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Privatrecht (SS 2013) 1. Vorlesung Allgemeine Vorbemerkung: Recht als Ordnungsfaktor Neben dem Recht existieren noch zahlreiche weitere Quellen aus denen sich Regeln für das menschliche Zusammenleben erkennen lassen (Sitte, Moral, Ethik usw.). Von diesen unterscheidet sich das Recht durch 2 Merkmale: - Das Recht ist verbindlich gegenüber jedem, der sich im Geltungsbereich des Rechts aufhält - Das Recht ist und wird mit Hilfe staatlicher Institutionen auch durchgesetzt bzw. Verstöße werden staatlich sanktioniert Gesetze (G) Rechtsverordnungen (RVO) Straßenverkehrsordnung Autonome Satzungen Prüfungsordnung Gewohnheitsrecht (GewR) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Soft Law IFRS , DCGK EU Verordnungen (gilt unmittelbar), Richtlinien Richterrecht Richterrechtliche Rechtsfortbildung Rechtsordnung wird üblicherweise eingeteilt in das öffentliche Recht (ÖR) und das Privatrecht (PR). Vom ÖR wird gesprochen, wenn sich die Beteiligte- i.d.R. Staat und Bürger- in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis begegnen. Das Instrument des Handelns in solchen Über- und Unterordnungsverhältnissen ist i.d.R. der Verwaltungsakt. Verwaltungsakte eröffnen jedoch nicht den Weg in die Willkür, denn die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes kann durch Einspruch /Widerspruch und gerichtliches Verfahren geprüft werden. Von PR wird gesprochen, wenn die Beteiligten sich auf derselben hierarchischen –nicht ökonomischen- Ebene begegnen. Rechtliche Beziehungen kommen im PR i.d.R. nur zustande, wenn die Parteien sich einig sind. Das Instrument zur Begründung rechtlicher Beziehungen im PR ist daher i.d.R. der Vertrag.

Privat Rech t

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Privat Recht

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Privatrecht (SS 2013)1. VorlesungAllgemeine Vorbemerkung: Recht als OrdnungsfaktorNeben dem Recht existieren noch zahlreiche weitere Quellen aus denen sich Regeln fr das menschliche Zusammenleben erkennen lassen (Sitte, Moral, Ethik usw.).Von diesen unterscheidet sich das Recht durch 2 Merkmale: Das Recht ist verbindlich gegenber jedem, der sich im Geltungsbereich des Rechts aufhlt Das Recht ist und wird mit Hilfe staatlicher Institutionen auch durchgesetzt bzw. Verste werden staatlich sanktioniert

Gesetze (G)

Rechtsverordnungen (RVO)Straenverkehrsordnung

Autonome SatzungenPrfungsordnung

Gewohnheitsrecht (GewR)Kaufmnnisches Besttigungsschreiben

Soft LawIFRS , DCGK

EUVerordnungen (gilt unmittelbar), Richtlinien

RichterrechtRichterrechtliche Rechtsfortbildung

Rechtsordnung wird blicherweise eingeteilt in das ffentliche Recht (R) und das Privatrecht (PR).Vom R wird gesprochen, wenn sich die Beteiligte- i.d.R. Staat und Brger- in einem hierarchischen ber- und Unterordnungsverhltnis begegnen. Das Instrument des Handelns in solchen ber- und Unterordnungsverhltnissen ist i.d.R. der Verwaltungsakt.Verwaltungsakte erffnen jedoch nicht den Weg in die Willkr, denn die Rechtmigkeit eines Verwaltungsaktes kann durch Einspruch /Widerspruch und gerichtliches Verfahren geprft werden.Von PR wird gesprochen, wenn die Beteiligten sich auf derselben hierarchischen nicht konomischen- Ebene begegnen.Rechtliche Beziehungen kommen im PR i.d.R. nur zustande, wenn die Parteien sich einig sind.Das Instrument zur Begrndung rechtlicher Beziehungen im PR ist daher i.d.R. der Vertrag.Das PR wiederum wird eingeteilt in das Brgerrecht (BR) einerseits und das sog. Sonderprivatrecht (SPR) andererseits.Das BR gilt fr alle beteiligten privatrechtlicher Beziehungen.Die Sonderprivatrechte gelten nur fr Beteiligte, die entweder bestimmte persnliche Merkmale haben oder in spezifischen rechtsgeschftlichen Beziehungen zueinander stehen.

Beispiele fr SPR: Das Handelsrecht wendet sich nur an Kaufleute und ihre Handelsgeschfte Das Arbeitsrecht regelt nur Rechtsfragen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag Das Wettbewerbsrecht betrifft nur solche Unternehmen, die im Wettbewerb zueinander stehen Das Gesellschaftsrecht regelt verschiedene Organisationsformen unternehmerischen Handelns

Zwischen Staat und Brger Verwaltungsakt

(BGB)a) Handelsrecht (HGB)b) Arbeitsrecht (ARB)c) Wettbewerbsrecht (WWR)d) Gesellschaftsrecht /Unternehmensrecht

-Materielles Recht- Verfahrens Recht- Zivilprozess (ZPO)- Strafprozess (STPO)- Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO)- Insolvenzordnung (InSo)

2. Vorlesung

Das BGB

Das BGB ist unterteilt in insgesamt 5 Bcher: Den Allgemeinen Teil : 1-240 Das Schuldrecht: 241- 853 Das Sachenrecht: 854- 1296 Das Familienrecht: 1297-1921(in dieser Veranstaltung nicht) Das Erbrecht: 1922- 2385(in dieser Veranstaltung nicht)

Der allgemeine Teil enthlt allgemeine Regeln, die fr das gesamte brgerliche Recht- d.h. alle Bcher- gelten, insbesondere Reglungen ber Willenserklrungen und Rechtsgeschfte.Das Schuldrecht enthlt das Recht der Schuldverhltnisse, regelt also die Rechtsverhltnisse zwischen einem Glubiger und einem Schuldner.Glubiger ist derjenige (Person), der gegenber dem Schuldner einen Anspruch - 194 hat.Schuldner ist der, der verpflichtet ist den Anspruch eines Glubigers zu erfllen.

Verkufer KuferGlubiger KaufpreisSchuldner KaufsacheKaufsache GlubigerKaufpreis Schuldner

Schuldverhltnisse werden begrndet durch Vertrag, Gesetz ( 823 Abs. 1 Schadensersatzpflicht [auch ohne Vertrag] oder durch Realakt (durch Zeugung 1601 Unterhaltspflicht).

Das Sachenrecht ( 90) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen zu Sachen und Rechten und enthlt darber hinaus Regelungen ber die Gterzuordnung (Eigentum/ Besitz).Besitz= tatschliche SachherrschaftEigentum= rechtliche Sachherrschaft

Das Familienrecht regelt familienrechtliche Institutionen wie Ehe und Verwandtschaft sowie aus diesen resultierenden Unterhaltspflichten.Das Erbrecht regelt die vermgensrechtlichen Folgen beim Tod einer natrlichen Person.

3. Vorlesung

Rechtssubjekte

Rechtssubjekte (RS) sind Trger von Rechten und Pflichten. Wesensmerkmale der Rechtssubjekte ist ihre Rechtsfhigkeit (=Fhigkeit, Trger von Rechten und Pflichten zu sein).Rechtssubjekte nehmen am Rechtsverkehr teil, indem sie Vertrge abschlieen, Erklrungen abgeben, Verpflichtungen begrnden, Vermgen erben usw.Rechtssubjekte bezeichnet das Gesetz als Personen.

Bei den Personen unterscheidet die Rechtsordnung: Natrliche Personen (jeder Mensch) Juristische Personen (JP)

Juristische Personen sind eine Kunstschpfung (Fiktion) der Rechtsordnung.Es handelt sich um Zusammenschlsse mehrerer Personen oder Vermgen, denen die Rechtsordnung durch einen Hoheitsakt z.B. Eintragung in das Handelsregister- die Rechtsfhigkeit verliehen hat.

2 Motive fr die Grndung von juristischen Personen:1. Organisations- Konzentration: Die organisatorische Zusammenfassung vieler Einzelpersonen zu einer neuen Rechtspersnlichkeit erleichtert die Teilnahme am Rechtsverkehr.2. Haftungsbeschrnkung: Die wesentliche Bedeutung der juristischen Person im Handels- und Gesellschaftsrecht liegt in der Mglichkeit der Haftungsbeschrnkung (GmbH= Gesellschaft mit beschrnkter Haftung).Wer mit einer juristischen Person Geschfte ttigt, hat Ansprche, nur und ausschlielich gegen die juristische Person selbst, nicht aber gegen ihre Gesellschafter oder Organe (Geschftsfhrer oder Vorstand).

Natrliche Personen Der Mensch als Rechtstrger: Wer rechtsfhig ist, kann Eigentmer sein, kann Forderungen erwerben, kann eine Erbschaft machen, kann Schuldner sein. Der Mensch als Handelnder: Durch Handlungen nimmt der Mensch als Rechtssubjekt an der Gestaltung rechtlicher Beziehungen teil (Geschftsfhigkeit). Menschliche Handlungen knnen aber auch urschlich fr Schadensfolgen sein (Deliktsfhigkeit). Geschftsfhigkeit: ist die Fhigkeit, durch eigene wirksame rechtsgeschftliche Erklrungen am Rechtsverkehr teilnehmen zu knnen und rechtsgeschftliche Beziehungen zu begrnden. Deliktsfhigkeit: bedeutet, sich durch eigene Handlungen Schadensersatzpflichtig zu machen. Der Mensch als Schutzobjekt: Ein zentraler Regelungsbereich der brgerlich rechtlichen Rechtsverordnung ist der Schutz der beteiligten Personen. Unternehmer und Verbraucher: (13, 14): Das Gesetz geht zutreffend davon aus, dass sich der einzelne Verbraucher bei Vertrgen mit Unternehmen i.d.R. in einer deutlich schwcheren Marktposition befindet.Vor diesem Hintergrund hat sich ein spezifischer Verbraucherschutz entwickelt, um die Rechtspositionen der Verbraucher, d.h. die konomische berlegenheit der Unternehmer gegenber dem einzelnen Verbraucher zu kompensieren.

Rechtsobjekte

Rechtsobjekte knnen sein: Sachen (bewegliche oder unbewegliche): Sachen sind nur krperliche Gegenstnde. Rechte: sind unter anderem Forderungen. Forderungen werden Gegenstand rechtsgeschftlicher Beziehungen unter anderem durch Abtretung ( 398) Factoring Immaterialgterrechte: (Patente, Marken, Lizenzen) Patent: Als Patente geschtzt, werden neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung erstatten. Marken: Marken sind Zeichen, die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (Bsp.: Wrter, Abbildungen, Buchstaben, 3- dimensionale Gestaltungen, Farben, Farbzusammenstellungen).Als Marken geschtzt werden darber hinaus auch sog. Unternehmenskennzeichen, das sind Zeichen, die im geschftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden (Bsp.: VW, Apple, Google, Facebook, Coca Cola) Lizenzen: Eine Lizenz begrndet die Erlaubnis, Dinge zu tun, die ohne die Lizenz verboten wren.Im kaufmnnischen Rechts und Geschftsverkehr dienen Lizenzen dazu, einen Dritten Nutzungsrechte an gewerblichen Schutzrechten (Patenten, Marken) einzurumen.

4. Vorlesung

Rechtsgeschftliches HandelnJuristische Relevanz erhalten menschliche Handlungen dadurch, dass sie entweder andere Rechtsgter verletzen (Schadensersatzfolgen) oder die uere Hlle fr einen Willen sind, der die Herstellung von Rechtsbeziehungen zu Personen oder Sachen bewirkt.Rechtsformen rechtsgeschftlicher Gestaltungen zur Begrndung/ Entstehung, Vernderung oder Lsung/ Beendigung rechtlicher Beziehungen bietet die Rechtsordnung drei Instrumente an: Willenserklrungen Rechtsgeschfte Vertrag

Abgrenzung rechtsgeschftlichen Handelns gegenber anderen Erscheinungsformen Realakte- Realakte sind Tathandlungen, d.h. das Gesetz knpft Rechtsfolgen allein an die Verwirklichung eines bestimmten realen Vorganges, ohne dass dafr ein bestimmter rechtsgeschftlicher Wille erforderlich ist.

Beispiele: - Zeugung und die damit einhergehende Unterhaltsverpflichtung 1601- Einbau einer beweglichen Sache in ein Gebude mit der Folge, dass das Eigentum an der beweglichen Sache 946 - mit dem Einbau- auf den Eigentmer des Gebudes bergeht.

Unerlaubte Handlung (Delikte): Im Schadensersatzrecht knpft die Rechtsordnung an Rechtswidrige Eingriffe an fremden Rechtsgtern ebenfalls Rechtsfolgen (Schadensersatz und/oder Unterlassung) ohne das hierfr eine entsprechender Rechtsgeschftlicher Wille des Schuldners erforderlich ist. Geflligkeitsverhltnisse: Von Geflligkeitsverhltnissen spricht man, wenn der Erklrung der Rechtsbindungswille fehlt, d.h. wenn der Erklrende sich nicht rechtsgeschftlich verpflichten wollte, mit der Folge bei nicht Erfllung seiner Zusage haften zu wollen.

1. Instrumentarium: Willenserklrung

Definition: Unter einer Willenserklrung versteht man die uerung eines auf die Herbeifhrung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.Dementsprechend besteht die Willenserklrung aus den Elementen Wille und Erklrung.Die Erklrung kann entweder mndlich oder schriftlich oder durch konkludentes/schlssiges Verhalten abgegeben werden.Schweigen ist grundstzlich keine Willenserklrung. Schlssiges Verhalten hnelt dem Schweigen, weil auch hier keine ausdrckliche Erklrung erfolgt, beim schlssigen Verhalten wird der Wille aber durch ein Verhalten erklrt, welches auf einen bestimmten rechtsgeschftlichen Willen schlieen lsst.

5. Vorlesung

!!!!!!!! Zur Klausur: Unterschied zwischen Schweigen und Konkludentes Handeln: Schweigen ist nix!!! Beim Konkludenten Handeln muss man nicht unbedingt Reden durch Benutzung den Willen haben ein Gert haben zu wollen. Benutzen=Will ich haben

Empfangsbedrftige/ Nicht empfangsbedrftige Willenserklrung

[ 657 Bindendes Versprechen Willenserklrung ist wirksam, auch wenn die Person davon nichts wei]In der Regel sind Willenserklrungen empfangsbedrftig, d.h. sie lsen Rechtsfolgen nur dann aus, wenn sie dem Adressaten zugehen. Davon gibt es 2 Ausnahmen die Auslobung und das Testament ( 22, 29 ff.) die ihre Rechtsfolgen bereits unabhngig vom Zugang entfalten.

2. Instrumentarium: Rechtsgeschfte

Definition: Unter einem Rechtsgeschft versteht man einen Tatbestand der aus einer oder mehreren Willenserklrungen besteht, die entweder fr sich alleine oder gemeinsam mit einer weiteren Willenserklrung besteht, die entweder fr sich alleine oder gemeinsam mit der weiteren Willenserklrung auf die Herbeifhrung eines rechtlich gewollten Erfolges gerichtet ist.Dementsprechend unterscheidet man einseitige Rechtsgeschfte und zweiseitige Rechtsgeschfte (Vertrag).Einseitige Rechtsgeschfte bestehen lediglich aus einer Willenserklrung.[362 Erlschen durch Leistung]Bsp.: Kndigung, Testament und AuslobungRechtsschutz gegenber Kndigungserklrungen wird dadurch gewhrleistet, dass der Adressat der Kndigung die Wirksamkeit (Kndigungsgrund) gerichtlich prfen lassen kann.

Mehrseitige/ zweiseitige Rechtsgeschfte Verpflichtungsgeschft und Verfgungsgeschfte[433 Kaufvertrag][535 Mietvertrag][516 Schenkung Vertrag]Verpflichtungsgeschfte begrnden lediglich die Verpflichtung, die nher beschriebene Vertragsleistung zu erfllen.Die Erfllung selbst- Einrumung des Besitzes oder bertragung des Eigentums- ist Gegenstand des vom Verpflichtungsgeschft zu trennenden Verfgungsgeschftes. Bei den Bargeschften des tglichen Lebens fallen Verpflichtungsgeschft und Verfgungsgeschft i.d.R. zeitlich zusammen.

3. Instrumentarium: Der Vertrag

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschft, das aus mindestens zwei inhaltlich bereinstimmenden Willenserklrungen Antrag und Annahme- besteht.

Privatautonomie= VertragsfreiheitPrivatautonomie bzw. Vertragsfreiheit begrndet die Freiheit der autonomen Entscheidung darber, ob berhaupt, wenn ja, mit dem und schlielich mit welchem Inhalt man einen Vertrag schliet. Abschlussfreiheit: Die Entscheidung darber, ob berhaupt und wenn ja mit wem man einen Vertrag schliet ist Gegenstand der Abschlussfreiheit. Inhaltsfreiheit: Die Entscheidung darber, welchen Inhalt der Vertrag haben soll ist Gegenstand der Inhaltsfreiheit.[S. 725 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]

Beides gilt nicht uneingeschrnkt. Die Abschlussfreiheit wird eingeschrnkt durch den sog. Kontrahierungszwang, d.h. durch die Verpflichtung zum Vertragsabschluss.Flle des Kontrahierungszwanges sind i.d.R. gesetzlich normiert und betreffen Gegenstnde bzw. Dienstleistungen der sog. Daseinsvorsorge, z.B. Personenbefrderung, Energieversorgung, Teilnahme am Bankverkehr und hnliches.Auch die Inhaltsfreiheit wird durch gesetzliche Reglungen zum Schutz der Beteiligten eingeschrnkt.[134 Gesetzliches Verbot nichtig][138 nichtig]

6. Vorlesung134 Gesetzliches Verbot138 Sittenwidriges Rechtsgeschft, Wucher (Bsp. : Mietspiegel 30% drber)

Die Gestaltungs- und Inhaltsfreiheit wird eingeschrnkt durch sogenannte: Gesetzliche Verbote: 134 BGB , Bsp. : Vertraglicher Ausschluss oder Einschrnkung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Aufflliges Missverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund Zwangslage, Unerfahrenheit u.. 138 Abs. 2 BGB , Bsp. : Mietwucher, Zinswucher.

Zustande kommen von Vertrgen

Vertrge kommen zusammen durch zwei inhaltlich bereinstimmende Willenserklrungen- ein Angebot und dessen Annahme.Von einem Angebot spricht man nur dann, wenn der Anbietende seine Erklrung so konkretisiert, dass es nur noch eines schlichten JA des Annehmenden bedarf, um den Vertrag zustande zu bringen.Daher gehrt zur Konkretisierung des Angebotes auch die Individualisierung des mglichen Vertragspartners, denn andernfalls knnte der Anbieter sein Recht auf Abschlussfreiheit nicht wahrnehmen.Das fhrt zu folgender Konsequenz:Sog. Angebote in Schaufensterauslagen, in Katalogen und auf Internetseiten sind noch keine rechtlich verbindlichen Angebote, denn sie sind nicht an eine individualisierte Person, sondern an einen nicht individualisierten und nicht eingeschrnkten Personenkreis gerichtet.Derartige Erklrungen sind daher nur die Aufforderung an den Adressatenkreis, auf dieser Grundlage seinerseits ein rechtlich verbindliches Angebot abzugeben.Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot seines Kunden annimmt.Das wiederum unterliegt- jedenfalls rechtlich- seiner Vertragsfreiheit.Auf die Adressierung des Angebotes an einen individualisierten potenziellen Vertragspartner kann der Anbieter allerdings auch verzichten, in erster Linie dann, wenn ihm die Individualisierung gleichgltig ist (Bsp.: Automatenaufsteller).Angebote, ihre Annahme sowie der dadurch zustande gekommene Vertrag sind von Anfang an von bestimmten Ausnahmen aus Grnden des Verbraucherschutzes- rechtswirksam und damit insbesondere bindend!! 145 Bindung an den Antrag

7. Vorlesung

3 Anglizismen: C2C, B2C, B2B

Grundstzliche Unterschiede zwischen verschiedenen VertragskonstellationenBei Vertrgen ber Waren und Dienstleistungen nimmt das Gesetz folgende Differenzierung vor: Consumer to Consumer Vertrge (C2C) Business to Consumer Vertrge (B2C) Business to Business Vertrge (B2B)

Magebend fr die Einordnung sind die legale Definition der Begriffe Verbraucher und Unternehmer in den 13 und 14.a) Fr Vertrge zwischen Verbrauchern (C2C) gilt das BGB pur, d.h. ohne Schutzvorschriften zugunsten eines der beteiligten Verbraucher.b) Fr sog. Verbrauchervertrge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C) gelten bestimmte Schutzvorschriften zugunsten des strukturell unterlegenen Verbrauchers. 474 Begriff des Verbrauchsgterkaufs 476 Beweislastumkehr (6 Mon.)c) Fr B2B Vertrge, bei denen beide Vertragsparteien Kaufleute sind, gelten ergnzend zum BGB auch die Vorschriften des HGB.

Sog. Versteigerungen, z.B. bei ebay

Versteigerungen im Internet sind gar keine Versteigerungen im Sinne des 156 BGB.Dementsprechend besteht auch bei Internetauktionen ein Widerrufsrecht nach 312 d (Abs. 4 Ziffer 5) BGB.Die ins Internet auf der entsprechenden Plattform gestellte Offerte ist keine (!) invitatio ad offerendum (Die Einladung ein Angebot abzugeben), sondern eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete rechtsverbindliche und bindende Willenserklrung.Da sich dieses Angebot aber nicht durch ein schlichtes JA annehmen lsst wegen Hchstgebot- handelt es sich nicht um ein Angebot im Sinne des 145 BGB, sondern um eine vorweg erklrte Annahme des Hchstgebotes.Der Vertrag kommt vorbehaltlich der Allgemeinen Geschftsbedingung(AGB) des Portalbetreibers- ohne Zuschlag durch das Hchstgebot des Bieters am Ende der Bietzeit zustanden.

VerbrauchervertrgeDer Gesetzgeber strebt ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes an. Zu diesem Zweck normiert der Gesetzgeber zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des i.d.R. strukturell unterlegenen Verbrauchers. (EU-Recht!)Diese zahlreichen verschiedenen Schutzvorschriften lassen sich wie folgt einteilen:1. Der Gesetzgeber erreicht Verbraucherschutz mit Hilfe zwingender Vorschriften, mit denen die Gestaltungsfreiheit bzw. Dispositionsmglichkeit einzelner gesetzlicher Vorschriften eingeschrnkt wird. Bsp.: 444 Haftungsausschluss 434 Sachmangel (7 Sachmngel) 437 Rechte des Kufers 573 Ordentliche Kndigung des Vermieters 574 Widerspruch des Mieters gegen Kndigung 557 Abs. 4 Mieterhhung nach Vereinbarung oder Gesetz 475 Abs. 1 Abweichende Vereinbarungen 651 m) Abweichende Vereinbarungen (nicht zum Nachteil des Reisenden) 312 i) Abweichende Vereinbarungen (nicht zum Nachteil des Verbrauchers)

2. InhaltskontrolleAllgemeine Geschftsbedingungen (AGB) unterliegen nach den 307, 308, 309 (unwirksam) einer richterlichen Inhalts- / Wirksamkeitskontrolle.

3. WiderrufsrechteBei bestimmten typischen Gefhrdungen der freien Willensbildung Das berraschungs- und berrumpelungsmoment bei Haustrgeschften Die Ortsverschiedenheit bei Fernabsatzvertrgen Die Ortsverschiedenheit sowie die Intransparenz der technisch/ juristischen Ablufe bei Vertrgen im elektronischen Geschftsverkehr (Internet)fhren zu einer strukturellen Unterlegenheit des Verbrauchers gegenber dem Unternehmer.Diese strukturelle Unterlegenheit kompensiert der Gesetzgeber mit Hilfe von Widerrufsrechten zugunsten des Verbrauchers.D.h. Der Verbraucher kann sich innerhalb einer bestimmten Frist (i.d.R. 14 Tage) von dem geschlossenen Vertrag wieder lsen.Bsp.: 495 BGB Widerrufsrecht 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag Ebenfalls ein Widerrufsrecht hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss eines Versicherungsvertrages 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

4. InformationsrechteAn verschiedenen Stellen normiert das Gesetz spezielle Informationsansprche des Verbrauchers gegenber dem Unternehmen. Bsp.: S. 719 Verordnung ber Informations- und Nachweispflichten

8. Vorlesung:[ 309 Abs. 1 Klauselverbote ohne Wertungsmglichkeit: AGB unwirksam eine kurzfristige Preiserhhung (4 Monate nach Vertragsschluss)]

Allgemeine Geschftsbedingungen (AGB)I. Entstehung und Bedeutung von AGB:Dem BGB lag ursprnglich die Vorstellung zu Grunde, dass der Vertragsinhalt von den Vertragsparteien gemeinsam in rechtsgeschftlicher Privatautonomie bestimmt wird und dass darber hinaus ergnzend das ausgewogene Gesetzesrecht gilt.Ein solches Vorgehen begrndet die sog. Richtigkeitsgewhr.Richtigkeitsgewhr deshalb, weil der Vertragsinhalt bei dieser Art des Zustandekommens die jeweiligen Interessen der Vertragspartner angemessen bercksichtigt. Diese Art des Zustandekommens von Vertrgen entspricht aber in weiten Teilen nicht Lebenswirklichkeit.Die Massenproduktion und der Massenkonsum von standardisierten Waren und Dienstleistungen fhrten zur Aufstellung und gleichfrmigen Anwendung von sog. Allgemeinen Geschftsbedingungen.Diese verdrngen als selbstgeschaffenes Recht der Wirtschaft weitgehend das dispositive Gesetzesrecht.Der Vertragsinhalt wird nicht mehr von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegt, sondern im Wesentlichen von dem Verwender der AGB alleine bestimmt.Mit der Standardisierung seiner Vertragsbindungen verfolgt der Verwender im Wesentlichen 3 Ziele:1. Rationalisierung: Die Verwendung von AGB vereinfacht und optimiert den Geschftsablauf. Der Zeitaufwand, der beim Aushandeln aller vertraglichen Einzelheiten erforderlich wre, wird erheblich gesenkt.Hierdurch werden die sog. Transaktionskosten erheblich gesenkt.2. Die Ausfllung von Regelungslcken ist ein weiteres Motiv fr die Entwicklung und Verwendung von AGBs.Im BGB nicht geregelt, fr den Wirtschaftsverkehr aber neue und bedeutende Vertragstypen- z.B. Leasing, Factoring, Franchising- werden durch AGB entwickelt und ausgestaltet.3. Risikoabwlzung: Sie ist der wichtigste Zweck von AGB. Nahezu alle AGB sind von dem Ziel und dem Bestreben geprgt, die vertraglichen Rechte des Verwenders zu strken und die Rechte des Kunden einzuschrnken.

II. Inhalt und Schutzzweck der 305 ff. Eine sozial staatliche Rechtsordnung muss auch fr Vertrge die unter Verwendung von AGB geschlossen werden ein ausreichendes Ma an Vertragsgerechtigkeit sicherstellen.Den Schwerpunkt der Regelungen in den 305 ff. bildet die sog. Inhaltskontrolle in den 307, 308 und 309.

Voraussetzungen fr eine AGB im Sinne des 305 Abs. 11. Es muss sich um eine Vertragsbedingung handeln, d.h. um eine Klausel die Inhalt des abzuschlieenden Vertrages werden soll.2. Diese Klauseln mssen vorformuliert sein, d.h. bei Abschluss des Vertrages in bereits ausformulierter Form vorliegen.3. Fr eine Vielzahl von Vertrgen, d.h. der Verwender muss diese Klauseln in allen seinen Vertrgen verwenden wollen.4. Die Klauseln mssen gestellt werden, d.h. der Verwender macht seine Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages von der bedingungslosen Akzeptanz der Klauseln durch den Kunden abhngig.Voraussetzung fr die Einbeziehung von AGB in den Vertrgen 305 Abs. 21. Der Verwender muss den Vertragspartnern entweder ausdrcklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen.2. Der Vertragspartner muss die Mglichkeit haben in zumutbarer Weise vom Inhalt der Klauseln Kenntnis zu nehmen. Mglichkeit der Kenntnisnahme reicht deshalb aus, weil die Rechtsordnung die tatschliche Wahrnehmung dieser Mglichkeit in die Eigenverantwortung des Kunden legt.Kenntnisnahme bedeutet nicht, dass die Rechtsordnung fr das Verstehen der Klauseln verantwortlich ist, insoweit erwartet die Rechtsordnung, dass der Kunde bei Unklarheiten Rechtsrat einholt.3. Der Kunde muss mit der Einbeziehung der Klauseln in den Vertrag einverstanden sein.Sein Einverstndnis erklrt er i.d.R. konkludent durch Unterzeichnung des Vertrages oder Inanspruchnahme der Dienstleistung.9. Vorlesung:6.1 InhaltskontrolleDie sogenannte Inhaltskontrolle dient dazu einzelne Klauseln in AGB auf ihre Wirksamkeit zu prfen. Die Inhaltskontrolle findet statt in den 309, 308, 307.Bei den Klauseln in 309 handelt es sich um solche ohne Wertungsmglichkeit, d.h. diese Klauseln sind ohne weitere Interessensabwgung generell unwirksam.Die Klauseln in 308 enthalten Verbote mit Wertungsmglichkeit, d.h. der Gesetzgeber verwendet in jeder dieser Klauseln sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe z.B. unangemessen lange, sachlich gerechtfertigt, von besonderer Bedeutung usw. die zunchst am konkreten Einzelfall gewertet werden mssen. 307 dient als Generalklausel bzw. Auffangtatbestand fr solche Klauseln, die nicht bereits nach 309 oder 308 unwirksam sind.

6.2 WiderrufsrechteWiderrufsrechte stellen eine Ausnahme vom Grundsatz Vertrge muss man halten dar. Diese Ausnahmetatbestnde normiert das Gesetz fr bestimmte Vertriebsformen, bei denen er eine strukturelle Unterlegenheit des Vertragspartners (Verbrauchers) erkennt. Eine solche strukturelle Unterlegenheit erkennt der Gesetzgeber bei: Haustrgeschften 312 Fernabsatzvertrgen 312b Vertrge im elektronischen Geschftsverkehr 312g

10. Vorlesung:

6.2.1 HaustrgeschfteBei den sogenannten Haustrgeschften erkennt der Gesetzgeber die strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers in dem berraschungs- und berrumpelungsmoment aufgrund der besonderen rtlichkeit des Vertragsabschlusses.

6.2.2 FernabsatzvertrgeDie besondere strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers bei Fernabsatzvertrgen erkennt der Gesetzgeber in der Ortsverschiedenheit von Kufer und Verkufer, sowie von Kufer und Kaufsache. Aufgrund dieser Ortsverschiedenheit ist der Kufer nicht in der Lage die Kaufsache selbst zu prfen/ zu untersuchen. Er kann die Behauptungen des Verkufers ber die Kaufsache und deren Eigenschaften nicht verifizieren, sondern ist gezwungen sich auf die Angaben zu verlassen.

6.2.3 Geschfte im elektronischen GeschftsverkehrBei diesen Geschften erkennt der Gesetzgeber die strukturelle Unterlegenheit zunchst, wie bei den Fernabsatzvertrgen in der Ortsverschiedenheit insbesondere zwischen Kufer und Kaufsache. Hinzu kommt die Intransparenz der technisch-juristischen Ablufe zum Abschluss des Vertrages.

Widerrufsrecht gilt nur in diesen drei konkreten Fllen

6.3 Formvorschrift/FormfreiheitIm brgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Formfreiheit, d.h. Rechtsgeschfte sind grundstzlich formfrei wirksam. Der Grundsatz der Formfreiheit dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Der Grundsatz der Formfreiheit wird allerdings durch Ausnahmen eingeschrnkt. Fr bestimmte Rechtsgeschfte ordnet das Gesetz als Wirksamkeitsvoraussetzung die Einhaltung einer bestimmten Formvorschrift an. Bei einem Versto gegen eine gesetzliche Formvorschrift ist das Rechtsgeschft gem 125 Satz 1 nichtig.Mit der Anordnung gesetzlicher Formvorschriften verfolgt der Gesetzgeber unterschiedliche Motive: 623 Beweisfunktion (Kndigung d. Arbeitsvertrages) 766 Schutzfunktion zur Verhinderung unberlegt abgeschlossener Brgschaftsvertrge 1410 Aufklrungsfunktion durch neutralen Notar 2247 Sicherstellung des authentischen Erblasswillens und Beweisfunktion 311b Abwicklungsfunktion durch den zwischen Kufer und Verkufer eingeschalteten Notar

11. Vorlesung:Mgliche Klausurfrage: Welche Funktion hat Formfreiheit? Antwort: Erleichtert den Rechtsweg!!BGB 125: Nichtigkeit wegen FormmangelsRechtsfolge bei Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form 125 Satz 1: Das Rechtsgeschft ist nichtig. Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Form nicht eingehalten wird.

-H&M GmbH= juristische Person Kann keine Willenserklrung abgeben, also braucht man bei Verkauf: STV-Minderjhrige drfen ebenfalls keine Willenserklrung abgeben.Vertrag kommt jedoch zwischen Kunde und H&M zustande!! 26: Vorstand und Vertretung [ 35 GmbH Gesetz | 78 Aktiengesetz ( ins BGB schreiben neben 26)] Abs.1. Satz 2 (Vertritt) Abs.2 Satz 1 (Vertreten) 1629: Vertretung des Kindes 164: Wirkung der Erklrung des Vertreters (Vertretungsmacht)[ Vollmacht darber schreiben] 167: Erteilung der Vollmacht (Vollmacht)

StellvertretungFunktionen der Stellvertretung (STV)1) Delegation und Multiplikation (rechtsgeschftliche STV):Die STV ist das rechtstechnische Mittel um den eigenen Wirkungskreis durch Aufgabenbertragung zu vervielfachen.2) Handeln fr nicht vollgeschftsfhige (gesetzliche STV):Die STV ermglicht die rechtsgeschftliche Teilhabe nicht voll Geschftsfhiger am Rechts- & Geschftsverkehr.3) Gesellschaftsrecht (organschaftliche STV):Groe Bedeutung hat die STV bei juristischen Personen und Personenzusammenschlssen.Die juristische Person (JP) ist als solche real nicht existent und dem zu Folge auch nicht handlungsfhig und bentigt Organe, um rechtsgeschftlich handeln zu knnen.

Rechtsgeschftliche STV

Die rechtsgeschftliche STV setzt 3 Beteiligte voraus: Den STV, der fr einen anderen handelt Der Vertretene, fr den der STV Erklrungen abgibt Der Dritte, mit dem der STV fr den Vertretenen Rechtsgeschfte abschliet

177: Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (ohne Vertretungsmacht)

Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung1. Die rechtsgeschftliche STV muss zulssig sein. Rechtsgeschftliche STV ist grundstzlich zulssig, Ausnahmen bestehen lediglich bei sogenannten hchst persnlichen Rechtsgeschften wie Testamentserrichtung und Eheschlieung.2. Der Stellvertreter muss eine eigene wirksame Willenserklrung abgeben.3. Der Stellvertreter muss ausdrcklich im Namen des Vertretenen handeln (Offenkundigkeitsprinzip).Das Offenkundigkeitsprinzip dient dem Schutz des Dritten, denn es soll sicher stellen, dass der Dritte seinen potentiellen- Vertragspartner eindeutig identifizieren kann.Allerdings kann der Dritte auf den Schutz des Offenkundigkeitsprinzips auch verzichten. Das ist z.B. der Fall bei den sogenannten Bargeschften des tglichen Lebens oder auch bei Versteigerungen teurer Gegenstnde zur Wahrung der Anonymitt des Erwerbers/ Ersteigerers.4. Der Stellvertreter muss im Rahmen der ihm eingerumten Vertretungsmacht (Vollmacht) handeln. Mit dem Inhalt der Vollmacht definiert der Vertretene den rechtlichen Rahmen, in dem der Stellvertreter den Vertretenen rechtsgeschftlich Verpflichten kann.Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Vertretene nicht der Willkr seines Stellvertreters ausgesetzt ist.

Stellvertretung ohne Vertretungsmacht/ Stellvertretung unter berschreitung der Vertretungsmacht:

Rechtsfolgen1. Liegen alle Voraussetzungen wirksamer STV vor, so kommt durch die Willenserklrung des Stellvertreters ein Vertrag zwischen den Vertretenen und dem Dritten Zustande ( 164).2. Handelt der Stellvertreter nicht im Rahmen seiner Vertretungsmacht/ Vollmacht, hngt das weitere Schicksal von der Frage ab, ob der Vertretene die Willenserklrung des STV genehmigt oder nicht. ( 177 Abs. 1)Genehmigt der Vertretene die berschreitung der Vollmacht nicht, kommt der Vertrag endgltig nicht zustande.In diesem Fall richten sich die weiteren Rechtsfolgen nach 179.Gem 179 Abs. 1 ist der Stellvertreter verpflichtet, dem Dritten den bei diesem in Folge des fehlgeschlagenen Geschfts entstandenen Schaden zu ersetzen. [ 252 Entgangener Gewinn]

Sonderfall: ProkuraAuch bei der Prokura handelt es sich um eine Stellvertretung, allerdings um eine besondere Form, nmlich um eine handelsrechtliche Stellvertretung mit gesetzlich definierter Vertretungsmacht. Handelsrechtlich deshalb, weil nur Kaufleute Prokura erteilen knnen ( 48 HGB).Im Unterschied zur BGB Stellvertretung wird der Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht individuell und einzelfallbezogen von den Beteiligten festgelegt, sondern vom Gesetz in erster Linie- in 49 HGB vorgegeben bzw. standardisiert. Das hat den Vorteil, dass der potentielle Geschftspartner den Umfang der Vertretungsmacht nicht recherchieren muss, sondern dem Gesetz entnehmen kann.

12. Vorlesung:7.Juni13Recht der Schuldverhltnisse (Schuldrecht)(Buch 2 Rechte der Schuldverhltnisse)Definition Schuldverhltnisse:Schuldrecht (SchR) ist der Teil des Privatrechts, der die Schuldverhltnisse behandelt.Schuldverhltnis ist ein Rechtsverhltnis, aufgrund dessen eine Person (=Schuldner) einer anderen Person (=Glubiger) etwas schuldet, d.h. gem 241 Abs.1 ihr gegenber zu einer Leistung verpflichtet oder gem 241 Abs.2 zur Rcksichtnahme verpflichtet ist.( 241: Kraft =aufgrund) (823: Schadensersatzpflicht ist verpflichtet)Das Schuldrecht bildet die Rechtsgrundlage fr den rechtsgeschftlichen Gteraustausch. Denn der Schwerpunkt des Schuldrechts liegt in der Bereitstellung einer weitgehend Dispositiven- Rechtsordnung fr die Begrndung, den Inhalt, die Abwicklung sowie die Beendigung unter anderem von Gteraustauschvertrgen.Einen zweiten Regelungsbereich des Schuldrechts bildet das Schuldrecht als Grundlage fr den Personen- und Gterschutz.(Zum Gteraustausch: 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Gterschutz)(823 Personenschutz)

Der Begriff Schuldverhltnisse wird in zweifacher Weise verwendet: Als Gesamtheit der Rechtsbeziehungen (Schuldverhltnis iwS) Als singulres Schuldverhltnis (ieS)( 535 (Vermieter-Mieter) Mietvertrag Vielzahl von einzelnen Rechten, Schuldverhltnis iwS)

Entstehung/ Begrndung von SchuldverhltnissenSchuldverhltnisse entstehen durch Rechtsgeschft, d.h. i.d.R. durch Vertrag (sog. Vertragliche Schuldverhltnisse)- durch gesetzliche Anordnungen, z.B. 823, 683- schlielich entsteht ein Schuldverhltnis gem 311 Abs.2 auch bereits im vorvertraglichen Stadium- siehe 311 Abs. 2 Nr. 1-3 (vorvertragliche Schuldverhltnisse).(Titel 13: Geschftsfhrung ohne Auftrag, bei 677)(683 Ersatz von Aufwendungen)(311 Abs.1,2 Rechtsgeschft, Vertrag, das Gesetz, auch durch)

Beendigung von Schuldverhltnissen(362: Erlschen durch Leistung)Hier ist zu unterscheiden zwischen Schuldverhltnisse, die nur aus einem einmaligen Leistungsaustausch bestehen (z.B. Kaufvertrag). Solche Schuldverhltnisse werden beendet gem 362 durch Erfllung, und zwar der wechselseitigen Leistungsverpflichtungen. Dauerschuldverhltnissen, d.h. Schuldverhltnissen, die sich durch turnusgeme, regelmige Wiederholungen des vereinbarten Leistungsaustausches auszeichnen (z.B. Mietvertrag). Sofern das Dauerschuldverhltnis zeitlich befristet war, endet es mit dem vereinbarten Zeitablauf. Sofern das Dauerschuldverhltnis zeitlich unbefristet war, endet es durch Kndigung.

Leistungspflichten im Schuldverhltnis

Die Leistungspflichten lassen sich differenzieren in die primren oder Hauptleistungspflichten und in die sekundren oder Nebenpflichten.Die Hauptleistungspflichten wiederum lassen sich differenzieren in solche nach 241 Abs.1 und in solche nach 241 Abs.2.1. Hauptleistungspflichten gem 241 Abs.1 sind diejenigen Leistungspflichten zu denen sich die Vertragsparteien in ihrem Vertrag rechtsgeschftlich und auf der Grundlage der Privatautonomie verpflichtet haben. Der Inhalt dieser Leistungspflichten wird also von den Vertragsparteien bestimmt.2. Leistungspflichten gem 241 Abs.2 begrnden- unabhngig vom Inhalt der nach 241 vereinbarten Pflichten- eine Verpflichtung zur Rcksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgter und Interessen des anderen Vertragspartners.3. Sekundre Leistungspflichten oder Nebenpflichten entstehen erst als Rechtsfolge einer Verletzung einer der beiden primren Leistungsverpflichtungen.(280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung)D.h. die sogenannten sekundren Leistungspflichten existieren zwar grundstzlich, werden aber erst und nur dann aktiviert, wenn der Schuldner eine seiner primren Leistungspflichten verletzt. (433 Abs.1 Satz 2 frei von Sachmngeln)(437 Ist die Sache mangelhaft)

LeistungsgegenstandDer Leistungsgegenstand wird bei den vertraglichen Schuldverhltnissen von den Vertragsparteien definiert.LeistungszeitHier geht es um die Frage wann der Schuldner seine Leistungspflichten zu erfllen hat.(556 b Flligkeit der Miete)(641 Flligkeit der Vergtung)Die Leistungszeit hngt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ab. Wenn die Parteien keine vertragliche Vereinbarung ber die Leistungszeit getroffen haben, ordnet das Gesetz fr spezifische Schuldverhltnisse/Vertragstypen eine Sonderregelung an 556 b Mietvertrge 641 Werkvertrge 614 Dienstvertrge

Existiert weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine spezifische gesetzliche Regelung ist der Schuldner gem 271 verpflichtet, seine Leistung sofort zu erfllen.LeistungsortHier geht es um die Frage wo- an welchem Ort- der Schuldner die Leistung zu erfllen hat.(446)Der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung zu erfllen hat, wird als Erfllungsort bezeichnet.Der Erfllungsort hat rechtliche Bedeutung fr die folgenden Fragen Hat der Schuldner rechtzeitig erfllt Mit der Erfllung/ z.B. bergabe der Kaufsache geht die Gefahr/das Risiko auf den Kufer ber, d.h. der Erfllungsort hat Einfluss auf die Risikotragung.Daher hat die Bestimmung des Erfllungsortes erhebliche praktische Bedeutung.1. Magebend fr die Bestimmung des Erfllungsortes ist in erster Linie eine entsprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien.2. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung so ist gem 269 der Erfllungsort aus den Umstnden, insbesondere aus der Art des Schuldverhltnisses zu entnehmen.3. Ist der Erfllungsort weder vertraglich vereinbart, noch den Umstnden oder der Natur des Schuldverhltnisses zu entnehmen. Dann ist gem 269 Erfllungsort im Zweifel der Ort des Schuldners, d.h. bei einem Kaufvertrag der Ort des Verkufers.

13. Vorlesung:13.Juni 13Leistungsstrungen im SchuldverhltnisLeistungsstrungen im Schuldverhltnis kommen in drei verschiedenen Formen vor:-Unmglichkeit-Verzug 1)Schuldnerverzug2) Glubigerverzug-Schlechtleistung

UnmglichkeitVon Unmglichkeit (U) spricht die Rechtsordnung immer dann, wenn entweder dem Schuldner (Subjektiv) oder Jedem (Objektiv) die Erfllung der Leistungsverpflichtungen aus tatschlichen, technischen oder rechtlichen [Bsp.: fehlende Mglichkeit, das Eigentum zu verschaffen, wenn es noch bei dem Bestohlenen liegt] Grnden unmglich ist.Als Rechtsfolge der Unmglichkeit normiert 275 Abs.1 zunchst, dass der Schuldner in einem solchen Fall von seiner Leistungspflicht befreit wird. Die weiteren Rechtsfolgen hngen davon ab, wer der Schuldner oder der Glubiger oder beide oder keiner von beiden die Unmglichkeit zu verantworten hat.VerzugBeim Thema Verzug geht es um die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung. Beim Verzug wird unterschieden zwischen dem Schuldner und dem Glubigerverzug. Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner der Leistungsverpflichtung diese nicht rechtzeitig erfllt. Glubigerverzug liegt vor, wenn der Schuldner zur Erfllung seiner Leistungspflicht auf eine Mitwirkungshandlung des Glubigers angewiesen ist und der Glubiger diese nicht wahrnimmt. 241 118 433 Abs.2

14. Vorlesung: 14. Juni 13Punktestand:135

SchuldnerverzugVoraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs(280 Abs.1 und Abs.2 Schadensersatz wegen Pflichtverletzungspezielle Art der Pflichtverletzung, Rechtzeitigkeit)(286 Verzug des Schuldners: Mahnung)

1. Der Schuldner muss gegenber dem Glubiger zu einer Leistung verpflichtet sein, d.h. zwischen Glubiger und Schuldner muss ein Schuldverhltnis- vertraglich oder gesetzlich- existieren.2. Die Leistung des Schuldners muss fllig sein. Flligkeit ist der Zeitpunkt von dem ab der Glubiger vom Schuldner die Erfllung der Leistungsverpflichtung verlangen kann. (Leistungszeit!!)

3. Mahnung ist- hnlich der Ermahnung oder der Abmahnung- die vom Glubiger an den Schuldner gerichtete Erinnerung, die noch nicht erfllte Leistungsverpflichtung zu erbringen.(286 Abs. 2 Der Mahnung bedarf es ausnahmsweise nicht)Die Mahnung ist eine Einseitige empfangsbedrftige Willenserklrung. Das bedeutet, die Wirkungen der Mahnung treten nur und erst ein, wenn die Mahnung dem Schuldner zugeht. Fr den Zugang beim Schuldner trgt der Glubiger die Beweislast.Ausnahmen vom Erfordernis der Mahnung normiert 286 Abs.24. Nicht Leistung des Schuldners trotz Mahnung.Magebend bei bargeldlosen Bankberweisungen fr die Rechtzeitigkeit ist nicht der Zeitpunkt des Leistungserfolges-d.h. des Zeitpunktes der Gutschrift auf dem Empfngerkonto-, sondern der Zeitpunkt der Vornahme der Leistungshandlung, d.h. der Beauftragung des ausfhrenden Bankinstitutes. Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges ergeben sich aus 280 Abs.2: Der Glubiger kann vom Schuldner den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen (sog. Verzugsschaden).(309 Nr.5 Pauschalierung von Schadensersatzansprchen)Im Regelfall hat der Glubiger nur Anspruch auf Ersatz des exakt bezifferbaren und bezifferten Schadens. Diese exakte Bezifferung ist allerdings nicht schwierig bis unmglich. Daher erlaubt die Rechtsordnung dem Glubiger, seinen Schaden mit Hilfe von allgemeinen Geschftsbedingungen zu pauschalieren. Die ist allerdings nur unter den Voraussetzungen des 309 Nr.5 wirksam. Darber hinaus gibt es zahlreiche Flle, in denen dem Glubiger durch den Verzug des Schuldners gar kein nennenswerter bezifferbarer Schaden entsteht- z.B. Verzgerte Lieferung bestimmter Mbelstcke oder die verzgerte Lieferung von Kleidung und Textilien. In diesen Fllen ist das Interesse des Glubigers dementsprechend nicht auf Schadensersatz gerichtet, sondern auf die mglichst schnelle Lsung von diesem konkreten Vertrag. Diese Mglichkeit, sich im Verzug des Schuldners von dem Vertrag mit diesem zu lsen, erffnet 323 Abs.1.

15. Vorlesung: 20.06.13Weitere ber die bereits oben genannten Verzugsvoraussetzungen fr einen Rcktritt vom Vertrag gem 323 Abs.1:5. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung 6. Leistet der Schuldner auch innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Glubiger den Rcktritt vom Vertrag gem 323 erklren. Der Vertrag wird aber erst dann aufgehoben, wenn die Erklrung des Rcktritts als Willenserklrung- dem Schuldner zugeht.

GlubigerverzugGlubigerverzug/ Annahmeverzug liegt vor, wenn der Glubiger eine ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Diese nicht Annahme der Leistung kann auf ganz unterschiedliche Weise erfolgen. Deswegen wird vom Glubigerverzug allgemein auch dann gesprochen, wenn der Glubiger einer fr die Erfllung der Leistungspflicht des Schuldners notwendigen Mitwirkungshandlung nicht nachkommt.

Voraussetzungen des Glubigerverzugs(293 Annahmeverzug: Der Glubiger kommt in Verzug, daneben schreiben: Mitwirkungspflicht)(294 Tatschliches Angebot: so, wie sie zu bewirken ist= so wie vertraglich festgelegt)1. Der Schuldner muss dem Glubiger gem 293 die Leistung so wie vereinbart anbieten, d.h. zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der vereinbarten Qualitt.2. Der Glubiger nimmt die ihm ordnungsgem angebotene Leistung nicht an.

Rechtsfolgen des Glubigerverzugs(304 Ersatz von Mehraufwendungen)1. Der Schuldner hat Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Glubigers entstehenden Mehraufwendungen (304).(300 Abs.1 Wirkungen des Glubigerverzugs)(446 Gefahr- und Lastenbergang)2. Whrend des Glubigerverzuges wird das Haftungsrisiko modifiziert. Weil es nicht zur bergabe der Kaufsache gekommen ist und damit auch nicht gem 446 die Gefahr auf den Kufer/ Glubiger bergegangen ist, haftet der Verkufer/ Schuldner im Glubigerverzug gem 300 Abs.1 nur noch fr vorstzlich oder grob Fahrlssig eingetretene Zerstrungen oder Beschdigungen der Kaufsache.

16. Vorlesung:21.06.13Schlechtleistung (SL)Schlechtleistung liegt dann vor, wenn der Schuldner seine Leistung nicht in der vereinbarten Qualitt erfllt. Bei der Schlechtleistung ist das quivalenzinteresse des Glubigers gestrt, d.h. der Glubiger erhlt nicht die Leistung, die er- allgemein oder nach den vertraglichen Vereinbarungen- erwarten drfte.Die von der Rechtsordnung hierzu normierte Regelung ist im Gegensatz zu den Themen Verzug und Unmglichkeit nicht losgelst vom zugrundeliegenden Schuldverhltnis, sondern orientiert sich zumindest teilweise an dem konkret getroffenen Schuldverhltnis.1. Vertragstypen individuelle Regelungen hat der Gesetzgeber normiert fr - Kaufvertrge, vgl. 434, 437- Mietvertrge, vgl. 536, 536 c- Werkvertrge, vgl. 633, 634, 635, 637- Reisevertrge, vgl. 651 c, 651 d, 651 e, 651 f 2. Fr alle anderen Vertragstypen- also diejenigen, die ber keine individuelle Regelungen verfgen- gilt die allgemeine Regelung in den 280, 281.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Schlechtleistung nach 280 BGB:1. Es muss ein Schuldverhltnis bestehen2. Fr dieses Schuldverhltnis darf keine individuelle gesetzliche Regelung der Schlechtleistung existieren 3. Der Schuldner muss eine Pflichtverletzung begangen haben4. Der Schuldner muss diese Pflichtverletzung zu vertreten haben/ verschuldet haben. Verschuldensformen sind Vorsatz oder Fahrlssigkeit.5. Dem Glubiger muss urschlich bedingt durch diese Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines kaufrechtlichen Gewhrleistungsanspruchs1. Kaufvertrag 2. Die Kaufsache muss einen Mangel/ Fehler haben3. Magebend hierfr ist nach 434, ob einer der dort normierten insgesamt 7 Sachmngel vorliegt.4. Der Sachmangel muss bereits im Zeitpunkt des Gefahrbergangs/ der bergabe (446) vorgelegen haben. Die Beweislast hierfr trgt grundstzlich der Kufer. Weil die Fhrung dieses Beweises im Einzelfall schwierig sein kann, hat der Gesetzgeber fr die sog. Verbrauchsgterkaufvertrge (Definition: In 474) jedenfalls fr die ersten 6 Monate nach der bergabe die in 476 normierte Beweislastumkehr zugunsten des Kufers vorgesehen.

17. Vorlesung:27.06.13

Rechtsfolgen/ Rechte des Kufers bei Lieferung einer mangelhaften Kaufsache(437Rechte des Kufers bei Mngeln 1. Nacherfllung 2. Kaufpreis mindern 3. Schadensersatz)Die Rechte des Kufers bei mangelhafter Kaufsache sind in 437 Ziffer 1-3 normiert.Bei der Wahrnehmung dieser Rechte hat der Kufer zunchst das Nacherfllungsrecht (zweite Chance) des Verkufers zu respektieren. D.h. der Kufer muss dem Verkufer die Mglichkeit einrumen den Mangel zu beseitigen- sei es durch Reparatur oder auch durch bergabe einer anderen, mangelfreien Kaufsache. Erst dann, wenn die Nachbesserung scheitert oder verweigert wird, kann der Kufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurcktreten und Schadensersatz verlangen.(439 Abs.2 Nacherfllung)Die Nachbesserung gilt gem 440 nach dem 2. vergeblichen Versuch als gescheitert.

Vertraglicher Ausschluss der gesetzlichen GewhrleistungsrechteEin vertraglicher Ausschluss der kaufrechtlichen Gewhrleistungsrechte ist grundstzlich zulssig (vgl. 444). Aus Grnden des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber es einem Unternehmer jedoch nahezu unmglich gemacht, die Gewhrleistungsrechte des Verbrauchers einzuschrnken. Zum einen ist eine solche Vereinbarung nach 475 unwirksam. Darber hinaus ist ein Ausschluss der Gewhrleistung durch allgemeine Geschftsbedingungen nach 309 Nr.8 b) unwirksam- wobei diese Einschrnkung nur fr neu hergestellte Sachen gilt.Die kaufrechtlichen Gewhrleistungsrechte in 437 mssen unterschieden werden von eventuellen Garantieversprechen des Verkufers nach 443. Der Unterschied besteht in folgendem, die kaufrechtlichen Gewhrleistungsrechte sind Objektiv vom Gesetzgeber definiert und knnen gegenber einem Verbraucher nicht wirksam beschrnkt oder ausgeschlossen werden. Dem gegenber handelt es sich bei einer Garantie um ein freiwilliges Angebot des Verkufers. Wegen der Freiwilligkeit kann der Verkufer die von ihm angebotenen Garantieleistungen auch uneingeschrnkt gestalten- insbesondere zu seinem eigenen Vorteil.

18. Vorlesung:28.06.13Verjhrung der Ansprche aus kaufrechtlicher Gewhrleistung(438 Verjhrung Abs.1 Nr.3 zwei Jahren; hinschreiben ab bergang)(117 Scheingeschft)(119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums)(123 Anfechtbarkeit wegen Tuschung oder Drohung)(142 Wirkung der Anfechtung)(143 Anfechtungserklrung)(122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden)Die Verjhrungsfrist betrgt gem 438 Abs.1 Nr.3 2 Jahre. Diese Frist von 2 Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der bergabe der Kaufsache an den Kufer.

Abgrenzung verschiedener VertragstypenWerkvertrag, Dienstvertrag, ArbeitsvertragDer Werkvertrag ist Ergebnisbezogen, d.h. der Werkunternehmer/ Auftragnehmer verspricht/ garantiert die Herbeifhrung eines/ des vertraglich vereinbarten Ergebnisses/ Erfolges. Dieses Ergebnis kann entweder als krperlicher Gegenstand oder auch als geistiges Werk definiert sein. Die Besonderheit des Werkvertrages besteht darin das der Werkunternehmer einen Vergtungsanspruch nur und erst dann hat, wenn das Werk/ Ergebnis wie vereinbart erreicht wurde (641).(640 Abnahme Einigkeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, dass das Werk auf den ersten Blick vertragsgem ist)Gegenstand eines Dienstvertrages ist im Gegensatz zum Werkvertrag nicht die Herbeifhrung eines bestimmten Ergebnisses, sondern lediglich ein vertraglich beschriebenes ttig werden- Vertretung der rechtlichen Interessen des Mandanten durch den Anwalt, Begleitung des Heilprozesses des Patienten durch den Arzt, Verwaltung des Vermgens des Auftraggebers. Der Vergtungsanspruch orientiert sich und entsteht bereits durch das schlichte vertragsgeme ttig werden, d.h. der Dienstvertrag ist ttigkeitsbezogen.Der Arbeitsvertrag- gesetzlich nicht geregelt- ist hnlich dem Dienstvertrag ebenfalls ttigkeitsbezogen. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich allerdings durch die Besonderheit eines umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers aus. Dieses muss nicht etwa vertraglich besonders vereinbart werden, sondern es ist integraler Bestandteil dieses Vertragstypus. Die Direktions- und Weisungsrechte gliedern sich in persnliche und sachliche Weisungsrechte.

Kaufvertrag, Mietvertrag, Leasing, LeiheMiete und Leihe zeichnen sich zunchst dadurch aus das beider Vertragstypen eine Gebrauchsberlassung zum Gegenstand haben. Der Unterschied besteht darin, dass die Gebrauchsberlassung bei der Miete gegen Entgelt und bei der Leihe unentgeltlich/umsonst gestattet wird.Der Unterschied zwischen Kauf und Miete besteht darin, dass dem Kufer das Eigentum an der Sache bertragen wird, whrend dem Mieter lediglich Besitzrechte eingerumt werden. Daher liegt auch die Instandhaltungsverpflichtung bei einem Mietvertrag beim Vermieter.

