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Schulmitwirkung
Städtische Gesamtschule Soest
Präsentationen, die als Visualisierung zu einem Vortrag erstellt werden,
erklären sich oft nicht aus sich selbst heraus.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Bemerkung zur Präsentation
Der Vortrag zur Schulmitwirkung verfolgt die Absicht neu gewählte Mitglieder der Schulpflegschaft zur aktiven und kreativen Mitarbeit in der Schule zu motivieren und
gleichzeitig deutlich zu machen, dass derjenige kaum zur Gestaltung der Schule beiträgt, der dies vor allem mit Berufung auf Rechtspositionen des Schul-Mitwirkungsgesetzes tun will.
Der Dialog über die gute Schule hat Vorrang.
Rechtsvorschriften helfen eher zur Klärung bei Konflikten.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Heute Abend
• Begrüßung und Einführung
• Wir sammeln Ideen zur Schulmitwirkung
• Konfliktfälle und das Schulrecht
• Offene Fragen
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Gegensatz oder Ergänzung
Recht• Sachbezogen• Neutral• Allgemein
• Gerecht
Erziehung• Personenbezogen• Fördernd• Situationsspezifisch
• Liebevoll
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Wir sollten zuerst sehen, was pädagogisch sinnvoll und wünschenswert ist ...
... und erst dann fragen, ob dies auch rechtlich relevant ist.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Schulmitwirkung
• Klasse
• Schule
• Schulträger
• Land
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Mitwirkung in der Schule
Schüler Eltern Lehrer
SV Schul-Pflegschaft
Lehrer-Konferenz
Fach-Konferenz
Schulkonferenz
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Ziele der Mitwirkung § 1
Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Schulpflegschaft § 10 (2)
Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag und aus dem Auftrag der Schule.
Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
§ 10 (3)
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
...
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Aufgaben der Schulkonferenz
Die SK berät ... über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der einzelnen Schule. Sie empfiehlt Grundsätze
• Zur Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und zur Anwendung der Methoden
• Unterrichtsverteilung – Einrichtung von Kursen
• Einheitliche Anwendung der Beurteilung
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Entscheidungen
• Zeitliche Koordinierung der Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen
• Anregungen des Schulträgers (§ 15)
• Zusätzliche Arbeitsgemeinschaften
• Veranstaltungen der Schule
• Gestaltung der Beratung in der Schule
• Lernmittel
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
• Behebung allg. Erziehungsschwierigkeiten• Fünf- oder Sechs-Tage-Woche
• Unterrichtsbesuche der Eltern / Sprechtag
• Haushaltsmittel• Besetzung von Schulleitungsstellen
• Zusammenarbeit mit anderen Schulen
• Zusammenarbeit mit .... Berufsberatung ,,,
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
• Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Gesundheitsfürsorge, Schulpsychologischen Dienst, Verkehrswacht
• Erlass einer eigenen Schulordnung• Anträge anderer Mitwirkungsorgane• Anregungen der Schulaufsicht• Bewegliche Feiertage
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
• Sonderformen der Mitwirkung (z.B. Sonderschulen)
• Einrichtung von Fachkonferenzen
• Aufstellung des Schulprogramms
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Fachkompetenz
• Methodenfreiheit der Lehrkräfte
• Fachkompetenz der Lehrkräfte
• Gruppensituation in der Klasse
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Demokratie
Mitsprache sollte die Fachkompetenz respektieren.
Die Schule ist eine viel zu ernste Angelegenheit, als dass wir sie den Lehrerinnen und Lehrern alleine überlassen sollten.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Grenzen der Mitwirkung § 3
Verantwortung des Staates
Aufsicht des Landes
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Lehrerfreiheit und geltende Vorschriften
Konferenzbeschlüsse
Kommunale Selbstverwaltung, Personalräte
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
§ 3 (4)
Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
Wir sollten zuerst darüber sprechen, was pädagogisch sinnvoll und wünschenswert ist ...
... und nur im „Notfall“ klären, ob dies auch rechtlich relevant ist.
22. November 2002 Städtische Gesamtschule Soest
§ 1 Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken.