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30.11.2016 1 28.11.2016 Magistrat der Stadt Idstein 1 Wiederkehrende Straßenbeiträge Informationsveranstaltung über den Sachstand zur Einführung der wiederkehrenden Straßen- beiträge mit Ausblick auf die Beitragssätze für die Abrechnungsjahre 2014 – 2016 im Abrechnungsgebiet Idstein-Kern Montag, 28. November 2016 Herzlich Willkommen Gesetzliche Notwendigkeit 28.11.2016 Magistrat der Stadt Idstein 2 Wiederkehrende Straßenbeiträge Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verpflichten die Kommunen, insbesondere bei defizitären Haushalte, alle gegebenen Einnahmepotentiale, z.B. auch der Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen, auszuschöpfen. Das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) gab von 1970 bis 2012 den Kommunen die Möglichkeit über eine kommunale Satzung einmalige Straßenbeiträge zu erheben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat allen hessischen Kommunen mit der Novellierung des KAG seit Beginn 2013 die Erhebung von Straßenbeiträge als einmalige (§ 11 KAG) oder als wiederkehrende Straßenbeiträge (§ 11a KAG) verpflichtend aufgegeben.

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30.11.2016

1

28.11.2016 Magistrat der Stadt Idstein 1

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Informationsveranstaltung über den Sachstandzur Einführung der wiederkehrenden Straßen-

beiträge mit Ausblick auf die Beitragssätze für die Abrechnungsjahre 2014 – 2016 imAbrechnungsgebiet Idstein-Kern

Montag, 28. November 2016

Herzlich Willkommen

Gesetzliche Notwendigkeit

28.11.2016 Magistrat der Stadt Idstein 2

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) verpflichten die Kommunen,

insbesondere bei defizitären Haushalte, alle gegebenen Einnahmepotentiale, z.B. auch der Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen, auszuschöpfen.

Das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) gab von 1970 bis 2012den Kommunen die Möglichkeit über eine kommunale Satzung einmalige

Straßenbeiträge zu erheben.

Der Hessische Landesgesetzgeber hat allen hessischen Kommunen mit der Novellierung des KAG seit Beginn 2013 die Erhebung von Straßenbeiträge als einmalige (§ 11 KAG) oder als wiederkehrende Straßenbeiträge (§ 11a KAG)

verpflichtend aufgegeben.

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Möglichkeiten der Beitragsumlegung I

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Einmalig(nach § 11 KAG)

Wiederkehrend(nach § 11a KAG)

Straßenbeiträge(§§ 11, 11a KAG) oder

Flächenbezug für die Beitragserhebung

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Einmalig(nach § 11 KAG)

Wiederkehrend(nach § 11a KAG)

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Möglichkeiten der Beitragsumlegung II

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Einmalig(nach § 11 KAG)

Wiederkehrend(nach § 11a KAG)

Straßenbeiträge(§§ 11, 11a KAG)

Vorteile:- Abrechnung erfolgt nach einzelnen

Straßenbaumaßnahmen- Geringer Verwaltungsaufwand

Nachteile:- Kleine Anzahl an betroffenen Anliegern- hohe finanzielle Belastung des Einzelnen- Mehrfachbelastung für „Eckgrundstücke“

Vorteile:- Abrechnung aller Maßnahmen im Abrech-

nungsgebiet- Kostenverteilung solidarisch auf eine große

Gruppe- Geringere finanzielle Belastung des

Einzelnen

Nachteile:- Jährliche Belastung- Hoher Verwaltungsaufwand

Gesetzliche Grundlage

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

§ 11a KAG – Wiederkehrende Straßenbeiträge

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach § 11 Abs. 1 Satz 2 die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die im Abrechnungsgebiet nach Abs. 2a oder 2b gelegenen Grundstücke verteilt werden. Der wiederkehrende Beitrag wird für den besonderen Vorteil erhoben, der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen geboten wird; er darf ausschließlich für die in Satz 1 genannten Investitionsmaßnahmen verwendet werden.

Satzung über die Erhebung wiederkehrender

Straßenbeiträge (WStrBS) vom 19. Dezember 2013

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Satzung der Stadt Idstein über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 10. Oktober 1979

Erstmalige Herstellung der Straße gemäß Erschließungsbeitragssatzung muss erfolgt sein.

Verteilungsfläche

§ 8 Merkmale einer erstmalig hergestellten Straße

Straßen die vor dem Inkrafttreten der Satzung endgültig hergestellt waren

Zudem Abweichungssatzung vom 29. September 1985

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Zudem erforderlich ist in jedem Fall die Widmung für den öffentlichen Verkehr.

Verteilungsfläche

Nicht betroffen: Private Straßen

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Gewerbliche oder teilweise gewerbliche Nutzung. Auch gewerbeähnliche Nutzungen.

Die Veranlagungsfläche

Abstrahierte Nutzungsfaktoren werden zur Beurteilung der Ausnutzbarkeit des Grundstückes verwendet.

