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Rechtsakademie MANZ Fortbildung vom Qualitätsverlag Porträt des Monats Meinhard Lukas Klaus Mayr übernimmt das „Arbeitsrecht“ von Dittrich/Tades [ RECHTAKTUELL #04 APRIL 2015 ] April 2015 #04 Neuerscheinungen Empfehlenswertes Termine

RECHTaktuell April 2015

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Neuerscheinungen, Empfehlenswertes, Termine des MANZ Verlags von April 2015

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Page 1: RECHTaktuell April 2015

Rechtsakademie MANZ Fortbildung vom Qualitätsverlag

Porträt des MonatsMeinhard Lukas

Klaus Mayr übernimmtdas „Arbeitsrecht“ von Dittrich/Tades

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April 2015

#04Neuerscheinungen Empfehlenswertes

Termine

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H A U S M I T T E I L U N G ]

M ANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

firmensitz Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien verlagsbüro Johannesgasse 23 ∙ 1015 Wien

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 [email protected] www.manz.at Handelsgericht Wien fn 124 181w

Verwaltungsgerichte – ein Jahr danach.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 2 0 1 5

Auf den Inhalt kommt es an.Fachzeitschriften von MANZmanz.at/angebote

Die Verwaltungsgerichte sind in der Rechts-

realität angekommen. Viele tausende Revi-

sionen wurden eingebracht und bearbeitet,

die von den Vorgängerbehörden (insb. Ver-

waltungs- und Finanzsenaten) übernomme-

nen Verfahren großteils zu Ende gebracht.

Ist also alles geklärt? Keineswegs. Im tägli-

chen Anfall stellen sich nach wie vor kniffl ige

Fragen, wie zum Beispiel:

• Wo ist die Revision einzubringen und

welches Gericht ist überhaupt zuständig?

• Ist die Einbringung eines Fristsetzungs-

antrags sinnvoll?

• Wie detailliert müssen die Beschwerde-

gründe angeführt sein? Wie muss die

Begründung für eine außerordentliche

Revision beschaffen sein?

• Wurde eine Rechtssache zu Recht zu-

rückverwiesen oder hätte das Gericht in

der Sache entscheiden müssen?

• und viele andere mehr

Viele Einzelfragen werden erst durch die

Judikatur des Verfassungs- und des Verwal-

tungsgerichtshofs geklärt. Die laufende Fort-

bildung ist daher ein Gebot der Stunde.

Zum Glück gibt es die Fachliteratur! In der

aktuellen Neuaufl age des „Grundriss des Ver-

waltungsverfahrensrechts“ von Kolonovits/

Muzak/Stöger sind etwa die ersten Erfah-

rungen und Judikate bereits berücksichtigt.

Alle Autoren sind intensive Kenner des

Verwaltungsverfahrensrechts, Univ.- Doz.

Kolonovits schöpft als Präsident des Verwal-

tungsgerichts Wien seine Erfahrungen aus

erster Hand. Im Musterhandbuch des öffent-

lichen Rechts (Hrsg Bergthaler/Grabenwarter)

sind die neuen Verfahrensbestimmungen

ebenfalls aktuell eingearbeitet. Und die

Fachzeitschriften (besonders ÖJZ, ecolex,

Recht der Umwelt – RdU und Recht und

Finanzen für Gemeinden – RFG) berichten

regelmäßig über neue Entwicklungen. Sie

erläutern die Entscheidungen und machen

sie dadurch transparent und anwendbar.

In der RDB schließlich werden die Ent-

scheidungen täglich aktualisiert. Im völlig

neuen Layout können Benutzerinnen und

Benutzer sie auf einer top-modernen Ober-

fl äche recherchieren: zuverlässig wie schon

immer – einfach wie noch nie.

Page 4: RECHTaktuell April 2015

[ I N H A L T · I M P R E S S U M

Zu Ihrer Orientierung

4 w w w.manz.at

Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Heraus geber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuch handlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafi sches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preis-änderungen vorbehalten.

Impressum

Autoren und TitelAigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer (Hrsg),Handbuch Medizinrecht für die Praxis ........................................... 20Bastl · Berger, Pollen und Allergie ............................................... 20Bauer · Fellinger (Hrsg), Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen .............................................. 18Berka · Grabenwarter · Holoubek (Hrsg), Qualitätssicherung im Rundfunk und in den Online-Medien........................................ 17Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 26Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 1/2015 .............. 15Dokalik, RÄG 2014...................................................................... 27Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 25Eypeltauer · Nemec, Diensterfi ndungsrecht ................................ 18Faudon · Malai · Trenner, Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele .......................................................... 9Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg),Staatliche Aufgaben, private Akteure ............................................ 14Gartner, Wohnrecht 2015 ............................................................. 8Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 14Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 19Kallinger · Gartner · Stingl, Bauträger und Projektentwickler ..... 26Kerschner · Bydlinski P., Bürgerliches Recht für Fortgeschrittene – Fälle und Lösungen.......................................... 19Kodek, Privatkonkurs ..................................................................... 6König · Mayr (Hrsg), Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich IV ............................................................................ 16Krammer · Schiller · Schmidt · Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten ........................................................................ 7Lienbacher (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 14Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger, Bundesverfassungsrecht .... 19Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................... 5

Nowak · Fökehrer (Hrsg), EU-Justizagenda 2020........................ 15Pfeil · Urnik (Hrsg), Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele .............................................. 18RdM – Recht der Medizin ............................................................ 27Reich-Rohrwig, Aufklärungspfl ichten vor Vertragsabschluss ........ 17Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 15Scheichl · Zauner · Berl, AWG 2002 ........................................... 26Schereda, Der Stiftungsprüfer...................................................... 17Schmoll (Hrsg), Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft ................................................................. 20Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 16VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht .......................................... 10Wiedenbauer · Kanduth-Kristen · Grün · Hofer,Die Ärzte-GmbH ........................................................................... 26Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 16

rdb.at – wo MANZ fi ndetRDB Rechtsdatenbank........................................................ 12 – 13

MANZ INTERNHausmitteilung............................................................................... 3Impressum ..................................................................................... 4Porträt des Monats Meinhart Lukas .............................................. 11Für Sie gelesen ............................................................................. 21Veranstaltungen in Kürze .............................................................. 21Rechtsakademie MANZ ......................................................... 22 – 23Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 25Runde Geburtstage im April ......................................................... 27

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T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht

mit 154. Ergänzungslieferung Autor: Mayr

Der Griff zum „Dittrich/Tades“ – für viele, die mit dem Arbeitsrecht zu tun haben, eine tägliche Routine. Mit der 154. Ergänzungs-lieferung wird DER Klassiker der Arbeits-rechtsliteratur in neue Hände gelegt: Dr. Klaus Mayr, LL.M. übernimmt die Bearbei-tung der Großen Ausgabe von Sekt.-Chef iR Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich, der das Werk seit dem Ableben von Sekt.-Chef iR Prof. Dr. Helmuth Tades allein betreut hat.

Dieses Loseblattwerk enthält alle österrei-chischen Gesetze und Verordnungen, die wesentlichen europarechtlichen Normen sowie internationale Übereinkommen im Arbeitsrecht.

Dr. Mayr wird zusätzlich den Anmerkungs-teil mit Kommentaren und praktischen Tipps verstärken, um den praktischen Nutzen zu erhöhen.

Zur Gänze neu bearbeitet in der 154. Liefe-rung:(Rechtsprechung und Schrifttum auf neues-tem Stand)• Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz• Arbeitsruhegesetz• Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs gesetz• Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs-

gesetz

Aktualisiert:• Wehrgesetz (Auszug)• Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigen-

vorsorgegesetz, ua

Der AutorDr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompe-tenzzentrums betriebliche Interessenvertre-tung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 154. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,–ISBN 978-3-214-14387-9Online-Version: www.manz.at/arbr

Klaus Mayr übernimmt das „Arbeitsrecht“ von Dittrich/Tades

ArbR. 154. Erg.-Lfg.

24. KA-AZG § 11b756/20

schnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4bund § 8 Abs. 1 letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustim-mung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminie-rungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingun-gen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbe-dingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegs-chancen und Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuellesVerzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu füh-ren, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochen-arbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4b oder § 8 Abs. 1 letzterSatz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist derDienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zustreichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustim-mungserklärungen beizulegen.

1) IdF des BG BGBl I 2014/76.2) Nach dem Erlass des BMASK, GZ: BMASK-462.302/0023-

VII/A/3/2014, vom 3. 12. 2014 ergeben sich folgende Anforderungenan die Zustimmung der Dienstnehmer:

– Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen.– Die Zustimmung muss im Fall des § 4 Abs 4b KA-AZG auf

jeden Fall im Voraus erfolgen. Bei § 8 Abs 1 KA-AZG ist auch einenachträgliche Zustimmung möglich.

– Die Zustimmung darf nicht in Zusammenhang mit derBegründung des Dienstverhältnisses stehen.

– Die Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist vonacht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlichwiderrufen werden.

– Wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als 17 Wochendauert, kann der Widerruf auch während des Durchrechnungszeit-raums für den nächsten 17-wöchigen Zeitraum oder verbleibendenkürzeren Zeitraum innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums erfol-gen, wobei aber jedenfalls die achtwöchige Vorankündigungsfrist ein-gehalten werden muss.

