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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für das Vorhaben Teilfläche ICE-City Erfurt Blick von Ost nach West über einen Teil des Untersuchungsgebietes. (Aufn. 14.06.2019, C. Serfling) Bearbeiter: Dipl.-Ing. Christianna Serfling B. Eng. Florian Serfling Bearbeitungsstand: Juli 2020 Auftraggeber: Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt Tel.: 0361 5603-0 [email protected] www.leg-thueringen.de Auftragnehmer: Heinrich-Hertz-Straße 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347 [email protected] www.boescha-hermsdorf.de

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

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Page 1: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

für das Vorhaben

Teilfläche ICE-City Erfurt

Blick von Ost nach West über einen Teil des Untersuchungsgebietes. (Aufn. 14.06.2019, C. Serfling)

Bearbeiter: Dipl.-Ing. Christianna Serfling

B. Eng. Florian Serfling

Bearbeitungsstand: Juli 2020

Auftraggeber:

Mainzerhofstraße 12 99084 Erfurt Tel.: 0361 5603-0 [email protected] www.leg-thueringen.de

Auftragnehmer:

Heinrich-Hertz-Straße 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347 [email protected] www.boescha-hermsdorf.de

Page 2: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ............................................................................................................. 3

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................ 3

1.2 Datengrundlage ............................................................................................. 4

1.3 Methodisches Vorgehen ................................................................................ 5

2 Wirkungen des Vorhabens ................................................................................... 6

2.1 Baubedingte Wirkungen ................................................................................ 6

2.2 Anlagebedingte Wirkungen ........................................................................... 7

2.3 Betriebsbedingte Wirkungen ......................................................................... 7

3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen

ökologischen Funktionalität .................................................................................. 8

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung ............................................... 8

3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

(vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 (5) BNatSchG) ............... 12

4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ....................................... 15

4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ... 15

4.1.1 Pflanzenarten ........................................................................................ 15

4.1.2 Tierarten................................................................................................ 16

4.1.2.1 Säugetiere (Mammalia) ohne Fledermäuse ................................... 16

4.1.2.2 Säugetiere: Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera) ......................... 16

4.1.2.3 Kriechtiere (Reptilia) ....................................................................... 25

4.1.2.4 Lurche (Amphibia) .......................................................................... 28

4.1.2.5 Schmetterlinge (Lepidoptera) ......................................................... 28

4.1.2.6 Käfer (Coleoptera) .......................................................................... 30

4.1.2.7 Libellen (Odonata) .......................................................................... 31

4.1.2.8 Weichtiere (Mollusca) ..................................................................... 31

4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der

Vogelschutz-Richtlinie ................................................................................. 31

5 Gutachterliches Fazit ......................................................................................... 52

6 Quellen und Litertur ............................................................................................ 53

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

1 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden

Fledermausarten ...................................................................................... 17

Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden

Reptilienart ............................................................................................... 25

Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell

vorkommenden Schmetterlingsart ............................................................ 28

Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen

Europäischen Vogelarten. ........................................................................ 32

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Zu untersuchender Teilbereich (schwarz gestrichelte Linie) der ICE-City

Erfurt (rote Linie). (Quelle: Angebotsanfrage LEG vom 14.08.2018) 3

Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote gestrichelte Linie). (Quelle

Luftbild: geoproxy Thüringen) 4

Abb. 3: Entwurf des Bebauungsplanes, Stand 28. Februar 2020. (Auszug aus dem

Entwurf des Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“, Amt für

Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt) 5

Abb. 4: Stark mit Orientalischem Zackenschötchen Bunias orientalis bewachsene

Fläche im Zentrum der CEF 1. (Aufn. 31.05.2019, C. Serfling) 13

Abb. 5: Gebäudeteile mit Fledermausquartier (gelbe Markierung). (Quelle Luftbild:

geoproxy Thüringen) 14

Abb. 6: Ständerquartier für Fledermäuse. (Quelle Foto: Michael Franz) 14

Anlagen

Nr. Inhalt Maßstab

1 Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen

Belange berücksichtigten Tier- und Pflanzenarten

2 Gestaltung der Zauneidechsenhabitate unter

faunistischen sowie gestalterischen Gesichtspunkten

3 Karte „Plan räumlich verortbarer

Vermeidungsmaßnahmen“

1:1.600

4 Karte „Plan CEF 1“ 1:1.600

Page 4: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

2 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Abkürzungen

BArtSchV Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005, die zuletzt durch

Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 geändert worden ist

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009, das zuletzt durch Artikel

3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 geändert worden ist

FFH-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom

21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

wildlebenden Tiere und Pflanzen

ThürNatG Thüringer Naturschutzgesetz, Stand 30. Juli 2019

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

3 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Die LEG Thüringen bereitet gemeinsam mit der Stadt Erfurt eine Teilfläche der ICE-

City östlich des Erfurter Hauptbahnhofes für eine gewerbliche Nutzung vor. Es handelt

sich hierbei um einen ehemaligen Güterbahnhof. Geplant ist, einen Bebauungsplan

aufzustellen. Das Untersuchungsgebiet (UG) besteht aus dem südwestlichen Teil der

sogenannten ICE-City Erfurt (siehe Abb. 1).

Abb. 1: Zu untersuchender Teilbereich (schwarz gestrichelte Linie) der ICE-City Erfurt (rote

Linie). (Quelle: Angebotsanfrage LEG vom 14.08.2018)

Die exakte Abgrenzung des UG findet sich in der Abb. 2. Es befindet sich östlich des

Stadtzentrums und ist überwiegend von dicht bebauten Flächen umgeben. Nur nach

Osten schließen sich ausgedehnte Bahnflächen an, die eine Verbindung zu den

Offenlebensräumen und Gartenanlagen am Stadtrand herstellen.

Um frühzeitig die artenschutzrechtlichen Belange in die Planungen zu integrieren,

wurde die Erarbeitung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt. In

der vorliegenden saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44

BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen

Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben ggf. erfüllt

werden können, ermittelt und dargestellt. Hierzu werden die Wirkungen des Vorhabens

analysiert und wenn erforderlich Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaß-

nahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt.

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

4 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Abb. 2: Abgrenzung des Untersuchungsgebietes (rote gestrichelte Linie). (Quelle Luftbild:

geoproxy Thüringen)

1.2 Datengrundlage

Um eine aktuelle und valide Datengrundlage zu sichern, wurden faunistische

Gutachten zu Vögeln, Reptilien und ausgewählten Insektenarten (SERFLING et al.

2019) sowie Fledermäusen (FRANZ 2019) erstellt. Des Weiteren wurden die bereits im

Jahr 2015 durch die Deutsche Bahn AG beauftragten faunistischen Kartierungen (MEP

PLAN GMBH 2015) gesichtet, bewertet und ggf. einbezogen.

Zum Planungsstand der vorliegenden saP lag ursprünglich ein Entwurf des

Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“ mit Stand 27. August 2019 vor, der

am 28. Februar 2020 aktualisiert wurde (siehe Abb. 3). Die Aussagen (das

Prüfergebnis) in der saP beziehen sich auf diesen Entwurf.

Weitere verwendete Quellen sind in Abschnitt 6. angeführt.

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5 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Abb. 3: Entwurf des Bebauungsplanes, Stand 28. Februar 2020. (Auszug aus dem Entwurf

des Bebauungsplanes KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“, Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt)

1.3 Methodisches Vorgehen

Das methodische Vorgehen orientiert sich an den „Hinweisen zur Aufstellung der

naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“

der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren mit Stand

03/2011, da hier das Vorgehen der am 18.12.2007 mit der Novelle des BNatSchG

geänderten Rechtslage angepasst sowie dem am 1. März 2010 in Kraft getretenen

neu geregelten BNatSchG entsprochen wird. Die aktuelle Mustervorlage

„Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“

(abgerufen am 12.08.2017) wird beachtet. Des Weiteren werden die Hinweise des

Gutachtens zum LBP Leitfaden Eingriffsregelung/ Artenschutz (F+E Projekt

Nr.02.0233/2003/LR) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

vom Juni 2008 berücksichtigt. Beachtet werden auch die „Hinweise zu zentralen

unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes“ der

Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) vom Oktober 2009.

Als Arbeitshilfe wurde ebenfalls das von den Rechtsanwälten Dr. M. Blessing und Dr.

E. Scharmer verfasste Handbuch „Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren“

(BLESSING & SCHARMER 2012) genutzt.

Die von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie erstellten Arbeitshilfen:

- Zusammenstellung der europarechtlich (§§) geschützten Tier- und Pflanzenarten in

Thüringen (ohne Vögel)

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

6 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

- Zusammenstellung: planungsrelevante Vogelarten von Thüringen

- Artensteckbriefe

werden verwendet.

Es erfolgt die Prüfung der europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten (FFH-

Richtlinie Anhang IV) sowie der europäischen Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie Art.

1).

2 Wirkungen des Vorhabens

2.1 Baubedingte Wirkungen

Flächenumwandlung, Flächeninanspruchnahme

Baubedingt werden vorrangig bereits bebaute, (teil-)versiegelte bzw. stark anthropogen

überformte Flächen in Anspruch genommen. Dabei ist der rein baubedingte Anteil

insgesamt gering – der weitaus überwiegende Teil der Flächen wird anlagebedingt

beansprucht.

Schadstoffemissionen

Größere Schadstoffemissionen sind nur im Havariefalle zu erwarten. Denkbar ist der

Austritt z.B. von Ölen, die Boden und Oberflächenwasser verunreinigen könnten.

Baubedingt könnten bei Erd- und Transportarbeiten während trockener

Witterungsphasen diffuse Staubemissionen auftreten. Diese Effekte lassen sich durch

geeignete Maßnahmen (z.B. Berieselung) mindern. Die Abgasentwicklung durch

Fahrzeuge und Baumaschinen ist vernachlässigbar.

Lärmemissionen

Bauzeitlich ist mit Baulärm durch Transportfahrzeuge und Baumaschinen zu rechnen.

Hierbei besteht jedoch aufgrund der bisherigen Nutzung des Gebietes bereits eine

relativ hohe Vorbelastung.

Lichtemissionen und optische Störungen

Die baubedingten Störungen durch Licht und Bewegung sind wenig relevant, da der

Planungsbereich bereits stark vorbelastet ist.

Erschütterungen

Bauzeitliche Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind wahrscheinlich nur in

geringem Umfange gegeben.

Barrierewirkungen/Zerschneidung:

Baubedingte Barriere-/Zerschneidungswirkungen über die gegebenen

Vorbelastungen hinaus sind nur in geringem Umfange zu erwarten.

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2.2 Anlagebedingte Wirkungen

Bodenversiegelung/Flächeninanspruchnahme

Es werden vorrangig bereits bebaute, (teil-)versiegelte bzw. stark anthropogen

überformte Flächen in Anspruch genommen. Von größerer Bedeutung sind jedoch der

von West nach Ost durch das B-Plan-Gebiet verlaufende Gehölzstreifen sowie die

nährstoffarme Ruderalflur im Westteil des UG.

Barrierewirkung/Zerschneidung:

Im Gebiet liegt bereits eine hohe Vorbelastung bzgl. dieser Wirkungen vor, die jedoch

im Bereich des anlagebedingt in Anspruch genommenen, von West nach Ost durch

das B-Plan-Gebiet verlaufenden Gehölzstreifens weiter verschärft wird. Allerdings

endete auch bisher die potenzielle Verbindungslinie am Westrand des UG.

2.3 Betriebsbedingte Wirkungen

Lärmimmissionen:

Der Planungsbereich ist durch Verkehrslärm (PKW, LKW, Bahnbetrieb) vorbelastet,

so dass betriebsbedingt nicht mit einer signifikanten Erhöhung der Lärmimmissionen

zu rechnen ist.

Schadstoffimmissionen:

Nennenswerte Schadstoffimmissionen über die bestehende Vorbelastung hinaus sind

nicht zu erwarten.

Optische Störungen:

Die betriebsbedingten Störungen durch Licht und Bewegung sind wenig relevant, da

der Planungsbereich bereits stark vorbelastet ist.

Kollisionsrisiko:

Durch die neu geplanten Straßen könnte sich je nach Verkehrsaufkommen und

gefahrenen Geschwindigkeiten das Kollisionsrisiko für mehrere Arten erhöhen. Das

gilt je nach konkreter Nutzung des Gebietes eventuell auch für bereits bestehende

Straßen.

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3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der

kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung

Folgend aufgeführte Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minderung von

Gefährdungen von Tierarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie bzw. von Vogelarten nach

Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie werden getroffen.

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender

Vogelarten zwischen 01. Oktober und 28. Februar

Um baubedingte Tötungen von Vögeln bzw. deren Entwicklungsformen (Eier,

Nestlinge) zu vermeiden, werden die Gehölze (Bäume, Sträucher) außerhalb der

Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten entfernt. Dies gilt auch bei Fällungen

oder Schnittmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung. Die Maßnahme dient

auch Baumquartiere nutzenden Fledermausarten.

V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den

geplanten Gebäuden

Um die baubedingt entfallenden Höhlen und Nischen (Gebäude, Bäume) zu ersetzen,

werden entsprechende Quartiere in bzw. an den neu zu errichtenden Gebäuden

geschaffen. Hierbei ist es möglich, Quartiere direkt beim Bau in das Mauerwerk oder

die Wärmedämmung zu integrieren oder aber die Quartiere auf der Fassade (z.B.

unterhalb des Daches) anzubringen. Es sind hierbei mindestens 10 Ersatzquartiere,

verteilt auf die verschiedenen Gebäude, vorzusehen. Bei einem Verlust von

Nistplätzen der Mehlschwalbe sind spezielle Nisthilfen für diese Art auszubringen. Die

konkrete Planung inkl. der Auswahl der zu verwendenden Quartiere erfolgt in

Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

V3: Abfangen und Umsiedeln der Zauneidechsen auf der Fläche des geplanten

Parkhauses und östlich angrenzenden Flächen (Planstraße B und südlich)

Um Tötungen/Verletzungen von Zauneidechsen zu vermeiden, werden folgende

Maßnahmen ergriffen (siehe hierzu auch den „Plan räumlich verortbarer

Vermeidungsmaßnahmen“ im Anhang):

• Errichtung eines Reptilienschutzzaunes am Ostrand der Fläche, auf der die

Zauneidechsen abgefangen werden sollen, um ein Einwandern weiterer Tiere

bzw. die Rückwanderung der umgesiedelten Individuen möglichst zu

verhindern. Dieser Schutzzaun muss vor Beginn der Aktivitätszeit der

Zauneidechsen bis Mitte März des Jahres, in dem die Umsiedlung erfolgen soll,

errichtet werden. Zum Einsatz kommt ein Zaun aus glatten Materialien, der ein

Überklettern sicher ausschließt. Zeitpunkt Abbau siehe V4.

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• Abfangen der Zauneidechsen durch Kombination verschiedener Maßnahmen:

o Errichtung von Fangzäunen mit beidseitig Fanggefäßen (verschließbar)

im Abstand von 10 m (versetzte Anordnung). Die Fangzäune müssen bis

Mitte März des Jahres, in dem die Umsiedlung erfolgen soll, errichtet

werden. Öffnung der Fanggefäße bei geeigneten

Witterungsbedingungen jeweils am Morgen (vor Beginn der

Tagesaktivität) und Kontrolle auf ggf. gefangene Reptilien am Abend

(nach Beendigung der Tagesaktivität). Es werden 7 Abfangtage im April,

7 Abfangtage im Mai und 3 Abfangtage bis Mitte Juni veranschlagt. Mitte

Juni werden die Fangzäune abgebaut. Sollte sich entgegen der

bisherigen Erkenntnisse eine größere Zahl von Tieren auf der Fläche

aufhalten und die Fangergebnisse dies dokumentieren, ist eine

Verlängerung der Zaunstandzeit und eine Erhöhung der Abfangtermine

einzuplanen. Ansonsten zielt die Methodik darauf ab, die Tiere in der Zeit

der Frühjahrsaktivität möglichst vor der Eiablage abzufangen und

umzusiedeln.

o Auslegen von 10 künstlichen Verstecken (bis Mitte März) und 10

Kontrollen bei geeigneten Witterungsbedingungen von Mitte März bis

Mitte Juni (abfangen von adulten und subadulten Individuen) sowie 4

Kontrollen von Mitte August bis Mitte September (abfangen von eventuell

vorhandenen Schlüpflingen).

o Durchführung von Handfängen: 10 Kontrollen von Mitte März bis Mitte

Juni (adulte und subadulte Tiere) sowie zum Abfangen von eventuell

vorhandenen Schlüpflingen 4 Begehungen von Mitte August bis Mitte

September.

• Umsiedlung der gefangenen Zauneidechsen: Die Tiere werden auf die Fläche

der CEF 1 gebracht und dort in die zusätzlich errichteten Versteckmöglichkeiten

entlassen. Da es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei den Tieren des

Gebietes um eine Population und nur um relativ wenige umzusiedelnde

Individuen handelt, sind weitergehende Maßnahmen (z.B. Zäunung) nicht

erforderlich.

• Dokumentation der abgefangenen und umgesiedelten Individuen nach Datum,

Anzahl und Status; Dokumentation aller Fangtermine (auch ohne Fangerfolge).

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der zuständigen

unteren Naturschutzbehörde sowie durch einen Reptilien-Sachverständigen. Die

genaue Lage des Reptilienschutzzaunes sowie der Fangzäune wird vor

Maßnahmenbeginn in einer gemeinsamen Begehung vor Ort fachgerecht festgelegt.

Der qualitäts- und funktionsgerechte Aufbau der Zäune sollte durch eine mit derartigen

Aufgabenstellungen vertraute Firma (z.B. des Garten- und Landschaftsbaues)

vorgenommen werden.

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V4: Oberbodenabtrag auf der Umsiedlungsfläche nach Beendigung der

Maßnahme V3

Um zu gewährleisten, dass sich nach der erfolgten Umsiedlung nicht wieder

Zauneidechsen ansiedeln, ist im Winterhalbjahr nach Realisierung der Maßnahme V3

zumindest ein Oberbodenabtrag in den Offenbereichen vorzunehmen, um die Fläche

für Reptilien unattraktiv zu gestalten. Günstig wäre ein sich unmittelbar anschließender

Baubeginn. Kann das nicht gewährleistet werden, müssen wiederkehrende

Maßnahmen erfolgen, um den unattraktiven, deckungslosen Zustand bis zum Beginn

der Bebauung aufrecht zu erhalten. Der im Rahmen der Maßnahme V3 errichtete

Schutzzaun muss so lange wirksam gehalten werden, bis die Bebauung

abgeschlossen ist. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen während der Vegetationszeit

durchzuführen und falls erforderlich eine Entfernung von Vegetation vorzunehmen.

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

Zur Vermeidung einer Überbauung, Zerschneidung und Beeinträchtigung des

Zauneidechsen-Habitats wird die Planstraße E im südlichen Teil bis zum

Böschungsfuß verkürzt (siehe hierzu auch den „Plan räumlich verortbarer

Vermeidungsmaßnahmen“ im Anhang). Diese Maßnahme wurde bereits bei der

Anpassung des Entwurfs (28.02.2020) berücksichtigt und dient ebenfalls der Erhaltung

eines potenziellen Habitats des Nachtkerzenschwärmers sowie in Gehölzen brütenden

Vogelarten.

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst

und Kultur“

Sicherung der im „Plan räumlich verortbarer Vermeidungsmaßnahmen“ (siehe

Anhang) abgegrenzten Fläche vor baubedingten und sonstigen Beeinträchtigungen,

da es sich um ein bedeutsames Habitat der Zauneidechse handelt. Aufwertende

Maßnahmen (siehe Anlage 2) werden empfohlen, um den Insektenreichtum als

Nahrungsgrundlage der Zauneidechsen zu sichern und die Akzeptanz der Maßnahme

bei den Anliegern zu erhöhen. Diese Maßnahme dient ebenfalls der Erhaltung eines

potenziellen Habitats des Nachtkerzenschwärmers sowie in Hecken und Gebüschen

brütenden Vogelarten.

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen

Grünstruktur

Diese Maßnahme dient der Erhaltung einer wesentlichen Leitstruktur für Fledermäuse

sowie den gehölzbrütenden Vogelarten. Hierbei werden große Teile des Grünzuges

dauerhaft gesichert (siehe hierzu den „Plan räumlich verortbarer Vermeidungs-

maßnahmen“ im Anhang) bzw. es erfolgt je nach baulichen Erfordernissen eine leichte

Verlegung des aktuellen Bestandes, wobei die Planstraße D ggf. etwas schmaler

gestaltet werden muss. Zur Aufrechterhaltung der Flugbeziehungen für Fledermäuse

genügt bei Platzproblemen die Anlage einer Gehölzreihe aus Büschen und Bäumen,

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die im Westen bis etwa in Höhe der Fledermausquartiere (siehe Abb. 5) reichen muss.

Hierzu ist die genaue Lage und Gestaltung der Leitlinie weniger von Belang und kann

den baulichen Erfordernissen angepasst werden. Wesentlich sind vor allem zwei

Punkte:

• Der Anschluss an den zu belassenden Gehölzbestand im Westteil und die

Führung der Leitlinie bis etwa in Höhe der Fledermausquartiere.

• Schon unmittelbar nach der Pflanzung muss eine „leitende Struktur“ erkennbar

sein. Hierzu sollten Pflanzhöhen von 1 – 1,5 Meter gewählt werden und

Sträucher im Abstand von 1 m gepflanzt werden. Bei der Pflanzung von

Bäumen ist je nach gewählter Art (großkronig/ kleinkronig) zu beachten, dass

die Pflanzabstände so gewählt werden, dass sich perspektivisch die Kronen

berühren. Somit wird die leitende Funktion in der Anfangszeit vorrangig von den

Sträuchern, im Laufe der Entwicklung aber immer mehr von den Bäumen

übernommen. Diese Baum-Strauchhecke ist als freiwachsende Hecke zu

gestalten und nicht in Form zu schneiden.

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden

Vogelarten sowie der Sommer- und Zwischenquartierzeit von

Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar

Um Tötungen bzw. Verletzungen gebäudebrütender Vogelarten sowie von

Fledermäusen zu vermeiden, werden Abrissmaßnahmen nur im Zeitraum zwischen

Mitte November und Ende Februar vorgenommen. Sollte dies im Einzelfall nicht

realisierbar sein, ist unmittelbar vor dem Abriss eine Kontrolle durch einen

Fledermaus-Sachverständigen vorzunehmen. Bei einer grundhaften Sanierung muss

bei den in Abb. 5 markierten Gebäuden ebenfalls eine derartige Kontrolle erfolgen.

V9: Minimierung der Beleuchtung

Da Fledermäuse Licht meiden, sollte die Beleuchtung des Gebietes auf das unbedingt

notwendige Maß reduziert werden. Bestehende bzw. neu geschaffene Quartiere

(siehe CEF 2) sowie die angrenzenden Nahrungshabitate und Leitstrukturen sollten

unbeleuchtet bleiben. Zum Schutz nachtaktiver Insekten und damit auch zur Sicherung

der Nahrungsgrundlage der Fledermäuse werden entsprechend aktueller

Untersuchungen (HUEMER, KÜHTREIBER & TARMANN 2010) die Verwendung

insektenfreundlicher Natriumdampfhochdrucklampen bzw. LED-Lampen (LED 3000K)

empfohlen.

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3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen

Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 (5)

BNatSchG)

Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität

(CEF-Maßnahmen) werden durchgeführt, um Gefährdungen lokaler Populationen zu

vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung

dieser Vorkehrungen.

CEF1: Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate

Das im „Plan CEF 1“ (siehe Anhang) dargestellte Zauneidechsen-Habitat von 4.650m²

Größe wird – beginnend 1 Jahr vor der geplanten Umsetzung - aufgewertet, um die

Tiere aus der westlich liegenden Umsiedlungsfläche aufnehmen und ausreichend

geeignete Habitatelemente wie z.B. Versteck- und Sonnplätze bieten zu können. Es

handelt sich bei den umzusetzenden Individuen um Tiere aus der gleichen Population,

die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgehend von der Fläche der CEF1 den aktuell

genutzten Lebensraum besiedelt haben, der noch vor wenigen Jahren bebaut und

nicht für die Art geeignet war. Nach den vorliegenden Kartierungsergebnissen ist nur

von einer geringen Zahl umzusetzender Eidechsen auszugehen. Dies ist auf die erst

kürzlich erfolgte Besiedlung, den nur suboptimal geeigneten Lebensraum und

zahlreiche „Fallen“ (siehe SERFLING et al. 2019, Abb. 5) für Reptilien auf der Fläche

zurückzuführen. Folgende Maßnahmen werden auf der Fläche der CEF1 ergriffen:

• Mahd und Beräumung der dichten Bestände des Orientalischen

Zackenschötchens Bunias orientalis im zentralen Bereich der Fläche 2x jährlich

(Ende Mai/Anfang Juni und 4 Wochen nach der Erstmahd). Kontrolle der

Bestandsentwicklung und ggf. Modifizierung des Mahdregimes. Die Situation

im Jahr 2019 zeigt die Abb. 4. Keine Mahd der sonstigen Bereiche (siehe

Anlage 2).

• Entwicklung einer struktur- und artenreichen Pflanzengesellschaft mit

attraktivem Blühaspekt im Bereich der ehemaligen Gleisanlagen (siehe hierzu

Anlage 2). Dies dient insbesondere der Sicherung reicher Insektenbestände

als Nahrungsgrundlage der Zauneidechse, aber auch zur Steigerung der

Akzeptanz der CEF-Maßnahme bei den Anliegern.

• Sicherung des aktuellen Gehölzbestandes und des vorhandenen

Grenzlinienreichtums. Im Nordteil gibt es eine Überschneidung mit der

Maßnahme V7, die den Gehölzbestand sichert. Dieser hat auch für die

Zauneidechse eine hohe Bedeutung als potenzielles Winterhabitat sowie zur

Thermoregulation in Hitzeperioden. Im Südteil Verhinderung einer weiteren

Ausbreitung von Gehölzen.

• Herbstmahd (Oktober) der Grünlandbereiche im Ostteil der CEF 1.

• Aufschichtung von 6 Gehölzschnitthaufen (siehe „Plan CEF 1“ im Anhang). Die

Mindestgrundfläche pro Haufen beträgt 10 m², die Höhe ca. 1,5 m.

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

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Abb. 4: Stark mit Orientalischem Zackenschötchen Bunias orientalis bewachsene Fläche

im Zentrum der CEF 1. (Aufn. 31.05.2019, C. Serfling)

Die Fläche der CEF 1 ist vor jeglichen baubedingten Beeinträchtigungen zu schützen.

Die Umsetzung der Maßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der zuständigen

unteren Naturschutzbehörde.

CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse

Bei einem Abriss oder einer grundhaften Sanierung der auf der Abb. 5 gelb markierten

Gebäude/Gebäudeteile müssen vor dem Abriss bzw. der Sanierung Ersatzquartiere

für Fledermäuse geschaffen werden. Dies muss an gleicher Stelle oder in

unmittelbarer Nähe erfolgen. Hierzu können Spaltenquartiere an bestehenden

Gebäuden im Umfeld angebracht oder auch freistehende Ständerquartiere (siehe Abb.

6) gewählt werden. Dabei ist eine Mindesthöhe der Quartiere von 3 m einzuhalten. Es

sind pro Quartierverlust jeweils 2 Ersatzquartiere zu schaffen. Die Ersatzquartiere sind

räumlich so anzuordnen, dass eine Anbindung an die zentrale Grünstruktur (siehe V7)

gesichert ist. Ständerquartiere sind direkt an dieser Grünstruktur zu platzieren.

Die Auswahl der zu wählenden Quartiervarianten sowie der jeweiligen Standorte

erfolgt gemeinsam mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

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Abb. 5: Gebäudeteile mit Fledermausquartier (gelbe Markierung). (Quelle Luftbild:

geoproxy Thüringen)

Abb. 6: Ständerquartier für Fledermäuse. (Quelle Foto: Michael Franz)

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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten

4.1 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-

Richtlinie

4.1.1 Pflanzenarten

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-Richtlinie ergibt sich aus § 44 (1),

Nr. 4 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes

Verbot:

Schädigungsverbot:

Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzen und damit in

Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von

Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhang

gewahrt wird.

Im vom Vorhaben betroffenen Gebiet existieren keine Pflanzenarten nach Anhang IV

FFH-Richtlinie (siehe Prüfliste im Anhang).

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4.1.2 Tierarten

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-Richtlinie ergeben sich aus § 44 (1),

Nr. 1 bis 3 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende

Verbote:

Zugriffsverbote:

1. Verbot der Tötung/Verletzung:

Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Tieren oder Entnahme, Beschädigung

oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen.

2. Störungsverbot:

Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

3. Schädigungsverbot:

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit

verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer

Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

4.1.2.1 Säugetiere (Mammalia) ohne Fledermäuse

Im Vorhabengebiet sind keine Säugetierarten (ohne Fledermäuse) nach Anhang IV

FFH-Richtlinie zu erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).

4.1.2.2 Säugetiere: Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera)

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Fledermausarten des Anhang IV FFH-

RL

Im Untersuchungsraum wurden spezielle Untersuchungen zur Fledermausfauna

(Quartiere, Jagdhabitate) durchgeführt. Insgesamt wurden 4 Fledermausarten sowie

nicht näher bestimmbare Vertreter der Gattung Myotis nachgewiesen (FRANZ 2019),

deren Betroffenheit durch das Vorhaben folgend geprüft wird.

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Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden

Fledermausarten

wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus G 2 U1 U1

Nyctalus noctula Großer Abendsegler V 3 U1 U2

Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus - 2 U1 U2

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus - 3 FV FV

Myotis spec. Gattung Myotis

RLD Rote Liste Deutschland (BFN 2009) und

RLT Rote Liste Thüringen (TRESS et al. 2011)

0 ausgestorben oder verschollen

1 vom Aussterben bedroht

2 stark gefährdet

3 gefährdet

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion

V Arten der Vorwarnliste

D Daten defizitär

EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /

Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012

FV günstig

U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig - schlecht

XX unbekannt

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Betroffenheit der Fledermausarten

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: G Thüringen: 2 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt

Die Breitflügelfledermaus besiedelt das ganze Spektrum mitteleuropäischer Lebensräume und ist

kaum auf Wald angewiesen. Als Jagdgebiete dienen ausgeräumte landwirtschaftliche Flächen ebenso

wie strukturreiche Siedlungsränder, Parks, Streuobstwiesen, Viehweiden, Waldränder, Gewässer,

aber auch das Innere von Dörfern, Städten und Großstädten. Die höchste Dichte jagender Tiere kann

über Viehweiden, Streuobstwiesen, Parks mit Einzelbäumen und an Gewässerrändern beobachtet

werden. Wichtig scheint ein lockerer Bewuchs mit Laubbäumen zu sein. In Mitteleuropa finden sich

Wochenstuben fast ausschließlich in Gebäuden. Einzeltiere nehmen auch Baumhöhlen an. Winter-

quartiere liegen im Inneren von Gebäuden, Felsspalten und Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)

Die Art fliegt relativ hoch und schnell, z.T. auch völlig im freien Luftraum, orientiert sich aber dennoch

häufig an Leitstrukturen wie Hecken, Gewässer, Wege (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR

WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Transferflüge zwischen z.B. verschiedenen

Teiljagdgebieten erfolgen in 10 - 15 m Höhe (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007).

Raumnutzung: Weibchen jagen meist innerhalb eines 4,5 km - Radius um das Quartier, in Einzelfällen

bis zu 12 km Entfernung. Es werden 2 - 10 verschiedene Teiljagdgebiete aufgesucht, die meist über

Leitlinien wie Hecken, Gewässer oder Wege miteinander in Verbindung stehen. Einzelindividuen

können so ein Jagdgebiet von im Mittel 4,6 km² und im Extrem von bis zu 48 km² befliegen. (DIETZ,

HELVERSEN, NILL 2007)

Lokale Population

Im Untersuchungsgebiet wurde ein Sommerquartier der Breitflügelfledermaus (4 Individuen)

nachgewiesen. Des Weiteren gelangen akustische Nachweise transferfliegender Tiere (FRANZ 2019).

Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.

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Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der Breitflügelfledermaus sind bei einem Abriss oder

der grundhaften Sanierung des Gebäudes, an dem sich das nachgewiesene Quartier befindet,

möglich. Da es sich um ein aktuell genutztes Gebäude handelt, ist dies wenig wahrscheinlich.

Vorsorglich wird die Maßnahme V8 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar.

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Breitflügelfledermaus könnten durch das Vorhaben betroffen

werden, wenn das Quartiergebäude abgerissen oder grundhaft saniert wird. Durch die Maßnahme

CEF2 (Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse) wird die ökologische Funktion der

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

x CEF-Maßnahmen erforderlich:

CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die Breitflügelfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm

(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Ebenso

besteht aufgrund des Flugverhaltens kaum eine Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung.

Erhebliche Störungen durch das Vorhaben sind somit nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: V Thüringen: 3 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt

Der Große Abendsegler ist eine Fledermaus, die ursprünglich Laubwälder besiedelte und während

der Reproduktionszeit kaum über 550 m Höhe vorkommt. Neben den ursprünglichen Biotoptypen wie

Auwälder, Buchenwälder wird heute ein weites Spektrum an Habitaten bis hin zu Städten besiedelt,

soweit sie einen ausreichenden Baumbestand oder eine hohe Dichte hoch fliegender Insekten

aufweisen. Als Jagdgebiete werden nahezu alle Landschaftstypen genutzt. Als Sommerquartiere

werden v.a. Baumhöhlen, aber auch gerne Fledermauskästen angenommen. Besonders häufig

werden Buchen aufgesucht. Baumhöhlen werden bevorzugt in Waldrandnähe oder entlang von

Wegen besiedelt. Winterquartiere finden sich in Baumhöhlen, Spalten an Gebäuden und Brücken,

Felsspalten und Deckenspalten von Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Der Große Abendsegler

fliegt relativ hoch und schnell, z.T. auch völlig im freien Luftraum, orientiert sich aber dennoch häufig

an Strukturen, z.B. einem Waldrand. (SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND

VERKEHR (HRSG.) 2012)

Raumnutzung: Die Baumquartiere, insbesondere einer Wochenstubenkolonie, werden häufig

gewechselt, sie liegen verteilt auf Flächen von bis zu 200 ha. Quartierwechsel wurden in Entfernungen

von bis zu 12 km festgestellt. Jagdflüge können in bis zu 2,5 km entfernte Gebiete führen, Einzeltiere

suchen jedoch auch bis zu 26 km entfernte Räume auf. Bei hoher Insektendichte können relativ kleine

Gebiete regelmäßig abgeflogen werden, häufig gibt es jedoch keine definierten Jagdgebiete, die Tiere

scheinen mehr oder weniger umherzuschweifen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)

Lokale Population

Der Große Abendsegler (bzw. Tiere der Gruppe Nyctaloid) wurden bei Überflügen bzw. Transferflügen

im Gebiet nachgewiesen. Eventuell erfolgte auch eine Jagd im Untersuchungsraum. (FRANZ 2019)

Generell besitzt das B-Plan-Gebiet nur eine geringe Bedeutung für diese Art. Aussagen zum

Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen werden.

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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Großen Abendseglern sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Großen Abendseglers sind im Untersuchungsgebiet nicht

vorhanden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Der Große Abendsegler gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm

(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Ebenso

besteht aufgrund des Flugverhaltens nur eine sehr geringe Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidung.

Erhebliche Störungen durch das Vorhaben sind somit nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 2 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt

Die Rauhautfledermaus bewohnt naturnahe, reich strukturierte Waldhabitate: Laubmischwälder,

feuchte Niederungswälder, Auwälder, aber auch Nadelwälder und Parklandschaften, oft in der Nähe

von Gewässern. Jagdgebiete liegen in Wäldern und an deren Rändern, häufig auch über Gewässern.

Jagende Tiere können vor allem zur Zugzeit auch in Siedlungen angetroffen werden.

Sommerquartiere liegen sowohl in und an Bäumen als auch an Gebäuden, gerne auch in

Fledermauskästen. Winterquartiere befinden sich v.a. in Baumhöhlen und Holzstapeln, aber auch in

Spalten an Gebäuden und Felswänden. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Die Art fliegt bevorzugt in der

Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen. Der Flug folgt überwiegend Leitlinien, z.B.

Hecken und Alleen, es wird aber auch mal quer über das offene Feld geflogen. (SÄCHSISCHES

STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012)

Raumnutzung: Jagdgebiete liegen bis zu 6,5 km vom Quartier entfernt und können bis über 20 km²

groß sein, innerhalb dieser Fläche werden aber 4 – 11 wesentlich kleinere Teiljagdgebiete von

wenigen Hektar Ausdehnung beflogen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)

Lokale Population

Die Rauhautfledermaus konnte im September transferfliegend im Untersuchungsgebiet

nachgewiesen werden (FRANZ 2019). Es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um durchziehende

Tiere.

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Rauhautfledermäusen sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Rauhautfledermaus sind im Untersuchungsgebiet nicht

vorhanden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

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Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die Rauhautfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm

(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Jedoch

besteht eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidungen – also dem Verlust von Strukturen,

an denen sich die Art orientieren kann. Zur Vermeidung von Störungen wird die die Maßnahme V7

ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 3 Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

x günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt

Die Zwergfledermaus ist eine in ihren Lebensraumansprüchen sehr flexible Art, die von Innenstädten

bis zu ländlichen Siedlungen und in nahezu allen Habitaten vorkommt. Wo vorhanden, werden

allerdings Wälder und Gewässer bevorzugt. Die Sommerquartiere liegen fast ausschließlich in

Spalträumen an Gebäuden. Einzeltiere können auch in Felsspalten und hinter Rinde von Bäumen

gefunden werden. Winterquartiere liegen vermutlich ebenfalls an Gebäuden, ansonsten in Felsspalten

und in unterirdischen Tunneln, Kellern und Höhlen. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007) Die Art fliegt

bevorzugt in der Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen. Der Flug folgt überwiegend

Leitlinien, z.B. Hecken und Alleen, es wird aber auch mal quer über das offene Feld geflogen.

(SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012).

Raumnutzung: Wochenstubenquartiere werden von Einzeltieren bis in 15 km Entfernung und von

ganzen Wochenstubenverbänden bis in 1,3 km gewechselt. Schwärmquartiere werden in bis zu 22,5

km Entfernung aufgesucht. Dahingegen liegen die Jagdgebiete normalerweise wesentlich näher an

den Wochenstuben. (DIETZ, HELVERSEN, NILL 2007)

Lokale Population

Von der Zwergfledermaus wurde ein Spaltenquartier im Gebiet festgestellt. Aufgrund der geringen

Anzahl (3 Individuen) handelt es sich vermutlich um ein Männchenquartier. Des Weiteren konnten

während des gesamten Untersuchungszeitraumes jagende Zwergfledermäuse im Bereich der

Baumgruppen sowie den Gehölzsukzessionsflächen nachgewiesen werden. (Franz 2019) Aussagen

zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.

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Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der Zwergfledermaus sind bei einem Abriss oder der

grundhaften Sanierung des Gebäudes, an dem sich das nachgewiesene Quartier befindet, möglich.

Dies wird durch die Maßnahme V8 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar.

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus könnten durch das Vorhaben betroffen

werden, wenn das Quartiergebäude abgerissen oder grundhaft saniert wird. Durch die Maßnahme

CEF2 (Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse) wird die ökologische Funktion der

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

x CEF-Maßnahmen erforderlich:

CEF2: Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die Zwergfledermaus gilt als gering empfindlich gegenüber Lichtemissionen und Lärm (SÄCHSISCHES

STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND VERKEHR (HRSG.) 2012). Jedoch besteht eine

gewisse Empfindlichkeit gegenüber Zerschneidungen – also dem Verlust von Strukturen, an denen

sich die Art orientieren kann. Dazu kommt, dass sich im Untersuchungsgebiet offenbar wesentliche

Jagdhabitate der Zwergfledermaus befinden. Hier könnte auch eine höhere Empfindlichkeit

gegenüber Licht bestehen. Generell sind quartiernah liegende Jagdgebiete als besonders wertvoll

einzustufen. Zur Vermeidung von Störungen werden die die Maßnahmen V7 und V9 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

V9: Minimierung der Beleuchtung

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Gattung Myotis (Myotis spec.)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Für diese Artengruppe der Fledermäuse liegen akustische Nachweise vor. Nähere Angaben hierzu

fehlen. Eine Nutzung des Gebietes zu Transfer- oder Überflügen bzw. auch als Jagdgebiet ist

anzunehmen. Die Schädigungsverbote (Nr. 1 und 3) sind daher nicht einschlägig, möglich sind

dahingegen Störungen (Nr. 2) der Fledermäuse. Dies wird durch die Maßnahmen V7 und V9 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

V9: Minimierung der Beleuchtung

4.1.2.3 Kriechtiere (Reptilia)

Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Reptilienarten des Anhang IV FFH-

RL

Im Untersuchungsraum wurden spezielle Erfassungen zur Reptilienfauna durchgeführt

(MEP PLAN GMBH 2015, SERFLING et al. 2019). Dabei bezogen sich die Kartierungen

von 2015 auf einen größeren Untersuchungsbereich als das vorliegend zu prüfende

B-Plan-Gebiet. Es wurde die Zauneidechse (Lacerta agilis) festgestellt, deren

Betroffenheit durch das Vorhaben folgend geprüft wird.

Tab. 2: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum vorkommenden

Reptilienart

wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH

Lacerta agilis Zauneidechse V - U1 FV

RLD Rote Liste Deutschland (BFN 2009) und

RLT Rote Liste Thüringen (NÖLLERT et al. 2011)

0 ausgestorben oder verschollen

1 vom Aussterben bedroht

2 stark gefährdet

3 gefährdet

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion

V Arten der Vorwarnliste

D Daten defizitär

EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /

Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012

FV günstig

U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig - schlecht

XX unbekannt

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Betroffenheit der Reptilienart

Zauneidechse (Lacerta agilis)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

günstig x ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht unbekannt

Die mitteleuropäischen Lebensräume der Zauneidechse sind wärmebegünstigt, bieten aber gleich-

zeitig Schutz vor zu hohen Temperaturen. Die typischen Habitate sind die Grenzbereiche zwischen

Wäldern und offener Landschaft und gut strukturierte Flächen mit halboffenem bis offenem Charakter.

Die Krautschicht ist meist recht dicht, aber nicht vollständig geschlossen. Wichtig sind vereinzelt

stehende Gehölze, insbesondere Gebüsche, sowie eingestreute vegetationslose oder -arme

Freiflächen.

Im Jahresverlauf sind v.a. trockene und gut isolierte Winterquartiere sowie geeignete Eiablageplätze

wichtig. Für die tägliche Aktivität werden Möglichkeiten zur Thermoregulation, Beutetiere und Schutz

bietende Bereiche (Versteckplätze) benötigt. Diese unterschiedlichen Bedürfnisse - die im Lauf des

Tages und des Jahres variieren - erfordern ein vielfältiges Mosaik unterschiedlichster Strukturen. Ein

ideales Habitat kann, nicht zuletzt aufgrund wechselnder Witterungsbedingungen, nur über die

strukturelle Vielfalt beschrieben werden. Diese strukturelle Vielfalt wird v.a. durch den ständigen

Wechsel von unterschiedlich hoher und dichter Vegetation mit vegetationsfreien Bereichen

(Rohboden, Baumstümpfe etc.) gebildet, auch abiotische Faktoren wie das Mikrorelief sind von

Bedeutung. Die räumliche Heterogenität des Lebensraumes hat einen sehr großen Einfluss auf die

Überlebenswahrscheinlichkeit einer Zauneidechsenpopulation. Die in der Literatur intensiv geführte

Diskussion um den Raumbedarf einer minimalen, langfristig überlebensfähigen Population (minimum

viable population, MVP) ist nach wie vor nicht entschieden, auch wenn es deutliche Anhaltspunkte

dafür gibt, dass für ein Überleben über mehrere Generationen Flächen von mehr als einem Hektar

notwendig sind. Andererseits zeigen einige Langzeitbeobachtungen an Kleinstbeständen, dass sich

diese teilweise überraschend lange halten (BLANKE 2010).

Lokale Population

Entsprechend der Untersuchungsergebnisse 2019 (SERFLING et al. 2019) siedelt eine individuenreiche

Zauneidechsen-Population im UG, die einen guten Erhaltungszustand aufweist. Es existieren drei von

der Art besiedelte Bereiche, von denen v.a. die ersten beiden von hoher Bedeutung sind:

1. Von West nach Ost verlaufender Gehölzstreifen mit vorgelagertem Saum (wahrscheinlich

ehemaliges Gleisbett) im Nordostteil des Gebietes, beginnend östlich des nördlichen

Gebäudekomplexes.

2. Von West nach Ost verlaufende, streifenförmige Sukzessionsfläche im Südostteil zwischen

südlichem Gebäudekomplex und noch betriebenem Gleis, beginnend am westlichen

Gleisende. Auch hier handelt es sich wahrscheinlich zu großen Teilen um ehemalige

Gleisbetten.

3. Junge Sukzessionsfläche am nordwestlichen UG-Rand zwischen dem Gebäudekomplex der

Bahn und der Bundeswehr.

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Zauneidechse (Lacerta agilis)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Zauneidechsen sind bei der Überbauung oder

Beeinträchtigung von Habitaten der Art möglich. Um dies zu vermeiden, werden die bedeutsamsten

Lebensräume erhalten und geschützt, die Tiere aus dem für die Art nur suboptimal geeigneten Bereich

3 werden abgefangen und umgesiedelt. Hierzu werden die Maßnahmen V3, V4, V5 und V6 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V3: Abfangen und Umsiedeln der Zauneidechsen auf der Fläche des geplanten Parkhauses und

östlich angrenzenden Flächen (Planstraße B und südlich)

V4: Oberbodenabtrag auf der Umsiedlungsfläche nach Beendigung der Maßnahme V3

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse werden im Bereich 3 zerstört. Allerdings ist die

Habitatqualität in diesem Bereich nur suboptimal und nach den bisher vorliegenden

Kartierungsergebnissen leben hier auch nur relativ wenige Tiere. Um die ökologische Funktion der

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu wahren und den umgesiedelten

Tieren ausreichend zusätzliche geeignete Habitatelemente anzubieten, wird die Maßnahme CEF 1

(Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate) ergriffen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

x CEF-Maßnahmen erforderlich:

CEF1: Aufwertung bestehender Zauneidechsen-Habitate

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Störungen der Zauneidechsen könnten baubedingt auftreten. Dies wird durch die Maßnahmen V5, V6

sowie das Verbot der Beeinträchtigung der Fläche der CEF1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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4.1.2.4 Lurche (Amphibia)

Im Vorhabengebiet sind keine Amphibienarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu

erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).

4.1.2.5 Schmetterlinge (Lepidoptera)

Übersicht über das Vorkommen der potentiell betroffenen Schmetterlingsarten des

Anhang IV FFH-RL

Im Untersuchungsraum wurde eine Suche nach dem Nachtkerzenschwärmer

(Proserpinus proserpina) durchgeführt (SERFLING et al. 2019), da potenzielle

Raupenfutterpflanzen (Nachtkerze) recht zahlreich vorhanden waren. Ein Nachweis

konnte jedoch nicht erbracht werden. Da es sich beim Nachtkerzenschwärmer um eine

sehr unstete Art handelt, kann ein sporadisches Vorkommen nicht ausgeschlossen

werden. Insbesondere auch deshalb, da mit dem blütenreichen Umfeld geeignete

Nektarpflanzen für den Falter im räumlich-funktionalen Verbund vorhanden sind. Eine

eventuelle Betroffenheit durch das Vorhaben wird daher vorsorglich geprüft.

Tab. 3: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum potenziell

vorkommenden Schmetterlingsart

wiss. Name deutscher Name RLD RLT EHZ EHZ TH

Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer - 3 XX U1

RLD Rote Liste Deutschland (RENNWALD, SOBCZYK, HOFMANN 2011) und

RLT Rote Liste Thüringen (NÖLLERT et al. 2011)

0 ausgestorben oder verschollen

1 vom Aussterben bedroht

2 stark gefährdet

3 gefährdet

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion

V Arten der Vorwarnliste

D Daten defizitär

EHZ/ TH Erhaltungszustand (kontinentale biogeographische Region, Stand Bericht 2019) /

Erhaltungszustand (Thüringen), Stand: 2012

FV günstig

U1 ungünstig - unzureichend

U2 ungünstig - schlecht

XX unbekannt

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Betroffenheit der Schmetterlingsart

Nachtkerzenschwärmer (Prosperinus prosperina)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: 3 Art im UG: nachgewiesen x potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region

günstig ungünstig - unzureichend ungünstig - schlecht x unbekannt

Der Nachtkerzenschwärmer lebt an sonnigen, warmen Feuchtstandorten wie Bach und Flussufern

sowie Wiesengräben mit Beständen der Nahrungspflanzen. Des Weiteren besiedelt er

Sekundärstandorte wie Steinbrüche, Sand- und Kiesgruben, Industriebrachen, verwilderte Gärten

oder Bahndämme. Neben dem Angebot an reichlich Fraß- und Nektarpflanzen ist auch das

Vorhandensein von sonnenexponierten Standorten primäre Voraussetzung für die Besiedlung des

Lebensraumes. Der Falter fliegt in der Dämmerung, wo er nektarsaugend an Nahrungspflanzen zu

finden ist. Selten kann er auch tagsüber beobachtet werden. Die Raupe ernährt sich oligophag von

Nachtkerzen (Oenothera spec.) und Weidenröschen (Epilobium spec.), daneben werden auch

Blutweiderich (Lythrum salicaria) und Fuchsien (Fuchsia spec.) genannt. Der Falter ist polyphag und

saugt an nektarreichen Blüten wie Natternkopf (Echium vulgare), Platterbse (Lathyrus spec.), Wicke

(Vicia spec.), Pfingst-Nelke (Dianthus grantianopolitanus), Taubenkropf (Silene vulgaris), Nickendes

Leimkraut (Silene nutans), Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wald-Geißblatt (Lonicera

periclymenum), Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Flockenblume (Centaurea spec.), Flieder (Syringa

vulgaris) u.a.. Der Falter ist sehr mobil und wenig standorttreu. Meist wird die Art an einem Fundort

nur ein einziges Mal gefunden oder wird erst nach mehreren Jahren erneut nachgewiesen.

Regelmäßige Funde an einem Standort sind die Ausnahme. Möglicherweise fehlt es auch an

systematischen Untersuchungen.

P. proserpina ist in der Lage, neu entstandene Habitate schnell zu besiedeln und neue Populationen

zu gründen. Populationsstruktur, Migrationsverhalten und Flächenanspruch sind noch nahezu

unerforscht. Jahrweise starke Populationsschwankungen sind bekannt, allerdings in Deutschland die

Ausnahme. Meist werden nur einzelne Falter und Raupen gefunden. Es ist anzunehmen, dass die Art

Metapopulationen bildet. (ARTENSTECKBRIEF TLUG)

Lokale Population

Bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019) konnte die Art nicht gefunden werden. Da jedoch

mit der Nachtkerze potenzielle Raupenfutterpflanzen zahlreich vorhanden sind und auch ein reiches

Angebot an Nektarpflanzen für die Falter besteht, ist eine sporadische Besiedlung des UG durch die

sehr unstete Art nicht auszuschließen.

Aussagen zum Erhaltungszustand einer eventuellen lokalen Population sind nicht möglich.

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Nachtkerzenschwärmer (Prosperinus prosperina)

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Nachtkerzenschwärmern bzw. dessen

Entwicklungsformen sind bei der Überbauung oder Beeinträchtigung von potenziellen Habitaten der

Art möglich. Da sich diese Habitate in den beiden bedeutsamsten Bereichen mit Zauneidechsen-

Vorkommen befinden, dienen die Maßnahmen V5 und V6 ebenfalls der Vermeidung von

Beeinträchtigungen von Proserpinus proserpina.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Nachtkerzenschwärmers werden durch die

Maßnahmen V5 und V6 durch das Vorhaben nicht betroffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Erhebliche Störungen des Nachtkerzenschwärmers sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

4.1.2.6 Käfer (Coleoptera)

Im Vorhabengebiet sind keine Käferarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu erwarten

(siehe auch die Prüfliste im Anhang).

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4.1.2.7 Libellen (Odonata)

Im Vorhabengebiet sind keine Libellenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu

erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).

4.1.2.8 Weichtiere (Mollusca)

Im Vorhabengebiet sind keine Molluskenarten nach Anhang IV FFH-Richtlinie zu

erwarten (siehe auch die Prüfliste im Anhang).

4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1

der Vogelschutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 (1) Nrn. 1

bis 3 i.V.m. (5) BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende

Verbote:

Zugriffsverbote:

1. Tötung/Verletzung:

Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Vögeln oder Entnahme, Beschädigung

oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen.

2. Störungsverbot:

Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,

Überwinterungs- und Wanderungszeiten.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner

Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

3. Schädigungsverbot:

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit

verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Vögeln oder ihrer

Entwicklungsformen.

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im

räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

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Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten

Für das Untersuchungsgebiet liegt eine aktuelle Erfassung der Brutvögel aus dem Jahr

2019 (SERFLING et al. 2019) vor. Im Jahr 2015 erfolgte bereits eine Kartierung der

Brutvögel (MEP PLAN GMBH 2015) in einem größeren Untersuchungsraum, deren für

das UG relevante Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt werden (siehe hierzu auch die

Prüfliste im Anhang).

Es wurden insgesamt 27 Vogelarten im Gebiet kartiert, wobei 18 Arten Brutvögel im

UG waren. Zwei Arten (Bluthänfling und Gartenrotschwanz) brüten sporadisch im

Gebiet, die Mehlschwalbe brütet (sporadisch?) mit einer kleinen Kolonie am

westlichsten Bahngebäude. 8 weitere Arten nutzten das Gebiet als Nahrungshabitat

zur Brutzeit, 2 Arten wurden als Durchzügler beobachtet. Mehrfachnennungen sind

hierbei möglich, da Arten z.B. sowohl Brutvögel als auch Durchzügler sein können.

An sogenannten „Wertarten“ (in den Roten Liste Deutschlands oder Thüringens oder

im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie verzeichnete Arten oder laut

Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Arten) wurden 5 Arten nachgewiesen.

Von diesen Wertarten können 2 Arten (Bluthänfling und Gartenrotschwanz) als

sporadische Brutvögel eingestuft werden. Bei weiteren 2 Arten (Haussperling und

Star), die 2019 als Nahrungsgäste im UG nachgewiesen wurden, sind Brutplätze in/an

schlecht einsehbaren Gebäudeteilen nicht auszuschließen. Die Mehlschwalbe ist

Nahrungsgast im UG und wurde 2015 mit einer kleinen Kolonie (5 BP) festgestellt.

Die „Wertarten“ werden folgend einzeln auf eventuelle Betroffenheit durch das

Vorhaben geprüft (siehe hierzu auch die Abschichtung im Anhang).

Ungefährdete und keinem gesetzlichen Schutz unterliegende Brutvogelarten

(Abschichtungskriterium „E“ siehe Prüfliste im Anhang) werden vorsorglich trotz der

vorgenommenen Abschichtung in ökologische Gilden (brutplatzbezogen bzw.

Nahrungsgäste) zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.

Tab. 4: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen Europäischen Vogelarten.

deutscher Name wissenschaftlicher

Name

RLD RLT Anh. I

VSR

Status

Bluthänfling Carduelis cannabina 3 - sBv

Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus V - sBv

Haussperling Passer domesticus V - N, (Bv)

Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 - N, sBv

Star Sturnus vulgaris 3 - N, (Bv)

Gilde: Höhlen- und Nischenbrüter Blaumeise, Hausrotschwanz, Kohlmeise, Rotkehlchen

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Gilde: Heckenbrüter Dorngrasmücke, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke, Mönchsgrasmücke

Gilde: Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel, Elster, Girlitz, Grünfink, Singdrossel, Stieglitz

Gilde: Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen oder Gebüschen Nachtigall, Zilpzalp

Nahrungsgäste zur Brutzeit Mauersegler, Rabenkrähe, Ringeltaube, Stockente, Türkentaube

Durchzügler Fitis, Nachtigall

Spalte Status: Bv Brutvogel Dz Durchzügler, Wintergast

sBv sporadischer Bv N Nahrungsgast

(Bv) möglicher Bv

RLD Rote Liste Deutschland (Südbeck et al. 2015) und

RLT Rote Liste Thüringen (FRICK et al. 2011)

0 ausgestorben oder verschollen

1 vom Aussterben bedroht

2 stark gefährdet

3 gefährdet

G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt

R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion

V Arten der Vorwarnliste

D Daten defizitär

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Betroffenheit der Vogelarten

Bluthänfling (Carduelis cannabina) Europäische Vogelart nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: sporadischer Brutvogel

Der Bluthänfling ist Brutvogel offener, sonnenexponierter Flächen mit Hecken, Sträuchern oder jungen

Nadelbäumen als Neststandorte. Von Bedeutung sind u.a. heckenreiche Agrarlandschaften, Ödland,

Ruderalflächen, Trockenrasen, auch Gartenstädte und Parkanlagen. Die Nahrung - auch der

Nestlinge - besteht größtenteils aus Sämereien mittlerer Größe von Kräutern, Stauden und Bäumen.

Die Nahrungsflächen sind oft weit vom Neststandort entfernt. (FLADE 1994)

Raumbedarf zur Brutzeit: Nach FLADE (1994): Nestreviere unter 300 m²; Nahrungssuche in der Regel

außerhalb der Nestreviere.

Lokale Population

Der Bluthänfling wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im UG

nachgewiesen. Bei den Kartierungen 2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art nicht bestätigt. Es

handelt sich daher offenbar um eine sporadisch im Gebiet brütende Art. Dieses unstete Auftreten

könnte auf einen ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population hinweisen. Der

thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante

Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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Bluthänfling (Carduelis cannabina) Europäische Vogelart nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen des Bluthänflings bzw. seiner Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Heckenstrukturen möglich. Dies wird durch die

Maßnahme V1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Bluthänflings könnten durch das Vorhaben betroffen werden,

wenn Heckenstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen Erhaltung

dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate

ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend

ausgeschlossen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Der Bluthänfling ist als Art, die auch in Ortschaften siedelt, wenig störungsempfindlich. Angrenzend

stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei die Art bereits jetzt nur

sporadisch im UG brütet. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der

lokalen Population sind daher nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Europäische Vogelart nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: sporadischer Brutvogel

Der Gartenrotschwanz nutzt lichte Altholzbestände, Parklandschaften, Obst- und Hausgärten mit

Halbhöhlen oder auch künstlichen Nistmöglichkeiten. In borealen Gebieten mit Mangel an

Baumhöhlen sind auch Bruten in Erdhöhlen oder im Wurzelwerk von Bäumen möglich. (BAUER &

BERTHOLD 1996)

Der Raumbedarf zur Brutzeit beträgt ca. 1 ha (FLADE 1994).

Lokale Population

Der Gartenrotschwanz wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im

UG nachgewiesen. Bei den Kartierungen 2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art nicht bestätigt. Es

handelt sich daher offenbar um eine sporadisch im Gebiet brütende Art. Dieses unstete Auftreten

könnte auf einen ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population hinweisen. Der

thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante

Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen des Gartenrotschwanzes bzw. seiner

Entwicklungsformen (Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies

wird durch die Maßnahme V1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Gartenrotschwanzes könnten durch das Vorhaben betroffen

werden, wenn ältere Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu

vollständigen Erhaltung dieser Strukturen durch die Maßnahmen V5 und V7 sind derartige

Beeinträchtigungen weitgehend ausgeschlossen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

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Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) Europäische Vogelart nach VRL

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Der Gartenrotschwanz ist als Art, die auch in Ortschaften siedelt, wenig störungsempfindlich.

Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei die Art

bereits jetzt nur sporadisch im UG brütet. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den

Erhaltungszustand der lokalen Population sind daher nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

Haussperling (Passer domesticus) Europäische Vogelart nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: V Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Nahrungsgast, möglicher Brutvogel

Der Haussperling nutzt Siedlungen aller Art, sofern Nistplätze wie Nischen oder Höhlen (z.B. unter

schadhaften Dachziegeln, am Dachtrauf, im Mauerwerk, hinter Fensterläden, an Schuppen, in

Nistkästen und ähnlichem) vorhanden sind. Er brütet auch an einzelnen Gebäuden in der freien

Landschaft, sofern sie nicht zu isoliert liegen. Maximale Dichten werden in bäuerlichen Dörfern und

Altbau-Wohnblockzonen erreicht. Die Nester werden in Kolonien angelegt, der Aktionsradius beträgt

bis zu > 2 km FLADE (1994). Der Haussperling ist ein Nahrungsopportunist. Zur Brutzeit ist allerdings

Arthropodennahrung entscheidend. (BAUER & BERTHOLD 1996)

Lokale Population

Beim Haussperling, der 2019 als Nahrungsgast kartiert wurde (SERFLING et al. 2019), können auch

Bruten im Gebiet an/in Gebäuden (besonders ältere Wirtschaftsgebäude) nicht ausgeschlossen

werden, hier besonders im Dachbereich (wenn vorhanden im Dachkasten), in Öffnungen des

Mauerwerks oder hinter Verkleidungen. Derartige Bereiche waren bei den Begehungen in der Regel

nicht oder nur sehr schlecht einsehbar. Vorsorglich wird deshalb auch von Brutplätzen im UG

ausgegangen. Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen

werden. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend

(Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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Haussperling (Passer domesticus) Europäische Vogelart nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Haussperlingen bzw. ihrer Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen Brutplätzen möglich. Dies wird

durch die Maßnahme V8 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Haussperlings könnten durch das Vorhaben betroffen werden,

wenn Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft saniert werden. Um die ggf.

baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Der Haussperling ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum

störungsempfindlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Nahrungsgast, sporadischer Brutvogel

Die Mehlschwalbe nutzt alle Formen menschlicher Siedlungen, vor allem bäuerliche Dörfer (auch

Einzelgehöfte), Neubau- und Altbau-Wohnblockzonen sowie Industriegebiete, ist in Gartenstädten

jedoch selten. Wichtig sind Gewässernähe (Nahrung, Nistmaterial) bzw. schlammige/lehmige Ufer

oder Pfützen (Nistmaterial) sowie Gebäudefassaden mit nicht zu glatter Oberfläche und

überstehenden Vorsprüngen/Simsen/Dachtraufen, unter denen das Nest gebaut werden kann (z.B.

Balkons, Durchfahrten). Die Nester werden zum Teil aneinander gebaut; der Aktionsradius beträgt in

der Regel 0,3 bis 0,7 Kilometer (FLADE 1994).

Lokale Population

Die Mehlschwalbe wurde bei den Untersuchungen 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) mit einer kleinen

Kolonie (5 Brutpaare) am westlichsten Bahngebäude im UG nachgewiesen. Bei den Kartierungen

2019 (SERFLING et al. 2019) wurde die Art als Nahrungsgast eingestuft, wobei ein Übersehen der

kleinen Kolonie nicht ausgeschlossen werden kann. Dies auch deshalb, da nach SÜDBECK et al. (2005)

der Erfassungszeitraum für Mehlschwalbenbruten zwischen Mitte Juni und Mitte August liegt und die

letzte Begehung bereits Mitte Juni erfolgte.

Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht möglich.

