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Spezialseminar für BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen Haftungsrisiken minimieren Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, 24.4.2015 Robert Zenz

Spezialseminar für BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen Haftungsrisiken minimieren Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Tiroler Gemeindeverband,

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Spezialseminar für BürgermeisterInnenund GemeinderätInnen

Haftungsrisiken minimieren

Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen

Tiroler Gemeindeverband, Seminar Grillhof, 24.4.2015Robert Zenz

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Inhalt / Agenda

• Risikomanagement

• Haftpflichtversicherung• Gemeindehaftpflichtversicherung• Amts- und Organhaftpflichtversicherung• Exkurs: Absicherungsmöglichkeit für Vereine• Exkurs: Absicherung von Dienstreisen der Bediensteten mit Privatfahrzeugen

• D&O Haftpflichtversicherung für Manager (Bürgermeister und leitende Bedienstete)

• Strafrechtsschutzversicherung

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Risiko und Risikomanagement

Aber primär geht es darum, Schäden zu vermeiden!

Es gibt versicherbare und

nicht versicherbare

Risiken!Versicherungen sind

Teil des Risikomanagements

Mut steht am Anfang des Handelns, Glück am Ende.(Demokrit)

Risiken

erkennenbewerten

verhindernminimierenauslagernfinanzieren

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Risikomanagement

Risikomanagement ist ein laufender, immer wiederkehrender Prozess!

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Risikomanagement

Haftpflicht-versicherungen

Schutz von Besitz (Gemeindeeigentum)

Rechtsschutz

Unterbrechungs-schäden

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Versicherungen für Rechtsansprüche

Haftpflichtversicherung:deckt Schadenersatzverpflichtungen ggü. Dritten wegen

- privatrechtlicher Ansprüche- Amtshaftung- Organhaftung- Managerhaftung (D&O)

Rechtsschutzversicherungdeckt Kosten für

- Strafverteidigung- Geltendmachung von eigenen

Schadenersatzansprüchen- Streitigkeiten aus Verträgen etc.

Ersatz gerechtfertigter

Ansprüche und

Abwehr ungerechtfertigter

Ansprüche

Versichert sind

ausschließlich

Kosten, Strafen

sind nicht versicherbar!

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Versicherungen für Rechtsansprüche

Es geht nicht darum, was man getan hat, sondern darum,

was einem unterstellt wird, das man getan haben soll.

Die Abwehrdeckung istein wesentlicher Aspekt beim

Versicherungsschutz!

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Haftpflichtversicherung für die Gemeinde

mögliche Prämienberechnungsbasis (es existieren unterschiedliche Modelle – exemplarische Aufzählung)

- Einwohner- Umfang Haus- und Grundbesitz, Straßennetz- Bauhöfe, Kläranlagen etc. - Elektrizitäts-, Gas- und Wasserver- und Entsorgung- Umweltstörung- etc.

Meist handelt es sich um eine Kombination aus mehreren Faktoren.

Die Quotierung

(Prämie) hängt von

den Tarifen und

Annahmerichtlinien

der Versicherungen

ab.

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Versicherte Schadenersatzansprüche

Privatwirtschaftsverwaltung- Deckung privatrechtlicher Ansprüche

Hoheitsverwaltung- Amtshaftpflicht nach Amtshaftungsgesetz- Organhaftpflicht

Anspruch eines

Dritten wg. mangelhafter

Straßenerhaltung

(z. B. unzureichend

gestreut)

Mangelhafter

Baubescheid führt

zu Wertminderung

des Gebäudes. Es

folgt ein Regressanspruch

des Rechtsträgers

gg. das Gemeindeorgan.

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versichertes Risiko + Personen

Privatwirtschaftsverwaltung Versichert sind Personen, Sach- und daraus abgeleitete Vermögensschäden

Amts- und Organhaftpflicht Versichert sind auch reine Vermögensschäden, ein Sach- oder

Personenschaden muss nicht zwingend eingetreten sein

Mögliche Schäden

sind Reparaturkosten

einer Sache, Schmerzengeld,

Verdienstentgang

oder Wertminderung

Versicherte Personensind der Rechtsträger (Gemeinde) und die für ihn handelnden Personen (Organe und Mitarbeiter)

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Was sollte versichert sein? (Tätigkeiten)

- sämtliche Gemeindetätigkeiten einschließlich- Haus- und Grundbesitz- Sozial- und Serviceeinrichtungen (Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.)- Land- und Forstwirtschaft- Freizeiteinrichtungen (Schwimmbäder, Eislaufplätze etc.) - Bauhof (einschließlich Dienstleistungen an Dritte)- Straßen und Wege (einschließlich der Erhaltung, Winterdienst etc.)- Wasser- und Energieversorgung inkl. Kanalanlagen- Entsorgung, Müll- und Problemstoffsammelstellen, Recyclinghöfe, Kläranlagen,

Kompostieranlagen etc. - Freiwillige Feuer- und Wasserwehren- Gemeindeveranstaltungen

ACHTUNG: eigenständige Betriebe finden üblicherweise in der Gemeindehaftpflicht-versicherung keine Deckung diese benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung!

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Betriebe, welche üblicherweise eine eigene Versicherungslösung benötigen

- Kapitalgesellschaften (z. B. Gemeinde GmbH)- Betriebe, an denen nur eine Beteiligung der Gemeinde besteht- Vermietete oder verpachtete Unternehmen (z. B. Schwimmbadbuffet)- Krankenanstalten, Pflegeheime (ausg. gemeindeeigene Altersheime)- Tierärzte, Tierkliniken- überregionale Einrichtungen wie

Verbandsschulen, Gesundheitssprengel, Abwasseranlagen von Gemeindeverbänden Diese Betriebe

sollten gemäß Ihrem

Risiko separat

(eigenständig)

versichert werden.

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Exkurs: Absicherung von Vereinen

Eine Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz für mögliche Haftungen des Vereins, der Mitglieder und Funktionäre bei

- Ausübung der Vereinstätigkeit- Vereinsveranstaltungen Achtung!

Manche Veranstaltungen wie

Fastnachtsumzüge,

internationale

Wettbewerbe etc.

müssen oft separat

versichert werden.

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Die Wahl der Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist die Höchstleistung der Versicherung für einen Schadenfall!

„Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.“ (§ 1295 ABGB)

Meist gibt es keine betragliche Höchsthaftung, der Schädiger haftet mit seinem gesamten Vermögen!

Tauerntunnel 1999:

ca. EUR 27,8 Mio.

Brand M-Preis:

kolportiert EUR 30 Mio.

Verdienstentgang ist

meist Ursache für höchste

SchadenersatzansprüchePauschalversicherungssummen über EUR 10 Mio. sollten Standard sein!

Auf ausreichende Subversicherungssummen(z. B. für Umweltschäden) ist zu achten.

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notwendige Deckungserweiterungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen beinhalten Ausschlüsse und Beschränkungen:

Achten Sie daherauf entsprechendeDeckungserweiterungenwie z. B.:

Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden, Verwahrungsschäden, Schädennach dem Wasserrechtsgesetz, Bauherrenrisiko, Arbeitsunfälle untergleichgestellten Arbeitnehmern, Europadeckung

… und natürlich auch auf die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten!

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Amts- und Organhaftpflichtversicherung

bietet Schutz für das Organ bei Vollziehung der Gesetze

Gemeinde

Rechtsträger Privatwirtschaftsverwaltung

AVBR - Deckung AHVB, EHVB - Deckung

Organ

Organ

AVBO - Deckung

OVB - Deckung

In Vollziehung der Gesetze!

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Amtshaftpflichtversicherung

kein Regress!

Versicherer

Rechtsträger 3

4

Organ 2

1

Geschädigter Dritter

1 ....... das Organ schädigt einen Dritten

2 ....... Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger

3 ....... kraft Vertrag deckt der Versicherer den Schadenfall

4 ....... Erledigung des Schadenersatzanspruches

AVBR Deckung

• Versicherungsnehmer ist die Gemeinde (bzw. der Rechtsträger)• Versicherungsschutz besteht für die Gemeinde und das Organ

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AmtshaftpflichtversicherungAVBO Deckung

• Versicherungsnehmer ist das Organ• Sinnvoll, wenn für den Rechtsräger keine Amtshaftpflichtversicherung nach AVBR besteht.

5

Versicherer

Rechtsträger

4 3

2

Organ

1 Geschädigter Dritter

1. Das Organ schädigt einen Dritten

2. Schadenersatzanspruch ergeht an den übergeordneten Rechtsträger

3. Der Rechtsträger nimmt beim grob fahrlässighandelnden Organ Regress

4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organsden Schadenfall

5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs

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OrganhaftpflichtversicherungOVB Deckung

• Versicherungsnehmer ist das Organ• Es besteht keine Deckung für die Amtshaftpflichtversicherung

Rechtsträger = Geschädigter

2

1

5

Organ

4

Versicherer

1. Das Organ schädigt den Rechtsträger direkt

2. Schadenersatzanspruch ergeht an das Organ

3. Entfällt

4. Kraft Vertrag deckt der Versicherer des Organsden Schadenfall

5. Erledigung des Schadenersatzanspruchs

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Manager Haftpflichtversicherung (D&O)

- Versicherungsschutz in der D& O Versicherung besteht

- für die persönliche Haftpflicht von Unternehmensorganen (betrifft nicht die Hoheitsverwaltung)

- wegen Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit- wegen Inanspruchnahme für Vermögensschäden - von Dritten (Außenverhältnis) sowie- des versicherten Unternehmens selbst (Innenverhältnis)

Versicherte Personen: Alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, des Bei- und Verwaltungsrats sowie unter speziellen Voraussetzungen auch leitende Angestellte und Prokuristen

Reicht eine reine Organhaftpflichtversicherung aus?