Beispiel (26-wöchiger Durchrechnungszeitraum):1. Wenn der Widerruf mindestens acht Wochen vor Beginn des

Durchrechnungszeitraums erfolgt, gilt er ab Beginn des Durchrech-nungszeitraums.

2. Wenn der Widerruf mindestens acht Wochen vor Ablauf derersten 17 Wochen des Durchrechnungszeitraums erfolgt, gilt er ab der18. Woche des Durchrechnungszeitraums.

Praxisrelevante und aktuelle Anmerkungen

© M

ike

Ranz

KLAUS MAYR

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[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

Die 2. Aufl age bietet einen umfassenden Überblick über die Sonderbestimmungen für das Insolvenzverfahren natürlicher Personen („Privatkonkurs“). Neben der Literatur wird auch eingehend auf die Judikatur eingegan-gen. Dabei konnten auch zahlreiche zweit-instanzliche Entscheidungen berücksichtigt instanzliche Entscheidungen berücksichtigt instanzliche Entscheidungenwerden. Behandelt werden ua• die Zuständigkeit• die Insolvenzvoraussetzungen, insb auch

die Insolvenzeröffnung trotz fehlenden kostendeckenden Vermögens

• ausgewählte Fragen des materiellen In-solvenzrechts, wie Erlöschen von Pfand-rechten, Auswirkung der Konkurseröffnung

auf die Wohnung des Schuldners, auf sein Bankkonto, auf Unterhaltspfl ichten

• beim Zahlungsplan Zulässigkeitsvoraus-setzungen, Inhaltserfordernisse, Nichtigkeit und Unwirksamerklärung, aber auch Son-derprobleme wie die nachträgliche Abän-derung oder die Behandlung nicht angemel-deter Forderungen

• beim Abschöpfungsverfahren etwa die Abschöpfungsverfahren etwa die Abschöpfungsverfahren Ob-liegenheiten einschließlich der Auskunfts-liegenheiten einschließlich der Auskunfts-liegenheitenpf licht, die Quotenberechnung und die Restschuldbefreiung nach Billigkeit

• die Kosten des Verfahrens

Der AutorDr. Georg E. Kodek ist Hofrat des Obersten Georg E. Kodek ist Hofrat des Obersten Georg E. KodekGerichtshofs in Wien und Professor für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschafts-universität Wien. Außerdem war er wieder-holt Sachverständiger des Europarats für Zivilverfahrensrecht. Er ist Verfasser zahl-reicher Veröffentlichungen zum Zivil-, Unter-nehmens- und Zivilverfahrensrecht.

2. Aufl age 2015. XXVI, 394 Seiten. Geb. EUR 89,–ISBN 978-3-214-12939-2

13 Jahre Rechtsentwicklung seit der Voraufl age eingearbeitet!

Privatkonkurs

2. Auf lage Autor: Kodek

127

B. Geltendmachung von Absonderungsrechten

Fraglich ist jedoch, inwieweit § 107 Abs 1 IO überhaupt im Privatkonkurs anzuwen-den ist. Der OGHhat diesbezüglich Zweifel geäußert, weil eine förmliche Schlussrechnungs-tagsatzung nicht stattfinde20). ME ist die Regelung zur Verhinderung von Verzögerungenauch im Privatkonkurs anzuwenden21). Jedenfalls ist jedoch Voraussetzung für die abso-lute Sperrfrist, dass die Schlussrechnungstagsatzung ausdrücklich als solche anberaumtund bekannt gemacht wurde. Die Verwendung anderer, ähnlicher Formulierungen (zB„Rechnungslegungstagsatzung“22) reicht nicht aus, weil es sich ja auch um eine – in der Pra-xis freilich seltene – Verhandlung über eine Zwischenrechnung handeln könnte.

Eine verspätete Anmeldung kann aber dennoch zweckmäßig sein: Zwar kommt es dannzu keiner Prüfung der Forderung; der Gläubiger verhindert damit aber, dass die Forderungbei Abschluss eines Zahlungsplans nach § 197 IO gekürzt wird23).

B. Geltendmachung von Absonderungsrechten

Seit der InsNov 2002 sind auch Aus- und Absonderungsrechte am Arbeitseinkom-men bzw sonstigen Einkünften mit Einkommensersatzfunktion im Insolvenzverfahren biszur Zahlungsplantagsatzung geltendzumachen (§ 113a Abs 1 IO). Trotz weitgehender An-wendbarkeit der Bestimmungen für Forderungsanmeldungen (§ 103 Abs 2, § 104 Abs 3 bis5 IO) unterscheidet sich diese „Geltendmachung“ von der sonstigen Forderungsanmeldungnicht nur hinsichtlich der Frist (die Frist für Forderungsanmeldungen ist nicht anzuwen-den), sondern vor allem hinsichtlich der Rechtsfolgen ihrer Unterlassung: Derartige Aus-und Absonderungsrechte erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über den Zah-lungsplan geltend gemacht worden sind.

Damit soll sichergestellt werden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt Klarheit darü-ber herrscht, ob bzw inwieweit das pfändbare Einkommen des Schuldners zur Erfüllungdes Zahlungsplans und damit zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zurVerfügung steht. In Hinblick auf diesen Zweck der Regelung und die Gleichbehandlungvon Absonderungsrechten und Aufrechnungsbefugnis in § 12a IO ist auch die Aufrech-nungsbefugnis nach § 113a IO bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend zu ma-chen, soweit sie sich auf das pfändbare Einkommen bezieht24). Die Aufrechnung gegenüberunpfändbaren Bezugsteilen wird durch die IO hingegen nicht beschränkt25). Nicht erfasstvon § 113a IO ist wohl eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehende Auf-rechnungsbefugnis, etwa weil der Schuldner erst dann in Pension geht. Hier ist im Fall desZahlungsplans § 198 IO anzuwenden26). Zur Aufrechnung allgemein vgl Rz 192 ff.

Die Gläubiger werden im Edikt aufgefordert, ihre Aus- und Absonderungsrechte amEinkommen des Schuldners innerhalb der Anmeldungsfrist geltendzumachen (§ 74 AbsZ 5a IO). Die Anmeldung von Aus- und Absonderungsrechten am Arbeitseinkommen un-

20) 8 Ob 45/08p = ZIK 2008/227; dazu auch Lehner,Lehner,Lehner ZIK 2010/66.21) Das LGZWien ist in 46 R 487/06t von seiner früheren Rsp, wonach die Sperrfrist bei Eigen-

verwaltung nicht gelte, wieder abgegangen.22) 8 Ob 72/01y = ZIK 2001/221.23) Mohr,Mohr,Mohr Privatkonkurs² 59.24) Konecny inKonecny/Schubert § 113a KORz 10; ausführlichKodek in Bartsch/Pollak/Buchegger

IV § 113a KORz 14 ff; Schneider,Schneider,Schneider Privatinsolvenz² 51; vgl 10 ObS 54/11f = SZ 2011/144 = ZIK 2012/149;10 ObS 44/12m = ZIK 2012/150; 10 ObS 63/12f = ZIK 2013/152; gegen eine Pflicht zur Geltendma-chung der Aufrechnungsbefugnis aber LG Innsbruck 3 R 30/06t.

25) 10 ObS 54/11f = SZ 2011/144 = ZIK 2012/149; 10 ObS 44/12m = ZIK 2012/150; 10 ObS 63/12f= ZIK 2013/152.

26) Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger4Bartsch/Pollak/Buchegger4Bartsch/Pollak/Buchegger IV § 113a KO Rz 16.

238/4

238/5

239

Umfassend und übersichtlich

XIV. Abschöpfungsverfahren

326

Forderung zu differenzieren. Außerhalb des § 7 VKrG wird eineÜberprüfung der Angaben des Schuld-ners vom Gläubiger mE nur in Ausnahmefällen verlangt werden können.

f) Weitere BilligkeitsgründeDie Aufzählung des § 213 Abs 3 IO ist nicht taxativ63taxativ63taxativ 0). Ein weiterer Billigkeitsgrund

wäre etwa, wenn bei Schadenersatzansprüchen die Haftung auf einer entschuldbaren Fehl-leistung beruht631). Auch Krankheit des Schuldners oder Betreuungspflichten könneneinen Billigkeitsgrund darstellen, zumal auch einzelne im Gesetz ausdrücklich angeführteBilligkeitsgründe (vgl insb § 213 Abs 3 Z 3 IO) der Berücksichtigung subjektiver Umständedes Schuldners dienen. Diese Umstände wirken jedoch idR gegenüber allen Gläubigern ingleicher Weise und sind daher systematisch unter § 213 Abs 2 IO zu subsumieren. Vgl obenRz 678 ff.

Wenn der 50-jährige Schuldner nur halbtags bei seiner Gattin beschäftigt war und deshalb die Quotenicht erreicht hat, besteht für ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO kein Raum632). Nicht ausreichend ist auchder bloße Umstand, dass ein Schuldner wegen derHöhe der Insolvenzforderungen die Mindestquote nichtaufbringen konnte633), ebenso wenig, dass der Schuldner auch in Zukunft nichts verdienen wird634).

5. Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens

Kommt auch eine Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO nicht in Betracht635), sokann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wennder Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs 2 IO für die Dauer der Verlängerung abgibt(§ 213 Abs 4 IO). Durch die Formulierung „kann“ im Gegensatz zu dem in den vorherge-henden Absätzen verwendeten „hat“ soll dem Gericht offenbar ein Ermessen eingeräumtwerden636). Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist,sind im Gesetz jedoch nicht näher geregelt. Nach den Materialien müssen hiefür beson-ders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen637). Dies ist jedoch problematisch, weil§ 213 Abs 4 IO überhaupt nur dann anwendbar ist, wenn keine (ausreichenden) Billigkeits-gründe iSd § 213 Abs 2 und 3 IO vorliegen. Andererseits handelt es sich offenbar um eineAusnahmeregelung, die nicht in jedem Fall greifen soll, in dem das Abschöpfungsverfah-ren während der Regellaufzeit nicht die 10 %-Quote erbracht hat. Dem Ausnahmecharak-ter der Regelung entspricht es mE am ehesten, die Bestimmung dahingehend zu versehen,dass das Gericht hier ausnahmsweise eine Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen

630) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 20 und 24; Mohr,Privatkonkurs2 123; Konecny,Konecny,Konecny ÖBA 1994, 911 (925).

631) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 24; Mohr, Privat-konkurs2 123. Dies gilt allerdings wohl nur dann, wenn dieser Umstand nicht schon im Titelverfah-ren als Mäßigungsgrund (vgl etwa § 2 DHG) berücksichtigt wurde. Zu dieser Überlegung vgl näherRz 694.

632) LG Wels 21 R 123/06x = MGA IO11 § 213 IO E 30.633) OLGWien 28 R 223/99s.634) LG Salzburg 53 R 134/08z = MGA IO11 § 213 IO E 29.635) LG Feldkirch 2 R 251/14y. Zur Rangfolge zwischen denMöglichkeiten des § 213 IO vgl näher

Rz 660.636) 8 Ob 5/10h = ZIK 2010/365. Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 29 spricht – mE miss-

verständlich – auch im Fall des § 213 Abs 4 IO von einer „Billigkeitsentscheidung“; ebensoMohr, IO11

§ 213 IO Anm 8.637) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; ebensoMohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 26; ähnlich

8 Ob 5/10h = ZIK 2010/365 („konkrete Gründe“).

696

697

Auf dem neuesten Stand von Judikatur und Literatur

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T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

man aber auch schon darin enthaltene man aber auch schon darin enthaltene VorgutachtenVorgutachten aus, studiert Normen und Li-studiert Normen und Li-teratur und bereitet das Gutachten vor, erhält man für diesen zusätzlichen Zeit-aufwand Gebühr für Mühewaltung.

Praxistipp:Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten (§ 378 Abs. 2Geschäftsordnung der Gerichte – Geo) an, so ergibt sich (annähernd) folgende For-mel (G = Gebühr, S = Seitenanzahl):

G = 7,60 + 37,30 x S 500

für den ersten Aktenband sowie

G = 39,70 x S500

für jeden weiteren Aktenband.

Diese Gebühr erhöht sich, wenn das Aktenstudium „schwierig“, das heißt mühe-voller als üblich ist.

Beispiele:

Handschriftliche Aktenteile, schlecht kopierte Urkunden.

Ist zwischen zwei Verhandlungen, aber auch zwischen schriftlicher Gutachtenserstat-tung und Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ein längerer Zeit-raum verstrichen, so kann der oder dem Sachverständigen die Gebühr für Aktenstudiumauch zweifach oder mehrfach zuerkannt werden, allerdings wird für das neuerlicheAktenstudium nur eine geringere Gebühr zugesprochen.

C. Gebühr für Mühewaltung

Die Gebühr für Mühewaltung ist die Entlohnung für die eigentliche Sachverständi-gentätigkeit, die in der Erstattung von Befund und Gutachten besteht. Mit ihr sindalle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht ein ge-sonderter Ersatz vorgesehen ist, abgedeckt (§ 34 Abs. 1).

Mit dieser Gebühr sind folgende Tätigkeiten zu verrechnen:

– Vorbereitung des Gutachtens,– Befundaufnahme,– Konzipierung des Gutachtens,– Ausarbeitung des Befundberichts und des Gutachtens,– Korrektur und Ausfertigung des schriftlichen Gutachtens.

Das Gesetz kennt neben dieser (eigentlichen) Gebühr für Mühewaltung auch nochbesondere Mühewaltungsgebühren:

Honorarrecht144

Tipps und Beispiele für die tägliche

Gutachterpraxis

Die Grundlage für Sachverständige!

Die kompetente Beantwortung von Fach-fragen gewinnt in unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung zunehmend an Bedeutung, die zu lösenden Fachfragen werden immer komplexer.Daher müssen Sachverständige neben ihrem Wissen in ihrem jeweiligen Spezialgebiet auch über fundiertes rechtliches Grundlagenwissenverfügen. Neu in der zweiten Aufl age:• Stärkung der Verteidigungsrechte bei Be-

stellung von Sachverständigen im Straf-verfahren

• Stärkung des Stellenwerts von Privatgut-achten

• Berücksichtigung ausländischer Qualifi ka-tionen im Zertifi zierungsverfahren

• Ergänzung der Standesregeln (nun auch im Anhang) zu Befundaufnahme und Gutach-tenserstattung

• Entfall der Möglichkeit Befreiung von der Warnpfl icht im Gebührenrecht

• Die neue zweitinstanzliche Verwaltungs-gerichtsbarkeit (seit 2014)

• Verschärfte Möglichkeit der Gebühren-kürzung bei verspäteter und mangelhafter Gutachtertätigkeit

• uvm+ die wichtigsten Gesetzestexte und Muster!

Die AutorenDr. Harald Krammer war Präsident des Ober-landesgerichts Wien. Prof. Dr. Jürgen Schillerwar Präsident des Landesgerichts für Zivil-rechtssachen Graz. Hofrat Dr. Alexander Schmidt ist Vizepräsident des Handelsge-richts Wien. Mag. Alfred Tanczos ist Richter am Oberlandesgericht Graz.

2015. Ca. XXV, 230 Seiten. Br. Ca. EUR 48,–ISBN 978-3-214-00968-7

Sachverständige und ihre GutachtenHandbuch für die Praxis

2. Auf lage Autoren: Krammer · Schi l ler · Schmidt · Tanczos

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8 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ T O P T I T E L D E S M O N A T S

der es rechtfertigt, den Mieter von der Notwendigkeit der Erhaltung dieser Geräte zu ent-lasten und diese Aufgabe dem Vermieter zu übertragen.

Um diesen Regelungszweck zu erreichen, könnte das diese Geräte betreffende zu-sätzliche Erhaltungselement auch in die Z 2 des § 3 Abs. 2 MRG aufgenommen werden.Eine solche Erweiterung der Z 2 hätte jedoch zur Folge, dass diese Gesetzesstelle eherschwer lesbar wäre. Aus Gründen besserer Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wirddaher die Erweiterung der Erhaltungspflicht in einer eigenen, neuen Z 2a des § 3 Abs. 2statuiert.

Die neue Z 2a erfasst solche Wärmebereitungsgeräte, sie sich in den einzelnenMietobjekten befinden, allenfalls auch solche, die zwar nicht innerhalb des Mietobjektsangebracht sind, aber nur der Wärmeversorgung eines Mietobjekts dienen. Soweit esaber um gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen für sämtliche Mietgegenstände desHauses (oder zumindest für mehrere davon) geht, kommt demgegenüber – wie schonbisher – die Z 3 des § 3 Abs. 2 MRG zum Tragen.

Entscheidungen:

E 1. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ging das Re-kursgericht nicht davon aus, dass der festgestellte Schimmelbefall im Keller-geschoß des Hauses keinen ernsten Schaden des Hauses darstelle (vgl dazu5 Ob 2060/96v SZ 69/137; 5 Ob 155/01 g; 5 Ob 148/12v immolex 2013/20[Pfiel]; RIS-Justiz RS0102183; allgemein zu Feuchtigkeitsschäden infolge einesWassereintritts ins Mauerwerk RIS-Justiz RS0083089). Es ließ diese Fragevielmehr offen, weil der festgestellte Schimmelbefall gesundheitsgefährdendiSd § 3 Abs 2, 2. Fall MRG sei und seine Beseitigung daher in die Erhaltungs-pflicht der Antragsgegnerin falle. 5 Ob 60/14 f Zak 2014/560.E 2. Unabhängig davon, ob die Gesundheitsgefährdung, die von dem Schim-melbefall im Kellergeschoß ausgeht, überdies einen ernsten Schaden des Hau-ses iS d § 3 Abs 2 MRG darstellt, ist die Frage nach dem Ausmaß der die An-tragsgegnerin treffenden Behebungspflicht zu beantworten.Diese Frage hat das Rekursgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichenRsp dahin gelöst, dass die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeitennicht immer damit verbunden sein muss, dass auch die Schadensursacheselbst beseitigt wird. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dasszu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeig-net sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeit-raum (5 Ob 148/12 v immolex 2013/20 [Pfiel] – 10 Jahre; 5 Ob 92/13 k immo-lex 2013/87 [Prader]) zu beseitigen. 5 Ob 60/14 f Zak 2014/560.E 3. Die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 könnte im Außerstreitverfah-ren zwar grundsätzlich auch dann durchgesetzt werden, wenn den Mieter einVerschulden am zugrunde liegenden Mangel trifft (5 Ob 2060/96v; RIS-JustizRS0069992 [T 2]); das muss mangels Unterscheidung im Gesetz auch für den

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© MANZpk

1–442 2. 3. 2015W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2015/3B2/Fahne/Wohnrecht2015_Kern_Fahne

