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Flottenmanagement 2/2012 76 SPECIAL GESUNDHEIT UND SICHERHEIT Problematik und Handling der so genannten UVV-Vorschriften im Fuhrpark Das geht alle an „UVV“ - das klingt irgendwie schon wie ein Warn- signal. Automatisch drängen sich Begriffe wie „Unfall“, „Vorsorge“, „Versicherung“ auf, wenn denn nicht „unausweichlich“ oder gar „unheil- schwanger“. Und von alledem steckt auch etwas drin. Tatsächlich meint die Abkürzung die so genannten Unfallverhütungsvorschriften, das sind Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) für Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz, die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten in der gesetzlichen Unfallversi- cherung in Deutschland verbindlich gelten und unbedingt beachtet werden müssen. Im Einzelnen beinhalten die Unfallverhütungs- vorschriften (früher mit UVV, seit 2000 mit BGV gekennzeichnet) als autonomes Recht: 1. Einrichtungen, Verordnungen und Maßnah- men, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar- beitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen, 2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar- beitsbedingten Gesundheitsgefahren, 3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeits- medizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, 4. Voraussetzung, die der Arzt, der mit Unter- suchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärzt- liche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist, 5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer, 6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Er- füllung der sich aus dem Gesetz über Betriebs- ärzte, Sicherheits-Ingenieure und andere Fach-

Special Gesundheit und sicherheit Gesundheit und ... · gekennzeichnet) als autonomes Recht: 1. ... zeuge, und damit auch alle ... lung und Sicherung der Ladung für die Fahrt ab

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Special Gesundheit und sicherheit Gesundheit und sicherheit SpecialSpecial Gesundheit und sicherheit Gesundheit und sicherheit Special

Problematik und handling der so genannten uVV-Vorschriften

im Fuhrpark

Das geht alle an

„UVV“ - das klingt irgendwie schon wie ein Warn-signal. Automatisch drängen sich Begriffe wie „Unfall“, „Vorsorge“, „Versicherung“ auf, wenn denn nicht „unausweichlich“ oder gar „unheil-schwanger“. Und von alledem steckt auch etwas drin. Tatsächlich meint die Abkürzung die so genannten Unfallverhütungsvorschriften, das sind Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) für Arbeitssicherheit und Gesundheits-schutz, die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten in der gesetzlichen Unfallversi-cherung in Deutschland verbindlich gelten und unbedingt beachtet werden müssen.

Im Einzelnen beinhalten die Unfallverhütungs-vorschriften (früher mit UVV, seit 2000 mit BGV gekennzeichnet) als autonomes Recht:

1. Einrichtungen, Verordnungen und Maßnah-men, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und ar-beitsbedingten Gesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeits-medizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,

4. Voraussetzung, die der Arzt, der mit Unter-suchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärzt-liche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,

6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Er-füllung der sich aus dem Gesetz über Betriebs-ärzte, Sicherheits-Ingenieure und andere Fach-

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kräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflich-ten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII (Sozialgesetzbuch) unter Be-rücksichtigung der in den Unternehmen für Le-ben und Gesundheit der Versicherten bestehen-den arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

Die nicht unerhebliche Relevanz dieser Vor-schriften auch für Fuhrparkbetreiber rührt schlicht und ergreifend aus der Tatsache heraus, dass hier der Arbeitsplatz ein Auto ist bezie-hungsweise ein mehr oder weniger deutlicher Teil der Arbeitszeit eines Mitarbeiters hinter dem Lenkrad verbracht wird. Und damit gehört das Thema, dass der Fuhrparkmanager vielleicht zur Beruhigung seines Gewissens schon einmal auf die rechte Schreibtischecke gelegt hat, mit-ten auf den Tisch.

Nicht nur ein Thema für den Transporter- und Lkw-Bereich„Unfallverhütungsvorschriften verbinden vie-le Fuhrparkverantwortliche bisher primär mit dem Thema Ladungssicherheit und dieses wie-derum besonders mit Transportern und Lkw“, hat Matthias Gauglitz, Geschäftsführer der DAD Deutscher Auto Dienst GmbH, herausgefunden. „Allein diesen Ausschnitt des Fuhrparks zu betrachten, reicht aber bei weitem nicht aus. Denn: Der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeu-ge unterliegen alle gewerblich genutzten Fahr-zeuge, und damit auch alle Dienstwagen und Poolfahrzeuge, der Kombi des Außendienstmit-arbeiters, das Fahrzeug der Führungskraft, der Wagen des technischen Servicemitarbeiters, der des Auslieferungsfahrers. Dienstfahrzeuge und Poolfahrzeuge sind demnach Arbeitsplätze, und daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch hier Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.“

Gauglitz verweist auf die Unfallverhütungsvor-schrift Fahrzeuge (BGV D 29), § 57, wonach die Fahrzeuge nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden müss-ten. Die Prüfergebnisse seien schriftlich zu do-kumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung zu archivieren.