Der thüringenweite Erhaltungszustand ist gut (B), der Bestandstrend gleichbleibend

(Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

40 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Mehlschwalbe (Delichon urbicum) Europäische Vogelart nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Mehlschwalben bzw. ihrer Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss des westlichsten Bahngebäudes möglich. Dies wird durch die

Maßnahme V8 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Mehlschwalbe könnten durch das Vorhaben betroffen werden,

wenn das Gebäude mit den potenziellen Nistplätzen abgerissen oder grundhaft saniert wird. Um die

ggf. baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die Mehlschwalbe ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum

störungsempfindlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

41 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Star (Sturnus vulgaris) Europäische Vogelart nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: 3 Thüringen: - Art im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Nahrungsgast, möglicher Brutvogel

Der Star besiedelt eine Vielzahl von Landschaften und Strukturen, sofern Nistmöglichkeiten

(höhlenreiche Baumgruppen mit ausgefaulten Astlöchern und Spechthöhlen, Gebäude, Nistkästen)

und Nahrungsflächen (kurzrasiges, nicht zu trockenes Grünland) vorhanden sind. Außerhalb der

Brutzeiten findet man diese Art gerne auch in Obstgärten und Weinbergen. Massenschlafplätze

befinden sich oft in Schilfzonen. (BAUER & BERTHOLD 1996)

Lokale Population

Beim Star, der 2019 als Nahrungsgast kartiert wurde (SERFLING et al. 2019), könnten auch Bruten im

Gebiet an/in Gebäuden (besonders ältere Wirtschaftsgebäude) nicht ausgeschlossen werden, hier

besonders im Dachbereich (wenn vorhanden im Dachkasten), in Öffnungen des Mauerwerks oder

hinter Verkleidungen. Derartige Bereiche waren bei den Begehungen in der Regel nicht oder nur sehr

schlecht einsehbar. Vorsorglich wird deshalb auch von Brutplätzen im UG ausgegangen. Aussagen

zum Erhaltungszustand der lokalen Population können nicht getroffen werden. Der thüringenweite

Erhaltungszustand ist sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend (Planungsrelevante Vogelarten

in Thüringen, Stand: August 2013).

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42 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Star (Sturnus vulgaris) Europäische Vogelart nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Staren bzw. ihrer Entwicklungsformen (Eier,

Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen Brutplätzen möglich. Dies wird durch

die Maßnahme V8 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Staren könnten durch das Vorhaben betroffen werden, wenn

Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft saniert werden. Um die ggf.

baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Der Star ist als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum

störungsempfindlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

43 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrüter Blaumeise (Parus caeruleus), Hausrotschwanz

(Phoenicurus ochruros), Kohlmeise (Parus major), Rotkehlchen (Erithacus rubecula)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvögel

Die aufgeführten, typischerweise in Höhlen bzw. Nischen brütenden Arten sind regelmäßige Brutvögel

in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004)

Lokale Populationen

Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):

Blaumeise: 2-3 Reviere

Hausrotschwanz: 4-7 Reviere

Kohlmeise: 4-7 Reviere

Rotkehlchen: 2-3 Reviere

Es ist bei allen vier Arten von einem zumindest guten Erhaltungszustand der lokalen Populationen

auszugehen. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten sehr gut (A), der Bestandstrend

gleichbleibend (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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44 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrüter Blaumeise (Parus caeruleus), Hausrotschwanz

(Phoenicurus ochruros), Kohlmeise (Parus major), Rotkehlchen (Erithacus rubecula)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrütern bzw.

ihrer Entwicklungsformen (Eier, Nestlinge) sind bei einem Abriss von Gebäuden mit potenziellen

Brutplätzen sowie bei der Fällung von Bäumen mit Höhlen möglich. Dies wird durch die Maßnahmen

V1 und V8 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

V8: Abriss von Gebäuden nur außerhalb der Brutzeit von gebäudebrütenden Vogelarten sowie der

Sommer- und Zwischenquartierzeit von Fledermäusen von Mitte November bis Ende Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Höhlen-, Nischen- und Gebäudebrütern könnten durch das

Vorhaben betroffen werden, wenn Gebäude mit potenziellen Quartieren abgerissen oder grundhaft

saniert bzw. Bäume mit Höhlen gefällt werden. Um die ggf. baubedingt entfallenden Nistmöglichkeiten

zu ersetzen, wird die Maßnahme V2 ergriffen. Des Weiteren wird insbesondere älterer Gehölzbestand

mit der Maßnahme V7 geschützt.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V2: Schaffung von Ersatzquartieren für Höhlen- und Nischenbrüter an den geplanten Gebäuden

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die aufgeführten Arten sind als typischer Kulturfolger an menschliche Aktivitäten gewöhnt und kaum

störungsempfindlich.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

Page 47: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

45 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis), Heckenbraunelle (Prunella modularis),

Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvögel

Die aufgeführten, typischerweise in Hecken brütenden Arten sind regelmäßige Brutvögel in geeigne-

ten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004)

Lokale Populationen

Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):

Dorngrasmücke: 1 Revier

Heckenbraunelle: 1 Revier

Klappergrasmücke: 2-3 Reviere

Mönchsgrasmücke: 2-3 Reviere

Es ist bei der Klappergrasmücke und der Mönchsgrasmücke von einem guten Erhaltungszustand der

lokalen Populationen auszugehen. Bei Dorngrasmücke und Heckenbraunelle sind Aussagen

schwierig. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten außer der Dorngrasmücke, die als

gut (B) eingestuft wird, sehr gut (A), der Bestandstrend gleichbleibend, bei der Mönchsgrasmücke

sogar zunehmend (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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46 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Heckenbrüter Dorngrasmücke (Sylvia communis), Heckenbraunelle (Prunella modularis),

Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Heckenbrütern bzw. deren Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Heckenstrukturen möglich. Dies wird durch die

Maßnahme V1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Heckenbrütern könnten durch das Vorhaben betroffen werden,

wenn Heckenstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen Erhaltung

dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate

ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend

ausgeschlossen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die aufgeführten Heckenbrüter sind als Arten, die auch in Ortschaften siedeln, wenig

störungsempfindlich. Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen

führen, wobei ein zeitweises Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen

mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel (Turdus merula), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus

serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Singdrossel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis carduelis)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvögel

Die aufgeführten, typischerweise in Gehölzen (Büsche oder Bäume) brütenden Arten sind

regelmäßige Brutvögel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM

2004)

Lokale Populationen

Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):

Amsel: 8-20 Reviere

Elster: 2-3 Reviere

Girlitz: 2-3 Reviere

Grünfink: 2-3 Reviere

Singdrossel: 1 Revier

Stieglitz: 1 Revier

Bei Amsel, Elster, Girlitz und Grünfink kann von einem mindestens guten Erhaltungszustand der

lokalen Populationen ausgegangen werden. Bei Singdrossel und Stieglitz sind keine Aussagen

möglich. Der thüringenweite Erhaltungszustand ist bei allen Arten sehr gut (A), der Bestandstrend fast

überall gleichbleibend, bei der Mönchsgrasmücke sogar zunehmend, beim Stieglitz allerdings stark

abnehmend. (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August 2013).

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48 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Gehölzbrüter (Büsche oder Bäume) Amsel (Turdus merula), Elster (Pica pica), Girlitz (Serinus

serinus), Grünfink (Carduelis chloris), Singdrossel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis carduelis)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen von Gehölzbrütern bzw. deren Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies wird durch die

Maßnahme V1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gehölzbrütern könnten durch das Vorhaben betroffen werden,

wenn ältere Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen

Erhaltung dieser Strukturen durch die Maßnahmen V5 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen

weitgehend ausgeschlossen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Es handelt sich um Arten, die auch in Ortschaften siedeln und wenig störungsempfindlich sind.

Angrenzend stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei ein

vorübergehendes Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen mit

Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

49 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen und Gebüschen Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Brutvögel

Die aufgeführte, typischerweise in Wäldern und Gebüschen am Boden brütende Art ist regelmäßiger

Brutvögel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens (ROST & GRIMM 2004).

Lokale Populationen

Nachweise bei den Untersuchungen 2019 (SERFLING et al. 2019):

Zilpzalp 1 Revier

Ggf. kommt sporadisch noch die Nachtigall hinzu, die 2015 (MEP PLAN GMBH 2015) als Brutvogel im

UG nachgewiesen wurde. 2019 konnte sie lediglich als Durchzügler registriert werden.

Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht möglich. Der thüringenweite

Erhaltungszustand ist bei beiden Arten sehr gut (A), der Bestandstrend bei der Nachtigall zunehmend,

beim Zilpzalp allerdings abnehmend. (Planungsrelevante Vogelarten in Thüringen, Stand: August

2013).

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

50 BÖSCHA GmbH Heinrich-Hertz-Str. 10 07629 Hermsdorf Tel.: 036601 209347

Bodenbrüter in Wäldern, lichten Gehölzgruppen und Gebüschen Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Prognose zu den Schädigungsverboten nach § 44 (1) Nr. 1 und 3 i.V.m. (5) BNatSchG

Fang, Verletzung, Tötung (§ 44 (1) Nr. 1 BNatSchG)

Vorhabenbedingte Verletzungen oder Tötungen der genannten Arten bzw. ihren Entwicklungsformen

(Eier, Nestlinge) sind bei einer Entfernung von Gehölzstrukturen möglich. Dies wird durch die

Maßnahme V1 vermieden.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V1: Entfernung der Gehölze außerhalb der Brutzeiten in Gehölzen brütender Vogelarten zwischen

01. Oktober und 28. Februar

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ ist erfüllt: ja x nein

Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG)

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der aufgeführten Arten könnten durch das Vorhaben betroffen

werden, wenn Gehölzstrukturen baubedingt entfernt werden. Aufgrund der nahezu vollständigen

Erhaltung dieser Strukturen durch die v.a. im Rahmen des Schutzes der Zauneidechsen-Habitate

ausgewiesenen Maßnahmen V5, V6 und V7 sind derartige Beeinträchtigungen weitgehend

ausgeschlossen.

x Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

V5: Verkürzung der Planstraße E zur Sicherung des Zauneidechsen-Habitats

V6: Sicherung des Zauneidechsen-Habitats im Bereich der Fläche für „Kunst und Kultur“

V7: Weitgehende Erhaltung der von West nach Ost verlaufenden, zentralen Grünstruktur

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und

Ruhestätten“ ist erfüllt: ja x nein

Prognose zum Störungsverbot nach § 44 (1) Nr. 2 i.V.m. (5) BNatSchG

Die aufgeführten Arten, die auch in Ortschaften siedeln, sind wenig störungsempfindlich. Angrenzend

stattfindende Baumaßnahmen könnten temporär zu Störungen führen, wobei ein zeitweises

Ausweichen in ungestörtere Bereiche möglich ist. Erhebliche Störungen mit Auswirkungen auf den

Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht zu erwarten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja x nein

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Nahrungsgäste zur Brutzeit Mauersegler (Apus apus), Rabenkrähe (Corvus corone),

Ringeltaube (Columnba palumbus), Stockente (Anas platyrhynchos), Türkentaube (Streptopelia

decaocto)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Nahrungsgäste

Die aufgeführten Vögel sind in Thüringen ungefährdete Arten, die im UG zur Brutzeit Nahrung suchen,

aber hier nicht brüten.

Lokale Populationen / Prognose Betroffenheit

Die aufgeführten Arten sind Nahrungsgäste zur Brutzeit im Gebiet.

Zu einer Begehung wurden folgende maximalen Individuenzahlen ermittelt (SERFLING et al. 2019):

Mauersegler 4-7

Rabenkrähe 2-3

Ringeltaube 8-20

Stockente 2-3

Türkentaube 2-3

Aussagen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen sind nicht möglich. Es ist nicht zu

erwarten, dass für die genannten Arten Nahrungshabitate im UG liegen, deren Wegfall Auswirkungen

auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen hätte. Auch ist eine Tötung/Verletzung

nahrungssuchender Vögel durch das Vorhaben nicht gegeben. Damit ist der Eintritt von

Verbotstatbeständen auszuschließen. Dennoch sind im urbanen Raum die vorhandenen, keinem

Nutzungsdruck unterliegenden Nahrungshabitate (magere, blütenreiche Hochstaudenfluren,

Gehölze/Gehölzsukzessionsflächen) von Bedeutung. Die Maßnahmen V5, V6, V7 sowie CEF 1

dienen somit auch den nahrungssuchenden Vogelarten, die im Umfeld brüten.

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Durchzügler Fitis (Phylloscopus trochilus), Nachtigall (Luscinia megarhynchos)

Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL

Grundinformationen

Rote Liste Deutschland: - Thüringen: - Arten im UG: x nachgewiesen potenziell möglich

Status: Durchzügler

Die aufgeführten Vögel sind in Thüringen ungefährdete, durchziehende Arten.

Lokale Populationen / Prognose Betroffenheit

Die beiden Arten konnten mit je 2-3 Individuen als Durchzügler nachgewiesen werden (SERFLING et

al. 2019). Eine besondere Bedeutung des UG für durchziehende Vögel kann aufgrund seiner Lage

und Größe ausgeschlossen werden. Der Eintritt von Verbotstatbeständen durch das Vorhaben ist nicht

zu erwarten.

5 Gutachterliches Fazit

Auf der Grundlage der vom Auftraggeber übergebenen und geprüften Unterlagen

(siehe Abschnitt 1.2) wird folgendes gutachterliches Fazit gezogen:

Die Verbotstatbestände des § 44 (1) i.V.m. (5) BNatSchG werden für die Arten des

Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die Europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der

Vogelschutz-Richtlinie bei vollumfänglicher Umsetzung der Maßnahmen zur

Vermeidung und Minderung (Abschnitt 3.1) sowie der Maßnahmen zur Sicherung der

kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, Abschnitt 3.2) nicht

erfüllt. Die Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten

bleibt im räumlichen Zusammenhang gewahrt, eine Verschlechterung des

Erhaltungszustandes (potenziell) betroffener lokaler Populationen ist nicht zu

erwarten.

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6 Quellen und Litertur

BAUER, H.-G. & P. BERTHOLD (1996): Die Brutvögel Mitteleuropas. Bestand und

Gefährdung. - AULA-Verlag, Wiesbaden.

BLANKE, I. (2010): Die Zauneidechse. - Beiheft der Zeitschrift für Feldherpetologie 7,

Laurenti-Verlag.

BLESSING, M. & E. SCHARMER (2012): Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren. -

Verlag W. Kohlhammer.

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.)(2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen

und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. - Naturschutz und Biologische Vielfalt

Heft 70 (1).

DIETZ, CH., HELVERSEN, O. V. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und

Nordwestafrikas. - Franckh-Kosmos.

FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands.

Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. -

Eching.

FRANZ, M. (2019): Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Bebauungsplanung für

das Vorhaben „ICE-City Erfurt“. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der BÖSCHA GmbH.

FRICK, S., GRIMM, H., JAEHNE, S., LAUSSMANN, H., MEY, E. & J. WIESNER (2011): Rote

Liste der Brutvögel (Aves) Thüringens, 3. Fassung, Stand 12/2010. - Naturschutzreport

26: 47-54.

GÖRNER, M. (Hrsg.)(2009): Atlas der Säugetiere Thüringens. - Jena.