MRG § 3

kursgericht nicht davon aus, dass der festgestellte Schimmelbefall im Keller-geschoß des Hauses keinen ernsten Schaden des Hauses darstelle (vgl dazu5 Ob 2060/96v SZ 69/137; 5 Ob 155/01 g; 5 Ob 148/12v immolex 2013/20

RIS-Justiz RS0102183; allgemein zu Feuchtigkeitsschäden infolge einesWassereintritts ins Mauerwerk RIS-Justiz RS0083089). Es ließ diese Fragevielmehr offen, weil der festgestellte Schimmelbefall gesundheitsgefährdendiSd § 3 Abs 2, 2. Fall MRG sei und seine Beseitigung daher in die Erhaltungs-

Unabhängig davon, ob die Gesundheitsgefährdung, die von dem Schim-melbefall im Kellergeschoß ausgeht, überdies einen ernsten Schaden des Hau-ses iS d § 3 Abs 2 MRG darstellt, ist die Frage nach dem Ausmaß der die An-

Diese Frage hat das Rekursgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichenRsp dahin gelöst, dass die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeitennicht immer damit verbunden sein muss, dass auch die Schadensursacheselbst beseitigt wird. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dasszu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeig-net sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeit-

10 Jahre; 5 Ob 92/13 k immo-

Die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 könnte im Außerstreitverfah-ren zwar grundsätzlich auch dann durchgesetzt werden, wenn den Mieter einVerschulden am zugrunde liegenden Mangel trifft (5 Ob 2060/96v; RIS-JustizRS0069992 [T 2]); das muss mangels Unterscheidung im Gesetz auch für den

85

aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitglied-schaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.

§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen diehier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil desVerbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Literatur:Pesek, Auswirkungen des VRUG auf das Wohn- und Immobilienrecht, wobl 2014,185

Abschnitt IIAllgemeine Regeln

NEURücktrittsrecht§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den

vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räu-men noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt be-nützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vomVertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen desVertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Fristbeginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen unddie Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwen-digen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktritts-frist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, anden Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags,bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Be-sitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblie-ben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Mo-naten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu;wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Mona-ten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monatnach Zustandekommen des Vertrags.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oderein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einerWerbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oderdurch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unter-nehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

© MANZpk

1–442 2. 3. 2015W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2015/3B2/Fahne/Wohnrecht2015_Kern_Fahne

§§ 2, 3 KSchG

Literaturhinweise

ErläutRV

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Jahres 2014 kurz zusammengefasst» Hinweise auf die wohnrechtlich relevan-

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ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG •HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV • Stan-desregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG

Der AutorDr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien und Spezialist sowie Fachautor auf dem Gebiet des Miet- und Wohnrechts.

2015. Ca. XX, 442 Seiten. Br. Abopreis EUR 32,– (jährlich)Einzelpreis EUR 39,– ISBN 978-3-214-00852-9

Wohnrecht 2015

Autor: Gar tner

Neuerungen unterstrichen

Mit

WRN 2015

und VRUG

Page 9: RECHTaktuell April 2015

9R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

T O P T I T E L D E S M O N A T S ]

Skizze 1: Grundstückskonfiguration, M = 1:500 (Abbildung 1/8)

„Ok, Daniel, das ist nicht allzu schwierig, aber wie hoch darf ich bauen und wie

muss ich die einzelnen Geschoße berechnen? Die lichte Raumhöhe eines Geschoßes

beträgt doch mindestens 2,50 m, oder? Welche Stärke haben eigentlich der Fußbo-

den und die Decke?“

„Norbert, das ist auch nicht so schwierig. Die Raumhöhe von 2,50 m ist das Min-

destmaß laut Punkt 11.2 der Richtlinie 3 des Österreichischen Institutes für Bautech-

nik (OIB), die mit der Bautechnikverordnung in Wien Geltung erlangt hat. Je teurer

die Wohnung, desto großzügiger sollte die Raumhöhe bemessen sein. Im freifinan-

zierten Wohnungsbau arbeitet unser Unternehmen meistens mit einer lichten Raum-

höhe von 2,70 m. 30 cm musst du für die Decke mindestens vorsehen, so dass du mit

einer Geschoßhöhe von 3,00 m rechnen musst; also immer 30 cm dazu – bei her-

8

Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele

„Ok, Daniel, das ist nicht allzu schwierig, aber wie hoch darf ich bauen und wie

muss ich die einzelnen Geschoße berechnen? Die lichte Raumhöhe eines Geschoßes

beträgt doch mindestens 2,50 m, oder? Welche Stärke haben eigentlich der Fußbo-

„Norbert, das ist auch nicht so schwierig. Die Raumhöhe von 2,50 m ist das Min-

destmaß laut Punkt 11.2 der Richtlinie 3 des Österreichischen Institutes für Bautech-

nik (OIB), die mit der Bautechnikverordnung in Wien Geltung erlangt hat. Je teurer

die Wohnung, desto großzügiger sollte die Raumhöhe bemessen sein. Im freifinan-

zierten Wohnungsbau arbeitet unser Unternehmen meistens mit einer lichten Raum-

höhe von 2,70 m. 30 cm musst du für die Decke mindestens vorsehen, so dass du mit

einer Geschoßhöhe von 3,00 m rechnen musst; also immer 30 cm dazu – bei her-

Es ist zwischen dem Grenzkataster11

und dem Grund- bzw. Grundsteuerkataster12

zu unterscheiden. Für die Liegenschaft Mustergasse 11 muss der Kataster als Grund-

kataster eingestuft werden, da laut Grundbuchsauszug die Anmerkung „G“ im

A1-Blatt nicht ersichtlich gemacht ist.

GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE80/3 Baufl.(begrünt) 332 Mustergasse 1180/7 Baufl.(begrünt) 178GESAMTFLÄCHE 510

Teil des manipulierten Grundbuchsauszuges Nr. 1: A1-Blatt (Abbildung 1/5)

Die Anmerkung „G“ (nicht zu verwechseln mit „G“ für gärtnerische Ausgestaltung

in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) steht für Grenzkataster und wird

rechts direkt neben der Grundstücksnummer angeführt. Steht zwischen der Grund-

stücksnummer und der Nutzungsart der Liegenschaft diese Anmerkung „G“ nicht,

wie bei der gegenständlich auszuwertenden Liegenschaft, spricht man von einer Lie-

genschaft, die im Grundkataster aufgenommen ist. Um in den Grenzkataster aufge-

nommen zu werden, muss ein Geometer eine Grenzverhandlung mit den Nachbarn

durchführen und Vermessungskoordinaten außer Streit stellen. Anschließend wird

die entsprechende Eintragung vom zuständigen Grundbuchsrechtspfleger im

Grundbuch vorgenommen und sieht folgendermaßen aus:

GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE80/3 G Baufl.(begrünt) 332 Mustergasse 1180/7 G Baufl.(begrünt) 178GESAMTFLÄCHE 510

Teil des manipulierten Grundbuchsauszuges Nr. 1: A1-Blatt mit Anm. „G“ (Abbildung 1/6)

6

Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele

11Der Grenzkataster dient dem verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Grenz-

punkte von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken sind durch Maßangaben (Koordinaten) in

cm-Genauigkeit festgelegt. Die Ersitzung von Teilen der im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke

ist ausgeschlossen. Weiters ist auch im Falle einer Grenzstreitigkeit die Zuständigkeit des Gerichtes

ausgeschlossen. Der Grenzkataster bietet somit die höchstmögliche Rechtssicherheit bezüglich des

Grenzverlaufs.

12Der Grundkataster wurde ursprünglich zu dem Zweck geschaffen, der Finanzverwaltung die

Grundlagen für die Besteuerung von Grund und Boden zu vermitteln. Hiezu wurde in den Jahren 1817

bis 1861 die Vermessung aller Grundstücke des Gebietes der seinerzeitigen Monarchie vorgenommen

und das Ergebnis u.a. grafisch in der Katastralmappe dokumentiert. Nach dem Inkrafttreten des Evi-

denzhaltungsgesetzes im Jahre 1883 erfolgte die laufende Aktualisierung des Katasters unter Verwen-

dung von zu diesem Zweck hergestellten Handrissen und Plänen, deren Genauigkeit dem jeweiligen

Stand der technischen Entwicklung entspricht. Abhängig davon, ob und in welcher Zeit derartige Pläne

in die Katastralmappe eingearbeitet wurden, ist somit die Bandbreite der Genauigkeit der Katastral-

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Die AutorenMag. Andre Faudon ist Grundstücksmakler und Projektentwickler in Wien und NÖ sowie allg. beeideter und gerichtlich zertifi zierter Sachverständiger. Dipl.-HTL-Ing. Andreas Malaiist in der Geschäftsführung eines Bauträgers als Baumeister und Immobilientreuhänder für die Projektentwicklungen zuständig sowieallg. beeideter und gerichtlich zertifi zierter Sachverständiger. Mag. Andreas Trenner ist in der Rechtsabteilung eines Konzerns tätig und dort insbesondere mit Themen des öffent-lichen Baurechts befasst, sowie Lektor für Bau- und Raumordnungsrecht an der TU Wiensowie der Fachhochschule der WK Wien.

