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Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen)

WS (2015/16) (062129)

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Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen)

Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) (WS 2015/16)

LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem LE 2: Die Arten der Verwaltung (Ohne Sonderzweige wie technische

Verwaltung) LE 3: Die Ebenen der Verwaltung LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik

Deutschland LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5

GG LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer

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Höherer Dienst in Regierung und Verwaltung als Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen) (WS 2015/16)

LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst LE 8: Einstellung in das Beamtenverhältnis LE 9: Einstellung in die Tarifbeschäftigung LE 10: Das Personal des öffentlichen Dienstes in Deutschland LE 11: Vertiefung zum Beamten- und Angestelltenverhältnis LE 12: Kompetenzen und Qualifikationen LE 13: Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung als

Herausforderung

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LE 1: Die Verwaltung im deutschen Regierungssystem

1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG)

1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs. 1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG)

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1.1 Die Prinzipien der Staatsorganisation (Art. 20, Abs. 1 GG)

• Republik• Demokratie • Rechtstaat• Sozialstaat• Bundesstaat• Kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs. 2 GG)• Europäische Einbindung (Art. 23 GG)• Internationale Einbindung (Art. 24-26 GG)

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1.2 Die Teilung der vom Volke ausgehenden (Art. 20 Abs.1, S.1 GG) Staatsgewalt (Art. 20, Abs. 2, S. 2 und Abs. 3 GG)

• Gesetzgebung (Legislative), Art. 30, 70 ff GG• Vollziehende Gewalt (Exekutive)

• Regierung (Gubernative), Art. 62-69 GG• Verwaltung i.e.S. (Administrative), Art. 83-91, 91a-91e GG

• Rechtsprechende Gewalt (Judikative), Art. 92-104 GG• Querschnittsgewalt Finanzwesen, Art. 104-115 GG• Sonderfall Verteidigungsfall , Art.65a, 115a-115 Abs. 1 GG

(Literatur: Joachim Jens Hesse/Thomas Ellwein,2012: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland. 10. Aufl. Baden-Baden; Grundgesetz, Textausgabe mit Neben- und Europarecht, Einführung Udo Di Fabio, 2015 (Beck-Texte im dtv 5003. München)

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LE 2: Die Arten der Verwaltung(Ohne Sonderzweige wie technische Verwaltung)

1. Eingriffsverwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG2. Leistungsverwaltung

• Sozialverwaltung• Förderungsverwaltung• Vorsorgeverwaltung (Daseinsvorsorge) • Genehmigungsverwaltung

3. Gewährleistungsverwaltung (überwiegend formelle Privatisierung)4. Staatsgewalt- nahe Verwaltung (s. LE 1.2)

(Literatur: Rolf Schmidt, 2007: Allgemeines Verwaltungrecht,11. Aufl. Grasberg, S. 6 ff; Hesse/Ellwein, a.a.O., S. 460-521)

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LE 3: Die Ebenen der Verwaltung

3.1 Die Ebenen

3.2 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen

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3.1 Die Ebenen

• Verwaltung des Bundes (ca. 260.400 Bedienstete*)

• Verwaltung der Bundesländer (16) (ca. 2,35 Mio. Bedienstete*)

• Flächenstaaten (13)

• Stadtstaaten (3 : B, HB, HH)

• Kommunalverwaltung (ca. 1,4 Mio. Bedienstete*)

• Städte und Gemeinden

• Kreise/Landkreise *Stand überwiegend 30. 06. 14 (Statistisches Bundesamt, Fachserie 14, Reihe 6)

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3.2 Die Verwaltungsstrukturen in den Ebenen

• Unmittelbare Staatsverwaltung (Bund, Länder)

• Unmittelbare Kommunalverwaltung

• Mittelbare Staats- oder Kommunalverwaltung ( Verselbständigte

Verwaltungsträger mit Sonderaufgaben, z.B. in der Sozialverwaltung die Träger

der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung.) in der Form von

öffentlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, vgl. Schmidt, a.a.O., S. 30 ff

• Nichtstaatliche Einrichtungen (z.B. kirchliche oder frei gemeinnützige Träger)

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LE 4: Der Behörden- und Verwaltungsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

(Literatur: Oeckl, 2014: Taschenbuch des öffentlichen Lebens 2015, 64. Aufl. Bonn)

4.1 Oberste Behörden des Bundes – Bundesregierung, Art. 62-69 GG

4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden

4.3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen , Art. 86-90 GG

4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten

ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen

4.5 Sonstige Behörden der Bundesländer

4.6 Kommunalverwaltungen und –Verbände

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4.1 Oberste Behörden des Bundes – Bundesregierung (Art. 62-69 GG)(Literatur: Hesse/Ellwein, a.a.O., S. 407-435)

• Bundeskanzleramt mit zwei obersten Bundesbehörden: „Die Beauftragte für

Kultur und Medien“ sowie „ Presse- und Informationsamt der Bundesregierung“

(Oeckl, a.a.O., S. 2-4)

• 15 Bundesministerien (Oeckl, a.a.O., S.4-16)

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4.2 Bundesverwaltung im Geschäftsbereich der Bundesregierung = Obere Bundesbehörden (Literatur: Oeckl, S. 155-174 )

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4.3 Bundesverwaltung in den vom GG genannten Bereichen,Art. 86-90 GG (Literatur: Oeckl. S.S. 155-174)

• Auswärtiger Dienst (Art. 87 GG), mit 228 Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate, Vertretungen bei internationalen Organisationen), derzeit etwa 11.300 Bed.)