Wer darf diese Prüfung durchführen? Die Prü-fung können durchführen• eigene geschulte beziehungsweise ausgebil-dete Mitarbeiter (beispielsweise Kfz-Meister; die BG bietet darüber hinaus eine Qualifizierung zum Sachkundigen an)

• autorisierte Kfz-Werkstätten (beispielsweise im Rahmen einer Inspektion; hierbei ist unbe-dingt darauf zu achten, dass auf der Rechnung explizit auf die vorgenommene UVV-Prüfung Be-zug genommen wird)

• technische Überwachungsorganisationen (beispielsweise TÜV, DEKRA) oder

• Dienstleister, die die entsprechende Qualifika-tion vorweisen (auch freie Werkstätten, Reifen-handelsketten etc.)

Hierbei werden die allgemeine Betriebssicher-heit des Fahrzeuges in Bezug auf die Verkehrs-sicherheit (nicht erforderlich, wenn bei dem Fahrzeug bei einer zeitnah erfolgten TÜV-Prü-fung keine Mängel beanstandet wurden) und die Arbeitssicherheit geprüft. Prüfschwerpunkte sind neben allen beweglichen Anbauteilen die Themen Ladungssicherheit, Warnkleidung, Hal-tegriffe und Anhängerkupplung. Insbesondere das Thema Ladungssicherheit wird trotz vieler-lei Aufklärungsarbeit immer noch unterschätzt.

Es drohen persönliche Haftung und hohe Buß-gelderWird das Thema Arbeitssicherheit im Fuhrpark – hier also speziell die Kfz-Sicherheit – vernach-lässigt, kann dies auch zu einem Bußgeld ge-gen den Fuhrparkverantwortlichen führen. Bei einem Unfall mit einem Dienstwagen, der auf die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvor-schriften zurückzuführen ist, kann zudem die Berufsgenossenschaft im Zweifelsfall ihre Ver-sicherungsleistung verweigern und das Unter-nehmen in Regress nehmen. Vor diesem Hinter-grund und natürlich auch zur Verringerung des Unfallrisikos, aus Sorge um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter/innen sowie für einen störungsfrei-en Geschäftsbetrieb sollten sich Fuhrparkver-antwortliche also definitiv mit dem Thema UVV beschäftigen.

Das unterstreicht auch Thomas Krüger, Ge-schäftsführer der TCS Technology Content Ser-vices GmbH als Partner des TÜV Rheinland: „Die Berufsgenos-s e n s c h a f t e n schreiben vor, dass die einge-setzten Fahr-zeuge den Be-s t imm un g e n des Arbeits-schutzes ge-recht werden. Daraus folgt: Unternehmer und Fuhrpark-leiter haften persönlich für result ierende Konsequenzen eines nicht vorschriftsge-mäßen Fuhr-parks. Die BG-Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeu-gen beste-hen aus zwei Teilen, der ‚Prüfung von F a h r z e u g e n durch Fahr-personal’ (BGG 915) und der ‚Prüfung von F a h r z e u g e n durch Sach-kundige’ (BGG 916). Diese

beiden Grundsätze enthalten eine Zusammen-stellung von Hinweisen zur Feststellung des be-triebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvor-schrift ‚Fahrzeuge’ (BGV D29) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.“

Darüber hinaus verweist auch Krüger auf staat-liche Verordnungen. Für Fahrzeuge, die am öf-fentlichen Verkehr teilnehmen, sind hier insbe-sondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ord-nung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zum Ansatz zu bringen, nach denen Unternehmen und Fahrer verpflichtet sind, sich durch regelmäßige Kon-trollen vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen. Die Betriebssicher-heit hängt ebenfalls von einer ordnungsgemä-ßen Vorbereitung der Fahrzeuge und der Vertei-lung und Sicherung der Ladung für die Fahrt ab.

Zentrale oder dezentrale Fahrzeugstationie-rung?Wie kann aber eine solche Prüfung dokumen-tiert werden? Die Berufsgenossenschaft bei-spielsweise stellt hierzu die Formulare „Prüf-punkteprotokoll“ und „Prüfbefund“ zur Verfü-gung, die auch im Internet abrufbar sind. Das Prüfpunkteprotokoll muss bei jeder Prüfung erstellt und bis zur nächsten aufbewahrt wer-den. Im Prüfbefund finden sich eventuell erfor-derliche Maßnahmen und deren Erledigung. Der

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Ein geeigneter Zeitpunkt für die UVV-Prüfung: die Haupt-untersuchung (HU) beim TÜV

Prüfbefund bildet zusammen mit dem Protokoll die erforderliche Dokumentation der Prüfung und sollte idealerweise in dieser Form erstmalig vor der Auslieferung des Fahrzeuges durch den ausliefernden Fahrzeughändler erfolgen. Na-türlich gibt es verschiedene Möglichkeiten für die organisatorische Abwicklung.

Leichteres Spiel hat der Fuhrparkleiter, sind seine Fahrzeuge komplett vor Ort stationiert. Sowohl mit einer internen Lösung als auch in Abstimmung mit seinem Werkstätten-/Reifen-partner lässt sich dann die UVV-Prüfung relativ einfach durchführen, dokumentieren und über-prüfen. Welche der Möglichkeiten der Fuhrpark-leiter hier letztendlich wählt, steht in Abhän-gigkeit zur vorhandenen Manpower, der Fuhr-parkgröße und der Qualifikation der Mitarbeiter beziehungsweise Werkstätten/Institutionen.

Insbesondere wenn der Fuhrparkleiter einen bundesweit verstreuten Fuhrpark verwaltet, wird es schwieriger, das Thema UVV verlässlich zu koordinieren. Um einen wirklichen Überblick über den jeweiligen Prüfstatus aller Fahrzeuge zu haben, müsste also der Fuhrparkverantwort-liche bei den jeweiligen – ebenfalls räumlich verstreuten und je nach Servicevertrag unter-schiedlichen – Partnern wie Werkstätten, Rei-fenpartnern, technischen Prüforganisationen oder auch anderen Dienstleistern die UVV-Prü-fung für jedes der Fahrzeuge mit beauftragen.

Hier besteht dann für ihn teilweise noch die zusätzliche Herausforderung, dass manche Or-

ganisationen am jeweiligen Fahrzeugstandort gar keine UVV-Prüfung anbieten oder nicht alle Fahrzeugtypen geprüft werden können. „Zu-dem müssen die Fahrer der Fuhrparkfahrzeuge angewiesen werden, zuverlässig alle notwen-digen Prüfungen termingerecht durchführen zu lassen“, ergänzt Matthias Gauglitz. „Erfah-rungsgemäß kann dies in einem Großteil der Fuhrparks allerdings nicht ohne ausgefeiltes mehrstufiges Reminder-System umgesetzt wer-den.“

Eine nicht zu unterschätzende AufgabeHinzu kommt bei vielen Fuhrparks die Prob-lematik, dass sie aus unterschiedlichen Fahr-zeug-Kategorien zusammengesetzt sind, vom „normalen“ Pkw über den Transporter bis hin zum Lkw. Außerdem besteht häufig ein Mix aus Poolfahrzeugen und Fahrzeugen, die bestimm-ten Mitarbeitern fest zugeordnet sind. Zudem verändert sich ständig der Fahrzeugbestand. Hier die UVV-Prüfungen zuverlässig, terminge-nau und für jedes Fahrzeug – sei es nun Pool-fahrzeug oder Mitarbeiterfahrzeug – durchzu-führen, ist für den Fuhrparkverantwortlichen schon eine nicht zu unterschätzende Aufgabe.

Auch die gegebenenfalls erforderliche Mängel-beseitigung und die ordnungsgemäße Doku-mentation des gesamten Vorganges erfordern einen nicht unerheblichen Aufwand. Die not-wendige Kontrolle, ob die UVV-Prüfung über-haupt durchgeführt wurde, ist gemeinhin prak-tisch nur durch Zusendung der Prüfunterlagen erkennbar. Hier hat der Fuhrparkleiter zunächst

einmal lediglich die Möglichkeit der Reaktion. Ein weiterer, aufwendiger Punkt ist die Pflege der Daten hinsichtlich der erforderlichen Ter-minverfolgung.

Er kann aber auch präventiv tätig werden, denn es stellt sich noch die Frage nach den geeig-neten Zeitpunkten. Auf jeden Fall bietet sich schon einmal an, die erste UVV-Prüfung mit der Auslieferungs-Inspektion zu kombinieren. Das ist aber innerhalb des Prozesses der Fahrzeug-auslieferung nicht unbedingt eine Selbstver-ständlichkeit, deshalb ist eine entsprechende Vereinbarung mit den ausliefernden Partnern im Vorfeld zwingend erforderlich. Dabei können auch die durch die BG vorgesehenen Formulare genutzt werden, die dann aber dem Händler mit dem Fahrerhandbuch zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Anschreiben an den Fahrer und eine ausreichende Anzahl Formulare für zukünftige Prüfungen können ebenfalls dem Handbuch beigelegt werden.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, im Rah-men einer Inspektion die Prüfung vornehmen und sich den Prüfbericht in elektronischer Form zusenden zu lassen. Falls erforderlich, können in der Werkstatt eventuelle Mängel sofort beho-ben werden. Mögliche Nachteile dieser Lösung aber: Nachdem das Fahrzeug den ausliefernden Händler verlassen hat, kommen vielleicht auch etliche Werkstätten zum Zuge, zu denen der Fuhrparkleiter dann seltener einen direkten Kontakt hat.

