Upload
tranduong
View
223
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
1 Steuer (zeikin)
(1) Steuern im Alltag
Wer länger als ein Jahr in Japan lebt, muss ab einem bestimmten Einkommen Steuern zahlen. Dies gilt für
Ausländer ebenso wie für Japaner. Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zum japanischen
Steuersystem.
(2) Steuerarten
Das japanische Steuersystem teilt sich in zwei Bereiche: Zum einen nimmt der Staat die Staatssteuer (kokuzei)
ein, und zum anderen gibt es die Gemeindesteuer (chihôzei), welche an die Präfekturen und Gemeinden geht.
Die Einkommensteuer (shotokuzei) ist die bekannteste Art der Staatssteuer, wohingegen Präfektur- und
Gemeindesteuer (jûminzei) und die Kraftfahrzeugsteuer (jidôshazei) wichtige Teile der Gemeindesteuer sind.
Des Weiteren sind sowohl Staatssteuer als auch Gemeindesteuer unterteilt in direkte Steuer (chokusetsu zei),
wozu u.a. die Einkommensteuer und die Präfektur- und Gemeindesteuer zählen, und in indirekte Steuer
(kansetsu zei), wie beispielsweise die Mehrwertsteuer (shôhizei).
direkte Steuer indirekte Steuer
Staatssteuer Einkommensteuer, Körperschaftssteuer,
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer usw.
Mehrwertsteuer,
Alkoholsteuer, Tabaksteuer,
Zoll, Stempelsteuer usw.
Gemeindesteuer
Präfektursteuer
Präfektur-Bürgersteuer,
Unternehmenssteuer, Kraftfahrzeugsteuer
usw.
Gemeindemehrwertsteuer,
präfekturale Tabaksteuer,
Golfplatz-Nutzungssteuer
usw.
kommunale
Steuer
kommunale Bürgersteuer, Immobiliensteuer,
Leichtkraftfahrzeugssteuer usw.
kommunale Tabaksteuer,
Kursteuer usw.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
2 Staatssteuer (kokuzei)
Steuern, die an den Staat abgeführt werden, heißen Staatssteuern. Darunter zählen die Einkommensteuer und
die Mehrwertsteuer.
2-1 Einkommensteuer (shotokuzei)
(1) Was ist Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer wird aus sämtlichen Einkünften eines Jahres vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
berechnet. Die Steuererklärung (siehe 2 Steuererklärung (kakutei shinkoku)) muss zwischen dem 16. Februar
und dem 15. März des Folgejahres eingereicht werden. Für Ausländer unterscheiden sich die besteuerten
Bereiche (kazei han’i) und der Steuersatz (zeiritsu) je nachdem, ob sie einen längerfristigen Wohnsitz in Japan
haben oder nicht.
Längerfristiger Wohnsitz (kyojûsha) und kurzfristiger Wohnsitz (hikyojûsha)
Längerfristiger Wohnsitz bedeutet, dass man entweder seine Adresse in Japan hat, oder seit mindestens einem
Jahr seinen Wohnsitz in Japan innehält. Für Ausländer mit längerfristigem Wohnsitz ist der Steuersatz der
gleiche wie für Japaner.
Alle anderen Fälle werden als kurzfristiger Wohnsitz bezeichnet. Hier beträgt der Steuersatz grundsätzlich 20 %
der Einkünfte.
Steuerzahlung (Steuererklärung [kakutei shinkoku] und Quellensteuerabzug [gensen chôshû])
Selbständige Unternehmer usw. müssen ihre Einkünfte, die notwendigen Ausgaben, die Höhe der
abzuführenden Steuern etc. selbst berechnen und dem Steueramt direkt mitteilen. Diese Mitteilung ist die
Steuererklärung.
