28
TV-L E 1 Bearbeitungsstand: 2. März 2019 1 GEW Sachsen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Änderungen vom 2. März 2019 (in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung) Hinweis des Bearbeiters: Abgedruckt sind nur die für Lehrkräfte relevanten Abschnitte des TV-L. Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart: Präambel Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbe- griffe verwendet werden, dass diese für alle Ge- schlechter gelten. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 5 Qualifizierung Abschnitt II Arbeitszeit § 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen § 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 19a Zulagen § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Übergangsregelungen zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j § 38b Übergangsvorschriften § 39 Inkrafttreten, Laufzeit

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV-L · 2020-07-07 · TV-L E 1 Bearbeitungsstand: 2. März 2019 1 GEW Sachsen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 1

GEWSachsen

Tarifvertragfür den öffentlichen Dienst der Länder

TV-Lvom 12. Oktober 2006

einschließlich der Änderungen vom 2. März 2019 (in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung)

Hinweis des Bearbeiters: Abgedruckt sind nur die für Lehrkräfte relevanten Abschnitte des TV-L.

Zwischender Tarifgemeinschaft deutscher Länder,vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseitsund

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,vertreten durch den Bundesvorstand,diese zugleich handelnd für- Gewerkschaft der Polizei,- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseitswird Folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zurGleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sicheinig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oderTätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbe-griffe verwendet werden, dass diese für alle Ge-schlechter gelten.

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeiner Teil

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung,

Personalgestellung§ 5 Qualifizierung

Abschnitt IIArbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit§ 7 Sonderformen der Arbeit§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit§ 9 Bereitschaftszeiten§ 10 Arbeitszeitkonto§ 11 Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt IIIEingruppierung, Entgeltund sonstige Leistungen

§ 12 Eingruppierung§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen§ 14 Vorübergehende Übertragung

einer höherwertigen Tätigkeit§ 15 Tabellenentgelt§ 16 Stufen der Entgelttabelle§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen§ 18 - gestrichen -§ 19 Erschwerniszuschläge§ 19a Zulagen§ 20 Jahressonderzahlung§ 21 Bemessungsgrundlage

für die Entgeltfortzahlung§ 22 Entgelt im Krankheitsfall§ 23 Besondere Zahlungen§ 24 Berechnung und Auszahlung

des Entgelts§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Erholungsurlaub§ 27 Zusatzurlaub§ 28 Sonderurlaub§ 29 Arbeitsbefreiung

Abschnitt VBefristung und Beendigung

des Arbeitsverhältnisses§ 30 Befristete Arbeitsverträge§ 31 Führung auf Probe§ 32 Führung auf Zeit§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ohne Kündigung§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses§ 35 Zeugnis

Abschnitt VIÜbergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge§ 37 Ausschlussfrist§ 38 Begriffsbestimmungen§ 38a Übergangsregelungen

zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j§ 38b Übergangsvorschriften§ 39 Inkrafttreten, Laufzeit

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 2

GEWSachsen

B. Sonderregelungen

§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigteals Lehrkräfte

C. Anlagen

Anlage A Entgeltordnung zum TV-L

Anlage B Entgelttabellefür die Entgeltgruppen 1 bis 15

Anlage G Entgelttabelle für Beschäftigteim Sozial- und Erziehungsdienst

A. Allgemeiner Teil

Abschnitt IAllgemeine Vorschriften

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnenund Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einemArbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, derMitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder(TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.…

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht füra) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne

des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglichbesonders vereinbart sind, sowie für Chefärz-tinnen und Chefärzte,

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgeltder Entgeltgruppe 15 beziehungsweise Ä 4 hin-ausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, dieZulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unbe-rücksichtigt,

c) Beschäftigte, für die der TV-Fleischunter-suchung-Länder gilt,

d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge fürWaldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeits-vertraglich zur Anwendung kommen,

e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler, Volontä-rinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Prakti-kanten,

f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüssenach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff.SGB III verrichten,

h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer vonPersonal-Service-Agenturen, sofern deren

Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregeltsind,

i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Ab-satz 1 Nr. 2 SGB IV,

j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusi-kerinnen/Orchestermusiker sowie technischesLeitungspersonal und technisches Theaterper-sonal nach Maßgabe der hierzu vereinbartenProtokollerklärungen,

k) Beschäftigte, dieaa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienen-

den landwirtschaftlichen Verwaltungen undBetrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau-und Obstanbaubetrieben und deren Neben-betrieben tätig sind,

bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen undBetrieben einschließlich der einer Verwal-tung oder einem Betrieb nicht landwirt-schaftlicher Art angegliederten Betriebe(zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter),Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaube-trieben und deren Nebenbetrieben tätig sindund unter den Geltungsbereich eines lan-desbezirklichen Tarifvertrages fallen,

l) Beschäftigte in den Bayerischen Spielbanken.m) bei deutschen Dienststellen im Ausland einge-

stellte Ortskräfte,n) Beschäftigte der Bayerischen Verwaltung der

staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, die beider Bayerischen Seenschifffahrt GmbH in denBetriebsteilen Ammersee und Starnberger Seein einer Beschäftigung tätig sind, die vor dem 1.Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbei-ter unterlag,

o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-,Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vordem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung derArbeiter unterliegenden Beschäftigung beauf-tragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Lie-genschaftswarte,

p) Beschäftigte des Landes Berlin, die als Bauar-beiter der Knobelsdorff-Schule/Oberstufenzen-trum Bautechnik I, als Begleiter von Behinder-ten oder als Schulwegbegleiter beschäftigt wer-den.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j:1. Technisches Leitungspersonal umfasst techni-

sche Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Be-leuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerk-statt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung,des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmas-kenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. Für diebenannten Funktionen kann in den Theatern je

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 3

GEWSachsen

künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäf-tigte/ein Beschäftigter bestellt werden.

2. Unter den TV-L fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kos-metiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlos-serinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider,Schuhmacherinnen/Schumacher, Tapeziererin-nen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler ein-schließlich jeweils der Meisterinnen/Meister indiesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchester-warte, technische Zeichnerinnen/Zeichner undWaffenmeisterinnen/Waffenmeister.

3. In der Regel unter den TV-L fallen Beleuchte-rinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiersbzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeis-terinnen/Gewandmeister, Requisitenmeisterin-nen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/Requi-siteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister,Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerin-nen/Tontechniker und Veranstaltungstechnike-rinnen/Veranstaltungstechniker.

4. In der Regel nicht unter den TV-L fallen In-spektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Masken-bildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren,Theatermalerinnen/Theatermaler und Theater-plastikerinnen/Theaterplastiker.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht füra) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte,c) studentische Hilfskräfte,d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien

und wissenschaftlichen Forschungseinrichtun-gen.

Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 3:1. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und

künstlerische Assistentinnen/Assistenten,Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberinge-nieurinnen/Oberingenieure und Lektoren bezie-hungsweise die an ihre Stelle tretenden landes-rechtlichen Personalkategorien, deren Arbeits-verhältnis am 31. Oktober 2006 bestanden hat,für die Dauer des ununterbrochen fortbestehen-den Arbeitsverhältnisses.

2. Ausgenommen sind auch künstlerische Lehr-kräfte an Kunst- und Musikhochschulen, derenArbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 be-standen hat, für die Dauer des ununterbrochenfortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

(4) Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils(§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachste-hende Beschäftigtengruppen:

…e) Beschäftigte als Lehrkräfte (§ 44),…m) Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

(§ 52),

Die Sonderregelungen sind Bestandteil des TV-L.

§ 2Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlos-sen.

(2) Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselbenArbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenndie jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einemunmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andern-falls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sieschriftlich vereinbart werden. Sie können geson-dert gekündigt werden, soweit dies einzelvertrag-lich vereinbart ist.

(4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigunggelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeitvereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildendenim unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs-verhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Pro-bezeit.

§ 3Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung istgewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtesVerhalten zur freiheitlich demokratischen Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten,deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschrif-ten vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnetist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auchüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin-aus.