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19. Vorlesung:04.07.13 433Leasingvertrag 434Instandhaltungspflicht 437398 Leasingraten

398 Forderung Abtretung bertragen437 Rechte des Kufers bei MngelnWeiter:Die Gemeinsamkeit zwischen Miete und Leasing besteht darin, dass es sich bei beiden Vertragstypen um entgeltliche Gebrauchsberlassung handelt.Der Unterschied zwischen Miete und Leasing besteht zunchst darin, dass der Leasinggeber seiner Instandhaltungsverpflichtung vertraglich auf dem Leasingnehmer bertrgt. Das allerdings wrde bedeuten, dass der Leasingnehmer (LN) im Falle eines Mangels des Leasinggegenstandes ohne irgendwelche Ansprche wre, denn vertragliche Ansprche gegenber dem Hersteller hat nur der Leasinggeber (Kufer des Leasinggegenstandes) nicht aber der Leasingnehmer. Daher verlangt die Rechtsordnung, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewhrleistungsansprche gegen den Hersteller (434, 437) in dem Leasingvertrag gem 398 an den Leasingnehmer abtritt.Abtretung der kaufrechtlichen Gewhrleistungsansprche an den Leasingnehmer bedeutet praktisch, dass der Leasingnehmer solange gegenber der Leasinggesellschaft zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet ist, bis er entweder nach gescheiterter Nachbesserung gem 437 Ziffer 2 zur Minderung oder zum Rcktritt vom Vertrag berechtigt ist.

Gesetzliche Schuldverhltnisse823 Schadensersatzpflicht: widerrechtlich833 Haftung des Tierhalters836 Haftung des GrundstcksbesitzersS. 673 ProdHaftG 8824 Kreditgefhrdung Gesetzliche Schuldverhltnisse entstehen im Gegensatz zu vertraglichen Schuldverhltnissen nicht durch Einigung der Beteiligten, sondern dadurch, dass die Rechtsordnung an einem bestimmten Vorgang, an ein bestimmtes Geschehen (Tatbestand) selbst eine Rechtsfolge anknpft (vgl. 823).

20. Vorlesung:5.Juli2013

HandelsrechtHandelsrecht ist ein sonderprivatrecht fr Kaufleute und ihre Handelsgeschfte.Unter Kaufleuten gilt zunchst einmal ebenfalls das BGB. Allerdings werden die BGB-Vorschriften durch spezielle Vorschriften des HGB zum Teil ergnzt oder modifiziert und zum Teil enthlt das HBG auch Vorschriften ber bestimmte handelsrechtliche Institutionen (z.B. Handelsregister), die dem BGB unbekannt sind. 766 BGB daneben schreiben: 350 HGB

KaufmannsbegriffKaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist grundstzlich jeder Gewerbebetrieb. Ein Gewerbe zeichnet sich durch folgende Kriterien aus:- ein nach auen erkennbares Auftreten am Markt- es muss sich um eine erlaubte Ttigkeit handeln- es muss sich um eine selbststndige Ttigkeit handeln- die Ttigkeit muss auf Dauer ausgerichtet sein- Sie muss mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgenUnabhngig von der Erfllung der eben genannten Kriterien ist Kaufmann derjenige, der im Handelsregister eingetragen ist.

HandelsgeschfteHandelsgeschfte sind alle Geschfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehren, die ausschlielich der privaten Lebensfhrung dienen.

FirmaDie Firma ist der Name unter dem der Kaufmann seine Handelsgeschfte betreibt. D.h. jeder Kaufmann hat neben seinen brgerlich-rechtlichen Namen noch einen zweiten, die Firma, unter der er seine Handelsgeschfte betreibt.Die Namensgebung/Firmierung unterliegt in zweifacher Richtung gesetzlichen Regeln.- Zum einen ist die Namensgebung abhngig von der Rechtsform in der der Kaufmann sein Unternehmen betreibt.- darber hinaus und unabhngig von der Rechtsform sind bestimmte Prinzipien der Firmierung zu beachten.

Funktionen der Firma im Wirtschaftsleben- Kennzeichnungsfunktion: die Firma soll den Unternehmenstrger identifizieren und insbesondere von Wettbewerbern unterscheiden die Firma ist damit ein wesentliches Element der Coorporate Identety- Auskunftsfunktion: Die Firma dient der Vermittlung von Informationen ber den Unternehmenstrger sowie den Unternehmensgegenstand- Werbefunktion: Eine Aussagekrftige bzw. marketingtechnisch geschickte Firmierung bernimmt gleichzeitig eine Werbefunktion fr das Unternehmen.- Werttrgerfunktion: Die Firma ist Trgerin einer dem Unternehmen aufgrund seiner Leistung im Wettbewerb entgegen gebrachten Wertschtzung konomisch ausgedrckt good will.

HandelsregisterHandelsregister ist eine Datenbank, in der solche Informationen gespeichert, verwaltet und zur Verfgung gestellt werden, die fr den Kaufmnnischen Rechts- und Geschftsverkehr von Bedeutung sind.Die Entscheidung darber, welche Informationen im Handelsregister gespeichert und verwaltet werden, trifft in erster Linie das Gesetz insbesondere das HGB.

Der Zugriff auf die im Handelsregister gespeicherten Informationen ist jedem gestattet.

ProkuraProkura ist eine besondere handelsrechtliche Stellvertretung mit gesetzlich fixierter Vertretungsmacht.Handelsrechtliche Stellvertretung bedeutet, dass nur ein Kaufmann Prokura erteilen kann. Gesetzlich fixierte Vertretungsmacht bedeutet, dass der Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen nicht wie bei der brgerlich-rechtlichen Stellvertretung zwischen dem Vertretenden und dem Stellvertreter bzw. dem Geschftsherrn und dem Prokuristen definiert wird, sondern vom Gesetz fr alle Flle der Prokura einheitlich standardisiert vorgegeben wird. Diese Standardisierung der Vertretungsmacht des Prokuristen hat zur Folge, dass der Adressat einer Willenserklrung eines Prokuristen unmittelbar erkennen kann, ob der Prokurist sich im Rahmen der vom Gesetz definierten Vertretungsmacht verhlt.

Kaufmnnische Untersuchungs- und RgepflichtDie Voraussetzung fr das Zustandekommen von Kaufvertrgen unter Kaufleuten richten sich nach den Regeln des BGB. Auch unter Kaufleuten ist der Verkufer verpflichtet eine mangelfreie Kaufsache zu liefern. Auch unter Kaufleuten gilt 434 BGB fr die Feststellung eines Sachmangels. Die Rechte des Kufers richten sich auch unter Kaufleuten nach 437 BGB. Im Unterschied zum Privatrecht mssen Kaufleute jedoch als Voraussetzung fr die Geltendmachung der gesetzlichen Gewhrleistungsansprche, die Obliegenheit der Untersuchung der Kaufsache unverzglich nach Lieferung sowie gegebenenfalls die Reklamation eines hierbei entdeckten Mangels erfllen. Verstt der Kufer gegen diese Obliegenheiten, verliert er seine gesetzlichen Gewhrleistungsansprche.21. Vorlesung: 11.Juli.2013 Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Organisationsformen. Das Gesellschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Privatrechts und enthlt Regelungen ber: Die zulssigen Organisationsformen fr Gesellschaften Die Grndung und Beendigung von Gesellschaften Die zulssige innere Struktur, insbesondere ber die Willensbildung der Gesellschaft und die rechtlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander Die privatrechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, insbesondere die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter fr Verbindlichkeiten, sowie die Vertretungsmacht der Gesellschafter Unter einer Gesellschaft versteht man den freiwilligen Zusammenschluss von i.d.R. mindestens zwei Personen natrliche und/oder juristische mit dem Zweck gemeinschaftlich ein wirtschaftliches oder auch ideelles Ziel zu erreichen. Grundlage eines solchen Zusammenschlusses ist der sogenannte Gesellschaftsvertrag. Art und Anzahl der in Deutschland zugelassenen Gesellschaftsformen wird vom Gesetzgeber bestimmt bzw. zugelassen. Daher spricht man auch vom sogenannten Numerus Clausus der Gesellschaftsform.

Gesetz NR.3 5a) im GmbH Gesetzbuch: Unternehmergesellschaft BGB 705 GmbH 13 Abs.2 ,3 Handelsgewerbe, Handelsgesellschaft

Einteilungskriterien 1. Es werden unterschieden Gesellschaften brgerlichen Rechts einerseits und Handelsgesellschaften andererseits. Einzige Gesellschaftsform, die kein Handelsgewerbe betreibt ist die BGB-Gesellschaft ( 705 BGB). Alle anderen Gesellschaftsformen betreiben entweder notwendigerweise ein Handelsgewerbe (z.B. die OHG 105 Abs.1 HGB) oder gelten als Handelsgesellschaften durch gesetzliche Anordnung und unabhngig vom tatschlichen Gesellschaftszweck, wie die GmbH gem 13 Abs.3 GmbH-Gesetz oder die Aktiengesellschaft gem 3 Abs.1 Aktiengesetz.