• Bundesfinanzverwaltung (Art. 87 GG) mit nachgeordneten Mittelbehörden ( Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt ) und örtlichen Behörden (Hauptzollämter), ca. 42.600 Bed.

• Bundeswehr- und Verteidigungsverwaltung,(Art. 87a und 87b GG) d.h., - ohne Soldaten (= ca. 174.200 Pers.) – 80.100 zivile Bed.)

• Bundeswasserstrassen- und Schifffahrtsverwaltung (Art. 89 f. GG), ca. 14.000 Bd.

• Bundespolizeibehörden ( ca. 38.900 Bd.) und Bundeskriminalamt (ca. 400 Bed.)• Nachrichtendienste des Bundes (BNA, BfV, MAD)

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4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S. 179-202)) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (1 von 3)

Nachgeordnete Behörden und EinrichtungenZum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören:

als Landesoberbehörde• das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf• das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen• das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes

Nordrhein-Westfalen als Landesmittelbehörden die fünf Bezirksregierungen in

• Arnsberg,• Detmold,• Düsseldorf,• Köln und• Münster.

als untere Landesbehörden • 47 Kreispolizeibehörden

Quelle:http://www.mik.nrw.de/en/ueber-uns/behoerden-und-einrichtungen.html

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4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S. 179-202)) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (2 von 3)

(Fortsetzung)

Nachgeordnete Behörden und EinrichtungenZum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehören:

als Einrichtungen des Landes nach § 14 Landesorganisationsgesetz • die Deutsche Hochschule der Polizei, Münster,• das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Hilden, • die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Gelsenkirchen, • das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden, • die Fortbildungsakademie in Herne, sowie• das Institut der Feuerwehr in Münster.

Zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales gehört auch der Landesbetrieb • Information und Technik (IT.NRW) in Düsseldorf, mit seinen Niederlassungen in

Hagen, Köln, Münster, Oberhausen und Paderborn

Quelle:http://www.mik.nrw.de/en/ueber-uns/behoerden-und-einrichtungen.html

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4.4 Oberste Behörden der 13 Bundesländer und 3 Stadtstaaten (Literatur: Oeckl, a.a.O, S. 179-202)) ggfs. mit nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (3 von 3)

Empfehlung zu 4.4:

Sehen Sie sich bitte im Internet den Organisationsplan eines Ministeriums an, am besten den des vorgenannten Landes-Ministeriums und eines Bundesministeriums, z.B. des Bundesfinanzministeriums.

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4.5 Sonstige Behörden der Bundesländer (Literatur: Oeckl, S. 291-311)

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4.6 Kommunalverwaltungen und –Verbände (Literatur: Oeckl, S. 315-389 )

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LE 5: Beschäftigung im Beamtenverhältnis (m/w), Art. 33 Abs. 4+5 GG

5.1 Definition

5.2 Zulässigkeit

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5.1 Definition

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, im Einzelnen geregelt durch zahlreiche Gesetze, z.B. für den Bund durch u.a.

• Bundesbeamtengesetz• Beamtenversorgungsgesetz• Bundesdisziplinargesetz

(vgl. Beamtenrecht, 2015: Becktexte im dtv, 29. Aufl. 2015)

Für die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt durch grundsätzlich vergleichbares Landesrecht.

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5.2 Zulässigkeit

§ 3, Abs. 2 BeamtenstatusG lautet:< Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1. Hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. Solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des

öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.>

Dienstherrenfähigkeit:Das Recht, Beamte (m/w) zu haben, haben der Bund und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ( § 2 BundesbeamtenG ), ferner die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie jur. Personen des öffentlichen Rechts, die unter Aufsicht eines Bundeslandes stehen oder denen das Recht gesetzlich verliehen worden stehen (§§ 1 und 2 BeamtenstatusG ) ist. (siehe auch § 121 BeamtenrechtsrahmenG). 2

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LE 6: Tarifbeschäftigte Arbeitnehmer

Definition:Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Angestellte und Arbeiter), die in einem Dienst- Vertragsverhältnis/Arbeitsverhältnis stehen, das durch zwischen den öffentlichen Arbeitgebern (B,L,G.Gv.) und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossene Tarifverträge geregelt wird. Tarifverträge:

• Für den Bund und die Kommunen: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst: (TVöD)• Für die Länder: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)• Sowie zahlreiche TVöD und TV-L ergänzende tarifvertragliche Vereinbarungen

(vgl. Tarifrecht Öffentlicher Dienst – Bund, Kommunen, Länder u.TV-Ärzte, Beck-Texte im dtv, 6. Aufl. 2014 )

TVöD und TV-L sind bis auf wenige Abweichungen identisch, sie bestehen aus einem Allgemeinen Teil und einem besonderen Teil für die jeweiligen Sparten der Verwaltung.