Üblicherweise die Anzahl der Vollgeschosse• Unterscheidung nach Lage in Bebauungsplan /

unbeplanten Innenbereich.

Die Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Grundstücksfläche

Nutzungsfaktor

Bauliche Nutzung (VG)

Artzuschlag(Faktor)

individuelle Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in beplanten Gebieten

Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten:Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in beplanten Gebieten

Grundstücksspezifische Analyse aller Bebauungspläne des Stadtgebietes.

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in beplanten Gebieten

Der Nutzungsfaktor beträgt:

a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0,

b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,

c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,

d) bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75,

Bei jedem weiteren Vollgeschoss

erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,25

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in beplanten Gebieten

Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.

Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

• nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt 0,5,

• nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,5,

• landwirtschaftliche Nutzung festsetzt, gilt 0,1,

• Dauerklein-, Schreber- oder Freizeitgärten festsetzt, gilt 0,25,

• Kirchengebäude oder ähnliche Gebäude mit religiöser Zweckbestimmung festsetzt, gilt 1,25.

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in unbeplanten Gebieten

Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Methoden zur Erfassung der Vollgeschosse

• In unbeplanten Gebieten durch Ortsbegehung

• Abschätzung der Geschossigkeit nach den Kriterien der Landesbauordnung (§2 Abs.4)

• Analyse von Bauakten

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in unbeplanten Gebieten

• Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse.

• Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

• Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeNutzungsfaktoren in unbeplanten Gebieten

Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Die Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Grundstücksfläche

Nutzungsfaktor

Bauliche Nutzung (VG)

Artzuschlag(Faktor)

individuelle Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeGewerblich genutzte Grundstücke

Gewerbezuschlag

§ 11 WStrBS

Artzuschlag

In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten (im beplanten und unbeplanten Innenbereich) werden die nach den §§ 8-10 ermittelten Veranlagungsflächen um 40% erhöht. Das gleiche gilt für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Veranlagungsflächen um 20%.

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeVerschonte Grundstücke

Verschonung von Grundstücken

§ 20 WStrBSÜberleitungsregelungen

Sind vor oder nach dem Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen geleistet worden oder noch zu leisten, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenbeitrages für die Abrechnungsgebiete für einen Zeitraum von 25 Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch bzw. der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags oder ein vertraglicher Anspruch entstanden ist, unberücksichtigt.

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Beispiel zur Ermittlung der Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Grundstück, Flur 16, Flurstück 32, Frickhöfferstraße 3

Grundbuchfläche d. Grundstücks 400 m²

= beitragsfähige Fläche 400 m²

Lage im Geltungsbereich einesBebauungsplans

nein

Zahl der Vollgeschosse (VG) 2

x Nutzungsfaktor (VG) 1,25

= Zwischensumme 500 m²

Artzuschlag(nein=0%=1,0; teilw.=20%=1,2, ausschl.=40%=1,4)

nein

x Artzuschlag (Faktor) 1,0

= Veranlagungsfläche 500 m²

Übersicht der ermittelten Veranlagungsflächen

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

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Ermittlung der gesamten Veranlagungsfläche

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

gesamte Veranlagungsfläche

individuelle Veranlagungsflächen

Veranlagungsflächen n. § 20 WStrBS(Verschonungen)

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Grundhafte Erneuerungsmaßnahmen

Reparaturmaßnahmen

Ausbesserungsmaßnahmen

Beitragsfreie- und pflichtige Aufwendungen

Nicht beitragspflichtig

Beitragspflichtig Voraussetzungen: Ablauf der Nutzungsdauer (ca. 30 Jahre und älter) eingetretener Verschleiß

z. B. Gehweg bisher: Asphalt / neu: Pflasterbelag

z. B. Gehwegverbreiterung

Verbesserungsmaßnahmen / Umbau

Erweiterungsmaßnahmen / Ausbau

Neubau von Straßen(gesondertes Erschließungsverfahren)

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeÜbersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

In der Ermittlung des Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2014 flossendie beitragsfähigen Kosten aus folgenden Maßnahmen ein:

Hermann-Löns-Straße (2. BA) – Planungs- und BaukostenIn der Ritzbach – Kosten der vorbereitenden PlanungGrunerstraße (Stichweg) – Kosten der vorbereitenden Planung

ä ä

= 0,0221426 €/m²86.334,08€3.899.011 ²

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

StraßenbauStraßenent-wässerung

Straßen-beleuchtung

beitragsfä-hige Kosten

Städtischer Anteil 35%

Wiederkehrende Beiträge

Übersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

Straßenbau

93.700,35 €

Straßenent-wässerung

0,00 €

Straßen-beleuchtung

0,00 €

beitragsfähige Kosten

132.821,65 €

StädtischerAnteil 35%

46.487,57 €

Umlagefähige Kosten

86.334,08 €

Abrechnungsjahr2014 (Prognose)

Gehwege

39.121,30 €

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeÜbersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

