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Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

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Die Gemeinde Jade beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Windparks zu schaffen und stellt zu diesem Zweck den Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ mit örtlichen Bauvorschriften auf.

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e-mail: [email protected] www.diekmann-mosebach.de

GEMEINDE JADE

Landkreis Wesermarsch

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

Vorentwurf 18. Dezember 2013

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INHALTSÜBERSICHT

1.0 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG 1

2.0 HINWEISE ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG 1 2.1 Zielsetzungen 1 2.2 Rechtliche Grundlagen 1 2.3 Methodisches Vorgehen 5 2.3.1 Datengrundlagen und Abgrenzung der Untersuchungsgebiete 5 2.3.2 Projektbezogene Wirkfaktoren 6 2.3.3 Vermeidungsmaßnahmen 8 2.3.3.1 Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen 8 2.3.3.1 Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen für Fledermäuse 9

3.0 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN 10 3.1 Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs 10 3.2 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 10 3.2.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 10 3.2.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie 10 3.2.2.1 Säugetiere 10 3.2.2.2 Amphibien und Reptilien 22 3.2.2.3 Insekten 22 3.2.3 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Vogelschutzrichtlinie 22 3.2.3.1 Brutvögel 23 3.2.3.2 Gastvögel 51

4.0 ZUSAMMENFASSENDE DARLEGUNG DER BETROFFENHEITEN, AUSNAHMEERFORDERNISSE UND MAßNAHMEN 66

5.0 FAZIT 66

6.0 LITERATUR 68

TABELLENÜBERSICHT Tab. 1: Baubedingte Wirkfaktoren 7 Tab. 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren 7 Tab. 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren 8 Tab. 4: Nachgewiesenes Artenspektrum mit Gesamthäufigkeiten im Untersuchungsgebiet

(Ouelle: SINNING & HANDKE 2013) 11 Tab. 5: Gefährdete und geschützte Vogelarten – (potenzielle Brutvögel) (Quelle SINNING 2013) 23 Tab. 6: Greifvögel und Eulen als Brutvogel (Quelle SINNING 2013) 24 Tab. 7: Übersicht der im Untersuchungsraum nachgewiesenen relevanten Rastvögel im

Erfassungszeitraum Juli 2012 bis April 2013 (Quelle SINNING 2013) 51

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Dezember 2013

1.0 ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG

Die Gemeinde Jade beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Er-richtung eines Windparks zu schaffen und stellt zu diesem Zweck den Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ mit örtlichen Bauvorschriften auf. Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans wurden gemäß faunistischer Erfas-sungen besonders oder streng geschützte Tierarten gemäß § 7 (2) Nr. 13 und 14 BNatSchG festgestellt. Das Vorkommen dieser Arten stellt zum gegenwärtigen Zeit-punkt ein potenzielles Planungshemmnis dar. Um dieses Planungshindernis zu beseiti-gen, ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften des europäischen Arten-schutzrechtes eingehalten werden. Dieser Nachweis soll im Rahmen einer speziellen ar-tenschutzrechtlichen Prüfung (im Folgenden auch kurz saP genannt) erbracht werden. Die Grundlage für die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Hemmnisse stellt u. a. die Planzeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 54 „Windpark Bollenha-gen“ dar, die als Vorentwurf vorliegt. Diesen Darstellungen werden insbesondere die geplanten Standorte der einzelnen Windenergieanlagen (WEA) entnommen.

2.0 HINWEISE ZUR SPEZIELLEN ARTENSCHUTZRECHTLICHEN PRÜFUNG

2.1 Zielsetzungen

In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden die artenschutz-rechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäi-schen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) ermittelt und dargestellt. Werden die oben beschriebenen Verbotstatbestände erfüllt, wird im Weiteren geprüft, ob die naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verbotsbe-ständen nach § 44 BNatSchG gegeben sind (Ausnahmen nach § 45 BNatSchG). Das zu untersuchende Artenspektrum umfasst grundsätzlich die Arten, die im Untersu-chungsraum durch Bestandserfassung nachgewiesen wurden und Arten, die aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung in Niedersachsen anzu-nehmen sind (LANA 2010).

2.2 Rechtliche Grundlagen

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die in der saP zu berücksichtigenden recht-lichen Rahmenbedingungen gegeben. Der textliche Inhalt ist u. a. den „Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ des BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS mit Stand 03/2011 sowie den Hinweisen der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung) zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen (LANA 2010) entnommen.

Am 18.12.2007 sind die im Hinblick auf den Artenschutz relevanten Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 in Kraft getreten. Das BNatSchG vom 29.07.2009 trat am 01. März 2010 in Kraft und löste das alte Gesetz ab. Für die artenschutzrechtlichen Bestimmun-gen bestehen durch die neue Gesetzesvorgabe keine inhaltlichen Änderungen.

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Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgen-dermaßen gefasst: "Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelar-

ten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders ge-

schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungs-formen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

(Zugriffsverbote)." Diese Verbote werden um den für Eingriffsvorhaben relevanten Absatz 5 des § 44 BNatSchG ergänzt, mit dem bestehende und von der Europäischen Kommission aner-kannte Spielräume bei der Auslegung der artenschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie genutzt und rechtlich abgesichert werden, um akzeptable und im Vollzug prak-tikable Ergebnisse bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1 zu erzielen:

5. Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbu-ches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten be-troffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funkti-on der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind an-dere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchfüh-rung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.“

Entsprechend obigem Abs. 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschrif-ten des Baugesetzbuches zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 nur für die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die europäi-schen Vogelarten. Eine Rechtverordnung nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 existiert aktuell noch nicht.

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Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL sowie der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 VRL ergibt sich somit aus § 44 Abs.1, Nr. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Nachstellen, Fangen, Verletzen oder

Töten von Tieren bzw. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwick-lungsformen.

Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene ver-meidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abwei-chend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu kei-ner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot: Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender

Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standorts im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Wird trotz der Durchführung von Vorkehrungen zur Vermeidung der Verbotstatbestand gemäß § 44 (1) 3 (Schädigung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) erfüllt, so können gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaß-nahmen festgesetzt werden. Diese entsprechen den sogenannten CEF-Maßnahmen – (measures that ensure the continued ecological functionality) der Interpretationshilfe der EUKOMMISSION (2007) zur Umsetzung der Anforderungen der Artikel 12, 13 und 16 der FFH-RL. Diese dienen dem Erhalt des derzeitigen (günstigen) Erhaltungszustandes der betroffe-nen Art. Diese Maßnahmen müssen aus den spezifischen Empfindlichkeiten und ökolo-gischen Erfordernissen der jeweiligen betroffenen Art bzw. Population abgeleitet wer-den, d. h. sie sind an der jeweiligen Art und an der Funktionalität auszurichten. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine Zeitlücke (time-lag) entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population zu befürchten ist, d. h. die-se neu geschaffenen Lebensstätten müssen funktionsfähig sein, ehe der Eingriff vorge-nommen wird. Werden die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten erfüllt, müssen, um die Planung unverän-dert fortführen zu können, Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG nachgewiesen werden.

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Einschlägige Ausnahmevoraussetzungen liegen u. a. vor wenn:

o zumutbare Alternativen [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führen] nicht gegeben sind,

o zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen oder im Interesse der Ge-sundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landes-verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt gegeben sind,

o sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht ver-schlechtert und

o bezüglich der Arten des Anhangs IV FFH-RL der günstige Erhaltungszustand der Populationen der Art gewahrt bleibt.

Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer Population zu vermeiden, können nach Auffassung der EU-Kommission auch spezielle kompensatorische Maß-nahmen eingesetzt werden. Diese Maßnahmen werden häufig „Maßnahmen zur Siche-rung des Erhaltungszustands“ oder auch „FCS-Maßnahmen“ (measures to ensure a fa-vourable conservation status) genannt, da sie dazu dienen sollen, einen günstigen Er-haltungszustand (Favourable Conservation Status) zu bewahren. Diese Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands der betroffenen Populationen sind zwar weder in der FFH-RL noch im BNatSchG explizit erwähnt und somit nicht verbindlich vorge-schrieben. Entsprechend den Empfehlungen der EU-Kommission sind sie jedoch zweckmäßig, um eine Ausnahme insbesondere hinsichtlich der Bewahrung eines guten Erhaltungszustands zu rechtfertigen. Die EU-Kommission nennt folgende Anforderun-gen für derartige FCS-Maßnahmen: Die Maßnahmen müssen die negativen Auswirkungen des Vorhabens den spezifi-

schen Gegebenheiten entsprechend ausgleichen. Die Maßnahmen müssen eine hohe Erfolgschance / Wirksamkeit aufweisen und auf

bewährten Fachpraktiken basieren. Sie müssen die Möglichkeit garantieren, dass eine Art einen guten Erhaltungszu-

stand erreichen kann. Sie müssen möglichst schon vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zerstörung ei-

ner Fortpflanzungs- oder Ruhestätte Wirkung zeigen (ob gewisse zeitliche Verzöge-rungen hingenommen werden können oder nicht, ist in Abhängigkeit von den betrof-fenen Arten und Habitaten zu beurteilen) (vgl. EU-KOMMISSION 2007: 70ff.).

Aus Gründen der Praktikabilität und in Abgrenzung zu den „vorgezogenen Ausgleichs-maßnahmen“ wird in Abhängigkeit von den betroffenen Habitaten und Arten durchaus eine gewisse Verzögerung zwischen Eingriffszeitpunkt und voller Wirksamkeit einer FCS-Maßnahme akzeptiert werden können (vgl. auch EU-KOMMISSION 2007: 70ff.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erhaltungszustand einer Art nicht bereits derart schlecht ist und die Wiederherstellbarkeit der erforderlichen Habitatstrukturen derart un-günstig ist, dass vorübergehende Funktionsverminderungen eine irreversible Auswir-kung auf den Erhaltungszustand der Art haben, d. h. in überschaubaren Zeiträumen, bzw. mit einer ausreichenden Sicherheit nicht wieder ausgeglichen werden können. (RUNGE et al. 2009).

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2.3 Methodisches Vorgehen

Die nachfolgend dargestellten Prüfschritte werden in Anlehnung an die „Hinweise zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)“ des BAYERISCHEN STAATSMINISTERIUMS mit Stand 03/2011, den Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und Neubau von Bundeswasserstra-ßen (BMVBS 2009) sowie den Hinweisen der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft Natur-schutz, Landschaftspflege und Erholung) zur Anwendung des europäischen Arten-schutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen (LANA 2010) abgelei-tet bzw. entnommen. In einem ersten Arbeitsschritt erfolgt die Darstellung der Wirkfaktoren, die von dem Vor-haben ausgehen und Auswirkungen auf die im Planungsraum vorkommenden Arten ha-ben können. Weiterhin werden Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Be-einträchtigungen aufgeführt. Anschließend erfolgt eine Einschätzung der Auswirkungen der Wirkfaktoren unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-men. Im Rahmen einer Voruntersuchung wird eine Vorauswahl der untersuchungsrelevanten Arten getroffen (Abschichtung des Artenspektrums). Es erfolgt eine tabellarische Zu-sammenfassung der zu untersuchenden Tier- und Pflanzenarten, die in dem Untersu-chungsraum nachgewiesen wurden und ggf. der Arten, die potenziell vorkommen könn-ten. Als nächster Arbeitsschritt erfolgt eine Konfliktanalyse mit dem Ziel zu untersuchen, ob Verbotstatbestände einschlägig sind. Bei der Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Ver-botstatbestände erfüllt sind, werden die genannten Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen mit einbezogen. Sind Verbotstatbestände einschlägig, erfolgt eine Prüfung (Prognose), ob die natur-schutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Die Abgrenzung des Untersuchungs- bzw. Betrachtungsraumes erfolgt vorhabensbezo-gen und hat sich somit daran zu orientieren, dass alle erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens ausreichend erfasst werden können. Entsprechend der prognosti-zierten Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen betroffenen Arten wird für die saP jeweils ein schutzgutspezifisches Untersuchungsgebiet (UG) herangezogen, welches in Kapitel 2.3.1 angegeben ist.

2.3.1 Datengrundlagen und Abgrenzung der Untersuchungsgebiete

Für das Plangebiet liegt umfangreiches und aktuelles Datenmaterial zu Flora und Fauna vor. Flora: Um Aussagen über den Zustand von Natur und Landschaft zu erhalten, wurde im Gel-tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 54 „Windpark Bollenha-gen“ der Gemeinde Jade eine flächendeckende Bestandserfassung in Form einer Bio-toptypen- / Nutzungskartierung durchgeführt. Die Bestandsaufnahme der Naturausstat-tung erfolgte durch Geländebegehungen im Frühjahr und Sommer 2013 gemäß dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen (DRACHENFELS 2011) des NLWKN.

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Zudem erfolgte eine Erfassung der Pflanzenarten der Roten Liste (GARVE 2004) und der nach § 7 Abs. 2 BNatSchG bzw. gemäß der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) besonders geschützten Pflanzenarten. Dabei wurden die Erfassungsvorgaben des Nie-dersächsischen Pflanzenarten-Erfassungsprogramms (SCHACHERER 2001) zu Grunde gelegt. Die Ergebnisse der vegetationskundlichen Bestandskartierungen werden in der vorliegenden saP berücksichtigt. Fauna: Fledermäuse Um die Belange der streng geschützten Fledermausarten hinreichend zu berücksichti-gen, wurde eine Erfassung der Fledermausfauna für das vorliegende Planvorhaben durchgeführt. Zur Untersuchung der Fledermäuse wurden im Jahr 2012 insgesamt 19 Begehungen in Anlehnung an die Empfehlungen des NLT-Papiers (NLT 2011) durchge-führt. Dabei erfolgten die Kartierungen von Mitte April bis Mitte Oktober 2012 mittels De-tektorerfassungen. Die Begehungen wurden mit Hilfe von Ultraschall-Detektoren in Form von Transekterfassungen vorgenommen. Mit den Detektoren ist es möglich, die Ultraschalllaute, die Fledermäuse zur Orientierung und zum Beutefang einsetzen, hör-bar zu machen. Zusätzlich zu den Begehungen wurden im Untersuchungsraum soge-nannte Horchkisten (automatische Registriergeräte) angebracht. Das Untersuchungs-gebiet umfasst dabei die Vorhabensfläche inkl. einen Radius von ca. 1.000 m um diesen Bereich. Das vollständige Gutachten ist der Anlage 3 des Umweltberichtes zum vorha-benbezogenen Bebauungsplan 54 zu entnehmen (Fledermauserfassung zum geplanten Windpark Jade-Nordbollenhagen (SINNING & HANDKE 2013). Fauna: Brutvögel Im Rahmen der vorliegenden Windparkplanung wurden weiterhin Erfassungen der Brut-vögel erforderlich. Dabei wurde die Revierkartierung der Brutvögel mit neun Durchgän-gen zwischen Ende März und Anfang Juli 2012 durchgeführt. Für die Brutvögel wurde seitens des Gutachers grundsätzlich ein Kernuntersuchungsgebiet von mindestens 500 m um die Windparkfläche gewählt. Teilweise wurde jedoch diese Abgrenzung er-weitert und orientiert sich an vorhandene Geländestrukturen. Die Bestandserfassungen konzentrierten sich insbesondere auf die Wiesen- und Freiflächenbrüter sowie die Raumnutzung durch schlaggefährdete Greifvogelarten und sonstige „Großvögel“ (wie z. B. Storch und Kranich), da insbesondere bei diesen Arten von einer besonderen Pla-nungsrelevanz auszugehen ist (vgl. Anlage 2 des Umweltberichtes zum vorhabenbezo-genen Bebauungsplan Nr. 54 (Brut- und Rastvogelerfassung zum geplanten Windpark Nordbollenhagen (SINNING 2013)). Fauna: Rastvögel Im Rahmen der vorliegenden Windparkplanung wurden im Zeitraum von Mitte Juli 2012 bis Ende April 2013 bei insgesamt 43 Durchgängen die Rastvögel erfasst. Die Abgren-zung des Untersuchungsgebietes für Rastvögel umfasste dabei einen Umkreis von 1.000 m um die vorgesehene Windparkfläche. Gemäß dem Gutachter sind darüber hin-aus gehende Betroffenheiten auf Rastvögel durch WEA nicht bekannt (vgl. Anlage 2 des Umweltberichtes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54 (Brut- und Rastvo-gelerfassung zum geplanten Windpark Nordbollenhagen (SINNING 2013)).

2.3.2 Projektbezogene Wirkfaktoren

Durch das Planvorhaben entstehen Beeinträchtigungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter. Auslöser dieser Beeinträchtigungen sind vorhabensbedingte Wirkfaktoren. In Tab. 1 bis Tab. 3 werden die wichtigsten Wirkfaktoren zusammengestellt, die Beein-trächtigungen und Störungen der streng bzw. besonders geschützten Tier- und Pflan-zenarten verursachen können.

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Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse Die baubedingten Auswirkungen umfassen die Faktoren, die während der Realisierung des Bebauungsplanes auf die Umwelt wirken. Von den baubedingten Auswirkungen sind möglicherweise verschiedene Pflanzen- und Tierarten betroffen. Es handelt sich al-lerdings vorwiegend um zeitlich befristete Beeinträchtigungen, die mit der Beendigung der Bauaktivitäten enden, aber auch nachwirken können.

Tab. 1: Baubedingte Wirkfaktoren

Wirkfaktoren Potenzielle Auswirkungen auf die einzelnen Arten

Baustelleneinrichtung, Herstel-lung von Zuwegungen, Kran-stellflächen und Vormontage-/Lagerplätzen

Vorhandene Vegetationsbestände und Lebensräume für Tiere werden durch Maschineneinsatz und Übererdung (ggf. temporär) zerstört.

Stoffliche Einträge Schadstoffeinträge durch Bau-materialien und Baumaschinen

Stellen eine potenzielle Gefährdung der Lebensraum-qualität für Pflanzen und Tiere dar. Durch Materialien und Maschinen, die dem neusten Stand der Technik entsprechen, wird diese potenzielle Gefährdung mini-miert.

Lärmimmissionen, visuelle Ef-fekte (temporäre Lärmbelastung durch Baustellenbetrieb)

Es werden keine Auswirkungen auf Pflanzenarten er-wartet. Für die Fauna kann dies zu einer zeitweiligen (temporären) Beunruhigung führen.

Anlagebedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse Anlagebedingte Wirkfaktoren werden in diesem Fall durch die Bebauung an sich verur-sacht. Es handelt sich um dauerhafte Auswirkungen.

Tab. 2: Anlagebedingte Wirkfaktoren

Wirkfaktoren Potenzielle Auswirkungen auf die einzelnen Arten

Versiegelung bisher unversiegelter Flächen durch die Anlage der Windenergieanlagen, der Neben-anlagen und Zuwegungen für War-tungsarbeiten

Vorhandene Vegetationsbestände und Lebensräume für Tiere werden zerstört.

Zerschneidungseffekte durch die Windenergieanlagen (Barrierewir-kungen und Flächenzerschneidun-gen)

Biotopverbundwirkungen werden beeinträchtigt. Infol-ge von Zerschneidungen werden Räume verengt, was einen Funktionsverlust des Lebensraumes für Pflan-zen und Tiere bedeuten kann. Es können Barrieren für die Ausbreitung bzw. Wanderung von Pflanzen- und Tierarten entstehen.

Betriebsbedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse Belastungen und Beeinträchtigungen, die durch die Windenergienutzung hervorgerufen werden, werden als betriebsbedingte Auswirkungen zusammengefasst. Die von der Windenergienutzung ausgehenden Wirkungen sind grundsätzlich als langfristig einzu-stufen.

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Tab. 3: Betriebsbedingte Wirkfaktoren

Wirkfaktoren Potenzielle Auswirkungen auf die einzelnen Arten

Beeinträchtigungen durch Schallemissionen

Es werden keine Auswirkungen auf Pflanzenarten erwar-tet. Für die Fauna kann dies zu einer Beunruhigung bzw. zur Meidung von Gebieten führen.

Schattenwurf Es werden keine Auswirkungen auf Pflanzenarten erwar-tet. Es entstehen Beeinträchtigungen von Tieren durch Beunruhigungen, störempfindliche Arten können mit Mei-dung, Flucht oder Abwanderung reagieren.

Vertreibungswirkungen durch betriebene Windenergieanlagen (Bewegung der Rotorblätter)

Es werden keine Auswirkungen auf Pflanzenarten erwar-tet. Direkte Beeinträchtigungen von Lebensraumfunktio-nen für die Fauna durch Vertreibungswirkungen. Lebens-räume werden zerstört oder zerschnitten. Dies ist beson-ders relevant für die Artengruppen Vögel und Fledermäu-se.

Kollisionsgefahr durch betriebe-ne Windenergieanlagen (Bewe-gung der Rotorblätter)

Es werden keine Auswirkungen auf Pflanzenarten erwar-tet. Ein betriebsbedingtes Kollisionsrisiko besteht für die Artengruppen Avifauna, Fledermäuse und (Flug-)In-sekten.

2.3.3 Vermeidungsmaßnahmen

2.3.3.1 Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen

Um Gefährdungen von Pflanzen- und Tierarten zu vermeiden oder zu mindern, werden folgende Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung im Rahmen der Planung ein-bezogen. Die Ermittlung der Verbotstatbestände in Kapitel 3.0 erfolgt unter Berücksich-tigung dieser Vorkehrungen. Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen setzen am Projektvorhaben an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass - auch individuenbezogen - keine erhebliche Einwirkung auf geschützte Arten erfolgt. Werden trotz der Durchführung von Vorkehrungen zur Vermeidung Verbotstatbestände erfüllt, so dienen Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen – continuous ecologi-cal functionality measures) dem Erhalt des derzeitigen (günstigen) Erhaltungszustandes der betroffenen Art. Diese Maßnahmen müssen aus den spezifischen Empfindlichkeiten und ökologischen Erfordernissen der jeweiligen betroffenen Art bzw. Population abgelei-tet werden, d. h. sie sind an der jeweiligen Art und an der Funktionalität auszurichten. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine Zeitlücke (time-lag) entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population zu befürchten ist. Folgende Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Projektplanung zu beachten, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten nach § 7 BNatSchG zu vermeiden oder zu mindern: Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art: Im Herbst/Winter vor der eigent-

lichen Baumaßnahme sind, falls erforderlich, u. a. Gehölze (potenzielle Brutplätze) zu entfernen.

Ökologische Baubegleitung für bodenbrütende Vogelarten: Durch einen Bau der An-lagen außerhalb der Brutzeit könnte eine eventuelle Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten von bodenbrütenden Vogelarten vollständig vermieden werden. Da

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Dezember 2013

dies jedoch aus logistischen Gründen nicht grundsätzlich möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit aufgrund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologische Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffs-flächen, rechtzeitige Anbringung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.; Näheres ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erarbeiten) sicherzustellen, dass kein Brutpaar auf den Bauflächen, Lagerflächen oder Zuwegungen einen Brutplatz anlegt.

Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen: Während der Bauarbeiten ist darauf zu ach-ten, dass die angrenzenden und vorhandenen Gehölze und Einzelbäume nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden (z. B. durch Baufahrzeuge). Zur Vermeidung von Schäden sind deshalb Schutzmaßnahmen gem. RAS-LP 4 und DIN 18920 vor-zusehen.

Verwendung gedeckter, nicht reflektierender Farben für die Windenergieanlagen. Beschränkung der Anlagenhöhe, Verwendung von Anlagen eines Anlagentyps (u. a.

gleiche Höhe, gleiche Drehrichtung und -geschwindigkeit). Synchrone Schaltung der notwendigen Befeuerung. Möglichst geringe Beeinträchtigung durch die notwendige Befeuerung nach den

neuesten Erkenntnissen. Vermeidung von Lärm: Durch den Einsatz von Geräten nach dem neuesten Stand

der Technik werden Störungen vermindert. Die Gondeln der Windenergieanlagen sollten möglichst wenige Öffnungen aufwei-

sen, durch die z. B. Fledermäuse ins Innere gelangen könnten. Keine Anlage von attraktiven Jagdgebieten für Fledermäuse im (Nah-)Bereich der

Windenergieanlagen (z. B. Entwicklung zu Ruderalflächen nach eingestellter land-wirtschaftlicher Flächennutzung).

Die Versiegelung kann durch Verwendung wasserdurchlässiger Beläge auf 100 % der Zuwegungen sowie der Kranstellflächen auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden. Zur Erschließung wird zudem ein vorhandener Weg genutzt.

Das anfallende Niederschlagswasser wird innerhalb des Plangebietes versickert bzw. verbleibt im Gebiet ( Gräben).

Der Schutz des Oberbodens (§ 202 BauGB) sowie bei Erdarbeiten die ATV DIN 18300 bzw. 18320 und DIN 18915 werden beachtet.

Bei Überschreitung der zulässigen Schallimmissionswerte oder Schattenwurfzeiten sind die Windenergieanlagen in ihren Betriebleistungen zu reduzieren bzw. abzu-schalten.

2.3.3.1 Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen für Fledermäuse

Als Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme für zu prognostizierende erhebliche Beein-trächtigungen der im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 54 und dessen näherer und weiterer Umgebung vorkommenden streng geschützten Fledermausarten soll ein Monitoring über die Dauer von zwei Jahren durchgeführt wer-den. Für das Planvorhaben schlagen die Gutachter ein zweigleisiges Monitoring vor, das wie folgt umgesetzt werden sollte (vgl. SINNING & HANDKE 2013): Nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist ein Bereich von 50 m um

die Mastfüße der WEA in der Zeit vom 01. Juli bis 15. August sowie vom 16. September bis 10. Oktober alle drei Tage nach Sonnenaufgang auf tote Fleder-mäuse abzusuchen. Dabei ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchra-dius vegetationsfrei oder kurzrasig ist.

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Im Zeitraum vom 16. August bis 15. September wird von den Gutachtern ein Gondelmonitoring bei abgeschalteten WEA mit Anabats oder vergleichbarer Technik vorgeschlagen.

„Im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens wäre nach dann vorliegendem Kenntnisstand u. a. abzustimmen und festzulegen, ob die Untersuchungen an allen WEA oder exemplarisch an einem Drittel bis der Hälfte WEA durchgeführt werden müssen. Zudem muss eine Klausel für die Genehmigung festgelegt werden, mit der si-chergestellt wird, dass es im Rahmen der Untersuchung bei laufendenden WEA nicht zu Fledermaustötungen in artenschutzrechtlich unzulässigem Maße kommt. Es muss insbesondere definiert werden, ab wann einzelne WEA – oder auch der gesamte Windpark – auch schon während des Monitorings abgeschaltet werden müssen, falls es zu wiederholten Kollisionen kommen sollte. Werden die vorgenannten Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen durchge-führt, verbleiben für die Fledermausfauna nach derzeitigen Kenntnissen keine weiteren erheblichen Beeinträchtigungen.“ (vgl. SINNING & HANDKE 2013)

3.0 BESTAND SOWIE DARLEGUNG DER BETROFFENHEIT DER ARTEN

3.1 Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs

Gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt wer-den, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Lan-despflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Be-langen im Range vorgehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 54 inklusi-ve Umweltbericht verwiesen, in der diese Auslegungen dargestellt werden. Es handelt sich bei der vorliegenden Planung um einen zulässigen Eingriff gemäß § 15 Abs. 5 BNatSchG.

3.2 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

3.2.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

Im Geltungsbereich wurde eine Bestandserfassung in Form einer Biotoptypenkartierung durchgeführt. Im Rahmen dieser Kartierung aus dem Jahr 2013 sind gefährdete und be-sonders geschützte Arten mit aufgenommen und separat beschrieben worden. Als Ergebnis dieser Bestanderfassung konnten im betrachteten Bereich keine Pflanzen-arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) festgestellt werden.

3.2.2 Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie

3.2.2.1 Säugetiere

Insgesamt konnten im Rahmen der Erfassungen im Jahr 2012 (vgl. Anlage 3 des Um-weltberichtes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 54, (SINNING, HANDKE 2013) im gewählten Untersuchungsgebiet mit Hilfe der angewendeten Methoden acht Arten bzw. Artengruppen nachgewiesen werden (vgl. Tab. 4). Alle nachgewiesenen Fleder-

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mausarten sind Arten gemäß Anlage IV der FFH-Richtlinie und damit streng geschützt gemäß § 7 (2) Nr. 14 BNatSchG. Vorkommen weiterer Säugetierarten gemäß § 7 BNatSchG im Plangebiet sind derzeit nicht bekannt, so dass im Folgenden ausschließlich folgende nachgewiesene Säuge-tierarten betrachtet werden:

Tab. 4: Nachgewiesenes Artenspektrum mit Gesamthäufigkeiten im Untersuchungsge-biet (Ouelle: SINNING & HANDKE 2013)

Art Rote ListeNds.

Rote ListeDeutsch-

land

Kontakte während

Kartierung

Kontakte Hoch-kisten

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) 2 (2) G 265 3.778 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) 2 (V) - 175 2.763 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 2 (3) V 88 5.289 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) 3 (-) - 72 1.107 Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri) 1 (G) D 29 *1 Große / Kleine Bartfledermaus spec. (Myotis brandtii/mystacinus) 1

2/2 (D/3) V/V 11 *2

Fransenfledermaus (Myotis nattereri) 2 (V) - 4 *2 Braunes / Graues Langohr (Plecotus auritus/austriacus)

2/2 (V/R) V/2 1 *2

*1 Auf der Horchkiste nicht vom Großen Abendsegler unterscheidbar, vorstehend mit diesem zusammen- gefasst. *2 diese Arten können sich hinter Myotis spec. verbergen (N = 432)

RL BRD = (MEINIG et al. 2009) RL Nds = Rote Liste Niedersachsen und Bremen (HECKENROTH 1991) in Klammern: NLWKN (in Vorbereitung)

1 = vom Aussterben bedroht V = Vorwarnliste 2 = stark gefährdet G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes 3 = gefährdet D = Datenlage defizitär - = ungefährdet R = durch extreme Seltenheit (potentiell) gefährdet

Betroffenheit der Säugetierarten

Als konfliktträchtig werden die Arten angesehen, die aufgrund ihrer Verbreitungssituati-on in Niedersachsen und ihres Jagdverhaltens unter Berücksichtigung der aktuellen Schlagopferkartei (Landesumweltamt Brandenburg, DÜRR 2013a1) als typische oder po-tentielle Schlagopfer anzusehen sind. Hiernach gehören zur Gruppe der durch Fleder-mausschlag prinzipiell betroffenen Arten die im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Breitflügel-, Zwerg- und Rauhautfledermaus sowie der Abendsegler (Großer Abendseg-ler und Kleinabendsegler) (siehe folgende Artenblätter). Für die Konfliktanalyse sind die Arten der Gattungen Plecotus (Langohren) und Myotis aufgrund der fast ausschließlich niedrigen Flugweise nicht relevant, da sie dadurch nicht in Konflikt mit den Rotoren geraten. Die Langohren sowie die Myotisarten wurden zu-dem lediglich in Einzelexemplaren nachgewiesen. Eine artbezogene Betrachtung wird daher für diese Arten nicht vorgenommen.

1 Die Fundkartei ist als nicht repräsentativ anzusehen, da ihr nur zum Teil Ergebnisse systema-tischer Untersuchungen zugrunde liegen, der Rest sind Zufallsfunde. Das bedeutet, dass bei Vorliegen weniger Totfunde in der Kartei nicht automatisch auf ein geringes Kollisionsrisiko ge-schlossen werden kann.

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Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: G Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der atlantischen Biogeographischen Region: günstig ungünstig – unzureichend ungünstig -schlecht

Die Breitflügelfledermaus ist eine Charakterart des nordwestdeutschen Tieflandes. Neben der Zwergfledermaus ist die Breitflügelfledermaus die am häufigsten nachgewiesene Fledermausart. Als bevorzugte Jagdhabitate dienen Viehweiden, Streuobstwiesen, Parks mit Einzelbäumen und Ge-wässerränder, daneben aber auch Wald- und Siedlungsränder und sogar das Innere von Dörfern, Städten und Großstädten. Als Wochenstuben bevorzugen Breitflügelfledermäuse Hohlräume an oder in Gebäuden. Als Tagesquartiere dienen den Fledermäusen wiederum vorwiegend Hohlräume oder Spalten an oder in Gebäuden; weiterhin können Hohlräume alter Bäume und Fledermauskäs-ten als Tagesquartiere genutzt werden. Die Breitflügelfledermaus gehört zu den Mittelstreckenwan-derern. Als Winterquartiere dienen anscheinend hauptsächlich Zwischendecken und isolierte Wände in Gebäuden. (DIEZ et al. 2007).

Lokale Population: Die Breitflügelfledermaus war die im Untersuchungsgebiet am häufigsten nachgewiesene Art. Sie wurde fast über den gesamten Saisonverlauf festgestellt, jedoch ohne den für diese Art typischen Individuenanstieg im Sommer nach Auflösung der Wochenstuben. Die Nachweise der Breitflügelfle-dermaus verteilen sich dabei ungleichmäßig entlang der Kartierstrecke, mit einem deutlichen Schwerpunkt in den siedlungsnahen Bereichen. Im Offenland wurde die Art nur vereinzelt nachge-wiesen. Zwei Gebäudequartiere der Art konnten im Norden der Kartierstrecke festgestellt werden. Die regelmäßigen Nachweise in den Siedlungsbereichen im Osten und Süden des Untersuchungs-gebietes lassen auch dort weitere Quartiere vermuten. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Breitflügelfledermaus beschädigt oder zerstört.

Breitflügelfledermäuse sind in der bundesweiten Schlagopferkartei des Landesumweltamtes Bran-denburg in geringerem Umfang unter Windenergieanlagen vertreten, sind aber prinzipiell zum Spekt-rum der schlaggefährdeten Arten zu zählen (43 Schlagopfer gemäß DÜRR 2013a, Stand: September 2013). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Breitflügelfledermaus an Anlagen im Offen-land mit Nabenhöhen von 90 oder mehr Metern kaum noch als Schlagopfer auftritt, so dass diese Art in der aktuellen Einschätzung schwierig zu händeln ist. Da die Art die Windenergieanlagen (WEA) nicht meidet, besteht trotz der geringen Nutzung im Geltungsbereich eine Prognoseunsicher-heit bzgl. des tatsächlichen Risikos von Fledermausschlag.

Ein genereller Verzicht auf den Bau der WEA lässt sich aus der Datenlage nicht ableiten, es wird aber von Seiten der Gutachter vorgeschlagen, ein zweigleisiges Monitoring durchzuführen (vgl. SIN-

NING & HANDKE 2013). In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbe-gleitendes Monitoring empfohlen. Hierbei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagopfersuche durchgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchradius vegetationsfrei oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwi-schen dem 16.08. und 15.09. sollte ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen.

Aufgrund der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für die Art wird empfohlen, die Auswirkungen (wie beschrieben) durch ein zweijähriges Monitoring zu begleiten, um darauf basierend ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) festzulegen.

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Dezember 2013

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Durchführung eines betriebsbegleitenden zweijährigen Monitorings (laufende WEA) in der

Zeit zwischen dem 01.07. bis 15.08. sowie 16.09. bis 10.10. - Durchführung eines zweijährigen Monitorings bei stehenden WEA in der Zeit vom 16.08.

bis 15.09. mittels Gondelmonitoring mit Anabat oder vergleichbarer Technik. - Sollte es im Zeitraums des betriebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen, ist

über eine noch zu erfolgende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist.

CEF-Maßnahmen erforderlich: Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 kommt es baubedingt zu temporären Verlär-mungen, die jedoch keine störenden Wirkungen auf die Breitflügelfledermaus während ihrer sensib-len Zeiten haben. Die in der Regel vor allem tagsüber durchgeführten Baumaßnahmen sind von den nachgewiesenen Quartieren der Breitflügelfledermaus ausreichend weit entfernt. Eine Störung kann daher ausgeschlossen werden. Von einer anlage- oder betriebsbedingten Störung ist für diese Art nicht auszugehen, da sie Wind-energieanlagen nicht meidet und somit keine Störung durch eine Verringerung des Jagderfolgs vor-liegt.

Insgesamt ist eine signifikante Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art somit nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der atlantischen Biogeographischen Region: günstig ungünstig – unzureichend ungünstig -schlecht

Die Rauhautfledermaus bevorzugt naturnahe, reich strukturierte Wälder wie Laubmisch-, feuchte Niederungs- und Auwälder, aber auch Nadelwälder und Parklandschaften. Sie hält sich zudem oft in Gewässernähe auf. Jagdgebiete liegen in Wäldern und an deren Rändern, häufig auch über Gewässern. Als Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugen Rauhautfledermäuse Rinden-spalten und Baumhöhlen bzw. Fledermaus- und Vogelkästen, daneben gibt es Nachweise von Wochenstuben auch aus Holzverkleidungen von Scheunen, Häusern und Holzkirchen. Einzeltiere können sich auch in Spalten von Brücken und in Felsspalten aufhalten. Die Rauhautfledermaus gehört zu den Langstreckenwanderern. Winterquartiere befinden sich v. a. in Baumhöhlen und Holzstapeln, aber auch in Spalten an Gebäuden und Felswänden. (DIEZ et al. 2007)

Lokale Population: Als zweithäufigste Art des Untersuchungsraumes wurde die Rauhautfledermaus festgestellt. Diese Art konnte ebenfalls über den gesamten Saisonverlauf nachgewiesen werden. Eine leichte Erhö-hung der Aktivität wurde ab Ende August festgestellt. Die Nachweise der Rauhautfeldermaus ver-teilten sich ungleichmäßig entlang der Katierstrecke. Zudem konnte die Art mehrfach in den offe-neren Bereichen des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden. Insgesamt konnten überwie-gend im siedlungsnahen Bereich Balzquartiere bestimmt werden. Dabei deuten die Ergebnisse der Detektorkartierung (vor allem aufgrund der Vielzahl an Balzquartieren) auf einen ausgeprägten Herbstzug der Art. Im Frühjahr dagegen ist der Zug weniger ausgeprägt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Rauhautfledermaus beschädigt oder zerstört, da keine Entfernung potenziell geeigneter Quartiere vorgesehen ist.

Für die Rauhautfledermaus besteht ein erhöhtes Schlagrisiko, da diese Art die Windenergieanla-gen (WEA) nicht meidet. Aktuell sind 503 Schlagopfer der Art bekannt (DÜRR 2013a, Stand Sep-tember 2013).

