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Private und betriebliche Altersvorsorge Prof. Dr. Erwe Studienjahr 2012/13

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Private und betriebliche

Altersvorsorge

Prof. Dr. ErweStudienjahr 2012/13

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A.

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1.) Lücken der gesetzlichen Vorsorgesysteme

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1.1) Traditionelle Lücke

„Eckrentner“ mit durchgängigen Beitragszeiten über 45 Jahre (ab 2029: 47 J) bei Ø Brutto-AE erhält 2011 als Regelaltersrente in den ABL eine Brutto-Monatsrente von

1.236 €.BuReg-Schätzung 2029: 1.849 €.

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Brutto-AE 2011 mo Ø 2.523 €.

Also:Versorgungslücke ist aktuell ! Im Ruhestand mindern sich Lebens-haltungskosten nur geringfügig.

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1.2) „Eckrentner“ Fiktion

Lücken im Versicherungsverlauf;Ø Brutto-AE wird erst zur Mitte oder

am Ende des Arbeitslebens erreicht;60 % der VS mit < 45 J BZ.

Späterer Einstieg, früherer Ausstieg. Lebensarbeitszeit m Ø 41 J.

Zugang Altersrente Ø 63,1 LJ. weniger BZ, § 77 Zugangsfaktor < 1.

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1.3) Lücke wird größer

Steuerpflicht der RT;erhöhter KV-/PVBY;mehr BY-Lücken durch Alo;

Bsp.: 5 J Alo; 1 J ALG I, 4 J ALG II.VSKT: 1 J 80 % altBrutto (§ 166 I Nr.2),4 J AZ (§ 58 I Nr.6) 0,96 EP auf 5 J.

Rentenniveau sinkt: BuReg rechnet bis 2025 mit Anstieg der Ø Ek um 54 %, Ø Rt steigt aber nur um 34 % an. Grund insbes.: Riester- + Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68).

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Anm.:Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR.

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2.) Systemkrise des Umlageverfahrens

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19601960 20042004 20302030

Allianz Group

Weniger BY-Zahler, mehr RT-Empfänger

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2.1) Ein aussterbendes Land

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Nachwachsende BY-Zahler

Notwendige Reproduktionsrate:Ø 2,3 Kinder je Frau.

Realität in D: Ø 1,39 Kinder (wenig veränderte Tendenz seit Elterngeld) jede 5.Frau kinderlos (Akademikerinnen sogar 40%)

Trend: Double income – no kids (DINK) !

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2.2) Beitragssatz

•verteuert über den AG-Anteil den Faktor Arbeit in D

•belastet über den AN-Anteil die berufstätige Generation

Ungebremst wächst BY-Satz bis 2030 auf 27 % an und

Also: Generationengerechtigkeit ! BY-Stabilisierung (bis 2030 22 %) (Ein-nahmen) durch Nachhaltigkeitsfaktor in RT-Anpassung (Ausgaben). Versorgungslücke der Rentner wächst !

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2.3) Alo + ATZ/Frührentner

Arbeitslosigkeit belastet alle (!) Sozialkassen:Einnahmen sinken !

Vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben mindert die Ein-nahmen und erhöht die Ausgaben der Sozialkassen.

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2.4) Baby-Boom geht in Rente

Steiler Anstieg der Neuverrentungen ab 2010 (Jg. 1950 ff). Missverhältnis zwischen BY-Zahlern und Leistungs-empfängern spitzt sich zu.Überlegungen:• Anhebung BY-Satz (-)• Breitere VS-Basis (Bürgerversicherung)• Regelaltersrente erst ab 67 (Realität!)• Leistungen kürzen

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2.5) Rentenbezugszeiten länger

Medizinischer Fortschritt bei Diagnostik + Heilung

+Gesündere Lebensumstände

Lebenserwartung steigt

Ø RT-Bezugszeit länger

Ausgaben pro Rentner steigen

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Gleichzeitig: Wachsender Bedarf

Rüstige >

Kranke >

Pflege >

Konsum

Gesundheitskosten

Profi-/Heimpflege

Ruheständler als Marktteilnehmer

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Bedarf nach aktuellem Geldwert für einen komfortablen Ruhestand: brutto 2000 € Davon Anteil der gRT: 2000 2010 2020

58 % 52 % 47 %

Bedarf der Rentnerhaushalte

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3.) Beamtenversorgung

Absenkung des maximalen Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren von 75 % auf 71,75 % der letzten Dienstbezüge [§ 27 LBeamtVGBW]. Da das Ruhegehalt ver-steuert wird, entspricht dies der RT-Absenkung. Wer den Ruhestand später erwartet, muss mit weiteren Absenkun-gen durch den Gesetzgeber rechnen.

Versorgungslücke der Pensionäre !

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B.

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Neues Vorsorgemodell

Um die Sicherungsziele und ihre steuerliche Behandlung zu beschreiben, wurde das 3- Schichten-Modell entwickelt.

Sicherungsziel AV auf jeder Schicht notwendig, um Lebensstandard zu sichern gegen biometrische Risiken: Erwerbsminderung; Tod und versorgungsbedürftige HI; Alter, mit Möglichkeit der Langlebigkeit.

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Das 3-Schichten-Modell

2. Schicht: Kapitalgedeckte ZusatzvorsorgeRiester-Rente; BAV

3. Schicht: Lebens-, RentenVers., Kapitalanl. RisikoLV; kapitalbildende LV; Bank- und Fonds-Sparpläne

1. Schicht: Basisversorgung (Leibrente)gRV; GAL; Beamtenversorgung; Versorgung freier Berufe; Rürup-Rente

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Rechtsgrundlagen

Seit 2002:Altersvermögensgesetz [AVmG]- BGBl I 2001, 1310 ff

Versorgungsänderungsgesetz 2001- BGBl I 2001, 3926 ff

Ab 2005:Änderung AVmG durch AltEinkG- BGBl I 2004, 1427 ff

Ab 2008:EigRentG - BGBl I 2008, 1509 ff

§§ 10 + 10a, 52 Abs. 24 ff, §§ 79 – 99 EStG

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Pflichtversicherungen

gRV für Azubis + AN (> 400 €) + Kindererziehende + Pflegende + kleine Selbständige (Hw, an-ähnliche Selbständige, Künstler) + Behinderte in Werkstätten + Sozial-leistungsempfänger ...

Versorgungswerke der freien Berufe; z.B. Ärzte, Rechts-anwälte, Architekten

Alterssicherung der Landwirte

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Freiwillig:Rürup-Rente = Basisrente

Seit 2005 [§ 10 I 2b EStG]. Zielgruppe:Selbständige + gutverdienende Beschäft.Zertifizierung der Produkte [§ 2 AltZertG].Kapitalerhalt gesetzlich nicht garantiert.

Private LV: Leibrente, vertraglich erweiterbar um BU-/EM-/HI-Schutz. •nicht: vererben, beleihen, übertragen, veräußern, kapitalisieren.•Auszahlung monatlich ab 60. LJ (bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ - § 52 (24)); Teilauszahlung zu RTBE ≤ 30 % möglich.

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• seit 2013 Unisex-Tarife. (EuGH 1.3.2011 zu Unisex-Versicherungsprämien)

• Sonderausgabenabzug aller AV-Beiträge( 20 T€, verh. 40 je KJ) (- fiktiver RVBY, wenn keine RVPF besteht)zu 74% (2012), + 2%/KJ (bis 2025) [§ 10 I Nr.2, III EStG].

• St-pflicht zu 64% (RTBE 2012), + 2 bzw 1%/KJ (–2040) [§ 22 Nr.1 a aa EStG].

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Kritik

Erst wird gegeben, dann wird genommenBsp: Wer 20T€ einzahlte, konnte 2010 Sonderausg.von 70 % (= 14 T€) ab-setzen. Geht er 2040 in Ruhestand, muss er die mo Auszahlung zu 100 % versteuern.

Unflexibel

In der Erwerbsphase ist Liquidität erforderlich.Aber Eigenkapital wird langfristig gebunden, zur Fremdfinanzierung ist die Anlage kein Sicherungsmittel.

Ausnahme: rentennahe Jahrgänge

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Zusatzvorsorge: freiwillig

über den Betrieb oder individuell;

steuergefördertBeiträge begrenzt st-frei, alternativ: Zulagen, ggf. Sonderausgabenabzug;

im Kapitaldeckungsverfahren Ansparung in förderfähigem Finanzprodukt; später Auszahlung: Sparbetrag + Garantie-zins + Anlageerfolg.

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4 Wege der Zusatzvorsorge

Private Finanzierung aus versteuertem Vermögen(Netto-Entgeltumwandlung)

Arbeitgeberfinanzierte BAV

+ Entgeltumwandlung (2 Pfade) BAV aus Netto- oder Brutto-Entgelt

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KapitalanlageprodukteAlle Anlageprodukte, die in der Ansparphase steuerlich nicht gefördert werden und der privaten AV dienen können, bspw. LV, RV, auch mit Kapitalwahlrecht; Sparpläne.Beiträge aus Netto-AE.Anlageerfolge (Auszahlung - VS-Prämien) stpf, mit Ausnahme RV/LV nach 12 J Laufzeit + Auszahlung 60. LJ: bei Kapitalauszahlung: Hälfte der Erträge

[§ 20 I Nr.6 EStG]; Rentenleistungen mit reduzierter Ertrags-

anteilsbesteuerung (65.LJ 18%, 60.J 22%).(Prämienanteil für HI-Schutz auch abzugsfähig, andere Risiken nicht)

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C.

