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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts I. Eingriff in Schutzbereich 1. Schutzbereich betroffen? 2. durch Eingriff? II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt? 1. Schranken 2. Schranken-Schranken - Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes - Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts

I. Eingriff in Schutzbereich

1. Schutzbereich betroffen?

2. durch Eingriff?

II. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

1. Schranken

2. Schranken-Schranken

- Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

- Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts

I. Eingriff in Schutzbereich

1. Schutzbereich betroffen?

- in persönlicher Hinsicht - in sachlicher Hinsicht - Grundrechtsfähigkeit (ggf. Art. 19 Abs. 3 GG)

2. durch Eingriff?

- Beeinträchtigung des Schutzbereichs(+) unmittelbar, final durch Rechtsakt(+, str.) faktisch, mittelbar oder Realakt

- (-) Einwilligung, Einverständnis

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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts

I. Eingriff in SchutzbereichII. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

1. Schranken- verfassungsunmittelbar- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt- immanente Schranke2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes- formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Gesetzgebungszuständigkeit Gesetzgebungsverfahren

- materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesbes. Anforderungen (qualif. Gesetzesvorbehalt)allg. Anforderungen = Schranken-Schranken

VerhältnismäßigkeitWesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG)Verbot Einzelfallgesetz (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG)Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG)

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Prüfung eines (Abwehr-)Grundrechts

I. Eingriff in SchutzbereichII. Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

1. Schranken- verfassungsunmittelbar- einfacher oder qualifizierter Gesetzesvorbehalt- immanente Schranke

2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes- formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (insb. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllt)- Verhältnismäßigkeit

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Art. 8 GG - Hintergrund/Funktionen

Demokratieprinzip

Kommunikationsgrundrecht

Art. 123 WRVArt. 11 EMRKArt. 12 GR-Charta

Abwehrrecht (nur ansatzweise Leistungsrecht)mittelbare Drittwirkung im Privatrecht

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Art. 8 GG

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

- Deutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) (P): Minderjährige

- Ausländer (Art. 2 Abs. 1 GG) (P): EU-Ausländer - Juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) (P): nicht-rechtsfähige Vereinigungen (P): juristische Personen des öffentlichen Rechts

- § 1 VersG: Jedermann (wichtig: Art. 11 EMRK)

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Art. 8 GG

I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich

Versammlung

(P): Personenanzahl (P): gemeinsamer Zweck (P): Einwirkung auf öffentliche Meinungsbildung

(BVerfG, NVwZ 2005, 80; NJW 2001, 2459 – Love-Parade; NJW 1985, 2395 - Brokdorf)

friedlich ohne Waffen

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Art. 8 GG

I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich Versammlung friedlich unfriedlich bei gewalttätigem, aufrührerischem Verlauf (BVerfGE 73, 206/249; 104, 92/106) (P): Sitzblockaden (P): Unfriedlichkeit Einzelner (BVerfGE 69, 315/361) (P): Vermummung ohne Waffen (P): passive Schutzgegenstände ohne Anmeldung oder Erlaubnis öffentlich und nicht öffentlich

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Art. 8 GG

I. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher Schutzbereich Versammlung – geschützte Verhaltensweisen Selbstbestimmung über Ort, Zeit und Inhalt der Versammlung (P) Spontan- und Eilversammlungen (P) Nutzung öffentlicher Straßen (BVerfGE 73, 206/249) (P) Anketten an Gleise, Blockieren von Straßen (BVerfGE 104, 92)

Entscheidung über Teilnahme (+ Anreise) und Fernbleiben

Organisation, Vorbereitung, Leitung

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Art. 8 GGI. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher SchutzbereichII. Eingriff „Klassische“ Eingriffsdefinition (BVerfGE 105, 279/300)

-> Erlaubnispflicht -> Anzeigepflicht (§ 14 Abs. 1 VersG) -> Versammlungsverbot (§ 15 Abs. 1 u. 2 VersG) -> Auflagen (§ 15 Abs. 1 VersG) -> Anreiseverbot -> Versammlungsauflösung (§ 15 Abs. 3 VersG) -> Strafe, Bußgeld (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 26 Nr. 2 VersG) -> Einkesselung -> Verbot gem. § 17a VersG

