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AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5 NÖ Lebensmittelkontrolle – Abt. LF5 Folie 1 Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle Wien, am 13. Oktober 2011

Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle

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Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle:Mittendorfer, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle – LF5

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Rückverfolgbarkeit aus Sicht der amtlichen Lebensmittelkontrolle

Wien, am 13. Oktober 2011

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• Rechtliche Bestimmungen:• EG - Basisverordnung,VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18• Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, 6

Abschnitt (Verantwortung des Unternehmers) § 22• Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - Gebrauchsgegenstände• Produktsicherheitsgesetz 2004 – Kosmetische Mittel

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• Die Rahmen der Codex-Kommission wurden Leitlinien über Rückverfolgbarkeit in folgenden Brachen erarbeitet:–„RV in Klein – und Mittelbetrieben (KMU)–„RV im Lebensmittelhandel“–„RV bei Schüttgütern“–„RV in der Landwirtschaft Primärproduktion“

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Lebensmittelsicherherheits- und Verbraucherschutzgesetz,§ 22

Unternehmer haben auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit

1. gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel,2. gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Bezug auf

Gebrauchsgegenstände gem. § 3 Z 7 Lit. a und3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf

Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel

sicherzustellen.

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VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 18 (2) und (3)

• Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.

• Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können.

• Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind.

• Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

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• Ohne funktionierendes Rückverfolgbarkeitssystem ist keine Zertifizierung (g.U, g.g.A., Bio) möglich.

• Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2009 legt fest:• Die Mindestkontrollvorschriften legen fest, dass in den

Betrieben Bestandsbücher und Finanzbücher zu führen sind.• Aufzuzeichnen sind:

– Lieferant der Erzeugnisse– Art und Mengen der an den Betrieb gelieferten Erzeugnisse,

zugekauften Materialien, sowie deren Verwendung– Art und Menge der in den Betriebsstätten gelagerten

Erzeugnisse– Art, die Menge und die Empfänger (Käufer), ausgenommen

die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben.

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Pflichten der Unternehmer (§ 38 LMSVG)Die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträger zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen, und auf Verlangen Abschriften oder Ausdrucke darüber unentgeltlich anzufertigen.

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Durchführung amtlicher Kontrollen-Maßnahmen (§39)

• Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche hat der Landeshauptmann Maßnahmen zur Mängelbehebung anzuordnen, wie:

Die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, …Dokumentation und Eigenkontrolle.

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Verwaltungsstrafbestimmungen: § 90 (4) Zi. 2Wer den Verpflichtungen der §§ 22 und 38 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

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• Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der EG-Basis VO (General Food Law) ist ein „Food Safety Tool“.

• Der Unternehmer hat ein Dokumentationssystem zu schaffen, mit dessen Hilfe eine vom Lieferanten über den innerbetrieblichen Prozess bis zum Abnehmer verfolgt werden kann.

• Sinn und Zweck: Im Anlassfall sollen nicht sichere Lebensmittel identifiziert und lokalisiert werden, um sie vom Markt zu nehmen. Die Systeme der Rückverfolgbarkeit finden Anwendung bei Kontrollen zum EU Schnellwarnsystem, Lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und Beanstandungen (nicht sicher Rücknahme vom Markt, ev. Verbraucherinformation)

• Für die Herkunftskennzeichnung ist die Rückverfolgbarkeit ein Instrument.

• Rückverfolgbarkeit und Herkunft stehen eng verbunden mit den beiden Säulen des Lebensmittelrechts „Lebensmittelsicherheit – Täuschungsschutz“.

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• Die Rückverfolgbarkeit allein macht Lebensmittel noch nicht sicher. Sie hilft aber dabei, ein Problem der Lebensmittelsicherheit zu begrenzen.

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• Reichweite des Rückverfolgbarkeitssystems- Stufenverantwortung aller Betriebe („Glieder“) in der Lebensmittelkette.