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LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst(1 von 2)

„Das Grundgesetz gewährleistet in Artikel 33 Abs. 2 jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.Das gilt gleichermaßen für die dauerhafte Beschäftigung im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis. Der vom Verfassungsrecht vorgegebene Leistungs-grundsatz bedeutet

• Die Personalauswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

• Für die Beamtenlaufbahnen ist ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst oder eine geeignete externe Berufsqualifikation (zum Beispiel Berufsausbildung oder Studium) in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die entscheidende Zugangsvoraussetzung.

• Für entsprechende Arbeitnehmerpositionen kommt es auf die Qualifikation für die jeweilige Funktion an.

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LE 7: Zugang zum öffentlichen Dienst(2 von 2)

Fortsetzung:Das gilt auch für Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz. Im Einklang mit den Freizügigkeitsregelungen des Gemeinschaftsrechts ( G.W.: Art. 45 ff AEUV und gemäß Art. 46 und 48 AEUV erlassenes Sekundärrecht. Vgl. Matthias Herdegen,2013: Europarecht. 15. Auflage, § 16 , Randnummer 3 ff) haben sie bei entsprechender Eignung und fachlicher Qualifikation grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zum deutschen öffentlichen Dienst.“

(BMI (Hrsg.), 2014: Der öffentliche Dienst des Bundes. Berlin. Kostenlos über Internetpräsenz des BMI, oder: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock)

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LE 8: Einstellung in das Beamtenverhältnis

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„Die bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachtenden Zugangsvoraussetzungen sind für alle Bereiche der Verwaltung im Wesentlichen einheitlich geregelt. Neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen wie Verfassungstreue und persönliche Integrität müssen die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen erfüllt sein.“ (BMI, wie LE 7,a.a.O., S. 43).

Laufbahngruppen sind*:• Einfacher Dienst• Mittlerer Dienst• Gehobener Dienst• Höherer Dienst.

*) So beim Bund, vgl. § 6, Bundeslaufbahnverordnung BLV). Bei Ländern und Kommunen nicht einheitlich im Landesrecht geregelt.

Die Bildungs- und sonstigen Voraussetzungen sind für den Bund in § 17 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen in §§10-17 BLV.Die zu den Laufbahngruppen gehörenden Laufbahnen sind in § 6, Absatz2 BLV geregelt, die zu den Laufbahnen gehörenden Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in Anlage 1 zur BLV, die Eingangsämter für Beamte sind Besoldungsgruppen zuzuweisen (§ 23 f. BbesG).

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LE 9: Einstellung in die Tarifbeschäftigung

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„Das Recht der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes kennt kein Laufbahnsystem und in der Regel – abgesehen von berufsbezogenen Bildungsabschlüssen keine formalen Zugangs-voraussetzungen. Bewerber werden aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt.* Entscheidend ist die Eignung für den konkreten Arbeitsplatz.“ (BMI, a.a.O)

*) Die persönlichen Bildungsvoraussetzungen sind in §§ 7-11 TV EntgeltO Bund definiert.

• Dem konkreten Arbeitsplatz entspricht die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die über Tätigkeitsmerkmale definiert ist (§§ 12 ff –TVöD-AT)

• Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind in der Anlage 1 zum TV EntgeltordnungB und, Teil I (S. 160-163, Tarifrecht a.a.O.),die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen im Teil III (S. 165 – 189 a.a.O.) definiert.

• Der Teil I umfasst von der höchsten Entgeltgruppe 15 bis zur niedrigsten Entgeltgruppe insgesamt 16 Entgeltgruppen, Teil III umfasst je Beschäftigtengruppe insgesamt mehrere Entgeltgruppen.

• System der Eingruppierung also: Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigtengruppe • Entgeltgruppe• Eingruppierung

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LE 10: Das Personal des öffentlichen Dienstes in Deutschland

Literatur: Statistisches Bundesamt,2015: Fachserie 14, Reihe 6: Finanzen und Steuern – Personal des öffentlichen Dienstes, Stand 24. Juli 2015. Wiesbaden (93 Seiten mit Anhang: Qualitätsbericht, 9 S.) Abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/OeffentlicherDienst/PersonaloeffentlicherDienst2140600147004.pdf?__blob=publicationFile ).

10.1 Basisdaten10.2 Direkter öffentlicher Dienst nach Bereichen10.3 Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform10.4 Personal öffentlicher Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und

Bereich10.5 Richter und Staatsanwälte10.6 Höherer Dienst, Land NRW10.7 Personalausgaben des Staates

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10.1 Basisdaten (Quelle: Der öffentliche Dienst des Bundes, a.a.O.)

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10.2 Direkter öff. Dienst nach Bereichen (Stat. Bundesamt a.a.O.)

• Bundesbereich: 496,6 Tausend Personen• Landesbereich: 2.356,4 Mio.• Kommunalbereich: 1.428 Mio.

• Bundesbereich: 199,9 TP• Landesbereich: 148,8 TP• Kommunaler Bereich: 773,7 TP

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10.3 Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform

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10.4 Personal öff. Dienst nach Beschäftigungsverhältnis und Bereich

• Beamte und Richter(m/w)Bund: 179.595Länder: 1.279.605Kommunen: 186.135

Summe: 1.645.335

• ArbeitnehmerBund: 147.335Länder: 1.076.796Gemeinden/GV: 1.241.845Summe 2.465.975

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10.5 Richter und Staatsanwälte (Beamte)

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• Bund: 435• Länder: 21.725

10.6 Höherer Dienst, Land NRW

Gesamt: 61.025, davon: Land: 55.303 Kommunaler Bereich: 5.623 Zweckverbände: 99

Mittelbarer ö.D., 8.948

Gehobener Dienst: Gesamt: ummittelbarer Bereich: 136.233

Mittlerer Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich: 35.991

Einfacher Dienst: Gesamt: unmittelbarer Bereich: 1.406

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10.7 Personalausgaben des Staates( Vgl. Bundesbank Monatsberichte Oktober 2015, S. 33 ff)

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Zur Selbsterarbeitung

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LE 11: Vertiefung zum Beamten- und Angestelltenverhältnis

11.1 Vertiefung zum Beamtenverhältnis – Beispiel: Bund

11.2 Vertiefung zum Angestelltenverhältnis – Beispiel: Bund & Kommunen

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11.1 Vertiefung zum Beamtenverhältnis – Beispiel: Bund(Literatur: Beamtenrecht,2015: Beck-Texte im dtv 5529, München 29. Auflage)

1. Allgemeines: §§ 1-3 BBG (Bundesbeamtengesetz)2. Beamtenverhältnis: §§ 4-15 BBG3. Laufbahnen: §§ 16-26 BBG4. Wichtige Begriffsbestimmungen:§ 2 BLV (Bundeslaufbahnverordnung)5. Laufbahngruppen und Laufbahnen: § 6 BLV6. Eingangsämter: § 23 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz)7. Laufbahnen des Höheren Dienstes: § 23, Abs.1, Nr. 4 BBesG in Verbindung mit

Anlage I zum BBesG, ab Besoldungsgruppe A 138. Besoldungsgruppen A, B, W und R Anlage I,II und III zum BBesG

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11.2 Vertiefung zum Angestelltenverhältnis – Beispiel: Bund & Kommunen(Literatur: TVöD-AT = Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Allgemeiner Teil und: TVöD–BT–

V=Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil Verwaltung und: TV Entgeltordnung Bund, sämtlich in: Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2014: Beck-Texte im dtv 5768, München 6. Auflage)

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1. Eingruppierung: § 12, Abs. 1 und 2 TVöD-AT (S. 111 f. a.a.O.)

2. Bildungsbegriffe: §§ 7-11 TV Entgeltordnung Bund (S. 151 f.,a.a.O.)

3. Tätigkeitsmerkmale (der Entgeltgruppen) für den Verwaltungsdienst: Anlage I zur EntgeltO Bund ( S. 160 ff a.a.O.). Merke: für besondere Beschäftigtengruppen gelten die Anlagen II und III , a.a.O, S. 163 ff; Angestellten in dem höheren Dienst vergleichbaren Entgeltgruppen ab Entgeltgruppe 13-15, a.a.O. S. 160

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LE 12: Kompetenzen und Qualifikationen

12.1 Literatur

12.2 Qualifikation und Kompetenzen

12.3 Kompetenz- und Qualifikationselemente einer Personalsuche

12.4 Der maximale allgemeine Kompetenzthesaurus, aus dem im Einzelfall das Einzelassessment zur Kandidatenbewertung in Ergänzung von 12.2 vorbereitet und „zusammengebaut“ werden kann

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12.1 Literatur

• Becker, Manfred, 2008: Messung von Humanressourcen. Stuttgart• Kleinmann, Martin,2013: Assessment-Center. 2. Aufl. Göttingen u.a.• Schuler, Heinz,2014: Psychologische Personalauswahl. 4. Aufl. Göttingen u.a. • Siehe auch: Alle Beiträge zur Zukunft der Arbeit in: Zeitschrift Führung +

Organisation (84) 2/2015

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12.2 Qualifikation und Kompetenz (1 von 2)(nach Hans Peter Wiendahl, unveröff. Internes Manuskript, 2014)

„ … Im Gegensatz zur Qualifikation, die das statische Wissen und die Fähigkeit einer Person beschreibt, setzt Handlungskompetenz dieses Wissen ergebnisorientiert und produktiv um und wird nur in einer Handlung sichtbar. Hierzu sind vier Kompetenzarten zu beachten (Erpenbeck/Rosentiel: Handbuch der Kompetenzmessung, Stuttgart 2002) ,….

