73
Mindestlohn in Theorie und Praxis Elmshorn 31. März 2015

Mindestlohn in Theorie und Praxis Elmshorn – 31. März 2015

Embed Size (px)

Citation preview

Folie 1

Mindestlohn in Theorie und PraxisElmshorn 31. Mrz 2015I. AusgangspunktAnwendungsbereich und AusnahmenBestimmung des MindestlohnsArbeitszeitkontenSicherung des MindestlohnsFolgen von VerstenMindestlohn SH und Tariftreuegesetz SHAusblick

I. Ausgangspunktberblick MindestlohnregelungenAEntGMiArbG

MiLoGab 01.01.15

allgemein-verbindliche TVeSittenwidrig-keitsrecht-sprechung BAGBerhrte Problembereiche ber den reinen Mindestlohn hinausEUR 22,36

EUR 8,50(z.T.) Arbeitszeit-erfassungggf. Arbeitszeit-konten 1 MiLoG

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Hhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Hhe des Mindestlohns betrgt ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Das MiLoG ist Bestandteil des Tarifautonomiestrkungs-gesetzes und lst das in der Praxis nicht relevante MiArbG ab.Bereits auf Grundlage des MiLoG ergangene Verordnungen:

MindestlohnaufzeichnungsverordnungMindestlohnmeldeverordnungVerordnung des BMAS zur vereinfachten Dokumentation in Branchen nach 2a SchwarzArbG (Mindestlohndokumenationspflichten-einschrnkungsverordnung)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden7Erwartetes weiteres Regelungswerk:

Durchfhrungs- und Kontrollverordnung/-anweisung der Finanzverwaltung fr die Prfung durch den Zollvorlufige Arbeitshilfe:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.htmlnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden8GrundlegendesMiLoG ist keine neue gesetzliche Regelungsmaterieteilweise bereits gefestigte Rechtsprechung des BAG (und EuGH) zum AEntG und tarifrechtlichen Fragestellungenzahlreiche Einzelfragen um Umsetzungsproblemenegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden9Hhe des MindestlohnsEUR 8,50 brutto nur vorbergehendMindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre neu ber eine Anpassung (theoretisch richtungsoffen)erstmals 30.06.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden10II. Anwendungsbereich und Ausnahmen 1 MiLoG Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch

22 MiLoG Dieses Gesetz gilt fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Mindestlohn im Kern in jeder Arbeitsvergtung eines jeden Arbeitnehmers enthaltenAufteilung des Gehalts aller vermeintlichen Nicht-Mindestlhner in einen mindestlohnrelevanten und einen nicht mindestlohnrelevanten Teilfr den mindestlohnrelevanten Teil des Lohns gelten die Sicherungsinstrumentarien des Gesetzes einschrnkungslos und zwingendnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden12Beispiel 1:A erhlt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 2.000,--.Er arbeitet 40 Stunden/Woche.Mindestlohn 40 x 4,33 Wochen = 173 Monatsstunden x EUR 8,50 = EUR 1.470,50 brutto Mindestlohnnicht betroffen EUR 529,50 bruttoMiLoEUR 1.470,-- bruttofreiEUR 529,50negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden13Beispiel 2:B (leitender Angestellter) erhlt ein Bruttojahres-entgelt von EUR 100.000,--.Er arbeitet im Schnitt 230 Stunden/Monat.Mindestlohn 230 Monatsstunden x EUR 8,50 = EUR 1.955,-- brutto Mindestlohnnicht betroffen EUR 6.378,-- bruttoMiLoEUR 1.955,-- bruttofreiEUR 6.378,00negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden14Ausnahmebereiche

nicht unter das MiLoG fallen:

Praktikanten aber nur in Grenzen!EinstiegsqualifikantenAzubis, EhrenamtlicheJugendliche unter 18 Jahrenlangzeitarbeitslose Wiedereinsteiger Zeitungszusteller (bergangsfrist)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden15Dagegen gibt es keine Ausnahmen vom Mindestlohn fr:WerkstudentenBerufseinsteigerPraktikanten mit ArbeitnehmeraufgabenRentnerHausfrauen / -mnner450 Jobber (maximale Arbeitszeit 52,9 Stunden)Saisonkrfte in der LandwirtschaftAushilfen in der Gastronomie16Praktikanten - 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG

Praktikantin oder Praktikant ist unabhngig von der Bezeichnung des Rechtsverhltnisses, wer sich nach der tatschlichen Ausgestaltung und Durchfhrung des Vertragsverhltnisses fr eine begrenzte Dauer zumErwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Ttigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Ttigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG handelt

und soweit das Praktikum unter 26 BBiG flltnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden17Das Gesetz privilegiert jedoch nur folgende drei Typen von Praktika (Darlegungs- und Beweislast fr deren Vorliegen beim Arbeitgeber):

a) Praktika die auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend sind ( 22 I 1 Nr. 1 MiLoG)

smtliche schul-, studien- und prfungsbegleitenden Praktikaals Voraussetzung zur Aufnahme einer bestimmten Ausbildung oder eines Studiums verpflichtend vorgeschriebene Praktika

negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden18b) Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung fr eine Berufsausbildung oder fr die Aufnahme eines Studiums ( 22 I Nr. 2 MiLoG)

der Praktikant muss grundstzlich geeignet sein um, die Ausbildung / das Studium aufzunehmen die Ausbildung weist einen inhaltlichen Bezug zur Ausbildung zum Studium auf

negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden19c) Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhltnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat ( 22 I Nr. 3 MiLoG)

freiwillige Praktikainhaltlicher Bezug zur jeweiligen Ausbildungkein vorheriges (freiwilliges?) Praktikumsverhltnis zum jeweiligen Unternehmennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden20Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums- 3 Monate Maximallaufzeit -Pflichtpraktika nach einer Schul-, Studien- oder Ausbildungsordnung- keine Laufzeitbegrenzung, Ordnung gibt vor -Freiwillige Praktika whrend Ausbildung oder Studium- 3 Monate Maximallaufzeit -kein Praktikum ohne Mindestlohn nach Ausbildung oder Studium (Ausnahme: Minderjhrige)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden21Offene Fragen zu Praktika:

Schadet ein vorheriges Pflichtpraktikum bzw. wird dies auf die Dreimonatsgrenze angerechnet? wohl nein (solches).Kann die Praktikumszeit ber mehrere Etappen verteilt werden (wohl ja) oder greift dann ein Anschlussverbot?Was gilt bei Praktika, die von vorneherein lnger als drei Monate beabsichtigt sind: mindestlohnpflichtig ab dem 1. Tag oder erst ab Beginn des 4. Monats?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden22Mgliche Regelungslcke: Fertigung einer Studienarbeit in einem Unternehmen (auch: Duales Studium)

Ist der Studierende berhaupt AN oder werden ihm unternehmerseitig lediglich know-how oder Ressourcen (z.B. Laborplatz) zur Verfgung gestellt? Ist er persnlich weisungsgebunden und wird Mitarbeit im Unternehmen verlangt?Falls danach kein AN kein MindestlohnSieht die Studienordnung die Anfertigung im Unternehmen verpflichtend vor. Ja Ausnahmetatbestand nach 22 I Nr. 1 MiLoGDauert die Beschftigung nicht lnger als drei Monate? Soweit keine Vorbeschftigung gegeben ist Ausnahme nach 22 I Nr. 3 MiLoGnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden23 1a NachwG 2014 (in Kraft seit 6/2014)

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, sptestens vor Aufnahme der Praktikantenttigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhndigen.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden24Einstiegsqualifikanten - 22 I Nr. 4 MiLoG,

Qualifikationsmanahme nach 54a SGB III oder 68 bis 70 BBiG privilegiert, obwohl diese gerade keine Praktikanten nach 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG und 26 BBiG sindbeachte: berufspraktische Phasen oder Manahmen der aktiven Arbeitsfrderung nach den SGB II und III fallen bereits deshalb nicht unter das Gesetz, weil dabei die Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund stehtnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden25Jugendliche - 22 Abs. 2 MiLoG

unter 18 Jahren ( 2 JArbSchG)keine abgeschlossene BerufsausbildungZweck: Frderung der Berufsausbildung, junge Menschen sollen von dieser nicht absehen, weil sie bei einer Alternativttigkeit den Mindestlohn erhaltennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden26Azubis - 22 Abs. 3 MiLoG

aber auch: Azubis sind keine AN

Ehrenamtliche - 22 Abs. 3 MiLoG

einschl. Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales Jahr ( 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d EStG). Ehrenamtlicher ist ohne Definition im Gesetz (aber: enge Auslegung)