Im Gegensatz dazu müssen Angestellte, die ein Gehalt und Bonusse bekommen (Lohnempfänger oder
japanisch kyûyo shotokusha) keine Steuererklärung einreichen. Die Einkommensteuer wird durch den
Arbeitgeber automatisch jeden Monat vom Bruttolohn einbehalten und abgeführt, womit die Steuerzahlung
erledigt ist. Dies wird als Quellensteuerabzug bezeichnet.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
2 Staatssteuer (kokuzei)
(2) Die Steuererklärung (kakutei shinkoku)
Was ist die Steuererklärung?
Personen, die selbständig, landwirtschaftlich oder freiberuflich tätig sind, müssen eine Steuererklärung
einreichen. Hierfür werden alle definitiven Einkünfte des gesamten Vorjahres vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember addiert. Aus der Summe berechnet sich die Höhe der Steuer. Angestellte reichen im Normalfall keine
Steuererklärung ein.
In folgenden Fällen müssen allerdings auch Angestellte eine Steuererklärung einreichen.
- das Jahreseinkommen übersteigt 20 Millionen Yen
- von mehr als zwei Stellen werden Gehälter bezogen usw.
Die Steuererklärung sollte gut aufbewahrt werden, da z.B. bei Verlängerung der Aufenthaltsfrist oder bei
Änderung des Aufenthaltstitels unter Umständen eine Kopie vorgelegt werden muss.
* Leistet die betreffende Person Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland, kann eine Steuerermäßigung
für Unterhaltspflichtige (fuyô kôjo) gewährt werden. Sollte die Steuerermäßigung für Unterhaltspflichtige noch
nicht gewährt worden sein, sollten in diesem Fall auch Angestellte eine Steuererklärung einreichen, um
Steuerrückzahlungen zu erhalten.
Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Stadt Hamamatsu „Kanaru Hamamatsu“:
http://www.city.hamamatsu.shizuoka.jp/hamaj/index.html (japanisch)
http://www.city.hamamatsu.shizuoka.jp/hamapo/index.html (portugiesisch)
http://www.city.hamamatsu.shizuoka.jp/hamaEng/index.html (englisch)
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
für die Steuererklärung erforderlich:
notwendige Unterlagen einzureichen
bei
Einreichungsze
itraum Gebühr
1 Formular der Steuererklärung (liegt aus im Finanzamt)
2 Einkommensbescheinigung des Vorjahres (Zertifikat über den
Quellensteuerabzug (gensen chôshû hyô) oder
Zahlungsbescheinigung [shiharai shômeisho])
3 Personalausweis (Residence Card, Sonderaufenthaltsausweis
etc.)
4 Erforderliche Unterlagen für die Steuerermäßigung für
Unterhaltspflichtige (fuyô kôjo) (Geburtsurkunde der
Unterhaltsberechtigten, Überweisungsbelege usw.)
5 Erforderliche Unterlagen für eine Steuerermäßigung wegen
Versicherungsbeiträgen (hokenryô kôjo) (Ermäßigungsschein
[kôjo shômeisho] der Versicherung)
6 Namensstempel oder Unterschrift
usw.
Finanzamt
(zeimusho)
zwischen dem 16.
Februar und dem
15. März des
Folgejahres
gebühren
frei
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
Formular der Steuererklärung (kakutei shinkokusho) A, Seite 1
Quelle: Nationale Finanzbehörde
Muster
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
Formular der Steuererklärung (kakutei shinkokusho) A, Seite 2
Quelle: Nationale Finanzbehörde
Muster
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
2 Staatssteuer (kokuzei)
(3) Quellensteuerabzug (gensen chôshû) und Zertifikat über den Quellensteuerabzug (gensen chôshû
hyô)
Die Einkommensteuer wird je nach Höhe des Gehalts durch den Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten und
an den Staat abgeführt. Dies wird als Quellensteuerabzug bezeichnet. Die Einkommensteuer wird von Ihrem
Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 31. Dezember abgeführt. Im Januar des Folgejahres wird Ihnen vom
Arbeitgeber persönlich das Zertifikat über den Quellensteuerabzug ausgehändigt. Auf diesem sind der
Bruttolohn und die Höhe der durch den Quellensteuerabzug abgeführten Einkommensteuer aufgeführt.