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Individueller Riester-Vertrag

Eigenverantwortlich kann ein Förde-rungsberechtigter seit 2002 seine Ver-sorgungslücke schließen. In Erwerbs-phase kann er Altersvorsorgeverträge (max. 2) abschließen. Dafür wird er vom Staat belohnt durch Zulagen und ggf. steuermindernden Sonderausgaben-abzug.

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In der Ruhestandsphase ( 60.LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ oder später nach Vertragskonditionen) erfolgt die Auszahlung des angesparten Kapitals zuzüglich Gewinnanteil.

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Voraussetzungen

1. Förderberechtigter Personenkreis;

2. Anlage entspricht AltZertG;

3. Förderfähige Beiträge.

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1.) Förderberechtigte Personen [§ 10a EStG]

PFVS in dt. gRV [SGB VI]AN/Azubi [§ 1] incl. Grenzgänger mit BeschV in Drvpf Selbständiger [§ 2]Elternteil während KEZ; WD/Bufdi; Sozialleistungs-

bezug KG, ALG I; ehrenamt. Pfleger [§ 3]Geringfügig Besch verzichtet VS-Freiheit [§ 5 (2)

S.2]

Angestellter mit ZusatzversorgungBeamter, Richter, SoldatEM-Rentner + Dienstunfähiger PFVS nach GALEhegatte, soweit nicht selbst berechtigt[abgeleitet: § 79 S.2 EStG]

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nicht förderungsberechtigt:

vs-freier AN [insbes. § 5 (2) SGB VI]; Doppel-BÜZ [§ 55 (1) S.2 SGB VI]; Nichtehelicher Partner (selbst nicht

berechtigt); „Homo-Partner“ (selbst nicht berechtigt); Selbständiger ohne RVPF, auch nicht freie

Berufe mit eigenem Versorgungswerk; PFVS in ausländ. gRV (nur nach Übergangsrecht); Sozialhilfeempfänger nach § 19 SGB XII; Student FWVS.

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2.) Vertragsschluss für zertifi-ziertes AV-Produkt

Anbieter lässt sein AV-Produkt vor Markteinführung durch „Bundeszentral-amt für Steuern“ (BZSt) zertifizieren; BZSt prüft Förderfähigkeit [AltZertG].Keine Prüfung von Wirtschaftlichkeit + Renditeversprechen zu diesem Produkt, das im Kapitaldeckungsverfahren die Auszahlung sichert.

Förderberechtigter schließt auf dem freien Markt einen Vertrag zu einem zertifizierten AV-Produkt ab.

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Bedingungen der Zertifizierung

Kapitalerhalt zum Aus-zahlungsbeginn;

Lebenslang mo/j•Leibrente , oder•Plan bis 85. LJ mit Restverrentung;

Abschluss-/Vertriebs- kosten verteilen 5 J;Ruhen möglich;

Kündigung oder Über-tragung auf anderen Vertrag möglich;AVmG-Verträge nicht übertrag-/pfändbar, nicht anrechenbar bei ALG I + II, SozHil.

Teilkapitalauszahlung zu Beginn max. 30 %;

Auszahlung 62. LJ;

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Neuverträge seit 2006

Nur Unisex-Tarife [§ 1 Nr.2 AltZertG], d.h. Auszahlungen müssen für Männer und Frauen gleich berechnet werden, obwohl die längere Lebenserwartung von Frauen eine längere Auszahlungs-phase begründet.

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3.) Beiträge und Zulagen

AV-Beiträge sind Eigenleistungen für einen Vorsorgevertrag, die durch staat-liche Zulagen aufgefüttert werden. Als Summe aus Zulagen + Beitrag wird ein Jahresbetrag erwartet:

2002 + 03 2004 + 05 2006 + 07 seit 20081 % 2 % 3 % 4 %

des bypf AE (bzw. LEL-Betrag) im vorherigen KJ

max. 525 € max. 1050€ max. 1575€ max. 2100€

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Eigenbeitrag + Zulagen

Der Eigenbeitrag pro Jahr errechnet sich, indem von diesem Jahreswert die festen Zulagen subtrahiert werden:

185* ab ´08300

1389246Zulage je Kind in €

154Berufsanfä

nger < 25.LJ

+ 1x 200

1147638Grund-zulage €

ab 20082006+72004 + 52002 + 3

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Zulagen

Eine Grundzulage erhält jeder Zulagenberechtigte [§ 84 EStG].

