamen Lernens bedarf es langfris-tig angelegter Schulentwicklungsprozesse. In dieser Veranstaltung werden Professio- nalisierungsmaßnahmen zum Gelingen dieser Prozesse vermittelt.

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INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

A.5 Einrichtung von Schwerpunktschulen

Verfahrensübersicht zur Einrichtung einer Schwerpunktschule für Gemeinsames Lernen

Der Schulträger kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen für Gemeinsames Lernen bestimmen. Eine solche Schule umfasst zwingend die drei Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emo-tionale und soziale Entwicklung und mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4 SchulG NRW.

Der Schulträger muss über die Maßnahme einen Beschluss fassen, welcher der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen ist. Der Beschluss muss die Schule, die Schwerpunktschule werden soll, konkret mit Namen und Anschrift benennen. Außerdem muss erklärt werden, ab welchem Schuljahr die Änderung erfolgen soll und welchen bzw. welche Förderschwerpunkte die Schule neben den drei oben genannten umfassen soll. Für den Fall, dass mit der Maßnahme finanziel-le Auswirkungen, insbesondere Investitionen, verbunden sind, ist dem Antrag außer-dem eine Stellungnahme des Kämmerers beizufügen. Schulträger, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts/Haushaltssicherungsplans verpflichtet sind, müssen zudem eine Stellungnahme der zuständigen Kommunal-/Finanzaufsichts-behörde vorlegen.

Erforderliche Verfahrensschritte und Unterlagen:

o Ordnungsgemäßer Ratsbeschluss (zum Inhalt siehe obige Hinweise) mit dem Text der Beschlussvorlage

o Nachweis der erforderlichen Beteiligungen (Schulausschuss, Schulkonferenz)

o schulfachliche Stellungnahme des Schulamtes im Falle einer Grund- oder Haupt- schule

o ggf. Aussagen zur Finanzierbarkeit der Maßnahme (Stellungnahme des Käm- merers, ggf. Finanzaufsicht)

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A.6 Arbeitskreis Inklusion Bezirksregierung Düsseldorf

Telefon/E-Mail-AdresseNameDezernat/Schulamt

78 79

41 F Frau LRSD‘in Frücht 0211/475 - 5561 Leitung der Arbeitsgruppe [email protected]

44 Frau LRSD‘in Schichtel-Winkler 0211/475 - 5288 Leitung der Arbeitsgruppe [email protected]

Abt. 4 Herr AD Hartmann 0211/475 - 5482 [email protected]

41 F Herr SOL Bremer 0211/475 - 3403 [email protected]

41 GS Frau SAD‘in Natrop 0211/475 - 5564 [email protected]

42 HS Herr LRSD Steinhäuser 0211/475 - 5476 [email protected]

42 RS Frau LRSD‘in Basu 0211/475 - 5470 [email protected]

43 Frau LRSD‘in Abts-Job 0211/475 - 5705 [email protected]

43 Herr LRSD Killich 0211/475 - 5314 [email protected]

44 Herr LRSD Keller 0211/475 - 5287 [email protected]

45 Frau OStD‘in Hüsing 0211/475 - 5543 [email protected]

46 Frau KOR’in Bölting 0211/475 - 5412 [email protected]

46 Frau LRSD‘in Nußbaum 0211/475 - 4603 [email protected]

47 Herr ORR Völpel 0211/475 - 5572 optional [email protected]

48 Frau RAfr Dancker 0211/475 - 5675 [email protected]

48 Frau ORR‘in Meier 0211/475 - 4650 [email protected]

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Telefon/E-Mail-AdresseNameDezernat/Schulamt

Schulpsy. Frau Dr. Dörner 0211/8997534 [email protected]

SchA Herr SAD Benninghaus 0211/8996301 Düsseldorf [email protected]

SchA Frau SAD‘in Banisch 0201/8840961 Essen [email protected]

SchA Herr SAD Mulders 02821/85492 Kleve [email protected]

SchA Frau SAD’ in Völker 02104/992005 Mettmann [email protected]

