Raymond Dequin Rez Benjamin Jokisch Islamic Imperial Law

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RAYMOND DEQUIN

Die Scharia geht nicht auf MOHAMMED zurck (Buchbesprechung)Zu: BENJAMIN JOKISCH, Islamic Imperial Law, Harun-Al-Rashids Codification Project, Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients Band 19, Berlin, Walter de Gruyter, 2007, 757 Seiten, ISBN 978-3-11-019048-6, 189,95 Euro. Dieses Buch befat sich mit der Bltezeit des Arabischen Reiches zur Zeit der Herrschaft von HARUN AL-RASHID (laut Traditionsliteratur (TL)[1] 786809), als der Barmakide YAHYA IBN KHALID als Wesir in Bagdad die Regierungsgeschfte fhrte (TL 786803). Der Autor beweist zunchst in betrchtlichem Detail die Herkunft des islamischen Rechts aus dem rmischen Recht. Sodann beschreibt er den dazugehrenden kulturellen Hintergrund: Die umfassende bersetzungsttigkeit, das Wirken von namentlich fabaren Griechen in den Hauptstdten beider Reiche und den allgemeinen Aufschwung der Kultur im Bagdad der Barmakiden. Dies fhrt ihn schlielich zu Schlufolgerungen von noch viel grerer Tragweite, ergibt sich doch, da das Byzantinische und das Arabische Reich damals noch wie Teile eines einzigen Kulturraums miteinander in Verbindung standen, dessen Auslufer sich im fernen Westen bis zum Frnkischen Reich erstreckten. Der Gedanke, da das islamische Recht und damit die Scharia auf die eine oder andere Weise eine Weiterentwicklung des rmischen Rechts waren, ist nicht neu. Aber solange der Rezeptionsweg nicht bekannt war, konnte jeder diese Herkunft auf seine Weise mit der traditionellen berlieferung ausshnen, da das islamische Recht eine Verschriftlichung einst mndlich weitergegebener Praxis gewesen oder gar durch den Mund des arabischen Propheten gegangen sei. JOKISCH hat nun entdeckt, da es zwischen einer ganz bestimmten Kodifikation des Justinianischen Rechts, der zwischen 630 und 650 auf griechisch erstellten Digestsumma des lteren Anonymus sowie der um 620 erstellten Glosse des jngeren Anonymus (ENANTIOPHANES) einerseits und den Werken des laut Traditionsliteratur aus Wasit im Sden des Zweistromlandes stammenden Juristen MUHAMMAD AL-SHAYBANI andererseits bereinstimmungen gibt, die nur durch eine unmittelbare bernahme durch bersetzung zu erklren sind. Dieser Nachweis ist nicht einfach, liegen doch die Texte beider Sprachrume, des griechischen wie des arabischen, nur in Handschriften spterer Zeiten vor, die gewisse Zusatzannahmen ntig machen. Der Autor, der sowohl orientalische Sprachen, als auch Islamwissenschaft, Politologie und Rechtswissenschaft studiert und mit Byzantinisten interdisziplinr zusammengearbeitet hat, war hierfr bestens vorbereitet. Er geht seinen Gegenstand auf 250 Seiten mit betrchtlicher Breite und Umsicht an. Die Zahl der Einzelhinweise ist beeindruckend und lt kaum noch einen anderen Schlu zu. Um dies nachvollziehen zu knnen, mu sich der Leser in das Mngelrecht im Sklavenhandel hineindenken. Der Ursprung dieses Rechtsgebiets ist auf rmischen Sklavenmrkten zu suchen, auf denen Sklaven bei Versteigerungen vorgestellt und verkauft wurden. Dabei waren die Verkufer gehalten, Mngel bekanntzugeben, andernfalls das Geschft rckabgewickelt werden konnte. JOKISCH vergleicht eingehend 14 Rechtsstze aus dem rmischen und dem arabischen Mngelrecht von denen hier zwei herausgegriffen seien: In der griechischen Vorlage geht es z. B. um Sklaven, die nicht zu ihrem Herren zurckkehren. Es wird zwischen solchen unterschieden, die nur kurze Zeit ausbleiben, weil sie bummeln, und solchen, die eines Tages mglicherweise ganz ausbleiben, weil sie schon einmal versucht hatten wegzulaufen. Im islamischen Recht wurde daraus eine Unterscheidung zwischen Unzuverlssigkeit bei jungen und bei erwachsenen Sklaven. Wo der griechische Text zwischen der Dauer des Ausbleibens unterscheidet, stellt der arabische aufgrund eines bersetzungsfehlers auf das Lebensalter ab. Ein weiteres Beispiel ist die Linkshndigkeit. Im rmischen Recht war dies kein Mangel. Allerdings war die berRaymond_Dequin_rez_Benjamin_Jokisch_Islamic_Imperial_Law.doc 1/3