Die Kinderzulage setzt voraus, dass Kindergeld an den Zulagenberechtig-ten ausgezahlt wird [§ 85 EStG]. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird 1 Kinderzulage gewährt.

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Leistet der Anleger einen geringeren Eigen-beitrag, werden anteilig die Zulagen gekürzt.

Förderberechtigung und jährliche Zulagen setzen voraus, dass ihre Voraussetzungen an 1 Tag vorlagen.

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Auch bei niedrigem AE oder überdurch-schnittlicher Kinderzahl oder beim abgeleitet Förderberechtigten wird ein minimaler Eigenbeitrag verlangt:einheitlich 60 € [§ 86 (1) S.4 EStG].

Sockel-Eigenbeitrag des Anlegers

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„Traditions-Ehe“

Sind bei Ehegatten (steuerliche Zusammen-veranlagung [§ 26 I EStG], 2 Verträge) einPartner originär und der andere nur abgelei-tet förderberechtigt, werden bei Ermittlung des Eigenbeitrags des

Förderberechtigten die Zulagen beider Ehepartner und die Kinderzulagen abge-zogen [§§ 10a III, 86 II S.1 EStG];

erhält der abgeleitet Förderberechtigte seine Zulagen, wenn er Sockel-Eigenbeitrag leistet.

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4.

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Sonderausgabenabzug in der Ansparphase

Über die staatlichen Zulagen hinaus wird für Eigenbeitrag + Zulagen auch der steuerliche Sonderausgabenabzug gewährt, soweit dieser die Zulagen übersteigt (Günstigerprüfung).Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug übersteigt nur bei Höherverdienern die gewährten Zulagen.

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Nachgelagerte Besteuerung

In der Ansparphase bleiben Zinsen/Erträge der Anlage steuerfrei. Im Gegenteil werden die Eigenbeiträge durch steuer-finanzierte Zulagen begünstigt.

Einzahlungen können als Sonderaus-gaben geltend gemacht werden (s.o.)

Auszahlungen sind in der Konsequenz (ohne Freibetrag) voll steuerpflichtig und in der Anlage R anzugeben.

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Steuerlast

Die Versteuerung [§ 22 Nr.5 EStG] wirkt sich beim „kleinen“ Ruheständler kaum aus, da sein Ek soweit absinkt, dass er nur mit einem geringen indivi-duellen Steuersatz belastet bleibt. Aber bei hoher RT bzw. Pension und/oder bei weiterem individuellen Ek kann die Steuerlast die vorher gewährten Zu-lagen „auffressen“.

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5.

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5.1) Verbraucherinformation

Nebenkosten in Anspar- + Auszahlungs-phase müssen vor Vertragsschluss transparent gemacht werden, auch für Vertragsumstellung Produktwechsel.

Info zu Anlagemöglichkeiten/-risiko (Renten- zu Aktienfonds z.B. 3 Variant.:100-0; 75-25; 50-50).Standardberechnungen für 2, 4, 6 %.

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5.2) Ansparphase

• Freiwilligkeit der Ansparung durch den Anleger;

• Jährlicher Kontoauszug;• Anleger kann Vertragsanspruch

nicht (auch nicht als Sicherungsmittel) abtreten.

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Einschluss EM-/HI-Schutz

Beim Riester-Vertrag nicht empfohlen:•Nur bei wenigen Anbietern möglich•Würde Erfolg der AV mindern•Leistungen im Risikofall voll stpf•HI-Leistung nur an HI als RT-Leistung•EM-Leistung nur bei gesetzl. EMRTBesser Abkopplung auf 3. Schicht•Freie Wahl des Begünstigten bei Tod•Kapitalwahlrecht bei HI-Leistung•Berufsschutz bei EM•Stpf EM-Leistung nur Ertragsanteil (§ 55 EStDV)

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5.3) Änderung + Wechsel

Veränderungen der Risikostruktur oder Wechsel des Anlageprodukts unter Verbleib beim Anbieter bietet dieser an.

Zum Wechsel des Anbieters kann der Anleger mit Frist 3 Mo zum Quartals-ende den alten Vertrag kündigen und die Übertragung auf einen neuen Vertrag verlangen. Kosten!

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5.4) Sicherheit der Anlage

Anbieter muss zu Beginn der Aus-zahlungsphase mind. als Kapitalstock vorhalten:Nominalbetrag von Eigenbeiträgen + Zulagen.Dadurch werden Anlagen mit Verlust-risiko ausgeschlossen.

