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PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Mit Sicherheit mehr Vorteile Für die Lust am Shoppen: weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen. Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten Einkaufsschutz inklusive

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PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.

Mit Sicherheit mehr Vorteile

Für die Lust am Shoppen:weltweit shoppen und Einkaufsschutz genießen.

Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Einkaufsschutz

inklusive

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Inhaltsverzeichnis

VERSICHERUNG

Einkaufsschutz ............................................................................................................................................... 3PayLife Classic Reiseschutz ............................................................................................................................ 4Zukaufbarer PayLife 3-fach Reiseschutz ...................................................................................................... 6

KONTAKT

Wichtige Kontaktdaten ................................................................................................................................. 8

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

für die PayLife Classic Karten ...................................................................................................................... 10

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

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Versicherung

Einkaufsschutz bis EUR 1.000,–

Was ist versichert?Versichert ist Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädigung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub von Gegenständen, die zu privaten Zwecken gekauft und zu 100 % mit der PayLife Classic Karte bezahlt wurden.

Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug ver-sperrt und nachweislich nicht länger als 12 Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtun-gen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Karteninhabers zumutbar ist.

Wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz?Weltweit für 45 Tage ab Übernahme der Gegenstände durch den Karteninhaber.

Welche Entschädigung wird bezahlt?Bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände der Neuwert, bei Reparatur die notwendigen Reparaturkosten – höchstens jedoch der Neuwert. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicher-ten Gegenstände am Tag des Schadens, höchstens jedoch der mit der PayLife Classic Karte dafür tatsächlich bezahlte Betrag. Der Selbstbehalt beträgt EUR 30,–.

Wie hoch ist die Versicherungssumme?Pro Karteninhaber und Kalenderjahr EUR 1.000,–.

Welche Versicherungsbedingungen gelten?Dem Einkaufsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009, siehe Seite 11) zugrunde.

Was ist im Versicherungsfall zu tun?Lassen Sie sich den Schadensfall schriftlich bestätigen – z. B. bei Raub/Diebstahl von der Polizei. Melden Sie den Schadensfall bei der Europäischen.

Europäische Reiseversicherung AGKratochwjlestraße 4, 1220 WienService Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67E-Mail: [email protected], www.europaeische.at

Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der Reiseschutz Ihrer PayLife Classic Karte

Ihre Sicherheit im Falle eines Notfalles.

Den PayLife Classic Reiseschutz genießt jeder Classic Karteninhaber (mit Wohnsitz in Österreich) automatischwährend der Gültigkeitsdauer seiner Classic Karte. Der PayLife Classic Reiseschutz umfasst nachfolgend ange-führte Dienstleistungen und Soforthilfen bei Notfällen während der ersten 90 Tage einer Auslandsreise. Die vorübergehende Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gilt nicht als Auslandsreise.

Dem Classic Reiseschutz liegen die EUROPÄISCHE Reiseversiche rungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz zugrunde (siehe Seite 10 bis 11).

Bitte melden Sie sich im Notfall unverzüglich unter der Notruf nummer der Europäischen +43 (0)1 50 444 00.Die Kosten werden nur übernommen, wenn die Versicherungsleistung von der Europäischen organisiert wird.

Leistungen

Information in medizinischen Belangen

In einer medizinischen Notsituation besorgt die Europäische dem Classic Karteninhaber Informationen wie z. B. Namen von praktischen Ärzten, Fach- und Zahnärzten bzw. Adressen von Krankenhäusern, Apotheken und Ambulanzen in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes. Die Europäische stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her.

Hilfe bei stationärer Krankenversorgung im Ausland

Bei unfallbedingter Körperverletzung oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufent-halt erfordern, veranlasst die Europäische die erforderlichen Maßnahmen und übernimmt folgende Kosten: die Verbringung in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer Veranlassung (auf Anweisung des Ärzteteams der Europäischen) die Verlegung in ein besser geeignetes Krankenhaus im Ausland. Kosten der stationären Behandlung sind nicht versichert. Vor Einleitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Krankenrücktransport nach Österreich

Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht möglich ist, übernimmt die Europäische die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport nach Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen geeigneten Verkehrsmittel. Falls eine adäquate Behandlung im Ausland nicht möglich ist und die medizinische Notwendigkeit für einen (dringenden) Krankenrücktrans-port nach Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit einem geeigneten Transportmittel in ein dem Wohnhaus in Österreich nahe gelegenes Krankenhaus. Der Transport mit einem speziellen Sanitätsflugzeug ist begrenzt auf einen Rückflug aus einem europäischen Land oder aus einem Mittelmeeranrainerstaat.Ein vorhandenes, nicht beanspruchtes Rückflugticket ist in jedem Fall der Europäischen vorzulegen. Vor Ein-leitung eigener Maßnahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Krankenbesuch

Dauert ein Krankenhausaufenthalt des Classic Karteninhabers länger als 10 Tage, stellt die Europäische einem Verwandten oder einer anderen vom Classic Karteninhaber genannten Person ein Hin- und Rückfahrtticket (bei Flug maximal die Kosten der Touristenklasse) zur Verfügung, um den Classic Karteninhaber zu besuchen. Weiters beteiligt sich die Europäische an den Hotelkosten (Übernachtung und Frühstück) bis EUR 40,– pro Tag für maximal 10 Tage. Der Besucher hat mit der Europäischen die Abwicklung des Krankenbesuches vor Antritt der Reise abzustimmen.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

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Sonderrückreise nach Österreich

Muss der Classic Karteninhaber wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung bzw. des Todesfalls des Ehe-partners oder eines nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister) nach Österreich zurückreisen und kann er sein ursprüngliches Rückfahrtticket nicht verwenden, so organisiert die Europäische die Rückfahrt und übernimmt die entstandenen Mehrkosten (nicht beanspruchtes Ticket der Europäischen vorlegen). Bei einem Flug werden höchstens die Kosten der Touristenklasse übernommen. Vor Einleitung eigener Maß- nahmen unbedingt Kontakt mit der Europäischen aufnehmen.

Überführung Verstorbener

Im Falle des Todes des Classic Karteninhabers veranlasst die Europäische die notwendigen Maßnahmen für die Rückführung der Leiche zur Begräbnisstätte in Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.

Hilfeleistung in besonderen Notsituationen

Bei Verlust/Diebstahl von Personaldokumenten, Geld oder Reisepapieren vermittelt die Europäische dem Classic Karteninhaber alle Informationen, die für die Wiederbeschaffung nötig sind.

Vorschusszahlungen

Die Europäische stellt dem Classic Karteninhaber bei dringenden stationären Behandlungen oder in einer Notsituation wegen eines der Polizei bzw. easybank AG gemeldeten Verlustes oder Diebstahls der Classic Karte einen Vorschuss bis zu EUR 900,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Rechtsassistance

Die Europäische organisiert die Rechtsvertretung und übernimmt Kosten bis EUR 1.250,–, falls der Classic Karteninhaber zivilrechtlich belangt wird (ausgeschlossen sind Schadensfälle durch/mit Motorfahrzeuge/n). Zusätzlich bevorschusst die Europäische eine Kaution bis zu EUR 5.100,– für Zivilprozesskosten und für die Freilassung des Classic Karteninhabers bei einer Festnahme infolge eines Verkehrsunfalls. Der verauslagte Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an die Europäische zurückzuzahlen.

Übermittlung von Nachrichten

Nachrichten dringender Art werden von der Europäischen – sofern diese im betreffenden Falle eine Hilfeleis-tung erbringt – entgegengenommen und weitergeleitet.

Notruf 24 Stunden täglich:Telefon: +43 (0)1 50 444 00

Europäische Reiseversicherung AGKratochwjlestraße 4, 1220 WienService Center: Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67E-Mail: [email protected], www.europaeische.at

Sitz in Wien. Firmenbuch HG Wien FN 55418y, DVR-Nr. 0490083. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Aufsichtsbehörde: FMA Finanzmarktaufsicht, Bereich: Versicherungsaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

Der zukaufbare PayLife 3-fach Reiseschutz

Wollen Sie Ihren Versicherungsschutz für eine bevorstehende Reise erhöhen, dann können Sie um EUR 45,– für eine Reise bis 17 Tage oder um EUR 49,– für eine Reise bis 31 Tage den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz abschließen. Mit diesem Paket erweitern Sie bis zu 31 Tage lang den Leistungsumfang Ihres PayLife Classic Reiseschutzes durch umfassende Versicherungsleistungen. Ganz einfach im Serviceportal my.paylife.at unter „Karten & Optionen“ beantragen oder das Antragsformular vollständig ausfüllen und an das PayLife Service Center per E-Mail, [email protected], oder Post, Postfach 888, 1011 Wien, zusenden.Alle Informationen finden Sie auch auf www.paylife.at/versicherung.