22. Vorlesung:12.07.132. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften:Bei den Personengesellschaften wird die Gesellschaft mageblich geprgt durch die an ihr beteiligten Personen und deren individuelle Persnlichkeiten. Bei Kapitalgesellschaften steht die rein kapitalmige Beteiligung und die mit der Beteiligung verbundenen Renditeerwartungen im Vordergrund. Personengesellschaften sind: BGB- Gesellschaft(BGB-GbR) (BGB 705), offene Handelsgesellschaft(OHG) (HGB 105), Kommanditgesellschaft (KG) (HGB 161)Kapitalgesellschaften sind: Aktiengesellschaft (AG), Europische Aktiengesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)Die GmbH nimmt eine Zwischenstellung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ein.Kapitalgesellschaften: sind juristische Personen die Gesellschaft selbst ist Trger von Rechten und Pflichten Vorrangig ist der Kapitaleinsatz der Gesellschafter Fremdorganschaft mglich Gehaftet wird ausschlielich mit dem Gesellschaftsvermgen, grundstzlich keine persnliche Haftung der Gesellschafter beliebiger Austausch der Gesellschafter (z.B. Aktienhandel ber die Brse)15 Abs.1 GmbH- Gesetz Personengesellschaften: keine juristische Person Trger von Rechten und Pflichten sind die Gesellschafter Vorrangig ist der persnliche Einsatz der Gesellschafter Nur Selbstorganschaft zulssig Haftung der Gesellschafter auch mit ihrem persnlichen Vermgen Kein beliebiger Austausch der Gesellschafter, weil Geschftsanteile grundstzlich nicht bertragbar sind1 Satz 2 Aktiengesetz

Bestimmungsfaktoren fr die Wahl der Unternehmensform Haftungsverhltnisse- persnliche Haftung oder Ausschluss der persnlichen Haftung Grndungsaufwand und laufender Aufwand den die Rechtsform begrndet Geschftsfhrung und Vertretung- Fremdorganschaft oder Selbstorganschaft Besteuerung das System der Unternehmensbesteuerung in Deutschland ist nicht Rechtsform neutral Publizittspflichten- Personengesellschaften unterliegen keinen Publizittspflichten Mitbestimmung- im Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung (Betriebsrat) gibt es keine Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die unternehmerische Mitbestimmung ist nur von Kapitalgesellschaften zu beachten

PersonengesellschaftenBGB- GesellschaftBei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht, in dem sich die Gesellschafter zur Frderung des Gesellschaftszwecks verpflichten und fr die Verbindlichkeiten unbeschrnkt und persnlich haften. Der Zweck den die Gesellschafter mit der GbR verfolgen ist beliebig, es darf sich allerdings nicht um den Betrieb eines Handelsgewerbes handeln. Ungeachtet der Tatsache, dass eine BGB- Gesellschaft quasi als negative Voraussetzung- kein Handelsgewerbe betreibt, sind die Erscheinungsformen von BGB- Gesellschaften auch in konomisch relevanten Bereichen sehr Vielfltig (z.B. Emissionskonsortien, Kreditkonsortien, Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe). Alle diese Zusammenschlsse sind nicht als Handelsgewerbe zu qualifizieren, weil sie nicht auf Dauer gerichtet sind, sondern nur der Abwicklung jeweils eines Projektes dienen.

Offene HandelsgesellschaftDie Offene Handelsgesellschaft (105 HGB) entspricht in ihrer Struktur der BGB- Gesellschaft. Der Unterschied zur BGB-Gesellschaft besteht im Gesellschaftszweck. Dieser muss im Betrieb eins Handelsgewerbes bestehen.

KommanditgesellschaftEine KG unterscheidet sich von der OHG in der Art der beteiligten Gesellschafter. Bei einer OHG haften alle Gesellschafter fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persnlich (mit ihrem Privatvermgen) und unbeschrnkt. Bei der KG findet sich neben mindestens einem unbeschrnkt haftendem Gesellschafter (Komplementr) mindestens ein weiterer nur beschrnkt mit seiner Einlage haftender Gesellschafter (Kommanditist). Die Stellung als Kommanditist ermglicht es insoweit hnlich einem Aktionr- einem Gesellschafter, sich mit von vornherein begrenztem Risiko auch einer Personengesellschaft beteiligen zu knnen.

AktiengesellschaftAktiengesellschaften sind nach 1 AktG Gesellschaften mit eigener Rechtspersnlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, fr deren Verbindlichkeiten den Glubigern nur das Gesellschaftsvermgen haftet.Aktiengesellschaften zeichnen sich nach wie vor durch ihre Kapitalsammlungsfunktion aus, d.h. sie bieten die Mglichkeit durch Ausgabe von Aktien an einen theoretisch unbegrenzten Adressatenkreis theoretisch unbegrenzt Eigenkapital zu sammeln.Die Vermgensordnung der Aktiengesellschaft wird durch die Begriffe: Grundkapital Gesellschaftsvermgen Aktiengeprgt.

Das Grundkapital beziffert den durch die Aktionre bei der Grndung aufzubringenden Kapitalbetrag. Dieser betrgt nach 7 mindestens 50.000, der Hhe sind keine Grenzen gesetzt. Das Grundkapital wird von den Grndern bestimmt und ist im Handelsregister einzutragen. Das Grundkapital ist eine fixe Gre die Unabhngig vom Gesellschaftsvermgen ist und nur durch eine Satzungsnderung entweder als Kapitalerhhung oder als Kapitalherabsetzung verndert werden kann. Das Grundkapital ist zerlegt in Aktien, wobei jede Aktie gem 8 Abs.2 sowie Abs.3 auf mindestens 1 lauten muss.Das Gesellschaftsvermgen ist eine variable Gre und im Wesentlichen abhngig vom Unternehmenserfolg und weiteren exogenen (Konjunktur, Zinsentwicklung) und endogenen Einflussfaktoren. Bei einer sogenannten Pariemission stimmen Grundkapital und Gesellschaftsvermgen jedenfalls fr eine juristische Sekunde ziffernmig berein.(Pariemission Verkaufe meine einzelnen Stcke meines Grundkapitals jeweils zu einem Preis der in der Summe dem Grundkapital entspricht)Die Grnder knnen auch versuchen eine berpariemission zu realisieren, indem sie die einzelnen Aktien jeweils zu Kaufpreisen anbieten, die in Summe das Grundkapital bersteigen. Verboten ist allerdings eine Unterpariemission bei der das Gesellschaftsvermgen von Anfang an nicht die Hhe des Grundkapitals erreicht. Die Aktie hat eine dreifache Bedeutung:1) Sie ist ein Bruchteil des Grundkapitals 2) Die Aktie verbrieft Mitgliedschaftsrechte sogenannte Verwaltungsrechte (z.B. Stimmrechte) und sogenannte Vermgensrechte (z.B. Dividendenanspruch). In diesem Zusammenhang unterscheidet man Stammaktien und sog. Vorzugsaktien.3) Die Aktie ist ein Wertpapier. Hier werden unterschieden Inhaberaktien (frei verfgbar und frei handelbar) und Namensaktien, die ausdrcklich auf den Namen des Aktionrs laufen und deren Handelbarkeit i.d.R. eingeschrnkt ist.

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41 AktG analog 11 GmbHG entsteht mit Eintragung ins Handelsregister 11 Abs. 2 GmbHG 3 Abs. 2 AktG

Entstehung der AktiengesellschaftDie Aktiengesellschaft entsteht gem 41 Abs.1 AktG mit Eintragung im Handelsregister (vgl. analog zur GmbH 11 Abs.1 GmbHG). Die Grndung einer Aktiengesellschaft kann sich auf unterschiedliche Weise vollziehen: Originre Grndung (ohne irgendwelche Vorgaben) Grndung durch Rechtsformwechsel z.B. von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz Grndung durch Abspaltung oder Ausgliederung aus einem bereits existierenden Rechtstrger (Unternehmen) ebenfalls nach dem Umwandlungsgesetz

Organisationsstruktur der AktiengesellschaftWie jede juristische Person handelt auch die Aktiengesellschaft durch ihre Organe. Organe der Aktiengesellschaft sind: Vorstand ( 76-94 AktG) Aufsichtsrat ( 95-116 AktG) Hauptversammlung ( 118-148 AktG).Zwischen den Organen der Aktiengesellschaft existiert keine hierarchisch geprgt Beziehung. Viel mehr sind die individuellen Kompetenzen Organe geprgt durch das Prinzip der Machtbalance.Diese Organisationsstruktur steht im Gegensatz zur Kompetenzverteilung bei GmbHs. Denn dort ist der Geschftsfhrer weisungsabhngig von der Gesellschaft.

Der VorstandDer Vorstand ist das Leitungsorgan der Aktiengesellschaft - der Vorstand leitet (76 AktG), er fhrt die Geschfte(77 AktG) und er vertritt (78 AktG) die Gesellschaft nach auen gegenber Vertragspartnern. Geschftsfhrung ist der Oberbegriff fr jede rechtsgeschftliche und tatschliche Handlung, die den Prozess der betrieblichen Leistungserstellung (entlang der Wertschpfungskette) dient. Vertretung ist diejenige Teilmenge der Geschftsfhrung, die die rechtsgeschftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten - Lieferanten, Kunden, Banken, Mitarbeiter und Anteilseigner betrifft. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelt der Vorstand weisungsfrei auf der Grundlage eines weit definierten unternehmerischen Leitungsermessens. Der Vorstand hat allerdings Sorgfaltspflichten, d.h. er hat seine unternehmerischen Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Informationen und ausschlielich im Interesse und zum Wohle der Gesellschaft zu treffen.

AufsichtsratDer Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Ihm obliegt die berwachung und Kontrolle des Vorstands. Die berwachungs- und Kontrollfunktion des Aufsichtsrates ist vergangenheitsorientiert aber gleichzeitig auch zukunftsbezogen. D.h. der Aufsichtsrat soll nicht nur bereits abgeschlossene Sachverhalte der Vergangenheit kontrollieren, sondern auch die in die Zukunft weisenden unternehmerischen Entscheidungen des Vorstands beratend begleiten.

HauptversammlungDie Hauptversammlung (HV) ist das Willensbildungsorgan der Aktiengesellschaft, aber nur im Rahmen der engen Kompetenzen der 118,119 AktG. Das bedeutet in erster Linie, dass die Hauptversammlung keine Kompetenzen und Zustndigkeiten in Fragen der Geschftsfhrung hat ( 119 Abs.2) !!! 119 Abs.2 markieren!ENDE