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Pflanzenarten: Teilfläche ICE-City Erfurt

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1

Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigten Tier- und Pflanzenarten

Inhalt Seite 1. Verfahren der Artauswahl (Abschichtung) 1 2. Erläuterung der Prüfliste 2 3. Prüfliste: Arten Anhang IV FFH-RL in Thüringen (ohne Vögel) 4 4. Prüfliste: Europäische Vogelarten (nach Art. 1 VS-RL) in Thüringen 11 5. Quellen und Literatur 30 1. Verfahren der Artauswahl (Abschichtung) Die nachfolgende Liste enthält die in Thüringen zu prüfenden europäisch geschützten Arten. Das auf Verbotstatbestände zu untersuchende Artenspektrum wird nach folgenden Kriterien eingeschränkt („Abschichtung“): 1. Arten, die in Thüringen in der Roten Liste mit 0 (ausgestorben oder verschollen) ver- zeichnet sind (eine Betroffenheit durch die Planung ist auszuschließen) (x in Spalte 1-N) 2. Arten, deren Verbreitungsgebiet nach aktuellem Kenntnisstand eindeutig außerhalb des erweiterten Wirkraumes des Vorhabens liegt (Orientierung an vorhandenen Verbreitungs- atlanten sowie den Artensteckbriefen der TLUG) (x in Spalte 1-V), werden von dem Vorhaben nicht betroffen. Die Quellenangabe wird hierbei ggf. übergreifend in Spalte 6 in der (gelben) Zeile der Artengruppe genannt. 3. Arten, deren Lebensraumansprüche eindeutig nicht im erweiterten Wirkraum des Vorhabens abgedeckt werden können (z. B. bei Spezialisierung auf Sonderbiotope wie Felsstandorte, große Standgewässer) (x in Spalte 1-L). Arten kommen höchstens als Zufallsfund oder Ausnahmeerscheinungen vor, so dass der Erhaltungszustand der Art/Population durch das Vorhaben nicht gefährdet ist. 4. Bei den Vögeln kommt als weiteres Abschichtungskriterium zum Tragen, wenn die Art nach ROST & GRIMM (2004) als Ausnahmeerscheinung („A“ oder „a“ in Spalte 4b) oder als seltener Durchzügler (z) oder seltener Wintergast (w) gewertet wird. 5. Ebenfalls insbesondere bei den Vögeln wird das im Bayerischen Arbeitspapier empfohlene Abschichtungskriterium „E“ - WirkungsEmpfindlichkeit der Art eingeführt. Es handelt sich hierbei um Arten, deren Wirkungsempfindlichkeit vorhabensspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i.d.R. euryöke, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit geringer Wirkungsintensität). Die Abschichtung mittels „E“ wird in der Spalte 7 angegeben, um ein Vorkommen der Art deutlich zu machen und der zuständigen Naturschutzbehörde die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt entsprechend zu prüfen. Auch für diese Arten darf es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung des lokalen Bestandes kommen und der Erhaltungs- zustand der lokalen Population darf sich nicht verschlechtern (Schädigungs- und Störungsverbote).

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2

Eine weitergehende Prüfung in der SAP (+) wird begründet, wenn 1. ein aktueller und eindeutiger Nachweis aus dem erweiterten Wirkraum vorliegt (x in Spalte 2-N): faunistische Untersuchungen, LINFOS-Angaben, Literaturquellen, Exper- tenbefragungen jeweils mit Quellenangabe in Spalte 6; 2. ein Vorkommen potenziell möglich ist (x in Spalte 2-P) aufgrund der überschlägigen

Lebensraumausstattung oder vorhandenen Nachweisen im weiteren Umfeld bzw. An-gaben in Verbreitungsatlanten u.ä. (jeweils mit Quellenangabe in Spalte 6, auch über-greifend in der gelben Zeile der Artengruppe).

Artangaben die mehr als 5 Jahre zurückliegen (vgl. Hinweise des TLVwA, 2007) werden als potenzielle Vorkommen gewertet.

2. Erläuterung der Prüfliste

1. Abschichtungskriterien (Ausschluss aus dem Untersuchungsspektrum im Sinne des Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatzes)

N Art im Großnaturraum entsprechend der Roten Liste Thüringens ausgestorben/verschollen/nicht vorkommend, ggf. nach vorhandenen Verbreitungsatlanten V Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Thüringen (im Verbreitungsatlas Vorkommen auch nicht in Nachbar-Quadranten vorhanden) L Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend (Lebensraum- Grobfilter) Hinweis: E wird unter 7. angegeben.

2. (Potenzielles) Vorkommen der Art in den Lebensräumen des Planungsraumes N Nachweis: Art im Wirkraum durch Bestandserfassung aktuell nachgewiesen P Potenzielles Vorkommen: Bisher im Rahmen der Planungen nicht untersuchte Art bzw. mit zumutbarem

Untersuchungsaufwand nicht nachweisbares Vorkommen, das aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Thüringen anzunehmen ist; Artnachweise anderer Quellen, die aber älter als 5 Jahre sind.

3. Naturschutzfachliche Bedeutung im Funktionsgefüge des Bezugsraumes (RLT / RLD) T Rote Liste Thüringen (Stand 2011) D Rote Liste Deutschland (Stand 1998, Stand 2015 bei Vögeln, Stand 2009 bei Wirbeltieren) 0 ausgestorben, ausgerottet oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet R extrem selten G Gefährdung anzunehmen, aber Status nicht bekannt V Vorwarnliste

4. Empfindlichkeit in Bezug auf das Vorhaben und seine Wirkfaktoren; L Hauptlebensraum: G Gewässer/Feuchthabitat K Kulturlandschaft/Offenland S Siedlungsbereich W Wald X Sonderbiotop (erläutert in Anmerkungen) Bei den europäischen Vogelarten erfolgen zusätzlich Angaben zum Brutstatus und zum jahreszeitlichen Status nach ROST & GRIMM (2004). 4a Brutstatus: 0 Ehemaliger Brutvogel, seit 1950 kein Brutnachweis. 1 War vor 1950 zumindest zeitweilig regelmäßiger Brutvogel, ist nach 1950 entweder verschwunden oder

unregelmäßiger Brutvogel in wenigen Paaren. (1) Hat seit 1950 ausnahmsweise einmal oder mehrfach gebrütet, ist aber kein regelmäßiger Brutvogel. 2 Brütet jedes oder fast jedes Jahr, aber nur lokal und in sehr geringer Zahl. 3 Regelmäßiger Brutvogel, jedoch nur in bestimmten Regionen oder nur lokal in größeren Beständen. 4 Regelmäßiger Brutvogel in geeigneten Lebensräumen in weiten Teilen Thüringens.

4b Jahreszeitlicher Status:

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3

J Jahresvogel; Brut- und Winterpopulation nicht immer identisch Z/z Zugvogel und Durchzügler; der überwiegende Teil der Brutvögel verlässt Thüringen im Winter (Z), Brutvögel

anderer Populationen ziehen häufig (Z) oder mit nur ausnahmsweise > 50 Individuen pro Jahr durch (z). W/w Wintergast; Vögel meist nordöstlicher Herkunft überwintern regelmäßig zumindest in einzelnen Landesteilen

(W); Winterbestand mehr oder minder regelmäßig, aber nur ein Bruchteil der Sommerbestände (w). A/a Ausnahmeerscheinung; seit 1980 gab es in höchstens der Hälfte der Jahre Nachweise und dann nicht mehr als

durchschnittlich 3 pro Jahr (A) oder es liegen seit 1950 maximal 5 Nachweise vor (a).

5. Schutzstatus s streng geschützt nach § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis IV Art des Anhanges IV der FFH-Richtlinie II Art des Anhanges II der FFH-Richtlinie - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis * prioritäre Art nach der FFH-Richtlinie - aufgeführt zum allgemeinen Verständnis Bei den europäischen Vogelarten erfolgen statt FFH-RL die Angaben V = Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie und Anh.1 = Arten des Anhang 1 der VS-RL 6. Anmerkungen zur Art (Quellen)

7. Prüfvermerk (gutachterliche Empfehlung bzw. Scopingergebnis) / keine weitere Betrachtung notwendig (Art nicht vorhanden bzw. Abschichtungskriterien N, V, L greifen) E Art vorhanden, aber Wirkungsempfindlichkeit sehr gering, es wird davon ausgegangen, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können + Bearbeitung in der saP U Bearbeitung in der saP und weitere Untersuchung zur Art/Population notwendig grau Kriterium, das ausschlaggebend für die Abschichtung / den Ausschluss der Art ist orange Art wird in der saP auf Verbotstatbestände geprüft bzw. bei Prüfvermerk E: Art ist vorhanden, wird aber aus dem Prüfumfang herausgenommen

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4

2.3. Prüfliste: Arten Anhang IV FFH-RL in Thüringen (ohne Vögel)

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Pteridophyta/Sperma-tophyta

Farn- und Blütenpflanzen

KORSCH et al. (2002), ZÜNDORF et al. (2006), Artensteckbriefe TLUG, LINFOS

1. Angelica palustris Sumpf-Engelwurz x 2 2 W, K x x x Feuchtgrünland, Verbreitungsschwerpunkt im Thüringer Becken

/

2. Cypripedium calceolus Frauenschuh x 2 3 W x x x Im UG keine geeigneten Standorte

/

3. Trichomanes speciosum

Prächtiger Dünnfarn x x - - X x x x Felsen; Verbreitung ungenügend bekannt, wahrscheinlich nur im Eichsfeld

/

Mammalia Säugetiere Görner, M. (Hrsg.)(2009), Artensteckbriefe TLUG

4. Castor fiber Elbebiber x 2 V G x x x

/

5. Cricetus cricetus Feldhamster x 1 1 K x x /

6. Felis silvestris Wildkatze x 2 3 W x x /

7. Lutra lutra Fischotter x 2 3 G x x x /

8. Lynx lynx Eurasischer Luchs x 1 2 W x x x /

9. Muscardinus avellanarius

Haselmaus x 3 G W x x

/

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5

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Mammalia: Chiroptera Säugetiere: Fledermäuse

Kartierung FRANZ (2019), FMKOO, DIETZ et al. (2007), Artensteckbriefe TLUG

1. Barbastella barbastellus Mopsfledermaus x 2 G S, W x x x /

2. Eptesicus nilssoni Nordfledermaus x 2 G K, S, W

x x /

3. Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus x 2 G K, S x x Quartiernachweis; Transfer- und Überflüge (FRANZ 2019)

+

4. Myotis alcathoe Nymphenfledermaus x - 1 ? x x

/

5. Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus x 1 2 W x x x /

6. Myotis brandtii Große Bartfledermaus 2 V K, S, W

x x Kein Nachweis /

7. Myotis dasycneme Teichfledermaus x R D G, K, S x x x /

8. Myotis daubentonii Wasserfledermaus - - G, K, S x x Kein Nachweis /

9. Myotis myotis Großes Mausohr 3 V K, S x x x Kein Nachweis

/

10. Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus

2 V K, S x x Kein Nachweis /

11. Myotis nattereri Fransenfledermaus 3 - K, S, W

x x Kein Nachweis /

12. Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler 2 D K, S, W

x x Kein Nachweis /

13. Nyctalus noctula Großer Abendsegler x 3 V W, G, S

x x Akustische Nachweise (FRANZ 2019)

+

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6

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

14. Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus x 2 - S, W x x Akustische Nachweise, wahrscheinlich Durchzügler (FRANZ

2019)

+

15. Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus x 3 - K, S, W

x x Quartiernachweis, Jagdhabitat (FRANZ 2019)

+

16. Pipistrellus pygmaeus Mückenfledermaus x - D S, K x x /

17. Plecotus auritus Braunes Langohr 3 V K, S, W

x x Kein Nachweis /

18. Plecotus austriacus Graues Langohr 1 2 K, S x x Kein Nachweis /

19. Rhinolophus hipposideros

Kleine Hufeisennase x 2 1 K, S, W

x x x /

20. Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus - D K, S, W

x x Kein Nachweis /

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Reptilia Reptilien (Kriechtiere) Artensteckbriefe TLUG, Kartierung SERFLING et al. (2019)

1. Coronella austriaca Glatt-/Schlingnatter x 3 3 K x x

/

2. Lacerta agilis Zauneidechse x - V K, W x x Zahlreiche Nachweise im Untersuchungsraum durch SERFLING (2019)

+

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7

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Amphibia Amphibien (Lurche) Artensteckbriefe TLUG

1. Alytes obstetricans Geburtshelferkröte x 2 3 G, K, W

x x /

2. Bombina variegata Gelbbauchunke x 1 2 G, K, W

x x x

/

3. Bufo calamita Kreuzkröte x 3 V G, K, W

x x

/

4. Bufo viridis Wechselkröte x 1 3 G, K x x /

5. Hyla arborea Europäischer Laubfrosch x 2 3 G, K, W

x x /

6. Pelobates fuscus Knoblauchkröte x 3 3 G, K x x /

7. Pelophylax lessonae Kleiner Wasserfrosch x - G G, K, W

x x /

8. Rana arvalis Moorfrosch x 2 3 G, K, W

x x /

9. Rana dalmatina Springfrosch x - - G, K, W

x x /

10. Triturus cristatus Nördlicher Kammmolch x 3 V G, K, W

x x x /

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8

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Lepidoptera Schmetterlinge Thust et al. (2006), KOCH (1991), BUCHSBAUM & LÖBEL (2000), Artensteckbriefe TLUG, Kartierung SERFLING et al. (2019)

1. Coenonympha hero Waldwiesenvögelchen x 1 1 K, W x x Letzte Beobachtung in Thüringen 1993

/

2. Eriogaster catax Heckenwollafter x 1 1 K, W x x x Warme, buschige Standorte; Waldränder; Vorkommen nur im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens Grabfeldgau.

/

3. Glaucopsyche arion Quendel-Ameisenbläuling x 2 2 K x x /

4. Glaucopsyche nausithous

Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling

x - 3 K x x x

/

5. Glaucopsyche teleius Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling

x 1 2 K x x x /

6. Gortyna borelii Haarstrangwurzeleule x 1 1 K x x x /

7. Parnassius mnemosyne Schwarzapollo x 1 1 W x x Vorkommen in Thüringen nur in der Rhön

/

8. Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer x 3 V K, W x x Bei der Kartierung im Jahr 2019 keine Funde dieser Art durch SERFLING et al., jedoch aufgrund der unsteten Lebensweise potenziell möglich

+

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9

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Coleoptera Käfer Koch (1992), Artensteckbriefe TLUG

1. Dytiscus latissimus* Breitrand* x 1 1 G x x x /

2. Osmoderma eremita Eremit x 3 2 K, W x x x x /

*: Die Art wird behandelt, obwohl nicht in der Liste der TLUG enthalten. Der von der TLUG vertretenen Meinung, der Breitrand sei ausgestorben, wird von maßgeblichen Fachleuten (mdl. Mitt. R. Bellstedt) widersprochen. Es gibt keine systematische Nachsuche nach der Art, damit könnte es sich um Kenntnisdefizite handeln.

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10

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name 1 2 3 4 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen) 7

N V L N P T D L s IV II *

Odonata Libellen ZIMMERMANN et al. (2005), Artensteckbriefe TLUG

1. Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer x R G G x x /

2. Leucorrhinia albifrons Östliche Moosjungfer x R 1 G x x /

3. Leucorrhinia pectoralis Große Moosjungfer x 2 2 G x x x /

4. Ophiogomphus cecilia Grüne Keiljungfer x 3 2 G x x x /

Molluska Weichtiere TMLNU (2004), Artensteckbriefe TLUG

1. Anisus vorticulus Zierliche Tellerschnecke x 0 1 G x x x /

2. Unio crassus Kleine Flussmuschel, Bachmuschel

x 1 1 G x x x

/

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11

2.4. Prüfliste: Europäische Vogelarten (nach Art. 1 VS-RL) in Thüringen Zum Untersuchungsgebiet liegt eine aktuelle Kartierung der Avifauna aus dem Jahr 2019 vor (SERFLING et al. 2019). Im Jahr 2015 erfolgte bereits eine Kartierung der Brutvögel (MEP PLAN GMBH 2015) in einem größeren Untersuchungsraum, deren für das UG relevante Ergebnisse ebenfalls berücksichtigt werden. Folgend werden alle im UG nachgewiesenen Arten orange unterlegt und mit einem Prüfvermerk versehen.