3. Aufl age 2015. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 44,–ISBN 978-3-214-00979-3

Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele

3. Auf lage Autoren: Faudon · Malai · Trenner

Page 10: RECHTaktuell April 2015

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Page 11: RECHTaktuell April 2015

11R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

M A N Z · I N T E R N ]

„Zivilrecht ist ein raffiniertes System mit unterschiedlichen Mikrokosmen, die mich komplett in ihren Bann ziehen können“

Meinhard Lukas hat einen strengen Stundenplan. Um sechs Uhr abends wird er den Zug von Linz nach Wien besteigen, „da wird er Zeit zum Telefonieren haben“, sagt die nette Sekretärin. Sie ist ein Profi im Jonglieren von Terminen. Dass es dann auf der Zugfahrt nicht klappt, liegt daran, dass der Linzer Jus-Professor als Experte im Hypo-Skandal Gast in der ZIB 2 sein wird. „Dass ein Bundesland in Konkurs geht, hat es in der zweiten Republik noch nie gegeben“, erklärt er einem erstaunten Moderator Armin Wolf, juristisch sei die Situation allerdings interessant und stelle den Rechts-staat hart auf die Probe. Was Lukas sagt, hat Hand und Fuß. Er leitet die Abteilung für Grundlagenforschung am Linzer Institut für Zivilrecht. Den Hypo-Skandal siehter als juristische Herausforderung.

Mit großer Bestimmtheit erzählt Meinhard Lukas auch über seine Kindheit in Wels, wo er am 20. Februar 1970 als Sohn eines Richters und einer Berufsschul-lehrerin geboren wurde und als jüngerer Bruder eine schöne Kindheit verbrachte. In der Schule interessiertenihn eher die außerschulischen Aktivitäten, vor allem Fußball. „Ich habe sehr gerne und mit wenig Talent gespielt“, sagt er. Im Gymnasium engagierte er sich in der Schülervertretung, weil er sich immer gerne zu Wort meldete, und studieren wollte er, „um eines Tages Topmanager zu werden“, verrät er lachend.

1988 übersiedelte er von Wels nach Linz und inskribierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität. Ein Studium allein schien ihm nicht genug. Von Donnerstag bis Sonntag verbrachte er seine Woche in Wien, wo er parallel Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität studieren wollte. „In Jus war ich sehr konsequent, während des WU-Studiums interessierte ich mich vor allem für Wien, das kultu-relle Programm und Freunde“, erinnert er sich. Dass ihn die Rechtswissenschaften viel mehr fesselten, lag an seinen Professoren für Zivilrecht, Peter Rummel, Karl Spielbüchler und Rudolf Reischauer: „Zivilrecht ist ein raffi niertes System mit unterschiedlichen Mikrokosmen,die mich komplett in ihren Bann ziehen können“, sagt Lukas.

1992 schloss er sein Jus-Studium ab und begann bei einem Rechtsanwalt in Linz zu arbeiten. Der Uni-versität blieb er insofern treu, als er sein Doktorat voran-trieb. „Ich habe in der Kanzlei gelernt, wie Recht in der Praxis umgesetzt wird“, erinnert er sich, entschied sich dann jedoch für eine akademische Karriere, „weil ich hier bei aller Verantwortung enorme Gestaltungs-spielräume habe“.

2008 wurde er Inhaber des Lehrstuhls für Grund-lagenforschung am Linzer Institut für Zivilrecht, nach-dem er einen Ruf an die Uni Salzburg abgelehnt hatte. Seinem Kollegen Martin Karollus vom Institut für Unternehmensrecht verdankt er den Einstieg in eine rege Gutachter- und Konsulententätigkeit. Der Wohn-bauskandal rund um die WEB in Salzburg, der Euro-fighter-Skandal, die Immofinanz-Krise: „Eine der wesentlichen Fertigkeiten im Zivilrecht ist es, die grundlegenden Strukturen in scheinbar hochkomplexen Sachverhalten zu erkennen und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Bezüge zu analysieren“, sagt er. In der ZIB 2 habe er genau das in der Hypo-Affäre versucht. Er gehe jedes Problem grundlagenorientiert an, sagt der Professor, der diese Fertigkeit auch seinen Studen-ten vermittelt. 2011 wurde er Dekan.

Als Autor bei MANZ arbeitet er als Mitherausgeber am großen Rummel-Kommentar mit. „Eine große Ehre“,sagt er. Wenn man ihn fragt, wo er die Ursachen für die vielen Skandale sieht: „Die öffentliche Verwaltung ist historisch gewachsen und kann oft aufgrund ihrer Struktur nicht mit dem Wirtschaftsleben im 21. Jahr-hundert mithalten, daraus ergeben sich die Probleme“, resümiert er. Ab Herbst wird sich das Leben des neuen Rektors allerdings fernab brisanter Causen abspielen. „Ich wollte ja schon immer Topmanager werden“, sagt er augenzwinkernd.

Wie Meinhard Lukas sich erholt? Beim ausge-dehnten Frühstück mit Zeitunglesen („ich bin mit den Salzburger Nachrichten aufgewachsen“) und beim Wandern („wo ein Berg ist, will ich rauf“). Zumindest zwei Mal im Monat fährt er zu einer Aufführung nach Wien („ich bin ein leidenschaftlicher Opern- und Thea-terliebhaber“), interessiert sich für moderne Kunst und Architektur („Das schönste Haus der Welt ist die Villa Tugendhat in Brno“). Eines ist sicher: Meinhard Lukas’ Terminkalender wird ausgebucht bleiben.

Karin Pollack

MEINHARD LUKAS

wird im Oktober dieses Jahres

sein Amt als neuer Rektor

der Johannes Kepler Univer-

sität in Linz antreten. Der

Zivilrechtsexperte hat sich

einen Namen als Rechtsgut-

achter in Österreichs großen

Finanzskandalen gemacht.

Porträt des Monats:

Ziviles FundamentMeinhard Lukas

© W

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old

/ OÖ

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Page 12: RECHTaktuell April 2015

1 2 w w w.manz.at | Te le fon: (01)531 61- 655, ver t r [email protected]

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Page 13: RECHTaktuell April 2015

1 3R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

R D B . A T – W O M A N Z F I N D E T ]

Aktuell in der Rubrik MANZ Wissenschaft: • Etzersdorfer/Vonkilch (Hrsg), Festschrift Helmut Würth

• Hainz/Krejci (Hrsg), Festschrift Reich-Rohrwig

• Schwaighofer, Der Sachverständigenbeweis im Strafverfahren

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Page 14: RECHTaktuell April 2015

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Regionalmodells bis 2019 zur Sicherstel-lung der Wettbewerbsfähigkeit regionaler Betriebe sowie Aufrechterhaltung der Alm-bewirtschaftung;

• Neuerungen in der GewO (Anpassung des Entziehungstatbestandes für Baugewerbe-treibende bei Wegfall der erforderlichen Haftpfl ichtversicherung; VfGH-Erkenntnis zu § 76a) und WRG (Möglichkeit der ge-meinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bezüglich „nicht verdinglichten“ Wasser-benutzungsrechten)

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Private Akteure übernehmen heute vielfach staatliche Aufgaben, von der Sicherheits-kontrolle auf Flughäfen über die Marktzu-lassung von Produkten bis zur Unterbrin-gung von Asylwerbern. War das immer schon so? Warum tun sie das? Wem nützt das? Und welche Rechtsregeln gelten für die privaten Akteure: jene für den Staat oder die allge-meinen Regeln für Bürger und Unternehmen?

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Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze

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Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes.MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Ab-teilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Institut für Österreichisches undEuropäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien, Mitglied des VfGH.

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Page 15: RECHTaktuell April 2015

15R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

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Der „Bydlinski“ enthält 151 Rechtsquellen desZivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts.

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Die 26. Europäischen Notarentage, die am 24. und 25. April 2014 in Salzburg stattge-funden haben, waren der Justizagenda 2020der Europäischen Kommission und damit auch der Verwirklichung von Rechtssicher-heit bei der zunehmenden Mobilität von Unternehmen und Privatpersonen inner-halb Europas gewidmet.

Die Fachbeiträge und Podiumsdiskussionenwidmeten sich den aktuellen Themen:

• Europäisches Jahr der Entscheidungen – Welche Justizpolitik braucht Europa?

• Stärkung der öffentlichen Urkunde im Eu-ropäischen Rechtsraum – Streitvermeidungin grenzüberschreitenden Situationen

• Kampf dem Missbrauch im Gesellschafts-recht: Rechtssicherheit für Unternehmen im Binnenmarkt

• Mehr Rechte für Europas Familien – Status Quo und Ausblick

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EU-Justizagenda 2020Mehr Rechtssicherheit für Familien und Unternehmen in Europa

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Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publi-kationen.

Die Herausgeber: Rainer Nowak ist Chefredakteur und Herausgeber der Tageszeitung „Die Presse“.Mag.a Cindy Fökehrer ist Leiterin des Büros der österreichischen Notariatskammer in Brüssel.

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Page 16: RECHTaktuell April 2015

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Dieser Tagungsband enthält die Vorträge der 4. Innsbrucker Tagung zum Europäischen Zivilverfahrensrecht, insb

• zur neuen Brüssel Ia-VO: Diese ist mit 10. 1. 2015 wirksam geworden und stellt mit dem generellen Absehen von einem (vor-gängigen) Exequaturverfahren und dem Verschieben der Mindestprüfung in ein allfälliges (nachträgliches) „Versagungsver-

fahren“ eine markante Änderung gegen-über der bisherigen Regelung dar;

• zur Europäischen Erbrechts-Verordnung (insb zu deren verfahrensrechtlichen Nor-men);

• zur Europäischen Kontenpfändungs-Verord-nung sowie nung sowie nung

• zu den im Vorschlagsstadium befi ndlichen Europäischen Ehe- und Partnergüterrechts-Verordnungen.