Fachkompetenz beschreibt die Aufgaben- und tätigkeitspezifischen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse. ….

Methodenkompetenz beschreibt die Fähigkeit, Probleme zu strukturieren und Entscheidungen zielgerichtet zu finden….

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12.2 Qualifikation und Kompetenz (2 von 2)(nach Hans Peter Wiendahl, unveröff. Internes Manuskript, 2014)

Selbstkompetenz ist die Fähigkeit der Selbsteinschätzung sowie selbständigen Entwicklung im Rahmen der gestellten Aufgabe. Dazu gehören Reflexionsfähigkeit, Gestaltungswille, Verantwortungsbereitschaft und Belastbarkeit, um sich auch bei Widerständen nicht von der Ausgestaltung eines Vorhabens abbringen zu lassen.

Sozialkompetenz ist schließlich die Fähigkeit, in sozialen Interaktionssituationen kommunikativ und kooperativ zu handeln (Empathie, G.W.) Hierzu gehört u.a. eine präzise Ausdrucksweise und die Fähigkeit, Zusammenhänge grafisch darzustellen …. „

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12.3 Kompetenz- und Qualifikationselemente einer Personalsuche

• Arbeitsplatzmerkmale• Arbeitskraftmerkmale

(Qualifikationen und Kompetenzen, siehe oben 12.2)• Technische Qualifikationen• Sprachliche Qualifikationen

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12.4 Der maximale allgemeine Kompetenzthesaurus, aus dem im Einzelfall das Einzelassessment zur Kandidatenbewertung in Ergänzung

von 2. vorbereitet und „zusammengebaut“ werden kann

• Veränderungskompetenz• Initiative und Engagement• Verantwortungsbewusstsein• Zusammenarbeit• Kommunikationsfähigkeit• Konfliktfähigkeit• Ziel- und Ergebnisorientierung• Strategisches und analytisches Denken• Unternehmerisches Denken und Handeln• Transparenz und Information • Team zum Erfolg führen• Führen mit Zielen /Top down, bottom up)• Motivationsfähigkeit (Eigenm., Fremdmotivation)• Führungsorientierung• Marktorientierung

(Quelle: Unveröffentlichtes Manuskript einer Personalberatung)

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LE 13: Stellenausschreibung und Stellenbeschreibung als Herausforderung (Was kann ich? Wie stelle ich mich dar?)

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13.1 Vorbemerkung13.2 Stellenbeschreibung als Herausforderung: Analyseebenen13.3 Die Bewerbung

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13.1 Vorbemerkung

Grundsätzlich sind alle Beamten- oder Angestelltenstellen, die besetzt werden können, auszuschreiben (vgl. z.B. § 2 BBG), dies geschieht in der Regel im Internet der Organisation, in der die Stelle zu besetzen ist. Häufig auch in Fachzeitschriften oder Publikationen der Institution selbst. Die Stellenausschreibung muss eine Stellenbeschreibung enthalten. Sie sollten rechtzeitig, bezogen auf den Sie interessierenden Bereich von Organisationen, sicherstellen, dass Sie über alle Ausschreibungen informiert sind. Sie sollten zuvor diese Organisationen auswählen, und in diese Auswahl intensive Arbeit investieren.

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13.2 Stellenbeschreibung als Herausforderung: Analyseebenen

a) Dienstherr? Arbeitgeber? Bedarf an Zusatzinformationen wie lösen?b) Stelle: klar/unklar?c) Qualifikationsgehalt? (siehe LE 12)d) Kompetenzgehalt? (siehe LE 12)e) Organisationsgehalt?f) Vorbewertung: Für mich voll/bedingt infrage? Bin ich die Persönlichkeit, die im

Angebot direkt oder indirekt beschrieben wird?g) Wenn ja bei f): Bewerbungsentscheidung + Strategieentscheidungh) Internetformat vs. freies Formati) Was ist mein USP = Unique selling point?

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13.3 Die Bewerbung (1 von 2)

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a) Das verflixte Bild, Ihre Visitenkarte 1b) Das Bewerbungsschreiben, Ihre Visitenkarte 2

• Anforderungen in Stellenbe-/ausschreibung ?• Verweis auf Anlagen ?• Lebenslauf:

• Tabellarisch i.Z.w.• Nicht tabellarisch nur wenn gefordert

• Anforderungen in Stellenausschreibung?• Wesentliche Bestandteile• Überflüssiges/ nicht zulässige Anforderungen• Rückwärtschronologie vs. „normale“ Chronologie

• Qualifikationspräsentation• Kompetenzpräsentation• Praxisnähe/ Rundumblick/ Flexibilität• Motivation/Gestaltungswille• Internationales: Nicht überziehen, keine Lächerlichkeiten