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

Aves Vögel SERFLING et al. (2019)

1. Calidris alpina Alpenstrandläufer x - 1 G - Z x x

2. Turdus merula Amsel x - - K, S, W

4 J, Z, W

x Brutvogel E

3. Tetrao urogallus Auerhuhn x 1 1 W 2 J x x x /

4. Haematopus ostralegus

Austernfischer x - - G - z x /

5. Motacilla alba Bachstelze - - G, K, S

4 Z, w

x kein Nachweis /

6. Panurus biarmicus Bartmeise x R - G 2 J, z, w

x /

7. Falco subbuteo Baumfalke x - 3 K, W

3 Z x x /

8. Anthus trivialis Baumpieper x - 3 K 4 Z x /

9. Gallinago gallinago Bekassine x 1 1 G 3 Z, w

x x /

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12

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

10. Aythya marila Bergente x - R G - z, w x /

11. Fringilla montifringilla

Bergfink x - - K, S

- Z, w

x /

12. Remiz pendulinus Beutelmeise x - - G, K

3 Z x /

13. Merops apiaster Bienenfresser x R - K, X

(1) A x x /

14. Carduelis flammea Birkenzeisig x - - K, S

- z, w x /

15. Tetrao tetrix Birkhuhn x 0 1 K, W

2 J x x x /

16. Anser albifrons Blässgans x - - G, K

- Z, W

x /

17. Fulica atra Blässhuhn/Blässralle x - - G 4 J, Z, W

x /

18. Luscinia svecica Blaukehlchen x - - G, K

3 Z x x x /

19. Parus caeruleus Blaumeise x - - K, S, W

4 J, Z, w

x Brutverdacht E

20. Carduelis cannabina

Bluthänfling x - 3 K, S

4 J, Z, W

Nachweis 2015 durch MEP

PLAN GMBH, offenbar sporadisch im UG auftretend

+

21. Anthus campestris Brachpieper x 1 1 K 1 z X X X /

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13

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

22. Tadorna tadorna Brandgans x

R - G 2 Z, w

X

/

23. Saxicola rubetra Braunkehlchen x 2 2 K 4 Z X /

24. Tringa glareola Bruchwasserläufer x - 1 G - Z X X X /

25. Fringilla coelebs Buchfink

- - K, S, W

4 J, Z, w

X kein Nachweis /

26. Dendrocopus major

Buntspecht

- - K, S, W

4 J, z

X kein Nachweis /

27. Corvus monedula Dohle

3 - K, S, W

3 J, Z, W

X

/

28. Sylvia communis Dorngrasmücke x - - K 4 Z X Brutverdacht E

29. Acrocephalus arundinacea

Drosselrohrsänger x

- - G 3 Z X X

/

30. Tringa erythropus Dunkler Wasserläufer x - - G - Z X /

31. Garrulus glandarius

Eichelhäher

- - K, W

4 J, Z, w

X kein Nachweis /

32. Somateria mollissima

Eiderente x

- - G - z, w

X

/

33. Clangula hyemalis Eisente x - - G - z, w X /

34. Alcedo atthis Eisvogel x - - G 3 J X X X /

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14

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

35. Pica pica Elster x

- - K, S

4 J

X

Brutvogel E

36. Carduelis spinus Erlenzeisig

x - -

K, S

3 J, Z, W

X

/

37. Alauda arvensis Feldlerche

x - 3 K 4

J, Z, w

X

/

38. Locustella naevia Feldschwirl

x

- 3 G, K

4 Z

X

/

39. Passer montanus Feldsperling

- V K, S

4 J

X

kein Nachweis /

40. Loxia curvirostra Fichtenkreuzschnabel

x

- -

K, W

3 J, Z, W

X

/

41. Pandion haliaetus Fischadler x

0 3 G (1) Z X X X /

42. Phylloscopus trochilus

Fitis

x - - K, W

4 Z

X

Durchzügler E

43. Charadrius dubius Flussregenpfeifer

x

- - G 3 Z X X

/

44. Sterna hirundo Flussseeschwalbe x - 2 G - z X X X /

45. Actitis hypoleucos Flussuferläufer x 0 2 G (1) Z X X /

46. Mergus merganser Gänsesäger

x

- V G 0 Z, W

X

/

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15

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

47. Certhia brachydactyla

Gartenbaumläufer

x

- - W 4 J

X

/

48. Sylvia borin Gartengrasmücke

- - K, S

4 Z

X

kein Nachweis /

49. Phoenicurus phoenicurus

Gartenrotschwanz

x - V K 4 Z

X

Nachweis 2015 durch MEP

PLAN GMBH, offenbar sporadisch im UG auftretend

+

50. Motacilla cinerea Gebirgsstelze

x

- - G 3 Z, w

X

/

51. Hippolais icterina Gelbspötter

x 3 - K, W

4 Z

X

kein Nachweis /

52. Pyrrhula pyrrhula Gimpel

x

- - K, S, W

3 J, Z, W

X

/

53. Serinus serinus Girlitz

x - - K, S

4 Z

X

Brutverdacht E

54. Emberiza citrinella Goldammer

- V K 4

J, Z, W

X

kein Nachweis /

55. Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer x - 1 G - Z X X X /

56. Emberiza calandra Grauammer - - K 3 J X X kein Nachweis /

57. Anser anser Graugans x - - G 2 J, Z X /

58. Ardea cinerea Graureiher x

- - G, K

4 J, Z, W

X

/

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16

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

59. Muscicapa striata Grauschnäpper

- V K, S

4 Z

X

kein Nachweis /

60. Picus canus Grauspecht x

- 2 K, S, W

3 J X X X /

61. Numenius arquata Großer Brachvogel x 0 1 G 1 J, Z, w

X X

/

62. Otis tarda Großtrappe x 0 1 K 0 A X X X /

63. Carduelis chloris Grünfink x - - K, S

4 J

X Brutverdacht E

64. Tringa nebularia Grünschenkel x - - G - Z X /

65. Picus viridis Grünspecht

-

- K, S, W

4 J X X kein Nachweis /

66. Accipiter gentilis Habicht x

-

-

W 4 J, Z, W

X X /

67. Ficedula albicollis Halsbandschnäpper x 0 3 W (1) z X X X /

68. Bonasa bonasia Haselhuhn x 1 2 W 0 J X X /

69. Galerida cristata Haubenlerche

1 1 K 3 J X X kein Nachweis /

70. Parus cristatus Haubenmeise x

- - W 3 J X /

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17

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

71. Podiceps cristatus Haubentaucher x

- - G 4 J, Z, w

X /

72. Phoenicurus ochruros

Hausrotschwanz x - - K, S

4 Z, w

X Brutvogel E

73. Passer domesticus Haussperling x - V K, S

4 J X

Nahrungsgast; Bruten in schlecht einsehbaren Gebäudeteilen nicht auszuschließen

+

74. Prunella modularis Heckenbraunelle x - - K, S, W

4 Z, w

X Brutverdacht E

75. Lullula arborea Heidelerche x

- V K 3 Z X X X /

76. Larus fuscus Heringsmöwe x - - G - z, w X /

77. Cygnus olor Höckerschwan x - - G 4 J, Z, W

X /

78. Columba oenas Hohltaube x

- - W 3 Z X /

79. Phiomachus pugnax

Kampfläufer x

- 1 G - Z X X X /

80. Carpodacus erythrinus

Karmingimpel x R - K 2 z X X /

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18

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

81. Coccothraustes coccothraustes

Kernbeißer x

- - K 4 J, Z, W

X /

82. Vanellus vanellus Kiebitz x

1 2 G, K

3 Z X X /

83. Pluvialis squatarola

Kiebitzregenpfeifer x - - G - z X /

84. Sylvia curruca Klappergrasmücke x - - K 4 Z X Brutverdacht E

85. Sitta europaea Kleiber x - - K, S, W

4 J X

86. Porzana parva Kleines Sumpfhuhn x 0 3 G (1) z X X X /

87. Dryobates minor Kleinspecht x

- V K, S, W

4 J X /

88. Anas querquedula Knäkente x

2 2 G 2 Z X X /

89. Calidris canutus Knutt x - - G - z X /

90. Parus major Kohlmeise x - - K, S, W

4 J, Z, W

X Brutverdacht E

91. Netta rufina Kolbenente x R - G 2 Z X /

92. Corvus corax Kolkrabe x

- - K, W

4 J X /

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19

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

93. Phalacocorax carbo

Kormoran x

R - G 3 J, Z, W

X /

94. Circus cyaneus Kornweihe x 0 1 K (1) Z, W

X X X /

95. Grus grus Kranich x R - W - Z, w

X X X /

96. Anas crecca Krickente x 1 3 G 2 J, Z, W

X /

97. Cuculus canorus Kuckuck x

- V G, K

4 Z X

98. Larus ridibundus Lachmöwe x 1 - G 3 J, Z, w

X /

99. Anas clypeata Löffelente x - 3 G 2

Z, w

X /

100. Larus marinus Mantelmöwe x - - G - z, w X /

101. Apus apus Mauersegler x - - K, S

4 Z X Nahrungsgast E

102. Buteo buteo Mäusebussard x - - K, W

4 J, Z, W

X X /

103. Delichon urbica Mehlschwalbe x - 3 S, K

4 Z X Nahrungsgast; 2015 (MEP PLAN

GMBH) Nachweis einer kleinen +

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20

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

Brutkolonie am westlichsten Bahngebäude (5 BP)