In der Ermittlung des Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2015 flossendie beitragsfähigen Kosten aus folgenden Maßnahmen ein:

Am Bahndamm – Kosten der vorbereitenden PlanungGrunerstraße (Stichweg) – Kosten der vorbereitenden PlanungHermann-Löns-Straße (2. BA) – Kosten der abschließenden MaßnahmenIn der Ritzbach – Planungs- und BaukostenMagdeburgstraße (teilw.) – Kosten der vorbereitenden PlanungRichard-Klinger-Straße (2. BA) – Kosten der vorbereitenden PlanungSchützenhausstraße – Kosten der vorbereitenden Planung

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

StraßenbauStraßenent-wässerung

Straßen-beleuchtung

beitragsfä-hige Kosten

Städtischer Anteil 35%

Übersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

Straßenbau

149.179,47 €

Straßenent-wässerung

0,00 €

Straßen-beleuchtung

0,00 €

beitragsfähige Kosten

151.453,27 €

StädtischerAnteil 35%

53.008,64 €

Abrechnungsjahr 2015Prognose auf Basis der Veran-lagungsfläche des Jahres 2014

ä ä

= 0,0252486 €/m²98.444,63€3.899.011 ²

Wiederkehrende Beiträge

Gehwege

2.273,80 €

Umlagefähige Kosten

98.444,63 €

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Wiederkehrende StraßenbeiträgeÜbersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

In der Ermittlung des Beitragssatzes für das Abrechnungsjahr 2016 fließendie beitragsfähigen Kosten aus folgenden Maßnahmen ein:

Alte Poststraße – Kosten der vorbereitenden PlanungAm Bahndamm – Kosten der vorbereitenden PlanungGrunerstraße (Stichweg) – Planungs- und BaukostenIm Rauental – Kosten der vorbereitenden PlanungMagdeburgstraße (teilw.) – Planungs- und BaukostenRudolf-Dietz-Straße – Kosten der abschließenden MaßnahmenSchützenhausstraße – Planungs- und Baukosten

Hinweis:Die Kostenerfassung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen.

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

StraßenbauStraßenent-wässerung

Straßen-beleuchtung

beitragsfä-hige Kosten

Städtischer Anteil 35%

Übersicht Kostenermittlung & Umlageverfahrens

Straßenbau

65.676,60 €

Straßenent-wässerung

0,00 €

Straßen-beleuchtung

0,00 €

beitragsfähige Kosten

151.717,10 €

StädtischerAnteil 35%

53.100,99 €

Umlagefähige Kosten

98.616,12 ۊ

ä= 0,0252926 €/m²

98.616,12€3.899.011 ²

Wiederkehrende Beiträge

Abrechnungsjahr 2016Prognose auf Basis der Veran-lagungsfläche des Jahres 2014

Gehwege

86.040,50 €

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Beispiel zur Ermittlung des indiv. Straßenbeitrages

28.11.2016 Magistrat der Stadt Idstein 31

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Grundstück, Flur 16, Flurstück 32, Frickhöfferstraße 3, Wohnhaus

Veranlagungsfläche 500 m²

Veranlagungsfläche x Beitragssatz

Beitragssatz 2014:0,0221426 €/m²

Beitragssatz 2016:0,0252926 €/m²

500 m²x0,0221426 €/m² 500 m²x0,0252926 €/m²

= 11,07 € = 12,65 €

Beitragssatz 2015:0,0252486 €/m²

500 m²x0,0252486 €/m²

= 12,62 €

Mitte/Ende Januar:Information der Grundstückseigentümer/innen über die ermittelten

Bewertung der Grundstücke anschl. Bearbeitung der Rückläufe

Kurze Übersicht zum weiterem Ablauf der Einführung

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

2016

Vor den SommerferienBeschluss der Beitragssatzungen für die Jahre 2014 und 2015

Prüfung und ggf. Aktualisierung der Eigentümerdaten

2017

Herbst:Bescheidung des Abrechnungsjahres 2016

Nach den Sommerferien:Bescheidung der Abrechnungsjahre 2014 und 2015Beschluss der Beitragssatzung für das Jahr 2016

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Bedenken + Verständnisfragen

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Wiederkehrende Straßenbeiträge

Bedenken oder Verständnisfragenzur Bewertung Ihres Grundstückes oder zum späteren Beitragsbescheid?

Sollten Ihnen Ihre Fragen, Probleme und Anregungen auf diese Weise nicht geklärt oder ausreichend gewürdigt erscheinen, steht Ihnen selbstverständlich der

vorgesehene Rechtsweg offen.

Bitte suchen Sie bei Unklarheitenhinsichtlich der Bewertung oder der Bescheidung

das Gesprächmit uns!

Ihre Anregungen und Wünsche

werden wir soweit rechtlich zulässig selbstverständlich berücksichtigen.

Wir werden Ihre Anliegen und

Einwände individuell prüfen

und Ihnen die Ergebnisse darlegen.

Wiederkehrende Straßenbeiträge

Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit

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