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Eisenbahngesetz 1957 Text & Erläuterungen aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes EisbG (Stand: Februar 2004) R4

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Eisenbahngesetz 1957Text & Erläuterungenaus Sicht des Arbeitnehmerschutzes

EisbG(Stand: Februar 2004)

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fette Schrift: Gesetzestext

magere Schrift: Erläuterungen

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

VORWORT zur 1. Auflage

Die Bediensteten der Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen mußten ihreTätigkeit in den letzten Jahren unter immer schwieriger werdenden Ar-beitsbedingungen verrichten. Die Benützer der Verkehrsmittel erwarten zuRecht laufende Verbesserungen bei der Sicherheit, Pünktlichkeit und imService, die Verkehrsunternehmen sind im Konkurrenzkampf der Verkehrs-träger einem immer stärkeren Kostendruck ausgesetzt und auch die Libe-ralisierung des Schienenverkehrs wird zusätzliche Veränderungen und Pro-blemstellungen bewirken.

Diese Ausgangssituation stellt an den Arbeitnehmerschutz für die Bedien-steten dieser Verkehrsunternehmen besondere Anforderungen. Eine wirk-same Unfallverhütung und Gesundheitsfürsorge kann nur durch ein Zu-sammenwirken von Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Belegschaftsvertretungen,Verkehrs-Arbeitsinspektorat und Versicherung der Eisenbahner sichergestelltwerden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Auseinandersetzung mit den Er-fordernissen des Arbeitnehmerschutzes stellt eine übersichtliche Aufberei-tung der Rechtsgrundlagen und Vorschriften dar. Für die Sicherheit derArbeitnehmer im Verkehrsbereich sind sowohl Bestimmungen in den ein-zelnen Verkehrsgesetzen als auch die Bestimmungen des Arbeitnehmer-schutzrechts maßgeblich.

Im vorliegenden Merkblatt hat es das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter-nommen, eine Verknüpfung des Eisenbahngesetzes mit den für die Si-cherheit der Arbeitnehmer bei den Eisenbahnen und Seilbahnen beson-ders zu beachtenden Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzunehmen. Die Ver-sicherung der Eisenbahner freut sich, Ihnen diese Zusammenstellung, dieArbeitgebern und Arbeitnehmern eine einfache und leicht lesbare Grund-lage sein soll, als Ratgeber anbieten zu können.

Wien, im März 2001 Obmann Johann Goger(Versicherung der Eisenbahner)

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Vorbemerkung

Am 1. Jänner 1995 ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) inKraft getreten, in dem die von der Europäischen Gemeinschaft vorgege-benen Arbeitnehmerschutzstandards in die österreichische Rechtsordnungübernommen wurden. In Durchführung dieses Gesetzes hat in den ver-gangenen Jahren der Sozialminister (seit 2000 der Arbeitsminister) be-reits eine Reihe von Verordnungen erlassen.

Im Bereich des Verkehrswesens nehmen die Arbeitnehmerschutzregelun-gen eine besondere Stellung ein. In vielen Bestimmungen des Verkehrs-rechts sind Anliegen der Verkehrssicherheit und Anliegen des Arbeitneh-merschutzes eng miteinander verknüpft, darüberhinaus hat der Verkehrs-minister für die Verkehrsbediensteten erforderlichenfalls spezifische Arbeit-nehmerschutzregelungen zu treffen.

Am 1. Jänner 2000 ist die Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung(EisbAV) in Kraft getreten, in der Schutzbestimmungen für Arbeitnehmerim Gefahrenraum von Gleisen zusammengefaßt werden. Die dort zusam-mengefaßten Schutzstandards waren bis dahin weitgehend in eisenbahn-rechtlichen Vorschriften der Eisenbahnunternehmen enthalten. Das Merk-blatt R3 der Versicherung der Eisenbahner enthält den durchgehenden Ver-ordnungstext samt Erläuterungen.

Das nun vorliegende Merkblatt R4 soll die Anwender des Eisenbahnrechtsunterstützen. Es enthält eine aktualisierte Fassung des Eisenbahngesetzesunter Berücksichtigung der Novellen der letzten Jahre (Eisenbahnrechts-anpassungsgesetz 1997, Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz 1999).Die Anmerkungen und Erläuterungen zum Gesetzestext enthalten Erläu-ternde Bemerkungen zu den jeweiligen Gesetzesentwürfen, Verweise aufweiterführende Bestimmungen des Eisenbahnrechts sowie relevante Be-stimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts zu den jeweiligen Regelungen.

Wien, im März 2001 Dr. Reinhart KUNTNER(Verkehrs-Arbeitsinspektorat)

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Vorbemerkung zur 2. Auflage

Am 1. Jänner 2002 sind eine Reihe von Bestimmungen des Eisenbahn-gesetzes durch das Deregulierungsgesetz abgeändert worden. So wurdeninsbesondere die Behördenzuständigkeiten neu geregelt (Anschlußbahnen,Nebenbahnen, Straßenbahnen, Eisenbahnkreuzungen) und wurde eine Ver-pflichtung der Eisenbahnunternehmen zur regelmäßigen Selbstüberprüfungdurch externe Prüfer neu eingeführt.

Das Merkblatt R 4 wurde an die neue Rechtslage angepaßt, gleichzeitigwurden die Verweise auf weiterführende Bestimmungen des Eisenbahn-rechts sowie auf Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts aktualisiert.

Wien, im Jänner 2002 Dr. Reinhart KUNTNER(Verkehrs-Arbeitsinspektorat)

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Vorbemerkung zur 3. Auflage

Mit der Eisenbahngesetznovelle 2002 wurde die Richtlinie 96/48/EG desRates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischenHochgeschwindigkeitsbahnsystems ins Eisenbahngesetz eingearbeitet. Diesist insbesondere durch Einfügung eines neuen Abschnittes IVb (§§ 86 bis 102)erfolgt.

Das Merkblatt R 4 wurde daher an die neue Rechtslage angepaßt undaktualisiert.

Wien, im Juli 2002 Dr. Reinhart KUNTNER(Verkehrs-Arbeitsinspektorat)

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Vorbemerkung zur 4. Auflage

Im November 2003 wurde das Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) er-lassen. In diesem Bundesgesetz werden die Angelegenheiten desSeilbahnwesens zusammenfassend geregelt, gleichzeitig werden dies-bezügliche Regelungen aus dem Eisenbahngesetz herausgenommen. MitAusnahme der Schlepplifte gelten Seilbahnen jedoch weiterhin auch alsEisenbahnen (vgl. § 1 Abs. 2 EisbG sowie § 2 SeilbG).

Das Merkblatt R 4 wurde daher an die neue Rechtslage angepaßt undaktualisiert.

Wien, im Februar 2004 Dr. Reinhart KUNTNER(Verkehrs-Arbeitsinspektorat)

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Bundesgesetz über das Eisenbahnwesen

Eisenbahngesetz 1957

EisbGStand: 1. Februar 2004

BGBl. Nr. 60, i. d. F. BGBl. Nr. 113/1963, BGBl. Nr. 20/1970, BGBl. Nr. 274/1971,BGBl. Nr. 422/1975 (VfGH), BGBl. Nr. 305/1976, BGBl. Nr. 452/1992, BGBl. Nr. 899/1993,BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996), BGBl. I Nr. 15/1998 (Eisenbahn-rechtsanpassungsgesetz 1997 - EIRAG), BGBl. I Nr. 166/1999 (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz 1999), BGBl. I Nr. 151/2001 (Deregulierungsgesetz 2001),BGBl. I Nr. 67/2002, BGBl. I Nr. 103/2003 (Seilbahngesetz 2003)

INHALTSVERZEICHNIS

ABSCHNITT I.

§§ 1. bis 10a. Begriffsbestimmungen.

ABSCHNITT II.

FÜR ALLE EISENBAHNEN

GELTENDE BESTIMMUNGEN.

§ 11. Entscheidung über Vorfragen.§§ 12. und 13. Behördenzuständigkeit.§ 13a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.

ABSCHNITT III.

FÜR ÖFFENTLICHE EISENBAHNEN

GELTENDE BESTIMMUNGEN.

§ 14. Genehmigungen.§ 15. Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete.§ 16. Vorarbeiten.§ 17. Konzession.

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§ 17a. Europakonzession.§ 18. Rechte des Eisenbahnunternehmens.§§ 19. bis 28. Pflichten des Eisenbahnunternehmens.§ 29. Betriebseinstellung.§§ 30. und 31. Erlöschen der Konzession.§§ 32. bis 36. Baugenehmigung.§ 37. Betriebsbewilligung.§§ 38. bis 41. Anrainerbestimmungen.§§ 42. bis 44. Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und

im Eisenbahnverkehr.§ 45. Eisenbahnaufsichtsorgane.§§ 46. und 47. Schutzvorschriften.§§ 48. und 49. Kreuzungen mit Straßen.§ 50. Eisenbahnnebenbetriebe.

ABSCHNITT IV.

§§ 51. bis 53. Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

ABSCHNITT IVa.

REGULIERUNG

DES SCHIENENVERKEHRSMARKTES.

1. TEIL§ 54. Zweck.§ 55. Anschluß und Mitbenützung.§ 56. Zugang zur Schieneninfrastruktur.§ 57. Zugangsberechtigte.§ 58. Leistungen und Anlagen, die für den Zugang zur

Schieneninfrastruktur notwendig sind.§ 59. Allgemeine Geschäftsbedingungen.§ 60. Voraussetzungen für die Ausübung von Zugangsrechten.§ 61. Sicherheitsbescheinigung.§ 62. Zuweisungsstelle.§ 63. Trennung von Unternehmensbereichen.§ 64. Behandlung von Fahrwegkapazitätszuweisungsbegehren.§ 65. Reservierungskosten.§ 66. Anzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes.

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§ 67. Benützungsentgelt.§ 68. Verhandlungspflicht.§ 69. Anrufung der Schienen-Control Kommission durch

Zugangsberechtigte.§ 70. Mangel aktuell verfügbarer Zugtrassen.§ 71. Anrufung der Schienen-Control Kommission

bezüglich Anschluß- und Mitbenützungsrechte sowie sonstigen Leistungen und Anlagen.

§ 72. Mitteilung von Verträgen.§ 73. Wettbewerbsaufsicht.§ 74. Auskunftspflichten.§ 75. Zwangsmaßnahmen.

2. TEILSCHIENEN-CONTROL GMBH.

§ 76. Gründung der Schienen-Control GmbH.§ 77. Aufgaben der Schienen-Control GmbH.§ 78. Verfahrensvorschrift, Instanzenzug.§ 79. Aufsicht.§ 80. Aufwand der Schienen-Control GmbH.

3. TEILSCHIENEN-CONTROL KOMMISSION.

§ 81. Einrichtung der Schienen-Control Kommission.§ 82. Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission.§ 83. Beschlußfassung und Geschäftsordnung.§ 84. Verfahrensvorschrift, Instanzenzug.§ 85. Kosten und Entschädigung der Mitglieder.

ABSCHNITT IVb.

INTEROPERABILITÄT

DES HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEMS.

1. UNTERABSCHNITT: ALLGEMEINES.§ 86. Zweck.§ 87. Anwendungsbereich.§ 88. Österreichisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

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§ 89. Interoperabilität.§ 90. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI).§ 91. Benannte Stellen.§ 92. Grundlegende Anforderungen.

2. UNTERABSCHNITT:INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN.

§ 93. Begriffsbestimmungen.§ 94. In–Verkehr–Bringen.§ 95. Feststellung der Konformität.§ 96. EG–Erklärung.§ 97. Unrichtige EG-Erklärung.

3. UNTERABSCHNITT: TEILSYSTEME.

§ 98. Begriffsbestimmungen.§ 99. Erfüllung der grundlegenden Anforderungen.§ 100. Nichtanwendbarkeit der TSI.§ 101. EG–Prüferklärung.§ 102. EG–Prüfung.

ABSCHNITT V.§§ 103. bis 108. Strafen, Verwalterbestellung.

ABSCHNITT VI.§ 109. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT VII.§ 110. Aufhebung von Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT VIII.§§ 111. u. 112. Übergangsbestimmungen.

ABSCHNITT IX.§ 113. Vollziehung.§ 114. Inkrafttreten, Außerkrafttreten.

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ABSCHNITT I.

Begriffsbestimmungen§ 1. (1) Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:a) Hauptbahnen;b) Nebenbahnen;c) Straßenbahnen;

2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:a) Anschlussbahnen;b) Materialbahnen;

(2) Eisenbahnen sind weiters

1. öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1, 2 und 4 des Seilbahn-gesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 und

2. Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt-öffentlichem Verkehr gemäß § 2 Z 5 des Seilbahngesetzes2003.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Die Gültigkeit des Gesetzes ist grundsätzlich sowohl für die Österreichischen Bundes-bahnen als auch für die Privatbahnen vorgesehen. Für die in Österreich gelegenen Grenzstrecken soll das Eisenbahngesetz gelten, sofernnicht durch Staatsverträge über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen ab-weichende Bestimmungen getroffen werden.“

2. Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde.Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter ande-rem zuständig für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer von

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisen-bahngesetzes, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder umland- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließ-lich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder derInstandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmenund

- Arbeitsstellen in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Ei-senbahngesetzes auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der

§ 1Eisen-bahnen

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Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dembegleiteten Güterverkehr dienen.

3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- und Ne-benbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

§ 1a. (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schie-nenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen unterschieden in:

1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem Bau und Be-trieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber verfügungs-berechtigt sind und sie zur Benützung zwecks Eisenbahn-verkehrs bereithalten;

2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Eisenbahnverkehrauf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunterneh-men dienen und die selbst die Traktion sicherstellen.

Eisenbahnunternehmen können Eisenbahninfrastrukturunter-nehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sowohl Eisen-bahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsun-ternehmen (integrierte Eisenbahnunternehmen) sein; in letzte-rem Falle beziehen sich die in diesem Bundesgesetz

a) für Eisenbahninfrastrukturunternehmen statuierten Rechteund Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunterneh-mens als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die

b) für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten Rechte undPflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens alsEisenbahnverkehrsunternehmen.

EB zu BGBl. I Nr. 15/1998: „Der Begriff des Eisenbahninfrastrukturunternehmens umfaßt die Funktionen ‚Betreiber derInfrastruktur‘ nach Richtlinie 91/440 und ‚Fahrwegbetreiber‘ nach Richtlinie 95/19. Der ‚Be-trieb der Schieneninfrastruktur‘ schließt begrifflich die in den Regelungen der EU geson-dert erwähnte ‚Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme‘ mit ein. Für Eisenbahn-verkehrsunternehmen wird nicht ein unternehmenseigener Fahrpark verlangt, sondern dieSicherstellung, dh. die Verantwortung über den Fahrpark, wobei die Verfügungsberechti-gung beispielsweise auch im Wege von Leasing gegeben sein kann.“

(2) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung vonmindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätig-keit nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren

§ 1aEisenbahn-

unter-nehmen

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Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionoder von Vertragspartnern des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der Erbringunggrenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitglied-staaten.

§ 91 Abs. 7 EisbG legt fest, daß sich die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Ar-beitsinspektorats nach dem VAIG, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zumSchutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, auchauf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland erstrecken, insoweit Tätigkeiten nach demEisbG ausgeübt werden.

(3) Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen, die den Ver-kehrsbedarf einer Region decken.

§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die dem all-gemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu die-nen bestimmt und zur Beförderung nach Maßgabe der hiefürgeltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen ver-pflichtet sind (öffentlicher Verkehr).

EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Die öffentlichen Eisenbahnen stehen nach ihrer Zweckbestimmung zum Unterschied vonden Anschlußbahnen, Material- und Materialseilbahnen jedermann unter der Voraussetzungzur Verfügung, daß die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungeneingehalten werden. Unter Rechtsvorschriften sind alle Gesetze und Verordnungen zu verstehen, die für die Be-förderung maßgebend sind, wie z. B. die EVO, das TierseuchenG, das ZollG usw. Die Be-förderungsbedingungen enthalten die zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Bahn-benützer hinsichtlich der Beförderung geltenden Vertragsbedingungen.Das Hauptmerkmal der öffentlichen Eisenbahnen ist die Betriebspflicht.“

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, dieein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann ein Werksverkehr (erweiterter Werksverkehr) oderbeschränkt-öffentlicher Verkehr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 51 - 53 EisbGzugelassen werden.“

§ 2ÖffentlicheEisen-bahnen

§ 3Nicht-öffentlicheEisen-bahnen

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§ 4. (1) Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr be-stimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazuzählen diejenigen Schienenbahnen

1. die gemäß § 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungs-strecken erklärt sind;

2. die der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durchVerordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine be-sondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr – ins-besondere mit internationalen Verbindungen oder im Re-gionalverkehr – zukommt oder sie hiefür ausgebaut werdensollen.

1. EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die hier getroffene Definition der Haupt- und Nebenbahnen soll die geltende Bestim-mung insofern näher ausführen, als im Zusammenhang mit den getrennten Begriffen fürEisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen die Begriffe Haupt-und Nebenbahnen in bezug auf die Infrastruktur formuliert werden, und dadurch kon-kretisiert werden, daß im wesentlichen an die bestehenden Erklärungen zu Hochlei-stungsstrecken angeknüpft wird.“

2. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- und Ne-benbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

(2) Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmteSchienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßen-bahnen sind.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Die Frage, ob eine Eisenbahn als Haupt- oder Nebenbahn anzusehen ist, wird ledig-lich vom Gesichtspunkt der Verkehrsbedeutung zu beurteilen sein, wobei die Bezeich-nung in der seinerzeitigen Konzessionsurkunde nicht unbedingt bindend ist. Dieser Un-terscheidung kommt insofern besondere Bedeutung zu, als für Nebenbahnen gemäߧ 28 EisbG Erleichterungen zu gewähren sind, soweit hiedurch die Sicherheit der Be-triebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nichtentgegenstehen.“

2. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- und Ne-benbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.12

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 4Hauptbahnen

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr in-nerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen (Ortsstraßenbah-nen), und zwar:

1. straßenabhängige Bahnen, die zumindest teilweise den Ver-kehrsraum öffentlicher Straßen benützen und sich mit ihrenbaulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrerBetriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen,

2. straßenunabhängige Bahnen, die ausschließlich auf einemeigenen Bahnkörper verkehren, wie Hoch- und Unter-grundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen be-sonderer Bauart.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Ein wesentlicher Unterschied zwischen Straßenbahnen und Nebenbahnen besteht darin,daß das Netz der Straßenbahn für sich allein, also ohne Anschluß an das Gesamt-Ei-senbahnnetz, besteht, während die Nebenbahnen in der Regel an dieses Netz ange-schlossen sind. Der Tatsache, daß sich sowohl die Straßenbahnen als auch die Obuslinien an den übri-gen Straßenverkehr anpassen müssen, wurde dadurch Rechnung getragen, daß gemäߧ 91 Abs. 4 EisbG die Straßenbahnen und Obuslinien auch den Straßenpolizeivor-schriften unterliegen.“

2. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Bestimmendes Merkmal für den Eisenbahnbegriff ist die Spurgebundenheit der Fahr-betriebsmittel. Dieses Charakteristikum ist nicht nur hinsichtlich der Straßenbahnen, son-dern auch hinsichtlich der U-Bahnen, Hochbahnen, Magnet- oder Luftkissenbahnen ge-geben. Die Unterscheidung der letztgenannten Bahnen von den traditionellen Straßen-bahnen ist einerseits erforderlich, weil diese Bahnen in aller Regel eben nicht aufStraßen verkehren und daher schon ex definitione keine Straßenbahnen im eigentlichenSinn sein können.“

3. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- undNebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

4. Die Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO), BGBl. II Nr. 76/2000, trifft nähere Festle-gungen über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 5Straßen-bahnen

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(2) Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benach-barten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbah-nen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Ein-richtungen oder nach der Art des von ihnen abzuwickelndenVerkehrs im wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.

EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Unter ‚benachbarten Orten‘ sind nicht nur jene zu verstehen, bei denen ein unmittelba-rer räumlicher Zusammenhang gegeben ist, sondern auch solche, die in einem gewissenNäheverhältnis zueinander liegen. Ob die ‚Schnellbahnen‘ zu den Nebenbahnen oder Straßenbahnen zu rechnen sind, wirddanach zu beurteilen sein, ob sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtungoder nach der Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs mehr den Nebenbahnen odermehr den Straßenbahnen entsprechen.“

(3) Oberleitungs-Omnibusse gelten als Straßenbahnen, sofernes sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb einesOberleitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mitortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, handelt.

EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Oberleitungsomnibusse gelten als Straßenbahnen nur hinsichtlich ihrer Fahrleitungen, fürderen Anbringung an fremden Bauwerken die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 EisbG gel-ten sollen. Die Obusfahrzeuge selbst unterliegen dem Kraftfahrgesetz, gelten haftungsmäßigals Kraftfahrzeuge und werden auch nach den Bestimmungen der Straßenpolizeivorschrif-ten betrieben.“

§ 6. entfallen

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§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehreines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oderNebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnenderart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, daßein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann. An-schlußbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unter-schieden in

1. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugenoder Zweiwegefahrzeugen;

2. Anschlußbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Ver-schubeinrichtungen;

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 7Anschluß-bahnen

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3. Anschlußbahnen ohne Eigenbetrieb.1. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:

„Anschlußbahnen werden auf Kosten von Unternehmen errichtet und erhalten, die mitdem anschlußgebenden Eisenbahnunternehmen nicht ident sind. Die Betriebsführungkann durch das anschlußgebende Eisenbahnunternehmen oder durch das Anschluß-bahnunternehmen mit eigenen Triebfahrzeugen erfolgen (Eigenbetrieb). Die sonstigenVerschubeinrichtungen auf Anschlußbahnen unter Z 2 sind Seilspille, Straßenfahrzeuge,Hubstapler, Einradwagenschieber und dergleichen. Mit Tier- oder Menschenkraft ausge-führte Wagenverschiebungen gelten nicht als Eigenbetrieb.“

2. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- und Ne-benbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

§ 8. Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterver-kehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschluß-bahnen sind.

§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr(§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines ge-werblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betrie-bes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellungdes Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet diesesBundesgesetz keine Anwendung.

§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahn-technische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn,die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Ab-wicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisen-bahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit derFahrbahn ist nicht erforderlich.

§ 10a. Schieneninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil Ader Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschie-denen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhanges Ider Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

§ 8Material-bahnen,

Material-seilbahnen

§ 9Material-bahnen,

Material-seilbahnen

§ 10Eisen-bahn-

anlagen

§ 10aSchienen-

infrastruktur

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ABSCHNITT II.

FÜR ALLE EISENBAHNEN

GELTENDE BESTIMMUNGEN.

Entscheidung über Vorfragen

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Ver-waltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderb) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Ei-

senbahn oderc) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder be-

schränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oderd) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat

odere) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungs-

gemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinnedes § 18 Abs. 4 erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums fürVerkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

Behördenzuständigkeit

§ 12. (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zu-ständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behördezuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Ver-kehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) so-wie für Anschlussbahnen.

Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde. Gemäߧ 1 Abs. 1 und Abs. 2 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter anderem zuständig

§ 11Vorfragen

§ 12Behörden

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für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer von- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahn-

gesetzes, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land-und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlichunmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der In-standhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen und - Arbeitsstellen in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisen-

bahngesetzes auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Ab-wicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem be-gleiteten Güterverkehr dienen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeitergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für1. Nebenbahnen;2. Straßenbahnen;3. entfallen4. Materialbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder

mit Werksverkehr.

Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde. Gemäߧ 1 Abs. 1 und Abs. 2 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter anderem zuständigfür die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer von

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahn-gesetzes, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land-und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlichunmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der In-standhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen und - Arbeitsstellen in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisen-

bahngesetzes auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Ab-wicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem be-gleiteten Güterverkehr dienen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-logie ist als Behörde zuständig für

1. Hauptbahnen;2. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung

der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmi-gungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Be-

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willigungen nach § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;4. Eisenbahnverkehrsunternehmen;5. die Verleihung von Europakonzessionen.

1. EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Eisenbahnunternehmen, die lediglich Eisenbahnverkehrsleistungen als Eisenbahnver-kehrsunternehmen, und damit auf Haupt- und Nebenbahnen, erbringen, bzw. Eisen-bahnverkehrsunternehmen, die eine Europakonzession für Zugangsrechte im Ausland be-anspruchen, fallen nach dem System der bestehenden Kompetenzverteilung bei den Ei-senbahnbehörden unter den Aufgabenbereich des Bundesministers als Eisenbahnbehörde.“

2. Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde.Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter ande-rem zuständig für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer von

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisen-bahngesetzes, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder umland- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließ-lich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder derInstandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen und- Arbeitsstellen in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Ei-

senbahngesetzes auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar derAbwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dembegleiteten Güterverkehr dienen.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Ein-fachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundes-minister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zu-ständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmungseiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und

der Unternehmenspflichten.

Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste undletzte Instanz zuständig.

1. EB zu BGBl. Nr. 305/1976: 19

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„Die Neufassung wird den auf Grund des Erkenntnisses an sie zu stellenden Ansprüchenauf folgende Weise gerecht: Erstens sieht der neue Text die ausdrückliche Anordnungvor, daß von der Ermächtigung zum Zuständigkeitswechsel nur Gebrauch gemacht wer-den darf, wenn das im Interesse der Verwaltungsökonomie gelegen ist. Der für dieBehörde bei den unbestimmten Gesetzesbegriffen ‚Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfach-heit und Kostenersparnis‘ verbleibende Spielraum widerspricht nach der ständigen Recht-sprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem im Art. 18 B-VG verankerten Rechts-staatsprinzip (vgl. VfSlg. 5695). Und zweitens werden die in Betracht kommenden De-legierungsfälle durch die demonstrative Aufzählung (‚insbesondere zur Durchführung desBaugenehmigungsverfahrens, des Betriebsbewilligungsverfahrens, der Verfahren gemäß §§38 und 39 EisbG sowie zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften undder Unternehmenspflichten‘) auch ihrer Art nach beschrieben.“

2. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Mit BGBl. Nr. 1976/305 mußte der seinerzeitige Abs. 1, den der Verfassungsgerichtshof(VfSlg. 7594) als verfassungswidrig aufgehoben hatte, neu gefaßt werden. Diese Neu-fassung, die den Intentionen des VfGH dadurch gerecht wurde, daß die Voraussetzun-gen, unter denen eine Ermächtigung des Landeshauptmannes stattfinden darf, um-schrieben sind und der Inhalt der Ermächtigung festgelegt ist, wurde hier als Abs. 4wieder übernommen.“

§ 13. (1) Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einerEisenbahn erforderlichen Genehmigungen (§§ 14 und 51).

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Der Begriff Eisenbahnunternehmen umfaßt alles, was zum Betrieb der Eisenbahn gehörtund für die Bedürfnisse desselben bestimmt ist, also auch alle Hilfsanstalten für denBetrieb der Unternehmung.“

2. EB zu BGBl. I Nr. 151/2001:„Schwerpunktmäßig werden einige vereinfachende Änderungen im Sachzusammenhangvorgeschlagen:Entlastung der Behörde von der laufenden bzw. periodischen Überwachung, wobei nun-mehr die Pflicht der Eisenbahnunternehmen zur Eigenüberwachung durch qualifizierte,insbesondere akkreditierte, Stellen im Fünfjahresrhythmus eingeführt werden soll.“

3. Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde.

4. Gemäß § 4 Abs. 2 VAIG hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Einhaltung der zumSchutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungenzu überwachen.

(2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit zur Über-wachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltungvon Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen und

§ 13Behörden

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Fahrbetriebsmitteln technische Organe entsenden. Dies gilt auchfür eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittelder Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonlei-hanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentli-chen Eisenbahnunternehmens eingestellt werden.

1. Gemäß § 6 Abs. 1 VAIG sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorats zur Durch-führung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrts-einrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellteWohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auchdann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeits-stelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn aufgrund anderer Rechtsvor-schriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für dieAllgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist.

2. Gemäß § 6 Abs. 3 VAIG haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die in § 6 Abs. 1VAIG angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dergleichen den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorats jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachungerforderlich ist, sind grundsätzlich auch auf Verlangen der Organe des Verkehrs-Arbeits-inspektorats Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel in Betrieb zu setzen.

3. Gemäß § 6 Abs. 5 VAIG haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwe-senheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende, ausrei-chend informierte Person den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorats die Besichtigungermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, erforderliche Auskünfte erteilt und Ein-sicht in vor Ort vorhandene Unterlagen gewährt oder ermöglicht.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zuden Sitzungen der Organe eines Eisenbahninfrastrukturunter-nehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Ge-schäftsfälle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens behandeltwerden, einen Staatskommissär entsenden, der über die vonihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.

EB zu BGBl. I Nr. 151/2001:„Staatskommissäre sollen nur für Eisenbahninfrastrukturunternehmen, also die Fahrweg-funktion von Haupt- und Nebenbahnen, eingesetzt werden.“

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehrhat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzenfür die auf Grund der Behördenzuständigkeit gemäß § 12durchzuführenden Verwaltungsverfahren durch Verordnung ko-stenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kosten-beiträge festzulegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Ko-stenbeiträge ist das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe be-

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stehender Abgaben und Gebühren zu beachten.Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3 und § 34Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Ge-meinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

ABSCHNITT III.

FÜR ÖFFENTLICHE EISENBAHNEN GELTENDE

BESTIMMUNGEN.

Genehmigungen

§ 14. (1) Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Ei-senbahn ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes be-stimmt wird, die Konzession, die eisenbahnrechtliche Bauge-nehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich.

1. Gemäß § 92 Abs. 1 ASchG dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebsein-richtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in be-sonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer be-wirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet undbetrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

2. Gemäß § 92 Abs. 2 ASchG ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitge-bers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprichtund zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzu-schreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermiedenwerden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

- nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheitund Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die imASchG oder den dazu erlassenen Verordnungen enthaltenen Anforderungen hinaus-gehen, oder

- die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der im ASchGoder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen an die konkre-ten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

3. Die wichtigsten Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für22

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 13aGemeinde

§ 14Genehmi-

gungen

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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den Eisenbahnbereich sind:

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000.

- Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 164/2000.

- Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr.277/1995.

- Elektroschutzverordnung (ESV), BGBl. Nr. 706/1995.- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO),

BGBl. Nr. 478/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997.- Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 199/1997.- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 107/1997.- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998.- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zu-

letzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.- Grenzwerteverordnung (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001.

4. Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Be-schreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel unddie erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projek-tes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Si-cherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, so-weit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglichist.

5. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für Ei-senbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahnge-setzes bedürfen, nicht erforderlich. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind in die-sem Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dem Genehmigungsantrag sind die Un-terlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen. Die Eisenbahnanlagen dürfen nurgenehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu er-warten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibendengeeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermie-den werden. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 92 Abs. 2 letzter Satz ASchG.

6. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 2 ASchG gelten auch für Verfahren, in denen einFeststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

(2) Zum Bau, einschließlich Ausbau und Erhaltung, und zumBetrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken oder -streckenteilebedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunter-

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nehmen; auf solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der§§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.

EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die bestehende Bestimmung, daß bundeseigene Eisenbahnunternehmen global keiner Kon-zession bedürfen, wird auf die Infrastruktur bezogen.Für die neuen Konzessionsformen lediglich für die Erbringung von Verkehrsleistungen, wiesie nach § 17 Abs. 2a EisbG und nach § 17a EisbG – in Durchführung der Richtlinie95/18/EG – geregelt werden, ist eine allgemeine Konzessionspflicht vorgesehen.“

(3) Bei Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringenUmfanges, bei Veränderungen eisenbahntechnischer Einrich-tungen und Fahrbetriebsmittel in geringem Umfang sowie beiAbtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Bauge-nehmigung und keiner Betriebsbewilligung. Voraussetzung ist,daß das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter derLeitung einer gemäß § 15 verzeichneten Person ausführt undRechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht be-reits vorliegt, durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde im Abs. 3 die Bestimmung getrof-fen, daß es bei Erweiterungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges sowie beiAbtragungen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung be-darf, wenn das Eisenbahnunternehmen diese Bauten unter der Leitung einer gemäß § 15 EisbG verzeichneten Person ausführt und Rechte oder Interessen Dritter durch dasBauvorhaben nicht berührt werden. Ob für einen Erweiterungs- oder Erneuerungsbauoder eine Abtragung die Bestimmung des Abs. 3 zur Anwendung gelangen kann, ent-scheidet die Behörde auf Grund des vorgelegten Bauentwurfes (§§ 32 ff. EisbG).”

2. Gemäß § 17 Abs. 3 VAIG ist dann, wenn besondere gesetzliche Regelungen Unter-nehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahrenermöglichen, beispielsweise bei Maßnahmen geringen Umfangs im Sinne des § 14EisbG, vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutzberührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats einzuholen.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehrkann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch Verord-nung bestimmen, welche Bauvorhaben oder Maßnahmen je-denfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 erfüllen und aufwelche daher die Bestimmungen der §§ 32 ff. nicht anzuwen-den sind.

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1. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Die neugeschaffene Verordnungsermächtigung bietet die Möglichkeit, einzelne Bau-maßnahmen von den Bestimmungen der §§ 32 ff. EisbG auszunehmen. Dadurch wirdeine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall entbehrlich und enthebt überdies dieEisenbahnunternehmen von der Verpflichtung der Vorlage eines Bauentwurfes.“

2. Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmungfür Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 3 EisbG gemäß § 17 Abs. 4 VAIG auch ge-nerell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, fürdie eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge fürden Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für Verkehr, Innova-tion und Technologie durch Verordnung erlassen.

3. Bisher wurden drei Verordnungen über geringfügige Baumaßnahmen erlassen, die dieVoraussetzungen des § 14 Abs. 3 EisbG erfüllen (Eisenbahnübergänge, Eisenbahnsi-cherungsanlagen, Fahrbetriebsmittel), sowie zwei Verordnungen über geringfügige Bau-maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 EisbG sowie des § 17 Abs. 4VAIG erfüllen (Eisenbahnbrücken, elektrische Anlagen).

4. Die Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993, BGBl.Nr. 84/1994, bestimmt, welche Baumaßnahmen und Maßnahmen an schienengleichenEisenbahnübergängen an Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Anschlußbah-nen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 EisbG erfüllen.

5. Die Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994,BGBl. Nr. 287/1994, bestimmt, welche Baumaßnahmen und Maßnahmen an Eisen-bahnsicherungsanlagen an Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Anschluß-bahnen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 EisbG erfüllen.

6. Die Verordnung über geringfügige Veränderungen an Fahrbetriebsmitteln 1994, BGBl. Nr.548/1994, bestimmt, welche Baumaßnahmen und Maßnahmen an Fahrbetriebsmittelnan Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Anschlußbahnen die Voraussetzun-gen des § 14 Abs. 3 EisbG erfüllen.

7. Die Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken 2000, BGBl. IINr. 10/2000, bestimmt, welche Baumaßnahmen und Maßnahmen an Eisenbahnbrücken anHaupt- und Nebenbahnen sowie Straßenbahnen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3EisbG sowie des § 17 Abs. 4 VAIG erfüllen.

8. Die Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Anlagen von Eisen-bahnen 2000, BGBl. II Nr. 11/2000, bestimmt, welche Baumaßnahmen und Maßnah-men an elektrischen Anlagen von Eisenbahnen (Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbah-nen einschließlich Oberleitungs-Omnibusse sowie Anschlußbahnen) die Voraussetzungendes § 14 Abs. 3 EisbG sowie des § 17 Abs. 4 VAIG erfüllen.

(5) Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen inÖsterreich bedarf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz

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in Österreich einer Konzession nach § 17 Abs. 2a. Für die In-anspruchnahme von Zugangsrechten in anderen Mitgliedstaa-ten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einEisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich einer Europa-konzession nach § 17a.

EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die in Absatz 5 und 6 normierten Genehmigungen entsprechen den Prinzipien der Richt-linie 95/18/EG, wonach Eisenbahnverkehrsunternehmen für ihren internationalen Verkehreine gesonderte ‚Genehmigung‘ als Nachweis seitens des Sitzstaates benötigen. Der der-zeitigen österreichischen Terminologie folgend, wird diese neue Genehmigungsform als Eu-ropakonzession unter die Konzessionen eingereiht, und zwar als besondere Form einer Ver-kehrskonzession (Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen).Derartige ‚Genehmigungen‘ finden nach den Richtlinien im gesamten EU/EWR-Bereich An-erkennung; für das EisbG ist dies im § 14 Abs. 1 erster Satz enthalten.“

(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mit-gliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien desAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilteKonzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen, die für dieAusübung der Zugangsrechte (Abschnitt IVa) erforderlich sindund inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichenKonzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen entsprechen,werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können aus-ländische Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen –soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen –auf Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid derBehörde anerkannt werden, wenn der Antragsteller einen zu-grundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.

1. EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„In dem Zusammenhang mit der Regelung eisenbahnrechtlicher Bescheide über dieösterreichischen Grenzen hinaus erscheint eine allgemeine Bestimmung über die Aner-kennung ausländischer Bescheide notwendig, um den Erfordernissen künftiger interna-tionaler Eisenbahnverkehrsentwicklung Rechnung zu tragen. Soweit es um Entscheidun-gen außerhalb der Zugangsregelungen der EU geht, wird ausdrücklich ein Nachweis-verfahren für einen gleichwertigen Sicherheitsstandard verlangt, damit der bestehendeösterreichische Standard hier nicht unterlaufen werden könnte.“

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

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Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

§ 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation undTechnologie hat folgende Personen auf Antrag in einem nacheisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zuführen:1. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;2. Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erforder-

nisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit und Eig-nung keine Bedenken bestehen.

EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Das BMV hat nicht nur vor Eintragung einer Person in das Verzeichnis zu prüfen, obhinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen und die Vorausset-zungen des Abs. 2 erfüllt werden, sondern es obliegt ihm vielmehr die Dauerverpflich-tung, darüber zu wachen, daß die im Verzeichnis ‚geführten‘ Personen den genannten Vor-aussetzungen entsprechen. Es sind daher in das Verzeichnis eingetragene Personen, wennsich nachträglich herausstellt, daß sie einer der genannten Voraussetzungen nicht mehrentsprechen, von Amts wegen aus dem Verzeichnis zu streichen.Die im Verzeichnis aufscheinenden Personen können im Verwaltungsverfahren auch alsSachverständige herangezogen werden.“

(2) Personen nach Abs. 1 Z 2 haben folgende Erfordernissezu erfüllen:

1. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fach-gebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hoch-schule;

2. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einemöffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in derDauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre indem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll,wobei einem inländischen Eisenbahnunternehmen solchemit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionoder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheits-standard gleichgehalten werden;

3. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommen-den Rechtsvorschriften. 27

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 15Verzeichnis

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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(3) Von den Erfordernissen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 kann Ab-stand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigungauf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunter-nehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nach-gewiesen werden.

Vorarbeiten

§ 16. (1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitungeines Bauentwurfes für neue oder für die Änderung bestehen-der Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherrdas Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitungdes Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichsterSchonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen odervon einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hie-durch verursachten Schaden zu ersetzen.

(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsbe-rechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wo-chen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nach-weislich zu verständigen.

(3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betretenvon Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefrie-deten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen ver-wehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Be-zirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtig-ten Handlung.

Konzession

§ 17. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde zubeantragen. In dem Antrag ist glaubhaft zu machen, daß die ge-plante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzuge-ben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft werden sollen.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 17Konzession

§ 16Vorarbeiten

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, einKostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Ver-kehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebs-programm beizugeben. Für eine Konzession als Eisenbahnin-frastrukturunternehmen sind zum Antrag auch die Modalitä-ten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur (§§ 56 ff) dar-zustellen.

(2a) Für eine Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmenist im Antrag der Bereich der angestrebten Verkehrsleistungendarzustellen; beizugeben sind Unterlagen über die finanzielleLeistungsfähigkeit und die fachliche Eignung, insbesonderehinsichtlich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personalszur Gewährleistung der Sicherheit.

Die beizugebenden Unterlagen müssen sich daher auf den im Antrag darzustellenden Be-reich der angestrebten Verkehrsleistungen und nicht nur auf die derzeit erbrachten Ver-kehrsleistungen beziehen. In Verbindung mit den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutz-rechts ergibt sich daraus:

- Die Unterlagen über die fachliche Eignung hinsichtlich der Organisation müssen nebenden Anforderungen des Eisenbahngesetzes auch den Anforderungen des ersten Ab-schnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungenentsprechen.

- Die Unterlagen über die fachliche Eignung hinsichtlich der Fahrbetriebsmittel müssenneben den Anforderungen des Eisenbahngesetzes auch den Anforderungen des drittenAbschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnun-gen entsprechen.

- Die Unterlagen über die fachliche Eignung hinsichtlich des Personals zur Gewährlei-stung der Sicherheit müssen neben den Anforderungen des Eisenbahngesetzes auchden Anforderungen des fünften und sechsten Abschnittes (§§ 62 und 63) des Arbeit-nehmerInnenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entsprechen.

(3) Die Konzession darf nur verliehen werden, wenn öffentli-che Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentli-che Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplan-ten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Ge-meinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung der Konzessionist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zustän-dig ist, und den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereichdurch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zurStellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu geben. 29

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Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(4) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedacht-nahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisen-bahn zu bemessende Zeit verliehen. Diese Zeit läuft ab demTage der Betriebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Kon-zession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzuset-zen.

(5) Dem Erwerber einer Eisenbahn ist auf Antrag eine neueKonzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu ver-leihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Kon-zession gegeben sind.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Unter dem Begriff ‚Erwerber einer Eisenbahn‘ ist nicht nur der Käufer, sondern auchjeder sonstige Rechtsnachfolger nach einem Konzessionsinhaber zu verstehen, wie zumBeispiel der Erwerber einer Eisenbahn im Erb- oder Vermächtniswege.“

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(6) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vorAblauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlänge-rung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öf-fentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse ander Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnver-kehrs, das Verkehrsvolumen, die Streckenlänge, die sonstige ver-kehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn oder eine dem Ver-kehrsbedürfnis besser entsprechende Umstellung auf den Straßen-verkehr) entgegenstehen und die Weiterführung des Eisenbahn-betriebes und Eisenbahnverkehrs ohne erhebliche finanzielle Be-lastung des Bundes möglich ist. Bei Prüfung der Frage einermöglichen finanziellen Belastung des Bundes ist darauf Bedachtzu nehmen, welche finanzielle Belastung des Bundes bei Ver-längerung der Konzessionsdauer und welche bei allfälliger Über-nahme der Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist. Wirdüber einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens dreiMonate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so giltdiese als auf ein Jahr verlängert. Die Entscheidung über den Ver-

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längerungsantrag hat das Bundesministerium für Verkehr undElektrizitätswirtschaft bei heimfallspflichtigen Bahnen im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen.

Europakonzession

§ 17a. (1) Die Verleihung einer Europakonzession ist bei derBehörde zu beantragen. Die Europakonzession ist zu verlei-hen, wenn der Antragsteller die Erfüllung der gemäß § 17 Abs.2a zu belegenden Voraussetzungen sowie die Deckung derHaftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrun-gen für die Ausübung der Zugangsrechte nachweisen kann,und wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit vorliegen.

EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die neue Bestimmung des § 17a EisbG sieht die Festlegung der durch die Richtlinie95/18/EG vorgegebenen spezifischen Kriterien für die Europakonzession vor, wobei ein-zelne ins Detail gehende Bestimmungen aus dieser Richtlinie im Wege einer Verord-nungsermächtigung umgesetzt werden sollen. Dabei wird insbesondere auch die Zuverläs-sigkeit im Sinne der Kriterien des Artikels 6, die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Arti-kel 7 und Anhang, und die fachliche Eignung im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie95/18/EG auszuführen sein.Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits zum Inkrafttreten dieser neuen Bestimmunggleichwertige grenzüberschreitende Verkehrsleistungen erbringen, wird sich der Nachweisbzw. die behördliche Prüfung für die Verleihung einer Europakonzession auf allfällige neuhinzukommende Erfordernisse beschränken können.“

(2) In der Konzession sind eine angemessene Betriebseröff-nungsfrist sowie Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahrenfestzusetzen, vor deren Ablauf der Behörde das Fortbestehender Voraussetzungen nach Abs. 1 nachzuweisen ist. Bei Weg-fall der Änderung der Voraussetzungen für die Konzessions-verleihung hat die Behörde die Konzession zu entziehen oderentsprechend einzuschränken.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, in-soweit dies zur Wahrung von Zugangsmodalitäten nach demGrundsatz der Gleichbehandlung und zur Umsetzung der Richt-linie 95/18 des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung vonGenehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143

§ 17aEuropa-konzession

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vom 27. Juni 1995, S 70) notwendig ist, durch Verordnung dienäheren Bestimmungen über die mit dem Antrag vorzulegen-den Unterlagen und die zu erfüllenden Voraussetzungen sowiederen Überprüfungen zu treffen.

1. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 95/18/EG legen die Mitgliedstaaten die Bedingungenfest, unter denen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt sind, um sicherzu-stellen, daß gegen das antragstellende Eisenbahnunternehmen oder die für die Ge-schäftsführung verantwortlichen Personen

- kein Urteil wegen schwerwiegender Straftaten einschließlich Wirtschaftsstraftaten er-gangen ist,

- kein Konkursverfahren eröffnet worden ist, - kein Urteil wegen schwerwiegender Verstöße wegen Verkehrsvorschriften ergangen ist, - kein Urteil wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozial-

rechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht ergangenist.

2. Die Europakonzessionsverordnung 1998 (EukonzV), BGBl. II Nr. 330/1998, regelt ins-besondere die mit dem Antrag um Erteilung der Europakonzession vorzulegenden Un-terlagen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Europakonzession sowie die Über-prüfung des weiteren Vorliegens der für die Verleihung der Europakonzession erforder-lichen Voraussetzungen.

3. Gemäß § 3 EukonzV bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Antragstellersunter anderem jedenfalls dann und liegt daher die Voraussetzung für die Verleihung ei-ner Europakonzession nicht (mehr) vor, wenn gegen ihn oder – falls er eine juristi-sche Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist – auch gegen seineGeschäftsführer/Vorstandsmitglieder ein Straferkenntnis

- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflich-ten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversiche-rungsgesetz obliegenden Pflichten oder

- wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmer-schutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

erlassen worden ist.

4. Gemäß § 7 Abs. 3 EukonzV hat die Behörde die Europakonzession zu entziehen, wennauch nur eine der für die Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen entfällt.

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Rechte des Eisenbahnunternehmens

§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, die Ei-senbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzessionund nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugeneh-migungsverfahrens (§ 35) und der sonst erforderlichen Geneh-migungen (§ 36) zu bauen und zu betreiben.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat das ausschließliche Rechtauf den Bau und Betrieb der Eisenbahn insofern, als währendder Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, an-dere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Eisenbahnunter-nehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.

EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Vor Verleihung einer Konzession hat die Behörde nunmehr zu prüfen und zu entschei-den, ob hiedurch nicht einem bereits bestehenden Eisenbahnunternehmen eine nicht zu-mutbare Konkurrenzierung erwachsen würde.“

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteigungsrecht nachMaßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr.71.

(4) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, von den Ei-gentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldungder Errichtung oder Anbringung von Oberleitungen, Haltevor-richtungen für die Oberleitung, von Signalen und sonstigen fürden Bahnbetrieb erforderlichen Einrichtungen (Trennschalter,Kabelzuleitungen, Sicherungs- und Schaltkasten, Haltestellen-zeichen und dergleichen) ohne Durchführung des Enteig-nungsverfahrens und ohne Anspruch auf Entschädigung zuverlangen, soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benüt-zung des Grundes oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigtwird.

EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung eintreten würde, stellt gemäß § 11 lit e EisbGauf Antrag das Bundesministerium für Verkehr fest. Diese Bestimmung wurde aus Grün-den der Verwaltungsvereinfachung getroffen, da ansonsten auch bei einer nur unerhebli-chen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung des Grundes oder Gebäudesein langwieriges Enteignungsverfahren abgeführt werden müßte.“

§ 18Rechte desEisenbahn-unter-nehmens

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(5) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau,Betrieb und Verkehr der Eisenbahn erforderlichen Hilfsein-richtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Ar-beiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn die-nen, vorzunehmen.

EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Unter ‚Hilfseinrichtungen‘ gemäß Abs. 5 sind Schottergewinnungsanlagen, Schwellentränk-anstalten, Ausbesserungswerke, die der Instandhaltung und Modernisierung des Wagen-parks dienen und dergleichen, nicht jedoch Anlagen, die für den Neubau von Lokomoti-ven, Waggons und sonstigen Fahrbetriebsmitteln bestimmt sind, zu verstehen. Unter ‚Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn dienen‘, sind Beschot-terungs-, Gleisverlegungs- sowie alle sonstigen Bahnerhaltungsarbeiten, Reinigungs- undInstandhaltungsarbeiten, wie Anstricharbeiten usw., zu verstehen.“

(6) Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes istdas Eisenbahnunternehmen berechtigt, die Beförderung mitFahrzeugen durchzuführen, die nicht an Schienen gebundensind.

Pflichten des Eisenbahnunternehmens

§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Ei-senbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigenZugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnungund der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisen-bahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nachMaßgabe der Rechtsvorschriften und der Konzession zu be-treiben. Durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes,akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen desfachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierteAnstalten und Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befug-nisse, ist in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren regel-mäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob die Eisenbahn ein-schließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs denBestimmungen dieses Bundesgesetzes, den auf Grund diesesBundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den eisenbahn-rechtlichen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbe-scheiden noch entspricht. Über jede wiederkehrende Prüfungist eine der Behörde vorzulegende Prüfbescheinigung auszu-

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 19Pflichten

desEisenbahn-

unter-nehmens

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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stellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschlägezu deren Behebung zu enthalten hat.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Die Bestimmungen dieses und der folgenden Paragraphen regeln die Pflichten des Ei-senbahnunternehmens und korrespondieren mit den sich aus § 18 EisbG ergebendenBerechtigungen, so daß aus diesen Verpflichtungen das Eisenbahnunternehmen eine überden § 18 EisbG hinausgehende Berechtigung zum Betrieb von Hilfseinrichtungen oderzur Vornahme von Arbeiten nicht ableiten kann.“

2. EB zu BGBl. I Nr. 151/2001:„Schwerpunktmäßig werden einige vereinfachende Änderungen im Sachzusammenhangvorgeschlagen:Entlastung der Behörde von der laufenden bzw. periodischen Überwachung, wobei nun-mehr die Pflicht der Eisenbahnunternehmen zur Eigenüberwachung durch qualifizierte,insbesondere akkreditierte, Stellen im Fünfjahresrhythmus eingeführt werden soll.“

3. Die wichtigsten allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers auf Grund des ArbeitnehmerIn-nenschutzgesetzes (ASchG) sind:

- Sorge für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alleAspekte, die die Arbeit betreffen (§ 3 Abs. 1 ASchG).

- Kostentragung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1ASchG).

- Ermittlung und Beurteilung bestehender Gefahren für die Sicherheit und Gesundheitder Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 ASchG).

- Festlegung der Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sitt-lichkeit der Arbeitnehmer einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbe-dingter Gefahren (§ 4 Abs. 3 ASchG).

- Durchführung der Information und Unterweisung der Arbeitnehmer (§§ 3 Abs. 1, 12und 14 ASchG).

- Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel für den Ar-beitnehmerschutz (§ 3 Abs. 1 ASchG).

- Information über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Ge-biet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren (§ 3 Abs. 2 ASchG).

- Vorsorge durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen, daß die Arbeitnehmer beiernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr ihre Tätigkeit einstellen, sichdurch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und außer in be-gründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernsteund unmittelbare Gefahr besteht (§ 3 Abs. 3 ASchG).

- Beauftragung geeigneter Personen für Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtige Ar-beitsstellen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaß-nahmen zu achten haben (§ 3 Abs. 6 ASchG).

- Vorsorge für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (§ 3Abs. 7 ASchG).

4. Die wichtigsten Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für den35

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Eisenbahnbereich sind:

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000.

- Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 164/2000.

- Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr.277/1995.

- Elektroschutzverordnung (ESV), BGBl. Nr. 706/1995.- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.

Nr. 478/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997.- Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 199/1997.- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 107/1997.- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998.- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zu-

letzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.- Grenzwerteverordnung (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen,daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keineSchäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haf-tet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vor-schriften, für Schäden, die durch den Bau oder Bestand derEisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht wer-den.

(3) Ist die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht mehr ge-geben, so hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Ein-stellung des Betriebes zu verfügen. Der Betrieb darf nur mitBewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. DieBewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebesgewährleistet ist.

1. Gemäß § 96 Abs. 1 ASchG hat die zuständige Behörde durch Bescheid die Beschäf-tigung von Arbeitnehmern zu untersagen oder sonstige geeignete Sicherungsmaßnah-men anzuordnen, wie die gänzliche oder teilweise Schließung einer Arbeitsstätte oderdie Stillegung von Arbeitsmitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben oderGesundheit von Arbeitnehmern erforderlich ist.

2. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 96 Abs. 1 ASchG nicht mehr vor, so hat die

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zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers die getroffenen Maßnahmen aufzuhe-ben (§ 96 Abs. 2 ASchG).

3. Berufungen gegen Bescheide nach § 96 Abs. 1 ASchG kommt keine aufschiebendeWirkung zu (§ 96 Abs. 3 ASchG). Diese Bescheide treten mit Ablauf eines Jahres,vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befri-stet sind (§ 96 Abs. 4 ASchG). Den gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeit-geber und Arbeitnehmer ist eine Ablichtung von Bescheiden gemäß § 96 Abs. 1 undAbs. 2 ASchG zu übermitteln (§ 96 Abs. 5 ASchG).

4. Die Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und Abs. 2 ASchG sind auf Arbeitsstätten nichtanzuwenden, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Betriebspflicht besteht (§ 96 Abs. 6 ASchG).

5. Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in bestimmten Unternehmenoder Betrieben, in Betriebsstätten, in Verkehrsmitteln oder auf Arbeitsstellen Vorkehrun-gen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer zutreffen sind, so hat es gemäß § 13 Abs. 1 VAIG, wenn die gesetzlichen Vorausset-zungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständi-gen Verwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. Diesist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle der Auffor-derung des Verkehrs-Arbeitsinspektorats Abhilfe zu schaffen unmittelbar entspricht.

6. Gemäß § 13 Abs. 2 VAIG hat die zuständige Verwaltungsbehörde über Anträge desVerkehrs-Arbeitsinspektorats gemäß § 13 Abs. 1 VAIG ohne Verzug, längstens jedochbinnen zwei Wochen nach Einlangen des Auftrages das Ermittlungsverfahren einzuleitenund dieses beschleunigt abzuschließen.

7. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmernhat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß § 13 Abs. 3 VAIG mit Bescheid die Be-schäftigung von Arbeitnehmern oder bestimmte Arbeits- oder Vorgangsweisen, Arbeits-verfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe zu untersagen oder einzu-schränken oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Ar-beitsstelle oder die Stillegung von Maschinen, Verkehrsmitteln oder sonstige die Be-triebsstätte, das Verkehrsmittel oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmenzu verfügen.

8. Kann in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeit-nehmern ein Bescheid nicht unmittelbar erlassen werden, so hat das Organ des Ver-kehrs-Arbeitsinspektorats gemäß § 13 Abs. 4 VAIG zur Abwehr von Gefahren Sofort-maßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren sofortige Durchführung zu ver-anlassen. Über diese Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zuerlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt (§ 13 Abs. 5 VAIG).

9. Liegen die Voraussetzungen für gemäß § 13 Abs. 3 oder Abs. 5 VAIG angeordneteMaßnahmen nicht mehr vor, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß § 13 Abs. 7VAIG auf Antrag den Bescheid aufzuheben. Unbefristete Bescheide treten mit Ablauf ei-nes Jahres vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet außer Kraft.

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(4) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirt-schaft kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durchVerordnung bestimmen, welche Maßnahmen von den Eisen-bahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1und 2 obliegenden Verpflichtungen nach dem jeweiligen Standder technischen Entwicklung des Eisenbahnwesens zu treffensind.

1. EB zu BGBl. Nr. 57/1960:„Abs. 4 gibt dem BMV die Möglichkeit, im Verordnungswege Anordnungen zu treffen,in welcher Weise für die Sicherheit, Ordnung und entsprechende Ausgestaltung der Ei-senbahn und die Sicherung des Anrainers zu sorgen ist.“

2. Die Straßenbahnverordnung 1999 (StrabVO), BGBl. II Nr. 76/2000, trifft nähere Festle-gungen über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen.

3. Die Triebfahrzeugführer-Verordnung (TFVO), BGBl. II Nr. 64/1999, trifft nähere Festle-gungen über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeu-gen auf Haupt- und Nebenbahnen sowie auf Anschlußbahnen.

4. Die Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (SchLV), BGBl. Nr. 414/1993, trifftnähere Festlegungen über die zulässige Lärmemission für Schienenfahrzeuge von Haupt-,Neben-, Straßen- und Anschlußbahnen gemäß §§ 4, 5 und 7 des Eisenbahngesetzes.

5. Die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchlV), BGBl. Nr. 415/1993, trifftnähere Festlegungen über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbah-nen.

6. Die Seilbahn-Überprüfungsverordnung 1995 (SeilbÜV), BGBl. Nr. 253/1995, trifft nähereFestlegungen über die Überprüfung von Haupt- und Kleinseilbahnen in seilbahn- undelektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht.

7. Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000, trifft nähere Festlegungen über die Lagerung und Ab-füllung brennbarer Flüssigkeiten.

8. Durchführungsbestimmungen zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (DB-SchLV) wurden vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Sep-tember 2001, GZ 260.415/5-II/C/16/01, erlassen.

§ 20. (1) Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen,die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbarwerden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnisdes eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seineKosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen

§ 20Pflichten

desEisenbahn-

unter-nehmens

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(Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu er-halten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs-und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn ver-größert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tra-gen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat dasEisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Her-stellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Er-neuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine An-wendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder ge-troffen wird.

(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Lei-tungsanlagen sind den zur künftigen Erhaltung und Erneue-rung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wirddie Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nachMaßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme so-wie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.

(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung sind vomEisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oderSchutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, so-weit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob dieses Er-fordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen Baugenehmi-gungsverfahren festgestellt. Erweist sich später eine Abwei-chung vom bestehenden Zustand als erforderlich, so hat dieKosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung der zu tra-gen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keineAnwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder ge-troffen wird.

§ 21. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiterzu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Eisen-bahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist (ver-antwortlicher Betriebsleiter). Für den verantwortlichen Be-triebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung desverantwortlichen Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarfder Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu er-teilen, wenn weder hinsichtlich der Verläßlichkeit noch der Eig-nung Bedenken bestehen. Wenn sich solche in der Folgezeit

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 21Betriebsleiter,allgemeineAnordnungen

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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ergeben, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

1. Gemäß § 3 Abs. 6 ASchG ist für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Ar-beitsstelle, in oder auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst an-wesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Ein-haltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 BauV dürfen Bauarbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Auf-sichtsperson durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder einevon ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätigsein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer

- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kennt-nisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommendenArbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,

- Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitztund

- die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.

3. Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist gemäß § 4 Abs. 4 BauV ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu be-stellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltungder zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nurein Arbeitnehmer bestellt werden, der

- die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,- von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der

Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen wordenist und

- seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

4. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrererArbeitgeber tätig, so hat der Bauherr gemäß § 3 Abs. 1 BauKG einen Planungskoor-dinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphasezu bestellen.

(2) Bei großen Eisenbahnunternehmen können neben dem ver-antwortlichen Betriebsleiter noch für einzelne BetriebszweigeBetriebsleiter bestellt werden (fachlich zuständige Betriebslei-ter). Diese und deren Stellvertreter sind der Behörde namhaftzu machen.

1. Gemäß § 3 Abs. 6 ASchG ist für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Ar-beitsstelle, in oder auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst an-wesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Ein-

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haltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 BauV dürfen Bauarbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Auf-sichtsperson durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder einevon ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätigsein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer

- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kennt-nisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommendenArbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,

- Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitztund

- die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.

3. Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist gemäß § 4 Abs. 4 BauV ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu be-stellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltungder zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nurein Arbeitnehmer bestellt werden, der

- die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,- von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der

Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen wordenist und

- seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.

4. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrererArbeitgeber tätig, so hat der Bauherr gemäß § 3 Abs. 1 BauKG einen Planungskoor-dinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphasezu bestellen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat jeweils im Rahmen beste-hender Rechtsvorschriften das Verhalten einschließlich der Aus-bildung des Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung derSicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs aus-führt, durch allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicher-heit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisen-bahnverkehrs zu regeln. Diese Anordnungen bedürfen der Ge-nehmigung der Behörde, welche zu erteilen ist, wenn nicht öf-fentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen.

1. EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die bestehende Regelung soll im Hinblick auf die bessere Abgrenzung der staatlichenBehördenaufgaben präzisiert werden. Aus dieser Sicht ist die Bestimmung, daß das Ei-senbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten – schlechthin – durch allge-

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meine Anordnungen zu regeln hat, welche der Genehmigung der Behörde bedürfen, zuweit. Es wird daher ausdrücklich auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisen-bahnverkehrs abgestellt, wie dies im übrigen weitgehend den Erfahrungen in der Voll-ziehungspraxis entspricht.Mit der Formulierung ‚im Rahmen bestehender Rechtsvorschriften‘ soll klargestellt wer-den, daß das Eisenbahnunternehmen die Anordnungen von sich aus an allenfalls neueoder geänderte Rechtsvorschriften (sei es auf Gesetzes-, sei es auf Verordnungsstufe)anzupassen hat.“

2. Gemäß § 12 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Information derArbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maß-nahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muß die Arbeitnehmer indie Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erfor-derlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

3. Gemäß § 14 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisungder Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisungmuß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein.Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maß-nahmen umfassen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsan-weisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen.

4. Gemäß § 7 Abs. 1 KennV müssen Arbeitgeber alle betroffenen Arbeitnehmer über dieBedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit inZusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG in-formieren.

5. Gemäß § 7 Abs. 2 KennV müssen Arbeitgeber alle betroffenen Arbeitnehmer in derBedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzei-chen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen imSinne des § 14 ASchG unterweisen.

6. Gemäß § 14 AStV sind alle betroffenen Arbeitnehmer, bezogen auf ihren jeweiligen Be-reich, zu informieren

- über das Verhalten im Gefahrenfall (z.B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten,leicht zugänglichen Stellen),

- sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutungder Alarmsignale,

- über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,- über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und- über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

7. Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesund-heit von Arbeitnehmern verbunden ist, muß der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 AM-VO dafür sorgen, daß alle Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichendeInformationen im Sinne des § 12 ASchG erhalten. Diese Informationen müssen zu-mindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:

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- Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,- absehbare Störungen,- Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesam-

melten Erfahrungen.

8. Gemäß § 4 Abs. 2 AM-VO ist die Information gemäß § 4 Abs. 1 AM-VO nicht erfor-derlich, soweit die zu informierenden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oderihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise undVerwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

9. Gemäß § 4 Abs. 3 AM-VO müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle Arbeitnehmerim Sinne des § 12 ASchG informiert werden über

- die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebungvorhandenen Arbeitsmittel,

- entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ih-rer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nichtunmittelbar benutzen.

10. Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Ge-sundheit von Arbeitnehmern verbunden ist, muß der Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1AM-VO dafür sorgen, daß alle Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eineangemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.

11. Gemäß § 5 Abs. 2 AM-VO muß die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendungvon Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG zumindest bein-halten:

- Inbetriebnahme, Verwendung,- gegebenenfalls Auf- und Abbau,- Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,- notwendige Schutzmaßnahmen.

12. Gemäß § 5 Abs. 3 AM-VO kann die Unterweisung über die Inbetriebnahme und Ver-wendung von Arbeitsmitteln (§ 5 Abs. 2 Z 1 AM-VO) entfallen, soweit die zu un-terweisenden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder bisherigen beruflichenTätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jewei-ligen Arbeitsmittel erworben haben.

13. Gemäß § 5 Abs. 4 AM-VO muß die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG zumindest beinhalten:

- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,- notwendige Schutzmaßnahmen.

14. Gemäß § 5 Abs. 5 AM-VO muß der Arbeitgeber dafür sorgen, daß die mit Instand-setzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmer eine

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angemessene besondere Unterweisung erhalten.

15. Gemäß § 5 Abs. 6 AM-VO sind bei den Unterweisungen Betriebsanleitungen der Her-steller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterla-gen sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.

16. Arbeitnehmer, die einen Arbeitsstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sindgemäß § 8 Abs. 1 GKV über diese Tatsache zu informieren. Weitergehende Informa-tionspflichten über Arbeitsstoffe legen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 GKV fest.

17. Gemäß § 13 EisbAV sind für Arbeiten im Gefahrenraum von Gleisen schriftliche Be-triebsanweisungen zu erstellen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Diesemüssen insbesondere nähere Festlegungen enthalten über

- Aufgaben der Arbeitnehmer,- zulässige Höchstgeschwindigkeiten,- Ermittlung und Beurteilung der Bremsfähigkeit von bewegten Schienenfahrzeugen,- zulässige Ladung und Ladungssicherung,- Signale, - Warnung von Arbeitnehmern im Gefahrenraum von Gleisen,- Auswahl, Verwendung und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln,- Maßnahmen gegen Gefahren durch andere Schienenbahnen oder Transporteinrich-

tungen sowie- Verhalten bei Störungen.

18. Gemäß § 25 EisbAV müssen Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraumvon Gleisen insbesondere Angaben enthalten über

- Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,- Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,- Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die

Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,- Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines

Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,- erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die

sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,- Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,- Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle sowie- Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der

Sicherungsmaßnahmen.

19. Gemäß § 23 Abs. 2 AM-VO hat der Arbeitgeber für die Benutzung von selbstfah-renden Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schrift-liche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungenist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind insbesondere Sicherheits- undVerkehrsregeln festzulegen

- für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,

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- für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,- gegebenenfalls für den Transport von Personen,- gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,- für den Fahrbetrieb,- für die In- und Außerbetriebnahme.

20. Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Ermittlung undBeurteilung der Gefahren sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütunggemäß § 4 ASchG zu berücksichtigen.

21. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen hat der Arbeitgeber gemäß § 76 Abs. 3Z 10 ASchG die Sicherheitsfachkräfte und gemäß § 81 Abs. 3 Z 11 ASchG die Ar-beitsmediziner sowie erforderlichenfalls jeweils weitere geeignete Fachleute hinzuzu-ziehen.

22. Gemäß § 3 TFVO hat das Eisenbahnunternehmen nähere Bestimmungen über die Aus-bildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unter-weisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen An-ordnungen gemäß § 21 Abs. 3 EisbG zu regeln.

§ 22. (1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das Eisenbahn-verkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten und wirt-schaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Ta-rifen, und im Personenverkehr auch von Fahrplänen, anzubie-ten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Schienen-infrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Eisen-bahnverkehrs anzubieten und zur Verfügung zu stellen. Für dieBenützung nach § 56 ist auf Grundlage der allgemeinen Kri-terien (§ 67) zu regeln, wie das konkrete Benützungsentgeltfestgesetzt wird.

EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Die sich aus dem öffentlichen Verkehr ergebenden Pflichten für Eisenbahnverkehrsunter-nehmen einerseits und Eisenbahninfrastrukturunternehmen andererseits werden abgegrenzt.Dabei wird die Verpflichtung den öffentlichen Verkehr auf Grund von Fahrplänen zu führen,auf den Personenverkehr eingegrenzt.“

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat die Veröffentlichung derTarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung der durchgehendenVerbindungen gemäß § 23, sowie der Regelungen für die Fest-setzung des Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem In-krafttreten auf seine Kosten zu veranlassen.

(3) Die Behörde kann unter Anwendung der Verordnung (EWG)45

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 22Tarife

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Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91Änderungen der Tarife anordnen. Außerhalb des Anwen-dungsbereiches dieser Verordnung kann die Behörde Ände-rungen der Fahrpläne anordnen, wenn dies im öffentlichen In-teresse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisen-bahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Für die Tarife der Eisenbahnverkehrsunternehmen geltenauch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes.

(5) Die Tarife der Straßenbahnen haben die Beförderungsbe-dingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreisenotwendigen Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann ge-genüber in gleicher Weise anzuwenden. Die Beförderungsbe-dingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung derBehörde. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nichtentgegenstehen. Die zur Berechnung der Beförderungspreisenotwendigen Angaben sowie die wesentlichen Bestimmungender Beförderungsbedingungen sind durch Aushang an geeig-neter Stelle bekanntzumachen.

(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 desWehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, kann die Behörde jederzeitdie zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigenÄnderungen der Tarife und Fahrpläne anordnen.