104. Falco columbarius

Merlin x - - K - z, w X X X /

105. Turdus viscivorus Misteldrossel x

- - K, W

4 Z, w

X /

106. Larus michahellis Mittelmeer-Weißkopfmöwe

x - - G - Z, w

X /

107. Mergus serrator Mittelsäger x - - G - Z, w

X /

108. Picoides medius Mittelspecht x

V - W 3 J X X X /

109. Sylvia atricapilla Mönchsgrasmücke x - - K, S, W

4 Z X Brutverdacht E

110. Aythya nyroca Moorente x 0 1 G 0 z X X X /

111. Charadrius morinellus

Mornellregenpfeifer x - 0 G - a X X X /

112. Luscinia megarhynchos

Nachtigall x - - K 3 Z X Durchzügler; 2015 (MEP PLAN

GMBH) als Brutvogel nachgewiesen

E

113. Corvus cornix Nebelkrähe x - - K, W

(1) z, w X /

114. Lanius collurio Neuntöter - - K 4 Z X X kein Nachweis /

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21

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

115. Podiceps auritus Ohrentaucher x - 1 G 0 z X X X /

116. Emberiza hortulana

Ortolan x 0 3 K 1 z X X X /

117. Anas penelope Pfeifente x - R G - Z, w

X /

118. Limosa lapponica Pfuhlschnepfe x - - G - z X X /

119. Oriolus oriolus Pirol x

- V G, K

4 Z X /

120. Gavia arctica Prachttaucher x - - G - z, w X X /

121. Corvus corone Raben-/Aaskrähe x - - K, W

4 J X Nahrungsgast E

122. Sterna caspia Raubseeschwalbe x - 1 G - z X X X /

123. Lanius excubitor Raubwürger x 1 2 K 3 J, z, w

X X /

124. Hirundo rustica Rauchschwalbe

- 3 K, S

4 Z X kein Nachweis /

125. Buteo lagopus Raufußbussard x - - X - z, W

X X /

126. Aegolius funereus

Raufußkauz x

- - W 3 J X X X /

127. Perdix perdix Rebhuhn x

2 2 K 3 J X /

128. Numenius phaeopus

Regenbrachvogel x - - G - z X /

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22

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

129. Aythya fuligula Reiherente

x - - G 4

J, Z, W

X

/

130. Turdus torquatus Ringdrossel x - -

K, W

(1) z X /

131. Columba palumbus

Ringeltaube x - - K, S, W

4 J, Z, w

X Nahrungsgast E

132. Emberiza schoeniclus

Rohrammer x - - G 4 Z, w

X /

133. Botaurus stellaris Rohrdommel x

1 3 G 1 z, w X X X /

134. Locustella luscinioides

Rohrschwirl x - -

G 2 Z X X /

135. Circus aeruginosus

Rohrweihe x

- - G 3 Z X x

X /

136. Turdus iliacus Rotdrossel x - - K - Z, w

X /

137. Podiceps grisegena

Rothalstaucher x R - G 1 Z, w

X X /

138. Erithacus rubecula

Rotkehlchen x -

- G, K, W

4 J, Z, w

X Brutverdacht E

139. Anthus cervinus Rotkehlpieper x - - K - z X /

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23

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

140. Lanius senator Rotkopfwürger x 0 1 K - - X X /

141. Milvus milvus Rotmilan x 3 V K, W

4 J, Z, w

X x

X /

142. Tringa totanus Rotschenkel x - 3 G (1) Z X X /

143. Anser fabalis Saatgans x - - G, K

- Z, W

x

/

144. Corvus frugilegus Saatkrähe x 1 -

K, W

1 Z, W

X /

145. Recurvirostra avosetta

Säbelschnäbler x - - G - z X X X /

146. Melanitta fusca Samtente x - - G - z, w X /

147. Calidris alba Sanderling x - - G - z X /

148. Charadrius hiaticula

Sandregenpfeifer x - 1 G (1) Z X X /

149. Bucephala clangula

Schellente x R - G 2 Z, w

X /

150. Acrocephalus schoenobaenus

Schilfrohrsänger x 3 - G 2 Z X X /

151. Locustella fluviatilis

Schlagschwirl x

- - G 3 Z X /

152. Tyto alba Schleiereule x 3 - K, S

4 J X X /

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24

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

153. Anas strepera Schnatterente x

- - G 2 Z, w

X /

154. Aquila pomarina Schreiadler x - 1 W - z X X X /

155. Aegithalos caudatus Schwanzmeise x

- - K 4 J, Z, W

X /

156. Podiceps nigricollis

Schwarzhalstaucher x - - G 2 z X X /

157. Saxicola rubicola Schwarzkehlchen x - - K 2 z X /

158. Larus melanocephalus

Schwarzkopfmöwe x - - G (1) z X X /

159. Milvus migrans Schwarzmilan x

- - K, W

4 Z X X X /

160. Dryocopus martius

Schwarzspecht x

- - W 4 J X X X /

161. Lanius minor Schwarzstirnwürger x 0 0 K - - X X X /

162. Ciconia nigra Schwarzstorch x

- - W, G

3 Z X X X /

163. Haliaeetus albicilla

Seeadler x R - G - z, w X X X /

164. Acrocephalus paludicola

Seggenrohrsänger x - 1 G - z X X X /

165. Bombycilla garrulus

Seidenschwanz x - - K - Z, W

X /

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25

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

166. Calidris ferruginea

Sichelstrandläufer x - - G - Z X /

167. Larus argentatus Silbermöwe x - - G (1) Z, W

X /

168. Casmerodius albus

Silberreiher x

- - G - z, w X X X /

169. Turdus philomelos

Singdrossel x - - K, S, W

4 Z X Brutzeitfeststellung E

170. Cygnus cygnus Singschwan x - R G - z, W

X X X

/

171. Regulus ignicapillus

Sommergoldhähnchen x

- - W 4 Z X /

172. Accipiter nisus Sperber x

- - K, W

4 J, Z, W

X X /

173. Sylvia nisoria Sperbergrasmücke x

3 3 K 3 z X X X /

174. Glaucidium passerinum

Sperlingskauz x

-

- W 3 J X X X /

175. Anas acuta Spießente x - 3 G (1) Z, W

X

/

176. Luscinia luscinia Sprosser x

- - K - A X /

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26

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

177. Sturnus vulgaris Star x - 3 K, S, W

4 Z, w

X Nahrungsgast/ pot. Brutvogel +

178. Athene noctua Steinkauz x 1 3 K, S

2 J X X

/

179. Oenanthe oenanthe

Steinschmätzer x 1 1 K 2 Z X /

180. Arenaria interpres

Steinwälzer x - 2 G - z X X /

181. Larus cachinnans Steppen-Weißkopfmöwe

x - - G - Z, w

X /

182. Gavia stellata Sterntaucher x - - G - z X X /

183. Carduelis carduelis

Stieglitz x - - K, S

4 J, Z, w

X Brutverdacht /

184. Anas platyrhynchos

Stockente x - - G, K, S

4 J, Z, W

X Nahrungsgast E

185. Larus canus Sturmmöwe x R - G (1) Z, W

X /

186. Parus palustris Sumpfmeise x

- - K, W

4 J X /

187. Asio flammeus Sumpfohreule x 0 1 K 1 z, w X X X /

188. Acrocephalus palustris

Sumpfrohrsänger x - - G 4 Z X /

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27

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

189. Aythya ferina Tafelente x

- - G 3 J, Z, W

X /

190. Nucifraga caryocatactes

Tannenhäher x - - W 3 J, Z X /

191. Parus ater Tannenmeise x

- - W 4 J, Z, w

X /

192. Gallinula chloropus

Teichralle /-huhn x - V G 3 J, Z, w

X X /

193. Acrocephalus scirpaceus

Teichrohrsänger x - - G 4 Z X /

194. Tringa stagnatilis Teichwasserläufer x - - G - z X X /

195. Calidris temminckii

Temminckstrandläufer x - - G - Z X /

196. Melanitta nigra Trauerente x - - G - zw X /

197. Ficedula hypoleuca

Trauerschnäpper x 3 3 W 4 Z X /

198. Chlidonias niger Trauerseeschwalbe x - 1 G 0 Z X X X /

199. Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn x 1 3 G 1 Z X X X /

200. Streptopelia decaocto

Türkentaube x - - K, S

4 J X Nahrungsgast E

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28

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

201. Falco tinnunculus Turmfalke x - - K, S

4 J, Z, W

X X /

202. Streptopelia turtur

Turteltaube - 2 K, W

3 Z X X kein Nachweis /

203. Limosa limosa Uferschnepfe x 0 1 G (1) z X X /

204. Riparia riparia Uferschwalbe x - V G, K

3 Z X X /

205. Bubo bubo Uhu x - - W, K

3 J X X X /

206. Turdus pilaris Wacholderdrossel - - K, S, W

4 J, Z, W

X kein Nachweis /

207. Coturnix coturnix Wachtel x - V K 4 Z X /

208. Crex crex Wachtelkönig x 2 2 K 3 Z X X X /

209. Certhia familiaris Waldbaumläufer x - - W 4 J X /

210. Strix aluco Waldkauz x - - S, W

4 J X X /

211. Phylloscopus sibilatrix

Waldlaubsänger x - - W 4 Z X

/

212. Asio otus Waldohreule x - - K, W

4 J, Z, W

X X /

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29

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

213. Scolopax rusticola

Waldschnepfe x - V G, W

3 J, Z, w

X /

214. Tringa ochropus Waldwasserläufer x

- - G (1) Z, w

X X /

215. Falco peregrinus Wanderfalke x - - K, W

2 J, z, w

X X X

/

216. Cinclus cinclus Wasseramsel x

- - G 3 J X

/

217. Anthus spinoletta Wasserpieper x - - K - z, w X /

218. Rallus aquaticus Wasserralle x - V G 3 J, Z, w

X /

219. Parus montanus Weidenmeise x

- - K, W

4 J X /

220. Chlidonias leucopterus

Weißflügel-Seeschwalbe

x - R G - z X /

221. Ciconia ciconia Weißstorch x 1 3 K, S

3 Z X X X /

222. Branta leucotus Weißwangengans x - - - - - X /

223. Jynx torquilla Wendehals x

2 2 K 3 Z X X /

224. Pernis apivorus Wespenbussard x

- 3 W 3 Z X x

X /

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30

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

225. Upupa epops Wiedehopf x

0 3 K 1 z X X /

226. Anthus pratensis Wiesenpieper

3 2 K 3 Z, w

X kein Nachweis /

227. Motacilla flava Wiesenschafstelze x 3 - - 3 Z X

228. Circus pygargus Wiesenweihe x 1 2 K (1) Z X X X /

229. Regulus regulus Wintergoldhähnchen x - - W 4 J, Z, W

X /

230. Emberiza cirlus Zaunammer x 0 3 K 0 - X X /

231. Troglodytes troglodytes

Zaunkönig - - G, K, W

4 J, Z, w

X kein Nachweis /

232. Caprimulgus europaeus

Ziegenmelker x 1 3

K, W

2 Z X X X /

233. Phylloscopus collybita

Zilpzalp x - - K, W

4 Z X Brutverdacht E

234. Emberiza cia Zippammer x 0 1 K (1) - X X /

235. Ixobrychus minutus

Zwergdommel x 1 2 G 1 z X X X /

236. Anser erythropus Zwerggans x - - G, K

- A X X /

237. Larus minutus Zwergmöwe x - R G - z X /

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31

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name 1 2 3 4 4a 4b 5 6 Anmerkungen zur Art (Quellen)

7

N V L N P T D s V Anh.1

238. Mergellus albellus

Zwergsäger x - - - - z, w X

/

239. Ficedula parva Zwergschnäpper x R V W 2 z X X X /

240. Lymnocryptes minimus

Zwergschnepfe x - -

G, K

- Z, w

X X /

241. Cygnus columbianus

Zwergschwan x - - G - A X X /

242. Calidris minuta Zwergstrandläufer x - - G - Z X /

243. Porzana pusilla Zwergsumpfhuhn x - R G - - X /

244. Tachybaptus ruficollis

Zwergtaucher x

- -

G 4 J, Z, w

X /

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3. Quellen und Literatur BUCHSBAUM, U. & H. LÖBEL (2000): Checkliste der Lepidoptera Thüringens. Checklisten Thüringer Insekten 8. DIETZ, CH., HELVERSEN, O. V. & D. NILL (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. - Franckh-Kosmos. ERLACHER, S.-I. & E. FRIEDRICH (1994): Verzeichnis der Spanner (Lepidoptera: Geometridae) Thüringen. In: Check-Listen Thüringer Insekten Teil 2. - Thür. Entomologenverband e.V. FRANZ, M. (2019): Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Bebauungsplanung für das Vorhaben „ICE-City Erfurt“. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der BÖSCHA GmbH. FRICK, S., H. GRIMM, S. JAEHNE, H. LAUSSMANN, E. MEY & J. WIESNER (2010): Rote Liste der Brutvögel (Aves) Thüringens. Naturschutzreport 26. Görner, M. (Hrsg.)(2009): Atlas der Säugetiere Thüringens. - Jena. GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 5. Fassung, Stand 30.11.2015. Berichte zum Vogelschutz 52: 19-67. HARTMANN, M. (1999): Aktualisierte Checkliste der Laufkäfer (Coeloptera: Carabidae) Thüringens. - In: Thüringer Entomologenverband (Hrsg.): Checklisten Thüringer Insekten und Spinnentiere, Teil 7. JÄNICKE, M. (1997): Ergänzungen zur Checkliste der Ölkäfer (Meloidae) Thüringens. - Hrsg. Thüringer Entomologenverband e.V. KOCH, K. (1992): Die Käfer Mitteleuropas. - Goecke + Evers Verlag, Krefeld. KOCH, M. (1991): Wir bestimmen Schmetterlinge. - Neumann Verlag, Radebeul. KORSCH, H., W. WESTHUS & H.-J. ZÜNDORF (2002): Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Thüringens. - Weissdorn-Verlag, Jena. MEP PLAN GMBH (2015): Faunistische Kartierungen Vorhaben: ICE-City Ost Erfurt. – Unveröff. Gutachten im Auftrag der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, Region Süd. ROST, F. & H. GRIMM (2004): Kommentierte Artenliste der Vögel Thüringens. – Anzeiger des Vereins Thüringer Ornithologen 5 (Sonderheft): 3–78 SERFLING, C., F. SERFLING, D. BAUMBACH (2019): Teilfläche ICE-City Erfurt. Faunistische Erfassungen Avifauna, Reptilien, ausgewählte Insektenarten. Unveröff. Gutachten im Auftrag der Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) Thüringen. THUST, R., G. KUNA & R.-P. ROMMEL (2006): Die Tagfalterfauna Thüringens. - Naturschutzreport 23. TMLNU (Hrsg.)(2004): Fische in Thüringen. Die Verbreitung der Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln in Thüringen. - 3. Aufl., Erfurt.

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Prüfliste der von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange berücksichtigten Tier- und

Pflanzenarten: Teilfläche ICE-City Erfurt

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WIRTH, V. (1995): Flechtenflora. - Ulmer Verlag, Stuttgart. ZIMMERMANN, W., PETZOLD, F. & F. FRITZLAR (2005): Verbreitungsatlas der Libellen (Odonata) im Freistaat Thüringen. ZÜNDORF, H.-J., K. F. GÜNTHER, H. KORSCH & W. WESTHUS (2006): Flora von Thüringen. - Weissdorn-Verlag, Jena.

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Anlage 2: Gestaltung der Zauneidechsenhabitate unter faunistischen

sowie gestalterischen Gesichtspunkten

Die Vielzahl an attraktiven Blütenpflanzen in den ehemaligen Gleisbereichen des

Untersuchungsgebietes ist für den Insektenreichtum und für die darauf angewiesenen

Tierarten - wie z.B. der Zauneidechse - sowie für das Landschaftsbild von besonderer

Bedeutung. Der folgende Exkurs soll Anregungen für die Gestaltung sowie die

artenschutzgerechte Nutzung der Flächen der Vermeidungsmaßnahme 6 und der

CEF-Maßnahme 1 geben und die Vereinbarkeit dieser beiden Thematiken

herausarbeiten.

Bei den in der saP genannten Begehungen konnte eine hohe Anzahl an

unterschiedlichen Blütenpflanzen nachgewiesen werden, welche kurz in

nachfolgender Tabelle dargestellt werden:

Artname

wissenschaftlich Artname deutsch

Rote

Liste

Schutzstatus

nach § 7 Abs. 2

Nr. 13 und 14

BNatSchG Th D

Achillea millefolium

agg.

Wiesen-Schafgarbe

(Artengruppe)

Anchusa officinalis

agg.

Gewöhnliche Ochsenzunge

(Artengruppe) 3

Ballota nigra Schwarznessel

Berteroa incana Gewöhnliche Graukresse 3

Bromus tectorum Dach-Trespe

Centaurea diffusa Sparrige Flockenblume

Centaurea stoebe

ssp. Stoebe Rispen-Flockenblume 3

Cirsium arvense Acker-Kratzdistel

Clematis vitalba Gewöhnliche Waldrebe

Echinops

sphaerocephalus Drüsige Kugeldistel

Echium vulgare Gewöhnlicher Natternkopf

Erigeron

canadensis Kanadisches Berufkraut

Fallopia

convolvulus Acker-Flügelknöterich

Galium mollugo

agg.

Kleinblütiges Wiesen-

Labkraut (Artengruppe)

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Artname

wissenschaftlich Artname deutsch

Rote

Liste

Schutzstatus

nach § 7 Abs. 2

Nr. 13 und 14

BNatSchG Th D

Geranium

robertianum agg.

Stink-Storchschnabel

(Artengruppe)

Hypericum

perforatum Tüpfel-Hartheu

Lathyrus latifolius Breitblättrige Platterbse

Linaria vulgaris

agg. Frauenflachs

Melilotus albus Weißer Steinklee

Misopates

orontium

Katzenmaul, Gewöhnliches

Ackerlöwenmaul 2 3

Oenothera biennis

– Gruppe

Zweijährige Nachtkerze

(Artengruppe)

Picris hieracioides Gewöhnliches Bitterkraut

Reseda lutea Gelber Wau

Rosa canina Hunds-Rose

Saponaria

officinalis Gewöhnliches Seifenkraut

Securigera varia Bunte Kronwicke

Senecio

inaequidens Schmalblättriges Geißkraut

Senecio jacobaea Jakobs-Greiskraut

Silene latifolia Weiße Lichtnelke

Sisymbrium

loeselii Loesels Rauke

Verbascum

thapsus agg.

Kleinblütige Königskerze

(Artengruppe)

Vivia cracca agg. Gewöhnliche Vogel-Wicke

(Artengruppe)

Im Unterschied zu dem Gutachten von DABER & KRIEGE GMBH (2015) – welches nur

eine Rote Liste Art ausweist - wurden in der vorliegenden saP auf deutlich kleinerer

Fläche vier nach Rote Liste Thüringen geschützte Pflanzenarten nachgewiesen, was

die Hochwertigkeit der floristischen Ausstattung des Untersuchungsgebietes

unterstreicht. Viele dieser Arten sind zudem wichtige Nektarspender, welche durch ihre

über das Jahr verteilten Blühzeiten einer Vielzahl von unterschiedlichen Insekten wie

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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

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(Wild)-Bienen und Schmetterlingen Nahrung bieten. Hinzu kommt die Eignung als

Raupenfutterpflanzen für die Larven einiger Insektenarten. Gerade in Zeiten des

Insektensterbens sowie der zunehmenden Intensivierung der Landschaft sind solche

Refugien in ihrer Bedeutung gar nicht hoch genug einzuschätzen.

Page 93: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Teilfläche ICE-City Erfurt

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Hinzu kommt, dass auch viele Menschen die urwüchsigen, ursprünglich anmutenden

und blütenreichen Flächen im Untersuchungsgebiet als „schön“ und bis zu einem

gewissen Grad erholsam bezeichnen würden. Genau dort liegt der Schnittpunkt

zwischen Artenschutz und Gestaltung im freiraumplanerischen Sinne. Wer sitzt nicht

gerne in seiner Frühstücks- oder Mittagspause zwischen blühenden Stauden und

Gehölzen bzw. bevorzugt diese nicht vor monotonen Betonräumen? Denkbar wären

hier ein paar Sitzbänke und kleinere Aufenthaltsräume für zukünftige Mitarbeiter der

anzusiedelnden Betriebe. Viele geben hohe Beträge für die Freiraumgestaltung aus,

hier ist ein ansprechender Raum schon vorhanden und kann dementsprechend –

zumindest teilweise - genutzt werden. Die einzige Maßnahme wäre die Beräumung

des Mülls und der durch die DB abgelagerten Materialien, welche das Gesamtbild doch

etwas trüben würden.

Ein Erhalt der Flächen (V6 und CEF1, siehe saP) würde also nicht nur dem

Artenschutz zugutekommen, sondern auch gestalterisch einen besonderen Reiz auf

den Menschen ausüben, wodurch die Arbeitsqualität durch die umgebenden

„Grünflächen“ deutlich gesteigert würde.

Pflegehinweis: Eine Mahd der Flächen ist nicht vorgesehen (Ausnahme Bereiche mit

Orientalischer Zackenschote – siehe saP), da dadurch der Charakter der mageren

Bereiche ungünstig verändert würde. Lediglich ggf. in den nächsten Jahren

zunehmende Gehölzsukzession sollte zurückgedrängt werden. Auch der

Pflegeaufwand ist somit auf derartigen Flächen sehr gering und dadurch überaus

kostengünstig.

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[email protected] Fon/Fax (03 66 01) 20 93 47www.boescha-hermsdorf.de

Mai 2020

Plan räumlich verortbarerVermeidungsmaßnahmen

Maßstab 1:1.600

Kartengrundlage: Bebauungsplan KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“

Kartenerstellung: B. Eng. Florian Serfling

Plannummer: 1

Auftraggeber:LEG Thüringen mbHMainzerhofstraße 1299084 Erfurt

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung(saP) für das Vorhaben Teilfläche

ICE-City Erfurt

des Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Erfurt, Stand 28. Februar 2020

Legende

Vermeidungsmaßnahme 3(Abfangen und Umsiedelnder Zauneidechsen)

Abfanggebiet

Prinzipdarstellung zurLage der Fangzäune

ungefähre Lage Reptilien-schutzzaun

Vermeidungsmaßnahme 5(Verkürzung der Planstraße E)

Verkürzung derPlanstraße E

Vermeidungsmaßnahme 6(Sicherung des Zauneidechsen-Habitats)

Sicherung des Zauneidechsen-habitats

Vermeidungsmaßnahme 7(Weitgehende Erhaltung der vonWest nach Ost verlaufenden,zentralen Grünstruktur)

Dauerhafte Sicherung dervorhandenen Gehölzstruktur

Verlegung Gehölzstrukturentsprechend baulicherErfordernisse

V3

V5

V7

V6

V7

V3

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[email protected] Fon/Fax (03 66 01) 20 93 47www.boescha-hermsdorf.de

Mai 2020

Plan CEF 1

Maßstab 1:1.600

Kartengrundlage: Bebauungsplan KRV706 „ICE-City Ost, Teil A“

Kartenerstellung: B. Eng. Florian Serfling

Plannummer: 1

Auftraggeber:LEG Thüringen mbHMainzerhofstraße 1299084 Erfurt

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung(saP) für das Vorhaben Teilfläche

ICE-City Erfurt

des Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung

Erfurt, Stand 28. Februar 2020

Legende

CEF 1 (Aufwertung bestehenderZauneidechsen-Habitate)

Abgrenzung der MaßnahmeCEF 1

Ungefähre Lage der geplantenHolzschnitthaufen

CEF 1