Antrag für den zukaufbaren PayLife 3-fachen Reiseschutz für eine Reise

Ich bin Inhaber einer PayLife Classic Karte und beantrage hiermit den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz ab dem angegebenen Tag

für eine Reise bis 17 Tage um EUR 45,– oder

für eine Reise bis 31 Tage um EUR 49,–

und weise easybank AG (kurz: Bank) an, die Gebühr über meine Classic Karte abzurechnen.

Vor- und Nachname Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ)

Straße, Hausnummer PLZ, Ort

E-Mail-Adresse Telefonnummer (Bitte angeben, an diese Adresse wird Ihnen die Bestätigung über den Abschluss der Versicherung geschickt)

PayLife Kundenkontonummer Kartennummer (letzten 4 Stellen)

Ich benötige den Versicherungsschutz ab dem:

Datum

und nehme zur Kenntnis, dass dieser frühestens 2 Werktage nach dem Einlangen des Antrages bei der Bank beginnt und spätestens 17 bzw. 31 Tage nach Versicherungsbeginn endet.

Datum Unterschrift

Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise.

Den Leistungsumfang und die Versicherungsbedingungen des zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise finden Sie auf www.paylife.at/versicherung.Versicherer: Europäische Reiseversicherung AG, Wien

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Der Versicherungsschutz der PayLife Classic Karten

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Inhaber der PayLife Classic Karte können den zukaufbaren PayLife 3-fach Reiseschutz für eine Reise bis zu 17 Tage um EUR 45,– bzw. für eine Reise bis zu 31 Tage um EUR 49,– abschließen.

Voraussetzung für denVersicherungsschutz

Leistungsteile Versicherte Person= Inhaber

Besitz A Leistungen bei Erkrankung/Unfall im AuslandTransport ins Krankenhaus/Verlegungstransport bis 100 %Heimtransport nach Österreich bis 100 %Krankenbesuch bis 100 %Medikamententransport bis 100 %Überführung im Todesfall bis 100 %Vorschuss bei stationärer Behandlung bis EUR 5.000,–

Hilfeleistungen in NotsituationenVorschuss bei Verlust der Kreditkarte bis EUR 1.000,–Hilfe bei Verlust von Reisedokumenten jaReiserückruf bis EUR 300,–

Besitz B Auslandsreisekrankenversicherung

Ambulante und stationäre Behandlung bis EUR 500.000,–

Hilfeleistungen in NotsituationenSuch- und Bergungskosten bis EUR 35.000,–Außerplanmäßige Rückreisekosten beiErkrankung des Versicherten oder Angehöriger

bis 100 %

Flugverspätungs-Mehrkosten bis EUR 110,–Abschleppkosten bis EUR 220,–

Reisegepäckversicherung

Beschädigung, Diebstahl oderAbhandenkommen

bis EUR 2.000,–

Verspätete Gepäcksausfolgung bis EUR 220,–Skibruch bis EUR 220,–

ReiseunfallversicherungTodesfall EUR 15.000,–Dauernde Invalidität ab 50 % EUR 75.000,–

ReiseprivathaftpflichtversicherungSach- und Personenschäden pauschal bis EUR 750.000,–

Bezahlung CBei Bezahlung der Auslandsreisemit der Classic Karte

ReiseunfallversicherungTodesfall EUR 155.000,–Dauernde Invalidität ab 50 % (entsprechend dem Invaliditätsgrad)

bis EUR 155.000,–

Als Vertragsgrundlage gelten die EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz (ERV-RVB PLB 2009) und die Besondere Bedingung für den zukaufbaren 3-fachen Reiseschutz für eine Reise.

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Kontaktdaten

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Ihr direkter Draht zu PayLife

Kompetentes Service ist uns wichtig. Darum beantworten Ihnen PayLife Service Center MitarbeiterInnen alle Fragen zu Ihrer PayLife ClassicKarte persönlich werktags von 8:00 bis 16:30 Uhr:

Kartensperre bei Verlust oder Diebstahlund im Notfall Emergency Cash (0-24 Uhr):Aus ganz Österreich: 05 99 06-4500Aus der ganzen Welt: +43 5 99 06-4500

Kartenbeauftragung:T +43 (0)5 99 06-2900 | [email protected]

Fragen zu Änderungen, Ersatzkarten und Jahresentgelt:T +43 (0)5 99 06-2000 | [email protected]

Fragen zu Ihrer Abrechnung:T +43 (0)5 99 06-6560 | [email protected]

Medizinische Notfälle im Ausland undFragen zum Versicherungsschutz

In medizinischen Notfällen nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit der Europäischen Reiseversicherung auf. Die Notrufnummer +43 (0)1 50 444 00 steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.