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5.5) Auszahlungsphase

Beginn frühestens ab 60./62. LJ, möglich auch ab Ruhestand.

Ablauf:Versicherung: lebenslange Rente,

konstant oder progressiv;Fonds/Banksparplan: Auszahlungs-plan

bis 85.LJ, danach Leibrente durch pRV. Fortdauer Wohnsitz in EU/EWR.

Auszahlung voll steuerpflichtig in D !

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Auszahlungsmodalitäten

Ausschüttung möglich [§ 1 Nr.4 AltZertG]: - anfänglich einmalig 30 % des

Kapitalstamms;- Abfindung einer Kleinbetragsrente

(1 % moBezugsgröße) [§ 93 III EStG];- wiederkehrend der Zinsgewinn in der

Auszahlungsphase.

Lebenslange Leibrente [§ 1 Nr.4 AltZertG]:Intervall: Monat oder Jahr;Betrag: konstant oder steigend.

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5.6) Schädliche Verwendung

Tritt Auszahlungsphase nicht ein (insbes. Vertragskündigung ohne -wechsel; Tod mit Auszahlung an Erben), sind die Zulagen vom Versicherer zurückzuzahlen.

Ausnahme bei Tod: Jetzt Übertragung des Vertrags auf Ehepartner [§ 93 I EStG].

Wohnsitzverlegung außerhalb EU/EWR während Anspar-/Auszahlungsphase, aber Stundung bzw. Erhalt der Förderung bei Rückkehr [§ 95 EStG].

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5.7) Finanzierung Wohneigentum

(Kritik: zu kompliziert)

Kapitalentnahme 75 % oder 100 %; Zweck [§ 92a I EStG]:• Bau/Kauf während Ansparphase oder• Entschuldung zu Auszahlungsbeginn von Wohneigentum oder Genossen-

schaftsanteilen in EU/EWR zur Eigen-nutzung.Nicht: Renovierung vorhandenen Wohneigentums.

Keine Wiedereinzahlungspflicht.

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Wohnförderkonto

Wird „fiktiv“ gebildet zum Zweck der nachgelagerten Besteuerung. Umfasst•entnommenen Kapitalbetrag,•die Tilgungsleistungen und •die gewährten Zulagen•und wird verzinst mit 2 % pro KJ.Besteuerung mit Renteneintritt: kontinuierlich über 25 J oder Einmal-besteuerung, dann nur 70 %.

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6.) Angebote am Markt

Banksparpläne (5 %) sind durch Zins-versprechen und Einlagensicherung der Banken eine felsenfeste Anlage. Nur wenige bundesweite Angebote örtlicher Kreditinstitute (Spk, VoBa). Aber: Auszahlungsphase nur bis 84. LJ kalkuliert, deswegen wird von Bank nur 75 % ausgezahlt; Rest wird in Rentenversicherung angelegt.

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Rentenversicherungen (70 %) als klas-sisches Produkt der Versicherungs-wirtschaft.

Aktien-/Rentenfonds (20%) mit garan-tiertem Kapitalerhalt werden von Fondsgesellschaften angeboten.

(Kombi-)Bausparverträge für denErwerb von Wohneigentum (5 %).

Mischprodukt „fondsgebundene

Renten- versicherung“ (Kritik: zu teuer).

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7.) Verfahren

Anleger schließt mit einem Anbieter den Altersvorsorgevertrag und spart an;

Er erhält jährl. Kontoauszug des Anbieters; Anleger schickt ausgefüllten Dauerzulagen-

antrag an Anbieter und teilt Änderungen jährlich mit;

Anbieter übermittelt Antrag und Daten an die „Zentrale Stelle“ bei DRV Bund;

Anbieter erhält von dort die Zulagen; Anleger beantragt mit ESt-Erklärung bei FA

(Anlage AV) den Sonderausgabenabzug.

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D.

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1.) Durchführungswege BAV

intern extern

Direkt-zusage (DZ)

Direktver-sicherung (DV)

Unter-stützungs-kasse (UK)

Pensions- kasse (PK)

Pensions- fonds (PF)

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2.) Zusage des AG auf BAV [§1 BetrAVG]

65 % aller vspf Besch mit BAV-Zusage.BAV dient primär der AV des AN. EM-/ HI-Schutz kann sekundär nach BAV-Satzung eingeschlossen sein.AG steht für Erfüllung seiner Zusage ein, gleichgültig ob der Durchführungs-weg intern (DZ, UK) oder extern (DV, PK, PF) erfolgt.Aber die BAV-Zusage kann vom AG ausgestaltet werden:

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AG gibt AN rechtsverbindliches Versorgungs-versprechen auf eine feste oder endgehaltsbezogene oder - aus Dauer der Betriebszugehörigkeit und AE - errechnete mo Leistung. AN/HI hat direkten Rechts-anspruch gegen AG, wenn Leistung eines Externen hinter dem Versprechen zurückbleibt.