(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Beloh-nungen, Geschenke, Provisionen oder sonstigeVergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeitnicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustim-mung des Arbeitgebers möglich. Werden den Be-schäftigten derartige Vergünstigungen angeboten,haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich an-zuzeigen.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 4

GEWSachsen

(4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Be-schäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorherschriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann dieNebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen ver-sehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung derarbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigtenoder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zubeeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentli-chen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nachden Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten,zur Auflage gemacht werden.

(5) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlas-sung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten,durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dasssie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschulde-ten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftrag-ten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt, Per-sonalarzt oder Amtsarzt handeln, soweit sich dieBetriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geei-nigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägtder Arbeitgeber.

(6) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsichtin ihre vollständigen Personalakten. Sie könnendas Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzuschriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Siekönnen Auszüge oder Kopien aus ihren Personal-akten erhalten. Die Beschäftigten müssen überBeschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art,die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteiligwerden können, vor Aufnahme in die Personalak-ten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Per-sonalakten zu nehmen.

(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigtenfinden die Bestimmungen, die für die Beamten desjeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechendeAnwendung.

§ 4Versetzung, Abordnung,

Zuweisung, Personalgestellung

(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder be-trieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet wer-den. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle odereinen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsor-tes versetzt oder voraussichtlich länger als dreiMonate abgeordnet werden, so sind sie vorher zuhören.

Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:1. Abordnung ist die vom Arbeitgeber veranlasste

vorübergehende Beschäftigung bei einer ande-ren Dienststelle oder einem anderen Betriebdesselben oder eines anderen Arbeitgebers un-

ter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhält-nisses.

2. Versetzung ist die vom Arbeitgeber veranlasste,auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei eineranderen Dienststelle oder einem anderen Be-trieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzungdes bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betriebli-chen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustim-mung vorübergehend eine mindestens gleich ver-gütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesenwerden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigemGrund verweigert werden. Die Rechtsstellung derBeschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus derVerwendung nach Satz 1 werden auf das Entgeltangerechnet.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 2:Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehendenArbeitsverhältnisses – die vorübergehende Be-schäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland,bei dem der TV-L nicht zur Anwendung kommt.

(3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einemDritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitge-bers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis diearbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung beidem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechtebleiben unberührt.

Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3:Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des be-stehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauerangelegte Beschäftigung bei einem Dritten. DieModalitäten der Personalgestellung werden zwi-schen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertrag-lich geregelt.

§ 5Qualifizierung

(1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslan-ges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse vonBeschäftigten und Arbeitgebern. Qualifizierungdient der Steigerung von Effektivität und Effizienzdes öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförde-rung und der Steigerung von beschäftigungsbezo-genen Kompetenzen. Die Tarifvertragsparteienverstehen Qualifizierung auch als Teil der Perso-nalentwicklung.

(2) Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierungnach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar. Ausihm kann für die Beschäftigten kein individuellerAnspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 5

GEWSachsen

Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarungwahrgenommen und näher ausgestaltet werden.Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen imRahmen der personalvertretungsrechtlichen Mög-lichkeiten. Weitergehende Mitbestimmungsrechtewerden dadurch nicht berührt.

(3) Qualifizierungsmaßnahmen sinda) die Fortentwicklung der fachlichen, methodi-

schen und sozialen Kompetenzen für die über-tragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizie-rung),

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort-und Weiterbildung),

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung(Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Um-schulung) und

d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwe-senheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahmewird dokumentiert und den Beschäftigten schrift-lich bestätigt.

(4) Beschäftigte haben – auch in den Fällen desAbsatzes 3 Satz 1 Buchstabe d – Anspruch auf einregelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Füh-rungskraft. In diesem wird festgestellt, ob undwelcher Qualifizierungsbedarf besteht. DiesesGespräch kann auch als Gruppengespräch geführtwerden. Wird nichts anderes geregelt, ist das Ge-spräch jährlich zu führen.

(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaß-nahmen gelten als Arbeitszeit.

(6) Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlasstenQualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reise-kosten – werden grundsätzlich vom Arbeitgebergetragen, soweit sie nicht von Dritten übernommenwerden. Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einerQualifizierungsvereinbarung geregelt. Die Be-triebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einerfairen Kostenverteilung unter Berücksichtigungdes betrieblichen und individuellen Nutzens zuregeln. Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann inGeld und/oder Zeit erfolgen.

(7) Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Ab-satz 3 Satz 1 Buchstabe b oder c kann eine Rück-zahlungspflicht der Kosten der Qualifizierungs-maßnahme in Verbindung mit der Bindung der/desBeschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart wer-den. Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtetwerden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oderTeile davon für eine Qualifizierungsmaßnahme zuersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunschder/des Beschäftigten endet. Dies gilt nicht, wenn

die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechsMonaten entsprechend der erworbenen Qualifika-tion durch die Qualifizierungsmaßnahme beschäf-tigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegenSchwangerschaft oder Niederkunft gekündigt odereinen Auflösungsvertrag geschlossen hat. Die Hö-he des Rückzahlungsbetrages und die Dauer derBindung an den Arbeitgeber müssen in einem an-gemessenen Verhältnis stehen.

(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten könnenin die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(9) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszei-ten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angebo-ten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teil-nahme ermöglicht wird.

Abschnitt IIArbeitszeit

Anmerkung des Bearbeiters:

Die §§ 6 bis 10 gelten aufgrund § 44 Nr. 2 TV-L(Sonderregelungen) für Lehrkräfte nicht.

§ 44Sonderregelungen

für Beschäftigte als Lehrkräfte

Nr. 2Zu Abschnitt II - Arbeitszeit -

Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gel-ten die Bestimmungen für die entsprechenden Be-amten in der jeweils geltenden Fassung. Sind ent-sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist dieArbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

§ 6Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentli-che Arbeitszeit ausschließlich der Pausen…c) beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,…Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlichvorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit einge-rechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünfTage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichenGründen auch auf sechs Tage verteilt werden.…

(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeit-raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten,

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 6

GEWSachsen

die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zuleisten haben, sowie für die Durchführung so ge-nannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraumzugrunde gelegt werden.

(3) Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Ver-hältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am24. Dezember und am 31. Dezember unter Fort-zahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen inMonatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilevon der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellungnach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründennicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleichinnerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die re-gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jedengesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezemberund 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktagfallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenenStunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeitbetrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienst-plans am Feiertag frei haben und deshalb ohnediese Regelung nacharbeiten müssten.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichenGründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1,2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vor-schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen wer-den.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4:In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann anSonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit aufbis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenndadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- undFeiertagen erreicht werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeterbetrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zurLeistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wech-selschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbe-schäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Rege-lung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereit-schaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden undMehrarbeit verpflichtet.

(6) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann einwöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb einesArbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Ar-beitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann inder Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeitvon bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Dieinnerhalb der täglichen Rahmenzeit geleistetenzusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmendes nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumsausgeglichen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ undnicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/derein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffenwerden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht ein-vernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeberein Letztentscheidungsrecht hat.(10) In Verwaltungen und Betrieben, in denenaufgrund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Aus-grabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saison-bedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen,kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar-beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraumvon bis zu sieben Tagen verlängert werden. Indiesem Fall muss durch Verkürzung der regelmä-ßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende desAusgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 einentsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden.Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigtegemäß §§ 41 bis 43.

(11) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstli-chen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäfts-ort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich derReisetage wird jedoch mindestens die auf ihn ent-fallende regelmäßige, durchschnittliche oderdienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenndiese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nichterreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbareReisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, sowerden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreiten-den Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus-gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit imRahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf dieArbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situationvon Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen.Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oderandere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzenverfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1bis 4 maßgebend.

§ 7Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einemSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 7

GEWSachsen

täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht,bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstensnach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschichtherangezogen werden. Wechselschichten sindwechselnde Arbeitsschichten, in denen ununter-brochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntagsund feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sindArbeitsschichten, die mindestens zwei StundenNachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einemSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel desBeginns der täglichen Arbeitszeit um mindestenszwei Stunden in Zeitabschnitten von längstenseinem Monat vorsieht, und die innerhalb einerZeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistetwird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, diesich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalbder regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeit-geber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfs-fall die Arbeit aufzunehmen.

(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sichauf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb derregelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeberanzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf dieArbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nichtdadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vomArbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einemvergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattetsind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teil-zeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßigeArbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Ar-beitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über dieim Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vonVollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Wochedienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblichfestgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen undnicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwocheausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeits-stunden Überstunden, diea) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorri-

dors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oderüber die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rah-menzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der Rah-menzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtar-beit über die im Schichtplan festgelegten tägli-chen Arbeitsstunden einschließlich der imSchichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, diebezogen auf die regelmäßige wöchentliche Ar-beitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgegli-chen werden,

angeordnet worden sind.

§ 8Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für dietatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. DieZeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäf-tigten – je Stundea) für Überstunden

- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.,- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,

b) für Nachtarbeit 20 v. H.,c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember undam 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,

f) für Arbeit an Samstagen von13 bis 21 Uhr, soweit diese nichtim Rahmen von Wechselschicht-oder Schichtarbeit anfällt, 20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabel-lenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgrup-pe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägennach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchsteZeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Beschäftig-ten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichenVerhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zah-lenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligenVomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt(faktorisiert) und ausgeglichen werden. Dies giltentsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für dietatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligenEntgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchs-tens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2Buchstabe d:Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan beson-ders ausgewiesen und bezeichnet werden. Fallskein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 8

GEWSachsen

Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und desauf den Feiertag entfallenden Tabellenentgeltshöchstens 235 v. H. gezahlt.

(2) Überstunden sind grundsätzlich durch entspre-chende Freizeit auszugleichen; für die Zeit desFreizeitausgleichs werden das Tabellenentgeltsowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgeleg-ten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Sofern keinArbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oderwenn ein solches besteht, die/der Beschäftigtejedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltendmacht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden(§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des drittenKalendermonats – möglichst aber schon bis zumEnde des nächsten Kalendermonats – nach derenEntstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind,je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallendenAnteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Ent-geltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach derStufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag fürÜberstunden nach Absatz 1 besteht unabhängigvon einem Freizeitausgleich.

(3) Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 15 und 15Ü bei obersten Landesbehörden sind Mehrarbeitund Überstunden durch das Tabellenentgelt abge-golten. Beschäftigte der Entgeltgruppen 13, 13 Üund 14 bei obersten Landesbehörden erhalten nurdann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistungder Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtlicheBeschäftigte der Behörde angeordnet ist; im Übri-gen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch dasTabellenentgelt abgegolten. Satz 1 gilt auch fürLeiterinnen/Leiter von Dienststellen und derenständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Ent-geltgruppen 14 und 15 und 15 Ü eingruppiert sind.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Beschäftigte derFreien Hansestadt Bremen, der Freien und Hanse-stadt Hamburg sowie des Landes Berlin.

(4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sindund die aus betrieblichen/dienstlichen Gründennicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichenwerden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils desTabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe undStufe.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4:Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht dieStunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitre-gelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Ab-schnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnetworden.

(5) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pau-schale je Entgeltgruppe gezahlt. Für eine Rufbe-reitschaft von mindestens zwölf Stunden wird fürdie Tage Montag bis Freitag das Zweifache, fürSamstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfa-che des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabeder Entgelttabelle gezahlt. Maßgebend für die Be-messung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, andem die Rufbereitschaft beginnt. Für Rufbereit-schaften von weniger als zwölf Stunden werden fürjede angefangene Stunde 12,5 v. H. des tariflichenStundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt.Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme inner-halb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außer-halb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Absatz 4einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezei-ten wird auf eine volle Stunde gerundet und mitdem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeit-zuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeits-leistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufent-haltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch(zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittelstechnischer Einrichtungen erbracht, wird abwei-chend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleis-tungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes aufdie nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundetund mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwai-ger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauertder Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden(zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Auf-rundung nach jeweils 24 Stunden. Absatz 1 Satz 4gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Ar-beitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zulässigist. Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzu-schläge nicht gezahlt.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5:Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, fürdie eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tagdes Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(6) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durchbesonderen Tarifvertrag geregelt. Bis zum Inkraft-treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die indem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils gelten-den Bestimmungen fort. Das Bereitschaftsdiens-tentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichenVerhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), imEinvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Ver-hältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegoltenwerden. Weitere Faktorisierungsregelungen kön-nen in einer einvernehmlichen Dienst- oder Be-triebsvereinbarung getroffen werden.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 9

GEWSachsen

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich an-ordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriftendes Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist.

(7) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeitleisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständigWechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wech-selschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(8) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten,erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monat-lich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeitleisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Europro Stunde.

§ 9Bereitschaftszeiten

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denensich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz odereiner anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stellezur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall dieArbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf An-ordnung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen dieZeiten ohne Arbeitsleistung. Für Beschäftigte, inderen Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerhebli-chem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, geltenfolgende Regelungen:a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarif-

liche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der

regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht geson-dert ausgewiesen.

c) Die Summe aus den faktorisierten Bereit-schaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf dieArbeitszeit nach § 6 Absatz 1 nicht überschrei-ten.

d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschafts-zeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wö-chentlich nicht überschreiten.

Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vo-rübergehend angelegte Organisationsmaßnahmebesteht, bei der regelmäßig und in nicht unerhebli-chem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Gel-tungsbereich eines Personalvertretungsgesetzeseiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 6Absatz 9 gilt entsprechend.

(3) Für Hausmeisterinnen/Hausmeister und fürBeschäftigte im Rettungsdienst und in Rettungs-dienstleitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig undin nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeitenfallen, gilt Absatz 1 entsprechend; Absatz 2 findet

keine Anwendung. Für Beschäftigte im Rettungs-dienst und in Rettungsdienstleitstellen beträgt indiesem Fall die zulässige tägliche Höchstarbeits-zeit zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pau-sen.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2:Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- undSchichtarbeit.

§ 10Arbeitszeitkonto

(1) Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann einArbeitszeitkonto eingerichtet werden. Für einenBetrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personal-vertretungsgesetz Anwendung findet, kann eineRegelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirk-lichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eineDienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustandekommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei-dungsrecht hat. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6Absatz 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Absatz 7)vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurich-ten.

(2) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird fest-gelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon ein-gerichtet wird. Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto ein-gerichtet wird, werden von den Regelungen desArbeitszeitkontos erfasst.

(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, diebei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegtenZeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld be-stehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglicheneZeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 so-wie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Ab-satz 1 Satz 4 gebucht werden. Weitere Kontingente(zum Beispiel Rufbereitschafts-/Bereitschafts-dienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstver-einbarung zur Buchung freigegeben werden. Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Be-triebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum,welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 ge-nannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebuchtwerden.

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten unddurch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsun-fähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Ar-beitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2)tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 10

GEWSachsen

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbe-sondere folgende Regelungen zu treffen:a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stun-

den) und das höchstzulässige Zeitguthaben (biszu einem Vielfachen von 40 Stunden), die in-nerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallendürfen;

b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthabenoder für den Abbau von Zeitschulden durchdie/den Beschäftigten;

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitgut-haben zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel anso genannten Brückentagen) vorzusehen;

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereitsgenehmigten Freizeitausgleich kurzfristig wi-derruft.

(6) Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftig-ten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinba-ren. In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zubeteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeit-gebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zutreffen.

§ 11Teilzeitbeschäftigung

(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringe-re als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit ver-einbart werden, wenn siea) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürf-

tigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen und dringendedienstliche beziehungsweise betriebliche Belangenicht entgegenstehen.Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf An-trag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kannverlängert werden; der Antrag ist spätestens sechsMonate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe-schäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Ar-beitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen derdienstlichen beziehungsweise betrieblichen Mög-lichkeiten der besonderen persönlichen Situationder/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zutragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ver-einbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeberverlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einerTeilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zueiner entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihrenWunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigungvereinbart worden, sollen sie bei späterer Beset-

zung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eig-nung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweisebetrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksich-tigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der je-weils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhän-gig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor undRahmenzeit (§ 6 Absatz 6 und 7) möglich; dies giltnicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. Inden Gleitzeitregelungen kann auf Vereinbarungennach § 10 verzichtet werden. Sie dürfen keine Re-gelungen nach § 6 Absatz 4 enthalten. Bei Inkraft-treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitre-gelungen bleiben unberührt.

Abschnitt IIIEingruppierung, Entgeltund sonstige Leistungen

§ 12Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten rich-tet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt-ordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhältEntgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er ein-gruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Ent-geltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkma-len die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorüberge-hend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesam-te auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätig-keitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlichmindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,die für sich genommen die Anforderungen einesTätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeits-merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann dieErfüllung einer Anforderung in der Regel erst beider Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festge-stellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse),sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, obdiese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammenzu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmalmehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamteauszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist ineinem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderungeine Voraussetzung in der Person der/des Beschäf-tigten bestimmt, muss auch diese Anforderungerfüllt sein.

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ein-

schließlich Zusammenhangsarbeiten), die, be-

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 11

GEWSachsen

zogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäf-tigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung ab-grenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unter-schriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs,eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreu-ung bzw. Pflege einer Person oder Personen-gruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstel-lung eines EKG, Durchführung einer Unterhal-tungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder ein-zelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewer-ten und darf dabei hinsichtlich der Anforderun-gen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal gefor-derte Herausheben der Tätigkeit aus einer nied-rigeren Entgeltgruppe.

(2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist imArbeitsvertrag anzugeben.

§ 13Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwerti-ge Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aberdie ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert,dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren alsihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht(§ 12 Absatz 1 Satz 4 bis 8), und hat die/der Be-schäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbro-chen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mitBeginn des darauffolgenden Kalendermonats inder höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für diezurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höher-wertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung,Kur- oder Heilverfahren, Arbeitsunfähigkeit oderVorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauervon insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unter-brochen worden, wird die Unterbrechungszeit indie Frist von sechs Monaten eingerechnet. Beieiner längeren Unterbrechung oder bei einer Un-terbrechung aus anderen Gründen beginnt die Fristnach der Beendigung der Unterbrechung von neu-em. Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf dersechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen,die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisheri-gen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 sinngemäß.

§ 14Vorübergehende Übertragungeiner höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Beschäftigten vorübergehend eine andereTätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmaleneiner höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde

diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt,erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine per-sönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tagder Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann fürbestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass dieVoraussetzung für die Zahlung einer persönlichenZulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehendübertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstageangedauert hat. Die Beschäftigten müssen dann abdem ersten Tag der Vertretung in Anspruch ge-nommen worden sein.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Be-schäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus demUnterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich fürdie/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragungnach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. FürBeschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. desindividuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftig-ten; bei vorübergehender Übertragung einer hö-herwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgelt-gruppe gilt Satz 1 entsprechend.

§ 15Tabellenentgelt

(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Ta-bellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach derEntgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, undnach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in den Anla-gen B und C festgelegt.

(3) Im Rahmen von landesbezirklichen Regelun-gen können für an- und ungelernte Tätigkeiten invon Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohtenBereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abwei-chungen von der Entgelttabelle bis zu einer dortvereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreitedes Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen. Die Um-setzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

§ 16Stufen der Entgelttabelle

(1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweilssechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sindin den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Ent-geltordnung geregelt.

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigtender Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 12

GEWSachsen

Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigteüber eine einschlägige Berufserfahrung von min-destens einem Jahr aus einem vorherigen befriste-ten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum sel-ben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unterAnrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufser-fahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindes-tens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu ei-nem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgtdie Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise –bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 undVorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung vonmindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängigdavon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungenzur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vor-herigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweisefür die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenndiese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit för-derlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufli-

che Erfahrung in der übertragenen oder einerauf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tä-tigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertragüber die vorläufige Weitergeltung der Regelun-gen für die Praktikantinnen/Praktikanten bezie-hungsweise nach dem Tarifvertrag über die Re-gelung der Arbeitsbedingungen der Praktikan-tinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätz-lich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne desSatzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende desvorherigen und dem Beginn des neuen Arbeits-verhältnisses ein Zeitraum von längstens sechsMonaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wis-senschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlän-gert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Mo-nate.

(2a) Der Arbeitgeber kann bei Einstellung vonBeschäftigten im unmittelbaren Anschluss an einArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Ar-beitgeber nach den Regelungen des TV-L, desTVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifver-trages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnungganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz4 bleibt unberührt.

(3) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächsteStufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrerLeistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgendenZeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb

derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber(Stufenlaufzeit):- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu§ 16 geregelt.

(4) Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Ein-stellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Ein-gangsstufe). Die jeweils nächste Stufe wird nachvier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht;§ 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckungdes Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizier-ten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Le-benshaltungskosten kann Beschäftigten abwei-chend von der tarifvertraglichen Einstufung ein biszu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweisevorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einemEntgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. derStufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befris-tet werden. Sie ist auch als befristete Zulage wider-ruflich.

§ 17Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgeltnach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an,in dem die nächste Stufe erreicht wird.

(2) Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblichüber dem Durchschnitt liegen, kann die erforderli-che Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 je-weils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheb-lich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erfor-derliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerungder Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlänge-rung noch vorliegen. Für die Beratung von schrift-lich begründeten Beschwerden von Beschäftigtengegen eine Verlängerung nach Satz 2 beziehungs-weise 3 ist eine betriebliche Kommission zustän-dig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommissionwerden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vomBetriebs-/Personalrat benannt; sie müssen demBetrieb/der Dienststelle angehören. Der Arbeitge-ber entscheidet auf Vorschlag der Kommissiondarüber, ob und in welchem Umfang der Be-schwerde abgeholfen werden soll.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 13

GEWSachsen

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:Die Instrumente des § 17 Absatz 2 unterstützen dieAnliegen der Personalentwicklung.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:Bei Leistungsminderungen, die auf einem aner-kannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheitgemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ur-sache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht dieEntscheidung über die leistungsbezogene Stufen-zuordnung.

(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeitim Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu

39 Wochen,c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Ar-

beitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienst-liches beziehungsweise betriebliches Interesseanerkannt hat,

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von we-niger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einerhöherwertigen Tätigkeit.

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer vonjeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasstwerden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unter-brechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeit-lich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätig-keit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen(Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werdenaber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahrenerfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vorder Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht,jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung;die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Ar-beitsaufnahme. Zeiten, in denen Beschäftigte miteiner kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigtenbeschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgelt-gruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufezugeordnet, in der sie mindestens ihr bisherigesTabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch derStufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eineEntgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufenso vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppie-rung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattge-funden hätte. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwi-schen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem

Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euroin den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweiseweniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis15, so erhält die/der Beschäftigte während der be-treffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unter-schiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungswei-se 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); stehtder/dem Beschäftigten neben dem bisherigenund/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgrup-penzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wirdfür die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgelt-gruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem je-weiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und an-schließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Ist derGarantiebetrag höher als der Unterschiedsbetragbei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebe-trag der Unterschiedsbetrag gezahlt. Die Stufen-laufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mitdem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Ein-gruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe istdie/der Beschäftige der in der höheren Entgelt-gruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Be-schäftigte erhält vom Beginn des Monats an, indem die Veränderung wirksam wird, das entspre-chende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgrup-pe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebe-trags.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 12. Halbsatz:Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemer-kungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als„Erfüller“ gilt die Höhergruppierung von der Ent-geltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als„Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgrup-pe“.

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3:Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruchauf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nurdann nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantie-betrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31.Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.

§ 18- gestrichen -

§ 19Erschwerniszuschläge

(1) Erschwerniszuschläge werden für Arbeitengezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse be-

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 14

GEWSachsen

inhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mitdem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind,das der Eingruppierung zugrunde liegt.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne desAbsatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Ar-beitena) mit besonderer Gefährdung,b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwir-

kung,c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbe-

lastung,d) mit besonders starker Strahlenexposition odere) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Um-

ständen.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt,soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durchgeeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Ar-beitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15v. H. – in besonderen Fällen auch abweichend –des auf eine Stunde entfallenden Anteils des mo-natlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgelt-gruppe 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten Erschwer-niszuschläge, die nach Stunden bemessen werden,in voller Höhe; sofern sie pauschaliert gezahltwerden, gilt dagegen § 24 Absatz 2.

(5) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Hö-he der Zuschläge werden tarifvertraglich verein-bart. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechendenTarifvertrages gelten die bisherigen tarifvertragli-chen Regelungen fort.

(6) Beschäftigte im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 2im Außendienst des Straßenbetriebsdienstes undStraßenbaus und im Außendienst des Küstenschut-zes der Wasserbauverwaltung erhalten für jedenKalendermonat, für den ihnen Erschwerniszu-schläge nach den Abschnitten A, M oder R desZuschlagskataloges zum Tarifvertrag über dieLohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zumMTL) bzw. der entsprechenden Regelungen imTarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29MTArb-O für Arbeiter der Länder (TVZ zumMTArb-O-TdL) zustehen, zusätzlich einen Pau-schalbetrag von monatlich 25 Euro; § 24 Absatz 2findet Anwendung.

§ 19aZulagen

(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, inabgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, inPsychiatrischen Krankenhäusern und in Abschie-behafteinrichtungen erhalten unter den gleichenVoraussetzungen und in der gleichen Höhe einemonatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie ent-sprechende Beamte des Arbeitgebers als Amts-oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderenAnforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. DieVollzugszulage wird nur für Zeiträume gezahlt, fürdie den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsent-gelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie istbei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt.Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht,wenn die Beschäftigten überwiegend in den jewei-ligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichenbeschäftigt sind.

(2) Die Vollzugszulage vermindert sich, wenn fürdenselben Zeitrauma) den nach Teil I, II oder III der Entgeltordnung

zum TV-L eingruppierten Beschäftigten eineWechselschicht- oder Schichtzulage zusteht,um die Hälfte dieser Zulage,

b) den nach Teil IV der Entgeltordnung zum TV-Leingruppierten Beschäftigten eine Wechsel-schichtzulage zusteht, um 25,56 Euro,

c) eine Zulage nach den Vorbemerkungen Nr. 9oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1bzw. der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Ab-schnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L zusteht,um 90,00 Euro,

d) eine Gefahrenzulage nach § 1 Absatz 1 Nr. 5des Tarifvertrages zu § 33 Absatz 1 Buchstabe cBAT – ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O –zusteht, um 15,34 Euro,

e) ein Zuschlag nach Abschnitt F Nr. 2 der Anlagezum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge ge-mäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) – ggf. i. V.m. dem TVZ zum MTArb-O-TdL – zusteht, um15,34 Euro;

in den Fällen der Buchstaben c und d beträgt dieVerminderung insgesamt höchstens 90,00 Euro.

§ 20Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeits-verhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahres-sonderzahlung.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 15

GEWSachsen

(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäf-tigten in den Entgeltgruppen

im Kalenderjahr

2019 2020 2021

1 bis 4 91,69 v. H. 88,91 v. H. 87,43 v. H.

5 bis 8 92,19 v. H. 89,40 v. H. 88,14 v. H.

9a bis 11 77,66 v. H. 75,31 v. H. 74,35 v. H.

12 und 13 48,54 v. H. 47,07 v. H. 46,47 v. H.

14 und 15 33,98 v. H. 32,95 v. H. 32,53 v. H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. Für dieAnwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte derEntgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabel-lenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der Entgelt-gruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zuge-ordnet.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2:Entsprechend der Absenkung der Bemessungssätzefür die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nach§ 20 Absatz 2 werden die Tarifvertragsparteien inUmsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019sicherstellen, dass auch die Jahressonderzahlungfür das Kalenderjahr 2022 auf dem Niveau desJahres 2018 eingefroren bleibt.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäf-tigten in den Kalendermonaten Juli, August undSeptember durchschnittlich gezahlt wird; unbe-rücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich fürÜberstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mitAusnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehr-arbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen,Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungs-satz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsver-hältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt andie Stelle des Bemessungszeitraums der erste volleKalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelledes Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstel-lungstages. In den Fällen, in denen im Kalender-jahr der Geburt des Kindes während des Bemes-sungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teil-zeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich dieJahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsum-fang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahltenmonatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgel-te der drei Monate addiert und durch drei geteilt;

dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäfti-gungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nichtfür alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, wer-den die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert,durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteiltund sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, fürdie Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, blei-ben hierbei unberücksichtigt. Besteht während desBemessungszeitraums an weniger als 30 Kalender-tagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalen-dermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruchauf Entgelt bestand, maßgeblich.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 ver-mindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalender-monat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch aufEntgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalen-dermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenent-gelt erhalten haben wegena) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivil-

dienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezemberbeendet und die Beschäftigung unverzüglichwieder aufgenommen haben,

b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und2 Mutterschutzgesetz,

c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bun-deselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum En-de des Kalenderjahres, in dem das Kind gebo-ren ist, wenn am Tag vor Antritt der ElternzeitAnspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zumMutterschaftsgeld bestanden hat.

Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalen-dermonate, in denen Beschäftigten Krankengeld-zuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhedes zustehenden Krankengelds oder einer entspre-chenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzu-schuss nicht gezahlt worden ist.

(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabel-lenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetragder Jahressonderzahlung kann zu einem früherenZeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Alters-teilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahres-sonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsver-hältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezemberendet. In diesem Falle treten an die Stelle des Be-messungszeitraums gemäß Absatz 3 die letztendrei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeits-verhältnisses.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 16

GEWSachsen

§ 21Bemessungsgrundlage

für die Entgeltfortzahlung

In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenent-gelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festge-legten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nicht inMonatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteilewerden als Durchschnitt auf Basis der letzten dreivollen Kalendermonate, die dem maßgebendenEreignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen(Berechnungszeitraum), gezahlt. Ausgenommenhiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt fürÜberstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme derim Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oderÜberstunden sowie etwaiger Überstundenpauscha-len), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungensowie besondere Zahlungen nach § 23.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durch-

schnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalender-monate, in denen an allen Kalendertagen dasArbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Ar-beitsverhältnis weniger als drei Kalendermonatebestanden, sind die vollen Kalendermonate, indenen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zu-grunde zu legen. Bei Änderungen der individu-ellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeits-zeitänderung liegenden vollen Kalendermonatezugrunde gelegt.

2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65aus der Summe der zu berücksichtigenden Ent-geltbestandteile, die für den Berechnungszeit-raum zugestanden haben, wenn die regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auffünf Tage verteilt ist. Maßgebend ist die Vertei-lung der Arbeitszeit zu Beginn des Berech-nungszeitraums. Bei einer abweichenden Ver-teilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnittentsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. Sofernwährend des Berechnungszeitraums bereitsFortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben beider Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2die für diese Ausfalltage auf Basis des Tages-durchschnitts zustehenden Beträge sowie dieAusfalltage selbst unberücksichtigt.

3. Liegt zwischen der Begründung des Arbeits-verhältnisses oder der Änderung der individuel-len Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignisfür die Entgeltfortzahlung kein voller Kalen-dermonat, ist der Tagesdurchschnitt anhand derkonkreten individuellen Daten zu ermitteln. Da-zu ist die Summe der zu berücksichtigendenEntgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zu-gestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich

in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zuteilen.

4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einerallgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die be-rücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, dievor der Entgeltanpassung zustanden, um 90v. H. des Vomhundertsatzes für die allgemeineEntgeltanpassung zu erhöhen. Der Erhöhungs-satz beträgt für- vor dem 1. Januar 2019 zustehende Entgelt-

bestandteile 2,88 v. H.,- vor dem 1. Januar 2020 zustehende Entgelt-

bestandteile 2,88 v. H. und- vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgelt-

bestandteile 1,26 v. H.

§ 22Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeitinfolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhin-dert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhaltensie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgeltnach § 21. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolgederselben Krankheit sowie bei Beendigung desArbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Best-immungen. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeitim Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeits-verhinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3a und§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Ar-beitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeigeführt wurde.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für dieihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzlicheLeistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzu-schuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischenden tatsächlichen Barleistungen des Sozialleis-tungsträgers und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt istdas um die gesetzlichen Abzüge verminderte Ent-gelt im Sinne des § 21; bei freiwillig in der gesetz-lichen Krankenversicherung versicherten Beschäf-tigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflege-versicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzu-schuss zu berücksichtigen. Bei Beschäftigten, diein der gesetzlichen Krankenversicherung versiche-rungsfrei oder die von der Versicherungspflicht inder gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind,sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschus-ses diejenigen Leistungen zugrunde zu legen, dieihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichenKrankenversicherung zustünden.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 17

GEWSachsen

Protokollerklärung zu § 22 Absatz 2:Im Falle der Arbeitsverhinderung nach § 3a Ent-geltfortzahlungsgesetz stehen den tatsächlichenBarleistungen des Sozialversicherungsträgers dasKrankengeld nach § 44a SGB V oder die tatsächli-chen Leistungen des privaten Krankenversiche-rungsträgers oder des Beihilfeträgers gleich.

(3) Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Be-schäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum En-

de der 13. Woche undb) von mehr als drei Jahren längstens bis zum

Ende der 39. Wocheseit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolgederselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für dieBerechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Be-schäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbe-dingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. Inner-halb eines Kalenderjahres kann das Entgelt imKrankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamtlängstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuenArbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens dersich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.

(4) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über dasEnde des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Kran-kengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeit-punkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eineRente oder eine vergleichbare Leistung aufgrundeigener Versicherung aus der gesetzlichen Renten-versicherung, aus einer zusätzlichen Alters- undHinterbliebenenversorgung oder aus einer sonsti-gen Versorgungseinrichtung erhalten, die nichtallein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist.Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstigeÜberzahlungen gelten als Vorschuss auf die indemselben Zeitraum zustehenden Leistungen nachSatz 2; die Ansprüche der Beschäftigten geheninsoweit auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitge-ber kann von der Rückforderung des Teils desüberzahlten Betrags, der nicht durch die für denZeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge imSinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, abse-hen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Ar-beitgeber die Zustellung des Rentenbescheidsschuldhaft verspätet mitgeteilt.

§ 23Besondere Zahlungen

(1) Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leis-tungen nach Maßgabe des Vermögensbildungsge-setzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäf-tigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich min-

destens sechs Monate dauert. Für Vollbeschäftigtebeträgt die vermögenswirksame Leistung für jedenvollen Kalendermonat 6,65 Euro. Der Anspruchentsteht frühestens für den Kalendermonat, in demdie/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforder-lichen Angaben schriftlich mitteilt, und für diebeiden vorangegangenen Monate desselben Kalen-derjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochennach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.Die vermögenswirksame Leistung wird nur fürKalendermonate gewährt, für die den Beschäftig-ten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Kran-kengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Kran-kengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirk-same Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatz-versorgungspflichtiges Entgelt.

(2) Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld beiVollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld involler Höhe.

(3) Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeits-verhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/demEhegatten oder den Kindern ein Sterbegeld ge-währt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die Le-benspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Le-benspartnerschaftsgesetzes gleich. Als Sterbegeldwird für die restlichen Tage des Sterbemonats und– in einer Summe – für zwei weitere Monate dasTabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. DieZahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtig-ten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüberdem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung aufdas Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

(4) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskos-ten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmun-gen, die für die Beamtinnen und Beamten des Ar-beitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwen-dung.

§ 24Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgeltund die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Ka-lendermonat, soweit tarifvertraglich nicht aus-drücklich etwas Abweichendes geregelt ist. DieZahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahl-tag) für den laufenden Kalendermonat auf ein vonder/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalbeines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 18

GEWSachsen

der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wo-chenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällter auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehen-de Werktag als Zahltag. Entgeltbestandteile, dienicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie derTagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag deszweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehungfolgt, fällig.

Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für

eine kostenfreie beziehungsweise kostengünsti-gere Überweisung in einen anderen Mitglied-staat der Europäischen Union erforderlichenAngaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie diedadurch entstehenden zusätzlichen Überwei-sungskosten.

2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. einesjeden Monats für den laufenden Monat zahlen,können sie jeweils im Dezember eines Kalen-derjahres den Zahltag vom 15. auf den letztenTag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 ver-schieben.

(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwasanderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigtedas Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Ent-geltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteilihrer individuell vereinbarten durchschnittlichenArbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit ver-gleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3) Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgeltoder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alleTage eines Kalendermonats, wird nur der Teil ge-zahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Be-steht nur für einen Teil eines Kalendertags An-spruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienst-planmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde derauf eine Stunde entfallende Anteil des Tabel-lenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. Zur Er-mittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteilssind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-standteile durch das 4,348-fache der regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und ent-sprechende Sonderregelungen) zu teilen.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgenein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist eraufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 istabzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweilsauf zwei Dezimalstellen gerundet. Jeder Entgeltbe-standteil ist einzeln zu runden.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulageim Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 ent-sprechend.

(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellen-entgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Bei-spiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Über-stundenentgelte) pauschaliert werden.

§ 25Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätz-liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unterEigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarif-vertrag über die betriebliche Altersversorgung derBeschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifver-trag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweilsgeltenden Fassung und für Beschäftigte der Freienund Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zu-satzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltendenFassung.

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26Erholungsurlaub

(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr An-spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung desEntgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichenArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwochebeträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage,an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oderbetriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeitenhätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallen-den gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeit-ausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Vertei-lung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünfTage in der Woche erhöht oder vermindert sich derUrlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei derBerechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindes-tens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er aufeinen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteilevon weniger als einem halben Urlaubstag bleibenunberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss imlaufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kannauch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 6:Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängendgewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil vonzwei Wochen Dauer angestrebt werden.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 19

GEWSachsen

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mitfolgenden Maßgaben:a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungs-

urlaub in den ersten drei Monaten des folgen-den Kalenderjahres angetreten werden. Kannder Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeitoder aus betrieblichen/dienstlichen Gründennicht bis zum 31. März angetreten werden, ist erbis zum 31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis imLaufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaubfür jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnissesein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sichdie Dauer des Erholungsurlaubs einschließlicheines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für je-den vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu demin § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27Zusatzurlaub

(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs geltendie für die Beamten des jeweiligen Landes jeweilsmaßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauersinngemäß. Die beamtrechtlichen Bestimmungengelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechsel-schichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeitnach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach§ 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, er-halten einen Arbeitstag Zusatzurlauba) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusam-

menhängende Monate undb) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende

Monate.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oderSchichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter)erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einenArbeitstag Zusatzurlaub füra) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwie-

gend Wechselschichtarbeit geleistet haben, undb) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwie-

gend Schichtarbeit geleistet haben.

(4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag undsonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitsta-gen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub undZusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalender-jahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten.

Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2und 3 hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten,die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abwei-chend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Ar-beitstagen; maßgebend für die Berechnung derUrlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe desKalenderjahres vollendet wird.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz2 Buchstabe b entsprechend.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nachder abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtar-beit und entsteht im laufenden Jahr, sobald dieVoraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind.Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht-arbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eineUnterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeit-ausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähig-keit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

§ 28Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigenGrundes unter Verzicht auf die Fortzahlung desEntgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 29Arbeitsbefreiung

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gel-ten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftig-te unter Fortzahlung des Entgelts in dem angege-benen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzesein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens-partnerin/des Lebenspartners im Sinne des Le-benspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oderElternteils zwei Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichemGrund an einen anderen Ort

ein Arbeitstag,d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum

ein Arbeitstag,e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er indemselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstagim Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr nochnicht vollendet hat, wenn im laufenden Ka-lenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB Vbesteht oder bestanden hat,

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 20

GEWSachsen

bis zu vier Arbeitstageim Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigtedeshalb die Betreuung ihres Kindes, dasdas 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hatoder wegen körperlicher, geistiger oderseelischer Behinderung dauernd pflegebe-dürftig ist, übernehmen müssen,

bis zu vier Arbeitstageim Kalenderjahr.

Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur,soweit eine andere Person zur Pflege oder Be-treuung nicht sofort zur Verfügung steht unddie Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppel-buchstaben aa und bb die Notwendigkeit derAnwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläu-figen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darfinsgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahrnicht überschreiten.

f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenndiese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewieseneAbwesenheitszeit einschließlicherforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicherPflichten nach deutschem Recht besteht der An-spruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn dieArbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist undsoweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeits-zeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahr-genommen werden können; soweit die Beschäftig-ten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend ma-chen können, besteht kein Anspruch auf Entgelt-fortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhedes Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistun-gen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben denErsatzanspruch geltend zu machen und die erhalte-nen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringendenFällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung desEntgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. Inbegründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Ent-gelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden,wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhält-nisse es gestatten.

Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:Zu den „begründeten Fällen“ können auch solcheAnlässe gehören, für die kein Anspruch auf Ar-beitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug auspersönlichen Gründen).

(4) Auf Antrag kann den gewählten Vertreterin-nen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landes-bezirksvorstände, der Landesbezirksfachbereichs-

vorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, derBundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerk-schaftsrates beziehungsweise entsprechender Gre-mien anderer vertragsschließender Gewerkschaftenzur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung biszu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung desEntgelts erteilt werden; dringende dienstliche oderbetriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiungnicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifver-handlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedernkann auf Anfordern einer der vertragsschließendenGewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzah-lung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteiltwerden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- undvon Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufs-bildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organenvon Sozialversicherungsträgern kann den Mitglie-dern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Ent-gelts gewährt werden, sofern nicht dringendedienstliche oder betriebliche Interessen entgegen-stehen.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden dasTabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbe-standteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind,weitergezahlt.

Abschnitt VBefristung und Beendigung

des Arbeitsverhältnisses

§ 30Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge sind zulässig aufGrundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzessowie anderer gesetzlicher Vorschriften über dieBefristung von Arbeitsverträgen. Für Beschäftigte,auf welche die Regelungen des Tarifgebiets WestAnwendung finden und deren Tätigkeit vor dem1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ange-stellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheitenin den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeits-verhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschul-rahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nach-folgeregelungen unmittelbar oder entsprechendgelten.

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mitsachlichem Grund sind nur zulässig, wenn dieDauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nichtübersteigt; weitergehende Regelungen im Sinnevon § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleibenunberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 21

GEWSachsen

nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerar-beitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenndie sachlichen und persönlichen Voraussetzungenerfüllt sind.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichenGrund soll in der Regel zwölf Monate nicht unter-schreiten; die Vertragsdauer muss mindestenssechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeits-vertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eineunbefristete oder befristete Weiterbeschäftigungmöglich ist.

(4) Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachli-chen Grund gelten die ersten sechs Wochen undbei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichemGrund die ersten sechs Monate als Probezeit. In-nerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag miteiner Frist von zwei Wochen zum Monatsschlussgekündigt werden.

(5) Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf derProbezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauermindestens zwölf Monate beträgt. Nach Ablauf derProbezeit beträgt die Kündigungsfrist in einemoder mehreren aneinander gereihten Arbeitsver-hältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monatenvier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahrsechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,von insgesamt mehr als zwei Jahren

drei Monate,von insgesamt mehr als drei Jahren

vier Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist un-schädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden vonder/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasstwar. Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksich-tigt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 5:Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhält-nissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nichtzu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31 und 32 bleiben von den Regelungender Absätze 3 bis 5 unberührt.

§ 31Führung auf Probe

(1) Führungspositionen können als befristetes Ar-beitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jah-ren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamt-

dauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerungdes Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigenKündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefug-nis.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem-selben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigtenvorübergehend eine Führungsposition bis zu der inAbsatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen wer-den. Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer derÜbertragung eine Zulage in Höhe des Unter-schiedsbetrags zwischen den Tabellenentgeltennach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sichbei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz 1bis 3 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. NachFristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährungwird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bis-herigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 32Führung auf Zeit

(1) Führungspositionen können als befristetes Ar-beitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren ver-einbart werden. Folgende Verlängerungen desArbeitsvertrages sind zulässig:a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens

zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamt-dauer von acht Jahren,

b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimaligeVerlängerung bis zu einer Gesamtdauer vonzwölf Jahren.

Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe abei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamt-dauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnetwerden. Die allgemeinen Vorschriften über dieProbezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigenKündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe10 auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefug-nis.

(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem-selben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigtenvorübergehend eine Führungsposition bis zu den inAbsatz 1 genannten Fristen übertragen werden.Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer derÜbertragung eine Zulage gewährt in Höhe desUnterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgel-ten nach der bisherigen Entgeltgruppe und demsich bei Höhergruppierung nach § 17 Absatz 4 Satz1 bis 3 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich ei-

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 22

GEWSachsen

nes Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbe-trags zwischen den Tabellenentgelten der Entgelt-gruppe, die der übertragenen Funktion entspricht,zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Absatz4 Satz 1 bis 3. Nach Fristablauf erhält die/der Be-schäftigte eine der bisherigen Eingruppierung ent-sprechende Tätigkeit; der Zuschlag und die Zulageentfallen.

§ 33Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigunga) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäf-

tigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Errei-chen der Regelaltersrente vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auf-lösungsvertrag).

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablaufdes Monats, in dem der Bescheid eines Rentenver-sicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestelltwird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teil-weise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigtehat den Arbeitgeber von der Zustellung des Ren-tenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginntdie Rente erst nach der Zustellung des Rentenbe-scheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf desdem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt imZeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisseseine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmungdes Integrationsamtes noch nicht vor, endet dasArbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustel-lung des Zustimmungsbescheids des Integrations-amtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wennnach dem Bescheid des Rentenversicherungsträ-gers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesemFall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum,für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginntdie Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnisab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monatder Zustellung des Rentenbescheids folgt.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endetbeziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht,wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vomRentenversicherungsträger festgestellten Leis-tungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen odereinem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringendedienstliche beziehungsweise betriebliche Gründenicht entgegenstehen und die/der Beschäftigteinnerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ren-tenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigungschriftlich beantragt.

(4) Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft denRentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach§ 236, § 236a oder § 236b SGB VI oder ist sie/ernicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-sichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheidsdas Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztesoder einer/ eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 be-stimmten Ärztin/ Arztes. Das Arbeitsverhältnisendet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, indem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekanntgegeben worden ist.

(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeits-verhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat,weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicherArbeitsvertrag abzuschließen. Das Arbeitsverhält-nis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochenzum Monatsende gekündigt werden, wenn im Ar-beitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 34Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende dessechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnis-ses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigenbeträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäfti-gungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr ein Monatzum Monatsschluss,von mehr als einem Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate,von mindestens 12 Jahren 6 Monatezum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Re-gelungen des Tarifgebiets West fallen, könnennach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgebernur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren,bleiben sie unkündbar.

(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demsel-ben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegtwurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberück-sichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäߧ 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antrittdes Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oderbetriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Be-schäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Gel-tungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden,werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 23

GEWSachsen

Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entspre-chend bei einem Wechsel von einem anderen öf-fentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 35Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habendie Beschäftigten Anspruch auf ein schriftlichesZeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; esmuss sich auch auf Führung und Leistung erstre-cken (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigteauch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnisverlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeits-verhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnisüber Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vor-läufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sindunverzüglich auszustellen.

Abschnitt VIÜbergangs- und Schlussvorschriften

§ 36Anwendung weiterer Tarifverträge

Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführ-ten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gel-ten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagenoder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklichetwas anderes bestimmt ist. Die Fortgeltung dieserTarifverträge beschränkt sich auf den bisherigenGeltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/Angestell-te; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West). Für das LandBerlin finden ferner die im Tarifvertrag zur Über-leitung der Beschäftigten des Landes Berlin in dasTarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin)aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsrege-lungen mit den dort genannten Maßgaben Anwen-dung.

§ 37Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist vonsechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftig-ten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend ge-macht werden. Für denselben Sachverhalt reichtdie einmalige Geltendmachung des Anspruchsauch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einemSozialplan.

§ 38Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Be-zug genommen wird, gilt Folgendes:a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten

für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis indem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-nannten Gebiet begründet worden ist und beidenen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zudiesem Gebiet fortbesteht.

b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Rege-lungen für das Tarifgebiet West.

c) Abweichend von den Buchstaben a und b geltenfür Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältniszum Land Berlin stehen, einheitlich die Rege-lungen des Tarifgebietes West, soweit nichtausdrücklich für das Land Berlin etwas anderesbestimmt ist.

(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“oder „Betriebspartei“ Bezug genommen wird, giltdie Regelung für Verwaltungen sowie für Parteiennach dem Personalvertretungsrecht entsprechend;es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegtnur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Be-schäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung desbeauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr inder Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschulde-te Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen,ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollemUmfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VIzu sein.

(5) Die Regelungen für Angestellte finden Anwen-dung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Ange-stellten unterlegen hätte. Die Regelungen für Ar-beiterinnen und Arbeiter finden Anwendung aufBeschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterle-gen hätte.

§ 38aÜbergangsvorschrift

zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j

Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegendkünstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2015arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 24

GEWSachsen

Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Absatz 2 Buch-stabe j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fas-sung für die Dauer des ununterbrochen fortbeste-henden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung.Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31.Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung desTV-L vereinbart ist, findet der TV-L unabhängigvon § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der ab dem 1. Juni2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununter-brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses wei-ter Anwendung. Als ununterbrochen fortbestehendgilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beidersei-tigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsver-hältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsver-hältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossenwird.

§ 38bÜbergangsvorschriften

Bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auflandesrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundla-ge errichteten berufsständischen Versorgungsein-richtung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1SGB VI sind, endet das Arbeitsverhältnis abwei-chend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Errei-chen der für die jeweilige Versorgungseinrichtungnach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Al-tersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, so-fern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. Nach dem 1. April2019 wirksam werdende Änderungen der satzungs-mäßigen Bestimmungen der Versorgungseinrich-tungen im Hinblick auf das Erreichen der Alters-grenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nurdann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebendeAltersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Al-tersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrenteübereinstimmt.

§ 39Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 26 Ab-satz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifver-tragspartei mit einer Frist von drei Monaten zumSchluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich ge-kündigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Ta-rifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebeneschriftlich gekündigt werden

a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monatzum Schluss eines Kalendermonats. Eine solcheKündigung erfasst zugleich auch abweichendeRegelungen der tariflichen regelmäßigen wö-chentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäf-tigtengruppen in den Sonderregelungen,

b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum31. Dezember eines Kalenderjahres,

c) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monatzum Schluss eines Kalendermonats.

(4) Abweichend von Absatz 2 können fernerschriftlich gekündigt werdena) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer

Frist von einem Monat zum Schluss eines Ka-lendermonats,

b) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 miteiner Frist von drei Monaten zum Schluss einesKalendervierteljahres,

c) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anla-ge A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit ei-ner Frist von drei Monaten zum Schluss einesKalenderhalbjahres,

d) § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monatzum Schluss eines Kalendermonats,

e) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monatenzum Schluss eines Kalenderjahres,

f) die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Ent-geltordnung gemeinsam mit einer Frist von dreiMonaten zum Schluss eines Kalenderhalbjah-res; die Nachwirkung dieser Vorschriften wirdausgeschlossen,

g) die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G)mit einer Frist von einem Monat zum Schlusseines Kalendermonats, frühestens jedoch zum30. September 2021; eine Kündigung nach Ab-satz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.

Berlin, den 12. Oktober 2006

Für die Tarifgemeinschaft deutscher LänderDer Vorsitzende des Vorstandes

Für ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft– Bundesvorstand –

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 25

GEWSachsen

B. Sonderregelungen

§ 44Sonderregelungen für Beschäftigte

als Lehrkräfte

Nr. 1Zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte alsLehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen undberufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-,Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten nicht fürLehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver-waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung vonAngehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen derAusbildung dienenden Einrichtungen, soweit essich nach den in den Ländern jeweils geltendenlandesrechtlichen Regelungen nicht um berufsbil-dende Schulen handelt.

Protokollerklärung:Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sindPersonen, bei denen die Vermittlung von Kennt-nissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbe-triebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 2Zu Abschnitt II – Arbeitszeit –

Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gel-ten die Bestimmungen für die entsprechenden Be-amten in der jeweils geltenden Fassung. Sind ent-sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist dieArbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

Nr. 2aZu Abschnitt III – Eingruppierung,Entgelt und sonstige Leistungen –

Die §§ 12 bis 14, 16 und 17 finden Anwendungnach Maßgabe der §§ 3 bis 7 des Tarifvertragesüber die Eingruppierung und die Entgeltordnungfür die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in derjeweils geltenden Fassung.

Nr. 3Zu Abschnitt IV

– Urlaub und Arbeitsbefreiung –

(1) Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen.Wird die Lehrkraft während der Schulferien durchUnfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat siedies unverzüglich anzuzeigen. Die Lehrkraft hatsich nach Ende der Schulferien oder, wenn dieKrankheit länger dauert, nach Wiederherstellungder Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfü-gung zu stellen.

(2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft wäh-rend der den Urlaub in den Schulferien überstei-genden Zeit gelten die Bestimmungen für die ent-sprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamtenicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.

Nr. 4Zu Abschnitt V

– Befristung und Beendigungdes Arbeitsverhältnisses –

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einerKündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres(31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem dieLehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zumErreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 26

GEWSachsen

§ 52Sonderregelungen für Beschäftigte

im Sozial- und Erziehungsdienst

Nr. 1Zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftig-ten im Sozial- und Erziehungsdienst.

Nr. 2Zu § 15 – Tabellenentgelt –

§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:„(2) Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anla-ge G festgelegt.“

Nr. 3Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle –

1. § 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:„Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassensechs Stufen.“

2. § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die EntgeltgruppenS 3 bis S 18 in folgender Fassung:„Ist die einschlägige Berufserfahrung von min-destens einem Jahr in einem Arbeitsverhältniszu einem anderen Arbeitgeber erworben wor-den, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, be-ziehungsweise – bei Vorliegen einer einschlä-gigen Berufserfahrung von mindestens vier Jah-ren – in Stufe 3.“

3. § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die EntgeltgruppenS 3 bis S 18 in folgender Fassung:„Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächs-te Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit vonihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach fol-genden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit

innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihremArbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

Nr. 4Zuordnung der Entgeltgruppen

Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Ent-geltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird,entspricht:

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe

S 2 2

S 3 4

S 4 5

S 5 (nicht besetzt) 6

S 6 (nicht besetzt),S 7, S 8a, S 8b

8

S 9, S 10, S 11a 9a

S 11b, S 12, S 13, S 14 9b

S 15, S 16 10

S 17 11

S 18 12.

C. Anlagen

Anlage AAnlage A zum TV-L

Entgeltordnung zum TV-L

Anmerkung des Bearbeiters: nicht abgedruckt

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 27

GEWSachsen

Anlage BAnlage B zum TV-L

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15- Gültig ab 1. Januar 2021 -

TV-L E 1

Bearbeitungsstand: 2. März 2019 28

GEWSachsen

Anlage GAnlage G zum TV-L

Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst- gültig ab 1. Januar 2021 -