§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck undGütern haben die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmeneine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif imVereinbarungsweg einzurichten.

§ 24. entfallen

§ 25. Die Zuständigkeit zur Bestellung oder Auferlegung vonLeistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in derFassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 richtet sich aufBundesseite nach den Aufgaben gemäß den besonderen bun-desgesetzlichen Bestimmungen. Diese gesondert geregelten Be-

§ 23Abfertigung,

Tarif

§ 25Bestellung

vonLeistungen

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stellzuständigkeiten des Bundes beziehen sich nicht auf dieSchülerfreifahrten und Lehrlingsfreifahrten nach dem Famili-enlastenausgleichsgesetz 1967.

§ 26. (1) entfallen

(2) entfallen

(3) Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oderEisenbahnstrecke sowie die sonstige Überlassung des ganzenoder eines Teiles des Betriebes bedarf der Genehmigung derBehörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nichtentgegenstehen.

1. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(4) entfallen

(5) Wurden die in Abs. 3 bezeichneten Rechtsakte ohne Ge-nehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der Bestimmun-gen des § 103 Abs. 2, nichtig.

§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Ge-schäftsbetrieb so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeitdie für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichenFeststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür er-forderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere auchdie für die Eisenbahnstatistik nötigen Angaben rechtzeitig undvollständig zu liefern und den sich ausweisenden Aufsichtsor-

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§ 27Buch-führung

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ganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonsti-gen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen und Straßenbahnen Er-leichterungen von den ihnen nach den §§ 19 bis 27, 45 und55 obliegenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurchdie Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und pri-vate Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Durch diese Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, für Nebenbahnen, Straßen-bahnen und Seilbahnen, im Gegensatz zu den Hauptbahnen, die mit Rücksicht auf ihreBindung an den internationalen Verkehr ihren Betrieb dem jeweiligen Stande der tech-nischen Entwicklung anpassen müssen, Erleichterungen von den den Eisenbahnunter-nehmen im allgemeinen auferlegten Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch dieSicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentlicheInteressen nicht entgegenstehen.“

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

Betriebseinstellung

§ 29. (1) Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens hat dieBehörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung (§ 19), die vorübergehende oder dauernde Einstellung einerEisenbahnstrecke bzw. eines -streckenteiles zu bewilligen, wennseine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlichnicht mehr zugemutet werden kann. Die Bewilligung zur dau-ernden Einstellung darf nur erteilt werden, wenn Bemühun-gen des antragstellenden Unternehmens um eine Übernahmeder Eisenbahnstrecke bzw. des -streckenteiles zu kaufmännischgerechtfertigten Bedingungen erfolglos blieben; zur Überprü-fung dessen kann die Behörde erforderlichenfalls eine öffent-liche Interessentensuche veranlassen. Vor der Erteilung von Be-willigungen ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbstzuständig ist, anzuhören.

§ 29Betriebs-

einstellung

§ 28Erleichte-

rungen

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EB zu BGBl. I Nr. 15/1998:„Im § 29 EisbG geht es um die Einstellung einer Strecke oder eines Streckenteiles, unddamit deren Ausscheiden aus der Verkehrsinfrastruktur, wobei die allgemeinen eisenbahn-gesetzlichen Pflichten erlöschen. Klarstellend sei angemerkt, daß daher bei z. B. einerStreckenbegradigung im Verlauf eines Streckenteiles kein gesondertes Verfahren nach § 29Abs. 1 EisbG nötig ist.Inhaltlich ist eine Anpassung in dieser Bestimmung in der Richtung vorgesehen, daß voreiner Auflassung einer Eisenbahnstrecke zunächst eine Übernahme – zu kaufmännisch ge-rechtfertigten Bedingungen für die Übernahme – durch Dritte zur Erhaltung des Schie-nenverkehrsträgers versucht werden soll.“

(1a) Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 inder Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 bleibt un-berührt.

(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung einer Eisen-bahnstrecke bzw. eines –streckenteiles bewilligt, so hat dieBehörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zuerklären.

(3) Bei den Bahnen gemäß § 12 Abs. 2 und 3 hat der Lan-deshauptmann, dessen örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist,zu entscheiden, welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen undwelche baulichen Maßnahmen zur Herstellung des Zustandeszu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestan-denen entspricht, wobei auf öffentliche Interessen, insbeson-dere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zunehmen ist. Wenn es sich um die Beseitigung von Eisen-bahnanlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßen-verwaltung anzuhören.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

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Erlöschen der Konzession

§ 30. Die Konzession erlischt:

a) mit Zeitablauf;b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Be-

triebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und § 17a Abs. 2), durchErklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Ein-stellung (§ 29 Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug (§ 17aAbs. 2 und § 108);

c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechts-persönlichkeit des Konzessionsinhabers.

§ 31. (1) entfallen

(2) entfallen

(3) entfallen

(4) entfallen

(5) Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehrund Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-desministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn je-derzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andereVereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwenden-den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrs-interessen erforderlich ist.

Baugenehmigung

§ 32. (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen be-stehender Eisenbahnanlagen ist ein Bauentwurf aufzustellen.Die Behörde bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oderverfahrensrechtlichen Gründen nach den Erfordernissen des Fal-les vorzulegen sind.

§ 32Bauentwurf

§ 30Erlöschen

derKonzession

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1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957:„Von der auch bisher nur beispielsweisen Aufzählung der für den Bauentwurf erforder-lichen Unterlagen wurde Abstand genommen und es der Behörde überlassen, zu be-stimmen, welche Unterlagen nach den Erfordernissen des Falles vorzulegen sind. Eswird zweckmäßig sein, für die verschiedenen Gruppen von Bauvorhaben im Erlaßwegefestzusetzen, welche Unterlagen in der Regel benötigt werden.“

2. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für Ei-senbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahnge-setzes bedürfen, nicht erforderlich. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind in die-sem Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dem Genehmigungsantrag sind die Un-terlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen.

3. Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Be-schreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel unddie erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projek-tes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Si-cherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, so-weit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglichist.

(2) Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher Ausfertigungvorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Aus-fertigungen, insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.

Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Be-schreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und dieerforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes erfor-derlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicherheits-und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit die Erstel-lung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.

§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Be-stimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden sind, daraufhin zuprüfen, ob er vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Aus-führung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wir-kungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührtwerden, ohne daß deren Zustimmung bereits vorliegt. Ist derBauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Aus-führung nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

§ 33Eisenbahn-fachlichePrüfung

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§ 34. (1) Die Durchführung der Bauverhandlung obliegt beiden in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehrund Elektrizitätswirtschaft fallenden Eisenbahnen, sofern die-ses die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem Landes-hauptmann.

(2) Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung durch minde-stens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wir-kungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, zurallgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Fristbis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies aus dringenden öf-fentlichen Interessen geboten ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 VAIG sind dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Beurteilung derSachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zuübersenden.

(3) Den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemein-den, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch diegeplante Eisenbahn berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zudem Bauentwurf Stellung zu nehmen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind insbesondere derBauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, diean diesen dinglichen Berechtigten, die Wasserberechtigten unddie Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außerden durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegen-schaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oderin den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, diewegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderun-gen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

2. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist gemäß § 15 Abs. 2 VAIG das Ver-kehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage not-wendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersen-den. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, sosind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stel-lungnahme zu übersenden.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 34Bauver-

handlung

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER
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§ 35. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt dieBehörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, so-fern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist über allegegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie überalle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entschei-den, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche han-delt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicherRechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen,wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ent-stehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nach-teil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabenserwächst.

Gemäß § 15 Abs. 4 VAIG steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat das Recht der Berufungzu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Be-rufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlas-sung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektoratseinzuholen.

(4) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine an-gemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der der Bau auszu-führen und der Betrieb zu eröffnen ist. Die Behörde kann aufrechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird dieFrist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat dieBehörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschenzu erklären.

§ 36. (1) Die Lage der Hoch- und Kunstbauten und der orts-festen eisenbahntechnischen Einrichtungen unterliegt der ei-senbahnrechtlichen Baugenehmigung.

(2) Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von der Behördezusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigung ist beiHochbauten der Landeshauptmann, sofern dieser zur Erteilungder Genehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören. 53

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 36Baugeneh-migung

§ 35Baugeneh-migung

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(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittelsind durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft undVerkehr auf Grund von Typenplänen oder von der Behörde imEinzelfall zu genehmigen.

1. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeits-mitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz die mit dem Genehmigungsgegenstand zu-sammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes im Verfahren zu berücksichtigen,soweit nicht § 93 ASchG anzuwenden ist.

2. Gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen Einrichtungen, Arbeitsmittel usw. nach dem Eisen-bahngesetz nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmi-gung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nachden Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigungeiner Änderung derartiger Anlagen.

3. Gemäß § 33 Abs. 2 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel ent-sprechend den Bestimmungen des 3. Abschnittes des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes(ASchG) und den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhaltenund benutzt werden.

4. Nähere Bestimmungen über Arbeitsmittel enthalten insbesondere die Aufzüge-Sicher-heitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, und die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),BGBl. II Nr. 164/2000.

5. Gemäß § 33 Abs. 3 ASchG dürfen Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügungstellen, die

- für die jeweilige Arbeit in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz geeignet sindoder zweckentsprechend angepaßt werden und

- hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltendenRechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

6. Geltende Rechtsvorschriften für Arbeitsmittel im Sinne des § 33 Abs. 3 ASchG sindim Eisenbahnbereich insbesondere die Straßenbahnverordnung (StrabVO), BGBl. II Nr.76/2000, die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung (EKVO), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geän-dert durch BGBl. Nr. 123/1988, und die Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung(SchLV), BGBl. Nr. 414/1993.

7. Gemäß § 33 Abs. 5 ASchG haben Arbeitgeber bei der Auswahl der einzusetzenden Ar-beitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Ar-beitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerund die Gefahren, die aus der Benützung erwachsen können, zu berücksichtigen. Esdürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Si-cherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als möglich gefährden.54

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8. Lokomotiven und Triebwagen sind selbstfahrende Arbeitsmittel gemäß §§ 2 Abs. 8 so-wie 53 AM-VO.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Genehmigungen sindnach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnungdes Betriebes und Verkehrs sowie des Standes der technischenEntwicklung zu erteilen.

1. Die Eisenbahnanlagen dürfen gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ASchG nur geneh-migt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwar-ten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden ge-eigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraus-sehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermiedenwerden. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 92 Abs. 2 letzter Satz ASchG.

2. Gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen Einrichtungen, Arbeitsmittel usw. nach dem Eisen-bahngesetz nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmi-gung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nachden Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigungeiner Änderung derartiger Anlagen.

(5) Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens kann dieBehörde insbesondere auch anordnen, daß eine zeitlich befri-stete Erprobung von Fahrbetriebsmitteln außerhalb von Beför-derungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Gü-terverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichendeBeurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung desBetriebes und Verkehrs notwendig erscheint. Dabei kann dieBehörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.

1. Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erpro-bung eines Arbeitsmittels gemäß § 14 Abs. 1 AM-VO Abweichungen von den für denNormalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittelsohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

2. Für eine Erprobung nach § 14 Abs. 1 AM-VO gilt gemäß § 14 Abs. 2 AM-VO:

- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, fest-zulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.

- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.- Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.- Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Ar-

beiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der 55

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Erprobung auftreten können, zu unterweisen.- Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-,

Warn- und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeich-

nungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein,

die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.- Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbe-

dingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.

3. Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstigerbesonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitneh-merInnen erforderlich ist, ist gemäß § 14 Abs. 4 AM-VO eine fachkundige Person mitder Planung der Erprobung zu beauftragen und muß während der Erprobung eine Auf-sicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

4. Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln notwendig ist,ist gemäß § 14 Abs. 5 AM-VO für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen.Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

5. Fachkundig im Sinne der AM-VO sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kennt-nisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durch-führung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten (§ 2 Abs. 3 AM-VO).

6. Aufsicht im Sinne der AM-VO ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch einegeeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichenMaßnahmen setzen kann (§ 2 Abs. 4 AM-VO).

7. Gefahrenbereich im Sinne der AM-VO ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis einesArbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltendenArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte (§ 2 Abs. 5 AM-VO).

Betriebsbewilligung

§ 37. (1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigunggemäß den §§ 35 oder 36 kann die Behörde die Bewilligungzur Inbetriebnahme der vollendeten Bauten, eisenbahntechni-schen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel verbinden, wenndagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Be-triebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen.

(2) Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1erteilt wurde oder die Erteilung der Betriebsbewilligung nach

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§ 37Betriebs-

bewilligung

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§ 14 Abs. 3 überhaupt entfällt, hat das Eisenbahnunternehmendie Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen.

(3) Die Behörde kann die nach Abs. 2 beantragte Betriebsbe-willigung ohne weiteres erteilen, wenn die Eisenbahnanlagen,eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel un-ter der Leitung von im § 15 bezeichneten Personen ausgeführtwurden und keine Bedenken dagegen bestehen, daß ein si-cherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. Ansonsten ist nachLage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnan-lagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebs-mittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Ge-nehmigung gemäß § 36 entsprechend ausgeführt sind, die Si-cherung gegen Zündung durch Funken (§ 40 Abs. 1) stattge-funden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffensind.

1. Die in §§ 92 - 94 ASchG angeführten Bestimmungen zur Berücksichtigung der Be-lange des Arbeitnehmerschutzes bei der Bewilligung von Eisenbahnanlagen sowie voneisenbahntechnischen Einrichtungen und Fahrbetriebsmitteln gelten nicht nur für die ei-senbahnrechtliche Baugenehmigung, sondern auch für die Betriebsbewilligung. Die An-merkungen zu §§ 32 – 36 EisbG gelten daher auch für § 37 EisbG.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

3. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist gemäß § 15 Abs. 2 VAIG das Ver-kehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage not-wendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersen-den. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, sosind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stel-lungnahme zu übersenden.

Anrainerbestimmungen

§ 38. (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die Errichtungbahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zuzwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahn-höfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Metervon dieser, verboten (Bauverbotsbereich). 57

VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 38Bauverbots-bereich

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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Straßen-bahnen auf eigenem Bahnkörper in unverbautem Gebiet.

(3) entfallen

(4) Die Behörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen derAbs. 1 und 2 erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Ver-kehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung istnicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahn-fremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen unddem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist.

1. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Die angesprochenen öffentlichen Verkehrsinteressen werden vorrangig in der Gewähr-leistung der Erweiterungsmöglichkeit zu sehen sein und sind daher schon aus diesemGrunde mit den Planungsabsichten des Eisenbahnunternehmens abzustimmen.“

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

§ 39. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefähr-dungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vor-nahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestandder Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und si-chere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signaleoder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.

(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Be-stimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Frei-leitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wennsie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits derLeitungsachse.

(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Bauwerke oderandere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brenn-bar sind gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 39Gefährdungs-

bereich

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Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, so ist vor der Bau-ausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilli-gung der Behörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vor-kehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Eisen-bahnbetriebes ausschließen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(4) Die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 entfällt, wenn es sichum eine Anlage handelt, für die nach einer anderen bundes-gesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschrift eine Bewilligungerteilt wurde, das Eisenbahnunternehmen in diesem VerfahrenPartei- oder Beteiligtenstellung hatte und dessen allfälligen Ein-wendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Eisenbahnbe-triebes Rechnung getragen wurde.

§ 40. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünf-zig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sicher ge-gen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzustellen, zuerhalten und zu erneuern, wenn Dampftriebfahrzeuge in Be-trieb stehen oder ihr Einsatz nach Erklärung des Betreibersbeabsichtigt wird. Wo es besondere örtliche Verhältnisse er-fordern, hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektri-zitätswirtschaft einen entsprechend geringeren oder größerenFeuerbereich festzusetzen. Über die Bauweise der zündungssi-cheren Herstellung entscheidet das Bundesministerium für Ver-kehr und Elektrizitätswirtschaft im eisenbahnrechtlichen Bau-genehmigungsverfahren oder auf Antrag nach dem jeweiligenStande der technischen Entwicklung.

(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei Erweiterungbestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur zün-dungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerungdas Eisenbahnunternehmen, das auch den Teil der Kosten, umden die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch die zün-dungssichere Herstellung vergrößert worden sind, zu tragenhat. 59

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§ 40Feuer-bereich

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(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnentrifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung so-wie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen.

§ 41. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunter-nehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhal-ten herbeigeführten Zustandes anzuordnen.

(2) Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturer-eignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs)eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 39 Abs. 1) sindvom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der Verfü-gungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hatihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dieDuldung der Beseitigung aufzutragen.

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagenund im Eisenbahnverkehr

§ 42. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein den Eisen-bahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes Verhalten verbo-ten. Insbesondere ist verboten, Eisenbahnanlagen, eisenbahn-technische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädi-gen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände auf die Fahr-bahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Wei-chen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zuerregen oder Signale zu geben.

§ 43. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Aus-nahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Ei-senbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.

Gemäß § 14 Abs. 1 EisbAV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß sich Arbeitnehmerim Gefahrenraum von Gleisen nur aufhalten, wenn und solange dies zur Ausführung vonTätigkeiten erforderlich ist.60

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§ 42Verhalten

aufEisenbahn-

anlagen

§ 43Betreten

vonEisenbahn-

anlagen

§ 41Gefährdun-

gen

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(2) Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden, des öf-fentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache dürfen Ei-senbahnanlagen ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn undsolange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erfor-derlich ist. Die Behörde kann, soweit dies im öffentlichen In-teresse notwendig ist, weitere Ausnahmen festsetzen.

1. Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde.

2. Gemäß § 6 Abs. 1 VAIG sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zur Durch-führung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrt-seinrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellteWohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auchdann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeits-stelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn aufgrund anderer Rechtsvor-schriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für dieAllgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist.

(3) Die zum Betreten der Eisenbahnanlagen ohne Erlaubnis-karte berechtigten Personen haben sich durch eine Dienstle-gitimation oder Bescheinigung ihrer Dienststelle auszuweisen.

(4) Werden Personen, die zum Betreten von Eisenbahnanlagenohne Erlaubniskarte berechtigt sind, durch Unfall beim Be-trieb der Eisenbahn getötet oder verletzt oder erleiden sie ei-nen Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisenbahnun-ternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche,wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen odergrob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisen-bahnunternehmens oder eines Bediensteten ergibt. Bediensteteeines Eisenbahnunternehmens haften – unbeschadet der Rück-griffsansprüche des Eisenbahnunternehmens – für den von ih-nen verursachten Schaden nur dann, wenn sie ihn vorsätzlichherbeigeführt haben.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden keine Anwen-dung, wenn Eisenbahnanlagen im Verkehrsraum einer öffent-lichen Straße liegen.

(6) Wenn der Bahnkörper zugleich als Weg dient, ist er beiAnnäherung eines Eisenbahnfahrzeuges zu räumen.

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(7) Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von denBerechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vor-geschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Siche-rungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Be-stimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahn-kreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises derBerechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedin-gungen und der Sicherung nicht-öffentlicher Eisenbahnüber-gänge ist die Behörde zuständig.

1. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändertdurch BGBl. Nr. 123/1988, regelt die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergängesowie das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und beiÜbersetzung solcher Übergänge.

2. Gemäß § 21 EisbAV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachungvon schienengleichen Eisenbahnübergängen

- Bewachungsorgane nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und- die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Strassenbenützer rich-

tet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils be-findet.

§ 44. (1) Die Bahnbenützer haben den dienstlichen Anord-nungen der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45) Folge zu leistenund sich bei Benützung der Eisenbahnanlagen und der Fahr-zeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung desEisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie die Rück-sicht auf andere gebieten.

(2) Die Bahnbenützer dürfen nur an den dazu bestimmten Stel-len und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein-und aussteigen.

(3) Solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet, ist dasÖffnen der Außentüren des Fahrzeuges, das Betreten der Tritt-bretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattfor-men sowie das Ein- und Aussteigen, soweit dies nicht bei ein-zelnen Arten von Eisenbahnen vorgesehen ist, verboten.

(4) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu wer-fen, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschä-

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§ 44Verhalten

imEisenbahn-

verkehr

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digt, insbesondere in Brand gesetzt werden könnte. SofernFahrzeuge mit Vorrichtungen zur Aufnahme von Abfällen aus-gestattet sind, ist das Hinauswerfen von Gegenständen allerArt verboten.

Eisenbahnaufsichtsorgane

§ 45. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnbedien-stete zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheitder Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetrie-bes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüberEisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr zu bestimmen (Ei-senbahnaufsichtsorgane). Sie haben auch für die Ordnung aufden Bahnhofvorplätzen zu sorgen, sofern nicht die sonst zu-ständigen Organe zur Stelle sind.

Gemäß § 3 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutzder Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Für eineArbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in oder auf der der Arbeitgeber nichtim notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen,die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achtenhat.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde odervon Organen des Eisenbahnunternehmens, die von dieser hiezuermächtigt wurden, in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsor-gane müssen bei Ausübung ihres Dienstes, sofern sie sichnicht in Uniform befinden oder ein Dienstabzeichen tragen,mit einem Ausweis, aus dem ihre amtliche Eigenschaft her-vorgeht, versehen sein. Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zurAusübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzu-berufen.

(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen festnehmen, diesie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 39 Abs. 1,42, 43 Abs. 1 und 7 sowie § 44 auf frischer Tat betreten, so-fern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen, aber kein Or-gan des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Diefestgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Fest-

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§ 45Eisenbahn-aufsichts-organe

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nahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisen-bahnaufsichtsorganen dem nächsten Organ des öffentlichen Si-cherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen.

Schutzvorschriften

§ 46. Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitäts-wirtschaft kann für alle oder für bestimmte Eisenbahnen durchVerordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutzeder Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und Eisen-bahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39 Abs. 1, 42 bis 44) näherbestimmt wird.

§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 41 bis 45 sowiedie wesentlichen Bestimmungen der auf Grund des § 46 er-lassenen Verordnungen sind durch Aushang an geeigneter Stellebekanntzumachen.

Kreuzungen mit Straßen

§ 48 (1) Die Behörde hat auf Antrag eines Eisenbahninfra-strukturunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast aneiner bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oderNebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße anderseitsdie bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenndies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrserforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahninfrastruktur-unternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zu-mutbar ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine sol-che Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durch-führung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jah-ren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kosten-tragung zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und

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§ 46Schutz-

vorschriften

§ 47Aushang

§ 48Kreuzungenmit Straßen

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dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kostenfür die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, de-ren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vomEisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Träger derStraßenbaulast zu tragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 EKVO sind Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchem Aus-maß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunter-nehmen nach Maßgabe der EKVO zu sichern.

(3) Falls es das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder derTräger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohneBerücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungs-regelung zu entscheiden, welche Kosten infolge der techni-schen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrs-mäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen unddemgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind undin welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmenund der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Um-gestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbe-triebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kostenzu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seitErteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetrete-nen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durchdie bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Ab-wicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurcherzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse ei-nes Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Einederartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von dreiJahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig.Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahn-infrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulastzu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentra-gungsregelung.

Gemäß § 2 Abs. 1 EKVO sind Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchem Aus-maß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunter-nehmen nach Maßgabe der EKVO zu sichern.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gut-achtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die

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Sachverständigenkommission, deren Geschäftsführung der Schie-neninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt, bestehtaus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für je-des Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglie-der und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Ver-kehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende(Ersatzmitglied) muß rechtskundig sein. Von den weiteren Mit-gliedern muß eines eine rechtskundige und eines eine techni-sche Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine rechts-kundige und eines eine technische Fachperson des Straßen-wesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundes-straßen sind, sollen die beiden Fachpersonen des Straßenwe-sens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Lan-des besonders vertraut sein.

§ 49. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft undVerkehr setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schie-nengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand dertechnischen Entwicklung einerseits und nach den Bedürfnis-sen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sindund inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schie-nengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dür-fen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldungvon Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließ-lich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

1. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändertdurch BGBl. Nr. 123/1988, regelt die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergängesowie das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und beiÜbersetzung solcher Übergänge.

2. Gemäß § 2 Abs. 1 EKVO sind Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchemAusmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahn-unternehmen nach Maßgabe der EKVO zu sichern.

3. Gemäß § 21 EisbAV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachungvon schienengleichen Eisenbahnübergängen

- Bewachungsorgane nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und- die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Straßenbenützer rich-

tet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils be-findet.

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§ 49Eisenbahn-übergänge

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(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Siche-rung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisseund Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestim-mungen des § 48 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.

1. Gemäß § 2 Abs. 1 EKVO sind Eisenbahnkreuzungen unabhängig davon, in welchemAusmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahn-unternehmen nach Maßgabe der EKVO zu sichern.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehrkann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen imVerkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten beiAnnäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und beiÜbersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung derden schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Ver-kehrszeichen erlassen.

1. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändertdurch BGBl. Nr. 123/1988, regelt die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergängesowie das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und beiÜbersetzung solcher Übergänge.

2. Gemäß § 21 EisbAV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachungvon schienengleichen Eisenbahnübergängen

- Bewachungsorgane nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und- die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Strassenbenützer richtet,

die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils befindet.

Eisenbahnnebenbetriebe

§ 50. (1) Eisenbahnnebenbetriebe sind auf Bahngrund be-findliche Betriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahn-benützer bestimmt sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a VAIG umfaßt der Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsin-spektion Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisen-bahngesetzes nicht, soweit es sich um Gewerbebetriebe handelt. 67

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§ 50Eisenbahn-nebenbetriebe

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(2) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirt-schaft kann das Eisenbahnunternehmen beauftragen, dafür zusorgen, daß die Eisenbahnnebenbetriebe innerhalb der gesetz-lich zulässigen Zeit so lange offengehalten werden, als dieszur befriedigenden Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenüt-zer erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Straßen-und Seilbahnunternehmen keine Anwendung; jedoch könnenMaßnahmen gemäß Abs. 2 auch hinsichtlich der auf demBahngrund von Seilbahnunternehmen befindlichen Gast- undSchankgewerbebetriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse derBahnbenützer bestimmt sind, getroffen werden.

ABSCHNITT IV.

FÜR NICHT-ÖFFENTLICHE EISENBAHNEN

GELTENDE BESTIMMUNGEN.

§ 51. (1) Zum Bau und Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisen-bahn ist die Genehmigung, die eisenbahnrechtliche Baugeneh-migung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Es gilt § 16.

1. Gemäß § 92 Abs. 1 ASchG dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebsein-richtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in be-sonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer be-wirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet undbetrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

2. Gemäß § 92 Abs. 2 ASchG ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitge-bers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprichtund zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzu-schreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermiedenwerden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn

- nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheitund Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die im Ar-beitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder den dazu erlassenen Verordnungen ent-haltenen Anforderungen hinausgehen, oder

- die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der im Arbeit-68

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§ 51Nicht-

öffentlicheEisenbahnen

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nehmerInnenschutzgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen An-forderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

3. Die wichtigsten Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für denEisenbahnbereich sind:

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000.

- Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 164/2000.

- Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr.277/1995.

- Elektroschutzverordnung (ESV), BGBl. Nr. 706/1995.- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO),

BGBl. Nr. 478/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997.- Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 199/1997.- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 107/1997.- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998.- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr.384/1999, zuletzt

geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.

4. Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Be-schreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel unddie erforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projek-tes erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Si-cherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, so-weit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglichist.

5. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für Ei-senbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahnge-setzes bedürfen, nicht erforderlich. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind in die-sem Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dem Genehmigungsantrag sind die Un-terlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen. Die Eisenbahnanlagen dürfen nurgenehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu er-warten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibendengeeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermie-den werden. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 92 Abs. 2 letzter Satz ASchG.

6. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 2 ASchG gelten auch für Verfahren, in denen einFeststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

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(2) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabeder folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technischeAusstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Der Werksverkehr umfaßt die unentgeltliche Beförderungvon Arbeitskräften, die dem Betrieb der Eisenbahn oder demUnternehmen, dem sie dient, angehören. Die Behörde kanndurch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personenzulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen gebo-ten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oderdessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sichhiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetriebenhandelt (erweiterter Werksverkehr).

1. EB zu BGBl. Nr. 60/1957: „Der Werksverkehr umfaßt die Beförderung von Arbeitskräften, die dem Betrieb der Ei-senbahn oder dem Unternehmen, dem sie dient, angehören. Um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung zu tragen, wurde darüber hinaus im Rah-men des ‚erweiterten Werksverkehrs‘ die Beförderung von Personen zugelassen, derenBeförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint (zum Beispiel Ärzte, Ge-richtsorgane, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und sonstiger Verwaltungs-behörden usw.) sowie die Beförderung von Personen, die das Unternehmen oder des-sen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen. Besucher von Gast- und Schankgewerbebe-trieben sind jedoch ausgeschlossen, da es sich bei deren Beförderung zumindest umeinen beschränkt-öffentlichen Personenverkehr, wenn nicht um einen öffentlichen Ver-kehr handelt. Das wesentliche Begriffsmerkmal ist die Unentgeltlichkeit der Beförderung, und zwar so-wohl beim reinen als auch beim erweiterten Werksverkehr.“

2. EB zu BGBl. Nr. 452/1992:„Welche Personen im Falle eines Werksverkehrs oder eines erweiterten Werksverkehrsaus öffentlichen Interessen unentgeltlich zu befördern sind, hat die für die betreffendeEisenbahn zuständige Behörde zu entscheiden. Desgleichen hat sie darüber zu ent-scheiden, ob ein Verkehr als Werksverkehr oder als beschränkt öffentlicher Verkehr zugelten hat.“

(4) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfaßt über den Ver-kehr nach Abs. 3 hinausgehend die Beförderung – jedoch ohneBeförderungspflicht – von Personen oder Gütern, sofern der

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Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehrausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Aus-stattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichenentspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehobenwerden.

§ 52. (1) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu ent-scheiden, ob dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützig-keit im Sinne des § 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,BGBl. Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Bedingungenund auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehroder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist, ob Ei-senbahnaufsichtsorgane zu bestimmen sind und welche Er-leichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 5,19 Abs. 1 bis 3, 20, 21, 27 und 28 gelten sinngemäß. Im Falleder Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch die Bestim-mungen des § 18 Abs. 4 anzuwenden.

1. Zu den im zweiten Satz angeführten Bestimmungen des EisbG gelten auch die dortangeführten Anmerkungen sinngemäß.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(2) Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Be-triebsbewilligung gelten die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3und 32 bis 37 sinngemäß. Mit der eisenbahnrechtlichen Bau-genehmigung kann die Genehmigung gemäß Abs. 1 und dieBetriebsbewilligung, letztere unter der Voraussetzung, daß keinBedenken über die Gewährleistung eines sicheren Betriebes be-steht, verbunden werden.

1. Zu den im ersten Satz angeführten Bestimmungen des EisbG gelten auch die dort an-geführten Anmerkungen sinngemäß.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs hatdas Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen aufzu-stellen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung

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§ 52Nicht-öffentlicheEisenbah-nen

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der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentli-che Interessen nicht entgegenstehen. Die wesentlichsten Be-stimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch Aushangan geeigneter Stelle bekanntzumachen.

(4) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksver-kehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu wi-derrufen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzun-gen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr er-füllt.

§ 53. (1) Für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und imEisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 44und § 46 sinngemäß; § 38 gilt sinngemäß, wenn dem Eisen-bahnunternehmen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird. Wur-den mit Genehmigung der Behörde auf Anschlußbahnen so-wie auf Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem VerkehrEisenbahnaufsichtsorgane bestimmt, so sind für diese die Be-stimmungen des § 45 gleichfalls sinngemäß anzuwenden. BeiAnschlußbahnen, die von einem öffentlichen Eisenbahnunter-nehmen betrieben werden, können Eisenbahnbedienstete die-ses Eisenbahnunternehmens auf der Anschlußbahn zu Eisen-bahnaufsichtsorganen bestimmt werden.

1. Zu den im ersten und im zweiten Satz angeführten Bestimmungen des EisbG geltenauch die dort angeführten Anmerkungen sinngemäß.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

3. Gemäß § 3 ASchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutzder Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Füreine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in oder auf der der Arbeit-geber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zubeauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnah-men zu achten hat.

(2) Für Anschlußbahnen und Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der §§ 48 und49 sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Be-stimmungen des § 49 mit der Maßgabe, daß die Kosten derSicherungseinrichtungen, soweit nicht eine andere Vereinba-

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rung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmenallein zu tragen sind.

1. Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (EKVO), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändertdurch BGBl. Nr. 123/1988, regelt die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergängesowie das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und beiÜbersetzung solcher Übergänge.

2. Gemäß § 21 EisbAV haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß sich bei der Bewachungvon schienengleichen Eisenbahnübergängen

- Bewachungsorgane nur neben dem Fahrbahnrand aufstellen und- die Aufmerksamkeit der Bewachungsorgane sich vorrangig auf Strassenbenützer rich-

tet, die jenen Fahrstreifen benützen, auf dem sich das Bewachungsorgan jeweils be-findet.

ABSCHNITT IVa.

REGULIERUNG

DES SCHIENENVERKEHRSMARKTES.

1. TEIL

Zweck

§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, diewirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen inÖsterreich

1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funkti-onsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunter-nehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt-und Nebenbahnen,

2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnver-kehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,

3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfra-struktur für Zugangsberechtigte,

4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutzevon Zugangsberechtigten vor Mißbrauch einer marktbe-herrschenden Stellung und

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§ 54Zweck

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5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnenzu gewährleisten.

EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„In Form einer Zielbestimmung wird der mit Abschnitt IVa verfolgte Zweck festgelegt.“

Anschluß und Mitbenützung

§ 55. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüp-fung seiner Eisenbahn mit einer anderen den Anschluß oderdie Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur sowie seiner fürden Betrieb notwendigen Anlagen durch andere Eisenbahnun-ternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und bran-chenübliches Entgelt diskriminierungsfrei zu gestatten.

1. EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Dabei handelt es sich um ein schon seit langem im Eisenbahnrecht verankertes Rechts-institut, welches einerseits die Verknüpfung von Eisenbahnstrecken verschiedener Un-ternehmen regelt (beispielsweise Anschluß einer Anschlußbahn an eine Haupt- oder Ne-benbahn) und andererseits die dabei notwendige Mitbenützung von Schieneninfrastruk-tur und Anlagen (beispielsweise bei Verknüpfung einer Regionalbahn mit einer Haupt-bahn eines anderen Unternehmens in einem Bahnhofsbereich).“

2. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat außerdem Un-ternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen, die Mitbenützungder Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Er-probung von Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu ge-statten; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten aufGrund des § 19 sinngemäß einzuhalten.

1. EB zu BGBl. Nr. I Nr. 15/1998:„Die Mitbenützungsregelung für die Fahrzeugindustrie steht unter dem Vorbehalt derbehördlichen Genehmigung, wie sie im § 36 Abs. 5 EisbG vorgesehen ist.“74

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§ 55Anschluß,

Mit-benützung

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2. Die wichtigsten allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers auf Grund des Arbeitnehme-rInnenschutzgesetzes (ASchG) sind:

- Sorge für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alleAspekte, die die Arbeit betreffen (§ 3 Abs. 1 ASchG).

- Kostentragung für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (§ 3 Abs.1 ASchG).

- Ermittlung und Beurteilung bestehender Gefahren für die Sicherheit und Gesund-heit der Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 ASchG).

- Festlegung der Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sitt-lichkeit der Arbeitnehmer einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbe-dingter Gefahren (§ 4 Abs. 3 ASchG).

- Durchführung der Information und Unterweisung der Arbeitnehmer (§§ 3 Abs. 1,12 und 14 ASchG).

- Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel für denArbeitnehmerschutz (§ 3 Abs. 1 ASchG).

- Information über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf demGebiet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren (§ 3 Abs. 2 ASchG).

- Vorsorge durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen, daß die Arbeitnehmer beiernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr ihre Tätigkeit einstellen, sichdurch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und außer inbegründeten Ausnahmefällen ihre Arbeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ern-ste und unmittelbare Gefahr besteht (§ 3 Abs. 3 ASchG).

- Beauftragung geeigneter Personen für Arbeitsstätten, Baustellen oder auswärtige Ar-beitsstellen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutz-maßnahmen zu achten haben (§ 3 Abs. 6 ASchG).

- Vorsorge für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (§3 Abs. 7 ASchG).

3. Die wichtigsten Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fürden Eisenbahnbereich sind:

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000.

- Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durchBGBl. II Nr. 164/2000.

- Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr.277/1995.

- Elektroschutzverordnung (ESV), BGBl. Nr. 706/1995.- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.

Nr. 478/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997.- Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 199/1997.- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 107/1997.- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998.- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998. 75

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- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zu-letzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000. - Grenzwerteverordnung (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001.

4. Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Er-probung eines Arbeitsmittels gemäß § 14 Abs. 1 AM-VO Abweichungen von den fürden Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeits-mittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

5. Für eine Erprobung nach § 14 Abs. 1 AM-VO gilt gemäß § 14 Abs. 2 AM-VO:

- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist,festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.

- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.- Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen wer-

den.- Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Ar-

beiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während derErprobung auftreten können, zu unterweisen.

- Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-,Warn- und Meßeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeich-nungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.

- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattetsein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.

- Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung un-bedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.

6. Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstigerbesonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Arbeitneh-merInnen erforderlich ist, ist gemäß § 14 Abs. 4 AM-VO eine fachkundige Personmit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muß während der Erprobung eineAufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

7. Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln notwendigist, ist gemäß § 14 Abs. 5 AM-VO für die systematische Erprobung ein Plan zu er-stellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

8. Fachkundig im Sinne der AM-VO sind Personen, die die erforderlichen fachlichenKenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissen-hafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten (§ 2 Abs. 3 AM-VO).

9. Aufsicht im Sinne der AM-VO ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch einegeeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichenMaßnahmen setzen kann (§ 2 Abs. 4 AM-VO).

10. Gefahrenbereich im Sinne der AM-VO ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis ei-76

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nes Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin auf-haltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte (§ 2 Abs. 5AM-VO).

11. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auch zur Wahr-nehmung des gesetzlichen Schutzes der bei der Erprobung von Fahrbetriebsmittelntätigen Arbeitnehmer zuständig. Dies umfaßt bei der Erprobung auch Arbeitnehmervon Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen.

Zugang zur Schieneninfrastruktur

§ 56. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Zugangsbe-rechtigten (§ 57) den Zugang zur Schieneninfrastruktur derHaupt- oder Nebenbahnen gegen Benützungsentgelt diskrimi-nierungsfrei zu gestatten.

1. EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Bei dem Begriff Zugang handelt es sich im Unterschied von der lokalen Verknüpfungvon Eisenbahnen gemäß § 55 EisbG um das Recht zur Erbringung von Fahr- bzw. Ver-kehrsleistungen auf Strecken anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Der Begriff Zu-gang ist somit keine Form des Anschlusses oder der Mitbenützung im Sinne des § 55 EisbG.“

2. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

Zugangsberechtigte

§ 57. Der Zugang zur Schieneninfrastruktur nach § 56 ist zugestatten:

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich, diezur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt-bzw. Nebenbahnen berechtigt sind;

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§ 56Zugang zurSchienen-infrastruktur

§ 57Zugangs-berechtigte

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2. internationalen Gruppierungena) wenn eines der ihnen angeschlossenen Eisenbahnunter-

nehmen seinen Sitz in Österreich hat, für grenzüber-schreitende Verkehrsleistungen von oder nach Österreichoder

b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Transitzwischen den Mitgliedstaaten, in denen die der Grup-pierung angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihrenSitz haben;

3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht aufRegionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspar-tei des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kom-binierten Güterverkehr;

4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertrags-partei des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, für sonstige grenzüberschreitende Verkehrslei-stungen im Güterverkehr, soweit die Gegenseitigkeit ge-währleistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der Zu-gang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Öster-reich zu Anlagen in dem anderen Staat gestattet wird;

5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweitfür den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wennder Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen istund wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durch-führungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarun-gen zu treffen sind.

Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Ar-beitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber gemäߧ 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnah-men zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Ge-

fahren zu informieren.

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Leistungen und Anlagen,die für den Zugang zur

Schieneninfrastruktur notwendig sind

§ 58. (1) Zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur derHaupt- und Nebenbahnen haben die Eisenbahnunternehmennach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeitden Zugangsberechtigten auch jene sonstigen Leistungen undAnlagen (über die Schieneninfrastruktur hinaus) diskriminie-rungsfrei gegen angemessenen Kostenersatz und branchenüb-liches Entgelt insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies fürdie Ausübung der Zugangsrechte durch die Zugangsberech-tigten in einer dem technischen Stand des Eisenbahnwesensentsprechenden Art und Weise und zu wettbewerbsfähigen wirt-schaftlichen Bedingungen notwendig ist. Dazu zählen insbe-sondere

1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen für Per-sonal, das für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes undEisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildungfür die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist,

2. im Güterverkehr die Mitbenützung der für den allgemeinenVerkehr bestimmten Umschlaganlagen für den kombinier-ten Verkehr (Terminals),

3. die Zurverfügungstellung der Traktionsenergie,4. die Zurverfügungstellung jener Leistungen der Kommuni-

kations- und Informationssysteme, ohne die die Ausübungder Zugangsrechte durch Zugangsberechtigte aus rechtli-chen, faktischen und wirtschaftlichen Gründen unmöglichist, wobei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Eisen-bahnunternehmens gewahrt bleiben müssen.

Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Ar-beitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber gemäߧ 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnah-men zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Ge-

fahren zu informieren. 79

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§ 58Zugang zurSchienen-infrastruktur

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(2) Abs. 1 gilt zugunsten von Zugangsberechtigten mit Sitz ineinem anderen Staat nur, soweit die Gegenseitigkeit gewähr-leistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils diese Leistun-gen und Anlagen für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Öster-reich in dem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 59. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt-und Nebenbahnen durch Zugangsberechtigte (§ 57) und fürdie Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen und Anla-gen (§ 58) haben die betreffenden Eisenbahnunternehmen all-gemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen, in denen sie dieBedingungen festlegen, unter denen sie diesen Zugang ge-statten und unter denen sie diese sonstigen Leistungen undAnlagen zur Verfügung stellen. Diese allgemeinen Geschäfts-bedingungen haben alle wesentlichen administrativen, techni-schen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

1. EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Für den Bereich der Zugangsrechte zur Schieneninfrastruktur von Haupt- und Neben-bahnen haben die Eisenbahn(infrastruktur)unternehmen und für den Bereich der damitzusammenhängenden sonstigen für den Zugang notwendigen Leistungen und Anlagenhaben die betroffenen Eisenbahnunternehmen in allgemeinen Geschäftsbedingungen diefinanziellen, administrativen und technischen Modalitäten von vornherein transparent zumachen.“

2. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Ände-rungen bedürfen der Genehmigung durch die Schienen-Con-trol Kommission; diese ist zu erteilen, wenn die allgemeinenGeschäftsbedingungen oder deren Änderungen den Bestim-mungen dieses Abschnittes nicht entgegen stehen.

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§ 59AllgemeineGeschäfts-

bedingungen

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Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Die betreffenden Eisenbahnunternehmen haben die allge-meinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen un-entgeltlich im Internet bereitzustellen und der Schienen-Con-trol GmbH mitzuteilen.

Voraussetzungen für die Ausübungvon Zugangsrechten

§ 60. Für die Ausübung von Zugangsrechten durch Zu-gangsberechtigte sind erforderlich:

1. der Nachweis einer aufrechten Berechtigung als Eisen-bahnverkehrsunternehmen (§ 14 Abs. 5 oder 6) für die be-treffenden Verkehrsleistungen;

2. die Sicherheitsbescheinigung (§ 61);3. der Nachweis der aufrechten Deckung der Haftpflicht durch

Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen;4. die Zuweisung von Fahrwegkapazität durch Zuteilung von

Zugtrassen an Zugangsberechtigte (§ 57).

Sicherheitsbescheinigung

§ 61. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Be-gehren eines Zugangsberechtigten (§ 57) eine Sicherheitsbe-scheinigung auszustellen, in der die Sicherheitsanforderungenan die Zugangsberechtigten zur Gewährleistung eines gefahr-losen Verkehrsdienstes auf den vom Zugang betroffenen Streckenfestgelegt sind. Die Sicherheitsbescheinigung ist vom Eisen-bahninfrastrukturunternehmen auszustellen, wenn die für dievon dem Begehren betroffenen Verkehrsdienste und Streckenmaßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnungdes Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbe-triebes insbesondere bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmit-tel und des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit nach-

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§ 60AusübungvonZugangs-rechten

§ 61Sicherheits-bescheini-gung

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gewiesen wurde. Dabei muß insbesondere der Nachweis er-bracht werden, daß das Fahr- und Begleitpersonal der betrof-fenen Züge die erforderliche Ausbildung besitzt, um die fürdie Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und dieim Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten Sicherheits-vorschriften zu beachten. Weiters ist nachzuweisen, daß diezum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich derfür die betroffenen Strecken geltenden technischen und be-trieblichen Vorschriften geprüft und geeignet sind; wenn es zurÜberprüfung dessen notwendig ist, kann das Eisenbahninfra-strukturunternehmen die Durchführung einer Probefahrt aufKosten des Zugangsberechtigten verlangen.

Für den Nachweis für die Sicherheitsbescheinigung ergibt sich daher in Verbindung mitden Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechts:

- Die Nachweise bezüglich Organisation müssen neben den Anforderungen des Eisen-bahngesetzes auch den Anforderungen des ersten Abschnittes des ArbeitnehmerInnen-schutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entsprechen.

- Die Nachweise bezüglich Fahrbetriebsmittel müssen neben den Anforderungen des Ei-senbahngesetzes auch den Anforderungen des dritten Abschnittes des ArbeitnehmerIn-nenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entsprechen.

- Die Nachweise bezüglich des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit müssen ne-ben den Anforderungen des Eisenbahngesetzes auch den Anforderungen des fünften undsechsten Abschnittes (§§ 62 und 63) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und derdazu erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten (§ 57) oder des Ei-senbahninfrastrukturunternehmens hat die Schienen-ControlGmbH eine angemessene Frist für die Ausstellung einer Si-cherheitsbescheinigung festzusetzen. Stellt das Eisenbahninfra-strukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht an-tragsgemäß oder nicht in der von der Schienen-Control GmbHgesetzten Frist aus, hat über Antrag die Schienen-Control GmbHfestzustellen, ob alle Voraussetzungen für die Ausstellung ei-ner Sicherheitsbescheinigung vorliegen. Hat die Schienen-Con-trol GmbH festgestellt, daß alle Voraussetzungen für die Aus-stellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen, hat das Ei-senbahninfrastrukturunternehmen die Sicherheitsbescheinigungbinnen 14 Tagen auszustellen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-82

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ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist verpflichtet,Standardsicherheitsbescheinigungen für alle seine Strecken aus-zustellen, in denen die Sicherheitsanforderungen zur Gewähr-leistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf diesen Streckenfestgelegt sind.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Standard-sicherheitsbescheinigungen sowie deren Änderungen der Schie-nen-Control GmbH mitzuteilen.

Zuweisungsstelle

§ 62. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle,welche die Zuweisung von Fahrwegkapazität vornimmt, obliegtdem Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schienenin-frastruktur. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aberauch eine Vereinbarung mit einer anderen Zuweisungsstelletreffen, welche die Aufgaben in seinem Namen wahrnimmt;dies bedarf der Zustimmung der Behörde, die zu erteilen ist,wenn dadurch der Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt-und Nebenbahnen für Zugangsberechtigte nicht erheblich er-schwert wird.

Trennung von Unternehmensbereichen

§ 63. (1) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rech-nungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmenals Fahrwegbetreiber einschließlich der Zuweisungsstelle ge-trennt von anderen Unternehmensbereichen auszuweisen; einTransfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu an-deren Unternehmensbereichen ist unzulässig.

(2) Integrierte Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit nichtausschließlich auf Stadt-, Vororte- oder Regionalverkehr be-

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§ 62Zuweisungs-stelle

§ 63TrennungvonUnterneh-mens-bereichen

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schränkt ist, haben überdies die Funktion Eisenbahninfra-strukturunternehmen als Fahrwegbetreiber einschließlich derZuweisungsstelle getrennt von anderen Unternehmensbereichenzu organisieren.

EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Da die organisatorische Trennung von Unternehmensbereichen vor allem für kleinere in-tegrierte Eisenbahnunternehmen mit großem Aufwand verbunden ist, genügt bei solcheneine Trennung der Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen von anderen Unternehmens-bereichen im Rechnungswesen.“

Behandlung vonFahrwegskapazitätszuweisungsbegehren

§ 64. Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sindnach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizi-enten Nutzung der Schieneninfrastruktur zu erledigen; dabeisind gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4 derRichtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitätder Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl.Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S 75) vorrangig zu berücksichtigenund ist auf sonstige im öffentlichen Interesse gebotene Sy-stemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen.

Reservierungskosten

§ 65. (1) Zugangsberechtigte, die auf der ihnen zugewiese-nen Zugtrasse ihr Zugangsrecht auf Grund von Umständen,die sie selbst zu vertreten haben, nicht ausüben, haben je-denfalls an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Kosten inangemessener Höhe für die Reservierung dieser zugewiesenenZugtrasse zu entrichten, wenn die Zuweisung dieser Zugtrassedazu geführt hat, daß ein anderer an der Ausübung des Zu-gangsrechtes auf dieser Zugtrasse interessierter Zugangsbe-rechtigter diese Zugtrasse nicht zugewiesen erhalten hat. Diesgilt nicht, wenn auf dieser reservierten Zugtrasse ein Zu-gangsrecht durch einen Zugangsberechtigten ausgeübt wird.

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§ 65Reservie-

rungskosten

§ 64Begehren

Fahrwegs-kapazität

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(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist berechtigt, Ver-träge mit Zugangsberechtigten über den Zugang zu seinerSchieneninfrastruktur zu kündigen, wenn der Zugangsberech-tigte innerhalb der letzten drei Monate sein Zugangsrecht aufzugewiesenen Zugtrassen auf Grund von Umständen, die derZugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat.

Anzahlung eines Teiles desBenützungsentgeltes

§ 66. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist berech-tigt, vom Zugangsberechtigten den Erlag einer angemessenenAnzahlung eines Teiles des Benützungsentgeltes vorschußweisezu verlangen.

(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten hat die Schienen-Con-trol Kommission darüber zu entscheiden, ob die vom Eisen-bahninfrastrukturunternehmen geforderte Anzahlung angemes-sen ist.

Benützungsentgelt

§ 67. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur hat derZugangsberechtigte ein Benützungsentgelt an das Eisenbahn-infrastrukturunternehmen zu entrichten. Für die Festsetzungder Höhe des Benützungsentgeltes durch das Eisenbahninfra-strukturunternehmen gilt Abs. 2.

(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere nach Art und Zeitder Verkehrsleistungen, Art einschließlich Nutzung und Abnüt-zung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen,wobei für gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Marktkeine Ungleichbehandlung erfolgen darf. Für Leistungen nachVerordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung(EWG) Nr. 1893/91 kann eine globale Vereinbarung über diezu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden.

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§ 66Anzahlung

§ 67Benützungs-entgelt

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(3) Nähere Bestimmungen über die weitere Ausgestaltung derKriterien für die Festsetzung des Benützungsentgeltes sind –nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen undder Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH –durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft undVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fi-nanzen festzulegen, soweit dies jeweils insbesondere zur Um-setzung der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahr-wegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wege-entgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S 75) sowie zurBerücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig ist.

Verhandlungspflicht

§ 68. (1) Jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat einschriftliches Begehren von Zugangsberechtigten auf Abschlußeines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen zu prü-fen.

(2) Richtet sich ein Begehren gemäß Abs. 1 auf die Zuwei-sung von Zugtrassen auf Schieneninfrastruktur mehrerer Ei-senbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses bei dem Eisen-bahninfrastrukturunternehmen einzubringen, auf dessen Schie-neninfrastruktur sich der Anfangspunkt der Zugtrasse befindet.Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichtet unverzüg-lich alle betroffenen Zuweisungsstellen, die binnen einem Mo-nat zum Begehren Stellung nehmen.

(3) Zugangsberechtigte dürfen sich selbst unmittelbar mit denanderen betroffenen Zuweisungsstellen in Verbindung setzen.Davon haben sie das für die Zuweisung zuständige Eisen-bahninfrastrukturunternehmen zu unterrichten.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entscheidet überdas Begehren in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zu-weisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zweiMonate nach Einlangen des schriftlichen Begehrens. Ein Män-gelbehebungsauftrag bewirkt, daß erst mit der vollständigen

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§ 68Verhand-

lungspflicht

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Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Ent-scheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Gesetzesentweder durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der sämt-liche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, tech-nischen und finanziellen Modalitäten enthält, zu erfolgen oderist mit schriftlicher Begründung abzulehnen.

Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Ar-beitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber gemäߧ 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnah-men zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Ge-

fahren zu informieren.

(5) Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begeh-ren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten auf Ab-schluß eines Vertrages über den Anschluß oder die Mitbenüt-zung und ein schriftliches Begehren von Zugangsberechtigtenauf Abschluß eines Vertrages über die Zurverfügungstellungvon sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) zu prüfen. DieEntscheidung über das Begehren hat entweder durch Abschlußeines schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen imHinblick auf die administrativen, technischen und finanziellenModalitäten enthält, zu erfolgen oder ist mit schriftlicher Be-gründung abzulehnen.

Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Ar-beitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber gemäߧ 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnah-men zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Ge-

fahren zu informieren.

(6) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für den Zu-gang zur Schieneninfrastruktur die von ihm benötigten Lei-stungen dem Zugangsberechtigten (§ 57) transparent, ange-messen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündeltanzubieten, sodaß der Zugangsberechtigte nicht für Leistun-gen zu zahlen braucht, die er für die Ausübung des Zu-gangsrechtes nicht benötigt. § 65 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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Anrufung derSchienen-Control Kommission

durch Zugangsberechtigte

§ 69. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten (§ 57)auf Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zug-trassen abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzel-nen Punkten zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunterneh-men und dem Zugangsberechtigten binnen zwei Monaten abEinlangen des Begehrens beim Eisenbahninfrastrukturunter-nehmen nicht zustande, kann der Zugangsberechtigte Be-schwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. DieBeschwerde hat schriftlich zu erfolgen und den Text des an-gestrebten Vertrages zu enthalten.

(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, an das das Be-gehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommissiondie für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichenUnterlagen, insbesondere den Schriftverkehr mit sämtlichen be-troffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach Anfor-derung durch die Schienen-Control Kommission zu übermit-teln.

(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unter-lagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Ent-scheidung über die Beschwerde verwenden.

(4) Hinsichtlich der Zuweisung von Zugtrassen hat die Schie-nen-Control Kommission nach Anhörung des für die Zuwei-sung zuständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmens und desZugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monatennach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, daß erst mit der voll-ständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt gilt.Der Bescheid ersetzt den Abschluß eines Vertrages über dieZuweisung von Zugtrassen; er hat sämtliche Bedingungen imHinblick auf die administrativen, technischen und finanziellenModalitäten zu enthalten.88

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§ 69AnrufungSchienen-

ControlKommission

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1. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid steht einem zeitlichspäteren Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung vonZugtrassen zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsbe-rechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtentgegen.

Mangel aktuell verfügbarer Zugtrassen

§ 70. Ist die begehrte Zuweisung von Zugtrassen mangelsaktuell verfügbarer Zugtrassen nicht möglich, ist dieses Be-gehren vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen, bei dem dasursprüngliche Begehren eingebracht wurde, bei der nächstenFahrplan- oder sonstigen Änderung neuerlich zu behandeln,wenn der Zugangsberechtigte dies ausdrücklich verlangt. DieTermine dieser Änderungen sind den interessierten Zugangs-berechtigten bekanntzugeben.

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§ 70MangelZugtrassen

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Anrufung der Schienen-Control Kommission bezüglich

Anschluß- und Mitbenützungsrechte sowiesonstigen Leistungen und Anlagen

§ 71. (1) Wird das Begehren von Anschluß- und Mitbenüt-zungsberechtigten (§ 55) auf Abschluß eines Vertrages überden Anschluß oder die Mitbenützung oder das Begehren vonZugangsberechtigten über den Abschluß eines Vertrages überdie Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in einzelnenPunkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem An-schluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstensbinnen drei Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Ei-senbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluß-, Mit-benützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schie-nen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schrift-lich zu erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zuenthalten.

(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das Begehren gestelltwurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Ent-scheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen bin-nen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Con-trol Kommission zu übermitteln.

(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in den Unter-lagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Ent-scheidung über die Beschwerde verwenden.

(4) Hinsichtlich des Anschlusses und der Mitbenützung sowieder Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anla-gen (§ 58) hat die Schienen-Control Kommission nach An-hörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluß-, Mit-benützungs- oder Zugangsberechtigten nach Einlangen der Be-schwerde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid ersetztden Abschluß eines Vertrages über den Anschluß, die Mit-benützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Lei-stungen und Anlagen (§ 58); er hat sämtliche Bedingungen im

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§ 71AnrufungSchienen-

ControlKommission

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Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellenModalitäten zu enthalten.

1. Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen ArbeitsstelleArbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgebergemäß § 8 Abs. 1 ASchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere

- ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und- einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die

Gefahren zu informieren.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid steht einem zeitlichspäteren Abschluß eines Vertrages über den Anschluß, die Mit-benützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Lei-stungen und Anlagen (§ 58) zwischen dem beschwerdeführendenAnschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten und demEisenbahnunternehmen nicht entgegen.

Mitteilung von Verträgen

§ 72. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ver-pflichtet, abgeschlossene Verträge über die Zuweisung von Zug-trassen zur Gänze der Schienen-Control GmbH mitzuteilen.

EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Zwecks Marktbeobachtung durch die Schienen-Control GmbH sind Zugangs-, Anschluß-und Mitbenützungsverträge sowie Verträge über die Zurverfügungstellung von sonstigen Lei-stungen und Anlagen dieser Gesellschaft mitzuteilen.“

(2) Abs. 1 gilt auch für Eisenbahnunternehmen im Hinblickauf Verträge über den Anschluß, die Mitbenützung oder dieZurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen(§ 58).

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§ 72MitteilungvonVerträgen

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Wettbewerbsaufsicht

§ 73. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts we-gen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich desZuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicherdamit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die admini-strativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwadas Benützungsentgelt und die Reservierungskosten und ei-nem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich sonstiger Lei-stungen und Anlagen (§ 58) einschließlich sämtlicher damitverbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrati-ven, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa ange-messener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nicht-diskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskrimi-nierende Verhalten zu untersagen oder/und Verträge ganz oderteilweise für unwirksam zu erklären, wenn ein solches Unter-nehmen unter vergleichbaren Umständen nicht zu gleichwerti-gen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitstellt,die es am Markt anbietet oder die es für seine eigenen Dien-ste oder für Dienste verbundener Unternehmen anbietet.

EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Zur Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zwischen Ei-senbahnverkehrsunternehmen wird die Schienen-Control Kommission berechtigt, im Zu-sammenhang mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur bzw. sonstigen Leistungen und An-lagen diskriminierend agierenden Eisenbahnunternehmen ein nichtdiskriminierendes Verhal-ten aufzuerlegen oder ein diskriminierendes Verhalten zu untersagen und Verträge ganzoder teilweise für unwirksam zu erklären.“

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Auskunftspflichten

§ 74. (1) Die Eisenbahnunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission auf Ver-langen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertra-genen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlichsind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Über-

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§ 74Auskunfts-

pflichten

§ 73Wettbewerbs-

aufsicht

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prüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertrageneneisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erfor-derlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Auf-zeichnungen und Bücher zu gewähren.

1. Gemäß § 10 Abs. 2 VAIG kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Arbeitgebern oderLeitern von Dienststellen schriftliche Auskünfte verlangen.

2. Gemäß § 11 Abs. 1 VAIG sind Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß § 6Abs. 5 VAIG beauftragte Personen verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsin-spektorats über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zurEinsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und–räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebsein-richtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeits-vorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den zugehörigen Plänen, Zeichnun-gen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wieArbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitzuordnungen und –aufzeichnungen, Kollektiv- undArbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Ge-halts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke undAufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.

3. Gemäß § 11 Abs. 4 VAIG sind Arbeitgeber und Leiter von Dienststellen verpflichtet,auf Verlangen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die in § 11 Abs. 1 VAIG angeführtenUnterlagen oder Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke von diesen Unterlagen oderAuszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Für die Abschrift, die Ablichtung, dieErstellung von Auszügen oder Ausdrucken und für die Übermittlung gebührt kein Er-satz der Aufwendungen.

(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schie-nen-Control GmbH periodisch alle Fahrpläne bzw. die sonstigeTrassennutzung mitzuteilen sowie die zur Nachprüfung derPlausibilität der Angaben erforderlichen Unterlagen zu über-mitteln.

(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten dieSchienen-Control GmbH sowie das Eisenbahnverkehrsunter-nehmen, das Zugangsrechte auf dessen Schieneninfrastrukturausübt oder sein Interesse am Zugang durch ein Begehren aufAbschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassenkundgetan hat, rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen derQualität oder der Kapazität der Schieneninfrastruktur, insbe-sondere über Fahrplanänderungen und sonstige Änderungenim Trassenmanagement.

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Zwangsmaßnahmen

§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorlie-gens eines gültigen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigenBescheides gemäß § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 unabhängigvon der Einleitung eines Strafverfahrens faktisch den Anschluß,die Mitbenützung, die Zurverfügungstellung von sonstigen Lei-stungen und Anlagen (§ 58) oder den Zugang zur Schienen-infrastruktur, hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahn-unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des derRechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer an-gemessenen, drei Tage nicht überschreitenden und von derBehörde zu bestimmenden Frist aufzufordern.

(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser Aufforderung in-nerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des An-schlusses, der Mitbenützung, der Zurverfügungstellung von son-stigen Leistungen und Anlagen (§ 58) oder des Zuganges zurSchieneninfrastruktur erforderlichen Maßnahmen verfügen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

2. TEIL

SCHIENEN-CONTROL GMBH

Gründung der Schienen-Control GmbH

§ 76. (1) Zur Wahrung der ihr durch dieses Bundesgesetzübertragenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung mit einem Stammkapital von 726 728 Euro ge-gründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Sie ist nicht ge-winnorientiert.

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§ 76Gründung

§ 75Zwangs-

maßnahmen

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(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma„Schienen-Control Österreichische Gesellschaft für Schienen-verkehrsmarktregulierung mit beschränkter Haftung“ (Schie-nen-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100 % dem Bundvorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bundobliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird er-mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fi-nanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafürSorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Schienen-ControlGmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzenangehört.

(5) Das Stammkapital für die Gründung der Gesellschaft istbeim bundesfinanzgesetzlichen Ansatz 1/65133 im Jahr 1999 zubudgetieren.

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

§ 77. (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben denihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkei-ten (§§ 61 und 75) folgende Aufgaben:

1. die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung desWettbewerbs am einschlägigen Verkehrsmarkt;

2. die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Mit-teilungspflichten der Eisenbahnunternehmen und der Ei-senbahninfrastrukturunternehmen;

3. die Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme zu denvon den Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 61Abs. 4 mitgeteilten Standardsicherheitsbescheinigungen;

4. die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission(§ 81 Abs. 3).

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§ 77Aufgaben

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(2) Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Con-trol Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser allemitteilungspflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung derihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlas-sen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann imZusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich desSchienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgabenund der Erstellung von Gutachten beauftragen.

(5) Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vor-kehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu könnenund der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von de-ren Aufgaben zu ermöglichen.

(6) Die Organe und die Bediensteten der Schienen-ControlGmbH sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Ver-schwiegenheit verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht des Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt auch für Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorats.

Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

§ 78. (1) Die Schienen-Control GmbH wendet im Verwal-tungsverfahren das AVG an, sofern dieses Bundesgesetz nichtsanderes bestimmt.

1. EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Als Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn hat die Schienen-Control GmbH das AVGanzuwenden.“

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

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§ 78Verfahren

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(2) Gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH ist die Be-rufung an die Schienen-Control Kommission zulässig.

Gemäß § 15 Abs. 4 VAIG steht dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat das Recht der Berufungzu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Be-rufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlas-sung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektoratseinzuholen.

Aufsicht

§ 79. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlunggemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkterHaftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Schie-nen-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wis-senschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann inErfüllung seines Aufsichtsrechtes der Schienen-Control GmbHbegründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sindvon der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgabenerforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechendenUnterlagen zu übermitteln.

Gemäß § 20 Abs. 1 VAIG haben alle Behörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dasVerkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann dieBestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Ge-schäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt odereine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzesüber die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr.58/1906, wird dadurch nicht berührt.

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§ 79Aufsicht

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Aufwand der Schienen-Control GmbH

§ 80. Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hatwirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen, und siehat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unddem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Finanzplanvorzulegen. Der für die Erfüllung der der Schienen-ControlGmbH durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben not-wendige Personal- und Sachaufwand ist aus Kostenbeiträgenvon den Schieneninfrastrukturnutzern zu decken. Die Höhedieser Beiträge hat der Bundesminister für Wissenschaft undVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Fi-nanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den Grundsät-zen einer pauschalierten anteiligen Anlastung entsprechend derInanspruchnahme der Schieneninfrastruktur und der Begren-zung der Höhe nach nach dem für die Erfüllung der Aufga-ben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Geba-rung notwendigen Aufwand auszugehen ist.

Die Verordnung über Kostenbeiträge an die Schienen-Control GmbH (SchiCGmbH-Ko-stenbeitragsverordnung), BGBl. II Nr. 365/2000, regelt die Kostenbeiträge für den Perso-nal- und Sachaufwand der Schienen-Control GmbH.

3. TEIL

SCHIENEN-CONTROL KOMMISSION

Einrichtung derSchienen-Control Kommission

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schie-nen-Control Kommission eingerichtet.

(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 1.Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 59

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§ 81Einrichtung

§ 80Aufwand

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Abs. 2, 66 Abs. 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung von Be-rufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In denAngelegenheiten der §§ 61 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 3ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinneder §§ 5, 68 und 73 AVG.

(3) Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission ob-liegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeitfür die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schie-nen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oderdes in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebun-den.

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

§ 82. (1) Die Schienen-Control Kommission besteht aus einemVorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mit-glied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitgliedtritt bei Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle. DerVorsitzende und dessen Ersatzmitglied, die dem Richterstandanzugehören haben, werden vom Bundesminister für Justiz be-stellt. Die übrigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder, dieFachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesenssein müssen, werden über Vorschlag des Bundesministers fürWissenschaft und Verkehr von der Bundesregierung bestellt.

(2) Der Schienen-Control Kommission dürfen nicht angehören:1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung

sowie Staatssekretäre;2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Nahe-

verhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen;

3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(3) Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission undihre Ersatzmitglieder werden für eine Amtsdauer von fünf Jah-ren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt

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§ 82Zusammen-setzung

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bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellungensind zulässig. Scheidet ein Mitglied bzw. ein Ersatzmitglied vorAblauf der Bestellungsdauer aus, so ist unter Anwendung desAbs. 1 für die restliche Bestellungsdauer ein neues Mitgliedbzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft erlischt:1. wegen Todes;2. wegen Ablaufes der Bestellungsdauer;3. wegen Verzichts;4. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mit-

glied bzw. Ersatzmitglied wegen schwerer körperlicher odergeistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausü-bung unfähig ist;

5. mit der Feststellung aller übrigen Mitglieder, daß das Mit-glied bzw. Ersatzmitglied Einladungen zu drei aufeinan-derfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigungkeine Folge geleistet hat;

6. für den Vorsitzenden bzw. dessen Ersatzmitglied wegen Aus-scheidens aus dem Richterstand.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind entsprechendArt. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Verschwiegenheitspflicht des Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt auch für Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorats.

Beschlußfassung und Geschäftsordnung

§ 83. Entscheidungen der Schienen-Control Kommission wer-den mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist un-zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-zenden den Ausschlag. Die Schienen-Control Kommission hatsich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrerMitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unterEinschluß der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, be-traut werden können. Die Mitglieder sind in Ausübung ihresAmtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 83Beschluß-

fassung,Geschäfts-

ordnung

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Verfahrensvorschrift, Instanzenzug

§ 84. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmtist, hat die Schienen-Control Kommission das AVG, insbeson-dere auch dessen Bestimmungen für das Verfahren vor denunabhängigen Verwaltungssenaten, anzuwenden. Entscheidun-gen der Schienen-Control Kommission unterliegen nicht derAufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Erhe-bung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zuläs-sig.

Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfah-ren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

§ 85. Die Mitglieder der Schienen-Control Kommission ha-ben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten undBarauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesministerfür Wissenschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit demBundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Um-fang der von der Schienen-Control Kommission zu besorgen-den Aufgaben durch Verordnung pauschalierte Beträge für dasSitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

Die Verordnung über Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sit-zungsgeldverordnung), BGBl. II Nr. 366/2000, regelt die Sitzungsgelder für Mitglieder bzw.Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 84Verfahren

§ 85Kosten derMitglieder

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ABSCHNITT IVb.

INTEROPERABILITÄT DES

HOCHGESCHWINDIGKEITSBAHNSYSTEMS.

1. UNTERABSCHNITT:ALLGEMEINES

Zweck

§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes IVb. ist dieSicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hoch-geschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäi-schen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.

1. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Österreich ist auf Grund des EG-Vertrages verpflichtet, die Richtlinie 96/48/EG (desRates vom 23. Juli 1996) über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-schwindigkeitsbahnsystems in innerstaatliches Recht umzusetzen, wobei die angekün-digten Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) selbst erst folgen.“

2. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die vorliegende Richtlinie beinhaltet die Festlegung grundlegender Anforderungen, diedann näher durch Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für Teilsy-steme und durch europäische Spezifikationen für Interoperabilitätskomponenten ausge-staltet werden; das gesamte transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem sollzukünftig entsprechend diesem Normenwerk errichtet und betrieben werden. Ob ein Teil-system den es betreffenden TSI entspricht bzw. ob Interoperabilitätskomponenten densie betreffenden europäischen Spezifikationen entsprechen, wird anhand eines vorgege-benen Verfahrens von so genannten benannten Stellen geprüft. Das Prüfergebnis ist inallen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennen.“

Anwendungsbereich

§ 87. Abschnitt IVb. ist auf das österreichische Hochge-schwindigkeitsbahnsystem anzuwenden.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 86Zweck

§ 87Anwendungs

bereich

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ÖsterreichischesHochgeschwindigkeitsbahnsystem

§ 88. Zum österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystemgehören:1. Hauptbahnen oder Teile derselben, die eigens

a) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge ge-baut worden sind oder werden und die so ausgelegt sind,dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge im Allgemei-nen mit einer Mindestgeschwindigkeit von 250 km/h zurErbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetztwerden oder eingesetzt werden sollen,

b) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge aus-gebaut worden sind oder werden und die so ausgelegtsind, dass auf ihnen Hochgeschwindigkeitszüge mit ei-ner Geschwindigkeit von rund 200 km/h zur Erbringungvon Eisenbahnverkehrsleistungen eingesetzt werden odereingesetzt werden sollen, oder

c) für die Benützung durch Hochgeschwindigkeitszüge aus-gebaut worden sind oder werden und die auf Grund dersich aus der Topographie, der Oberflächengestaltung oderder städtischen Umgebung ergebenden Notwendigkeitenvon spezifischer Beschaffenheit sind und auf denen dieGeschwindigkeit der Hochgeschwindigkeitszüge im Ein-zelfall festgelegt werden muss;

2. Fahrbetriebsmittel, die so ausgelegt sind, dass sie bei fol-genden Geschwindigkeiten einen sicheren Fahrbetrieb ohneUnterbrechung erlauben:a) bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwin-

digkeitszüge gebauten oder zu bauenden Hauptbahnen,wobei es möglich sein muss, in geeigneten Fällen eineGeschwindigkeit von mehr als 300 km/h zu erzielen,

b) bei rund 200 km/h auf eigens ausgebauten oder auszu-bauenden bestehenden Hauptbahnen,

c) bei der jeweils höchsten Geschwindigkeit auf den in Z1 lit. c angeführten Hauptbahnen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Das österreichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, zu dem in Entsprechung zu den 103

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§ 88Hoch-geschwindig-keitsbahn-system

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eisenbahnrechtlichen Begriffen Hauptbahnen oder Teile derselben und Fahrbetriebsmittelgehören, wird anhand technischer Parameter festgelegt.Ausgewiesen ist es als Teil des in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG (des EuropäischenParlaments und des Rates vom 23. Juli 1996) über gemeinschaftliche Leitlinien für denAufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes bzw. aus der Kartendarstellung 3.11 im An-hang I Abschnitt 3 ersichtlichen transeuropäischen Eisenbahnnetzes. Hinzuzufügen ist, daßdie in dieser Erstfassung als Teile des Hochgeschwindigkeitssystems bzw. seiner Katego-rien nach dem damaligen Planungsstand ausgewiesenen Vorhaben gerade einer aktuali-sierenden Revision unterzogen werden sollen.Konkret wird die der Planung zugrundezulegende Kategorie (§ 88 Z 1) für ein Vorhabenim Rahmen der gemäß Bundesbahngesetz 1992, Hochleistungsstreckengesetz und Bun-desgesetz zur Errichtung der "Brenner Eisenbahn GmbH" ergehenden Übertragungsverord-nungen im Einzelfall auszuweisen sein.“

Interoperabilität

§ 89. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit destranseuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems für den si-cheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeits-zügen, die den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen.

1 EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Definition des Begriffes Interoperabilität folgt dem Artikel 2 der Richtlinie 96/48/EG.“

2. Artikel 2 lit. b der Richtlinie 96/48/EG lautet:„Interoperabilität: die Tauglichkeit des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsy-stems für den sicheren und durchgehenden Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen,die den spezifizierten Leistungskennwerten entsprechen. Diese Fähigkeit beruht auf dengesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen, die zurErfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen.“

Technische Spezifikationenfür die Interoperabilität (TSI)

§ 90. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabi-lität (TSI) versteht man Spezifikationen für ein Teilsystem imHinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen;die TSI werden im Auftrag der Europäischen Kommission voneinem Gremium im Sinne des Art 2 lit h der Richtlinie 96/48/EGüber die Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-

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§ 89Inter-

operabilität

§ 90TSI

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schwindigkeitsbahnsystems ausgearbeitet, in dem Eisenbah-ninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen unddie Industrieunternehmen vertreten sind.

1. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Definition des Begriffes Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)folgt dem Artikel 2 der Richtlinie 96/48/EG.Die TSI sind als Entscheidungen der Kommission vorgesehen und werden im Amtsblattder Europäischen Gemeinschaften kundgemacht. Sie werden unmittelbar anzuwendensein, für die Ausgestaltung des künftigen österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahn-systems, für die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, und die Er-gebnisse werden in einschlägige Verfahren nach dem Eisenbahngesetz einfließen.“

2. Artikel 2 lit. g der Richtlinie 96/48/EG lautet:„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität, nachstehend TSI genannt: Die Spe-zifikationen, die für jedes Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegendenAnforderungen gelten und die zwischen den Teilsystemen des transeuropäischen Hoch-geschwindigkeitsbahnsystems erforderlichen wechselseitigen funktionalen Beziehungenherstellen und die Kohärenz des Systems gewährleisten.“

3. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Als Auswirkungen auf weitere Sicht ist festzuhalten, dass die heranstehenden TSI fürkünftige Bau- und Ausbauvorhaben der jeweiligen Kategorie für einen Hochgeschwin-digkeitsverkehr von vornherein in die Planungen einzubeziehen sein werden.“

Benannte Stellen

§ 91. (1) Benannte Stellen sind für die im Abschnitt IVb. vor-gesehenen Prüfungen und Bewertungen

1. auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992,heranzuziehende akkreditierte Stellen oder

2. heranzuziehende Stellen, die in der von der EuropäischenKommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EGüber die Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-schwindigkeitsbahnsystems im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnum-mer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches einge-tragen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene ak-kreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur

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§ 91BenannteStellen

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Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit vonInteroperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäi-schen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Eu-ropäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Ak-kreditierung mitzuteilen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Als benannte Stellen im Sinne der Richtlinie 96/48/EG werden gemäß Akkreditierungs-gesetz akkreditierte Stellen und von der Europäischen Union in einer Liste veröffentlichteStellen bestimmt. Eine Verpflichtung, für Prüfungen und Bewertungen, die in Österreichdurchgeführt werden, gemäß Akkreditierungsgesetz akkreditierte Stellen heranzuziehen, be-steht demnach nicht.“

Grundlegende Anforderungen

§ 92. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedin-gungen, die das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die Teilsy-steme und die Interoperabilitätskomponenten erfüllen müssenund die im Anhang III der Richtlinie 96/48/EG über die In-teroperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-bahnsystems angeführt sind.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Definition des Begriffes grundlegende Anforderungen folgt dem Artikel 2 der Richt-linie 96/48/EG.Die grundlegenden Anforderungen sind die Bedingungen, denen jedenfalls das öster-reichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitäts-komponenten zu entsprechen haben. Die nähere Ausgestaltung dieser grundlegenden An-forderungen erfolgt für Teilsysteme durch die TSI und für Interoperabilitätskomponentendurch europäische Spezifikationen.“

2. UNTERABSCHNITTINTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

Begriffsbestimmung

§ 93. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteil-gruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugrup-pen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut wer-

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§ 92Grund-legende

Anforderun-gen

§ 93Begriffe

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den sollen und von denen die Interoperabilität des transeu-ropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems direkt oder in-direkt abhängt.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:"Die Definition des Begriffes Interoperabilitätskomponenten folgt dem Artikel 2 der Richt-linie 96/48/EG.“

In-Verkehr-Bringen

§ 94. (1) Es dürfen nur solche Interoperabilitätskomponentenin den inländischen Verkehr gebracht werden, die die Ver-wirklichung der Interoperabilität des transeuropäischen Hoch-geschwindigkeitsbahnsystems ermöglichen und den grundle-genden Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für In-teroperabilitätskomponenten, die anderwärtig oder für andereals im § 88 Z 1 angeführte Schienenbahnen verwendet wer-den. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von In-teroperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, derVerschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeit-sprüfung.

(2) Beeinträchtigt eine Interoperabilitätskomponente, für dieeine EG-Erklärung (§ 96) vorliegt, die in Verkehr gebracht wor-den ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Ein-haltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bun-desminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Ver-ordnung ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freienWarenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu erlas-sen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Entsprechend der Vorgabe der Richtlinie 96/48/EG wird das In-Verkehr-Bringen von In-teroperabilitätskomponenten, die entweder den grundlegenden Anforderungen nicht ent-sprechen, oder die trotz Vorliegens einer EG-Erklärung die Einhaltung grundlegender An-forderungen beeinträchtigen, verboten. Im letzteren Fall hat der Bundesminister für Ver-kehr, Innovation und Technologie den freien Warenverkehr mit Komponenten gleichen Typsmit Verordnung - diese richtet sich vor allem an nicht näher bekannte Gewerbetreibende- zu verbieten.“

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§ 94In-Verkehr-Bringen

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(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-logie hat die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 der Eu-ropäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einersolchen Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen,wobei insbesondere anzuführen ist, ob die betreffende Intero-perabilitätskomponente deshalb nicht konform ist, weil1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden,2. die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen

(§ 15 Z 21 Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 56/1997 -BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder

3. die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

1. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Der Begriff Europäische Spezifikationen ist bereits im § 15 Z 21 BVergG definiert, so-dass eine nochmalige Definition nicht notwendig ist.“

2. Eine europäische Spezifikation gemäß § 15 Z 21 BvergG ist eine gemeinsame techni-sche Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatlicheNorm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, In-novation und Technologie aufzuheben, wenn die EuropäischeKommission der Republik Österreich mitteilt, dass sie das Ver-bot des In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrsmit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen überdas In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mitInteroperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt derBezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwal-tungsbehörde sind in Ausübung dieser Überwachung befugt,Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betriebdienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitäts-komponenten hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- undGeschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponentenzu besichtigen und zu prüfen.

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Feststellung der Konformität

§ 95. (1) Soferne einschlägige europäische Spezifikationen (§15 Z 21 BVergG) vorliegen, ist die Konformität einer Intero-perabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegen-den Anforderungen anhand dieser festzustellen.

(2) Liegen keine europäischen Spezifikationen vor, so ist1. die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den

sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand dergebräuchlichen Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischenSpezifikationen (§ 15 Z 16 BVergG) festzustellen und hat

2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolo-gie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionund der Europäischen Kommission ein Verzeichnis diesergebräuchlichen Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und techni-schen Spezifikationen (§ 15 Z 16 BVergG) vorzulegen.

1. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den sie betreffenden grundle-genden Anforderungen ist anhand europäischer Spezifikationen festzustellen. Solange sol-che nicht existieren, ist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen anhanddes jeweiligen nationalen Regelwerkes festzustellen.“

2. Technische Spezifikationen gemäß § 15 Z 16 BVergG sind sämtliche - insbesondere inden Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Baulei-stung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit derenHilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstlei-stung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgeleg-ten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qua-litätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen ebensogehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungenhinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren,Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeug-nis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muß, um der vom Auftraggebervorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Außerdem gehören dazu auch die Vor-schriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für diePrüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglichfertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeineoder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

3. Normen gemäß § 15 Z 17 BVergG sind technische Spezi-fikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisa-

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§ 95Konformität

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tion zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-nommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vor-geschrieben ist.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-logie hat die Fundstellen der für die Feststellung der Konfor-mität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betref-fenden grundlegenden Anforderungen heranzuziehenden öste-reichischen Normen, mit denen europäische Normen umge-setzt werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Normenund technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 im Inter-net zu veröffentlichen.

EG-Erklärung

§ 96. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Her-steller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-mächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem AnhangIV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des tran-seuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entspre-chen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente be-treffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.

(2) Wenn dies in der TSI vorgeschrieben ist, ist die Konfor-mität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskom-ponente von der benannten Stelle zu bewerten, die der Her-steller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmäch-tigter beauftragt haben.

(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch noch anderenAnforderungen, die in anderen in Umsetzung von Gemein-schaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen normiert sind, zuentsprechen, muß aus der EG-Erklärung auch die Erfüllungdieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.

(4) Haben der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft an-sässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine EG-Erklärungausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der Be-wertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt

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§ 96EG-

Erklärung

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oder entspricht die EG-Erklärung nicht dem Abs 3, gehen dieVerpflichtungen der Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der dieInteroperabilitätskomponente in Verkehr bringt.

(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine Interoperabilitäts-komponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass dieseden sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die EG-Erklärung, die grundsätzlich vom Hersteller auszustellen ist, begründet die wi-derlegbare Vermutung, dass die Interoperabilitätskomponente den sie betreffenden grund-legenden Anforderungen entspricht.“

Unrichtige EG-Erklärung

§ 97. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für dieeine EG-Erklärung vorliegt, als nicht konform, hat der Bun-desminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Be-scheid die betreffende EG-Erklärung für ungültig zu erklären.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiehat diese Maßnahme der Europäischen Kommission und denanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabeder Gründe mitzuteilen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Eine fehlerhafte EG-Erklärung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech-nologie für ungültig zu erklären. Entsprechend der Richtlinie 96/48/EG ist dies der Europäi-schen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitzuteilen.“

3. UNTERABSCHNITTTEILSYSTEME

Begriffsbestimmung

§ 98. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung desHochgeschwindigkeitsbahnsystems in strukturelle oder funk-tionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 96/48/EGüber die Interoperabilität des transeuropäischen Hochge-schwindigkeitsbahnsystems.

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§ 97UnrichtigeEG-Erklärung

§ 98Begriffs-bestimmung

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1. EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Definition des Begriffes Teilsysteme folgt dem Artikel 2 der Richtlinie 96/48/EG.“

2. Artikel 2 lit c der Richtlinie 96/48/EG lautet:„Teilsysteme: die in Anhang II aufgeführte Unterteilung des transeuropäischen Hochge-schwindigkeitsbahnsystems in strukturelle oder funktionale Teilsysteme, für die grundle-gende Anforderungen festgelegt werden müssen.“

Erfüllung dergrundlegenden Anforderungen

§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anfor-derungen entsprechen. Sofern eine einschlägige TSI vorliegt,ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf dieErfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser fest-zustellen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grund-legenden Anforderungen ist anhand der TSI festzustellen. Solange solche nicht existieren,ist diese anhand des jeweiligen nationalen Regelwerkes festzustellen.“

(2) Liegt keine einschlägige TSI vor, so ist1. die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hin-

blick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungenanhand der gebräuchlichen technischen Vorschriften zu prü-fen und hat

2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolo-gie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionund der Europäischen Kommission ein Verzeichnis diesergebräuchlichen technischen Vorschriften vorzulegen; er hatdieses Verzeichnis überdies im Internet zu veröffentlichen.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grund-legenden Anforderungen ist anhand der TSI festzustellen. Solange solche nicht existieren,ist diese anhand des jeweiligen nationalen Regelwerkes festzustellen.“

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§ 99Erfüllung

derAnforderun-

gen

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Nichtanwendbarkeit der TSI

§ 100. (1) Im Zuge folgender Vorhaben hat der Bundesmi-nister für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmte TSI,auch solche für Fahrbetriebsmittel, mit Bescheid für nicht an-wendbar zu erklären:1. Vorhaben zum Bau neuer oder zum Ausbau bestehender

Hauptbahnen für den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, diesich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der betreffendenTSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungstadium befin-den;

2. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für denHochgeschwindigkeitsbahnverkehr, wenn das Lichtraum-profil, die Spurweite oder der Gleisabstand dieser Haupt-bahn sich von den entsprechenden Werten auf dem größ-ten Teil der europäischen Schienenbahnen unterscheidenund die betreffende Hauptbahn keine direkte Verbindungzu dem in das transeuropäische Hochgeschwindigkeits-bahnnetz eingebundenen Hochgeschwindigkeitsnetz einesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union darstellt;

3. Vorhaben zum Ausbau bestehender Hauptbahnen für denHochgeschwindigkeitsbahnverkehr, bei denen die Anwen-dung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähig-keit des Vorhabens gefährden würde.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Artikel 7 der Richtlinie 96/48/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,bei bestimmten Vorhaben von der Anwendung bestimmter TSI, auch solcher für Fahrbe-triebsmittel, abzusehen. Von dieser Ermächtigung wird hier Gebrauch gemacht. Ein sol-ches vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu führendes Ausnah-mebewilligungsverfahren für die Nichtanwendbarkeit der TSI im Einzelfall wird in der Re-gel auf Antrag des Eisenbahnunternehmens bzw. der Planungs- und Errichtungsgesellschafteinzuleiten und mit der entsprechenden Unterlage zu begründen sein.“

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-logie hat Folgendes durchzuführen:

1. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 1 hat er die Europäische Kom-mission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten, ihrden Entwicklungsstand des Vorhabens mitzuteilen und eineUnterlage zu übermitteln, in der aufgeführt sind:

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§ 100Nichtan-wendbarkeitder TSI

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a) die TSI oder Teile davon, welche nicht angewendet wer-den sollen;

b) die Maßnahmen, welche bei Durchführung des Vorha-bens im Hinblick auf dessen auf längere Sicht zu er-reichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;

c) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftli-chen Gründe für diese Ausnahme.

2. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 2 hat er die Europäische Kom-mission von der geplanten Ausnahme zu unterrichten undihr eine Unterlage zu übermitteln, in der aufgeführt sind:a) die TSI oder Teile davon betreffend den oder die ge-

nannten materiellen Eckwerte, die nicht angewendet wer-den sollen;

b) die Maßnahmen, die bei der Durchführung des Vorha-bens im Hinblick auf dessen auf längere Sicht zu er-reichende Interoperabilität zu ergreifen beabsichtigt sind;

c) die Übergangsmaßnahmen zur Gewährleistung der Be-triebskompatibilität;

d) die technischen, verwaltungsbedingten oder wirtschaftli-chen Gründe für diese Ausnahme.

3. Bei Vorhaben nach Abs. 1 Z 3 hat er im Ermittlungsver-fahren die Europäische Kommission von der geplanten Aus-nahme zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu über-mitteln, in der die TSI oder Teile davon, welche nicht an-gewendet werden sollen, aufgeführt sind. Vor Bescheider-lassung ist die Beschlussfassung der Europäischen Kom-mission abzuwarten.

EG-Prüferklärung

§ 101. (1) Für ein Teilsystem ist vom Auftraggeber oder sei-nem Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem AnhangV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des tran-seuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechenhat, auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrerWahl die EG-Prüfung durchzuführen lassen. Der Auftrag dermit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich überden gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hinzur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 101EG-

Prüf-erklärung

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(2) Die benannte Stelle hat alle technischen Unterlagen zu er-stellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die tech-nischen Unterlagen müssen enthalten:1. alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale

des Teilsystems;2. gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität

der Interoperabilitätskomponenten;3. Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen,

Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelungund Instandhaltung.

(3) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die wi-derlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem dengrundlegenden Anforderungen entspricht.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Für jedes Teilsystem hat der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter eine EG-Prüfer-klärung auszustellen. Vor Ausstellung der EG-Prüferklärung ist durch eine benannte Stelleeine EG-Prüfung durchzuführen. Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die wi-derlegbare Vermutung der Interoperabilität des Teilsystems und seiner Übereinstimmungmit den grundlegenden Anforderungen.“

EG-Prüfung

§ 102. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hoch-geschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Inhalt und Umfang der EG-Prüfung sind detailliert im Anhang VI der Richtlinie 96/48/EGgeregelt, auf den verwiesen wird.“

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 102EG-Prüfung

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ABSCHNITT V.

Strafen, Verwalterbestellung.

§ 103. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder denauf Grund der §§ 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vor-schriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichtsanderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hie-für von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe biszu 726 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsstraf-verfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer die-nen.

(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, dietrotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der §§ 20 bis27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die dieauf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen An-ordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertre-tung und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu2 180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestra-fen.

1. Eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzrecht begeht gemäß § 130ASchG insbesondere, wer

- als Arbeitgeber Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder der dazuerlassenen Verordnungen verletzt,

- als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach dem ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz nicht einhält oder

- als Arbeitgeber die weitergeltenden Bestimmungen oder weitergehenden bescheid-mäßigen Vorschreibungen des Übergangsrechts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesnicht einhält.

2. Gemäß § 23 Abs. 3 VAIG können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeit-nehmerschutzvorschriften zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des Ver-waltungsstrafgesetzes rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestelltesind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

3. Gemäß § 14 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungs-strafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitneh-mer dienen.116

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§ 103Strafen

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(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundes-gesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annähe-rung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Über-setzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der denschienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszei-chen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwi-derhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafeeine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist einesolche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld-und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Ver-hängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zuläs-sig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von wei-teren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(4) Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gemäß Abs. 3, diesich ausschließlich auf im Verlaufe von Straßen mit öffentli-chem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960,BGBl. Nr. 159) angelegte schienengleiche Bahnübergänge be-ziehen, sind im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespoli-zeidirektion von dieser zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor:1. wenn durch die Tat Sachschaden an Sicherungseinrichtun-

gen oder Verkehrszeichen an schienengleichen Bahnüber-gängen entstanden ist, sofern die nächste Bahndienststelleoder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hie-von ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe derIdentität der Beteiligten verständigt wurde;

2. wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit derGerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundes-gendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42,43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Ver-ordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5EGVG mitzuwirken durch1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsüber-

tretungen;2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstraf-

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verfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahmeund Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen(§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung undEinhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) unddie Erstattung von Anzeigen;

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organ-strafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 36 Euro(§ 50 VStG).

§ 104. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderlicheKonzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die er-forderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Ver-waltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) miteiner Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

1. Eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzrecht begeht gemäß § 130ASchG insbesondere, wer

- als Arbeitgeber Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes oder der dazuerlassenen Verordnungen verletzt,

- als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach dem ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz nicht einhält oder

- als Arbeitgeber die weitergeltenden Bestimmungen oder weitergehenden bescheid-mäßigen Vorschreibungen des Übergangsrechts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesnicht einhält.

2. Gemäß § 23 Abs. 3 VAIG können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeit-nehmerschutzvorschriften zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des Ver-waltungsstrafgesetzes rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestelltesind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

3. Gemäß § 14 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungs-strafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitneh-mer dienen.

§ 105. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungs-übertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft undVerkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen,wenn sie

a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellungvon allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkom-men,

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§ 104Strafen

§ 105Strafen

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b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;

c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nicht mitteilen,

d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Un-ternehmensbereiche nicht beachten,

e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nach-kommen,

f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nach-kommen,

g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen undkeine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren,oder

h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77Abs. 3 nicht Folge leisten.

1. Eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzrecht begeht gemäß § 24Abs. 1 VAIG insbesondere auch, wer als Arbeitgeber gegen die Bestimmungen des § 10 VAIG (Erteilen von Auskünften) oder des § 11 VAIG (Einsicht in Unterlagen, Über-mittlung von Unterlagen) verstößt.

2. Gemäß § 23 Abs. 3 VAIG können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeit-nehmerschutzvorschriften zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 des Ver-waltungsstrafgesetzes rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestelltesind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

3. Gemäß § 14 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungs-strafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitneh-mer dienen.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwal-tungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissen-schaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zubestrafen, wenn sie

a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbe-scheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,

b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verpflichtung zur Ausstellungvon Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Streckennicht nachkommen,

c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungenfür ihre Strecken nicht mitteilen,

d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nach-kommen,

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e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Be-gehrens gemäß § 70 verstoßen,

f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nach-kommen,

g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermitt-lungspflicht nicht nachkommen,

h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nach-kommen, oder

i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77Abs. 3 nicht Folge leisten.

(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastruk-turunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sindvom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einerGeldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vor-liegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Be-scheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den An-schluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastrukturoder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen undAnlagen verhindern.

§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von derBezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000Euro zu bestrafen, wer1. entgegen § 94 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in

Verkehr bringt,2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2 zuwider handelt, oder3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwal-

tungsbehörde den Zu-tritt zu den Geschäfts- und Betriebs-räumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienendenGrundstücken verweigert.

§ 107. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunter-nehmer oder der verantwortliche Betriebsleiter des Eisenbahn-unternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen-den behördlichen Anordnungen beharrlich mißachtet, kann dieBehörde einen Verwalter bestellen.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

§ 106

§ 107Verwalter-bestellung

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(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist zu allen ge-richtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechts-handlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Ei-senbahn gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vor-nehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach denRechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ord-nungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht derEisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das Eisenbahnun-ternehmen.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunterneh-men zu tragen.(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine ordentliche Ver-waltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens ge-währleistet ist.

(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt die Verhängungvon Strafen nicht aus.

§ 108. Die Behörde kann die Konzession für erloschen er-klären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholterErmahnung so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ord-nungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind unddadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

ABSCHNITT VI.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 109. (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Rege-lung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephon-gebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Be-zügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt un-berührt. 121

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§ 108Konzessions-entzug

§ 109Verhältniszu anderenRechtsvor-schriften

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(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestim-mungen, die die Beförderung von Personen und Gütern re-geln, sowie die, die für Eisenbahnanlagen eine Genehmigungdurch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behör-den beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vor-sehen, bleiben unberührt.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

2. Gemäß § 92 Abs. 1 ASchG dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebsein-richtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in be-sonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer be-wirken können, nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet undbetrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).

3. Gemäß § 92 Abs. 2 ASchG ist die Arbeitsstättenbewilligung auf Antrag des Arbeitge-bers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprichtund zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzu-schreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermiedenwerden. Solche Auflagen sind vorzuschreiben, wenn- nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zur Gewährleistung der Sicherheit

und Gesundheit der Arbeitnehmer Maßnahmen erforderlich sind, die über die im Ar-beitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) oder den dazu erlassenen Verordnungen ent-haltenen Anforderungen hinausgehen, oder

- die Vorschreibung von Auflagen zur Konkretisierung oder Anpassung der im Arbeit-nehmerInnenschutzgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen An-forderungen an die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erforderlich ist.

4. Die wichtigsten Verordnungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) für denEisenbahnbereich sind:

- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 57/2000.

- Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl.II Nr. 164/2000.

- Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr.277/1995.

- Elektroschutzverordnung (ESV), BGBl. Nr. 706/1995.- Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO), BGBl. Nr. 172/1996.- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl.

Nr. 478/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 53/1997.- Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 780/1996, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 199/1997.- Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 107/1997.- Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), BGBl. II Nr. 124/1998.

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- Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998.- Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/ 1999, zu-

letzt geändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.- Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000.- Grenzwerteverordnung (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001.

5. Gemäß § 92 Abs. 3 ASchG sind dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung eine Be-schreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel und dieerforderlichen Pläne und Skizzen sowie die sonst für die Beurteilung des Projektes er-forderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind Sicher-heits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, soweit dieErstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.

6. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 ASchG ist eine Arbeitsstättenbewilligung für Ei-senbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahnge-setzes bedürfen, nicht erforderlich. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind in die-sem Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Dem Genehmigungsantrag sind die Un-terlagen gemäß § 92 Abs. 3 ASchG anzuschließen. Die Eisenbahnanlagen dürfen nurgenehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu er-warten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibendengeeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles vor-aussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermie-den werden. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 92 Abs. 2 letzter Satz ASchG.

7. Die Bestimmungen des § 93 Abs. 2 ASchG gelten auch für Verfahren, in denen einFeststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

8. Gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 ASchG sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeits-mitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz die mit dem Genehmigungsgegenstand zu-sammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes im Verfahren zu berücksichtigen,soweit nicht § 93 ASchG anzuwenden ist.

9. Gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen Einrichtungen, Arbeitsmittel usw. nach dem Eisen-bahngesetz nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmi-gung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung dererforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nachden Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit undGesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigungeiner Änderung derartiger Anlagen.

(3) Die Bestimmung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofge-setzes 1952, BGBl. Nr. 96, wird durch die Bestimmung des § 17 Abs. 6 nicht berührt.

(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Bundesstraßenge-setzes, BGBl. Nr. 59/1948, die Straßenpolizeivorschriften und

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die Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955,BGBl. Nr. 223, bleiben unberührt.

(5) Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß, die Sonn- undFeiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit geltenden Rechtsvor-schriften werden durch die Bestimmungen des § 50 nichtberührt.

(6) Die Bestimmung des § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit,wird durch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 nicht berührt.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspek-torates nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsin-spektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung derzum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriftenund behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zu-gangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeitennach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

1. EB zu BGBl. I Nr. 166/1999:„Es wird klargestellt, daß die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektora-tes nach dem VAIG, insbesondere die Überwachung der zum Schutz der Arbeitnehmererlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, sich auch auf Zugangs-berechtigte mit Sitz im Ausland im Hinblick auf Tätigkeiten im Inland erstrecken. Diesist zur Wahrung eines gleichen Standards für die Arbeitnehmer im Eisenbahnbereichverdeutlicht (Anmerkung: vgl. hiezu auch Art. 12 der Richtlinie 95/18/EG).“

2. Gemäß Art. 12 der Richtlinie 95/18/EG müssen Eisenbahnunternehmen zusätzlich zuden Anforderungen der Richtlinie 95/18/EG darüberhinaus die mit dem Gemeinschafts-recht zu vereinbarenden, in nichtdiskriminierender Weise vorgeschriebenen Bestimmun-gen des einzelstaatlichen Rechts beachten; dies betrifft insbesondere

- die besonderen technischen und betriebsbezogenen Anforderungen an die Eisen-bahnverkehrsleistungen,

- die Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interneOrganisation des Unternehmens,

- die Bestimmungen betreffend Gesundheit, Sicherheit, Sozialbedingungen sowie Rechteder Arbeitnehmer und der Verbraucher.

3. Gemäß § 4 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die zur Wahrnehmung desgesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer der Verkehrsunternehmen berufene Behörde.Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat unter ande-rem zuständig für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer von124

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- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisen-bahngesetzes, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder umland- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließ-lich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder derInstandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

- Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmenund

- Arbeitsstellen in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Ei-senbahngesetzes auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar derAbwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dembegleiteten Güterverkehr dienen.

4. Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer im Bereich von Gleisen von Haupt- und Ne-benbahnen, Straßenbahnen und Anschlußbahnen gemäß § 1 EisbG regelt die Eisen-bahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geän-dert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien derEuropäischen Gemeinschaft umgesetzt:1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnun-

ternehmen der Gemeinschaft;2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigun-

gen an Eisenbahnunternehmen;3. Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegka-

pazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeent-gelten;

4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeu-ropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richt-linie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischenHochgeschwindigkeitsbahnsystems verwiesen wird, sind diesein der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 235vom 17. September 1996, Seiten 16 bis 23, veröffentlichten Fas-sung anzuwenden.

EB zu BGBl I Nr. 67/2002:„Aus verfassungsrechtlichen Gründen darf auf die Anhänge der Richtlinie nur in der vor-liegenden Fassung verwiesen werden.“

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ABSCHNITT VII.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 110. Folgende Rechtsvorschriften treten – soweit sie nochin Geltung stehen – außer Kraft:

(nicht abgedruckt)

ABSCHNITT VIII.

Übergangsbestimmungen.

§ 111. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bun-desgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Ge-nuß der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünsti-gungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ver-ordnungen finden unter der Voraussetzung, daß die Sicherheitund Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrsgewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofernAnwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine un-verhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

1. Zeigt sich in einer Arbeitsstätte nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung gemäߧ 37 EisbG, daß der Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unter denvorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht ausreichend gewährleistet wird, sohat die zuständige Behörde gemäß § 94 Abs. 3 ASchG zum Schutz der Arbeitnehmerandere oder zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 VAIG ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsver-fahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren.

(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des § 14 Abs. 2 bzw.Abs. 5 bedürfen für die Erbringung von Verkehrsleistungen indem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BundesgesetzesBGBl. I Nr. 15/1998 bestehenden Umfang keiner Konzessionnach § 17 Abs. 2a.

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§§ 111, 112Übergangs-bestimmun-

gen

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(4) Die gemäß § 24g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 15/1998 ernannten Mitglieder und Ersatzmitglieder derunabhängigen Schiedsstelle gelten als gemäß § 82 ernannteMitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kom-mission. Ihre Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Jahres 2001.Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Schienen-Control Kom-mission abweichend von § 82 Abs. 1 aus einem Vorsitzendenund fünf weiteren Mitgliedern.

(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BundesgesetzesBGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nachden bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

(6) Abschnitt IVb dieses Bundesgesetzes ist auf die unter §88 Z 1 fallenden Hauptbahnen oder Teile derselben, für diebereits vor dem 1. April 1999 die für die Einleitung eines Ver-fahrens zur Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs 1 Hoch-leistungsstreckengesetz erforderlichen Unterlagen dem Bun-desminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegtworden sind oder für deren Bau oder Veränderung ein Antragauf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung beider Behörde eingebracht worden ist, sowie für die unter § 88Z 2 fallenden Fahrbetriebsmittel, für deren Bau oder Verände-rung bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 eine eisenbahnrechtliche Bau-genehmigung erteilt worden ist, nicht anzuwenden.

EB zu BGBl. I Nr. 67/2002:„Die Bestimmungen über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwin-dig-keitsbahnsystems sollen nicht auf die Teile bzw. Vorhaben des österreichischen Hochge-schwindigkeitsbahnsystems angewendet werden müssen, für die bereits vor dem April 1999- dem in der Richtlinie 96/48/EG zum Ausdruck kommenden Zeit-punkt für das Wirk-samwerden der Neuregelungen - eine weit fortgeschrittene Pla-nungsphase vorlag, indemdem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Tech-nologie die für die Einleitung einesTrassenverordnungsverfahrens notwendigen Un-terlagen bzw. ein Antrag auf Baugenehmi-gung vorgelegt worden sind.Abgesehen von dieser Übergangsbestimmung für die Anwendung der Gesetzesbe-stim-mungen überhaupt sei hier auch noch auf die Sonderregelung in § 100 verwie-sen, nachder bestimmte TSI für nicht anwendbar erklärt werden können, für Bau- und Ausbauvor-haben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium bzw. für Aus-bauvorhaben nach denaufgezählten Kriterien - also eine Bestimmung, der auch eine gewisse Übergangswirkungzukommen soll..“ 127

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§ 112. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften, womitdie Sperrstunde und der Ladenschluß allgemein neu geregeltwerden, setzt das Bundesministerium für Verkehr und Elektri-zitätswirtschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen Ver-kehrslage und der Bedürfnisse der Bahnbenützer fest, inner-halb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe offenzuhalten sind.Diese Festsetzung ist bei Gast- und Schankgewerbebetriebenim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel undWiederaufbau, bei den übrigen Eisenbahnnebenbetrieben imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Ver-waltung und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbe-triebe handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen, auch imEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel undWiederaufbau zu treffen.

ABSCHNITT IX.

Vollziehung

§ 113. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweitin diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bun-desministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft betraut.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 114. (1) § 10a, § 14 Abs. 6 erster Satz, § 17 Abs. 2, § 22 Abs.1 letzter Satz, § 28, § 30 lit. b, § 52 Abs. 1, die §§ 54 bis 75 samtÜberschriften, die §§ 77 bis 85 samt Überschriften, § 88, § 91Abs. 7 und 8, § 93 Abs. 4 und § 96 samt Überschrift in der Fas-sung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1999 sowie die Ände-rung der Bezeichnung der §§ 54 bis 61 treten mit 1. Jänner 2000in Kraft.

(2) Die §§ 24 bis 24g treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999außer Kraft.

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§ 113Vollziehung

§ 114Inkrafttre-

ten, Außer-krafttreten

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(3) § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3, § 15 samt Überschrift,§ 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 43Abs. 7, § 48, § 49 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1,§ 81 Abs. 2 und § 93 Abs. 5 in der Fassung des BundesgesetzesBGBl. I Nr. 151/2001 treten drei Monate nach dem der Kund-machung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Mo-natsersten in Kraft. Gleichzeitig treten § 26 Abs. 2 und § 33 vier-ter und fünfter Satz außer Kraft. § 31 Abs. 1 bis 4 tritt mit Ab-lauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. § 86 Abs. 1 bis 3 und6 Z 3, § 87 und § 88 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundes-gesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 26 Abs. 5, § 30 lit b, Abschnitt IVb. (§§ 86 bis 102), § 106,§ 109 Abs. 8 und 9 sowie § 111 Abs. 6 in der Fassung des Bun-desgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002, sowie die Änderung der Be-zeichnung der §§ 86 bis 96 treten einen Monat nach dem derKundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 folgen-den Monatsersten in Kraft.

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Abkürzungsverzeichnis

AM-VO Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft undArbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen beider Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelver-ordnung – AMVO), BGBl. II Nr. 313/2002.

ASchG Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit 1994 (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz),BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bun-desgesetz BGBl. I Nr. 159/2001.

BauKG Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten,(Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG) BGBl. INr. 37/1999, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. I Nr. 159/2001.

BauV Verordnung des Bundesministers für Arbeit und So-ziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, derGesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer beiAusführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverord-nung – BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändertdurch BGBl. II Nr. 425/2003.

BVergG Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bun-desvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1987,zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2002

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletztgeändert durch BGBl. I Nr. 121/2001.

EB Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf. Diein Anführung gesetzten Erläuternden Bemerkungenwurden wörtlich übernommen, bei Rechtsverweisen sindKorrekturen in Bezug auf die Letztfassung erfolgt.

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EisbAV Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft undVerkehr über den Schutz von ArbeitnehmerInnen imBereich von Gleisen 1999 (Eisenbahn-ArbeitnehmerIn-nenschutzverordnung), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletztgeändert durch BGBl. II Nr. 444/1999.

EKVO Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elek-trizitätswirtschaft über die Sicherung und Benützungschienengleicher Eisenbahnübergänge (Eisenbahn-Kreu-zungsverordnung), BGBl. Nr. 2/1961, zuletzt geändertdurch BGBl. Nr. 123/1988.

EuKonzV Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft undVerkehr, mit der bezüglich der Verleihung einer Eu-ropakonzession nähere Bestimmungen über die vor-zulegenden Unterlagen, die zu erfüllenden Vorausset-zungen sowie deren Überprüfungen getroffen werden(Europakonzessionsverordnung), BGBl. II Nr. 330/1998.

StrabVO Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft undVerkehr über den Bau und den Betrieb von Straßen-bahnen (Straßenbahnverordnung 1999), BGBl. IINr. 76/2000.

VAIG Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994,BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bun-desgesetz BGBl. I Nr. 32/2002.

KennV Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesund-heit und Soziales über Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung -KennV), BGBl. II Nr. 101/1997.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Bundesministerium für Verkehr,Innovation und Technologie ist die zur Wahrnehmung des Arbeit-nehmerschutzes in den Verkehrsbetrieben berufene Behörde undhat dafür zu sorgen, daß der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer-Innen in diesen Betrieben ausreichend gewährleistet wird. Der Wir-kungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorats umfaßt etwa 160.000 Be-dienstete der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Post- und Te-lekommunikationsunternehmen, Flughäfen, Luftfahrtunternehmen undSchiffahrtsbetriebe sowie einiger Nebenbetriebe des Verkehrsbereiches.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Verkehrs-Arbeits-inspektorats umfassen insbesondere:- Kontrolle der Verkehrsunternehmen hinsichtlich der Einhal-

tung der Arbeitnehmerschutzvorschriften;- Beratung der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen in al-

len für den Arbeitnehmerschutz relevanten Angelegenheiten;- Teilnahme an Verwaltungsverfahren des Verkehrsbereiches in

allen Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;- Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes durch legistische

Maßnahmen sowie durch Mitwirkung bei der Erarbeitung natio-naler und internationaler Normen.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat versteht sich im Rahmen seiner Tätig-keit nicht nur als behördliche Überwachungs- und Kontrollinstanz, son-dern insbesondere auch als Dienstleistungsunternehmen mit Bera-tungsfunktion. Betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sichmit Fragen des Arbeitnehmerschutzes direkt an das Verkehrs-Arbeits-inspektorat wenden.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,Verkehrs-Arbeitsinspektorat,Radetzkystraße 2,A-1030 WienTel.-Nr. (01) 711 62–4500 oder 4506Fax-Nr. (01) 711 62–4499eMail: [email protected] oder

[email protected] VAI: www.bmv.gv.at/vk/9schutz/arbeitsmain.htm

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

Die Versicherung der Eisenbahner

Sektion Unfallversicherung

ZuständigkeitDie Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ist in derUnfallversicherung für alle jene Personen zuständig, die

- bei der VA oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Ver-kehrsbetriebe*) krankenversichert sind

- als Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der VAund der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe tätigsind, sowie für die

- Mitglieder der Beiräte der VA.

AufgabenDie Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Allge-meinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genau festgelegt:

1) Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten2) Vorsorge für eine wirksame Erste-Hilfe-Leistung3) Unfallheilbehandlung4) Rehabilitation von Versehrten5) Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten6) sonstige Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreu-

ung der Versicherten

Service und Beratung:Telefonische Anfragen:öffentl. Festnetz: (01) 588 48–294Basa: (880) 2350–294Unfallverhütungsdienst u. Präventionszentrum:öffentl. Festnetz: (01) 588 48–237Basa: (880) 2350–237

Persönliche Vorsprachen:Wien 6Linke Wienzeile 48-522. Stock, Zimmer 213

*) ausgenommen jene Personen, für die das Unfallfürsorgegesetz der Stadt Wien zur Anwendung gelangt.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

Merkblatt R 3der Versicherung der Eisenbahner

EisbAVEisenbahn-ArbeitnehmerInnen-

schutzverordnung

Dieses Merkblatt enthält:1) Den durchgehenden Verordnungstext (BGBl. II Nr. 384/1999 und

BGBl. II Nr. 144/1999).2) Die Erläuternden BBemerkungen der Begutachtungsverfahren.4) Verweise auf Regelungen ddes EEisenbahnrechts und der Eisenbahnvorschriften.4) Verweise auf verwandte Regelungen ddes AArbeitnehmerschutzes.

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

Reinhart Kuntner, Hannes Waglechner

Eisenbahnrecht undArbeitnehmerschutz

(ÖGB-Verlag, Gesetze und Kommentare)

Dieses Buch enthält:1) Das Eisenbahngesetz (EisbG).2) Durchführungsverordnungen zum EisbG (EKVO, TFVO, SchLV, EuKonzV, StrabVO,

Verordnungen gemäß § 14 EisbG bzw. § 17 VAIG).3) Die Eisenbahn-AArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV).4) Erläuternde BBemerkungen zu allen Regelungen, Verweise auf Regelungen ddes

Eisenbahnrechts und der Eisenbahnvorschriften, Verweise auf verwandte Rege-lungen ddes AArbeitnehmerschutzes.

Laufende Aktualisierung: www.oegbverlag.atTel.-Nr. (Pichler Medienvertrieb): (01) 202 60 06–6830 (Fax 6880)

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Notizen

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VERSICHERUNG DER EISENBAHNER

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Impressum:Medieninhaber und Herausgeber:Versicherung der Eisenbahner1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52

Redaktion: Dr. Reinhart Kuntner (Verkehrs-Arbeitsinspektorat)Layout: Wolfgang Meissner

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Hauptstelle WIEN:1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52Tel.: (01) 588 48-0*, Basa: (880) 2350-0*

Geschäftsstelle GRAZ:8010 Graz, Lessingstraße 20Tel.: (0316) 330-0*

Gesundheits- u. Betreuungszentrum LinzBahnhofplatz 3-6, 4020 LinzTelefon: (070) 65 23 48; BASA: (870) 5420Außenstelle SalzburgHauptbahnhof, 5020 SalzburgTelefon: (0662) 87 71 85; BASA: (8744) 5323Außenstelle InnsbruckSüdtirolerplatz 3, 6020 InnsbruckTelefon: (0512) 58 59 01; BASA: (860) 1446Außenstelle GrazHauptbahnhof, Europaplatz 2/Stiege 1, 8020 GrazTelefon: (0316) 71 13 32; BASA: (8955) 315 Gesundheits- u. Betreuungszentrum VillachBahnhofsplatz 1, 9500 VillachTelefon: (04242) 28 473-0*, BASA: (890) 40440Außenstelle EisenerzHammerplatz 1, 8790 EisenerzTelefon: (03848) 81 30 100Betreuungsstelle KöflachKärntner Straße 9, 8580 KöflachTelefon: (03144) 3523

www.vaeb.at

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