AG wandelt zugunsten des AN zugesagte Beiträge in j/m bAV-Bausteine um. Zu Beginn der Leistungs-phase stehen im Ausschüttungstopf für eine m/j Rentenzahlung:die Summe der Bausteine, ihre Garantiezinsen (ab 1/2012 für Neuverträge 1,75 %, vorher 2,25 %) und - nicht garantierte - Erträge des Versicherers. AG haftet für Kapitalstamm + Garantiezins.

traditionell: Leistungszusage [§ 1 (1) BetrAVG]

beitragsorientierte Leistungszusage [§ 1 (2) Nr.1]

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AG verpflichtet sich lediglich zur Leistung bestimmter Beiträge. Das können AG-Leistungen sein oder aus Entgeltumwandlung stammen. AN hat Anlagerisiko/ Gewinnchancen. AG haftet aber für Kapitalstamm (Summe eingezahlter Beiträge abzügl. Risikoanteil HI-/EM-Schutz) bei Auszahlungsbeginn.

Beitragszusage mit Mindestleistung(nur bei DV, PK, PF) [§ 1 (2) Nr.2]

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3.) Arbeitgeberfinanzierte BAV

Wird BAV ganz oder teilweise vom AG finan-

ziert (rückläufig; einzelne TV: z.B. Metall,Chemie), so ist sein Anteil

gewinnmindernd (§§ 4b – 4e, 6a EStG), also steuerfrei und keine SVBY. Grenzen:

unbegrenzt bei DZ + UK, vorrangige Anrechnung auf Grenze für

Pauschalversteuerung und SVBY-Freiheit bei DV + PK,

vorrangige Anrechnung auf Steuerfreigrenze bei DV, PK, PF; nachrangige Berücksichti-gung AN-Anteil durch Entgeltumwandlung.

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4.) Rechtsanspruch des AN auf BAV

durch Entgeltumwandlung [§ 1a BetrAVG]

Brutto-Entgeltumwandlung

BAV-Beiträge mindern das steuerpflichtige Ek des AN.Steuerfreiheit setzt voraus, dass Beiträge aus Haupt- beschV stammen; dass Auszahlung bei DV,PK, PF als Rt oder nachAuszahlungsplan erfolgt.Beginn Teilkapital 30%.

Netto-Entgeltumwandlung

AN kann sie beanspruchen bei DV, PK, PF [§ 1a (3)].Voraussetzung für betrieb-liches riestern.

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Ausgestaltung des Anspruchs

Entgeltumwandlung jährlich 4 % der BBG und 1/160 der Bezugsgröße;

AN kann Riesterfähigkeit verlangen;Durchführung legt AG fest; tarif- oder

einzelvertragliche Bindung möglich;Gezillmerte Tarife nicht gerichtsfest;Existiert im Betrieb PF oder PK, kann

AN darauf verwiesen werden; andernfalls kann er DV verlangen;

Mitnahme bei AG-Wechsel.

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Anforderungen an Riester-Produkte der BAV

Kein förmliches Zertifizierungsverfahren für BAV, aber materielle Anforderungen [§ 82 (2) EStG; BetrAVG] und Kontrolle durch BAFin: Ansparung aus individuell versteuertem

AE, d.h. Netto-Entgeltumwandlung Auszahlung zur lebenslangen AV.

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Strategie

BAV:Brutto-Entgeltumwandlung

Privat:Riestern

Gründe:Riester-Rente verlangt zur Ermittlung des Eigen-beitrags incl. Zulagen eine Erhebung persönlicher Daten beim AN: verheiratet j/n, Kinder mit KiG j/n, Zahl, Veränderungen ... Zusatzgeschäft des AG.BAV löst in Auszahlungsphase KV-/PV-Pflicht aus (§ 229 (1) Nr.5 SGB V), individueller Vertrag nicht.

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5.) Durchführungswege der BAV im Einzelnen

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Direktzusage

Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfänger

A-Phase: Pensionszusage

A-Phase:

Rückstellun-gen bilden !

L-Phase: Rechtsanspruch auf Leistung

Bei- träge

Rückdeckungs-versicherung !

PSVaG

Entgeltumwandlungsmöglichkeit

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Unterstützungskasse [§ 1b (4)]

statt Anlage des UK-Vermögens beim AG auch Anlage bei Kapitaldienstleister möglich !