Zeitungszusteller - 24 Abs. 2 MiLoG

negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden27Mindestlohn auch fr Rufbereitschaften?Mindestentgelt in der Pflegebranche BAG Urt. v. 19.11.2014 5 AZR 1101/12

Mindestentgelt nach 2 PflegeArbbV nicht nur fr Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaften und BereitschaftsdiensteUrteil betrifft nicht MiLoG, aber groe Strukturhnlichkeitennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden28Mindestlohn auch fr LKW-Fahrer auf Durchreise u.a.?

internationales PolitikumMinisterin zurckgerudert, soll nun doch nicht geltenunklar, wo es eine sichere Rechtsgrundlage zur Frage gibtnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden29bergangsregeln, 24 MiLoG

bis 31.12.2017 abweichende (= schlechtere) Bedingungen reprsentativer Tarifvertragsparteien mglichab 01.01.2017 aber zwingend mindestens EUR 8,50 (auch wenn Mindestlohn durch Anhebung dort bereits hher)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden30III. Bestimmung des MindestlohnsZivilrechtliche Folgen unwirksamer Mindestlohnabreden

3 S. 1 MiLoG -

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrnken oder ausschlieen, sind insoweit unwirksam.

Konsequenz ist die Nichtigkeit mindestlohn-unterschreitender Lohnabreden ( 134 BGB)aber was gilt stattdessen? Mindestlohn oder ggf. (hherer ortsblicher) Lohn?negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden32Konsequenzen:

(konsensuale) Anpassung bestehender ArbeitsvertrgeBercksichtigung bei Neuvertrgenggf. nderungskndigung (da sonst ggf. Gesetzesversto)wohl nicht: Kndigung (Ausnahme: Kleinbetrieb)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden33Flligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG)

a) Wie im Arbeitsvertrag bestimmt, jedoch sptestens am letzten Bankarbeitstag (FFM) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).

Beispiel: Vereinbarung: Erster Tag des 3. Monats, der auf den Leistungsmonat folgt. Leistung im Januar. Flligkeit des Mindestlohnanteils aus dem Gehalt dessen ungeachtet am 28.2. (= letzter Bankarbeitstag des Folgemonats), restliches Gehalt = 1.5.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden34Flligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG)

b) Keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag: 614 BGB und damit bereits am ersten Tag nach Ablauf des Leistungs-monats ( 2 Abs. 1 S. 2 MiLoG).

Beispiel: Leistung im Februar, Flligkeit am 1. Mrz

Ausnahme: Einbuchung auf Arbeitszeitkontonegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden35Referenzzeitraum

Das Gesetz enthlt keine Hinweise, wie der Mindestlohn in der Praxis zu berechnen ist.

Alles spricht aber fr die Berechnung auf einer Monatsbasis. Formel also:

Mindestlohn = im Monat tatschlich geleistete Arbeitsstunden x 8,50 negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden36Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 98 Stunden, Monatslohn 850 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Im September leistet A nach Absprache mit Arbeitgeber G zwei weitere Arbeitsstunden. Diese sollen (AGB-konform) mit dem Monatslohn abgegolten sein.

Mindestlohnverpflichtung: 98 + 2 Arbeitsstunden = 100 Stunden. 100 x 8,50 = 850 . G hat seine Mindestlohnpflicht erfllt. Dass A nominell fr die beiden berstunden keine Mindestlohnvergtung erhlt, ist m.E. unschdlich.Beispiel 1:negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden37Anderer Berechnungsmodus:

Monatslohn 850 fr 98 Stunden = mindestlohnrechtlich in Ordnung+ Mindestlohnvergtung fr die beiden berstunden 8,50 = weitere 17 = insgesamt 867 .negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden38Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 98 Stunden, Monatslohn 833 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Im September leistet er nach Absprache mit Arbeitgeber G zwei weitere Arbeitsstunden. Diese sollen mit dem Monatslohn abgegolten sein sollen.

Mindestlohnverpflichtung: 98 + 2 Arbeitsstunden = 100 Stunden. 100 x 8,50 = 850 . G hat seine Mindestlohnpflicht nicht erfllt.