Da sie mit dem Zertifikat über den Quellensteuerabzug Ihren Verdienst nachweisen können, ist es ein sehr
wichtiges Dokument, welches Sie u.a. bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltsdauer benötigen. Bewahren Sie es
sorgfältig auf.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
Zertifikat über den Quellensteuerabzug des Einkommens
Muster
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
2 Staatssteuer (kokuzei)
(4) Steuerausgleich am Jahresende (nenmatsu chôsei)
Was ist der Steuerausgleich am Jahresende?
Oft unterscheidet sich der Betrag der Einkommensteuer des gesamten Brutto-Jahreseinkommens vom Betrag
der monatlich durch den Quellensteuerabzug vom Gehalt abgezogenen Steuern. Der Steuerausgleich am
Jahresende ist die Berechnung dieser Differenz zum Zeitpunkt der letzten Gehaltszahlung des Jahres. Dieser
Vorgang wird vom Arbeitgeber durchgeführt.
Falls Ihr Kind am Jahresende geboren wird oder Sie einer Versicherung beitreten, nachdem die
Steuerausgleichzahlung erfolgt ist, ist bis Ende Januar des darauf folgenden Jahres eine erneute Berechnung
der Ausgleichzahlung möglich.
Steuerrückzahlung (zeikin no kanpu)
Eine teilweise Steuerrückzahlung der letzten fünf Jahre kann in den folgenden oder ähnlichen Fällen erfolgen:
Bei hohen Kosten für ärztliche Behandlungen; wenn die Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
(fuyô kazoku) steigt; wenn Ihr Jahreseinkommen so niedrig ist wie das Einkommen für einen Nebenjob. Reichen
Sie hierfür Ihre Steuererklärung beim Finanzamt auch als Angestellter ein.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
2 Staatssteuer (kokuzei)
2-2 Mehrwertsteuer (shôhizei)
Angefangen bei den Waren im Supermarkt wird die Mehrwertsteuer auf jegliche Konsumgüter und
Serviceleistungen erhoben. Der Steuersatz beträgt 5 % (Stand: Dezember 2012). In Japan ist die
Mehrwertsteuer in den ausgewiesenen Preisen schon enthalten, Preise von Konsumgütern und
Serviceleistungen sind also inklusive Mehrwertsteuer.
Bei bestimmten Arten des Geldverkehrs wird allerdings keine Mehrwertsteuer erhoben:
Wohnungsmieten von Mietwohnungen
offizielle Verwaltungsgebühren
Leistungen der Pflegeversicherung, Sozialleistungen usw.
Schulgeld von bestimmten Schulen, Schulaufnahmegebühren, Kosten für Aufnahmeprüfungen,
Gebäudenutzungsgebühren usw.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
3 Gemeindesteuer (chihôzei)
Die Höhe der Gemeindesteuer wird aus dem Vorjahreseinkommen berechnet, und ist an diejenige Präfektur
und die Gemeinde zu entrichten, in der sich der gegenwärtige Wohnsitz am 1. Januar befindet. Sie besteht aus
der Präfektur- und Gemeindesteuer (jûminzei), der Immobiliensteuer (kotei shisanzei), der Kraftfahrzeugsteuer
(jidôshazei), die durch den KFZ-Besitzer zum 1. April zu entledigen ist usw.
3-1 Präfektur- und Gemeindesteuer (jûminzei)
(1) Was ist eine Präfektur- und Gemeindesteuer?
Die Präfektur- und Gemeindesteuer ist quasi der Mitgliedsbeitrag, welchen Sie als Bewohner an Ihre Gemeinde
zahlen. Die Präfektur- und Gemeindesteuer setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Dem Pro-Kopf-Betrag und
dem Einkommensteil.
* In den 23 Bezirken von Tokyo setzt sich die Präfektur- und Gemeindesteuer aus zwei Steuern zusammen, der
Sonderverwaltungssteuer (tokubetsu kuminzei) und der Präfektursteuer.