• Unternehmer vom Landwirt bis zum Handelunternehmer sind verpflichtet, Systeme einzuführen, mit denen festgestellt werden kann:– wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer der Erzeugnisse ist („one step up“ und

„one step down“)– Verbindung „Lieferant-Erzeugnis (welches Erzeugnis wird von welchem Lieferanten

geliefert)– Verbindung „Verbraucher- Erzeugnis (welche Erzeugnisse werden an welche Kunden

geliefert). Der direkte Abnehmer ist nicht zu ermitteln, wenn es sich um Endverbraucher handelt.

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• Die Bestimmung der Größe der zu verfolgenden Einheit, die rückverfolgt wird, liegt beim Unternehmer.

• Je kleiner die gewählte Einheit, desto exakter können betroffene Chargen zeitlich und mengenmäßig eingegrenzt werden.

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• Aufzubewahrende Informationen:–Name, Adresse des Lieferanten, sowie genaue

Angaben zu den gelieferten Produkten–Name, Adresse des Kunden, sowie Angaben zu den

gelieferten Produkten–Datum, ggf. Uhrzeit des Verkaufes/Lieferung–Volumen/Menge

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• Reaktionszeit für die Rückverfolgbarkeit von Rückholaktionen– Vom Unternehmer sind Systeme und Verfahren einzurichten diese

Begriffe unterstellen jedoch einen strukturierten Mechanismus– Es wird nicht impliziert, dass ein Unternehmer über ein spez. System

verfügen muss. Die Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit sind so zu organisieren, dass ohne unangemessene Verzögerung hinsichtlich Art. 19 (Verantwortung für LM durch den Lebensmittelunternehmer) verfügbar sind.

– Ein System zur RV ist zweckmäßig, wenn es schnell präzise Informationen liefert (Sicherstellung des Funktionieren des Binnenmarktes, um unnötige weitergehende Eingriffe bei Problemen der LM-sicherheit vermeiden zu können).

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• Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen:– Geschäftsunterlagen zu Steuerprüfungszwecken gewöhnlich 5 Jahre

Archivierung– Anpassung dieser Regel an die Haltbarkeit von Produkten:

• Leicht verderbliche Produkte, MHD <3 m 6 m Aufbewahrung• Sonstige Produkte mit MHD MHD + 6 m• Produkte ohne MHD (z.B. Alkoholgehalt 10% oder mehr) 5 a

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Rückverfolgbarkeit Erfahrung in der amtl. Kontrolltätigkeit

Fall 1• Bericht über Rückverfolgbarkeitscheck bei einem Traubensafthersteller

(meist Lohnverfahren für div. Winzer)• RV erfolgt durch Papierdokumentation (EDV-Doku 2011)• Anlieferung: Doku betr. Lieferant, Produkt, Menge, Datum/Uhrzeit,

zusätzlich Q-parameter der Rohware und Lieferantenbewertung• Produktion/Abfüllung: Chargenreine Abfüllungen, Chargenprotokolle,

Aufdruck auf Flaschenverschlüsse ((Charge, Abfülldatum/Zeit, personal, Sachbezeichnung - verschlüsselt), (MHD – unverschlüsselt)).

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• Auslieferung: Flaschen auf Paletten foliert (KZ der Einzelflasche am Kronenverschluss und Palettenkennung mit Kundenname und Menge), am LS dann nochmals Kundenname, Warenbezeichnung, Menge und Charge.

• Schlussfolgerung: RV sichergestellt, da Chargen-Nr. einem konkreten Chargenprotokoll zuzuordnen ist, das wiederum sämtliche Rohwarenanlieferungen erfasst.

• Zurzeit muss im Bedarfsfall (Rückruf) jede einzelne Rechnung betr. Ware und Chargen-Nr. geprüft werden (da noch nicht EDV-unterstützt).

• Bei einer fiktivem Anlassfall (bekannt waren Angaben am Kronenverschluss) waren Eingangsprotokolle und Chargenprotokolle vorliegend. Für die Eruierung aller Abnehmer eines Produktes wird eine Zeitschätzung von ca. 1 Stunde veranschlagt.

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Fall 2 Fleischverarbeitungsbetrieb:• Jede eingehende Ware wird mit einem Lieferschein (EDV

unterstützt) erfasst (fortlaufende Nummer) Chargenrückverfolgbarkeitskode

• Aufbewahrung 10 Jahre

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Fall 3Sojamühle• 4 bis 16 LKW Ladungen werden zu einer Charge

zusammengefasst• Bei der Sojabohnenanlieferung wird eine Chargennummer

vergeben. Diese Chargennummer wird weitergegeben bis zum Artikeletikett an den Kunden. EDV unterstützte Rückverfolgbarkeit

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Fall 4• Bioweizenmehl: Nachweis einer Kontamination mit

Chlorpyrimiphosmethyl (CPM) Aus welcher Lagerzelle stammen betroffenen Chargen Lagert noch betroffene Ware im Betrieb? Rücknahme vom Markt bzw. Statusaberkennung von lagernder Ware Inverkehrsetzung als konventionelles Erzeugnis. Ursachenermittlung: Welche Lieferanten kommen in Frage? Analyse der Rückstellmuster Kontrolle bzw. Maßnahme im Lieferbetrieb. Mögliche Ursache im Verarbeitungsbetrieb?

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Fall 5Verdacht auf Listeria m. in Fleischerzeugnissen:

Todesfall in einem anderen Bundesland Ermittlungsergebnisse weisen auch auf List. kontaminiertes Fleischerzeugnis hin § 42 Mldg.

Nachschau im betr. Betrieb Einsichtnahme in Dok. der Eigenkontrolle und amtl. Probenahme Verdacht wurde nicht bestätigt

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Fall 6• Soya Drink Rasff-Meldung:

Erzeugnis wies pH von 12 auf. MHD und Charge bekannt durch RASFF Meldung. Ermittlungen beim österr. Erstinverkehrbringer bestätigte die Information, dass ggst. Charge nicht nach Österreich gelangt ist. Erzeugnis anderer Chargen wurden amtlich beprobt keine Auffälligkeiten.

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Fall 7• Geräucherter Lachs Beanstandung gs (List. m.)

Rückverfolgbarkeit anhand von Lieferscheinen – kein EDV- unterstütztes System (Vertriebsliste wurde der LMA am 24.11, 19:30 Uhr per e-mail übermittelt). Erhalt des Gutachtens (Beanstandung gs am 23.11., ca.11:00), Maßnahmenvorschreibung am 23.11., 13:00 ( beinhaltet u.a. Aufforderung zur Bekanntgabe der Abnehmer).

• Falls kein EDV unterstütztes System zur Rückverfolgbarkeit zur Verfügung steht, ist der BMG Erlass (Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme) schwierig einzuhalten.

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Administrative Durchführung der Schnellwarnsysteme, Information der Öffentlichkeit:

• Bei Vorliegen einer „Gesundheitsschädlichkeit“ einer Ware (Gemeingefährdung nicht ausgeschlossen) ist innerhalb eines Arbeitstages (unter besonderen Umständen innerhalb von 2 Arbeitstagen) zusammen mit einem ersten Erhebungsbericht,– der Text der Öffentlichkeitsinformation oder– falls ein Unternehmer seiner Verpflichtung dazu nicht nachkommt, die

Mitteilung darüber an die Kontaktstelle an der AGES uns an das BMG zu übermitteln.

Für den Erhebungsbericht sind Informationen über Name, Adresse, Mengen und Lieferdaten belieferter Firme/ Lieferanten erforderlich.

• In den Bundesländern ist die Rückholaktion zu überwachen.

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Dankefür die Aufmerksamkeit