SchA Frau SR’ in Dr. Schlepp 02104/992012 Mettmann [email protected]

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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80 81A.7 Regionalkoordinatoren und Regionalkoordinatorinnen der BR

Düsseldorf LRSD‘in Krüger 43 0211/475 - 4821 [email protected]

Duisburg RSD Streuff 42 H 0211/475 - 5571 [email protected]

Essen LRSD Dr. Schneider 43 0211/475 - 5306 [email protected]

Krefeld LRSD Graf 44 0211/475 - 5284 [email protected]

Mönchen- LRSD Schöpke 43 0211/475 - 5311 gladbach [email protected]

Mülheim/ LRSD Dr. Noll 41/42 H 0211/475 - 5573 Ruhr [email protected]

Oberhausen LRSD‘in Dankert 42 RS 0211/475 - 5472 [email protected]

Remscheid LRSD Keller 43 0211/475 - 5287 [email protected]

Solingen RSD Heneweer 42 RS 0211/475 - 5855 [email protected]

Wuppertal LRSD‘in Fasselt 44 0211/475 - 5290 [email protected]

Kleve LRSD‘in Frücht 41 F 0211/475 - 5561 [email protected]

Mettmann LRSD Killich 43 0211/475 - 5314 [email protected]

Neuss LRSD‘in Abts-Job 43 0211/475 - 5707 [email protected]

Viersen RSD’in Nübel 42 RS 0211/475 - 5473 [email protected]

Wesel LRSD Stirba 43 0211/475 - 5316 [email protected]

Telefon/E-Mail-AdresseNameStadt Dezernat

Telefon/E-Mail-AdresseNameKreis Dezernat

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A.8 Koordinatoren und Koordinatorinnen für Inklusion in den Schulämtern

E-Mail-AdresseName, VornameStadt

E-Mail-AdresseName, VornameKreis

Kleve Teurlings, Heike [email protected]

Kleve Te Wildt, Maike [email protected]

Mettmann Gerlach, Silke [email protected]

Neuss Adolf, Heike [email protected]

Neuss Sponheimer-Golüke, gabriele.sponheimer-golueke@ Gabriele rhein-kreis-neuss.de

Viersen Florian, Benedikt [email protected]

Viersen Peeters, Anne [email protected]

Wesel Lemm, Thomas [email protected]

Wesel Stiefel, Jeanette [email protected]

Düsseldorf Winkelsträter, Silke [email protected]

Düsseldorf Eggert, Meike [email protected]

Duisburg Nieroba, Susanne [email protected]

Essen Vohwinkel, Rainer [email protected]

Krefeld Trost, Sabrina [email protected]

Krefeld Welters, Eva [email protected]

Mönchengladbach Braun, Stefan [email protected]

Mönchengladbach Wolf-Grevenstette, Heide heide.wolf-grevenstette@ moenchengladbach.de

Mülheim Kocks, Andrea [email protected]

Mülheim te Heesen, Christian [email protected]

Oberhausen Hildwein, Nadine [email protected]

Oberhausen Vollmer, Christian [email protected]

Remscheid von Ley, Petra [email protected]

Remscheid Müller, Susanne [email protected]

Solingen N.N.

Solingen Mahlendorf, Birkhild [email protected]

Wuppertal N.N.

Wuppertal Keppke-Lebert, Gudrun [email protected]

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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82 83A.9 Ansprechpartner des AK „Autismusberatung an Schulen“ der BR

KoordinationMaria Franzke-Zöllner

Maria Franzke-Zöllner [email protected]

Telefon: 0211/475 - 5673

Regionalgruppe 1Sprecher: Heinrich Davids

Regionalgruppe 2Sprecherin: Maria Franzke-Zöllner

Regionalgruppe 3Sprecherin: Bita Berentzen

Regionalgruppe 4Sprecherin: Judith Labus

Regionalgruppe 5Sprecherin: Claudia Manteuffel

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Regionalgruppe 1Sprecher: Heinrich Davids