2 schrift dieses Rechtssatzes in der Digestsumma etwas zu knapp geraten. Sie ist dort nur verstndlich, wenn man den vorhergehenden Rechtssatz mit bercksichtigt: Ein Sklave, der kehlig spricht oder hervortretende Augen hat ist gesund [...] Ebenso der Linkshnder. In der arabischen Fassung wurde der Zusammenhang aufgelst und aus der zu knappen Inhaltsangabe darauf geschlossen, da auch Linkshndigkeit ein Mangel sei. Solche bertragungsfehler weisen dem Philologen den Weg. Denn die zahlreichen inhaltlichen und formalen bereinstimmungen zwischen dem rmischen und dem islamischen Recht lassen fr sich noch keine genaue Aussage zu, wann und wie die bernahme erfolgt war. Erst Fehler versehen den Flu der berlieferung mit einer unverwechselbaren Signatur. Sie erlauben JOKISCH, ein groangelegtes bersetzungsprojekt zu rekonstruieren, das er zwischen 786 und 803 datiert und das von zwei Juristen im Auftrag der Herrschaft betrieben wurde, MUHAMMAD AL-SHAYBANI (TL etwa 750805) und ABU YUSUF YAKUB AL-KUFI (TL 731798). Was fr einzelne Rechtsstze gilt, gilt auch fr die Begrifflichkeit und Struktur des Gesamtwerks. Lang ist die Liste arabischer Fachbegriff, deren Herkunft JOKISCH aus dem Griechischen oder Lateinischen herleitet. Selbst Name und Aufbau des Gesamtwerks finden sich in dem Werk AL-SHAYBANIs wieder. Zwar stellte die unter Aufsicht von AL-SHAYBANI und ABU YUSUF gefertigte bersetzung eine de-facto-Kodifizierung dar, da man davon ausgehen mu, da die rmischen Rechtsstze mehrere Jahrzehnte von Richtern des arabischen Reiches auch angewandt wurden. Interessanterweise aber wurde ihre Herkunft von Anfang an verschleiert, indem sie als Lehre des zur Zeit der bersetzung noch nicht lange verstorbenen kufischen Gelehrten ABU HANIFA (TL etwa 699767) ausgegeben wurden. Als sich spter, im 9. Jahrhundert, orthodoxe Tendenzen durchsetzten, wurden AL-SHAYBANI und ABU YUSUF aus den berliefererketten entfernt und die Herkunft in die Zeit noch vor ABU HANIFA zurckverlegt. Erst von dieser Zeit an wurden die aus dem rmischen Recht entlehnten Rechtsstze auf den arabischen Propheten zurckgefhrt. Unter den Hnden der Orthodoxen wurde das islamische Recht der Schriftgelehrten (Jurists Law) geformt, wie es teilweise noch heute als Scharia angewandt wird. Dabei nahm offenbar niemand am rmischen Inhalt dieses Rechts Ansto. Wichtig war vor allem, da ein Hadith eine arabische berliefererkette hatte. Ein Menschenalter nach der bertragung ins Arabische war den meisten Gelehrten der kaiserlich rmische Ursprung ihrer Rechtsstze schon nicht mehr bewut. Das neu geschaffene arabische Recht hatte Rckwirkungen auf Byzanz. Dort war die Justinianische Kodifizierung 741 unter LEON III. zugunsten der einfacher aufgebauten Ekloge in den Hintergrund getreten und so gut wie vergessen worden. Die Bagdader bersetzung fhrte jedoch dazu, da man in Byzanz wieder auf die Digestsumma aufmerksam wurde. JOKISCH zeigt, da die Redakteure der Basilika, der unter LEON VI. (886912) erstellten Bearbeitung der Digestsumma, auf die Arbeit der Bagdader bersetzer zurckgegriffen haben. Nach dieser folgerichtigen und kleinteiligen Analyse von Rechtstexten kommt sozusagen eine zweites Buch, in dem sich JOKISCH mit breitem Pinsel dem groen Bild zuwendet: Die rege bersetzungsttigkeit in Bagdad beschrnkte sich nicht auf das Recht, sondern wollte das hellenistische Erbe insgesamt fr das Arabische Reich erschlieen. Ergebnis war der unter den Barmakiden aufblhende arabische Humanismus. Auf fast allen Gebieten (auer dem Theaterwesen) wurden Schriften ins Arabische bersetzt. Auf diesem Wege wurden nicht nur einzelne Fachbegriffe der Technik, Grammatik, Lexikographie, Prosodie, Rhetorik, Theologie, Geschichtsschreibung und Philosophie bernommen, sondern auch die mit ihnen verbundenen Konzepte. Mute z. B. in Byzanz das Attische die Beispiele fr den guten Sprachgebrauch zur Verfgung stellen, so bernahm diese Rolle in Bagdad die sogenannte altarabische Dichtung.Raymond_Dequin_rez_Benjamin_Jokisch_Islamic_Imperial_Law.doc 2/3