Der Arbeitgeber schuldet dem A nach smtlichen Berechnungsmodellen noch die 17 Differenz.Beispiel 2:negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden39Sondervergtungen

Erforderlich ist stets, dass die Zahlung einem Bezugszeitraum zuzuordnen ist und dem AN zum Flligkeitszeitpunkt unwiderruflich und tatschlich zur Verfgung steht.

Nicht anrechenbar sind daher:Sonderzahlungen fr Bindung an BetriebstreueSonderzahlungen mit Stichtags- u. RckzahlungsklauselnUrlaubs- und Weihnachtsgeld, auch nicht quotalZielprmien, Gewinnbeteiligungen usw.Einmalzahlungen bei Tariflohnerhhungen knnen bercksichtigt werden, wenn sie zeitnah zum Leistungsmonat ausgereicht werdennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden40Arbeitnehmer A, monatliche Arbeitszeit von 100 Stunden, Monatslohn 800 brutto, den A jeweils pnktlich erhlt. Zum Jahresende erhlt er zustzlich ein Weihnachtsgeld, sowie eine Gewinnbeteiligung in Hhe von insgesamt 3.000 . Beide Leistungen stehen nicht unter Rckzahlungsvorbehalt.

A kann monatlich 50 nachfordern. Mindestlohn = 100 x 8,50 = 850 abzglich der gezahlten 800 = 50 .

Rechtlich falsch: Sonderzahlung 3.000 ./. 12 = 250 pro Monat. Damit Monatslohn 800 + 250 = 1.050 .Beispiel 3: (Sonderzahlungen)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden41Zulagen und Zuschlge

Anrechenbar ist nur, was mit der unmittelbaren Arbeitsleistung im Zusammenhang steht (quivalenzprizip). Nicht anrechenbar sind daher :

Aufwendungen fr Fahrtkosten, Unterkunftmehr Arbeit pro Zeitarbeit (Akkordprmien)berdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualittsprmien)Zulagen fr Arbeit zu besonderen Zeiten (berstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit)Zulagen fr Arbeit unter erschwerten oder gefhrlichen Bedingungen (Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen u.a.)Vermgenswirksame Leistungennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden42MindestlohnTV Gebudereinigung nach dem AEntG erstreckt. Normalleistung = Reinigung von Gebuden einschlielich Verkehrsmitteln. (Fiktiver) Mindestlohn: 8,50 .

Arbeitnehmerin A reinigt bei der Deutschen Bahn AG Zge. Sie erhlt nach dem Arbeitsvertrag einen Grundlohn von 7 pro Stunde, sowie eine Verkehrsmittelzulage von 2 , insgesamt also 9 .

Die Mindestlohnverpflichtung ist erfllt, weil die Zulage auf die Normalleistung gezahlt wird und daher mindestlohnrechtlich gesehen gar keine Zulage ist.Beispiel 4: (Zulagen und Zuschlge)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden43Provisionen

Provisionen werden angerechnet, wenn sie zum Flligkeitszeitpunkt tatschlich und unwiderruflich ausbezahlt wurden.

Beispiel: Vertreterin V, monatlich 160 Arbeitsstunden, Fixum 800 . Provision: 1.200 , Gesamteinkommen also: 2.000 .

Wird die Provision zeitgerecht und vorbehaltlos bezahlt (kein Verrechnungsvorbehalt!), wird sie bercksichtigt.

Die Mindestlohnpflicht (160 x 8,50 = 1.360 ) ist hiernach erfllt.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden44Entgeltfortzahlung, Annahmeverzug

Nicht geklrt, aber anzunehmen ist, dass der Mindestlohn auch fllig wird

als Urlaubsentgelt, einschl. Abgeltung nach 7 Abs. 4 BUrlGals Entgeltfortzahlung (Krankheit, Feiertag)als Entgelt bei vorbergehenden Verhinderung ( 616 BGB)als Vergtung im Annahmeverzug ( 615 BGB)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden45IV. Arbeitszeitkonten 2 Abs. 2 MiLoG

(2) Abweichend von Abs. 1 S. 1 sind bei Arbeitnehmern die ber die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sptestens innerhalb von zwlf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewhrung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn fr die geleisteten Arbeitsstunden nach 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfllt ist. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden drfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht bersteigen.negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden47Keine Restriktionen beim Arbeitszeitkonto, wenn Mindestlohn im betreffenden Monat durch verstetigten (=tatschlich geleisteten) Monatslohn gezahlt wird.