Die tiefgehendste Kommentierung zum FinStrGMit verstärktem Herausgeber- und Autoren-team aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaftwurde Anfang 2014 der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz von Tannert (ehemals „Dorazil/Harbich“) in praktischen Faszikel-heftchen neu aufgelegt.

Schwerpunkt der Lieferungen 27 – 36:• umfassende Kommentierung zur Selbst-

anzeige neu (§§ 29, 30)• fi nanzstrafrechtliche Risiken von Bankge-

schäften (bei § 33) • Schmuggel, Zolldelikte und Abgabenheh-

lerei (§§ 35 – 37) inklusive Art 202 und 203 Zollkodex

• Sonderbestimmungen (§§ 210 – 247)

Zentrale Bestimmungen neu kommentiertMit seinen fast 5.000 Seiten zählt der Wiesner/Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkom-mensteuergesetz und darf in keiner gut sor-tierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

In der 17. Ergänzungslieferung werden ganz wesentliche Normen des EStG inhaltlich erweitert und auf neuesten Stand gebracht:

• § 4 Abs 4: ua Betriebsausgaben• § 5 Gewinnermittlung• § 9: Rückstellungen• § 20: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und

AusgabenVorschau auf die 18. Ergänzungslieferung:• § 4 Abs 5 bis 9: ua Reisekosten, Aus- und

Fortbildungsmaßnahmen • § 16: Werbungskosten• §§ 95 f: Schuldner und Abfuhr der KESt

Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich IV Die neue Brüssel Ia-Verordnung und weitere Reformen

Herausgeber: König · Mayr

FinStrG – Finanzstrafgesetz

mit 27. – 36. Lieferung Herausgeber: Tannert · Kotschnigg

EStG – Einkommensteuergesetz

mit 17. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke

Die Autoren: Dr. Tanja Domej, Univ.-Prof. in Zürich; Dr. Georg Kathrein, Sektionschef im BMJ; Dr. Barbara Köllensperger, Univ.-Ass. in Innsbruck; Dr. Bernhard König, o. Univ.-Prof. in Inns-bruck; Dr. Peter G. Mayr, Univ.-Prof. in Innsbruck; DDr. h. c. Dr. Walter H. Rechberger, em. o. Univ.-Prof. in Wien; MMag. Dr. Daphne-Ariane Simotta, o. Univ.-Prof. in Graz; MMag. Dr. Martin Trenker, Univ.-Ass. in Innsbruck.

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner,Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

2015. XXII, 228 Seiten. Br. EUR 52,–ISBN 978-3-214-03371-2

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 36. Lfg 2015. Ca. EUR 239,–ISBN 978-3-214-12609-4Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/fi nstrg

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17R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

W I R T S C H A F T S R E C H T ]

Sicher durch alle Phasen der Stiftungsprü-fungDieses Werk behandelt die Besonderheiten des Stiftungsprüfers im Vergleich zum Jah-resabschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Es bietet Stiftungsprüfern einen umfassendenÜberblick darüber, welche zusätzlichen Pfl ichten sie aufgrund ihrer Organstellung, aber auch aufgrund sonstiger Regelungen des PSG treffen.

Behandelt werden:• die Bestellung (inkl Vertragsverhältnis und

Unabhängigkeitsregelungen) und die Abbe-rufung des Stiftungsprüfers,

• dessen Pfl ichten im Rahmen der Jahresab-schlussprüfung sowie

• dessen Pfl ichten außerhalb der Jahresab-schlussprüfung.

Der Stiftungsprüfer

Autor: Schereda

Der Autor: Ing. MMag. Dr. Martin Schereda ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der BFP Wirtschaftsprüfungs GmbH.

Das Buch beinhaltet die Beiträge des 10. Ös-terreichischen Rundfunkforums. Mit Blick aufdie technologischen, ökonomischen und so-ziologischen Entwicklungen wird aus unter-schiedlichen juristischen Blickwinkeln ana-lysiert, welchen Beitrag medienrechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung beitragen können und wollen. Fragestellungen wie• Wie ist die öffentliche Aufgabe von Massen-

medien ausgestaltet? • Wie wirken sich ökonomische Entwick-

lungen auf die Qualität des Journalismus im digitalen Zeitalter aus?

• Gibt es eine Wechselwirkung zwischen Medienförderung und Qualitätssteigerung in den Medien?

• Wird die Qualität journalistischer Tätigkeit durch arbeitsrechtliche Determinanten be-einfl usst?

• Inwieweit kann die Regulierungsbehörde einen Beitrag zur Medienqualität leisten?

führen zu einer gesamthaften Analyse der Thematik. Dabei ist der Blickwinkel stets auf die nationale wie die europäische Ebene des Medienrechts gerichtet.

Im Rahmen eines Unternehmenskaufs sind verschiedene Aufklärungspfl ichten zu be-rücksichtigen. Ein Unterlassen kann schwer-wiegende Konsequenzen zeitigen. Um Rechts-anwender bei diesem Prozess zu begleiten bzw einen Überblick über die einzelnen Bereiche dieses Rechtsgebiets anzubieten, fi nden Sie in diesem Werk erstmals gesam-melte Informationen zu

• Bestand und Inhalt von Informations-pfl ichten,

• Rechtswidrigkeit und Verschulden,• Mitverschulden und Schadensminderungs-

pfl icht,• Ersatzfähigkeit des Schadens und Schadens-

behebung• und vieles mehr!

Qualitätssicherung im Rundfunk und in den Online-Medien Zehntes Rundfunkforum

Schriftenreihe REM, Band 13 Herausgeber: Berka · Grabenwarter · Holoubek

Aufklärungspfl ichten vor Vertragsabschlussunter besonderer Berücksichtigung des Unternehmenskaufs

Autor: A. Reich-Rohrwig

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg; Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Wirtschaftsuniversität Wien; Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Wirtschaftsuniver-sität Wien

Der Autor: Mag. Alexander Reich-Rohrwig ist als Rechtsanwaltsanwärter bei CMS Reich-Rohrwig Hainz in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Prozessführung und M&A tätig.

2015. XX, 134 Seiten. Br. Ca. EUR 36,–

ISBN 978-3-214-164348

2015. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 48,–ISBN 978-3-214-01004-1

2015. Ca. 900 Seiten. Br. Ca. EUR 178,–

ISBN 978-3-214-03268-5

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18 w w w.manz.at | Te le fon: +43 1 531 61-100, beste l [email protected]

[ A R B E I T S - U N D S O Z I A L R E C H T

Leitsätze – für den raschen Überblick!

• Band 27 umfasst Entscheidungen des Jahres 2013 in Lang- und Kurztextform

• die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Ge-schäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stich-worten jeweils mit Kurzinhalten,

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung,

• mit den Entscheidungen der Bundesschieds-kommission, der Landesberufungskommis-sionen, des Verfassungsgerichtshofes und

• mit den Entscheidungen der Unabhän-gigen Heilmittelkommission.

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in SozialrechtssachenBand 27 Herausgeber: Bauer · Fellinger

Die Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH iR und Dr. Friedrich Fellinger, Senats-präsident des OGH.

2015. Ca. II, 674 Seiten. Ln. Ca. EUR 404,–ISBN 978-3-214-15245-1

2. Aufl age 2015. Ca. XVI. 144 Seiten. Br. Ca. EUR 38,–ISBN 978-3-214-08792-0

2015. Ca. X, 134 Seiten. Br. Ca. EUR 28,80ISBN 978-3-214-02064-4

Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darü-ber hinausgehende Spezialfragen gibt Ihnen Spezialfragen gibt Ihnen Spezialfragenunser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt, die passende Antwort.

• Was versteht man unter einer Diensterfi n-dung?

• Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfi ndung?

• Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfi ndungsvergütung gibt es?

• Was ist der Erfi ndungswert einer Erfi ndung?

Diensterfi ndungsrecht100 Fragen und Antworten

2. Auf lage Autoren: Eypeltauer · Nemec

Die Autoren: Dr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Wien.

Die Orientierung wirtschaftlichen und unter-nehmerischen Handelns am Gemeinwohl ist in den letzten Jahren wieder stärker zum Thema geworden. Die Ursachen und Motive dafür sind freilich ebenso unterschiedlich wie die Ansätze, den Begriff „Gemeinwohl“ fassbar und umsetzbar zu machen.Am 28.5.2013 hat am WissensNetzwerk (da-mals noch: Schwerpunkt) Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg eine Tagung stattgefunden, die diese Fragen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet hat.

• Gemeinwohl und Verwundbarkeit (ClemensSedmak)

• Verfassungen und Gemeinwohl (Christian Felber)

• Steuerliche Lenkungszwecknormen im Kontext gesellschaftlicher Verantwortung (Sabine Urnik/Elisabeth Steinhauser)

• Überlegungen zum Verhältnis von Gemein-wohl(-Ökonomie) und Arbeitsrecht (Walter J. Pfeil)

• Rechtliche Hürden alternativer Unterneh-mensfi nanzierung (Gisela Heindl)

• Zur Ambivalenz von Corporate Social Res-ponsibility (Silvia Traunwieser)

Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele Herausgeber: Pfeil · Urnik

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeitsrecht und Sozialrecht), Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Rechnungslegung und Steuerlehre), Universität Salzburg.