3 Hat man einmal akzeptiert, da es diesen lebhaften Verkehr zwischen Byzanz und Bagdad gab, werden die Augen fr viele bereinstimmungen und Parallelentwicklungen geffnet. JOKISCH zieht eine groe Linie zwischen zwei gegenstzlichen religis-politischen Richtungen, die sich parallel sowohl in Byzanz als auch im Arabischen Reich ausprgten. Ausgangspunkt war der unter HERAKLEIOS (610641) entwickelte Monotheletismus (zwei Naturen, aber nur ein gttlicher Wille in JESUS CHRISTUS). Dies fhrte zu einer konservativen dyotheletischen Reaktion (zwei Naturen und zweierlei Wille der Mensch hat einen freien Willen und wird im jngsten Gericht entsprechend seinen Taten belohnt und bestraft), deren Fhrer der 653 in Konstantinopel verurteilte MAXIMUS CONFESSOR wurde. Zwar wurde der Monotheletismus 680 auf einem Konzil in Konstantinopel als Hresie verurteilt, das mit ihm verbundene politische Konzept einer Wiederherstellung des Csaropapismus lebte jedoch 713 mit dem Ikonoklasmus LEONs III. (717741) wieder auf und blieb bis zum endgltigen Sieg der Orthodoxie im 9. Jahrhundert die vorherrschende Ideologie auf Seiten der Herrschaft in beiden Reichen. JOKISCH zeigt, da alle Wendungen dieser Entwicklung auch im Arabischen Reich festgestellt werden knnen. Schon im sogenannten ersten Brgerkrieg (bis 661) traten Kharidjiten auf, die erkennbar Dyotheleten waren. Ihre Lehre, die Qadariyya, stand im Gegensatz zum Monotheletismus, der Murjiah. Die byzantinischen Zirkusfraktionen der gemigten Grnen und der radikal-orthodoxen Blauen waren auch im Arabischen Reich ttig, wo die blauen Azrakiten den radikalsten Flgel der Kharidjiten im sogenannten zweiten Brgerkrieg (bis 692) bildeten. In beiden Reichen versuchten die Herrscher ihre Macht absolutistisch auszugestalten und auch auf die religise Sphre auszudehnen. Die von der ikonoklastischen Herrschaft vertretene Lehre von der Erschaffenheit der Ikone in Byzanz hatte ihre Entsprechung in der Lehre von der Erschaffenheit des Korans im Arabischen Reich der frhen Abbasiden. In Opposition zur Herrschaft stehende orthodoxe Krfte propagierten dagegen die Verehrungswrdigkeit der ikonischen Christusdarstellung bzw. des unerschaffenen Korans. Nachdem sich 843 die Orthodoxen erst in Byzanz, dann unter MUTAWAKKIL (TL 847861) auch im Arabischen Reich durchgesetzt hatten, stellten die Schiiten mit ihrer Tawhid-Doktrin, die der ikonoklastischen Doktrin KONTANTINs V. entspricht, den letzten berrest der absolutistischen abbasidischen Staatsideologie dar. Es mag sein, da die Liste der sehr suggestiven Belege, die Jokisch fr die Kopplung der gesellschaftlichen Entwicklungen ber die Reichsgrenzen hinweg anfhrt, bei nherer berprfung etwas gekrzt werden mu. Das ndert nichts daran, da sein Entwurf eine Vielzahl bis jetzt unverstandener Einzelnachrichten in einen Zusammenhang bringt. Die Thesen, die JOKISCH hier aufstellt, versprechen Kultur- wie Geschichtswissenschaftler noch lange zu beschftigen. Anmerkungen: [1] Angaben der arabischen Traditionsliteratur (TL) knnen nicht ohne weiteres als geschichtliche Tatsachen und Jahreszahlen gelten. Erschienen in: imprimatur 1. 2012, 4. Februar 2012, 45. Jahrgang, Nr. 1, S. 40-43 (www.imprimatur-trier.de) Anschrift des Verfassers: Raymond Dequin, Rosa-Luxemburg-Strae 21, 39579 Bismark OT Badingen E-Mail: [email protected]

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