Probleme beim Arbeitszeitkonto und Mindestlohn:

Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein(Mindestlohnrelevante?) berstunden mssen binnen 12 Monaten ausgeglichen werden (Auszahlung oder Freizeit)Volumengrenze von 50 % der geleisteten Stunden

Folge: ggf. Schattenrechnung / doppelte Kontenfhrungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden48Vertragliche Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden = 163 Stunden/Monat bei einem vereinbarten Bruttoentgelt vom EUR 1.800,--. Der Arbeitnehmer leistet 10 berstunden im betreffenden Monat. 163 Stunden + 10 berstunden = 173 Stunden x EUR 8,50 = EUR 1.470,50

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.800,-- brutto erfllt ist , knnen die berstunden einschrnkungslos auf ein Arbeitszeitkonto geparkt werden.Beispiel 5: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden49Bruttostundenentgelt EUR 10,--, regelmige Arbeitszeit 160 Stunden/Monat. Arbeitnehmer leistet im Mai 220 Stunden im Monat, nur 160 Stunden werden ausgezahlt (= EUR 1.600,--), der Rest geht in Arbeitszeitkonto.

Da die Mindestlohnverpflichtung mit Zahlung von EUR 1.600,-- brutto nicht erfllt ist (220 x EUR 8,50 = EUR 1.870,--) , knnen die berstunden nur auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto gebucht werden und mssen sptestens 12 Monate nach dem Leistungsmonat abgegolten werden. Es gibt hier wenigstens keine Probleme mit der 50%-Regelung.Beispiel 6: (Arbeitszeitkonto)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden50Ausnahme:

keine Geltung fr Wertguthabenvereinbarungen nach SGB IV (Altersteilzeitvereinbarungen, Langzeitkonten-regelungen [ 7b SGB], etwa fr bezahlte Freistellungen im Rahmen einer Pflege-, Eltern- oder Teilzeit, Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmanahmen usw.)gilt nur fr den mindestlohnrelevanten Teil der Vergtungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden51bei Beendigung Ausgleich (Bezahlung) der noch nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden sptestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhltnisses folgenden Kalendermonat

52V. Sicherung des MindestlohnsAusschlussklauseln

3 MiLoGVereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschrnken oder ausschlieen, sind insoweit unwirksam.

Ausschlussklauseln fr den Mindestlohn sind unzulssig

Folge fr pauschale Ausschlussklauseln, wie smtliche Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen ? Gesamtunwirksamkeit?Vertragsanpassungsbedarf?oder geltungserhaltende Reduktion?54Klauselvorschlag:

Alle gegenseitigen Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Flligkeit gegenber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind Ansprche, die auf einer vorstzlichen einer Vertragspartei, sowie auf einer grob fahrlssigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers beruhen. Weiter gilt dies nicht fr Schden aus der Verletzung des Lebens, des Krpers oder der Gesundheit des Arbeitnehmers im Fall einer fahrlssigen Pflichtverletzung. Ferner gilt die Regelung nicht fr die Ansprche des Arbeitnehmers auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bzw. auf nach dem AEntG bindende Mindestarbeitsbedingungen, sowie fr Ansprche aus einem normativ auf das Arbeitsverhltnis anwendbaren Tarifvertrag.

55Vergleich und Verwirkung

3 S. 2 und 3 MiLoG

Der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im brigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

u.U. erhebliche Bedeutung fr Aufhebungsvertrge

56Dokumentationspflichten, 17 MiLoG

fr Beschftigte in den 2a SchwarzARbG Branchenfr alle geringfgig Beschftigten in allen Branchen( 8 SGB IV) auer Privathaushalte

Dokumentation: Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeitbis sptestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden KalendertagsAufbewahrung mindestens 2 Jahre ab dem mageblichen AufzeichnungszeitpunktFlexibilisierungsmglichkeiten per Rechtsverordnung durch das BMAS