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Dann müsste der Fahrer beim Werkstatt-Besuch selbst den Anstoß zur UVV-Prüfung geben. Au-ßerdem ist nicht unbedingt bei allen Fahrzeu-gen jährlich eine Inspektion notwendig, wenn die entsprechende Laufleistung noch nicht er-reicht ist. Der Fuhrparkleiter erfährt zwar von der Prüfung, er muss sich aber eine eigene Ter-minverfolgung aufbauen, um noch offene Prü-fungen anzustoßen.

Was benötigt der Fuhrparkleiter, um der UVV-Thematik Herr zu werden?Zu den wichtigsten Aspekten müssen für ihn eine Gesamtübersicht über den UVV-Status al-ler Fahrzeuge, ein zuverlässiges Terminverein-barungs-, Reminder- und Dokumentationssys-tem mit einfachem und direktem Zugriff auf alle Prüfberichte sowie natürlich Partner an allen Fahrzeugstandorten gehören, die die UVV-Prü-fung durchführen können und dürfen.

Auf Grund der meist sehr begrenzten zeitlichen Kapazitäten des Fuhrparkmanagers ist es daher durchaus empfehlenswert, einen Dienstleister einzuschalten, der seinen eigenen Koordina-tions- und Dokumentationsaufwand erheblich reduzieren kann. „Je nach Struktur des Fuhr-parks kann es auch sinnvoll sein,“ rät Matthias Gauglitz, „wenn die UVV-Prüfung zum Fahrzeug kommt und nicht das Fahrzeug zur UVV-Prüfung an einen anderen Ort, beispielsweise in eine

Werkstatt gebracht werden muss. Dies spart dem einzelnen Fahrer und damit dem gesamten Unternehmen viel Zeit und macht die Prüfung möglichst komfortabel. Es sei denn, die UVV-Prüfung kann mit einem anderen Termin zusam-men erledigt werden – beispielsweise mit der HU-Untersuchung, einer Inspektion oder dem Reifentausch.“

„Bereits bei der Fahrzeugübergabe durch ei-nen Händler oder das Leasing-Unternehmen können wir die Durchführung einer UVV zum Thema Arbeitssicherheit zur Verfügung stel-len und rechtssicher dokumentieren“, stellt TCS-Geschäftsführer Thomas Krüger das Leis-tungspaket „Fahrzeugprüfung gemäß Unfall-verhütungsvorschrift“ vor. „Schon diese Erst-UVV kann online eingesehen werden. Danach erinnern wir das Unternehmen und den Fahrer rechtzeitig an die nächste Prüfung, um den 12-Monatsrhytmus einzuhalten.“

Zu den Leistungen (siehe www.e-flotte.de) ge-hören unter anderem die Fahrzeugprüfung und Überprüfung an über 340 Service-Stationen, der Check der technischen und arbeitstechni-schen Betriebssicherheit sowie Online-Zugän-ge für Arbeitgeber und autorisierte Mitarbeiter zur Einsicht und Verwaltung. „Der wesentliche Nutzen für den Fuhrparkbetreiber besteht in der Online-Pflege und dem Reporting via Inter-

net, im zuverlässigen Erinnerungs- und Eska-lations-Funktion, so dass die sichere Erfüllung der gesetzlichen Halterpflichten jederzeit ge-währleistet ist, und in unserem bundesweiten, flächendeckenden Servicenetz.“

„Als Spezialist für IT-gestützte Dienstleistun-gen für Fahrzeugflotten wird der DAD traditi-onell von seinen Kunden auf diverse Themen rund um ihren Fuhrpark angesprochen – von der Fahrzeugeinsteuerung bis zur -aussteuerung, also von allen vor- und nachgelagerten Prozes-sen über die Fahrzeuglogistik, das Dokumen-tarmanagement bis hin zu Risk-Themen wie die Führerscheinkontrolle“, beschreibt Geschäfts-führer Matthias Gauglitz. „Dabei ist uns stets wichtig, unsere Kunden bei der Optimierung der Prozesse und der Weiterentwicklung ihrer Strukturen zu unterstützen und ihnen optimale Lösungen zu bieten. Auch wir haben kundenin-dividuelle Lösungen erarbeitet, um UVV-Prü-fungen effizient durchführen zu können. Dabei bieten wir dem Fuhrparkmanager ein flexibles System, in dem die UVV-Prüfer zum Fahrzeug kommen oder die UVV-Prüfung im Rahmen von Hauptuntersuchung (HU) und Inspektionen mit erledigt wird.“

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