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Art. 8 GGI. Schutzbereich1. Persönlicher Schutzbereich2. Sachlicher SchutzbereichII. Eingriff „Klassische“ Eingriffsdefinition

Mittelbare bzw. faktische Auswirkungen (klassischen Eingriffen gleichzustellen)

-> Filmen, Observieren -> Registrieren Kfz-Kennzeichen

aber (-): Verkehrsregelung, starke polizeiliche Präsenz

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Art. 8 GGI. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ -> durch oder aufgrund Gesetz

(einfacher Gesetzesvorbehalt) Abs. 1: Versammlungen in geschlossenen Räumen -> kollidierendes Verfassungsrecht -> Art. 17a Abs. 1 Alt. 2 GG

(P): „unter freiem Himmel“(P): §§ 5, 13 VersG – verfassungskonforme Auslegung

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Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“

2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes

3. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes

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Art. 8 GGI. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ -> durch oder aufgrund Gesetz

(einfacher Gesetzesvorbehalt) 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes (Schranken-Schranken)

formelle Verfassungsmäßigkeit (P) Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungsverfahren

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Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Verhältnismäßigkeit

- Gesetzeszweck- Geeignetheit der gesetzlichen Regelung- Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung- Angemessenheit der gesetzlichen Regelung

Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) Verbot des Einzelfallgesetz (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) - § 20 VersG

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Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (P): Anmeldepflicht (§ 14 VersG) bei Eil- oder

Spontanversammlung (BVerfG, NVwZ 1992, 890 – Eilversammlung)

(BVerfG, NVwZ 2005, 80 – Spontanversammlung)

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Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.2: „Versammlungen unter freiem Himmel“ 2. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes grundrechtskonforme Auslegung der Rechtsgrundlage Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme

(P): verfassungskonforme Auslegung des § 15 VersG z.B. bei rechtsextremen Veranstaltungen (BVerfGE 111, 147/154 ff.)(P): pauschales Schusswaffen- und Vermummungsverbot (§ 17aVersG) (P): Maßnahmen gegen Nichtstörer

grds. VersG als lex specialis gegenüber PolG, StV

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Art. 8 GGI. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung 1. Schranken Abs.1: Versammlungen in geschlossenen Räumen kein Gesetzesvorbehalt 2. Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung

-> kollidierendes Verfassungsrecht -> Art. 17a Abs. 1 Alt. 2 GG

(P): § 5 ff. VersG als Konkretisierung kollidierenden Verfassungsrechts

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Art. 8 GG

(P): als Leistungs-/Teilhaberecht

(P): Drittwirkung

(P): Konkurrenzen z.B. zu Art. 5 Abs. 1 GGArt. 4 GGArt. 9 GG

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Hintergrund/Funktionen

Demokratieprinzip

Kommunikationsgrundrecht (Abs.1)

Wirtschaftsgrundrecht (Abs. 3)Institutsgarantie

Art. 11 EMRK/Art. 124 WRV

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Persönlicher Schutzbereich

Art. 9 Abs. 1 GG: Deutsche

(P): EU-Ausländer

(P): Mischvereine

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher Schutzbereich

Vereinigung = Vereine und Gesellschaften (§ 2 Abs. 1 VereinsG)

- Mehrheit von Personen- für längere Zeit- gemeinsamer Zweck- organisierte Willensbildung- freiwillig- privatrechtlich

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher Schutzbereich

Vereinigung

Geschütztes Verhalten

Individualgrundrecht:Gründung, Fortbestand, Beitritt und Austritt

(P): negative Vereinigungsfreiheit/Zwangsmitgliedschaft

Kollektivgrundrecht:

(P): kein Rückgriff auf Art. 19 Abs. 3 GG

(P): kein Schutz der Ausübung des Vereinszwecks

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher Schutzbereich

Eingriff

Klassischer Eingriffz.B. Verbot, Auflösung einer Vereinigung

(P) mittelbare, faktische Auswirkungenz.B. Überwachung

(P) Ausländervereine

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher SchutzbereichEingriff

Rechtfertigung

verfassungsunmittelbare Schranken in Art. 9 Abs. 2 GG:

- Zweck oder Tätigkeit gegen allgemeine Strafgesetze(P): Verhalten einzelner Mitglieder

- gegen verfassungsmäßige Ordnung

- gegen Gedanken der Völkerverständigung

verfassungsimmanente Schranken

(P): Ausländervereine

(P): einfachgesetzliche Schranken

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Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit)

(P): Leistungs- und Teilhaberecht

(P): Konkurrenzen

Art. 9 Abs. 3 GG -> speziellerArt. 4 Abs. 1, 2 GG -> spezieller

Art. 9/Art. 8 GG

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Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit)

Persönlicher Schutzbereich

Art. 9 Abs. 3 GG: jedermann

alle natürlichen PersonenVereinigung(P): Rückgriff auf Art. 19 Abs. 3 GG

Sachlicher Schutzbereich

Koalition:Vereinigung (Art. 9 Abs. 1 GG, § 2 VereinsG)Zweck: Wahrung und Förderung der Arbeits- und WirtschaftbedingungenGegnerfreiheitGegnerunabhängigkeit Überbetrieblichkeit

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Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher SchutzbereichKoalition

Geschütztes Verhalten

Individualgrundrecht:Gründung, Beitritt, Austritt, Ausübung

Kollektivgrundrecht:Existenz- und FunktionssicherungOrganisationAuflösung(P): Ausübung Koalitionszweck (anders: Art. 9 Abs. 1 GG: Ausübung des Vereinszwecks (-)

Institutsgarantie

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Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher SchutzbereichKoalitionGeschütztes Verhalten

Eingriff

z.B.: Verbot Streikverbot für Beamte

(P): gesetzliche Ausgestaltung

auch mittelbare faktische Auswirkung

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Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit)

Persönlicher SchutzbereichSachlicher SchutzbereichKoalitionGeschütztes VerhaltenEingriff

Schranke

(P): Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 2 GG

Kollidierendes Verfassungsrecht

Schranken-Schranken

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Art. 9 GG (Koalitionsfreiheit)

(P): Leistungs- und Teilhaberecht

(P): Drittwirkung

Konkurrenzen:

Art. 9 Abs. 3 GG spezieller als Art. 9 Abs. 1, Art. 5, Art. 2 GG

Kollektive Glaubensfreiheit spezieller als Art. 9 Abs. 3 GG

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Europarecht

Europäischen Union (EU): 27 Mitgliedstaaten mit 492 Mio. Einwohnern

Entwicklung der EU:

1949: Europarat1952: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)1957: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Atomgemeinschaft (EAG)1987: Einheitliche Europäische Akte (EEA)1992: Vertrag von Maastricht1999: Vertrag von Amsterdam

Europol, Eurojust, Europäischer Haftbefehl2003: Vertrag von Nizza2004: Verfassungsvertrag von Rom (nicht ratifiziert)2009: Vertrag von Lissabon

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Vertrag von Lissabon, u.a.:

- Wertegemeinschaft

- Effizienteres Europa

- Außenpolitik

- Innen- und Justizpolitik

- Bürgerinitiative

- Europäische Union statt EG

- EUV und AEUV

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Primärrecht

Verträge der Mitgliedstaaten

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Sekundärrecht

Verordnungen

Richtlinien

Rahmenbeschlüsse

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Vertrag von Lissabon

Raum der Freiheit, der Sicherheit, des Rechts (RFSR)

Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 67 – 89 AEUV

u.a. Polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 23 GG – Europäische Integration

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Organe der Europäischen Union

Europäische Kommission (Art. 17 EUV, 244 ff. AEUV)

Europäischer Rat (Art. 15 EUV, 235 AEUV)

Rat der Europäischen Union (Ministerrat) (Art. 16 EUV, 237 ff. AEUV)

Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik

Europäisches Parlament (Art. 14 EUV, 223 ff. AEUV)

Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 19 EUV)

Europäische Zentralbank

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