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13.3 Die Bewerbung (2 von 2)

c) Die Anlagen, Ihre Visitenkarte 3• keine losen Blätter! Gesondert mit Deckblatt, Nummerierung• Notwendigkeitsprüfung, genau nach Stellenbeschreibung• im Zweifel Angebot auf Ergänzung?• Erläuterungsbedarf: Sachlich? Zeitlich?• Qualität der Anlagen: Beschäftigungsbescheinigung vs. Zeugnis• Anlagenvorsorge, lebenslang, grundsätzlich ab 14• eingeführte Formeln: als Falle/als Chance

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LE 14: Höherer Auswärtiger Dienst der Bundesrepublik Deutschland (mit Anhang: Tätigkeit bei internationalen Organisationen (IO))

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14.0 Literatur

14.1 Grundlagen14.2 Das Auswärtige Amt (AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber14.3 Allgemeine formale Voraussetzungen

(vgl. 1.-5. auf S. 6 f. in: weltweitwir)

14.4 Vorbildungsvoraussetzungen für alle drei Laufbauen14.5 Einzelheiten zu allen drei Laufbahnen14.6 Anhang: Tätigkeit bei Internationalen Organisationen (IO)

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14.0 Literatur und Quellen(alle im Internet abrufbar)

1. Akademie Auswärtiger Dienst (Hrsg.) 2015: weltweitwir, Informationsbroschüre über Ausbildungsmöglichkeiten im Auswärtigen Dienst. 9.Aufl. Berlin

2. Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), Fassung 2011 (mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zu § 26 GAD, diese regelt „Ersatzleistungen für Sach-und Vermögensschäden“ wegen der besonderen Risiken, die mit dem Einsatz im Ausland verbunden sind, Einzelheiten hierzu in § 26 Abs. 1 GAD)

3. Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsularG), Fassung 2015

4. Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen, vom 18. April 19615. Wiener Übereinkommen über Konsularische Beziehungen. Vom 24. April 1963

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14.1 Grundlagen14.11: Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes ( §§ 1-4 GAD)

(1 von 2)

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§ 1 Aufgaben(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient

• einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,• der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,• der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,• der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,• dem Aufbau eines vereinten Europa und• der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.

(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,

• die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,• die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem,

umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,• die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,• über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,• Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,• bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten• und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im

Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.

(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.

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14.1 Grundlagen14.11: Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes ( §§ 1-4 GAD)

(2 von 2)

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§ 2 Auswärtiger DienstDer Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des

Bundesministers des Auswärtigen bilden.

§ 3 Auslandsvertretungen(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.

(2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der

Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt

des Empfangsstaats.

§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die

Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.

(2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes

ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

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14.1 Grundlagen14.12: Konsularische Aufgaben ( §§ 1-2 KonsularG)

(1 von 2)

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§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen• Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,

bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,

• Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

§ 2 Übertragene konsularische AufgabenDie Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

• Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,• Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten,• Personenstandsangelegenheiten,• Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,• Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,• Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,• Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,• Zustellungen,• Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

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14.1 Grundlagen14.12: Konsularische Aufgaben ( §§ 1-2 KonsularG)

(2 von 2)

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Hinweise: • Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse sind mit allen Einzelheiten beschrieben und geregelt

in dem hier nicht abgedruckten 2. Abschnitt des KonsularG (§§ 5-17)• Neben den Berufskonsularbeamten (§§18 f. KonsularG) sind auch Honorarkonsularbeamten ( §§ 20-

24 KonsularG ) in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben tätig.• Hinweis zu 14.11 und 14.12: Sie sollten sich beide relativ kurze Gesetze herunterladen und

durchlesen, weil schon diese Lektüre ein Bild des Auswärtigen Dienstes und Konsulardienstes vermittelt mit seinen Besonderen Aspekten.

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Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen)

14.2 Das Auswärtige Amt AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber(Quelle: www.ausärtiges-amt.de/sid, 24.11.2015)

( 1 von 2)1. Mitgestalter der deutschen Außenpolitik:„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AA sind das Herzstück des Auswärtigen Dienstes. In der Zentrale des AA in Berlin, am zweiten Amtssitz in Bonn und an einer der über 230 Auslandsvertretungen weltweit gestalten Sie die deutsche Außenpolitik mit.“

2. Laufbahnen:„Im AA stehen Ihnen interessante Laufbahnen offen, die Sie in alle Welt führen. Auch bieten wir anerkannte Berufsausbildungen, studienbegleitende Praktika und ein Ausbildungsprogramm für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an.“

3. Kein gewöhnlicher Arbeitgeber:„Das AA ist kein gewöhnlicher Arbeitgeber; der überwiegende Teil seiner Beschäftigten befindet sich ihre ganzes Berufsleben lang in der Rotation zwischen dem AA in Berlin und Bonn und den deutschen Botschaften und Generalkonsulaten im Ausland. Rotation bedeutet, dass die Beschäftigten etwa alle drei bis vier Jahre den Arbeitsplatz und gemeinsam mit den Familien das Land, in dem sie leben, wechseln. …“