In allen anderen Gemeinden besteht die Präfektur- und Gemeindesteuer aus der Präfektursteuer und der
Gemeindesteuer.
(2) Die Steuererklärung der Präfektur- und Gemeindesteuer (jûminzei no shinkoku)
Alle Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb einer Gemeinde haben, müssen grundsätzlich zwischen dem 16.
Februar und dem 15. März für das aktuelle Kalenderjahr die Steuererklärung der Präfektur- und
Gemeindesteuer einreichen. Für folgende Personen entfällt jedoch die Einreichpflicht der Steuererklärung:
- Angestellte und Rentenempfänger, die im Vorjahr keine Einnahmen außer dem Gehalt bzw. der Rente
bezogen haben
Präfektur- und
Gemeindesteuer-Teil
Pro-Kopf-Betrag
=
Fester Steuerbetrag unabhängig
von der Höhe des Einkommens
Pro-Kopf-Betrag Einkommensteil
= +
Einkommensteil= wird je nach Einkommenshöhe
erhoben
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
- Personen, die eine Einkommensteuererklärung eingereicht haben
- Personen, die unter bestimmte Regulierungen der jeweiligen Gemeinde fallen
(3) Einzugsweise der Präfektur- und Gemeindesteuer (besonderer Steuereinzug; normaler
Steuereinzug)
Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Einzugs der Präfektur- und Gemeindesteuer: Der besondere
Steuereinzug und der normale Steuereinzug.
Besonderer
Steuereinzug
(tokubetsu
chôshû)
Bei der Abführung direkt vom Gehalt (Quellensteuerabzug) behält der Arbeitgeber die Steuerbeträge seiner
Arbeitnehmer vom Monatsgehalt ein und führt diese bis zum 10. des Folgemonats ab.
Normaler
Steuereinzug
Personen die selbständig, landwirtschaftlich oder freiberuflich tätig sind bekommen jeden Juni eine
Steuerbescheinigung (nôzei shômeisho) von ihrer Bezirksbehörde zugesandt, und zahlen viermal jährlich.
Die Zahlung kann bei der nächsten Bank oder Postfiliale durchgeführt werden. Sie können den Betrag auch
automatisch von Ihrem Bank- oder Postkonto per Bankeinzug abbuchen lassen (jidô haraikomi).
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
4 Kraftfahrzeugsteuer (jidôshazei) und Leichtkraftfahrzeugsteuer
(keijidôshazei)
4-1 Kraftfahrzeugsteuer (jidôshazei)
Die Kraftfahrzeugsteuer wird von dem Fahrzeughalter gezahlt, der das betreffende Fahrzeug am 1. April in
Besitz hat. Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag unter Benutzung der von der Präfekturverwaltung
zugesandten Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-2 Leichtkraftfahrzeugsteuer (keijidôshazei)
Die Leichtkraftfahrzeugsteuer müssen Halter von Mofas (gentsuki), leichten Sonderkraftfahrzeugen,
Leichtkraftfahrzeugen, zweirädrigen Kompaktwagen usw., die das betreffende Fahrzeug am 1. April in Besitz
haben, zahlen. Bezahlen Sie den angegebenen Steuerbetrag unter Benutzung der von der Präfekturverwaltung
zugesandten Überweisungsformulare bis zur Zahlungsfrist bei einer Postfiliale, Bank o.ä.
4-3 Sonstige Steuern
Neben der Kraftfahrzeugsteuer und der Leichtkraftfahrzeugsteuer usw., welche zu den Gemeindesteuern
zählen, gibt es weiterhin die staatliche Kraftfahrzeuggewichtssteuer (jidôsha jûryôzei).
4-4 Formalitäten der Registrierung
Kraftfahrzeugsteuer und Leichtkraftfahrzeugsteuer werden am 1. April fällig und sind vom derzeitigen
KFZ-Halter zu entrichten. Bei Verkauf, Ausrangierung oder Diebstahl Ihres (Leicht-) Kraftfahrzeuges sollten Sie
umgehend eine Meldung des Eigentümerwechsels oder des Ausrangierens beim nächsten Verkehrsamt
durchführen, da ansonsten weiterhin Steuern erhoben werden.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
Steuerrubriken der einzelnen Fahrzeugtypen
Quelle: Hauptsteueramt Tokyo
Gewöhnliches Kraftfahrzeug
Kompaktwagen
Leichtkraftfahrzeug
leichte Sonderkraftfahrzeuge
schwere Sonderkraftfahrzeuge
zweirädrige Fahrzeuge
Fahrzeuge mit mehr als
drei Rädern
zweirädrige Fahrzeuge
Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeugerwerbssteuer
Leichtkraftfahrzeugsteuer
Steuerrubrik
dieser Typ beinhaltet
Fahrzeugtyp
Fahrzeuge mit mehr als
drei Rädern
Immobiliensteuer
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
5 Steuerbescheinigung (nôzei shômeisho) und Einkommensbescheinigung
(shotoku shômeisho)
In Fällen wie der Verlängerung der Aufenthaltsdauer, bei Aufnahme des Kindes an einer Kindertagesstätte oder
bei einer Antragstellung für öffentliches Wohnen ist unter Umständen ein Einkommensbeleg in Form einer
Steuerbescheinigung oder einer Einkommensbescheinigung erforderlich. Benötigen Sie eine solche
Bescheinigung, fordern Sie diese an derjenigen Bezirksbehörde an, wo sie am 1. Januar des betreffenden
Jahres ansässig waren (gebührenpflichtig).
Auch eine Kopie des Formulars der Steuererklärung (siehe 2-1 (2)) und das Zertifikat über den
Quellensteuerabzug (gensen chôshû hyô) können als Einkommensbeleg gelten.
5-1 Verfahrensweise zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Oft wird in Japan verdientes Geld als Kapital benutzt, um im Ausland Geschäfte zu machen, Immobilien zu
erwerben etc. In diesem Fall besteht die Gefahr einer hohen Steuerforderung durch das jeweilige Land, eine so
genannte Doppelbesteuerung (nijû kazei). Um diese Doppelbesteuerung zu verhindern, hat Japan mit den USA,
China, Südkorea, Brasilien, den Philippinen, Thailand und anderen Staaten (siehe Tabelle) Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Mit einem Nachweis, dass das Einkommen in Japan
besteuert wurde, kann man somit in den entsprechenden Ländern eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Notwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
L Steuer
L Steuer (zeikin)
Übersicht über Länder und Territorien, mit denen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
abgeschlossen sind (Stand: Oktober 2012)
Ost /
Südost-
Asien
Indonesien
Süd-Korea
Singapur
Thailand
China
Philippinen
Brunei
Vietnam
Hongkong
Malaysia
Europa
Australien
Niederlande
Schweiz
Schweden
Spanien
Dänemark
Deutschland
Norwegen
Finnland
Frankreich
Belgien
Luxemburg
Isle of Man (※)
Ost-
Europa,
Ex-UDSSR
Aserbaidschan
Armenien
Ukraine
Usbekistan
Kasachstan
Kirgisien
Georgien
Slovakei
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Polen
Ungarn
Bulgarien
Weißrussland
Moldawien
Rumänien
Russland
Süd-
Asien
Indien
Sri Lanka
Pakistan
Bangladesh Afrika
Sambia
Südafrika
Nord-
Amerika
USA
Kanada
Ozeanien
Australien
Neuseeland
Fidschi Mittlerer
Naher
Osten
Israel
Ägypten
Saudiarabien
Türkei
Süd /
Mittel-
Amerika,
Karibik
Brasilien
Mexiko
Bahamas (※)
Bermudas (※)
Kaimaninseln (※)
Europa
Irland
Großbritannien
Italien
(64 Länder / Regionen)
Die mit (※) gekennzeichneten Länder fallen betreffs der Besteuerung unter Regulierungen zum
Informationsaustausch.
Quelle: Finanzministerium