Fragen zum Versicherungsschutz beantwortet Ihnen gerne das Service Center der Europäischen Reiseversicherung AG unter:Telefon: +43 (0)1 317 25 00-73930, Fax: +43 (0)1 319 93 67E-Mail: [email protected]

Speichern Sie sich gleich die wichtigsten Servicenummern in Ihr Handy ein oder notieren Sie sich diese für den Notfall.

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Versicherungsbedingungen für die PayLife Classic Karten

Sicher bis ins Detail

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EUROPÄISCHE Reiseversicherungsbedingungen für den 3-fachen Reiseschutz 2009 (ERV-RVB PLB 2009) i.d.F.

Besondere Bedingung für den PayLife Classic Reiseschutz

Für den PayLife Classic Reiseschutz gelten folgende Bedingungen im Rahmen des Leis-tungsverzeichnisses für den PayLife Classic Reiseschutz:

Allgemeiner TeilGemeinsame Bestimmungen

Artikel 1Begriffsbestimmungen

1. Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Classic Mastercard oder Classic Visa.

2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte.4. Ausland: alle Länder ausgenommen Österreich sowie jene Länder, in denen ein – wenn

auch nur vorübergehender – Wohnsitz oder eine gesetzliche Krankenversicherung be-steht.

5. Wohnsitz: jede amtlich registrierte Meldeadresse. Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses (wenn auch nur befristet z. B. wegen Studium, Berufsausübung u. s. w.) an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz begründet.

Artikel 2Versicherte Personen

Versicherte Person ist:1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: Inhaber;

Artikel 3Zeitlicher Geltungsbereich

1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage jeder Reise.

2. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit dem Tag, an dem- der Inhaber die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkarte verliert;- der Kreditkartenvertrag des Inhabers endet;- die Gültigkeit der Kreditkarte abläuft (24 Uhr Ortszeit);- der Inhaber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde.

Artikel 4Örtlicher Geltungsbereich sowie Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Sofern nicht anders vereinbart, gilt der Versicherungsschutz weltweit:1. für die im Leistungsverzeichnis unter A angeführten Leistungen: im Ausland

- Voraussetzung: Besitz einer Kreditkarte und Wohnsitz in Österreich.Der Versicherungsschutz gilt keinesfalls für Schadenereignisse am Wohnort. Im Zweifel gilt ab einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufent-haltsort als Wohnort.

Artikel 5Versicherungssummen

Die im Leistungsverzeichnis angeführten Versicherungssummen begrenzen die Höchst-leistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gelten1. für die unter A angeführten Leistungen: pro Inhaber;Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten abgeleitet werden könnte, vervielfachen sich die angegebenen Versicherungssummen nicht.

Artikel 6Ausschlüsse

1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden.

Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;

1.2. mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zusammen-hängen;

1.3. bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versi-cherten eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;

1.4. durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kund-gebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;

1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;1.6. bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene oder unerforschte Gebiete

eintreten;1.7. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;1.8. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit entstehen;1.9. durch Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;1.10. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seines psychischen

und physischen Gesundheitszustandes durch Alkohol, Suchtgifte oder Medika-mente erleidet;

1.11. bei Benützung von Paragleitern, Drachenfliegern und Hängegleitern, bei Fall-schirmabsprüngen, bei Ausübung von Rafting oder Bungee-Jumping entstehen;

1.12. bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen;

1.13. bei Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben so-wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen auftreten;

1.14. bei Tauchgängen entstehen, wenn der Versicherte die international gültige Be-rechtigung für die betreffende Tiefe des Tauchganges nicht besitzt;

1.15. infolge Ausübung einer Extremsportart auftreten oder in Zusammenhang mit einer besonders gefährlichen Tätigkeit stehen, wenn diese mit einer Gefahr ver-bunden ist, die das normale, mit einer Reise üblicherweise verbundene Risiko bei weitem übersteigt.