Arbeitgeber Arbeitnehmer Versorgungsschuldner Versorgungsempfänger Versicherungsnehmer versicherte Person

Unterstützungs- kasse

Versich

erun

gsvertrag

Zu

wen

du

ng

en

/ Do

tierun

gen

Vereinbarung Entgeltumwandlung

A-Phase: Pensionszusage

ohne Rechtsanspruch des Versorgungsempfängers

Versor-gungs- leistung

L-Phase:

Bei- träge

PSVaG

Rückdeckungs-versicherung !

verz

ins

lich

es

Dar

leh

en

Bei- träge

Ver- pfändung

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Direktversicherung [§ 1b (2)]

Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfängerim Umfang des versicherte PersonLeistungsversprechens

Versicherungsnehmer

Versicherungs-unternehmen

Versicherungsvertrag

Beiträge

L-Phase:

Versorgungs-leistung

mit Rechtsanspruch desVersorgungsempfängers

Vereinbarung Entgeltumwandlung

A-Phase: Pensionszusage

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Pensionskasse [§ 1b (3)]

Arbeitgeber ArbeitnehmerVersorgungsschuldner Versorgungsempfängerim Umfang des versicherte PersonLeistungsversprechens

Versicherungsnehmer

Pensions-kasse

Beiträg

e

L-Phase:

Versorgungs-leistungmit

Rechtsanspruch desVersorgungsempfängers

Vereinbarung Entgeltumwandlung

A-Phase: Pensionszusage

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Pensionsfonds [§ 1b (3)]

Arbeitgeber Arbeitnehmer Versorgungsschuldner Versorgungsempfänger im Umfang des versicherte Person Leistungsversprechens

Versicherungsnehmer

Pensions- fonds

Beiträg

e

L-Phase:

Versor- gungs- leistung

nach Pensionsplan mit Rechtsanspruch des Versorgungsempfängers

Vereinbarung Entgeltumwandlung

A-Phase: Pensionszusage

Bei- träge

PSVaG

Kapitalanlage

große Freiheit bei

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DZ+UK vor und ab 2005

AG-Beitrag ist kein AE, sondern be-gründet nur ein Anwartschaftsrecht. Also unbegrenzt steuerfrei und svby-frei.

AN-Beitrag unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % jBBG (RV-West) (2012 2688 €) svby-frei.

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Zusage DV bis 2004 (Ü-Recht)

Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) für Beiträge bis 1752 € [§ 40b].(bei Gruppen durch -Bildung im Einzelfall Beitrag bis2.148 € pauschal besteuert)Fortgeltung war 2005 wählbar [§ 52 (6) + (52a) EStG].

Andernfalls Steuerfreiheit bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63] (2012 2688 €).

St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei.

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Zusage PK, PF bis 2004 (Ü-Recht)

BAV-Beiträge steuerfrei bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63 S.1 EStG].

Für übersteigende PK-Beiträge: weiterhin Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) [§ 40b EStG] bis 1752 €.

St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei.

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Zusage DV, PK, PF ab 2005

Steuerfreiheit um 1800 € aufgestockt (sog. Zusatzbetrag), d.h. in 2012 ges. 4488 € [§ 3 Nr.63 S.3].(Großzügige Steuerfreiheit vom BAV-Beitrag aus Abfindung)

SVBY-Freiheit bleibt bei 4 % jBBG (RV-West).

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Setzen sich die BAV-Beiträge aus einem AG-finanzierten Anteil und einem Entgelt-umwandlungsanteil zusammen, so hat der AG-finanzierte Anteil Vorrang bei Ausnut-zung der Steuerfreiheit.

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Kombination der St-Förderungen

Die Förderungen sind additiv möglich, wobei der Riester-Beitrag auf 4 % der BBG angerechnet wird.Bsp.: Gutverdiener wählte 2006 Riester-Vertrag, steuerfreie Entgeltumwandlung und pauschal-besteuerte DV-Beiträge. Max. Förderung in 2012 ?

1.Schritt Riester 2100

2.Schritt § 3 Nr. 63 2688 – 2100 = 588

3.Schritt § 40b 1752

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SVBY-Freiheit

Die SVBY-Freiheit des umgewandelten Entgelts, sei es steuerfrei oder pau-schalbesteuert, gilt unbefristet [§ 115 SGB IV; § 2 (1) Nr.3, (2) Nr.5 ArEV].

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6.) Anwartschaft unverfallbar[§§ 1b, 2]

AN verlässt Betrieb vor Versorgungsfall (AG-Wechsel, Kündigung): Versorgungszusage, deren BY durch

Entgeltumwandlung finanziert wird, istsofort unverfallbar [§ 1b (5)].