4. Amtseigene Aus- und Fortbildung:„Das AA bildet seinen Nachwuchs für die Laufbahnen des Höheren, gehobenen und mittleren Dienstes selbst aus. In Auswahlverfahren wählt eine Kommission die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber ausschließlich auf der Grundlage von Eignung, Befähigung und Leistung aus. Die angehenden Diplomatinnen und Diplomaten werden in speziell auf die zukünftigen Aufgabengebiete zugeschnittenen Vorbereitungsdiensten auf ihren Dienst im AA vorbereitet.“„Die Akademie des AA in Berlin-Tegel biete daneben auch Fortbildungen … an. Im Sprachlernzentrum können die Beschäftigten Sprachen aus aller Welt erlernen oder bestehende Sprachkenntnisse auffrischen.“

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14.2 Das Auswärtige Amt AA) – Ein attraktiver Arbeitgeber(Quelle: www.ausärtiges-amt.de/sid, 24.11.2015)

(2 von 2) 5. Auswahl und Ausbildung der Beamten ( § 12 GAD)§ 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und

Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann.

(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren.

(3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.

6. Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst (§ 14 GAD)§ 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst(1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.

(2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Ausland das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.

(3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflichtet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und Deutschen zu helfen.

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14.3 Allgemeine formale Voraussetzungen (vgl. 1. bis 5. Auf S. 6 f. in: weltweitwir)

54

Sie betreffen (bitte a.O. im Detail nachlesen): •Deutsche Staatsangehörigkeit•Gesundheitliche Eignung•Sicherheitsüberprüfungen•Qualifikation im jeweiligen Auswahlverfahren•Uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft

14.4 Vorbildungsvorausetzungen für alle drei Laufbahnen

Vgl. S. 7 f. in: weltweitwir

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14.5 Einzelheiten zu allen drei Laufbahnen

(mittlerer Dienst, S. 11-15 in: weltweitwir)

• Gehobener Dienst: S. 17-22 in: wie vor

• Höherer Dienst: S. 23-26 in: wie vor

• Informationsquellen über die Laufbahnen: nach S. 27, in: wie vor

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14.6 Anhang: Tätigkeit bei Internationalen Organisationen (IO)

14.61: vglk. Hierzu auch im Einzelnen: „Vierer Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in Internationalen Organisationen (und Europäischen Institutionen), Bundestagsdrucksache 18/5339 vom 25.06.2015

14.62: Angebote des Koordinators für Internationale Personalpolitik: Tagesaktuelle Informationen über rund 1000 Stellenausschreibungen von ca. 200 IO in: Datenbank www.jobs-io.de

14.63: Individuelle Beratung im BFIO (= Büro Führungskräfte zu Internationalen Organisationen, siehe „[email protected]

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LE 15: Höherer Dienst in den Organen und Einrichtungen der EU

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15.1 Allgemeines15.2 Die Personalkategorien15.3 Stufen des Auswahlverfahrens für Beamte AD, nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, Zulassung vorausgesetzt15.4 „Nach dem Assessmentcenter…15.5 Die Wartezeit bis zur Einstellung15.6 Weiterführende Informationen zu Tätigkeiten bei der EU

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15.1: Allgemeines(1 von 2)

15.11 Die Haupt“arbeitgeber“ der EU

• Europäische Kommission: ca. 33.000 Beschäftigte• Europäisches Parlament: ca. 7.650 Beschäftigte (ohne Mitarbeiter der MEP’s)• Generalsekretariat des Rates der EU: 3.500 Beschäftigte

Das macht insgesamt 44150 Beschäftigte. 15.12 Deutscher Anteil am Personal

Vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung zur deutschen Personalpräsenz in internationalen Organisationen, Bundestagsdrucksache 18/5339 vom 25. 06. 2015, Teil 1, S. 5-16.Dieser Bericht betrifft alle internationalen Organisationen, in denen deutsche Mitarbeiter tätig sind, nicht nur die EU. Im Teil 2 (S. 17-21) enthält er einen sehr wichtigen Überblick über strategische Maßnahmen der Bundesregierung im Bereich ihrer internationalen Personalpolitik.

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Arbeitsmarkt für Politikwissenschaftler(innen)

15.1: Allgemeines(2 von 2)

15.13: Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) , Sitz Brüssel

• Es ist die erste Anlaufsrtelle, wenn Sie für die EU arbeiten möchten.• Es organisiert die Personalauswahl für alle EU-Institutionen• Ergänzend bietet auch das Auswärtige Amt zahlreiche Hilfen zur ständigen Information über Ausschreibungen,

dort kann man einen periodischen Newsletter abonnieren, ferner bietet es Vorbereitungsseminare für Bewerber/innen und coachings zu den Stufen des Auswahlverfahrens an.