1.16. durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Verfügungen von hoher Hand oder Erd-beben unmittelbar oder mittelbar verursacht worden sind.

2. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz sind besondere im Artikel 14 geregelt.

Artikel 7Obliegenheiten

1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:

Der Versicherte hat1.1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern

und dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;1.2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahr-

heitsgemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax;

1.3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung die-nen, diese vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;

1.4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären;

1.5. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial- und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;

1.6. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versiche-rer abzutreten;

1.7. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes

der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige beschei-nigen zu lassen;

1.8. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.

2. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind besondere im Artikel 16 geregelt.

Artikel 8Form von Erklärungen

Für Anzeigen und Erklärungen des Versicherten an den Versicherer ist Schriftform er-forderlich.

Artikel 9Subsidiarität

Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privat- oder Sozialversicherungen oder von sonstigen Dritten (Beförderungsunternehmen, Automobilklubs, Beherbergungsbetrieben u. s. w.) Ersatz er- langt werden kann.

Artikel 10Entschädigung und Fälligkeit

1. Der Versicherte kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Ent-schädigungszahlung zwei Wochen danach fällig.

2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.

3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.

Artikel 11Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen

Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind.

Besonderer TeilI: Leistungen bei Erkrankung/Unfall im Ausland

Artikel 12Versicherungsfall

Versicherungsfall ist eine akut eintretende Erkrankung, der Eintritt einer unfallbedingten Körperverletzung oder der Eintritt des Todes des Inhabers (Versicherten) während einer Reise im Ausland.

Artikel 13Leistungsumfang

1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Versicherungssumme die nachgewiesenen Kosten für1.5. den Transport ins nächstgelegene Krankenhaus und einen medizinisch notwendi-

gen Verlegungstransport, organisiert durch den Versicherer;1.6. den Rücktransport nach Österreich, organisiert durch den Versicherer, und zwar

sobald dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, mit medizinisch adäquatem Transportmittel (einschließlich Ambulanzjet);

1.10. die Überführung Verstorbener in der Standardnorm nach Österreich.1.11. die Rückreise nach Österreich, wenn die Rückreise mit dem vorhandenen Rück-

reiseticket nach einer stationären Behandlung im Ausland nicht möglich ist. Da-runter sind jene Kosten zu verstehen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rücktrittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.

2. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als zehn Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer dem Versicherten nahe stehenden, nicht mitreisenden Per-son zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel. Die Kosten des Aufenthaltes vor Ort werden bis zur vertraglich vereinbarten Versicher-ungssumme ersetzt.

3. Die Arzt- und/oder Krankenhausrechnungen müssen Namen, Geburtsdaten des Ver-sicherten sowie die Art der Erkrankung und Behandlung enthalten. Die Rechnungen oder Belege müssen in deutscher, englischer, italienischer, spanischer oder französischer Sprache ausgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, werden die Kosten der Übersetzung in Anrechnung gebracht.

4. Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die Umrechnung von Devisen erfolgt, so-fern der Ankauf diesbezüglicher Devisen nachgewiesen wird, unter Heranziehung des nachgewiesenen Umrechnungskurses. Erfolgt diesbezüglich kein Nachweis, gilt der Umrechnungskurs gemäß des Kursblattes von easybank AG (www.paylife.at) zum Zeit-punkt des Versicherungsereignisses.

5. Besteht hinsichtlich der Leistungen nach Pkt. 1.5. für den Versicherten eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so hat er zuerst dort seine Ansprüche geltend zu machen. Unterlässt er dies, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Ver-sicherung keine Leistung erbracht, so reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 10 %, mind. € 75,00.

Artikel 14

AusschlüsseNicht erstattet werden Kosten für1. Transporte in Zusammenhang mit

1.1. Dialyse, Organtransplantationen, Aids, Schizophrenie;1.2. bestehenden oder chronischen Krankheiten (auch Psychosen u.Ä.) oder bei

Schwangerschaft.12. Transporte in Zusammenhang mit Unfällen

12.1. durch körperliche Schädigung bei Heilmaßnahmen und Eingriffen, die der Versi-cherte an seinem Körper vornimmt oder vornehmen lässt, soweit nicht ein Versi-cherungsfall hierzu der Anlass war. Soweit ein Versicherungsfall der Anlass war, findet Art. 6, Pkt. 1.9. keine Anwendung;

12.2. bei Benützung von Luftfahrzeugen, ausgenommen als Fluggast in Motorflug-zeugen, welche für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind. Als Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang steht oder Besatzungsmitglied ist, noch mittels des Luftfahrzeu-ges eine berufliche Betätigung ausübt;

12.3. Klettertouren, Bergsteigetouren und Skitouren, die ohne geprüften Führer un-ternommen werden;

12.4. beim Lenken von Land- oder Wasserfahrzeugen, wenn der Lenker die zu deren Benützung im Land des Unfalles erforderliche Lenkerberechtigung nicht be-sitzt oder sich im fahruntüchtigen Zustand (z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente) befand.

13. medizinische Behandlungen aller Art.

Artikel 16Obliegenheiten

Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsfall dem Versicherer ehestmöglich zu melden, jedenfalls spätestens zu jenem Zeitpunkt, zu dem Kosten entsprechend des Leis-tungsumfanges (Art. 13) entstehen. Organisatorische Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Leistungsumfang müssen vom Versicherer getroffen werden; andernfalls werden keine Kosten ersetzt.

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Artikel 1Begriffsbestimmungen

1. Kreditkarte: von easybank AG ausgegebene, gültige Kreditkarte mit der Versiche-rungsleistung Einkaufsschutz.

2. Inhaber: berechtigter Inhaber einer Kreditkarte gemäß Pkt. 1.

Artikel 2Versicherungsfall

Versicherungsfall ist die Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung, Beschädi-gung bei Verkehrsunfall sowie Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub der versicherten Gegenstände.

Artikel 3Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz gilt während der Dauer des aufrechten Kreditkartenvertrages weltweit für 45 Tage ab Übernahme der versicherten Gegenstände durch den Inhaber.

Artikel 4Versicherte Gegenstände

1. Sämtliche Gegenstände, die vom Inhaber zu privaten Zwecken erworben und zu 100 % mit der Kreditkarte bezahlt wurden, sind versichert.

2. Wenn es sich dabei um Schmuck, Uhren, Pelze, technische Geräte aller Art samt Zube-hör (z. B. Foto-, Film-, Videogeräte, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone) oder Sportgeräte (Ski, Fahrräder u. s. w.) handelt, sind diese versichert, wenn sie2.1. in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt und beaufsichtigt wer-

den, so dass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist;

2.2. sich in einem verschlossenen und versperrten Raum befinden und alle vorhande-nen Sicherheitseinrichtungen (Safe, Schränke u. s. w.) genutzt werden;

2.3. bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.

Artikel 5Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen

Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen besteht, wenn das Kraftfahrzeug versperrt und nachweislich nicht länger als zwölf Stunden abgestellt ist und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen genutzt werden. Wenn immer möglich sind die Gegenstände von außen nicht einsehbar zu verwahren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Unterbringung an der Wohnadresse des Inhabers zumutbar ist. Kein Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeug für Schmuck, Uhren, Pelze oder technische Geräte aller Art samt Zubehör (z. B. Foto-, Film-, Videogerä-te, Laptops, optische Geräte, Unterhaltungselektronik, Mobiltelefone).

Artikel 6Höhe der Entschädigungsleistung

1. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis € 1.000,00 - bei Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Gegenstände den

Neuwert; - bei Reparatur beschädigter reparaturfähiger Gegenstände die notwendigen Repa-

raturkosten, höchstens jedoch den Neuwert; Die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur ist mit Rechnungen nachzuweisen.2. Als Neuwert gilt der Neupreis der versicherten Gegenstände am Tag des Schadens,

höchstens jedoch der mit der Kreditkarte für den Gegenstand tatsächlich bezahlte Betrag. Ist eine Wiederbeschaffung nicht möglich, ist der Preis der Anschaffung von Gegenständen gleicher Art und Güte heranzuziehen.

3. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.4. Der Inhaber trägt einen Selbstbehalt. Dieser beträgt € 30,00 pro Versicherungsfall.

Artikel 7Versicherungssumme

Die angeführte Versicherungssumme begrenzt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Kalenderjahres und gilt pro Inhaber.Auch wenn ein Anspruch aus Besitz von oder Mitversicherung aus mehreren Kreditkarten abgeleitet werden könnte, vervielfacht sich die Versicherungssumme nicht.

Artikel 8Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht für 1. Ereignisse, die durch den Inhaber oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen

verursacht werden (ausgenommen Verkehrsunfall, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von diesen herbeigeführt wurde);

2. Ereignisse, die mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher Besetzung zu-sammenhängen;

3. Ereignisse, die bei Versuch oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Inhaber eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;

4. Ereignisse, die aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden.5. lebende Tiere, Pflanzen, Lebensmittel, Fahrkarten, Geld, Schecks, Gutscheine, Wertpa-

piere jeder Art, Derivate, Edelmetalle, Juwelen oder Edelsteine;6. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung, Verschleiß, Rost, Korrosion,

Erosion, Einwirkung von Feuchtigkeit, Hitze oder Kälte, mangelhafte Verpackung oder mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände;

7. Beschaffenheitsmängel, für die eine gesetzliche oder gewerbliche Haftung des Her-stellers oder Verkäufers besteht;

8. Schäden, die während gewerbsmäßigen Transports oder Aufbewahrung entstehen;

Artikel 9Obliegenheiten

Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt:Der Inhaber hat1. Versicherungsfälle nach Möglichkeit abzuwenden oder deren Folgen zu mindern und

dabei allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen;2. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheits-

gemäß und umfassend schriftlich zu informieren, falls erforderlich auch per Telefon oder Fax;

3. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, die-se vollständig ausgefüllt dem Versicherer ehestmöglich zuzusenden;

4. alles ihm Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versi-cherungsfalles aufzuklären;

5. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und er-forderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an den Versicherer ab-zutreten;

6. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht wurden, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen;

7. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Kaufnachweise u. s. w., dem Versicherer im Original zu übergeben.

Artikel 10Form von Erklärungen

Für Anzeigen und Erklärungen des Inhabers an den Versicherer ist Schriftform erforderlich.

Artikel 11Subsidiarität

Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Privatversicherungen Ersatz erlangt werden kann.

Artikel 12Entschädigung und Fälligkeit

1. Der Inhaber kann seine Ansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Steht die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Entschä-digungszahlung zwei Wochen danach fällig.

2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Ver-fahren eingeleitet, ist der Versicherer berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.

3. Sämtliche Entschädigungen werden in Euro erbracht.

EUROPÄISCHE Versicherungsbedingungen für den Einkaufsschutz 2009 (ERV-VB Einkaufsschutz 2009)

Zusätzlich gilt für die Leistung „Außerplanmäßige Rückreisekosten nach Österreich bei lebensbedrohender Erkrankung bzw. Todesfall von Ehepartner, Eltern, Kinder, Geschwis-tern“:1. Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherte eine Reise vorzeitig beenden muss und daher die gebuchte Rückreise nach Österreich nicht antreten kann, weil seine An-wesenheit in Österreich dringend erforderlich ist wegen lebensbedrohender Erkran-kung oder Tod seines Ehepartners (Lebensgefährten) oder nahen Verwandten (Eltern, Kinder oder Geschwister).

2. EntschädigungsleistungDer Versicherer ersetzt die durch die vorzeitige Rückreise nach Österreich entstande-nen zusätzlichen Fahrtkosten des Versicherten. Darunter sind jene Kosten zu verste-hen, die durch Nichtverwendbarkeit oder nur teilweise Verwendbarkeit gebuchter Rückflugtickets oder sonstiger Fahrausweise entstehen, nicht jedoch Storno- und Rück-trittsgebühren – es werden die Kosten für das preisgünstigste in Betracht kommende Verkehrsmittel ersetzt.

II: Reisegepäckversicherung

Artikel 27Vorschuss bei Verlust der Kreditkarte

1. VersicherungsfallEin Versicherungsfall liegt vor, wenn der Inhaber während der Reise in eine finanzielle Notlage gerät, weil seine Kreditkarte ohne seinen Willen abhanden gekommen ist.

2. VersicherungsleistungIst eine Serviceleistung durch ein Ersatzkarten- und Bargeldservice-Programm nicht verfügbar, stellt der Versicherer einen Bargeldvorschuss bis zur dafür vereinbarten Summe zur Verfügung und trägt die Kosten des Geldtransfers. Der Vorschuss wird nur gegen Empfangsbestätigung und Rückzahlungsverpflichtung gewährt.

3. Verpflichtung des VersichertenDer Versicherte verpflichtet sich, den Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach Rück-kehr von der Reise, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungser-halt an den Versicherer zurückzuzahlen.

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