Ansonsten unverfallbar, wenn ArbV 5 J be- stand und endet > 25.LJ des AN [§ 1b (1)1].Folge: Versorgungszusage gilt ab Beginn

als erteilt (bei DV evtl. Verpfändung auslösen);Bezugsrecht AN jetzt unwiderruflich.

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- m/n-tel Verfahren: V m/n(V = max. mögliche Versorgungsleistung des AN,wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre;m = tatsächliche Dauer ArbV;n = Zeit vom Beginn ArbV bis 67.LJ).

- Bei bAV aus Entgeltumwandlung, aus beitrags-orientierter Leistungszusage oder

Beitragszusage mit Mindestleistung errechnet sich Anwartschaft aus den Beiträgen, die bis Ausscheiden gezahlt wurden, zuzüglich Erträge, abzüglich verbrauchter Risikoanteil.- bei DV/PK auch möglich: AG gibt dem AN die Ver-

sicherung mit, wenn soziale Auflagen § 2 (2) bzw. (3) erfüllt sind (versicherungsvertragliches Ver- fahren).

Höhe unverfallbarer Anwartschaft [§ 2]

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7.) Portabilität BAV [§ 4]

Gesetzlich unverfallbare Versorgungs-anwartschaft geht vom Alt-AG auf Neu-AG mit deren Übernahmevereinbarung und Zustimmung des AN über. Für Alt-AG schuldbefreiend, nur noch Neu-AG hat Zusage zu erfüllen.

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8.) Abfindung einer BAV [§ 3]

Für gesetzl. unverfallbare Anwartschaften gilt:- AG kann Klein-Anwartschaften und –Renten abfinden- AN kann Übertragung (Portabilität) gem. § 4 (3) verlangen- immer Zustimmung AN, wenn durch Entgelt- umwandlung begründet- AN kann verlangen, wenn RVBY erstattet- während InsolvenzV erdiente Anwartschaft.

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9.) Anpassung bAV-Rente [§ 16]

AG muss alle 3 J prüfen, ob Rente anzu-passen ist (nicht bei: DV/PK, die Über-schuss ausschütten; Beitragszusage mit Mindestleistung; Auszahlungsplan). Prüfungsgegenstand: Netto-Sicherung des Betriebsrentners + wirtschaftliche Unternehmenslage. Prüfung erfüllt/ ersetzt: Inflationsausgleich oder Netto-lohnanpassung oder jährlich 1 % Steigerung.

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10.) Insolvenzschutz der bAV

Folgende bAV-Ansprüche sind durchInsolvenz des AG gefährdet [§§ 7-15]: aus DZ; aus DV, wenn AG die Ansprüche als

Sicherungsmittel eingesetzt hat; UK/PF, wenn AG Trägerunternehmen.

Träger der Insolvenzsicherung ist PSVaG,der sich aus AG-Beiträgen finanziert. Ertritt in Versorgungszusage des AG ein.

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11.) Auszahlung bAV

Alter 60. LJ (Vertragsschluss ab 2012: 62.LJ)

Vorher bei Eintritt eines mitversicher-ten biometrischen Risikos:EM / Tod mit HI.

[§§ 10 I Nr.2b, 52 (24) EStG]

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Steuer in Auszahlungsphase

steuerfreie bAV-Einzahlungen begründensteuerpflichtige Auszahlung [§ 22 Nr.5 EStG];

pauschalbesteuerte bAV-Einzahlungen be-gründen die Steuerpflicht der Auszahlungmit dem Ertragsanteil [§ 22 Nr.1 a) bb) EStG];

bAV-Einzahlungen aus Netto-AE mit Förde-rung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug begründen StPf der Auszahlung (s.o.).

stpf Auszahlung deklarieren: Sonstige Einkünfte (Anlage R).

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SVBY in Auszahlungsphase

Beitragspflichtige Einnahmen für KV/PV sind auch BAV-Versorgungsleistung[§ 229 (1) Nr.5 SGB V]. Es wird der volle (allgemeine) Beitragssatz veranschlagt.Hat AN in der Ansparphase nach dem Ausscheiden aus BeschV seine DV/PK privat weiter bespart, wird der SVBY für die Leistung nur aus dem Anteil ermit-telt, der auf die bAV entfällt.

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E.

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Jährliche RT-Information des VS und damit Information über seine Versorgungslücke [§ 109 SGB VI].

Allgemeine Auskunft über die Möglichkeit zur Ansparung einer „Riesterrente“ [§ 15 IV SGB I].Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion.