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948 ~'Crethszeilu~g. 3) Schutz der Rechte der Apotheker. Awaug aus dem €Tau t rotocolls des Obermedicinal- Joliegiunas.. Kaseel, am 15. Juli 1845. a 969. Das Juslizamt zu Fclsberg sendet das Protocol1 zur Anzeige des Apothekers B 1 a s s daselbsl, gegen den Thierarrt W en - de r ot h, wegeu Selbstdispensirens von Arzneien ein. Beschluss : Da aus den verhandelten Actcn hervorgeht, dass der Thierarzt W e n d e r o t h am 5. November v. J. fiir ein Pferd des Ober- greben lioch zii Gendungen eine Salbe und ein Pulver verordnet, und, nachdem erstere aus der Apotheke gaholt worden, letzteres selbst ausgegeben hat, diese Zuwiderhandlung gegen den 9. 233. der Me- dieinal-Ordnung durch das, was derselbe angefuhrt hat, aber in kei- ner Weise gerechtfcrtiget erscheint, indem, wenn auch das fragliche Pulver ein fiir ein anderes Pferd verordnet gewesenes, aus einer Apu- thcke bezogenes, jedoch nicht cur Verwendung gekomnienes gewesen sein sollte, die anderweite Verwendung desselben mit oder ohne Zu- that einem Selbslausgeben von Arzneien gleich sein wiirde, die An- gabe nber, dass hier ein Eilall vorgelegen habe, nicht fiir gegrandet gehnlten werden kann, dn eben so wie die Salbe auch das Pulver in der Apotheke bereitet werden Ironnte, letzteres auch zwei Stunden nach seinem Empfange noch. nicht nngewendet worden war und das Pferd sogar, oline davon eingenornmcn zu haben, wiederhergestellt wurde; so wird dem Tliierarzt M'e n d er o t h sein unhefugtes Ausge- ben von Arzneicu, untcr Veriirtheiluiig in die etwa noclr sich erge- benden Untersuchangskosteii und bei Meidung hirterer Ahndung im Wiederholungsfalle, hierdurrh aIIes Ernstes verwiesen. Zugleich wird deinsclbeii in Bcziehung auf seine Anfrage vom 23. April v. J. eriNnet, dass inaii unter Hausrnitteln, welehe aber die Thieriirzte ebenwohl nicht dispensircn diirfen, solche Mittel versteht, welche die Viehbesitzer im Haushalt zu haben pflegen, wie Oel, Salz, Essig, Mehl, Wachholderbeeren, Leinsaamen, Kamillen, Seife, Brant- weia u. d. m. 2) Nachrieht hiervon dem Apotheker Blass zu Felsberg. Wir ersehen hieraue, wie das Iiurfiirstlich Hessische Obermedicinal- Collegium die Rechte der Apotheker gegen ungebiihrliche Eingriffe zu wahren weiss und niBchten niir wiinschen, dass in andern Staaten die- sclbe Sorgfalt fir das Wohl der Pharmacie obwalteo m8chta. Heraeus. Dr. B l e y . 4) Mangel im Rfedicinalwesen. Ueber die Erorterung der iiber pharmaceutische Zustande, Wiinsche und Vorschlage erschienenen Schrifien und Aufsatze. Besprochen von M. S. Ehrmann, Dr. der Chemie , Mage'sler der Pharmacie a. d. Universtat, Professor elc. Ollmiitz 1845; von Dr. L. F. Bley. Der durch eein Handbucli der Ybarmacie, seine pharmadutischen PrllparatenWdde uad ronstige Arbeiten rEhdichst behnate, wardigo

Schutz der Rechte der Apotheker

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948 ~'Crethszeilu~g.

3) Schutz der Rechte der Apotheker. Awaug aus dem €Tau t rotocolls des Obermedicinal-

Joliegiunas.. K a s e e l , am 15. Juli 1845.

a 969. Das Juslizamt zu Fclsberg sendet das Protocol1 zur Anzeige des Apothekers B 1 a s s daselbsl, gegen den Thierarrt W e n - d e r o t h , wegeu Selbstdispensirens von Arzneien ein.

Beschluss : Da aus den verhandelten Actcn hervorgeht, dass der Thierarzt W e n d e r o t h am 5. November v. J. fiir ein Pferd des Ober- greben l i och zii Gendungen eine Salbe und ein Pulver verordnet, und, nachdem erstere aus der Apotheke gaholt worden, letzteres selbst ausgegeben hat, diese Zuwiderhandlung gegen den 9. 233. der Me- dieinal-Ordnung durch das, was derselbe angefuhrt hat, aber in kei- ner Weise gerechtfcrtiget erscheint, indem, wenn auch das fragliche Pulver ein fiir ein anderes Pferd verordnet gewesenes, aus einer Apu- thcke bezogenes, jedoch nicht cur Verwendung gekomnienes gewesen sein sollte, die anderweite Verwendung desselben mit oder ohne Zu- that einem Selbslausgeben von Arzneien gleich sein wiirde, die An- gabe nber, dass hier ein Eilall vorgelegen habe, nicht fiir gegrandet gehnlten werden kann, dn eben so wie die Salbe auch das Pulver in der Apotheke bereitet werden Ironnte, letzteres auch zwei Stunden nach seinem Empfange noch. nicht nngewendet worden war und das Pferd sogar, oline davon eingenornmcn zu haben, wiederhergestellt wurde; so wird dem Tliierarzt M'e n d e r o t h sein unhefugtes Ausge- ben von Arzneicu, untcr Veriirtheiluiig in die etwa noclr sich erge- benden Untersuchangskosteii und bei Meidung hirterer Ahndung im Wiederholungsfalle, hierdurrh aIIes Ernstes verwiesen.

Zugleich wird deinsclbeii i n Bcziehung auf seine Anfrage vom 23. April v. J. eriNnet, dass inaii unter Hausrnitteln, welehe aber die Thieriirzte ebenwohl nicht dispensircn diirfen, solche Mittel versteht, welche die Viehbesitzer im Haushalt zu haben pflegen, wie Oel, Salz, Essig, Mehl, Wachholderbeeren, Leinsaamen, Kamillen, Seife, Brant- weia u. d. m.

2) Nachrieht hiervon dem Apotheker B l a s s zu Felsberg.

Wir ersehen hieraue, wie das Iiurfiirstlich Hessische Obermedicinal- Collegium die Rechte der Apotheker gegen ungebiihrliche Eingriffe zu wahren weiss und niBchten niir wiinschen, dass in andern Staaten die- sclbe Sorgfalt f ir das Wohl der Pharmacie obwalteo m8chta.

Heraeus.

Dr. B l e y .

4) Mangel im Rfedicinalwesen. Ueber die Erorterung der iiber pharmaceutische Zustande,

Wiinsche und Vorschlage erschienenen Schrifien und Aufsatze. Besprochen von M. S. E h r m a n n , Dr. der Chemie , Mage'sler der Pharmacie a. d. Universtat, Professor elc. Ollmiitz 1845; von Dr. L. F. B l e y .

Der durch eein Handbucli der Ybarmacie, seine pharmadutischen PrllparatenWdde uad ronstige Arbeiten rEhdichst behnate , wardigo