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S T R A F R E C H T · S T U D I U M U N D P R A X I S ]

Nahezu 6.000 Seiten StGB und Nebenge-setze – alles auf einen Blick!In dem bewährten Großkommentar zum StGB fi nden Sie Gesetzestext und Kommen-tarteil inklusive der aktuellen Rechtspre-chung und Literatur – immer am neuesten Stand durch fortlaufende Aktualisierungs-lieferungen. Renommierte Strafrechtler aus Wissenschaft und Praxis garantieren erst-klassige und aktuelle wissenschaftliche Be-arbeitung des österreichischen Strafrechts.

Neben dem StGB sind auch alle strafrecht-lich relevanten Nebengesetze berücksichtigt.

Aktualisiert wurden diesmal: §§ 108 – 110 Soyer/Schumann: Täuschung, Hausfriedensbruch, Eigenmächtige Heilbe-handlung§§ 142 – 145 Eder-Rieder: Raub, Erpressung§ 222 Philipp: Tierquälerei

Wiener Kommentar zum StGB

mit 123. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz

Die Autoren: Dr. Maria Eder-Rieder ist Universitätsprofessorin an der Universität Salzburg; Dr. Thomas Philipp ist Senatspräsident des OGH; Dr. Richard Soyer ist Universitätsprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz und Rechtsanwalt in Wien; Dr. Stefan Schumann ist Universitäts-assistent an der Johannes Kepler Universität Linz.

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 123. Lfg. 2015. EUR 564,–

ISBN 978-3-214-07415-9Im Abonnement zur Fortsetzung

vorgemerkt.Online-Version: www.manz.at/stgb

Die Verfassung „im Grundriss“ – ein Stück österreichischer Rechtsidentität – enthält allewesentlichen und aktuellen Elemente des Verfassungsrechts in bewährt systematischer Klarheit aufbereitet:• Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes

und der Länder• Selbstverwaltung

• Rechtsschutz und Kontrolle• Grund- und Freiheitsrechte

Mit ausführlichen weiterführenden Literatur- und Judikaturangaben und den Neuerungen durch alle Verfassungsreformen der letzten alle Verfassungsreformen der letzten alle VerfassungsreformenJahre, einschließlich der neuen Verwaltungs-gerichtsbarkeit!

Bundesverfassungsrecht

11. Auf lage Autoren: Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Uni-versität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, ist an dieser Universität Vorsitzende des Senats und Ersatzmitglied des Verfassungsgerichts-hofs. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Ver-gleichendes Öffentliches Recht der Universität Graz.

11. Aufl age 2015.Ca. XXII, 904 Seiten. Geb. Ca. EUR 70,–

ISBN 978-3-214-08890-3Mit Hörerschein für Studierende:

Br. Ca. EUR 56,–ISBN 978-3-214-08891-0

6. Aufl age 2015. XX, 394 Seiten. Br. EUR 53,50

Mit Hörerschein für Studierende: EUR 42,80

ISBN 978-3-214-05093-1

Dieses Buch öffnet und schärft den Blick des Prüfungskandidaten auf die wesentlichen Strukturen, Institute und häufi gsten An-sprüche, um das Fundament für eine erfolg-reiche Prüfung zu erwerben.

Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende und zielgerichtete Prüfungs-vorbereitung ermöglichen.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner i.R. lehrt am Institut für Zivilrecht, Abteilung Um-weltprivatrecht, der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

Bürgerliches Recht für Fortgeschrittene – Fälle und LösungenSchwerpunkte & Strukturen

6. Auf lage Autoren: Kerschner · P. Bydlinski

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[ S A C H B U C H · F A C H B U C H

Neue Firmenkunden zu gewinnen ist heute wichtiger denn je! Denn nur durch die gezielte Akquisition neuer Unternehmen können wesentliche Wachstumsimpulse im Firmenkundengeschäft gesetzt werden.Zufriedenstellende Ergebnisse werden in Zu-kunft nur jene erzielen, denen es gelingt, die organisatorischen und personellen Voraus-setzungen für eine professionelle Akquisiti-onstätigkeit zu schaffen.

• Erfolgreiche Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zeigen Ihnen,

• wie Akquisitionsmaßnehmen geplant, auf- wie Akquisitionsmaßnehmen geplant, auf- bereitet und effi zient umgesetzt werden bereitet und effi zient umgesetzt werden bereitetkönnen.

• Zahlreiche Tipps und Anregungen bieten Ihnen konkrete Ansatzpunkte für den Er-folg Ihrer eigenen Akquisitionsstrategie.

Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft

Herausgeber: Schmoll

Der Herausgeber: Prof. Dr. Anton Schmoll ist selbständiger Trainer und Berater für das Firmenkun-dengeschäft. Er unterrichtet an der Fachhochschule für Bank- und Finanzwirtschaft und ist Dozent an mehreren Bankakademien in Österreich und Deutschland.

2015. 262 Seiten. Geb. EUR 48,–ISBN 978-3-214-02440-6

Das Standardwerk zum Medizinrecht!Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrund-lagen des Gesundheitswesens:• Behandlungsverhältnis• Konfl iktlösung• Berufsrechte• Organisations- und Unternehmensrecht• Arzneimittel und Medizinprodukte

Neu in der 20. Ergänzungslieferung:• Berücksichtigung der Ärztegesetz-Novelle

BGBl I 2014/82• Komplette Neubearbeitung des Kapitels

„Haftpfl ichtversicherung“• Berücksichtigung des neuen Psychologen-

gesetzes• Kostenlose dritte Mappe

Handbuch Medizinrecht für die Praxis

mit 20. Ergänzungslieferung Herausgeber: Aigner ∙ Kletečka ∙ Kletečka-Pulker ∙ Memmer

Die Herausgeber: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und ge-sundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römi-sches Recht der Universität Wien

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 20. Erg.-Lfg. 2015. EUR 198,–Preis mit Abnahmeverpfl ichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,–ISBN 978-3-214-09980-0Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

Rund eine Million Österreicher leiden unter Pollenallergie. Für Allergiker kann die Pollen-saison eine echte Strapaze sein: juckende Augen, Niesanfälle, laufende Nase, Atembeschwerden. Gerade Pollenallergiker können sich aber selbst helfen! Durch präzise Information lassen sich Fehlverhalten, Fortschreiten der Allergie und Beeinträchtigung der Lebens-qualität vermeiden.Dieses Buch erleichtert Betroffenen und de-ren Umfeld den Alltag mit der Pollenallergie

und begleitet sie mit Hintergrundwissen und Tipps durch die Pollensaison:• Was ist eine Pollenallergie?• Warum gibt es Pollen und welche Pfl anzen

sind für Pollenallergiker von Bedeutung? • Was hilft bei einer Pollenallergie?• Wie reduziert man den Kontakt mit Pollen?• Wo und wann belasten in Europa welche

Pollen?Mit zahlreichen Abbildungen, Europakarten zur Pollenbelastung und Steckbriefen!

Pollen und Allergie

Autoren: Bast l · Berger

Die Autoren: Mag. Dr. Katharina Bastl ist beim Österreichischen Pollenwarndienst in der For-schungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien tätig. Uwe E. Berger MBA hat als Leiter des Österreichischen Pollenwarndienstes und der Forschungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien maßgeblich die Pollendatenbank und den Österreichischen Pollenwarndienst mit aufgebaut.

2015 Ca. 176 Seiten. Br. Ca. EUR 19,–ISBN 978-3-214-00983-0Info und Bestellung unter: www.manz.at/gesundheit-wissen

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E M P F E H L E N S W E R T E S · T E R M I N E ]

Buchpräsentation Schmoll„Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“Ort: Austria Trend Hotel Schloss Wilhelminenberg, WienAnmeldung: Tel.: 01/531 61-119 oder [email protected]

Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Veranstaltungen in Kürze

13.04.2015Montag

Für Sie gelesen

„Die lang ersehnte 4. Aufl age ist endlich da. Ein MUSS für alle Personen, die mit Manager-Dienstverträgen zu tun haben.“ (Ernst Patka, PVP 11/2014)

„Die bereits 4. Aufl age des bewährten und nun zum Handbuch gereiften Werkes enthält alle praktisch relevanten Informationen zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten.“(ARD Nr. 6433/2015)

„Sechs sofort einsetzbare Musterverträge auf CD-ROM decken alles ab, was Führungskräfte über ihre Dienstverträge wissen müssen.“(Der Wirtschaftstreuhänder 4/2014)

Runggaldier · G. Schima Manager-Dienstverträge4. Aufl age 2014. XXVI, 350 Seiten + 1 CD-ROM. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-08331-1

Dienstag, 21. April 2015, 9.00 – 18.30 UhrWirtschaftskammer Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal,Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

JETZT

ANMELDEN

Infos und Anmeldung: Barbara KrennTelefon: (01) 531 61 – 442, E-Mail: [email protected] oderunter www.manz.at/rechtsakademie

OBl-SEMINAR201521.

Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

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w w w.manz.at /rechtsakademie2 2

[ R E C H T S A K A D E M I E M A N Z

MANZ-TAG DERLIEGENSCHAFTSBEWERTUNG 2015

JAHRESTAGUNGPFLEGE & RECHT 2015

Die Fortbildung mit Mehr-Wert!

Mittwoch, 29. April 2015 9.00 bis 16 Uhr Villa Blanka INNSBRUCKWeiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Mittwoch, 14. Oktober 2015 9 bis 16 Uhr Courtyard Vienna Messe Trabrennstraße 4, 1020 Wien

In Kooperation mit:

Gerichtssachverständigenverband Tirol und Vorarlberg

JAHRESTAGUNGVERBRAUCHER & RECHT 2015

VbR

Dienstag, 5. Mai 20159.00 – 17.30 UhrJuridicum Wien, DachgeschoßSchottenbastei 10-16, 1010 Wien

Mittwoch, 24. Juni 20159.00 bis 16.30 UhrAustria Trend Hotel Europa GrazBahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Mittwoch, 21. Oktober 20159.00 bis 16.30 UhrMED Ausbildungszentrum – HS 1, AKh LinzPaula-Scherleitner-Weg 3, 4021 Linz

Ihr Jahres-Update im Verbraucherrecht!

Das Wichtigste für das Pfl egejahr an einem Tag!

Spezial preis für ZLB-Abonnenten oder LBA-Absolventen

Spezial preis für VbR-Abonnenten und Rechtsanwaltsanwärter

Spezial preis für ÖZPR-Abonnenten

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2 3R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

R E C H T S A K A D E M I E M A N Z ]

JAHRESTAGUNGWIRTSCHAFTSSTRAFPROZESS

Judikatur-Update und Neues aus der Gesetzgebung

Freitag bis Samstag, 9. – 10. Oktober 2015 Schlosshotel MailbergMailberg 1, 2024 Mailberg

JAHRESTAGUNGARBEITS- UND SOZIALRECHT 2015

ZAS

JAHRESTAGUNGFAMILIENRECHT 2015

EF-Z

Donnerstag, 15. Oktober 20159.15 – 16.45 UhrWirtschaftskammer Österreich, Saal 2Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Donnerstag, 5. November 20159.00 bis 16.30 UhrJustizpalast, FestsaalSchmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

„Der ZAS-Tag!“

Die Fortbildung zum Wiener Kommentar

Spezial preis für EF-Z-Abonnenten

Spezial preis für ZAS-Abonnenten

Spezial preis für Abonnenten des WK-StGB und/oder WK-StPO

Elisabeth Smejkal-Hayn, Telefon: (01) 531 61-180, E-Mail: [email protected]’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien www.manz.at/rechtsakademie

Nähere Informationen

In Kooperation mit:

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2 5R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

E M P F E H L E N S W E R T E S ]

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DrsArbeits- und Sozialrecht3. Aufl age 2015. XVI, 430 Seiten. Br. EUR 61,– ISBN 978-3-214-11299-8

Dieses moderne Lehrbuch bietet einen neuen Zugang zum Stoff und führt so zum Prü-neuen Zugang zum Stoff und führt so zum Prü-neuen Zugang zum Stofffungserfolg im Arbeits- und Sozialrecht in 3 Schritten: l Lernen – Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 BeispielenLernen – Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 BeispielenLernenu Üben – Zirka 400 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitungw Wissen Wissen – Rund 450 griffi ge Defi nitionen zum raschen Nachschlagen und WiederholenGleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungenund die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt.

Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Auswer-tung getestet werden kann; darüber hinaus stehen Updates über die veränderlichen Werte und die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifi zierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: [email protected] | www.manz.at

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung

Autor: Jo Nesbø

Sonny ist ein vorbildlicher Gefangener. Er lauscht den Geständnissen seiner Mitge-fangenen und vergibt ihnen ihre Sünden. Er wurde sein ganzes Leben lang belogen. Doch dann ändert ein Geständnis alles. Ein Mitgefangener weiß etwas über Sonnys in Ungnade gefallenen Vater. Sonny will Rache. Er muss aus dem Gefängnis fl iehen, und die Verantwortlichen sollen für ihre Verbrechen zahlen. Wie hoch der Preis

auch sein mag. Jo Nesbøs Krimiserie um Kommissar Harry Hole ist weltweit ein Hit. Auch mit ‚Der Sohn‘ stieg er in Norwegen, England, Dänemark und den Vereinigten Staaten ganz oben in den Bestsellerlisten ein. Sein neuer großer Kriminalroman ist ein elektrisierendes Drama um Geheimnis und Sünde, Verrat und Rache, Gerechtig-keit und Erlösung.

Der Sohn

Ullstein Verlag. 2014. 528 Seiten. EUR 23,70ISBN 978-3-550-08044-9

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Bertel · VenierStrafprozessrecht8. Aufl age 2015. XVIII, 230 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14938-3

Dieses Buch stellt das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2015 geltenden Fassung dar. Berück-sichtigt wurden die Novellen seit der letzten Aufl age, insbesondere das Strafprozessrechts-änderungsgesetz 2014, und die Judikatur. Zu den grundlegenden Zielen dieses Buches gehört es, hinter dem Strafprozess, den sich der Leser des Gesetzes etwa vorstellt, den wirklichen, von den Behörden und Verteidigern geübten Strafprozess sichtbar zu machen. Dabei wird auf die zentralen Probleme anschaulich eingegangen.Das Buch folgt der Systematik des Gesetzes; das erleichtert den Studierenden das Studium und Praktikern den raschen Überblick!

Scheichl · Zauner · BerlAWG 20022015. XXIV, 630 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-01001-0Subskriptionspreis bis 30. April 2015 EUR 98,–

Das AWG 2002 ist eines der zentralen Gesetze des österreichischen Umweltrechts. An die Abfalleigenschaft von Stoffen knüpft es zahlreiche Gebote, Verbote, Genehmigungs- und Überwachungspfl ichten und ist daher für jeden Abfallbesitzer relevant.Der Kurzkommentar bietet auf einen Griff: • Gesetzestext (Stand 1. 2. 2015) mit Fassungszeile• Kommentierung auf Basis von Gesetzesmaterialien – Judikatur – Literatur• übersichtliche Darstellung der AWG-Novellen samt Gesetzesmaterialien • von Spitzenexperten des Umweltrechts

Wiedenbauer · Kanduth-Kristen · Grün · HoferDie Ärzte-GmbH2015. XXIV, 146 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00551-1

Bei der Gründung einer Ärzte-GmbH sind viele Fragen zu beantworten: Welche Vorteile hat das GmbH-Modell? Gibt es auch Nachteile? Sind sozialversicherungsrechtliche Änderungen zu beachten? Inwiefern bestehen berufsrechtliche Einschränkungen? Dieses Werk behandelt die berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichenfür die Ärzte-GmbH und beantwortet ua Fragen der Gründung, Haftung und laufenden Be-steuerung.• Mit vielen Checklisten und Entscheidungshilfen• Vergleichsrechnungen Vergleichsrechnungen zur Steuerbelastung• Praxistipps und Beispielen

Kallinger · Gartner · StinglBauträger und Projektentwickler7. Aufl age 2015. XXIV, 314 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08086-0

Bereits in siebenter Aufl age erläutert das bewährte Bauträger-Handbuch leicht verständlich das bewährte Bauträger-Handbuch leicht verständlich das bewährte Bauträger-Handbuchdie Grundlagen zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben, die das moderne Berufsbild des Bauträgers umfasst. Vertragsmuster, Übersichten und Beispiele veranschaulichen die optimale Immobilienentwicklung und -verwertung.

NEU

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27R E C H T A K T U E L L # 0 4 | Apr i l 2015

R E C H T A K T U E L L ]

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DokalikRÄG 2014 – Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 20142015. X, 316 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-03611-9

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 führt zu ganz wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Regelungen im Dritten Buch des UGB. Neben einer Anpassung der unter-nehmensrechtlichen Vorschriften an die steuerrechtlichen Bestimmungen („Einheitsbilanz“), wird das Bilanzrecht insgesamt modernisiert und Erleichterungen für Kleinstunternehmen geschaffen. Die Sonderausgabe zum RÄG 2014 erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage und gibt schon jetzt einen Überblick zu sämtlichen Änderungen. Es enthält:• eine einleitende Zusammenfassung über die Hintergründe der Novelle• den neuen Gesetzestext samt Erläuterungen und der umgesetzten EU-Bilanzrichtlinie im

Anhang sowie• wertvolle fachliche Anmerkungen wertvolle fachliche Anmerkungen des zuständigen Legisten aus dem BMJAlle Änderungen durch das RÄG 2014 sind zum optimalen Überblick grau hervorgehoben!

RdM – Recht der MedizinRdM Jahresabonnement 2015 EUR 148,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland)RdM zum Kennenlernen – 2 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 59,20

Konkrete Lösungen zu Fragen:• Berufsrecht der Ärzte und Heilberufe• Disziplinarrecht der Ärzte• Haftungsrecht• Judikatur• Krankenanstaltenrecht• Sozialversicherungsrecht• Der praktische Fall• sowie aktuelle Checklisten

Mit unregelmäßig erscheinender Beilage Ökonomie & Gesundheit:Journal zur wissenschaftlichen Darstellung von Themen der Gesundheitsökonomie unter Einschluss von pharmaökonomischen Studien

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: [email protected] www.manz.at

Runde Geburtstage im April

• Alois Birklbauer • Rudolf E. Donninger• Christian Huber • Rolf Ostheim• Josef Pötscher • Gerold Stoll

MANZ gratuliert herzlich!

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