57 2a SchwarzArbG

BaugewerbeGaststtten- und Beherbergungsgewerbe,PersonenbefrderungsgewerbeSpeditions-, Transport- LogistikgewerbeSchaustellergewerbeForstwirtschaftGebudereinigungsgewerbeAuf- und Abbau von Messen und AusstellungenFleischwirtschaft58Vereinfachung der Dokumentation nach Verordnung des BMAS fr Branchen nach 2a SchwarzArbG(Mindestlohndokumenationspflichteneinschrnkungs-verordnung):keine Dokumentationspflicht beiMonatseinkommen ab 2.958,-- EUR bruttonegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden59Vereinfachung der Dokumentation nach der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung(fr alle Branchen):nur Dauer der tglichen Arbeitszeit (ohne Beginn, Ende und Unterbrechungen) zu dokumentieren, wennausschlielich mobile TtigkeitenTtigkeiten keinen Vorgaben zu Beginn und Ende unterliegen undArbeitnehmer die Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden60Beispiele nach der Verordnung:(nicht an den Beschftigungsort gebunden)Zustellung von Briefen, Paketen, DruckerzeugnissenAbfallsammlung, Straenreinigung, WinterdienstGtertransportPersonenbefrderungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden61VI. Folgen von VerstenFolgen aus Versten gegen das MiLoG

abweichende Regelungen sind unwirksam, 3 S. 1 MiLoGverschuldensunabhngige, selbstschuldnerische Brgenhaftung des Nachunternehmers ohne Exculpationsmglichkeit, 13 MiLog, 14 AEntG (nur Generalunternehmerhaftung oder allgemeine Haftung auch fr allgemein Dienst- und Werkvertrge)Ordnungswidrigkeit, 21 MiLoG, Vorsatz oder Fahrlssigkeit (Formel der Zollverwaltung: nicht gezahlter MiLo x 2 + 30 %)Ausschluss von ffentlichen Vergaben, 19 MiLoG

63 14 AEntG Haftung des Auftraggebers

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet fr die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beitrgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach 8 wie ein Brge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

64Probleme bei der Nachunternehmerhaftung:

Bezugnahme auf 14 AEntG:BAG nahm bislang nur Generalunternehmerhaftung (wie Baubranche) anGesetzesbegrndung verweist auf Rechtsprechung des BAG zum AEntGdiese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der ffnung des AEntG fr andere Branchen als nur die Baubranche aber umstritten Risiko genderter Rechtsprechung des BAG und damit generelle Nachunternehmerhaftung auch im MiLoG

65VII. Mindestlohn SH und Tariftreuegesetz SHMindestlohnG SH v. 13.11.2013:

betrifft nur das Land SH als Arbeitgeberbetrifft juristische Personen des ffentlichen und privaten Rechts,die SH berwiegend finanziertber deren Leitung SH die Aufsicht ausbt odermehr als die Hlfte der Mitglieder der GF oder des AR-Gremiums berufen hatMindestlohn SH: EUR 9,18 bruttonegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden67Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) SH v. 01.08.2013:

betrifft Auftragsvergabe seitens des Landes SH durch ffentliche Auftraggebergerichtet an dadurch betroffene Unternehmen und Nachunternehmer 4 Mindestlohn:Vergabe nur an Unternehmen, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet habennegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden68Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG):

Mindestlohn:nach bundesweit allgemeinverbindlichem Tarifvertragnach einer Verordnung auf Grundlage AEntGfalls nicht vorgenannte: EUR 9,18 brutto(Ausnahme: Auszubildenden, Praktikanten, Hilfskrfte)negative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden69Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG):

Verpflichtung der Weitergabe und Nachverpflichtung an Nachunternehmerprventive VertragsstrafenpflichtAusschluss von Vergaben fr bis zu 3 Jahre bei Verstoordnungswidrigkeitenbewhrtnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden70VIII. AusblickCDU-Forderungen/-Vorstellungen:

Monatseinkommen nach Mindestlohndokumenationspflichtenein-schrnkungsverordnung auf EUR 1.900,-- brutto absenken

Aufhebung der Dokumentationspflicht fr Minijobberkeine Aufhebung des Mindestlohns an sich zu erwartenAnhebung des Mindestlohns zum 01.01.2017 zu erwartenevtl. kleinere, leise Korrekturen im administrativen Bereichnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden72Forderungen des DGB:

Beweislastumkehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren VerbandsklagerechtAusweitung des SchwarzARbG auf Bckerhandwerk und Einzelhandel (= mehr dokumentationspflichtige Bereiche)Informations- und Bedenkzeitansprche bei Neuvertrgen, sonst SchadensersatzBildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften(weitere) Aufstockung des Personals bei Zoll und Rentenversicherungnegative Belegung des Begriffs, Verwendung in Auseinandersetzungen vermeiden73