Ein Tipp: Laden Sie mit Hilfe der Webseite die Broschüre des EPSO „Laufbahnen in den EU-Institutionen“ herunter, dort finden Sie am Ende alle nützlichen Internetadressen und weitere Informationen, auch zu Praktika. vgl.auch:www.eu.careers.eu

15.14: Die Rechtsquellen zu Arbeiten bei der EU

1. Statut der Beamten der EU, Fassung 2014, mit Anhängen (182 Seiten zum Download)2. Beschäftigungsbedingungen (Bb)für die sonstigen Bediensteten der EU, Fassung 2014 (53 S. zum Download)

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15.2 Die Personalkategorien(1 von 2)

- Die Beamtenlaufbahnen, auch z.T. höherer Dienst (AD) siehe unten 15.21- Die Tätigkeit als Vertragsbediensteter (auch z.t. vergleichbar höherer Dienst, siehe 15.22)

Daneben gibt es die Personalkategorien:• Bedienstete auf Zeit• Zeitarbeitskräfte• Praktikanten/innen• Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS)• Parlamentarische Assistenten/innen

15.21 BeamteDie Beamtenstellen (Dienstposten) sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in drei Funktionsgruppen eingeteilt:

• Administration (AD)• Assistenz (AST)• Sekretariatskräfte und Büroangestellte (AST/Sc)

Jeder Funktionsgruppe entsprechen mehrere Besoldungsgruppen. Grundsätzlich entspricht die Funktionsgruppe AD dem deutschen höheren Dienst. Das Personal dieser Funktionsgruppe ist „mit leitenden, konzeptionellen oder Analyseaufgaben bzw. Aufgaben im Sprachdienst oder im Forschungsbereich betreut.(vgl. Personalstatut, insbes. Art.5 und Anhang I)

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15.2 Die Personalkategorien(2 von 2)

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15.22 Vertragsbedienstete (im weitere Sinne) (vgl. Bb, Titel I, Art. 1)

Zu ihnen zählen (vgl. Bb, Titel I, Art. 2-56) Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete (i.e.S.),örtliche Bedienstete, Sonderberater, akkreditierte Parlamentarische Assistenten.Für jede dieser Gruppen gelten in den Bb besondere Teile.Bei den Vertragsbediensteten gibt es vier Funktionsgruppen I-IV, wobei die Funktionsgruppe III in etwa dem gehobenen Dienst entspricht, die Funktionsgruppe IV in etwa dem höheren Dienst (Bb Titel IV, Kapitel 3, Art. 82 ff)

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15.3 Stufen des Auswahlverfahrens für Beamte AD, nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens,

Zulassung vorausgesetzt• ONLINE-Registrierung• Computergestützte Tests• Assessment-Center(Zu den Einzelheiten dieser Stufen, der Bewertungen der Bewerber/innen, den Schlüsselkompetenzen der Bewerber mit Hochschulabschluss siehe www.eu-careers.eu)

Unbedingt zu beachtender wichtiger Hinweis:

„Die Auswahlverfahren für Laufbahnen in den EU-Institutionen änderten sich im Jahr 2010, wobei eine Verlagerung von den wissensbasierten Beurteilungskriterien zu den kompetenzbasierten Beurteilungskriterien erfolgt.“Bei Bewerbern/innen mit allgemeinem Hochschulabschluss werden folgende Schlüsselkompetenzen ermittelt:• Analyse und Problemlösung• Kommunikationsfähigkeit• Qualitäts-und Ergebnisorientierung• Lernen und persönliche Entwicklung• Setzen von Schwerpunkten und Organisationsfähigkeit• Durchhaltevermögen• Teamfähigkeit• Führungsqualitäten (Quelle: www.eu-careers.eu)

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15.4 „Nach dem Assessmentcenter…

…werden die Daten der erfolgreichen Bewerber/innen in eine besondere Datenbank überführt (sogenannte Reserveliste); die verschiedenen EU-Institutionen nehmen hier genauen Einblick und erwägen ihre Stellenangebote. Bevor ein Dienstposten konkret angeboten wird, lädt die einstellende Institution den erfolgreichen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein“.

(Quelle: wie bei 15.3 oben)

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15.5 Die Wartezeit bis zur Einstellung

„Verschiedene Bundesministerien bieten erfolgreichen Laureaten eine befristete Tätigkeit an, um die Wartezeit bis zur Anstellung bei der EU zu überbrücken. Offene Laureatenstellen aller Bundesministerien veröffentlicht das Auswärtige Amt in seinem regelmäßigen Newsletter, den man abonnieren kann.Wer in die Reserveliste aufgenommen wurde, kann seine/ihre Chancen auf einen seinen/ihren Interessen entsprechenden Posten in der EU dadurch verbessern, dass er/sie über sein/ihr EPSO-Kono die offenen Stellen verfolgt und von sich aus Bewerbungen bei den jeweiligen Institutionen einreicht. Man sollte den bei seinen/ihrem EPSO-Konto hinterlegten Lebenslauf immer aktuell halten, denn er ist Ihre Visitenkarte.“ (Quelle: Bundesministerium der Justiz usw., 2015: Europa und internationale Zusammenarbeit - Arbeiten bei der Europäischen Union, S. 2 von 2)

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15.6 Weiterführende Informationen zu Tätigkeiten bei der EU

Webseite der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Europäischen Kommission.