Besonders kollisionsgefährdet sind in Norddeutschland in erster Linie ziehende Fledermäuse im Spätsommer. Abendsegler und Rauhautfledermäuse ziehen dann im freien Luftraum und sind da-bei durch WEA gefährdet. An Waldstandorten können insbesondere auch Zwergfledermäuse be-troffen sein. Wie für viele Gebiete in Norddeutschland konnte auch im Untersuchungsraum eine Erhöhung der Rauhautfledermauszahlen und Abendseglerzahlen zu den Zugzeiten im Herbst festgestellt werden. Für diese Arten ist aufgrund der Ergebnisse von einem ausgeprägten Zugge-schehen im Plangebiet und somit einer hohen bis sehr hohen Bedeutung im Herbst auszugehen.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass für das Plangebiet ein Schlagrisiko für den Abendsegler und die Rauhautfledermaus von Juli bis Anfang Oktober nicht ausgeschlossen werden kann, von der dritten August- bis zur ersten September-Dekade ist dieses sogar noch eher zu erwarten. Ab der zweiten September-Dekade kann dieses dann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. „Von Anfang Juli bis Mitte Au-gust sowie wieder ab Mitte September handelt es sich jedoch um kein standortspezifisch erhöhtes Risiko, sondern eher um ein Risiko, wie es an vielen – wenn nicht sogar den meisten – Stellen mit Waldbestand in Norddeutschland gegeben ist. Von Mitte August bis Mitte September muss derzeit jedoch davon ausgegangen werden, dass ein spezifisch erhöhtes Konfliktpotenzial für Abendseg-ler und Rauhautfledermäuse vorliegt.“ (vgl. SINNING & HANDKE 2013).

Ein genereller Verzicht auf den Bau der WEA lässt sich aus der Datenlage nicht ableiten, es wird aber von Seiten der Gutachter vorgeschlagen, ein zweigleisiges Monitoring durchzuführen, um

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Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG feststellen zu können, ob ein Kollisionsrisiko besteht (vgl. SINNING & HANDKE 2013). In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbegleitendes Monitoring empfohlen. Hier-bei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagopfersuche durchgeführt. Dafür ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchra-dius vegetationsfrei oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwischen dem 16.08. und 15.09. soll-te ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen.

Aufgrund der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für die Art wird empfohlen, die Auswirkungen durch ein zweijähriges Monitoring zu begleiten, um darauf basierend ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) festzulegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Durchführung eines betriebsbegleitenden zweijährigen Monitorings (laufende WEA) in

der Zeit zwischen dem 01.07. bis 15.08. sowie 16.09. bis 10.10. - Durchführung eines zweijährigen Monitorings bei stehenden WEA in der Zeit vom 16.08.

bis 15.09. mittels Gondelmonitoring mit Anabat oder vergleichbarer Technik. - Sollte es im Zeitraums des betriebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen,

ist über eine noch zu erfolgende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist.

CEF-Maßnahmen erforderlich: Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 kommt es baubedingt zu temporären Verlär-mungen, die jedoch keine störenden Wirkungen auf die Rauhautfledermaus während ihrer sensib-len Zeiten haben. Die in der Regel vor allem tagsüber durchgeführten Baumaßnahmen sind von den nachgewiesenen Quartieren der Rauhautfledermaus ausreichend weit entfernt. Eine Störung kann daher ausgeschlossen werden. Von einer anlage- oder betriebsbedingten Störung ist für diese Art nicht auszugehen, da sie Wind-energieanlagen nicht meidet und somit keine Störung durch eine Verringerung des Jagderfolgs vorliegt.

Insgesamt ist eine signifikante Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art somit nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der atlantischen Biogeographischen Region: günstig ungünstig – unzureichend ungünstig -schlecht

Der Abendsegler gilt als eine Spezies, die in größeren Höhen nach Insekten jagt. Er besiedelt ein weites Spektrum an Habitaten bis hin zu Städten, soweit sie einen ausreichenden Baumbestand oder hohe Dichte hoch fliegender Insekten aufweisen. Neben den ursprünglichen Habitaten Auwald und Buchenwald werden nahezu alle Landschaftstypen bejagt, wobei Nadelwaldgebiete unterpro-portional, Gewässer und Auwälder überproportional aufgesucht werden. Als Sommerquartiere die-nen v. a. Spechthöhlen, daneben werden andere Höhlen und auch Kästen angenommen (DIEZ et al. 2007). Nach den durchschnittlichen Migrations(= Wander)leistungen lassen sich Kurzstrecken-, Mit-telstrecken- und Langstreckenwanderer unterscheiden. Der Große Abendsegler gehört zu den Langstreckenwanderern. Winterquartiere befinden sich in dickwandigen Baumhöhlen, in Spalten in Brücken und Gebäuden, Felsspalten und in Deckenspalten von Höhlen (DIEZ et al. 2007).

Lokale Population: Der Abendsegler wurde im Untersuchungsgebiet mit 88 Kontakten angetroffen. Die Nachweise erstrecken sich über fast die gesamte Saison, allerdings ohne einen deutlich erkennbaren Anstieg in den Zugzeiten im Frühjahr und Herbst. Die Nachweise des Abendseglers verteilen sich ungleichmä-ßig entlang der Kartierstrecke mit einer Bündelung im Nord- und Südwesten des Gebietes. Vor allem im Südwesten finden sich an mehreren Stellen kleinere Waldbestände mit alten Bäumen, die als Quartiere denkbar wären. Die Ergebnisse der Detektorkartierung deuten zumindest für den Herbst-zug auf eine gewisse Bedeutung des Plangebietes für den Großen Abendsegler hin.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Abendseglers beschädigt oder zerstört, da keine Entfernung von vorhandenen oder potenziell ge-eigneten Quartiere vorgesehen ist.

Für den Großen Abendsegler besteht ein erhöhtes Schlagrisiko, da diese Art die Windenergieanla-gen (WEA) nicht meidet. Aktuell sind 689 Schlagopfer der Art bekannt (DÜRR 2013a, Stand Septem-ber 2013).

Besonders kollisionsgefährdet sind in Norddeutschland in erster Linie ziehende Fledermäuse im Spätsommer. Abendsegler und Rauhautfledermäuse ziehen dann im freien Luftraum und sind dabei durch WEA gefährdet. An Waldstandorten können insbesondere auch Zwergfledermäuse betroffen sein. Wie für viele Gebiete in Norddeutschland konnte auch im Untersuchungsraum eine Erhöhung der Rauhautfledermauszahlen und Abendseglerzahlen zu den Zugzeiten im Herbst festgestellt wer-den. Für diese Arten ist aufgrund der Ergebnisse von einem ausgeprägten Zuggeschehen im Plan-gebiet und somit einer hohen bis sehr hohen Bedeutung im Herbst auszugehen.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass für das Plangebiet ein Schlagrisiko für den Abendsegler von Juli bis Anfang Oktober nicht ausgeschlossen werden kann, von der dritten August- bis zur ersten September-Dekade ist dieses sogar noch eher zu erwarten. Ab der zweiten September-Dekade kann dieses dann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. „Von Anfang Juli bis Mitte August sowie wieder ab Mitte September handelt es sich jedoch um kein standortspezifisch erhöhtes Risiko, sondern eher um ein Risiko, wie es an vielen – wenn nicht sogar den meisten – Stellen mit Waldbestand in Norddeutschland gege-ben ist. Von Mitte August bis Mitte September muss derzeit jedoch davon ausgegangen werden, dass ein spezifisch erhöhtes Konfliktpotenzial für Abendsegler und Rauhautfledermäuse vorliegt.“ (vgl. SINNING & HANDKE 2013).

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Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Dezember 2013

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchG Ein genereller Verzicht auf den Bau der WEA lässt sich aus der Datenlage nicht ableiten, es wird aber von Seiten der Gutachter vorgeschlagen, ein zweigleisiges Monitoring durchzuführen, um fest-stellen zu können, ob ein Kollisionsrisiko besteht (vgl. SINNING & HANDKE 2013). In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbegleitendes Monitoring empfohlen. Hierbei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagopfersuche durchgeführt. Dafür ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchradius ve-getationsfrei oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwischen dem 16.08. und 15.09. sollte ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen.

Aufgrund der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für die Art wird empfohlen, die Auswirkungen durch ein zweijähriges Monitoring zu begleiten, um darauf basie-rend ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) festzulegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Durchführung eines betriebsbegleitenden zweijährigen Monitorings (laufende WEA) in der

Zeit zwischen dem 01.07. bis 15.08. sowie 16.09. bis 10.10. - Durchführung eines zweijährigen Monitorings bei stehenden WEA in der Zeit vom 16.08.

bis 15.09. mittels Gondelmonitoring mit Anabat oder vergleichbarer Technik. - Sollte es im Zeitraums des betriebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen, ist

über eine noch zu erfolgende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist.

CEF-Maßnahmen erforderlich: Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 kommt es baubedingt zu temporären Verlär-mungen, die jedoch keine störenden Wirkungen auf den Abendsegler während seiner sensiblen Zei-ten haben. Die in der Regel vor allem tagsüber durchgeführten Baumaßnahmen sind von den nach-gewiesenen Quartieren des Abendseglers ausreichend weit entfernt. Eine Störung kann daher aus-geschlossen werden. Von einer anlage- oder betriebsbedingten Störung ist für diese Art nicht auszugehen, da sie Wind-energieanlagen nicht meidet und somit keine Störung durch eine Verringerung des Jagderfolgs vor-liegt.

Insgesamt ist eine signifikante Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art somit nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 18

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Dezember 2013

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der atlantischen Biogeographischen Region:

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig -schlecht Die Zwergfledermaus ist eine häufige und weit verbreitete Art. In ihren Lebensraumansprüchen ist sie

sehr flexibel, und kommt in fast allen Habitaten, sogar in Großstädten, vor. Bevorzugt werden aller-dings Wälder und Gewässer. Als Sommerquartiere und Wochenstuben bevorzugen Zwergfledermäu-se Hohlräume an oder in Gebäuden, meist hinter Verkleidungen und Zwischendächern. Einzeltiere können auch in Felsspalten und hinter der Rinde von Bäumen gefunden werden. Bei der Zwergfle-dermaus handelt es sich um eine ortstreue Art, bei der die Entfernung zwischen Sommer- und Win-terquartier meist unter 20 km liegt. Winterquartiere liegen vermutlich ebenfalls an Gebäuden, aber auch in Felsspalten, Kellern, Tunneln und Höhlen (DIEZ et al. 2007).

Lokale Population: Für die Zwergfledermaus liegen vergleichsweise wenige Nachweise dieser in Niedersachsen weit verbreiteten und häufigen Art vor. Die Art konnte fast über den gesamten Saisonverlauf in geringer Anzahl festgestellt werden. Dabei verteilen sich die Nachweise ungleichmäßig über die Kartierstrecke, mit einem deutlichen Schwerpunkt im gehölzreichen Südwesten des Untersuchungsgebietes. Nur sel-ten wurde die Art im Offenland angetroffen. Ein Balzquartier der Zwergfledermaus wurde in einem Hausgiebel im Nordosten der Kartierstrecke festgestellt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zwergfledermaus beschädigt oder zerstört, da keine Entfernung von vorhandenen oder potenziell ge-eigneten Quartiere vorgesehen ist.

Für die Zwergfledermaus besteht ein erhöhtes Schlagrisiko, da diese Art die Windenergieanlagen (WEA) nicht meidet. Aktuell sind 409 Schlagopfer der Art bekannt (Dürr 2013a, Stand September 2013).

Besonders kollisionsgefährdet sind in Norddeutschland in erster Linie ziehende Fledermäuse im Spätsommer. Abendsegler und Rauhautfledermäuse ziehen dann im freien Luftraum und sind dabei durch WEA gefährdet. An Waldstandorten können insbesondere auch Zwergfledermäuse betroffen sein. Wie für viele Gebiete in Norddeutschland konnte auch im Untersuchungsraum eine Erhöhung der Rauhautfledermauszahlen und Abendseglerzahlen zu den Zugzeiten im Herbst festgestellt wer-den. Für diese Arten ist aufgrund der Ergebnisse von einem ausgeprägten Zuggeschehen im Plange-biet und somit einer hohen bis sehr hohen Bedeutung im Herbst auszugehen.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass für das Plangebiet ein Schlagrisiko für den Abendsegler von Juli bis Anfang Oktober nicht ausgeschlossen werden kann, von der dritten August- bis zur ersten September-Dekade ist die-ses sogar noch eher zu erwarten. Ab der zweiten September-Dekade kann dieses dann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. „Von Anfang Juli bis Mitte August sowie wieder ab Mitte September handelt es sich jedoch um kein standortspezifisch erhöhtes Risiko, sondern eher um ein Risiko, wie es an vielen – wenn nicht sogar den meisten – Stellen mit Waldbestand in Norddeutschland gegeben ist. Von Mitte August bis Mitte September muss derzeit jedoch davon ausgegangen werden, dass ein spezifisch erhöhtes Konfliktpotenzial für Abendsegler und Rauhautfledermäuse vorliegt.“ (vgl. SINNING

& HANDKE 2013).

Ein genereller Verzicht auf den Bau der WEA lässt sich aus der Datenlage nicht ableiten, es wird aber von Seiten der Gutachter vorgeschlagen, ein zweigleisiges Monitoring durchzuführen, um feststellen zu können, ob ein Kollisionsrisiko besteht (vgl. SINNING & HANDKE 2013). In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbegleitendes Monitoring empfohlen. Hierbei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagop-fersuche durchgeführt. Dafür ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchradius vegetationsfrei

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Dezember 2013

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwischen dem 16.08. und 15.09. sollte ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen.

Aufgrund der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für die Art wird empfohlen, die Auswirkungen durch ein zweijähriges Monitoring zu begleiten, um darauf basie-rend ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) festzulegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Durchführung eines betriebsbegleitenden zweijährigen Monitorings (laufende WEA) in der

Zeit zwischen dem 01.07. bis 15.08. sowie 16.09. bis 10.10. - Durchführung eines zweijährigen Monitorings bei stehenden WEA in der Zeit vom 16.08. bis

15.09. mittels Gondelmonitoring mit Anabat oder vergleichbarer Technik. - Sollte es im Zeitraums des betriebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen, ist

über eine noch zu erfolgende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist.

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es baubedingt zu temporären Verlärmungen, die

jedoch keine störenden Wirkungen auf Zwergfledermäuse während der sensiblen Zeiten haben wer-den, da weder Quartiere in der Nähe noch eine signifikante Nutzung des Geltungsbereiches vorlag. Von einer anlage- oder betriebsbedingten Störung ist für diese Art nicht auszugehen, da sie Wind-energieanlagen nicht meidet und somit keine Störung durch eine Verringerung des Jagderfolgs vor-liegt. Der Erhaltungszustand der lokalen Zwergfledermauspopulation wird sich durch die Errichtung der Anlagen nicht verändern.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 1

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art auf Ebene der atlantischen Biogeographischen Region:

günstig ungünstig – unzureichend ungünstig -schlecht Die Lebensraumansprüche des Kleinabendsegler entsprechen weitgehend denen des Großen A-

bendseglers, wobei der Kleinabendsegler vermutlich stärker an strukturreiche Wälder mit Altholzbe-ständen gebunden ist. Nach den durchschnittlichen Migrations- (= Wander-)leistungen lassen sich Kurzstrecken-, Mittelstrecken- und Langstreckenwanderer unterscheiden. Der Kleinabendsegler ge-hört zu den Langstreckenwanderern. Winterquartiere befinden sich in dickwandigen Baumhöhlen und an Gebäuden (DIEZ et al. 2007).

Lokale Population:

Der Kleinabendsegler konnte regelmäßig vor allem zwischen Anfang Juni und Mitte September nach-gewiesen werden. Eine deutliche Erhöhung der Kontaktzahlen zu den Zugzeiten konnte auch für die-se Art nicht festgestellt werden. Die meisten Nachweise bündeln sich dabei im Osten des Untersu-chungsgebietes entlang der Kreisstraße K202. Für diese Art wird seitens des Gutachters aufgrund der Detektorkartierung eine gewisse Bedeutung des Gebietes während des Herbstzuges angenommen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Kleinabendseglers beschädigt oder zerstört, da keine Entfernung von vorhandenen oder potenziell geeigneten Quartiere vorgesehen ist.

Für den Kleinabendsegler besteht ein erhöhtes Schlagrisiko, da diese Art die Windenergieanlagen (WEA) nicht meidet. Aktuell sind 99 Schlagopfer der Art bekannt (DÜRR 2013a, Stand September 2013).

Besonders kollisionsgefährdet sind in Norddeutschland in erster Linie ziehende Fledermäuse im Spätsommer. Abendsegler und Rauhautfledermäuse ziehen dann im freien Luftraum und sind dabei durch WEA gefährdet. An Waldstandorten können insbesondere auch Zwergfledermäuse betroffen sein. Wie für viele Gebiete in Norddeutschland konnte auch im Untersuchungsraum eine Erhöhung der Rauhautfledermauszahlen und Abendseglerzahlen zu den Zugzeiten im Herbst festgestellt wer-den. Für diese Arten ist aufgrund der Ergebnisse von einem ausgeprägten Zuggeschehen im Plange-biet und somit einer hohen bis sehr hohen Bedeutung im Herbst auszugehen.

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Fledermauserfassung kommen die Gutachter zu dem Schluss, dass für das Plangebiet ein Schlagrisiko für den Abendsegler von Juli bis Anfang Oktober nicht ausgeschlossen werden kann, von der dritten August- bis zur ersten September-Dekade ist die-ses sogar noch eher zu erwarten. Ab der zweiten September-Dekade kann dieses dann weiterhin nicht ausgeschlossen werden. „Von Anfang Juli bis Mitte August sowie wieder ab Mitte September handelt es sich jedoch um kein standortspezifisch erhöhtes Risiko, sondern eher um ein Risiko, wie es an vielen – wenn nicht sogar den meisten – Stellen mit Waldbestand in Norddeutschland gegeben ist. Von Mitte August bis Mitte September muss derzeit jedoch davon ausgegangen werden, dass ein spezifisch erhöhtes Konfliktpotenzial für Abendsegler und Rauhautfledermäuse vorliegt.“ (vgl. SINNING

& HANDKE 2013).

Ein genereller Verzicht auf den Bau der WEA lässt sich aus der Datenlage nicht ableiten, es wird aber von Seiten der Gutachter vorgeschlagen, ein zweigleisiges Monitoring durchzuführen, um feststellen zu können, ob ein Kollisionsrisiko besteht (vgl. SINNING & HANDKE 2013). In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbegleitendes Monitoring empfohlen. Hierbei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagop-fersuche durchgeführt. Dafür ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchradius vegetationsfrei oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwischen dem 16.08. und 15.09. sollte ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen.

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Dezember 2013

Kleinabendsegler (Nyctalus leisleri)

FFH-Anhang IV – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Aufgrund der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für die Art wird empfohlen, die Auswirkungen durch ein zweijähriges Monitoring zu begleiten, um darauf basie-rend ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltzeiten) festzulegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Durchführung eines betriebsbegleitenden zweijährigen Monitorings (laufende WEA) in der

Zeit zwischen dem 01.07. bis 15.08. sowie 16.09. bis 10.10. - Durchführung eines zweijährigen Monitorings bei stehenden WEA in der Zeit vom 16.08. bis

15.09. mittels Gondelmonitoring mit Anabat oder vergleichbarer Technik. - Sollte es im Zeitraums des betriebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen, ist

über eine noch zu erfolgende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist.

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es baubedingt zu temporären Verlärmungen, die

jedoch keine störenden Wirkungen auf den Kleinabendsegler während der sensiblen Zeiten haben werden. Die in der Regel vor allem tagsüber durchgeführten Baumaßnahmen sind von den nachge-wiesenen Quartieren des Kleinabendseglers ausreichend weit entfernt. Eine Störung kann daher aus-geschlossen werden. Von einer anlage- oder betriebsbedingten Störung ist für diese Art nicht auszugehen, da sie Wind-energieanlagen nicht meidet und somit keine Störung durch eine Verringerung des Jagderfolgs vor-liegt.

Insgesamt ist eine signifikante Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art somit nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

3.2.2.2 Amphibien und Reptilien

Für den Geltungsbereich ist ein Vorkommen von Amphibien und Reptilien des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nicht bekannt. Aufgrund der Strukturen und Nutzungen im Plange-biet wird ein Vorkommen von Amphibien und Reptilien gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie zum gegenwärtigen Kenntnisstand ausgeschlossen.

3.2.2.3 Insekten

Für den Geltungsbereich ist ein Vorkommen von Insekten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nicht bekannt. Aufgrund der Strukturen und Nutzungen im Plangebiet wird ein Vorkommen von diesen Insektenarten gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie zum ge-genwärtigen Kenntnisstand ebenfalls ausgeschlossen.

3.2.3 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Vogelschutzrichtlinie

Eingrenzung der zu betrachtenden Arten

Generell gehören alle europäischen Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-Mitgliedstaaten heimisch sind, zu den gemeinschaftlich geschützten Arten. Um das Spektrum der zu berücksichtigenden Vogelarten im Rahmen der speziellen ar-tenschutzrechtlichen Prüfung einzugrenzen, werden bei der artspezifischen Betrachtung folgende Gruppen berücksichtigt:

streng geschützte Vogelarten, Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie, Vogelarten, die auf der Roten Liste geführt werden, Koloniebrüter, Vogelarten mit spezielleren Lebensraumansprüchen (u. a. hinsichtlich Fortpflan-

zungsstätte), laut einschlägiger Fachliteratur mit einer mittleren oder hohen Empfindlichkeit

gegenüber Windenergieanlagen reagierende Arten besonders kollisionsgefährdete Großvogel-Arten und Gastvogelarten, die mit besonders hohen Individuenzahlen nachgewiesen wur-

den. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird eine Vorentscheidung für die artbezogene Betrachtung vorgenommen. Euryöke, weit verbreitete Vogelarten müssen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung keiner vertiefenden und artspezifischen Darstellung unterliegen, wenn durch das Vorhaben keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BMVBS 2009). Ein Ausschluss von Arten kann in dem Fall erfolgen, wenn die Wirkungsempfindlichkeiten der Arten vorhabensspezifisch so gering sind, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstat-bestände ausgelöst werden können (Relevanzschwelle). Die weit verbreiteten Vogelar-ten finden über den flächenbezogenen Biotoptypenansatz der Eingriffsregelung, ein-schließlich Vermeidung und Kompensation, hinreichend Berücksichtigung. Da neben den im Rahmen der Bestandserfassungen nachgewiesenen Vogelarten eben-falls eine weitere Anzahl an Gast- und Brutvögeln potenziell vorkommen könnten, sich aber die maßnahmenbedingten Auswirkungen auf die verschiedenen Brut- und Gastvo-gelarten nicht maßgeblich unterscheiden werden, werden im Folgenden bei den Brutvö-geln lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Arten (Brutnachweis, Brutverdacht sowie Brutzeitfeststellung) im Rahmen der saP berücksichtigt.

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Dezember 2013

3.2.3.1 Brutvögel

Die Erfassungen der Brutvögel wurden im Rahmen von neun Begehungen von Ende März bis Anfang Juli 2012 in einem Umkreis von mindestens 500 m um die Windpark-fläche durchgeführt. Teilweise wurde jedoch diese Abgrenzung erweitert und orientiert sich an vorhandene Geländestrukturen. Die Statuseinschätzung (Brutnachweis, Brut-verdacht, Brutzeitfeststellung) erfolgte dabei in enger Anlehnung an die Empfehlungen von SÜDBECK et al. (2005). Im Untersuchungsgebiet wurden 71 einheimische Arten nachgewiesen (vgl. Tabelle 2, Anhang 2 des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 54). Der Gutachter weist in die-sem Zusammenhang darauf hin, dass einige der mit dem Status Brutzeitfeststellung vermerkten Arten im Untersuchungsgebiet brüten werden. Entsprechend werden diese Arten als potenzielle Brutvogelarten mit betrachtet. Insgesamt konnten im Rahmen der Kartierung 35 als gefährdet oder nach der FFH-Richtlinie Anhang I als geschützt einge-stufte Brutvogelarten im Untersuchungsraum nachgewiesen werden. Davon sind im Be-trachtungsraum 19 Arten als Durchzügler, Gastvögel oder Nahrungsgäste einzustufen. Für 16 gefährdete oder geschützte Brutvogelarten wurden besetzte Brutreviere inner-halb des Untersuchungsgebietes nachgewiesen bzw. konnten anhand der Erfassungs-ergebnisse nicht ausgeschlossen werden (vgl. SINNING 2013). Diese Arten werden im Folgenden artenschutzrechtlich betrachtet (vgl. Tab. 5).

Tab. 5: Gefährdete und geschützte Vogelarten – (potenzielle Brutvögel) (Quelle SINNING 2013)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Sta-tus

RL Nds 2007

RL W/M 2007

RL D 2007

BArtSch

V

EU-VRL

Blaukehlchen Luscinia svecica BZF + + V §§ I Braunkehlchen Saxicola rubetra BV 2 2 3 § Feldlerche Alauda arvensis BZF 3 3 3 § Feldschwirl Locustella naevia BV 3 3 V § Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus B 3 3 + § Großer Brachvogel Numenius arquata BZF 2 2 1 §§ Kiebitz Vallenus vallenus BZF 3 3 2 §§ Kolkrabe Corvus corax BZF + 0 + § Kuckuck Cuculus canorus BZF 3 3 V § Pirol Oriolus oriolus BZF 3 2 V § Rauchschwalbe Hirundo rustica B 3 3 V § Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobae-

nus BZF 3 V V §§

Wachtel Coturnix coturnix BZF 3 3 + § Waldohreule Asio otus B 3 3 + §§ Weißstorch Ciconia ciconia B 2 2 3 §§ I Wespenbussard Pernis apivorus BZF 3 V §§ I

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Dezember 2013

Zudem geht der Gutachter von weiteren Greifvögeln und Eulen als Brutvogel im Unter-suchungsgebiet aus:

Tab. 6: Greifvögel und Eulen als Brutvogel (Quelle SINNING 2013)

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Sta-tus

RL Nds 2007

RL W/M 2007

RL D 2007

BArtSch

V

EU-VRL

Mäusebussard Buteo buteo B + + + §§ Schleiereule Tyto alba B + + + §§ Sperber Accipiter nisus B + + + §§ Waldkauz Stix aluco B V V + §§

Legende für Tab. 5 & 6: Status = Brutvogelstatus nach SÜDBECK et al. (2005); B = Brutnachweis, BV = Brutverdacht, BZF = Brutzeitfeststellung, NG

= Nahrungsgast (Brutzeit), G = Gastvogel (Winterhalbjahr),, Z = Durchzügler (Herbst- oder Frühjahrszug). RL Nds 2007, RL W/M 2007 = Gefährdungseinstufungen in der Roten Liste der Brutvögel von Niedersachsen, 7. Fassung

(KRÜGER & OLTMANNS 2007) für Gesamt-Niedersachsen, Region Watten und Marschen; 0 = ausgestorben (als Brutvogel), 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, R = Extrem selten (als

Brutvogel), + = nicht gefährdet, RL D 2007 = Gefährdungseinstufungen nach der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. überarbeitete Fassung (SÜD-

BECK et al. 2007); 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, + = nicht gefährdet BArtSchV = Schutzstatus nach der Bundesartenschutzverordnung; §§ = streng geschützte Art, § = besonders geschützte

Art EU-VRL = Schutzstatus nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie; I = In Anhang I geführte Art

Die Erhaltungszustände der nachfolgend im Detail zu betrachtenden Brutvogelarten in Niedersachsen wurden, sofern dort aufgeführt, aus den Vollzugshinweisen zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen, Teil 2: Wertbestimmende Brutvogelarten der EU-Vogelschutzgebiete mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen (NLWKN 2011a) entnommen. Zur Beurteilung der Erhaltungszustände der lokalen Population bei der artspezifischen Betrachtung der Brutvogelarten wurden die Erhaltungszustände an-hand der Roten Listen und vorliegender Literatur eingestuft. Brutvogelarten mit gleichen Lebensraumansprüchen und vergleichbaren Empfindlichkeiten werden nachfolgend z. T. als ökologische Gilden zusammengefasst, um Textdoppelungen zu vermeiden.

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Dezember 2013

Betroffenheit der Brutvogelarten

Blaukehlchen (Luscinia svecica)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Blaukehlchen besiedeln bevorzugt Flussufer, Altwasser und Seen mit Verlandungszonen (SÜD-

BECK et al. 2005), in jüngerer Zeit stellen Reviere an Schilfgräben in der Agrarlandschaft der Mar-schen 50 % der in Niedersachsen vorkommenden Blaukehlchen-Vorkommen dar (NLWKN 2011a). Das Nest wird bodennah in dichter Vegetation angelegt und in jeder Brutsaison erneut gebaut.

Lokale Population: Für das Blaukehlchen liegen lediglich zwei Brutzeitfeststellungen für das Untersuchungsgebiet vor. Die Art ist somit als seltener (potenzieller) Brutvogel einzustufen. Aufgrund der tlw. schwierigen Nachweisbarkeit der Art geht der Gutachter auch bei nur einmalig festgestelltem Revierverhalten von einem besetzten Revier aus.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für die Blaukehlchen nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben ist unwahrscheinlich, da im Untersuchungsraum direkt kein Brutpaar nachgewiesen wurde und zudem kaum geeignete Strukturen für Brutplätze bzw. -reviere im konkreten Eingriffsbereich vorhanden sind.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist anlage- und betriebsbedingt mit keinen negativen Effekten auf die Bestände des Blaukehlchens auszugehen, da lediglich geringe Verdrängungswirkungen von ca. 60 m auf die Art durch WEA bekannt sind (HÖTKER 2006). Auch baubedingt sind keine Störun-gen zu erwarten, da im direkten Eingriffsbereich keine Blaukehlchen nachgewiesen wurden.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Braunkehlchen (Saxicola rubetra)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: 3 Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Braunkehlchen besiedeln bevorzugt offene, gehölzarme Landschaften mit extensivem Weideland, Hochstaudenfluren sowie Hoch- und Niedermoorflächen (BAUER et al. 2005a) sowie ruderale Saumstrukturen an Nutzungsgrenzen. Strukturen wie Hecken, Büsche und Gehölze werden nur bis zu einem geringen Anteil toleriert (NLWKN 2011a). Das Nest wird bodennah in dichter (rudera-ler) Vegetation angelegt und in jeder Brutsaison erneut gebaut. Für die Art ist eine Geburtsorts-treue sowie Brutortstreue nachgewiesen (NLWKN 2011a).

Lokale Population: Für das Braunkehlchen konnte ein Revier am Südrand des Untersuchungsgebietes am Rande ei-ner jüngeren Aufforstung ermittelt werden. Das Strukturangebot mit zahlreichen Sitzwarten und ei-nem Mosaik aus höherer und niedrigwüchsiger Vegetation entspricht den Habitatansprüchen der Art.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für die Braunkehl-chen nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) erfolgt durch das geplante Vorhaben nicht. Das nachgewiesene Brutrevier be-findet sich in einem Abstand von ca. 950 m zur nächstgelegenen geplanten Windenergieanlage.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist bau-, anlage- und betriebsbedingt nicht von negativen Effekten auf die Bestände des Braunkehlchens auszugehen, da keine besonderen Empfindlichkeiten der Art gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Dezember 2013

Feldlerche (Alauda arvensis)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

Rote-Liste Status Deutschland: 3 Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Feldlerchen sind Brutvögel im offenen Gelände mit weitgehend freiem Horizont auf trockenen bis wechselfeuchten Böden in niedriger sowie abwechslungsreich strukturierter Gras- und Kraut-schicht (BAUER et al. 2005b). Das Nest wird am Boden angelegt und in jeder Brutsaison erneut ge-baut. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brut-paaren auf 10 ha. Die Art besitzt eine Brutplatztreue, lediglich Änderungen von Vegetationshöhe bzw. landwirtschaftlicher Nutzung können zu Revierverschiebungen führen (GLUTZ VON BLOTZHEIM

& BAUER 1985).

Lokale Population: Die Feldlerche ist nur mit einer Brutzeitfeststellung im Untersuchungsgebiet vertreten. Es wurde eine singende Feldlerche südlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes festge-stellt. Im Geltungsbereich selbst konnten somit keine Brutpaare der Feldlerche nachgewiesen werden. Das (potenzielle) Brutrevier (Brutzeitfeststellung) weist eine Distanz von über 220 m zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 und eine Entfernung von 350 m von der nächstge-legenen geplanten WEA auf. Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brut-plätzen (Fortpflanzungsstätten) durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann folglich ausge-schlossen werden, da diese außerhalb des Geltungsbereiches liegen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird daher bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Feldlerchen weisen gegenüber Windenergieanlagen wenig Scheu auf. So wurden bei Untersu-chungen in Brandenburg regelmäßig zum Singflug aufsteigende Feldlerchen neben einem Mast der Windkraftanlage beobachtet, die auf Höhe der sich drehenden Rotoren sangen (MÖCKEL &

WIESNER 2007). Infolge dieser Anpassung sind Feldlerchen einer erhöhten Gefahr durch Kollisio-nen ausgesetzt. Gemäß der bundesweiten Funddatei von Kollisionen mit Windenergieanlagen ist die Feldlerche mit 72 Funden vertreten (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013).

Die Reviergröße der Feldlerche liegt in geeigneten Habitaten und hoher Brutpaardichte oft weit un-ter 1 ha, im Mittel aber um 2 ha.

Es befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Feldlerchenreviere. Das nächstgelegene (potenzielle) Brutrevier wurde ca. 350 m entfernt zur nächstgelegenen WEA nachgewiesen. Somit befinden sich innerhalb eines Abstandes von 140/150 m zu den Standorten der geplanten WEA keine Feldlerchenreviere (Rotorradius (60 m) + Radius der Reviergröße (bei 2-2,5 ha ca. 80/90 m) = 140 bzw. 150 m). Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist daher für diese Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Feldlerche (Alauda arvensis)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

In einem Vorher-Nachher-Vergleich im Umfeld von Offshore-Testanlagen bei Cuxhaven auf dem Festland konnte weder ein Einfluss der WEA noch der Baustelle nachgewiesen werden (ARSU

2008). Dies wird auch in der Literaturstudie von HÖTKER (2004, 2006) bestätigt, in der ebenfalls generell keine Verdrängungswirkung durch Windenergieanlagen auf Feldlerchenbestände festge-stellt wurden. Feldlerchen weisen gegenüber Windenergieanlagen wenig Scheu auf. So wurden bei Untersuchungen in Brandenburg regelmäßig zum Singflug aufsteigende Feldlerchen neben ei-nem Mast der Windkraftanlage beobachtet, die auf Höhe der sich drehenden Rotoren sangen (MÖCKEL & WIESNER 2007). Infolge dieser Anpassung sind Feldlerchen einer erhöhten Gefahr durch Kollisionen ausgesetzt (s. o.).

Baubedingte Verlärmungen oder visuelle Effekte können geringe Störungen zur Folge haben, die aber nicht zu Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art führen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Feldschwirl (Locustella naevia)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Der Feldschwirl besiedelt überwiegend Großseggensümpfe, schüttere Landröhrichte, extensive Feuchtwiesen sowie Hochmoore und krautige Uferbereiche (BAUER et al. 2005b). Das Nest wird bodennah im Röhricht, an Hochstauden, oft an Seggenbulten angelegt und in jeder Brutsaison er-neut gebaut.

Lokale Population: Der Feldschwirl ist mit einem Brutverdacht und vier Brutzeitfeststellungen ein relativ seltener Brut-vogel des Betrachtungsraumes. Die Nachweise beschränken sich dabei auf den westlichen Unter-suchungsraum.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für den Feldschwirl nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Eine direkte bau- oder anla-gebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fortpflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben erfolgt nicht, da der Feldschwirl nicht im direkten Umfeld der geplanten Wind-energieanlagen nachgewiesen wurde. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-menhang ist nicht gegeben.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben sind bau-, anlage- und betriebsbedingte negative Effekte durch Verdrängung auf die Bestände des Feldschwirls nahezu auszuschließen, da lediglich geringe Ver-drängungswirkungen von unter 50 m gegenüber WEA bekannt sind (HÖTKER 2006). Baubedingte Auswirkungen sind ebenfalls aufgrund der Entfernung unwahrscheinlich.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Gartenrotschwänze besiedeln zur Brutzeit lichte, oft aufgelockerte Altholzbestände, heute vor al-lem Streuobstwiesen, Dörfer oder Einzelgehöfte mit älteren Obstgärten und extensiv genutztem Grünland (BAUER et al. 2005b). Das Nest wird meist in Höhlen und Nischen angelegt.

Lokale Population: Der Gartenrotschwanz ist mit insgesamt 23 Brutverdachten und 19 Brutzeitfeststellungen ein sehr häufiger Brutvogel im Untersuchungsgebiet. Aufgrund der hohen Revierdichte konnten seitens des Gutachters nicht alle rufenden Individuen einem Revier zugeordnet werden. Es wird jedoch vom Gutachter angenommen, dass mindestens 30 bis 35 Reviere im Untersuchungsgebiet vorhanden sind (vgl. SINNING 2013). Neben den vorhandenen Hofstellen mit einem alten Baumbestand wer-den strukturreiche Bereiche mit kleinen Wäldchen und Baumreihen aus älteren Eichen als Brutha-bitat genutzt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den WEA gehen für diese gehölzbewohnende Art nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Durch einen Bau außerhalb der Brutzeit könnte eine eventuelle Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig vermieden werden. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit auf-grund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologi-sche Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, rechtzeitige Anbrin-gung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.) sicherzustellen, dass kein Brutpaar auf den Bauflächen, Lagerflächen oder Zuwegungen einen Brutplatz anlegt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art - ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist bau-, anlage- und betriebsbedingt nicht von negativen Effekten der Bestände des Gartenrotschwanzes auszugehen, da keine besonderen Empfindlichkeiten einer Verdrängungswirkung auf die Art durch WEA bekannt sind. Baubedingt sind Störungen möglich, da im oder in unmittelbarer Nähe der WEA Brutreviere des Gartenrotschwanz nachgewiesen wur-den. Aufgrund der konfliktvermeidenden Maßnahme „Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit“ bzw. durch eine „ökologische Baubegleitung“ s. o. können diese Störungen minimiert werden, so dass es insgesamt zu keiner Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art kommt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art - ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen)

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Großer Brachvogel (Numenius arquata)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: 1 Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Als Brutgebiet bevorzugt der Große Brachvogel weitgehend offene Niederungs- und Grünland-landschaften, Niedermoore, baumlose Hochmoore und Flusstäler (NLWKN 2011a). Das Nest wird am Boden in niedriger Vegetation und bevorzugt auf trockenem aber auch feuchtem Untergrund angelegt und in jeder Brutsaison erneuert. Die Art weist eine hohe Brutplatztreue auf.

Lokale Population: Die Nachweise des Großen Brachvogels ergeben gemäß dem Gutachter keinen eindeutigen Hin-weis auf ein besetztes Brutrevier im Untersuchungsgebiet. An drei Stellen wurden zwischen Mitte April bis Ende Mai Brachvögel mit revieranzeigendem Verhalten festgestellt. Die große Entfernung sowie der zeitliche Abstand der Nachweise lassen keinen eindeutigen Schluss auf ein besetztes Revier zu. Der Gutachter kann ein vorhandenes Revier aber auch nicht ausschließen (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Im Untersuchungsgebiet wurde der Große Brachvogel dreimal mit Brutzeitfeststellung nachgewie-sen. Eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr ist nicht zu erwarten, da weder eine erhöhte Kollisi-onsgefahr bekannt und in der bundesweiten Fundkartei nur ein Schlagopfer verzeichnet ist (DÜRR

2013, Stand: 07.10.2013).

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben ist aufgrund der Entfernung und der lediglich als Brutzeitfeststellung nachgewiesenen Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Der Große Brachvogel weist eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber Windkraftanlagen auf, seine Meidungsdistanz liegt zwischen 100 und 150 m (REICHENBACH et al. 2004). Die durchschnittliche Reviergröße der Art liegt bei ca. 40 ha. Verdrängungswirkungen auf die Art sind nicht wahrschein-lich, da der Brachvogel lediglich als Brutzeitfeststellung und in ausreichender Entfernung nachge-wiesen wurde. Ein Revier im Untersuchungsraum konnte der Gutachter nicht abgrenzen. Störwir-kungen durch den Bau sind ebenfalls nicht als erheblich anzusehen. Insgesamt ist eine Beein-trächtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: 2 Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Kiebitze besiedeln als Brutgebiet flache, weithin offene, baumarme und wenig strukturierte Flächen mit fehlender oder kurzer Vegetation (BAUER et al. 2005a). Besonders günstig für den Kiebitz ist ein Nutzungsmosaik aus Wiesen und Weiden (NLWKN 2011a). Seit einigen Jahrzehnten werden dar-über hinaus auch intensiv genutzte Ackerflächen besiedelt, die vor der Bestellung oder in früheren Stadien der Vegetationsentwicklung ähnliche Strukturen besitzen. Das Nest wird am Boden ange-legt und in jeder Brutsaison erneut gebaut.

Lokale Population: Der Kiebitz wurde lediglich mit zwei Brutzeitfeststellungen auf Grünlandflächen am Südrand des Untersuchungsgebietes festgestellt. Die Nachweise beschränkten sich dabei auf die Begehungen im April. Nach Aussage des Gutachters ist eine erfolgreiche Brut des Kiebitz innerhalb des Unter-suchungsgebietes sehr unwahrscheinlich (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die Gefahr der Kollision ist vermutlich während der Zug- und Überwinterungszeit im Allgemeinen für diese Vögel größer als während der Brutphase. So wurde bei den Untersuchungen von MÖCKEL

& WIESNER (2007) an Kiebitzen etwa ein Drittel der Todfunde während der Brutsaison der Vögel festgestellt. Zwei Drittel waren der Zug- und Winterzeit einzuordnen. Es kann jedoch eine Kollision für Brutvögel nicht gänzlich ausgeschlossen werden, die aber nach heutigem Stand des Wissens nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht. Zudem ist gemäß Aussagen des Gutachters ein Brutrevier im Untersuchungsraum unwahrscheinlich. Für den Kiebitz sind 3 Schlagopfer be-kannt (DÜRR 2013, Stand: 07.10.2013). Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das Planvorhaben erfolgt nicht, da im Geltungsbereich keine Kiebitzrevie-re festgestellt werden konnten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Baubedingt kann es zum Ausweichen bzw. einer Verdrängung von Brutpaaren kommen, welche zum Teil durch Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Arten vermieden werden kann. In einer Vorher-Nachher-Vergleichsuntersuchung während des Aufbaus von Windenergieanlagen bei Cuxhaven wurde eine Verdrängung von Kiebitzen um ca. 100 m festgestellt (ARSU 2008). Be-triebsbedingt ist ebenfalls eine, zumindest teilweise, Beeinträchtigung durch Verdrängungswirkun-gen bis in etwa 100 m Entfernung zu WEA als gesichert anzusehen (REICHENBACH et al. 2004, HÖTKER 2006). Im aktuellen Geltungsbereich und daran angrenzend wurden jedoch keine Kiebitz-reviere festgestellt. Erhebliche Störungen auf den Kiebitz können folglich ausgeschlossen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 35: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 33

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Dezember 2013

Kolkrabe (Corvus corax)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Der Kolkrabe ist in Norddeutschland ein Baumbrüter und bevorzugt Standorte im Wald, am Wald-rand, in Feldgehölzen oder auf Einzelbäumen. Dabei benutzt der Kolkrabe bestehende Horste gerne über mehrere Jahre (BAUER et al. 2005b). Viele Paare haben zudem ein oder mehrere Wechselnester. Der Kolkrabe gilt jedoch als Brutvogel für den Bereich Watten und Marschen als ausgestorben.

Lokale Population: Ein Kolkrabenpaar wurde im Rahmen der Kartierungen mehrfach gesichtet. Nach den Angaben der Roten-Liste der Brutvögel Niedersachsens gilt der Kolkrabe als Brutvogel im Bereich Watten und Marschen als ausgestorben. Aufgrund der starken Expansion des Brutareals des Kolkraben nach Westen ist es insbesondere für das gehölzreiche Untersuchungsgebiet nicht unwahrschein-lich, dass Reviere durch verpaarte Nichtbrüter besetzt werden können. Von einer Brut im Jahr 2012 geht der Gutachter jedoch nicht aus (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für den Kolkraben sind gegenwärtig 19 Schlagopfer in Deutschland bekannt (DÜRR 2013b, Stand: 07.10.2013). Jedoch wird aufgrund der Entfernung der beobachteten Kolkraben von ca. 520 m zur nächstgelegenen geplanten Windenergieanlage nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko ausge-gangen. Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fortpflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben kann ebenfalls ausgeschlossen werden, da die festgestellten Kolkraben außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen wurden und zudem der Gutachten nicht von einer Brut ausgeht (vgl. SINNING 2013).

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist anlage- und betriebsbedingt mit keinen negativen Effekten auf die Bestände des Kolkraben auszugehen, da die beobachteten Tiere eine ausreichende Distanz zum Geltungsbereich aufweisen.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Art daher nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Kuckuck (Cuculus canorus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Der Kuckuck besiedelt verschiedene Lebensraumtypen von halboffenen Waldlandschaften über halboffene Hoch- und Niedermoore bis zu offenen Küstenlandschaften, zur Eiablage bevorzugt in offenen Teilflächen mit geeigneten Sitzwarten, da er als Brutschmarotzer die Eier auf Nester ande-rer Arten verteilt. (SÜDBECK et al. 2005).

Lokale Population: Rufende Kuckucke wurden vom Gutachter an sechs Stellen im Untersuchungsgebiet an Gehölzen und Gehölzreihen registriert. Brutreviere kann der Gutachter nicht ausschließen. Aufgrund der Größe der Reviere ist davon auszugehen, dass es sich bei den sechs Brutzeitfeststellungen um maximal zwei bis drei Brutpaare handelt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für den Kuckuck nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Für den Kuckuck sind 3 Schlagopfer bekannt (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013). Eine direkte bau- oder anlagenbe-dingte Inanspruchnahme von Brutplätzen (Fortpflanzungsstätten) wird nicht erfolgen, da diese vermutlich außerhalb der Eingriffbereiche liegen (geringster Abstand zu einem rufenden Kuckuck ca. 200 m). Sofern der Kuckuck eine gegenüber Windenergieanlagen empfindlich reagierende Art als Wirt zur Aufzucht seiner Jungen nutzt, so werden mögliche Verbotstatbestände darüber hinaus über die entsprechenden anderen in dieser saP aufgeführten Arten näher beleuchtet.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist bau-, anlage- und betriebsbedingt mit keinen negativen Effekten auf die Bestände des Kuckucks auszugehen, da keine erhöhten Empfindlichkeiten der Art durch Verdrängungswirkungen durch WEA bekannt sind. Auch baubedingt sind keine Störungen der Tie-re zu erwarten. Sofern der Kuckuck eine gegenüber Windenergieanlagen empfindlich reagierende Art als Wirt zur Aufzucht seiner Jungen nutzt, werden potenzielle Störungen über die entspre-chenden anderen in dieser saP aufgeführten Arten näher betrachtet.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Pirol (Oriolus oriolus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Lebensräume des Priols sind lichte Auenwälder, Bruchwälder und gewässernahe Gehölze. Auch Laub-, Misch- und Nadelwälder sowie Parks, große Gärten, Friedhöfe, Streuobstwiesen, hohe Obstbäume, Windschutzgürtel und Alleen zählen zu seinen Brutgebieten, dort hält er sich über-wiegend im Kronendach höherer Bäume auf.

Lokale Population: Rufende Pirole wurden an drei Stellen im Untersuchungsraum im Bereich größerer, strukturreicher Gehölze registriert. Ein Brutrevier des Pirols kann im Untersuchungsraum nicht ausgeschlossen werden.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für den Pirol nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Für den Pirol sind keine Schlagop-fer in Deutschland bekannt (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013).

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Bruthabitaten (Fortpflanzungsstät-ten) durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kann ausgeschlossen werden, da die festgestell-ten Pirole außerhalb des Geltungsbereichs nachgewiesen wurden. Zudem weist der Geltungsbe-reich kaum geeignete Strukturen für die Nutzung als Bruthabitat auf.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist anlage- und betriebsbedingt mit keinen negativen Effekten auf die Bestände des Pirols auszugehen, da die erfassten potenziellen Bruthabitate in ausreichender Distanz zum Geltungsbereich liegen.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art daher nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Rauchschwalbe (Hirundo rustica)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Überwiegend werden offene Landschaften mit Ortschaften, Siedlungen oder Einzelhöfen von Rauchschwalben besiedelt. Die Nester werden meist in frei zugänglichen Gebäuden (u. a. Ställe, Scheunen und Schuppen) angelegt und vielfach bzw. regelmäßig erneut in einer weiteren Brutsai-son genutzt (BAUER et al. 2005b).

Lokale Population: Brutkolonien der Rauchschwalben wurden an fünf Hofstellen entlang der K 201 festgestellt. Ge-mäß Aussagen des Gutachters lag die Fokussierung der Erfassungen auf die planungsrelevanten Offenlandarten. Daher wurden nicht alle Hofstellen gezielt auf besetzte Rauchschwalben-Nester überprüft. Ferner wurde beim Vorhandensein von Rauchschwalben keine Zählung der Nester durchgeführt (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Nahrungsflüge von Rauchschwalben erfolgen meist in Nestnähe auf offenen Grünlandflächen. Ei-ne Nutzung des Geltungsbereiches als Jagdgebiet kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, aufgrund der Entfernung zu den nächstgelegenen Neststandorten ist eine sehr hohe Nutzung aber weniger wahrscheinlich. Eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr ist daher nicht gegeben.

Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen kann für Rauch-schwalben aufgrund der Neststandorte ausgeschlossen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist nicht von bau-, anlage- und betriebsbedingten negativen Effek-ten auf die Bestände der Rauchschwalben auszugehen, da keine Verdrängungswirkungen auf die Art durch WEA bekannt sind. Baubedingte Auswirkungen sind aufgrund der Lage der Brutplätze außerhalb des Plangebietes unwahrscheinlich.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Der Schilfrohrsänger besiedelt überwiegend mäßig nasse, landseitige, zweischichtige Verlan-dungsvegetation mit oder ohne Gehölzen in Niedermooren, an Still- und Fließgewässern (SÜDBECK et al. 2005). Das Nest wird bodennah im Röhricht, an Hochstauden, oft an Seggenbulten angelegt und in jeder Brutsaison erneut gebaut.

Lokale Population: Der Schilfrohrsänger wurde nur einmal am Westrand der vorgesehenen Windparkfläche registriert. Aufgrund der dort vorhandenen Strukturen ist ein besetztes Schilfrohrsängerrevier in diesem Be-reich nicht unwahrscheinlich. Aufgrund der zeitweise schwierigen Nachweisbarkeit der Art geht der Gutachter von einem Revier aus (SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen für die Schilfrohrsän-ger nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Für den Schilfrohrsänger sind keine Schlagopfer in Deutschland bekannt (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013).

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. –revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben kann aufgrund des potenziellen Vorkommens ei-nes Brutplatzes im Geltungsbereich nicht völlig ausgeschlossen werden. Da der Schilfrohrsänger sein Nest jedoch in jedem Jahr neu baut, geeignete Biotopstrukturen im Umfeld vorhanden sind und die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit erfolgen soll, kann eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen für die Art jedoch weitestgehend ausgeschlossen werden. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit aufgrund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologische Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, recht-zeitige Anbringung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.) si-cherzustellen, dass kein Brutpaar einen Brutplatz anlegt. Die Verletzung oder Tötung von Tieren werden durch die vorgesehenen Maßnahmen vermieden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art - ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 40: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

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Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Dezember 2013

Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV 2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist anlage- und betriebsbedingt nicht von negativen Effekten auf die Bestände des Schilfrohrsängers auszugehen, da lediglich geringe Verdrängungswirkungen von un-ter 50 m auf die Art durch WEA bekannt sind (HÖTKER 2006). Das einzige im Geltungsbereich vor-handene (potenzielle) Bruthabitat befindet sich in einer größeren Entfernung als 50 m von den ge-planten WEA und liegt somit außerhalb des Wirkungsbereichs. Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 39

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Dezember 2013

Wachtel (Coturnix coturnix)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig Wachteln meiden sehr hohe und dichte Vegetation, dagegen werden offene Kulturlandschaften mit

halbhoher, lichtdurchlässiger Vegetation und einer Deckung bietender Krautschicht bevorzugt. Die Wachtel legt ihr Nest am Boden in hoher Krautvegetation, vorzugsweise auf Ackerflächen, an. Da-bei werden gehölzfreie Ackerbaugebiete bevorzugt, seltener wird auch Grünland angenommen (NLWKN 2011a). Die Art weist keine besondere Ortstreue auf und baut ihr Nest in jeder Brutsai-son neu.

Lokale Population: Rufende Wachteln wurden zwischen Mitte Mai und Ende Juli an vier Stellen (als Brutzeitfeststel-lung) im Untersuchungsgebiet erfasst. Aufgrund der zum Teil schweren Nachweisbarkeit der Art muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um besetzte Reviere handeln könnte (SIN-

NING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für diese Art, die Flüge über offene Bereiche möglichst meidet, sind betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen relativ unwahrscheinlich und gehen nach heutigem Stand nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Für die Wachtel sind keine Schlagopfer in Deutschland be-kannt (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013). Die Art ist mit ihren Brutplätzen und Lebensräumen an den Bodenbereich gebunden. Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurde die Wachtel mit vier Brutzeitfeststellungen ermittelt. Da die Re-viermittelpunkte der Art aufgrund des großen Reviers bzw. Streifgebietes allerdings schwer zu lo-kalisieren sind, ist die Möglichkeit der Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten somit ge-geben, kann jedoch durch die Maßnahme der Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art vermieden werden. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit auf-grund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologi-sche Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, rechtzeitige Anbrin-gung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.) sicherzustellen, dass kein Brutpaar auf den Bauflächen, Lagerflächen oder Zuwegungen einen Brutplatz anlegt. Durch diese Vergrämungsmaßnahme wird die Schädigung der Fortpflanzungsstätten während der Bauzeit, soweit diese innerhalb der Brutzeit liegt, vermieden. Durch die räumlich (nur im Nahbe-reich der im Bau befindlichen Anlagenstandorte und Zuwegungen) und zeitlich begrenzte Vergrä-mung in andere Bereiche innerhalb des Windparkgebietes bleibt die ökologische Funktion der be-troffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewahrt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art - ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen auf den Bau- und Nebenflächen vor und während der Brutzeit)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

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Dezember 2013

Wachtel (Coturnix coturnix)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV Durch die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere durch Schall und vi-

suelle Effekte, könnte es zu einer Störung in Form der Beeinträchtigung von Brut- und Nahrungs-habitaten der Art kommen. Für die Wachtel gibt es in der Fachliteratur unterschiedliche Angaben, die von einer nur geringen Meidung (ca. 50-100 m) bis zu Meideabständen von bis zu 200-250 m Entfernung zu WEA reichen. Im Untersuchungsraum wurde die Wachtel mit vier Brutzeitfeststel-lungen ermittelt. Da die geplanten Anlagen im Mittel ca. 300-400 m voneinander entfernt sind (wobei die überstri-chenen Rotorbereiche noch gar nicht abgezogen sind), ist von einer teilweisen Entwertung des Geltungsbereiches für die Wachtel auszugehen. Die Art besitzt keine festen Reviere wie andere Arten, sondern unterhält sog. Streifgebiete, welche mindestens 20 ha umfassen. Für die betroffe-nen Reviere bestehen jedoch Ausweichmöglichkeiten direkt in der näheren Umgebung. Es ist so-mit durch die vorgesehene Errichtung, v. a. aber durch den Betrieb der Windenergieanlagen von einer Störung der Art auszugehen. Aufgrund der Betroffenheit von nur einem bis zwei Revierpaa-ren ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population indes nicht zu befürchten.

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Waldohreule (Asio otus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Die Waldohreule bevorzugt Nistplätze in Feldgehölzen, an Waldrändern, in Baumgruppen und He-cken, jeweils mit Nadelbäumen, Jagdhabitate liegen im Offenland und in lichten Wäldern auf We-gen und Schneisen. Sie baut ihr Nest nicht selbst, sondern bezieht u. a. alte Krähen-, Elstern-, Greifvogel- oder Ringeltaubennester (SÜDBECK et al. 2005). Ein Brutrevier kann eine Größe zwi-schen 20 -100 ha erreichen. Waldohreulen sind reviertreu, wechseln aber den Horst (vgl. GLUTZ

VON BLOTZHEIM & BAUer 1985). Aufgrund der Hauptaktivitäten wie Balz, etc. in der Nähe des Hors-tes wird der Umkreis von bis zu 100 m um das Revierzentrum als Fortpflanzungsstätte aufgefasst (vgl. LANUV NRW 2013).

Lokale Population:

Eine rufende Waldohreule wurde Ende April an einer Hofstelle am nördlichen Rand des Untersu-chungsgebietes registriert. Anfang Juni wurden zudem drei bettelnde Jungvögel gesichtet, was auf eine erfolgreiche Brut schließen lässt. Ende September wurde weiterhin ein ansitzender Altvogel nordwestlich des geplanten Windparks beobachtet. Der Gutachter geht im Folgenden von einem Waldohreulenrevier im Untersuchungsgebiet aus (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Gemäß der bundesweiten Funddatei von Kollisionen mit Windenergieanlagen (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013) ist die Waldohreule mit 7 Funden vertreten. Der nächstgelegene Brutplatz einer Waldohreule im Untersuchungsraum befindet sich in ca. 550 m Entfernung zur den geplan-ten Windenergieanlagen. Der Geltungsbereich könnte somit als ein Teil des Jagdhabitates dienen, da der Aktionsraum der Art ca. 150-600 ha betragen bzw. bis zu 2,3 km vom Brutplatz entfernt sein kann. Die signifikante Erhöhung einer bau- oder betriebsbedingten Kollision mit Windenergie-anlagen ist aber aufgrund der Entfernung zum Brutplatz als unwahrscheinlich einzustufen.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen (Fortpflanzungsstätten) wird nicht erfolgen, da diese außerhalb des Geltungsbereiches liegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch das geplante Vorhaben ist bau-, anlage- und betriebsbedingt nicht von negativen Effekten auf die Bestände der Waldohreule auszugehen, da keine Verdrängungswirkungen auf die Art durch WEA bekannt sind und für die gehölzbewohnende Art auch als unwahrscheinlich eingestuft werden können. Baubedingte Verlärmungen oder visuelle Effekte sind aufgrund der Entfernung zu den Brutplätzen unwahrscheinlich. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Po-pulation der Art ist nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: 3 Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Weißstörche nutzen als Lebensraum offene bis halboffene Landschaften mit nicht zu hoher Vege-tation, bevorzugt feuchte Niederungen und Auen mit Feuchtwiesen, Teichen, etc. Eine besondere Bedeutung hat zudem Grünland mit Sichtkontakt zum Nest. Ackerland wird i. d. R. nur während der Bodenbearbeitung zur Nahrungssuche genutzt. Brutplätze befinden sich in ländlichen Siedlun-gen, auf einzeln stehenden Bäumen oder Masten, zumeist aber in Siedlungsnähe (NLWKN 2011a). Störche sind sehr nistplatztreu, daher finden sich die Paare häufig über Jahre wieder und brüten gemeinsam. Von einem gesicherten Bestand wird nach Angaben des Bundesamtes für Na-turschutz (BFN 2013) ausgegangen, wenn sich 1 bis 3 Brutpaare auf 100 km² niedergelassen ha-ben.

Lokale Population: Der Weißstorch brütet im Bereich einer Hofstelle am südöstlichen Rand des Untersuchungsgebie-tes. Der Horst des Weißstorches befindet sich dabei in einer Entfernung von ca. 950 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage. Aufgrund der Nähe zum geplanten Windpark wurde vom Gutachter eine Sonderuntersuchung (Raumnutzungsuntersuchung) durchgeführt. Im Ergebnis stellt der Gutachter fest, dass sie Weißstörche die nähere Umgebung des Horstes kaum verlas-sen. Nahezu sämtliche Bewegungen – der regelmäßig gefütterten Tiere – finden demnach im Um-kreis von wenigen hundert Metern um den Horst statt. Eine Nutzung der geplanten Windparkfläche konnte der Gutachter nur in Einzelfällen beobachten. Eine besondere Betroffenheit der Weißstör-che durch das geplante Vorhaben wird durch den Gutachter weder im Sinne der Eingriffsregelung noch unter artenschutzrechtlichen Aspekten gesehen (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Der Weißstorch ist eine Großvogelart, die – ähnlich wie viele Greifvogelarten – häufig in warmen Aufwinden segelt und sich dabei in Höhen bewegt, in denen sich auch die Rotoren der WEA dre-hen. Thermiksegler sind nur in einem eingeschränkten Maße zu spontanen Ausweichmanövern vor den laufenden Rotoren in der Lage, so dass es zu Individuenverlusten durch Kollision kommen kann. Gemäß der Daten der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburgs zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013) wurden bis jetzt 32 (europaweit: 74) Weißstörche als Schlagopfer an WEA gefunden. Die jahreszeitliche Verteilung der Schlagopferfunde zeigt, dass der Großteil der Opfer außerhalb der Brutzeit in den Monaten August bis September festgestellt wurde. In diesem Zeitraum weisen die Jungstörche generell ei-ne höhere Mobilität auf und besitzen zudem noch wenig Flugerfahrung.

Grundsätzlich steigt das Kollisionsrisiko bei ungünstigen Wetterlagen mit schlechter Sicht an und ist sicherlich auch bei gerade flugfähigen juvenilen Vögeln höher zu bewerten. DÖRFEL (2008) fand hingegen während eines Nahrungsflächenmonitorings von Weißstörchen in unmittelbarer Nähe zu einem Windpark in Brandenburg heraus, dass die Störche durchaus in der Lage sind, sich den veränderten Lebensraumbedingungen anzupassen: Die beobachteten Weißstörche hielten wäh-rend ihrer Nahrungsflüge einen Abstand von 100 bis 200 m zu großen WEA ein und überflogen diese Anlagen ohne erkennbare Probleme. Teilweise flogen die Störche jedoch auch unterhalb der Rotoren in etwa 50 m Höhe mit einem Abstand von nur 100 m an diesen WEA vorbei. Schlagopfer wurden bei dieser Untersuchung nicht registriert.

Im Rahmen der avifaunistischen Kartierungen wurde hinsichtlich des Storches eine Sonderunter-suchung (Raumnutzungsuntersuchung) durchgeführt. Im Ergebnis dieser Untersuchung hat der Gutachter keine Betroffenheit des Weißstorches festgestellt. „Die Störche verlassen das nähere Umfeld des Horstes kaum. Nahezu sämtliche Bewegungen – der regelmäßig gefütterten Tiere –

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Dezember 2013

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV finden im Umkreis von wenigen hundert Metern um den Horst statt. Eine Nutzung der geplanten Windparkfläche konnte nur in Einzelfällen beobachtet werden... Eine besondere Betroffenheit der Weißstörche durch das geplante Vorhaben ist weder im Sinne der Eingriffsregelung noch unter ar-tenschutzrechtlichen Aspekten erkennbar.“ SINNING 2013.

Vor dem Hintergrund der Aussagen des avifaunistischen Gutachtens wird im Folgenden nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko von Weißstörchen mit den Rotoren der Windenergieanlagen aus-gegangen. Dies ist aufgrund der durch das Gutachten attestierten Nichtnutzung der potenziellen Windparkfläche begründet (vgl. SINNING 2013).

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme des Brutplatzes des Weißstorches (Horst) erfolgt nicht, da dieser in ausreichender Entfernung außerhalb des Geltungsbereiches liegt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 kommt es bau- und betriebsbedingt zu Ver-lärmungen sowie visuellen Effekten.

Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den sich drehenden Rotoren der WEA eine abschreckende Wirkung auf Weißstörche ausgeht, so dass Nahrungsflüge in Windparks ü-berhaupt nicht oder in einem nur geringen Umfang erfolgen. Untersuchungen von DÖRFEL (2008) (zit. in LANGGEMACH & DÜRR 2012) konnten jedoch kein Meidungsverhalten von Störchen auf der Nahrungssuche gegenüber den WEA beobachtet.

Im vorliegenden Fall geht der Gutachter davon aus, dass der Weißstorch den Planungsraum grundsätzlich nicht nutzt (vgl. SINNING 2013). Entsprechend wird im Weiteren eine Störung nah-rungssuchender Störche ausgeschlossen. Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist demnach nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Wespenbussard (Pernis apivorus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: V Rote-Liste Status Niedersachsen: 3

1

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Der Wespenbussard bevorzugt klimatisch begünstigte, reich strukturierte halboffene Landschaften in Wäldern und Feldgehölzen. Als Bruthabitat bevorzugt die Art dicht geschlossene alte Laubwälder mit einer guten Deckung des Brutplatzes (NLWKN 2011a). Wespenbussarde bauen ihre Horste selbst, können aber auch solche anderer Arten übernehmen. Der Wespenbussard baut häufiger als andere Greifvögel einen neuen Horst. Als Nahrungsspezialist ernährt er sich hauptsächlich von so-zialen Wespen, seltener auch Hummeln; daneben erbeutet er auch andere Insekten, Würmer, Frö-sche und Eidechsen, (Jung-)Vögel, im Spätsommer auch von Steinfrüchten und Beeren.

Lokale Population: Im Juli wurde seitens des Gutachters südwestlich der geplanten Windparkfläche ein Wespenbus-sard beim Einflug in ein Gehölz beobachtet. „Nach Angaben eines Anwohners wurde auf Flächen östlich dieses Nachweises im August ein Bussard beim Ausgraben/Öffnen vom Wespennestern beobachtet. Anhand dieser Beobachtungen ist eine Brut des Wespenbussards im UG nicht auszu-schließen. Nach den Angaben in der Roten-Liste der Brutvögel Niedersachsens (KRÜGER & OLT-

MANNS 2007) ist der Wespenbussard nicht als Brutvogel für den Bereich Watten und Marschen be-kannt. Aufgrund der für den Bereich Watten und Marschen untypischen Habitatausstattung mit ei-nem hohen Anteil an Gehölzen unterschiedlicher Größe scheint eine Brut im UG aber durchaus möglich.“ SINNING 2013.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Durch den artspezifischen Nahrungserwerb der Art, welcher auf der (überwiegenden) Suche nach Wespen besteht, und zwar überwiegend im niedrigen Flug oder vom Ansitz geschieht, ist von kei-nem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Auch liefern die Daten der zentralen Fund-kartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburgs zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland (DÜRR 2013b), die bis jetzt vier Tiere der Art als Schlagopfer an WEA verzeichnet, keinen Hinweis auf ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko. Allerdings werden in der Literatur auch morgendliches Kreisen über dem Nest sowie mit steilem Aufsteigen verbundene Balzflüge be-schrieben. Jedoch wurde der Wespenbussard in einer Distanz von ca. 400 m zur nächstgelegenen Windenergieanlage festgestellt. Demnach ist ein eher geringes Kollisionsrisiko für die Art anzu-nehmen. Die Gefahr der Schädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist weiterhin nicht gege-ben, zumal der Wespenbussard überwiegend dichte Waldbestände als Brutplatz bevorzugt.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere durch Schall und vi-suelle Effekte, kommt es aufgrund der Entfernung des Planvorhabens zum potenziellen Brutrevier zu keinen Beeinträchtigung von Brut- und Nahrungshabitaten der Art. Insgesamt ist eine Beein-trächtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 45

Planungsbüro Diekmann & Mosebach – Oldenburger Straße 86 – 26180 Rastede

Dezember 2013

Mäusebussard (Buteo buteo)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Der Mäusebussard baut sein Nest in Bäumen und ist allgemein häufig bzw. weit verbreitet. Als Fortpflanzungsstätte wird das genutzte Nisthabitat im Umkreis von bis zu 100 m um den Horst-standort / das Revierzentrum aufgefasst. Als Jagdgebiet werden offene Flächen in der weiteren Umgebung der Nester, kahler Boden oder kurze Vegetation bei entsprechendem Nahrungsangebot bevorzugt (BAUER et al. 2005a). Das Nest wird häufig in der nächsten Brutsaison vom Mäusebus-sard oder anderen Folgenutzern erneut genutzt (TRAUTNER et al. 2006).

Lokale Population: Gemäß Gutachten sind im Untersuchungsgebiet mindestens sechs Brutpaare des Mäusebussard vorhanden. In den Plan 2 des Gutachtens (ausgewählte Greifvögel und Eulen) wurden jedoch nur die Nachweise mit einem deutlichen Hinweis auf einen Horststandort verzeichnet. In zwei Fällen konnte vom Gutachter über am Horst rufende/bettelnde Jungvögel ein Brutnachweis erbracht wer-den. In den weiteren Fällen kreisten Mäusebussarde anhaltend und rufend über potenzielle Brut-habitate und/oder flogen in Gehölze ein. Eine gezielte Erfassung von Horsten oder Überprüfung der als Brutverdacht gekennzeichneten Gehölze wurde vom Gutachter nicht durchgeführt. Der nächst-gelegene Nachweis eines Mäusebussards (Brutverdacht) zu den geplanten Windenergieanlagen wurde in einer Entfernung von ca. 150 m festgestellt

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Greifvögel sind gemäß der bundesweiten Funddatei von Kollisionen mit Windenergieanlagen be-sonders betroffen (DÜRR & LANGGEMACH 2006), dabei führt der Mäusebussard mit 245 Totfunden die aktuelle Schlagopferkartei an (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013). Von den nachgewiesenen Brutrevieren des Mäusebussards liegt keins direkt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, jedoch sehr nah angrenzend. Somit ist es sehr wahrscheinlich, dass der Geltungsbereich zumindest zu einem Teiljagdrevier der Art gehört, da die Jagdreviere des Mäuse-bussards jeweils mehrere hundert Hektar umfassen können. Aufgrund der nicht vorhandenen Scheu gegenüber Windenergieanlagen ist die Wahrscheinlichkeit einer signifikant erhöhten bau- oder betriebsbedingten Kollision mit Windenergieanlagen nicht auszuschließen. Folglich ist ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 zu besorgen. Da dieser Verbotstatbestand im Rahmen der vorliegenden Planung nicht vermieden werden kann, ist bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erwirken. Aufgrund des günstigen Erhaltungszustandes der Art in Europa, in Deutschland und im Untersuchungsgebiet und der damit einhergehenden stabilen Population wird davon ausgegangen, dass Verluste einzelner Exemplare im Rahmen der Populationsdynamik aus-geglichen werden können. Insofern sind keine Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustan-des der Art (FCS-Maßnahmen) erforderlich.

Die direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben kann aufgrund der Entfernung (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausgeschlossen werden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen

CEF-Maßnahmen erforderlich

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 48: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 46

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Dezember 2013

Mäusebussard (Buteo buteo)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

Ausnahme erforderlich: im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG ist eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erwirken.

FCS-Maßnahmen erforderlich

Ausnahmevoraussetzungen Folgende Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG sind erfüllt:

es ist keine zumutbare Alternative [die zu keinen oder geringeren Beeinträchtigungen der relevanten Arten führt] gegeben,

es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vor und

der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art verschlechtert sich nicht.

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Zur Einschätzung der Empfindlichkeit der Art existieren widersprüchliche Ergebnisse, die Mehrzahl der Studien zeigen jedoch, dass für den Mäusebussard während der Brutzeit keine Beeinträchti-gungen (bezogen auf Nahrungsreviere, Brutplätze wurden nicht untersucht) bestehen (REICHEN-

BACH et al. 2004), so dass bei dieser weit verbreiteten und häufigen Art eine signifikante Störung nicht zu erwarten ist. Baubedingte Störungen können aufgrund der Entfernung des Brutplatzes zum Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls ausgeschlossen werden.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Gemeinde Jade – saP zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“ 47

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Dezember 2013

Schleiereule (Tyto alba)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Die Schleiereule ist auf die Kombination aus Brutplätzen mit günstigem Jagdgebiet angewiesen. Als Brutplätze kommen Gebäude, Felsnischen und Dachböden in Frage. Typische Jagdreviere sind offenes Gelände am Siedlungsrand, entlang von Straßen, Wegen, Hecken, Rainen, Gräben und Kleingewässern (BAUER et al. 2005a). Schleiereulen bauen kein Nest und sind brutortstreu.

Lokale Population:

Die Schleiereule ist mit mehreren Brutpaaren im Untersuchungsraum vertreten. Der Brutnachweis erfolgte dabei über die Feststellung eines besetzten Nistkastens (vgl. SINNING 2013). Bei den im Gutachten festgestellten Brutzeitfeststellungen der Art handelte es sich um von Gebäuden rufen-den Individuen. Der nordwestliche Nachweis konnte vom Gutachter keinem der umgebenden Ge-bäude zugeordnet werden. Das dem Geltungsbereich nächst gelegene Brutrevier der Schleiereule liegt in einer Distanz von ca. 450 m bzw. ca. 600 m zur nächstgelegenen geplanten Windenergie-anlage.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Aufgrund des großen Jagdrevieres (in Norddeutschland ca. 90–370 ha) ist die, zumindest teilwei-se, Nutzung des Plangebietes nicht auszuschließen. Für die Schleiereule sind 8 Schlagopfer be-kannt (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013). Die Wahrscheinlichkeit einer bau- oder betriebsbeding-ten Kollision mit Windenergieanlagen wird aufgrund der bestehenden Entfernung zu den Brutplät-zen jedoch als nicht signifikant eingestuft.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen (Fortpflanzungsstätten) wird nicht erfolgen, da diese (wie beschrieben) außerhalb des Geltungsbereiches liegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Über eine besondere Empfindlichkeit der Art ist nichts bekannt, so dass eine signifikante Störung nicht zu erwarten ist. Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Po-pulation der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Sperber (Accipiter nisus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: -

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Sperber besiedeln abwechslungsreiche Landschaften mit Deckungsmöglichkeiten, völlig offene Be-reiche werden nach Möglichkeit gemieden. Brutplätze des Sperbers befinden sich in Baumbestän-den, die genügend Deckung, aber auch ausreichend Raum für An- und Abflug bieten (bevorzugt Nadelstangenhölzer) (BAUER et al. 2005a). Der Sperber gilt als Brutplatztreu, baut jedoch sein Nest fast stets neu, nur manchmal wird als Fundament ein altes Nest anderer Arten benutzt.

Lokale Population: Der Sperber wurde mit mehreren Brutpaaren im Untersuchungsraum nachgewiesen. In den Plan 2 des Gutachtens (ausgewählte Greifvögel und Eulen) wurden nur die Nachweise mit einem deutli-chen Hinweis auf einen Horststandort verzeichnet. In einem Fall konnte über am Horst rufen-de/bettelnde Jungvögel ein Brutnachweis erbracht werden. Eine gezielte Erfassung von Horsten oder Überprüfung der als Brutverdacht gekennzeichneten Gehölzen auf vorhandene Horste wurde vom Gutachter nicht durchgeführt (vgl. SINNING 2013). Der nächstgelegene Nachweis des Sperbers zu den geplanten Windenergieanlagen beträgt dabei ca. 150 m.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Gemäß der Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburgs zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen in Deutschland (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013) wur-den vom Sperber bislang 11 Exemplare als Schlagopfer an WEA gefunden.

Der Sperber jagt als Überraschungsjäger meist aus der Deckung von Gehölzen, also relativ niedrig über dem Boden, so dass die Kollisionsgefahr eher als gering einzuschätzen ist; allerdings kom-men auch Segelfliegen und mit steilem Aufsteigen verbundene Balzflüge vor. Die in der Schlagop-ferkartei (DÜRR 2013b) verzeichneten Zahlen sind jedoch für die verbreitete und häufige Art relativ gering. Eventuelle anlage- und betriebsbedingte Kollisionen mit den Windenergieanlagen gehen somit nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen (Fortpflanzungsstätten) wird nicht erfolgen, da die neuen Windenergieanlagen und Zuwegungen im Plangebiet nicht im Be-reich der vorhandenen Gehölzbeständen errichtet werden. Um potenzielle Störungen des Sperbers dennoch zu reduzieren, wird als konfliktvermeidende Maßnahme die Baufeldfreimachung außer-halb der Brutzeit festgelegt. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brut-zeit aufgrund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologische Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, rechtzeitige Anbrin-gung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.) sicherzustellen, dass kein Brutpaar einen Brutplatz anlegt. Die Verletzung oder Tötung von Tieren werden durch die vorgesehenen Maßnahmen vermieden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art. - ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen)

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Sperber (Accipiter nisus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen, insbesondere durch Schall und vi-suelle Effekte, könnte es zu einer Störung in Form der Beeinträchtigung von Brut- und Nahrungs-habitaten der Art kommen. Die Jagd- bzw. Nahrungsreviere der Art umfasst zumeist großflächige Räume. Es ist davon auszugehen, dass der Bereich des geplanten Windparks lediglich eine gerin-ge Fläche dieser Jagdreviere der Art einnimmt. Zudem sind keine besonderen Empfindlichkeiten der Vogelart gegenüber Windenergieanlagen bekannt. Baubedingte Störungen des Sperbers kön-nen allerdings durch die Nähe des Brutplatzes zu den geplanten Anlagen nicht ausgeschlossen werden, so dass als konfliktvermeidende Maßnahme eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brut-zeit erforderlich ist. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit auf-grund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologi-sche Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, rechtzeitige Anbrin-gung/Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brutzeit o. ä.) sicherzustellen, dass kein Brutpaar einen Brutplatz anlegt. Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszu-stands der lokalen Populationen der Arten nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen: - Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit der Art.

- ökologische Baubegleitung (z. B. Begehungen i. V. m. Vergrämungsmaßnahmen)

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Waldkauz (Strix aluco)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: - Rote-Liste Status Niedersachsen: V

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Waldkäuze bevorzugen Laubwälder als Lebensraum, nutzen aber auch Misch- und Nadelwälder sowie Kulturlandschaften. In Städten bewohnen sie oft Parks und Friedhöfe. Der Waldkauz nutzt sein Revier zumeist ein Leben lang. Wichtig ist, dass sich in dem Revier alte Bäume befinden mit ausreichend großen Höhlen, in denen er brüten kann.

Lokale Population: Für den Waldkauz konnte der Gutachter lediglich Nachweise bettelnder Jungtiere an zwei Stellen des Untersuchungsraumes erbringen. Die Nachweise ließen dabei keine Rückschlüsse auf kon-krete Horststandorte zu. Der Gutachter geht jedoch im Folgenden von einem oder mehreren Brut-revieren im oder knapp außerhalb des Untersuchungsraumes aus.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG

Die beobachteten Waldkäuze befinden sich in einem Abstand von ca. 400 m bzw. ca. 600 m zur nächstgelegenen geplanten Windenergieanlage. Das Jagdrevier dieser Art beträgt in der Regel bis zu 75 ha, dementsprechend wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 54 lediglich ein Teiljagdrevier dieser Art darstellen. Zudem ist der Waldkauz mit nur zwei Schlagopfern in der bundesweiten Funddatei von Kollisionen mit Windenergieanlagen vertreten (DÜRR 2013b). Die Wahrscheinlichkeit einer bau- oder betriebsbedingten Kollision mit Windenergieanlagen ist somit als nicht signifikant einzustufen.

Eine direkte bau- oder anlagenbedingte Inanspruchnahme von Brutplätzen bzw. -revieren (Fort-pflanzungsstätten) durch das geplante Vorhaben erfolgt nicht, da diese außerhalb des Geltungs-bereichs liegen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Über eine besondere Empfindlichkeit der Art ist nichts bekannt, so dass eine signifikante Störung nicht zu erwarten ist. Zudem ist der Abstand zwischen Brutplatz und Geltungsbereich ausreichend groß, so dass bau-, anlage- und betriebsbedingte negative Effekte ausgeschlossen werden kön-nen.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

3.2.3.2 Gastvögel

Die Erfassungen erfolgten im Zeitraum von Mitte Juli 2012 bis Ende April 2013. Insge-samt wurden 43 Begehungen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Zusätzlich wurden Nebenergebnisse der Brutvogel- und Fledermauserfassungen berücksichtigt. Bei den im Untersuchungsraum festgestellten planungs- und bewertungsrelevanten Rastvogelarten handelt es sich für den Planungsraum i. d. R. um Arten aus den Grup-pen der Watvögel, Enten, Gänse, Schwäne sowie Möwen (vgl. SINNING 2013).

Tab. 7: Übersicht der im Untersuchungsraum nachgewiesenen relevanten Rastvögel im Erfassungszeitraum Juli 2012 bis April 2013 (Quelle SINNING 2013)

Grau unterlegt sind die Fälle, in denen eine artspezifische Betrachtung aufgrund der oben genannten Kriterien vorgenommen wird (vgl. Kapitel 3.2.3). Bei den anderen Vogelarten ist durch das Vorhaben keine vertiefende und artspezifische Darstellung erforderlich, da populationsrelevante Beeinträchtigun-gen im Vorfeld ausgeschlossen werden können.

GASTVÖGEL [AVES]

BNatSchG/ BArtSchV

2009

Anhang I- Art der

VSchRL

Tages Max.

Wattvögel

Austernfischer, Haematopus ostralegus

§ 2

Bekassine, Gallinago gallinago §§ 1

Flußuferläufer, Tringa hypoleucos §§ 1

Großer Brachvogel,

Numenius arquata §§

22

Kiebitz, Vanellus vanellus §§ 1.346

Regenbrachvogel, Numenius phaeopus

§ 51

Enten und Gänse

Blässgans, Anser albifrons § 1.475

Blässhuhn, Fulica atra § 1

Brandgans, Tadorna tadorna § 6

Graugans, Anser anser § 510

Höckerschwan, Cygnus olor § 2

Krickente, Anas crecca § 4

Pfeifente, Anas penelope § 94

Reiherente, Aythya fuligula § 2

Saatgans Anser fabalis § 26

Stockente, Anas platyrhynchos § 143

Teichhuhn, Gallinula chloropus §§ 1

Weißwangengans, Branta leucopsis § X 2.926

Zwergschwan, Cygnus bewickii § X 4

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Dezember 2013

GASTVÖGEL [AVES]

BNatSchG/ BArtSchV

2009

Anhang I- Art der

VSchRL

Tages Max.

Möwen

Heringsmöwe, Larus fuscus § 22

Lachmöwe, Larus ridibundus § 285

Silbermöwe, Larus argentatus § 50

Sturmmöwe, Larus canus § 134

Reiher und Kranich

Graureiher, Ardea cinerea § 5

Kormoran, Phalacrocorax carbo § 1

Silberreiher, Egretta alba § X 1

Weißstorch, Ciconia ciconia §§ X 6

Bedeutung der Abkürzungen: Schutzstatus gem. BNatSchG/BArtSchV: § = besonders geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG, §§ = streng geschützte Art nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG bzw. Anlage 1 Spalte 3 BArtSchV; VSchRL = Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG), Anhang I: X = in Schutz-gebieten zu schützende Vogelarten,

Die Erhaltungszustände der Arten in Niedersachsen wurden, sofern dort aufgeführt, aus den „Vollzugshinweise zum Schutz von Gastvogelarten in Niedersachsen. Teil 2: Le-bensraumansprüche, Verbreitung und Erhaltungsziele ausgewählter Arten in Nieder-sachsen“ entnommen (NLWKN 2011b). Zur Beurteilung der Erhaltungszustände bei der artspezifischen Betrachtung der Rastvogelarten wurden die Erhaltungszustände anhand der Roten Listen und vorliegender Literatur eingestuft. Rastvogelarten mit gleichen Le-bensraumansprüchen und vergleichbaren Empfindlichkeiten werden nachfolgend als Gilde zusammengefasst behandelt.

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Dezember 2013

Betroffenheit der Gastvogelarten:

Bekassine (Gallinago gallinago)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Bekassinen sind überwiegend Kurzstrecken-, z.T. auch Langstreckenzieher. In Nordwestdeutsch-

land kommen Bekassinen ganzjährig vor.

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population

Die Bekassine wurde im Untersuchungsgebiet nur einmal als Einzelindividuum gesichtet.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Bekassine gehört nach heutigem Sachstand nicht zu den durch Schlag besonders gefährdeten Arten. In der Funddatei von DÜRR (2013b, Stand: Oktober 2013) ist ein Schlagopfer (europa-weit: 16) gelistet. Von einer erhöhten Kollisionsgefahr ist für die Art nach derzeitigem Kenntnis-stand nicht auszugehen.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte der Art anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der lediglich sehr geringen Nutzung des Gebietes (nur einmal gesichtet), welches kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Art und ist somit nicht als Ruhestätte an-zusehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Aufgrund der sehr geringen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch die Bekassine, sind Störwir-kungen nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population ist folglich nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Flussuferläufer(Tringa hypoleucos)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Flussuferläufer kommen in Norddeutschland an der Küste generell nur zur Zugzeit vor.

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population

Der Flussuferläufer wurde nur an einem Erfassungstag mit einem Einzelindividuum gesichtet.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Vogelart gehört nach heutigem Sachstand nicht zu den durch Schlag besonders gefährdeten Arten. In der Funddatei von DÜRR (2013b) ist nur ein Schlagopfer vom Flussregenpfeifer aufgeführt.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der lediglich geringen und unregelmäßigen Nutzung des Gebietes, welches kein Be-reich von existenzieller Bedeutung für die Art und ist somit nicht als Ruhestätte anzusehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Aufgrund der sehr geringen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch den Flussuferläufer, sind Störwirkungen nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Po-pulation ist folglich nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Kiebitze sind Kurzstreckenzieher und kommen häufig als Durchzügler und Rastvögel in Mitteleuro-pa vor. Gebietsweise überwintert der Kiebitz bei uns regelmäßig in kleiner Anzahl (BAUER et al. 2005a). Außerhalb der Brutzeit schließt sich die Art in Rastgebieten zu lockeren Gruppen mit ande-ren Limikolen, Staren und Drosseln zusammen.

Niedersächsische Schwerpunktvorkommen des Kiebitzes als Gastvogel liegen im Naturraum der Watten und Marschen, den Flussmarschen, Mooren und in der Börde. Wichtige Rast- und Nah-rungsplätze finden sich sowohl auf kurzrasigem Grünland als auch auf abgeernteten Äckern, wobei vor allem größere Trupps weite offene und unverbaute Landschaften benötigen. Der Kiebitz ist Kurzstreckenzieher, der vor allem in Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien überwintert. In milden Wintern kann ein Teil der Vögel in Mitteleuropa überwintern.

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Der Kiebitz war einer der häufigeren Gastvögel im Untersuchungsraum. Feststellungen gelangen an 17 Beobachtungsterminen. Die Tagesmaxima bewegten sich dabei zumeist zwischen 2 und wenigen hundert Tieren. Einmal wurden jedoch 1.346 Exemplare festgestellt (04.08.2012). Insge-samt wurden die Kiebitztrupps vorwiegend im Südosten des Untersuchungsraumes außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Außerhalb der Brutzeit nutzen Kiebitze die großräumigen Grünlandareale des Untersuchungsrau-mes als Mauser- und Rastgebiet. Für rastende Kiebitze gelten hohe Empfindlichkeiten gegenüber WEA, dabei werden minimale Abstände von ca. 350-400 m genannt (BROOCKS et al. 2007). Für die kleineren Kiebitztrupps, wie sie im Geltungsbereich nachgewiesen wurden, ist von Meidungsab-ständen von ca. 200 m auszugehen. Generell zeigt sich der Kiebitz während der Zugzeit gegen-über Windenergieanlagen eher reserviert (MÖCKEL & WIESNER 2007). Aufgrund des Meidungsver-haltens ist von einer erhöhten Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nicht auszugehen. Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 erfolgt nicht, da der Geltungsbereich durch die Arten lediglich fakultativ genutzt wird. Zwingend erforderliche Orte für ruhende bzw. nicht aktive Tiere der Art sind direkt im Geltungsbereich nicht vorhanden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Kiebitz (Vanellus vanellus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV 2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Für kleinere Kiebitztrupps, wie sie im Geltungsbereich erfasst wurden, ist von Meidungsabständen von ca. 200 m auszugehen. Dies bedeutet, dass größere Bereiche als Rastgebiet für die Art ent-wertet werden. Da der konfliktträchtige Bereich um die geplanten Windenergieanlagenstandorte nur von kleinen Trupps aufgesucht und keine spezielle Bevorzugung des Geltungsbereiches und seiner näheren Umgebung zeigen (ein Schwerpunkt an Kiebitztrupps wurde im Südosten außer-halb des Geltungsbereiches festgestellt) ist keine erhebliche Störung durch Verdrängungswirkun-gen anzunehmen. Zudem stehen Ausweichmöglichkeiten im Umfeld zur Verfügung. Die potenziell mögliche Verdrängungswirkung wird sich nicht maßgeblich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken, da der Erhaltungszustand der Art als günstig bzw. gut einzustufen ist und durch die lokal begrenzten Verdrängungswirkungen eine wesentliche Verschlechterung unwahr-scheinlich ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Blässgans (Anser albifrons), Graugans (Anser anser)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV Grundinformationen: 1

Wildgänse (wie Bläss- und Graugans) sind auf weitläufige, ungestörte Nahrungsgebiete angewie-sen, da ihre Nahrung, heute in der Regel Gras, Getreidesaaten oder Erntereste, im Winter nur langsam bzw. nicht nachwächst (KRUCKENBERG & JAENE 1999). Daher müssen die Vögel häufig die Flächen wechseln und beanspruchen aus diesem Grund große Nahrungsräume. Als Lebensraum werden weite, offene Feuchtgrünländer bevorzugt, von besonderer Bedeutung sind geeignete Schlafgewässer in der Nähe der Nahrungsflächen (Seen, Flüsse, Meeresbuchten). Die Graugans tritt als Gastvogel in allen naturräumlichen Regionen auf (Ausnahme: Harz); Schwerpunkte sind der Küstenraum, Ostfriesland, Ems, Weser, Elbe, Dümmer, Steinhuder Meer (NLWKN 2011b).

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Im Untersuchungsraum wurden Blässgänse vorrangig im südlichen Teil festgestellt. Der größte Trupp (1.475 Individuen) wurde am 06.12.2012 südöstlich außerhalb des Geltungsbereiches ge-sichtet. Die Graugänse konnten regelmäßig im Untersuchungsraum erfasst werden. Dabei bevor-zugt die Art ebenfalls die südlichen Bereiche des Untersuchungsgebietes (außerhalb des Gel-tungsbereiches). Ende November wurde der größte Trupp Graugänse (510 Individuen) festge-stellt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für die Graugans ist von Meidungsabständen von ca. 200-350 m auszugehen (REICHENBACH et al. 2004, HÖTKER 2006). Aufgrund dieses Meidungsverhaltens ist von einer erhöhten Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, nicht auszugehen. Gänse sind weiterhin in der Lage Hindernisse zu umfliegen. Störungsfreie Flugräume stehen zudem in der Umgebung zur Ver-fügung. Dennoch können Schlagopfer von Gänsen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei den Kollisionen ist jedoch nur von Einzelverlusten auszugehen, die nach heutigem Ermessen das allgemeine Lebensrisiko der Arten nicht übersteigen. Die Blässgans und die Graugans wurden an einigen Terminen auch im Geltungsbereich angetroffen. Hier muss davon ausgegangen werden, dass diese Rastplätze durch die Arten aufgegeben werden. Weitere (und die individuenreichsten) Trupps der Arten, die von der Planung nicht berührt werden, konnten im weiteren Umfeld nachge-wiesen werden. Die beeinträchtigen Rastplätze werden folglich nicht als Bereiche von existenziel-ler Bedeutung für die Arten angesehen. Somit ist eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht gegeben.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein

Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG In der Literatur werden als Minimalabstände von Gänsen zu Windenergieanlagen von durch-

schnittlich ca. 347 m genannt (z. B. HÖTKER 2006). Dies bedeutet, dass größere Bereiche als Rastgebiet für die Arten entwertet werden. Da der konfliktträchtige Bereich um die geplanten Windenergieanlagenstandorte nicht als Rastplatz von existenzieller Bedeutung für die Arten ange-sehen wird (s. o.), ist keine erhebliche Störung durch Verdrängungswirkungen anzunehmen. Zu-dem stehen Ausweichmöglichkeiten im Umfeld zur Verfügung. Diese potenziell mögliche Verdrän-gungswirkung wird sich nicht maßgeblich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population aus-wirken, da der Erhaltungszustand der Arten als günstig bzw. gut einzustufen ist und durch die lokal begrenzten Verdrängungswirkungen eine wesentliche Verschlechterung unwahrscheinlich ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Pfeifente (Anas penelope), Reiherente (Athya fuligula)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Die Pfeifente ist in Deutschland überwiegend Gastvogel. Auf dem Zug und im Winter kommt sie in

größeren Anzahlen vor allem an der Küste und an küstennahen Binnengewässern bzw. auf küs-tennahen Grasländern, Äckern und Salzwiesen vor (BAUER et al. 2005). Die Reiherente kommt so-wohl auf stehenden und langsam fließenden Binnengewässern als auch auf künstlichen Gewäs-sern (Stauseen, Fischteiche) und an allen größeren Flüssen vor.

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Die Reiherente wurde nur einmal im Untersuchungszeitraum mit zwei Individuen festgestellt. Die Pfeifente konnte an fünf Erfassungsterminen beobachtet werden. Im Februar wurde der größte Trupp der Art mit 94 Tieren gesichtet.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für Pfeifenten ist von Meidungsabständen von ca. 300 m auszugehen. Aufgrund dieses Meidungs-verhaltens ist von einer erhöhten Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht, nicht auszugehen. Für die Reiherente ist von Meidungsabständen von ca. 220 m auszuge-hen. Aufgrund dieses Meidungsverhaltens ist hier ebenfalls von einer erhöhten Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht, nicht auszugehen.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung der Planung erfolgt nicht, da im Untersuchungsgebiet lediglich vereinzelte Vorkommen von Indivi-duen nachgewiesen wurden und der Geltungsbereich und seine Umgebung somit kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Arten und somit nicht als Ruhestätte anzusehen sind.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Der Geltungsbereich und seine nähere Umgebung wird von den Arten nur in sehr geringem Um-fang genutzt, so dass ein Ausweichen der Bestände in geeignete Bereiche in der Umgebung zu erwarten ist.

Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Arten ist nicht zu be-fürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

Page 61: Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenhagen“

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Dezember 2013

Stockente (Anas platyrhynchos)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Stand- und Zugvogel. Als Brutvogel an stehenden und langsam fließenden Gewässern aller Art,

auf dem Zug an oligotrophen bis eutrophen Binnengewässern, auch an Meereslagunen, im Brack-wasser etc. (BAUER et al. 2005).

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Die Stockente konnte regelmäßig im Untersuchungsraum beobachtet werden. Dabei wurden zu-meist Einzelindividuen oder kleinere Trupps unter 20 Tieren erfasst. Der individuenreichste Trupp wurde im März mit 143 Tieren gesichtet.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für Stockenten ist von Meidungsabständen von ca. 160-200 m auszugehen. In der Schlagopferda-tei ist die Art mit aktuell ca. 76 Totfunden geführt (DÜRR 2013b). Aufgrund dieses Meidungsverhal-tens ist von einer erhöhten Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht, nicht auszugehen.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der lediglich fakultativen Nutzung des Gebietes, welches kein Bereich von existen-zieller Bedeutung für die Art und somit nicht als Ruhestätte anzusehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Für die Stockente sind Meidungsabstände von ca. 160-200 m zugrunde zu legen. Es werden keine bedeutenden Rastflächen von Stockenten innerhalb des Geltungsbereichs tangiert. Der Geltungs-bereich und seine nähere Umgebung wird von Enten offenbar nicht bzw. kaum genutzt. Somit ist mit keinen negativen Effekten auf die Bestände zu rechnen. Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population der Art nicht zu befürchten.

Eine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand der lokalen Population ist zudem unwahr-scheinlich, da der Erhaltungszustand der Art als gut einzustufen ist und Ausweichmöglichkeiten in der Nähe vorhanden sind.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Teichhuhn (Gallinula chloropus), Blässhuhn (Fulica atra)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I - Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BartSchV (nur Teichhuhn)

Grundinformationen:

1 Das Teichhuhn gilt als Brut- und Jahresvogel in Mitteleuropa sowie fakultativer Kurzstreckenflieger,

der sich vorrangig an Ufer- und Verlandungszonen nährstoffreicher Gewässer aufhält (BAUER et al. 2005a). Das Blässhuhn ist ein verbreiteter Brut- und Ganzjahresvogel sowie in Mitteleuropa auch Durchzügler und Wintergast mit z. T. großen Konzentrationen an flachgründigen Seen (BAUER et al. 2005a).

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Im Untersuchungsraum wurden an wenigen Erfassungsterminen Teichhuhn und Blässhuhn nur als Einzelindividuum festgestellt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

In der Funddatei von DÜRR (2013b) sind ein Schlagopfer für das Teichhuhn und sechs für das Blässhuhn aufgeführt. Das Blässhuhn weist tendenziell eine mittlere bis hohe Empfindlichkeit ge-genüber WEA auf (REICHENBACH et al. 2004). Deshalb ist eine erhöhte Kollisionsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko für Teich- und Blässhühner hinaus geht, nach heutigem Stand un-wahrscheinlich.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Die-ses ergibt sich aus der lediglich geringen und unregelmäßigen Nutzung des Gebietes, welches kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Arten und somit nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Zwingend erforderliche Orte für ruhende bzw. nicht aktive Tiere sind nicht vorhanden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Die Empfindlichkeit von Blässhühnern gegenüber Windenergieanlagen ist gemäß REICHENBACH et al. (2004) tendenziell als mittel bis hoch einzustufen. Durch die geringe Nachweisdichte im Unter-suchungsraum von nur Einzelexemplaren ist davon auszugehen, dass die Tiere ggf. auf vorhande-ne geeignete Habitate in der Nähe ausweichen werden. Aufgrund der relativ geringen Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum, der Ausweichmöglichkeiten in der näheren Umgebung und bis jetzt keiner bekannten hohen Kollisionsgefährdung der beiden Arten (DÜRR 2013b) sind keine er-heblichen negativen Auswirkungen zu erwarten.

Insgesamt ist eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Arten nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Weißwangengans (Branta leucopsis)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Wildgänse sind auf weitläufige, ungestörte Nahrungsgebiete angewiesen, da ihre Nahrung, heute

in der Regel Gras, Getreidesaaten oder Erntereste, im Winter nur langsam bzw. nicht nachwächst (KRUCKENBERG & JAENE 1999). Daher müssen die Vögel häufig die Flächen wechseln und bean-spruchen aus diesem Grund große Nahrungsräume. Als Lebensraum werden weite, offene Feuchtgrünländer bevorzugt, von besonderer Bedeutung sind geeignete Schlafgewässer in der Nähe der Nahrungsflächen (Seen, Flussabschnitte, Meeresbuchten). Die Haupt-Rastgebiete der Weißwangengans liegen an der Unterelbe, im Rheiderland (Dollart) und im nordwestlichen Ost-friesland.

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Weißwangengänse wurden insgesamt an acht Erfassungsterminen festgestellt. Dabei wurden ma-ximale Individuenzahlen von 2.926 Tieren beobachtet (04.01.2013). Im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes direkt wurden keine Weißwangengänse gesichtet. Der zu den geplanten Wind-energieanlagen nächstgelegene Trupp wurde in einer Entfernung von ca. 450 m nachgewiesen. Die Art wurde überwiegend und mit den größten Truppzahlen an der südlichen Grenze des Unter-suchungsraumes festgestellt.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Gänse sind in der Regel in der Lage Hindernisse zu umfliegen. Störungsfreie Flugräume stehen in der Umgebung zur Verfügung. Dennoch können Schlagopfer von Gänsen nicht vollständig ausge-schlossen werden. Bei den Kollisionen ist jedoch nur von Einzelverlusten auszugehen, die nach heutigem Ermessen das allgemeine Lebensrisiko der Arten nicht übersteigen.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Vorhabens erfolgt nicht, da der Geltungsbereich nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Dieses er-gibt sich aus der Nicht-Nutzung des Vorhabensgebietes. Der nächstgelegene nachgewiesene Trupp wurde in einer Entfernung von ca. 450 m zu den geplanten Windenergieanlagen gesichtet.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Der Vorhabensbereich selbst wurde von der Art nicht genutzt, wobei der nächstgelegene nachge-wiesene Trupp sich außerhalb der artspezifischen Stördistanzen von ca. 400 m zu den geplanten Windenergieanlagen festgestellt wurde. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Arten ist nicht zu be-fürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Zwergschwan (Cygnus bewickii)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Zwergschwäne sind Langstreckenzieher, sie brüten in Nordostskandinavien und überwintern in Mit-

tel- und Westeuropa sowie in Südost-Asien. Ihre als Gastvogel bevorzugt aufgesuchten Nahrungs-gebiete sind feuchte Grünländer und Ackerflächen (NLWKN 2011b).

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil ungünstig

Lokale Population: Der Zwergschwan wurden nur an einem Erfassungstermin mit vier Individuen erfasst.

Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Die Vogelart gehört nach heutigem Sachstand nicht zu den durch Schlag besonders gefährdeten Arten. In der Funddatei von DÜRR (2013b) ist kein Schlagopfer des Zwergschwanes bekannt.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte für den Zwergschwan anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der lediglich geringen und unregelmäßigen Nutzung des Ge-bietes, welches kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Arten und ist somit nicht als Ru-hestätte anzusehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Aufgrund der sehr geringen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch den Zwergschwan, sind Störwirkungen nicht zu erwarten. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Po-pulation ist folglich nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Sturmmöwe (Larus canus), Lachmöwe (Larus ridibundus)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen:

1 Sturm- und Lachmöwen sind Standvögel und Kurzstreckenzieher (BAUER et al. 2005a). Sie kom-

men ganzjährig gesellig und außerhalb der Brutzeit in Vergesellschaftung mit anderen Lariden, vor allem miteinander, vor.

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

Sturmmöwe: günstig stabil ungünstig Lachmöwe: nicht bekannt

Lokale Population: Im Untersuchungsraum konnten Lach- und Sturmmöwentrupps regelmäßig beobachtet werden. Die Lachmöwe wies dabei zumeist kleine Truppgrößen auf. Im August 2012 wurde der individuen-reichste Trupp mit 285 Tieren erfasst. Die Trupps der Sturmmöwe waren ebenfalls zumeist klein mit durchschnittlich weniger als 20 Tieren. Die nachgewiesenen Trupps der beiden Möwenarten bevorzugten insgesamt ein Gebiet südöstlich außerhalb des Geltungsbereiches. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen wird bewertet mit:

Sturmmöwe: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

Lachmöwe: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Für die beiden Arten ist von Meidungsabständen von maximal ca. 100 m auszugehen. In der Schlagopferdatei ist die Lachmöwe allerdings mit 72 Opfern und die Sturmmöwe mit 27 Opfern ver-treten (DÜRR 2013b). Lachmöwen werden jedoch im Allgemeinen als „wendige Flieger mit einer hohen Manövrierfähigkeit“ eingestuft, so dass die „Empfindlichkeit gegenüber Kollisionen mit tech-nischen Bauwerken, wie z.B. Offshore-Windenergieanlagen“ als gering eingestuft wird (MENDEL et al. 2008). Lediglich schlechte Sichtbedingungen können zu Kollisionen führen. Aufgrund dieses Verhaltens und der geringen Nutzung des Untersuchungsgebietes ist von einer erhöhten Kollisi-onsgefahr, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus geht, nicht auszugehen. Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch das geplante Vor-haben erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als bevorzugte Ruhestätte anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der lediglich fakultativen Nutzung des Gebietes, welches kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Arten und somit nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Zwingend erforderliche Orte für ruhende bzw. nicht aktive Tiere sind nicht vorhanden.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die relativ geringen Verdrängungswirkungen ist keine Störung gegeben, da die Bereiche zwischen den einzelnen Windenergieanlagen durchaus genutzt werden, was auch bereits bei der Sturmmöwe beobachtet wurde. Da die Verdrängungswirkungen auf Flächen in der Umgebung so-mit lokal sehr begrenzt sind, werden sich die Erhaltungszustände der Arten nicht verschlechtern.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Graureiher (Ardea cinerea), Silberreiher (Egretta alba)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art (nur Silberreiher)

Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

1

Grundinformationen: Der Graureiher ist in Europa weit verbreitet. Sofern seichte Wasserzonen vorhanden sind, die sich

zum Jagen eignen, siedelt er an jeder Art von Gewässer. Die Uferzonen dürfen allerdings nicht zu stark zugewachsen sein, da sie durchwatbar sein müssen. Am häufigsten trifft man Graureiher in tieferen Lagen an Teichen, Seen, Altarmen, in Sümpfen, an Wiesengräben oder an Fließgewäs-sern, aber auch auf Wiesen und Äckern an. Aber nicht nur im Binnenland, sondern auch an der Küste brackiger oder salziger Gewässer können Graureiher beobachtet werden. Auch kleine Tei-che mitten im Wald sucht er auf, um Nahrung zu finden.

Nicht nur in der Färbung des Gefieders, sondern auch beim Brutgeschäft unterscheiden sich der Grau- und Silberreiher erheblich. Der Graureiher baut sein Nest vorzugsweise in Bäumen, wäh-rend der Silberreiher ein Bodenbrüter ist. Zudem bevorzugt diese Art von Schilfgürteln umschlos-senen Seen und Flüsse sowie baum- und buschbestandene Sümpfe. Außerhalb der Brutzeit ist er auch oftmals auf offenen großflächigen Feuchtwiesen zu sehen (vgl. BUND NATURSCHUTZ IN BAYERN

E.V. 2011). Silberreiher bleiben in milden Wintern nahe der Brutgebiete oder führen spätere Win-terfluchtbewegungen durch (BAUER et al. 2005a). In Deutschland existiert noch kein sicherer Brut-nachweis. In jüngster Zeit erfolgte eine Bestandszunahme von Silberreiherbruten in den Nieder-landen.

Erhaltungszustand der Arten in Niedersachsen:

günstig stabil (Graureiher) ungünstig nicht bekannt (Silberreiher)

Lokale Population: Der Graureiher wurde mehrfach mit stets wenigen Einzeltieren gesichtet. Der Silberreiher wurde nur zweimal mit nur je einem Individuum beobachtet.

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

In der Schlagopferkartei von DÜRR (2013b, Stand: Oktober 2013) ist der Graureiher mit fünf (euro-paweit: 19) Kollisionsopfern verzeichnet. Von einer erhöhten Kollisionsgefahr durch das geplante Vorhaben für Grau- und Silberreiher ist nach heutigem Ermessen nicht auszugehen. Von Silber-reihern sind keine Kollisionsopfer bekannt.

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Inanspruchnahme von Ruhestätten durch die Umsetzung des Vorhabens erfolgt nicht, da das Plangebiet nicht als Ruhestätte anzusehen ist. Dieses ergibt sich aus der geringen Nutzung des Gebietes, welches kein Bereich von existenzieller Bedeutung für die Arten und somit nicht als Ruhestätte anzusehen ist.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Über Silberreiher und Störungen durch Windenergieanlagen ist wenig bekannt. Geht man davon

aus, dass Silberreiher ähnlich wie Graureiher auf Windenergieanlagen reagieren, ist von eher ge-ringen Auswirkungen auszugehen. Insgesamt wird von keinen erheblichen Störungen für Silberrei-her und den Graureiher ausgegangen. Der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Arten wird sich durch das geplante Vorhaben nicht verändern.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Europäische Vogelart VS-RL Anhang I – Art Streng geschützt gem. BNatSchG/BArtSchV

Grundinformationen: Rote-Liste Status Deutschland: 3 Rote-Liste Status Niedersachsen: 2

Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich

1

Erhaltungszustand der Art in Niedersachsen: günstig stabil ungünstig

Weißstörche nutzen als Lebensraum offene bis halboffene Landschaften mit nicht zu hoher Vege-tation, bevorzugt feuchte Niederungen und Auen mit Feuchtwiesen, Teichen, etc. Eine besondere Bedeutung hat zudem Grünland mit Sichtkontakt zum Nest. Ackerland wird i. d. R. nur während der Bodenbearbeitung zur Nahrungssuche genutzt. Störche sind sehr nistplatztreu, daher finden sich die Paare häufig über Jahre wieder und brüten gemeinsam.

Lokale Population: Der Weißstorch brütet im Bereich einer Hofstelle am südöstlichen Rand des Untersuchungsgebie-tes. Der Horst des Weißstorches befindet sich dabei in einer Entfernung von ca. 950 m zur nächstgelegenen geplanten Windenergieanlage. Im Rahmen der Rastvogelerfassung sowie der Raumnutzungskartierung des Weißstorches konnte die Art vereinzelt nachgewiesen werden. Die größte Truppstärke wies dabei sechs Individuen auf. Es zeigte sich jedoch, dass die Störche den Hortsstandort lediglich wenige hundert Meter verlassen. Der Gutachter stellte ferner fest, dass die geplante Windparkfläche nur in Einzelfällen von der Art genutzt wurde (vgl. SINNING 2013).

Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird bewertet mit:

sehr gut (A) gut (B) mittel – schlecht (C)

2.1 Prognose der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie der Schädi-gungsverbote nach Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

Gemäß der Daten der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburgs zu Vogelverlusten an Windenergieanlagen (DÜRR 2013b, Stand: Oktober 2013) wurden bis jetzt 32 (europaweit: 74) Weißstörche als Schlagopfer an WEA gefunden. Die jahreszeitliche Verteilung der Schlagopferfunde zeigt, dass der Großteil der Opfer außerhalb der Brutzeit in den Monaten August bis September festgestellt wurde. In diesem Zeitraum weisen die Jungstörche generell ei-ne höhere Mobilität auf und besitzen zudem noch wenig Flugerfahrung. Durch die im Rahmen der avifaunistischen Erfassung durchgeführte Raumnutzungskartierung des Weißstorches stellte der Gutachter fest, dass das Plangebiet kaum durch den Weißstorch genutzt wird. Eine artenschutz-rechtliche Betroffenheit wird seitens des Gutachters ausgeschlossen.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

CEF-Maßnahmen erforderlich:

Zugriffsverbot ist erfüllt: ja nein Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein

2.2 Prognose des Störungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 54 kommt es bau- und betriebsbedingt zu Ver-lärmungen sowie visuellen Effekten. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass von den sich drehenden Rotoren der WEA eine abschreckende Wirkung auf Weißstörche ausgeht, so dass Nahrungsflüge in Windparks überhaupt nicht oder in einem nur geringen Umfang erfolgen. Untersuchungen von DÖRFEL (2008) (zit. in LANGGEMACH & DÜRR 2012) konnten jedoch kein Mei-dungsverhalten von Störchen auf der Nahrungssuche gegenüber den WEA beobachtet. Im vorlie-genden Fall geht der Gutachter jedoch davon aus, dass der Weißstorch den Planungsraum kaum nutzt (vgl. SINNING 2013). Entsprechend wird im Weiteren eine Störung des Storches ausgeschlos-sen ausgeschlossen. Ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht zu befürchten.

Konfliktvermeidende Maßnahmen:

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

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Dezember 2013

4.0 ZUSAMMENFASSENDE DARLEGUNG DER BETROFFENHEITEN, AUSNAHMEERFORDERNISSE UND MAßNAHMEN

Gemäß Ergebnis der vorliegenden Prüfung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie ist für den Mäusebus-sard (als Brutvogel) eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erwirken. Für den Mäusebussard als Brutvogel ist gemäß des § 44 (1) 1 BNatSchG eine signifi-kante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht auszuschließen. Die folgenden Ausnahmevoraussetzungen sind gemäß § 45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG erfüllt:

es ist keine zumutbare Alternative [die zu keinen oder geringeren Beeinträchti-gungen der relevanten Arten führt] gegeben,

es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vor und

der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art verschlechtert sich nicht.

Für den Mäusebussard ist zwar eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 44 (1) 1 zu erwirken, allerdings sind aufgrund der relativen Häufigkeit und der damit einhergehen-den relativ stabilen Populationen keine kompensatorischen Maßnahmen erforderlich. Da der Verbotstatbestand im Rahmen der vorliegenden Planung nicht vermieden werden kann, ist bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zu erwirken.

5.0 FAZIT

In der vorliegenden saP wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG, die durch das Vorhaben (Bebauungsplan Nr. 54 „Windpark Bollenha-gen) erfüllt werden können, bezüglich der im Planungsraum gemeinschaftsrechtlich ge-schützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) geprüft und dargestellt. Das zu untersuchende Artenspektrum umfasste die Arten, die im Untersuchungsraum durch Bestandserfassung nachgewiesen wurden bzw. teilweise die Arten, die potenziell vorkommen können. Als konfliktvermeidende Maßnahme zur Reduktion von Beeinträchtigungen ist weiterhin u. a. die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit und ggf. eine ökologische Baubegleitung zu beachten. Im Herbst/Winter vor der eigentlichen Baumaßnahme sind, falls erforderlich, Gehölze (potenzielle Brutplätze) zu entfernen. Durch einen Bau der Anlagen außerhalb der Brutzeit könnte eine eventuelle Schädigung der Fortpflan-zungs- und Ruhestätten von bodenbrütenden Vogelarten vollständig vermieden werden. Da dies jedoch aus logistischen Gründen nicht immer möglich ist (der Bau der Anlagen erstreckt sich über einen längeren Zeitraum, so dass ein Bau außerhalb der Brutzeit auf-grund witterungsbedingter Zwangspunkte nicht durchgeführt werden kann), ist durch eine ökologische Baubegleitung (z. B. mit Begehungen der Eingriffsflächen, rechtzeitige Anbringung/ Durchführung von aktiven Vergrämungsmaßnahmen vor Beginn der Brut-zeit o. ä.) sicherzustellen, dass kein Brutpaar – insbesondere z. B. von Wachtel - auf den Bauflächen, Lagerflächen oder Zuwegungen einen Brutplatz anlegt.

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Dezember 2013

Gemäß Ergebnis der vorliegenden Prüfung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie ist für den Mäusebus-sard als Brutvogel eine Ausnahme von den Verboten des § 44 (1) 1 BNatSchG zu er-wirken. Für den Mäusebussard ist gemäß des § 44 (1) 1 eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu prognostizieren. Die folgenden Ausnahmevoraussetzungen sind gemäß § 45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG erfüllt:

es ist keine zumutbare Alternative [die zu keinen oder geringeren Beeinträchti-gungen der relevanten Arten führt] gegeben,

es liegen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, vor und

der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art verschlechtert sich nicht.

Für Fledermäuse ergeben sich durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen in Form einer Verdrängungswirkung. Grundsätzlich besteht eine Prognoseunsicherheit bzgl. des Risikos von Fledermausschlag. Zur besseren Eingrenzung dieser Prognosun-sicherheit wird seitens der Gutachter als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme die Durchführung eines zweijährigen Monitorings vorgeschlagen (vgl. SINNING & HANDKE 2013). Dieses Monitoring soll zweigleisig ausgeführt werden. In der Zeit vom 01.07. bis 15.08 sowie 16.09. bis 10.10. wird ein betriebsbegleitendes Monitoring empfohlen. Hier-bei wird nach Inbetriebnahme in einem Bereich von 50 m um die Mastfüße der WEA alle drei Tage eine Schlagopfersuche durchgeführt. Dabei ist sicherzustellen, dass in diesen Zeiten der Suchradius vegetationsfrei oder kurzrasig gehalten wird. In der Zeit zwischen dem 16.08. und 15.09. sollte ein Gondelmonitoring mit Anabats oder vergleichbarer Technik bei stehenden Anlagen zum Einsatz kommen. Sollte es im Zeitraums des be-triebsbegleitenden Monitorings zu Anflugopfern kommen, ist über eine noch zu erfol-gende Abstimmung festzulegen, wie ein Abschaltalgorithmus zu steuern ist. Für alle sonstigen betrachteten Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für eu-ropäische Vogelarten gem. Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie werden die Verbotstat-bestände nach § 44 BNatSchG nicht erfüllt.

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