Heinrich Davids R1 [email protected] Bönninghardt-Schule, FSGG

Wesel Schule: 02802 - 808300 Bönninghardter-Str. 86 FöS GG 46519 Alpen

Markus R1 [email protected] Schule am RingZimmermann

Schule: 0281 - 16452107 Rheinbabenstraße 2 Wesel FöS GG 46483 Wesel

Viola [email protected] FÖZ GrunewaldAnten-Schröder

R1 Schule: 02822 - 754000 Hinter dem Kapaunenberg 3 Kleve FöS LES 46446 Emmerich am Rhein

Irmy Schwarzer R1 [email protected] Dietrich-Bonhoeffer-Schule

Kleve Schule: 02821 - 899370 LVR-FSKM Schmelenheide 43 47551 Bedburg-Hau

Tanja Nobis R1 [email protected] Willibrord Gymnasium

Kleve Schule: 02822 - 754900 Hansastr. 3 46446 Emmerich am Rhein

Thomas Hegmann R1 [email protected] Neukirchener Erziehungsverein

Wesel Schule: 02845 - 9419967 Sonneck-Schule, Abt. IV Ludwig-Doll-Str. 6 47506 Neukirchen-Vluyn

Marietta Meinert R1 [email protected] Janusz-Korczak-Schule

Wesel Schule: 02855 - 2762 Peerdsbuschweg 54 Fax: 02855 - 932793 46562 Voerde

Olaf Peters R1 [email protected] Hilda-Heinemann-Schule

Wesel Schule: 02841 - 999460 Repelener Straße 73 FöS GG 47441 Moers

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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84 85

Regionalgruppe 2Sprecherin: Maria Franzke-Zöllner

Maria R2 [email protected] Stammschule: LVR-Förder-Franzke-Zöllner

Schule: 02332 - 662039 schule Wupper

Wuppertal Körperlich und motorische FöS KM Entwicklung Melanchthonstr. 11 42881 Wuppertal

Birgit Gözen R2 [email protected] Wilhelm-Hartschen-Schule

Solingen

Schule: 0212 - 232420 Liebigstr. 21a FöS GG 42719 Solingen

Stephanie Bruder R2 [email protected] Heinrich-Neumann-Schule

Remscheid Schule: 02191 - 4696690 Engelbertstr. 1 FöS E 42859 Remscheid

Christiane R2 [email protected] Schule am ThekbuschRustemeier

Schule: 02051 - 41950 Am Thekbusch 2a Nordkreis (Dienstags) 42549 Velbert Mettmann, FöS GG Velbert

Silke Heeren R2 [email protected] Paul-Maar-Schule

Mettmann Schule: 02173 - 207386202 Horster Allee 5 FöS ES 40721 Hilden

Tanja R2 [email protected] Schule an der Virneburg Schneberger-Ecker

Schule: 02173 - 109590 Virneburgstr. 17 Mettmann 40764 Langenfeld FöS GG

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Regionalgruppe 3Sprecher: Bita Berentzen

Bita Berentzen R3 [email protected] Karl-Barthold-Schule

Mönchengladbach Schule: 0172 - 2462950 Heinz-Jakszt-Weg 4 FöS ES 41065 Mönchengladbach

Konstantin R3 [email protected] Martinus-SchuleRettig

Rhein-Kreis Neuss Schule: 02131 - 532284 Halestr. 7 FöS LE 41564 Kaarst

Marianne Gröters R3 [email protected] Martinus-Schule

Neuss GS Schule: 02159 - 6169 Fouesnantplatz 2 Grundschule 40670 Meerbusch

Katrin Ueberall R3 [email protected] Maria-Montessori-Gesamtschule

Rhein-Kreis Neuss Schule: 02132 - 99640 Weißenberger Weg 8 40667 Meerbusch

Katrin Schmidt R3 [email protected] LVR Schule am Volksgarten

Düsseldorf Schule: 0211 - 3020606 Brinkmannstr. 8-10 FöS KM 40225 Düsseldorf

Dietmar R3 dietmar.grossebeckmann@ Jan-Daniel-Georgens-SchuleGroße-Beckmann ak-autismus.de

Düsseldorf Schule: 0211 - 58996391 Oberbilker Allee 244 FöS GG 40227 Düsseldorf

Matthias Blum R3 [email protected] Karl-Barthold-Schule

Mönchengladbach Schule: 02161 - 246450 Heinz-Jakszt-Weg 4 FöS GG 41065 Mönchengladbach

Insa Fehr R3 [email protected] Karl-Barthold-Schule

Mönchengladbach Schule: 0172 - 2941965 Heinz-Jakszt-Weg 4 FöS ES 41065 Mönchengladbach

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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86 87

Regionalgruppe 4Sprecherin: Judith Labus

Judith Labus R4 [email protected] Comeniusschule

Essen Schule: 0201 - 5717430 Auf dem Loh 15s FöS GG Fax: 0201 - 5717431 45289 Essen

Susanne Rockel R4 [email protected] Helen-Keller-Schule

Essen Schule: 0201 - 831140 Helen-Keller-Str. 2 FöS KM 45141 Essen

Angelika R4 angelika.benninghaus@ Pestalozzi-Schule Benninghaus ak-autismus.de

Essen Schule: 0201 - 282071 Mathilde-Kaiser-Str. 11 FS GG 45138 Essen

Elisabeth Keim R4 [email protected] GGS Bückmannshof-Schule

Essen GU Schule: 0201 - 5368119 Bückmannshof 16 Grundschule 45326 Essen

Jana Jäcker R4 [email protected] GGS Hüttmannschule

Essen GU Schule: 0201 - 621945 Hüttmannstr. 86 Grundschule 45143 Essen

Barbara Eidens R4 [email protected] LVR-Christoph-Schlingensief-Schule

Oberhausen Schule: 0208 - 9410430 Von-Trotha-Str. 105 FöS KM Fax: 0208 - 941043119 46149 Oberhausen

Cornelia Reinecke R4 [email protected] Schillerschule

Oberhausen Schule: 0208 - 377830 Arminstr. 2a FöS GG 46117 Oberhausen

Irmi Engels-Daniel R4 [email protected] Rembergschule

Mülheim a.d.Ruhr Schule: 02081 - 4553900 Rembergstr. 7 FöS GG Fax: 02084 - 553959 45470 Mülheim

Brigitte Horn R4 [email protected] Peter Härtling Schule

Mülheim a.d.Ruhr Schule: 0208 - 995927 Wenderfeld 25-27 FöS ES 45475 Mülheim

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Regionalgruppe 5Sprecherin: Claudia Manteuffel

Claudia Manteuffel R5 [email protected] Lise-Meitner-Gesamtschule

Duisburg Schule: 02065 - 689980 Lessingstr. 2 47226 Duisburg

Maria Schiebener R5 [email protected] Steinhart Gymnasium

Duisburg Schule: 0203 - 485790 Realschulstr. 45 47051 Duisburg

Barbara Brandt R5 [email protected] GHS

Duisburg Schule: 0203 - 352123 Gneisenaustr. 251 GHS 47057 Duisburg

Paul Pätzold R5 [email protected] Hans-Dieter-Hüsch-Schule

Viersen Schule: 02162 - 965255 LVR-Schule für Kranke SfK Horionstr. 14 41749 Viersen

Judith Kauff R5 [email protected] Hans-Dieter-Hüsch-Schule

Viersen Schule: 02162 - 965255 LVR-Schule für Kranke SfK Horionstr. 14 41749 Viersen

Betty Peck R5 [email protected] Bodelschwingh Schule

Krefeld Schule: 02151 - 652090 Stettiner Str. 1 FöS GG 47829 Krefeld

Julia Wintersig R5 [email protected] Bodelschwingh Schule

Krefeld Schule: 02151 - 652090 Stettiner Str. 1 Fö GG 47829 Krefeld

INKLUSIONGEMEINSAMES LERNENAUF DEM WEG ZUR

IN DER ALLGEMEINEN SCHULE

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Notizen

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Bezirksregierung DüsseldorfAm Bonneshof 3540474 Düsseldorf

www.brd.nrw.de

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