Ist jedenfalls

Thema für ausgegliederte

Gemeindebetriebe

(GmbH‘s)!

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D&O Versicherung Beispiele

Finanz- und Rechnungswesen:

Mangelnde Kontrolle, Bilanzmanipulationen

Personal: Auswahl eines ungeeigneten Mitarbeiters, Veruntreuung durch einen Mitarbeiter

Öffentlichkeitsarbeit:

Weitergabe von Interna in einem missglückten

Interview - Rückgriff an das Organ wegen eines

Imageschadens

Planung und Organisation: das Outsourcing verschiedener Bereiche führt zu Mehr-belastungen (z. B. steuerlich)

Beschaffung: Datenverlustoder Hackerangriffaufgrund mangelhafter Systeme

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Aufgaben der D&O Versicherung

Versicherung steht auf Seiten des Organs- Versicherung zu Gunsten Dritter – Versicherungsnehmer ist das Unternehmen

Abwehr des Anspruchs gegen das Organ- primär versucht der Versicherer den Anspruch gegen das Organ abzuwehren

(gesetzliche Verpflichtung zur Abwehr)- Abwehrkosten werden vom Versicherer übernommen- Strafverteidigung ist meist im Vertrag beinhaltet

Zahlung gerechtfertigter Ansprüche, die gegen das Organ gerichtet sind

Potenzielle

Anspruch-steller sind das

eigeneUnternehmen oder

Dritte wie Steuer-

behörden, Kunden,

Masseverwalter etc.

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Gründe für eine D&O Versicherung

Für die Gemeinde:

Bilanzschutz- die Versicherungssumme steht jedenfalls zur Verfügung

Vermeidung von Imageschäden- oft werden Vergleiche geschlossen

Für die Organe:

Schutz des Privatvermögens- Haftungsfreistellungen sind oft problematisch oder verboten- Beweislastumkehr (Organe müssen sich im Schadenfall frei beweisen)

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D&O Versicherung

FAZIT:

Entscheidungsträger von Gemeinden sind im Rahmen der Hoheitsverwaltung bei Regressansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. Organhaftpflicht-gesetz teilweise schon im Rahmen der Organhaftpflichtversicherung geschützt.

Die Deckung von reinen Vermögensschäden im Rahmen der Gemeindehaft-pflichtversicherung ist jedoch nur eingeschränkt möglich – daher empfiehlt sich eine ergänzende Deckung im Rahmen einer D&O Versicherung.

Ideal ist eine Kombination aus einer D&O und Strafrechtsschutz- Versicherung!

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Strafrechtsschutzversicherung

Versicherungsschutz für die Strafverteidigung in Strafverfahren

- gegen den Rechtsträger nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz- gegen die Organe und Bedienstete

auf was soll geachtet werden:

- ausreichende Deckungssummen (auch im Ermittlungsverfahren)

- Mitversicherung von Vorsatzdelikten bei Einstellung oder Freispruch

Privatrechtsschutz-

versicherungen

bieten oft keine

ausreichenden

Versicherungssummen

und Deckungen.

Es empfehlen sich

speziell abgestimmte

Lösungen.

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StrafrechtsschutzversicherungAuszüge aus einem Deckungskonzept:

- Straf-Rechtsschutz für Gemeinde, Gemeindebetriebe, Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes/Gemeinderats, sämtliche Gemeindebediensteten, freiwillige Feuerwehr

- Verteidigung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden- Steuerrechtliche Verfahren- Disziplinarverfahren vor der Standesvertretung- Mitversicherung rein vorsätzlich begehbarer Vergehen (auch Verbrechen)- Vertretung in Ermittlungsverfahren- Kosten bei Durchsuchungen, Beschlagnahmungen- Stellung einer Strafkaution etc.

- Mitversicherung von Vergabeverfahren- Kosten von Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren- Abwehr von Schadenersatzansprüchen

- Arbeitsrechtsstreitigkeiten- Fahrzeugrechtsschutz

Strafverfahren nach

dem Verbands-

verantwortlichkeitsge

setz sind mitversichert

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Exkurs: Auf Dienstreise mit dem Privat-PKW

Risikohaftung des Arbeitgebers:§ 1014 ABGB: bei Unfällen während einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

- richterliches Mäßigungsrecht bei leichter und grober Fahrlässigkeit

- in der Gemeindehaftpflichtversicherung nicht versichert.

Versicherbar über eine Dienstreisekaskoversicherung!

Eine mögliche Ersatzpflicht des Dienstgebers gibt es u. a. auch für Behandlungskosten und Rückholkosten infolge Krankheitsfällen von Dienstnehmern auf angeordneten Auslandsreisen! Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung wird empfohlen.